— 384 — 2) durch einen notariellen oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionaire; 3) durch Eröffnung des Konkurses. Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. Artikel 247. Bei der Auflösung einer Atiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215.) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Aus- führung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verant- wortlich. 4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ordnungsstrafe anzumelden. 5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243.) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt ver- schoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionaire erfolgen darf (Art. 245.). Artikel 248. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionaire oder eine Herabsetzung desselben kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen. Die Zurückzahlung oder Herabsetzung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 243. 245.). , Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegen handeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. Artikel 249. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und des Vorstandes werden mit Ge.- fängniß bis zu drei Monaten bestraft: 1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals machen; 2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft Auf-