— 485 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 27. (Nr. 531.) Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handels- schiffe. Vom 18. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt: Französische Handelsschiffe sollen der Aufbringung und Wegnahme durch die Fahrzeuge der Bundes- Kriegsmarine nicht unterliegen. Diese Be- stimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, welche der Aufbringung und Wegnahme auch dann unterliegen würden, wenn sie neutrale Schiffe wären. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes -Insiegel. Gegeben Berlin, den 18. Juli 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Bundes-Gesetzbl. 1870. 73* (Nr. 532.) Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1870.