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        <title>Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870.</title>
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        Bundes-Gesetzblatt 
des 
Norddeutschen Bundes. 
1870. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 6. Januar bis 30. Dezember 1870., 
nebst einigen früheren Verträgen etc. aus den Jahren 1868. 
 und 1869. 
(Von № 401. bis incl. 601.) 
№. 1. bis incl. 51. 
  
Berlin,  
zu haben im vereinigten Gesetz- Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische Uebersicht 
der in dem Bundes- Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 
vom Jahre 1870. 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc. 
  
Datum 
des 
Gesetzes etc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Nr. 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1868. 
1. Septbr. 
1869. 
20. Febr. 
28. August. 
20. Dezbr. 
1870. 
6. Janr. 
1890. 
19. Oktbr. 
14. Janr. 
16. Oktbr. 
14. Janr. 
18 April. 
21. Janr. 
  
  
Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde 
 
und den Niederlanden. 
Freundschafts., Handels- und Schiff- 
fahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und den zu diesem Bunde nicht ge- 
hörigen Mitgliedern des Deutschen Zoll- und 
Handelsvereins einerseits und Japan an- 
dererseits.  
Freundschafts, Handels- und Schiff- 
fahrts - Vertrag zwischen Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen im Namen des Nord- 
deutschen Bundes und des Zollvereins und den 
Vereinigten Staaten von Mexiko. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, 
unter welchen der Handel Deutschlands in 
Japan getrieben werden soll. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe 
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen 
Zollvereins.  
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von 
Vevollmächtigten zum Bundesrathe 
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen 
Zollvereins.  
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und dem Großherzogthum Baden wegen 
wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. 
Verordnung, betreffend die Einberufung des 
Bundes rathes des Norddeutschen Bundes. 
  
42. 
40. 
576. 
401. 
(mit Anl.) 
573. 
(mit Anl.) 
403. 
404.— 
461. 
411. 
  
1“ 
  
547-561. 
1-24. 
525-541. 
25. 
26. 
26. 
67-77. 
29.
        <pb n="4" />
        IV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
  
Datum 
des 
Gesetzes etc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1870. 
19. Janr. 
  
1870. 
B. Febr. 
  
Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der 
Bestimmungen, unter welchen der Handel 
Deutschlands in Japan getrieben werden soll. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe 
des Norddeutschen Bundes. 
Verordnung, betreffend die Einberufung des 
Reichstages des Norddeutschen Bundes. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe ver- 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 7,200/000 Thalern. 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und Belgien. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe des 
Deutschen Zollvereins. 
Bekanntmachung, betreffend den Debit von 
Bundesstempelmarken und gestempelten 
Blankets zur Entrichtung der Wechsel- 
stempelsteuer zum Betrage von 22 1/2 Groschen. 
Konsular-Konvention zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und Spanien. 
Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 
1872. ab innerhalb des Norddeutschen Bundes 
unzulässigen älteren Gewichte. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe 
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen 
Zollvereins. 
Gesetz betreffend die Bewilligung von lebensläng- 
lichen Pensionen und Unterstützungen 
an Militairpersonen der Unterklassen der 
vormaligen Schleswig- Holsteinschen Ar- 
mee, sowie an deren Wittwen und Waisen. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Haus- 
halts- Etats des Norddeutschen Bundes für 
das Jahr 1870. 
Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Ge- 
wichtsordnung für den Norddeutschen Bund 
vom 17. August 1868, 
  
Besondere 
Beil zu 29. 
5 
414. 
413. 
418. 
454. 
(mit Anl.) 
419. 
420. 
472. 
436. 
433. 
434. 
(mtt Unl) 
  
  
415. 
  
31. 
32. 
31. 
36. 
53-63. 
36. 
36. 
99-116. 
46. 
39-41. 
42-45.
        <pb n="5" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
  
Datum 
des 
Gesetzes etc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In h a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1870. 
11. März. 
17. 
18. 
27. 
6. April. 
7/723.— 
  
1870. 
28. März. 
29. 
18. Novbr. 
26. April. 
28. März. 
29. 
9. April. 
24. Oktbr. 
9. April. 
25. 
25. 
  
Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundes- 
haushalts für das Jahr 1870. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme des, 
einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden 
Ortes Sudenburg in die I. Servisklasse. 
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und dem Großherzogthum Hessen wegen wech- 
selseitiger Gewährung der Rechtshülfe. 
Additional-Vertrag zu dem unterm 23./24. 
Februar 1869. zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Schweden abgeschlossenen Post- 
vertrage. 
Verordnung, betreffend die Einberufung des 
Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 
Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. 
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. 
November 1867., betreffend den außerordent- 
lichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes 
zum Zwecke der Erweiterung der Bundes- 
kriegsmarine und der Herstellung der 
Küstenvertheidigung. 
Additional-Vertrag zu dem zwischen den 
Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes 
und der Vereinigten Staaten von Ame- 
rika abgeschlossenen Vertrag für die Verbesse- 
rung des Postdienstes zwischen den beiden 
Ländern, unterzeichnet zu Berlin, den 21. Ok. 
tober 1867. ·« 
Verordnung, betreffend die Einberufung des 
Zollparlaments. 
Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses der- 
jenigen höheren Lehranstalten, welche zur 
Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Qualifikation zum einjährig frei- 
willigen Militairdienst bercchtigt sind. 
Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymna- 
sien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte 
in der griechischen Sprache dispensirten 
Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der 
Militair Ersatzinstruktion vom 26. März 
1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. 
  
48. 
12. 
11. 
  
437. 
453. 
588. 
469. 
438. 
452. 
459. 
581. 
460. 
464. 
(mit Anl.) 
465. 
(mit Anl.) 
  
47. 
52. 
607-617. 
87.96. 
47. 
51. 
65. 
594-597. 
66. 
79-82. 
82-83.
        <pb n="6" />
        VI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
  
Datum 
Gesetzes etc. 
det 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inh a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1870 
16. April. 
26. 
29. 
  
1870. 
25. April. 
24. Oktbr. 
4. Mai. 
16. Juni. 
19. Mai. 
24. Oktbr. 
19. Mai. 
29. Juni. 
29. — 
28. Mai. 
8. Juni. 
  
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe des 
Deutschen Zollvereins. 
Vertrag zwischen dem General- Postamte des 
Norddeutschen Bundes und dem General- 
Postamte des Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland. 
Bekanntmachung , betreffend die Ernennung eines 
Bevollmächtigten  zum Bundesrathe des 
Norddeutschen Bundes. 
Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die 
Besteuerung des im Inlande erzeugten 
Rübenzuckers betreffend. 
Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag. zu 
dem dritten Verzeichnisse höherer zur Aus- 
stellung gültiger Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Qualifikation zum einjährig 
  
freiwilligen Militairdienste berechtigtem 
Lehranstalten. 
Gesetz, betreffend die Eheschließung und die 
Beurkundung des Personenstandes  von 
Bundesangehörigen im Auslande. 
Gesetz wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung.   
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haus- 
halts- Etats des Norddeutschen Bundes für 
das Jahr 1871. 
Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats 
der Militairverwaltung des Norddeutschen 
Bundes für das Jahr 1871. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von 
Bevollmächtigten  zum Bundesrathe des 
Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum 
Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung 
der Telegraphendirektion in Schwerin 
und die Vereinigung des Geschäftskreises 
derselben mit demjenigen der Telegraphen- 
direktion in Hamburg. 
  
  
11. 
45. 
15. 
  
466. 
580.— 
565-594. 
117. 
31I. 
120. 
599-602. 
119. 
387-403. 
404-414. 
192. 
274.
        <pb n="7" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
  
  
Datum Ausge geben Nr. Nr. 
des Inhalt. des des Seite. 
Gesetzes etc. zu Berlin Stücks. Gesetzes. 
1870. 1817   
17. Mai. 28. Mai. Gesetz, betreffend die Abänderung, des Ver- 15. 486. 123-142. 
eins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865. 
23. — 28. — Bekanntmachung, betreffend die neue Red aktion 15. 487.143-191. 
des Vereins-Zolltarifs. (mit Anl.) 
30. — 16. Juni. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung  der 18. 505. 314-338. 
Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deut- (mit Anl.) 
schen Kauffahrteischiffen. 
28. — 11. — Reglement zur Ausführug  des Wahlgesetzes 17. 500. 275-310. 
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes (mit Anl.) 
vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145.). 
31. — 8. — Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch 16. 495.195-196. 
für den Norddeut schen Bund.  
31. — 8. — Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 16. 486 197-279. 
  (mit Anl.) 
31.—16.-—Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisen- 18. (mit Anl.) 502. 312. 
bahn. 
1. Juni. 16.— Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. 18. 503. 312. 
1. — 16. — Verordnung, betreffend die Ausführung des Ge- 18. 504. 314. 
setzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben 
von der Flößerei. 
1. — 23. — Gesetz über die Erwerbung und den Verlust 20. 510. 355-360. 
— der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 
3. — 8. Juli. Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei- 24. 523.461-480 
Reglement für die Eisenbahnen im Nord- (mit Anl.) 
deutschen Bunde. 
6. — 23. Juni. Gesetz über den Unterstützungswohnsitz 20. 511. 60-373. 
10. — 5. Juli. Bekanntmachung betreffend das Betriebs- 23. 522. 419 -460. 
Reglement für die Eisenbahnen im Nord- (mit Anl.) 
deut schen Bunde. 
11. — 20. Juni. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schrift- 19. 506. 339-353. 
werken, Abbildungen, musikalischen Komposi- 
tionen und dramatischen Werken. 
11. — 25. — Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaf- 21. 515. 375-386. 
ten auf Aktien und die Aktiengesell- 
schaften. 
11. — 29. — Gesetz, betreffend die Abänderung des Haus- 22. 518. 415. 
halts- Etats  des Norddeutschen Bundes für 
das Jahr 1870.
        <pb n="8" />
        VII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
  
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu In ha l t. des des Seite. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. Gesetzes. 
1870. 1870.   
11.Iuni. 29.Iuni. Gesetz wegen Aufhebung der Elbzölle.  22. 519. 416. 
16. — 5. Aug. Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. 33. 543. 507. 
22. — 29. Juni. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einer 520. 417. 
seits und Oesterreich andererseits, die Auf- 
 hebung des Elbzolles betreffend. 
22. — 29. — Verordnung, betreffend die Ausführung des Ge- 22. 521. 418. 
setzes wegen Errichtung eines obersten 
Gerichtshofes für Handelssachen vom 
12. Juni 1869.  
. 
30. — 22. Juli. Nachträge zur Eichordnung für den Nord - Besondere — IV. VI. 
7 deutschen Bund vom 16. Juli 1869. (besondere Berl. zu 29. 
Beilage zu Nr. 32. des Bundes-Gesetzblattes) 
und zur Eichgebührentaxe für den Nord- 
deutschen Bund vom 12. Dezember 1869. (be- 
sondere Beilage zu Nr. 40. des Bundes-Gesetz- 
blattes für 18 69.) 
15. Juli. 16. — Verordnung, betreffend die Einberufung des 25. 524. 481. 
Reichstages des Norddeutschen Bundes. 
16. — 17. — Verordnung, betreffend das Verbot der Aus. 26. 530 483. 
fuhr und Durchfuhr von Waffen und · 
Kriegsbedarf.  
18. — 20. — Verordnung, betreffend die Aufbringung und 27. 531. 485. 
 Beschlag nahme französischer Handels-  
Schiffe. 
18. — 21. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von 28. 534. 488. 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe des 
Norddeutschen Bundes. ' 
19. — 20. — Bekanntmachung, betreffend die Aufforderung 27. 632. 468. 
an alle in dem französischen Heere die- 
nenden Norddeutschen zur ungesäumten 
. Rückkehr. 
20. — 21. — Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 28. 533. 487. 
  
  
fuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie 
über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, 
beide Orte eingeschlossen, und von Getreide 
und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabri- 
katen aus Getreide und Hülsenfrüchten und 
von Rindvieh, Schweinen und Schaaf- 
vieh über die Grenze von Nordhorn bis Saar- 
brücken, beide Orte eingeschlossen.
        <pb n="9" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
  
Datum 
des . 
Gesetzes etc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1870. 
21. Juli. 
21. 
21. 
21. 
21. 
24. 
81. 
8. 
August. 
26. 
26. 
Bundes · Gesehbl. 
  
1870. 
22. Juli. 
22. 
22. 
22. 
23. 
23. 
27. 
5. August. 
27. 
15. Oktbr. 
1870. 
  
Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geld- 
bedarf der Militair- und Marinever- 
waltung. 
Gesetz, betreffend die zu Gunsten der Militair- 
personen eintretende Einstellung des Civil- 
prozeß-Verfahrens. 
Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 
20. des Gesetzes über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundes- und Staatsange- 
 höri gkeit  vom 1. Juni 1870. (Bundes-Gesetzbl. 
S. 355.). · 
Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung 
zum ersten Satz des Artikels 24. der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes. 
Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher 
Darlehnskassen und die Ausgabe von 
Darlehnskassenscheinen. 
Verordnung, betreffend die Erklärung des 
Kriegszustandes in den Bezirken des achten, 
eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten 
Armeekorps. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung 
des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- 
und Marineverwaltung aufzunehmende An- 
leihe. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe ver- 
zinslicher Schatz an weisungen im Betrage 
von 20,000, Thalern. 
Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr und Durchfuhr von Waffen, Kriegs- 
munition, Blei, Schwefel und Salpeter. 
Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr und Durchfuhr von Pferden. 
Protokoll zu dem Freundschafts-, Han- 
dels- und Schiffahrtsvertrage zwischen 
Seiner Majestät dem Könige von Preußen im 
Namen des Norddeutschen Bundes und des 
Zollvereins und den Vereinigten Staaten von 
Mexiko vom 28. August 1869. 
Deckung. 
  
29. 
29. 
29. 
29. 
30. 
31. 
32. 
36. 
40. 
  
536. 
537. 
538. 
639. 
540. 
541. 
542. 
644. 
546. 
551. 
573. 
Eul.) 
  
491. 
493 497. 
48B. 
498. 
499-602. 
503. 
505. 
542-544.
        <pb n="10" />
        X 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
  
Datum 
des 
Gesetzes etc. 
Ausgegeben 
zu Berlin. 
In h a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesegzes. 
Seite. 
  
1870. 
29. August. 
3. Septbr. 
30. — 
2. Oktbr. 
  
1870. 
23. Septbr. 
23. 
23. 
28. 
- 
Oktbr. 
Bekanntmachung  betreffend die portopflichtige 
Korrespondenz  zwischen Beh örden  verschie 
dener Bundesstaaten. 
S hbt die bescheruns des bes 
gundesgesctes k en F3 PPv “ 
vend iedens- 
tebe vom 5 zuni 1868. 
Verordnung / betreffend die Aufhebung des 
unterm 20. Juli 1870. erlassenen Verbotes der 
Ausfuhr und ** Durchfuhr von Getreide 
u. s. w.-über renze don Nordhvtn bis 
Saarb 25 
Bekanntmachung des vierten Verzeichnissts der- 
jenigen höheren Lehranstalten, wilche zur 
kurscee 6 gültiger Zeugnisse uͤber die wissen- 
schaftliche Qualisikation zum einjähri frei- 
willigen Militairdienst berechtigt eil 
ee betreffend diejenigen Gymma- 
leen, welche hin sichtlich ihrer vom Unterrichte in 
der griechischen Sprache dispensirten 
Schüler zu den im S§. 154. Nr. 2. c. der 
Militair- Ersatzinstruktion vom 26. März 
1868. bezeichneten Lehranstalien gehören. 
amweisungen 
bon Moo dod av. s 
Allerhoͤ Erlaß we Abanderu 
E Juli Wnn dere 
1870. 
aufzunehmende Anleihe. 
Vrordnung bebtteeserd die Aufhebung des 
Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von 
Hafer zd Kleie. 
  
Funeh Erltch, beterffiad die Auaade ver 
die in de ßheit des es aem 21. 
°de nn Wie 
bedarfs 4% die. dn wStigen F 
  
36. 
36. 
36. 
37. 
37. 
41. 
558. 
559. 
557. 
567. 
(ult #al.) 
571. 
575. 
569. 
  
  
514. 
514. 
513. 
517519. 
520. 
523. 
545. 
521.
        <pb n="11" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
XI 
  
Datum 
des 
Gesetzes etc. 
Ausgegeben 
zu 
In hal t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1870. 
13. Okbr. 
7. Novbr. 
21/25.— 
  
1870. 
17. Oktbr. 
24. 
24. 
11. Novbr. 
31. Dezbr. 
  
Verordnung, betreffend die Aufbebung des 
Verbots der Aus fahr und Durch 
Rindvieh, Schweinen und Scha 
sowie die Aufheb 
und Durchfuhe von Stein kohlen und Koaks 
für die Grenze südlich von Malmedy bis Saar- 
brücken einschließlich. 
  
  
Bekanntmachung, betreffend die Aus gube ver. 
zinslicher S abanweisungen im Betrage 
von 20,000 Thalern. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe 
verzinslicher S Gabanm eisungen im Betrage 
#on 3,700,000 Thalern. 
Bekanntmachung, bekreffend die Ausgabe ver- 
zinslicher S aßanwessungen 16 Betrage 
von 10,000,000 Thalern. 
Verordnung, betreffend die Einberufung des 
Reichstages des Norddeutschen Bundeé. 
Bekammtmachunf, betreffend die Ernennung 
eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes. 
Protokoll zum Vertrag 
deu 
gwischen dem Nord- 
tschen Bunde und dem 
roßherzogthum 
Hessen wegen wechselseitiger Gewährung 
der Rechtshülfe vom 18. März 1870. 
Verfassung des Deutschen Bundes. 
Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen 
dem Rorddeutschen Bunde, Baden und 
Keflen über Gründung des Deutschen 
undes und Annahme der Bundes- 
verfassung. 
Militair-Konvention zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und Württemberg d. d. 
Versailles 
#1. 
Perlin den 2 November 1870. 
  
43. 
44. 
46. 
47. 
48. 
51. 
51. 
51. 
6578. 
585. 
587. 
589. 
588. 
(mit Anl.) 
59V7. 
598. 
599. 
(mit Anl.) 
  
597. 
698. 
603. 
605. 
618. 
617. 
627-649. 
650-653. 
658-662.
        <pb n="12" />
        XII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1870. 
  
Datum 
des 
Gesetzes etc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inh a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1870. 
25. Novbr. 
29. 
12. Dezbr. 
  
1870. 
31. Dezbr. 
30. Novbr. 
16. Dezbr. 
16. 
31. 
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Baden unmd Hessen einerseits und Würt- 
temberg andererseits, betreffend den Beitritt 
Württembergs zur Verfassung des 
Protokoll. 
Gesetz, betreffend den ferneren Geldbedarf 
für die Kriegführung. 
Instruktion über die Zusammensetzung und 
den Geschäftsbetrieb der Sachverständi- 
gen-Vereine. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünf. 
jähriger fünfprogentiger Schaße weisungen 
im Betrage von 510000,000 Thaler oder 
7500 000 Dirtes Sterintg 
Bekanntmachung, betreffend die Einführung 
der Wechselstempelsteuer in die Hohen- 
olleruschen Lande. -«· 
  
  
Redigiert im Büreau des Bundeskanzlers 
DeutschensOndisHmbstdazjsge«gem 
  
öl. 
50. 
50. 
61. 
Gerltn, gedruckt in der Königlichen Gehetmen Ober- bruckerei 
7 6 Felhe Set Hofbuch 
599. 
(mit Anl.) 
590. 
592. 
593. 
600. 
  
  
664-667. 
619. 
621-624. 
624. 
666.
        <pb n="13" />
        — 1 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
  
  
(Nr. 401.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deut- 
schen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits. Vom 
20. Februar 1869. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bun- 
des und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- 
und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des 
Großherzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich 
des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll= und Steuer- 
systeme angeschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits, 
und 
Seine Majestät der Tenno von Japan andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung der Handels- und Schiffahrtsbe- 
Beziehungen zwischen  Deutschland und Japan zu fördern, haben beschlossen, einen 
Vertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes in Japan, Max 
August Seipio v. Brandt; 
Seine Majestät der Tenno von Japan: 
Higashi Kuze Chujo, Gidjo und Chijo des auswärtigen Amtes, 
von der ersten Beamtenklasse, 
Terashima Tozo, Chiji des Bezirks Kanagawa und Handji des 
auswärtigen Amtes, von der dritten Beamtenklasse, 
Iseki Sayemon, Handji des auswärtigen Amtes, von der dritten 
Beamtenklasse, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Bundes-Gesehbl. 1870. 1 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1870.
        <pb n="14" />
        — 2 — 
Artikel 1. 
Zwischen den Hohen kontrahirenden Staaten, sowie zwischen den Unter- 
thanen derselben, soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, einen diplo- 
matischen Agenten in Japan zu ernennen, dem gestattet sein soll, auch die Ver- 
tretung der anderen kontrahirenden Deutschen Staaten zu übernehmen. 
Die kontrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen 
Generalkonsul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in Japan 
einen Konsul, Vizekonsul oder Konsular-Agenten zu ernennen. Diese Beamten 
sollen dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie die Konsularbeamten der 
meistbegünstigten Nation. 
Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte 
diplomatische Agent, als auch der Generalkonsul sollen das Recht haben, frei und 
unbehindert in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen. 
Ebenso sollen die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jurisdiktion 
versehenen Deutschen Konsularbeamten das Recht haben, sich, im Falle ein 
Deutsches Schiff im Bereiche ihres Jurisdiktionsbezirkes Schiffbruch leidet, oder 
innerhalb desselben ein Angriff auf das Leben oder das Eigenthum eines Deut- 
schen stattfindet, zur Aufnahme des Thatbestandes an Ort und Stelle zu begeben. 
Doch sollen die Deutschen Konsularbeamten in jedem solchen Falle den Japani- 
schen Lokalbehörden eine schriftliche Mittheilung über den Zweck und das Ziel 
ihrer Reise machen und dieselbe nur in Begleitung eines von den Japanischen 
Behörden zu bezeichnenden höheren Beamten antreten. 
Seine Majestät der Tenno von Japan kann einen diplomatischen Agenten 
beim Hofe von Berlin und Konsularbeamte für diejenigen Deutschen Häfen und 
Handelsplätze ernennen, in denen Konsularbeamte irgend eines dritten Staates 
zugelassen werden. 
Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten Japans sollen unter 
der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete der kontrahirenden Deutschen 
Staaten dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich 
diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. 
Artikel 3. 
Die Städte und Häfen von Hakodade, Hiogo, Kanagawa, Nagasaki, 
Niegata mit Ebisuminato auf der Insel Sado und Osaka, sowie die Stadt Yedo 
sollen von dem Tage an, an welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, für die 
Unterthanen und den Handel der kontrahirenden Deutschen Staaten eröffnet sein. 
In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Deutsche Unterthanen 
dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Grundstücke zu 
miethen und Häuser zu kaufen, und sie sollen Wohnungen und Magazine daselbst 
erbauen dürfen.  
Der Platz, welchen Deutsche Unterthanen bewohnen und auf welchen sie 
ihre
        <pb n="15" />
        — 3 — 
ihre Gebäude errichten sollen, wird von den Deutschen Konsularbeamten im Ein- 
verständniß mit den kompetenten Japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; 
auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgesetzt werden. Können sich der 
Deutsche Konsularbeamte und die Japanischen Behörden in diesen Beziehungen 
nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der Japanischen 
Regierung unterbreitet werden. 
Um die Orte, wo Deutsche Unterthanen sich niederlassen werden, soll von 
den Japanern weder Mauer noch Zaun, oder Gitter, noch irgend ein anderer 
Abschluß errichtet werden, welcher den freien Ein- und Ausgang dieser Orte be- 
schränken könnte.  
Den Deutschen Unterthanen soll es gestattet sein, sich innerhalb folgender 
Grenzen frei zu bewegen: 
von Hakodade und Niegata in jeder Richtung bis zu einer Entfernung 
von 10 Ri; 
von Ebisuminato auf der ganzen Insel Sado; 
von Kanagawa bis zum Flusse Logo, welcher sich zwischen Kawasaki und 
Sinagawa in den Meerbusen von Yedo ergießt, und in jeder an- 
deren Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri; 
von Nagasaki aus überall in dem benachbarten Kaiserlichen Gebiete; 
von Hiogo in der Richtung auf Kioto bis zu einer Entfernung von 
10 Ri von dieser Stadt und in jeder anderen Richtung bis zu 
einer Entfernung von 10 Ri von Hiogo; 
von Osaka, im Süden von der Mündung des Yamatogawa bis nach 
Funabashimura und von dort innerhalb einer von diesem Platze 
über Kiokojimura nach Sada gezogenen Linie; die Stadt Sakai 
liegt außerhalb dieser Grenzen, der Besuch derselben ist jedoch Deutschen 
Unterthanen gestattet; 
von Yedo innerhalb folgender Grenzen: von der Mündung des Shintone- 
gawa bis Kanamachi und längs der Straße nach Mito bis Senji, 
von dort den Sumidagawa aufwärts bis Furugano Kamigo und 
über Omuro, Takakura, Koyata, Ogiwara, Miyadera, Mitsugi, 
Tanaka, nach der Fähre von Hino am Rokugogawa. 
Die Entfernungen von 10 Ri sollen zu Lande gemessen werden, vom 
Saibansho oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen aus. 
Ein Ri kommt gleich: 
12,456 Fuß Preußisch, 
4,275 Yards Englisch, 
3,910 Meter Französisch. 
Deutsche Unterthanen, welche diese Grenzen überschreiten, sollen einer Geld- 
strafe von 100 M. Doll. und im Wiederholungsfalle einer solchen von 250 M. 
Doll. unterliegen. 
1 Art.
        <pb n="16" />
        — 4 — 
Artikel 4. 
Die in Japan sich aufhaltenden Deutschen sollen das Recht freier Religions- 
übung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung 
besimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche errichten 
können. 
Artikel 5. 
Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum 
zwischen in Japan sich aufhaltenden Deutschen erheben sollten, werden der Ent- 
scheidung der Deutschen Behörde unterworfen werden. 
Desgleichen werden sich die Japanischen Behörden in keine Streitigkeiten 
mischen, welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten 
und Angehörigen einer anderen Vertragsmacht etwa entstehen sollten. 
Hat ein Deutscher eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so 
entscheidet die Japanische Behörde.  
Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Deutschen, 
so entscheidet die Deutsche Behörde. 
Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Deutschen schuldig 
ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die 
kompetenten Japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um 
ihn vor Gericht zu ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. 
Und wenn ein Deutscher sich betrügerischer Weise verbergen und seine Schulden 
an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die Deutschen Behörden Alles, was 
in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur 
Bezahlung der Schuld anzuhalten. 
Weder die Deutschen noch die Japanischen Behörden sollen für die Be- 
zahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von Deutschen oder Japanischen 
Unterthanen kontrahirt worden sind. 
Artikel 6. 
Deutsche Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Japanische Unterthanen 
oder gegen Angehörige einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den 
Deutschen Konsularbeamten geführt und nach Deutschen Gesetzen bestraft werden. 
Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen 
Deutsche Unterthanen schuldig machen, sollen vor die Japanischen Behörden ge- 
führt und nach Japanischen Gesetzen bestraft werden. 
Artikel 7. 
Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfiskationen für Zuwiderhandlungen 
gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handels-Regulativ sollen bei 
den Deutschen Konsularbehörden zur Entscheidung gebracht werden. Die Geld- 
strafen oder Konfiskationen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, 
sollen der Japanischen Regierung zufallen. Güter, die mit Beschlag belegt werden, 
sollen von den Japanischen Behörden und den Deutschen Konsularbehörden ver-
        <pb n="17" />
        — 65 — 
siegelt und bis zur Entscheidung durch den Deutschen Konsul in den Speichern 
des Zollhauses deponirt werden.  
Fällt die Entscheidung des Konsuls zu Gunsten des Eigenthümers oder 
Konsignatairs der Güter aus, so sollen dieselben sofort dem Konsul zur weiteren 
Verfügung ausgehändigt werden; doch sollen, falls die Japanische Regierung 
gegen diese Entscheidung des Konsuls Berufung an die höhere Instanz einzulegen 
wünscht, der Eigenthümer oder Konsignatair der Güter gehalten sein, den Werth 
derselben bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit auf dem Deutschen 
Konsulate zu deponiren. Sind die mit Beschlag belegten Güter leicht verderblicher 
Natur, so sollen dieselben gegen Deponirung des Werthes auf dem Deutschen 
Konsulate dem Eigenthümer oder Konsignatair ausgehändigt werden. 
Artikel 8. 
In allen dem Handel geöffneten oder zu öffnenden Häfen Japans soll 
es Deutschen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Deutschlands oder aus 
fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Kontrebande sind, einzuführen 
und zu verkaufen, sowie zu kaufen und nach Deutschen oder fremden Häfen 
auszuführen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwär- 
tigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen 
Abgaben sein. 
 Deutsche Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japanern 
kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischenkunft eines 
Japanischen Beamten, weder beim Kaufe noch beim Verkaufe, noch bei der Be- 
zahlung oder Empfangnahme des Kaufpreises. 
Ebenso soll es den Deutschen Unterthanen freistehen, alle Arten Japa- 
nischer Produkte, welche sie in einem der geöffneten Häfen Japans gekauft haben, 
nach einem anderen geöffneten Japanischen Hafen zu verschiffen, ohne dafür irgend 
welchen Zoll zu entrichten. 
Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von Deut- 
schen Unterthanen, sei es in Deutschland oder in den geöffneten Häfen, ohne 
Dazwischenkunft eines Japanischen Beamten zu kaufen und was sie gekauft haben, 
entweder zu behalten und zu benutzen oder wieder zu verkaufen. In ihrem 
Handelsverkehr mit Deutschen Unterthanen werden die Japaner nicht mit höheren 
Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche sie für ihre Geschäfte unterein- 
ander entrichten. - 
Ebenso dürfen die Japanischen Fürsten oder Leute in Diensten derselben 
sich unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach Deutschland, sowie 
nach den offenen Häfen Japans begeben, und dort mit den Deutschen frei und 
ohne Dazwischenkunft Japanischer Beamten Handel treiben, vorausgesetzt, daß sie 
sich nach den bestehenden Polizeivorschriften richten und die festgesetzten Abgaben 
entrichten. 
Ebenso soll es allen Japanern erlaubt sein, Waaren Japanischen oder 
fremden Ursprungs nach, von oder zwischen den geöffneten Häfen in Japan, 
oder von oder nach fremden  in Japanern oder Deutschen Unterthanen 
angehörigen Schiffen zu verschiffen. 
 
Art.
        <pb n="18" />
        — 6 — 
Artikel 9. 
Die Japanische Regierung wird es nicht verhindern, daß Deutsche, welche 
sich in Japan aufhalten, Japaner als Dolmetscher, Lehrer, Diener u. s. w. in 
Dienst nehmen und sie zu allen Beschäftigungen verwenden, welche die Gesetze 
nicht verbieten; doch bleiben solche Japaner selbstverständlich, im Falle sie ein 
Verbrechen begehen sollten, den Japanischen Gesetzen unterworfen. 
Japanern soll es ferner freistehen, in jeder Eigenschaft an Bord Deutscher 
Schiffe Dienste zu nehmen. 
Japaner in Diensten von Deutschen sollen auf ein dahin gerichtetes Gesuch 
bei den Ortsbehörden die Erlaubniß erhalten, ihre Herren ins Ausland zu be- 
gleiten. 
Ebenso soll es allen Japanern, welche mit vorschriftsmäßigen Pässen ihrer 
Behörden nach Maaßgabe der Bekanntmachung der Japanischen Regierung vom 
23. Mai 1866. versehen sind, erlaubt sein, sich Behufs ihrer Ausbildung oder in 
Handelszwecken nach Deutschland zu begeben. 
Artikel 10. 
Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ soll als 
ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die Hohen 
kontrahirenden Theile angesehen werden. 
Der Deutsche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in 
Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, welche von der 
Japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet werden müssen, für alle dem 
Handel offenen Häfen diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und 
geeignet sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels-Regulativs in Ausfüh- 
rung zu bringen. 
Artikel 11. 
Die Japanische Regierung wird alle die dem Deutschen Handel offenen 
Häfen mit den Leuchtthürmen, Feuerschiffen, Tonnen und Seezeichen versehen, 
welche nöthig sind, um das Ein= und Auslaufen der Schiffe zu erleichtern und 
zu sichern. 
  Die Japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maaßregeln 
treffen, wie sie ihnen am geeignetsten erscheinen werden, um dem Schmuggel und 
der Kontrebande vorzubeugen. 
Artikel 12. 
Wenn ein Deutsches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, 
soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt. 
Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat 
und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem 
Hafen hinauszuführen. 
  Art.
        <pb n="19" />
        . Artikel 13. 
Deutsche Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Ja- 
pans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, 
von der Japanischen Zollbehörde ein Certifikat über die geschehene Entrichtung 
dieser Zölle zu verlangen, und auf Grund dieses Certifikates soll ihnen freistehen, 
dieselben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen Japans ein- 
zuführen, ohne daß sie nöthig hätten, irgend welche weiteren Zölle zu entrichten. 
Die Japanische Regierung verpflichtet sich, in den geöffneten Häfen Lager- 
häuser zu errichten, in denen eingeführte Güter auf den Antrag des Importeurs 
oder des Eigenthümers, ohne Zoll zu entrichten, lagern können. 
Die Japanische Regierung ist für die Sicherheit dieser Güter verantwort- 
lich, so lange dieselben sich unter ihrer Obhut befinden, und wird alle diejenigen 
Vorsichtsmaaßregeln ergreifen, welche nöthig sind, um die gelagerten Güter gegen 
Feuersgefahr versicherungsfähig zu machen. Wenn der Importeur oder Eigen- 
thümer die Güter aus dem Lagerhause zu empfangen wünscht, so muß er die 
durch den Tarif festgesetzten Zölle entrichten, sollte er sie dagegen wieder aus- 
zuführen wünschen, so soll er dies, ohne zur Bezahlung von Zoll verpflichtet zu 
sein, thun dürfen. Lagermiethe muß in jedem Falle bei Aushändigung der Güter 
entrichtet werden. 
Der Betrag derselben, sowie die für die Verwaltung der Lagerhäuser 
nöthigen Bestimmungen, werden durch gemeinschaftliches Uebereinkommen der 
Hohen vertragenden Theile festgestellt werden. 
Artikel 14. 
Alle von Deutschen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans einge- 
führten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle ent- 
tichtet worden sind, sollen, mögen sie sich im Besitze von Deutschen oder Ja- 
panern befinden, von den Besitzern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt 
werden können, ohne daß davon irgend eine Abgabe oder ein Transitzoll, welchen 
Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht. 
Alle Japanischen Produkte sollen von jedem Punkte des Landes aus von 
den Japanern nach den offenen Häfen gebracht werden können, ohne Abgaben 
oder Durchgangszöllen unterworfen zu sein, mit Ausnahme der Wegezölle, welche 
gleichmäßig von allen Handeltreibenden zur Unterhaltung der Land- und Wasser- 
straßen erhoben werden. 
Artikel 15. 
Von dem Wunsche geleitet, die dem freien Umlaufe fremden Geldes in 
Japan entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, wird die Japanische Regierung 
unverzüglich in der Anfertigung der Landesmünzen die nöthigen Veränderungen 
und Verbesserungen eintreten lassen. Demnächst werden die Japanische Haupt- 
münzanstalt, sowie die in jedem der offenen Häfen des Reiches zu errichtenden 
Spezialbüreaus von Fremden und Japanern ohne Unterschied des Standes fremde 
Münzen jeder Art, sowie Gold- und Silberbarren annehmen, um sie gegen Ja- 
pa-
        <pb n="20" />
        — 8 — 
panische Münzen von gleichem Gewichte und Feingehalte umzuwechseln, vorbe- 
haltich einer bestimmten Umschmelzungsgebühr, deren Betrag durch gemeinschaft- 
liches Uebereinkommen der Hohen kontrahirenden Theile festgesetzt werden wird. 
Deutsche und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegenseitig 
zu machen haben, nach Belieben fremder oder Japanischer Münzen bedienen. 
Münzen aller Art, mit Ausnahme von Japanischen Kupfermünzen, und 
fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus Japan ausgeführt werden. 
Artikel 16. 
Wenn die Japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kauf- 
leuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, 
so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren und sich zu erbieten, 
sie zu dem von ihnen festgesetzten Taxwerthe zu kaufen. 
Sollte der Eigenthumer sich weigern, auf dies Anerbieten einzugehen, so 
soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die Japanischen Zollbeamten ihn 
taxirt haben. Im Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der offe- 
rirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Diskonto gezahlt werden. 
Artikel 17. 
Wenn ein Deutsches Schiff Schiffbruch leidet oder an den Küsten des 
Kaiserreichs Japan strandet, oder wenn es gezwungen sein sollte, Zuflucht in 
einem Japanischen Hafen zu suchen, so sollen die kompetenten Japanischen Be- 
Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. 
Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt, und wenn nöthig, 
mit Mitteln versehen werden, um sich nach dem Sitze des nächsten Deutschen 
Konsulats zu begeben. 
 — Artikel 18. 
Provisionen aller Art für Deutsche Kriegsschiffe sollen in den geöffneten 
Häfen Japans ausgeschifft und in Magazine unter Bewachung Deutscher Beamten 
niedergelegt werden können, ohne daß Zölle dafür entrichtet zu werden brauchen. 
Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so 
sollen die Erwerber an die Japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf 
dieselben anwendbar ist. 
Artikel 19. 
Es wird ausdrücklich festgesetzt , daß die Regierungen der Deutschen kon- 
trahirenden Staaten und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der 
gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und 
Vortheile genießen sollen, welche von Seiner Majestät dem Tenno von Japan 
an die Regierung und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden 
sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. 
Artikel 20. 
Man ist übereingekommen, daß die Hohen kontrahirenden Theile vom 1. Juli  
 1872.
        <pb n="21" />
        — 9 — 
1872. an die Revision dieses Vertrages sollen beantragen können, um solche 
Aenderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als 
nothwendig herausgestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens 
ein Jahr zuvor angekündigt werden. 
 Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor diesem Zeit- 
punkte eine Revision aller Verträge wünschen und hierzu die Zustimmung aller 
übrigen Vertragsmächte erlangen, so werden auch die kontrahirenden Deutschen 
Staaten, auf den Wunsch der Japanischen Regierung, sich an darauf bezüglichen 
Verhandlungen betheiligen. 
Artikel 21. 
Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diplomatischen Agenten oder 
der Konsularbeamten an die Japanischen Behörden werden in Deutscher Sprache 
geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, 
sollen diese Mittheilungen während dreier Jahre von dem Zeitpunkte an, wo 
dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung ins Hollän- 
dische oder Japanische begleitet sein. 
Artikel 22. 
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache 
ausgefertigt, und haben alle diese Ausfertigungen denselben Sinn und dieselbe 
Bedeutung. 
Artikel 23. 
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner Majestät dem Tenno von Japan unter Namensunter- 
fertigung und Siegel ratifizirt werden, und sollen die Ratifikationen innerhalb 
achtzehn Monaten ausgewechselt werden.  
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirksamkeit. 
Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Jokohama den zwanzigsten Februar im Jahre unseres 
Herrn Ein Tausend acht Hundert und neun und sechszig oder am zehnten Tage 
des ersten Monats des zweiten Jahres Meidji (Tschi no to mi) der Japanischen 
Zeitrechnung. . 
(L. S.) M. v. Brandt. Higashi Kuze Chujo. 
Terashima Tozo. 
Iseki Sayemon. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 2 Be-
        <pb n="22" />
        Bestimmungen, 
unter 
welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben 
werden soll. 
Bestimmung 1. 
Innerhalb 48 Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines 
Deutschen Schiffes in einem Japanischen Hafen soll der Kapitain oder Kom- 
mandant den Japanischen Zollbehörden einen Empfangsschein des Deutschen 
Konsuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konnoisse- 
mente u. s. w. auf dem Deutschen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann 
sein Schiff einklariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen 
des Schiffes angiebt und den des Hafens, von dem es kommt, seinen Tonnen- 
gehalt, den Namen seines Kapitains oder Kommandanten, die Namen der Passa- 
giere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schrei- 
en muß vom Kapitain oder Kommandanten als eine wahrhafte Angabe be- 
scheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Mani- 
fest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke 
und ihren Inhalt angiebt, so wie sie in seinem Konnoissemente bezeichnet sind, 
nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie konsignirt sind; eine 
Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzugefügt werden. Der Kapitain 
oder Kommandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen 
Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen 
unterzeichnen. 
Wird irgend ein Irrthum im Manifest entdeckt, so darf derselbe inner- 
halb 24 Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr be- 
richtigt werden, aber für jede Aenderung oder spätere Eintragung in das Mani- 
fest nach jenem Zeitraume soll eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden. 
Für alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter soll neben dem Zolle 
eine Strafe entrichtet werden, deren Betrag dem von diesen Gütern zu entrichten- 
den Zolle gleichkommt. 
Jeder Kapitain oder Kommandant, der es versäumen sollte, sein Schiff 
bei dem Japanischen Zollamte binnen der durch diese Bestimmung festgesetzten 
Zeit einzuflariren, soll eine Buße von 60 Dollars für jeden Tag entrichten, an 
welchem er die Einklarirung seines Schiffes versäumt. B 
e-
        <pb n="23" />
        — 11 — 
Bestimmung 2. 
Die Japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte an Bord 
eines jeden Schiffes in ihren Hafen zu setzen, Kriegsschiffe ausgenommen; die 
Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt werden und ein geziemendes Unter- 
kommen erhalten, wie es das Schiff bietet. 
Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang und 
Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaubniß der Zollbe-- 
hörden; und es dürfen die Luken und alle übrigen Eingänge zu dem Theile des 
Schiffes, wo die Ladung verstaut ist, von Japanischen Beamten zwischen Sonnen- 
untergang und Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluß 
gesichert werden; und wenn irgend Jemand ohne gehörige Erlaubniß einen so 
gesicherten Eingang eröffnen oder irgend ein Siegel, Schloß oder sonstigen von 
den Japanischen Zollbeamten angelegten Verschluß erbrechen oder abnehmen sollte, 
so soll Jeder, der sich so vergeht, für jede Uebertretung eine Buße von 60 Dol- 
lars zahlen. 
Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu löschen versucht 
worden, ohne daß sie beim Japanischen Zollamte, wie nachfolgend bestimmt, ge- 
hörig angegeben sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation unterliegen. 
Waarenkollis, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zolleinnahme von 
Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von Werth verbergen, welche in der 
Faktura nicht aufgeführt sind, sollen der Konfiskation verfallen sein. 
Sollte ein Deutsches Schiff in irgend einen der nicht geöffneten Häfen 
von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, so verfallen alle 
solche Güter an die Japanische Regierung, und das Schiff soll für jedes der- 
artige Vergehen eine Buße von 1000 Dollars zahlen. 
Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen zu diesem Zwecke 
ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen; alle so gelandeten Güter sollen in 
Verwahrung der Japanischen Behörden bleiben, und alle gerechten Forderungen 
für Aufbewahrung, Arbeit und Aussicht sollen dafür bezahlt werden. Wird in- 
dessen ein Theil solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regel- 
mäßigen Zölle entrichtet werden. 
Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen umgeladen 
werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muß stets unter Aufsicht von 
Japanischen Beamten vor sich gehen, und nachdem der Zollbehörde hinlänglicher 
Beweis von der Unverfänglichkeit der Operation gegeben ist, sowie auch mit 
einem zu dem Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Erlaubnißscheine. Für 
jede Uebertretung dieser Bestimmung soll eine Buße von 60 Dollars be- 
zahlt werden. 
Da die Einfuhr des Opiums verboten ist, so darf, falls ein Deutsches 
Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein Gewicht von mehr als 
drei Katties Opium an Bord hat, der Ueberschuß von den Japanischen Behörden 
mit Beschlag belegt und vernichtet werden; und jede Person oder alle Per- 
sonen, die Opium einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine 
2 Buße
        <pb n="24" />
        — 12 — 
Buße von 15 Dollars verfallen sein für jedes Kattie Opium, welches sie ein- 
schmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen. 
Bestimmung 3. 
Der Eigenthümer oder Konsignatair von Gütern, welcher sie zu landen 
wünscht, soll eine Deklaration derselben bei dem Japanischen Zollamte eingeben. 
Die Deklaration soll schriftlich sein und angeben: den Namen der Person, welche 
die Deklaration macht, den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren ein- 
geführt wurden, die Zeichen, Nummern, Kollis und deren Inhalt mit dem 
Werthe jedes Kollis besonders in einem Betrage ausgeworfen, und am Ende 
der Deklaration soll der Gesammtwerth aller in der Deklaration verzeichneten 
Güter angegeben werden. Auf jeder Deklaration soll der Eigenthümer oder 
Konsignatair schriftlich versichern, daß die so überreichte Deklaration den wirklichen 
Preis der Güter angiebt, und daß nichts zum Nachtheile der Japanischen Zölle 
verheimlicht worden ist, und unter solches Certifikat soll der Eigenthümer oder 
Konsignatair seine Namensunterschrift setzen. 
Die Originalfaktur oder Fakturen der so deklarirten Güter sollen den 
Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz verbleiben, bis sie die dekla- 
rirten Güter untersucht haben. 
Die Japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kollis 
untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen, es muß aber solche 
Untersuchung ohne Kosten für den Einführenden und ohne Beschädigung der 
Waaren vor sich gehen, und nach geschehener Untersuchung sollen die Japaner 
die Güter in ihrem vorigen Zustande in die Kollis wieder hineinthun (soweit 
dies ausführbar ist), und die Untersuchung soll ohne ungerechtfertigten Verzug 
vor sich gehen. 
Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, daß seine Güter auf der 
Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert worden sind, kann er die 
Zollbehörden von solcher Beschädigung unterrichten, und er kann die beschädigten 
Güter von zwei oder mehreren kompetenten und unparteiischen Personen schätzen 
lassen; diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen, 
welche den Schadenbetrag von jedem einzelnen Kolli prozentweise angiebt, indem 
sie dasselbe nach Marke und Nummer beschreibt, welches Certifikat von den Taxa- 
toren in Gegenwart der Zollbehörden unterschrieben werden soll; nur der Im- 
porteur kann das Certifikat seiner Deklaration beifügen und einen entsprechenden 
Abzug machen. 
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Weise 
zu schätzen, die im Art. 16. des Vertrages, dem diese Bestimmungen angehängt 
sind, vorgesehen ist. · 
Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubnißschein 
erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben sich 
auf dem Zollamte oder an Bord des Schiffes befinden. Alle
        <pb n="25" />
        — 13 — 
Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht 
werden, auf dem Japanischen Zollamte deklarirt werden; die Deklaration soll 
schriftlich sein und den Namen des Schiffes, worin die Güter ausgeführt werden 
sollen, mit den Zeichen und Nummern der Kollis und die Menge, die Beschaffen- 
heit und den Werth ihres Inhalts angeben. Der Exporteur muß schriftlich be- 
scheinigen, daß seine Deklaration eine wahre Angabe aller darin erwähnten Güter 
ist, und soll dies mit seinem Namen unterzeichnen. 
Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden, ehe sie 
auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Kollis, welche verbotene Gegenstände 
enthalten, sollen der Japanischen Regierung verfallen sein. 
Provisionen zum Gebrauche der Schiffe, ihrer Mannschaften und Passa- 
giere, sowie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen nicht beim Zollamte 
angegeben zu werden. 
Bei Gütern Japanischen Ursprungs, welche ein Deutscher Kaufmann von 
einem geöffneten Hafen nach einem anderen zu verschiffen wünscht, soll derselbe 
auf dem Zollamte den Betrag des Zolles deponiren, der zu entrichten sein würde, 
wenn die Güter zur Ausfuhr nach dem Auslande bestimmt wären. Dieser Be- 
trag soll dem Kaufmann Seitens der Japanischen Behörden sofort und ohne 
Einwendungen zurückgezahlt werden, wenn derselbe innerhalb sechs Monate eine 
Bescheinigung des Zollamtes des Bestimmungsortes beibringt, durch welche nach- 
gewiesen wird, daß die betreffenden Güter dort gelandet worden sind. 
Bei Gütern, deren Export nach fremden Häfen überhaupt verboten ist, 
muß der Exporteur auf dem Zollamte eine schriftliche Erklärung niederlegen, 
durch welche er sich verpflichtet, den Gesammtwerth der Güter an die Japa- 
nischen Behörden zu bezahlen, falls die erwähnte Bescheinigung nicht in der vor- 
geschriebenen Zeit beigebracht wird. 
Sollte ein von einem geöffneten Hafen nach dem anderen bestimmtes 
Schiff auf der Reise verloren gehen, so soll der Beweis dafür an die Stelle der 
Bescheinigung des Zollamtes treten, und soll zur Beibringung dieses Beweises 
dem Kaufmann eine Frist von einem Jahre gewährt werden. 
Halten die Japanischen Zollbeamten ein Kolli für verdächtig, so können 
sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber dem Deutschen Konsulabeamten 
davon Anzeige machen. 
Die Güter, welche nach dem Ausspruche der Deutschen Konsularbeamten 
der Konfiskation verfallen sind, sollen alsbald den Japanischen Behörden aus- 
geliefert werden, und der Betrag der Geldstrafen, welche die Deutschen Konsular- 
beamten erkannt haben, soll durch dieselben schleunigst eingezogen und an die 
Japanischen Behörden gezahlt werden. 
Bestimmung 4. 
Schiffe, die auszuklariren wünschen, müssen 24 Stunden zuvor beim Zoll- 
amte Anzeige machen, und nach dem Ablaufe dieser Zeit sollen sie zur Aus- 
kla-
        <pb n="26" />
        — 14 — 
klarirung berechtigt sein. Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zoll- 
beamten sofort dem Kapitain oder Konsignatair des Schiffes die Gründe an- 
zugeben, weshalb sie die Ausklarirung verweigern, und die nämliche Anzeige 
haben sie auch an den Deutschen Konsul zu machen, der dem Kapitain des 
Schiffes die deponirten Schiffspapiere nicht aushändigen wird, bevor derselbe 
nicht die Quittung des Zollamtes über die Zahlung aller Gebühren beige- 
bracht hat. 
Deutsche Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein- noch auszu- 
klariren, noch sollen sie von Japanischen Zoll- oder Polizei-Beamten besucht 
werden.  
Dampfschiffe, welche die Deutsche Briefpost mit sich führen, dürfen am 
nämlichen Tage ein- und ausklariren und sollen kein Manifest zu machen brauchen, 
außer für solche Passagiere und Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. 
Solche Dampfer sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte aus- und ein- 
kariren. 
Wallfischfahrer, welche zur Verproviantirung einlaufen, sowie in Noth 
befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben, ein Manifest ihrer Ladung zu machen; 
wenn sie aber nachträglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest 
niederlegen, wie es die Bestimmung 1. vorschreibt. 
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie an- 
gehängt sind, das Wort „Schiff“ vorkommt, soll ihm die Bedeutung beigelegt 
werden von Schiff, Bark, Brigg, Schooner, Schaluppe oder Dampfer. 
 Bestimmung 5. 
Jemand, der mit der Absicht, die Japanischen Staatseinkünfte zu beein- 
trächtigen, eine falsche Bescheinigung oder Deklaration unterzeichnet, hat für jedes 
Vergehen eine Buße von (125) Einhundert fünf und zwanzig Dollars zu bezahlen. 
Bestimmung 6. 
Keine Tonnengelder sollen in den Japanischen Häfen von Deutschen Schiffen 
erhoben werden, aber die folgenden Gebühren sollen an die Japanischen Zollbe- 
hörden bezahlt werden: 
 für das Einklariren eines Schiffes 15 Dollars, 
für das Ausklariren eines Schiffes  " 7 " 
Für Erlaubnißscheine zum Löschen oder Verschiffen von Gütern, wo die- 
selben in diesen Bestimmungen erwähnt sind, soll keine Gebühr entrichtet werden, 
für jedes andere Dokument, als Gesundheitspaß u. s. w. 1 1/2 Dollars. 
Bestimmung 7. 
Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die Japanische Regierung 
Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarife:
        <pb n="27" />
        Erste Abtheilung. 
Feste Abgaben. 
  
  
No.  . 
Einheit 
des Japanischen Benennung der Waaren. für die 
Textes. Verzollung. Bus.  Cts. 
1. Alaun 100 Catties—15 
2. Arekanüsse . . . . . .. — 45 
10. Baumwollle . .. . . .. " 1 25 
Baumwollengewebe: 
11. Shirting, grau, weiß, weißgetupft oder gemustert, 
Zwillich, einfach und satinirt, weiße Brokatelle, 
T. Cloths, Battist, Musselin, Jakonet, Bahia, 
Piquet und Katonette; dieselben Stoffe auch ge- 
färbt und gedruckt und Indienne zu Möbeln: 
a) nicht über 34 Zoll breit .. 10 Yards — 7 1/2 
b) - - 40 - . ...... " — 8 1/2 
c) " " 46 " " — 10 
d) mehr als 46 " " .... . . . . .. — 1 1/4 
12. Taffachelas bis 31 Zoll breit liegend " — 17 1/2 
" von 31 bis 43 Zoll breit liegend .. — 25 
13. Parchente, wie Baumwollensammet, geköperte Vel- 
verette, baumwollene Satin und Halbsatin und 
Baumwollendamast, nicht über 40 Zoll breit 
liegend........·...................·...... " — 20 
14. Gingham, nicht über 3 Zoll breit - — 
15. Taschentücher . .. das Dutzend —  5 
16. Unterjacken und Unterbeinkleider " — 25 
17. Tischdecken . . . .. das Stück — 6  
18. Baumwollenzwirn, gefärbt oder ungefärbt. 100 Catties 7 50 
19. Baumwollgarn . . . . 5 — 
 27.  Benzoe, Harz und ... ..... . ... . . ... . . . ... » 2 40 
20.   Catechu (terra japonica aus der Frucht der areca 
catechu oder dem Holze der mimosa catechu 
gewonnen . ... . . .. — 75 
59. Chinin 1 Cattie 1 50
        <pb n="28" />
        -16- 
  
  
No. des Ja- Einheit 
 Benennung der Waaren. für die 
panischen Verzollung 
Textes. Bus. Cts. 
6. Cigarren . . .. 1 Cattie — 25 
8. Cochenille .. . . ... . . ... .. .. : . . .. . . . . .. . . . . . . .. 100 Catties 21 — 
28. Drachenblut, Myrrhen und gewöhnlicher Weihrauch " 1 80 
36. Elfenbein, Elephantenzähne jeder Art. ...... " 15  — 
37. Farbe, z. B. roth, weiß, gelb Zinnoberroth, Blei- 
weiß, Bleigelb) und Maleröl " 1 50 
21. Federn vom Eisvogel, Pfau und anderen Vögeln 100 Stück 1 50 
25. Fensterglas .. . . . .. . .. . die Kiste von 
100 □Fuß — 60 
62. Fische, gesalzene .. . . .. 100 Catties — 75 
22. Flintensteine ... . . .. . .. — 45 
23. Gambirextrakt: . ... . ... ... .. . . .. — 45 
7. Gewürznelken und Mutternelken . . .. 11 — 
24. Gummigutti ................................. " 3 75 
29. Gyps.................................... " — 8 
67. Haifischhäute............................... 100 Stück 7 50 
30. Häute, Buffel und Kuh-   100 Catties  1 20 
31. Hörner von Büffel und Hirsch ....... ...... ... " 1 5 
32. " "Rhinozeros...... " 3 50 
34. Indigo flüssig............................... " — 75 
35. " fest ............................... " 3 75 
4. Kerzen  .. .. .. . . . . . . . .. 2 25 
3. Knöpfe von Metall. 1 Groß — 22 
38. Leder..... 100 Catties 2 — 
39. Leinwand jeder Art . ... 10 Yards — 20 
40. Mangelrinde . . . . . .. 100 Catties — 15 
41. Matten für Fußböden ... die Rolle 
v. 40 Yards — 75 
Metalle: 
42. Kupfer und Messing in Platten, Blechen, runden 
Stäben und Nägeln 100 Catties 3 50 
43. Münz- und Gelbmetall, gewalzt und in Nägeln " 2 50 
44. Eisen, bearbeitet, z. B. runde und flache Stäbe, 
Nägel u. s. w... ...... . . ... .... .. . .... . ... — 30 
45. Eisen in Gänsen " — 15 
46. Ballasteisen in Blöcken " — 6 
47. Eisendraht . . .. — 80 
48. Blei in Blöcken " — 80
        <pb n="29" />
        17 
  
  
No. Einheit 
des Ja- Benennung der Waaren. für die 
panischen Verzollung. 
Textes. Bus. Cts. 
49. Blei in Blechen ............................. 100 Catties 1  — 
50 . Zink und Antimon............. ............... " — 160 
51. Stahl — 60 
52. Zinn.... " 3 — 
53. Weißblech .. .......... .... ...... . ........ . . .. die Kiste von 
nicht mehr 
als 90 Catt. 
Gewicht — 70 
66. Narval- und Seeeinhornzähne 1 Catttie  -  
56. Pfeffer, schwarzer und weißer 100 Catties 1 — 
57. Cutschuck . ... .... ... . .. .. .... ... . . . . . . . .. " 2 25 
58.] Quecksilber " 6 — 
61. Rhabarber " 1 — 
60.Rotang " — 45 
63. Sandelholz .. " 1 25 
64. Sapanholz .. . ... " — 40 
5. Segeltuch von Hanf und Baumwolle 10 Yards — 25 
69. Seife in Stücken 100 Catties — 50 
70. Stocklack . . . ... . ........... . . .. . .. .. .. . .. . ... " 1 75 
74. Taback . .. .................. " 1 80 
78. " Schnupf- 1 Catti 
9. Tauwerk und Selile .. . ... 100 Catties 11 25 
33. Tierhufe ... "- — 30 
26. Tischlerleim ... " — 60 
54. Wachsleinwand zu Teppichen .................. 10 Yards — 30 
55. " Möbeln.................... — 15 
65. Wallroßzahne ............................ 100 Catties 7 50 
Wollenwaaren: 
76. Tuche, breit, mittelbreit und schmal 
" nicht  über 34 Zoll breit ... 10 Yards — 60 
 " 
" über 55 Zoll breit ..... ... . . .. " 1 25 
77. Spanish Stripes . . . .... ... " — 75 
78. Kasimir, Flanells, Longells und Sarsche ... " — 45 
79. Flaggentuch " — 15 
80. Camelot, Holländischer " — 75 
81. " Englischer " — 4 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 3
        <pb n="30" />
        — 18 —  
  
  
No. Ja- Einheit 
Benennung der Waaren. für die 
panischen Verzollung. 
Textes. Bus Cts. 
82. Lasting, Krepp, Lasting, gezwirnter Wollenkrepp, 
Merino und andere nicht besonders genannte 
Wollenzeuge, nicht über 34 Zoll breit .. 10 Yards — O 
über 34 " .. . ... " 
83. Halbwollene Stoffe, wie imitirter Camelot oder 
Lasting, Orleans (einfach und gemustert), Al- 
pacca, Barateas, Damast, drap d'Italie, Taffa- 
chelas, Kasselschnur, Kassandra, verschiedene 
Wollenfabrikate, Camelotschnur und alle anderen 
halbwollenen Gewebe, nicht über 34 Zoll breit -" — 
über 34 " — 45 
84. Decken und Pferdedecken 10 Catties — 50 
85. Reisedecken, Plaids und wollene Shawls....... das Stück — 50 
86. Wollene Tischdecken, gemustert das Stück - 75 
87. Unterjacken und Unterkleider, wollene ein Dutzend — 85 
88. " " "halbwollene..................... " — 50 
89. Wollengarn, einfach und gefärbt ..... 100 Catties 10   
75. Zinnober . . . . . . .. " 9 —  
71. Zucker, brauner und schwarzer ... " — 
73 " Kandis, und Stück . . " 1 —  
72. " weißer .. ... " — 75  
  
Zweite Abtheilung. 
Zollfreie Waaren. 
Anker und Ankerketten. 
Blei zu Theekisten. 
Bücher, gedruckte. 
Gepäck von Reisenden. 
  
  
 
 
  
Getreide: Reis, gereinigt und ungereinigt, Weizen, Gerste, Roggen, Erbsen, 
Bohnen, Hirse und Mais 
Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt. 
Kleidungsstücke. 
Löthmetall. 
Matten zur Verpackung. 
Mehl
        <pb n="31" />
        — 19 — 
Mehl (gewöhnliches und feines) von allen vorgenannten Getreidearten. 
Oelkuchen 
Pfannen und Körbe zur Theerfeuerung. 
Salpeter. 
Salz. 
Salzfleisch in Fässern. 
Steinkohlen. 
Theer und Pech. 
Thiere aller Art, welche zur Nahrung des Menschen oder zum Transport 
verwendet werden. 
Dritte Abthellung. 
Verbotene Waaren. 
Opium. 
Vierte Abtheilung. 
Waaren, welche einer Eingangsabgabe von 5 Prozent ad valorem 
unterliegen. 
Bauholz. 
Droguen und Arzneimittel, wie z. B. Ginseng etc. 
Färbestoffe. 
Gemälde und Stiche 
Gewebe jeder Art aus Seide dann aus Seide zur Hälfte mit Baumwolle 
oder Wolle gemischt, wie Sammet) Damast- Brokat etc. 
Glas- und Krystallwaaren. 
Gold- und Silberborten, ächt und unächt. 
Harze und Gewürze, die nicht im Tarife bezeichnet sind. 
Häute und Pelzwerk. 
Instrumente, optische und chirurgische und andere wissenschaftliche Instru- 
mente. 
Korallen. 
Lampen, Maschinen und Geräthe von Eisen und Stahl. 
Messerschmiedewaaren. 
Möbel, neue und gebrauchte. 
Parfümerien und parfümerirte Seifen. 
Pariser Artikel. 
Plattirte Waaren.   
Porzellan und Fayence, Europäisches. 
3* Schmuck-
        <pb n="32" />
        Schmucksachen, ächte. 
Spiegel. 
Stiefel und Schuhe. 
Uhren (Wand- und Taschen-) und Spieldosen. 
Waffen und Kriegsmunition. 
Weine, geistige Getränke und Lebensmittel jeder Art. 
Alle anderen hier nicht besonders benannten Artikel. 
Jedem Japaner soll es erlaubt sein, in den geöffneten Häfen oder im Aus- 
lande Schiffe jeder Art, Segel- sowie Dampfschiffe, zur Beförderung von Waaren 
oder Reisenden anzukaufen, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, zu deren Ankaufe es 
der Genehmigung der Regierung bedarf. 
Alle Deutschen Schiffe, welche von Japanern gekauft werden, sollen als Ja- 
panische registrirt werden gegen Zahlung einer Gebühr von drei Bus per Tonne 
für Dampfschiffe und einem Bu per Tonne für Segelschiffe. Der Tonnengehalt 
jedes Schiffes soll durch die Deutschen Schiffspapiere festgestellt werden, welche den 
Japanischen Behörden auf Verlangen durch den Konsul, welcher dieselben zu beglau- 
bigen hat, übermittelt werden. 
Kriegsmunition darf nur an die Japanische Regierung und an Fremde ver- 
kauft werden. 
Bestimmung 8. 
Von allen Japanischen Gütern, welche als Ladung ausgeführt werden, sollen 
an die Japanische Regierung Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarife: 
Erste Abtheilung. 
Feste Abgaben. 
  
  
No. des Ja- Einheit 
Benennung der Waaren. für die 
panischen Verzollung. 
Textes.   Bus. Cts. 
1. Awabi, getrocknet.......................... 100 Catties 3 — 
2. " Muscheln ... " — 8 
8. aumwolle .................................. 2 25 
20......................................... " — 90 
4. Buckrio (chinesische Wurzel) " — 75 
5. Cassia . . " — 30 
6. Cassiaknospen ............... 2 25 
18. Eisen, Japanisches .. . .... — 60 
26. Erbsen, Bohnen und Hülsenfrüchte aller Art. " — 30 
10. Fische, getrocknet und gesalzen, Lachs und Kabliau " — 75
        <pb n="33" />
        — 21 — 
  
  
No. des Ja- Einheit 
panischen Benennung der Waaren. für die 
Textes. Verzollung. Bus. Cts. 
11. Fische, Tinten-, getrocknet 100 Catties 1 5 
22. Fischthran ... " — 30 
12. Galläpfel  — 90 
13. Chinang oder Ichio " — 45 
35. Haifschftoffen ................................ 1 80 
19. Hanf Hausenblase ................................. " 2 25 
16. Hirschgeweihe, alte........... .......... ...... " — 90 
Holz: 
Bauholz, von Hakobade exportirt, bearbeitet und 
nicht bearbeitet; 
54. Weiches Holz jeder Art, wie Hinoki (Tanne), Matsu 
(Fichte), Todo (Kiefer), Sugi (Ceder) u. s. w.  100 Kokus 6 — 
55. Hartes Holz jeder Art, wie: Nara (Eiche), Tamo 
(Rüster), Sen (Esche), Bunno (Buche), Itaya 
(Ahorn), Kuri (Kastanie), Ha (Erle), Kaba (Birke), 
Katsura, Ho, S'korro, Jasse, Kiaki, Kashi, Issu, 
Kusonoki, Kuragaki etc. ... . ..... . . .. . . . . . . .. " 7 60 
15.Honig...................................... 100Cattiesl 5 
17. Irico (beche de mer, becho de mar, Holothurien) " 3 — 
3. Kampfer ... " 1 80 
28. Kartoffen .. " — 45 
36. Krebse und Garnelen, getrocknet und gesalzen " 1 80 
23. Leinöl..............................·....... " 1 5 
29. Lumpen..................................... " — 15 
51. Nudeln..........................·.......... " — 45 
9. Palmbast.................................... " — 45 
27. Päonienrinde (Botampi)...................... " 3 75 
24. Papier, Schreib-............................. 3 — 
25. " ordinair . .. " 1 — 
21. Pilze, eßbare Schwämme jeder Art............. .... " 5 — 
33.  Rüps " — 60 
30. Saki oder Japanischer Wein und .Branntwein.. " — 90 
46. Schwefel. . . .. — 30 
31. Seegras Algentang ungeschnitten " — 30 
32. " " geschnitten " — 60
        <pb n="34" />
        — 22  
  
Einheit 
des Ja- Benennung der Waaren. für die 
panischen Verzollung. 
Textes. Bus. . 
Seide: 
37. Rohseide und Organsin . ... 100 Catties 75 — 
38. Tamaseide oder Doupions . . . ... " 20  
39. Noschi oder Skinseide .. . . . .. . . .. " 7 50  
40. Flockseide, bourre de soie...  " 20 —  
41. Kokons, durchlöchert (cocons percès).......... " 7—   
42. " nicht durchlöchert (cocons non percès). 12 —  
43. Seiden- und Kokon-Abflall " 2 25 
44. Seidenwurm- Eier . .. 1 Karte — 7 1/2 
34. Sesamsamen . ..... .. . ... 100 Catties — 90  
45. Soya .. ...... .. .. ... .... .. — 45 
7. Steinkohhen ... " — 4 
49. Taback in Blättten " — 75 
50. Taback, geschnitten oder sonst bearbeitet.. " 1 50 
47. Thee .. . . .. " 3 50 
48. " sogenannter Banscha, wenn von Nagasaki 
exportirt . . . .. " — 75 
53. Wachs, Bienen ... " 2 50 
52. " vegetabilisches......... . . . .. 1 50 
  
Zweite Abtheilung. 
Zollfreie Waaren. 
  
  
  
Gold und Silber, gemünztes. Ungemünztes in Japan produzirtes Gold und 
Silber wird nur von der Japanischen Regierung im Wege der Auktion 
verkauft. 
Dritte Abtheilung. 
Verbotene Waaren. 
Reis, gereinigt und ungereinigt. 
Reis-, Roggen-, Weizenmehl. 
Roggen und Weizen. 
Salpeter. 
Vier-
        <pb n="35" />
        — 23 — 
Vierte Abtheilung. 
Waaren, welche einer Ausgangs-Abgabe von 5 Prozent 
ad valorem unterliegen. 
Bambuswaaren. 
Bauholz, außer das von Hakodade exportirte. 
Ginseng-Wurzeln und im Tarife nicht besonders benannte Arzneimittel. 
Hirschgeweihe, neue oder weiche. 
Holzkohle. 
Kupfer, unbearbeitet und bearbeitet. 
Matten, grobe und feine. 
Seidenstoffe zu Kleidungsstücken und gestickte Seidenzeuge. 
Alle anderen im Tarife nicht besonders benannten Waaren. 
Deutsche Unterthanen, welche in Japan wohnen, und die Mannschaften und 
Passagiere Deutscher Schiffe sind berechtigt, die im Ausfuhrtarif als verboten benannten 
Getreide- und Mehlsorten zu kaufen, soweit sie zu ihrem persönlichen Gebrauche er- 
forderlich sind, doch muß der allgemein gebräuchliche Erlaubnißschein vom Zollamte 
eingeholt werden, bevor die vorerwähnten Getreide- und Mehlsorten an Bord eines 
Deutschen Schiffes gebracht werden können. 
Dem Transport der als verboten aufgeführten Getreide- und Mehlsorten Ja- 
panischen Ursprungs zwischen den geöffneten Häfen wird die Japanische Regierung keine 
Hindernisse in den Weg legen. Sollten besondere Umstände es jedoch wünschenswerth 
machen, daß der Transport dieser Gegenstände von einem der geöffneten Häfen aus 
für eine Zeitlang gänzlich, Japanern sowohl als Fremden, untersagt werde, so wird 
die Japanische Regierung von ihrer Absicht, ein solches Verbot zu erlassen, den frem- 
den Behörden zwei Monate vorher Mittheilung machen und zugleich dafür Sorge 
tragen, daß ein solches Verbot nicht länger aufrecht erhalten werde, als es die Ver- 
hältnisse unumgänglich nöthig machen. 
Das in den Tarifen erwähnte Kattie wiegt 604 Gramme 53 Zentigramme 
oder 1 1/3 Pfund Englisch. 
Das Yard ist das Englische Maaß von 3 Fuß Englisch oder 914 Millimetern 
(oder Striche). 
Der Englische Fuß von 30,47 Millimetern ist 1/8 Zoll länger als das Kaneschaku. 
der Japaner. 
Das Koku ist gleich 10 Kubikfuß Englisch oder 120 Fuß Amerikanischen Holz- 
maaßes bei einer Dicke von 1 Zoll 
Der Bu oder Itzibu ist eine Silbermünze von nicht weniger als 8 Grammen 
und 67 Zentigrammen (134 Gran Englischen Münzgewichts) Gewicht und einem 
Gehalte von 9/10 fein Silber und 1/10 Zusatz. Der Zent ist der hundertste Theil 
des Bu. 
Be-
        <pb n="36" />
        — 24 — 
Bestimmung 9. 
Um die Mißbräuche und Hindernisse zu beseitigen, über welche bisher in den 
geöffneten Häfen, bei der Zollabfertigung, beim Laden und Löschen der Waaren, bei 
dem Miethen von Booten, Lastträgern und Dienstleuten u. s. w. Klage geführt wor- 
den ist, sind die Hohen vertragenden Theile dahin übereingekommen, daß in jedem 
Hafen die Lokalbehörden in Uebereinstimmung mit den fremden Konsuln diejenigen 
Maaßregeln verabreden und in Ausführung bringen sollen, welche geeignet sind, Abhülfe 
gegen diese Klagen zu gewähren und dem Handels- und Privatverkehre zwischen Frem- 
den und Japanern die wünschenswerthe Leichtigkeit und Sicherheit zu verleihen. 
Ebenso wird die Japanische Regierung dafür Sorge tragen, daß in jedem der 
geöffneten Häfen an den Lösch- und Ladeplätzen ein oder mehrere offene Güterschuppen 
errichtet werden, in denen die Waaren unmittelbar vor dem Laden oder nach dem 
Löschen untergebracht werden können. 
Bestimmung 10. 
Fünf Jahre, nachdem dieser Vertrag in Kraft getreten ist, sollen die Ein- und 
Ausfuhrzölle einer Revision unterworfen werden, falls einer der Hohen kontrahirenden 
Theile solches wünscht. Sollte aber vor Ablauf dieses Zeitraumes die Japanische 
Regierung mit der Regierung einer anderen Nation zu einer solchen Revision schreiten, 
so werden auch die kontrahirenden Deutschen Staaten auf Wunsch der Japanischen 
Regierung daran Theil nehmen. 
(L. S.) M. v. Brandt. Higashi Kuze Chujo. 
 Terashima Tozo. 
Iseki Sayemon. 
  
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages 
hat in Yedo stattgefunden. " 
  
(Nr. 402.)
        <pb n="37" />
        — 25 — 
(Nr. 402.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutsch- 
lands in Japan getrieben werden soll. Vom 20. Dezember 1869. 
Mit Bezugnahme auf die, dem vorstehenden Vertrage zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und den zu demselben nicht gehörenden Staaten des Zollvereins 
einerseits und Japan andererseits vom 20. Februar d. J. beigefügten „Bestimmungen, 
unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll“ wird 
hierdurch zur öffent lichen Kenntniß gebracht, daß die Zollermäßigungen, welche 
in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter Nummer 16., 87. und 88. 
für baumwollene, wollene und halbwollene Unterhosen und Unterjacken festgesetzt 
sind, am 1. Januar 1870. in Kraft treten werden. Der übrige Theil der Be- 
stimmungen befindet sich bereits seit dem 20. Februar d. J. in Wirksamkeit. 
Berlin, den 20. Dezember 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Bundes-Gesetbl. 1870. 4 (Nr. 403.)
        <pb n="38" />
        — 26 — 
Nr. 403.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 
6. Januar 1870. 
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 8. Mai v. J. (Bundesgesetzbl. S. 130. 
und 133.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der 
Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund, be- 
ziehungsweise des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
an Stelle des Geheimen Rathes und Ministerial-Direktors Dr. Weinlig 
der Geheime Regierungsrath Schmalz 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und zum 
Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden ist. 
Berlin, den 6. Januar 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 404.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 
12. Januar 1870. 
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 8. Mai v. J. (Bundesgesetzbl. S. 130. 
und 133.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der 
Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund, be- 
ziehungsweise des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
der Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrath und Ministerial-Direktor 
Moser, und 
der Ober-Baudirektor und Ministerial-Direktor Weis haupt 
zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und zum 
Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden sind. 
Berlin, den 12. Januar 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 405.)
        <pb n="39" />
        — 27 — 
(Nr. 405.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des 
Norddeutschen Bundes, auf Vorschlag des Bundesrathes, zu Mitgliedern des durch 
das Bundesgesetz vom 12. Juni v. J. (Bundesgesetzbl. S. 201.) begründeten 
obersten Gerichtshofes für Handelssachen in Leipzig zu ernennen geruht, und 
zwar: 
zum Präsidenten: 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Justizrath und vortragenden 
Rath im Justizministerium Dr. Pape zu Berlin; 
zum Vizepräsidenten: 
den Ober-Appellationsgerichtsrath Dr. Drechsler, Mitglied des Hansea- 
tischen Ober-Appellationsgerichts zu Lübeck;  
zu Räthen: 
1) den Königlich Sächsischen Ober-Appellationsgerichtsrath Ponath zu 
Dresden, 
2) den Königlich Preußischen Ober-Tribunalsrath Kosmann zu Berlin, 
3) den Königlich Preußischen Ober-Tribunalsrath Schmitz zu Berlin, 
4) den Königlich Preußischen Ober-Appellationsgerichtsrath Gallenkamp 
zu Berlin, 
5) den Königlich Preußischen Ober-Tribunalsrath Hoffmann zu Berlin, 
6) den Königlich Preußischen Appellationsgerichtsrath Fleischauer zu 
Magdeburg, 
7) den Großherzoglich Mecklenburgischen Justizrath Dr. Schliemann 
zu Schwerin, 
8) den Richter Dr. Boisselier, Mitglied des Obergerichts zu Bremen, 
9) den ordentlichen Professor der Rechte Dr. Goldschmidt zu Hei- 
elberg. 
  
