— 616 — Artikel 41. Die Injuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, gelten in Ansehung der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitig- keiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften des Artikels 33. zur Anwendung. Artikel 42. Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt, so bestimmt sich die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Erkenntnisse. Artikel 43. Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Behörde zu bezahlen. Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zah- lungspflichtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten- und ge- bührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Aus- lieferung entstehen, der ersuchten Behörde zu erstatten. Artikel 44. Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behörde ge- richtet, so hat diese das Gesuch an die zuständige Behörde abzugeben. Artikel 45. In den Beziehungen der Großherzoglich Hessischen Gerichte nördlich und südlich des Mains untereinander behält es bei dem bestehenden Rechte insoweit sein Bewenden, als durch dasselbe die Gewährung der Rechtshülfe, insbesondere die Verpflichtung zu Auslieferungen in weiterem Umfange, als durch den gegen- wärtigen Vertrag begründet wird. Artikel 46. Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch auf bereits anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung: 1) die Vollstreckung eines Civil- oder Straferkenntnisses, welches vor dem Zeitpunkte, in welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, im Wege des Kontumazial-Verfahrens ergangen ist, kann auf Grund dieses Vertrages nicht verlangt werden; 2) die Bestimmungen der Artikel 13—18. finden keine Anwendung, wenn der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieser Vertrag in Kraft tritt. Art.