— 479 — VII. Schlußbestimmung. Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1. Januar 1871. auf allen im Norddeutschen Bunde belegenen Bahnen in Kraft. Dasselbe wird durch das Bundesgesetzblatt und außerdem durch die Bundesregierungen, unter Aufhebung aller gegenwärtig bestehenden Spezial- reglements, in geeigneter Weise publizirt. Die von den Bundesregierungen beziehungsweise Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Bundeskanzler-Amte mitzutheilen. Berlin, den 3. Juni 1870. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delbrück. An-