(Nr. 406.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden, Grafen v. Flemming, 
als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen 
Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigen- 
schaft am 28. v. M. u. J. zu übergeben. 
(Nr. 407.)
        <pb n="40" />
        — 28 — 
(Nr. 407.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Majestät dem Könige von Württemberg, Freiherrn v. Rosenberg, als 
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen 
Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigen- 
schaft am 30. v. M. u. J. zu übergeben. 
(Nr. 408.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein, 
Königlich Preußischen Geheimen Legationsrath v. Wentzel, als außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigen- 
schaft am 31. v. M. u. J. zu übergeben. 
  
(Nr. 409.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Königlich Preußischen, Hamburgischen und Bremischen 
Vizekonsul J. Stuart Day zu Cowes Insel Wight) 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 410.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann David Mack zu Mailand 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="41" />
        — 29 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 2. 
  
(Nr. 411.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen 
Bundes. Vom 19. Januar 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
im Namen des Bundes, was folgt: 
Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 27. Ja- 
nuar d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler 
mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Januar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. **5 (Nr. 412.) 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1870.
        <pb n="42" />
        — 30 — 
(Nr. 412.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Paul Robert Koch zu Reval 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="43" />
        Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 3. 
  
  
(Nr. 413.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen 
Bundes. Vom 6. Februar 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
im Namen des Bundes, was folgt: 
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 14. Februar d. J. 
in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den 
zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 414.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen 
der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Vom 19. Ja- 
nuar 1870. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Dezember v. J. betreffend 
die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben 
werden soll, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Eingangs- 
Bundes-Gesetbl. 1870. 6 zoll, 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Februar 1870.
        <pb n="44" />
        zoll, welcher in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter No. 87. für 
wollene Unterjacken und Unterkleider per Dutzend auf 85/100 eines Bu festgesetzt 
ist, vom 1. Januar d. J. ab auf 80/100 eines Bu ermäßigt wurde. 
Berlin, den 19. Januar 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 415.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 29. Januar 1870. 
Auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Nord- 
deutschen Bund sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden, 
und zwar: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
der unterzeichnete Kanzler des Norddeutschen Bundes, 
der Staats- und Kriegsminister, General der Infanterie v. Roon, 
der Staats- und Justizminister Dr. Leonhardt, 
der Staats- und Finanzminister Camphausen, 
der Staatsminister und Präsident des Bundeskanzleramtes Delbrück, 
der Generallieutenant und Direktor des Allgemeinen Kriegsdeparte- 
ments v. Poddielski, · 
der Vizeadmiral Jachmann, 
der General-Steuerdirektor, Wirkliche Geheime Rath v. Pommer 
Esche, 
der General-Postdirektor v. Philipsborn, 
der Präsident des Bundes-Oberhandelsgerichts Dr. Pape, 
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Ober-Finanzrath Guenther, 
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Legationsrath v. Phi- 
ipsborn, 
der Geheime Ober-Finanzrath Wollny, 
der Regierungspräsident Graf zu Eulenburg, 
der Geheime Ober-Finanzrath Hasselbach, 
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrath 
Moser, 
der Ministerialdirektor, Ober-Baudirektor Weishaupt; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
der Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegen- 
heiten Freiherr v. Friesen, 
der
        <pb n="45" />
        — 33 — 
der Generalmajor und Militairbevollmächtigte in Berlin v. Branden- 
stein, 
der Geheime Justizrath Klemm, 
der Geheime Regierungsrath Schmalz; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und 
bei Rhein: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime 
Legationsrath Hofmann; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg- 
Schwerin: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
minister v. Bülow; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen- 
Weimar-Eisenach: 
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Dr. v. Watzdorf; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg- 
Strelitz: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
minister v. Bülow; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg: 
der Staatsrath Bucholtz; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg: 
der Staatsminister v. Campe 
der Ministerresident, Geheimrath v. Liebe; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen -Meiningen und 
Hildburghausen: 
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr v. Krosigk; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen- Altenburg: 
der Staatsminister v. Gerstenberg Zech; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Koburg und Gotha: 
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr v. Seebach; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt: 
der Regierungsrath Dr. Sintenis; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg- Rudolstadt: 
der Staatsminister v. Bertrab;
        <pb n="46" />
        — 34 — 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg- Sonders- 
ausen: 
der Staatsrath und Kammerherr v. Wolffersdorff; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont: 
der Landesdirektor v. Flottwell; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie: 
der Regierungsrath Kunze; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
der Staatsminister v. Harbou) 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe: 
der Geheime Regierungsrath Höcker; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe: 
der Präsident des Kabinetsministeriums Heldman;, 
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck: 
der Ministerresident Dr. Krüger; 
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen: 
der Senator Gildemeister;  
von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg: 
der Bürgermeister Dr. Kirchenpauer. 
Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 29. Januar 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 416.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Königlich Preußischen Konsul E. Benecke zu Mexiko 
zum Konsful des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 417.) Dem Professor Dr. Wappaeus in Göttingen ist Namens 
des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Konsul der Argentinischen Republik 
daselbst ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="47" />
        — 35 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
  
No. 4. 
(Nr. 418.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Februar 1870., betreffend die Ausgabe verzins- 
licher Schatzanweisungen im Betrage von 7,200,000 Thalern. 
Auf Ihren Bericht vom 5. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Gesetes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes Kriegs- 
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 
1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung 
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins- 
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sieben Millionen zweimal- 
hunderttausend Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern 
und Eintausend Thalern, ausgegeben werden. Zugleich ermächtige ich Sie, den 
Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den 
Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend 
nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Haupverwaltung der Staatsschulden mit 
näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundes- 
gesetzblatt bekannt zu machen. 
Berlin, den 6. Februar 1870. 
  
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gundes-Gesetzbl. 1870. *7 (Nr. 419.) 
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1870.
        <pb n="48" />
        — 36 — 
(Nr. 419.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Deutschen Zollvereins. Vom 18. Februar 1870. 
 In Verfolg der Bekanntmachung vom 8. Mai v. J. (Bundesgesetzbl. S. 133.) 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des Artikels 8. 
§§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Würt- 
temberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck- 
lenburg-Schwerin: 
an Stelle des Staatsrathes v. Müller der Ober-Zolldirektor 
Oldenburg 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt wor- 
den ist. 
Berlin, den 18. Februar 1870. 
Der Vorsitzende des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 420.) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten 
Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 
22 1/2 Groschen. Vom 21. Februar 1870. 
Vom 1. März d. J. ab werden Bundesstempelmarken und gestempelte Blan- 
kets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer über Stempelbeträge von 22 1/2 Gro- 
schen bei den Postanstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß 
der Hohenzollernschen Lande, verkauft werden. 
Diese Marken und Blankets sind mit dem Werthbetrage von 224 Gr. 
bezeichnet und im Uebrigen mit den auf andere Beträge lautenden Stempelmarken 
resp. gestempelten Blankets übereinstimmend. 
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. 
S. 695.) über den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, 
sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blan- 
kets getroffenen Anordnungen finden auch auf die Bundesstempelmarken und 
gestempelten Blankets zu 22 1/2 Groschen Anwendung. 
Berlin, den 21. Februar 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 421.)
        <pb n="49" />
        — 37 — 
(Nr. 421.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allerhöchstihren 
Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am 
Königlich Bayerischen Hofe Freiherrn v. Werthern in dieser Eigenschaft auch 
für den Norddeutschen Bund bei des Königs von Bayern Majestät zu beglau- 
bigen geruht. 
  
(Nr. 422.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Königlich Preußischen Generalkonsul Freiherrn Alphons 
v. Rothschild zu Paris 
zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes, und 
den bisherigen Königlich Preußischen Konsul Dr. Felig Bamberg zu 
Paris 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 423.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Königlich Preußischen Generalkonsul Freiherrn v. Rechen- 
berg zu Warschau 
zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 424.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Bundeskonsul Dr. Rosen zu Belgrad 
zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht. 
(Nr. 425.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Advokaten Dr. Johannes Luehrsen aus Hamburg 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes in Smyrna zu ernennen geruht. 
(Nr. 426.) Seine Magjestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Matthew Trotter Johnston in Viktoria (British 
Columbia) 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 427)
        <pb n="50" />
        — 38 — 
(Nr. 427.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes « 
den bisherigen Königlich Preußischen Konsul Chr. A. Creighton zu 
Halifax 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 428.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann J. Ziekursch zu Coquimbo (Chile) 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 429.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Dr. Hoyer zu 
Moskau 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 430.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des auf seinen Antrag ausgeschiedenen Bundeskonsuls Her- 
mann Vollmar in Barcelona, den Kaufmann Georg Vollmar 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 431.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des verstorbenen Bundeskonsuls Kressner in Palermo den 
Kaufmann Georg Kopp daselbst 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht. 
(Nr. 432.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes  
den bisherigen Königlich Preußischen Vizekonsul J. Uhler zu Mahon 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckere 
(R. v. Decker).
        <pb n="51" />
        — 39 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
 
No. 5. 
  
Nr. 433.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter- 
stützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schles- 
wig-Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom 
3. März 1870.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koönig von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Den Militairpersonen der vormaligen, im Jahre 1851. aufgelösten Schles- 
wig Holsteinschen Armee von der Klasse der Unteroffiziere, Gemeinen und Mi- 
litair- Unterbeamten (Klassifikation der Militairpersonen, Bundesgesetzblatt 1867. 
S. 283. ff. in Verbindung mit dem Chargenverzeichniß des Tarifs B. zur Ver- 
ordnung vom 15. Februar 1850. — Gesetzblatt für die Herzogthümer Schles- 
wig-Holstein 1850. 3. Stück Nr. 6.), welche bei ihrem Eintritt in diese Armee 
einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem 
solchen angehören, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militärpersonen, 
werden vom 1. Juli 1867. ab Pensionen aus der Bundeskasse bewilligt, nach 
Maaßgabe der das Invaliden-Versorgungswesen betreffenden, in den Staaten 
des Norddeutschen Bundes geltenden Gesetze und Vorschriften, unter Berücksich- 
tigung jedoch der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen näheren Bestimmungen. 
§. 2. 
Die Anwendung der im §. 1. gedachten Gesetze und Vorschriften, insbe- 
sondere der §§. 1. und 6. bis 13. des Gesetzes vom 6. Juli 1865. und des 
§. 1. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. (Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 
Nr. 10. pro 1867. S. 126.) auf die genannten Militairpersonen findet dergestalt 
statt, daß danach der Anspruch auf Pension vom 1. Juli 1867. ab allen denen 
zuerkannt wird, welche zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holstein- 
Bundes-Gesebl. 1870. 8 schen 
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1870.
        <pb n="52" />
        — 40 — 
schen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensionsberechtigt gewesen 
sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Gesetzen und Vorschriften 
beurtheilt worden wären. 
Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dienstes 
sei, wird von denjenigen, welche beziehungsweise 20, 15, 12 und 8 Jahre 
gedient haben, nicht gefordert. 
§. 3. 
Soweit es auf den Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit der be- 
treffenden Militairpersonen (S. 1. und 2.) ankommt, wird angenommen, daß 
der gegenwärtige Zustand derselben zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schles- 
wig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben bestanden habe. 
§. 4. 
Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden, ein jeder für sich, 
den dabei Betheiligten bei Berechnung der Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrech- 
nung gebracht. Die vor dem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee in 
einer anderen Armee des Norddeutschen Bundes oder in der Dänischen zurück- 
gelegte Dienstzeit wird als Dienstzeit nach ihrer wirklichen Dauer gerechnet. 
§. 5. 
Diejenigen Militairpersonen §. 1.), welche als ehemalige Schleswig-Hol- 
steinsche Soldaten beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes Unterstützungen 
aus öffentlichen Fonds beziehen, verbleiben im Genusse dieser Unterstützungen, 
wenn sie es nicht vorziehen, ihre Ansprüche nach den vorstehenden §§. 2—4. 
geltend zu machen. Letzterenfalls kommen die empfangenen Unterstützungen auf 
die Pensionsbeträge, welche ihnen zuerkannt werden, vom 1. Juli 1867. ab zur 
Anrechnung. 
§. 6. 
Die Pensionen der im Staats-, Kommunal- oder ständischen Instituten- 
dienste angestellten, nach gegenwärtigem Gesetz pensionsberechtigten Personen wer- 
den nach den diesfalls in Preußen geltenden Vorschriften für die Dauer der An- 
stellung belassen, gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Erscheinen des 
gegenwärtigen Gesetzes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unter- 
stützungen, welche ihnen als ehemaligen Schleswig-Holsteinschen Soldaten etc. 
neben ihrem Civil-Einkommen bisher gewährt worden sind. 
§. 7. 
Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden Pensionsansprüche 
müssen innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben 
angemeldet werden; Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, 
können nur nach den Bestimmungen des Abschnitts II. des Gesetzes vom 6. Juli 
1865. beurtheilt werden. 
 §.8. 
Den Wittwen der in den Feldzügen von 1848., 1849. und 1850. geblie
        <pb n="53" />
        — 41 — 
benen, an den erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen, oder in Folge der 
Kriegsstrapazen gestorbenen Militairpersonen (§. 1.) wird, sofern der Verstorbene 
bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee oder bei seinem Able- 
ben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Unterstützung nach 
Maaßgabe der §§. 3. und 5. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. gewährt. Die 
diesfälligen Betrage sind ebenfalls vom 1. Juli 1867. ab zahlbar. 
Den Wittwen und Waisen der übrigen Militairpersonen, welche nach der 
Verordnung vom 15. Februar 1850. pensionsberechtigt sein würden, werden im 
Falle und nach Maaßgabe der Bedürftigkeit Unterstützungen bis zur Höhe der 
im Gesetze vom 9. Februar 1867. bestimmten Beträge gewährt. 
Das im 8. 5. über Anrechnung bereits zahlbarer Unterstützungen Gesagte 
findet auch hier Anwendung. - 
§.9. 
Die auf Grund gegenwärtigen Gesetzes zuständigen Pensionen und Unter- 
stützungen können den Betheiligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben be- 
reits eine gleich hohe Penfion etc. aus Staats-, Kommunal- oder ständischen In- 
stitutenfonds beziehen. 
Ist letztere niedriger als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension 
oder Unterstützung, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche 
Zuschuß gewährt. 
§. 10. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Char- 
gen auch auf die vormalige Schleswig- Holsteinsche Marine Anwendung. 
§. 11. 
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den 
Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe auf- 
zumehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
8 (Nr. 434.)
        <pb n="54" />
        — 42 — 
(Nr. 434.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen 
Bundes für das Jahr 1870. Vom 10. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage A. beigefügte zweite Nachtrag zum Haus- 
halts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. wird in Ausgabe 
auf 105,038 Thlr., nämlich 
auf 19,700 Thlr. an fortdauernden, 
und 
auf 85,338 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. 
S. 211.) festgestellten Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 
1870. hinzu. §2. 
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 105,038 Thlr. 
festgestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach 
Maaßagabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. · 
§.3. 
Die den Einnahmen des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. in Folge 
des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bun- 
des, vom 5. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 141.) hinzutretenden, auf 1,800,000 
Thaler veranschlagten Mehrerträge der Postverwaltung werden nach dem in der 
Anlage B. festgesetzten Maaßstabe auf die einzelnen Bundesstaaten vertheilt und 
auf die zu zahlenden Matrikularbeiträge in Anrechnung gebracht. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. 
  
An-
        <pb n="55" />
        — 43 — 
Anlage A. 
Sweiter Nachtrag 
zum 
Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes 
für 
das Jahr 1870.
        <pb n="56" />
        Für 1870 treten hinzu 
KapiteI. Ausgabe. im im 
Titel  Einzelnen. Ganzen. 
  Thlr. Thlr. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
4. Auswärtiges Amt. 
6. Besoldungen . – 5,000 
5. Bundes-Konsulate. 
1. Besoldungen, Lokalzulagen und Remunerationen. 
1) General-Konsulate... .. — 11,400 
9. Rechnungshof des Norddeutschen Bundes. 
1. Besoldungen — 3,300 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben — 19,700 
II. Einmalige und außerordentliche 
Ausgaben. 
8. Oberster Gerichtshof für Handelssachen. 
3. Zum Ankauf eines Grundstücks für das Bundes-Ober- 
handelsgericht in Leipzig . .. — 85,338 
Summe II. Einmalige und außerordentliche Ausgaben — 85,338 
Dazu Summe I Fortdauernde Ausgaben........... — 19,700 
Summe der Ausgab... — 105,038
        <pb n="57" />
        Nachweisung 
des 
Anlage B. 
Verhältnisses, in welchem die in Folge des Gesetzes, betreffend die Portofrei- 
heiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, vom 5. Juni 1869. den Einnahmen 
des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. hinzutretenden, auf 1,800,000 Thaler 
veranschlagten Mehrerträge der Postverwaltung auf die einzelnen Bundesstaaten 
zu vertheilen sind. 
  
  
Prozent 
No. Bezeichnung des Staatsgebiets. des 
 Ertrages. 
1. Preußen . . 91,5431 
2. Lauenburg .. . .. .. . . . .. 0,0677 
3. Sachsen . ... 2,6609 
4. Hessen (rücksichtlich der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebietstheile) 0,6832 
5. Mecklenburg- Schwerin . . . .. 0/7520 
6. Sachsen-Weimar ... . .. .......... .. .. . .. ........ ..... . .. . . . . . .. 0,5800 
7. Mecklenburg-Strelitz .. . . . . . . . .. 0,0990 
8. Oldenburg .. .. ... .. ... . . ..  0,4635 
9. Braunschweig ... 0,6773 
10........................ . .. 0,3955 
11. Sachsen-Altenburg . .. . . . . 0,0909 
12.Sachsen-Coburg- Gotha ................ ............................ 0,4550 
13. Anhalt....................................... .................... 0,5051 
14. Schwarzburg-Rudolstadt...........·.............................. 0,1525 
15. Schwarzburg- Sondershausen...................·...........·... .. 0,1531 
16. Waldeck........................................................ . 0,1277 
17. Reuß ältere Linie.............................................. 0,0287 
18. Reuß jüngere Linie........... .................................. 0,1200 
19. Schaumburg-Lippe............................................. 0,0331 
20. Lippe........................................................... 0,1077 
.21. Lübeck...................................................... 0,0198 
22. Bremen...................................... ................... 0,0415 
.23. Hamburg....................................................... 0,2427 
Summe..... 100. 
  
  
(Nr. 435.)
        <pb n="58" />
        — 46 — 
(Nr. 435.) Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeut- 
schen Bund vom 17. August 1868. Vom 10. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc., 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Der Bundesrath ist befugt, nach Vernehmung der Normal-Eichungs- 
kommission zu bestimmen, daß Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von 
der Eichungsstelle eines nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Deutschen 
Staates, dessen Maaß- und Gewichtswesen in Uebereinstimmung mit demjenigen 
des Norddeutschen Bundes geordnet ist, geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen 
Stempelzeichen beglaubigt worden sind, im Bundesgebiete im öffentlichen Verkehr 
angewendet werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. 
  
(Nr. 436.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 
2. März 1870. 
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 29. Januar d. J. (Burdesgesetzbl. 
S. 32.) und beziehungsweise vom 8. Mai v. J. (Bundesgesetzbl. S. 133.) wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6. und 7. 
der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund und des Artikels 8. §§. 1. 
und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, 
Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
an Stelle des Geheimen Ober-Finanzrathes Wollny 
der Geheime Ober-Regierungsrath Dr. v. Nathusius 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und zum 
Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden ist. 
Berlin, den 2. März 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="59" />
        Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 6. 
  
  
(Nr. 437.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Bundeshaushalts für das Jahr 1870. Vom 
11. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:  
Einziger Paragraph. 
Die Kontrolle des gesammten Bundeshaushalts wird für das Jahr 1870. 
von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung: „Rechnungs- 
hof des Norddeutschen Bundes“ nach Maaßgabe der im Gesetze vom 4. Juli 
1868. (Bundesgesetzbl. S. 433.) über die Kontrolle des Bundeshaushalts für 
die Jahre 1867. bis 1869,. enthaltenen Vorschriften geführt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 438.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zoll- 
vereins. Vom 25. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden 
Präsidialbefugniß, was folgt: 
Bundes-Gesetzbl. 1870.  Der 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1870.
        <pb n="60" />
        — 468 — 
Der Bundesrath des Deutschen Zollvereins wird berufen, am 4. April 
d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Vorsitzenden des 
Bundesrathes mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 439.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, 
die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend vom 8. Juli 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 81.) sind von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und 
Handelsvereins nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- 
und Steuerwesen folgenden Behörden die nachbenannten Beamten als Vereins- 
beamte beigeordnet worden, und zwar: 
I. als Vereinsbevollmächtigter: 
der Königlich Preußischen Regierung zu Sigmaringen der dem Königlich 
Württembergischen Steuerkollegium zu Stuttgart und der Großherzoglich 
Badischen Zolldirektion zu Carlsruhe als Vereinsbevollmächtigter bei- 
geordnete Königlich Preußische Geheime Regierungsrath v. Lessing, 
unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Carlsruhe; 
II. als Vereinskontroleure: 
A. im Königreich Preußen: 
dem Salzsteueramte zu Stetten der den Hauptämtern zu Stuttgart, 
Kannstadt, Heilbronn und Hall als Vereinskontroleur beigeordnete Groß- 
herzoglich Badische Ober-Zollinspektor Abegg, unter Beibehaltung seines 
Wohnsitzes in Stuttgart; 
B. im Königreich Bayern: 
dem Hauptamte zu Neuburg am Rhein der bei der Großherzoglich Ba- 
dischen Zolldirektion in Carlsruhe angestellte Sekretair Kirsch, mit dem 
Wohrsitz in Carlsruhe; 
C. im Königreich Württemberg: 
1) den Hauptämtern zu Ludwigsburg, Reutlingen, Eßlingen, Göppingen 
und Gmünd der den Hauptämtern zu Stuttgart, Kannstadt, Heilbronn 
und Hall, sowie dem Salzsteueramte zu Stetten als Vereinskontroleur 
beigeordnete Großherzoglich Badische Ober-Zollinspektor Abegg, unter 
Beibehaltung seines Wohnsitzes in Stuttgart, 2) den
        <pb n="61" />
        — 49 — 
2) den Hauptämtern zu Spaichingen und Waldsee der den Hauptämtern 
zu Friedrichshafen, Rothweil, Sulz, Constanz und Ueberlingen als Ver- 
einskontroleur beigeordnete Königlich Preußische Steuerinspektor Villaret, 
unter Beibehaltung seines Wohnsizes in Constanz 
3) dem Hauptamte zu Heidenheim und vom 1. April d. J. ab dem Haupt- 
amte zu Tübingen der den Hauptämtern zu München, Augsburg, Donau- 
wörth und Ulm als Vereinskontroleur beigeordnete Königlich Preußische 
Steuerinspektor Offelsmeyer,  unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in 
München; 
D. im Großherzogthum Hessen: 
den Hauptämtern zu Mainz, Worms und Bingen an Stelle des in den 
Ruhestand getretenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Paalzow 
der Königlich Preußische Ober-Steuerkontroleur Hahn mit dem Wohn- 
sitz in Mainz. 
  
(Nr. 440.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes, Legationsrath 
Dr. v. Bojanowski zu Moskau 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu St. Petersburg zu ernennen geruht. 
(Nr. 441.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den früheren Legationssekretair bei der Königlich Preußischen Gesandt- 
schaft in München, Legationsrath v. Radowitz 
zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes zu Bukarest zu ernennen geruht. 
(Nr. 442.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes . 
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen bisherigen Bundeskonsuls 
von der Heyde zu Singapore den Kaufmann Oscar Mooyer 
daselbst 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht. 
(Nr. 443.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Kanzler des Bundeskonsulates in Singapore, Paul 
Wentzel 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu Tientfin zu ernennen geruht. 
(Nr. 444.)
        <pb n="62" />
        — 50 — 
(Nr. 444.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des verstorbenen Bundeskonsuls J. Almirall zu Palma 
den Kaufmann Don Miguel Salvà y Sagunola 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 445.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Preußischen Vizekonsul Julius Kall zu Friedrichshafen 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht. 
(Nr. 446.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes - 
den Kaufmann P. D. Martin zu Simonstown 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
Nr. 447.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Peter Borstelmann zu Maceio (Brasilien) 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 448.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Carl Weiß zu Callao 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 449.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des 
Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Philip Douglas Alexander 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Bristol zu ernennen geruht. 
(Nr. 450.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann José de Sevilla in Torrox 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 451.) Dem Don José Perignat ist Namens des Norddeutschen 
Bundes das Exequatur als Spanischer Vizekonsul für Hamburg und Altona 
mit dem Wohnsitz in Hamburg ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="63" />
        — 51 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
 No. 7 
  
  
(Nr. 452.) Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes kann die Befugniß zur Aus- 
gabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung 
erlassenes Bundesgesetz erworben werden. 
Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes von ihrer 
Befugniß zur Notenausgabe thatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, so kann 
sie dies künftig nur thun, wenn sie dazu die Ermächtigung durch ein Bundes- 
gesetz  erhält. 
§. 2. 
Ist vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugniß zur Aus- 
gabe von Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der Ge- 
Gesammtbetrag der auszugebenden Noten eine in sich bestimmte oder durch das 
Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht übersteigen darf, 
so kann die Aufhebung dieser Beschränkung, oder die Erhöhung des am Tage 
der Verkündung dieses Gesetes zulässigen Gesammtbetrages der auszugebenden 
Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes 
Bundesgesetz erfolgen. §.3. 
Ist die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erwor- 
benen Befugnis zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, 
so kann sie über den Ablauf dieser Zeit hinaus nur durch ein auf Antrag der 
betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz verlängert werden, es sei 
denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich 
verpflichtet, sich die Entziehung dieser Befugniß mit dem Ablauf jedes Kalender- 
jahres nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu lassen. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 10 §. 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1870.
        <pb n="64" />
        — 52 — 
§. 4. 
Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes er- 
worbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder 
einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene 
Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung 
zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft gegenwärtigen Gesetzes, ein, es sei 
denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich ver- 
pflichtet, sich die Kündigung mit einjähiger Frist für den Ablauf jedes Kalender- 
jahres gefallen zu lassen. 
§. 5. 
Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen 
Ausgabe  einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertra- 
gen ist. 
§. 6. 
 Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das 
Bundegesetblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 453.) Allerhöchster Erlaß vom 17. März 1870., betreffend die Aufnahme des, einen 
Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servis- 
klasse. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 19. des Gesetzes, betreffend die Quartier- 
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 
1868. (Bundesgesetzbl. S. 523.) und nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rathes genehmige Ich hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes auf Ihren 
Bericht vom 16. März d. J., daß der unter Nr. 1392. der Klasseneintheilung 
der Orte als zur II. Servisklasse gehörig aufgeführte, einen Theil der Stadt 
Magdeburg bildende Ort Sudenburg vom 1. Januar 1870. ab als zur I. Servis- 
klasse gehörig betrachtet werde. 
Dieser Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 
Berlin, den 17. März 1870. 
 Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="65" />
        – 53 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
  
No. 
8. 
  
(Nr. 454.) Auslieferungsvertrag zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und Belgien. 
Vom 9. Februar 1870. 
Seine Majestät der König von Preußen, 
im Namen des Norddeutschen Bun- 
des, einerseits, und 
Seine Majestät der König der Belgier, 
andererseits, 
sind übereingekommen, einen Vertrag wegen 
gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher 
abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke 
mit Vollmacht versehen, und zwar: 
Seine Majestät der König von 
Preußen: 
den Herrn Hermann Ludwig von 
Balan, Allerhöchstihren Wirk- 
lichen Geheimen Rath, außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister des Nord- 
deutschen Bundes bei Seiner 
Majestät dem Könige der Bel- 
gier, Ritter des Rothen Abler- 
Ordens erster Klasse mit Eichen. 
laub, Komthur des Königlich 
Hohenzollernschen Hausordens, 
Großkreuz des Königlich Belgi- 
schen Leopold-Ordens etc. etc. etc.; 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1870. 
(Nr. 454.) 
Traité d’extradition entre la 
Confédération de l’Allemagne 
du Nord et la Belgique. Du 
9 Février 1870. 
S. Majesté le Roi de Prusse au nom 
de la Confedération de l´Alle- 
magne du Nord, d’une part, et 
Sa Majesté le Roi des Belges, d’autre 
 
part; 
étant convenus de conclure un traits 
pour l´extradition reciproque des mal- 
faiteurs. 
ont à cet effet, muni de leurs 
pleins-pouvoirs, savoir: 
Sa Majesté le Roi de Prusse: 
le Sieur Hermann Louis de 
Balan, Son conseiller intime 
actuel, Envoye Extraordinaire 
et Ministre Plénipotentiaire 
de la Conféderation de l´Alle- 
magne du Nord pres Sa Ma- 
jesté le Roi des Belges, Che- 
valier de l´Ordre de I´Aigle 
Rouge de la premiere classe 
avec la feuille de chene, 
Commandeur de l´Ordre Royal 
de Hohenzollern, Grand Croix 
de TOrdre de Léopold de 
Belgique etc. etc. etc. 
11
        <pb n="66" />
        Seine Majestät der König der 
Belgier: 
den Herrn Julius Vander- 
stichelen, Allerhöchstihren Mi- 
nister der auswärtigen Angele- 
genheiten, Ritter des Königlich 
Preußischen Kronen- Ordens er- 
ster Klasse etc. tec. etc.) 
welche nach Mittheilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundenen Vollmach- 
ten über nachstehende Artikel übereingekom- 
men sind: 
Artikel I. 
Die Hohen vertragenden Theile verpflich- 
ten sich durch gegenwärtigen Vertrag, sich 
einander in allen nach den Bestimmungen 
desselben zulässigen Fällen diejenigen Per- 
sonen auszuliefern, welche wegen einer der 
nachstehend aufgezählten strafbaren im Ge- 
biete des ersuchenden Staates begangenen 
und daselbst strafbaren Handlungen, sei es 
als Urheber oder Theilnehmer, verurtheilt 
oder in Anklagestand versetzt oder zur ge- 
richtlichen Untersuchung gezogen worden 
sind, nämlich: 
1) wegen Todtschlags, Mordes, Gift- 
mordes, Elternmordes und Kindes- 
mordes; - 
2) wegen vorsätzlicher Abtreibung der 
Leibesfrucht; 
3) wegen Aussetzung eines Kindes unter 
sieben Jahren oder vorsätzlicher Ver- 
lassung eines solchen in hülfloser 
Lage; 
4) wegen Raubes oder Verheimlichung 
eines Kindes unter sieben Jahren, 
wegen Entführung, Unterdrückung, 
Verwechselung und Unterschiebung eines 
Kindes; 
5) wegen Entführung einer minderjähri- 
gen Person; 
6) wegen vorsätzlicher und rechtswidriger 
-54- 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
le Sieur Jules Vanderstiche-- 
len, Son Ministre des Affaires 
Etrangeres, Chevalier de POr- 
dre de la Couronne de Prusse 
de la premieère classe etc. etc. 
etc. 
lesquels, après s'etre communiquc leurs 
pleins-pouvoirs trouvés en bonne et 
due forme, sont convenus des articles 
suivants: 
Article 1. 
Les hautes parties contractantes sien- 
gagent par le présent traite à se livrer 
reciproduement, dans tous les cas 
kpPrfévus par les clauses dudit traité, les 
personnes qui, à cause Tun des faits 
ci-après énuméréès, commis et punis- 
sables sur le territoire de la partie 
reclamante, ont éeté, comme auteurs 
ou complices, condamnées ou mises en 
accusation ou soumises à une poursuite 
judiciaire, savoir: 
1% Pour meurtre, assassinat, empoi- 
sonnement, parricide et infanticide; 
2· Pour avortement volontaire; 
3e Pour exposition d'un enfant au- 
dessous de sept ans ou abandon 
prmedité Tun tel enfant dans un 
état qui le prive de tout secours; 
4° Pour rapt on recel Tun enfant 
au-dessous de sept ans et pour 
enlèvement, suppression, substitu- 
tion ou supposition d’enfant; 
5 Pour enlevement Tune personne 
mineure; 
6° Pour privation volontaire et illègale
        <pb n="67" />
        — 55 
Beraubung der persönlichen Freiheit 
eines Menschen, insofern sich eine 
Privatperson derselben schuldig macht; 
7) wegen mehrfacher Ehe; 
8) wegen Nothzucht; 
9) wegen Vornahme unzüchtiger Hand- 
lungen, mit Gewalt, an einer Per- 
son des einen oder anderen Ge- 
schlechts; 
10) wegen Vornahme unzüchtiger Hand- 
lungen, ohne Gewalt, mit einer Per- 
son des einen oder anderen Geschlechts 
unter vierzehn Jahren; 
11) wegen gewohnheitsmäßiger Kuppelei 
mit minderjährigen Personen des einen 
oder anderen Geschlechts; 
12) wegen vorsätzlicher Mißhandlung oder 
Verletzung eines Menschen, welche 
eine voraussichtlich unheilbare Krank— 
heit, oder dauernde Arbeitsunfähig- 
keit, oder den Verlust des unum- 
schränkten Gebrauchs eines Organs, 
oder den Tod, ohne den Vorsatz zu 
tödten, zur Folge gehabt hat; 
13) wegen Diebstahls, Raubes und Er- 
pressung; 
14) wegen Unterschlagung in denjenigen 
Fällen, in welchen dieselbe von der 
Landesgesetzgebung beider vertragen- 
den Theile mit Strafe bedroht ist; 
15) wegen Betrugs; 
16) wegen betrüglichen Bankerutts und 
betrüglicher Benachtheiligung einer 
Konkursmasse; 
17) wegen Meineides; 
18) wegen falschen Jeugnisses und wegen 
falschen Gutachtens eines Sachverstän- 
digen oder Dolmetschers; 
19) wegen Verleitung eines Jeugen, Sach- 
verständigen oder Dolmetschers zum 
Meineide; 
20) wegen Fälschung von Urkunden oder 
de la liberteé individuelle d’une 
Personne commise par un parti- 
culier; 
7 Pour bigamie; 
8’Pour viol; 
9 Pour attentat à la pudeur, avec 
violence, sur une personne de T’un 
ou de T’autre sexe; 
0 Pour attentat à la pudeur, sans 
violence, avec une personne de 
Tun ou de Fautre sexe agée de 
moins de quatorze ans; 
11 Pour ecitation habituelle à la 
debauche de personnes mineures 
de Pun ou de Tautre sexe; 
12° Pour coups portés ou blessures 
faites volontairement à une per- 
sonne qui ont eu pour conséquence 
une maladie Paraissant incurable, 
ou une incapaciteé permanente de 
travail ou la perte de Tusage ab- 
solu G’un organe, ou la mort sans 
Tintention de la donner; 
13° Pour vol, rapine et extorsion; 
14°% Pour abus de confiance dans les 
cas prévus simultanèment par la 
TLéegislation des deux parties con- 
tractantes; 
15 Pour escroquerie ou tromperie; 
16°· Pour banqueroute frauduleuse et 
lsion frauduleuse à une masse 
f aillie; 
17° Pour faux serment; 
18° Pour faux témoignage ou pour. 
fausse declaration d’un expert ou 
d’un interpréte; 
19 Pour subornation de temoin, er- 
Pert ou interpréte; 
20° Pour faux en écritures ou dans 
*
        <pb n="68" />
        — 56 
telegraphischen Depeschen und wissent- 
lichen Gebrauchs falscher oder ge- 
fälschter Urkunden und telegraphischer 
Depeschen; 
wegen Falschmünzerei, insbesondere 
wegen Nachmachens und Veränderns 
von Metall- und Papiergeld und 
wegen wissentlichen Ausgebens und In- 
umlaufsetzens von nachgemachtem oder 
verändertem Metall- und Papier- 
gelde; 
22) wegen Nachmachens und Verfälschens 
von Bankbillets und anderen vom 
Staate oder unter Autorität des 
Staats von Korporationen, Gesell- 
schaften oder Privatpersonen ausgege- 
benen Schuldverschreibungen und son- 
stigen Werthpapieren, sowie wegen 
wissentlichen Ausgebens und In- 
umlaufsetzens solcher nachgemachten 
oder gefälschten Bankbillets, Schuld- 
verschreibungen und anderer Werth- 
papiere; 
23) wegen vorsätzlicher Brandstiftung; 
24) wegen Unterschlagung und Erpressung 
Seitens öffentlicher Beamten; 
25) wegen Bestechung öffentlicher Beamten 
zum Zwecke einer Verletzung ihrer 
Amtspflicht; 
26) wegen folgender strafbarer Handlun- 
gen der Schiffsführer und Schiffs- 
mannschaften auf Seeschiffen: 
21) 
— 
vorsätzliche und rechtswidrige Zer- 
störung eines Schiffes, 
vorsätzlich bewirkte Strandung eines 
Schiffes, 
Widerstand mit Thätlichkeiten gegen 
den Schiffsführer, wenn dieser 
Widerstand von mehr denn einem 
Drittheile der Schiffsmannschaft 
verübt wird; 
27) wegen gänzlicher oder theilweiser Zer- 
21 
23 
24 
27 
les dépeches télégraphiques et 
usage fait avec connaissance de 
dépeches télégraphiques ou titres 
faux ou falsifièés; 6 
Pour fausse monnaie, particulière- 
ment pour contrefacon ou alte- 
ration de monnaies de métal et 
de papier, et pour emission et 
mise en circulation avec connais- 
sance, de monnaies de meétal ou 
de papier contrefaites ou altérées; 
Pour contrefacon et falsification 
de billets de banque et autres 
titres Tobligations et valeurs en 
Papier duelconques émis par IEtat 
et sous Tautorité de IEtat par 
des corperations, sociètés ou parti- 
culiers, ainsi due pour emission 
et mise en circulation avec con- 
naissance de ces billets de banque, 
titres d’obligations et autres va- 
leurs en papier contrefaits ou 
falsiliés; 
Pour incendie volontaire; 
Pour détournement et concussion 
de la part de fonctionnaires publics; 
Pour corruption de fonctionnsires 
Publics dans le but de les porter 
à violer les devoirs de leur charge; 
Pour les faits Punissables suivants 
des capitaines de navire et gens 
de Tequipage sur des batiments 
de mer: 
Pour destruction volontaire et 
illégale d'un naviro; 
Pour échouement volontaire d'un 
navire; 
Pour resistance avec viclences 
et voies de fait envers le ca- 
Pitaine par plus T un tiers de 
Tequipage; 
Pour destruction, en tout ou en
        <pb n="69" />
        — 57  
störung von Eisenbahnen, Dampf- 
maschinen oder Telegraphen-Anstalten, 
wegen vorsätzlicher Störung eines 
Eisenbahnzuges auf der Fahrbahn durch 
Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen 
von Gegenständen, durch Verrückung 
von Schienen oder ihrer Unterlagen, 
durch Wegnahme von Weichen oder 
Bolzen, oder durch Bereitung von 
Hindernissen anderer Art, welche dazu 
geeignet sind, den Zug aufzuhalten 
oder aus den Schienen zu bringen. 
Die Auslieferung kann auch wegen Ver- 
suches einer der von 1. bis 27. aufge- 
führten strafbaren Handlungen stattfinden, 
wenn der Versuch derselben nach der Lan- 
desgesetzgebung der vertragenden Theile 
mit Strafe bedroht ist. 
Artikel II. 
Jedoch soll von Seiten der Regierungen 
des Norddeutschen Bundes kein Norddeut- 
scher an die Belgische Regierung, und von 
Seiten dieser kein Belgier an eine Regie- 
rung des Norddeutschen Bundes ausgeliefert 
werden. 
Ist die reklamirte Person weder ein 
Norddeutscher noch ein Belgier, so soll 
die Auslieferung nur dann erfolgen, wenn 
der Heimathsstaat derselben von dem Aus- 
lieferungs- Antrage durch die Regierung, 
an welche der Antrag gerichtet ist, Kennt- 
niß erhalten und der Auslieferung nicht 
widersprochen hat. 
Artikel III. 
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, 
wenn die Seitens der Regierungen des 
Norddeutschen Bundes reklamirte Person 
in Belgien, die Seitens der Belgischen 
Regierung reklamirte Person in einem der 
Partie des chemins de fer, ma- 
chines à vapeur ou appareils telé- 
graphiques; 
Pour entraves volontaires à la 
circulation d’un convoi sur le 
chemin de fer par le depot Tob- 
jets quelconques, par le dérange- 
ment des rails ou de leurs supports, 
Par Penlévement des chevilles ou 
clavettes, ou par Temploi de tout 
autre moyen de nature à arreter 
le convoi ou à le faire sortir des 
rails. 
Liextradition pourra aussi avoir lieu 
pour la tentative des faits ci-dessus 
ennumeres lorsqufelle est punissable 
d’après la législation des deux pays 
contractants. 
Article 2. 
Toutefois, il ne sera livré de la part 
des Gouvernements de la Conféderation 
de DAllemagne du Nord, aucun Alle- 
mand du Nord au Gouvernement belge 
et de la part de celui-Ci aucun Belge 
ne sera livré à un des Gouvernements 
de la Confèdéèration de TAllemagne 
du Nord. 
Si Tindividu réchlamé M’est ni Alle- 
mand du Nord, ni Belge, Textradition 
ne pourra avoir lieu que lorsque TEtat 
auquel il appartient aura été informe 
de la demande di’extradition et n’y 
aura pas fait d’opposition. 
Article 3. 
L'extradition n’aura pas lieu si la 
Personne reclamee par les Gouverne- 
ments de la Confèdération de TAlle- 
magne du Nord a éeté poursuivie et 
mise hors de cause ou est encore pour-
        <pb n="70" />
        Staaten des Norddeutschen Bundes wegen 
derselben strafbaren Handlung, wegen deren 
die Auslieferung beantragt wird, in Unter- 
suchung gewesen und außer Verfolgung 
gesetzt worden, oder sich noch in Unter- 
suchung befindet oder bereits bestraft 
worden ist. 
Wenn die Seitens der Regierungen des 
Norddeutschen Bundes reklamirte Person 
in Belgien, oder wenn die Seitens der 
Belgischen Regierung reklamirte Person in 
einem der Staaten des Norddeutschen 
Bundes wegen einer anderen strafbaren 
Handlung in Untersuchung ist, so soll ihre 
Auslieferung bis zur Beendigung dieser 
Untersuchung und vollendeter Vollstreckung 
der etwa gegen sie erkannten Strafe auf- 
geschoben werden. 
Artikel IV. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages finden auf solche Personen, die 
sich irgend eines politischen Verbrechens 
oder Vergehens schuldig gemacht haben, 
keine Anwendung. Die Person, welche 
wegen eines der in Artikel I. aufgeführten 
gemeinen Verbrechen oder Vergehen aus- 
geliefert worden ist, darf demgemäß in 
demjenigen Staate, an welchen die Aus- 
lieferung erfolgt ist, in keinem Falle wegen 
eines von ihr vor der Auslieferung ver- 
übten politischen Verbrechens oder Verge- 
hens, noch wegen einer Handlung, die mit 
einem solchen politischen Verbrechen oder 
Vergehen im Zusammenhange steht, noch 
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, 
welches in dem gegenwärtigen Vertrage 
nicht vorgesehen ist, zur Untersuchung ge- 
zogen und bestraft werden. 
Artikel V. 
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, 
wenn seit der begangenen strafbaren Hand- 
— 58  
suivie ou a deéeja été punie en Belgique, 
ou si la personne réclamée par le Gou- 
vernement Belge a éeté poursuivie et 
mise hors de causc ou est encore 
Poursuivie ou a déjä éeté punie dans 
un des Etats de la Confédeèration de 
TAllemagne du Nord pour le meme 
acte punissable qui est cause de la 
demande d’extradition. 
Lorsque la personne reclamée par 
les Gouvernements de la Confèderation 
de Allemmagne du Nord est poursuivie 
en Belgique ou que la personne réclamée 
Par le Gouvernement Belge est pour- 
suivie dans un des Etats de la Con- 
fedération de IAllemagne du Nord à 
cause d’un autre acte Ppunissable, son 
extradition sera diffèrée jusqu’à la fin 
de ces poursuites et Paccomplissement 
de la peine éventuellement prononcée 
contre elle. 
Article 4. 
Les dispositions du present traite 
ne sont point applicables aux person- 
nes qui se sont rendues coupables de 
quelque crime ou delit politigue. La 
Personne qui a ete extradeée à raison 
de Tun des crimes ou deélits communs 
mentionnes à D’Art. 1, ne peut par 
onséquent en aucun cas étre poursuivie 
et punie dans I’Etat auquel Textradition 
a eté accordde à raison d’'un crime ou 
delit politigue commis par elle avant 
extradition, ni à raison T’un fait con- 
nexe à un semblable crime ou delit 
politique, ni à raison d'un crime, ou 
delit non preévu par Ila présente con- 
vention. 
Article 5. 
L’extradition ne pourra avoir lieu si, 
depuis les faits imputes, le commen-
        <pb n="71" />
        lung oder der Einleitung der strafgericht- 
lichen Verfolgung, oder der erfolgten Ver- 
urtheilung, nach den Gesetzen desjenigen 
Staats, in welchem der Verfolgte zur Zeit, 
wo die Auslieferung beantragt wird, sich 
aufhält, Verjährung der strafgerichtlichen 
Verfolgung oder der erkannten Strafe ein- 
getreten ist. 
Artikel VI. 
Die Anträge auf Auslieferung erfolgen 
im diplomatischen Wege. 
Die Auslieferung eines der in Artikel I. 
aufgeführten strafbaren Handlungen Be- 
schuldigten soll nur bewilligt werden auf 
Grund eines verurtheilenden Erkenntnisses 
oder auf Grund eines förmlichen Beschlusses 
des zuständigen Gerichts auf Versetzung in 
den Anklagestand oder Eröffnung der Un- 
tersuchung, oder auf Grund einer von dem 
zuständigen Richter erlassenen Verfügung, 
in welcher die Verweisung des Beschuldig- 
ten vor den erkennenden Richter ausdrücklich 
angeordnet wird, — insofern diese Schrift. 
stücke in Urschrift oder in beglaubigter 
Abschrift und zwar in denjenigen Formen 
beigebracht sind, welche die Gesetzgebung 
des die Auslieferung begehrenden Staats 
vorschreibt 
Artikel VII. 
Der wegen einer der in Artikel I. auf. 
gezählten strafbaren Handlungen Verfolgte 
darf jedoch vorläufig festgenommen werden 
gegen Beibringung eines Haftbefehls, welcher 
von der zuständigen Gerichtsbehörde des 
die Auslieferung begehrenden Staats in 
den durch dessen Gesetze vorgeschriebenen 
Formen erlassen ist. Eine solche vorläu- 
fige Festnahme erfolgt nach den durch die 
Gesetzgebung des ersuchten Staats vorge- 
schriebenen Formen und Vorschriften. 
In dringenden Fällen kann die vorläufige 
Festnahme auch schon gegen Beibringung eines 
Haftbefehls erfolgen, welcher von dem 
59 
Ccement des poursuites judiciaires ou 
la condamnation qui s'en sera Suivie, 
la prescription de laction ou de la 
peine est acquise d’après les lois du 
pays, dans lequel Tetranger se trouve 
au moment ou Textradition est de- 
mandee. 
Article 6. 
Les demandes ’extradition seront. 
adressées par la voie diplomatique. 
Li’extradition Tun inculpe des actes 
punissables mentionnes à IArticle 1 
ne sera accordée que sur le fondement: 
d’'une sentence de condamnation ou 
sur le fondement T’une decision for- 
melle du tribunal compétent pour la 
mise en état d’accusation ou Touverture 
de la poursuite ou sur le fondement 
Tune ordonnance edictée par le juge 
compétent par laquelle le renvoi de 
Tinculpe devant ce juge est formelle-- 
ment decrété, pour autant qdue ces 
documents soient produits en original 
ou en expeditions authentiques dans 
les formes prescrites par la législation 
du Gouvernement qui demande lbex- 
tradition. 
Artiele 7. 
Lindividu poursuivi à raison d’un 
des actes punissables enumeres à 
TArt. I“ peut toutefois Stre provisoire- 
ment arrete sur la production d'un 
mandat d’arret decerne par Tautorité 
judiciaire compétente de IEtat qui 
demande Textradition dans les formes 
Prescrites par les lois de celui-dci. 
Cette arrestation aura lieu dans les 
formes et suivant les règles prescrites 
Par la législation du Gourernement: 
auquelle elle est demandee. 
En cas Turgence, Tarrestation pro- 
visoire peut aussi avoir lieu sur la 
Production #’un mandat d’'arret decerne
        <pb n="72" />
        Untersuchungsrichter desjenigen Ortes, an 
welchem der Verfolgte seinen Aufenthalt 
genommen hat oder betroffen werden kann, 
auf Grund einer von der zuständigen Be- 
hörde desjenigen Staats, in welchem die 
strafbare Handlung begangen worden, ge- 
machten amtlichen Mittheilung erlassen ist. 
Im letzteren Falle muß der vorläufig 
Festgenommene wieder auf freien Fuß ge- 
setzt werden, wenn ihm nicht binnen zehn 
Tagen nach seiner Verhaftung ein von der 
zuständigen Behörde des die Auslieferung 
begehrenden Staats erlassener Haftbefehl 
zugestellt ist. 
In jedem Falle ist der vorläufig Fest- 
genommene auf freien Fuß zu setzen, wenn 
ihm nicht innerhalb zweier Monate ent- 
weder ein verurtheilendes Erkenntniß oder 
ein förmlicher Beschluß des zuständigen 
Gerichts auf Versetzung in den Anklage- 
stand, oder Eröffnung der Untersuchung, 
oder eine von dem zuständigen Strafrichter 
erlassene Verfügung, in welcher die Verwei- 
sung des Angeschuldigten vor diesen Rich- 
ter in gehöriger Form angeordnet wird, 
zugestellt wird. 
Artikel VIII. 
Alle in Beschlag genommenen Gegen- 
stände, welche sich zur Zeit der Verhaft- 
nehmung im Besitze des Auszuliefernden 
befinden, sollen, wenn die zuständige Be- 
hörde des um die Auslieferung ersuchten 
Staats die Ausantwortung derselben an- 
geordnet hat, bei Vollziehung der Aus- 
lieferung mit übergeben werden, und es 
soll sich diese Ueberlieferung nicht blos 
auf die entfremdeten Gegenstände, sondern 
auf Alles erstrecken, was zum Beweise der 
strafbaren Handlung dienen könnte. 
Artikel IX. 
Die vertragenden Theile gestatten aus- 
drücklich die Auslieferung mittelst Durch- 
führung Auszuliefernder durch ihr Landes- 
gebiet auf Grund einfacher Beibringung 
60 
par le juge dinstruction du lieu ou 
Tinculpé a établi son sejour ou peut 
Eetre trouvé sur le fondement d’une 
communication officielle faite par l'au- 
torité Compétente de IEtat dans lequel 
Tacte punissable a été commis. 
Dans le dernier cas, Tindividu 
arrete provisoirement doit etre mis en 
liberte si, dans les dix jours après 
son arrestation, il ne lui est remis un 
mandat T’arrèet decerne par Tautorite 
judiciaire compétente de TEtat, dui 
demande Textradition. 
Mais en tous cas, Findividu arreté 
Provisoirement doit etre mis en lbberte 
si, dans les deux mois, il ne lui est 
remis soit une sentence de condamna- 
tion soit une decision formelle du tri- 
bunal compétent pour la mise en 
état d’accusation ou Touverture de la 
Doursuite, soit une ordonnance eédictée 
Par le juge compétent par laquelle le 
renvoi de Tinculpé devant ce juge est 
formellement decrété. 
Article 8. 
Tous les objets saisis, qui, au mo- 
ment de Tarrestation se trouvent en 
possession de Tindividu à extrader 
si Tautoerité competente de I’Etat requis 
en a ordonne la restitution seront remis 
een meme temps lors de Texecution 
de Textradition et cette remise Néôten- 
dra non-seulement aux objets sous- 
traits mais à tout ce qui pourrait servir 
de preuve du crime. 
Article 9. 
II est formellement stipulé que Pex- 
tradition par voie de transit sur les 
territoires respectifs des Etats contrac- 
tants sera accordée sur la simple pro-
        <pb n="73" />
        der im Artikel VI. dieses Vertrages näher 
bezeichneten gerichtlichen Dokumente in 
Urschrift oder beglaubigter Abschrift, wenn 
einer der vertragenden Staaten die Aus- 
lieferung zu Gunsten eines fremden Staa- 
tes, oder ein fremder Staat dieselbe zu 
Gunsten eines der vertragenden Staaten 
begehrt, vorausgesetzt, daß sowohl der die 
Auslieferung begehrende, als der um die 
Gewährung derselben angegangene Staat 
mit dem um die Gewährung der Durch- 
führung angegangenen Staate in einem 
Vertragsverhältnisse steht, nach welchem 
die strafbare Handlung, welche zu dem 
Auslieferungs-Antrage Veranlassung giebt, 
zu denjenigen gehört, wegen welcher eine 
Auslieferung erfolgen soll, und ferner 
vorausgesetzt, daß eine solche Auslieferung 
nicht etwa durch die Bestimmungen der 
Artikel IV. und V. des gegenwärtigen 
Vertrages untersagt ist. 
Artikel X. 
Die vertragenden Theile verzichten 
darauf, die Erstattung derjenigen Kosten, 
welche ihnen aus der Festnahme und dem 
Unterhalt des Auszuliefernden und seinem 
Transport bis zur Grenze erwachsen, in 
Anspruch zu nehmen, willigen vielmehr 
gegenseitig darin, diese Kosten selbst zu 
tragen. 
Artikel Xl. 
Der gegenwärtige Vertrag soll zehn 
Tage nach seiner in Gemäßheit der durch 
die Gesetzgebung der vertragenden Theile 
vorgeschriebenen Formen erfolgten Ver- 
öffentlichung in Kraft treten. 
Von diesem Zeitpunkte ab verlieren die 
früher zwischen den einzelnen Staaten des 
Norddeutschen Bundes und Belgien abge- 
schlossenen Verträge über die Auslieferung 
von Verbrechern ihre Gültigkeit. 
Der gegenwärtige Vertrag kann von 
jedem der beiden vertragenden Theile auf- 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
— 61 —  
duction, en original ou en expedition 
authentique, de lun des actes de 
Drocéllure mentionnes selon les cas, 
dans TArt. 6. ci-dessus, lorsqu’elle sera 
requisc par ’ un des Etats contractants 
au, Profit d’un Etat étranger, ou Par 
un Etat étranger au profit de Tun des 
dits Etats liès Tun et Tautre avec I’Etat 
requis par un traité comprenant Tin- 
fraction qui donne licu à la demande 
Textradition et lorsqwelle ne sera pas 
interdlite Dar les Articles 4 et 5 de la 
Dresente convention. 
Article 10. 
Les Darties contractantes renoncent 
à requerir la restitution des frais qui 
leur surviennent du chef de Tarresta- 
tion et de Tentretien de Tindividu à 
egtrader ou de son transport jusqu à 
Ia frontière. Elles consentent, au con- 
traire, de part et Tautre, à les sup- 
porter elles- memes. 
Article 11. 
Le present traité entrera en vigueur 
dix jours aprèés sa publication dans 
les formes prescrites Dar la lEgislation 
des parties contractantes. 
Depuis ce moment, les traites sur 
Textradition des malfaiteurs conclus 
antèrieurement entre les Etats particu- 
liers de la Confédèration de ’Alleemagne 
du Nord et la Belgique cessent d’etre 
en vigucur. 
Le présent traite peut-stre denonce 
Dar chacune des arties contractantes, 
12
        <pb n="74" />
        — 62 
gekündigt werden, bleibt jedoch nach er- 
folgter Aufkündigung noch sechs Monate 
lang in Kraft. 
Derselbe wird ratifizirt und die Rati- 
fikationen werden binnen vier Wochen oder 
wo möglich früher ausgewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und mit dem Abdruck ihres Pet- 
schafts versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift 
zu Brüssel, den 9. Februar 1870. 
Hermann Ludwig v. Balan. 
(L. S.) 
Jules Vanderstichelen. 
(L. S.) 
mais il demeurera encore en vigueur 
six mois aprés cette denonciation. 
II sera ratifié et les ratifications en 
seront echangées dans le délai de quatre 
semaines ou plus töt, si faire se peut. 
En foi de qduoi les Plénipotentiaires 
respectifs Tont signé et y ont apposé 
le cachet de leurs armes. 
Fait en double original, à Bruxelles 
le 9 Février 1870. 
Hermann Louis de Balan. 
(L. S.) 
Jules Vanderstichelen. 
(L. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Brüssel aus. 
gewechselt worden.
        <pb n="75" />
        Protokoll. 
Die Hohen vertragenden Theile des heute 
abgeschlossenen Auslieferungs- Vertrages 
haben für gut befunden, Folgendes in 
einem Protokolle festzustellen: 
Es ist nicht nothwendig, daß die 
Korrespondenzen und Verhandlungen, 
welche die Auslieferungs-Anträge 
nöthig machen werden, zwischen der 
Bundesbehörde Norddeutschlands und 
Belgien stattfinden, sie können im 
Gegentheil, je nach den Umständen 
jedes einzelnen Falles, auch direkt 
zwischen Belgien und den Regierun- 
gen stattfinden, die zum Bunde ge- 
hören und bei der Auslieferung in- 
teressirt sind, sei es, daß der Antrag 
von ihnen ausgehe, oder an sie ge- 
richtet ist. 
Demgemäß ist das gegenwärtige Pro- 
tokoll von den Bevollmächtigen in duplo 
unterzeichnet und ausgetauscht worden. 
Brüssel, den 9. Februar 1870. 
Hermann Ludwig v. Balan. 
(L. S.) 
Jules Vanderstichelen. 
(I. S) 
Protocole. 
Les hautes parties contractantes du 
traite Textradition de ce jour ont cru 
devoir consigner dans un protocole ce 
dui suit: 
Les correspondances et neégocia- 
tions necessitées par les demandes 
Lextradition ne devront pas avoir 
necessairement lieu entre Tauto- 
rite fäderale de TAllemagne du 
Nord et la Belgique, elles pourront. 
au contraire, selon les convenances 
de chaqdue cas special, se faire 
aussi directement entre la Belgique 
et les Gouvernements qui font 
Partie de la confeéderation et qui 
sont interesseès à PTextradition soit 
comme requerants, soit comme 
requis. 
En foi de duoi le présent protocole 
a été signé en double et échange par 
les deux plenipotentiaires. 
Bruxelles le 9 Fevrier 1870. 
Hermann Louis de Balan. 
(L. S.) 
Jules Vanderstichelen. 
(L. S.) 
(Nr. 455.)
        <pb n="76" />
        — 64 — 
(Nr. 455.) Dem Kaufmann Joseph Behrend hierselbst ist Namens des 
Norddeutschen Bundes das Exequatur als Konsul der Republik Chile für Berlin 
ertheilt worden. 
(Nr. 456.) Dem Kaufmann C. Hagen ist Namens des Norddeutschen 
Bundes das Exequatur als Königlich Schwedischer Vizekonsul zu Flensburg er- 
theilt worden. 
  
(Nr. 457.) Dem Kaufmann Matthias Wohler ist an Stelle des auf 
seinen Wunsch entlassenen bieherigen Königlich Schwedischen Vizekonsuls M. J. 
Lafrenz Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Schwe- 
discher Vizekonsul zu Burg auf der Insel Fehmarn ertheilt worden. 
(Nr. 458.) Dem zum Generalkonsul der Republik Venezuela für den 
Norddeutschen Bund ernannten bisherigen Konsul von Venezuela in Hamburg 
I. A. Carrillo y Navas ist das Exequatur zu dieser Ernennung mit dem 
amtlichen Wohnsitz zu Hamburg Namens des Norddeutschen Bundes ertheilt 
worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="77" />
        — 65 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 9. 
  
  
(Nr. 459.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den 
außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der 
 Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenver- 
theidigung. Vom 6. April 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
In dem Gesetze vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen 
Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes- 
kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. S. 157.), 
werden die §§. 3. 4. und 5. in der Weise geändert, daß an ihre Stelle die 
nachstehenden, mit denselben Nummern bezeichneten Paragraphen treten. 
§. 3. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Bundeshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. 
§. 4. 
Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf 
befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapital- 
betrages binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen. 
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen 
den Norddeutschen Bund nicht zu. 
§. 5. 
Die zur Verzinsung des Schuldkapitals erforderlichen Mittel müssen der 
Bundesschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen 
Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.  
Bundes-Gesetzbl. 1870. Nicht 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1870.
        <pb n="78" />
        — 66 — 
Nicht erhobene Zinsen verjähren in vier Jahren, von der Verfallzeit an 
gerechnet, zum Vortheil der Bundeskasse. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. April 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 460.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 8. April 
1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden 
Präsidial-Befugniß, was folgt: 
Das Zollparlament wird berufen, am Donmerstag den 21. April d. J. 
in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundes- 
rathes des Deutschen Zollvereins mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vor- 
bereitungen. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigebrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1870. 
(L. S) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker
        <pb n="79" />
        – 67 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 10. 
  
  
(Nr. 461.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden 
wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. Vom 14. Januar 1870. 
und Seine Königliche Ho heit der Großherzog von Baden, von dem Wunsch 
geleitet, die gegenseitig zu gewährende  Rechtshilfe zwischen  dem Norddeutschen 
Bunde und dem Großherzogthum Baden durch Ueberein kunft zu regeln, habe 
zum Abschluß eines Vertrages hierüber zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preuße im Namen des Norddeutschen ,Bundes 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Justizrath Herrmann von 
Schelling, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister Hans Freiherrn von Türckheim, 
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt 
haben 
I. Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 1. 
Die Gerichte der beiden vertra genden Theile haben sich in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten gegenseitig Rechtshilf *! u leisten. 
Das ersuchte Gercht darf die Rechtshülfe  selbst dann nicht verweigern, 
wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1870.
        <pb n="80" />
        — 68 — 
Artikel 2. 
Die Rechtshülfe wird auf Requisition von Gericht zu Gericht geleistet 
soweit nicht in den Artikeln 3. bis 6. ein Anderes bestimmt ist. 
Artikel 3. 
Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung 
vorzunehmen ist, diese zum Geschäftskreise besonderer Beamten (Gerichtsvoll- 
zieher, Gerichtsvögte u. s w.) gehört oder von der betheiligten Partei bei dem 
Gerichte unmittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst oder die 
bei ihm bestehende Staatsanwaltschaft einen zuständigen Beamten mit der Vor- 
nahme der Prozeßhandlung zu beauftragen oder, soweit es erforderlich ist, die 
Sache einem Anwalte oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu 
übergeben. 
Artikel 4. 
Durch die Vorschriften des Artikels 3. wird nicht ausgeschlossen, daß die 
betheiligte Partei unmittelbar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme 
der Prozeßhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt. 
Artikel 5. 
Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreite eine 
Prozeßhandlung erforderlich, welche nach dem fur das Prozeßgericht geltenden 
Rechte nicht von den Gerichten verfügt, sondern im Auftrage der Parteien durch 
besondere Beamte bewirkt wird, dagegen nach dem Rechte des Orts, wo die 
Handlung vorzunehmen ist, zu dem Geschäftskreise der Gerichte gehört, so hat 
das zuständige Gericht dises Orts auf den von der Partei unter Vorlegung der 
zuzustellenden oder der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die Prozeß- 
handlung anzuordnen. 
Artikel 6.  
Requisitionen und Parteianträge, welche durch Vermittelung der Staats- 
anwaltschaft an die Gerichte gelangen, sind in derselben Weise zu erledigen, als 
wenn sie unmittelbar von dem Prozeßgerichte eingesendet oder von der Partei 
gestellt wären. 
Artikel 7. 
Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvollstreckung (Exe- 
kution) erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vorschriften.  
Artikel 8. 
Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechtshülfe (Artikel 37.), 
die Art und Weise der Vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Ver- 
fahren betreffen,  hat das Gericht des Vollstreckungsorts zu entscheiden. 
Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen wegen 
eines Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden. 
Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unterliegen der Ent- 
scheidung des Prozeßgerichts. A 
rt.
        <pb n="81" />
        — 69 — 
Artikel 9. 
Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über welche 
in Gemäßheit des Artikels 8. das Prozeßgericht zu entscheiden hat, so kann das 
erstere, wenn ihm die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung 
glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen. 
Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des 
Prozessgerichts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Voll- 
streckung fortgesetzt wird. 
Artikel 10. 
Sollen die in einem Rechtsgebiete des Norddeutschen Bundes, in welchem 
die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen 
Erkenntnisse im Großherzogthum Baden vollstreckt werden, so hat das zuständige 
Badische Gericht die Zwangsvollstreckung auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu 
diesem Zwecke ist eine mit dem gerichtlichen Zeugnisse der Vollstreckbarkeit ver- 
sehene Ausfertigung des Erkenntnisses vorzulegen. 
 Artikel 1. 
Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung 
durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeug- 
nisse der Vollstreckbarkeit (Artikel 10.) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Voll- 
streckung hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzulegen sind. 
 Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel, 
durch welches die Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen Frist einge- 
legt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung einzustellen. 
Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte ohne Beob- 
achtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird jedoch 
wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrist und spätestens binnen vier- 
zehn Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerichts 
geltenden Vorschriften wiederholt wird. - 
Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses Arti- 
kels die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende Partei 
die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann verlangen, wenn sie ein die Fort- 
setzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß 
des Prozeßgerichts beibringt. 
Artikel 12. 
Sollen in einem Rechtsgebiete des Norddeutschen Bundes, in welchem die 
Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, Erkenntnisse 
oder sonstige richterliche Verfügungen, welche im Grohherzogthum Baden erlassen 
sind, vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen gerichtlichen Behörde des 
Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zu diesem 
Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeugnisse der Voll- 
streckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung vor- 
zulegen. 
 14 Die
        <pb n="82" />
        — 70 — 
Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ent- 
scheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt. 
Artikel 13. 
Das in dem Gebiete des einen vertragenden Theils eröffnete Konkurs- 
verfahren (Falliment, Debitverfahren, konkursmäßige Einleitung, Gantverfah- 
ren u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen 
seine Wirkung auch in dem Gebiete des anderen Theils. Dies gilt insbesondere 
von den Beschränkungen, welche die Verfügungs- und Verwaltungsrechte des 
Gemeinschuldners erleiden, und von dem Uebergange dieser Rechte auf die 
Gläubigerschaft.  
Artikel 14. 
Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertre- 
ters ist das in dem Gebiete des anderen Theils befindliche Vermögen des Ge- 
meinschuldners von den Gerichten des Orts, wo sich dasselbe befindet, nach 
Maaßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung 
kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse ab- 
zuliefern. 
Artikel 15. 
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen 
Artikel 14.) befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst eröffneten 
Konkurses berechtigt sind, 
1) Vindikations-Ansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf ein- 
zelne Theile desselben geltend zu machen, 
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus ein- 
zelnen Theilen desselben zu verlangen, oder 
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Vermögens be- 
schränkten dinglichen oder persönlichen Rechts aus diesen Gegenständen 
ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, 
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs an diesem 
Orte eröffnet wäre. 
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht 
geltenden Rechte. · 
Artikel 16. 
Die in Artikel 15. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Rechte können, so lange 
die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch 
nicht erfolgt ist, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo sich 
diese Vermögenstheile befinden. 
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der 
nKonkurseröffung geltend zu machen. 
Die in Artikel 15. Ziff. 3. bezeichneten Gläubiger haben sich in den Kon- 
kurs einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen. 
Artikel 17. 
Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand- oder Retentionsrechts in dem 
Be-
        <pb n="83" />
        — 71 — 
Besitze eines abzuliefernden Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle ver- 
pflichtet vor ihrer Befriedigung das Vermögensstück zur Konkursmasse abzu- 
liefern. 
Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzu- 
melden, ohne gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder retentionsweise besessene 
Vermögensstück der Konkursmasse zur Verfügung zu stellen, entscheidet sich nach 
den Gesetzen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist. 
Artikel 18. 
Der Verkauf der in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils bele- 
genen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläubiger, welche aus 
der durch den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu 
verlangen berechtigt sind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nach den Vor- 
schriften, welche gelten würden, wenn der Konkurs daselbst eröffnet wäre. So- 
fern nach den Gesetzen dieses Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei 
dem Konkursgerichte geltend zu machen hätten, tritt an Stelle des letzteren das 
zuständige Gericht des Orts der belegenen Sache. 
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen 
befindet, im Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Konkurses ein Spezial- 
oder Partikular-Konkurs über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile 
desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet. 
Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Bestimmungen 
dieses Artikels zu berücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse 
abzuliefern. 
Artikel 19. 
Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in dem Gebiete des einen vertra- 
genden Theils rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die 
Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte des anderen Theils 
geltend gemacht werden. 
II. Von der Rechtshülfe in Strafsachen. 
Artikel 20. 
Die Gerichte der beiden vertragenden Theile haben sich in Strafsachen 
auf Requisition gegenseitig dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten 
des Inlandes, insoweit sich nicht aus den Artikeln 21. bis 33. ein Anderes ergiebt. 
Artikel 21. 
Die Gerichte eines jeden der vertragenden Theile sind — vorbehaltlich 
der aus den Artikeln 23. bis 26. sich ergebenden Ausnahmen — verpflichtet, 
Personen, welche von den Gerichten des anderen Theils wegen einer strafbaren 
Handlung verfolgt werden oder verurtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen 
auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung be- 
antragt wird, in dem Gebiete des Staates verübt ist, welchem das ersuchende 
Gericht angehört. 
Bei
        <pb n="84" />
        — 72 — 
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der 
Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte verübt sei, an welchem das 
Preßerzeugniß erschienen ist. 
Artikel 22. 
Die Verpflichtung zur Auslieferung (Artikel 21.) erstreckt sich auf die Aus- 
lieferung der Theilnehmer, einschließlich der intellektuellen Urheber, der Gehülfen 
und derjenigen Begünstiger, welche die Begünstigung vor Verübung der That 
zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen 
nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welchem das ersuchende 
Gericht sich befindet. 
Artikel 23. 
Von Seiten der Staaten des Norddeutschen Bundes wird kein Nord- 
deutscher, von Großherzoglich Badischer Seite kein Angehöriger des Großherzog- 
thums ausgeliefert.  
Artikel 24. 
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren 
handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichts- 
stand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in 
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört. 
Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, 
welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer anderen strafbaren Handlung 
in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledi- 
gung der Untersuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden. 
Artikel 25. 
Auch dann findet die Auslieferung nicht statt, wenn die Handlung 
1) ein politisches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst der Presse verübt 
worden, oder 
2) nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung 
oder die Strafvollstreckung durch Verjährung ausgeschlossen ist. 
Ob einer dieser Fälle vorliegt, ist nach den Gesetzen des Staates, in dessen 
Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich befindet, zu beurtheilen, und bei 
dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen. 
Artikel 26. 
Die Auslieferung darf aus den im vorigen Artikel bezeichneten Gründen, 
gleichviel ob sie zum Zwecke der Untersuchung oder zu dem der Strafvollstreckung 
nachgesucht wird, nicht abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in 
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört dem Angeschuldigten der 
Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Untersuchung gegen ihn eröffnet 
worden ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört 
oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war  
Art.
        <pb n="85" />
        — 73 — 
Artikel 27. 
Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel 23. und Artikel 25. 
Ziff. 1. eine Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem 
Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und zwar, falls nach den Gesetzen 
dieses Staates ein anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte, 
in dessen Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung 
zur Untersuchung zu ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des Artikels 25. 
Ziff. 1. noch der Antrag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete 
die Handlung verübt worden, vorausgesetzt. 
Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Handlung so anzu- 
sehen, als ob sie in dem Gebiete des Staates, welchem das untersuchende Gericht 
angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen des 
Staates, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit einer geringeren Strafe bedroht 
sein, so sind bei der Aburtheilung diese Gesetze zur Anwendung zu bringen. 
Artikel 28. 
Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung  des gegen den 
Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ihn ergan- 
genen rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen.  
In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwen- 
dende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That an- 
zugeben. 
Artikel 29. 
In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung 
eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantrages  die einstweilige Verhaftung des 
Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden. 
Artikel 30. 
Die Sicherheitsbeamten eines jeden der vertragenden Theile, insbesondere 
die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung verdächtigen Per- 
sonen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieselben 
betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte Gebiete des 
anderen Theils zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist 
unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Polizeibehörde des Staates, in 
welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. 
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte 
des anderen Theils nicht befugt. 
Artikel 31. 
Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Beweise der straf- 
baren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, 
zu übergeben.  
Art.
        <pb n="86" />
        — 74 — 
Artikel 32. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, die Durchführung von 
Personen und Gegenständen durch sein Gebiet zum Behuf der Ueberlieferung 
an die Behörden des anderen vertragenden Theils zu gestatten. 
Artikel 33. 
Zur Vollstreckung eines in dem Gebiete des einen vertragenden Theils 
erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte des anderen Theils nur dann ver- 
pflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im 
Gebiete des Staates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist 
Artikel 21. 22.), und wenn außerdem die Strafe nur in das Vermögen des 
Verurtheilten zu vollstrecken ist. 
Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen 
Strafurtheils beizufügen.     
Artikel 34. 
Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollstreckung 
auf andere Handlungen oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher die Aus- 
lieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden. 
Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Ausgelieferten nach 
der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem das ersuchende Gericht an- 
gehört, verübten strafbaren Handlungen keine Anwendung. 
Artikel 35. 
Ist gegen eine Person von den Gerichten des einen vertragenden Theils 
wegen einer in dem Gebiete beselben begangenen strafbaren Handlung die Unter- 
suchung  eingeleitet, so findet, sofern die Verpflichtung zur Auslieferung durch die 
Bestimmungen der Artikel 23. bis 26. nicht ausgeschlossen war, gegen diese 
Person in dem Gebiete des anderen Theils wegen derselben strafbaren Handlung 
eine Untersuchung nicht statt. 
Artikel 36. 
Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Requisitionen um 
Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, 
den in Ansehung der von beiden Theilen gegenseitig zu gewährenden Rechts- 
hülfe die Vorschriften, welche für die von den Gerichten erlassenen oder an diese 
gerichteten Requisitionen gelten, auch auf die von der Staatsanwaltschaft erlassenen 
oder an dieselbe gerichteten Requistionen Anwendung. Eine Verhaftung, Haus- 
suchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvollstreckung kann jedoch bei 
einem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses verlangt werden 
und nur auf Grund eines solchen Beschlusses erfolgen. 
III. All-
        <pb n="87" />
        — 75 — 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 37. 
Die Rechtshülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten 
Handlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn 
eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, 
deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist. 
Artikel 38. 
Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Vertrage zu leistenden Rechtshülfe 
und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird ausschließlich von 
den Gerichten des Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört, im geordneten 
Instanzenzuge entschieden. 
Artikel 39. 
Bei Anwendung der Civil- und Straf-Prozeßgesetze, welche Vorschriften 
zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sind von von den Gerichten eines jeden der 
beiden vertragenden Theile die Angehörigen des anderen Theils als Inländer 
anzusehen. Eben dasselbe gilt hinsichtlich der Gesetze, welche sich auf den Konkurs 
über das Vermögen der Ausländer beziehen. 
Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Personen, 
welche im Auslande wohnen, oder sich aufhalten, an die Staatsanwaltschaft mit 
derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, erfolgen, ist das Gebiet des 
anderen vertragenden Theils als Ausland nicht anzusehen. 
Artikel 40. 
Jeder Angehörige eines der beiden vertragenden Theile ist verpflichtet, 
auf Anordnung eines im Gebiete des anderen Theils belegenen Civil- oder 
Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu 
erscheinen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Personen, welche nach 
dem am Wohnsitze derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich 
vor Gericht zu erscheinen oder in der betreffenden Sache Zeugniß abzulegen. 
Die Ladung des Zeugen, dessen Erscheinen gefordert wird, ist bei dem 
Gerichte seines Wohnsitzes zu beantragen. Der Zeuge ist befugt, die Zahlung 
der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der an seinem Wohn- 
sitze oder nach der am Sitze des Prozeßgerichts geltenden Taxordnung zu 
fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten. 
Artikel 41. 
Die Injuriensachen, welche im Wege des Zivilprozesses verhandelt werden, 
gelten in Anhebung der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitig- 
Bundes- Gesetbl. 1870. 15 kei-
        <pb n="88" />
        — 76 — 
keiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften 
des Artikels 33. zur Anwendung. 
Artikel 42. 
Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt, so bestimmt 
sich die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntnisses nach 
den Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
erlassenen Erkenntnisse. 
Artikel 43. 
Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Behörde zu bezahlen. 
 Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zah- 
lungspflichtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten- und ge- 
bührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Aus- 
lieferung entstehen, der ersuchten Behörde zu erstatten. 
Artikel 44. 
Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behörde ge- 
richtet, so hat diese das Gesuch an die zuständige Behörde ahzugeben.  
Artikel 45. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch auf bereits anhängige 
Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung: 
1) die Vollstreckung eines Civil- oder Straferkenntnisses, welches vor dem 
Häihunkie, in welchem dieser Vertrag in Hst tritt, im Wege des 
Kontumazialverfahrens ergangen ist, kann auf Grund dieses Vertrages 
nicht verlangt werden; 
2) die Bestimmungen der Artikel 13—18. finden keine Anwendung, wenn 
der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieser Vertrag 
in Kraft tritt. 
Artikel 46. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten. 
 Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages 
treten alle zwischen dem Großherzogthum Baden und einzelnen Staaten des Nord- 
deutschen Bundes bestehenden Verträge und Verabredungen über Leistung der 
Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. insoweit außer 
Kraft, als sie sich auf Gegenstände beziehen, welche durch den gegenwärtigen 
Vertrag geregelt sind. 
Artikel 47. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen thunlichtst bald in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu
        <pb n="89" />
        — 77 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen Berlin, am 14. Januar 1870. 
König. v. Schelling. Türckheim. 
(L. S.) (L. S) (L. 8.) 
Die Ratifkations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin 
ausgewechselt worden. 
  
