— 619 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 49. (Nr. 590.) Gesetz, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung. Vom 29. No- vember 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Der Bundeskanzler wird ermächtig, zur Bestreitung der durch die Krieg- führung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militair- und Marine- verwaltung über den durch das Gesetz vom 21. Juli 1870. (Bundesgesetzbl. S. 491.) festgestellten Betrag von 120 Millionen Thaler hinaus weitere Geld- mittel bis zur Höhe von Einhundert Millionen Thaler im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Be- schaffung von Einhundert Millionen Thaler erforderlich sein wird, eine verzins- liche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. §. 2. Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen kann auf einen längeren Zeitraum als den eines Jahres festgesetzt, auch können denselben nach Anordnung des Bundeskanzlers besondere Zinsscheine beigegeben werden. Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisun- gen, sowie die zugehörigen Zinskupons können sämmtlich oder theilweise auf aus- ländische, oder auch nach einem bestimmten Werthverhältniß gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen, sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. Die Festsetzung des Werthverhältnisses, sowie der näheren Modalitäten für Zahlungen im Auslande, bleibt dem Bundeskanzler überlassen. Bundes- Gesetzbl. 1870. 103* Im Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1870.