— 387 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 22. (Nr. 516.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Norddeutschen Bun- des für das Jahr 1871. Vom 15. Mai 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1871. wird in Ausgabe auf 77,446,287 Thlr., nämlich auf 72,721,861 Thlr. an fortdauernden, und auf 4,724,426 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, und in Einnahme auf 77,446,287 Thlr. festgestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 15. Mai 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Bundes- Gesetzbl. 1870. 58 Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1870.