(Nr. 462.) Dem bisherigen Kaiserlich Französischen Konsul zu Boston 
Bellaigue de Bughas ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur 
als Kaiserlich Französischer Konsul zu Danzig ertheilt worden. 
 (Nr. 463.) Dem zum Generalkonsul der Republik Nicaragua für den 
Norddeutschen Bund ernannten Kaufmann Eduard Levy zu Hamburg ist das 
Exequatur zu dieser Ernennung im Namen des Bundes ertheilt worden. 
  
Berichtigung. 
Dem, unter II. C. 3. der im diesjährigen Bundesgesetzblatt (S. 48.) ent- 
haltenen, die Beiordnung von Zollvereins--Beamten betreffenden Veröffentlichung 
aufgeführten Hauptamte zu Tübingen ist nicht, wie angegeben, der Ver- 
einskontroleur Offelameyer in München, sondern der unter II. C. 1. 
genannte Vereinskontroleur Abegg in Stuttgart beigeordnet worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
Berlin, gedruckt in (R. v. Decker).
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        — 79 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. II. 
  
(Nr. 464.) Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qua- 
lifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 
14. April 1870.  
In Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundes- 
gesetzbl. S. 497.) und vom 10. März 1869. (Bundesgesetzbl. S. 47.) und in 
Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen 
Bund vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß 
diejenigen höheren Lehranstalten,  welche in dem anliegenden dritten Verzeichniß 
aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung 
vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die ewissenschaftlich Qua- 
fikakation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 
Die unter Littr. F. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten dürfen 
dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Re- 
gierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, 
welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 14. April 1870. 
  
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 16 Drit- 
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1870.
        <pb n="92" />
        — 80 — 
Drittes Verzeichniß 
der 
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst berechtigt sind. 
A. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
a. Provinz Brandenburg. 
Das Gymnasium zu Charlottenburg. 
b. Provinz Pommerrn. 
Das Gymnasium zu Dramburg. 
c. Provinz Posen. 
Das Gymnasium zu Schneidemühl. . 
B. Realschulen erster Ordnung. 
Königreich Preußen. 
a. Provinz Westphalen. 
Die Realschule zu Iserlohn. 
b. Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Realschule zu Rendsburg. 
c. Provinz Hannover. 
Die Realschule zu Osnabrück. 
» » Harburg. 
C. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
a. Provinz Schlesien. 
Das sProgymnaium zu Ohlau. 
b. Rheinprovinz. 
Das Progymmasium zu Cöln, 
 » Sobernheim. 
c. Provinz Hannover. 
Die Ullrich-Schule zu Norden. 
d. Pro-
        <pb n="93" />
        — 81 — 
d. Provinz Hessen-Nassau. 
Das Pädagogium zu Dillenburg 
D. Realschulen zweiter Ordnung. 
Großherzogthum Mecklenburg - Schwerin. 
Die Realschule der großen Stadtschule zu Rostock, 
 »   Realklassen der großen Stadtschule zu Wismar, 
»  Realschule zu Güstrow. 
E. Höhere Bürgerschulen. 
1.) Die den Gymnasien beziehungsweise den Realschulen erster Ordnung in 
gestellten höheren Bürgerschulen (Militair- 
Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. Nr. 2. d.). 
1) Die den Gymnasien,  
den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen 
(Militair-       
Ersatzinstruktion vom 
Königreich Preußen. 
Berlin, 
Die Andreasschule zu 
" höhere Bürgerschule in der Steinstraße zu Berlin, 
» zu Wriezen. 
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. 
I. Königreich Preußen. 
a. Provinz Preußen. 
Die höhere Bürgerschule zu Bartenstein. 
b Provinz Brandenburg. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Guben, 
»  höhere Bürgerschule zu Luckenwalde. 
c. Provinz Westphalen. 
Die höhere Bürgerschule zu Schwelm, 
» » » » Bocholt. 
d. Provinz Schleswig-Holstein. 
Die höhere Bürgerschule zu Itzehoe 
e. Provinz Hannover. 
Die Realklassen am Gymnasium Josephinum zu Hildesheim, 
Gymnasiums zu Celle, 
»  höhere Bürgerschule zu Hannover, 
» » » Nienburg, 
» » » » Northeim. 
16* II. Groß-
        <pb n="94" />
        — 82 — 
II. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Realklassen des Friedrich- Franz-Gymnasiums zu Parchim, 
" Realschule zu Bützow. 
F. Andere Lehranstalten. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.) 
1. Oeffentliche Lehranstalten. 
Die höhere Handels-Lehranstalt zu Dresden, 
Leipzig, 
„ „ » „ ? Chemnitz. 
2. Privat-Lehranstalten. 
I. Rönigreich Preußen. 
Schenksches Lehr- und Erziehungsinstitut zu Friedrichsdorf bei Homburg. 
II. Königreich Sachsen. 
Die Realklassen des Lehrinstituts von R. Albani zu Dresden. 
III. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Die Handelsschule zu Gera. 
  
(Nr. 465.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom 
Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im 
S. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. be- 
zeichneten Lehranstalten gehören. Vom 14. April 1870. 
In Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair- Ersatzinstruktion für den Nord- 
deutschen Bund vom 26. März 1868. mache ich hierdurch bekannt, daß zu den 
Gymnasien, deren vom Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten 
Schülern nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. c. a. a. D. ein gültiges Zeugniß 
über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst 
ausgestellt werden darf, die Gymnasien in solchen Orten, in welchen eine Real- 
oder höhere Bürgerschule nicht besteht, in dem Falle gehören, wenn für die dis- 
pensirten Schüler als Ersatz des Griechischen ein geeigneter anderer Unterricht in 
den Lehrplan aufgenommen ist. Zur Zeit sind dies die in dem anliegenden 
Verzeichniß nachgewiesenen Gymnasien. 
Berlin, den 14. April 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Ver-
        <pb n="95" />
        — 83 — 
Verzeichniß 
derjenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der 
griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. 
der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehr- 
anstalten gehören. 
I. Rönigreich Preußen. 
a. Provinz Pommern. 
Das Gymnasium zu Neustettin, 
» " » Anklam. 
b. Provinz Westphalen. 
Das Gymnasium zu Soest, 
» » * Herford. 
c. Rheinprovinz. 
Das Gymnasium zu Wesel, 
" " Reuß, 
II. Fürstenthum Lippe 
Das Gymnasium zu Lemgo. 
  
(Nr. 466.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Deutschen Zollvereins. Vom 16. April 1870. 
Auf Grund des Artikels 8. §§ . 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. 
sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt 
worden, und zwar: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
der unterzeichnete Vorsitzende des Bundesrathes des Deutschen 
Zollvereins, 
der Staats- und Kriegsminister, General der Infanterie v. Roon, 
der Staats- und Finanzminister Camphausen, 
der Staatsminister und Präsident des Bundeskanzler-Amtes 
Delbrück, 
der
        <pb n="96" />
        — 84 — 
der Generallieutenant und Direktor des Allgemeinen Kriegsdeparte- 
ments v. Podbielski, 
der Vize-Admiral Jachmann, 
der General-Postdirektor v. Philipsborn, 
der Präsident des Bundes-Oberhandelsgerichts Dr. Pape,  
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Ober-Finanzrath Guenther, 
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Legationsrath v. 
Philipsborn 
der Regierungspräsident Graf zu Eulenburg, 
der Geheime Ober-Finanzrath Hasselbach, 
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrath 
Moser 
der Ministerialdirektor, Ober-Baudirektor Weishaupt, 
der Geheime Ober-Regierungsrath Dr. v. Nathusius; 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr 
Pergler v. Perglas, 
der Staatsrath v. Weber, 
der Ministerialrath Berr; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
der Staatsminister Freiherr v. Friesen 
der Generalmajor v. Brandenstein,  
der Geheime Regierungsrath Schmalz, 
der Geheime Finanzrath Wahl; 
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Ge- 
heime Legationsrath Freiherr v. Spitzemberg, 
der Ober-Finanzrath Riecke; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr 
v. Türckheim, 
der Ministerialrath Eisenlohr; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen 
und bei Rhein: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime 
Legationsrath Hofmann, 
der Geheime Ober-Steuerrath Ewald, 
der Ober-Steuerrath Göring; 
von
        <pb n="97" />
        — 85 — 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg-Schwerin: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
minister v. Bülow, 
der Ober-Zolldirektor Oldenburg; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen- 
Weimar-Eisenach: 
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Dr. v. Watzdorf, 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg-Strelitz: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
minister v. Bulow; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden- 
urg:    
der Ministerresident, Herzoglich Braunschweigische Geheime Rath 
v. Liebe;  
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg: 
der Staatsminister v. Campe, 
der Ministerresident, Geheime Rath v. Liebe; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und 
Hildburghausen: 
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr v. Krosigk; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg: 
der Staatsminister v. Gerstenberg Zech; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Koburg und Gotha: 
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr v. Seebach; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt: 
der Regierungsrath Dr. Sintenis; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg- Rudol- 
stadt: 
der Staatsminister v. Bertrab; 
von
        <pb n="98" />
        — 86 — 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Son- 
dershausen: 
der Staatsrath und Kammerherr v. Wolffersdorff, 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont: 
der Landesdirektor v. Flottwell; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie: 
der Großherzoglich Sächsische Finanzrath Dr. Heerwart; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
der Staatsminister v. Harbou 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe: 
der Geheime Regierungsrath Höcker; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe: 
der Präsident des Kabinetsministeriums Heldman) 
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck 
der Ministerresident Dr. Krüger; 
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen: 
der Senator Gildemeister; 
von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg: 
der Bürgermeister Dr. Kirchenpauer. 
Berlin, den 16. April 1870. 
Der Vorsitzende des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 467.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Louis Frommann zu Greytown (Nicaragua) 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 468.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des verstorbenen Bundeskonsuls Philipp Herzfelder in Aux 
Cayes den Kaufmann Friedrich Herrmann daselbst  
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
 (R. v. Decker).
        <pb n="99" />
        87 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
  
No. 
12. 
  
(Nr. 469.) Additional-Vertrag zu dem unterm 
23./24. Februar 1869. zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und 
Schweden abgeschlossenen Post- 
vertrage. Vom 20. März 1870. 
Seine Majestät der König von 
Preußen, im Namen des Norddeutschen 
Bundes, und Seine Majestät der König 
von Schweden und Norwegen haben, 
im Hinblick auf die Festsetzung des Artikels 2. 
des Vertrages vom 23./24. Februar 1869., 
welche also lautet: 
" Die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Artikels gelten bis zum 
Schlusse des Jahres 1870. 
Es wird rechtzeitig zwischen den kon- 
trahirenden Theilen vereinbart werden, 
ob die in Rede stehende Postdampf- 
schiffahrt- Verbindung auch in den 
darauf folgenden Jahren fortbestehen 
soll, oder in wie weit man beiderseits 
in anderer Weise auf die Unterhaltung 
einer Dampfschiffahrt - Verbindung 
zwischen Vorpommern und der Schwe- 
dischen Küste eine Einwirkung aus- 
üben wird." 
beschlossen, unter Einziehung der bis zum 
Schlusse des Jahres 1870. vertragsmäßig 
gesicherten Staats- Postdampfschiffahrt zwi- 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
(Nr. 469.) Additional- Fördrag till det 
nunder den 23./24. Februari 1869 
emellan Nordtyska Förbundet 
och Sverige afslutna Postför- 
draget. Af den 20% Mars 1870. 
Hans Maj“ Konungen af Preus- 
sen, i Nordtyska Förbundets namn, 
och Hans Maj!“ Konungen af 
Sverige och Norge hafva, med 
hänsyn till efterföljande stadganden 
i artikeln af Fördraget af den 
2/4,. Februari 1869, sá Udande: 
!· Bestämmelserna uti föreva- 
rande Artikel gälla till utgängen 
af är 1870. 
Ibehörig tid skall mellan de 
fördragslutande Makterna öf- 
verenskommas, om den ifräga- 
Varande postängbätsförbindelsen. 
bör äfven under derpä följande 
är fortfara eller huruvida 4 ömse 
sidor man anser nägon annan 
ätgärd böra vidtagas för ästad- 
kommande af en ängbätsförbin- 
delse mellan Förpommern och 
Svenska kustena 
beslutat, att, med upphäfvande af 
den med postängfartyg underhällna 
förbindelsen mellan Stralsund och 
17 
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1870.
        <pb n="100" />
        schen Stralsund und Malmoe, die Post- 
dampfschiff- Verbindung zwischen Vorpom- 
mern und Schonen im Wege der ange- 
messenen gemeinsamen Subvention eines 
entsprechenden Privat-Unternehmens sicher 
zu stellen, und haben zum Abschluß eines 
die desfallsigen näheren Bestimmungen um- 
fassenden Additional-Vertrages zu dem Ver- 
trage vom 23./24. Februar 1869. zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von 
Preußen: 
Allerhöchstihren General Postdirek- 
tor Richard von Philips- 
born, und 
Allerhöchstihren Geheimen Ober- 
Postrath Heinrich Stephan; 
Seine Majestät der König von 
Schweden und Norwegen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät dem 
Könige von Preußen und bei dem 
Norddeutschen Bunde Friedrich 
Georg Kanut Due, 
welche auf Grund der ihnen verliehenen Voll- 
machten sich über die nachstehenden Artikel 
geeinigt haben. 
Artikel 1. 
Die Norddeutsche Postverwaltung über- 
nimmt es, durch einen mittelst Vertrages 
von ihr zu verpflichtenden Unternehmer eine 
regelmäßige Privat-Postdampfschiff- Ver- 
bindung zwischen Stralsund und Malmoe 
zur Beförderung der Posten, der Reisenden 
und der Frachtgüter vom Jahre 1871. ab 
auf zehn hinter einander folgende Jahre, 
also bis zum Schlusse des Jahres 1880., 
herstellen und mindestens folgende Fahrten 
ausführen zu lassen: 
-88- 
Malmö, hvilken fördragsenligt skall 
(ortfara till utgängen af är 1870, ät 
enskild företagsamhet öfverläta att 
eemot en skälig gemensam subvention 
underhälla postängbätsfart mellan 
Förpommern och Skäne, och hafva 
för afslutande af ett, de närmare 
bestämmelserna i berörde hänseende 
innefattande Additional-Fördrag till 
Fördraget af den 23./24. Februari 1869 
till sina Fullmäktige utnämnt: 
Hans Maj“ 
Preussen: 
Dess General - Postdirektör 
Richard von Philips- 
born, och 
Dess Geheime Öfverposträd 
Heinrich Stephan; 
Hans Maj“ Konungen af 
Sverige och Norge: 
Dess Envoyé Extraordinaire 
och Ministre Plénipotentiaire 
hos H. M. Konungen af 
Preussen och hos Nordtyska 
Förbundet Fredrik Georg 
Knut Due, 
hvilka, pä grund af de för dem ut- 
fürdade füllmakter hafva öfverens- 
kommit om efterföljande artiklar. 
Artikel 1. 
Nordtyska Postverket ätager sig 
att, pä grund af aftal med ett rederi, 
frän och med är 1871 under tio efter 
hvarandra följande är, alltsd till 
utet, af 4 1880, läta ke en 
regelbunden privat-post-ängfartygs- 
förbindelse 8 “ä 2 
Malmö för befordran af post, resande 
och fraktgods, dervid böra verkstäl- 
las i det minsta följande resor: 
Konungen af
        <pb n="101" />
        a) während der Perioden vom 15. April 
bis einschließlich 14. Juni und vom 
15. September bis einschließlich 15. 
Oktober jedes Jahres allwöchentlich 
hin- wie herwärts zwei Fahrten; 
b) während der Periode vom 15. Juni 
bis einschließlich 14. September jedes 
Jahres allwöchentlich hin, wie her- 
wärts drei Fahrten. 
Ueber den jedesmaligen Fahrplan des 
Schiffes werden die beiden Postverwaltun- 
gen rechtzeitig die nöthigen Vereinbarungen 
treffen. . 
Artikel 2. 
Für die Unterhaltung der Postdampf- 
schiff-Verbindung zahlt die Norddeutsche 
Postverwaltung dem betreffenden Unter- 
nehmer eine Vergütung von jährlich Zehn- 
tausend Thalern des Dreißigthalerfußes. 
Die Hälfte dieser Vergütung wird von der 
Königlich Schwedischen Postverwaltung an 
die Norddeutsche Postverwaltung jährlich in 
zwei Raten von je Zweitausend Fünfhundert 
Thalern erstattet, von denen die erste am 
1. Juli, die zweite am 15. Oktober jedes 
Jahres zu entrichten ist. 
Artikel 3. 
Die Postverwaltung des Norddeutschen 
Bundes, sowie die Königlich Schwedische 
Postverwaltung sind berechtigt, das Dampf- 
schiff zur Versendung von Brief- und Fahr- 
postgegenständen ohne Beschränkung zu be- 
nutzen. 
Dies gilt auch für den Fall, daß der 
Unternehmer noch andere als die im Ar- 
tikel 1. bestimmten Fahrten zwischen Stral- 
sund und Malmoe verrichten sollte. 
Für die Beförderung der Postsachen ist 
Seitens der beiden Postverwaltungen neben 
der dem Unternehmer für die Unterhaltung 
-89- 
a) under tiden frän och med den 
15. April till och med den 14.Juni 
samt frän och med den 15. Sep- 
tember till och med den 15. Ok- 
tober hvarje är, tv# resor fram 
och äter i hvar vecka; 
b) under tiden frän och med den 
15. Juni till och med den 14. Sep- 
tember ärligen, tre resor fram 
och äter i hvar vecka. 
Om fartygets olika afgängstider 
skola de begge Poststyrelserne i be- 
hörig ordning öfverenskomma. 
Artikel 2. 
För postängfartygsförbindelsens 
underhällande betalar Nordtyska 
Postverket till vederbörande rederi 
en ärlig godtgörelse af Tiotusen 
Thaler efter trettiothalermyntfoten. 
Hälften af denna godtgörelse skall 
af Kongl. Svenska Postverket erläg- 
Fas till Nordtyska Postverket ärligen 
i tvä delar af hvardera Tvätusen 
Femhundra Thaler, af hvilka den 
ena betalas den 1. Juli och den an- 
dra den 15. Oktober hyart ir. 
Artike! 3. 
Nordtyska Förbundets Poststyrelse 
likasom Kongl. Svenska Poststyrelsen 
äro berättigade att begagna ifräga- 
varande ängfartyg för befordran af 
bref- och paketförsändelser utan in- 
skränkning. 
Detta gäller jemväl för den hän- 
delse, att rederiet skulle verkställa 
äfven andra än de i artikeln 1. be- 
stämda resor emellan Stralsund och 
Malm. 
För postförsändelsernas befordran 
hafvra de bägge Postverken ej att 
betala nägon vidare godtgörelse 
17
        <pb n="102" />
        — 90 — 
der Dampfschiff- Verbindung überhaupt ge- 
währten Subvention von jährlich Zehn- 
tausend Thalern eine besondere Vergütung 
nicht zu zahlen. 
Artikel 4. 
Mit dem Schiffe dürfen keine anderen 
Briefe und sonstigen postzwangspflichtigen 
Gegenstände befördert werden, als solche, 
die entweder von den beiderseitigen Post- 
behörden überwiesen oder durch den auf dem 
Schiffe angebrachten Briefkasten eingeliefert 
worden sind. 
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich 
zu machen, daß weder von dem Schiffsführer 
noch von der übrigen Mannschaft zum Nach- 
theil der Postintraden Briefe und sonstige 
postzwangspflichtige Gegenstände mitgenom- 
men werden. 
Für jede Zuwiderhandlung gegen diese 
Festsetzungen soll der Unternehmer verbun- 
den sein, an die Postverwaltung des Gebiets 
des Abgangshafens den Betrag der defrau- 
dirten Gebühren und außerdem nach näherer 
Festsetzung dieser Postverwaltung eine Kon- 
ventionalstrafe bis zu Zehn Thalern zu ent- 
richten. 
Artikel 5. 
Zur Sicherung des ordnungsmäßigen Be- 
triebes der Dampfschiffahrt sollen in Betreff 
des etwaigen Ausfallens fahrplanmäßiger 
Fahrten, der Ueberschreitung der verein- 
barten Beförderungsfrist, sowie einer Ab.- 
weichung von dem fahrplanmäßigen Abgange 
der Dampfschiffe aus dem Hafen von Stral- 
sund oder aus dem Hafen von Malmoe 
folgende Bestimmungen gelten: 
1) Für das Ausfallen jeder fahrplan- 
mäßigen Fahrt (Artikel 1.), sei es von 
Stralsund nach Malmoe oder von 
Malmoe nach Stralsund, soll der Unter- 
utöfver den för ängfartygsförbindel- 
sens underhällande rederiet i ett för 
allt tillagda ärliga subvention af 
Tiotusen Thaler. 
Artikel 4. 
Med fartyget mä ej befordras 
andra bref och öfrige föremäl för 
Postförsändning, än sädane, som an- 
tingen aflemnas af de ömsesidiga 
Postanstalterna eller nesklagens i den 
à fartyget befintliga brefläda. 
Rederiet bör ansvara derför, att 
hvarken af fartygsbefälhafvaren eller 
det öfriga manskapet mä till minsk- 
ning i postintägten medföras bref 
och andra postförsändelser. 
För hyvarje öfverträdelse af detta 
stadgande skall rederiet vara för- 
Pligtadt, att till Postverket inom det 
ROomräde, deriftän fartyget afgätt, er- 
lägga belöpande postafgister och 
dessutom, efter Poststyrelsens när- 
mare fastställelse, ett vite af till och 
med Tio Thaler. 
Artikel 5. 
Till säkerhet för ängbätfartens 
regelbundna underhällande skola för 
den händelse, att de bestämda re- 
seturerna icke verkställas, den för 
desammas fullgörande öfverenskomna 
tid öfverskrides eller ock afvikelse 
sker frän den faststälda tiden för 
ängfartygets afgäng frän Stralsund 
eller Malmö, följande bestämmelser 
eega tillämpning: 
) För underlätet verkställande af 
nägon af de bestämda rese- 
turerna (Art. 1.). vare sig frän 
Stralsund till Malmö eller frän
        <pb n="103" />
        — 91 
nehmer eine Konventionalstrafe von je 
Einhundert Thalern des Dreißigthaler- 
fußes zu zahlen haben. Sofern jedoch 
 die Fahrten in Folge Krieges oder hö- 
herer Gewalt oder eines ungeachtet der 
Anwendung gehöriger Sorgfalt unver- 
meidlich gewesenen Unfalles ausfallen, 
kommt nur der dem Verhältnisse der 
Gesammtzahl der Fahrten für das 
betreffende Jahr zu der im Artikel 2. 
festgesetzten Vergütungssumme ent- 
sprechende Betrag in Abzug. Der 
Nachweis, daß das Ausfallen einer 
Fahrt durch höhere Gewalt oder durch 
einen ungeachtet der Anwendung ge- 
höriger Sorgfalt unvermeidlich gewe- 
senen Unfall verursacht worden ist, 
liegt dem Unternehmer ob. 
Werden durch die Ueberschreitung der 
vereinbarten Beförderungsfrist, ohne 
daß die Ueberschreitung eine vom Un- 
ternehmer nachzuweisende Begründung 
in den Witterungsverhältnissen oder 
in der Beschaffenheit des Fahrwassers 
oder in eingetretenen unvermeidlichen 
Unfällen findet, Anschlüsse der Posten 
an diejenigen Eisenbahnzüge versäumt, 
auf deren Erreichung der planmäßige 
Gang des Schiffes berechnet ist, so 
soll der Unternehmer für jeden ein- 
zelnen Fall, nach näherer Festsetzung 
der beiderseitigen Postbehörden, eine 
Konventionalstrafe bis zu Funfzig Tha- 
lern des Dreißigthalerfußes zu ent- 
richten haben. Sollten außerdem durch 
das Verfehlen des Anschlusses, auf 
welchen der Fahrplan berechnet ist, 
den Postverwaltungen für die Weiter- 
beförderung der betreffenden Posten 
besondere Ausgaben erwachsen, so ist 
der Unternehmer dieselben zu erstatten 
verpflichtet; Kosten für etwaige Ge- 
  
Malmö till Stralsund, skall det 
äli rederiet att hvarje gän 
besie ett vite af Euboschg 
Thaler efter trettiothalermynt- 
foten. För sävidt emedlertid 
resorna mäste inställas i fölid 
af krig eller naturhinder eller 
nägon olyckshändelse, som oak- 
tadt iaktagen behörig sorgfäl- 
lighet ej kunnat förekommas, 
bör endast ske afdrag af det 
belopp, som i förhällande till 
resornas sammanlagda antal för 
det ifrägavarande äret motsvarer 
deni Art. 2.faststälda godtgörelse. 
Har asbrott i reseturerna föror- 
sakats af naturhinder eller af 
olyckshändelse, som oaktadt 
iaktagen bebörig sorgfällighet 
ej kunnat förekommas, agger 
det rederiet att sädant styrka. 
2) I den händelse att genom öf- 
verskridande af den faststälda 
befordringstiden utan att rederiet. 
kan visa att sädant öfverskri- 
dande förorsakats af vederleks- 
förhällanden eller af farvattnets 
beskaffenhet eller af inträffade 
oundvikliga olyckshändelser, po- 
sternas anslutning till de ban- 
täg, med hvilka fartygets regel- 
bundna turer blifvit stälda i 
samband, skulle försummas, skall 
det äligga rederiet att för hvarje 
särskildt sädant fall utgifva, efter 
de bägge. Poststyrelsernas när- 
mare fastställelse, ett vite af in- 
till Femtio Thaler, efter trettio- 
thalermyntfoten. Skulle dessu- 
tom, i följd deraf att den an- 
slutning förfelas, hvilken för 
reseturerna blifvit beräknad, 
Postverken ädragas Särskilda 
utgifter för posternas vidare be- 
fordran, är rederiet förpligtadt.
        <pb n="104" />
        stellung von Eisenbahn. Extrazügen sind 
jedoch hierin nicht begriffen. 
3) Sollte das Dampfschiff aus dem Hafen 
von Stralsund oder aus dem Hafen 
von Malmoe nicht zur fahrplanmäßigen 
Zeit abgehen, ohne daß die anderweite 
Abfahrtszeit in den im gegenwärtigen 
Artikel sub 2. bezeichneten Ursachen 
nachweislich ihre Begründung findet, 
und sollte aus diesem Anlaß die Noth- 
wendigkeit eintreten, die Post auf 
einem anderen Wege zu befördern, so 
soll der Unternehmer die baaren Aus- 
lagen ersetzen, welche durch diese Be- 
förderung für die Norddeutsche und 
für die Königlich Schwedische Post- 
verwaltung entstehen würden; Kosten 
für etwaige Gestellung von Eisenbahn- 
Extrazügen sind jedoch hierin nicht 
begriffen. 
Außerdem soll der Unternehmer, wenn 
zugleich der vorstehend sub 2. ange- 
gebene Fall der Versäumniß des An- 
schlusses vorliegen sollte, die nach den 
dort festgesetzten Bestimmungen sich 
ergebende Konventionalstrafe verwirkt 
haben. 
Artikel 6. 
Das für den Dienst auf der Route 
zwischen Stralsund und Malmoe bestimmte, 
unter Norddeutscher Postflagge fahrende 
Dampfschiff soll hinsichtlich der Erlegung 
von Abgaben an den Anlaufstellen, sowie 
hinsichtlich der zollamtlichen Abfertigung, 
der Lootsenverhältnisse, der Anlegeplätze 
u. s. w. dieselben Vergünstigungen genießen, 
welche daselbst den nationalen Postdampf- 
schiffen zustehen. 
Im Uebrigen ist das Schiff und dessen 
92 — 
att ersätta dessa utgifter. Kostnad 
för möjligen begagnade extra- 
bantäg äür likyäl ej häruti inbe- 
gripen. 
3) Skulle ängfartyget icke afgs frän 
Stralsund eller Malmö vid den 
bestämda tiden utan att styrkas 
kan, det den sälunda förändrade 
afgängstiden förorsakats af si- 
dana förhällanden, som i före- 
varande Artikel sub 2 blifvit 
Oomförmälda, och skulle häraf 
franledas, att posten mäste à 
een annan väg fortskaffas, s# 
skall rederiet ersätta de kontanta 
utgister, som för denna särskildea 
postbefordran kunna komma att 
drabba Nordtyska och Kongl. 
Svenska Postverken. 
Häruti inbegripes likväl ej kost- 
naden för möjligen begagnade 
entrabantäg. 
Dessutom skall för sävidt til- 
lika skulle inträffa det hür ofvan 
sub 2 omförmãlda fall i afseende 
4 förfelad anslutning, rederiet 
vara förpligtadt att utgifva det. 
vite, Jom enligt de faststälda 
bestämmelserne kan derför ifrä- 
gakomma 
Artikel 6. 
Det för resorna à lnien Stralsund- 
Malmö använda under Nordtysk 
Postflagg gäende ängfartyg skall i 
afseende à erläggande af afgifter à 
anloppsorterne, likasom i afseende 
4 tullbehandling, lotsförhällanden, 
anläggningsplatser och sä vidare 
njuta enahanda förmäner, som der 
tillkomma egna postängfartyg. « 
Iöfkigtärofartygetochdesslast
        <pb n="105" />
        —93 
Ladung den Zollgesetzen des betreffenden 
Staats unterworfen. 
Artikel 7. 
Sollte das Schiff aus irgend einem 
Grunde außer Stande sein, eine oder meh- 
rere der regelmäßigen Fahrten zu verrichten, 
so wird die Norddeutsche Postverwaltung 
es sich angelegen sein lassen, daß von dem 
Unternehmer ein Reserveschiff eingestellt 
werde. 
Eine Verpflichtung zur Einstellung eines 
Reserveschiffs soll in dem Falle nicht ange- 
nommen werden, wenn es sich bei kleineren 
Reparaturen um eine Unterbrechung der 
Fahrten von nicht mehr als acht Tagen, 
sowie bei größeren Reparaturen um eine 
Unterbrechung von nicht mehr als drei Wochen 
handelt. Währt die Unterbrechung aber 
länger als acht Tage, beziehungsweise 
länger als drei Wochen, so soll der Unter- 
nehmer zur Beschaffung eines Reserveschiffs 
verpflichtet sein. Sollte das Reserveschiff 
nicht rechtzeitig eingestellt werden, so soll 
der Unternehmer — außerdem, daß der 
ratirliche Theil der Subvention (Art. 2.) 
für die nicht stattfindenden Fahrten in 
Wegfall kommt — für jede von da ab 
auffallende Doppelfahrt einen Betrag von 
Einhundert und Funfzig Thalern des Dreißig 
thalerfußes zu zahlen haben. 
Während der Unterbrechung der Fahrten 
bis einschließlich acht Tage, beziehungsweise 
drei Wochen, soll nur der für die ausge- 
fallenen Fahrten sich ergebende ratirliche 
Theil der jährlichen Vergütung in Wegfall 
kommen. 
Artikel 8. 
Sollte der Unternehmer der Dampfschiff- 
Verbindung zwischen Stralsund und Malmoe 
seinen Verbindlichkeiten aus dem Vertrage 
mit der Norddeutschen Postverwaltung nicht 
nachkommen, so soll jeder der beiden Hohen 
93 
underkastade de i hvardera landet 
gällande tullförfattningar. 
Artike! 7. 
Skulle af en eller annan orsak far- 
tyget icke kunna verkställa en eller 
166 af de öfverenskomna turerna, 
bör Nordtyska Poststyrelsen läta sig 
angeläget vara tillse, att af rederiet 
mä tillhandahbällas ett reservfartyg. 
Förpligtelse att tillhandahälla re- 
servfartyg inträder ej i de fall, att i 
fräga om mindre reparationer turer- 
na ej behöfva inställas för längre 
tid, än ätta dagar och i fräga om 
större reparationer ej för längre tid 
än tre veckor. Fortfar deremot af- 
brottet af turerne längre än ä#tta 
dagar eller i det senare hänseendet 
längre än tre veckor, sä skall det 
äligga rederiet att anskafia ett reserv 
fartyg. Varder reservfartyg ej i be- 
hörig tid tillhandahället, skall rederiet 
— utom det att detsamma gär i mist- 
ning utaf den del af subventionen 
(Art. 2.), som belöper för de instälda 
turerna — erlägga för hvarje derefter 
e verkstäld resa fram och äter ett 
belopp af Etthundrafemtio Thaler, 
efter trettiothalermyntfoten. 
För den tid af till och med iätta 
dagar, eventuelt tre veckor, som re- 
sorna kunna instüllas, kommer en- 
dast att göras afdrag af den für de 
ej verkstälda resorna belöpande del 
af den ärliga godtgörelsen. 
Artikel! 8. 
Skulle det rederi, som öfvertagit 
ängfartygsförbindelsens underhällan- 
de mellan Stralsund och Malmö, 
icke fullgöra sina förbindelser, jem- 
likt kontraktet med Nordtyska Post-
        <pb n="106" />
        kontrahirenden Theile berechtigt sein, den 
gegenwärtigen Additional-Vertrag nach vor- 
angegangener, mindestens dreimonatlicher 
Kündigung aufzuheben. 
Artikel 9. 
Sollte das Schiff verloren gehen, oder 
sollte dasselbe seeuntüchtig werden, und der 
Unternehmer alsdann von der für diesen 
Fall von der Norddeutschen Postverwaltung 
ihm eingeräumten Befugniß, von dem mit 
ihm abgeschlossenen Vertrage zurückzutreten, 
Gebrauch machen, so hört von dem betref- 
feenden Tage ab die Zahlung der dem Unter- 
nehmer zu gewährenden Subvention auf, 
wogegen gleichzeitig die aus dem gegen- 
wärtigen Vertrage entspringende Verpflich- 
tung der Norddeutschen Postverwaltung 
fortfällt, für Unterhaltung einer Dampf- 
schiff- Verbindung auf der in Rede stehenden 
Linie zu sorgen. 
Artikel 10. 
Wenn während der Dauer der Ver- 
tragszeit durch Weiterführung der Eisen- 
bahn über die Insel Rügen und durch 
Anlage eines entsprechenden Hafens da- 
selbst eine anderweite Verbindung mit 
Schweden als diejenige auf dem Wege 
über Stralsund und Malmoe ermöglicht 
werden, oder wenn sonst etwa eintretende 
anderweitige Verkehrsverhältnisse eine öfter 
wiederholte oder für eine längere Zeit 
des Jahres auszuführende Verbindung zwi- 
schen Vorpommern und Schonen als die 
jetzt vereinbarte wünschenswerth machen 
sollten, so wird die Norddeutsche Post- 
verwaltung mit dem Unternehmer der 
Dampfschiff- Verbindung zwischen Stral- 
sund und Malmoe die den veränderten Ver- 
hältnissen entsprechende Modifikation des 
mit ihm geschlossenen Vertrages nach vor- 
herigem Einvernehmen mit der Königlich 
Schwedischen Postverwaltung vereinbaren. 
  
94 
styrelsen, är hvardera af de höga 
fördragslutande Makterna berättigad 
att efter förutgängen minst tre mä- 
naders uppsägning upphäfva före- 
varande Additionalfördrag. 
Artikel 9. 
1 den händelse att fartyget skulle 
förlisa eller blifpa sjöodugligt och 
rederiet dà vill begagna sig af den 
utaf Nordtyska LoststFresen At det- 
samma för sädant fall medgifna be- 
fogenhet att upphäfva det ingängna 
kontraktet; sä upphör frän samma 
dag betalningen af den rederiet till- 
kommande Ssubvention, hvarjemte 
samtidigt äfpven upphör den förplig- 
telse, som Nordtyska Poststyrelsen, 
enligt flörevarande fördrag, sig Lacio 
att försorg om underhällandet. 
af ängfartygsförbindelsen 4 ifräga- 
Varande linie. 
Artikel 10. 
Om under den tid Fördraget är 
gällande, tillfälle skulle beredas 
genom jernvägens utsträckning öfver 
5n Rügen och anläggning af en 
erforderlig hamn derstädes, att för 
ifrägavarande förbindelse begagna 
en annan väg än den öfver Stral- 
sund och Malmö eller om eljest i 
följd af inträdda förändrade förhäl- 
landen det blefve önskvärdt, att 
förbindelsen mellan Förpommern och 
Skäne underhölles oftare eller under 
en längre tid af äret, än hvad nu 
ür öfverenskommet, sä bör Nord--- 
tyska Poststyrelsen efter samräd med 
venska Poststyrelsenträflfa aftal med. 
det rederi, som ombesörjer ängfar- 
tygsförbindelsen mellan Stralsund 
och Malmö, om de modiffkationer 
af det med detsamma afslutade kon- 
trakt, hvilka af de förändrade för-
        <pb n="107" />
        Kommt eine desfallsige Vereinbarung mit 
dem Unternehmer nicht zu Stande, oder 
wird wegen Verlegung der Dampfschiff- 
Verbindung auf die neue Route ein Ein- 
verständniß zwischen den beiderseitigen Post- 
verwaltungen nicht erzielt, so steht es jedem 
der Hohen kontrahirenden beiden Theile 
frei, den gegenwärtigen Additional-Vertrag 
nach vorangegangener mindestens einjähriger 
Kündigung aufzuheben, in welchem Falle 
jedoch nach Ablauf des Vertrages die im 
Artikel 2. erwähnte Subvention noch auf 
ein ferneres Jahr an den Unternehmer 
gezahlt werden soll. 
Artikel 11.. 
Die nach den Bestimmungen in den Ur- 
tikeln 5. und 7. des gegenwärtigen Ver- 
trages von dem Unternehmer eintretenden 
Falls zu zahlenden Konventionalstrafen, be- 
ziehungsweise Zahlungen bei nicht rechtzeitig 
erfolgter Einstellung eines Reserveschiffs, 
fließen zu gleichen Theilen in die beider- 
seitigen Postkassen. 
Artikel 12. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen wer- 
den ermächtigt, die zur Ausführung dieses 
Vertrages erforderlichen Detailfestsetzun- 
gen in einem besonderen Protokolle zu 
vereinbaren. 
Artikel 13. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 
1. Januar 1871. in Wirksamkeit. Derselbe 
bleibt, sofern nicht in Folge der in den 
Artikeln 8. 9. und 10. vorgesehenen Fälle 
eine frühere Auflösung eintritt, bis zum 
Schlusse des Jahres 1880. in Gültigkeit. 
Die in dem Postvertrage vom 23./24. 
Februar 1869. im Artikel 2. in Bezug auf 
Bundes-Gesebl. 1870.   
95 
— 
hällandena mä päkallas. Kommer 
sà beskaffadt aftal med rederiet d#j 
till ständ eller kan emellan de bägge 
Postverken ej träffas öfverenskom- 
melse i afseende ä postängfartygs- 
förbindelsens förläggande till dlen 
#nya linien, stär det hvardera af de 
bägge fördragslutande Makterna fritt 
att efter minst ett ärs förutgängen 
up ning upphäfva förevarande 
Additionalfördrag; dock skall sädant 
fall den i Artikeln 2 bestümda sub- 
vention utbetalas till rederiet för 
Itterligare ett är efter Fördragets 
upphörande. 
Artikel 11. 
De böter, som rederiet, enligt be- 
stämmelserna i Artiklarne 5. K 7. af 
förevarande Fördrag, har för de deri 
omnämnde fall att utgifpva, likasom 
äfven de penningebelopp, som böra 
erläggas för underlätenhet att i rütt 
tid tillhandahälla reservfartyg, till- 
falla i lika delar de bägge Post- 
verken. 
Artikel 12. 
De bügge Poststyrelserna bemyrn- 
digas att i ett särskildt protokoll 
upptaga de för tilämpningen af detta 
Fördrag erforderliga detailbestäm- 
melser. 
Artikel 13. 
Förevarande Fördrag skall vinna 
tillämpning frän och med den 1. Ja- 
nuari 1871. Detsamma förblifver 
gällande intill slutet af är 1880, sa 
vida ej, 1 följd af de i Artiklarne 8. 
9. och 10. omnämndea fall, ett tidigare 
pphörande inträder. 
De i Postfördraget af den — Fe- 
bruari 1869 Art. 2. träffade öfverens- 
18
        <pb n="108" />
        —96 
die Dampfschiffahrt zwischen Vorpommern 
und Schweden getroffenen Vereinbarungen 
verlieren am Schlusse des Jahres 1870. 
ihre Gültigkeit. 
Die Hohen kontrahirenden Theile werden 
sich rechtzeitig darüber verständigen, wie es 
nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages 
oder bei einer während der Dauer der Ver- 
tragszeit eintretenden Aufhebung desselben 
(Art. 8. 9. und 10.) mit der Gestaltung 
der auf den Seepostdienst zwischen Vor- 
pommern und Schonen bezüglichen Ver- 
hältnisse gehalten werden soll. 
Artikel 14. 
Die Ratifikation dieses Additional-Ver- 
trages soll wenn irgend möglich noch vor 
dem 15. April d. J. erfolgen, und der Aus- 
tausch der Ratifikations-Urkunden in Berlin 
stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen 
Bevollmächtigten den Vertrag in doppelter 
Ausfertigung unterschrieben und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, am 20. März 
870. 
(L. S.) R. v. Philipsborn. 
(L. S.) H. Stephan. 
(L. S.) Fr. Due. 
96 
kommelser rörande ängfartygsförbin- 
delsen emellan Förpommern och 
Sverige förlora sin gällande kraft 
med utgängen af är 1870. 
Emellan de höga fördragslutande 
Makterna skall i behörig tid öfver- 
enskommas, huru, efter det före- 
varande Fördrag tilländagätt eller 
om detsamma före fördragstidens slut 
skulle varda upphäfvet (Art. 8. 9. 
och 10.), förhällas bör i afseende 
f# ordnandet af sjöpostföringen emel- 
an Förpommern och Skäne. 
Artikel! 14. 
Ratifikationen af förevarande Ad- 
ditionalkördrag skall försiggs om 
möjligt före den 15% April imnneva- 
rande ár och utvezlingen af ratifi- 
kationshandlingarne ega rum i Berlin. 
Till yttermera visso hafva de à 
hvardera sidan Befullmägtigade För- 
draget i tva exemplar undertecknat 
och med sina insegel försett. 
Som skedde i Berlin, den 2010 
Mars 1870. 
(L. S.) R. v. Philipsborn. 
(L. S.) H. Stephan. 
(L. S.) Fr. Due. 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin aus- 
gewechselt worden. 
  
(Xr. 470.)
        <pb n="109" />
        — 97 — 
(Nr. 470.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des verstorbenen Generalkonsuls Hepner zu Amsterdam den 
dortigen Kaufmann L. Hoyack 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht. 
(Nr. 471.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Frank Hammond 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Deal, 
den bisherigen Königlich Sächsischen Vizekonsul Ludwig Liepmann 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Nottingham, 
den bisherigen Königlich Preußischen Vizekonsul John Tredwen 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Padstow, und 
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Vizekonsuls des Nord- 
deutschen Bundes de Saint Croix zu Jersen den Kaufmann Hugh 
Charles Godfroy      
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="110" />
        <pb n="111" />
        Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
  
No. 
13. 
  
