— 420 — ferner verpflichtet, sich innerhalb der ihm angewiesenen Dienstgrenzen gefällig zu bezeigen. Dasselbe hat die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu ver- richten; es ist ihm strenge untersagt, für solche vom Publikum ein Geschenk anzunehmen. Dem Dienstpersonal ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs mit dem Publikum verboten. §. 2. Rechte des Dienstpersonals. Den Anordnungen des in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen versehenen Dienstpersonals ist das Publikum Folge zu leisten verbunden. §. 3. Entscheidung von Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen dem Publikum und dem Dienstpersonal entscheidet auf den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. §. 4. Beschwerdeführung. Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich an- gebracht, auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen werden. Die Verwaltung hat auf alle Beschwerden zu antworten, welche unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Beschwerdeführenden erfolgen. Be- schwerden über einen Dienstthuenden müssen dessen thunlich genaue Bezeichnung nach dem Namen, der Nummer oder einem Uniform- Merkmale enthalten. §. 5. Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungs- mäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann, mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements befugten Personen, untersagt. §. 6. Beschränkung der Verpflichtung zum Transporte. Zahlungsmittel. Die Beförderung von Personen, Thieren und Sachen findet nicht statt, wenn außergewöhnliche Hindernisse oder höhere Gewalt entgegenstehen, oder die vorhandenen Transportmittel nicht ausreichen. Als Zahlungsmittel ist überall das auf den Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld, mit Ausschluß der Scheidemünze, zu dem von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten und bei jeder Expedition durch Anschlag publizirten Kurse anzunehmen, insoweit dieser Annahme ein gesetzliches Verbot überhaupt nicht entgegensteht. II. Be-