— 609 — Artikel 9. Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über welche in Gemäßheit des Artikels 8. das Prozeßgericht zu entscheiden hat, so kann das erstere, wenn ihm die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen. Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des Prozeßgerichts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Voll- streckung fortgesetzt wird. Artikel 10. Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung um Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen Erkenntnisse in einem Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, so hat das zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu diesem Zwecke ist eine mit dem gericht- lichen Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses vorzulegen. Artikel 11. Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeug- nisse der Vollstreckbarkeit (Artikel 10.) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Voll- streckung hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzulegen sind. Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel, durch welches die Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen Frist einge- legt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung einzustellen. Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgericht ohne Beob- achtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird jedoch wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrist und spätestens binnen vier- zehn Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerichts geltenden Vorschriften wiederholt wird. Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses Arti- kels die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende Partei die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann verlangen, wenn sie ein die Fort- setzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß des Prozeßgerichts beibringt. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn für das Prozeßgericht dasselbe Prozeßrecht gilt, wie für das Vollstreckungsgericht. Artikel 12. Sollen die in dem Gebiete des einen vertragenden Theils erlassenen Er- kenntnisse oder sonstigen richterlichen Verfügungen in einem Rechtsgebiete des anderen Theils, in welchem die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen gerichtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel 101* zu