(Nr. 472.) Convention Consulaire entre 
TAllemagne du Nord et TEs-- 
Pagne. Du 22 Février 1870. 
Sa Majesté le Roi de Prusse au nom 
de la Confédération de Allemagne 
du Nord, d’'une part et 
Son Altesse le Régent de la Nation 
espagnole par la volonté des Cor- 
tes souveraines, Gautre part, 
dèsirant déterminer avec toute l'exten- 
sion et la clarté possibles les attri- 
butions des agents consulaires, ontrésolu. 
Tun commun accord de conclure une 
Convention speciale qui embrasse cet 
objet, et ont nommé à cet effet pour 
leurs Plénipotentiaires, savoir: 
Sa Majesté le Roi de Prusse, 
le Baron Charles Auguste 
Erneste Constantin Jules 
de Canitz et Dallwitz, 
Chevalier de Tordre Royal de 
TAigle Rouge de Prusse de 
seconde classe, Grand Croix 
de Tordre Royal et distinguè 
de Charles III. d’Espagne, 
Envoy Extraordinaire et 
Bunbes-Gesetbbl. 1870. 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1870. 
(Nr. 472). (Uebersetzung.) Konsular-Konvention 
zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und Spanien. Vom 22. Februar 
1870. 
Seine Majestät der König von Preußen 
im Namen des Norddeutschen Bun- 
des einerseits, und 
Seine Hoheit der Regent der Spanischen 
Nation, kraft des Willens der sou- 
verainen Cortes, andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, die Befugnisse 
der konsularischen Agenten in möglichst 
ausgedehnter und bestimmter Weise zu 
regeln, sind übereingekommen, eine diesen 
Gegenstand umfassende besondere Kon- 
vention abzuschließen und haben zu diesem 
Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernannt 
und zwar: 
Seine Majestät der König von 
Preußen: 
den Freiherrn Karl August 
Ernst Konstantin Julius 
von Canitz und Dallwitz, 
Ritter des Königlich Preu- 
ßischen Rothen Adlerordens 
zweiter Klasse, Großkreuz des 
Königlichen und Hohen Ordens 
Karls III. von Spanien, außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
19
        <pb n="112" />
        — 100 
Ministre Plénipotentiaire de 
FAllemagne du Nord etc. etc., 
et 
Son Altesse le Regent d’Es- 
pagne, 
Don Praxedes Mateo Sagasta, 
Chevalier Grand Croix de 
Tordre de Notre Dame de la 
Conception de Villavicosa de 
Portugal, Depute aux Cortes 
Constituantes, ci-devant Mi- 
nistre de IIntèrieur, Son Mi- 
nistre d'Etat etc. etc., 
lesquels apres s’etre Communiqués leurs 
pleins- pouvoirs, tronvés en bonne et 
due forme, sont convenus des articles 
suivants. 
Article 1. 
Chacune des Hautes Parties contrac- 
tantes aura la faculte Tétablir des 
consuls -gendrauxk" consuls et vice- 
consuls ou agents consulaires dans les 
Ports, villes et lieux du territoire de 
Tautre, se réservant respectivement le 
droit den excepter les points qdu’elles 
jugeraient convenables. « 
Toutefojs,cetteråseisvenepourra 
Otreappliquåeärunedesklautespad 
tioscontractnntes,sansqu’ellelesoit 
ögalementätouteslesautresPujs- 
sances. 
Article 2. 
Pour duc les consuls-gendraux, con- 
suls et vice-Consuls soient admis et 
reconnus comme tels, ils devront pre- 
#senter leurs provisions, sur la pro- 
duction desquelles Texéquatur leur 
sera délivré sans frais et suivant les 
formalites établies dans les Pays re- 
spectifs. 
vollmächtigten Minister des 
Norddeutschen Bundes u. s. w., 
und 
Seine Hoheit der Regent von 
Spanien: 
Don Praxedes Mateo Sa- 
gasta, Großkreuz des Ordens 
Unserer lieben Fau von der 
Empfängniß von Villavicosa 
von Portugal, Mitglied der 
konstituirenden Cortes, vorma- 
ligen Minister des Innern, 
Seinen Staatsminister u. s. w., 
welche nach Mittheilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten über nachstehende Artikel über- 
eingekommen find. 
Artikel 1. 
Jeder der Hohen kontrahirenden Theile 
kann in den Häfen, Städten und Plätzen 
des Gebiets des anderen Theils General- 
konsuln, Konsuln und Vizekonsuln oder 
Konsularagenten bestellen. Es bleibt 
beiden Theilen das Recht vorbehalten, 
einzelne Oertlichkeiten, welche Sie für an- 
gemessen erachten, auszunehmen. Jedoch 
darf dieser Vorbehalt nur dann gegen 
einen der Hohen kontrahirenden Theile 
geltend gemacht werden, wenn er gleich- 
mäßig gegen alle anderen Mächte gel- 
tend gemacht wird. 
Artikel 2. 
Die Generalkonsuln, Konsuln und 
Vizekonsuln müssen, damit sie als solche 
zugelassen und anerkannt werden, ihre 
Bestallungen vorlegen, auf deren Vorle- 
gung ihnen das Exequatur kostenfrei und 
in Gemäßheit der in beiden Ländern 
geltenden Förmlichkeiten ertheilt wird.
        <pb n="113" />
        — 101 
Sur la presentation de Texequatur, 
Tautorite superieure du département, 
Province ou district, dans lequel resi- 
deront lesdits agents donnera les ordres 
necessaires aux autres autorites locales, 
our due, sur tous les points de leur 
circonscription, ils soient protèges dans 
Texercice de leurs fonctions officielles, 
eb pour que les exemptions, préroga- 
tives, immunites et privilèges conféres 
Par la presente Convention leur scient. 
gFarantis. 
Article 3. 
Les consuls envoyes (consules- missi), 
sujets de la Partie contractante qui les 
nomme, jouiront de Fexemption du 
logement militaire et de toute charge 
ou service public qui aurait un carac- 
tere municipal ou autre. 
Is seront de meme exemptés des 
contributions directes, personnelles, 
mobilières ou somptuaires, imposèes 
pPar TEtat ou par les communes. 
Toutefois, si ces agents étaient com- 
merçants, Fils exercaient qduelque 
industrie ou possèdsient des biens 
immeubles, ils seront consideèrès, en 
ce qui concerne les charges et contri- 
butions genérales, comme sujets du 
Pays auquel ils appartiendront. 
Article 4. 
Les consuls envoyes (consules- missi), 
sujets de la Partie contractante qui 
les nomme, jouiront de Fimmunite 
personnelle sans du’ils puissent etre 
arrétes ni conduits en prison, si ce 
n’est pour crimes. 
Pour les consuls, sujets du Pays 
de leur résidenee ou commerçants, 
Timmunité personnelle ne devra Fe#n- 
tendre due des dettes ou autres causes 
Gegen Vorlegung des Exequatur wird 
die obere Behörde des Departements der 
Provinz oder des Kreises, in welchem die 
genannten Agenten ihren Amtssitz haben, 
den übrigen Landesbehörden die erforder- 
lichen Weisungen ertheilen, damit diesel- 
ben überall in ihrem Amtsbezirk bei Aus- 
übung ihrer amtlichen Befugnisse geschützt 
und damit ihnen alle durch gegenwärtige 
Konventiongewährten Befreiungen, Rechte, 
Immunitäten und Privilegien gesichert 
werden. 
Artikel 3. 
Die Berufskonsuln (consules missi), 
welche Angehörige des vertragenden Thei- 
les sind, der sie ernannt hat, sollen von 
der Militair-Einquartierung, sowie von 
jeder öffentlichen Last oder Dienst befreit 
sein, mögen diese einen munizipalen oder 
einen anderen Karakter haben. 
Ebenso sollen sie von den direkten, Per- 
sonal-, Mobiliar- oder Luxussteuern be- 
freit sein, mögen solche vom Staat oder 
von Kommunen auferlegt sein. Wenn 
die gedachten Agenten jedoch Handel oder 
ein Gewerbe betreiben oder Grundbesitz 
haben, so werden sie in Betreff der all- 
gemeinen Lasten und Abgaben als Ange- 
hörge des Landes ungesehen, welchem sie 
angehören. 
Artikel 4. 
Die Berufskonsuln (consules missi), 
welche Angehörige des vertragenden Theils 
sind, der sie ernannt hat, sollen der per- 
sönlichen Immunität genießen und nur 
im Falle von Verbrechen verhaftet resp. 
ins Gefängniß gesetzt werden dürfen. 
Für diejenigen Konsuln, welche Ange- 
hörige des Landes sind, in welchem sie 
ihren Amtsitz haben, oder welche Han- 
delsgeschäfte betreiben, soll die persönliche 
19•
        <pb n="114" />
        — 102 — 
civiles, dui ne se rapporteraient pas 
au commerce qu’ils exerceraient eux- 
memes ou par leurs employes. 
Article 5. 
Les consuls-genéraux, consuls et 
vice-Cconsuls pourront placer au-dessus 
de la porte extérieure du consulat ou 
vice-Cconsulat Tecusson des armes de 
leur nation, avec cette inscription: 
»Consulat ou Vice-Consulat de . . . .« 
Ils pourront également arborer le 
pavillon de leur Pays sur la maison 
consulaire, aux jours de solenmnitès 
publiques, religieuses ou nationales, 
ainsi que dans les autres circonstances 
Tusage; mais Texercice de ce double 
privilège cessera, si lesdits agents 
resident dans le lieu on se trouve 
T’ambassade ou la légation de leur Pays. 
Ils pourront de meme arborer le 
Pavillon national sur le bateau qu’ils 
monteraient dans le port, pour Texer- 
cice de leurs fonctions. 
Article 6. 
Les archives consulaires seront in- 
violables en tout temps, et les au- 
torites locales ne pourront sous aucun 
Préterte visiter ni saisir les papiers 
qui en font partie. 
Ces papiers devront toujours etre 
complétement separès des livres ou 
Dapiers relatifs au commerce ou à 
Tindustrie due pourraient exercer les 
consuls ou vice-Consuls respectifs. 
Article 7. 
En cas dempechement, d’absence ou 
de décès des consuls-genéraux, consuls 
et vice-Cconsuls, les élèeves-Consuls, les 
Immunität sich nur auf solche Schulden 
und Civilverbindlichkeiten erstrecken, welche 
nicht auf die von ihnen oder ihren Be- 
vollmächtigten betriebenen Handelsge- 
schäfte Bezug haben. 
Artikel 5. 
Die Generalkonsuln, Konsuln und 
Vizekonsuln können über dem äußern 
Eingange ihres Amtslokals das National- 
wappen mit der Umschrift: „Konsulat 
oder Vizekonsulat von . .. .. “anbringen. 
Auch können sie die Nationalflagge 
an Tagen öffentlicher, religiöser oder na- 
tionaler Festlichkeiten, sowie bei andern 
üblichen Gelegenheiten von ihrem Hause 
wehen lassen, jedoch findet die Ausübung 
dieses doppelten Vorrechts nicht statt, 
wenn die gedachten Beamten in einer 
Stadt ihren Sitz haben, wo sich eine 
Botschaft oder Gesandtschaft ihres Landes 
befindet. 
Es ist ihnen gleichfalls gestattet, ihre 
Nationalflagge auf dem Boote zu führen, 
dessen sie sich bei dienstlichen Fahrten im 
Hafen bedienen. 
Artikel 6. 
Die Konsulats-Archive sind jederzeit 
unverletzlich und die Landesbehörden 
können unter keinem Vorwande die zu 
den Archiven gehörigen Dienstpapiere ein- 
sehen oder mit Beschlag belegen. Die 
Dienstpapiere müssen stets von den das 
kaufmännische Geschäft oder das Gewerbe 
der resp. Konsuln oder Vizekonsuln be- 
treffenden Büchern und Papieren geson- 
dert sein. 
Artikel. 7. 
In Verhinderungs-, Abwesenheits- 
oder Todesfällen von Generalkonsuln, 
Konsuln oder Vizekonsuln sind die Kon-
        <pb n="115" />
        chancoliers et secrétaires qui auraient 
eté présentes antérieurement en leurs 
dualites aux auteriteés respectives seront 
admis de plein droit, dans leur ordre 
hirarchique, à exercer, par interim, 
les fonctions consulaires, sans due les 
autorites locales puissent y mettre aucun 
obstackhe. Au contraire, celles-Si de- 
vront leur préter assistance et protec- 
tion, et leur assurer, pendant leur 
gestion intérimaire, la jouissance des 
eexemptions, Prérogatives, immunites et 
Privileges reconnus par la preésente 
Convention aux agents consulaires re- 
spectifs. 
Article 8. 
Les Consuls-gendraux et consuls pour- 
ront nommer des vice-Consuls ou agents 
Consulaires dans les villes, ports et lo- 
calites de leurs arrondissements consu- 
laires respectifs, sauf Tapprobation du 
Gouvernement territorial. 
Ces agents pourront etre indistincte- 
ment choisis parmi les sujets des deux 
Pays comme parmi les étrangers, et 
seront munis Tun brevet delivré par 
le Consul qui les aura nommes et sous 
les ordres duquel is devront stre placcès. 
Iss jouiront des privilèges et immunites 
stipulèes par la présente Convention, 
sauf les exceptions prévues par les 
Art. 3 et 4 
Article 9. 
Les consuls-geneèraux, consuls et vice- 
consuls ou agents consulaires pourront 
si adresser aux autorités de leur arron- 
dissement consulaire, pour. réclamer 
contre toute infraction aux Traites ou 
Conventions existant entre les deux 
Pays, et contre tout abus dont leurs 
103 
sulareleven, Kanzler und Sekretaire) so- 
fern sie als solche den betreffenden Be- 
hörden bereits präsentirt sind, ohne Wei- 
teres je nach der Rangstufe, welche sie 
bekleiden, befugt, interimistisch die konsu- 
larischen Amtsbefugnisse auszuüben, ohne 
daß die Ortsbehörden ihnen Hindernisse in 
den Weg legen könnten. Vielmehr müssen 
letztere denselben Beistand und Schutz 
gewähren und ihnen während ihrer 
interimistischen Amtswirksamkeit den Ge- 
nuß aller Befreiungen, Rechte, Immu- 
nitäten und Privilegien zu Theil werden 
lassen, welche in der gegenwärtigen Kon- 
vention den beiderseitigen Konsularbeam- 
ten eingeräumt sind. 
Artikel 8. 
Die Generalkonsuln und Konsuln kön- 
nen, vorbehaltlich der Zustimmung der 
Landesregierung, Vizekonsuln oder Kon- 
sularagenten in allen Städten, Häfen 
und Plätzen ihres Amtsbezirks ernennen. 
Diese Agenten können ohne Unterschied 
aus Angehörigen beider Länder oder aus 
Angehörigen dritter Staaten gewählt 
werden. Sie erhalten ein Patent Sei- 
tens des Konsuls, welcher sie ernannt 
hat und auf dessen Weisung sie ihre 
Funktionen auszuüben haben. Die in 
der gegenwärtigen Konvention verab- 
redeten Privilegien und Immunitäten 
stehen vorbehaltlich der in den Art. 3. 
und 4. vorgesehenen Ausnahmen auch 
ihnen zu. 
Artikel 9. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln oder Konsularagenten können sich 
an die Behörden ihres Amtsbezirks wen- 
den, um wegen Zuwiderhandlung gegen 
die zwischen beiden Ländern bestehenden 
Verträge oder Konventionen, oder wegen 
irgend einer ihren Staatsangehörigen zur
        <pb n="116" />
        nationaux auraient à se plaindre. Si 
leurs réclamations M’étaient pas accueil- 
lies par les autorites de leur arron- 
dissement consulaire, ou si les resolu- 
tions prises par celles-Ci ne leur parais- 
saient pas Satisfaisantes, ils pourront 
avoir recours, à défaut d’un agent di- 
plomatique de leur Pays, au Gouver- 
nement de IEtat dans lequel ils reé- 
sideraient. 
Article 10. 
Les consuls-génédraux, consuls et 
vice-consuls ou agents consulaires des 
deux Pays, ou leurs chanceliers, pour- 
ront, en tant que les lois de leur 
Pays leur en conférent la faculte: 
) recevoir dans leurs chancelleries, 
au domicile des parties et à bord. 
des navires de leur nation, les 
declarations que pourront avoir à 
faire les capitaines, les gens de 
Tequipage et les Dassagers, les 
nêégociants et tous autres sujets 
de leur Pays; 
2 recevoir, comme notaires, les dis- 
positions testamentaires de leurs 
nationaux et tous autres actes no- 
tariès, lors meme que lesdits actes 
auraient pour objet de conferer 
hypotheque sur des biens situes 
dans le territoire de la nation à 
laquelle appartient le consul ou 
Tagent copsulaire; 
recevoir dans leurs chancelleries 
tous actes conventionnels passes 
entre un ou plusieurs de leurs 
nationaux et Tautres personnes 
du Pays dans lequel ils resident, 
comme aussi tous les actes qui, 
qducique J’un intörét exchusif pour 
les sujets du Pays dans lequel ils 
sont dressès, concerneraient des 
104 
Beschwerde gereichenden Beeinträchtigung 
Einspruch zu erheben. Wenn die Be- 
hörden ihres Bezirks auf ihre Reklama- 
tionen nicht eingehen, oder wenn die von 
diesen getroffenen Anordnungen ihnen 
nicht genügend erscheinen, so können sie 
sich, in Ermangelung eines diplomatischen 
Vertreters ihres Landes, an die Central- 
regierung des Landes wenden, in welchem 
sie ihren Amtssitz haben. 
Artikel 10. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln oder Konsularagenten beider Län- 
der, ingleichen ihre Kanzler können, so- 
weit sie nach den Gesetzen ihres Landes 
dazu befugt sind: 
1) in ihren Kanzleien, in der Wohnung 
der Betheiligten und am Bord der 
Nationalschiffe diejenigen Erklärungen 
entgegennehmen, welche die Schiffs- 
führer, die Schiffsmannschaft und 
die Schiffspassagiere handelstrei- 
bende und sonstige Angehörige ihres 
Landes abzugeben haben; 
2) Notariatsurkunden über letztwillige 
Verfügungen, sowie über andere 
notarielle Rechtsgeschäfte von Ange- 
hörigen ihres Landes aufnehmen, 
auch wenn diese Rechtsgeschäfte die 
Errichtung einer Hypothek auf Grund- 
stücken zum Gegenstande haben, 
welche im Lande des instrumenti- 
renden Konsuls oder Konsularagenten 
belegen sind; 
3) in ihren Kanzleien alle Verträge 
aufnehmen, welche zwischen einem 
oder mehreren ihrer Landsleute und 
anderen, dem Lande, in welchem sie 
ihren Amtssitz haben, angehörenden 
Personen abgeschlossen werden, in- 
gleichen alle Verträge, welche, ob- 
wohl sie ein ausschließliches Inter- 
esse für die Angehörigen des Landes
        <pb n="117" />
        — 105 —  
biens situès on des affaires à traiter 
sur un point qduelconque du ter- 
nitoire de la nation à laquelle ap- 
Partient le consul ou vice-Tonsul 
Par qui lesdits actes seront re- 
diges. 
Les copies ou extraits de ces actes, 
düment lèEgalisès par lesdits agents et 
scellèes du sceau officiel des consulats 
ou vice-Consulats, feront foi, tant en 
justice due hors de justice, aussi bien 
dans TAllemagne du Nord qdue dans 
les possessièôns de Espagne, et auront 
la metne force et valeur que Fils avaient 
été passès devant un notaire ou autres 
officiers publics de Tun ou de Tautre 
Pays, pourvu qdue ces actes aient eté 
rediges dans les formes requises par 
les lois du Pays auquel appartiennent 
les consuls et vice-Cconsuls, et queils 
aient ensuite été soumis au timbre, à 
Tenregistrement ou à toute autre for- 
malité en usage dans le Pays ou Tacte 
devra recevoir son exécution. 
Dans le cas ou un doute s'éléverait 
sur Tauthenticité de Texpédition d’'un 
acte public, enregistré à la chancellerie 
d’un des consulats respectifs, on ne 
pourra en refuser la confrontation avec 
Toriginal àA Tinteressèc qui en (tera la 
demande et qui pourra assister à cette 
collation, s’il le juge convenable. 
Article 11. 
En cas de decès d’'un sujet de P’une 
des Parties contractantes sur le terri- 
toire de Tautre, les autorités locales 
devront es donner avis immeédiatement 
haben, in welchem sie abgeschlossen 
sind, sich beziehen auf Vermögen, 
welches belegen, oder auf ein Ge- 
schäft, welches zu verhandeln ist an 
irgend einem Punkte des Gebietes 
der Nation, welcher der instrumen- 
tirende Konsul oder Vizekonsul an- 
gehört. 
Die von dem gedachten Beamten 
vorschriftsmäßig beglaubigten und mit 
dem Amtssiegel des Konsulats oder Vize- 
konsulats versehenen Abschriften dieser 
Urkunden oder Auszüge aus denselben 
sollen vor Gericht und außergerichtlich 
sowohl in Norddeutschland, als im Staats- 
gebiete von Spanien Glauben und die- 
selbe Kraft und Gültigkeit haben, als 
wenn sie von Notaren oder anderen 
öffentlichen Beamten des einen oder des 
anderen Landes aufgenommen wären, 
vorausgesetzt, daß diese Urkunden in der- 
jenigen Form ausgenommen worden sind, 
welche die Gesetze des Landes, dem die 
Konsuln und Vizekonsuln angehören, vor- 
schreiben und vorausgesetzt, daß demnächst 
bezüglich des Stempels, der Registrirung 
und aller anderen Formalitäten die be- 
treffenden Bestimmungen des Landes, in 
welchem der Akt zur Ausführung kom- 
men soll, erfüllt sind. 
Wenn die Aechtheit eines in der 
Kanzlei der beiderseitigen Konsuln aus- 
gefertigten Dokuments in Zweifel gezo- 
gen wird, so darf den betheiligten Per- 
sonen auf ihr Verlangen die Verglei- 
chung mit dem Original nicht versagt 
werden, und sie können, wenn sie es für 
angemessen halten, bei dieser Kollationi- 
rung gegenwärtig sein. 
Artikel 11. 
Wenn ein Angehöriger einer der kon- 
trahirenden Theile in dem Gebiete des 
andern Theils stirbt, so sollen die Landes- 
behörden dem Generalkonsul, Konsul,
        <pb n="118" />
        au consul-géndral, consul, vice-eonsul 
ou agent consulaire dans la circonscrip- 
tion duquel ledit deceès aura eu lieu. 
Ceux-ei, de leur cötèé, devront donner 
le meme avis aux autorités locales, 
lorsqu’ils en seront informes les pre- 
miers. 
Quand un Allemand en Espagne ou 
un Espagnol dans Allemagne du Nord 
sera mort sans avoir fait de testament 
ni nommé Texcuteur testamentaire, 
ou si les heritiers, soient naturels, soient 
désignes par le testament, étaient 
mineurs, incapables ou absents, ou sie 
les exécuteurs testamentaires nommes 
ne se trouvaient pDas dans le lieu cu 
oFouvrira la succession, les consuls- 
généraux, consuls et vice-Cconsuls ou 
agents consulaires de la nation du 
defunt auront le droit de procêéder suc- 
cessivement aux opérations suivantes: 
1) Apposer les scellès, soit Toffice, 
soit à la demande des parties in- 
teressees, sur tous les effets, 
meubles et papiers du defüunt, en 
Prévenant de cette opération l'au- 
torité locale competente, qui pourra 
yassister et apposer &amp;galement 
es scellès. 
Ces scellès, non plus qdue ceus 
de Tagent consulaire, ne devront 
pas etre leves sans due Tautorité 
locale assiste à cette opéèration. 
Toutefois, si, aprés un aver- 
tissement adressè par le consul 
ou vice-consul à Tautorité locale 
pour Pinviter à assister à la levée 
des doubles scellès, celle-i ne 
Fétait pas presentée dans un delai 
de quarante-huit heures, à comp- 
ter de la reception de Tavis, cet 
agent pourra Procêéder seul à la- 
dite opération; 
2) Former Tinventaire de tous les 
106 — 
Vizekonsul oder Konsularagenten, in dessen 
Amtsbezirke der Todesfall vorkommt, so- 
fort Nachricht geben. Ihrerseits müssen 
letztere, wenn der Todesfall zuerst zu 
ihrer Kenntniß kommt, die Landesbehör- 
den benachrichtigen. 
Wenn ein Deutscher in Spanien oder 
ein Spanier in Norddeutschland stirbt, 
ohne eine letztwillige Verfügung errichtet 
oder einen Testaments-Exekutor bestellt 
zu haben, oder wenn die gesetzlichen oder 
Testaments-Erben minderjährig, ihren An- 
gelegenheiten vorzustehen unfähig oder 
abwesend sind, oder wenn die ernannten 
Testaments-Exekutoren nicht an demjenigen 
Orte, wo die Erbschaft eröffnet wird, an- 
wesend sind, so haben die Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln und Konsular- 
agenten des Theils, welchem der Erb- 
lasser angehörte, das Recht, folgende 
Amtshandlungen successive vorzunehmen: 
1) Von Amtswegen oder auf Antrag 
der betheiligten Parteien alle Effek- 
ten, Mobilien und Papiere des Ver- 
storbenen zu versiegeln, sie müssen 
jedoch der kompetenten Lokalbehörde 
Nachricht geben und diese kann bei 
der Siegelung gegenwärtig sein, auch 
ihre eigenen Siegel mit anlegen. 
Diese und die vom Konsularbeam- 
ten angelegten Siegel dürfen ohne 
Mitwirkung der Lokalbehörde nicht ab- 
genommen werden. 
Sollte jedoch die Lokalbehörde, 
auf die von dem Konsul oder Vize- 
konsul an sie gerichtete Einladung, 
dem Abnehmen der beiderseitigen 
Siegel beizuwohnen, innerbalb 48 
Stunden vom Empfange der Be- 
nachrichtigung an gerechnet, sich nicht 
einfinden, so kann der gedachte 
Beamte allein zur Wiederaufsiege- 
lung schreiten. 
2) Sie können alle Nachlaßgegenstände
        <pb n="119" />
        3) 
¾ 
Bundes-Gesetzbl. 
valeurs inventories, 
biens et effets du defimt, en 
Dresence de Tautorité locale, si, 
par snite de la notiflcation sus- 
indiquée, elle avait eru devoir 
assister à cet acte. 
„Lautorité locale apposera sa 
signature sur les procêèés- verbaux 
dressès en sa présence, sans due, 
pour son intervention Toflice dans 
es actes, elle puisse exiger des 
droits Taucune espece; 
Ordonner la vente aux encheres 
Publiques de tous les effets mobi- 
liers de la succession quipourraient, 
se deteriorer et de ceux d’une 
Conservation diflicile, Comme aussi 
des recoltes et effets, pour Talié- 
nation desquels 1l se presentera 
des circonstances favorables; 
Deposer en lieu sür les effets et 
le montant 
des créances due Ton realisera, 
ainsi que le produit des rentes 
due Ton percevra, dans la maison 
consulaire ou dans celle de quel- 
qdue commercant de la confiance 
du consul ou vice - Cconsul. Ces 
depöts devront avoir lieu, dans 
Tun ou Tautre cas, d'’accord avec 
Tautorité locale qui aura assisté 
aux opérations antérieures, si, par 
suite de la convocation dont va 
traiter le paragraphe suivant, des 
sujets du Pays ou Tune Puissance 
tieree se presentaient comme in- 
téressèee dans la succession ab 
intestat ou testamentaire; 
Convoquer, au moyen des journaux 
de la localite et de ceux du Pays 
du defunt, si cela était necessaire, 
les Créanciers qui pourrasient exister 
contre la succession ab intestat 
1870. · 
— 107  
3) 
l 
inventarisiren und zwar in Gegen- 
wart der Lokalbehörde, wenn diese 
auf die oben erwähnte Benachrich- 
tigung ihre Mitwirkung für erfor- 
derlich hält. 
Die Lokalbehörde hat alle in ihrer 
Gegenwart aufgenommenen Proto- 
kolle mit zu unterschreiben, ohne daß 
sie für ihre amtliche Mitwirkung bei 
diesen Verhandlungen irgend welche 
Kosten liquidiren könnte. 
Sie können die öffentliche Verstei- 
gerung aller beweglichen Nachlaß- 
effekten, welche dem Verderben aus- 
gesetzt oder schwer aufzubewahren 
find, sowie der Ernten oder Effekten, 
zu deren Veräußerung sich eine gün- 
stige Gelegenheit bietet, anordnen. 
Sie sind befugt, die inventarisirten 
Nachlaßeffekten und Gelder, des- 
gleichen den Betrag der von ihnen 
einkassirten Nachlaßforderungen und 
erhobenen Zinsen an einem sicheren 
Orte in dem Konsulatsgebäude oder 
in der Wohnung eines Kaufmanns, 
welchem der Konsul oder Vize- 
konsul Vertrauen schenkt, niederzu- 
legen. Diese Niederlegung muß in 
dem einen oder andern Fall in Ueber- 
einstimmung mit der Lokalbehörde, 
welche bei den früheren Anordnungen 
mitgewirkt hat, stattfinden, sofern 
auf die unter der folgenden Nummer 
erwähnte Aufforderung sich Landes- 
angehörige oder Angehörige eines 
dritten Staates als Betheiligte bei 
dem Intestat- oder testamentarischen 
Nachlasse melden. 
5) Sie sind befugt, in den öffentlichen 
Blättern des Orts,  erforderlichen 
Falls auch der Heimath des Erb- 
lassers, die etwaigen Nachlaßgläubiger 
zur Vorlegung der über ihre For- 
20
        <pb n="120" />
        6) 
— l1os 
ou testamentaire, afin qu'ils puis- 
sent Présenter leurs titres respec- 
tifs des créances, dument justifiéces, 
dans le délai fixé Par les lois de 
chacun des deux Pays. 
S’il se présentait des créanciers 
contre la succession testamentaire 
ou ab intestat, le payement de 
leurs crances devra Feffectuer 
dans le délai de quinze jours apréèés 
Tinventaire fini, ’il y avait Targent 
necessaire pour acquitter ces cré— 
ances, et, dans le cas contraire, 
aussitot que les fonds necessaires 
auront pu etre réalisès par les 
moyens les plus convenables; ou 
enfin dans le délai consenti, Tun 
commun accord, entre les consuls 
et la majoriteé des interesses. 
Si les consuls respectifs se re- 
fusaient au payement de tout ou 
Partie des créances, en alléguant 
Pinsufligance des valeurs de la 
succession pour les Satisfaire, les 
créanciers auront le droit de de- 
mander à Tautorité competente, 
Frils le jugeaient utile à leurs in- 
terets, la faculté de se constituer 
en état Tunion (en concurso ne- 
cesario de acreedores)y. 
Cette declaration obtenue par 
lIes voies lgales, etablies dans 
chacun des deux Pays, les consuls 
ou vice-Tconsuls devront faire 
immediatement la remise à Tauto- 
rité judiciaire ou aux syndics de 
La faillite, selon qdu’il appartiendra, 
de tous les documents, effets ou 
valeurs appartenant à la succession 
testamentaire ou ab intestat; les- 
dits agents demeurant charges de 
reprèsenter les heritiers absents, 
les mineurs et les incapables; 
Administrer et liguider eux-memes, 
ou par une personne qu’ils nomme- 
ront sous leur responsabilite, la 
derungen sprechenden, gehörig be- 
glaubigten Urkunden innerhalb der 
in den Landesgesetzen vorgeschriebenen 
Frist zu berufen. 
Wenn sich Erbschaftsgläubiger 
melden, so sind sie, wenn genügende 
Mittel vorhanden sind, innerhalb 
vierzehn Tagen nach Vollendung des 
Inventars zu befriedigen. Sind keine 
Mittel vorhanden, so findet die -Be 
friedigung nach dem in geeignetster 
Weise herbeizuführenden Eingange 
derselben statt, oder endlich innerhalb 
der zwischen den Konsuln und der 
Mehrheit der Gläubiger vereinbar- 
ten Frist. 
Wenn die beiderseitigen Konsuln 
die Bezahlung der Nachlaßschulden 
wegen angeblicher Insuffizienz des 
Nachlasses ganz oder theilweise ver- 
weigern, so können die Gläubiger, 
wenn sie es für vortheilhaft halten, 
bei dem kompetenten Lokalgerichte 
die Eröffnung des Konkurses bean- 
tragen (en concurso necesario de 
acreedores). 
Sobald die Konkurseröffnung in 
der in beiden Ländern gesetzlich vor- 
geschriebenen Weise erfolgt ist, müssen 
die Konsuln oder Vizekonsuln dem 
Gerichte, beziehungsweise den Syn- 
dicis des Konkurses alle zum Nach- 
laß gehörigen Dokumente, Effekten 
und Werthe sofort ausfolgen, wobei 
den gedachten Konsularbeamten ob- 
liegt, das Interesse der abwesenden, 
minderjährigen oder handlungs- 
unfähigen Erben wahrzunehmen. 
6) Sie können den Nachlaß verwalten 
und liquidiren oder durch einen Be- 
vollmächtigten unter ihrer Verant-
        <pb n="121" />
        — 109  
succession testamentaire ou ab 
intestat, sans due T’autorité locale 
ait à intervenir dans lesdites 
.Prations, à moins que des su- 
jets du Pa#s ou d une tierce 
Puissance, waient à faire valoir 
des droits dans la succession; car, 
en ce cas, s'il survenait des dif- 
ficultes, provenant notamment de 
duelque réclamation, donnant-lieu 
à contestation, les consuls gené- 
rauxz, consuls. vice - consuls et 
agents consulaires n’ayant aucun 
droit pour terminer ou rescoudre 
ces dilficultes, les tribunaux du 
Pays devront en connaitre selon 
dwil leur appartient 4y pourvoir 
ou de les juger. 
Lesdits agents consulaires agi- 
ront alors comme representants 
de la succession testamentaire ou 
ab intestat, c'est-à-dire que, con- 
servant T’administration et le droit 
de liquider definitivement ladite 
succession, comme aussi celui 
Teffectuer les ventes Teffets dans 
les formes precédemment indi- 
qdues, üs veilleront aux intérets 
des héritiers et auront la faculté 
de designer les avocats charges 
de soutenir leurs droits devant 
les tribunaux. II est bien entendu 
qu’ils remettront à ces tribunaux 
tous les papiers et documents 
Propres à eclairer la question 
soumise à leur jugement. 
Le jugement prononcc, les con- 
suls genéraux, consuls et vice- 
consuls on agents consulaires 
devront Texecuter siils ne forment 
Pas appel, ct ils continueront 
alors de plein droit la liquidation, 
qui aurait été suspendue jusqdu’'a 
la conclusion du litige; 
wortlichkeit verwalten und liquidiren 
lassen, ohne daß die Ortsbehörden 
sich einmischen dürfen, es sei denn, 
daß Landesangehörige oder Angehö- 
rige eines dritten Staates Ansprüche 
an den Nachlaß geltend machen, in 
welchem Falle die Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln oder Konsular- 
agenten nicht das Recht der Ent- 
scheidung haben, wenn Schwierig- 
keiten namentlich aus Reklamationen 
entstehen, die zu Streit zwischen den 
Betheiligten Anlaß geben, vielmehr 
steht den kompetenten Landesgerichten 
die Entscheidung bezüglich solcher 
Ansprüche zu. 
Die gedachten Konsularbeamten 
fahren jedoch fort, als Vertreter des 
testamentarischen oder Intestat-Nach- 
lasses zu handeln, d. h. sie behalten 
inzwischen die Verwaltung und das 
Recht, den Nachlaß endgultig zu 
liquidiren, ingleichen das Recht, die 
Nachlaßgegenstände unter Beobach- 
tung der oben vorgeschriebenen For- 
men zu verkaufen, sie haben auch 
die Interessen der Erben wahrzu- 
nehmen und sind befugt, zur Ver- 
tretung der Rechte derselben vor den 
Gerichten Advokaten zu bevollmäch- 
tigen. Selbstverständlich müssen sie 
den Gerichten alle Papiere und Do- 
kumente übergeben, durch welche die 
der Entscheidung derselben vorliegende 
Frage aufgeklärt werden kann. 
Nach gefällter Entscheidung müssen 
die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln oder Konsularagenten dieselbe 
vollstrecken, wenn sie nicht Berufung 
eingelegt haben, auch haben sie das 
Recht, die etwa bis zur Entscheidung 
des Streits unterbrochene Liquidation 
fortzusetzen.
        <pb n="122" />
        7) Delvrer la succession ou son 
produit aux heritiers legitimes ou 
a leurs mandataires après Texpira- 
tion Tun délai de six moeis à 
Partir du jour ou Tavis du deces 
aura été publié dans les journauz; 
8) Organiser, s'il y a lieu, la tutelle 
On curatelle, conformement aux 
lois des Pays respectils. 
Article 12. 
Lorsqu'un Allemand en Espagne ou 
un Espagnol dans VPAllemagne du Nord 
sera décêdé sur un point, ou il nese 
trouverait pas d’agent consulaire de sa 
nation, D’autorité territoriale compétente 
Procèdera, conformement à la Egisla- 
tion du Pays, à Tinventaire des effets 
et à la liquidation des biens du’il aura 
laissés, et sera tenu de rendre compte, 
dans le plus bref délai possible, du 
pésultat de ces oPérations à Tambas- 
sade ou. à la léegation qui doit en con- 
naitro, oil au consulat ou vice-Cofisulat 
le plus voisin du lieu ou sera ouverte 
a succession ab intestat ou testamen- 
taire. - « 
L-Mais,dösFinscantqudlkagekntcow 
suülaire le plus rapproché du point ou 
serait onverte ladite succession ab in- 
testat ou testamentaire se présenterait 
Dersonnellement on enverrait un delégue 
sur les lieukx, Tautorité locale qui sera 
intervenue devra se conformer à ce due 
Prescrit Tarticle 11 de cette Convention. 
Article 13. 
Les consuls-genéraux, consuls et 
vice-Tonsuls ou agents consulaires des 
deux nations connaitront exclusivement 
des actes Tinventaires et des autres 
. rations Pratigudes pour la conser- 
110 — 
7) Sie können den Nachlaß oder den 
Erlös desselben den gesetzlichen Erben 
oder deren Bevollmächtigten sechs 
Monate nach dem Tage, an welchem 
der Todesfall in den öffentlichen 
Blättern bekannt gemacht worden ist, 
aushändigen. 
8) Sie können eintretenden Falls eine 
Vormundschaft und Kuratel, den 
Gesetzen ihres Landes entsprechend, 
einleiten. 
Artikel 12. 
Wenn ein Deutscher in Spanien oder 
ein Spanier in Norddeutschland an einem 
Orte stirbt, wo keine Konsularbehörde 
seiner Nation vorhanden ist, so hat die 
zuständige Lokalbehörde nach den Landes- 
gesetzen zur Inventarisirung der Effekten 
und zur Liquidirung des Nachlasses zu 
schreiten und der betreffenden Botschaft 
oder Gesandtschaft oder dem dem Nach- 
laßorte nächsten Konsulat oder Vizekonsu- 
lat binnen kürzester Frist von dem Er- 
gebniß ihrer Amtshandlungen Nachricht 
zu geben. 
Sobald jedoch der dem Orte, wo der 
Nachlaß eröffnet ist, nächste Konsular- 
beamte selbst oder durch einen Delegirten 
sich einfindet, hat die Mitwirkung der 
Lokalbehörde sich nach den Bestimmungen 
des Art. 11. der gegenwärtigen Konventio 
zu richten. 
Artikel 13. 
Den Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln und Konsularagenten der beiden 
Theile steht ausschließlich die Inventari- 
sirung und jede andere zur Konservirung 
der Verlassenschaft erforderliche Maaßregel
        <pb n="123" />
        — 111 — 
vation des biens héréditaires, laisses 
Par les gens de mer et les passagers 
de leur nation qui décéderaient à terre 
ou à bord des navires de leur Papys, 
soit pendant la traversee, soit dans 
le port d'arrivée. 
Article 14. 
Les consuls-genéraux, consuls et 
vice consuls ou agents consulaires 
Pourront aller personnellement ou ##en- 
voyer des deleguès à bord des navires 
de leur nation après qu’ils auront éete 
admis en, libre pratique; interroger les 
capitaines et Tequipage; examiner les 
Papiers de bord; recevoir les declara- 
tions sur le voyage, leur destinatjon 
et les incidents deleurtraversèe, dresrer 
les manifestes et faciliter Texpedition. 
de leurs navires; enfin les accompagner 
deyant les tribunaux de justice et dans 
les bureaux de Fadministration du Pays, 
Dour leur scrvir Qinterprêtes et Magents 
dans les affaires qdu’ils auront à suivre 
ou les demandes du’ils auront à former. 
II est convenu que les fonctionnaires 
de Tordre judiciaire et les gardes et 
ofliciers de la douane ne pourront 
Procêéder à une instruction à bord des 
navires, sans atre accompagnés par le 
consul ou vice-Consul de la nation à 
laquellc ces navires appartiennent ou 
Par un déleguè dudit consul ou vice- 
consul. 
Ils devront également donner avis, 
en temps opportun, auxdits agents con- 
sulaires, pour qu’ils assistent aux de- 
clarations duc les capitaines et les 
Gquipages auront à faire devant les 
tribunaux et dans les administrations 
locales, afin Téviter ainsi tonte erreur 
ou fausse interpretation qui pourrait 
nuire à Texacte administration de la 
justice. 
zu, wenn es sich um den Nachlaß von 
Schiffsleuten und Schiffspassagieren ihrer 
Nation handelt, mögen dieselben am Lande 
oder an Bord von Nationalschiffen, wäh- 
rend der Reise oder im Bestimmungshafen 
gestorben sein. 
Artikel 14. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln und Konsularagenten können sich 
an Bord der Nationalschiffe begeben oder 
einen Delegirten an Bord schicken, sobald 
dieselben zum freien Verkehr zugelassen 
sind, um Kapitain und Mannschaft zu 
vernehmen, die Schiffspapiere einzusehen, 
die Aussagen über ihre Reise und ihren 
Bestimmungsort und die Zwischenfälle 
während der Reise entgegenzunehmen, 
die Ladungsverzeichnisse (Manifeste) an- 
zufertigen, die Expedition ihrer Schiffe zu 
fördern und mit ihnen vor den Gerichts- 
oder Verwaltungsbehörden des Landes zu 
erscheinen, um ihnen bei den Angelegen- 
heiten, welche sie betreiben, oder bei den 
Anträgen, welche sie zu stellen haben, als 
Dolmetscher und Agenten zu dienen. 
Die Gerichtsbeamten und die Beamten 
und Beauftragten der Zollämter dürfen 
niemals an Bord der Handelsschiffe ein 
Untersuchungsverfahren vornehmen, ohne 
von dem Konsul oder Vizekonsul der- 
jenigen Nation, welcher diese Schiffe an- 
gehören, oder deren Bevollmächtigten be- 
gleitet zu sein. 
Ebenso müssen die gedachten Konsular- 
beamten Behufs ihrer Anwesenheit recht- 
zeitig von den Erklärungen benachrichtigt 
werden, welche die Kapitaine und Schiffs- 
mannschaft vor den Gerichten und Be- 
hörden des Orts abzugeben haben, damit 
jedes Mißverständniß und jeder Irrthum, 
welche einer geordneten Rechtspflege Ein- 
trag thun könnten, vermieden wird.
        <pb n="124" />
        — 112 — 
La citation qui sera adressée aux 
consuls et vice-Cconsuls pour ces sortes 
de diligences indiquera une heure 
Precise, et si les consuls et vice-consuls 
nêégligeaient de 8y rendre en personne 
üou dans la personne d'un delégné, i 
sera procédè en leur absence. 
Article 15. 
En tout ce qui concerne la police 
des ports, le chargement et le decharge- 
ment des navires et la surete des mar- 
chandises, biens et effets, on observera- 
les lois, ordonnances et réglements du 
Pays. 
Les Cconsuls-gendraux, consuls et 
vice-Consuls ouagents consulaires seront 
charges exclusivement du maintien de 
Tordre intérieur à bord des navires 
marchands de leur nation; is regle- 
ront eux-memes les contestations de 
toute nature qui seront survenues entre 
le capitaine, les officiers du navire et 
les matelots et specialement celles re- 
latives à la solde et à Taccomplisse- 
ment des engagements réciproquement 
contractes. . 
Les autorités locales ne pourront 
intervenir que lorsque les désordres 
survenus à bord des navires seraient 
de nature à troubler la tranquillité et 
Tordre publics, à terre ou dans le port, 
ou qduand une personne du Pays ou 
ne faisant pas partie du rele de Téqui- 
Page, sy trouvera melée. 
Dans tous les autres cas, les autorites 
Precitées se borneront à préter tout 
appui aux consuls et vice-Consuls si 
elles en sont requises par eux, pour 
faire arreèter et conduire en prison quel- 
qu'un des hommes inscrits sur le role 
de Tequipage, chaque fois due, pour 
un motif quelconque, lesdits agents le 
jugeront convenable. 
Die Benachrichtigung, welche zu diesem 
Behufe den Konsuln und Vizekonsuln 
zugefertigt wird, muß eine genaue An- 
gabe der Stunde enthalten und wenn 
diese sich nicht selbst oder durch einen 
Delegirten einfinden, so wird in ihrer 
Abwesenheit vorgegangen. 
Artikel 15. 
Hinsichtlich der Hafenpolizei, des La- 
dens und Ausladens der Schiffe, sowie 
hinsichtlich der Sicherung von Waaren, 
Gütern und Effekten kommen die Landes- 
gesetze, Statuten und Reglements zur 
Anwendung. 
Den Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln oder Konsularagenten steht aus- 
schließlich die Aufrechterhaltung der in- 
neren Ordnung an Bord ihrer nationalen 
Handelsschiffe zu. Sie haben demgemäß 
allein Streitigkeiten jeder Art zwischen 
Kapitain, Schiffsoffizieren und Matrosen 
zu schlichten, insbesondere Streitigkeiten, 
welche sich auf die Heuer und die Er- 
füllung sonstiger Vertragsbestimmungen 
beziehen. 
Die Lokalbehörden dürfen nur dann 
einschreiten, wenn die am Bord der Schiffe 
vorkommenden Unordnungen der Art 
sind, daß die Ruhe oder öffentliche Ord- 
nung am Lande oder im Hafen dadurch 
gestört wird, oder wenn ein Landes- 
angehöriger oder eine nicht zur Schiffs- 
mannschaft gehörige Person betheiligt ist. 
In allen andern Fällen haben die ge- 
dachten Behörden sich darauf zu be- 
schränken, den Konsuln und Vizekonsuln 
auf Verlangen Beistand zu gewähren, 
wenn diese zur Verhaftung einer in die 
Musterrolle eingetragenen Person schreiten 
zu müssen glauben, um dieselbe zu ver- 
haften und ins Gefängniß abzuführen.
        <pb n="125" />
        Article 16. 
Les consuls-gendraux, consuls et 
vice-consuls ou agents Consulaires pour- 
ront faire arreéter et renvoyer, soit à 
bord, soit dans leur Pays, les marins 
et duelque autre personne que ce soit, 
faisant partie de Téquipage des navires 
marchands de leur nation qui auraient 
deserté. 
A cet effet, ils devront *'adresser 
Par écrit aux autorités locales compe- 
tentes, et justifter, au moyen de la 
Presentation des registres du navire 
on du role de Tequipage, ou, si le 
navire etalt parti, par une copie authen- 
tique des documents susenonceès, que 
les personnes rößlamées faisaient ré- 
ellement partie de Töquipage. En vue 
de cette demande ainsi justifice, on ne 
bourra refuser la remise de ces indi- 
vidus. On donnera, en outre, auxdits 
agents consulaires tout secours et toute 
assistance pour la recherche et Tarresta- 
tion de ces déserteurs, lesquels seront 
conduits dans les prisons du Pays et 
57 seront détenus à la demande et aux 
frais du consul ou vice-Cconsul, jusqu'a 
ce que celui-cei trouve une occasion 
Dour les rapatrter. « 
Cet emprisonnement ne pourra durer 
Plus de trois mois; après lesquels, et 
moyennant un avis donné au consul 
trois jours à Pavance, la liberté sera 
rendue au prisonnier, qdui ne pourra 
Etre incarcêre de nouveau pour la meme 
cause. 
Toutefois, si le deserteur ayait 
commis quelque deélit à terre, Tauto- 
ritè locale pourrait sursecoir à Tezxtra- 
dition jusqu’à ce due le tribunal ait 
rendu sa sentence, et due celle-ci ait 
recu pleine et entière execution. 
Les Hautes Parties contractantes con- 
viennent qdue les marins et autres indi- 
vidus de Téquipage, sujets du Pays 
113 — 
Artikel 16. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln und Konsularagenten können die- 
jenigen Seeleute und andere zur Mann- 
schaft gehörige Personen, welche vom 
Bord der Handelsschiffe ihrer Nation auf 
das Gebiet des anderen Theils entwichen 
sind, verhaften und an Bord oder in 
ihre Heimath zurücksenden lassen. 
Zu diesem Zwecke haben sie sich schrift- 
lich an die kompetente Lokalbehörde zu 
wenden und durch die Schiffsregister oder 
Musterrollen, oder, wenn das Schiff schon 
abgegangen sein sollte, durch beglaubigte 
Abschriften dieser Dokumente nachzuweisen, 
daß die reklamirten Personen wirklich 
zur Schiffsmannschaft gehört haben. Auf 
einen in dieser Art begründeten Antrag 
darf die Auslieferung der Deserteure nicht 
verweigert werden. Auch soll den gedachten 
Konsularbeamten jeder Beistand und jede 
Hülfe Behufs Aufsuchung und Verhaftung 
solcher Deserteure gewährt werden, letz- 
tere sollen auf den Antrag und auf Kosten 
des Konsuls oder Vizekonsuls in die 
Ortsgefängnisse abgeführt und daselbst 
in Gewahrsam gehalten werden, bis dieser 
Gelegenheit zur Heimsendung findet. 
Diese Gefangenhaltung darf nicht länger 
als drei Monate dauern. Nach Ablauf 
dieser Frist und nach drei Tage vorher 
erfolgter Benachrichtigung des Konsuls 
wird der Verhaftete in Freiheit gesetzt, 
ohne aus demselben Grunde wieder ver- 
haftet werden zu können. 
Wenn der Deserteur am Lande eine 
strafbare Handlung begangen hat, so 
kann die Lokalbehörde die Auslieferung 
beanstanden, bis das Gericht die Ent- 
scheidung gefällt hat und diese vollstän- 
ig vollstreckt worden ist. 
Die Hohen kontrahirenden Theile sind 
darüber einverstanden, daß Seeleute und 
andere Personen der Mannschaft, welche
        <pb n="126" />
        dans lequel s'effectuera la désertion, 
sont exceptès des stipulations du présent 
article. 
Article 17. 
A moins de stipulations contraires 
entre les armateurs, chargeurs et as- 
sureurs, les avaries due les navires 
des deux Pays auront souffertes en 
mer, soit qu’ils entrent dans les ports 
respectifs volontairement ou par re- 
läche forcc, seront toujours reglées 
ar les consuls-gendraux, consuls et 
vice-Cconsuls de leur nation; à moins 
due des sujets du pays dans lequel 
resident lesdits agents, ou ceux T’une 
tierce Puissance ne se trouvent inte- 
ressès dans ces avaries, car, dans ge 
Cas, Il appartiendra à Tautorité locale 
competente den prendre Connaissance 
et de les regler, s#l ny a pas entente 
et condiliation entre tous les interesses. 
Article 18. 
Lorsquun navire appartenant au 
Gouvernement ou à des sujets de Pune 
des Hautes Parties contractantes fera 
naufrage ou echouera sur le littoral 
de Tautre, les autorités locales devront 
porter le fait à la connaissance du 
consul-gendral, consul, vice-consul ou 
agent consulaire de la circonscription 
et, à son defaut, à celle du consul-ge- 
neéral, consul, vice-consul ouragent con- 
sulaire le plus voisin du lieu on Tacci- 
dent sera arrivé. 
Toutes les opérations relatives au 
sauvetage des navires allemands, qui 
naufrageraient ou echoueraient dans les 
enux territoriales de IEspagne, auront 
lieu conformement aux lois du Pays, 
et rciproquement, toutes les opera- 
tions relatives au sauvetage des navires 
espagnols, quinaufrageraient ou echoue- 
114 
Unterthanen des Landes sind, in welchem 
die Desertion stattfindet, von den Be- 
stimmungen dieses Vertrages ausgenom- 
men sind. 
Artikel 17. 
Falls nicht Verabredungen zwischen 
Rhedern, Befrachtern und Versicherern 
entgegenstehen, werden die während der 
Fahrt der Schiffe beider Theile erlittenen 
Havereien, sei es, daß die Schiffe in die 
betreffenden Häfen freiwillig oder als 
Nothhafen einlaufen, von den General- 
konfuln, Konsuln oder Vizekonsuln der 
betreffenden Nation regulirt. Sollten 
jedoch Landes-Unterthanen oder Unter- 
thanen einer dritten Macht betheiligt sein, 
so müssen, ebenso wie in Ermangelung 
einer gütlichen Einigung zwischen allen 
Betheiligten, die Havereien von den Orts- 
behörden regulirt werden. 
Artikel 18. 
Wenn ein Regierungsschiff oder ein 
Schiff eines Angehörigen eines der hoh- 
hen kontrahirenden Theile an den Küsten 
des andern Theils Schiffbruch leidet oder 
strandet, so sollen die Behörden den Ge- 
neralkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Kon- 
sularagenten des Bezirks, oder, wenn ein 
solcher nicht vorhanden ist, den dem Orte 
des Unfalls nächsten Generalkonsul, Kon- 
sul, Vizekonsul oder Konsularagenten da- 
von benachrichtigen. 
Alle Rettungsmaaßregeln bezüglich 
Deutscher, in den Spanischen Territorial- 
gewässern gescheiterter oder gestrandeter 
Schiffe sollen nach Maaßgabe der Lan- 
desgesetze erfolgen und umgekehrt sollen 
alle Rettungsmaaßregeln in Bezug auf 
Spanische, in den Norddeutschen Terri- 
torialgewässern gescheiterte oder gestrandete
        <pb n="127" />
        — 115  
raient dans les eaux territoriales de 
IAllemagne du Nord auront lieu con- 
formement aux lois du Pays. 
L’intervention des agents consulaires 
Waura licu, dans les deux Pays, quc. 
Dour surveiller les opérations relatives 
à la réparation ou ravitaillement ou à 
la vente, sil y a lieu, des navires 
echouèes ou naufragés à la cote. 
Lintervention des autorites locales 
dans tous ces cas M’'occasionnera des 
frais Taucune espece, hors ceux aux- 
duels donneront lieu les opérations du 
sauvstage et la conservation des objets 
sauves, ainsi qdue ceux auxquels sersient 
soumis, en pareil cas, les navires na- 
tionaux. . 
Les Hautes Parties contractantes con- 
viennent, en outre, due les marchandises 
et effets sauves ne seront sujets au 
Payement d’aucun droit de douane, à 
moins qu'’on ne les destine à la con- 
sommation interieure. 
Article 19. 
Toutes les dispositions de la pre- 
sente Convention seront applicables et 
recevront leur executiom dans tout le 
territore de TAllemagne du Nord 
comme dans tout le territoire de 
IEspagne, y compris les possessions 
espagnoles Toutre-mer, dans les der- 
nières sous les reserves que comporte 
le regime special auquel ces posses- 
sions sont soumises. 
Article 20. 
II demeure convenn, en outre, due 
les consuls-généraux, consuls, vice- 
consuls ou agents consulaires respec- 
tils, ainsi que les chanceliers, secré- 
taires, élèves ou attaches consulaires, 
jouiront dans les deux Pays de toutes 
les exemptions, prérogatives, immunites 
Bundes-Gesehbl. 1870. 
Schiffe in Gemäßheit der Landesgesetze 
erfolgen. 
Die Konsularbehörden haben in beiden 
Ländern nur einzuschreiten, um die auf 
die Ausbesserung und Neu-Verprovian- 
tirung oder, eintretenden Falls, auf den 
Verkauf des an der Küste gestrandeten 
oder gescheiterten Schiffs bezüglichen Maaß- 
regeln zu überwachen. 
Für die Intervention der Landesbe- 
hörden dürfen keine anderen Kosten er- 
hoben werden, als solche, welche durch 
die Bergung und die Aufbewahrung der 
geretteten Gegenstände veranlaßt sind, 
sowie diejenigen, welche in gleichem Falle 
die Nationalschiffe zu entrichten haben. 
Die Hohen vertragenden Theile sind 
außerdem dahin übereingekommen, daß 
die geborgenen Waaren und Effekten 
keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es 
sei denn, daß sie in den inneren Ver- 
brauch übergehen sollen. 
Artikel 19. 
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages sollen in dem ganzen Gebiet 
des Norddeutschen Bundes und in dem 
ganzen Gebiet von Spanien, einschließlich 
der überseeischen Spanischen Besitzungen, 
anwendbar und ausführbar sein; in den 
zuletzt erwähnten Besitzungen jedoch unter 
den Vorbehalten, welche die besondere 
Verwaltungseinrichtung derselben mit sich 
bringt. 
Artikel 20. 
Die beiderseitigen Generalkonsuln, Kon- 
suln, Vizekonsuln und Konsularagenten, 
ingleichen die Konsulatskanzler, Sekre- 
taire, Eleven und Attachés sollen in bei- 
den Ländern aller Befreiungen, Vorrechte, 
Immunitäten und Privilegien theilhaftig 
werden, welche den Beamten gleichen
        <pb n="128" />
        et priviléges qui sont accordès ou 
scraient accordes aux agents de la 
méme classe de la nation la plus 
favorisce. 
Article 21. 
La Prèsente Convention sera en vi- 
gueur pour dix années, à dater du 
jour de Techange des ratifications; 
mais, si aucune des Hautes Parties 
contractantes n'avait annoncé officielle- 
ment à ’autre, une annde avant Tex- 
Piration de ce terme, son intention 
Ten faire cesser les effets, elle con- 
tinuera à etre en vigueur pour les 
deux Parties jusqu'a ce due cette de-- 
claration ait étèé faite, et pendant une 
annec encore, quelle que scit epoque 
à laquelle elle aura eu lieu. 
Article 22. 
La présente Convention sera ap- 
Prouee et ratifice par les deux Hautes 
Parties contractantes, et les ratifications 
scront echangeées à Madrid, dans le 
delai de deux mois ou plutot si cela 
est possible. 
En foi de quoi les Plenipotentiaires 
respectifs ont signé la présente Con- 
vention et y ont apposè le sceau de 
leurs armes. 
Faite à Madrid le vingt deux Février 
mil huit cent soixante dix. 
Canitz. 
(L. S.) 
Praxedes M. Sagaste. 
(L. S.) 
116 
Grades der meist begünstigten Nationen 
zustehen. 
Artikel 21. 
Der gegenwärtige Vertrag soll zehn 
Jahre, vom Tage der Auswechselung der 
Ratifikationen an gerechnet, Gültigkeit ha- 
ben. Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses 
Zeitraums keiner der Hohen kontrahiren- 
den Theile dem andern seine Absicht kund 
giebt, die Wirksamkeit des Vertrages auf- 
zu lassen, so bleibt derselbe für 
beide Theile bis ein Jahr nach erfolgter, 
an keine Frist gebundener Aufkündigung 
in Kraft. 
Artikel 22. 
Der gegenwärtige Vertrag soll von 
beiden Hohen kontrahirenden Theilen be- 
stätigt und ratifizirt und es sollen die 
Ratifikationen innerhalb zwei Monaten 
oder wo möglich noch früher in Madrid 
ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten  gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Madrid, den 22. Fe- 
  
Canitz. 
(L. S.) 
Pragxedes M' Sagasta. 
(L. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden der vorstehenden Konvention sind zu Madrid 
ausgewechselt worden. 
(Nr. 473).
        <pb n="129" />
        — 117 — 
(Nr. 473) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 29. April 1870. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 29. Januar d. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 32.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der 
Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
an Stelle des auf seinen Antrag aus dem Bundesdienste entlassenen bisherigen 
General-Postdirektors v. Philipsborn 
der nunmehrige General-Postdirektor des Norddeutschen Bundes Stephan 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannt 
worden ist. 
Berlin, den 29. April 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 474.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Preußischen Konsularagenten Viktor Stroh zu Amasia 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen ober-Hofbuchbruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        — 119 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 14. 
  
(Nr. 475.) Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. Vom 13. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. . 
Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§.3. 
und 4. zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate heran- 
gezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem 
Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die 
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
§. 2. 
Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf 
nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staats- 
steuern herangezogen werden. 
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen 
Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten 
Staatssteuern herangezogen werden. . 
In Bundes- oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in dem- 
jenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohn- 
sitz haben. 
§. 3. 
Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen 
Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert 
werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird. 
 §.4. 
Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militairpersonen und 
Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates be- 
ziehen, sind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu 
leisten hat. . 
Bundesgesetzblatt 22 §.5. 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1870.
        <pb n="132" />
        — 120 — 
§. 5. 
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des 
Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch 
das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. 
§. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 476.) Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Verzeichnisse höherer 
zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten. Vom 
3. Mai 1870. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 14. April d. J. (Bundesgesetzblatt S. 79.) 
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die in dem anliegenden Nach- 
 trage zu dem dritten Verzeichnisse höherer Lehranstalten aufgeführte Realschule 
zweiter Ordnung zu Bremen zu den nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. e. der 
Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. 
zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum 
einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten gehört. 
Berlin, den 3. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Nachtrag 
zu dem 
dritten Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Aus- 
stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum 
einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigt sind. 
D. Realschulen zweiter Ordnung. 
Freie Stadt Bremen. 
Die Realschule zu Bremen. 
  
(Nr. 477.)
        <pb n="133" />
        — 121 — 
(Nr. 477.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, 
die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. (Bundes- 
gesetzbl. S. 81 sind von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und Handels- 
vereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und 
Steuerwesen, folgenden, im Königreich Bayern belegenen Hauptämtern die 
nachbenannten Beamten als Vereinskontroleure beigeordnet worden, und 
zwar: 
1) den Hauptämtern zu Passau und Simbach an Stelle des in den Ruhe- 
stand getretenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Hoff der König- 
lich Preußische Steuerinspektor Biesterfeld mit dem Wohnsitz in 
Passau, und 
2) den Hauptämtern zu Aschaffenburg, Marktbreit, Schweinfurt und Würz- 
burg an Stelle des in den Ruhestand getretenen Königlich Preußischen 
Steuerinspektors Bon der Königlich Preußische Zollexpeditions-Vorsteher 
Altwasser mit dem Wohnsitz in Würzburg. 
  
(Nr. 478.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Miller in St. Vicente (Kap Verdische Inseln) 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 479.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes - 
an Stelle des verstorbenen Bundeskonsuls Johann Caspar Stienen in 
Ancona den Kaufmann H. von Bremen 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 480.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Hütten-Ingenieur und Chemiker Ch. J. Schirbach zu Carloforte 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 481.)
        <pb n="134" />
        — 122 — 
(Nr. 481.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Ignacio Medina zu Adra 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 482.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann L. Marincola in Catanzaro 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 483.) Dem Kaufmann Jacob Hahn zu Frankfurt a. M. ist 
Namens des Nordbeutschen. Bundes das Exequatur als Königlich italienischer 
Konsul zu Frankfurt a. M. ertheilt worden. 
(Nr. 484.) Dem Fabrikbesitzer Wilhelm Dulheuer ist Namens des 
Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Portugiesischer Konsul für 
die Provinz Westphalen mit dem Wohnsitze in Harkorten im Kreise Hagen er- 
theilt worden. 
(Nr. 485.) Dem  Kaufmann Wilhelm Helm ist das Exequatur als 
Spanischer Konsul zu Stettin ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
  
Berlin, gedruckt in ber Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="135" />
        — 123 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
  
No. 15. 
  
(Nr. 486.). Gesetz, / betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865. 
Vom 17. Mai 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was 
folgt  
   §. 1. 
Der mit dem 1. Juli 1865. in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif wird 
in nachstehender Weise geändert. 
I. Vom Eingangszoll befreit werden folgende Gegenstände: 
Baumwollwatte (Nr. 2. a. 2.); 
2. Blei-, Silber- und Goldglätte, Mennige (Nr. 3. a. 2.); 
3. gewalztes Blei; Buchdruckerschriften (Nr. 3. b.) 
4. grobe Bleiwaaren, als Kessel, Röhren, Schroot, Draht u. s. w., auch in 
Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack (Nr. 3. c.); 
5. Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren, grobe, in Verbindung mit Holz oder 
Eisen, ohne Politur und Lack (Nr. 4. a.); auch dergleichen Abstäuber aus 
ungefärbten Federn; 
6. die unter Nr. 5. a. des Tarifs begriffenen Gegenstände mit Ausnahme der 
nachbenannten: Aether aller Art; Chloroform, Collodium, ätherische Oele 
(vorbehaltlich der unter V. 35. genannten); fette Oele zum Medizinal- 
gebrauch; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- und äther- 
haltige zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse, andere als Oelfirniß; 
Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche, Farben- und Tuschkasten; Blei-, 
Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide; rothes und weißes blausaures Kali;. 
Bunbes-Gesehbl. 1870. 23 künst- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1870. 
— 
#
        <pb n="136" />
        11. 
12. 
13. 
14.  
15. 
16. 
17. 
Eypinustoffen; Federn;  auch gefärbte; soweit sie nicht unter Nr. 18 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
— 124 — 
künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs be- 
griffen; 
Bleiweiß, Bleizucker Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio ; Schwefel- 
saures Ammoniak Wasserglas; Zinkoxyd (Zinkweiß) (aus Nr. 5. a. An-  
merkung 1.; 
chromsaures Kali; Farbholz; und Gerbstoff- Extrakte; Grünspan, roher in 
Broten oder Kugeln) Leim und Gelatine; Kermes, mineralischer; Kitte, 
Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Zinkvitriol; Nuß; Schuh- 
wichse; Schwärze; Wagenschmiere; Feuerwerk (aus Nr. 5. a. Anmerkung 4.); 
Chlormagnesium; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; Lakritzensaft; Ultra- 
); 
marin (Nr. 5. a. Anmerkung 5 
Cadmiumgelb; chromsaure Erd- und Metallsalze; Kasselergelb (Nr. 5. a. An- 
merkung 6.); 
gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz); schwefligsaures und 
unterschwefligsaures Natron (aus Nr. 5. a. Anmerkung 7.); 
Oxalsäure und oxalsaures Kali (Nr. 5. a. Anmerkung 8.); 
 s. 5. a. Anmerkung 9.); 
isse, rohe, nicht gnter anderen Nummern des Tarifs begriffen, zum 
ueise, rade, (Nr. 5. b. 2.); 
Abfälle von verzinntem Eisenblech (Weißblech) (aus Nr. 6. a.) 
Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe zur Knopffabrikation (aus Nr. 10. 
. und e.)) Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unter- 
schied der Farbe zur Perlenbereitung und Kunstglasbläsereit auch Glasurmasse 
(Nr. 10. Anmerkung zu c. und e.) 
Haare, gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22. besee ffenen 
griffen 
sind (aus Nr. 11 
Oeltuͤcher, ganz grobe Filze (aus Nr. 11. c.), 
JFelle zur Pelzwerk. (Rauchwaaren.) Bereitung (Nr. 12. b.) 
Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, orkscheiben, Korksohlen, Kork- 
stöpsel Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes (Nr. 13. d.); 
Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben, 
gravirt und nicht gravirt (Nr. 15. b. 3. a. und ..); 
See- und Flußschiffe, hölzerne (Nr. 15. d. 1.) 
Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baum- 
wollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) 
Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne 
Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können) Kautschuckplatten aufge- 
löstes Kautschuck (Nr. 17. b.) 
Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzen- 
fabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole (Nr. 17. Anmerkung zu e.); 
25. Klei-
        <pb n="137" />
        # 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
3. 
36. 
— 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
5. 
— 125 — 
Kleider und Leibwäsche, getragene, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen 
(Nr. 18. Anmerkung); desgleichen andere Wäsche, getragene oder gebrauchte, 
wenn sie nicht zum Verkauf eingeht; 
leinenes Garn, blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes), Handgespinnst 
(aus Nr. 22. b.) 
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild (aus Nr. 26. g.); 
Schaalen von Pommeranzen, Orangen u. dgl.; Lorbeerblätter (aus 
Nr. 25. h. 2. a.);  
Cichorien, gebrannte oder gemahlene (Nr. 25. m. 3.); 
Tapioka (aus Nr. 25. q. 1.); 
Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole (aus Nr. 25. s.); 
Palmöl (Palmbutter) und Kokosnußöl (Nr. 26. a. 3.); 
Fliegenpapier, Gichtpapier (aus Nr. 27. a.) 
fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, 
nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und 
Besätze (Nr. 28. b.); 
Schießpulver (Nr. 29).; 
Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; 
Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel (Nr. 33. b.); 
Schiertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten (aus Nr. 33. d. 
 und 2.); 
Steinkohlen (Nr. 34. b. und Anmerkung zu b.) 
Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf,  andere Schilf- 
waaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt (Nr. 35. a. 1. und 2.); 
Strohbänder aller Art; Strohbesen (Nr. 35. b.); 
Hüte aus Holzspan ohne Garnitur (aus Nr. 35. d. 1.); 
Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere thierische 
Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind 
(Nr. 37. d.) 
Maulesel, Maulthiere, Esel (aus Nr. 39. a. und Anmerkung zu a. 2.) 
Ochsen und Zuchstiere (Nr. 39. b. 1. und Anmerkung zu b. unter a., sowie 
aus Anmerkung zu b. unter b.); 
Kühe (Nr. 39. b. 2. und aus Anmerkung zu b. unter b.); 
Jungvieh (Nr. 39. b. 3. und aus Anmerkung zu b. unter c.); 
Hammel (Nr. 39. d.); 
Zinkbleche (Nr. 42. b.) 
grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur 
und Lack; Draht (Nr. 42. c.); 
Zinn, gewalztes (Nr. 43. b.);  
23* 51. gro-
        <pb n="138" />
        51. 
— 126 — 
grobe Zinnwaaren, als Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere 
Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 
(Nr. 43. c.). 
II. Im Eingangszoll verändert und, anstatt der im Tarif 
bestimmten, mit den nebenbezeichneten Zollsätzen belegt werden 
1. 
S d 
1 
O 
□ 
1— 
1. 
folgende Gegenstände: 
Alle undichten Baumwollengewebe, wie Jakonet, Musselin, Tüll, Marly, 
Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2. c. 2. begriffen sind; Spitzen und alle 
Stickereien (Nr. 2. c. 3.) für den Zentner mit 26 Thlr. oder 45 Fl. 
30 Kr.) 
 Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6. a.) für den Zentner mit 2 1/2 Sgr. 
oder 8 3/4 Kr. 
3. Abfalle von Stahl (Schrott) (aus Nr. 6. b.) für den Zentner mit 24 Sgr. 
oder 8 3/4 Kr.; 
  
4. gescmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des facon- 
nirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen; Roh- und Cementstahl; Guß- und 
raffinirter Stah; Eisen- und Stahldraht von mehr als 2 Pr. Linie Durch- 
messer; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen 
(Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestand- 
theile einzeln funfzig Pfund oder darüber wiegen (Nr. 6. b. und aus c. 
und f. 2. a.), für den Zentner mit 17 1/3 Sgr. oder 1 Fl. 1 1/4 Kr.; 
5. Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung ein- 
schließlich auf Erlaubnißschein für Stahlfabriken eingehend (Anmerkung 1. 
zu Nr. 6. b.), für den Zentner mit 10 Sgr. oder 35 Kr.; 
6. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen (Anmer- 
kung 2. zu Nr. b.); roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken (aus Nr. 6. b.) 
für den Zentner mit 12 Sgr. oder 42 kr. 
7. Winkeleisen; Eisen; “*s*s und * T.Eisen (aus Nr. 6. c.) für den 
Zentner mit 172 Sgr. oder 1 Fl. 14 Kr.; 
4. faconnirtes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des Winkeleisens, des I-Eisens 
und des einfachen und doppelten T-Eisens)) Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; 
Mlugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) 
Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen und 
Stahldraht von 2 Pr. Linie und * Durchmesser (Nr. 6. c.) für den 
Zentner mit 25 Sgr. oder 1 Fl. 274 4 
. kesirmßtes Eisenblech; polirtes Sinzlelech ; polirte Eisen= und Stahlplatten 
a.) für den Zentner mit 1 Thlr. 5 Sgr. oder 2 Fl. 24 Kr.) 
. Zecßblech (aus Nr. 6. e.) für den Jentner mit 1 Thlr. 5 Sgr. oder 2 Fl. 
ewalzte und gezogene schmiedeeiserne Nähon (s Nr. 6. e.) für den 
Leni##- mit 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 2 
12. Ei-
        <pb n="139" />
        — 127 — 
12. Eisen · und Stahlwaaren, grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, 
aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbin- 
dung mit Holz gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, 
gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als Aexte, Degen- 
klingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und Kaffee- 
mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, 
Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum 
Handwerksgebrauch, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und 
Schneiderscheeren, Zangen u. dergl. m. (Nr. 6. f. 2. ß.) für den Zentner 
mit 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 kr.; 
13. Bleistifte, Rothstifte und ähnliche (aus Nr. 13. f.) für den Zentner mit 
3 Thlr. 10 Sgr. oder 5 Fl. 50 Kr.; 
14. grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt 
sind, ferner Möbel, in Verbindung mit Steinen, mit Ausnahme der Edel- 
steine und Halbedelsteine (aus Nr. 13. f.) für den Zentner mit 1 Thlr. oder 
15. grobe Fußdecken, aus Thierhaaren, mit Ausnahme der unter Nr. 41. 
genannten, auch in Verbindung mit Werg, Bindfaden, Hauf, Jute, sowie 
dergleichen Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos., Jute- und ähnlichen Fasern, 
auch in Verbindung mit den oben erwähnten Thierhaaren, mögen die Fasern 
lose, gedreht oder gesponnen, möge die Waare bedruckt oder gefärbt, oder 
nicht bedruckt oder nicht gefärbt sein (aus Nr. 11. d. und 22. f.), für den 
Zentner mit 15 Sgr. oder 524 Kr.; 
16. Drahtgewebe aus Kupfer u. s. w. (Nr. 19. d. 1.) für den Zentner mit 
2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Kr.; 
17. Juchtenleder, gefärbtes (aus Nr. 21. b.) für den Zentner mit 2 Thlr. oder 
3 Fl. 30 Kr.; 
18. leinenes Garn, blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes), Maschinengespinnst 
(aus Nr. 22. b.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52 1/2 Kr.; 
19. Leinwand (Zwillich und Drillich), nicht gebleicht, nicht gefärbt, nicht bedruckt 
und nicht aus gebleichtem, gefärbtem oder bedrucktem Garn gewebt (aus 
Nr. 22. g.), für den Zentner mit 4 Thlr. oder 7 Fl.; 
20. leinene Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpf- 
waaren] Gespinnste und andere (leinene) Waaren in Verbindung mit Metall- 
fäden (Nr. 22. h.) für den Zentner mit 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Kr.; 
21. Lichte, andere (als Talg- und Stearinlichte) (Nr. 23. b.) für den Zentner 
mit 1 Thlr. 15 Sgr. oder 2 Fl. 37 1/2 Kr.) , 
22. Hefe aller Art mit  Ausnahme der Weinhefe (Nr. 25.c.) für den Zentner 
mit 7 Thlr. oder 12 Fl. 15 Kr.; 
23. Essig in Flaschen oder Kruken (Nr. 25. c.) für den Zentner mit 2 Thlr. 
20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Fr.; 
24. künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs be- 
griffen
        <pb n="140" />
        28. 
29. 
30. 
31. 
— 128 — 
griffen (aus Nr. 5. a.), für den Zentner mit 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 
40 Kr.; 
25. Reis, geschälter und ungeschälter, für den Zentner 15 Sgr. oder 52 1/2 Kr.; 
26.  Kaffee, roher und Kaffee- Surrogate mit Ausschluß der Cichorien (Nr. 25. m. 1.), 
1 Kr. 
für den Zentner mit 5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12 1/2 Kr.; 
27. Kakao in Bohnen (aus Nr. 25. m. 2.) für den Zentner mit 5 Thlr. 25 Sgr. 
oder 10 Fl. 12 1/2 Kr.; 
Kakaoschaalen (aus Nr. 25. m. 2.) für den Zentner mit 2 Thlr. oder 
3 Fl. 30 Kr.; 
29. gebrannter Kaffee (aus Nr. 25. n.) für den Zentner mit 7 Thlr.; 
30. Tafelbouillon (aus Nr. 25. p. 1.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52 1/2 Kr.; 
31. Stearin, einschließlich Stearinsäure (aus Nr. 26. c.) für den Zentner mit 
15 Sgr. oder 52 1/2 Kr. 
III. Die Taravergütung wird für die nachbenannten Gegen- 
stände nach den nebenbezeichneten Sätzen geändert, beziehungs- 
2. 
3. 
4. 
5. 
6. 
weise neu festgestellt: 
An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht: 
1. 
für rohes ein- und zweidrähtiges Baumwollengarn (Nr. 2. b. 1. a.): 
in Ballen 4 Prozent 
für gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, gemustertes Glas (aus Nr. 10. c.): 
in Fässern und Kisten 40 Prozent; 
in Körben 13 Prozent; 
für geschnittenes, auch massives Glas (aus Nr. 10. c.): 
in Kisten, Fässern und Körben 13 Prozent;  
für Butter (Nr. 25. f.) 
in Körben 7 Prozent; 
für Kaffee, rohen (Nr. 25. m. 1.): 
in Kisten unter 4 Zentner 17 Prozent; 
für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate 
(aus Nr. 25. n.): 
in Kisten aus weichem Holz 14 Prozent. 
IV. Die Vorbemerkungen zu der ersten Abtheilung und die Be- 
stimmungen der dritten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs erfah- 
1. 
ren nachstehende Aenderungen und Zusätze: 
In den Vorbemerkungen wird 
a) in Ziffer 5. der Schlußsatz von den Worten: Pferde und andere Thiere- 
bis: geritten werden müssen gestrichen; b) 
in
        <pb n="141" />
        — 129 — 
b) in Ziffer 6. am Schluß folgender Zusatz gemacht: 
»Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kon- 
trole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß 
dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. u.s.w. gedient 
haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen 
bestimmt sind. 
2. Die in der dritten Abtheilung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen unter I. 
bis mit X. kommen in Wegfall und treten an deren Stelle folgende: 
I. 
III. a. 
Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach 
Stückzahl oder nach dem Werthe. · 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu ent- 
richten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle 
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur An- 
schreibung auf Privatkreditlager, 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer 
zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet 
und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilo- 
gramm) ist in hundert Pfunde getheilt. . 
III.a. Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem 
Nettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf- 
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. · 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnliche 
Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Bruttowicht nach Abzug der Tara. 
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um- 
schließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden 
bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, 
der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der 
Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestim- 
mung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der 
Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes 
Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare ver- 
mehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers etc. ent- 
sprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden 
wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu 
trock-
        <pb n="142" />
        — 130 — 
trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der 
Verzollung zu Grunde gelegt wird. 
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1. von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder 
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht über- 
steigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im 
Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der 
Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Nettogewicht 
der Verzollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife 
bestimmten Sätzen berechnet. 
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, 
3.) 
blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Ver- 
zollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom 
Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine ge- 
ringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. 
Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem 
Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, 
insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung 
für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 
2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Um- 
schließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material ver- 
standen. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen 
nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem 
Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das. 
Gewicht fällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über- 
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem 
Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, 
der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara- 
vergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des 
Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei- 
lung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, 
wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet 
werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara be- 
willigt wird. 
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegen- 
ständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarif- 
mä-
        <pb n="143" />
        — 131 — 
mäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Ver- 
wiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermit- 
teln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren 
Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil 
ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung die- 
selbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der 
Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, 
wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der 
Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszolltarif 
angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird. 
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede 
durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung 
sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig. 
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen 
die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche 
nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen. 
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände 
dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Ge- 
fälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von 
hundert Thalern nicht übersteigen.  
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren 
mit Ladungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschrän- 
kung befugt. 
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche 
nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder 
welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in 
Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze 
Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht über- 
steigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen 
von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter 
zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse 
in unbeschränktem Betrage erheben. 
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden 
Gegenstände ohne Einschränkung befugt. 
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Neben- 
zollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des 
Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den andern versendet 
werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen. 
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne 
Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter 
Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und 
Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 24 V. Es
        <pb n="144" />
        V. 
VI. 
— 132 — 
Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: 
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensen- 
dungen von 5/10 Zollpfund und weniger, ferner 
b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Zollpfund. 
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder 
einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvor gedachten Bezie- 
hungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silber. 
münzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheide- 
münze — bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzuneh- 
men sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 
V. Außerdem wird noch die Benennung der Gegenstände bei 
nachverzeichneten Nummern des Vereinszolltarifes in Folge der 
vorstehenden Bestimmungen bezw. des im Jahre 1868. erlassenen 
Gesetzes, betreffend den Vereinszolltarif vom 1. Juli 1865., ge- 
ändert und ergänzt: 
1. In der Nummer I. a. ist hinter den Worten: "Abfälle von der Eisenfabri- 
kation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne)" hinzuzufügen: " und von verzinntem 
Eisenblech (Weißblech)." 
2. 
3. Die Nummer 2. b. 1. erhält folgende Fassung: 
Die Nummer 2. a. erhält folgende Fassung: 
a. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwoll-Watte, 
frei. frei. 
1) ein- und zweidrähtiges, 
 
Tara: 
18 in Fässern und 
Kisten, 
13 in Körben, 
a) rohes,  für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. in Ballen 
ß) gebleichtes oder gefärbtes für den Zentner für rohes Garn: 
4 Pfund, 
4 Thlr oder 7 Fl.l für gebleichtes 
und gefärbtes Garn: 
7 Pfund. 
4. An
        <pb n="145" />
        — 133 — 
4. An Stelle der Nr. 5. tritt folgende Bestimmung: 
5. Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren. 
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische 
Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter b., so- 
wie der unter Nr. 36. genannten; Essenzen, Extrakte, Tara: 
Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, 16 in Fässern 
zum Gewerbe-   und Medizinalgebrauche; Firnisse aller und Kisten, 
Art, mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- 
und Pastellfarben, Tusche, Farben- und Tuschkasten 9 in Körben, 
Blei-, Roth und Farbenstifte; Zeichenkreide für 
den Zentner 3 Thlr. 10 Sgr. oder 5 Fl. 6 in Ballen. 
b) Wachholderöl, Rosmarinöl, für den Zentner 2 Thlr. 
oder 3 Fl. 
c) Aetznatron; gelbes, weißes und 
rothes blausaures Kali, für den 
Zenter . .. 1 Thlr. — Sgr. 1 Fl. 45 Kr 
d) Soda, kalzinirte; doppelt. kohlen- 
saures Natron, für den Zentner — „ 20  1 10 „ 
e) Alaun; Chlorkalk; Oelfirniß, für 
den Zentner . ... .. .. . — » 15 „ — » 52 1/2 2 
f) Soda, rohe, natürliche oder 
kuünstliche; krystallisirte Soda, 
für den Zentner .. ...... . . .. — 2 7 1/2 — 2 26 1/2 8 
8) Rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- 
und Medizinalgebrauche, sofern 
sie nicht unter anderen Nummern 
des Tarifs begriffen sind. frei. frei. 
h) Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures; arsenige Säure; 
Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; Berliner 
Blau; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß; Bleizucker; Borax 
und Borsäure; Brom: Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlorkalcium 
Chlormagnesium, chromsaure Erd- und Metallsalze, chromsaures Kali, 
Citronensäure, Citronensaft; citronensaurer Kalk, Eisenbeizen) Eisen- 
vitriol, grüner; Englisch Pflaster; Färbe- und Gerbematerialien, nicht 
besonders genannt) Farbholz- und Gerbestoff-Extrakte; Feuerwerk; 
Gelatine; gemahlene Kreide; gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; 
Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter; Hirschhorngeist; Jod; 
Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Kochenille; Kasselergelb; 
Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochenmehl; Kupfervitriol; 
Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloxyde, nicht besonders genannt; 
Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der 
Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oxalsäure und oxalsaures 
Kali; Orseille und Persio) Pott- (Waid-) Asche; Ruß; Salmiak und 
21/2 Sal-
        <pb n="146" />
        — 134 — 
Salmiakgeist; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salzsäure; 
Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefel- 
säure; schwefelsaures und salzsaures Kali; schwefelsaure und kohlensaure 
Magnesia; schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schwefligsaures und unter- 
schwefligsaures Natron, Siegellack; Smalte; Streuglas; Ultramarin; 
Wagenschmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein 
und Weinsteinsäure; Zinkoxyd (Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren. 
Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für den Gewerbe- 
und Medizinalgebrauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt 
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, insofern diese Gegenstände 
nicht vorstehend unter a. bis f. oder unter anderen Nummern des Tarifs 
begriffen sind, frei. frei. 
5. An Stelle der Nr. 6. b. bis e. treten folgende Bestimmungen: 
b). Geschmiedetes und gewalztes 
Eisen in Stäben (mit Aus- 
nahme des faconnirten); Lup- 
peneisen; Eisenbahnschienen, 
Winkeleisen, [—Eisen, einfaches 
und doppeltes T.Eisen; Roh- 
und Cementstahl; Guß- und 
raffinirter Stahl; Eisen- und 
Stahldraht von mehr als 
3/4 Tr. Linie Durchmesser; 
Eisen, welches zu groben Be- 
standtheilen von Maschinen 
und Wagen (Kurbeln, Achsen 
u. dgl.) roh vorgeschmiedet 
ist, insofern dergleichen Be- 
standtheile einzeln fünfzig 
Pfund oder darüber wiegen, · 
für den Zentner .......... —Thlr.17 1/2 Sgr.oder 1 Fl. 1 1/4 Kr. 
Anmerkung zu b. 
1) Rohstahl, seewärts von 
der Russischen Grenze bis 
zur Weichselmündung ein- 
schließlich auf Erlaubniß- 
schein für Stahlfabriken 
eingehend, für den Zentner —" 10 " "  —" 35 " 
2) Luppeneisen, noch Schlacken 
enthaltend, in Masseln oder 
Prismen; roher Stahl in 
Blöcken oder Gußstücken, 
für den Zentner ....... — " 12 2 2 — 2 42 2 
3) Geschmiedetes und gewalz- 
  tes
        <pb n="147" />
        — 135 — 
tes Eisen und Stahl von 
1/2 Pr. Linie und darunter 
Stärke oder von mehr als 
7 Zoll Pr. Breite wird als 
Blech (Platte) verzollt. 
4) Abfälle von Stahl (Schrott) 
werden wie Roheisen ver- 
zollt. 
c) Faconnirtes Eisen in Stäben; 
Radkranzeisen zu Eisenbahn- 
wagen; Pflugschaaren - Eisen; 
schwarzes Eisenblech; rohes 
Stahlblech; rohe (unpolirte) 
Eisen- und Stahlplatten; An- 
ker, sowie Anker- und Schiffs- 
ketten ; Eisen- und Stahldraht 
von 2 Pr. Linie und dar- 
unter Durchmesser, für den 
Zentner 
d) Gefirnißtes Eisenblech polirtes 
Stahlblech; polirte Eisen- und 
Stahlplatten; Weißblech, für 
den Zentner 1 Thlr. 5 Sgr. 
oder 2 Fl. 24 Kr. 
2) Grobe, die aus geschmie. 
detem Eisen oder Eisenguß, 
aus Eisen und Stahl, 
Eisenblech, Stahl- und 
Eisendraht auch in Ver- 
bindung mit Hon ge- 
fertigt, ingleichen Waaren 
dieser Art, welche abge- 
schliffen, gefirnißt, ver- 
kupfert oder verzinnt, je- 
doch nicht polirt sind, als: 
Aexte, Degenklingen, Fei- 
len, Hämmer, Hecheln, 
Hobeleisen, Kaffeetrom. 
meln und Mühlen, Ketten 
(mit Ausschluß der Anker- 
— Thlr. 25 Sgr. oder 1 Fl. 27 1/2 Kr. 
Tara: . 
10 in Fässern und Kisten, 
6 in Körben, 
4 in Ballen. 
6. Nummer 6. f. erhält die Bezeichnung 6. e. 
7. Nummer 6. f. 2. (künftig 6. e. 2.) erhält nachstehende Fassung: 
Tara: 
10 in Fässern und Kisten, 
6 in Körben, 
4 in Ballen. 
  
und Schiffsketten), Koch- 
ge-·
        <pb n="148" />
        — 136 — 
geschirre, Nägel, Pfannen, 
Schaufeln, Schlösser) 
Schraubstöcke, grobe Messer 
zum Handwerksgebrauch, 
Sensen, Sicheln und Fut- 
terklingen (Strohmesser), Tara: 
Stemmeisen, Striegeln, 10 in Fässern und Kisten, 
Thurmuhren, Tuchmacher 6 in Körben, 
und Schneiderscheeren, 4 in Ballen. 
gen u. dgl. m.; dann ge- 
walzte und gezogene 
schmiedeeiserne Röhren, für 
den Zentner 1 Thlr. 
10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
8. Die Anmerkung zu Nr. 10. a. kommt in Wegfall. 
9. „Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen, Glas- 
schmelz- treten aus Nr. 10. c. in Nr. 10. b. 
10. Die Anmerkung zu c. und e. der Nummer 10. erhält folgende Fassung: 
„Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne 
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und 
Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmassee-, frei. frei. 
11. Die Nummer 11. erhält folgende Fassung: 
11) Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41. genannten, sowie 
Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten: 
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, 
gefärbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbin- 
dung mit den unter Nr. 22. begriffenen Spinnstoffen; Schreib- 
federn (Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuck- 
federn, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18. begriffen sind; 
Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze, 
frei. frei. 
b) grobe Fußdecken, . 
für den Zentner 15 Sgr. oder 52 1/2 Kr. 
c) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten 
gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder Tara: 
der ganze Einschlag aus Haaren besteht; 20 in Kisten, 
Filze; soweit sie nicht unter a. begriffen sind, 7 in Ballen. 
für den Zentner 8 Thlr. oder 14 Fl. 
Anmerkung zu c.: Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, 
deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, 
werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30. d., in allen 
anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht ent- 
hielten. 
12. In
        <pb n="149" />
        13. 
14. 
15. 
16. 
18. 
19. 
— 137 — 
In der Nummer 13. c. wird hinter den Worten: Korbflechterwaaren- 
hinzugefügt: weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt. 
Die Nummer 13. e. erhält nachstehende Fassung: 
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcher- 
waaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, ge- 
beizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung 
mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme 
der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein, 
für den Zentner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. 
In Nummer 13. f. kommen in Wegfall: Bleistifte, Rothstifte und ähnliche. 
In Nummer 17. treten: -übersponnene Kautschuckfäden- aus d. in c. 
Die Anmerkung zu Nr. 18. erhält folgende Fassung: 
„Kleider und Wäsche, getragene oder  gebrauchte,wenn sie nicht zum 
Verkauf eingehen frei. 
In Nr. 19. d. treten aus Ziffer 1. -Drahtgewebe- zu Ziffer 2., und die 
 
Ziffern 2. und 3. werden in 1. und 2. abgeändert 
Die Nummern 21. a. und b. erhalten nachstehende Fassung: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend 
unter b. genannten; Juchtenleder, auch gefärbtes; Tara: 
Pergament, Stiefelschäfte, 16 in Fässern  
für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. und Kisten 
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Kor- 13 in Körben, 
duan, Maroquin, Saffian und alles gefärbte und 6 in Ballen. 
lackirte Leder, mit Ausnahme von Juchtenleder, ’ 
für den Zentner 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr. 
An Stelle der Nr. 22. tritt folgende Bestimmung: 
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, 
d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 
a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten: 
1) von Flachs oder Hanf: 
a) Maschinengespinnst, 
für den Zentner — Thlr. 15 Sgr. oder — Fl. 52 1/2 Kr. 
6) Handgespinnst.. frei. frei. 
2) von Jute oder anderen 
nicht besonders genannten 
vegetabilischen Spinnstof- 
fen, für den Zentnter. — - 15 - oder —  52 1/2 
b) Ge-
        <pb n="150" />
        — 138 — 
b) Gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn, für den 
Zentner 1 Thlr. 20 Sgr. oder 2 Fl. 55 Kr. 
c) Zwirn aller Art, für den Zentner 4 Thlr. oder 
7 Fl. 
d) Seilerwaaren, ungebleichtes ge- 
bleichte Seile, Taue, Stricke, 
Gurten, Tragbänder und 
Schläuche; grobe Fußdecken 
aus Manillahanf, Kokos., 
Jute- und ähnlichen Fa- 
sern, auch in Verbindung 
mit den unter Nummer 11. 
benannten Haaren, für den 
Zentner............ - Thlr. 15 Sgr. oder - Fl. 52 1/2 Kr. 
e) Graue Packleinwand und Segel- 
tuch, für den Zentner. .... . — " 20 „ 1 " 10 " 
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme 
der unter g. genannten Arten; Seilerwaaren, 
gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der 
unter d. genannten, für den Zentner 4 Thlr. 
oder 7 Fl. 
Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der 
unter g. genannten, eingehend: 
aa) in Preußen: 
auf der Grenzlinie von Leobschütz bis 
Seidenberg in der Oberlausitz nach 
Bleichereien oder Leinwandmärkten......frei.                   frei. 
bb) in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis 
Schandau auf Erlaubnißscheine......        frei .                   frei 
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, 
gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, ge- 
bleichtem Garn gewebt; Damast aller Art; 
verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; 
leinene Kittel; Battist und Linon, für den 
Zentner 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Kr. 
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte 
Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste 
und andere Waaren in Verbindung mit Metall- 
fäden, für den Zentner 10 Thlr. oder 17 Fl. 
30 Kr. 
 
— 
1) Zwirnspitzen, für den Zentner 40 Thlr. oder 
70 Fl. 
Tara: 
13 in Kisten, 
6 in Ballen. 
1 " 10 
Tara: 
13 in Kisten, 
6 in Ballen. 
frei. frei. 
frei. frei. 
Tara: 
13 in Kisten, 
9 in Körben, 
6 in Ballen. 
Tara: 
18 in Kisten, 
13 in Körben, 
6 in Ballen. 
Tara: 
23 in Kisten, 
11 in Ballen. 
— Thlr. 15 Sgr. oder — Fl. 524 Kr. 
20. Die
        <pb n="151" />
        — 139 — 
20. Die Nummer 25. e. erhält nachstehende Fassung: 
e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Tara: 
Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete 
Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs 24 in Kisten, nur bei 
begriffen, für den Zentner 2 Thlr. 20 Sgr. oder dem Ein- 
4 Fl. 40 Kr. 16 in Kör- gange in 
Anmerkung zu e. ben, Flaschen. 
Wein aus Ländern, welche den Zollverein 
nicht gleich dem meistbegünstigten Lande behan- 11 in Ueberfässern. 
deln, für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl. 
21. Die Nummer 25. g. erhält nachstehende Fassung: 
g) 1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, 
Würste; Fleischextrakt, Tafelbouillon; Fische, 
nicht anderweit genannt, für den Zentner. 15 Sgr. oder 52 1/2 kr. 
2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen 
großes Wild................. frei. frei. 
22. In der Ueberschrift von Nummer 25. h. fallen die Worte: auch Blätter- 
und im Text von 2.a. dieser Nummer die Worte Lorbeerblätter- und 
»Pomeranzenschaalen« aus. 
23. An Stelle der Nummer 25. m. treten folgende Bestimmungen: 
Tara: 
12 in Fässern mit Dau- 
ben von Eichen- 
und anderem harten 
Holze, 
8 in anderen Fässern, 
12 in Kisten von 4 Zent- 
ner und darüber, 
17 in Kisten unter 4 
Zentner, 
9 in Körben, 
2 in Ballen oder 
Säcken. 
 Tara: 
2) Kakao in Bohnen, für den Zentner 5 Thlr. 13 in Fässern mit Dau- 
12 ben von Eichen- oder 
25 Sgr oder 10 Fl. 12 1/2 etc. anderem harten Holze 
für 2 Thlr. oder und in Kisten, 
3) Kakaoschalen für den Zentner 2 Thlr. oder 10 in anderen Fässern, 
3 FI. 30 Kr. 9 in Körben, 
3 in Ballen. 
24. In der Nummer 25. n. fallen die Worte: "Gebrannter Kaffee, ingleichen 
Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate" aus. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 25 25. Die 
22. 
23. 
 
m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit 
Ausnahme von Cichorie), für den Zentner 
5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12 /2 etc.
        <pb n="152" />
        140 
25. Die Nummern 25. p. und q. erhalten nachstehende Fassung: 
p) 1) a) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller 
Tara: 
Art; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen 
und andere ähnliche Gegenstände des fei- 
neren Tafelgenusses; Kakaomasse, gemah- 
lener Kakao, Chokolade und Chokolade- 
Surrogate; gebrannter Kaffee, für den 
Zentner 7 Thlr. oder 12 Fl. 15 Kr. 
b) Mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, na- 
mentlich alle in Flaschen, Büchsen und 
dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder 
auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Ge- 
müse und andere Konsumtibilien (Pilze, 
Trüffeln, Geflügel, Seethiere und der- 
gleichen); zubereitete Fische; zubereiteter 
Senf, für den Zentner 5 Thlr. oder 
8 Fl. 45 Kr. 
  
20 in Fässern und Kisten, 
13 in Körben, 
6 in Ballen; 
für Kakaomasse, gemah- 
leuen Kakao, Choks- 
lade und Chokolade- 
surrogate: 
14 in Kisten von wei- 
chem Holz. 
2) Obst, Sämereien, Beeren, 
Blätter, Blüthen, Pilze, Ge- 
müse, getrocknet, gebacken, ge- 
pulvert, blos eingekocht, oder 
gesalzen, soweit sie nicht unter 
anderen Nummern des Tarifs 
begriffen sind; Cichorien, ge- 
trocknete, gebrannte oder ge- 
mahlene; Nüsse, trockene; 
Säfte von Obst, Beeren und 
Rüben zum Genuß, ohne 
Zucker eingekocht; Pome. 
ranzenschalen, frische und 
getrocknete.............  
9) 1) Kraftmehl, Puder, Stärke, 
Arrowroot für den Zentner 
2) Mühlenfabrikate aus Getreide 
und Hülsenfrüchten, nämlich: 
geschrotene oder geschälte Kör- 
ner, Graupe, Gries, Grütze, 
Mehl, Backwerk, gewöhnliches 
(Bäckerwaare), Stärkegummi 
Nudeln; Sago und Sago- 
Surrogate;) Tapioka 
frei. frei. 
— Thlr. 15 Sgr. oder — Fl. 52 1/2 kr. 
frei. 
frei. 
26. Die Nummer 25. s. erhält nachstehende Fassung: 
Reis, geschälter und ungeschälter, für den Zentner 15 Sgr. oder 52 1/2 Kr. 
Anmerkung: 
 
Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole zollfrei. 
27. Die
        <pb n="153" />
        — 141 — 
27. Die Bestimmung in Nummer 25.t. erhält die nachstehende Fassung: 
t) Salz (Koch.-, Siede., Stein., Seesalz), sowie alle Tara: 
Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden 1 in Säcken 
pflegt, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. « 
28. In Nr. 26. b.1.ist hinzuzufügen: "Stearin, einschließlich Stearinsäure"; 
dagegen kommt Nr. 26. c. in Wegfall und wird Nr. 26. d. als Nr. 26.c. 
bezeichnet. 
29. Die Nummern 27. b. und c. erhalten nachstehende Fassung: 
b) Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, 
halbweißes und gefärbtes) Papier; 
alles ungeleimte Druckpapier) Former- 
arbeit aus Steinpappe, Asphalt oder 
ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung 
mit Holz oder Eisen, jedoch weder 
 angestrichen noch lackirt, 
für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr. 
c) Alles nicht unter a., b. und d. be- 
griffene Papier, auch lithographirtes, 
bedrucktes oder liniirtes, zu Rech- 
nungen, Etiketten, Frachtbriefen, De- 
visen etc. vorgerichtetes Papier; Maler- 
pappe, 
für den Zentner 1 Thlr. od. 1 Fl. 45 Kr. 
d) Gold- und Silberpapier; Papier mit 
Gold- oder Silbermuster; durchschla- 
genes Papier; ingleichen Streifen von 
diesen Papiergattungen; Papiertapeten;  Tara: 
Waaren aus Papier, Pappe oder 16 in Kisten, 
Pappmasse; Formerarbeit aus Stein- 13 in Körben, 
pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, in Ballen. 
soweit sie nicht unter b. und e. be-  
griffen ist, 
für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. od. 2 Fl. 20 Kr. 
30. Die Nummer 27 d. erhält die Bezeichnung 27 e. 
31. In Nummer 30. ist am Schlusse folgende Anmerkung aufzunehmen: 
Anmerkung: Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seiden- 
abfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand 
haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet 
werden, für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr. 
32. In Nummer 33 b. werden hinzugefügt: 
"Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten." 
25• 33. Die
        <pb n="154" />
        — 142 — 
33. Die Nummer 34. erhält nachstehende Fassung: 
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf: 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen, 
frei.              frei. 
34. Die Nummer 35. erhält nachstehende Fassung: 
35. Stroh-, Rohr- und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch 
andere Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt; Stroh- 
besen; Strohbänder aller Art; Hüte aus Holzspan ohne 
Garnitur, frei. 
b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Aus- Tara: 
nahme der Strohbänder; Decken von 20 in Kisten 
ungespaltenem Stroh, 9 in Ballen. 
für den Zentner 4 Thlr. od. 7 Fl. 
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palm- 
blättern: 
1. ohne Garnitur für das Stück 2 Sgr. oder 7 Kr., 
2. mit " auch dergl. aus 
Holzspan für das Stück 4 „  14 " 
35. In Nummer 36. ist hinzuzufügen: "Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und ge- 
reinigtes (Dippelsöl). 
36. In Nummer 38. tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen" aus lit. 
d. in lit. c. 
37. Die Nummer 39. erhält nachstehende Fassung: 
39. Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel. frei. frei. 
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen Kühe, Jungvieh und 
Kälber . .. frei. frei. 
c) Schweine: 
1. gemästete, und magere..... 1 Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr. 
2. Spanferkel............     1   " 3 " — 10 1/2 " 
d) — Schaafvieh und Ziegen frei. frei. 
§. 2  
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1870. in Kraft. 
§. 3.  
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundes- 
rathe des Zollvereins Beschluß gefaßt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
(Nr. 487.)
        <pb n="155" />
        — 148; — 
(Nr. 487.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. Vom 
23. Mai 1870. 
Au Grund des vorstehenden Gesetzes, sowie der Gesetze: 
betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. Oktober 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 41.), 
betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865., vom 25. Mai 1868. 
(Bundesgesetzbl. S. 316.),  
betreffend die Besteuerung des Zuckers, vom 26. Juni 1869. (Bundes- 
gesetzbl. S. 282.), 
hat der Bundesrath des Zollvereins die nachfolgende neue Redaktion des Vereins- 
Zolltarifs vom 1. Oktober 1870. an festgestellt. 
Berlin, den 23. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Vereins-Zolltarif 
vom 1. Oktober 1870 an. 
Erste Abtheilung. 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
  
Vorbemerkungen. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei 
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der 
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschafts- 
gebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind. 
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und 
Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, 
von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß 
neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegen- 
stände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verhei- 
rathung im Lande niederlassen. 
3) Haus-
        <pb n="156" />
        — 144 — 
3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und 
Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere 
Erlaubniß. · 
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhr- 
leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches 
reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende 
Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich fuühren, ingleichen getra- 
gene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeich- 
neten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; 
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze 
zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, 
die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten 
Inventarienstücke, infofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern 
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein- 
führen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Rei- 
senden, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit 
der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie 
nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben 
und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von 
Oel, Getreide u. dgl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des 
Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. 
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden 
Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung 
der Eingangsabgabe, 
Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer 
Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, 
daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient 
haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen 
bestimmt sind. 
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauch als solche geeignet sind.  
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammiungen, auch andere Gegenstände, welche für 
Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher An- 
stalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen 
eingehen. 
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffen- 
heit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in 
ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, 
als dem des Sammelns eignen.
        <pb n="157" />
        — 145 — 
Tarif.
        <pb n="158" />
        — 146 — 
Benennung der Gegenstände. 
  
