— 287 — Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Beisitzer jeden Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhob. Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 1) nach §. 19. zu 1. des Reglements vom die Stimmzettel Nr.... 2) nach §. 19. zu 2. die Stimmzettel Nr.... 3) nach §. 19. zu 3. die Stimmzettel Nr... 4) nach §. 19. zu 4. die Stimmzettel. Nr.... 5) nach § 19. zu 5. die Stimmzettel Nr... Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes für gültig erklärt: 1) Stimmzettel Nr... 2) Stimmzettel Nr... . Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt.