— 511 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 35. (Nr. 551.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden. Vom 25. August 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was foldgt: §. 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden ist fortan über sämmtliche Grenzen gegen das Vereinsausland verboten. Die Bestimmung im §. 2. Unserer Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf, vom 16. v. M. (Bundesgesetzbl. S. 483.) findet auf dieses Verbot Anwendung. §. 2. Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Bundes-Insiegel. Gegeben Hauptquartier Bar le Duc, den 25. August 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Bundes - Gesetzbl. 1870. 81* (Nr. 552.) Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1870.