— 470 — Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Be- wegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein. Mindestens 4 Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß das betreffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen geräumt sein. Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in dem Falle statthaft, daß diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankom- mender Züge gesichert sind. Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven werden wie die ordentlichen Züge signalisirt. §. 36. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß ein- tritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Ab- stande mit besonderen Maschinen vorausgeschickt. Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern gehen, sind zulässig. §. 37. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren. §. 38. Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Tenderbremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spe- zieller Ausicht stehen. Die auf den Bahnhöfen liedenden Wagen sind durch Vorlagen, Brem- sen etc. so festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können. §. 39. Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Loko- motive muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit mindesens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein. Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem ein dem Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal anzubringen. Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise am Tender. Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (§. 35.) auf freier Bahn müssen im Dumkeln angemessen beleuchtet sein. §. 40.