— 319 — prüfung bestanden und die in §. 7. der „Vorschriften“ unter a. bestimmte Fahrzeit zurückgelegt haben, nach Maaßgabe der Formulare unter A. und B.; b) für diejenigen, welche die Steuermannsprüfung bestanden, aber die in §. 7. Litt. a. der „Vorschriften“ bestimmte Fahrzeit noch nicht zurückgelegt haben, nach Maaßgabe des unter C. angehängten Formulars. §. 17. Auf Grund der in §. 16. unter a. gedachten Prüfungszeugnisse werden von der dazu ermächtigten Behörde die Befähigungszeugnisse (§. 31, der Gewerbe- ordnung vom 21. Juni 1869.) nach den Formularen unter D. und E. ausgefertigt. Denjenigen, welche nur Prüfungszeugnisse nach der Vorschrift in §. 16. unter b. (Formular C.) erhalten haben, wird später, sofern sie sich über die er- folgte Zurücklegung der erforderlichen Fahrzeit gehörig und glaubhaft ausweisen, von der Behörde das Befähigungszeugniß nach dem Formulare unter D. aus- gefertigt. Steuerleute, welche auf Grund des §. 11. der „Vorschriften““ als Führer von Segelschiffen unter 250 Tonnen Tragfähigkeit und von Dampsschiffen jeder Größe in Europäischer Fahrt zugelassen zu werden wünschen, haben die Zurück- legung einer auf die Zulassung als Steuermann folgenden mindestens 36 monatlichen Fahrzeit als Steuermann, von welcher wenigstens 24 Monate als Einzelsteuermann zugebracht sein müssen, nachzuweisen. Auf Grund dieses Nachweises und des Befähigungszeugnisses als Steuermann wird denselben sodann von der Behörde ein weiteres Befähigungszeugniß nach dem Formulare F. ausgefertigt. §. 18. Solchen, welche nachweislich Gelegenheit haben, nach bestandener Steuer- mannsprüfung sofort als Steuermann angemustert zu werden, kann die Prüfungs- kommission ausnahmsweise das Prüfungszeugniß mit der Bemerkung ausstellen, daß solches für die nächste Reise beziehentlich Anmusterungsperiode die Stelle als Befähigungszeugniß vertritt. §. 19. Die weiteren Bestimmungen über die zur Ausstellung der Befähigungs- zeugnisse zuständige Behörde und über das Verfahren bei Ertheilung der Zeugnisse werden von der betreffenden Landesregierung erlassen. §. 20. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner- halb des Bundesgebietes erst nach einer von der Prüfungskommission festzu- setzenden, jedoch nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nach- theil trifft Solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe ver- schaffen. Bundes-Gesetzbl. 1870. 48 §. 21.