— 316 — 1. Mai 1870. erfolgten Ablegung der Oldenburgischen oder Bremischen Untersteuermanns-Prüfung und der Zurücklegung der vorschriftsmäßigen Fahrzeit zu erbringen; b) vollgültige Nachweise über eine auf die Zulassung als Steuermann (§. 7. und §. 15. der Vorschriften) folgende mindestens 24 monatliche Fahrzeit zur See in der Funktion als Steuermann auf Kauffahrteischiffen; c) die schriftlichen Aufzeichnungen der während dieser Fahrzeit gemachten Beobachtungen und Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge. Der Vorsitzende entscheidet — im Zweifelsfalle nach Anhörung noch anderer Mitglieder der Kommission — über die Zulassung und theilt das Er- gebniß dem Antragsteller vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit. §. 4. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage l., beziehungsweise Anlage II. genannten Gegenstände und zerfällt in a) eine schriftliche, b) eine praktische, und c) eine mündliche Prüfung, von denen die beiden ersterwähnten der münd- lichen Prüfung vorangehen. §. 5. In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in Anlage I., beziehungsweise Anlage II. mit einem bezeichneten Gegen- ständen. §. 6. Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maaßnahmen, nament- lich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß verlassen. §. 7. Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft be- händigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nach- weisen über sein Alter und seine Fahrzeit und später die Lösungen der Auf- gaben nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen. §. 8. Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage I. und II.) läßt das