— 656 — 6) Zum Artikel 80. der Verfassung. Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Norddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Artikel 80. festgesetzten, von den nachstehend genannten Zeit- punkten an, nämlich: I. vom 1. Juli 1871. an: 1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867., 2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts- hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869.; II. vom 1. Januar 1872. an: 1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869., 2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870. Die Einführung des Gesetzes Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869. als Bundesgesetz bleibt für Württem- berg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4. sich ergebenden Beschränkung von den im Artikel 80. unter II. Nr. 4. genannten, auf das Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen. Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868. wird in Württemberg, vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundes- gesetz eingeführt. Artikel 3. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, beziehungsweise Württembergs zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zu- stimmung, ratifizirt werden. Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des Monats Dezember d. J. in Berlin erfolgen. So geschehen Berlin, den 25. November 1870. v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) Delbrück. Türckheim. v. Suckow. (L. S.) (L. S.) (L. S.) Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden. Ver-