— 275 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. No. 17. (Nr. 500.) Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord- deutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. S. 145.). Vom 28. Mai 1870. Der Bundesrath hat auf Grund des 15. des Wahlgesetzes für den Reichs- tag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. beschlossen, das nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen. §. 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß §. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§. 1. 3. und 7. des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§. 7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (§§. 12. 13. Nr. 4. Absatz 2. und §. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs- dienste, vom 9. November 1867. — Bundesgesetzbl- S. 131. —) werden in die Wählerlisten eingetragen. 2 §. 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des §. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von dem Ge- meindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements, sowie unter Angabe Bundes- Gesetzbl. 1870. 42 des Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1870.