— 491 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 29. (Nr. 536.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine- verwaltung. Vom 21. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: §. 1. Der Bundeskanzler wird ermächtigt, die durch die angeordnete Mobil- machung der Armee und durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militair- und Marineverwaltung zu bestreiten, die dazu erforder- lichen Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thaler im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung dieser Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. §. 2. Die von den einzelnen Bundesstaaten für Zwecke der Mobilmachung und der Kriegführung der Bundeskasse vorschußweise zur Verfügung gestellten Geld- beträge sind denselben aus den nach §. 1. zu beschaffenden Mitteln zu erstatten. §. 3. In Bezug auf die Verzinsung und Tilgung der zu begebenden Anleihe finden die Bestimmungen im §. 2. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bun- desgesetzbl. S. 157.) und der §§. 3. bis 5. des Gesetzes vom 6. April 1870. (Bundesgesetzbl. S. 65.), in Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuld- verschreibungen die Bestimmungen im §. 6. des Gesetzes vom 9. November 1867. Anwendung. Bundes-Gesetzbl. 1870. 75 §. 4. Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1870.