— 462 — Blatte dargestellte Normalprofil des lichten Raumes für die freie Bahn, be- ziehungsweise für die Bahnhöfe, vorhanden ist. §. 3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist. Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange sie nicht bewacht sind, verschlossen gehalten werden. Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der im §. 1. gedachten Absperresignale für die Dauer der Unfahrbar- keit sichern. In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. §. 4. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn- bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in geicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche werden auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen. Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu versehen. Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die Bestimmungen des §. 2. zu beachten. Zugbarrieren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu be- schränken und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 600 Meter von der Barrière entfernt sein darf, übersehen werden können. Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. §. 5. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven zu erwarten stehen. Die Uebergangs-Barrièren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung beziehungsweise Aufsichtsbehörde besonders festgestellt. Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter Verschluß zu halten (cfr. §. 56.). Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Ueber- gänge von Chausseen und Kommunalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrièren. Auf