— 461 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 24. (Nr. 523.) Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. Vom 3. Juni 1870. In Ausführung des Artikels 43. der Verfassung des Norddeutschen Bundes hat der Bundesrath das nachfolgende Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde beschlossen: 1. Instand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. §. 1. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande ge- halten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der im §. 25. festgestellten größten zulässigen Ge- schwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigiet befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter Drehbrücke etc. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale abgeschlossen werden. §. 2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend in solcher Breite freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem Bundes-Gesetzbl. 1870. 68 Blatte Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1870.