— 339 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 19. (Nr. 506.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. Vom 11. Juni 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: I. Schriftstücke. a. Ausschließliches Recht des Urhebers. §. 1. Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. §. 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz ewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet. Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern der- selben zu. §. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes- wegen auf Andere übertragen werden. b. Verbot des Nachdrucks. §. 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Ge- Bundes - Gesetzbl. 1870. 51 neh- Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1870.