  
1. Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und 
von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scher- 
ben von Glas-. und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von 
Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; 
von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und 
sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle...... 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thier- 
flechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlen- 
asche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: aus- 
gelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde 
Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere 
Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zoll- 
frei zugelassen. 
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lum- 
pen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papier- 
späne; Makulatur, beschriebene und bedruckte alte Fischernetze, altes 
Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpi... ...... .. 
Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt find, werden wie die Rohstoffe, 
von welchen sie herstammen, behandelt. 
2. Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle 
oder anderen Thierhaaren: 
1) ein- und zweidrähtiges, 
a) rohes 
b) gebleichtes oder gefärbtes .......................... 
2) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt . . 
c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen
        <pb n="159" />
        147 
  
Abgabensätze 
  
Für Tara wird vergütet 
  
Maaßstab 
d vom Zentner 
er nach dem nach dem Brutto-Gewicht: 
Verzollung. 30-Thaler-Fuß. 52 1/2-Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
 
frei frei 
30 18 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 2 — 3 30 13 in Körben. 
18 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 4 — 7 — 13 in Körben   
7 in Ballen. 
1 Zentner 6 — 10 30 18 in Fässern und Kisten 
Bundes-Gesetzbl. 
  
— 
  
870. 
  
  
  
26
        <pb n="160" />
        A- 
— 148 — 
Benennung der Gegenstände. 
  
  
oder Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder an- 
deren unter Nr. 41. genannten Thierhaaren: 
1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Ge- 
webe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe 
2) alle nicht unter Nr. 1. und 3. begriffene dichte Gewebe; rohe 
(aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpf- 
waaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste 
in Verbindung mit Metallfäden .. . . .. 
3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, 
Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2. begriffen sind; Spitzen 
und alle Stickereien. ............................................................................ 
Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglanz legirt: 
a) 1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden etc., altes Bruchblei... 
2) Blei-; Silber- und Goldglätte; Mennige..................................... 
b) Gewalztes Blei; Buchdruckerschriften ... 
c) Grobe Bleiwaaren; als: Kessel, Röhren, Schroot, Draht etc., auch 
in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 
d) Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. 
fallen. 
Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren: 
a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und 
Lack 
b) Feine, in Verbindung mit anteren Materialien, soweit sie daburch 
nicht unter Nr. 20. fallen . ............................................................................ 
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren: 
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische Oele, mit Aus- 
nahme der nachstehend unter b., sowie der unter Nr. 36. genannten; 
Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhal- 
tige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, 
mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben,
        <pb n="161" />
        149 
  
Abgabensätze 
  
  
Maaßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler-Fuß. 52 1/2-Gulden Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zeutner 10 — 17 30 
18 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner  16 —- 28 — 7 in Ballen. 
Zentner 26 — 45 30 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 4 — 7 — 20 in Fässern und Kisten. 
 frei frei 
Zentner 4 — 7 — 20 in Fässern unb Kisten.
        <pb n="162" />
        — 150 — 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Tusche, Farben- und Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstifte; 
Zeichenkreide................................................ 
b) Wachholderöl,Rosmarinöl.................................... 
c) Aetznatron, gelbes, weißes und rothes blausaurces Kali........·.. 
d) Soda, kalzinirte; doppelt-kohlensaures Natron.................. 
e) Alaun;Chlorkalk, Oelfirnß.................................·. 
f )Soda, rohe, natürliche oder künstliche krystallisirte Soda...... 
g) Rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, sofern sie 
nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind 
h) Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures; arsenige 
Säure; Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; 
Berliner Blau; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß; Bleizucker; 
Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlor- 
kalcium, Chlormagnesium; chromsaure Erd- und Metallsalze, chrom- 
saures Kali; Citronensäure, Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisen- 
beizen; Eisenvitriol, grüner; Englisch Pflaster; Färbe- und Gerbe- 
materialien, nicht besonders genannt; Farbholz- und Gerbestoff-Extrakte; 
Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide; gemischter Kupfer- und 
Eisenvitriol; Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter; Hirschhorn- 
geist; Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Cochenille; 
Kasselergelb; Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochen- 
mehl; Kupfervitriol; Lackmus;) Lakritzensaft; Leim; Metalloxyde, 
nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und 
natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); 
Oxalsäure und oxalsaures Kali) Orseille und Persio; Pott- (Waid-) 
Asche; Ruß; Salmiak und Salmiakgeist; Salpeter, roh und gereinigt; 
Salpetersäure; Salzsäure; Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; 
Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salz- 
saures Kali; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; schwefelsaures 
Natron (Glaubersalz), schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron; 
Siegellackt; Smalte; Streuglas; Ultramarin; Wagenschmiere; Wasser- 
glas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinstein- 
säure; Zinkoxyd (Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren. 
Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für den Gewerbe- 
und Medizinalgebrauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt 
Droguerie-; Apotheker- und Farbewaaren, insofern diese Gegenstände 
nicht vorstehend unter a. bis f. oder unter anderen Nummern des 
Tarifs begriffen sind
        <pb n="163" />
        — 151 — 
  
Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
  
  
Maaßstab 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler- Fuß. 52 1/2- Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl Kr. Pfund. 
1 Zentner 3 10 5 50 16 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 2 — 3 30 6 in  Ballen. 
1 Zentner 1 — 1 45 
1 Zentner — 20 1 10 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
1 Zentner — 7 1/2 26 1/2 
frei frei 
  
  
  
frei . frei
        <pb n="164" />
        — 152 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
— 
  
Eisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaaren: 
a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen 
1.) Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des 
faconnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen, Winkeleisen, (-Eisen, 
einfaches und doppeltes T-Eisen; Roh- und Cementstahl; Guß- und 
raffinirter Stahl; Eisen- und Stahldraht von mehr als 3/4 Pr. Linie 
Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen 
und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern 
dergleichen Bestandtheile einzeln funfzig Pfund oder darüber wiegen 
Anmerk. zu b. 1) Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichsel- 
mündung einschließlich auf Erlaubnißschein für Stahlfabriken 
eingehend.. . . .. .. .. 
2) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Waffeln oder Prismen; 
roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken.............................. 
3) Geschmiedetes und gewalztes Eisen und Stahl von ½ 'Pr. Linie 
und darunter Stärke oder von mehr als 7 Zoll Pr. Breite 
wird als Blech (Platte) verzollt. 
4) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roheisen verzollt. 
c) Faconnirtes Eisen in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; 
flugschaaren- Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe 
(unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und 
Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht von 3/4 Pr. Linie und darunter 
Durchmeser . . .. 
d) Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und 
Stahlplatten; Weißblech ...... 
c) Eisen und Stahlwaaren: 
1) Ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern etc. .. .. 
2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen 
und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht auch in Verbin- 
dung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche 
abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht 
polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, 
Hecheln, Hobeleisen, Kaffee- Trommeln und Mühlen, Ketten (mit 
Ausschluß der Anker- und Schiffsketten, Kochgeschirre, Nägel, 
Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer 
zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen
        <pb n="165" />
        — 153 — 
  
Abgabensätze 
  
Für Tara wird vergütet 
  
  
  
  
  
  
Maaßstab 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung .30-Thaler-Fuß. 52 1/2-Gulden-Fuß. Brutto--Gewicht: 
Thlr Sgr. Fl Kr. Pfund. 
1 Zentner — 2 1/2 — 8 3/4 
1 Zeniner — 17 1/2 1 1 1/2 
1 Zentner — 10 — 35 
1 Zentner — 12 — 42 
1 Zeniner — 25 1 27 1/2 
10 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 1 5 2 2 1/2 6 in Körben.  
4 in Ballen. 
1 Zentner — 12 — 42
        <pb n="166" />
        — 154 — 
Benennung der Gegenstände. 
  
  
(Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuch- 
macher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m.; dann ge- 
walzte und gezogene schmiedeeiserne .....Röhren........ 
3) Feine: 
a) aus feinem Eisenguß), polirtem Eisen oder Stahl, oder 
aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 
als: Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, 
Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger- 
arbeit etc., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter 
b genannen............ 
Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen un- 
edlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus un- 
edlen Metallen; Gewehre aller Art ............... 
— 
b.) 
Erden, Erze und edle Metalle: 
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder 
gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegen- 
stände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Me. 
talle gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidenmünze .. . . . . 
Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme 
der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch 
Abfälle . .. ... .. . . .. 
Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues: 
a) Getreide, auch gewalzt, und Hülsenfrüchte .. . ........... 
b) Sämereien und Beeren: 
1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel 
2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische 
Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse. 
c) Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Kartoffeln; 
Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen 
oder Kübeln; Heu; Stroh; Schilf..
        <pb n="167" />
        — 155 — 
  
  
  
Maaßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30- Thaler- Fuß. 52 1/2 Gulden-Fuß. Brutto-Gewichte: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
10 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 1 10 20  
4 in Ballen. 
1 Zentner 4 — 7 — 
13 in Fässern und Kisten. 
6 in Kisten 
4 in Ballen. 
1 Zentner 10 — 17 30 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei  frei 
  
  
  
  
  
Bundes · Gesetzbl. 1870. 27
        <pb n="168" />
        — 156 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
10. 
11. 
  
Glas und Glaswaaren: 
a) Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) . .. . . . . . .. 
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit ab- 
geschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafel- 
glas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Behänge 
zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz. 
c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, 
massives weißes Glas . . . . . . . . .. 
d) Spiegelglas: 
1) rohes, ungeschliffenes ..... 
2) geschliffenes, belegt oder unbelegt . . .. . . . 
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der 
Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen. ........... ....... . .. ....... 
Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glas- 
plättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlen- 
bereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht 
werden; Glasurmasse 
Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41. genannten, sowie 
Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten: 
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, ge- 
färbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung 
mit den unter Nr. 22. begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern 
(Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuckfedern, auch 
gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18. begriffen sind; Borsten; 
Oeltücher; ganz grobe Filze . .. . .. .. . . ... 
b) grobe Fußdecken ... .. ... . ... 
c) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern 
mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren be- 
steht; Filze, soweit sie nicht unter a. begriffen sind................ 
Anmerk. zu c. Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder 
Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide 
enthalten, nach Nr. 30. d., in allen anderen Fällen so verzollt, 
als wenn sie Haare nicht enthielten.
        <pb n="169" />
        157 
  
Abgabensätze 
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler- Fuß. 52 1/2- Gulden- Fuß. Brutto- Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr Pfund. 
frei frei 
1 Zentner — 20 1 10 
Für beprebtes, geschliffenes, ab- 
gerlebenes, gemustertes Glas: 
 40 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 2 20 4 40 13 in Körben. 
Für geschnittenes,  auch massives Glas: 
13 in Kisten, Fässern und Körben. 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
1 Zentner 4 — 7 — 17 in Kisten. 
1 Zentner     4   —  7   —    20 in Kisten und Fässern                                                                                                13 in Körben.     
frei frei 
frei  frei . 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
1 Zentner 8 — 14 — 
  
  
  
  
  
27 
        <pb n="170" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
No 
12. Häute und Felle: 
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederberei- 
tung; rohe behaarte Schaaf., Lamm, und Ziegenfelle; rohe Hasen- 
und Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund- und 
Robbenfelle........................................................................................................ 
b) Felle zur Pelzwerk. (Rauchwaaren-) Bereitung 
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitz- 
  
stoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waa- 
ren von Schildpatt: 
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; 
Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial).................................... 
b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise 
vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitz- 
stoffe, nicht besonders genant .. .. .. .. .... 
c) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler., Tischler- und bloß 
gehobelte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten; grobe Böttcherwaaren 
mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig grobe Korb- 
flechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefir- 
nißt Hornplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatter 
d) Holz in geschnittenen Fournieren, Korkplatten, Korkscheiben, Kork- 
sohlen, Korkstöpsel, Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes........... 
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler, und 
Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, 
welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in ein- 
zelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem 
Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halb- 
edelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein.................... 
f) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korb- 
flechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c., d. und e. nicht be- 
griffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, 
mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen; Holzbronze 
g) gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art ..................................
        <pb n="171" />
        — 159 — 
  
Abgabensätze 
  
Für Tara wird vergütet 
  
  
  
  
Maaßstab 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler- Fuß. 52 1/2-Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 1 — 1 45 
20 in Fässern und Kisten. 
— 7 — 13 in Körben. 
1 Zentner 4 9 in Bällen. 
16 in Fässern und Kisten. 
1 10 5 6 in Ballen  
1 Zentner 3 10 5 50
        <pb n="172" />
        — 160 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
14. 
15. 
16. 
  
Hoprfen ... ........................ .... 
Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge: 
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie 
gefertigt sind: 
1) musikalische............................................................ 
2) astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische 
(für Laboratorien), physikalishe.. 
b) Maschinen: 
1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel....................................... ... 
2) andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Gewichte über- 
wiegende Bestandtheil besteht: 
a) ausHolz........................................... 
b) aus Gußeisen...............·........................ 
 aus Schmiedeeisen oder Stahl........................ 
d) aus anderen unedlen Metallen...................... 
3) Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur 
von Geweben: 
a) gravirt..................................................... 
) nicht gravirt .. .. . . .. . . .. 
4) Kratzen und Kratzenbeschäge ............................. 
c) Wagen und Schlitten: 
1) Eisenbahnfahrzeuge ...................................... 
2) andere Wagen und Schlitten mit Leder- oderPolsterarbeit.... 
d) See- und Flußschiffe: 
1) hölzerne............................................... 
2) eiserne................................................ 
Anmerk. zu d. 1. und 2. Die Anker, Anker- und sonstigen Ketten, ingleichen 
alle, nicht zu den gewöhnlichen Schiffs-Utensilien ge- 
hörige bewegliche Inventarienstücke, sowie bei den Dampf- 
schiffen die Dampfmaschinen, unterliegen den für diese 
Gegenstände festgesetzten Zollsätzen. 
Kalender 
werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen besonderen 
Vorschriften behandelt.
        <pb n="173" />
        — 161 
  
Abgabensätze 
  
  
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30 - Thaler - Fuß. 52 1/2 - Gulden · Fuß. Brutto-Gewicht: 
Tlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 1 20 2 55 
1 Zentner 2 — 3 30 3 23 in Fässern und Kisten. 9 in Ballen. 
frei frei — 
1 Zentner 1 15 2 37 1/2 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
1   Zentner — 15 — 52 1/2 
Zentner — 25 27 1/2 13 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 1 10 2 20 6 in Körben, 4 in Ballen. 
frei frei 
frei frei . 
1 Zentner 6 —10 30  13 in Fässern und Kisten. 6 in Köben.  
4 in Ballen. 
vom Werth zehn Prozent. 
Stück 50 — 87 30 
frei . frei 
vom Werth acht Prozent.
        <pb n="174" />
        17. 
18. 
  
— 162 — 
Benennung der Gegenstände. 
I#126n 
   
Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus: 
a) Kautschuck in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen etc.; 
Guttapercha, roh, ungereinigt oder gereinigt........................................... 
b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder 
mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem 
oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder 
umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden 
können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck.................................... 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie 
andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck, 
alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen; übersponnene Kautschuckfäden. 
d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch 
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20. fallen; feine Schuhe . . .. 
c) 
d) 
 
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt. 
Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, 
für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontole...... 
t) Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinn- 
materialien . . . . . . . . 
Anmerk. zu b. bis f. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck 
behandelt. 
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:  
a) Von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden. 
b) Andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und e. genannt sind; 
Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche 
Blumen zugerichtete Schmuckfeden. 
c) Von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder ge- 
tränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinn - 
materialen . ... . . .. 
d) Herrenhüte von Filz, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt, 
staffirt oder garnirt .. . . . . . . . 
e) Leinene Leibwäshe. .. 
Anmerk. Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum 
Verkauf einghen ..... . . . . . .
        <pb n="175" />
        — 103 
  
Abgabensätze 
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzllung. 30-Thaler- Fuß. 52 1/2 - Gulden - Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 4 — 7 — 16 in Fässern und Kisten 13 in Körben. gern d Kn. 
6 in Ballen. 
1 Zentner 7 - 12 15 52 ai. 
“ 
1 Zentner — 126 15 E— 
6 in Ballen. 
frei frei . 
1 Zentner 15 — 26 15 13 in Körben. 
6 in Ballen. 
1 Zentner 40 70 — 
20 in Kisten. 
11 in Körben. 
9 in Ballen. 
1 Zentner 30 — 52 30 
1 Zentner 535 1 nn #e., 
6 in Ballen. 
# * 7* in Aisten. 
1 Lentner s26 5 1 4 
1 Lertrr 10 N 1 „ W, 
6 in Ballen. 
¾ frei 4 frei 
Bundes-Gesetzbl. 
  
  
1870.
        <pb n="176" />
        — 164 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
19. 
20. 
  
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle 
und Legirungen aus unedlen Metallen, sowie Waaren 
daraus: 
a) In rohem Zustande oder als alter Bruch; auch Kupfer und andere 
Scheidemünzen, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten eingeführt 
werden dürfen . . .. .. .. .. 
b) Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht. 
c) In Blechen und Draht, plattirt......... . . .. 
d) Waaren, und zwar: 
1) Kupferschmiede- und Gelbgießer-Waaren, als: Blasen, Bügel- 
eisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, 
Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, 
Schlösser, Schrauben-Bolzen und -Muttern, Schüsseln, Thür-, 
Fenster-, Truhen- und Wagenbeschläge, Waageschalen und ähn- 
liche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, 
ohne Politur und Lack; dann Drahtgewebe...................................... 
2) Andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen ............................................ 
Kurze Waaren, Ouincaillerien etc.: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, 
Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold 
und Blattsilber..................................................................................... . . . 
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt 
vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten 
Metallen gefertigt; Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausnahme 
der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine 
Galanterie- und Quincaillerie Waaren (Herren- und Frauenschmuck, 
Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder 
theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen 
unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und 
weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Ver- 
bindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nach- 
geahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, 
Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen 
und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrücken-
        <pb n="177" />
        Abgabensätze 
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler-Fuß. 52 1/2- Gulden- Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
 frei . frei . 
1 Zentner 1 22 1/2 3 3 3/4 
1 Zentner 4 — 7 — 
13 in Fässern. 
6 in Körben. 
4 in Ballen. 
1 Zentner 2 20 4 40 
1 Zentner 4 — 7 — 
50 87 30 20 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 50 — *
        <pb n="178" />
        — 166 — 
Benennung der Gegenstände. 
  
21. 
22. 
  
macherarbeit; Regen- und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen 
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle 
oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen 
Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, 
Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder 
Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe 
auf Holzformen und dergl. ................................................... .. . ... 
Leder und Lederwaaren: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; 
Juchtenleder, auch gefärbtes; Pergament; Stiefelschäfte.......... 
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, 
Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder, mit Ausnahme von 
Juchtenleder........................................................................................ .... ...... 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder 
weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle .......... ...... . ... . .. . .. 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer· und Täschnerwaaren, sowie 
andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem 
Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materia- 
lien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen................................ 
Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher- und Täschner-Waaren aus grauer Pack- 
leinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder 
Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie 
Waaren aus Leder behandelt. 
d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und 
Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärb- 
tem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen; 
feine Schuhe aller Art .. .. . ... ........·...... ..·..........·. 
e) Handschuhe ................................. ............... 
Leinengarn, Leinwand und andere Leienwaaren, d. i. Garn 
und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen 
Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 
a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten: 
1) von Flachs oder Hanf: 
) Maschinengespinst ............... .. 
)Handgespinnst............................. .......
        <pb n="179" />
        — 167 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30 - Thaler - Fuß. 52 1/2 - Gulden - Fuß. Brutto-Gewicht: 
D. Sgr.  Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner 15 — 26 15 20 13 in in Fässern  und Kisten. 
9 in Ballen. 
1 Zentner 2 — 3 30 
16 in Fässern und Kisten. 
13 in Ballen. 
1 Zentner 5 — 8 45 
1 Zentner - 15  52 1/2 
1 Zentner 4 — 7 — 16 in Fässern und Kisten. 
6 in Ballen. 
1 Zentner 7 — 12 15 20 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 13 10 23 20 13 in Körben. 6 in Ballen. 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
. frei . frei .
        <pb n="180" />
        — 168 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
23. 
  
2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen 
Spinnstoffen ... 
d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, 
Tragbänder und Schläuche; grobe Fußdecken aus Manillahanf., 
Cocos., Jute- und ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den 
unter Nr. 11. benannten Haaren . ... ... 
e.) Graue Packleinwand und Segeltuch..................................... .. . . ... 
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der unter g. genannten 
Arten; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der 
unter d. genannten........................................................................... .. . . .. 
  
Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter g. genannten, eingehend: 
aa) in Preußen: 
auf der Grenzlinie von Leobschũtz bis Seidenberg in der Oberlausitz 
nach Bleichereien oder Leinwandmärkten.............................................. 
bb) in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine 
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus ge- 
färbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt; Damast aller Art ver- 
arbeitetes Tisch., Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel; Battist 
und Linon.................................................. 
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpf- 
waaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metall- 
fäden 
.................................................................................................................................. 
Lichte: 
a) Talg- und Stearinlichte ....................... ..... 
b) andere . . . . .. . . . .. ........................
        <pb n="181" />
        — 169 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30 - Thaler - Fuß. 52 1/2 - Gulden - Fuß. Brutto - Gewicht. 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
1 Zentner   1 20 2 55 13 in Kisten. 
1 Zentner 4 — 7       .   6 in Ballen. 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
1 Zentner — 20 1 10 
1 Zentner 4 — 7 — 13 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 10 13 in Kisten. 
6 in Ballen 
18 in Kisten. 
1 Zentner 10 —- 17 30 13 in Körben. 
1 Zentner 40 — 70 23 in Kisten. 
1 Zentner 1 15 2 37 1/2 
1 Zentner 15 2 37 1/2 16 in Kisten.
        <pb n="182" />
        — 170 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
24. 
25. 
  
Literarische und Kunst-Gegenstände: 
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen 
Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Litho- 
graphien und Photographien; geographische und Seekarten; Musi- 
kalien........................................................................................................................ 
b) Gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithogra- 
phische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese 
Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier......................... 
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen 
Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; 
Medaillen................................................................................................ .... . . ... 
Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und audere 
Konsumtibilien: 
a) Bier aller Art, auch Meth............................................................................ 
b) Branntwein aller Art, auch Arrack, Rum, Franzbranntwein und 
versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen......................................... 
c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe....... ..... .. .. . . .. 
d) Essig aller Art in Fässern............................................................................. 
e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Essig in 
Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen 
Nummern des Tarifs begriffen......................................................................... 
Anmerk. zu e. Wein aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meist- 
begünstigten Lande behandeln......................................................... ............ 
f) Butter ................. .... ................ .................................................................. 
Anmerk. zu f. 1) Frische ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis 
Hemmenhofen eingehend................................................................ ............... 
2 )Einzelne·Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfand, 
vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnen- 
den Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung......................
        <pb n="183" />
        171.— 
  
  
  
  
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
  
  
  
Maaßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem — 
Verzollung. 30-Thaler- Fuß. 52 1/2 Gulden-Fuß. Bruttogewicht: · 
Thlr. Sgr. F. Kr. Pfund.  
 frei frei 
    
frei frei 
frei frei 
   
1 Zentner — 20 1 10 
   24 in Kisten nur bei dem Eingange in 
1 Zentner — 6 
1 Zentner 6 10 30 16 in Körben Flaschen. 
7 "215FF«E·H 
1 Zentner — 12 15 15 pr riähern 
1 Zentner 1 10 2 20 
1 Zentner 2 20 4 40 24 in Kisten nur bei dem Eingange in 
16 in Körben Flaschen. 
11 in Ueberfässern. 
1 Zentner 4 — 7 — 
16 in Fässern — Töpfen sowie in Kü- 
1 Zentner 1 10 2 20 11 in von hartem Holz weichen Holz. 
7 in Körben. 
1 Zentner — — 1 45 
frei frei
        <pb n="184" />
        — 172 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
g) 1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt, 
Tafelbouillon; Fische, nicht anderweit genant.......................................... 
2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild ... 
h) Früchte (Südfrüchte): 
1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten 
und dergleihen................................................................................................ 
Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung, so zahlt er für Ein- 
hundert Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr. 
Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie 
in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 
2) a) getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Mandeln, Pfirsich- 
kerne, Rosinen, Pomeranzen und dergleichen............................................ 
) Kastanien, Maronen, Johannisbrot; Pinienkerne....................................... 
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genant 
k) Herinnge . . .. .... 
I)Honig.................................................. 
m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie) 
2) Kakao in Bohnen.................................................................................... 
3) Kakaoschalen................................................................................... . . .. 
n) Kaviar und Kaviar-Surrogate (eingesalzener Fischrogen) ..........
        <pb n="185" />
        173 
  
Abgabensätze 
  
  
  
  
  
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30 · Thaler · Fuß. 52 1/2 · Gulden · Fuß. Brutto · Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
frei frei 
 20 in Fässern und Kisten  
·1 Zentner 2 — 3 30 13 in Körben. 
 6 in Ballen. 
13 in Fässern. 
1 Zentner 4  - 7 — 13 in Körben. 
6 in Ballen. 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
16 in Fässern. 
1 Zentner 6 15 11 22 1/2 18 in Kisten. 
 4 in Ballen. 
1 Tonne 1 — 1 45 
1 Zentner — 10 — 35 
12 in Fässern mit Dauben von Eichen- und 
anderem harten Holze. 
1 Zentner 5 25 10 12 1/2 Kisten von 4 Zentner und darüber. 
  17 in Kisten unter 4 Zentner. 
9 in Körben. 
2 in Ballen oder Säcken. 
13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und 
1 Zentner 5 25 10 12 1/2 anderen garteb Holze und in Kisten. 
1 Zentner 2  - 3 30 10 in anderen Fässern. 
Zentner 3 in Ballen 
13 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner 11 19 15 4½ 
29°
        <pb n="186" />
        — 174 — 
  
Nr. 
Benennung der Gegenstände. 
  
  
o) Käse aller Art.............................................. 
p) 1) a) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Kapern, 
Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren 
Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und 
Chokolade-Surrogate; gebrannter Kaffe 
b) Mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, 
Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch 
eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsum- 
tibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); 
zubereitete Fische; zubereiteter Senf ......................................... ... 
2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, 
getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht, oder gesalzen, so- 
weit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; 
Cichorien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse, trockene; 
Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß, ohne Zucker 
eingekocht; Pomeranzenschalen, frische und getrocknete 
q) 1) Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot........................................... 
2) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: ge- 
schrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, 
Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare)) Stärkegummi; Nudeln, 
Sago und Sago- Surrogate; Tapioca.................................................. 
r ) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, 
ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen 
s) Reis, geschälter und ungeschälter 
Anmerk. Reis zur Stärke-Fabrikation unter Kontrole...................... 
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein., Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen 
Salz ausgeschieden zu werden pflegt..................................................
        <pb n="187" />
        175 
  
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
Abgabensätze 
  
  
  
  
Für Tara wird vergütet 
vom Zentner 
  
  
  
  
nach dem nach dem  
30-Thaler-Fuß.   52 1/2-Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. —  Kr. Pfund. 
20 in Kisten von 1 Zentner und darüber. 
16 in Kisten unter 1 Zentner. 
11 in Fässern. 
1 20 2 55 11 in Fässern. 
6 in Ballen. 
12 in Kübeln von 3 Zentner und darunter. 
8 in schwereren Kübeln. 
7 — 12 15 20 in Fässern und Kisten. 
........  13. in Körben. 
6 in Ballen. 
Für Kakaomasse, gemahlenen Ka- 
ao, — — Chokolade- Sur- 
5 — 8 45 14 in Kisten von weichem Holz. 
frei frei 
— 15 — 52 1/2 
frei frei 
2 — 3 30 
— 15— 52 1/2 
frei frei 
2 — 3 30 1 in Säcken.
        <pb n="188" />
        — 176 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
u) Syrup) 
v) Taback: 
1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stenlgel. ............................. 
2) Tabackfabrilate: 
a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern 
oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftaback, 
auch Tabacksmehl und Abfällle........................................................... 
b) Zigarren und Schnupftaback .................. 
w) Thee................·................. .......... .......... ..... 
X) Zucker ) 
26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette: 
  
a) Oel: 
1) Oel aller Art in Flaschen oder Kruken, auch Baumöl in Fässern 
Anmerk. zu a. 1. Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf 
den Zentner ein Pfund, Terpentinöl oder ein achtel Pfund 
Rosmarinöl zugesetzt worden ......................................................... 
) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahr 1869. bestimmt und betragen von 
  
1) raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundes- 
rathes bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzu legenden, nach Anlei- 
tung des Holländischen Standart Nr. 19. und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht........ 
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1. gedachten gehört................................................................................................................... 
  
  
3) Syrup.................................................................................................... 
  Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revisson bestimmt erkannt wer- 
den, unterliegen dem vorstehend unter 2. aufgeführten Eingangszolle. 
4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbereitung.........................................
        <pb n="189" />
        — 177 — 
  
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Abgabensätze 
Für Tara wird vergütet 
  
nach dem 
30-Thaler-Fuß. 
Thlr. Sgr. 
nach dem 
52 1/2-Gulden-Fuß, 
Fl. Xr. 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
  
11 — 
20 — 
frei 
5 
- 
  
19 15 
frei 
22 in Kisten. 
12 in Fässern, Seronen (nicht von Thier- 
häuten) und Kanasserkörben. 
in 
8 in Körben. 
4 in Ballen aus Schilf, Bast und Binsen. 
2 in Ballen anderer Art. 
16 in Fässern. 
13 in Körben. 
12 in Kanasserkörben. 
6 in Ballen. 
Bel Zigarren außer der vorstehen- 
den für die äußere Umschließung 
noch 24 Pfund, falls, die Zigarren 
in kleinen Kisten, und 12 Pfund, 
falls sie in Körbchen oder Pappkästen 
verpackt sind. 
23 in Kisten. 
Für Brod- (Gut- ) Zucker, Kandis-, 
Bruch- oder Lumpenzucker: 
14 in Fässern mit Dauben von Eichen- und 
anderem harten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
13 in Kisten. 
7 in Körben. 
Für Rohzucker und Farin (Zucker- 
mehl), sowie gestoßenen Zucker: 
13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und 
anderem harten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
13 in Kisten. 
8 in außereuropäischen Rohrgeflechten (Ka- 
nassers, Kranjans).  
7 in anderen Körben. 
4 in Ballen. 
11 in Fässern.
        <pb n="190" />
        27. 
28. 
  
— 178 — 
 
Benenmung der Gegenstände. 
2) anderes Oel in Fässern . . . . . .. 
Palmoöl (Palmbutter) und Kokosnußöl.................................... 
b) Fett 
1) Fischthran, Paraffin, Wallrath; Stearin, einschließlich Stearin- 
säure................................................................................................................... 
2) Fischspreck ............................................... 
3) anderes Thierfett, ungeschmolzen und eingeschmolzen ...... 
c) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen 
Papier und Pappwaaren: 
a) graues Lösch, und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches 
Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren; Fliegenpapier; 
Gichtpapier; Schieferpapier .. .. ............. . . .. .. . . .. .. . . .. 
b) ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) 
Papier; alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Stein- 
pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz 
oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt............................. 
c) alles nicht unter s., b. und d. begriffene Papier, auch lithogra- 
phirtes, bedrucktes oder linirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Fracht. 
briefen, Devisen etc. vorgerichtetes Papier; Malerpappe...................... 
d) Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; 
durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergat- 
tungen; Papiertapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; 
Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit 
sie nicht unter b. und e. begriffen ist............................................... 
e) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen 
Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): 
a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter 
und Besätze u. dgl................................................................................... 
b) Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und 
gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte 
Decken, Pelz-Futter und Besätze..................................................... . ..
        <pb n="191" />
        — 179 — 
  
  
  
  
  
Maaßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30- Thaler · Fuß. 52 1/2- Gulden - Fuß. Brutto- Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Tr. Pfund. 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
· frei - frei 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
1 Zentner — 10 — 35 
- frei -  frei . 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner — 20 1 10 
1 Zentner 1 — 1 45 
Zentner 10 2 20 16 in Kisten. 
13 in Körben. 
1 Zentner 4 — 7 — 6 in Ballen. 
1 Zentner 22 — 38 30.K 16 in Fässern 20 in Kisten. 
6 in Ballen. 
frei frei 
Bundes-Gesetzbl. 
  
  
1870.
        <pb n="192" />
        — 160 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
Nr. 
29. Schießpulver ... . . . . . . . . . . 
30. Seide und Seidenwaaren: 
a) Seiden-Kolons; Seide, abgehaspelt (Greze) oder-gesponnen; Floret- 
seide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht ge- 
färbt; auch Abfälle von gefärbter Seide . . . . . .. 
b) Seide und Floretseide gefärbt ... .. . . . . . .. 
c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit 
Metallfäden . . . ......................................................................................... 
d) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, 
Leinen, Wolle oder anderen, unter Nr 41. genannten Thierhaaren 
Anmerk. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen) welche das 
Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen 
u. s. w. verwendet werden.................................................................. 
31. Seife und Parfümerien: 
a) Grüne, schwarze und andere Schmierseife . . ............................. 
b) Gemeine feste Seife . . . .. ........... ................................................. 
c) Feine Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen usw............................. 
d)  Parfümerien aller Art... ........... ..... ........................................................ 
Anm. zu c. und. Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare  eingeht, 
für sich höher belegt sind, als die letztere, so wird dieser 
höhere Satz erhoben. 
32. Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Ver- 
einsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und 
unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und Kontrolvorschriften 
33. Steine und Steinwaaren: 
  
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit 
eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif. und Wetzsteine aller 
Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen 
und Säulenbestandtheile „Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, 
ungeschlissen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Mar- 
mor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen .
        <pb n="193" />
        — 181 — 
—. 
  
  
  
  
  
Maaßstab Abgabensätze Zür Tara wird vergütet 
der nach bem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler- Juß. 52. Guiden- Zuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. SEgr. (Fl. Xr. . Pfund. 
frei frei 
. frei . frei 
1 Zentner 4 — 7 — 16 in  Fässern und Kisten. 
1 Zentner 40 — 70 — 22 in Kisten. 
1 Zentner 30 — 2 30 20 in  Kisten. 
1 Zentner —. 20 1 10 
1 Zentner – 25 1 27 1/2 
1 Zentner – 25 1 27 1/2 
1 Zentner 2 — 3 30 16 in  Kisten. 
1 Zentner 3 10 5 50 
1 Zentner 10 — 17 30 
frei frei .
        <pb n="194" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
36. 
37. 
  
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne 
Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel; Schiefer- 
tafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten ......................... 
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen.............. 
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 
1) Außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Ver- 
bindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack .... ............... 
2) In Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaum- 
waaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 20. 
fallen.................................................................................................................... 
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf: 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen . ................ 
Stroh-, Rohr- und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch andere 
Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Stroh- 
bänder aller Art; Hüte aus Holzspan ohne Garnitur ... . . .. ... 
b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken 
von ungespaltenem Stroh................................................................... 
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern: 
1) ohne Garnitur . . -.................................... 
2 ) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan.................................... 
Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer);Theer- und Mineral- 
öle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; 
Terpentin, Terpentinöl; Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und gereinigtes 
(Dippelsöl) .......................................................................................................... 
Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt: 
a) Thiere, alle lebende, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; Fische, frische und Fluß- 
krebse; frische unausgeschälte Muschen. 
1) Eier und Milch..........................................................................................
        <pb n="195" />
        — 183 — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30- Thaler- Fuß. 52 1/2- Gulden-Fuß. Brutto- Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Xr. Pfund. 
frei frei 
1 Zentner 8 14 — 16 in Fässern und Kisten. 
1 Zentner — 5 – 17 1/2 
1 Zentner 4 — 7 — 16 in Fässern und Kisten. 
frei frei 
frei frei 
4 — 7 - 20 in Kisten. 
1 Zentner 4 -  7 — ½ S 
das Stück—   2 —    7 ·  
das Stück —   4 — 14 
frei frei 
frei frei 
frei frei
        <pb n="196" />
        — 184 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
39. 
40. 
41. 
  
c) Bienenstöcke mit lebenden Bienen . ............................................. 
(1) Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere 
thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des 
Tarifs begriffen sind............................................................................................ 
Thonwaaren: 
a) Fliesen, Mauer- und Dachziegel und andere Waaren aus Thon zu 
baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; 
irdene Pfeifen; gemeines Töpfergeschrr . . . . . . . .... 
b) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan: 
1) einfarbige oder weiße . . . .. . . . . . .. 
2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte ... . . . . . . . . . .. 
c) Porzellan, weißes, auch mit farbigen Streifen .. .. .. . . . . . . . . . .. 
d) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thon- 
waaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen.................................................. 
Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel.................................................... 
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber . .............. 
J) Schweine:  
1) gemästete und magere....................................................................................... 
2) Spanferkel............................................................................................................ 
d) Schaafvieh und Ziegen....................................................................................... 
Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft: 
a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch)............................................ 
b) Alles andere...................................................................................................... 
Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine -Lederwaaren behandelt. 
Wolle, einschließlich der Ziegen., Hasen., Kaninchen- und Biberhaare, 
sowie Waaren daraus:    
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene·.................................................. 
b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baum- 
wolle, gemischt: 
1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten 
2) dublirtes gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt 
oder gefärbt .. .. . . . .................................................................................
        <pb n="197" />
        — 185 — 
  
  
  
  
  
Maaßstab Abgabensätze Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30- Thaler · Fuß. 52 1/2 · Gulden · Fuß. Brutto - Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 
frei frei 
frei frei 
frei . frei 
1 Zentner 1 20 2 55 
1 Zentner 2 — 3 30 
1 Zentner 1 20 2 55 22 in Kisten. 
13 in Kärben. 
1 Zentner 4 — 7 
frei frei 
frei frei 
1 Stück — 20 1 10 
1 Stück — 3 — 104 
 frei . frei . 
1 Zentner — 20 1 10 13 in Kisten. 
1 Zentner 2  - 3 30 9 in Körben. 
1 Zentner  - 3 6 in Ballen. 
frei frei 
1 Zentner — 15 — 52 1/2 
1 Zentner 4 — 7 — 16 in Fässern und Kisten. 6 in Ballen.
        <pb n="198" />
        Benennung der Gegenstände. 
  
4. 
43. 
44. 
  
c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metall- 
fäden: 
 1) Stickereien, Spitzen und Tülle..................................................................... 
2) bedruckte Waaren aller Art ... . . . . .. . . . . . .......................... 
3) unbedruckte, ungewalste Waaren: Posamentier- und Knopfmacher- 
Waaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 
4) unbedruckte gewalste Tuch-, Zeug- und Filzwaaren; Strumpf- 
waaren; Fußteppiche . .. . . . . . . . ................................................ 
5) Tuchleisten . . .. . . . . . . ............................................................ 
Zink und Zinkwaaren: 
a) rohes Zink; altes Bruchzink.......................................................................... 
b) Zinkbleche........................................................................................................... 
c) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne 
Politur und Lack; Draht.................................................................................. 
d) feine, auch lackirte Zinkwaaren; ingleichen Zinkwaaren in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. 
fallen........................................................................................................................ 
  
Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legiert: 
a) Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn.......................... 
h) Zinn, gewalztes ............................................................................................. 
c) grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel 
und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne 
Politur und Lack....................................................................................................... 
d) feine, auch lackirte Zinnwaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. 
fallen.......................................................................................................................... 
Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern 
begriffen sind...........................................................................................................
        <pb n="199" />
        187 
  
Abgabensätze 
  
  
Maaßstab Für Tara wird vergütet 
der nach dem nach dem vom Zentner 
Verzollung. 30-Thaler- Fuß. 52 1/2 Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht: 
Thlr. Sgr. Fl. Tr Pfund. 
1 Zentner 30 — 52 30 
1 Zentner 25 — 43 45 
20 in Kisten. 
1 Zentner 20 — 35 — 7 in Ballen. 
1 Zentner 10 — 17 30 
 frei frei . 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 4 — 7 — 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 
frei frei 
frei frei 
frei frei 
1 Zentner 4 — 7 — 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 
frei frei 
Bundes-Gesetzbl. 
  
 
1870. 
  
  
  
  
31
        <pb n="200" />
        — 188 — 
Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und 
Papierspäne, mit 12 Thlr. oder 2 Fl. 55 Xr. vom Zentner; 
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, 
mit 3 Thlr. oder 35 Xr. vom Zentner. 
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach 
Stückzahl oder nach dem Werthe.  - 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu ent- 
richten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle 
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur An- 
schreibung auf Privatkreditlager, 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgungszollpftichtigen Waaren bei 
einer zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilo- 
gramm) ist in hundert Pfunde getheilt. 
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem 
Nettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf- 
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das
        <pb n="201" />
        — 189 — 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen 
Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. 
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um- 
schließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.) werden bei 
Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht ebensowenig, 
der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der 
Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestim- 
mung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der 
Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes 
Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare ver- 
mehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers etc. ent- 
sprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden 
wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu 
trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Ver- 
zollung zu Grunde gelegt wird. 
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder 
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht 
übersteigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im 
Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung 
der Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Netto- 
gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll- 
tarife bestimmten Sätzen berechnet. 
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, 
blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Ver- 
zollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom 
Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine ge- 
ringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben 
ist. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähn- 
lichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet 
werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Tara- 
vergütung für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund. 
31 auf-
        <pb n="202" />
        — 190 — 
aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung 
von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf 
einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann an- 
wendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen 
der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Ge- 
wicht fällt.  
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über- 
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von 
einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet 
werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit 
der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung 
des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei- 
lung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwen- 
dung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner 
angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine 
Tara bewilligt wird. 
3) Es bleibt der Wahl des Zollpflihtigen überlassen, ob er bei Gegen- 
ständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die 
tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch 
Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein 
ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, 
deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden 
kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Auf- 
Bewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif 
berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen 
Anwendung desselben. Die Zollbehorde ist befugt, die Netto- 
verwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen 
abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche  Ent- 
fernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen 
bemerkbar wird. 
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede 
durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung  
sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr 
zulässig.   
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von wel- 
chen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder 
welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge 
eingehen. 
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände 
dürfen nur dann über solche Aemter eingeeführt werden, wenn die Gefälle 
von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhun- 
dert Thalern nicht übersteigen.  
Zur
        <pb n="203" />
        — 191 — 
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren 
mit Ladungsverzeichnis sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschrän- 
kung befugt. 
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht 
höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche 
nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen find, in Mengen 
eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung 
den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Ein- 
gang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens 
fünf zig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse 
in unbeschränkter Menge eingehen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter 
Klasse in unbeschränktem Betrage erheben. 
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehen- 
den Gegenstände ohne Einschräneung befugt. 
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Neben- 
zollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des 
Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen ver- 
sendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen. 
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden ein- 
zelne Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erwei- 
terter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung 
und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden. 
V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: 
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waaren- 
sendungen von 5/10 Zollpfund und weniger, ferner 
b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Zollpfund. 
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem 
Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Bezie- 
hungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen 
der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — 
bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, 
wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 
  
——- 
(Nr. 488.)
        <pb n="204" />
        — 192 — 
(Nr. 488.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des 
Deutschen Zollvereins. Vom 16. Mai 1870. 
In Verfolg  der Bekanntmachungen vom 29. Januar und 16. April d. J. 
(Bundesgesetzbl. 32. und 83.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den 
Norddeutschen Bund, beziehungsweise des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertra- 
ges zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und 
Hessen vom 8. Juli 1867 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
an Stelle des Generalmajors v. Brandenstein 
der Major Freiherr v. Holleben 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, und 
der Geheime Justizrath Klemm 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt 
worden ist. 
Berlin, den 16. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 489.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des verstorbenen Bundeskonsuls Kobbe in Matanzas den Kauf- 
mann W. Hoffmann 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 490.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Bundeskonsuls H. Bolckow 
in
        <pb n="205" />
        — 193 — 
in Middlesborough den Kaufmann Carl Ferdinand Heinrich 
Bolckow 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 491.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutfschen Bundes 
den Grundbesitzer Johann Friedrich August Kelling 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes in Nelson (Neu-Seeland) zu ernennen 
geruht. 
(Nr. 492.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann O. M. Bade zum Vizekonsul des Norddeutschen Bun- 
des zu Christiania), 
den Kaufmann H. Gutzeit zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes 
zu Frederikstad, 
den Kaufmann A. F. Lyche zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes 
zu Frederikshald, 
den Kaufmann B. C. Lange zum Vizekonsul des Norddeutschen Bun- 
des zu Drammen, 
den Kaufmann H. J. Hammer zum Vizekonsul des Norddeutschen 
Bundes zu Lillesand,  
den Kaufmann H. J. Crawfurd zum Vizekonsul des Norddeutschen 
Bundes zu Grimstad 
zu ernennen geruht. 
(Nr. 493.) Dem Kaufmann Fernando Gayen ist Namens des Nord- 
deutshen Bundes das Exequatur als Spanischer Konsul zu Altona ertheilt 
worden. . 
(Nr. 494.) Dem Fabrikbesitzer Carl Scheibel zu Kiel ist Namens des 
Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Italienischer Konsul daselbst 
ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        — 195 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
16. 
  
(Nr. 495.) Einführungs-Gesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Vom 
31. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund tritt im ganzen Um- 
fange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 1871. in Kraft. 
§. 2. 
Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe 
Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen 
Bund sind, außer Kraft. 
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes- und Landes- 
strafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, 
Zoll-, Fischerei., Jagd-., Forst- und Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des Ver- 
eins- und Versammlungsrechts und über den Holz- (Forst-) Diebstahl. 
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs bleiben ferner 
diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche rücksichtlich des Konkurses in Landes- 
gesetzen enthalten sind, insoweit dieselben sich auf Handlungen beziehen, über 
welche das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund nichts bestimmt. 
§ 3. 
Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche durch das 
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund außer Kraft gesetzt find, verwiesen 
wird, so treten die entsprechenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der 
ersteren. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 32 §. 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1870.
        <pb n="208" />
        — 196 — 
§. 4. 
Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61. und 68. der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den §§ 81. 88. 
90. 307. 311. 312. 315. 322. 323. und 324. des Strafgesetzbuchs für den 
Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit 
dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen 
der Bundesfeldherr in Kriegszustand (Art. 68. der Verfassung) erklärt hat, oder 
während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem 
Kriegsschauplatze begangen werden. 
§. 5. 
In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand 
des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf nur Gefängniß bis 
zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Ent- 
ziehung öffentlicher Aemter angedroht werden. 
§. 6. 
Vom 1. Januar 1871. ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den 
Norddeutschen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden. 
Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß- oder Geldstrafe Forst- oder 
Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Be- 
wenden. 
§.7 
Vom 1. Januar 1871. ab verjähren Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über die Entrichtung der Branntweinsteuer, der Biersteuer und der Post- 
gefälle in drei Jahren. $ 8 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangsbestimmungen zu 
treffen, um die in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit den Vorschriften des 
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 496)
        <pb n="209" />
        — 197 — 
(Nr. 496.) Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Vom 31. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einleitende Bestimmungen. 
§. 1. 
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr 
als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. 
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit 
Geldstrafe von mehr als fünfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen. 
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern bedrohte 
Handlung ist eine Uebertretung. 
§. 2. 
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn 
diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. 
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung 
bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 
§. 3. 
Die Strafgesetze des Norddeutschen Bundes finden Anwendung auf alle 
im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter 
ein Ausländer ist. 
§. 4. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in 
der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Norddeutschen Bundes verfolgt 
werden 
1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung 
gegen den Norddeutschen Bund oder einen Bundesstaat, oder ein Münz- 
verbrechen begangen hat; 
2) ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine hochverrätherische oder 
landesverräterischer Handlung gegen den Norddeutschen Bund oder einen 
Bundesstaat, eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten, oder ein 
Münzverbrechen begangen hat; 
3). ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, 
die nach den Gesetzen des Norddeutschen Bundes als Verbrechen oder 
Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie 
begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. 
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung 
der Handlung noch nicht Norddeutscher war. In diesem Falle bedarf 
32•
        <pb n="210" />
        — 198 — 
es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in wel- 
chem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische 
Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist. 
§ 5  
Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn 
1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig er- 
kannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene 
Strafe vollzogen, 
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des 
Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder 
3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung 
erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist. 
§. 6. 
Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn 
dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. 
§. 7. 
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung 
im Gebiete des Norddeutschen Bundes abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf 
die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. 
§. 8. 
Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Norddeutschen 
Bunde gehörige Gebiet. §. 9. 
Ein Norddeutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung 
oder Bestrafung nicht überliefert werden. 
§. 10. 
Auf Norddeutsche Militairpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze des 
Norddeutschen Bundes insoweit Anwendung, als nicht die Militairgesetze ein 
Anderes bestimmen. §. 11. 
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Norddeut- 
schen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher 
das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung 
seines Berufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. 
§. 12. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages oder einer 
Kammer eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staats bleiben von jeder 
Verantwortlichkeit frei. 
Erster
        <pb n="211" />
        — 199 — 
Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen im Allgemeinen. 
  
Erster Abschnitt. 
Strafen. 
§. 13. 
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. 
 §. 14. 
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
 Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Jahr.  
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
§ 15. 
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den ein- 
geführten Arbeiten anzuhalten. 
Sie können auch Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffent- 
lichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. 
Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei 
von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
§. 16. 
Ei Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag 
Ein Tag. 
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt 
auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt wer- 
den; auf ihr Verlangen find sie in dieser Weise zu beschäftigen. 
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15.) ist nur mit ihrer Zu- 
stimmung zulässig. . 
§.17. 
Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist fünfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Tag. 
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsich- 
tigung
        <pb n="212" />
        — 200 — 
tigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen 
oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen. 
 §. 18. . 
Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag Ein Tag. 
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 
§. 19. 
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche 
zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet: 
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die Dauer 
einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden. 
§. 20. 
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, 
darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die 
strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. 
§. 21. 
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, acht- 
monatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten. 
§. 22. 
Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze Dauer, 
wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen 
werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert ge- 
halten wird. 
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 
drei Jahren nicht übersteigen.  
 §. 23. 
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten kön- 
nen, wenn sie drei Viertheile, mindestens aber Ein Jahr der ihnen auferlegten 
Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu- 
stimmung vorläufig entlassen werden. 
§. 24. 
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen 
oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zu- 
widerhandelt, jederzeit widerrufen werden. 
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung 
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht 
angerechnet wird. §. 25. 
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf 
ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß über die 
Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören. Die
        <pb n="213" />
        — 201 — 
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden 
Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem 
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen 
Widerruf ist sofort nachzusuchen. 
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als 
am Tage der Festnahme erfolgt. 
§. 26. 
Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf der vor- 
läufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt. 
§. 27. 
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen Ein 
Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler. 
§ . 28. 
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen 
einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln. 
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder wahl- 
weise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt wer- 
den, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und 
die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen 
übersteigt. 
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren 
Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 21. in Zuchthausstrafe 
umzuwandeln. 
Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit 
dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren 
freimachen. §. 29. 
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkann- 
ten Geldstrafe ist der Betrag von Einem bis zu fünf Thalern, bei Umwandlung 
einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einem Dritt- 
theil bis zu fünf Thalern einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. 
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe 
ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. 
Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer 
Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle 
der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener Freiheits- 
strafe nicht übersteigen. §. 30. 
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden, wenn 
das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war. 
§. 31. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum 
Dienste
        <pb n="214" />
        — 202 — 
Dienste in dem Bundesheere und der Bundesmarine, sowie die dauernde Unfähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advo- 
katur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffen- 
dienst mitbegriffen.  
§. 32. 
Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn 
die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängniß- 
strafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe aus- 
gesprochen wird. 
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens 
zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens Ein Jahr und 
höchstens fünf Jahre. §. 33. 
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Ver- 
lust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, 
ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden 
und Ehrenzeichen. 
 §. 34. 
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähig- 
keit, während der im Urtheile bestimmten Zeit 
1) die Landeskokarde zu tragen; 
2) in das Bundesheer oder in die Bundesmarine einzutreten; 
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen 
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu 
werden oder andere politische Rechte auszuüben; 
5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; 
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied 
eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte 
absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder 
der Familienrath die Genehmigung ertheile. 
§. 35. 
Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden.  
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den 
dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
§. 36. 
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt
        <pb n="215" />
        — 203 — 
Sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der 
Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an 
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde, 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 37. 
Ist ein Norddeutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Norddeutschen Bundes 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen 
Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Straf- 
verfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf 
jene Folge zu erkennen. 
§. 38. 
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen 
Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die 
Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die 
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Ausfsicht zu stellen. 
Diiese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 39. 
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten 
von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; 
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem 
Bundesgebiete zu verweisen; 
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu 
welcher sie stattfinden dürfen.  
§. 40. 
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen her- 
vorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Ver- 
gehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem 
Theilnehmer gehören, eingezogen werden. 
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen. 
§. 41. 
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, 
so ist im Urtheile auszusprechen , daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Her- 
stellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. 
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, 
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die 
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare. 
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so 
Bundes-Gesehbl. 1870. 33 ist,
        <pb n="216" />
        — 204 — 
ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren 
Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem sich diese 
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind. 
§. 42. 
Ist in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung oder die Verurthei- 
lung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschrie- 
benen Maßnahmen selbstständig erkannt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Versuch. 
§. 43. 
Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch 
Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Ver- 
gehen enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Ver- 
gehen nicht zur Vollendung gekommnen ist, wegen Versuches zu bestrafen. 
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in 
welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. 
§. 44. 
Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen, als das 
vollendete. 
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben 
welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann. 
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, 
so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein. 
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindest- 
betrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- 
und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem 
Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängniß zu ver- 
wandeln.  
§. 45. 
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, ober auf 
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der 
Versuchsstrafe. §. 46. 
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter 
1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß 
er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche 
von seinem Willen unabhängig waren, oder 
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den
        <pb n="217" />
        — 205 — 
Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen 
Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. 
Dritter Abschnitt. 
Theilnahme. 
§. 47. 
Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so 
wird Jeder als Thäter bestraft.  
§. 48. 
Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben be- 
gangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, 
durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh- 
rung oderBeförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich be- 
stimmt hat. Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat. 
§. 49. 
Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Ver- 
brechens oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hilfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzulegen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet 
hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen 
zu ermäßigen. 
 
§. 50. 
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigen-  
schaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht 
oder vermindert, so sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder dem- 
jenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem sie 
vorliegen. 
Vierter Abschnitt. 
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern. 
§. 51. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit 
der Begehung der Handlung sich  in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder 
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens- 
bestimmung ausgeschlossen war. §. 52. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwi- 
derstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen
        <pb n="218" />
        — 206 — 
auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst 
oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden ist. 
Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzusehen Verwandte 
und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und 
Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte. 
§. 53. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch 
Nothwehr geboten war.  
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegen- 
wärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. 
Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der Thäter in 
Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinaus- 
gegangen ist. §. 54. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer 
dem Falle der Nothwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu be- 
seitigenden Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder 
Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist. 
§. 55. 
Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, 
kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden. 
§. 56. 
Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht 
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, 
ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Straf- 
barkeit erforderliche Einsicht nicht besaß. 
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie 
überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. 
In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete 
zwanzigste Lebensjahr. 
§. 57. 
Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber 
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen 
hat, bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche 
Einsicht besaß, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus 
bedroht, so ist auf Gefängniß von drei bis zu fünfzehn Jahren zu 
erkennen 
2) ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf 
Festungshaft von drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen;
        <pb n="219" />
        — 207 — 
3) ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, 
so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten 
Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu 
bestimmen. 
Ist die so bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnißstrafe 
von gleicher Dauer an ihre Stelle; 
4) ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in besonders 
leichten Fällen auf Verweis erkannt werden; 
5) auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürger- 
lichen, Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht ist nicht 
zu erkennen. 
Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von Strafen jugend- 
licher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen. 
§. 58. 
Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von 
ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besaß, ist freizusprechen. 
§. 59. 
Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhanden- 
sein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande ge- 
hören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen. 
Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt diese Bestim- 
mung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit ver- 
schuldet ist.  
§. 60. 
Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die 
erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. 
§. 61. 
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu 
verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen 
drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der 
zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters 
Kenntniß gehabt hat. 
§. 62. 
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche 
Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. 
§. 63. 
Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche Verfahren findet 
gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer, sowie 
gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf 
Bestrafung angetragen worden ist.
        <pb n="220" />
        §. 64. 
Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses kann der An- 
trag nicht zurückgenommen werden. 
Die rechtzetige. Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten 
Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge. 
§. 65. 
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbst- 
ständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. 
So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter 
desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, den 
Antrag zu stellen. 
 Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund 
der zur Stellung des Antrages Berechtigte. 
§. 66. 
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung 
ausgeschlossen. 
§. 67. 
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, 
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht 
sind, in zwanzig Jahren; · 
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren 
als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in fünfzehn Jahren, 
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn 
Jahren. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer län- 
geren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, 
von anderen Vergehen in drei Jahren. 
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung be- 
gangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. 
§. 68. 
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen 
den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung, 
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen 
die Handlung sich bezieht. 
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
§. 69. 
Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vor- 
frage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, 
so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.
        <pb n="221" />
        — 209 — 
S. 70. 
Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn 
1) auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche 
Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 
2) auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig 
Jahren; 
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Ge- 
fängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder 
auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn 
Jahren; 
5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geld- 
strafe von mehr als fünfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, 
in fünf Jahren; 
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern erkannt ist, in 
zwei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechts- 
kräftig geworden ist. §. 71. 
Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheits- 
strafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Frei- 
heitsstrafe.  
§. 72 
Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, 
welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfol- 
gende Festmahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung. 
Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue 
Verjährung.  
Fünfter Abschnitt. 
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 
§. 73. 
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt 
nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten 
dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung. 
§. 74. » 
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere 
Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals 
begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine 
Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten 
Strafe besteht. 
. Bei
        <pb n="222" />
        — 210 — 
Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Er- 
höhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein. 
Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzel- 
strafen nicht erreichen und fünfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß 
oder fünfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen. 
§. 75. 
Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser 
Strafarten gesondert zu erkennen. 
Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der 
mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein ver- 
wirkt wären. 
Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen fünfzehn Jahre nicht 
übersteigen. §. 76. 
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist. 
Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polizei- 
Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren straf- 
baren Handlungen statthaft ist. 
  
§. 77. 
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die 
erstere gesondert zu erkennen. 
Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach, jedoch 
nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. 
6. 78. 
Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen allein 
oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu 
erkennen. 
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die 
Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die 
mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei Mo- 
nate Haft. 
§. 79. 
Die Vorschriften der §§. 74. bis 78. finden auch Anwendung, wenn, bevor 
eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurtheilung wegen 
einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung be- 
gangen war.
        <pb n="223" />
        — 211 — 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
und deren Bestrafung. 
— 
Erster Abschnitt. 
Hochverrath und Landesverrath. 
§. 80. 
Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Bundesober- 
haupt, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem 
Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden 
als Hochverrath mit dem Tode bestraft. 
§. 81. 
Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt, 
1) einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt 
zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen, 
2) die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaats oder 
die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern, 
3) das Gebiet des Norddeutschen Bundes ganz oder theilweise einem fremden 
Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen 
loszureißen, oder 
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen 
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom 
Ganzen loszureißen, 
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher 
Festungshaft bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 82. 
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths 
vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmit- 
telbar zur Ausführung gebracht werden soll. 
§. 83. 
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens 
Bundes - Gesetzbl. 1870. 34
        <pb n="224" />
        — 212 — 
verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82. strafbaren Handlung 
gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder 
mit Fesungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
zwei Jahren ein.  
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 84. 
Die Strafvorschriften des §. 83. finden auch gegen denjenigen Anwendung, 
welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen 
Regierung einläßt oder die ihm von dem Norddeutschen Bunde oder einem 
Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in 
den Waffen einübt. 
§. 85. 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen 
Darstellungen zur Ausführung einer nach §. 82. strafbaren Handlung auffor- 
dert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. 
 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem 
bis zu fünf Jahren ein. 
§. 86. 
Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung 
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo- 
naten bis zu drei Jahren ein. §. 87. 
Ein Norddeutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, 
um dieselbe zu einem Kriege gegen den Norddeutschen Bund zu veranlassen, wird 
wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der 
Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo- 
naten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft 
nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. §. 88. 
Ein Norddeutscher, welcher während eines gegen den Norddeutschen Bund 
ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen ge- 
gen den Norddeutschen Bund oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Lan- 
desverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft 
bestraft.
        <pb n="225" />
        — 213 — 
 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf 
Jahren ein. 
Ein Norddeutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, 
wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waf- 
fen gegen den Norddeutschen Bund oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Lan- 
desverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Festungshaft ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden.  
§.89. 
Ein Norddeutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen den Norddeutschen 
Bund ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den 
Truppen des Norddeutschen Bundes oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil 
zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Festungehaft bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter , sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§ 90. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Norddeutschen, welcher vorsätzlich 
während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges 
1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in- 
gleichen Norddeutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder 
Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 
2) Festungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen, 
Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe von Waffen, Schießbedarf 
oder andere Kriegsbedürfnisse in feindliche Gewalt bringt oder dieselben, 
sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des Feindes zerstört oder 
unbrauchbar macht; 
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Norddeutschen oder 
verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen; 
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem 
Feinde mittheilt; 
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt 
oder ihnen Beistand leistet, oder 
6) einen Aufstand unter den Norddeutschen oder verbündeten Truppen 
erregt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf 
Jahren ein. 
· 34
        <pb n="226" />
        — 214 — 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 91. 
Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87. 89. und 90. bezeichneten 
Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. 
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des 
Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes 
aufhalten, so kommen die in den §§. 87. 89. und 90. bestimmten Strafen zur 
Anwendung. 
§. 92. 
Wer vorsätzlich 
1) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke 
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer an- 
deren Regierung gegenüber für das Wohl des Norddeutschen Bundes 
oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder 
öffentlich bekannt macht, . 
2) zur Gefährdung der Rechte des Norddeutschen Bundes oder eines Bundes- 
staats im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über solche Rechte 
sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unter- 
drückt, oder 
3) ein ihm von Seiten des Norddeutschen Bundes oder von einem Bundes- 
staate aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer anderen Regierung zum 
Nachtheile dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,  
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs 
Monaten ein. §. 93. 
Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92. die Unter- 
suchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Ver- 
mögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit 
Beschlag belegt werden. 
2) 
  
