— 654 — (Nr. 599.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Ver- fassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. Vom 25. November 1870. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Ver- fassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevoll- mächtigte ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord- deutschen Bundes: den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der aus- wärtigen Angelegenheiten Richard Freiherrn v. Friesen und den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren Staats- minister Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf v. Frey- dorf und Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Hans Freiherrn v. Türckheim, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, und Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Justizminister Hermann v. Mittnacht und Allerhöchstihren Kriegsminister und Generallieutenant Albert v. Suckow, von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist. Artikel 1. Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J. bei-