— 451 — §. 20. Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht nach Eisenbahnstationen bestimmt sind. Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem als Ort der Ablieferung ein nicht an einer anschließenden Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug auf die Weiter- beförderung treten nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Rollfuhren nach seitwärts belegenen Orten (cfr. §. 14.) besteht die Haftpflicht der Eisenbahn auch für den Transport bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes. §. 21. Beschränkung der Haflpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte. Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an einer Eisenbahn im Norddeutschen Bunde liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenbahn ist nur bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich. §. 22. Besondere Beschränkung in der Haftpflicht. (I. Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbstentzündung u. s. w. zu erleiden, nicht für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, insbesondere also nicht a)  überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewasser und anderen ätzenden, sowie bei leicht entzündlichen Gegenständen; b) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: Möbeln und Haus- geräth, Glas, Eisenguß, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und Glasballons, Zucker in losen Broden u. s. w.; c) für Leckage, d. h. Dringen der Flüssigkeiten durch die Fugen des Ge- bindes ohne äußerliche Beschädigung; d) für das Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, welche leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen oder durch Frost oder Hitze leiden; e) für das Einrosten: bei Metallwaaren; Bundes-Gesetzbl. 1870. 66 f) für