— 699 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 45. (Nr. 584.) Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bundes für I. Allgemeine das ganze Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt Bestimmungen. ist, und einem Bundeskonsul für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilen, bürgerlich gültige Eheschließungen von Bundesangehörigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Bundesangehörigen zu be- urkunden. §. 2. Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermäch- tigten Beamten (§. 1.) haben über die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle getrennte Register zu führen. Die vorkommenden Fälle sind in protokollarischer Form unter fortlaufender Nummer in die Register einzutragen. Jedes Register wird in zwei gleichlautenden Originalen nach einem Formulare geführt, welches von dem Bundeskanzler vorgeschrieben wird. Das Formular soll für alle Beamten ein übereinstimmendes sein. Am Jahresschlusse hat der Beamte die Register abzuschließen und das eine Exemplar derselben dem Bundeskanzler einzusenden. Gleichzeitig hat er den Re- gierungen der einzelnen Bundesstaaten aus den Registern einen Auszug der Fälle mitzutheilen, welche Angehörige derselben betreffen. Wenn im Laufe des Jahres in ein Register eine Eintragung nicht erfolgt ist, so hat der Beamte eine amtliche Bescheinigung hierüber am Jahresschlusse dem Bundeskanzler einzusenden. §. 3. Der Schließung der Ehe muß das Aufgebot vorangehen. Vor Beginn zur II. Eheschlie- Bundes-Gesetzbl. 1870. 98 des- ßung und Beurkundung derselben. Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1870.