— 428 — Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben sind, auf der Bestimmungs- station des Reisenden als in Verlust gerathen betrachtet, und ist der Reisende erst dann befugt, mit Ausschluß aller weiteren Entschädigungsansprüche desselben, die Zahlung der im §. 29. bestimmten Garantiesumme zu fordern. Außerdem kann der Reisende bei Empfangnahme der Entschädigung sich vorbehalten, das in Verlust gerathene Gepäckstück, falls es sich später wieder finden möchte, binnen vier Wochen nach erhaltener Nachricht hiervon gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadensersatzes — und zwar am ursprünglichen Bestimmungsorte — frachtfrei abzunehmen. Im Falle eines solchen Vorbehaltes ist ihm eine Bescheinigung über die Anmeldung desselben auszustellen. §. 31. Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeit. Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferungszeit (§. 28.) richtet sich nach folgenden Bestimmungen: 1) Der für Versäumung der Lieferungszeit zu leistende Ersatz des nachzu- weisenden Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, kann nur im Betrage von ⅟₃₀ Thaler für jedes Pfund des ausgebliebenen Gepäcks und jeden angefangenen Tag der Versäumniß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gerathen anzusehen ist (§. 30.), beansprucht werden. Will der Reisende die Höhe des wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadens- ersatzes als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung sich sichern, so hat er die desfallsige Erklärung mindestens ½ Stunde vor Ab- gang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll und nach den Betriebsvorschriften geschehen kann, in der Gepäckexpedition abzu- geben. Sie hat nur dann rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von dieser im Gepäckschein vermerkt ist. Die hierfür zu entrichtende Vergütung darf 2 pro Mille der angegebenen Interesse-Summe für jede angefan- genen 20 Meilen, welche das Gepäck von der Absende- bis zur Be- stimmungsstation zu durchlaufen hat, mit einem Minimalbetrage von 10 Sgr. und unter Abrundung der zu entrichtenden Beträge aus ganze Groschen nicht übersteigen. Dagegen wird den Reisenden als Schadens- ersatz für die verspätete Lieferung derjenige Betrag desselben von der Eisenbahn geleistet, welcher innerhalb des deklarirten Betrages nachge- wiesen werden kann. 2) Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch Ver- säumung der Lieferungszeit entstanden ist, befreit, sofern sie beweist, daß sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. §. 32. Gepäckträger. Auf denjenigen Stationen, wo sich Gepäckträger befinden, können die Rei- senden sich derselben, jedoch ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung, für den von der Eisenbahn nicht übernommenen Transport des Gepäcks nach und von den