— 464 — führen. Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 10,000 Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat, niemals später jedoch als nach je 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotiven erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal- Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, statt- finden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Be- stimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- fernen sind. Nach mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu verzeichnen sind. Jede Lokomotive muß versehen sein: 1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasser- stand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 2) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuver- lässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein; 3)  mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen. das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicher- heitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimetern möglich ist; 4)  mit einer Vorrichtung, (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 5) mit einer Dampfpfeife. §. 10.