— 610 — zu versehen. Zu diesem Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung vorzulegen. Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ent- scheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt. Artikel 13. Das in dem Gebiete des einen vertragenden Theils eröffnete Konkurs- verfahren (Falliment, Debitverfahren, konkursmäßige Einleitung, Gantverfah- ren u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen seine Wirkung auch in dem Gebiete des anderen Theils. Dies gilt insbesondere von den Beschränkungen, welche die Verfügungs- und Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners erleiden, und von dem Uebergange dieser Rechte auf die Gläubigerschaft. Artikel 14. Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertre- ters ist das in dem Gebiete des anderen Theils befindliche Vermögen des Ge- meinschuldners von den Gerichten des Orts, wo sich dasselbe befindet, nach Maaßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse ab- zuliefern. Artikel 15. Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen (Art. 14.) befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst eröffneten Konkurses berechtigt sind;, 1) Vindikations-Ansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf ein- zelne Theile desselben geltend zu machen, 2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus ein- zelnen Theilen desselben zu verlangen, oder 3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Vermögens be- schränkten dinglichen oder persönlichen. Rechts aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs an diesem Orte eröffnet wäre. Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht geltenden Rechte. Artikel 16. Die in Artikel 15. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Recht können, so lange die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht erfolgt ist, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo sich diese Vermögenstheile befinden. Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der Konkurseröffnung geltend zu machen. Die