— 492 — §. 4. Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht über- schreiten darf, wird dem Bundeskanzler überlassen. Nach Anordnung des Bundes- kanzlers kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden. Im Uebrigen finden auf die auszugebenden Schatzanweisungen die Bestim- mungen im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. Anwendung. §. 5. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Bundesschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. §. 6. Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck- Schönhausen. (Nr. 537.)