Zweiter Abschnitt. 
Beleidigung des Landesherrn. 
§. 94. 
Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen seinen Landes- 
herrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit 
gegen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebensläng- 
chem Zuchthaus oder lebenslänglicher Fest ungshaft in minder schweren Fällen mit 
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
        <pb n="227" />
        — 215 — 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie 
der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf 
Jahren ein. 
§. 95. 
Wer das Bundesoberhaupt, seinen Landesherrn oder während seines Auf- 
enthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß 
nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Amter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 96. 
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses 
seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Auf- 
enthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landes- 
herrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich 
schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs- 
haft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis 
zu fünf Jahren ein. 
§. 97. 
Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den 
Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate 
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses 
Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Dritter Abschnitt. 
Beleidigung von Bundes fürsten. 
§. 98. 
Wer außer dem Falle des §. 94. sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundes- 
fürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis zu zehn Jahren ein. 
 §. 99. 
Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von 
gleicher Dauer betraft 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. "
        <pb n="228" />
        — 216 — 
§. 100. 
Wer außer dem Falle des § 96. sich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied 
eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats schuldig 
macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem 
Monat bis zu drei Jahren ein. 
§. 101. 
Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines Bundesstaats be- 
leidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 
Vierter Abschnitt. 
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. 
§. 102. 
Ein Norddeutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Aus- 
länder, welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum 
Norddeutschen Bunde gehörenden Deutschen Staat oder dessen Landesherrn eine 
Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundes- 
fürsten begangen hätte, nach Vorschrift der §§. 80. bis 86. zu bestrafen sein 
würde, wird in den Fällen der §§. 80. bis 84. mit Festungshaft von Einem bis 
zu zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungs- 
haft nicht unter sechs Monaten, in den Fällen der §§. 85. und 86. mit Festungs- 
haft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen anderen Staat 
oder dessen Landesherrn begangen wurde, sofern in diesem Staate nach veröffent- 
lichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Norddeutschen Bunde die Gegen- 
seitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
§§. 103. 
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum Nord- 
deutschen Bunde gehörenden Deutschen Staats einer Beleidigung schuldig macht, 
wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Festungs- 
haft von gleicher Dauer bestraft. · 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den Landesherrn 
oder den Regenten eines anderen Staats begangen wurde, sofern in diesem 
Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Norddeut- 
schen Bunde die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
· Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.
        <pb n="229" />
        — 217 — 
§. 104. 
Wer sich gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürstlichen Hofe oder 
bei dem Senate einer der freien Hansestädt beglaubigten Gesandten oder Ge- 
schäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. 
Fünfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staats- 
bürgerlicher Rechte. 
§. 105. 
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien 
Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Bundes, des Zollvereins oder 
eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von 
Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird 
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Fesngshaft von gleicher Dauer 
bestraft.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
Einem Jahre ein.   
§. 106. 
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen durch Gewalt 
oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort 
der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zwei 
Jahren ein.  
§. 107. 
Wer einen Norddeutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer 
strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu 
wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder 
mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. l08. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl- 
oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsver- 
handlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung vorsätz lich her- 
beiführt oder das Ergebniß verfälscht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis 
zu drei Jahren bestraft. 
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der Samm- 
lung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlge- 
suche beauftragt ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werben
        <pb n="230" />
        — 218 — 
§. 109. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder ver- 
kauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sechster Abschnitt. 
Widerstand gegen die Staatsgewalt. 
§. 110. 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen 
Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen 
oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen An- 
ordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 111. 
Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung 
auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die straf- 
bare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. 
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu zwei- 
hundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf 
jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die 
Handlung selbst angedrohte. 
§. 112. 
Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Bundesheeres oder der 
Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Gehorsam 
zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört, 
auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu folgen, wird mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 113. 
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen 
und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügun- 
gen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch 
Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen 
solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich an- 
greift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
hundert Thalern bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur 
Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der be- 
waffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürger- 
wehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
        <pb n="231" />
        — 219 — 
§. 114. 
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen 
Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird 
mit Gefängniß bestraft. 
§. 115. 
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der in den 
§§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen 
wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs 
Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den 
§§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis 
zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt 
werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter sechs Monaten ein. 
§. 116. 
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte 
Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten 
Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher 
nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern 
bestraft. 
Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit 
vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, 
so treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, 
die Strafen des Aufruhrs ein. 
§. 117. 
Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder 
Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der recht- 
mäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Be- 
drohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während 
der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, 
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der 
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monat ein. 
§. 118. 
Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzung dessen, 
gegen welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden, so ist auf Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren zu erkennen.    
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein.  
Bundes-Gesetzbl.  35 §. 119.
        <pb n="232" />
        — 220 — 
§. 119. 
 Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten Hanblungen von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um die 
Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf 
Jahre erhöht werden. 
§. 120. 
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der 
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, 
Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- 
befreiung vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 121. 
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Beglei- 
tung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird 
mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist die Entweichung durch  Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Ge- 
fängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhundert Tha- 
lern ein. 
§. 122. 
Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die An- 
staltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben 
Widerstand leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen 
zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten 
bestraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit 
vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. 
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten 
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er- 
kannt werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. 
§. 123. 
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Be- 
sitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen 
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugniß 
darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird 
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
        <pb n="233" />
        — 221 — 
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einer 
Woche bis zu Einem Jahre ein. 
§. 124. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Ab- 
sicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu 
begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besit- 
thum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst 
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand- 
lungen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
 §. 125. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten 
Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, so wird jeder, 
welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Per- 
sonen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von 
Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. 
§. 126. 
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen 
Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 127. 
Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder 
eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt 
ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. §. 128. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder 
Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen 
unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam 
versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, 
an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem 
Monat bis zu Einem Jahre zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§ 129. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäftigun- 
36•
        <pb n="234" />
        — 222 — 
gen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch 
ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung 
mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 130. 
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene 
Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander anreizt, 
wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
 §.131. 
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder 
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen 
oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis 
zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 132. 
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder 
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen 
werden darf, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu Einhundert Thalern beftraft 
§. 133. 
Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand, 
welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden, 
oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, 
vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängniß 
bestraft. 
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
 §. 134. 
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle 
oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder 
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 135. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutschen Bundes oder 
eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig weg- 
nimmt, zerstört oder beschädigt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern 
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.  
§. 136.
        <pb n="235" />
        — 223 — 
§. 136. 
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde oder einem 
Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag 
zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches 
Siegel bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
§. 137. 
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet 
oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in 
anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 138. 
Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine unwahre That- 
sache als Entschuldigung vorschützt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten 
bestraft. 
 Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Erscheinen gesetzlich 
verpflichtet ist. 
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden durch vor- 
stehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen.  
§. 139. 
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, Münzverbrechens, 
Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu- 
einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte 
Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Ver- 
brechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Ver- 
brechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängniß 
zu bestrafen. 
§. 140. 
Wer dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte 
sich dadurch zu entziehen sucht, daß er ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet 
verläßt oder nach erreichtem militairpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes- 
gebietes aufhält, wird mit einer Geldstrafe von fünfzig bis zu Eintausend Thalern 
oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. 
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er- 
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden 
höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag 
belegt werden. 
§. 141. 
Wer einen Norddeutschen zum Militairdienste einer ausländischen Macht 
anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Norddeut- 
schen Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion desselben
        <pb n="236" />
        — 224 — 
vorsätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 142. 
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur 
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich 
machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Ver- 
langen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht. 
§. 143. 
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theil- 
weise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Ge- 
fängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. 
§. 144. 
Wer es sich zum Geschäfte macht, Norddeutsche unter Vorspiegelung 
falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben zur Auswan- 
derung zu verleiten, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jah- 
ren bestraft. §. 145. 
 Wer die vom Bundespräsidium zur Verhütung des Zusammenstoßens 
der Schiffe auf See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis 
zu fünfhundert Thalern bestraft. 
Achter Abschnitt. 
Münzverbrechen und Münzvergehen. 
§. 146. 
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, 
um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu 
bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderung an dem- 
selben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Verände- 
rung an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-Aufsicht zulässig. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 147. 
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, welcher 
das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemacht  oder verfälschte 
Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes 
oder
        <pb n="237" />
        — 225 — 
oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder 
zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. 
§. 148. 
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach 
erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu 
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 149. 
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende Interims- 
scheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Ge- 
winnantheils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Norddeutschen Bunde, 
einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe solcher 
Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privatperson aus- 
gestellt sind. 
§. 150. 
Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, 
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, 
oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnsse 
mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit 
Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern, 
sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 151. 
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von 
Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren dienliche For- 
men zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Fehren bestraft. 
§. 152. 
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie der 
im §. 151. bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung 
oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
Neunter Abschnitt. 
Meineid. 
§. 153. 
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid 
wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
§. 154.
        <pb n="238" />
        — 226 — 
§. 154. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme von Eiden 
zuständigen Behörde wissentlich ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten 
mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid wis- 
sentlich durch ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten verletzt. 
Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafsache zum Nachtheile 
eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder zu 
einer anderen mehr als fünf Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein. 
§. 155. 
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 
1) ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch 
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Er- 
klärung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgibt; 
2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverständiger einen Eid 
geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung 
auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, 
oder ein Sachverständiger, welcher als solcher ein- für allemal vereidet 
ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgibt; 
3) ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen 
Diensteid abgibt.  
§. 156. 
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuftändigen 
Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung 
auf eine solche Versicherung wissentlich  falsch aussagt, wird mit Gefängniß von 
Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 157. 
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides (§§. 154. 155.) 
oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht, so ist die an sich 
verwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn 
1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, ober 
2) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer Person, rücksicht- 
lich welcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat, ohne über sein 
Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein. 
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe 
nach 5 des §. 4 in Gefängnißstrafe zu verwandeln. 
§. 158. 
Gleiche Strafermäßigung  tritt ein, wenn derjenige, welcher sich eines 
Meineides oder einer falschen  Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht hat. 
bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet.
        <pb n="239" />
        — 227 — 
und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage ent- 
standen ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, 
widerruft. 
§. 159. 
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu 
verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, 
einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt 
zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 160. 
Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ab- 
leistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß 
bis zu 46 Monaten bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 161. 
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in 
den §. 157 und 158., ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außer- 
dem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachver- 
ständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen. 
In den Fällen der §§. 156. bis 159. kann neben der Gefängnißstrafe 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 162. 
Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht bestellten 
Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen zuwider- 
handelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 163. 
Wenn eine der in den §§. 153. bis 156. bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. 
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige gegen ihn 
erfolgt oder eine Untersuchun gegen  ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil 
für einen Anderen aus der  falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen 
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft. 
Zehnter Abschnitt. 
Falsche Anschuldigung. 
§. 164. 
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand 
wider besseren Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Ver- 
Bundes-Gesetzbl. 1670. 36
        <pb n="240" />
        — 228 — 
letzung einer Amtspflicht beschuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem 
Monat bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an- 
hängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche 
Anschuldigung inne gehalten werden. 
§. 165. 
Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem 
Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldi- 
gen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist 
zu derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen. 
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Ur- 
theils zu ertheilen. 
Elfter Abschnitt. 
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. 
§. 166. 
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, 
ein Aergernß gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine 
andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Reli- 
gionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen 
wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen be- 
stimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren bestraft.  
§. 167. 
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, den Gottes- 
dienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer 
in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten 
Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder einzelne 
gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft 
vorsätzlich verhindert oder stört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 168. 
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per- 
son wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerstört oder beschädlgt, oder 
wer an einem Grabe beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust  der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Zwölfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. 
§. 169. 
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere
        <pb n="241" />
        — 229 — 
Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, 
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinn- 
süchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 170. 
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches Ehe- 
hinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung 
arglistig mittels einer solchen verleitet, welche den Getäus chten berech- 
tigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe 
die Ehe ausgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Theils ein. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 
§. 171. 
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine Ehe aufgelöst, 
für ungültig oder nichtig erklärt worden ist, ingleichen eine unverheirathete Per- 
son, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe ein- 
geht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem 
eine der beiden Ehen aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist. 
§. 172. 
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem 
schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 173. 
Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie wird an 
den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzeren mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft. 
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie 
zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie 
das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. 
 §.174. 
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft: 
1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflege- 
36
        <pb n="242" />
        — 230 — 
eltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche 
mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen 
vornehmen; 
2) Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen 
haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen 
vornehmen; 
3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen 
oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen 
Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie 
mit den in das Gefängniß oder in die Anstalt aufgenommenen Personen 
unzüchtige Handlungen vornehmen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 175. · 
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Ge- 
schlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu 
bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 176. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer · 
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt 
oder dieselbe durch Dro hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder 
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt, 
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder eine 
geistestranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, 
ooder 
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt 
 oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen 
verleitet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die 
förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden 
kann. 
§. 177. 
Mit Zuchthaus wird beftaft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit 
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des 
außer ehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehelichen 
Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder 
bewußtlosen Zustand versetzt hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die
        <pb n="243" />
        — 231 — 
förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden 
kann. 
§. 178. 
Ist durch eine der in den §§. 176. und 177. bezeichneten Handlungen der 
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht. 
§. 179. 
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, 
daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder 
benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein.  
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 180. 
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder 
durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub 
leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß  bestraft; auch kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 181. 
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigen- 
nutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn 
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet 
worden sind, oder 
2) der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden 
ist, in dem Verhältnis von Ellern zu Kindern, von Vormündern zu 
Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Exziehern zu den von 
ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. 
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
auszusprechen; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
 §.182. 
Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte Lebensjahr nicht 
vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes 
der Verführten ein.   
§ 183. 
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
        <pb n="244" />
        — 232 — 
§. 184. 
Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver- 
theilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich  
sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert 
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Thalern 
vierzehnter Abschnitt. 
Beleidigung. 
§. 185. 
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder 
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jah re und, wenn die Beleidigung 
mittels einer Thätlichkelt begangen wird, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern 
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 186. 
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder ver- 
breitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr 
ist, wegen Beleidi gung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft 
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich 
oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen 
ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
§. 187. 
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre 
Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder 
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden 
geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von 
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängnls nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen 
Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt 
werden. 
§. 188. 
In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen des Beleidigten, 
wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den 
Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe 
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend 
Thalern erkannt werden.  
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruches aus.
        <pb n="245" />
        233 — 
§. 189. 
Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider 
besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche den- 
selben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Thalern erkannt werden. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des 
Ehegatten des Verstorbenen ein. 
§. 190. 
Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare Handlung, so 
ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen 
dieser Handlung rechtskräftig verurtheilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit 
ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor der 
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist. 
§. 191. 
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der Herbeiführung eines 
Strafver fahrens bei der Behörde Anzeige gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse, 
daß die Eröffnung der Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung 
der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über 
die Beleidigung inne zu halten, 
§. 192. 
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsache 
schließt die Bestrafung nach Vorschrift des §. 185. nicht aus, wenn das Vor- 
handensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung 
oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. 
§ 193. 
Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche 
Leistungen,  ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung 
von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, 
sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, 
dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle 
sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der 
Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, 
hervorgeht. 
§. 194. 
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. 
Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Sie lautenden 
Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privatklage oder Privatanklage 
bis zum Anfange der Vollstreckung des Urtheils zurückgenonmnen werden.
        <pb n="246" />
        — 234 — 
§. 195. 
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt 
worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das 
Recht, auf Bestrafung anzutragen. 
 §. 196. 
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Reli- 
gionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Aus- 
übung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf, be- 
gangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche 
Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen. . 
§. 197. 
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetz- 
gebende Versammlung des Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesstaats, 
oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe 
darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. 
§. 198. 
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf Bestrafung 
angetragen worden, so ist der andere Theil bei Verlust seines Rechts verpflichtet, 
den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster 
Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte 
die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist. 
§. 199. 
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter 
beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. 
 §. 200   
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar- 
stellungen oder Abbildungen  begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt , so ist 
zugleich dem Beleidigten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, 
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen. 
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver- 
fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen 
 Blätter, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift bekannt 
zu machen. 
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen. 
Fünfzehnter Abschnitt. 
Zweikampf. 
§. 201. 
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die
        <pb n="247" />
        — 235 — 
Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
§. 202. 
Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei 
der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben ver- 
lieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zwei- 
kampfs erhellt. 
§. 203. 
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und 
ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 204. 
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die 
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen 
Beginn freiwillig ausgegeben haben. 
§. 205. 
Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. . 
§.206. 
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht 
unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod 
des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei 
Jahren bestraft. 
§. 207. 
Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung 
der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so 
ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergebenden Bestimmungen eine 
härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Ver- 
brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen. 
§. 208. 
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte 
Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden. 
§. 209. 
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu ver- 
hindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und 
Wundärzte sind straflos. 
§. 210. 
Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonder- 
heit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der 
Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 37
        <pb n="248" />
        — 236 — 
Sechszehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 
§. 211. 
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit 
Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. 
§. 212. 
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht 
mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter 
fünf Jahren bestraft. 
§. 213. 
War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem 
Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Ge- 
tödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen 
worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter sechs Monaten ein. 
§. 214. 
Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der Ausführung 
derselben entgegentretendes Hindernis zu beseitigen oder um sich der Ergreifung 
auf frischer That zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 215.  
Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 216. · 
Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Ge- 
tödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei 
Jahren zu erkennen. 
§. 217. 
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt 
vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
zwei Jahren ein. 
§. 218. 
Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutter- 
leibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher
        <pb n="249" />
        – 237 — 
mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung 
bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. 
§. 219. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, 
welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu 
verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. 
§. 220. 
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen 
vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren 
bestraft. 
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthaus- 
strafe ein. 
§. 221. 
Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hülf- 
lose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner 
Obhut steht oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme 
derselben zu sorgen hat, in hülfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit Gefäng- 
niß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, so 
tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder 
verlassenen Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren 
und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe 
nicht unter drei Jahren ein. 
§. 222.  
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit 
Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, 
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so 
kann die Strafe bis auf fünf Jahre Gefängniß erhöht werden. 
Siebenzehnter Abschnitt. 
Körperverletzung. 
§. 223. 
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesund- 
heit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
Ist die Handlung. gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist 
auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen.  
37• . .
        <pb n="250" />
        — 238 — 
§. 224. 
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied 
des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen,  das Gehör, die 
Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd 
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist 
auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu 
erkennen. 
§. 225. 
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist 
auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Talern zu erkennen. 
§. 226. 
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei 
Jahren zu erkennen.   
§. 27. 
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten An- 
griff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§. 224.) ver- 
ursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe 
betheiligt hat, schon wegen dieser Beheiligung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wor- 
den ist. 
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuschreiben, 
welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht 
haben, so ist jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren zu bestrafen.   
§. 228. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen der §§. 224. 
und 227. Absatz 2. auf Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des 
§ 226. auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
Diese Ermäßi gung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn die Handlung 
gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen ist. 
§. 229. 
Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, 
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet 
sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körberverletzung verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf 
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. 
§. 230 
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht
        <pb n="251" />
        — 239 — 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, 
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann 
die Strafe auf drei Jahre Gefängniß erhöht werden. 
§. 231. 
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten 
neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage 
von zweitausend Thalern erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruches aus. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammt- 
schuldner. 
§. 232. 
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit ver- 
ursachter Körperverletzungen (§§. 223. 230.) tritt nur auf Antrag ein, insofern 
nicht die Körperverletzung, mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Ge- 
werbspflicht begangen worden ist. 
Die in §§. 195, 196. und 198. enthaltenen Vorschriften finden auch 
hier Anwendung. 
§. .233. 
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit leichten 
Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so 
kann der Richter für beide Angeschuldigte, oder für einen derselben eine der Art 
oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen. 
Achtzehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. 
§. 234. 
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, 
um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in 
auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes 
mit Zuchthaus bestraft. 
 §. 235. 
Wer eine mindejährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren 
Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung 
in der Absicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder 
unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren bestraft. · 
§ .236. 
Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List, Drohung oder
        <pb n="252" />
        — 240 — 
Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren und, wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur 
Ehe zu bringen, mit Gefängniß bestraft. . 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 237. 
Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen, 
jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um sie 
zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 238. 
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur 
statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist. 
§. 239. 
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf an- 
dere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefäng- 
niß bestraft. 
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn 
eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits- 
entziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht 
worden , so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mil- 
dernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Mo- 
nat ein. 
Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder 
die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist 
auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
§. 240. 
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung 
mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unter- 
lassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu zweihundert Thalern bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 241. 
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert 
Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
        <pb n="253" />
        — 241 — 
Neunzehnter Abschnitt. 
Diebstahl und Unterschlagung. 
§. 242. 
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht weg- 
nimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit Gefängniß 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 243. 
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 
1) aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen 
werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; 
2) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Ein- 
steigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird 
3) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes 
oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eröffnung der 
im Inneren befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder 
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge an- 
gewendet werden; 
4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, 
einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude oder 
dem dazu gehörigen Hofraume oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum 
Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörende 
Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs oder Ver- 
wahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer 
zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen 
wird;  
5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
6) zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Be- 
gehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben, oder 
7) der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches sich 
der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen, oder in welchem er sich in 
gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des 
Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. Einem be- 
wohnten Gebäude werden der zu einem bewohnten Gebäude gehörige 
umschlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Gebäude jeder 
Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 244. 
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als
        <pb n="254" />
        — 242 — 
Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen 
hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen 
Diebstahl (§. 242.) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen 
schweren Diebstahl (§. 243.) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl 
Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängniß- 
strafe nicht unter Einem Jahre ein. 
§. 245. 
Die Bestimmungen des §. 244. finden Anwendung, auch wenn die früheren 
Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind, bleiben 
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe 
bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. 
§. 246. 
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, 
sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf 
Jahren bestraft. . 
 Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Thalern erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 247. 
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vor- 
münder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, 
begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen.  
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten aufstei- 
gender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos.  
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An- 
wendung. 
§. 248. 
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten Gefängrißstrafe 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen Diebstahls 
erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zwanzigster Abschnitt. 
Raub und Erpressung. 
§. 249. 
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohun- 
gen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache
        <pb n="255" />
        — 243 — 
einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, 
wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 250. 
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn 
1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung 
von Raub oder Diebstahl verbunden haben; 
3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, 
einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße be- 
gangen wird; 
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§. 243. Nr. 7.) 
begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes 
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder 
in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder 
5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im 
Inlande bestraft worden ist. Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften 
finden auch hier Anwendung.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
 §. 251. 
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zucht- 
haus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder 
durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod 
desselben verursacht worden ist. 
§. 252. 
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person 
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich 
einem Räuber zu bestrafen. 
§. 253. 
Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil 
zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 254. 
Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brandstiftung oder 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 38
        <pb n="256" />
        — 244 — 
mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren zu erkennen. 
§. 255. 
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwen- 
dung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, 
so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. 
§. 256. 
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung er- 
kannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Einundzwanzigster Abschnitt. 
Begünstigung und Hehlerei. 
§. 257. 
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder 
Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu ent- 
ziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, 
ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vortheils 
wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art 
oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst an- 
gedrohte. 
 Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theil- 
nehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu 
entziehen. 
 Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung 
der That zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige 
Anwendung. 
§. 258. 
Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird 
als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte  
1) einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit 
Gefängniß, 
2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu 
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein 
Angehöriger ist.
        <pb n="257" />
        — 245 — 
§. 259. 
Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Um- 
ständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt 
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu 
deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft. 
§. 260. 
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit 
Zuchthaus bis zu zehn Jahten bestraft. 
§. 261. 
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener 
Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die abermals 
begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem 
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Jahre ein.   
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Die in dem §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 262. 
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrchte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zu- 
lässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. 
Betrug und Untreue. 
§. 263. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver- 
mögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, 
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung 
wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges 
mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha- 
lern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wer einen Betrug ge gen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen 
solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf 
Antrag zu verfolgen.
        <pb n="258" />
        — 246 — 
§. 264. 
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen 
Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals began- 
genen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe 
von fünfzig bis zu zweitausend Thalern bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha- 
lern erkannt werden kann. 
Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 265. 
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in 
Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in 
seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus 
bis zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von fünfzig bis zu zweitausend 
Thalern bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern er- 
kannt werden kann. 
§. 266.  
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: 
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Voll- 
strecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn 
sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen 
oder Sachen handeln; 
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke 
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen; 
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres 
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den 
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren 
Geschäfte sie besorgen. 
Wird die Untreue begangen um sich oder einem Anderen einen Vermogens- 
vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu 
Eintausend Thalern erkannt werden. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. 
Urkundenfälschung. 
§. 267. 
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche 
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten
        <pb n="259" />
        — 247 — 
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und 
von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Ur- 
kundenfälschung mit Gefängniß bestraft. 
§. 262. 
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder 
einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Scha- 
den zuzufügen, wird bestraft, wenn 
1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden 
kann; 
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, neben 
welchem auf Geldstrafe von fünfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt 
werden kann. · 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, welche 
bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fälschung 
einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der 
Gefingnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt 
werden. 
§. 269. 
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn 
Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen 
Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen 
Inhalt gibt. 
§. 270. 
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer 
falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum 
Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht.  
§. 271. 
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, 
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in, öffentlichen 
Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet wer- 
den, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weiß oder von einer Person 
in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abge- 
geben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
§. 272. 
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem An- 
deren einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen  Schaden zuzu- 
fügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geld- 
strafe von fünfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben 
welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann.
        <pb n="260" />
        — 248 — 
§. 273. 
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 271. bezeichne- 
ten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes 
Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen 
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, 
nach Vorschrift des §. 272. bestraft. 
§. 274. 
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließ- 
lich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, 
beschädigt oder unterdrückt, oder 
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder 
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen 
Nachtheil zu zufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt 
oder fälschlich setzt. 
§. 275. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen 
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, 
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Ge- 
brauch macht, 
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Pässe, Zeitungen oder sonstige 
Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Pont- oder Tele- 
graphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht an- 
fertigt, sie als echt zu verwenden, oder 
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem- 
pelabdrücke, -Post oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief- 
couverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver- 
wenden. 
§. 276. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken 
oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete 
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum 
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schrift- 
stücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der 
Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft. 
§. 277. 
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine
        <pb n="261" />
        — 249 — 
andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher 
Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand aus- 
stellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung von 
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 278. 
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges 
Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer 
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 279. 
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder 
eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den 
§§. 277. und 278. bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre bestraft. 
§. 280. 
Neben einer nach Vorschrift der §§. 267. 274. 275. 277. bis 279. 
erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Vierundzwanzigster Abschnitt. 
Bankerutt. 
§. 281. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen betrüg- 
lichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie, in der Absicht ihre Gläubiger 
zu benachtheiligen, 
1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche 
ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- 
lich oblag, oder 
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimiicht oder so geführt oder 
verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes 
gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 282. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat,
        <pb n="262" />
        — 250 — 
Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, 
oder 
2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, 
erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Per- 
sonen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geld- 
strafe bis zu zweitausend Thalern ein. 
§. 283. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen einfachen 
Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie 
1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen- 
papieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig gewor- 
den sind, 
2) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- 
lich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich 
geführt haben, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes ge- 
währen, oder 
3) es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeit zu ziehen. 
Zünfundzwanzigster Abschnitt. 
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. 
§. 284. 
Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von Einhundert bis zu 
zweiteusend Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer- 
den kann. 
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, 
denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen. 
§. 285. 
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele 
daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft. 
§. 286. 
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
bestraft.
        <pb n="263" />
        — 251 — 
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder 
unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
§. 287. . 
Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der 
Firma eines inländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmanns be- 
zeichnet oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, 
wird mit Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Angehörige eines frem- 
den Staats gerichtet ist, in welchem nach veröffentlichten Staatsverträgen oder 
nach Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.   
Die Strafe wird daburch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeich- 
nung der Name oder die Firnia mit so geringen Abänderungen wiedergegeben 
wird, daß die letzteren nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr- 
genommen werden können. 
§. 288. 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be- 
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert 
oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. 
§. 289. 
Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu 
Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem- 
jenigen, welchem an der Sache ein -Gebrauchs oder Zurückbehaltungsrecht zu- 
steht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jah- 
ren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden.  
Der Versuch ist strafbar.  
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. · 
Die Bestimmungen des §. 247. Absatz 2. und 3. finden auch hier An- 
wendung. 
§. 290. 
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen 
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden 
kann, bestraft.   
§. 291. 
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer 
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich 
zueignet, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Thalern bestraft.  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 39
        <pb n="264" />
        — 252 — 
§. 292. 
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, 
wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 293. 
Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder auf 
Gefängniß bis sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit 
Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen 
Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Vergehen während der gesetzlichen 
Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von Mehreren be- 
gangen wird. 
§. 294.  
Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht 
unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 295. · 
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf Einziehung des 
Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberech- 
tigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und 
anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht. §. 266. 
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder 
explodirender Stoffe unberechtigt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 297. 
 Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers, 
ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord 
nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlag- 
nahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, wird 
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
§. 298. 
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält, 
um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das 
Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre bestraft. §. 299. 
Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene Urkunde, die
        <pb n="265" />
        — 253 — 
nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugter Weise 
eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 300. 
Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte, 
Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, 
wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, 
Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe  bis zu fünfhundert Tha- 
lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 301.  
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel, 
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung 
enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen 
ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu fünfhundert  Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 302. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung 
der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be- 
theuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, 
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechts- 
geschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe  bis zu Eintausend Thalern bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er 
weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise 
versprochen hat, abtreten läßt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. 
Sachbeschädigung. 
§. 303. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
39
        <pb n="266" />
        — 254 — 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 304. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate 
bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet 
sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissen- 
schaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden 
oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen 
oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen beschä- 
digt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren. oder mit Geldstrafe 
bis zu fünfhundert Thalern bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 305.  
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen 
Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche 
fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise gerstört, wird mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Siebenundzwanzigster Abschnitt. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehem. 
§. 306,    
Wegen Brandtstiftung wird mit Zuchthaus bestraft vorsätzlich  in 
Brand setzt        
1) ein zu gottesdienstlichen. Versammlungen bestimmtes Gebäude, 
2) ein Gebäude, ein Schif oder eine Hütte welche zur Wohnung  
Menschen dienen,  oder 
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient 
und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in der selben sich 
aufzuhalten pflegen.  
§. 307. 
Die Brandstiftung (§. 306) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren 
oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn  
1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser 
zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich 
befand, 
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter
        <pb n="267" />
        — 255 — 
Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu 
erregen, oder 
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu 
erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. 
§. 308. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, 
wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, 
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirth- 
schaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem 
Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände ent- 
weder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, 
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im 
§ 306. Nr. 1. bis 3. bereichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend be- 
zeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 309. 
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306. und 308. be- 
zeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern und, wenn durch den Brand der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei 
Jahren bestraft. 
§. 310. 
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als 
der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder ge- 
löscht, so tritt Straflosigkeit ein. 
§. 311. 
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von 
Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der Sache 
gleich zu achten.  
§. 312.  
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine Ueberschwem- 
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch 
die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren odet mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 313. 
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Ueberschwem- 
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums ge- 
richtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen. §. 314.
        <pb n="268" />
        — 266 — 
§. 314. 
Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigen- 
thum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre 
und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht wor- 
den ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 315. 
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör 
derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder 
Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Trans- 
port in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 316. 
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Trans- 
port auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden 
ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht 
über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn sie durch 
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen. 
§. 317. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätz- 
lich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, 
wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
 §. 318. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahr- 
lässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern 
oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu dreihundert Thalern bestraft.  
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphen- 
Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Ver- 
nachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung der Anstalt ver- 
hindern oder stören. 
§. 319. 
Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Angestellten wegen 
einer der daselbst bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich 
für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- ober Telegraphendienste oder 
in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. §. 320.
        <pb n="269" />
        — 257 — 
§. 320. 
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer zu öffent- 
lichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht sofort nach Mittheilung 
des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten bewirken, wer- 
den mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn- oder 
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn 
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder 
angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war. 
§. 321. 
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder 
andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre zerstört oder 
beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser 
stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Ge- 
sundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten 
bestraft. 
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht 
worden, so tritt Zuchthausstrafe   bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein. 
§. 322. 
Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes Feuerzeichen 
oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zeichen zerstört, wegschafft oder 
unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienstpflicht 
zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches geeignet ist, die Schiff- 
fahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe 
Feuer anzündet, welches die Schifffahrt zu gefährden geeignet ist, wird mit Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Men- 
schen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens- 
längliche Zuchthausstrafe ein. 
  
§. 323. 
Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und 
dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens- 
länglichem Zuchthaus bestraft.  
§. 324. 
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche An- 
derer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche 
be-
        <pb n="270" />
        — 258 — 
bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt 
ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer 
solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und 
mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr 
bringt wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn 
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 326. 
Neben der nach den Vorschriften der §§. 306. bis 308. 311. bis 313. 
315. 321. bis 324. erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei- 
Aufsicht erkannt werden. 
§. 326. 
Ist eine der in den §§. 321. bis 324. bezeichneten Handlungen aus Fahr- 
lässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver- 
ursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu 
drei Jahren zu erkennen. 
 §. 327. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche 
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens 
einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit 
ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. 
§. 328. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche 
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Eiführens oder Verbreitens 
von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft.  
Ist in Folge dieser Verletzzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so 
tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein. 
§. 329. 
Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürf- 
nisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel 
zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht 
zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit 
Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist, 
wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß 
bis zu zwei Jahren zu erkennen.  
Die-
        <pb n="271" />
        — 259 — 
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und 
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes 
der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ver- 
ursachen. 
§. 330. 
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein 
anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere 
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Ge- 
fängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Achtundzwanzigster Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen im Amte. 
§. 331. 
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht 
pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder 
sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 332. 
Ein. Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- 
oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder 
sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
estraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 333. 
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Ge- 
schenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer 
Handlung die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu be- 
stimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu fünf. 
hundert Thalern erkannt werden. 
§. 334. 
Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke 
oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine 
Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum 
Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit Zuchthaus 
bestraft. 
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder 
Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anbietet, 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 40 ver-
        <pb n="272" />
        — 260 — 
verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 335. 
In den Fällen der §§. 331. bis 334. ist im Urtheile das Empfangene 
oder der Werth desselben für dem Staate verfallen zu erklären. 
§. 336. 
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Ent- 
scheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer 
Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu 
fünf Jahren bestraft. 
§. 337. 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen 
Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, 
daß eine Heirathsurkunde von dem Personenstandsbeamten aufgenommen sei, 
wird, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heiraths- 
urkunde erforderlich ist, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
§. 338. 
Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend, daß 
eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft. 
§. 339. 
Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch 
Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft. 
 Der Versuch ist strafbar. 
In den Fällen der §§. 106. 107. 167. und 253. tritt die daselbst an- 
gedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne 
Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung 
eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist. 
§. 340. 
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf 
Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. 
Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter 
zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge- 
fängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.  
§. 341.
        <pb n="273" />
        — 261 — 
§. 341. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Ver- 
haftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vor- 
nimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlän- 
gert, wird nach Vorschrift des §. 239., jedoch mindestens mit Gefängniß von 
drei Monaten bestraft. 
§. 342. 
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
§. 343. 
 Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder 
anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft. 
§. 344. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren Un- 
schuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung bean- 
tragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
§. 345. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe voll- 
strecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder 
dem Maße nach vollstreckt werden darf. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe 
oder Festungshaft bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu dreihundert Tha- 
lern ein. 
§. 346. 
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Straf- 
gewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, Jemand der gesetzlichen 
Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung 
unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet ist, eine Freisprechung oder 
eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung 
der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte 
Strafe zur Vollstreckung bringt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Monat ein. 
§. 347. 
Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Beglei- 
tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen 
Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
40* Jah-
        <pb n="274" />
        — 262 — 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Monat ein. 
 Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden, 
so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zweihundert 
Thalern ein. 
§. 348. 
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, inner- 
alb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch beur- 
kundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefäng- 
niß nicht unter Einem Monat bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute 
 zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder 
verfälscht.  
§. 349. 
Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der Absicht begangen, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem An- 
deren Schaden zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich 
auf Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
§. 350. 
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher 
Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängniß 
nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 351. 
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung 
oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register 
oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Ab- 
schlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder un- 
richtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung 
auf Fässern, Beuteln oder Packeten der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 352. 
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher 
Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vor- 
theile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von 
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be- 
trage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 353.
        <pb n="275" />
        §. 353. 
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine 
öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß 
der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, 
erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kasse bringt, 
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an 
Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht 
und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. 
§. 354. 
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe oder Packete 
in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, oder 
einem Anderen wissentlich eine solche Handlung gestattet, oder ihm dabei wissent- 
lich Hülfe leistet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
§. 355. 
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung 
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen, 
welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälschen ober in 
anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder 
von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen 
wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hülfe leisten, 
werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
§. 356. 
Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den 
ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in der- 
selben Rechtssache beiden Parteien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig dient, 
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum Nachtheile 
seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. 
§. 357. 
Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer strafbaren Hand- 
lung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine solche 
strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf 
diese strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. 
Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem eine 
Aufsicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten übertragen 
ist, sofern die von diesem letzteren Beamten begangene strafbare Handlung die 
zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft. §.358
        <pb n="276" />
        —. 264 — 
§. 358. 
Neben der nach Vorschrift der §§. 331. 339. bis 341. 352. bis 355. 
und 357. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden. 
§. 359. 
 Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle im 
Dienste des Bundes oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines 
Bundesstaats, auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, 
ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen 
Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. 
Uebertretungen. 
§. 360. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungs- 
werken aufnimmt oder veröffentlicht; 
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot 
der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt; 
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder Seewehr 
ohne Erlaubniß auswandert; 
4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche 
Platten oder andere Formen welche zur Anfertigung von Metall oder 
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149. dem Papier- 
gelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffentlichen Be- 
scheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an 
einen Anderen als die Behörde verabfolgt; 
5) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4. 
genannten. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen 
Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, 
Beglaubigungen oder Bescheinigangen unternimmt, oder Abdrücke an 
einen Anderen, als die Behörde verabfolgt;  
6)  wer Waaren-Emfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Druck- 
sachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem 
Papiergelde oder den dem Papiergelde nach §. 149. gleich geachteten 
Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, 
Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen 
Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt; 7) 
wer
        <pb n="277" />
        — 265 — 
7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten zur Be- 
zeichnung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiketten gebraucht; 
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen 
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder Titel, Würden oder Adels- 
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden 
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient; 
9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staats- 
behörde Aussteuer-,  Sterbe- oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten   
oder andere dergleichen Gesellschaften oder Unstalten errichtet, welche 
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung 
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, 
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; 
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei- 
behörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge 
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge- 
nügen konnte; 
11) wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben 
Unfug verübt; 
12) wer als Pfandleiher bei Ausübung seines Gewerbes den darüber er- 
lassenen Anordnungen zuwiderhändelt;   
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält 
oder roh mißhandelt; 
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent- 
lichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücks- 
spiele hält.  
In den Fällen der  Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14, kann neben der 
Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder Festungs- 
werken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel 
Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen oder der 
auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 361. 
Mit Haft wird bestraft: 
1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge 
derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt . 
2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes- 
staats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt; 
3) wer als Landstreicher umherzieht; 
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Per- 
sonen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner 
Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 
5) wer
        <pb n="278" />
        — 266 — 
5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er 
in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum 
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver- 
mittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß; 
6) eine Weibsperson, welche, polizeilichen Anordnungen zuwider, gewerbs- 
mäßig Unzucht treibt; 
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, 
sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, 
seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; 
8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von 
der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unter- 
kommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches 
der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe. 
§. 362. 
Die nach Vorschrift des §. 361. Nr. 3. bis 8. Verurtheilten können zu 
Arbeiten welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb 
und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch 
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. 
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die 
verurtheilte  Person nach verbüßter  Strafe der Landespolizeibehörde zu uberweisen 
sei. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugniß  die verurtheilte Per- 
son. entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu 
gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361., Nr. 4. ist dieses 
jedoch nur dann  zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen 
dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig  verurtheilt  worden ist, oder wenn der- 
selbe unter Drohungent oder mit Wäffen gebettelt hat. 
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die  Landespolizeibehörde 
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung 
aus dem Bundesgebiete eintreten. 
§. 363. 
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zu  Zwecke seines besseren Fort- 
kommens zu täuschen, Pässe, Militairabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legi- 
mationspapiere,  Dienst- oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer 
Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse 
falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder 
verfälschten   Urkunde  Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
funfzig Thalern bestraft. 
   Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen 
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt 
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem 
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. §. 364
        <pb n="279" />
        — 267 — 
§. 364. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern wird bestraft, wer wissentlich schon 
einmal verwendetes Stempelpaper nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung 
der darauf gesetzten Schriftzeichen oder schon einmal verwendete Stempelmarken, 
Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der 
im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält. 
§. 365. 
Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte 
über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, sein Ver- 
treter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit 
Geldstrafe bis zu fünf Thalern bestraft. 
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei- 
stunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
§. 366. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen wird bestraft: 
1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlasse- 
nen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder 
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge- 
meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren 
Anderer muthwillig verhindert; 
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute 
oder Schelle fährt, 
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen 
oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schla- 
en oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernach- 
lässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; 
6) wer Hunde auf Menschen hetzt; 
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, auf 
Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere, gegen fremde Häuser, Ge- 
bäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Räume 
wirft; 
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men- 
schen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herab- 
fallen Jemand beschädigt  werden kann, ohne gehörige Befestigung auf- 
stellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder aus- 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 41 wirft,
        <pb n="280" />
        — 268 — 
wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder verunreinigt 
werden können; 
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegenstände, durch 
welche der  freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen 
läßt;  
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und 
Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen erlassenen Po- 
lizeiverordnungen übertritt. 
§. 367. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite 
schaft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrsam 
er dazu berechtigten Personen wegnimmt; 
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen entgegen- 
andelt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit der Handel 
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder 
sonst an Andere überläßt; 
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere explo- 
dirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;  
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, 
Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder 
bei Ausübung der Befugnis  zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser 
Gegenstände, sowie der Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen 
nicht befolgt; 
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von 
selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen 
aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer 
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen 
können, ohne Absonderung aufbewahrt; 
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere 
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft; 
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen be- 
suchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an 
solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt; 
9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen 
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, 
feilhält oder mit sich führt; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hinein- 
ge-
        <pb n="281" />
        — 269 — 
gezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Schuß-, Stich- 
oder Hiebwaffe oder eines anderen gefährlichen Instruments bedient; 
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde 
oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer 
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen 
unterläßt; 
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häu- 
sern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, 
Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder un- 
verwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 
13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche 
den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, 
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei 
angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine 
Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne 
diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch 
die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt. 
In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geldstrafe oder 
der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß- 
waaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der ver- 
botenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten ge- 
hören oder nicht.  
 §. 368. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen wird bestraft: 
1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge 
zuwiderhandelt; 
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen 
unterläßt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine 
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem  Hause 
in baulichem und  brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die 
Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;  
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- 
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht 
nähert; 
41* 6) wer
        <pb n="282" />
        — 270 — 
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher 
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer anzündet; 
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit 
Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 
8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht 
oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizeiliche An- 
ordnungen nicht befolgt; 
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte 
über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen, Wei- 
den oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, 
oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem 
durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder 
Vieh treibt; 
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befug- 
niß auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum ge- 
meinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur 
Jagd ausgerüstet, betroffen wird; 
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von Sing- 
vögeln ausnimmt.  
§.369. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen 
werden bestraft: 
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung 
 des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen 
in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Ge- 
nehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Nachschlüssel 
anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder 
Dietriche verabfolgen; 
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge- 
eignetes, mit dem Stempel eines Norddeutschen Eichungsamtes nicht ver- 
sehenes Maß oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden 
wird, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die 
Maß- und Gewichtspolizei schuldig machen; 
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften nicht 
befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwah- 
rung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich des 
Feuers zu bedienen, erlassen sind. 
 Im Falle der Nr. 2. ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein- 
ziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, sowie der unrichtigen Waage 
zu erkennen. 
§. 370.
        <pb n="283" />
        — 271 — 
§. 370. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privat-Weg 
oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;  
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-Wegen Erde, Steine oder Rasen 
oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm, 
Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, 
Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung einer 
Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche 
Gegenstände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen 
des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vor- 
gesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum 
Pfande nimmt; 
4) wer unberechtigt fischt oder krebst; 
5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in 
geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. 
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie 
gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos; 
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder ge- 
eignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um 
dessen Vieh damit zu füttern. 
In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung nur auf An- 
trag ein.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
In-
        <pb n="284" />
        Einleitende Bestimmungen .............................. .      §§. 1.— 12. 
Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen Vergehen und Uebertretungen 
im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. Strafen . ... §§. 13 — 42. 
Zweiter Abschnitt. Versuch .. . .. §§. 43.— 46. 
Dritter Abschnitt. Theilname ... §§. 47.— 50. 
Vierter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern §§. 51.— 72. 
Fünfter Abschnitt. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. §§. 73.— 79 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
und deren Bestrafung. 
Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath §§. 80.— 93. 
Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn §§. 94— 97. 
Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten . .. ... §§. 98. — 101. 
Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten ... §§. 102. — 104. 
Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Aus- 
übung staatsbürgerlicher Rechte . . §§. 105.—109. 
Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt §§. 110.—122. 
Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung §§. 123.—145. 
Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen §§. 146.—152. 
Neunter Abschnitt. Meineid §§. 153.—163. 
Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung . ..... §§. 164.— 165. 
Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen §§. 166.—168. 
Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den 
Personenstand    ............  ......... .  . ..  .... §§. 169.— 170. 
Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.. §§. 171. — 184. 
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung .. . . . .. §§. 185.—200. 
Funfzehnter Abschnitt. Zweikampf .. .. ... .. . .. §§. 201. —210.
        <pb n="285" />
        — 273 — 
Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben . §§. 211.—222. 
Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung §§. 223.—233. 
Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche 
Freiheit   ...........  §§. 234.—241. 
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung............... §§. 242.—248. 
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung....................... §§. 249.—256. 
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei §§. 257.—262. 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue §§. 263.—266. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung................. §§. 267.—280. 
Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankrutt  §§. 281.—283. 
Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung frem- 
der Geheimnisse   ..........  ...... .........    §§. 284.—302. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung §§. 303.—305. 
Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Ver- 
gehen . ...  §§. 306.—330. 
Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§. 331.—359. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen .. §§. 360.— 370. 
  
(Nr. 497.)
        <pb n="286" />
        — 274 — 
(Nr. 497.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Mai 1870., betreffend die Aufhebung der Telegra- 
phendirektion in Schwerin und die Vereinigung des Geschäftskreises dersel- 
ben mit demjenigen der Telegraphendirektion in Hamburg. 
Auf Ihren Bericht vom 5. Mai c. will Ich genehmigen, daß vom 1. Juni c. 
ab die Telegraphendirektion in Schwerin aufgehoben und der Geschäftskreis der- 
selben mit demjenigen der Telegraphendirektion in Hamburg vereinigt werde. 
Berlin, den 16. Mai 1870.  
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
  
(Nr. 498.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hesse, 
die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 81.) ist von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und 
Handelsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- 
und Steuerwesen, folgenden Hauptämtern, und zwar: 
A. im Königreich Preußen: 
den Hauptämtern zu Wandsbeck und Neustadt, 
im Herzogthum Lauenburg: 
dem Hauptamte zu Lauenburg, und 
B. in der freien und Hansestadt Lübeck: 
dem zollvereinsländischen Hauptamt zu Lübeck 
der Königlich Bayerische Grenz-Oberkontroleur Groß, an Stelle des in den 
Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Zollinspektors Sieben, mit 
dem Wohnsitz in Lübeck, als Vereinskontroleur beigeordnet worden. 
  
(Nr. 499.) Dem Kaufmann Eduard Mueller ist Namens des Nord- 
deutschen Bundes das Exequatur als Konsul der Republik Peru zu Frankfurt a. M. 
ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="287" />
        — 275 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
  
 No. 17. 
  
(Nr. 500.) Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. S. 145.). Vom 
28. Mai 1870. 
Der Bundesrath hat auf Grund des 15. des Wahlgesetzes für den Reichs- 
tag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. beschlossen, das nachstehende, 
für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen. 
§. 1. 
Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist 
gemäß §. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. anliegenden 
 Formulars von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande, 
Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste 
doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§. 1. 3. und 7. des 
Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen 
in den Städten die Wählerlisten  auch in der Art angefertigt werden, daß die 
Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben 
die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler 
alphabetisch geordnet werden. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke 
getheilt sind (§. 7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten 
nach den einzelnen Bezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (§§. 12. 13. 
Nr. 4. Absatz 2. und §. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs- 
dienste, vom 9. November 1867. — Bundesgesetzbl- S. 131. —) werden in die 
Wählerlisten eingetragen. 2  
§. 2.  
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang 
auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des 
§. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von dem Ge- 
meindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements, sowie unter Angabe 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 42 des 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1870.
        <pb n="288" />
        — 276 — 
des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der 
letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung 
darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß 
die vorstehend und im §. 8. des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Be- 
kanntmachungen erfolgt sind. §. 3. 
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb 
acht Tagen nach dem Beginn der gemäß §. 2. des Reglements bekannt gemachten 
Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu 
ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen 
oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, 
falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für 
begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. 
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung 
der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeinde- 
vorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein. 
§. 4. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen 
und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. 
Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage 
nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes 
abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung 
völliger Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede 
spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. 
§ 5. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Ge- 
meindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem 
Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer 
Gemeinde bestehen (§ 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zu- 
sammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke 
gehörigen Gemeinden.  
§. 6. 
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens  (§. 6. des Gesetzes) 
werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.  
§. 7. 
Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ort- 
schaf-
        <pb n="289" />
        — 277 — 
schaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, 
sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem 
Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. 
ein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen 
Volkszählung enthalten. 
Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, 
welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinde- 
rungsfälle  zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, 
zu bestimmen. 
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde 
der Wahl (§. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin 
durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von 
den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
§. 9. 
Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr 
Nachmittags geschlossen. 
§. 10. 
Der Wahlvorsteher (§ 8. des Reglements) ernennt aus der Zahl der 
Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und 
ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne 
der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. 
Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9. des Gesetzes). 
§. 11. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, 
daß derselbe von allen Seiten zugänglich  ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen 
der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl- 
vorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im 
Wahllokale auszulegen. §. 12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Pro- 
tokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und 
so den Wahlvorstand konstituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegenwärtig sein.  
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahl- 
handlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das 
Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des 
Wahlvorstandes zu beauftragen.  
42* §. 13.
        <pb n="290" />
        — 278 — 
§. 13. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
§. 14. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste 
aufgenommen sind (§. 8. des Gesetzes)  
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der 
Wahl theilnehmen. §. 15. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an 
welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahl- 
bezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in 
welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an. 
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der 
Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen 
Vertreter (§. 12. des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem 
Tische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm ver- 
zeichnete Name verdeckt ist. 
Stimmettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von 
weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 10. 
Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat 
derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel ab- 
gegeben werden. §. 16. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste. 
§. 17. 
Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für 
geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr an- 
genommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit 
von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab- 
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (§. 16. des Reglements), so ist 
dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben. 
§. 18. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn 
dem
        <pb n="291" />
        — 279 — 
dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen 
Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung 
aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Proto- 
koll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und 
zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, 
welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des Reglements) beim Schlusse der 
Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle 
beizufügen ist. §. 19. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft 
zu erkennen ist; 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer 
nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
§. 20.  
Die Stimmzettel über deren Gültigkeit es nach §. 13. des Gesetzes einer 
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden 
Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz an- 
zugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht 
in Anrechnung. §. 21. 
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20. des Reglements 
dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen 
und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl 
definitiv für gültig erklärt hat.  
§. 22. 
 Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B. an- 
liegenden Formular aufzunehmen. 
§. 23. 
Die Wahlkreise (§. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C. anliegende 
Verzeichniß nach.  
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. 
§. 24. 
Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar 
zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. 
§. 25.
        <pb n="292" />
        — 280 — 
§. 25. 
Die Wahlprotokolle (§. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahl- 
kommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem 
Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
§. 26. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf 
den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal 
mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staats- 
amt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als 
Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protorollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, 
aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
§. 27. 
In dieser Versammlung (§. 26.) werden die Protokolle über die Wahlen 
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zu- 
sammengestellt. 
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen 
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl 
der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf 
die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk 
ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen 
die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von 
den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§. 21. des Reglements) einzu- 
fordern und einzusehen. 
§. 28. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahl- 
kreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt 
proklamirt. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der 
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12. des 
Gesetzes). 
§. 29. 
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen 
und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der 
Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§. 26. und 27. des Reglements).  §. 30.
        <pb n="293" />
        — 281 — 
§. 30. 
Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben (§. 12. des Gesetzes) Sind auf mehrere 
Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch 
die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten 
auf die engere Wahl zu bringen sind. 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 8. 
des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter 
denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß 
alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien. 
§. 31. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben 
Vorschriften statt, wie die erste.  
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher 
unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der 
Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§. 6. 
und 8. des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Reglements 
bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren 
Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§. 8. und 30. des Reglements) 
die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen 
in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern 
von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine 
besonders einzureichen.  
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei 
der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu 
trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und 
Berichtigung derselben findet nicht statt. 
§. 32. 
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, 
welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. 
§. 33. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahl- 
kommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, 
sowie zum Nachweise, daß er nach §. 4. des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Er- 
klärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als 
Ablehnung. §. 34. 
Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für un- 
gültig erkärt, hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. 
Für
        <pb n="294" />
        — 282 — 
Für dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31. des Reglements mit der 
Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im §. 8. des Re- 
glements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder 
des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen 
stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen 
Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der 
Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden 
§. 35. 
Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, 
als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar 
unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht, welche dieselben der Central- 
verwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen 
Bundes vorzulegen hat. 
§. 36. 
Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Ver- 
waltungsorganisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. zur Zeit zu- 
ständigen Behörden weist das unter Littr. D. anliegende Verzeichniß nach. 
 
 Berlin, den 28. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="295" />
        Anlage A. 
Wähler-Liste 
der Stadt ... 
(der Gemeinde) ........... 
(des Gutsbezirks) ........... 
der Stadt . ... des Kreises ............. 
Wahlbezirk No. ............  (der Gemeinde) ..... .. ... 
(des Gutsbezirks) ................ (des Amts) .................... 
    
    
   
  
  
   
  
  
  
   
  
  
    
    
    
lfd. Nr. Stand 
Zuname Vorname oder Wohnort 
 
 Gewerbe Nachwahl. Bemerkungen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
der Wähler. 
 
Bauer 
Arbeiter 
Carl 
    
  
  
     
nur 
auf, gestrichen Ent- 
scheidung des Landraths (Amtmanns, 
Oberbeamten, Magistrats u. s. w.) 
teen 
     
    
   
     
  
    
     
    
       
  
50 
30 
40 
Brandt 
Brass 
Braun 
       
Brauer 
     
Emil 
gestrichen 
   
  
48 
28 
     
Müller 
.Donner 
u. s. w. 
N. .......... den. ten 4 
Der Gemeindevorstand. (Kommunevorstand, Ortsvorstand, Magistrat u. s. w.) 
(Unterschrift.) 
(Nachtrag. Siehe folgende Seite.) 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 43
        <pb n="296" />
        — 284 — 
Nachtrag. 
     
der 
  
       
  
    
   
Nr. 
Stand 
oder 
Gewerbe 
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
16. des 
  
  
  
   
Zuname Wohnort 
    
  
  
Nachwahl. Bemerkungen. 
Laufende 
      
  
En- 
  
   
der Wähler. 
     
55 Bauer Clausdorf 
   
    
    
   
nachgetragen wie vor. 
  
26 Barbier 
u. s. w 
Abgeschlossen*) N. .......... den .. ten .. .... .... 
Der Gemeindevorstand. (Kommunevorstand, Ortsvorstand, Magistrat u. s. w.) 
(Unterschrift. ) 
Daß die vorstehende Wähler-Liste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom ten ....... 18 
bis zum ten .......... 18 zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des Wahl- 
bezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl acht Tage vor 
dem Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hierdurch bescheinigt. 
N......... den.. ten............. 18 
Der Gemeindevorstand. (Kommunevorstand, Ortsvorstand, Magistrat u. s w.) 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
*) Auf dem Exemplar, welches der Wahlvorsteher erhält, ist hinzuzusetzen: 
"mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Haupt- Exemplar der Wähler-Liste völlig über- 
einstimmt,“ 
und in der Bescheinigung über die Auslegung statt der Worte: 
"die vorstehende Wähler-Liste“ zu schreiben: „das Haupt- Exemplar der vorstehenden Wähler-Liste.“
        <pb n="297" />
        wird in städtischen Wahlbezirken durchstrichen  
     
wird in ländlichen Wahlbezirken durchstrichen 
 
 
 
 Anlage B. 
Verhandelt . .. . . , den. . . . . ten. . .. .. .. ... 18.. 
Behufs der auf heute anberaumten Wahl eines Abgeordneten zum Reichstage 
des Norddeutschen Bundes für den . . . . . ten Wahlkreis 
war 
in dem aus der Ortschaft . .. . ...... ....... . . . . 
und...................................................................... 
bestehenden Wahlbezirke Nr.............................................. 
des Kreises............................................................... 
(des Amts).............................................................. 
in dem Wahlbezirke Nr........................... 
der Stadt................................................................ 
(des Fleckens)........................................................... 
(der Gemeinde) ......... ................................. 
der unterzeichnete.......................................................... 
zum Wahlvorsteher ernannt. 
Derselbe hatte aus der Zahl der Wähler zum Protokollführer den 
..................................................................................... und zu Beisitzern 
ernannt und zwei Tage vor dem Wahltermine eingeladen, beim Beginne der 
Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
43*
        <pb n="298" />
        — 286 — 
Dieselben hatten sich eingefunden, und der Wahlvorsteher eröffnete die 
Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags damit, daß er dieselben mittels Hand- 
schlags an Eidesstatt verpflichtete. 
Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein 
verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) ausgestellt, nach- 
dem sich der Wahlvorstand überzeugt hatte, daß dasselbe leer sei. 
Von den erschienenen Wählern trat jeder einzeln an den Tisch, an 
welchem der Wahlvorstand saß, nannte seinen Namen, sowie seinen Wohnort 
(seine Wohnung) und übergab, sobald sein Name von dem Protokollführer in 
der Wählerliste aufgefunden war, seinen zusammengefalteten Stimmzettel dem 
Wahlvorsteher, welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende 
Gefäß legte. 
 Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
 1) weil der auf denselben verzeichnete Name nicht verdeckt war, 
  ...Stimmzettel, 
 2) weil sie nicht von weißem Papier waren, 
 ...Stimmzettel, 
 3) weil sie mit einem äußern Kennzeichen versehen waren, 
  ...Stimmzettel, 
 4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimmzettel abzugeben, die Stimm- 
 zettel von 
 ...Wählern. 
Der Protokollführer vermerkte die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers, 
indem er neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wähler- 
liste ein Kreuz machte.  
 Um 6 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für 
geschlossen.  
Die Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. 
Die Anzahl derselben betrug ..... . . . .. 
 
   
  
  
in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. 
 
  
Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen 
Dieselbe war um .... ... . . .. größer/kleiner als die Zahl derjenigen Wähler, neben 
 
  
 deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur 
Aufklärung dieser Differenz, welche sich auch bei wiederholter Zählung heraus- 
stellte, dient Folgendes:
        <pb n="299" />
        — 287 — 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Beisitzer 
jeden Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher 
denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reichte, der die 
Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhob. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen 
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten 
zufallende Stimme und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der 
Beisitzer 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung 
von dem Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 
1) nach §. 19. zu 1. des Reglements vom 
die Stimmzettel Nr.... 
2) nach §. 19. zu 2. 
die Stimmzettel Nr.... 
3) nach §. 19. zu 3. 
die Stimmzettel Nr...  
4) nach §. 19. zu 4. 
die Stimmzettel. Nr....   
5) nach § 19. zu 5. 
die Stimmzettel Nr...       
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich 
die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß 
des Wahlvorstandes für gültig erklärt: 
1) Stimmzettel Nr... 
2) Stimmzettel Nr... . 
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer 
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, 
den vorstehend angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle 
beigefügt.
        <pb n="300" />
        beispielsweise 
Angabe, die 
zu durch- 
streichen ist 
— 288 — 
Die Zahl der Stimmen betrug ... 
für ungültig erklärte Stimmzettel waren vorhanden 
die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also 
Es haben erhalten: 
(Gutsbesitzer Karl Weiß in Helldorf — 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 
zusammen 31 Stimmen.) 
 
  
1)............................................. 
zusammen..... Stimmen 
2)............................................. 
zusammen..... Stimmen. 
3).... . .. 
zusammen . . .. . Stimmen. 
4)............................................. 
zusammen..... Stimmen. 
5)... . .. 
zusammen . . ... Stimmen. 
6)............................................. 
zusammen..... Stimmen. 
im Ganzen wie oben .. Stimmen. 
Nachdem dieses Resultat ermittelt und von dem Wahlvorsteher verkündet 
worden war, versiegelte derselbe alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht dem 
Protokolle beigefügt sind, und nahm dieselben in Verwahrung. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als 3 Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegenwärtig, oder der Wahlvorsteher und der Protokollführer 
gleichzeitig abwesend. 
Gegenwärtige Verhandlung ist vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, den 
Beisitzern und dem Protokollführer, deren Keiner ein unmittelbares Staatsamt 
bekleidet, überall genehmigt und wie folgt vollzogen. 
V. w. o. 
Der Wahlvorsteher. Die Beisitzer. Der Protokollführer.
        <pb n="301" />
        289 
Anlage C. 
— — 
Verzeichniß der Wahlkreise. 
  
  
№ des Bestandtheile 
Wahl- des 
kreises. Wahlkreises. 
№ 
des 
Wahl- 
kreises. 
Bestandtheile 
des 
Wahlkreises. 
 
I. Königreich Preußen. 
a. Provinz Preußen. 
Regierungsbezirk Königsberg. 
Kreis Memel. 
1. " Heydekrug 
(Reg. Bez. Gumbinnen). 
Kreis Labiau. 
" Wehlau. 
Stadt Königsberg. 
Kreis Königsberg. 
" Fischhausen. 
Kreis Heiligenbeil. 
Pr. Eylau. 
Kreis Braunsberg. 
" Heilsberg. 
Kreis Pr. Holland. 
" Mohrungen. 
Kreis Osterode. 
"       Meidenburg. 
Kreis Allenstein. 
 
" Rössel. 
Kreis Rastenburg. 
" Gerdauen. 
"    Friedland. 
  
  4. 
1. 
 
 
7· 
 
 
 
Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Kreis Tilsit. 
"        Niederung. 
Kreis Ragnit. 
"        Pillkallen. 
Kreis Gumbinnen. 
" Insterburg. 
Kreis Stallupönen. 
" Goldap. 
" Darkehmen. 
Kreis Angerburg. 
" Lötzen. 
Kreis Oletzko. 
" Lyck. 
"    Johannisburg 
Kreis Sensurg. 
" Ortelsburg 
(Reg. Bez. Königsberg). 
 
Regierungsbezirk Danzig. 
Kreis Elbing. 
" Marienburg. 
Kreis Danzig. 
Stadt Danzig. 
Kreis Neustadt. 
" Carthaus. 
Kreis Berent. 
" Pr. Stargardt.
        <pb n="302" />
        290 
  
  
  
Bestandtheile Bestandtheile 
des des des des 
Wahl- , Wahl- 
kreises. Wahlkreises. kreises. Wahlkreises. 
Regierungsbezirk Marienwerder. 3. Der westliche Theil der Louisen- 
 stadt bis zum Louisenstädtischen 
1. Kreis Stuhm. Kanal und der Adalbertstraße, 
Marienwerder. ausschließlich der letzteren, sowie 
2. Kreis Rosenberg. Neu- Cölln.      
"     Löbau. 
 (Die Stadtbezirke 74, 76, 78, 79, 
3. Kreis Graudenz. 82 bis 101.) 
".     Strasburg. 4. Der östliche Theil der Louisenstadt, 
4. Kreis Thorn. das Stralauer Revier und der 
"     Culm. östliche Theil der Königsstadt 
5. Kreis Schwetz. von der neuen Königssraße, 
Gollnowstraße und dem zwischen 
6. Kreis Conitz. der kleinen Frankfurterstraße 
7. Kreis Schlochau. und Kurzen Straße belegenen 
"    Flatow. Theil der Landsbergerstraße. 
8. Kreis Deutsch-Crone. (Die Stadtbezirke 61 bis 73, 75, 
102 bis 123, 125, 128 bis 131.) 
b. Provinz Brandenburg. 5.    Der westliche Theil der Königs- 
 
Stadt Berlin. 
Berlin, Alt-Cölln, Werder, Do- 
rotheenstadt, der nördliche Theil 
der Friedrichstadt von der 
Dorotheenstadt bis zum Leip- 
zigerplatz, und der Leipziger- 
und Krausenstraße, einschließ- 
lich dieser Straßen bis zur 
Jerusalemstraße. 
(Die Stadtbezirke 1 bis 30.) 
Der südliche Theil der Friedrichs- 
stadt, die Friedrichs-Vorstadt, 
das Schöneberger und Tempel- 
hofer Revier, der vom Kanal 
nördlich bis zur Wasserthor- 
straße einschließlich derselben be- 
legene Theil der Louisenstadt. 
(Die Stadtbezirke 31 bis 60, 77, 
80 und 81.) 
  
  
stadt, das Spandauer Revier 
und die Friedrich-Wilhelms- 
stadt. 
(Die Stadtbezirke 124, 126, 127, 
132 bis 153, 186 bis 189.) 
Die Spandauer Vorstadt, Moa- 
bit, Wedding und der Gesund- 
brunnen. 
 
(Die Stadtbezirke 154 bis 185, 
190 bis 210.) 
Regierungsbezirk Potsdam. 
Kreis Westpriegnitz. 
Kreis Ostpriegnitz. 
Kreis Ruppin. 
" Templin. 
Kreis Prenzlau. 
" Angermünde.
        <pb n="303" />
        — 291 
  
  
  
  
  
№ Bestandtheile № Bestandtheile 
des des 
Wahl- des Wahl- des 
kreises. Wahlkreises. kreises. Wahlkreises. 
5. Kreis Ober-Barnim. C. Provinz Pommern. 
6. Kreis Nieder-Barnim.    
7.   Stadt Potsdam. Regierungsbezirk Stettin. 
Kreis Ost-Havelland. 1. Kreis Demmin und Kreis Anklam. 
8.   Kreis West-Havelland. Kreis     Ueckermünde. 
9.    Kreis Zauch-Belzig. 2. Kreis Usedom-Wollin. 
"    Jüterbogk-Luckenwalde. Kreis Randow. 
10. Kreis Teltow. 3. Greifenhagen. 
"     Beeskow-  Storkow. 4. Stadt Stettin. 
  " Saatzig. 
Regierungsbezirk Frankfurt. Kreis Naugard. 
6.  
1. Kreis Arnswalde. "       Regenwalde. 
"        Friedeberg. 7. Kreis Greiffenberg. 
2. Kreis Landsberg. Cammin. 
"     Goldin. Regierungsbezirk Cöslin. 
3. Kreis Königsberg. Kreis Stolp. 
4.    Stadt Frankfurt. 1. Lauenburg. 
Kreis Lebus. Kreis Bütow. 
5. Kreis Sternberg. 2 "       Rummelsburg. 
6. Kreis Züllichau. 3.    Kreis Fürstenthum. 
Kreis Guben. Kreis Belgard. 
Kreis  4. "       Schievelbein. 
" Lübben. " Dramburg. 
8. Kreis Sorau. 5. Kreis Neustettin. 
9. Kreis Cottbus und Kreis Spremberg.  Regierungsbezirk Stralsund. 
Kreis Calau. 1. Kreis Rügen. 
10. Luckau. "     Franzburg. 
2. Kreis Grimmen. 
 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
  
"    Greifswald. 
  
44
        <pb n="304" />
        № Bestandtheile № Bestandtheile 
des des 
Wahl- des Wahl- des 
kreises. Wahlkreises. kreises Wahlkreises. 
d. Provinz Posen. e. Provinz Schlesien. 
Regierungsbezirk Posen. Regierungsbezirk Breslau. 
1. Stadt Posen. Kreis Guhrau. 
Kreis Posen. 1. "    Steinau. 
Kreis Samter. "      Wohlau. 
2. "     Birnbaum. 2. Kreis Militsch. 
" Obornik. "    Trebnitz. 
Kreis Meseritz. Kreis Wartenberg. 
3. " Bomst. 3. "     Oels. 
Kreis Buk. 4. Kreis Ramslau. 
4.   
"    Kosten. " Brieg. 
5.   Kreis Kröben. 5. Kreis Ohlau. "     Rimptsch. 
6. Kreis Fraustadt. " Strehlen. 
7. Kreis Schrimm. "      Schroda. 6. Stadt Breslau, östlicher Theil. 
  7.   Stadt Breslau, westlicher Theil.*) 
8. Kreis Wreschen. 8. Kreis Breslau. 
"      Pleschen. "     Neumarkt. 
9.   Kreis Krotoschin. 9. Kreis Striegau. 
10. Kreis Adelnau. "   Schweidnitz. 
"    Schildberg. 10. Kreis Waldenburg. 
Kreis Reichenbach. 
Regierungsbezirk Bromberg. 11.    "      Neurode. 
12. Kreis Glatz. 
1. Kreis Czarnikau. "    Habelschwerdt. 
"     Chodziesen. 13. Kreis Frankenstein. 
2. Kreis Wirsitz. " Münsterberg. 
"     Schubin. *) Die Grenzlinie geht von der Schweidnitzer nach der Hundsfelder Thorbarriere in der Mitte folgender 
3. Kreis Bromberg. Straßen und Plätze:    
 Neue Schweidnitzerstraße, Tauenzienplatz,  Schweidnitzer-  
4. Kreis Inowraclaw. straße bis zum Hummerei, diese entlang bis zur Altbützer- straße, diese entlang bis zur  
"  Mogilno. Einmündung in den Ritterplatz, von hier westlich zur Schuhbrücke, diese entlang nördlich bis zur  
5. Kreis Gnesen. Promenade an der Mathiaskunst, von hier  westlich nach der kleinen und großen Oberbrücke und endlich  
 
" Wongrowitz. 
 
die Mathiasstraße entlang.
        <pb n="305" />
        — 293 — 
  
  
№  
 
Bestandtheile Bestandtheile 
des des des des 
Wahl- Wahl- 
kreises. Wahlkreises. kreises. Wahlkreises. 
Regierungsbezirk Oppeln. 5. Kreis Löwenberg. 
1. Kreis Creuzburg. 6. Kreis Haynau-Goldberg. 
"     Rosenberg. "    Liegnitz. 
2. Kreis Oppeln. Kreis Landshut. 
 
Kreis Gr. Strehlitz. 
" Cosel. 
Kreis Lublinitz. 
"    Tost-Gleiwitz. 
Kreis Beuthen, nördlicher Theil 
(Wahlkreis. Beuthen). 
Kreis Beuthen, südlicher Theil 
(Wahlkreis Kattowitz).*) 
Kreis Pleß. 
7. "     Rybnik. 
8. Kreis Ratibor. 
9.   Kreis Leobschütz. 
10. Kreis Neustadt. 
Kreis Falkenberg. 
11. "     Grottkau 
12. Kreis Neiße. 
*) Die Grenzlinie geht von Osten nach Westen, un- 
mittelbar südlich von  
den Ortschaften Groß- Dombrowka, 
Roßberg, Beuthen, Hospitalgrund,  Pilkermühle, Schom- 
berg, Drzegow, Schwarzwald, Ruda 
 Zaborze, Klein- 
Zabrze, Alt-Zabrze, Dorotheendorf und Makoschau. 
Regierungsbezirk Liegnitz. 
Kreis Grünberg. 
" Freistadt. 
Kreis Sagan. 
" Sprottau. 
Kreis Glogau. 
Kreis Lüben. 
"    Bunzlau. 
  
 
" Jauer. 
" Bolkenhayn. 
Kreis Schönau. 
"     Hirschberg. 
Kreis Lauban. 
"     Görlitz. 
Kreis Rothenburg. 
"    Hoyerswerda. 
 
F. Provinz Sachsen. 
Regierungsbezirk Magdeburg. 
Kreis Salzwedel. 
"    Gardelegen. 
Kreis Osterburg. 
" Stendal. 
Kreis Jerichow I. 
" Jerichow II. 
Stadt Magdeburg mit Zubehör. 
Kreis Wolmirstedt. 
" Neuhaldensleben. 
Kreis Wanzleben. 
Kreis Aschersleben. 
"    Kalbe. 
Kreis Oschersleben. 
" Halberstadt. 
" Wernigerode. 
 
44*
        <pb n="306" />
        — 294 — 
  
des 
Wahl- 
kreises. 
  
Bestandtheile 
des 
Wahlkreises. 
№ 
des 
Wahl- 
 
kreises. 
Bestandtheile 
des 
Wahlkreises. 
 
 
 
 
Regierungsbezirk Merseburg. 
Kreis Liebenwerda. 
" Torgau. 
Kreis Schweinitz. 
" Wittenberg. 
Kreis Bitterfeld. 
" Delitzsch. 
Saalkreis. 
Stadt Halle. 
Mansfelder Seekreis. 
" Gebirgskreis. 
Kreis Sangerhausen. 
"     Eckartsberga. 
Kreis Querfurt. 
" Merseburg. 
Kreis Naumburg. 
" Weißenfels. 
"   Zeitz. 
Regierungsbezirk Erfurt. 
Kreis Nordhausen. 
Kreis Heiligenstadt. 
" Worbis. 
Kreis Mühlhausen. 
" Langensalza. 
" Weißensee. 
Kreis Erfurt. 
" Schhleusingen. 
" Ziegenrück. 
 
g. Provinz Schleswig- 
 
5. 
d) der Herrschaften 
 
Holstein. 
Kreis Hadersleben. 
" Sonderburg. 
Kreis Apenrade. 
"      Flensburg. 
Kreis Schleswig mit Ausnahme 
der Stadt Friedrichstadt. 
" Eckernförde. 
Kreis Tondern. 
" Husum, 
" Eiderstedt. 
Vom Kreise Schleswig die Stadt 
Friedrichstadt. 
Kreis Norderdithmarschen. 
" Süderdithmarschen. 
" Steinburg mit Ausnahme: 
a) der Stadt Glückstadt; 
b) des zum Kloster Uetersen 
gehörigen Patrimonialguts 
Horst; 
c) der adligen Güter Groß-Col- 
mar und Klein-Colmar und 
Neuendorf und der Blome- 
schen und Engelbrechtschen 
Wildniß; 
Herzhorn, 
Sommerland und Grönland.
        <pb n="307" />
        — 295 
  
№ 
des 
Wahl- 
kreises. 
Bestandtheile 
des 
Wahlkreises. 
Bestandtheile 
des des 
Wahl-  
kreises Wahlkreises. 
 
6 
 
 
 
 
 
Kreis Pinneberg. 
Vom Stadtkreise Altona die Ort- 
schaft Ottensen · Neumühlen. 
Vom Kreise Steinburg: 
a) das klösterliche Uetensener 
Patrimonialgut Horst; 
b) die Stadt Glückstadt; 
c) die Herrschaften Herzhorn, 
 Sommerland und Grönland; 
d) die adligen Güter Groß- 
Colmar und Klein-Colmar 
und Neuendorf, sowie die 
Blomesche und Engelbrecht- 
sche Wildniß. 
Vom Kreise Segeberg: 
a) das frühere Amt Segeberg 
mit dem Flecken Bramstedt 
b) die im Kirchspiel Bramstedt 
belegenen Pertinenzien des 
Klosters Itzehoe; 
c) die adligen Güter Berstel, 
Caden, Bramstedt, Erfrade 
und das Kanzleigut Kuhlen; 
d) die Breitenburgischen Dörfer 
Hitzhusen, Weddelbroocks- 
damm und Mönklohe; 
c) die früher resp. zum Amte 
Trittau und zum Amte 
Tremsbüttel gehörigen Dör- 
fer Sievershütten, Breden- 
beckshorst, Nahe, Stuven- 
born, Itzstedt unb Törning- 
stedt. 
Kreis Kiel mit Ausnahme des 
adligen Gutes Bothkamp. 
Kreis Rendsburg. 
Vom Kreise Plön: 
a) die adligen Güter Bredeneck, 
Dobersdorf, Hagen, Lam- 
mershagen, Rastorff, Reth- 
wisch, Salzau, Schädtbeck, 
Wittenberg; 
b) das Kloster Preetz mit dem 
Flecken Preetz. 
Stadt Altona. 
Kreis Stormarn mit Ausnahme: 
a) des jetzt dahin gehörigen 
Theiles des früheren Amtes 
Reinfeld; 
b) des Dorfes Schlamersdorf; 
c) des früheren Amtes Reth- 
8. wisch; 
d) der adligen Güter Nütschau, 
Pralau) Fresenburg, Trent- 
horst, Wulmenau und der 
Dörfer Barghorst, Politz, 
Westerau und Frauenholz; 
e) der adligen Güter Hohen- 
holz, Krumbeck und Schulen- 
burg. 
 
Kreis Oldenburg. 
" Plön mit Ausnahme der 
zum VII. Wahlkreise gehörigen 
9. Theile desselben. 
Kreis Stormarn mit Ausnahme 
der zum VIII. Wahlkreise ge- 
hörigen Theile desselben.
        <pb n="308" />
        — 296 — 
  
Bestandtheile 
des 
Wahl- des 
kreises. Wahlkreises. 
 
Bestandtheile 
des des 
Wahlkreises. Wahlkreises. 
 
h. Provinz Hannover. 
Amt Weener. 
Amt und Stadt Leer. 
1. " " Emden. 
Amt Berum. 
Stadt Norden. 
Amt und Stadt Esens. 
" Aurich. 
Amt Wittmund. 
Stickhausen. 
Stadt Papenburg. 
Amt Aschendorf. 
" Hümmling zu Sögel. 
Meppen 
Amt und Stadt Lingen. 
Amt Haselünne. 
" Freren. 
" Bentheim. 
" Neuenhaus. 
Amt Fürstenau. 
" Bersenbrück. 
Stadt Quakenbrück. 
Amt Vörden. 
Stadt und Amt Osnabrück. 
Amt Iburg. 
Amt Grönenberg zu Melle. 
Stadt Melle. 
Amt Wittlage. 
" Diepholz. 
" Sulingen. 
Amt 
Uchte. 
Freudenberg. 
" Syke. 
" Bruchhausen. 
Hoya. 
Amt und Stadt Verden. 
Amt Achim. 
3· 
  
 
5. 
 
 
 
Amt und Stadt Nienburg. 
Amt Stolzenau. 
Amt und Stadt Neustadt a. R. 
7.    Stadt Wunstorf. 
Amt Ahlden. 
" Burgwedel. 
" Fallingbostel. 
Amt und Stadt Hannover. 
8. Vom Amte Linden die Ortschaft 
Linden und Vorstadt Glocksee. 
Rest des Amts Linden. 
Amt Wennigsen. 
" Calenberg. 
Stadt Münder. 
" Eldagsen. 
"    Plattensen. 
Amt Springe. 
"     Lauenstein. 
Amt und Stadt Hameln. 
Amt Polle. 
Stadt Bodenwerder. 
Amt und Stadt Hildesheim. 
Amt Marienburg. 
Gronau. 
Alfeld. 
" Bockenem. 
Amt und Stadt Einbeck. 
Northeim. 
 
     
        
10. 
Stadt Moringen. 
Amt Uslar 
Amt und Stadt Osterode. 
Amt und Stadt Göttingen. 
" " " Münden. 
Amt Reinhausen. 
" Gieboldehausen. 
Stadt Duderstadt. 
12.
        <pb n="309" />
        297 
  
Bestandtheile 
  
  
№ № Bestandtheile 
des des  des des 
Wahlkreises. Wahlkreises. Wahlkreises. Wahlkreises. 
 
Amt Herzberg. Stadt Stade. 
" Hohnstein. Amt und Stadt Bremervörde. 
" Zellerfeld. Amt Lehe mit Ausnahme des zum 
 "    Elbingerode. XIX. Wahlkreis geschlagenen 
13. Liebenburg. 18. Marschtheils. 
"    Wöltingerode. Amt Hagen. 
Stadt Goslar. " Blumenthal. 
Der Hannover-Braunschweigische " Osterholz. 
sogenannte Kommunion-Harz. " Himmelpforten. 
Amt Fallersleben. Rest des Amts Lehe, d. i. der- 
Amt und Stadt Gifhorn. jenige Theil, welcher dasselbe 
14. Amt Meinersen. bis 1852 allein bildete. 
Amt und Stadt Peine. Amt Dorum. 
"       "        "     Burgdorf. 19.    Amt und Stadt Otterndorf. 
" Celle. Amt Neuhaus a. d. Oste. 
" Osten. 
Amt und Stadt Lüchow. " Freiburg. 
Amt Gartow. Jork. 
Amt und Stadt Dannenberg. 
15.  Amt Medingen.    
Oldenstadt. i. Provinz Westphalen. 
Stadt Uelzen.  
Amt Isenhagen. Regierungsbezirk Münster. 
Amt Neuhaus i. L. Kreis Tecklenburg. 
"     Bleckede. 1. Steinfurt. 
16. Amt und Stadt Lüneburg. "    Ahaus. 
Amt Bergen. 
Soltau. 2. Kreis und Stadt Münster. 
Amt und Stadt Winsen a. d. L. Coesfeld. 
Amt und Stadt Harburg. 3. Kreis Borken. 
Amt Tostedt. Recklinghausen. 
" Rotenburg. 
17. Zeven. Kreis Lüdinghausen. 
Harsefeld. 4. Beckum. 
Stadt Buxtehude. " Warendorf. 
Amt Lilienthal.
        <pb n="310" />
        298 
  
№ 
des 
Wahl- 
kreises. 
Bestandtheile 
des 
Wahlkreises. 
 
Bestandtheile 
 
№ 
des 
des 
Wahl- 
kreises. Wahlkreises. 
 
1. 
2. 
3. 
5. 
1. 
 
8. 
Regierungsbezirk Minden. 
Kreis Minden. 
Jade-Gebiet. 
Kreis Lübbecke. 
Kreis Herford. 
" Halle. 
Kreis Bielefeld. 
" Wiedenbrück. 
Kreis Paderborn. 
 
"    Büren. 
Kreis Warburg. 
"    Höxter. 
Regierungsbezirk Arnsberg. 
Kreis Wittgenstein. 
Siegen. 
 
Hinterlandkreis (Reg. Bez. Wies- 
baden) mit Ausnahme des- 
jenigen Theils, welcher vormals 
zu dem Großherzoglich Hessi- 
schen Kreise Gießen gehört hat. 
Kreis Olpe. 
" Meschede. 
" Arnsberg. 
Kreis Altena. 
Iserlohn. 
Kreis Hagen. 
Kreis Bochum. 
Kreis Dortmund. 
Kreis Hamm. 
" Soest. 
Kreis Lippstadt. 
Brilon. 
 
 
k. Provinz Hessen-Nassau. 
Regierungsbezirk Wiesbaden. 
Amt Ulingen. 
Idstein. 
" Königstein. 
1. Höcht. 
" Hochheim. 
" Homburg. 
Ortsbezirk Rödelheim. 
Amt Wehen. 
" Langenschwalbach. 
Rüdesheim. 
" Eltville. 
" Wiesbaden. 
Amt St. Goarshausen. 
" Braubach. 
Nastätten. 
" Montabaur. 
" Wallmerod. 
" Nassau. 
Amt Diez. 
" Limburg. 
"    Runkel. 
"    Weilburg. 
" Hadamar. 
Amt Dillenburg. 
" Herborn. 
" Rennerod. 
" Marienberg. 
" Selters. 
"    Hachenburg. 
6. Stadtkreis Frankfurt a. M.
        <pb n="311" />
        Bestandtheile Bestandtheile 
des des des des 
Wahlkreises. Wahlkreises. Wahlkreises. Wahlkreises. 
Regierungsbezirk Kassel. 5. Siegkreis. 
Kreis Rinteln. Kreis Mülheim. 
6. " Wipperfürth. 
1. Hofgeismar.  
"    Wolfhagen. 
Kreis Melsungen. 
Kreis Fritzlar. 
3. Homberg. 
Ziegenhain. 
Kreis Eschwege. 
4.    "    Schmalkalden. 
" Witzenhausen. 
5. Kreis Marburg.  
" Frankenberg. 
" Kirchhaim. 
Kreis Herseld. 
" Rotenburg. 
Hünfeld. 
7. Kreis Fulda.  
 " Schlüchtern. 
" Gersfeld. 
Kreis Hanau. 
8. "    Gelnhausen. 
 
1. Rheinprovinz. 
Regierungsbezirk Cöln. 
1.    Stadt Cöln. 
2. Kreis Cöln. 
3. Kreis Bergheim. 
Euskirchen. 
Kreis Rheinbach. 
4. Bonn. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 
2. Stadt- und Landkreis Kassel. 
 
  
10. 
11. 
12. 
 
 
Gummersbach. 
Regierungsbezirk Düsseldorf. 
Kreis Lennep. 
"    Mettmann. 
Stadt Elberfeld. 
"    Barmen. 
Kreis Solingen. 
Kreis und Stadt Düsseldorf. 
Kreis Essen. 
Kreis Duisburg. 
Kreis Mörs. 
" Rees. 
Kreis Cleve. 
"    Geldern. 
Kreis Kempen. 
Kreis Gladbach. 
Kreis und Stadt Crefeld. 
Kreis Neuß. 
" Grevenbroich. 
Regierungsbezirk Coblenz. 
Kreis Wetzlar. 
" Altenkirchen. 
Hinterlandkreis (Reg. Bez. Wies- 
baden, soweit derselbe nicht 
dem I. Wahlkreise des Reg. 
Bez. Arnsberg zugetheilt ist. 
2. Kreis Neuwied. 
45
        <pb n="312" />
        300 
  
  
  
  
  
Bestandtheile Bestandtheile 
des bes 
Wahl- des Wahl- des 
kreises. Wahlkreises. kreises. Wahlkreises. 
3. Kreis Coblenz. 4. Kreis Düren. 
 " St. Goar.  " Jülich. 
4.    Kreis Creuznach. Kreis Geilenkirchen. 
" Simmern. 5. " Heinzberg. 
5. Kreis Mayen Erkelenz. 
" Ahrweiler. 
m.  
Kreis Adenau. Hohenzollern.  
6.    "    Cochem. 1. Regierungsbezirk Sigmaringen. 
" Zell. 
Regierungsbezirk Trier. II. Königreich Sachsen. 
   
  1.    Die Stadt Zittau und die Ge- 
Kreis Daun. richtsamtsbezirke  Zittau, Groß- 
1. " Prüm. Schönau, Herrnhut, Ostrau, 
" Bitburg. Reichenau. 
2. Kreis Wittlich. 2. Die Stadt Löbau und die Ge- 
"      Bercastel. richtsamtsbezirke Bernstadt, Lö- 
bau, Weißenberg, Schirgis- 
3.    Kreis Trier. Stadt Trier walde, Neusalza, Ebersbach. 
Die Stadt Budissin und die Ge- 
Kreis Saarburg. richtsamtsbezirke Budissin, Kö- 
4.    "    Merzig. nigswartha, Camenz, Pulsnitz, Bischofswerda. 
5.   "    Saarlouis.   
Kreis Saarbrücken. 4. Die Stadt Dresden rechts der 
Kreis Ottweiler. Elbe und die Gerichtsamtsbezirke   
6. St. Wendel. Dresden rechts der Elbe, Schön- 
" Mieisenheim. feld,  Radeber,   Königsbrück, 
Radeburg, Moritzburg. 
Regierungsbezirk Aachen. 5.   Die Stadt Dresden links der Elbe. 
Kreis Schleiden. 6. Die Gerichtsamtsbezirke Dresden 
1. Malmedy. links  der Elbe, Wilsdruff, Döhlen, Tharandt, 
Dippoldis- 
Montjoie. walde, Altenberg.  
2.   Kreis Eupen. 7.   Die Stadt Meißen und die Ge- 
Aachen. richtsamtsbezirke Meißen, Gro- 
3.   Stadt Aachen. tzenhain, Riesa, Lommatzsch.
        <pb n="313" />
        — 301 
  
  
  
Bestandtheile № Bestandtheile 
des des des des 
Wahlkreises. Wahlkreises. Wahlkreises. Wahlkreises. 
8. Die Stadt Pirna und die Ge- Die Stadt Zwickau und die Ge- 
richtsamtsbezirke Pirna, Stol- richtsamtsbezirke Crimmitzschau, 
pen, Neustadt, Sebnitz, Schan- Werdau, Zwickau, Wildenfels. 
dau, Königstein, Gottleuba, Die Gerichtsamtsbezirke Stolberg, 
Lauenstein. Hartenstein, Lösnitz, Schnee- 
9.   Die Stadt Freiberg und die Ge- berg, Grünhain, Geyer. 
richtsamtsbezirke Frauenstein Die Gerichtsamtsbezirke Ehren- 
Freiberg, Hainichen, Oederau, friedersdorf, Wolkenstein, Zscho- 
Brand. pau, Lengefeld, Sayda, Zöblitz, 
10. Die Gerichtsamtsbezirke Nossen, Marienberg.  
Roßwein, Waldheim, Gerings- 21. Die Städte Annaberg und Eiben- 
walde, Hartha, Leisnig, Dö- stock und die Gerichtsamtsbezirke 
beln. Annaberg, Jöhstadt, Oberwie- 
11.   Die Stadt Oschatz und die Gerichts- senthal, Scheibenberg, Schwar- 
amtsbezirke Strehla, Oschatz, zenberg, Johanngeorgenstadt, 
Wermsdorf, Wurzen, Grimma, Eibenstock.  
Mügeln. 22. Die Gerichtsamtsbezirke Kirchberg, 
12. Die Stadt Leipzig. Auerbach, Falkenstein, Treuen, 
   Lengenfeld, Reichenbach, Elster- 
13.   Die Gerichtsamtsbezirke Leipzig I. berg. 
und II., Brandis, Taucha, Die Stadt Plauen und die Gerichts- 
Markranstädt, Zwenkau, Rötha. amtsbezirke Plauen, Pausa, 
14.   Die Stadt Borna und die Gerichts- Oelsnitz, Adorf, Markneu- 
amtsbezirke Pegau, Borna, kirchen, Schöneck, Klingenthal. 
Lausigk, Colditz, Geithain, Froh- 
burg, Rochlitz, Penig. III. Großherzogthum Hessen. 
15. Die Stadt Mittweida und die   
Gerichtsamtsbezirke Limbach, Kreis Gießen, Grünberg.  
Burgstädt, Mittweida, Fran- Nidda. 
kenberg, Augustusburg. Kreis Friedberg. 
16.   Die Stadt und der Gerichtsamts- " Vilbel. 
bezirk Chemnitz. 2.  Büdingen.    
17. Die Stadt Glauchau und die Aus dem Kreise Mainz die Orte 
Gerichtsamtsbezirke Walden- Kastel und Kostheim. 
burg, Remse, Meerane, Glau- Kreis Alsfeld. 
chau, Hohenstein- Ernsthal, 3. Lauterbach. 
Lichtenstein. "    Schotten. 
  
