— 447 — sendungen in Blechgefäßen oder Glasballons ohne Korbumflechtung nur dann zur Beförderung übernommen, wenn diese Gefäße in Körbe verpackt sind. Die Beförderung von Terpentinöl und aller sonstigen übelriechenden Oele findet nur in offenen Wagen statt. Zu Nr. 4. und 5. Ballons mit Mineralsäure (Schwefelsäure, Salz- säure, Salpetersäure etc.), sowie Ballons mit Theeröl (Hydrocarbür), Mineralöl, Kamphin, Photogen, Pinolin, leichtem Steinkohlenöl (Benzin) und ähnlichen Substanzen werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 1 ½ Zentner schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Bei Versendung von Ballons über 1 ½ Zentner kann die Eisenbahnverwaltung die Bezahlung der Fracht für 40 Zentner verlangen und das Auf- und Abladen der Ballons ist vom Versender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die letzteren haben folglich keine Befugniß, hinsichtlich der fraglichen Ballons des- fallsige, für andere Güter zulässige Requisitionen an die Eisenbahn zu richten. Falls das Abladen solcher Ballons Seitens der Empfänger nicht binnen spä- testens drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation resp. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, ist die Eisenbahn berechtigt, die Ballons, unter Hinzurechnung der entstandenen Wagenstrafmiethe, zurückzusenden (s. §. 16.). Zu Nr. 6. Die Reib- und Streichzünder, sowie die Sicherheitszünder und Zündschnüre müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder mindestens in sehr festen hölzernen Kisten von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. Brennbare Salpeter- und Buchersche Feuerlöschdosen werden nur in 12 bis 20 Pfund enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außer- dem in gleichfalls ausgeklebten großen Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. Zu Nr. 7. Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 12 Pfund fassen und verlöthet sind, in starke Kisten mit Sägemehl fest verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem gehörig in graue Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 150 Pfund wiegen und müssen äußerlich als „Phosphor enthaltend“ und mit dem Zeichen „Oben“ versehen sein. Zu Nr. 8. Werden Gegenstände der hier genannten Art zum Versand aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe ersichtlich sein, ob sie gefettet sind oder nicht. Ist Ersteres der Fall, so werden sie nur auf offenen Wagen und gegen Revers des Versenders verladen, so daß gegen Naßwerden derselben keine Garantie geleistet wird. Fehlt die desfallsige Bezeichnung, so wird angenom- men, daß die betreffenden Gegenstände gefettet sind und die Verladung danach bewirkt. Zu Nr. 9. Petroleum und Petroleum-Aether (Naphtha) wird nur zur Beförderung angenommen in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Blech- büchsen, welche in mit Sägemehl oder Kleie ausgefüllten Kisten verpackt sind, oder in sorgfältig verlötheten Gefäßen aus starkem Weißblech von quadratischer Grundform bei einer Länge und Breite von etwa 21 Centimeter und einer Höhe 61* von