— 286 — Dieselben hatten sich eingefunden, und der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags damit, daß er dieselben mittels Hand- schlags an Eidesstatt verpflichtete. Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) ausgestellt, nach- dem sich der Wahlvorstand überzeugt hatte, daß dasselbe leer sei. Von den erschienenen Wählern trat jeder einzeln an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand saß, nannte seinen Namen, sowie seinen Wohnort (seine Wohnung) und übergab, sobald sein Name von dem Protokollführer in der Wählerliste aufgefunden war, seinen zusammengefalteten Stimmzettel dem Wahlvorsteher, welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legte. Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 1) weil der auf denselben verzeichnete Name nicht verdeckt war, ...Stimmzettel, 2) weil sie nicht von weißem Papier waren, ...Stimmzettel, 3) weil sie mit einem äußern Kennzeichen versehen waren, ...Stimmzettel, 4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimmzettel abzugeben, die Stimm- zettel von ...Wählern. Der Protokollführer vermerkte die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wähler- liste ein Kreuz machte. Um 6 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Die Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Die Anzahl derselben betrug ..... . . . .. in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen Dieselbe war um .... ... . . .. größer/kleiner als die Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Differenz, welche sich auch bei wiederholter Zählung heraus- stellte, dient Folgendes: