— 514 — (Nr. 558.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. Vom 29. August 1870. Für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Behörden ver- schiedener Bundesstaaten kommen im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, auf Grund der zwischen sämmtlichen Bundesregierungen getroffenen Verständi- gung, die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung: 1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu frankiren. 2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die ab- sendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt. 3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die absendende Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abstand genommen werden. Berlin, den 29. August 1870. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delbrück. (Nr. 559.) Allerhöchster Erlaß vom 3. September 1870., betreffend die Abänderung des §. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. August d. J. genehmige Ich im Namen des Norddeutschen Bundes, daß an die Stelle des dritten Absatzes des §. 15. der durch Meinen Erlaß vom 31. Dezember 1868. (Bundesgesetzbl. für 1869. S. 1.) genehmigten Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Jumi 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523. ff.) die nachstehende Vorschrift tritt: Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die Gemeindevorstände, auf dem Lande die Kommunal-Aufsichtsbehörden die Servisentschädigungen nach dem unter Littr. F. beigefügten Formular in