— 282 — Für dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31. des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im §. 8. des Re- glements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden §. 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht, welche dieselben der Central- verwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat. §. 36. Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Ver- waltungsorganisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. zur Zeit zu- ständigen Behörden weist das unter Littr. D. anliegende Verzeichniß nach. Berlin, den 28. Mai 1870. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.