Abdruck als Beilage — — zur Gesetz-Sammlung für die 517 königlichen Preußischen Staaten. Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 37. (Nr. 567.) Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qua- lifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 24. September 1870. Im Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundes- gesetzbl. S. 497.), vom 10. März 1869. (Bundesgesetzbl. S. 47.) und vom 14. April 1870. (Bundesgesetzbl. S. 79.) und in Gemäßheit des §. 154. der Militair- Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehr- anstalten, welche in dem anliegenden vierten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum ein- jährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Die unter Littr. F. Nr. 2. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung aus- stellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Berlin, den 24. September 1870. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Im Auftrage: Eck. Bundes-Gesetzbl. 1870. 83 Vier- Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1870.