Waarenpro- ben. — 550 — b) bei der Erhebung in den Niederlanden fünf Cents. Die Sendungen müssen frankirt werden. Zur Versenduug als „Drucksache“ gegen die ermäßigte Taxe werden zuge- lassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Aus- genommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Die- selben können auch aus offenen Karten bestehen. Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscirkularen ist außerdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig. Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrekturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein. Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa verwendeten Freimarken. Artikel 7. Für Waarenproben sollen hinsichtlich des Portosatzes die nämlichen Be- stimmungen maaßgebend sein, wie solche im vorhergehenden Artikel bezüglich der Drucksachen getroffen sind. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen Waarenproben mit Druck- sachen zusammengepackt werden. Die Sendungen müssen frankirt werden. Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waaren- proben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegelten Säckchen, dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben be- stehend leicht erkannt werden kann. Ein