— 308 — VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. §§. 2. 6. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. und 35: die Landesregierung zu Neu-Strelitz. §§. 3. und 8. (Bestimmung des Wahllokals): die Ortsobrigkeiten. VII. Großherzogthum Oldenburg. §. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg: das Staatsministerium, Departement des Innern; b) für das Fürstenthum Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals Holsteinschen Gebietstheile: die Regierung zu Eutin; c) für das Fürstenthum Birkenfeld: die Regierung zu Birkenfeld. §. 3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden. §. 6. Das Staatsministerium. §§. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. und 35: das Staatsministerium, Departement des Innern. §. 8. (Bestimmung des Wahllokals): die Wahlvorsteher. VIII. Herzogthum Braunschweig. §. 2. Das Staatsministerium. §. 3. In den Städten: der Stadtmagistrat, auf dem Lande: die Kreisdirektion. §§. 6. und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher. §§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium. IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen. §. 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. §. 3. In den Städten: der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt, auf dem Lande: das Landrathsamt. §§. 6. 8. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35: das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. §. 8. (Bestimmung des Wahllokals): die Ortsbehörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß). X. Her-