— 614 — Artikel 31. Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Beweise der straf- baren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben. Artikel 32. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, die Durchführung von Personen und Gegenständen durch sein Gebiet zum Behuf der Ueberlieferung an die Behörden des anderen vertragenden Theils zu gestatten. Artikel 33. Zur Vollstreckung eines in dem Gebiete des einen vertragenden Theils erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte des anderen Theils nur dann ver- pflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Staates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist Art. 21. 22.), und wenn außerdem die Strafe nur in das Vermögen des Verurtheilten zu vollstrecken ist. Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen. Artikel 34. Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollstreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher die Aus- lieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden. Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Ausgelieferten nach der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem das ersuchende Gericht an- gehört, verübten strafbaren Handlungen keine Anwendung. Artikel 35. Ist gegen eine Person von den Gerichten des einen vertragenden Theils wegen einer in dem Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlung die Unter- suchung eingeleitet, so findet, sofern die Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der Artikel 23. bis 26. nicht ausgeschlossen war, gegen diese Person in dem Gebiete des anderen Theils wegen derselben strafbaren Handlung eine Untersuchung nicht statt. Artikel 36. Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Requisitionen um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, finden in Ansehung der von beiden Theilen gegenseitig zu gewährenden Rechts- hülfe die Vorschriften, welche für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten Requisitionen gelten, auch auf die von der Staatsanwaltschaft erlassenen oder