— 324 — §. 14. Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen Prüflingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Be- standen" das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. §. 15. Für jeden bestandenen Prüfling fertigt die Kommission nach dem Formular unter G. ein Prüfungszeugniß aus, auf dessen Grund sodann die zuständige Behörde das Befähigungszeugniß nach dem Formular unter H. ertheilt. §. 16. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner- halb des Bundesgebietes erst nach einer von der Prüfungskommission fest- zusetzenden, nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach 6 Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nach- theil trifft Solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe ver- schaffen. §. 17. Die Prüfungsgebühren betragen einschließlich des etwaigen Stempels 5 Thlr. und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden. §. 18. Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter- schreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt. Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen. Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen nicht gemacht werden. §. 19. Wenn ein Seemann auf Grund der bestandenen Steuermannsprüfung als Schiffer auf kleiner Fahrt zugelassen zu werden wünscht, so hat er solches unter Vorlegung seines Befähigungszeugnisses als Steuermann, sowie vollgültiger Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15ten Lebensjahres folgenden mindestens 60monatlichen Fahrzeit zur See bei dem Vorsitzenden einer der in §. 1. genannten Prüfungskommissionen zu beantragen. Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende, in Zweifelsfällen die Kom- mission nach Stimmenmehrheit. Wird der Antrag für begründet erachtet, so wird solches der zuständigen Behörde angezeigt, welche dann das Befähigungszeugniß nach dem Formular unter J. ausfertigt. Die