III nicht zu beziehende, dagegen auf Pfund oder Centner hinweisende Be- zeichnung hinzugefügt worden ist, was bei gußeisernen Gewichten etwa mittelst einer eingelassenen Messingplatte ausgeführt werden kann. Alle durch die Vorschriften unter I. nicht ausgeschlossenen Stücke der Pfundreihe, welche außer der Zahl irgend eine auf Pfund, Zoll-Pfund, Centner, Zoll-Centner zu beziehende, überhaupt von K. abweichende Bezeichnung enthalten, bleiben, auch wenn die Bezeichnung den Vorschriften der Eichordnung vom 16. Juli 1869. nicht entspricht, ohne Veschränkung zulässig und können, nachdem ihre genügende Richtigkeit konstatirt worden ist, den Bundes- Eichungsstempel vor dem 1. Januar 1872. unbedingt und nach dem 1. Januar 1872. unter der Bedingung empfangen, daß sie auch den anderweitigen Vorschriften der Eich- ordnung genügen. III. Die Einsatzgewichte, deren bisherige Zusammensetzung zufolge der durch die Bestimmungen unter I. bedingten Unzulässigkeit einzelner ihrer Theil- stücke nicht zulässig bleiben kann, sind nach dem 1. Januar 1872. im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu dulden, da gegen die Gestattung eines Fortgebrauches ein- zelner ihrer durch die Bestimmung unter I. nicht getroffenen Theilstücke oder un- vollständiger Zusammensetzungen derselben entscheidende Bedenken obwalten. IV. Die vorstehenden Bestimmungen haben zwar nach Artikel 8. der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868. keine Geltung bezüglich der Münzgewichts-Stücke, welche sich nach Artikel 1. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857. im Gebrauche der Münzstätten befinden, dagegen finden sie Anwendung auf diejenigen Münzgewichts- Stücke, welche zum Zuwägen von Münz- metallen im öffentlichen Verkehr dienen. Berlin, den 23. Februar 1870. Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes. Foerster. Nach-