— 377 — Artikel 178. Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommandit- gesellschaft als solche nicht. Die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Artikel 198. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung. Der abändernde Vertrag muß in gleicher Weise, wie der ursprüngliche Vertrag, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht wer- den (Art. 176. 179.). Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Artikel 199. Eine Uebereinkunft, durch welche das Austreten eines oder mehrerer per- sönlich haftender Gesellschafter bestimmt wird, steht der Auflösung der Gesell- schaft gleich. Zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten. Es kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen denselben abändernden Vertrag (Art. 198.) bestimmt werden, daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft dann nicht zur Folge habe, wenn mindestens noch ein persönlich haftender Gesell- schafter bleibt. In Ansehung der Eintragung in das Handelsregister finden die Bestimmungen des Artikel 129. Anwendung. Artikel 203. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur vermöge einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 201. 202.). Artikel 206. Die persönlich haftenden Mitglieder und die Mitglieder des Ausfsichts- rathes werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: 1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Ein- zahlung des Kapitals der Kommanditisten machen; 2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähig- keit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 56* 3) wenn