naten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintrags- rolle angemeldet und von dem Kuratorium derselben öffentlich bekannt gemacht werden. §. 61. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Ge- biete des Norddeutschen Bundes ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. §. 62. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde, gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Norddeutschen Bundes erschie- nenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im Norddeutschen Bunde, wohl aber im ehemaligen Deutschen Bundesgebiete staats- angehörig sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes - Insiegel. Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 507.)