— 607 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 48. (Nr. 588.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. Vom 18. März 1870. Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen, von dem Wunsche geleitet die gegenseitig zu gewährende Rechtshülfe zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen südlich des Mains durch Uebereinkunft zu regeln, haben zum Abschluß eines Vertrages hierüber zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König und Allerhöchstihren Geheimen Ober-Justizrath Herrmann von Schelling, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Franck, welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. I. Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Artikel 1. Die Gerichte der beiden vertragenden Theile haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht verweigern, wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält. Bundes- Gesetzbl. 1870. 101 Art. Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1870.