— 625 — Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatzanwei- sungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukündigen, daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach der Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist aufhört. Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Preußischen Staatsanzeiger oder dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und in der in London erscheinenden „Times" und kann auf eine oder mehrere Serien, welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissionsbetrag gerichtet werden. §. 3. Die Schatzanweisungen werden mit fünf vom Hundert für das Jahr in halbjährlichen Terminen, am 1. Mai und 1. November jeden Jahres, verzinst. Zur Erhebung der vom 1. November 1870. ab laufenden Zinsen werden den Schatzanweisungen zehn halbjährliche, am 1. Mai und 1. November jeden Jahres fällige Zinsscheine beigefügt. §. 4. Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preußische Staatsschulden-Tilgungskasse in Thalerwährung, in London bei der durch das Bundeskanzler-Amt noch bekannt zu machenden Einlösungsstelle in Englischer Gold- währung nach dem im §. 1. angegebenen Werthverhältniß beider Währungen. Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung des Nennwerths verlangt wird, ist acht Tage zuvor davon Anmeldung zu machen. Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen in Deutschland in Thaler- währung, in England in Englischer Goldwährung zahlbar. §. 5. Findet die Einlösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kün- digung vor Ablauf der fünfjährigen Umlaufszeit statt, so sind von dem Inhaber bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der Kapitalzahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Kupons verwendet zu werden. Berlin, den 13. Dezember 1870. Der Bundeskanzler. In Vertretung: Delbrück. Bundes - Gesetzbl. 1870. *105 (Nr. 591.)