  
  
45*
        <pb n="314" />
        302 
  
  
Bestandtheile 
des des 
Wahl-  
kreises. Wahlkreises. 
Bestandtheile 
des des 
Wahl- 
kreises. Wahlkreises. 
 
 
IV. Großherzogthum 
Mecklenburg-Schwerin. 
1.   Die Landwehr-Kompagniebezirke 
Hagenow und Grevesmühlen. 
2.    Die Landwehr-Kompagniebezirke 
Schwerin und Wismar. 
3. Die Landwehr-Kompagniebezirke 
Parchim und Ludwigslust. 
4. Die Landwehr-Kompagniebezirke 
Malchin und Waren. 
5. Die Landwehr-Kompagniebezirke 
Rostock und Doberan.  
6. Die Landwehr-Kompagniebezirke 
Güstrow und Ribnitz. 
 
V. Großherzogthum Sachsen- 
Weimar. 
1. 
 
mar, die Justizämter Apolda, 
Buttstädt, Großrudestedt, Vie- 
selbach, Weimar, Allstedt mit 
dem Flecken Oldisleben und 
Ilmenau. 
Die Bezirke des Stadtgerichts 
Eisenach, die Justizämter Creuz- 
burg, Dermbach Eisenach,  
Geisa, Gerstungen, Kalten- 
nordheim, Lengsfeld, Ostheim, 
Tiefenort und Vacha. 
Die Bezirke der Justizämter Auma, 
Berga, Neustadt a. O., Weida, 
Berka a. J., Blankenhain, 
Bürgel, Dornburg und Jena. 
2. 
3. 
Die Bezirke des Stadtgerichts Wei- 
VI. Großherzogthum 
Mecklenburg - Strelitz. 
1.    Großherzogthum Mecklenburg- 
Strelitz. 
VII. Großherzogthum 
Oldenburg. 
Die Stadt Oldenburg, das Amt 
Oldenburg, die Gemeinden Jade 
und Schweiburg, das Fürsten- 
thum Lübeck mit Einschluß der 
cedirten vormals Holsteinischen 
 Gebietstheile, das Fürstenthum 
Birkenfeld. 
Die Stadt Varel, das Amt Varel 
mit Ausnahme der Gemeinden 
Jade und Schweiburg, die Stadt 
und das Amt Jever, die Aemter 
Westerstede, Elsfleth, Brake, 
Ovelgönne, Stollhamm, Land- 
wührden. 
Die Aemter Delmenhorst, Berne, 
Wildeshausen, Vechta, Stein- 
feld, Damme, Cloppenburg, 
Löningen, Friesoythe. 
VIII. Herzogthum Braun- 
schweig. 
Kreis Braunschweig. 
Blankenburg. 
Kreis Helmstedt. 
Kreis Wolfenbüttel mit Ausnahme 
des Amtsgerichtsbezirks Harz- 
burg. 
1. 
 
2. 
 
1.  
2.
        <pb n="315" />
        — 303 
  
  
  
№ Bestandtheile № Bestandtheile 
des des des des 
Wahl- Wahl-  
kreises. Wahlkreises. kreises Wahlkreises. 
Kreis Holzminden. 2. Kreis Bernburg. 
3. Kreis Gandersheim mit dem " Ballenstedt. 
Amtsgerichtsbezirke Harzburg. Die sämmtlichen Ortschaften des 
IX. Herzogthum Sachsen- 
Meiningen. 
1.   Kreis Meiningen. 
Hildburghausen. 
2. Kreis Sonneberg. 
Saalfeld. 
X. Herzogthum Sachsen- 
Altenburg. 
1. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
XI. Herzogthum Sachsen- 
Koburg-Gotha. 
1. Herzogthum Koburg. 
2. Herzogthum Gotha. 
XII. Herzogthum Anhalt. 
1. Kreis Dessau. 
" Zerbst. 
Die sämmtlichen Ortschaften des 
Cöthener Kreises, welche öst- 
lich der Magdeburg-Leipziger 
Eisenbahn liegen, resp. mit ihren 
Zubehörungen. 
Cöthener Kreises, welche west- 
lich der Magdeburg-Leipziger 
Eisenbahn liegen, resp. mit 
ihren Zubehörungen. 
  
XIII. Fürstenthum Schwarz- 
burg- Rudolstadt. 
1. Fürstenthum Schwarzburg-Ru- 
dolstadt. 
XIV. Fürstenthum Schwarz- 
burg-Sondershausen. 
1. Fürstenthum Schwarzburg-Son- 
dershausen. 
XV. Fürstenthum Waldeck. 
1. Fürstenthum Waldeck. 
XVI. Fürstenthum Reuß 
älterer Linie. 
1. Fürstenthum Reuß ä. L. 
XVII. Fürstenthum Reuß 
jüngerer Linie. 
1. Fürstenthum Reuß j. L.
        <pb n="316" />
        — 304 
  
Bestandtheile Bestandtheile 
des des des des 
Wahlkreises. Wahlkreises. Wahlkreises. Wahlkreises. 
 
 
 
XVIII. Fürstenthum 
Schaumburg-Lippe. 
1. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
XIX. Fürstenthum Lippe. 
1. Fürstenthum Lippe. 
XX. Herzogthum Lauen- 
burg. 
1. Herzogthum Lauenburg. 
XXI. Freie Stadt Lübeck. 
Freie Stadt Lübeck. 
1. 
XXII. Freie Stadt Bremen. 
1. Freie Stadt Bremen. 
XXIII. Freie Stadt 
Hamburg. 
Der 1., 2., 3. und 7. Steuer- 
distrikt. 
1. 
2. 
Der 4., 5., 6. und 8. Steuer- 
distrikt. 
Die Landherrschaften der Geest- 
lande, der Marschlande und 
Ritzebüttel und das Amt und 
Städtchen Bergedorf.
        <pb n="317" />
        206 — 
Rekapitulation. 
I. Königreich Preußen:  
a) Provinz Preußen 30 Wahlkreise, 
b) " Brandenburg 26 " 
c) Pommern 14 " 
d) Posen .. 15 
e) " Schlesien .......................... 35 " 
f) Sachsen ........................... 20 
g) Schleswig-Holstein .............. . .. 9 
h) " Hannover ......................... 19 " 
i) Westphalen. 17 " 
k) " Hessen-Nassau 14 " 
l) " Rheinprovinz................... 35 " 
m) Hohenollersche Lande 1 " 
zusammen 235 Wahlkreise, 
II. Königreich Sachsen ... 23 " 
III. Großherzogthum Hessen .......................... 3 
IV. Mecklenburg- Schwerin 6 " 
V. " Sachsen-Weimar 3 
VI. Mecklenburg- Strelitz ......... ... 1 
" Oldenburg 3 ......................  
VII. Herzogthum Braunschweig .. ....................  3 " 
IX.  "  Sachsen- Meiningen .................. 2 
 Sachsen-Altenburg ..................   1 
XI. Sachsen-Koburg- Gotha .............  2 
XII.  Anhalt  .....  ............... 2 " 
XIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt  1 " 
XIV. Schwarzburg-Sondershausen 1 " 
XV. Waldeck 1 " 
XVI. " Reuß älterer Linie 1 " 
XVII. " Reuß jüngerer Linie 1 
XVIII. Schaumburg-Lippe 1 " 
XIX. " Lippe ............................... 1 " 
XX. Herzogthum Lauenburg .......................... 1 " 
XXI Freie Stadt Lübeck . .. . . . .. 1 
XXII. " Bremen ............................ 1 " 
XXIII. Hamburg.......................... 3 
zusammen 297 Wahlkreise 
mit eben so vielen Abgeordneten.
        <pb n="318" />
        — 306 — 
Anlage D· 
Verzeichniß 
der 
in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Ver- 
waltungs-Organisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. 
des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden. 
I. Königreich Preußen. 
§. 2. (Festsetzung bes  Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt): 
der Minister des Innern. 
§. 3 (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
§. 8. 
(Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.) 
1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westphalen und Rheinprovinz:  
auf dem Lande: 
der Landrath, 
in den Städten: 
der Gemeindevorstand (Magistrat); 
2) in der Provinz Hannover: 
auf dem Lande, einschließlich der amtssässigen Städte und Flecken: 
der Amtshauptmann, 
in den selbstständigen Städten: 
der Magistrat; 
3) in der Provinz Hessen-Nassau: 
A. im Regierungsbezirk Kassel: 
a) im Kreis Gersfeld: 
der Landrath, 
b) in den Amtsbezirken Orb und Vöhl: 
der Amtmann, 
c) in den übrigen Theilen des Regierungsbezirks 
auf dem Lande: 
der Landrath, 
in den Städten: 
der Gemeindevorstand (Bürgermeister) 
B. im Regierungsbezirk Wiesbaden: 
a) im Stadtbereiche Wiesbaden: 
der Gemeindevorstand (Bürgermeister),  
b) im
        <pb n="319" />
        — 307 — 
b) im Stadtbereiche Frankfurt a. M.: 
im Stadtbezirke: 
der Magistrat, 
im Landgebiete: 
der Landrath (Polizei-Präsident), 
c) im Kreise Biedenkopf: 
der Landrath, 
d) in den übrigen Kreisen: 
der Amtmann; 
4) in den Hohenzollernschen Landen: 
der Oberamtmann. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): 
die Regierungen, 
in der Provinz Hannover:  
die Landdrosteien. (Greift ein Wahlkreis in den Bezirk zweier 
Landdrosteien ein, so bezeichnet der Minister des Innern 
diejenige Landdrostei, welche nach den §§. 24. 34. und 35. 
zuständig ist.) 
II. Königreich Sachsen. 
§. 2. Das Ministerium des Innern. 
§§. 3. 6. und 8. Die Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirk 
belegenen exemten Grundstücke. 
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern. 
III. Großherzogthum Hessen. 
§. 2. Das Ministerium des Innern. 
§§. 3. 6. und 8. Die Kreisämter. 
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern. 
IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
§. 2. Das Ministerium des Innern. 
§§. 3. 6. und 8. Die Ortsobrigkeiten. 
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern. 
V. Großherzogthum Sachsen-Weimar. 
§. 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern. 
§§. 3. 6. und 8. Die Gemeindevorstände. 
§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 46 VI. Groß-
        <pb n="320" />
        — 308 — 
VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
§§. 2. 6. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. 
und 35:   
die Landesregierung zu Neu-Strelitz. 
§§. 3. und 8. (Bestimmung des Wahllokals): 
die Ortsobrigkeiten. 
VII. Großherzogthum Oldenburg. 
§. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg: 
 das Staatsministerium, Departement des Innern; 
b) für das Fürstenthum Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals 
Holsteinschen  Gebietstheile: 
die Regierung zu Eutin; 
c) für das Fürstenthum Birkenfeld: 
die Regierung zu Birkenfeld. 
§. 3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden. 
§. 6. Das Staatsministerium. 
§§. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. und 35: 
das Staatsministerium, Departement des Innern. 
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals): 
die Wahlvorsteher. 
VIII. Herzogthum Braunschweig. 
§. 2. Das Staatsministerium. 
§. 3. In den Städten: 
der Stadtmagistrat, 
auf dem Lande: 
die Kreisdirektion. 
§§. 6. und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher. 
§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium. 
IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
§. 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. 
§. 3. In den Städten: 
der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt, 
auf dem Lande: 
das Landrathsamt. 
§§. 6. 8. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35: 
das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. 
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals): 
die Ortsbehörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß). 
X. Her-
        <pb n="321" />
        — 309 — 
X. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
§. 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern. 
§. 3. In den Städten: 
die Stadträthe, beziehentlich in Gößnitz das Gerichtsamt und 
in Meuselwitz das Gericht,  
auf dem Lande: 
die Gerichtsämter. 
§§. 6. 8. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35: 
das Ministerium, Abtheilung des Innern. 
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals): 
die Wahlvorsteher. 
XI. Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha. 
§ 2. Das Staatsministerium. 
§. 3. Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (§. 8.) zu bestimmen 
haben. 
§§. 6. 8. (mit obiger Ausnahme) 24. 34. und 35: 
das Staatsministerium. 
XII. Herzogthum Anhalt. 
§. 2. Das Staatsministerium. 
§§. 3. 6. und 8. Die Kreisdirektionen. 
§. 24. Die Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei zu Dessau. 
§. 34. Das Staatsministerium. 
§. 35. Die Regierung.  
XIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
§. 2. Das Ministerium. 
§§. 3. und 6. Das Landrathsamt. 
§. 8. Der Gemeindevorstand. 
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium. 
XlV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
§. 2. Das Ministerium. 
§. 3. Die Landräthe. 
§. 6. Das Ministerium. 
§. 8. Die Landräthe. 
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium. 
XV. Fürstenthum Waldeck. 
§. 2. Der Landesdirektor. 
§§. 3. 6. und 8. Der Kreisamtmann, beziehentlich Kreisrath. 
§§. 24. 34. und 35. Der Landesdirektor. 
 
 
 
 
 
 
XVI. Für-
        <pb n="322" />
        — 310 — 
XVI. Fürstenthum Reuß a. L. 
§. 2. Die Landesregierung. 
§. 3. Das Landrathsamt. 
§. 6. Die Landesregierung. 
§. 8. Das Landrathsamt. 
§§. 24. 34. und 35. Die Landesregierung. 
XVII. Fürstenthum Reuß j. L. 
§. 2. Das Ministerium. 
§. 3. Der Gemeindevorstand. 
§. 6. Das Ministerium. 
§. 8. Das Landrathsamt. 
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium. 
XVIII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
§§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. Die Regierung. 
XIX. Fürstenthum Lippe. 
§§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. Die Regierung. 
XX. Herzogthum Lauenburg. 
§. 2. Die Regierung. 
§. 3. In den Städten: 
die Stadtmagistrate, 
auf dem Lande: 
die landesherrlichen Aemter, beziehentlich Gutsobrigkeiten, 
welchen auch die Bestimmung des Wahllokals (§. 8.) obliegt. 
§§. 6. 8. (mit obiger Ausnahme) 24. 34. und 35:  
die Regierung. 
XXI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
 
 
§. 2. Der Senat.  
§. 3. Der Bürgerausschuß. 
§. 6. Der Senat. 
§. 8. Der Bürgerausschuß. 
§§. 24. 34. und 35. Der Senat. 
XXII. Freie Hansestadt Bremen. 
§§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35: 
die Deputation zur Leitung der Vertreterwahlen. 
XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
§§. 2. 3. 6. 8. und 24: 
die Centralkommission für die allgemeinen direkten Wahlen 
zur Bürgerschaft. 
§§. 34. und 35. Der Senat. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="323" />
        — 311 — 
Bundes -Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 18. 
  
(Nr. 501.) Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande 
erzeugten Rübenzuckers betreffend. Vom 2. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, 
was folgt:  
§. 1. 
Vom 1. September 1870. ab tritt die Bestimmung im §. 13. der unter 
den Regierungen der Zollvereinsstaaten vereinbarten Verordnung, die Besteuerung 
des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, sowie die auf diese Bestim- 
mung bezügliche Vorschrift im §. 17. Nr. 1. der gedachten Verordnung außer 
Wirksamkeit. §. 2. 
In denjenigen Theilen des Zollvereinsgebiets, in welchen die im §. 1. ge- 
dachte Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers be- 
treffend, zur Zeit noch nicht in Wirksamkeit ist, tritt dieselbe, mit der aus §. 1. 
ersichtlichen Abänderung, vom 1. September 1870. an in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 47 (Nr. 502.) 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1870.
        <pb n="324" />
        — 312 — 
(Nr. 502.) Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. Vom 31. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, dem zwischen Italien und der 
Schweiz am 15. Oktober 1869. über die Herstellung und Subventionirung der 
Gotthardbahn abgeschlossenen Staatsvertrage beizutreten und dem Unternehmen 
eine nach Maaßgabe des Artikels 17. des Vertrages zahlbare Subvention in 
Höhe von zehn Millionen Franks, einschließlich eines Zuschusses Preußischer 
Eisenbahngesellschaften im Betrage von zwei Millionen Franks, zuzusichern. 
 §. 2. 
Bleibt der Zuschuß der Eisenbahngesellschaften hinter dem Betrage von 
zwei Millionen Franks zurück, so ist die Subvention (§. 1.) entsprechend zu 
verringern. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel.  
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck - Schönhausen. 
  
(Nr. 503.) Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, 
welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, dürfen von der Flößerei 
mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für die Benutzung besonderer zur Er- 
leichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben werden. 
Das Bundespräsidium bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, an  
wel-
        <pb n="325" />
        — 313 — 
welchen die fernere Erhebung der nach der vorstehenden Bestimmung unzulässigen 
Abgaben aufhört.  
§. 2. 
Für die Aufhebung der nach §. 1. unzulässigen Abgaben wird alsdann 
eine Entschädigung geleistet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem 
lästigen Privatrechtstitel beruht und nicht einem Bundesstaate zusteht. 
Die Leistung der Entschädigung erfolgt aus der Bundeskasse; die Ent- 
schädigung besteht in dem achtzehnfachen Betrage des durchschnittlichen Reinertrages 
der Abgabe aus den drei Jahren 1867., 1868. und 1869. 
Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion bis 
zum 1. Junuar 1871. an das Bundeskanzler-Amt zu richten. Wenn dasselbe den 
Anspruch ganz oder theilweise zurückweist, so findet gegen diese Entscheidung der 
Rechtsweg statt. Die Klage muß binnen einer Frist von 90 Tagen, von dem 
Tage der zurückweisenden Entscheidung an gerechnet, erhoben werden; sie ist gegen 
den Bundesfiskus, vertreten durch das Bundeskanzler-Amt, zu richten, und bei 
dem Stadtgerichte zu Berlin als dem zuständigen Prozeßgerichte erster Instanz 
anzubringen. In letzter Instanz wird von dem Bundes-Oberhandelsgerichte 
entschieden.  
§. 3. 
Abgaben, welche als Entschädigungen an Besitzer von Wasserwerken, ins- 
besondere Wehren zu betrachten sind, gehören nicht zu den nach der Bestimmung 
des §. 1. unzulässigen. Es dürfen jedoch vom 1. Januar 1872. an dergleichen 
Abgaben: 
1) nur in Gelde nach Tarifen, welche von den Landesregierungen festgestellt 
worden, erhoben werden;  
2) den Betrag, in welchem sie bisher erhoben sind, und das Maaß einer 
billigen Entschädigung für geleistete Dienste, Beschädigung der Wehre, 
oder gehinderten Betrieb nicht überschreiten;  
3) bei neu angelegten Mühlen oder nicht mehr vorhandenen Wehren überall 
nicht erhoben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
 Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
 
47* (Nr. 504.)
        <pb n="326" />
        — 314 — 
(Nr. 504.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über 
die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. 
      
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes vom heutigen Tage über die Abgaben von 
der Flößerei, im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt: 
Mit dem 1. Juli d. J. hört auf der Saale und der Werra die Erhebung 
der nach §. 1. des Gesetzes vom heutigen Tage über die Abgaben von der Flößerei 
unzulässigen Abgaben auf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes -Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Nr. 505.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf 
Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 30. Mai 1870.  
Auf Grund der Bestimmung im §.  31. der Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 21. Juni v. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) in Verbindung 
mit §. 21. der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer 
und Sesteuermam auf Deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. September  1869. 
(Bundesgesetzbl. S. 660.) hat der Bundesrath die nachstehenden 
Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über die 
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen 
erlassen: 
1. An-
        <pb n="327" />
        — 315 — 
1. Anordnungen 
über 
die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute für große Fahrt. 
§. 1. 
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung 
eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuer- 
mannsprüfungen, beziehungsweise Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt. 
Jede dieser Kommissionen besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich: 
1) einem Vorsitzenden; 
2) und 3) zwei an öffentlichen Navigationsschulen fungirenden Navigations- 
Lehrern, von denen bei der Abhaltung von Schifferprüfungen nur Einer 
der am Sitze der Prüfungskommission befindlichen Navigationsschule an- 
gehören darf; 
4) und 5) zwei Seeschiffahrtskundigen, welche entweder Offiziere der Bundes- 
Kriegsmarine oder Schiffsführer auf großer Fahrt gewesen sind oder 
noch sind. 
§. 2. 
Die Prüfungskommissionen machen die Zeit, in welcher die Abhaltung der 
Prüfungen stattfindet, bekannt. Sie haben gleichzeitig hiervon dem vom Bundes- 
kanzler ernannten Inspektor (§. 23.) Kenntniß zu geben. 
§. 3. 
Der Meldung zur Steuermannsprüfung müssen beigefügt werden: 
a) der Geburtsschein;  
b) glaubhafte Nachweisung über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 
15. Lebensjahres folgenden, mindestens 33monatlichen Fahrzeit zur See, 
von welcher mindestens 12 Monate entweder als Vollmatrose auf Segel- 
schiffen der Handelsmarine oder als Matrose I. oder II. Klasse in der 
Bundes-Kriegsmarine zugebracht sind. 
Der Meldung zur Schifferprüfung müssen beigefügt werden: 
a) das Befähigungszeugniß zum Steuermann (§. 7. b. der Vorschriften vom 
25. September 1869). Sofern die Meldung auf die in den §§.. 15. 
und 16. der Vorschriften enthaltenen Uebergangsbestimmungen gestützt 
wird, ist an Stelle des Befähigungszeugnisses als Steuermann der Nach- 
weis der vor dem 1. Mai 1870. erfolgten Zulassung als Untersteuer- 
mann, Steuermann oder Obersteuermann, beziehungsweise der vor dem 
1. Mai
        <pb n="328" />
        — 316 — 
1. Mai 1870. erfolgten Ablegung der Oldenburgischen oder Bremischen 
Untersteuermanns-Prüfung und der Zurücklegung der vorschriftsmäßigen 
Fahrzeit zu erbringen; 
b) vollgültige Nachweise über eine auf die Zulassung als Steuermann (§. 7. 
und §. 15. der Vorschriften) folgende mindestens 24 monatliche Fahrzeit 
zur See in der Funktion als Steuermann auf Kauffahrteischiffen; 
c) die schriftlichen Aufzeichnungen der während dieser Fahrzeit gemachten 
Beobachtungen und Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und 
Länge. 
Der Vorsitzende entscheidet — im Zweifelsfalle nach Anhörung noch 
anderer Mitglieder der Kommission — über die Zulassung und theilt das Er- 
gebniß dem Antragsteller vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit. 
§. 4. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage l., beziehungsweise Anlage II. 
genannten Gegenstände und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische, und 
c) eine mündliche Prüfung, von denen die beiden ersterwähnten der münd- 
lichen Prüfung vorangehen.  
§. 5. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus 
den in Anlage I., beziehungsweise Anlage II. mit einem bezeichneten Gegen- 
ständen.  
§. 6. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maaßnahmen, nament- 
lich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere 
sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie 
keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher 
und Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn 
er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß 
verlassen. 
§. 7. 
Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft be- 
händigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst 
einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nach- 
weisen über sein Alter und seine Fahrzeit und später die Lösungen der Auf- 
gaben nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. 
Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte 
anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen. 
 §. 8. 
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage I. und II.) läßt 
das
        <pb n="329" />
        — 317 — 
das Bundeskanzler-Amt eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter 
Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen 
zugesandt werden.  
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und 
äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je 
eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das 
Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissions- 
mitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch 
wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen 
und beendet ist. 
§. 9. 
Die beiden Navigationslehrer beurtheilen die von den Prüflingen bearbei- 
teten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen 
Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften und ertheilen 
jeder Lösung eine der Censuren: „Genügend“ oder „Nicht. Genügend“. 
Wenn die Navigationslehrer sich über eine Censur nicht einigen, so hat die 
Prüfungskommission dieselbe nach Stimmenmehrheit festzustellen. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann die 
Landesregierung ihm die Revision der von den Navigationslehrern ertheilten Cen- 
suren und deren endgültige Feststellung übertragen. 
Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermanns-Prüfung in jedem der 
sieben Fächer C4, C7, C 13a, C 13b, C 14, C 17a und C 17b der Anlage I., 
bei der Schiffer- Prüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C7, C 16b, C 16c, 
C 17, C 22a und C 22b der Anlage II., und außerdem bei der betreffenden 
Prüfung mindestens noch in fünf nautischen und drei anderen Fächern die 
Censur „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall der schrift- 
lichen Prüfung das Prädikat: „Bestanden"“. Alle übrigen Prüflinge erhalten 
das Prädikat: „Nicht bestanden“. 
§. 10. 
Im Laufe oder unmmittelbar nach der schriftlichen Prüfung wird nach 
näherer Anordnung des Vorsitzenden von den Navigationslehrern eine prak- 
tische Prüfung abgehalten. Dieselbe hat sich auf den Gebrauch und die 
Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten, 
sowie auf die Benutzung des künstlichen Horizonts zu erstrecken, bei Schiffer- 
prüfungen außerdem noch auf den Gebrauch der Barometer und Thermometer. 
(Vergl. Anlage I. C. Nr. 8. und 9. und Anlage II. C. Nr. 9., 10. und 23.). 
Ist der Vorsitzende der Kommission Nautiker, so steht es ihm frei, die 
praktische Prüfung selbst abzunehmen. 
Jedem Prüflinge müssen in dieser praktischen Prüfung mindestens vier ver- 
schiedene Aufgaben gestellt werden.  
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige, 
welcher die Prüfung abgenommen hat. Nur diejenigen Prüflinge, welche min- 
destens die Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben "genügend" gelöst haben, 
erhalten für die praktische Prüfung das Prädikat: „Bestanden“, die übrigen 
das Prädikat: „Nicht bestanden.“ 
 §. 11.
        <pb n="330" />
        — 318 — 
§. 11. 
Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prä- 
dikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als nicht bestanden und wird der münd- 
lichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem 
Vorsitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht. 
§. 12. 
Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern 
abgehalten. 
Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines 
Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu 
eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage I., beziehungsweise Anlage II. 
bezeichneten Fächer erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu 
richten, in denen schriftlich entweder überhaupt nicht, oder mit ungenügendem Er- 
ebnisse geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, 
bis sämmtliche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung 
des Prüflings sich ein genügendes Urtheil gebildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden. 
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die 
Landesregierung. §. 13. 
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs- 
kommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Be- 
standen“ und „Nicht bestanden“. 
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte ver- 
merkt werden. 
§. 14. 
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüsung das Prädikat „Nicht 
bestanden“ erhalten haben, gelten überhaupt und ohne Rücksicht auf den Ausfall 
der schriftlichen und der praktischen Prüfung als nicht bestanden. Bei etwaiger 
späterer Wiederholung der Prüfung müssen dieselben auch die schriftliche und die 
praktische Prüfung nochmals ablegen, wofern die Wiederholung nicht binnen 
Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission stattfindet. 
§. 15. 
Ob und welche von den in allen drei Prüfungs-Abschnitten bestandenen 
Prüflingen für den Gesammt-Ausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Be- 
standen““ das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, 
entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. 
§. 16. 
Die Prüfungskommission fertigt die Prüfungszeugnisse aus und zwar: 
a) für diejenigen, welche die Steuermannsprüfung beziehentlich die Schiffer- 
prü-
        <pb n="331" />
        — 319 — 
prüfung bestanden und die in §. 7. der „Vorschriften“ unter a. bestimmte 
Fahrzeit zurückgelegt haben, nach Maaßgabe der Formulare unter A. und B.; 
b) für diejenigen, welche die Steuermannsprüfung bestanden, aber die in 
§. 7. Litt. a. der „Vorschriften“ bestimmte Fahrzeit noch nicht zurückgelegt 
haben, nach Maaßgabe des unter C. angehängten Formulars. 
§. 17. 
Auf Grund der in §. 16. unter a. gedachten Prüfungszeugnisse werden 
von der dazu ermächtigten Behörde die Befähigungszeugnisse (§. 31, der Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 1869.) nach den Formularen unter D. und E. ausgefertigt. 
Denjenigen, welche nur Prüfungszeugnisse nach der Vorschrift in §. 16. 
unter b. (Formular C.) erhalten haben, wird später, sofern sie sich über die er- 
folgte Zurücklegung der erforderlichen Fahrzeit gehörig und glaubhaft ausweisen, 
von der Behörde das Befähigungszeugniß nach dem Formulare unter D. aus- 
gefertigt. 
Steuerleute, welche auf Grund des §. 11. der „Vorschriften““ als Führer 
von Segelschiffen unter 250 Tonnen Tragfähigkeit und von Dampsschiffen jeder 
Größe in Europäischer Fahrt zugelassen zu werden wünschen, haben die Zurück- 
legung einer auf die Zulassung als Steuermann folgenden mindestens 36 monatlichen 
Fahrzeit als Steuermann, von welcher wenigstens 24 Monate als Einzelsteuermann 
zugebracht sein müssen, nachzuweisen. Auf Grund dieses Nachweises und des 
Befähigungszeugnisses als Steuermann wird denselben sodann von der Behörde 
ein weiteres Befähigungszeugniß nach dem Formulare F. ausgefertigt. 
§. 18. 
Solchen, welche nachweislich Gelegenheit haben, nach bestandener Steuer- 
mannsprüfung sofort als Steuermann angemustert zu werden, kann die Prüfungs- 
kommission ausnahmsweise das Prüfungszeugniß mit der Bemerkung ausstellen, 
daß solches für die nächste Reise beziehentlich Anmusterungsperiode die Stelle als 
Befähigungszeugniß vertritt. 
§. 19. 
Die weiteren Bestimmungen über die zur Ausstellung der Befähigungs- 
zeugnisse zuständige Behörde und über das Verfahren bei Ertheilung der Zeugnisse 
werden von der betreffenden Landesregierung erlassen. 
§. 20. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner- 
halb des Bundesgebietes erst nach einer von der Prüfungskommission festzu- 
setzenden, jedoch nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. 
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln 
oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und 
zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nach- 
theil trifft Solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe ver- 
schaffen. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 48 §. 21.
        <pb n="332" />
        Die Prüfungsgebühren betragen, einschließlich des etwaigen Stempels, für 
die Steuermannsprüfung 5 Thlr. und für die Schifferprüfung zur großen Fahrt 
10 Thlr. und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden. 
§. 22. 
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter- 
schreibendes, summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen 
Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt. 
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in 
das Prüfungsheft eingetragen. 
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen 
nicht gemacht werden.  
§. 23. 
Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens im 
Gebiete des Norddeutschen Bundes bestellt der Bundeskanzler nach Anhörung 
des Bundesraths- Ausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl 
Inspektoren. 
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen er- 
lassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die 
Prüflinge gestellt werden. 
Sie sind insbesondere befugt: 
1) den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen bei- 
zuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu 
nehmen;   
2)  bei der mündlichen Prüfung einzelne Materien zu bezeichnen, aus welchen 
den Prüflingen Fragen vorzulegen sind; 
3) gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, 
falls  diese den bestehenden Vorschriften zuwider einem Prüflinge das 
Prädikat: „Bestanden"“ oder „Mit Auszeichnung bestanden“ 
statt des Prädikats: „Nicht bestanden“ zu ertheilen beabsichtigt. 
Gelingt es in einem solchen Falle nicht, eine Verständigung herbei- 
zuführen, so hat der Inspektor sofort dem Bundeskanzler Bericht zu 
erstatten, welcher demnächst in der Sache endgültig entscheidet. 
2. An-
        <pb n="333" />
        — 321 — 
2. Anordnungen 
über 
die Prüfung der Seeschiffer für kleine Fahrt. 
§. 1. 
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird eine Kommission zur Ab- 
nahme der Schifferprüfungen für kleine Fahrt errichtet. 
Jede solche Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich: 
1) einem Vorsitzenden, 
2) einem Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule und 
3) einem Seeschiffahrtskundigen. 
Die Mitglieder werden von der Regierung des Staates, in welchem der 
Sitz der Kommission sich befindet, ernannt. 
Ein Lehrer, welcher dem Prüflinge Behufs der Vorbereitung zur Prüfung 
Privatunterricht ertheilt hat, kann nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. 
§. 2. 
Die Meldung zur Prüfung ist jederzeit zulässig. Sie geschieht bei dem 
Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Beifügung des Geburtsscheines und 
vollgültiger Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15ten 
Lebensjahres folgenden, mindestens 60 monatlichen Fahrzeit zur See. 
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet — im Zweifelsfalle nach An- 
hörung der beiden anderen Mitglieder der Kommission — über die Zulassung, 
macht dem Prüfling darüber Eröffnung und setzt für den Fall der Zulassung den 
Prüfungstermin fest. 
§. 3. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage III. genannten Gegenstände 
(wobei unter den in Abschnitt D. Ziff. 1. 2. 3. und 5. dieser Anlage erwähnten 
Schiffen nur die auf kleiner Fahrt vorkommenden Seeschiffe zu verstehen sind) 
und zerfällt in  
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
c) eine mündliche, 
von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen. 
§. 4. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe 
aus den in Anlage III. mit einem bezeichneten Gegenständen.  
48* §. 5.
        <pb n="334" />
        — 322 — 
§. 5. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maaßnahmen, nament- 
lich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere 
sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie 
keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher 
und Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn 
er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß 
verlassen.  
§. 6. 
Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft be- 
händigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst 
einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nach- 
weisen über sein Alter und seine Fahrzeit und später die Lösungen der Aufgaben 
nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während 
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes 
Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen. 
§. 7. 
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage III.) läßt das 
Bundeskanzler-Amt eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Bei- 
fügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zu- 
gesandt werden. 
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und 
äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem Bündel je eine Auf- 
gabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prü- 
fungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissions- 
mitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch 
wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen 
und beendet ist. 
§. B. 
Im Laufe oder unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung nimmt der 
Navigationslehrer (§. 1. Nr. 2.) in Gegenwart der beiden anderen Mitglieder 
der Prüfungskommission eine praktische Prüfung in der Handhabung des Spiegel- 
Oktanten (vergl. C. Nr. 6. der Anlage III.) vor. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann er die 
Prüfung selbst abhalten. 
Ueber den Ausfall der praktischen Prüfung entscheidet derjenige, welcher 
sie abgenommen hat, durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder 
 "Nicht bestanden“. 
§. 9. 
Der Navigationslehrer und das seeschiffahrtskundige Mitglied der Prüfungs- 
kommission beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schrift- 
lichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittelst schriftlicher 
Randbemerkungen in den Prüfungsheften, und ertheilen jeder Lösung eine der 
Cen-
        <pb n="335" />
        — 323 — 
Censuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wenn sie sich über eine 
Censur nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann die 
Landesregierung ihm die Revision der von den beiden anderen Mitgliedern der 
Prüfungskommisson ertheilten Censuren und die Feststellung endgültiger Censuren 
übertragen. 
Ein Prüfling, welchem in den Fächern C. 4., C. 5. und C. 7. (oder C. 8.) 
und außerdem mindestens noch in zwei anderen Fächern die Censur „Genügend“ 
ertheilt ist, erhält für den Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prä- 
dikat: „Bestanden“. Jeder andere Prüfling erhält das Prädikat „Nicht be- 
standen". 
§. 10. 
Wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung nicht das Prä- 
dikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als „Nicht bestanden“ und wird der münd- 
lichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vor- 
sitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht. 
§. 11. 
Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern 
abgehalten. Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren 
seines Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich 
zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in der Anlage III. bezeichneten Fächer 
erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich 
entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. 
Die mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der 
Prüfungskommission über den Grad der Befähigung  des Prüflings sich ein 
genügendes Urtheil gebildet haben. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüf- 
linge mündlich geprüft werden. 
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die 
Landesregierung. 
§. 12. 
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskom- 
mission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestan- 
den“ und „Nicht bestanden".  
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte ver- 
merkt werden. 
§. 13. 
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat „Nicht bestanden“ 
erhalten haben, gelten überhaupt und ohne Rücksicht auf den Ausfall der schrift- 
lichen und der praktischen Prüfung als nicht bestanden. Bei etwaiger späterer 
Wiederholung der Prüfung müssen dieselben auch die schriftliche und praktische 
Prüfung nochmals ablegen, wofern die Wiederholung nicht binnen Jahresfrist 
vor derselben Prüfungskommission stattfindet. §. 14.
        <pb n="336" />
        — 324 — 
§. 14. 
Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen 
Prüflingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Be- 
standen" das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, 
entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. 
§. 15. 
Für jeden bestandenen Prüfling fertigt die Kommission nach dem Formular 
unter G. ein Prüfungszeugniß aus, auf dessen Grund sodann die zuständige 
Behörde das Befähigungszeugniß nach dem Formular unter H. ertheilt. 
§. 16. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner- 
halb des Bundesgebietes erst nach einer von der Prüfungskommission fest- 
zusetzenden, nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. 
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln 
oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und 
zu einer neuen Prüfung erst nach 6 Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nach- 
theil trifft Solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe ver- 
schaffen. §. 17. 
Die Prüfungsgebühren betragen einschließlich des etwaigen Stempels 
5 Thlr. und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden. 
§. 18. 
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter- 
schreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen 
Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt. 
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden 
in das Prüfungsheft eingetragen. 
Ueber die Prüfungsverhandlungen  dürfen an dritte Personen Mittheilungen 
nicht gemacht werden. §. 19. 
Wenn ein Seemann auf Grund der bestandenen Steuermannsprüfung 
als Schiffer auf kleiner Fahrt zugelassen zu werden wünscht, so hat er solches 
unter Vorlegung seines Befähigungszeugnisses als Steuermann, sowie vollgültiger 
Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15ten Lebensjahres 
folgenden mindestens 60monatlichen Fahrzeit zur See bei dem Vorsitzenden einer 
der in §. 1. genannten Prüfungskommissionen zu beantragen. 
Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende, in Zweifelsfällen die Kom- 
mission nach Stimmenmehrheit. 
Wird der Antrag für begründet erachtet, so wird solches der zuständigen 
Behörde angezeigt, welche dann das Befähigungszeugniß nach dem Formular 
unter J. ausfertigt.  
Die
        <pb n="337" />
        — 325 — 
Die weiteren Bestimmungen über diese Behörde und über das Verfahren 
bei Ertheilung der Zeugnisse werden von der betreffenden Landesregierung erlassen. 
§. 20. 
Den zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schiffer-Prüfungswesens 
im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom Bundekanzler bestellten Inspektoren. 
stehen die laut §. 23. der Anordnungen über die Prüfung der Seeschiffer und 
Seesteuerleute für große Fahrt ihnen zugewiesenen Befugnisse auch bezüglich der 
Schifferprüfungen für kleine Fahrt zu. 
Berlin, den 30. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Anlage I. 
Steuermannsprüfung. 
Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände: 
A. Sprachen. 
1) Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
 Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend 
erklären. 
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der See- 
karten und des Nautical Almanac nothwendig ist. 
B. Mathematik. 
* 1. Arithmetik. 
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen 
und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältniß- 
gleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades.   
b) Be-
        <pb n="338" />
        — 326 — 
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln. 
c) Rechnen mit Logarithmen. 
*2. Planimetrie. 
a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie 
über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren. 
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im 
Kreise. 
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der 
Lehrsätze. 
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des 
Inhalts des Kreises. 
*3. Stereometrie. 
a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien 
und Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke. 
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern. 
4. Ebene Trigonometrie. 
a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln. 
*b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger 
Dreiecke. 
5. Sphärische Trigonometrie. 
Kenntniß der Sinusregel und der Grundgleichung. 
C. Nautik. 
*1) Mathematische Geographie, soweit sie für den Seemann wissenswerth ist. 
2) Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompässe. 
* 3) Einrichtung und Handhabung der gebräuchlichsten Instrumente und Vor- 
richtungen zur Messung der Geschwindigkeit der Schiffe. 
4) Besteckrechnung nach Kurs und Distanz, sowie nach Koppelkurs; Berich- 
tigung der Kurse für Abtrift, örtliche Ablenkung und Mißweisung des 
Kompasses; Bestimmung der veränderten und aufgekommenen Breite 
aus Kurs und Distanz; Ermittelung der veränderten und aufgekommenen 
Länge nach Mittelbreite und vergrößerter Breite. 
*5) Ortsbestimmung durch Peilung von Gegenständen und Winkelmessung 
zwischen denselben, wenn deren Lage oder Höhe bekannt ist. 
* 6) Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Be- 
stimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichti- 
gung des Bestecks bei Strömungen.  
*7) Zeich-
        <pb n="339" />
        — 327 — 
*7) Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes  
nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge; 
Uebertragung des Bestecks aus einer Karte in eine andere; Ermittelung 
von Kurs uud Distanz durch die Karte; Berichtigung des Bestecks in 
der Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astrono- 
mische Beobachtungen. 
8) Gebrauch und Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des 
Oktanten und Sextanten. 
9) Benutzung des künstlichen Horizonts. 
10) Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden. 
11) Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne. 
12) Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe 
und Halbmesser. 
13) Bestimmung der Breite: 
* a) durch Höhen der Sonne und Fixsterne im Meridian, 
* b) durch Höhen der Sonne in der Nähe des Meridians, 
* c) durch zwei Sonnenhöhen vermittelst Annäherung. 
*14) Bestimmung der Mißweisung: 
a) durch Amplituden der Sonne, 
b) durch Azimuthe der Sonne. 
 *15) Berechnung der Hochwasserzeit; Berichtigung der Lothung auf Niedrig- 
wasser.  
* 16) Bestimmung der Ortszeit durch Einzelhöhen der Sonne und Fixsterne. 
17) Bestimmung der Länge: 
* a) durch Chronometer, 
* b) durch Monddistanzen mit beobachteten Höhen. 
* 18) Führung des Schiffsjournals. 
D. Seemannschaft. 
1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen. 
2) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
3) Stauung der Ladung. 
4) Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
5) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Rebelsignale, sowie über das 
Ausweichen der Schiffe. 
6) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen. 
7) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
unfällen. 
Bundes - Gesetzbl. 1870. 49 An-
        <pb n="340" />
        — 328 — 
Anlage II. 
Schifferprüfung für große Fahrt. 
Die Prüfung für Schiffer auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände: 
A. Sprachen. 
* 1) Kenntniß der Deutschen Sprache  bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend 
erklären. 
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der See- 
karten, des Nautical Almanac, des Lootsenkommandos und der Segel- 
anweisung nothwendig ist. 
B. Mathematik. 
* 1. Arithmetik. 
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen 
und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältniß- 
gleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades. 
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln. 
c) Rechnen mit Logarithmen. 
* 2. Planimetrie. 
a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie 
über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren. 
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im 
Kreise. 
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehr- 
sätze. 
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des 
Inhalts des Kreises.  
* 3. Stereometrie. 
a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und 
Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke. 
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern. 
* 4. Ebene
        <pb n="341" />
        — 329 — 
* 4. Ebene Trigonometrie. 
a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln. 
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger 
Dreiecke.  
* 5. Sphärische Trigonometrie.  
a) Kenntniß der Sinusregel und der Grundgleichung. 
b) Verechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger 
Dreiecke. 
C. Nautik. 
1) Mathematische Geographie, soweit sie für den Seemann wissenswerth ist. 
2) Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse. 
3) Einrichtung und Handhabung der gebräuchlichsten Instrumente und Vor- 
richtungen Zur Messung der Geschwindigkeit der Schiffe. 
* 4) Besteckrechnung nach Kurs und Distanz, sowie nach Koppelkurs; Be- 
richtigung der Kurse für Abtrift, örtliche Ablenkung und Mißweisung 
des Kompasses; Bestimmung der veränderten und aufgekommenen Breite 
aus Kurs und Distanz; Ermittelung der veränderten und aufgekomme- 
nen Länge nach Mittelbreite und vergrößerter Breite. 
* 5) Ortsbestimmung durch Peilung von Gegenständen und Winkelmessung 
zwischen denselben, wenn deren Lage oder Höhe bekannt ist. 
* 6) Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Be- 
stimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Be- 
richtigung des Bestecks bei Strömungen. 
* 7) Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach 
Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge; Ueber- 
tragung des Bestecks aus einer Karte in eine andere; Ermittelung von 
Kurs und Distanz durch die Karte; Berichtigung des Bestecks in der 
Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astronomische 
Beobachtungen.  
8) Segeln im größten Kreise. 
9) Gebrauch und Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des 
Oktanten und Sextanten.  
10) Benutzung des künstlichen Horizonts. 
11) Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden. 
12) Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne. 
13) Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe 
und Halbmesser. 
* 14) Berechnung der Kulminationszeit der Gestirne. 
15) Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. 
49* 16) Be-
        <pb n="342" />
        — 330 — 
16) Bestimmung der Breite 
*a) dur Höhen der Gestirne im Meridian, 
*b) durch Höhen der Sonne und Fixsterne in der Nähe des Meridians, 
*c) durch zwei Sonnenhöhen. 
* 17) Bestimmung der Mißweisung 
a) durch Amplituden der Sonne, 
b) durch Azimuthe der Sonne. 
18) Bestimmung der örtlichen Ablenkung der Kompasse an Bord. 
19) Berechnung der Hochwasserzeit. Berichtigung der Lothung auf Niedrig- 
wasser. 
20) Bestimmung der Ortzzeit 
a) durch Einzelhöhen der Gestirne, 
* b) durch gleiche Höhen der Sonne. 
* 21) Bestimmung von Stand und Gang der Chronometer. 
22) Bestimmung der Länge 
*a) durch Chronometer, 
*b) durch Monddistanzen. 
23) Gebrauch der Barometer und Thermometer. 
* 24) Kenntniß der Luft- und Meeresströmungen im Allgemeinen und des 
Gesetzes der Stürme im Besonderen. 
* 25) Führung des Schiffsjournals. 
D. Seemannschaft. 
1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen. 
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe, der Stärke 
und Länge des sehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und 
des Gewichts der Anker. 
3) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
4) Stauung der Ladung. 
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
* 6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Rebelsignale, sowie über 
das Ausweichen der Schiffe. 
7) Gebrauch des Signalbuchs für die Kauffahrteischiffe aller Nationen. 
8) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
Unfällen. 
An-
        <pb n="343" />
        — 331 — 
Anlage III. 
Schifferprüfung für kleine Fahrt. 
Die Prüfung für Schiffer auf kleiner Fahrt erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände: 
A. Sprachen. 
Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Grün- 
den die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären. 
B. Mathematik. 
*1) Die vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimal- 
brüchen und die Regeldetri.   
2) Kenntniß der einfacheren geometrischen Begriffe von Linien, Winkeln 
und Dreiecken, sowie von dem Kreise und der Kugel. 
C. Nautik. 
1) Begriff der geographischen Breite und Länge. 
*2)  Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse. 
*3) Einrichtung und Gebrauch der gewöhnlichen Loggs. 
*4) Aufmachung des Etmals nach Koppelkurs und Mittelbreite. 
*5) Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und 
Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge, sowie nach Lothungen; 
Ermittelung  von Kurs und Distanz durch die Karte. 
6) Gebrauch des Spiegel-Oktanten. 
*7)  Berichtigung der beobachteten Sonnenhöhe. 
*8) Bestimmung der Breite durch die Höhe der Sonne im Meridian. 
*9) Bestimmung der Hochwasserzeit. 
10) Führung des Schiffsjournals. 
D. Seemannschaft. 
3 Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen, 
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe der Stärke 
und Länge des stehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und 
des Gewichts der Anker. 
3) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
4) Stauung der Ladung. 
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über 
das Ausweichen der Schiffe. 
7) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen. 
8) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
Unfällen. 
For-
        <pb n="344" />
           Zeugniß 
über die Prüfung 
zum 
Steuermann auf großer Fahrt. 
Der (Matrose N. N.) (Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.), den . . ten 
. . . . . . .. 18.. , wohnhaft in (N. N.), 
welcher nach Ablauf seines fünfzehnten  Lebensjahres (N. N.) Monate zur See 
und davon (N. N.) Monate als  Vollmatrose auf Kauffahrteischiffen, (N. N.) 
Monate als Matrose I. (II.) Klasse in der Bundes-Kriegsmarine und zwar 
.. . .. Monate auf einem Segelschiffe gefahren ist, 
hat die mit ihm angestellte Prüfung zum Steuermann auf großer Fahrt 
(mit Auszeichnung) bestanden. 
Demselben kann daher die Befugniß beigelegt werden, den Steuermanns- 
dienst auf Deutschen Kauffahrteischiffen in goßer Fahrt zu verrichten. 
... .. .., den . .ten .... . . .. 18.. 
Die Prüfungs-Kommission. 
(Siegel.) (Unterschriften.) 
Formular B. 
Formular A. 
Zeugniß 
über die Prüfung 
zum 
Schiffer auf großer Fahrt. 
Der (Steuermann N. N.) [Vor und Zunamen], geboren zu (N. N.), den ............ten 
..........   18 ...., wohnhaft in (N. N.), 
welcher nach seiner Zulassung zum Steuermann (N. N.) Monate als Steuer- 
mann auf Kauffahrteischiffen zur See gefahren ist und während dieser Fahrzeit 
Beobachtungen und Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge 
ausgeführt und schriftlich aufgezeichnet hat, 
hat die mit ihm angestellte Prüfung zum Schiffer auf großer Fahrt (mit 
Auszeichnung)  bestanden. 
Demselben kann daher die Befugniß beigelegt werden, Deutsche Kauf- 
fahrteischiffe in großer Fahrt zu führen. ....................................., den .......ten ....................18 ....... . 
Die Prüfungs-Kommission. 
(Siegel.) Unterschriften.) 
For-
        <pb n="345" />
        — 333 — 
Formular C. 
Zeugniß 
über die vor vollständiger Zurücklegung der vorschriftsmäßigen Fahrzeit 
bestandene Prüfung 
zum 
Steuermann auf großer Fahrt. 
Der (Matrose N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.), den . .ten 
.......... 18..,  wohnaft in (N.N.), 
welcher nach Ablauf seines fünfzehnten Lebensjahres (N. N.) Monate zur See 
und davon (N. N.) Monate als Vollmatrose auf Segelschiffen der Handels- 
marine, (N. N.) Monate als Matrose I. (II.) Klasse in der Bundes-Kriegs- 
marine gefahren ist, hat die mit ihm angestellte Prüfung zum Steuermann 
auf großer Fahrt (mit Auszeichnung) bestanden. 
Demselben kann jedoch die Befugniß, den Steuermannsdienst auf Deutschen 
Kauffahrteischiffen in großer Fahrt zu verrichten, erst dann beigelegt werden, wenn 
er mindestens noch (N. N.) Monate als Vollmatrose auf Kauffahrteischiffen oder 
als Matrose I. oder II. Klasse in der Bundes-Kriegsmarine und zwar mindestens 
(N. N.) Monate auf einem Segelschiff gefahren sein wird. 
.......... ,den.....ten .............................18.. 
Die Prüfungs-Kommission. 
(Siegel.) (Unterschriften.) 
For-
        <pb n="346" />
        — 334 — 
Formular D. 
Norddeutscher Bund. 
 
 
 
 
 Bundes- 
wappen. 
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Steuermann auf großer Fahrt. 
 
Dem bisherigen (Matrosen N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.) 
den ... .ten . .... 18.., wohnhaft in (N. N.), 
welcher die vorschriftsmäßige Fahrzeit zur See zurückgelegt und die mit ihm an- 
gestellte Prüfung zum Steuermann auf großer Fahrt (mit Auszeichnung) be- 
standen hat,     
wird hierdurch auf Grund der §§. 7. und 3. der Vorschriften über den Nachweis 
der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf Deutschen Kauffahrtei- 
schiffen vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 660.) die Befugniß bei- 
gelegt, den Steuermannsdienst auf Deutschen Kauffahrteischiffen jeder Größe und 
in allen Meeren zu verrichten. 
.......... ,den..... ten .................... 18.. 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
For-
        <pb n="347" />
        Formular E. 
Norddeutscher Bund. 
Bundes- 
wappen. 
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf großer Fahrt. 
Dem bisherigen (Steuermann N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.), 
den .....   ten ....... 18..., wohnhaft in (N. N.), 
welcher die vorschriftsmäßige Steuermanns-Fahrzeit zur See zurückgelegt und die 
mit ihm angestellte Prüfung zum Schiffer auf großer Fahrt (mit Auszeichnung) 
bestanden hat, wird hierdurch auf Grund der §§. 9. und 3. der Vorschriften 
über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf 
Deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 660.) 
die Befugniß beigelegt, Deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe in allen Meeren 
zu führen. 
............................., den ....... ten ........................18 ........... .                                                                                                            (Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 50* For-
        <pb n="348" />
        — 336 — 
Formular F. 
Norddeutscher Bund. 
Bundes- 
wappen. 
  
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf Europäischer Fahrt. 
  
Dem bisherigen (Steuermann N. N.) ]Vor- und Zunamen], geboren zu 
(N. N.), den .............. ten .............. 18.., wohnhaft in (N. N.), 
welcher nach seiner Zulassung als Steuermann auf großer Fahrt die vorschrifts- 
mäßige Fahrzeit zur See und als Einzelsteuermann zurückgelegt hat, 
wird hierdurch auf Grund der §§. 11. und 3. der Vorschriften über den Nach- 
weis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf Deutschen Kauf- 
fahrteischiffen vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 660.) die Befugniß 
beigelegt, Deutsche Kauffahrteischiffe,  und zwar Segelschiffe unter 250 Tonnen 
zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit und Dampfschiffe jeder Größe zwischen 
Europäischen Häfen und Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen 
Meeres zu führen.   
. . . .. den . .ten..... . . . . 18.. 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
Formular G. 
Zeugniß 
über die Prüfung 
 
zum 
Schiffer auf kleiner Fahrt. 
Der (Seemann N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.), den . . ten 
.......... 18.., wohnhaft in (N. N.), 
welcher in der Zeit vom   .......... ten .................... 18....... . bis zum ........ ten ........................ 18.. . 
(über) 60 Monate zur See gefahren ist, 
hat die mit ihm angestellte schriftliche und mündliche Prüfung zum Schiffer 
auf
        <pb n="349" />
        — 337 — 
auf kleiner Fahrt (mit Auszeichnung) bestanden und kann ihm daher die Be- 
fugniß beigelegt werden, Deutsche Seeschiffe von 30 bis ausschließlich 100 Tonnen 
(Zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit in der Nordsee bis zum 61. Grade nörd- 
licher Breite und in der Ostsee zu führen. 
.......... ,den ......... ten .................... 18.... . 
Die Prüfungs-Kommission. 
(Siegel.) (Unterschriften.) 
Formular H. 
Norddeutscher Bund. 
Bundes- 
wappen. 
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf kleiner Fahrt. 
Dem (Seemann N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.), den .............. ten 
.......... 18.... , wohnhaft in (N. N.), 
welcher die vorschriftsmäßige Fahrzeit zur See zurückgelegt und die mit ihm 
angestellte Prüfung zum Schiffer  auf kleiner Fahrt (mit Auszeichnung) be- 
standen hat,  
wird hierdurch auf Grund der §§. 5. und 2. der Vorschriften über den Nachweis 
der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf Deutschen Kauffahrtei- 
schiffen vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 660.) die Befugniß 
beigelegt,  Deutsche Kauffahrteischiffe von 30 bis ausschließlich 100 Tonnen (zu 
1000 Kilogramm) Tragfähigkeit in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher 
Breite und in der Ostsee zu führen. 
.............., den ....... ten ......................................... 18... . 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
For-
        <pb n="350" />
        — 338 — 
Formular J. 
Norddeutscher Bund. 
Bundes- 
wappen. 
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf kleiner Fahrt. 
Dem (Seemann N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.) den .. ten 
. ... 18.. , wohnhaft in (N. N.), 
welcher die vorschriftsmäßige Fahrzeit zur See zurückgelegt und die Steuermanns- 
prüfung (mit Auszeichnung) bestanden hat, 
wird hierdurch auf Grund der §§. 5. und 2. der Vorschriften über den Nachweis 
der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf Deutschen Kauffahrtei- 
schiffen vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 660.) die Befugniß bei- 
gelegt, Deutsche Kauffahrteischiffe von 30 bis ausschließlich 100 Tonnen (zu 
1000 Kilogramm) Tragfähigkeit in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher 
Breite und in der Ostsee zu führen. 
.................., den ......... ten ..................... 18.. .     
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="351" />
        — 339 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 19. 
  
  
(Nr. 506.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen 
Kompositionen und dramatischen Werken. Vom 11. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
I. Schriftstücke. 
a. Ausschließliches Recht des Urhebers. 
§. 1. 
Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen 
steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 
 §. 2. 
Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz 
ewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden 
Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet. 
Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern der- 
selben zu. 
§. 3. 
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann 
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes- 
wegen auf Andere übertragen werden. 
b. Verbot des Nachdrucks. 
§. 4. 
Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Ge- 
Bundes - Gesetzbl. 1870. 51 neh- 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1870.
        <pb n="352" />
        — 340 — 
nehmigung des Berechtigten (§§. 1. 2. 3.) hergestellt wird, heißt Nachdruck 
und ist verboten.  
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schrift- 
werk ganz oder nur theilweise vervielfältigt wird. 
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn 
es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. 
§. 5. 
Als Nachdruck (§. 4.) ist auch anzusehen: 
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht 
veröffentlichten Schriftwerken (Manuskripten). 
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskriptes oder einer Ab- 
schrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck 
b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, 
welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhal- 
tung gehalten sind; 
c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger 
dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; 
die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes 
Seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich ge- 
stattet ist.  
§. 6. 
Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gelten 
als Nachdruck:    
a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine 
Uebersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird; 
b) wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen 
Werke eine Uebersetzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird; 
c) wenn der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte 
oder an der Spitze des Werkes vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die 
Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des 
Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren 
beendet wird. Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwerk erschie- 
nen ist, wird hierbei nicht mitgerechnet. 
Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder Abtheilungen er- 
scheinen, wird jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieses Paragraphen 
als ein besonderes Werk angesehen, und muß der Vorbehalt der Uebersetzung 
auf jedem Bande oder jeder Abtheilung wiederholt werden. 
Bei dramatischen Werken muß die Uebersetzung innerhalb sechs Monaten, 
vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig erschie- 
nen sein. 
Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Uebersetzung muß 
zugleich innerhalb der angegebenen Fristen zur Eintragung in die Eintragsrolle
        <pb n="353" />
        — 341 — 
(§§. 39 ff.) angemeldet werden, widrigenfalls der Schutz gegen neue Uebersetzun- 
gen erlischt. 
Die Uebersetzung eines noch ungedruckten gegen Nachdruck geschützten 
Schriftwerkes (§. 5. Littr. a. und b.) ist als Nachdruck anzusehen.  
Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses Gesetzes 
gegen Nachdruck. 
c. Was nicht als Nachdruck anzusehen ist. 
§. 7. 
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 
a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines be- 
reits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter 
Schriften von geringerem Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses 
nach seinem Hauptinhalt ein selbstständiges wissenschaftliches Werk ist, 
sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum 
Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen 
literarischen Zwecke veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß 
der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist; 
b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen 
Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaft- 
lichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mittheilungen, so- 
fern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist; 
c) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen 
Aktenstücken und Verhandlungen aller Art; 
d) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, 
der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der 
politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden. 
d. Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urhebers. 
 §. 8. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird, vorbehalt- 
lich der folgenden besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers 
(§. 1. und 2.) und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt. 
§. 9. 
Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werke erstreckt 
sich die Schutzfrist auf die Dauer von dreißig Jahren nach dem Tode des Letzt- 
lebenden derselben. 
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, 
richtet sich die Schutzfrist für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber der- 
selben genannt sind oder nicht (§§. 8. 11.). 
§. 10. 
Einzelne Aufsätze, Abhandlungen etc., welche in periodischen Werken, als:  
51* Zeit-
        <pb n="354" />
        — 342 — 
Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern etc., erschienen sind, darf der Urheber, 
falls nichts Anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers 
oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen sind, nach zwei 
Jahren vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig 
abdrucken.  
§. 11. 
Bei Schriftwerken, welche bereits veröffentlicht sind, ist die im §. 8. vor- 
geschriebene Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre 
Name des Urhebers auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder unter 
der Vorrede angegeben ist. 
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, 
genügt es für den Schutz der Beiträge, wenn der Name des Urhebers an der 
Spitze oder am Schluß des Beitrags angegeben ist. 
Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem anderen, als dem wahren 
Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchem ein Urheber gar nicht an- 
gegeben ist, wird dreißig Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet, 
gegen Nachdruck geschützt (§. 28.). 
Wird innerhalb dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe an gerechnet, 
der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten 
Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (§§. 39. ff.) angemeldet, 
so wird dadurch dem Werke die im §. 8. bestimmte längere Dauer des Schutzes 
erworben. §. 12. 
Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden dreißig 
Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachdruck geschützt. 
§. 13. 
Akademien, Universitäten, sonstige juristische Personen, öffentliche Unter- 
richtsanstalten, sowie gelehrte oder andere Gesellschaften, wenn sie als Heraus- 
zeber dem Urheber gleich zu achten sind (§. 2.), genießen für die von ihnen 
herausgegebenen Werke einen Schutz von dreißig Jahren nach deren Erscheinen. 
§. 14. 
Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird 
die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden 
Abtheilung an berechnet. 
Bei Werken jedoch die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Auf- 
gabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, 
beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der 
letzten Abtheilung. 
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen 
ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher erschienenen 
Bände, Abtheilungen etc. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach 
Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk 
zu behandeln. 
§. 15.
        <pb n="355" />
        — 343 — 
§. 15. 
Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in dem Falle des 
§. 6. Littr. b. fünf Jahre vom Erscheinen des Originalwerkes, in dem Falle des 
§. 6. Littr. c. fünf Jahre vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung 
ab gerechnet. 
§. 16. 
In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzrist (§§. 8. ff.) wird das Todes- 
jahr des Verfassers, beziehungsweise   das Kalenderjahr des ersten Erscheinens des 
Werkes oder der Uebersetzung nicht eingerechnet. 
 §. 17. 
Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften 
berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner 
Rechtsnachfolger nicht statt. 
e. Entschädigung und Strafen. 
 §. 18. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§§. 4. ff.) in der 
Absicht,  denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu ver- 
breiten, veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen 
verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
bestraft. 
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der 
Veranstalter desselben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen 
Irrthums in gutem Glauben gehandelt hat. 
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe 
nach Maaßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe 
bis zu sechs Monaten umgewandelt. 
 Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf 
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten  zu 
erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruches aus.  
Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet 
er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden nur 
bis zur Höhe seiner Bereicherung. 
 §. 19. 
Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, 
desgleichen über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung, entscheidet das 
Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung. 
§. 20. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veranstaltung 
eines
        <pb n="356" />
        — 344 — 
eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im §. 18. festgesetzte Strafe verwirkt, und 
ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nach Maaßgabe der §§. 18. und 19. 
zu entschädigen verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn der Veranstalter des 
Nachdrucks nach §. 18. nicht strafbar oder ersatzverbindlich sein sollte. 
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus 
Fahrlässigkeit gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtigten solidarisch. 
Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am 
Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
§. 21. 
Die vorräthigen Nachdrucks-Exemplare und die zur widerrechtlichen Ver- 
vielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, 
Steine, Stereotypabgüsse etc., unterliegen der Einziehung. Dieselben sind, nachdem 
die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist, entweder zu 
vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigen- 
thümer zurückzugeben.  
Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen. ist, so erstreckt 
sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil des Werkes und 
die Vorrichtungen zu diesem Theile. 
 Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exemplare und 
Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdrucks, des 
Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen Verbreiter und des- 
jenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (§. 20.), befinden. 
Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser 
des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (§. 18.). Sie erfolgt 
auch gegen die Erben desselben. v   
Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Exemplare Und Vorrichtungen 
ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, insofern nicht 
die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdt werden. 
 § .22.    
Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks- Exemplar 
eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider, sei es im Gebiete 
des Norddeutschen Bundes, sei es außerhalb desselben, hergestellt worden ist. 
Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung 
  
noch eine Entschädigungsverbindlichkeit  des Nachdruckers ein. Die Einziehung 
der Nachdrucksvorrichtungen (§. 21.) erfolgt auch in diesem Falle.  
§. 23. 
Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste gesetz- 
liche Maaß (§. 18.) nicht statt. 
§. 24. 
Wenn in den Fällen des §. 7. Littr. a. die Angabe der Quelle oder des 
Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so 
ha-
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        — 345 — 
haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu 
zwanzig Thalern verwirkt. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. 
§. 25. 
Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften des 
gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder außer- 
halb  des Norddeutschen Bundes gewerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger 
Weise verbreitet, ist nach Maaßgabe des von ihm verursachten Schadens den 
Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außer- 
dem mit Geldstrafe nach §. 18. bestraft. 
Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nachdrucks- 
Exemplare nach Maaßgabe des §. 21. findet auch dann statt, wenn der Verbreiter 
nicht vorsätzlich gehandelt hat. 
Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung, wegen Verbreitung unter- 
liegen auch der  Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht schon 
als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind. 
f. Verfahren. 
§. 26. 
Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, als auch die 
Verhängung im gegenwärtigen  Gesetze angedrohten Strafen und die Einziehung 
der Nachdrucks-Exemplare etc. gehört zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte. 
Die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare  etc. kann sowohl im Strafrechts- 
wege beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden. 
§. 27. 
Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen sondern nur auf 
den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung kann bis zur 
Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses zurückgenommen werden. 
§. 28. 
Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber- oder 
Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder ge- 
fährdet sind. 
Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweise 
derjenige als Urheber, welcher nach Maaßgabe des §. 11. Absatz 1. 2. auf dem 
Werke als Urheber angegeben ist. 
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgber und wenn 
ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehen- 
den Rechte wahrzunehmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt ohne 
weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen 
Urhebers. §. 29.
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        — 346 — 
§. 29. 
In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucks, einschließlich der Klagen 
wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive Re- 
geln über die Wirkung der Beweismittel gebunden zu sein, den Thatbestand 
nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeu- 
gung festzustellen. 
Ebenso ist der Richter bei Entscheidung der Frage: ob der Nachdrucker 
oder der Veranlasser des Nachdrucks (§§. 18. 20.) fahrlässig gehandelt hat, an 
die in den Landesgesetzen vorgeschriebenen verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit 
nicht gebunden. 
§. 30. 
Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder 
der Betrag des Schadens oder der Bereicherung abhängt, zweifelhaft oder strei- 
tig, so ist der Richter befugt, das Gutachten Sachverständiger einzuholen. 
§. 31.  
In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten, 
Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Personen Sachverständigen- 
Vereine gebildet werden, welche, auf Erfordern des Richters, Gutachten über 
die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den einzelnen 
Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten des Norddeutschen 
Bundes anzuschließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaft- 
licher Sachverständigen-Vereine zu verbinden. 
Die Sachverständigen-Vereine  sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten 
über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maaßgabe der 
§§. 18. bis 21. als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. 
Das Bundeskanzler Amt erläßt die Instruktion über die Zusammensetzung 
und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine. 
§. 32. 
Die in den §§. 12. und 13. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines 
obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. 
S. 201.) geregelte Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig 
wird auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen auf 
Grund der Bestimmungen dieses Gesezes durch die Klage ein Entschädigungs- 
anspruch oder ein Anspruch auf Einziehung  geltend gemacht wird. 
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt auch in den nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes zu beurtheilenden Strafsachen an die Stelle des für das Gebiet, 
in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes- 
gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuständig- 
keit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt. 
 In den zufolge der vorstehenden Bestimmung zur Zuständigkeit des Bundes- 
Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen bestimmt sich das Verfahren auch 
bei diesem Gerichtshofe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an das 
Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Strafprozßgesetzen, Die Verrich- 
tungen der Staatsanwaltschaft in diesen Strafsachen werden bei dem Bundes- 
Oberhandelsgericht von dem Staatsanwalt wahrgenommen, welcher dieselben bei 
dem
        <pb n="359" />
        — 347 — 
dem betreffenden obersten Landesgerichtshofe wahrzunehmen hat. Der bezeichnete 
Staatsanwalt kann sich jedoch bei der mündlichen Verhandlung durch einen in 
Leipzig angestellten Staatsanwalt oder durch einen in Leipzig wohnenden Advo- 
katen vertreten lassen. 
Strafsachen, für welche in letzter Instanz das Bundes-Oberhandelsgericht 
zuständig ist, und Strafsachen, für welche in letzter Instanz der oberste Landes- 
gerichtshof  zuständig ist, können in Einem Strafverfahren nicht verbunden 
werden. 
Die Bestimmungen der §§. 10. 12. Absatz 2., §. 16. Absatz 2., §§. 17. 
18. 21. und 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869. finden auch auf die zur 
Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen entsprechende 
Anwendung. 
g. Verjährung. 
§. 33. 
Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Entschädigung 
wegen Nachdrucks einschließlich der Klage wegen Bereicherung (§. 18.), ver- 
jähren in drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver- 
breitung der Nachdrucks-Exemplare zuerst stattgefunden hat. 
 §. 34.  
Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren  und die 
Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (§. 25.) verjähren ebenfalls 
in drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver- 
breitung zuletzt stattgefunden hat. 
 §. 35. 
Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren sollen 
straflos bleiben, wenn der zum Strafantrage Berechtigte den Antrag binnen drei 
Monaten nach erlangter Kenntniß von dem begangenen Vergehen und von der 
Person des Thäters zu machen unterläßt. 
§. 36. 
Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nachdrucks-Exemplare, 
sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrich- 
en (§. 21.), ist so lange zulässig, als solche Exemplare und Vorrichtungen 
vorhanden sind. 
 §. 37. 
Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen des 
§. 7. Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unter- 
blieben ist, verjährt in drei Monaten. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Ab- 
druck zuerst verbreitet worden ist.  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 52 §. 38.
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        — 348 — 
§. 38. 
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch welche Hand- 
lungen die Verjährung unterbrochen wird. 
Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Ent- 
schädigungsklage nicht, und eben so wenig unterbricht die Anstellung der Entschä- 
digungsklage die Verjährung des Strafverfahrens. 
h. Eintragsrolle. 
§. 39. 
Die Eintragsrolle, in welche die in den §§. 6. und 11. vorgeschriebenen 
Eintragungen stattzufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. 
§. 40. 
Der Stadtrath zu Leipzig ist verpflichtet, auf Antrag der Betheiligten die 
Eintragungen zu bewirken, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechti- 
gung des Antragstellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemel- 
deten Thatsachen stattfindet. 
§. 41. 
Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruktion über die Führung der 
Eintragsrolle. Es ist Jedermann gestattet, von der Eintragsrolle Einsicht zu 
nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus derselben ertheilen zu lassen. Die 
Eintragungen werden im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und, falls 
dasselbe zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Bundeskanzler-Amte 
zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
§. 42. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste Beglaubigungen, Zeugnisse 
Auszüge  u. s. w., welche die Eintragung in die  Eintragsrolle betreffen sind 
stempelfrei. 
 Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für 
jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je 15 Sgr. 
erhoben, und außerdem hat der Antragsteller  die etwaigen Kosten für die öffent- 
liche Bekanntmachung der Eintragung (§. 41.) zu entrichten. 
II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, 
technische und ähnliche Abbildungen. 
§. 43. 
Die Bestimmungen in den §§. 1 — 42. finden auch Anwendung auf geo- 
graphische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und 
ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als 
Kunstwerke zu betrachten sind. 
§. 44.
        <pb n="361" />
        §. 44. 
Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerke einzelne 
Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgesetzt, daß das 
Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläute- 
rung des Textes u. s. w. dienen. Auch muß der Urheber oder die benutzte 
Quelle angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmung im §. 24. Platz 
greift. 
III. Musikalische Kompositionen. 
§. 45. 
Die Bestimmungen in den §§. 1. bis 5., 8. bis 42. finden auch Anwen- 
dung auf das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung musikali- 
scher Kompositionen. 
§. 46. 
Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musika- 
lischen Komposition herausgegebenen Bearbeitungen derselben anzusehen, welche 
nicht als eigenthümliche Kompositionen betrachtet werden können, insbesondere 
Auszüge aus einer musikalischen Komposition, Arrangements für einzelne oder 
mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven 
oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind. 
§. 47. 
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen einzelner Stellen eines 
bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffent- 
lichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem  Hauptinhalte selbstständiges 
wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Kom- 
ponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließlich der Musikschulen.  Voraus- 
gesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist, widrigen- 
falls die Strafbestimmung des §. 24. Platz greift. 
§. 48. 
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: die Benutzung eines bereits veröffent- 
lichten Schrifwertes als Text zu musikalischen Kompositionen, sofern der Text 
in Verbindung mit der Komposition abgedruckt wird. 
Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den 
Zweck der Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte zu Opern oder 
Oratorien. Texte dieser Art dürfe nur unter Genehmigung ihres Urhebers 
mit den musikalischen Kompositionen zusammen abgedruckt werden. 
Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Urhebers 
oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich. 
§. 49. 
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maaßgabe des §. 31. Gutachten 
52* über
        <pb n="362" />
        — 360 — 
über den Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben haben, sollen aus 
Komponisten, Musikverständigen  und Musikalienhändlern bestehen.  
IV. Oeffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer oder dramatisch- 
musikalischer Werke. 
§. 50. 
Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch- musikalisches 
Werk öffentlich aufzuführen, steht dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern 
(§. 3.) ausschließlich zu. 
 In Betreff der dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke ist es 
hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck etc. veröffentlicht 
worden ist oder nicht. Musikalische Werke, welche durch Druck veröffentlicht 
worden sind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, 
falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich 
das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat. 
Dem Urheber wird der Verfasser einer rechtmäßigen Uebersetzung des 
dramatischen Werkes in Beziehung auf das ausschließliche Recht zur öffentlichen 
Aufführung dieser Uebersetzung gleich geachtet.  
Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Uebersetzung (§. 6.) oder 
einer rechtswidrigen Bearbeitung (§. 46.) des Originalwerkes ist untersagt. 
§. 51. 
Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veranstaltung der öffentlichen 
Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers erforderlich. 
Bei musikalischen Werken,  zu denen ein Text gehört, einschließlich der 
dramatisch- musikalischen Werke, genügt die Genehmigung des Komponisten allein. 
§. 52. 
In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Auf- 
führung kommen die §§. 8. bis 17. zur Anwendung. 
Anonyme und pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten rechtmäßigen 
öffentlichen Aufführung noch nicht durch den Druck veröffentlicht sind, werden 
dreißig Jahre vom Tage der ersten rechtmäßigen Aufführung an, posthume 
Werke dreißig Jahre vom Tode des Urhebers an gegen unbefugte öffentliche 
Aufführung geschützt. 
Wenn der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes oder sein 
hierzu legitimirter Rechtsnachfolger innerhalb der Frist von dreißig Jahren den 
wahren Namen des Urhebers vermittelst Eintragung in die Eintragsrolle (§. 39.) 
bekannt macht, oder wenn der Urheber das Werk innerhalb derselben Frist unter 
seinem wahren Namen veröffentlicht, so gelangt die Bestimmung des §. 8. zur 
Anwendung. §. 53. 
Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche 
noch
        <pb n="363" />
        — 351 — 
noch nicht mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich aufgeführt worden sind, gilt 
bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber, welcher bei der Ankündigung der 
Aufführung als solcher bezeichnet worden ist. 
§. 54. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches, musikalisches oder 
dramatisch- musikalisches Werk vollständig oder mit unwesentlichen Aenderungen 
unbefugter Weise öffentlich aufführt, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger 
zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe nach Maaß- 
gabe der §§. 18. und 23. bestraft. 
Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20. mit 
der Maaßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach §. 55. zu 
bemessen Ist. 
§. 55. 
Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des §. 54. zu ge- 
währen ist, besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung 
ohne Abzug  der auf dieselbe verwendeten Kosten. 
Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt  worden, so 
ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechender Theil der Einnahme 
als Entschädigung festzusetzen. 
Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vorhanden 
ist, so wird der Betrag der Entschädigung vom Richter nach freiem Ermessen 
festgestellt. 
Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet er dem 
Berechtigten auf Höhe seiner Bereicherung. 
 §. 56. 
Die- Bestimmungen in den §§. 26. bis 42. finden auch in Betreff der 
Aufführung von dramatischen, musikalischen und dramatisch- musikalischen Werken 
Anwendung. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 57. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871. in Kraft. 
Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden, 
rechtlichen Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Schriftwerken, 
Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken treten von 
demselben Tage ab außer Wirksamkeit. 
§. 58. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle vor dem Inkrafttreten desselben 
erschienenen Schriftwerke,  Abbildungen, musikalischen Kompositionen und drama- 
tischen Werke Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landes- 
ge-
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        — 352 — 
gesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung oder öffentliche Auf- 
führung genossen haben. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren 
Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin 
verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen 
Gesetze untersagt ist. 
Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher 
rechtmräßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotyp- 
abgüsse etc., auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen. 
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher 
gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden.   
Die Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes werden ein 
Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet 
ist, amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel 
bebrucken lassen. Ebenso sollen alle Exemplare von Schriftwerken, welche nach 
Maaßgabe dieses Paragraphen  auch fernerhin verbreitet werden dürfen, mit 
einem Stempel versehen werden.  
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unterliegen alle 
mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen und Exemplare der bezeichneten 
Werke auf Antrag des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruktion 
über das bei der Aufstellung des Inventariums und bei der Stempelung zu 
beobachtende Verfahren wird vom Bundeskanzler-Amte erlassen. 
.§ 59. 
Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für den Vorbehalt 
des Uebersetzungsrechts andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen der ersten 
Uebersetzung andere Fristen, als im § 6. Littr. c. vorgeschrieben sind, hat es 
bei denselben in Betreff derjenigen Werke, welche vor dem Inkrafttreten des 
gegenwärtigen Gesetzes bereits erschienen sind sein Bewenden. 
§. 60. 
Die Erstellung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist nicht 
mehr zulässig.  
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von 
dem Deusschen Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum Norddeutschen 
Bunde gehörigen Staaten ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von diesem 
Privilegien Gebrauch machen oder den Schuz des gegenwärtigen Gesetzes an- 
rufen will. 
Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten 
geltend gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist. 
Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Pri- 
vilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorge- 
druckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses nach 
der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann, oder bisher nicht geschehen 
ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei Mo- 
naten
        <pb n="365" />
        naten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintrags- 
rolle angemeldet und von dem Kuratorium derselben öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
§. 61. 
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer 
Urheber, gleichviel  ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder 
überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. 
Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Ge- 
biete des Norddeutschen Bundes ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese 
Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. 
§. 62. 
Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen 
sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde, 
gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetung, daß das 
Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Norddeutschen Bundes erschie- 
nenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch 
dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe 
gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im 
Norddeutschen Bunde, wohl aber im ehemaligen Deutschen Bundesgebiete staats- 
angehörig sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes - Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
(Nr. 507.)
        <pb n="366" />
        – 354 — 
(Nr. 507.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes  
den bisherigen Bremischen Konsul Otto Schuett zu Kap Hayti 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 508.) Dem Kaufmann Joseph Behrend ist Namens des Nord- 
deutschen Bundes das Exequatur als Kaiserlich Brasilianischer Konsul in Berlin 
ertheilt worden. 
(Nr. 509.) Dem Kaufmann Carl Lehment ist Namens des Norddeut- 
schen Bundes das Exequatur als Königlich Schwedisch-Norwegischer Vizekonsul 
in Colberg verliehen worden. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K. v. Decker).
        <pb n="367" />
        Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 20. 
  
