— 483 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 26. (Nr. 530.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf. Vom 16. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt: §. 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr nachbenannter Gegenstände: Waffen aller Art, Kriegsmunition aller Art, insbesondere Geschosse, Schießpulver und Zünd- hütchen, Blei, Schwefel, Kali- und Natron-Salpeter, Pferde, Heu und Stroh, Steinkohlen und Koaks über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist bis auf Weiteres verboten. §. 2. Das Bundeskanzler - Amt ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote, mit Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren, zu gestatten und die zur Sicherung dieser Bestimmung nöthigen Bedingungen festzusetzen. Bundes- Gesetzbl. 1870. *72 §. 3. Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1870.