  
(Nr. 510.) Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.   
    
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. 
Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundesangehörigkeit 
nur dann, wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums 
heimathsberechtigt sind. 
 
 
§. 2. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur be- 
gründet: 
1) durch Abstammung (§. 3.), 
2) durch Legitimation (§. 4.), 
3) durch Verheirathung (§. 5.), 
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und  (§. 6. ff.) 
5) für einen Ausländer durch Naturalisation (§§. 6. ff.) 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
§. 3. 
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben ehe- 
liche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigket des Vaters, uneheliche 
Kinder einer Norddeutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. 
§. 4. 
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 53 Mut- 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1870.
        <pb n="368" />
        — 356 
Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine 
den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörig- 
keit des Vaters.  
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau 
die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
§. 6. 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt 
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde. 
 
§. 7. 
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundes- 
staates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundes- 
staate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern 
kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) die Abweisung 
eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts recht- 
fertigt. 
§. 8.  
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, 
wenn sie 
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei 
denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung 
des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden er- 
gänzt wird;   
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkommen finden;   
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre 
Angehörigen zu ernähren im Stande sind.   
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungs- 
behörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo 
der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse 
unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören.  
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des 
Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt 
werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland 
erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden. 
§. 9. 
Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Ver- 
waltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für 
einen
        <pb n="369" />
        — 357 — 
einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, 
Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines 
anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungs- 
weise Aufnahme Urkunde sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der 
Bestallung ausgedrückt wird. 
 Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt 
der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem 
er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
§. 10. 
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, begrün- 
det mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit ver- 
bundenen Rechte und Pflichten. 
  §. 11. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei 
eine Ausnahme gemacht wird, zugleich  auf die Ehefrau und die noch unter väter- 
licher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. 
  §. 12.  
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein die 
Staatsangehörigkeit nicht. 
§. 13. 
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren: 
1) durch Entlassung auf Antrag (§§. 14. ff.); 
2) durch Ausspruch der Behörde (§§. 20. und 22.); 
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.); 
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß 
erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört 
als die Mutter; 
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer. 
§. 14. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde 
des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt. 
§. 15. 
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, 
daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. 
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden: 
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten 
bis zum  vollendeten fünf  und zwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor 
53* sie
        <pb n="370" />
        — 358 — 
sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatzkommission darüber beigebracht haben, 
daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der 
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen; 
2) Militairpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, 
Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem 
Dienste entlassen sind; 
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur 
Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere 
angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen 
worden sind.  
§. 16. 
Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem Königreich Würt- 
temberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde ge- 
hörigen Theilen des Großherzogthums Hessen auswandern wollen, ist im Falle 
der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen 
haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bereit ist. 
§. 17. 
Aus anderen als aus den in den §§. 15. und 16. bezeichneten Gründen 
darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit 
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß 
besonderer Anordnung vorbehalten. 
§. 18. 
Die Entlassungs- Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung 
den Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs 
Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkunde an seinen 
Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in 
einem anderen Bundesstaate erwirbt. 
§. 19. 
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht 
wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden 
minderjähriger Kinder. 
§. 20. 
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staats- 
angehörigkeit  durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates ver- 
lustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr 
einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden 
ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine 
Folge leisten. 
§. 21. 
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang 
un-
        <pb n="371" />
        — 359 — 
ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörig- 
keit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus 
dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres 
oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere 
an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel 
eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung 
in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich 
zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minder- 
jährigen  Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater 
befinden. 
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens 
fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staats- 
angehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf 
eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Bethelligten sich im 
Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.  
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufent- 
halt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, 
kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen 
werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen. 
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufent- 
halt im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen 
Bundes zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes- 
staate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Ver- 
waltungsbehörde  ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen 
ertheilt werden muß.  
§. 22. 
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staats- 
dienste, so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben durch Be- 
schluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen 
Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge 
leistet. 
§. 23. 
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer frem- 
den Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit. 
§. 24. 
Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des §. 15. 
Absatz 1. von Entlassungs- Urkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im 
§. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungs- 
gebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden. 
§. 25. 
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Ange- 
hö-
        <pb n="372" />
        — 360 — 
hörigen  derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit 
durch einen zehnjährigen  oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, 
wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen. 
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im 
§. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 
§. 26. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben. 
§. 27 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 511.) Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 6. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Pteußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:  
§. 1. 
Gleichberech- · Jeder Norddeutsche ist in jedem Bundesstaate in Bezug 
tigung der Bun- a) auf die Art und das Maaß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu 
desangehörigen.   gewährenden öffentlichen Unterstützung,     
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes 
als Inländer zu behandeln.   
Die Bestimmungen in §. 7. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867.  (Bundesgesetzbl. S. 55.) sind auf Norddeutsche ferner nicht 
anwendbar. §. 2. 
Organe der Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher wird, nach 
öffentlichen Un- näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und durch Land- 
terstützung armenverbände geübt. 
Hülfsbedürftiger. §. 3.
        <pb n="373" />
        §. 3. 
Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden und, wo Ortsarmenverbände. 
die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder mehreren Guts- 
bezirken, beziehungsweise aus Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzt sein. 
Alle zu einem Ortsarmenverbande vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke gelten 
in Ansehung der durch dieses Gesetz geregelten Verhältnisse als eine Einheit. 
§. 4. 
Wo räumlich abgegrenzte Ortsarmenverbände noch nicht bestehen, sind 
dieselben bis zum 1. Juli 1871. einzurichten. Bis zum gleichen Termin muß 
jedes Grundstück, welches noch zu keinem Ortsarmenverbande gehört, entweder 
einem angrenzenden Ortsarmenverbande nach Anhörung der Betheiligten durch 
die zuständige Behörde (§. 8.) zugeschlagen, oder selbstständig als Ortsarmen- 
verband eingerichtet werden. 
§. 5. 
Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher, welche end- Landarmen- 
gültig zu tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist (der Landarmen), liegt verbände. 
den Landarmenverbänden ob. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit hat jeder 
Bundesstaat bis zum 1. Juli 1871. entweder unmittelbar die Funktionen des 
Landarmenverbandes zu übernehmen, oder besondere, räumlich abgegrenzte Land- 
armenverbände, wo solche noch nicht bestehen, einzurichten.  
Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Ortsarmenverbänden, 
können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk eines einzigen Ortsarmenver- 
bandes beschränken. 
§. 6. 
Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß 
geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im Sinne des Gesetzes. 
§. 7. 
Die Orts- und Landarmenverbände stehen in Bezug auf die Verfolgung 
ihrer Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat unmittelbar die Funktionen 
des Landarmenverbandes übernommen (§. 5.), so steht er in allen durch dieses 
Gesetz geregelten Verhältnissen den Landarmenverbänden gleich. 
§. 8. 
Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und Einrichtung 
der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über die Art und das Maaß 
der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, 
über die Beschaffung der erforderlichen Mittel, darüber, in welchen Fällen und 
in welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder 
von anderen Stellen eine Beihülfe zu gewähren ist, und endlich darüber, ob 
und inwiefern sich die Landarmenverbände der Ortsarmenverbände als ihrer 
Organe Behufs der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger bedienen dürfen.  §. 9.
        <pb n="374" />
        Erwerb des 
Unterstützungs- 
wohnsitzes: 
durch Aufent- 
halt, 
— 362 — 
§. 9. 
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch 
a) Aufenthalt, 
b) Verehelichung, 
c) Abstammung. 
§. 10. 
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem vier und 
zwanzigsten Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz. 
§. 11. 
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der Aufenthalt 
begonnen ist. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt wird jedoch 
der Aufenthalt nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschafts- 
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu be- 
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen statt- 
findet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht 
zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich 
beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. 
§. 12. 
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die An- 
nahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes aus- 
geschlossen wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, 
an welchem diese Umstände aufgehört haben.  
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht 
während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist. 
§. 13. 
Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung nicht 
angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, 
den Aufenthalt beizubehalten. 
§. 14. 
Der Lauf der zweijährigen Frist (§. 10.) ruht während der Dauer der 
von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund 
der Bestimmung im §. 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. 
estellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines 
Hülfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der 
also gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte 
Behörde eines der betheiligten Armenverbände abgesandt ist.  
Die
        <pb n="375" />
        – 363 — 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb 
zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist. 
§. 15. 
Die Ehefrau theilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den Unterstützungs- durch Verehe- 
wohnsitz des Mannes. §. 16. lichung, 
Wittwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auf- 
lösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz  so lange, bis sie denselben nach 
den Vorschriften der §§. 22. Nr. 2., 23 — 27. verloren oder einen ander- 
weitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§. 9 — 14. erworben haben. 
§. 17. 
Als selbstständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unter- 
stützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn 
und so lange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und so lange 
sie während der Dauer der Haft des Ehemannes oder in Folge ausdrücklicher 
Einwilligung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden 
Befugnisß vom Ehemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihülfe ihre Ernäh- 
rung findet. §. 18. 
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder theilen, vorbe- durch Abstammung. 
haltlich der Besimmung des §. 20. den Unterstützungswohnsitz  des Vaters so  
lange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§. 22. Nr. 2., 23 — 27. verloren, 
oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§. 9 — 14. 
erworben haben. 
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters 
bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 19. 
§. 19. 
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so theilen nach Auflösung der 
Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleich- 
stehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter in dem Umfange des §. 18. 
Gleiches gilt im Falle des §. 17., sofern die Kinder bei der Trennung 
vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. 
§. 20. 
Bei der Scheidung der Ehe theilen die ehelichen und den ehelichen ge- 
setzlich gleichstehenden Kinder in dem Umfange des §. 18. den Unterstützungs- 
wohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht. 
§. 21. 
Uneheliche Kinder theilen in dem Umfange des §. 18. den Unterstützungs- 
wohnsitz der Mutter.  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 54 §. 22.
        <pb n="376" />
        Verlust des 
Unterstützungs- 
wohnsitzes. 
—– 364 — 
§. 22. 
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch 
1) Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, 
2) zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem vier und 
zwanzigsten Lebensjahre. 
 §. 23. 
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die Abwesenheit 
begonnen hat. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt wird jedoch 
die Abwesenheit nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschafts- 
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu be- 
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen statt- 
findet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang der Abwesenheit, sofern nicht 
zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem die Abwesenheit wirklich 
beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. 
§. 24. 
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die Annahme 
der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen 
wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem 
diese Umstände aufgehört haben. 
Treten solche Umstände nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so 
ruht während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.  
§. 25. 
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht angesehen, 
wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den 
Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. 
§. 26. 
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen 
oder Privat-Beamten, sowie einer nicht blos zur Erfüllung der Militairpflicht im 
Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmarine dienenden Militairperson gilt nicht 
als ein die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes aus- 
schließender Umstand. 
§. 27. 
Der Lauf der zweijährigen Frist (§. 22.) ruht während der Dauer der 
von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund 
der Bestimmung im §. 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No- 
vember 1867. gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Ueber- 
 nah-
        <pb n="377" />
        365 — 
nahme eines Hülfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an 
welchem der also gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an 
die vorgesetzte Behörde eines der betheiligten Armenverbände abgesandt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Autrag nicht innerhalb 
zweier Monate weiter verfolgt, oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist. 
§. 28. 
Jeder hülfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Orts- Plichten und 
armenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte der Rechte der Ar- 
Hülfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unterstützung erfolgt vorbehaltlich menverbände. 
des Anspruches auf Erstattung der Kosten beziehungsweise auf Uebernahme des 
Hülfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. 
§. 29. 
Wenn Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, Gewerbe- 
gehülfen, Lehrlinge, an dem Orte ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der 
Ortsarmenverband des Dienstortes die Verpflichtung,  den Erkrankten die erfor- 
derliche Kur und Verpflegung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung der 
entstehenden Kur- und Verpflegungskosten, beziehungsweise auf Uebernahme des 
Hülfsbedürftigen gegen einen anderen Armenverband erwächst nur, wenn die 
Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt wurde, und nur für den über 
diese Frist hinausgehenden Zeitraum. 
Dem zur Unterstützung an sich verpflichteten Armenverbande muß spätestens 
sieben Tage vor Ablauf des sechswöchentlichen Zeitraums Nachricht von der Er- 
krankung gegeben werden, widrigenfalls die Erstattung der Kosten erst von dem, 
sieben Tage nach dem Eingange der Nachricht beginnenden Zeitraum an ge- 
fordert werden kann. 
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmung anzusehen. 
       
§. 30. 
Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hülfsbedürftigen Nord- 
deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des §. 29. dem 
Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last fallen, sind verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmen- 
verband seines Unterstützungswohnsitzes; 
b) wenn der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz hat, derjenige Land- 
armenverband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte der Hülfsbe- 
dürftigkeit befand oder, falls er im hülfsbedürftigen Zustande aus einer 
Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige 
Landarmenverband aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt er- 
folgt ist. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der 
stattgehabten Unterstützung über das Maaß der öffentlichen Unterstützung Hülfs- 
bedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungs- 
54* ko-
        <pb n="378" />
        — 366 — 
kosten der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren für die Hülfeleistung fest 
remunerirter Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.    
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommenden Auf- 
wendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten fest- 
stellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken- oder Armenhäusern), kann in 
jedem Bundesstaate, entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder be- 
zirksweise verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden, 
dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf. 
§. 31. 
Der nach der Vorschrift des §. 30. zur Kostenerstattung  verpflichtete 
Armenverband ist zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen  Norddeutschen ver- 
pflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen einer nur 
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist (§. 5. des Gesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867., Bundesgesetzbl. S. 55.). 
§. 32. 
Der zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtete 
Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der §§. 55. und 56. etwas 
Anderes festgestellt worden ist — die Ueberführung desselben in seine unmittelbare 
Fürsorge verlangen.  
Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband zu tragen. 
Beantragt hiernach der zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen verpflichtete 
Armenverband dessen Ueberführung, und diese unterbleibt oder verzögert sich 
durch die Schuld des Armenverbandes, welcher zur vorläufigen Unterstützung 
derselben verpflichtet ist, so verwirkt der letztere dadurch für die Folgezeit, be- 
ziehungsweise für die Zeit der Verzögerung, den Anspruch auf Erstattung der 
Kosten. 
§. 33. 
Muß ein Norddeutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf 
Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen wer- 
den, und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfsbedürftigkeit vorhanden, oder 
tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die 
Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, beziehungsweise zur 
Uebernahme des Hülfsbedürftigen,  demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen 
der Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der 
Maaßgabe,  daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landes- 
gesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen. 
§. 34. 
Verfahren in Muß ein Ortsarmenverband einen hülfsbedürftigen Norddeutschen, welcher 
Streitsachen innerhalb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat 
der Armenver- 
bände:   
Einleitung.    
der Ortsarmenverband zunächst eine vollständige Vernehmung des Unterstützten 
über seine Heimaths-, Familien- und Aufenthaltsverhältnisse zu bewirken, und 
so-
        <pb n="379" />
        — 367 — 
sodann den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten beziehungsweise aufzu- 
wendenden Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs 
Monaten nach begonnener Unterstützung bei dem vermeintlich verpflichteten Ar- 
menverbande mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird. 
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmel- 
dung Behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs innerhalb der oben 
normirten Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten Behörde des 
betheiligten Armenverbandes zu erfolgen. 
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall 
dazu angethan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach §. 5. 
des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. 
S. 55. ff.) zu versagen, und will der Ortsarmenverband von der bezüglichen 
Befugniß Gebrauch machen, so ist dies in der Benachrichtigung ausdrücklich zu 
bemerken. 
§. 35. 
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen nach dem Em- 
pfange derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch genommenen Armen- 
verbandes nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich. 
§. 36. 
Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen einen anderen 
Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten Wege selbstständig und 
unmittelbar vor den zur Entscheidung, sowie zur Vollstreckung derselben be- 
rufenen Behörden zu verfolgen. 
§. 37. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche 
Unterstützung Hülfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Theile einem und 
demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorge- 
schriebenen Wege entschieden. 
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an, 
so finden die nachfolgenden Vorschriften der §§. 38 — 51. dieses Gesetzes An- 
wendung. §. 38. 
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Erstat- 
tung der Kosten oder auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ab, so wird auf 
Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig 
zu gewähren genöthigt ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege 
durch diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in Anspruch genommenen 
Armenverbande vorgesetzt ist. 
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug sowie das Verfahren regelt inner- 
halb jeden Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes, die 
Landesgesetzgebung. §. 39. 
Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Unter- 
su- 
Entscheidung.
        <pb n="380" />
        – 368 — 
suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis  in vollem 
Umfange zu erheben. 
§. 40.  
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Be- 
schluß; sofern dabei für den in Anspruch genommenen Armenverband eine Ver- 
pflichtung zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen (§. 31.) begründet ist, muß 
dies in dem Beschlusse ausdrücklich ausgesprochen werden.  
§. 41. 
Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armen- 
verbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entschei- 
dung der höchsten landesgesetzlichen Instanz. Im Uebrigen findet gegen deren 
Entscheidung nur die Berufung an das Bundesamt für das Heimathswesen statt. 
§. 42. 
Bundesamt Das Bundesamt für das Heimathswesen ist eine ständige und kollegiale 
für das Hei- Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat. 
mathswesen.  Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der 
Vorsitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrathes vom 
Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch 
mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren Richter- 
amte im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen. 
§. 43. 
Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundesamtes gelten 
bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der 
§§. 23 — 26. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes 
für Handelssachen, vom 12. Juni 1869. mit der Maaßgabe, daß 
1) an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des Bundes- 
amtes tritt, und daß im Falle des §. 25. a. a. O. die Verrichtungen 
des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters von je einem Mit- 
gliede des Königlich Preußischen Kammergerichts zu Berlin, welches der 
Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen werden, 
2) bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung kommen, 
welche darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus dessen Dienste 
das Mitglied des Bundesamtes berufen ist. 
§. 14. 
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamtes gehört die 
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens Eines die 
im §. 42. vorgeschriebene richterliche Qualifikation haben muß. 
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine 
entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die  
Zahl
        <pb n="381" />
        Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade 
so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienst- 
alter dasjenige, welches der Geburt nach das jüngere ist, nur eine berathende 
Stimme. 
§. 45. 
Der Geschäftsgang bei dem Bundesamte wird durch ein Regulativ geord- 
net, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung 
einzureichen hat. 
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnisse des 
Vorsitzenden festzustellen. 
§. 46. 
Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechtsmittels 
binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung 
an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, 
schriftlich anzumelden. 
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Berufung 
kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier 
Wochen nach diesem Termine derselben Behörde eingereicht werden. 
Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben 
sind Duplikate beizufügen. 
§. 47. 
Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen Behörde der 
Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach der Behändigung in zwei 
Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt. 
§. 48. 
Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die sämmtlichen Ver- 
handlungen nebst ihren Akten dem Bundesamte vor. 
§. 49. 
Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine Auf- 
klärung über das Sach- und Rechtsverhältniß für nöthig, so ist dieselbe unter 
Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen. 
§. 50. 
Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher 
Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien.  
Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien 
durch Vermittelung derjenigen Behörde (§. 46.) zugefertigt, gegen deren Beschluß 
es ergangen ist. §. 51. 
Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist ein weiteres Rechtsmittel 
nicht zulässig. 
§. 52.
        <pb n="382" />
        — 370 — 
§. 52. 
Bis zu anderweitiger, von Bundeswegen erfolgender Regelung der Kom- 
petenz des Bundesamtes für das Heimathswesen kann durch die Landesgesetz- 
gebung eines Bundesstaates bestimmt werden, daß die Vorschriften der §§. 38. 
bis 51. 56. Absatz 2. dieses Gesetzes für die Streitsachen zwischen Armenverbänden 
des betreffenden Bundesstaates in Wirksamkeit treten sollen. 
§. 53. 
Exekution der Entscheidung.  In den Streitsachen über die durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Unter- 
stützung Hülfsbedürftiger ist die Entscheidung der ersten Instanz, ausgenommen 
in dem Falle des §. 57. sofort vollstreckbar. 
Im Uebrigen findet die Exekution statt: 
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genom- 
menen Armenverbande ausgestellten Anerkenntnisses (§. 55.); 
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung. 
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz 
zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und ist bei derselben 
unter Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen. 
§. 54. 
Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetzlichen Instanz 
durch endgültige  Ensscheidungen höherer Landesinstanzen oder in Gemäßheit der 
§§. 38 - 51. dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in 
erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die Voll- 
streckung der Exekution erwirkt hatte, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, 
um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. 
 §. 55.  
Den zur vorläufigen Unterstützung (§. 28.) und beziehungsweise zur Ueber- 
nahme (§. 31.) eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es un- 
benommen, die thatsächliche  Vollstreckung der Ausweisung (§. 5. des Gesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.) durch eine unter sich zu treffende 
Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in ihrem 
bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten Unterstützungs- 
betrages von Seiten des letztgedachten Armenverbandes, dauernd oder zeitweilig 
auszuschließen. 
Die erstinstanzlichen Behörden (§§. 38. 39. 40.) sind verpflichtet auf An- 
rufen eines oder des anderen Betheiligten, Zwecks thunlicher Herstellung einer 
solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten.  
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses festgestellt so 
findet auf Grund derselben die administrative Exekution statt (§. 53.). 
§. 56. 
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit des Aus- 
zu-
        <pb n="383" />
        — 371 — 
zuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn die Ur- 
sache der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des Auszuweisenden durch eine im 
Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit einer That persönlicher Selbstaufopferung 
erlittene Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst 
die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachtheilen 
für den Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter 
Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in dem 
Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armenverbande 
zu zahlenden Unterstützungsbetrages,  durch die zur Entscheidung in erster Instanz 
zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsortes angeordnet 
werden. 
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen, 
unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden kann, steht inner- 
halb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung zu. Die- 
selbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben Bundes- 
staate angehören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz, sofern die strei- 
tenden Theile verschiedenen Bundesstaaten angehören, an das Bundesamt für 
das Heimathswesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es 
endgültig. 
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armenverbandes 
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist. 
§. 57. 
So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung nach 
§. 55., oder betreffend den Erlaß der im §. 56. bezeichneten Anordnung, schwebt, 
bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz  ausgesetzt (§. 53.). 
§. 58. 
Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen die 
Transportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstützung des 
Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last. 
Entsteht über die Nothwendigkeit des Transports oder die Art der Ausfüh- 
rung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgültig durch die 
in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes des 
Aufenthaltsortes (§. 38. Abs. 2.). 
§. 59. 
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, 
laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder theilweise außer 
Stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder 
unmittelbar für die Erstattung zu sorgen. 
§. 60. 
Ausländer müssen vorläufg von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt öffentliche 
werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit befinden. Unterstützung 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 55 Zur hülfsbedürftiger Ausländer.
        <pb n="384" />
        —– 372 — 
Zur Erstattung der Kosten beziehungsweise zur Uebernahme des hülfsbedürftigen 
Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband 
der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maaßgabe, daß es jedem Bundes- 
staate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung 
auf seine Armenverbände zu übertragen.  
§. 61. 
Verhältniß Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlich- 
der Armenverbände: keiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift 
zu einander, dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundes- 
staaten) begründet. 
zu anderweit Daher werden die auf anderen Titeln (Familien- und Dienstverhältniß, 
Verpflichteten, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen 
Hülfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht 
betroffen. 
        
          
§. 62.  
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hülfs- 
bedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Ge- 
währung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln 
verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maaße und unter denselben 
Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht 
zusteht.  
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem 
anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht 
entgegengestellt werden. §. 63.   
zu den Be- Die Verwaltungs- und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres 
hörden. Geschäftskreises den Armenverbänden Behufs der Ermittelung der Heimaths-, 
Familien- und Aufenthaltsverhältnisse eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen be- 
hülflich zu sein. 
§. 64. . 
Das Eintreten der in den §§. 10. und 22. an den Ablauf einer bestimm- 
ten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der betheiligten 
Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden.  
§. 65. 
Zeitpunkt der Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871. in Kraft. Nach diesem Tage 
Geltung des Gesetzes. finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über die 
durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch 
Anwendung, als es sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die 
Zeit vor dem 1. Juli 1871. handelte. 
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
Uebergangsbestimmungen. 1) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871. innerhalb des 
Bundesgebietes ein Heimathsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli 1871. 
den
        <pb n="385" />
        — 373 — 
den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Hei- 
mathsort angehört. 
2) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871. innerhalb des 
Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am 1. Juli 
1871. mit den Folgen und Maaßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Voraus- 
setzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen. 
3) Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungswohnsitz 
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren 
werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zwei- 
jährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohn- 
sitzes mit dem 1. Juli 1871. 
4) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschrie- 
bene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871. 
abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.  
5)  Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, 
gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871. abgelaufen war, die Wir- 
kung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach 
dem 1. Juli 1871. erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871. noch 
nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschrie- 
benen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, 
jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871. abgelaufenen  Zeitdauer. 
6) Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die 
öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt nach 
Maaßgabe der Vorschrift des §. 37. zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen 
der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimathsbezirke), welche 
nach dem 30. Juni 1871. anhängig gemacht werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 512.)
        <pb n="386" />
        — 374 — 
(Nr. 512.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes, auf Vorschlag des Bundesrathes: 
1) den Ober-Appellätionsgerichtsrath Dr. Voigt, Mitglied des Hanseatischen 
Ober-Appellationsgerichts zu Lübeck, 
2) den Königlich Preußischen Ober-Tribunalsrath v. Vangerow zu 
Berlin und 
3) den Königlich Sächsischen Appellationsgerichtsrath Werner zu Leipzig 
zu Räthen des durch das Bundesgesetz vom 12. Juni v. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 201.) begründeten obersten Gerichtshofes für Handelssachen in Leipzig zu er- 
nennen geruht. 
(Nr. 513.) Dem Kaufmann Edwin Fowler zu Königsberg i. Pr. ist 
Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Belgischer 
Konsul daselbst an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls M. Oppen- 
heim ertheilt worden. 
(Nr. 514.) Dem Kaufmann Eugen Diekelmann zu Stralsund ist 
Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Belgischer Kon- 
sul daselbst an Stelle des verstorbenen Konsuls M. Bartels ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="387" />
        — 376 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 21. 
  
  
(Nr. 515.) Gesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesell- 
schaften. Vom 11. Juni 1870. 
Wir Wilhelm,  von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. Die Artikel 5. 173. bis 176. 178. 198. 199. 203. 206. bis 212. 214. 
215. 217. 222. 225. 239. 240. 242. und 247. bis 249. des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuches werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen 
entsprechende Artikel ersetzt. 
Artikel 5. 
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher 
Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien und der Aktiengesellschaften. 
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen ihres 
Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. 
Artikel 173. 
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktienantheile zerlegt 
werden. 
Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf 
einen Betrag von mindestens funfzig Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht 
die Landesgesetze nach Maaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen gerin- 
geren Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, 
oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, 
sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern 
für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. 
 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims- 
scheinen. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 56 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1870.
        <pb n="388" />
        — 376 — 
Artikel 174. 
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt als Handelsgesellschaft, auch 
wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung 
genügt eine schriftliche Erklärung. 
Artikel 175. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden 
Gesellschafters; 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; 
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens drei Mitgliedern 
 aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden 
müsse; 
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung 
der Kommanditisten geschieht;  
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind.  
Artikel 176. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Aus- 
zuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden 
Gesellschafters; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß das Austreten eines oder 
mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht 
zur Folge habe (Art. 199.), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
Art.
        <pb n="389" />
        — 377 — 
Artikel 178. 
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommandit- 
gesellschaft als solche nicht. Die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien oder 
Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die 
Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.  
Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt 
worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Artikel 198. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit 
der notariellen oder gerichtlichen Abfassung. 
Der abändernde Vertrag muß in gleicher Weise, wie der ursprüngliche 
Vertrag, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht wer- 
den (Art. 176. 179.). 
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei 
dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das 
Handelsregister eingetragen ist. 
Artikel 199. 
Eine Uebereinkunft, durch welche das Austreten eines oder mehrerer per- 
sönlich haftender Gesellschafter bestimmt wird, steht der Auflösung der Gesell- 
schaft gleich. Zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung 
der Kommanditisten. 
Es kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen denselben 
abändernden Vertrag (Art. 198.) bestimmt werden, daß das Austreten eines 
oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft 
dann nicht zur Folge habe, wenn mindestens noch ein persönlich haftender Gesell- 
schafter bleibt. In Ansehung der Eintragung in das Handelsregister finden die 
Bestimmungen des Artikel 129. Anwendung. 
Artikel 203. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur 
vermöge einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen 
geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der 
Auflösung maaßgebend sind (Art. 201. 202.). 
Artikel 206. 
Die persönlich haftenden Mitglieder und die Mitglieder des Ausfsichts- 
rathes werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: 
1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages 
in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Ein- 
zahlung des Kapitals der Kommanditisten machen; 
2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne 
Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähig- 
keit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 
56* 3) wenn
        <pb n="390" />
        — 378 — 
3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver- 
mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung 
gehaltenen Vorträgen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Gesell- 
schaft unwahr dastellen oder verschleiern. 
Wird in den Fällen zu 2. und 3. festgestellt, daß mildernde Umstände 
vorhanden sind, so ist auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
Artikel 207. 
Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Ge- 
sellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten 
der Gesellschaft zu haften. 
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienantheile zerlegt. 
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. 
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. 
Artikel 207a. 
Die Aktien oder Aktienantheile müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf 
einen Betrag von mindestens funfzig Vereinsthalern, wenn sie auf Inhaber 
lauten, auf einen Betrag von mindestens Einhundert Vereinsthalern gestellt 
werden. Bei Versicherungsgesellschaften müssen auch solche Aktien oder Aktien- 
antheile, welche auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens Einhundert 
Vereinsthalern gestellt werden. 
Aktien oder Aktienantheile, welche auf einen geringeren Betrag gestellt 
werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den 
Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. 
Der Nominalbetrag der Aktien oder Aktienantheile darf während des Be- 
stehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims- 
scheinen. 
Artikel 208. 
Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegen- 
stand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) 
muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. 
Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. 
Artikel 209. 
Der Gesellschaftsvertrag muß insbesondere bestimmen: 
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt sein soll;  
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt 
wer-
        <pb n="391" />
        — 379 — 
werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen oder der an- 
deren Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 
6) die Bestellung eines Aufsichtsrathes von mindestens drei, aus der Zahl 
der Aktionaire zu wählenden Mitgliedern; 
7) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn 
zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die 
Prüfung der Bilanz erfolgt; 
8) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die 
Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten 
der Gesellschaft; 
9) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionaire geschieht; 
10) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionaire und die Form, in 
welcher dasselbe ausgeübt wird; 
11) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit 
der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionaire, sondern nur durch 
eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß 
gefaßt werden kann; 
12) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie, die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind. 
Artikel 209a. 
Nach der Zeichnung des Grundkapitals hat eine Generalversammlung der 
Aktionaire auf Grund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluß fest- 
zustellen, daß das Grundkapital vollständig gezeichnet, und daß mindestens zehn 
Prozent, bei Versicherungsgesellschaften mindestens zwanzig Prozent, auf jede Aktie 
eingezahlt sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmtlichen 
Aktionairen abgeschlossen und darin die Erfüllung jener Erfordernisse anerkannt ist. 
Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen. 
Artikel 209 b. 
Wenn ein Aktionair eine auf das Grundkapital anzurechnende Einlage 
macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn Anlagen oder sonstige 
Vermögensstücke von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden sollen, 
so ist in dem Gesellschaftsvertrage der Werth der Einlage oder des Vermögens- 
stücks festzusetzen und die Zahl der Aktien oder der Preis zu bestimmen, welche 
für dieselben gewährt werden. Jeder zu Gunsten eines Aktionairs bedungene 
besondere Vortheil ist im Gesellschaftsvertrage gleichfalls festzusetzen. 
Nach der Zeichnung des Grundkapitals muß in den Fällen, welche in dem 
vorstehenden Absatz bezeichnet sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen 
den sämmtlichen Aktionairen abgeschlossen ist, die Genehmigung des Vertrages 
in einer Generalversammlung der Aktionaire durch Beschluß erfolgen. 
Die den Vertrag genehmigende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil 
der sämmtlichen Aktionaire begreifen  und der Betrag ihrer Antheile mindestens 
ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Der Gesellschafter, welcher 
die
        <pb n="392" />
        — 380 — 
die betreffende Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei 
der Beschlußfassung kein Stimmrecht.  
 Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen. 
Artikel 209c. 
Die Zusammenberufung der Generalversammlung erfolgt in den Fällen 
der Artikel 209a. und 209b. nach den Bestimmungen, welche der Gesellschafts- 
vertrag über die Zusammenberufung der Generalversammlungen enthält. 
Artikel 210. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die 
Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge 
veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand 
seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch 
diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
Artikel 210 a. 
Der Anmeldung Behufs der Eintragung in das Handelsregister muß bei- 
gefügt sein: 
1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Grundkapitals durch 
Unterschriften gedeckt ist; 
2) die Bescheinigung, daß mindestens zehn Prozent, bei Versicherungsgesell- 
schaften mindestens zwanzig Prozent, des von jedem Aktionair gezeichneten 
Betrages eingezahlt sind; 
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages in einer 
Generalversammlung der Aktionaire gewählt ist; 
4) betreffenden Falls die gerichtliche oder notarielle Urkunde über die in den 
Artikeln 209 a. und 209 b. bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor 
dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgericht in 
Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
Artikel 211. 
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Altiengesellschaft 
als
        <pb n="393" />
        — 381 — 
als solche nicht. Die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile 
sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe ver- 
ursachten Schaden solidarisch verhafiet. 
Wenn vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesell- 
schaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Artikel 212. 
Bei jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweig- 
niederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handelsregister ange- 
meldet werden. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem 
Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden und die in 
Artikel 210. Absatz 2. und 3. bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht 
hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Artikel 214. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesell- 
schaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegen- 
stande hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung. 
Ein solcher Beschluß mußen gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag 
in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden (Art. 210. 212.). 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handels- 
gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister 
eingetragen ist. 
Artikel 215. 
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann 
nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschafts- 
vertrage ausdrücklich gestattet ist.  
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung 
ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Ge- 
währung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll. 
Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nicht erwerben. Sie darf eigene 
Aktien auch nicht amortisiren, sofern dies nicht durch den ursprünglichen Gesell- 
schaftsvertrag oder durch einen, den letzteren abändernden, vor Ausgabe der 
Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist. 
Artikel 217. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionaire nicht bedungen, noch 
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach 
der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines 
Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß über die 
volle Einlage ergiebt. Die Aktionaire können bis zur Wiederergänzung des durch 
Verlust verminderten Gesammtbetrages der Einlagen Dividenden nicht beziehen. 
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, 
welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Be- 
triebes erfordert, den Aktionairen Zinsen von bestimmter Höhe bedungen wegen 
Art.
        <pb n="394" />
        — 332 — 
Artikel 222. 
Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so 
kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbe- 
trages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten 
Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber 
lauten, ausgestellt werden. 
2)  Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 Prozent des No- 
minalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann 
derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sich 
befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner 
der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechtes aus der Zeich- 
nung verlustig erklärt (Art. 220.), so bleibt er dessen ungeachtet zur Ein- 
zahlung von 40 Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. 
3)  Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen 
Maaßgaben nach erfolgter Einzahlung von 40 Prozent die Befreiung 
des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, 
und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Ein- 
zahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, 
ausgestellt werden dürfen. 
Diejenigen Landesgesetze, welche die Höhe der Einzahlung (Art. 222. Ziff.2. 
und 3.) auf 25 Prozent des Nominalbetrages der Aktie herabgesetzt haben, wer- 
den hierdurch nicht berührt. 
Artikel 225. 
Die für den Ausfsichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den 
Artikeln 191. und 192. gegebenen Bestimmungen finden auch auf den Aufsichts- 
rath einer Aktiengesellschaft Anwendung. 
Artikel 225a. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen 
Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der 
Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und 
den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge- 
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der 
Aktionaire Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
Artikel 225b. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind persönlich und solidarisch zum 
Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 
1) Einlagen an die Aktionaire zurückgezahlt, oder, der Bestimmung des Ar- 
tikels 215. Absatz 3. entgegen, eigene Aktien der Gesellschaft erworben 
oder amortisirt worden sind;  
2)  Zin-
        <pb n="395" />
        — 383 — 
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nach Maaßgabe der Bestim- 
mungen des Artikels 217. nicht gezahlt werden durften; 
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurück- 
zahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals ohne Beobachtung der 
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 245. und 248.) erfolgt ist. 
Artikel 239. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen 
Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionairen spätestens in 
den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Ge- 
schäftsjahres vorlegen und solche innerhalb dieser Frist in der Form und in den 
öffentlichen Blättern, welche für die Bekanntmachungen der Gesellschaft in dem 
Gesellschaftsvertrage bestimmt sind, veröffentlichen. 
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnung können Per- 
sonen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung 
Theil nehmen. 
 Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht 
über die Geschäftsführung zusteht. 
Artikel 239a.  
Für die Aufstellung der Bilanz sind folgende Vorschriften maaßgebend: 
1) kurshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Kurswerthe, welchen die- 
selben zur Zeit der Bilanzaufstellung haben, angesetzt werden; 
2) die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht unter die 
Aktiva aufgeführt werden, müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach 
in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen; 
3) der Betrag des Grundkapitals und des etwa im Gesellschaftsvertrage 
vorgeschriebenen Reserve- oder Erneuerungsfonds ist unter die Passiva 
aufzunehmen; 
4) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva 
sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz be- 
sonders angegeben werden. 
Artikel 240. 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die 
Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversamm- 
lung berufen und dieser davon Anzeige machen. 
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden 
deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht Behufs der Eröffnung des 
Konkurses Anzeige machen. 
Artikel 242. 
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
Bundes- Gesetzbl. 1870. *57 
2) durch
        <pb n="396" />
        — 384 — 
2) durch einen notariellen oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionaire; 
3) durch Eröffnung des Konkurses. 
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, 
so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. 
Artikel 247. 
Bei der Auflösung einer Atiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit 
einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215.) kommen folgende Bestimmungen zur 
Anwendung: 
1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu 
verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger 
erfolgt ist. 
2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der 
getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung 
von der anderen Gesellschaft geführt. 
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Aus- 
führung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verant- 
wortlich. 
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister 
bei Ordnungsstrafe anzumelden. 
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft 
(Art. 243.) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt ver- 
schoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden 
Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig,  in welchem eine Vertheilung 
des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionaire 
erfolgen darf (Art. 245.). 
Artikel 248. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionaire oder 
eine Herabsetzung desselben kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen. 
Die Zurückzahlung oder Herabsetzung kann nur unter Beobachtung derselben 
Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens 
im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 243. 245.). , 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegen handeln, 
sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. 
Artikel 249. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und des Vorstandes werden mit Ge.- 
fängniß bis zu drei Monaten bestraft: 
1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in 
das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung 
des Grundkapitals machen; 
2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft 
Auf-
        <pb n="397" />
        — 385 — 
Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit 
erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 
3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver- 
mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung 
gehaltenen Vorträgen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Gesell- 
schaft unwahr darsellen oder verschleiern. 
Wird in den Fällen zu 2. und 3. festgestellt, daß mildernde Umstände 
vorhanden sind, so ist auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
Artikel 249 a. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
bestraft, wenn sie der Vorschrift des Artikels 240. zuwider dem Gericht die Anzeige zu 
machen unterlassen, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. 
Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die An- 
zeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist. 
§. 2. 
Die Landesgesetze, welche zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf 
Aktien oder Aktiengesellschaften die staatliche Genehmigung vorschreiben oder eine 
staatliche Beaufsichtigung dieser Gesellschaft anordnen, werden aufgehoben. 
Auch treten für die bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien 
und Aktiengesellschaften diejenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge außer 
Kraft, welche die staatliche Genehmigung und Beaufsichtigung betreffen. 
§. 3. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegenstand des Unter- 
nehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, und das Unternehmen der staatlichen 
Beaufsichtigung unterliegt, werden durch den §. 2. nicht berührt. Dasselbe gilt für 
die bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften 
von denjenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge, welche sich auf die staatliche 
Genehmigung und Beaufsichtigung wegen des Gegenstandes des Unternehmens be- 
ziehen oder in Verbindung mit besonderen der Gesellschaft bewilligten Privilegien 
stehen. 
§. 4 
Für diejenigen bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und 
Aktiengesellschaften, welche nach den bisherigen Vorschriften in das Handelsregister 
nicht einzutragen waren, gelten folgende Uebergangsbestimmungen: 
1) Auf die bezeichneten Gesellschaften finden die Vorschriften des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuches, welche die Eintragung in das Handels- 
register und die bei dem Handelsgericht zu bewirkende Zeichnung der Firmen 
und Unterschriften oder die Einreichung der Zeichnungen betreffen, gleich- 
falls Anwendung. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und die 
Zeichnung der Firmen und Unterschriften oder die Einreichung der Zeich- 
nungen sind binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem 
die-
        <pb n="398" />
        — 386 — 
dieses Gesetz in Geltung tritt, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist 
sind die Betheiligten zur Befolgung der betreffenden Vorschriften durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. 
2) Ist die Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handels- 
register binnen der dreimonatlichen Frist bewirkt, so bleibt die Anwen- 
dung der Bestimmungen der Artikel 17. 18. 20. 21. Absatz 2. 168. des 
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches ausgeschlossen. 
3) Eine gültig errichtete Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen, 
auch wenn die Voraussetzungen nicht vorhanden sind, welche nach diesem 
Gesetze für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein würden. 
4) Sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien, oder ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft in der Befug- 
niß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so finden die Bestim- 
mungen des Artikels 116. und des Artikels 231. des Allgemeinen Deut- 
schen Handelsgesetzbuches bis zum Ablauf von drei Monaten, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt, keine An- 
wendung. Auch bleibt die Anwendung dieser Vorschriften noch während 
eines Zeitraumes von fünf Jahren, von jenem Tage an gerechnet, aus- 
geschlossen, wenn die Beschränkung innerhalb der unter Ziffer 1. be- 
zeichneten dreimonatlichen Frist zur Eintragung in das Handelsregister 
angemeldet ist. §. 5. 
Die Bestimmungen des Artikels 199. des Allgemeinen Deutschen Handels- 
gesetzbuches nach der durch dieses Gesetz festgesetzten neuen Fassung finden auch 
auf diejenigen zur Zeit der Geltung des Artikels 199. in der früheren Fassung 
errichteten Kommanditgesellschaften auf Aktien Anwendung, bei welchen in dem 
Gesellschaftsvertrage oder in einem denselben abändernden Vertrage bestimmts ist, 
daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die 
Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="399" />
        — 387 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 22. 
(Nr. 516.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Norddeutschen Bun- 
des für das Jahr 1871. Vom 15. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das 
Jahr 1871. wird 
in Ausgabe 
auf 77,446,287 Thlr., nämlich 
auf 72,721,861 Thlr. an fortdauernden, und 
auf 4,724,426 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen 
Ausgaben, und 
in Einnahme 
auf 77,446,287 Thlr. 
festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 58 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1870.
        <pb n="400" />
        <pb n="401" />
        — 389 — 
Haushalts-Etat 
des 
Norddeutschen Bundes 
für 
das Jahr 1871.
        <pb n="402" />
        Titel. Ausgabe. Betrag. 
Kapitel. 
Rthlr. Rthlr. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. Bundes-Kanzleramt. 
1.   Besoldungen ... ... 65,350 
2.   Andere persönliche Ausgaben — 5,500 
3.   Sächliche Ausgaben .. 20,000 
4.   Unterhaltung des Dienstgebäudes und des 
Gartens ......... — 1,000 
5. Normal-Eichungskommission ....... — 7,100 
6. Verwaltung der Bundesschuld — 1,700 
7. Pensionen und Unterstützungen — 143,800 
8. Dispositionsfonds . . . . .. — 30,000 
Summe Kap. 1 — 274,450 
2. Bundesrath und Ausschüsse des 
Bundesrathes. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt 
aus den unter Kap. 1. ausgesetzten Fonds 
mit bestritten. 
3. Abschl. Reichstag. 
1.   Büreaukosten ... — 16,845 
2. Stenographie ...... . . ..... .. . . .. . .... — 3,318 
3. Unterhaltung der Amtswohnung des Präsi- 
denen — 400 
Summe Kap. 3 — 20,563 
4. Titel. Auswärtiges Amt des Nord- 
deutschen Bundes. 
Auswärtiges Amt. 
1.   Besoldungen ... — 95,950 
2. Andere persönliche Ausgaben — 14,800 
  
  
  
  
  
Latus ..................        ----              110,750
        <pb n="403" />
        — 391 — 
  
  
  
 Betrag. 
Kapitel. Ausgabe.  
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
Transport — 110,750 
3. zu Amtsbedürfnissen ........·... — 14,100 
4. Kurier- und Reisekosten, Postgeld und ähnliche 
Ausgaben .. — 40,000 
5. zur Unterhaltung der Dienstgebäude — 4,500 
Gesandtschaften. 
6. Besoldungen — 522,170 
7. Amtsbedürfnisse, Porto und ähnliche Ausgaben. — 36,600 
8. Reisekosten und Diäten der gesandtschaftlichen 
3 Beamten .. .. . — 23,200 
9. Zur Unterhaltung der Dienstwohnungen . ... — 14,000 
10. Vermischte Ausgaben . . . .. 43,200 
Extraordinaria. 
11. Kommissionskosten — 15,000 
12.   Entschädigungen für Kursverluste und Kanzlei- 
geschenke............................... — 4,060 
13. Zu Remunerationen und Unterstützungen für 
Beamte des auswärtigen Amts und der 
Gesandtschaften . .. — 3,000 
14.  Zu Unterstützungen für pensionirte Beamte 
und zu Pensionen und Unterstützungen für 4 
Wittwen und Waisen von Beamten  — 950 
15. Geheime Ausgaben — 16,000 
16. Sonstige Ausgaben 38,000 
Summe Kap. 4 — 885,530 
5. Bundeskonsulate. 
1. Besoldungen, Lokalzulagen und Remunera- 
tionen: 
1. General-Konsulate 134,150 — 
2. Konsulate ....... . ...... ... . .... . .. 81,000 — 
  
  
  
  
Latus ..........    215,150       ---
        <pb n="404" />
        — 392 — 
  
  
  
Kapitel. Ausgabe. Betrag. 
Titel.  
 
Rthlr. Rthlr. 
Transport 215,150 
3. Vize-Konsulate ... .. 9,200 
4. Remunerationen für die nicht fest an- 
gesellten Beamten und Unterbedienten 
bei den General-Konsulaten, Konsu- 
laten und Vize-Konsulaten 47,000 
271,350 
2. An Miethen für die Geschäftslokale, zu Bü- 
reaukosten und sonstigen amtlichen Aus- 
gaben der Konsulate . . . .. ·.......·.·.... — 66,000 
3.   Allgemeiner Dispositionsfonds — 6,000 
4.   Dispositionsfonds zu außerordentlichen Re- 
munerationen und Unterstützungen für die 
Konsulats-Beamten — 1,000 
5. Zu Unterstützungen für hülfsbedürftige Bundes- 
Angehörige im Auslade . . . . .. — 10,000 
Summe Kap. 5. 354,350 
6. Militairverwaltung. 
Für sämmtliche Bedürfnisse der Militairver- 
waltung, und zwar für 299,704 Mann 
à 225 Thlr., unter Berücksichtigung der 
Erlasse, welche einzelnen Bundesstaaten ver- 
tragsmäßig gewährt sind . . ... — 66,856,638 
Summe Kap. 6. für sich. 
7. Marineverwaltung. 
Centralverwaltung. 
1.   Besoldungen . . . ... — 65,150 
2. Andere persönliche Ausgaben — 9,500 
3.   Sächliche Ausgaben...................... 6,600
        <pb n="405" />
        — 393 — 
  
  
  
  
Tit. 18. 19. und 20. übertragen sich von 
einem Jahre in das andere. 
Kapitel Ausgabe.  Betrag. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
Transport — 81,250 
Verwaltungsbehörden. 
4. Persönliche Ausgaben der Marine-Intendantur — 22,250 
5. Sächliche Ausgaben derselben — 1,800 
6.   Persönliche Ausgaben der Lokalbehörden — 30,940 
7. Rechtspflege und Seelsorge . . .. — 10,567 
Militairpersonal. 
8. Persönliche Ausgaben — 1,086,990 
Indiensthaltung der Fahrzeuge. 
9. Persönliche Ausgaben — 50,000 
10. Sächliche Ausgaben ...................... — 840,000 
Tit. 9. und 10. sind in sich und gegenseitig von 
einem Jahre in das andere übertragungsfähig. 
Krankenpflege. 
11.   Persönliche Ausgaben ................ — 39,320 
12. Sächliche Ausgaben — 32,500 
13.   Servis- und Garnison- Verwaltungskosten — 58,000 
14.   Reisekosten . . . . .. — 50,000 
Unterrichtswesen und für wissenschaftliche 
Zwecke. 
15. Persönliche Ausgaben ... — 5,650 
16. Sächliche Ausgaben — 6,660 
Material. 
17.   Persönliche Ausgaben .. . ... — 163,317 
18. Kosten des Werft- und Depotbetriebes im All- 
gemeinen und der Unterhaltung der Fahr-  
zeuge und ihres Inventars. — 920,000 
19. Unterhaltung der Gebäude — 38,000 
20.   Munition und Schießversuche und Unterhal- 
tung des Artilleriematerials — 100,000 
  
  
  
Latus 3,537,244
        <pb n="406" />
        — 394 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel Ausgabe. Betrag. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
Transport — 3,537,244 
Lootsenwesen und Betonnung der Dade. 
21. Persönliche Ausgaben — 12,360 
22.   Sächliche Ausgaben — 7,975 
Invalidenwesen. 
23. Pensionen, Erziehungsgelder und Unterstützun- 
gen................................... — 28,501 
Insgemein. 
24.   Sächliche Ausgaben ... – 10,650 
Summe Kap. 7 — 3,596,730 
8. Bundesschuld. 
Zur Verzinsung der Bundesanleihe — 612,000 
Summe Kap. 8. für sich. 
9. Rechnungshof des Norddeutschen 
Bundes. 
1. Besoldungen — 56,500 
2. Andere persönliche Ausgaben — 2,300 
3.   Sächliche Ausgaben .. — 4,200 
Summe Kap. 9. 63,000 
10. Bundes-Oberhandelsgericht. 
1. Besoldungen 51,200 
2. Andere persönliche Ausgaben ... 1,400 
3. Sächliche Ausgaben — 6,000 
Summe Kap. 10. ..... — 58,600 
Dazu: 9 — 63,000 
 " " 8 ..... — 612,000 
7. — 8596,730 
" 6...... —66,856,638 
" 5...... — 354350 
4. .. ... — 885,530 
" 3. — 20,563 
" 2 — — 
1. — 274,450 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben. 72,721,861
        <pb n="407" />
        — 395 — 
  
  
  
  
Kapitel. Ausgabe. Betrag. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
II. Einmalige und außerordent- 
liche Ausgaben. 
1. Bundes-Kanzleramt . . .. — — 
Summe Kap. 1. für sich. 
2. Auswärtiges Amt . . . . . . . .. — — 
Summe Kap. 2. für sich. 
3. Bundeskonsulate — — 
Summe Kap. 3. für sich. 
4. Postverwaltung. 
1.   Dispositionsfonds des Bundespräsidiums zur 
Herstellung normaler Posteinrichtungen in 
den Hansestädten, und zwar: 
für Lübeck 2,026 
Bremen ..................... 3,264 
Hamburg  .................... 6,930 
  12,220 
Summe Kap. 4. für sich. — 
5. Telegraphenverwaltung. 
1.   Zu neuen Anlagen Behufs Vermehrung der 
Telegraphen-Verbindungen und zur Errich- 
tung von neuen Telegraphen-Stationen — 24,822 
2. Zur Erwerbung eines Gebäudes in Berlin zur 
Unterbringung der General- Direktion der 
Telegraphen (3. Rate) . . ... — 10,000 
3. Zur Erwerbung. eines Telegraphen- Dienst- 
gebäudes in Dresden (3. Rate) — 10,000 
Latus. — 44,822 
  
  
Bundes-Gesetzbl. 1670.
        <pb n="408" />
        — 396 — 
  
  
— Ausgabe. Betrag. 
Kapitel. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
Transport. — 44,822 
4.   Zur Erwerbung eines Telegraphen-Dienst- 
gebäudes in Königsberg in Pr. (2. Rate) — 5,000 
5. Zur allmäligen Erwerbung der von Kom- 
munen hergestellten Telegraphen -Anlagen 
und Stationen — 10,000 
Summe Kap. 5. .... — 59,822 
6. Militairverwaltung. 
Zur Küstenbefestigung — 248,924 
Summe Kap. 6. für sich. 
7. Marineverwaltung. 
1. Für bauliche Einrichtungen des Marine-Eta- 
blissements in Wilhelmshaven — 500,000 
2. Für Befestigung des Marine-Etablissements in 
Wilhelmshaven und zur Beschaffung der 
Armirung — 600,000 
3. Zur Fortsetzung der Bauten des Kieler Eta- 
blissements . . . .. . . . .. — 500,000 
4. Zur Befestigung des Kieler Hafens und zur 
Beschaffung der Armirung — 600,000 
5. Für Land- und Wasserbauten — 203,460 
6. Zur Bezahlung der Restkaufgelder für die 
Dienstgebäude des Marine-Ministeriums 
und der Marine-Intendantur. . . . . . . . . . .. — 88,000 
7. Für unterseeische Hafen-Vertheidigung — 40,000 
8.   Für Beschaffung von Augmentations-Vor- 
räthen — 40,000 
9. Zum Bau von Kriegsschiffen und zur Be- 
schaffung der Armirung — 1,830,000 
10.   Zur Arrondirung des fiskalischen Grund- 
besitzes in Wilhelmshaven — 2,000 
  
  
Summe Kap. 7........... 
  
  
4,403,460
        <pb n="409" />
        — 397 — 
  
  
  
  
  
  
  
59* 
Kapitel. Ausgabe. Betrag. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
Transport Summe Kap. 7. .. .. . — 4,403,460 
Dazu 6. . . .. — 248,924 
5. — 59,822 
4 — 12,220 
" 3...... — — 
" " 2 .. . — 
" 1. . . . .. — — 
Summe II. Einmalige und außerordent- 
liche Ausgaben . .. — 4,724,426 
Dazu I. Fortdauernde Ausgaben — 72,721,861 
Summe der Ausgabe — 77,446,287
        <pb n="410" />
        398 
  
  
  
  
Kaptitel.  Einnahme. Betrag. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
1. Zölle und Verbrauchssteuern. 
a. von dem Zollvereine. 
1. Ein- und Ausgangsabgaben — 18,562,060 
2. Rübenzuckersteuer . . . ... — 8,626,350 
3.   Salzsteuer .. . . . ... — 7,671,290 
4. Tabackssteuer ... . .. . . .. — 244,400 
5. Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von 
Branntwein . .. . . .. — 9,651,440 
6.  Braumalzsteuer und Uebergangsabgabe von 
Bier . . .. . . . . — 2,766,960 
b. von Bundesgebieten, welche nicht dem 
Zollvereine angehören. 
7.   Aversen für Zölle und Verbrauchssteuern von 
a) Preußen — 141,950 
b) Oldenburg . .. ..... ...... ... . .... . . .. — 4,180 
c) Bremen . .. — 248,390 
d) Hamburg . . . . . . . .. ................... — 657/480 
Summe Kap. 1 .. — 48,574,500 
2. Wechselstempelsteuern . . 1,400,000 
Davon ab, gemäß §. 27. des Gesetzes über die 
Wechselstempelsteuer  vom 10. Juni 1869. 
36 pCt. oer . 504,000 
Bleiben — 896,000 
Summe Kap. 2. für sich. 
3. Post- und Zeitungsverwaltung. 
a. Einnahme. 
1. Porto 19,472,284 
2. Personengeld. .............................. 2,660,000 
  
  
Latus.........  22,132,284
        <pb n="411" />
        399 
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel. Einnahme. Betrag. 
Titel. 
Rthlt. Rthlr. 
Transport .... . 22,132,284 
3.   Gebühren für Bestellung von Postsendungen 
am Orte der Postanstalten 421,350 
4.| Gebühren für Bestellung von Postsendungen 
im Umkreise der Postanstalten 671,870 
5.. Sonstige Gebühren 27,000 
6. Vermischte Einnahmen 154,390 
7. Zuschuß aus der Telegraphenkasse 181,000 
8. Postdampfschiffs-Verbindungen 43,000 
9. Debit der Zeitungen, des Bundesgesetzblattes 
und des Postamtsblatts 529,000 
Summe der Einnahme 24,159,894 
b. Ausgabe. 
Betriebsausgaben. 
1. Besoldungen und Remunerationen 7,348,581 
2.   Besoldungen und andere Ausgaben für Land- 
briefträger . .. 1,401,048 
3. Andere persönliche Ausgaben ... 985,850 
4. Bau und Unterhaltung der Postwagen 1,137,370 
5. Postfuhrkosten ... . ... . . .. 5,880,945 
6. Vergütungen an Eisenbahngesellschaften 320,000 
7. Vermischte Ausgaben ... 70,220 
8. Verwaltungs- und Betriebsausgaben in den 
Hansestädten . .. 265,860 
Verwaltungsausgaben. 
9. Generalpostamt, Besoldungen 127,600 
10.   Dasselbe, Dispositionsfonds 14,600 
11.   Ober-Postdirektionen, Besoldungen 541,144 
Latus ..... 18,093,218
        <pb n="412" />
        400 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel. Einnahme. Betrag. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
Transport ..... 18,093,218 
12.   Ober-Postdirektionen, Dispositionsfonds 81,500 
13. Andere persönliche Ausgaben 714,952 
14. Sächliche Ausgaben ... 2,024,300 
15.   Erwerbung von Grundstücken, Erbauung und 
Unterhaltung der Posthäuser, Abgaben und 
Lasten 206,782 
16. Vergütungen an auswärtige Postbehörden 34,647 
17. Restitutionen aus der Einnahme 380,865 
18.   Entschädigung für verlorene und beschädigte 
Postsendungen . .. 25,990 
19. Kosten der Dampfschiffahrts-Verbindungen. 55,000 
Bundesgesetzblatts- und Zeitungs- 
debits Komtoir. 
20. Besoldungen 47,200 
21. Andere persönliche Ausgaben . .. 4,400 
22. Sächliche und vermischte Ausgaben 51,075 
Summe der Ausgabe 21,719,929 
Die Einnahme beträgt. 24,159,894 
Mithin ist Ueberschuß.. 2,439,965 2,439,965 
Davon sind zu gemeinsamen außerordentlichen 
Ausgaben erforderlich ................... — 
Bleiben zur Vertheilung disponibel..... 2,439,965 
Von dem auf Preußen fallenden Antheile an 
den Postüberschüssen werden — 39,250 
vorweg in Abzug gebracht und an das 
Großherzogthum Hesen gezahlt. 
Bleiben Kap. 3 — 2,400,715
        <pb n="413" />
        401 
  
  
  
Kapitel. Einnahme. Betrag. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
4. Telegraphenverwaltung. 
a. Einnahme. 
1. Gebühren für Beförderung telegraphischer 
Depeschen  2,968,000 
2. Vermischte Einnamen 28,300 
Summe 2,996,300 
b. Ausgabe. 
Betriebsausgaben. 
1. Besoldungen ............................. 1,178,528 
2.   Andere persönliche Ausgaben............... 339,040 
3. Anschaffung und Unterhaltung der Apparate 
und Batterien, sowie Unterhaltung der 
Stationseinrichtungen 99,395 
4.   Unterhaltung, Verlegung und Vervollständi- 
gung der Telegraphenlinien 334,800 
(Tit. 4. ist von einem Jahr in das andere über- 
tragungsfähig.) 
Verwaltungsausgaben. 
5. Centralverwaltung, Besoldungen 50,300 
6. Dieselbe, Dispositionsfonds 9,550 
7.   Bezirksverwaltung, Besoldungen 107,475 
8. Dieselbe, Dispositionsfonds ................ 22,300 
9. Andere persönliche Verwaltungskosten 47,900 
10.   Sächliche Ausgaben 432,975 
11.   Unterhaltung der Dienstgebäude 8,800 
(Tit. 11. ist von einem Jahre in das andere 
übertragungsfähig.) 
12. Vermischte Ausgaben 305,415 
Summe der Ausgabe 2,936,478 
Die Einnahme beträgt. 2,996,300 
Mithin ist Ueberschuß Kap. 4 — 59,822 
  
  
welcher zu den gemeinsamen extraordinairen 
Ausgaben (Abschnitt II. Kap. 5.) von glei- 
cher Höhe erforderlich ist.
        <pb n="414" />
        Kapitel. / Titel. Einnahme. Betrag. 
Rthlr. Rthlr. 
5. Verschiedene Einnahmen — 134,288 
Summe Kap. 5. für sich. 
6. Aus der Bundesanleihe (Gesetz vom 
9. November 1867. und Gesetz vom 
20. Mai 1869) ·....... —2,020,924 
Summe Kap. 6. für sich. 
7. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen ................................. —19,249,584 
2.   Lauenburg............................·... — 40,355 
3.   Sachsen . .. . . .. — 1,954,203 
4. Hessen .................................... — 207,635 
5. Mecklenburg- Schwerin — 462,079 
6. Sachsen-Weimar .... — 140,892 
7. Mecklenburg - Strelitz . .. — 81,742 
8.   Oldenburg . ... . . .. — 201,102 
9. Braunschweig — 225,400 
10.   Sachsen-Meiningen...................... — 90,064 
11. Sachsen- Altenburg ............ —........... — 73,273 
12. Sachsen - Koburg - Gotha. ................ ... — 6,203 
13.   Anhalt — 90,918 
14.   Schwarzburg- Rudolstadt — 37,594 
15. Schwarzburg-Sondershausen ..... .......... — 33,524 
16. Waldeck — 29,452 
17.   Reuß ältere Linie......................... — 22,853 
18.   Reuß jüngere Linie — 43,711 
19. Schaumburg- Lippe — 15,939 
20.   Lippe.................................... — 60,428 
21.   Lübeck.................................... — 21,720 
22.   Bremen.........·........................ — 72,006 
23. Hamburg — 199,361 
Summe Kap. 7. 23,360,038 
  
  
Die Repartition dieser Summe unterliegt 
noch der Berichtigung nach Maaßgabe des 
Resultats der im Dezember 1870. statt- 
findenden Volkszählung.
        <pb n="415" />
        — 403 — 
  
  
  
  
Berlin, den 15. Mai 1870. 
(L. S.) 
Balancirt. 
  
  
Wilhelm. 
   
Kapitel. Einnahme. Betrag. 
Titel. 
Rthlr. Rthlr. 
Rekapitulation.  
Summe Kap. 1 — 48,574,500 
- - 2.. — .. — 896,000 
- -3.... — 2,400,715 
- -4...... — 59,822 
- .5...... — 134,288 
- -6...... — -2,020,924 
- -7...·.. —23,360,038 
Summe der Einnahme — 77,446,287 
Die Ausgabe beträgt . — 77/446,287 
  
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundesgesetzbl. 1870.
        <pb n="416" />
        — 404 — 
(Nr. 517.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des 
Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. Vom 15. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Artikel 62. und 71. der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes, im Namen des Bundes, was folgt: 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem 
Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt-Etat der Militair- 
verwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. wird auf den, in 
dem Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1871. unter Kapitel 6. der fortdauern- 
den Ausgaben vorgesehenen Betrag von 66,856,638 Rthlr. festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
        <pb n="417" />
        — 405 — 
Haupt-Etat 
der 
Militair-Verwaltung 
des Norddeutschen Bundes 
für 
das Jahr 1871.
        <pb n="418" />
        — 406 — 
  
  
  
Betrag 
Einnahme. für 
 1871. 
Rthlr. 
Die nach Artikel 62. der Bundesverfassung dem Bundes- 
feldherrn zur Verfügung zu stellenden 225 Thaler 
jährlich für den Kopf der Friedens- Präsenzstärke 
des Bundesheeres, welche nach Artikel 60. auf 
Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt 
ist, sind nach der, auf Grund der Zählung am 
3. Dezember 1867. festgestellten Bevölkerungszahl 
von 29,970,478 Seelen, überhaupt für 299,704  
Mann zu berechnen und ergeben eine Einnahme von         67,433,400 
Hiervon gehen für 1871. ab: 
Ausfall in Folge der mit einzelnen Bundesstaaten ge- 
troffenen Vereinbarungen, wonach dieselben für die 
ersten Jahre einen geringeren, allmälig bis zum 
vollen Satze steigenden Betrag zu entrichten haben 576,762 
Es bleiben daher nur disponibel 66,856,638
        <pb n="419" />
        107 
— 
  
  
  
  
  
1. 2. 4 5. 
Titel. Ausgabe.  Preußen Sachsen. Mecklen-   Hessen. Ueberhaupt für  
   etc. burg. 
1871. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
A. Fortlaufende Ausgaben. 
Kriegsministerium. 
1. Besoldungen . . .. 308,030 — 308,030 
2.   Andere persönliche Ausgaben 12,900 — — — 12,900 
3. Sächliche Ausgaben .. 40,600 — — — 40,600 
General-Militairkasse. 
4. Persönliche Ausgaben 30,450 4,999— — 35,440 
Militair-Intendanturen. 
5. Persöndiche Ausgaben ... 243,890 23,810— — 267,700 
6. Sächliche Ausgaben 31,473 2, 445 — 33,928 
Militairgeistlichkeit. 
7. Persönliche Ausgaben 95,532 5,750 1,294 — 102,576 
8.  Sächliche Ausgaben 9,110 11,000 
Militair- Justizverwaltung. 
9. Persönliche Ausgaben ... 117,774    10,870 1,040 — 129,684 
10. Sächliche Ausgaben 1,734 126 40— 1,900 
11. Besoldung der höheren Truppen-Befehls- 
haber 614,992 52,030 — 667,022 
Kommandanten, Platzmajore 
und Etappen-Inspektoren. 
12. Persönliche Ausgaben 161,264 6,780 — — 168,044 
13. Sächliche Ausgaben 336— — — 336 
Latus ..... 1,668,085      108,561       2,514     1,779,160
        <pb n="420" />
        408 
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 
Titel. Ausgabe.   Preußen    Sachsen. Mecklen-    Hessen. Ueberhaupt für 
  etc. burg. 
 1871. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Transport . 1,668,085 108,561 2,514                 1,779,160 
14. Besoldung der Adjutantur Sr. 
Majestät des Bundesfeld- 
herrn . . .. 29,500 — — — 29,500 
Generalstab. 
15. Persönliche Ausgaben . .. 197,580           14,070 — — 211,650 
16. Sächliche Ausgaben 64,520 7,6200— — 72,140 
17. Besoldung der Adjutantur-Offi- 
ziere 63,498 10,300 7,900 — 81,698 
Ingenieurkorps. 
18.   Persönliche Ausgaben .. 382,024        19,456 — 401,480 
19. Sächliche Ausgaben ... 16,900 900 — — 17,800 
Geldverpflegung der Truppen. 
20.   Gehälter und Löhnung der Truppen. 20,018, 219 1, 729,010 415,031 493,763 22,647,023 
21.   Extraordinaire Gehälter . .. 95,000 31,215 — — 126,215 
Naturalverpflegung. 
22.   Persönliche Ausgaben . 193,920      17,180 211,100 
23.   Sächliche Verwaltungsausgaben 12,616,475 1,120,298 295,908 — 14,032,681 
24. Neubau und Unterhaltung der Magazin- 
gebäude 106,250 6,800 — 113,050 
Bekleidung der Armee. 
25. Persönliche Ausgaben 13,225 8,896  — 22,121 
26.   Sächliche Ausgaben 4,164,944 396,505 94,578 — 4,656,027 
  
  
  
39,630,140  3,461,811 815,931 493,763 44,401,645
        <pb n="421" />
        409 
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 
Titel. Ausgabe.    Preußen Sachsen. Mecklen-    Hessen. Ueberhaupt für 
  etc. burg. 
 1871. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Transport . . ... 39,630,140   3,461,811 815,931 493,763    44,401,645 
Garnison-Verwaltungswesen. 
27. Persönliche Ausgaben 180,250 12,112 5,450 — 197,812 
28. Verwaltung und bauliche Unterhaltung 
der Kasernen etc. . . . . . ... . .. . . . . . . . . 2,109,434 138,200 26,040 — 2,273,674 
29.   Größere Neu- und Retablissementsbauten          235,000 10,000 5,000 250,000 
30. Unterhaltung der Uebungsplätze, sowie 
Manöverkosten . 238,000 35,400 1,700 — 275,100 
31. Invaliden-Institue . 168,084 — 3,110— 171,194 
32. Servis ... . . . . 3,738,203 356,249 88,808 — 4,183,260 
Lazarethwesen. 
33. Persönliche Ausgaben 91,300 6,400 1,850— 99,550 
34. Sächliche Verwaltungsausgaben 907,100 78,150 19,350 — 1,004,600 
35. Unterhaltung der Gebäude .. 182, 700 15,900 3,940 — 202,540 
36.   Größere Neu- und Retablissementsbauten 93,100 4,000 2,100 — 99,200 
Verwaltung der Traindepots 
und Instandhaltung der Feld- 
Equipage. 
37. Sächliche Ausgaben 61,560 5.385 290 — 67,235 
38. Verpflegung der Ersatz- und 
Reserve-Mannschaften 376,600      30,900 8,060 — 415,560 
Ankauf der Remonten. 
39. Persönliche Ausgaben 12,408 — 12,408 
40. Sächliche Ausgaben. 731,090     87,215 26,686 844,991 
Verwaltung der Remonte- 
Depots. 
41. Persönliche Ausgaben . . .. 37,700 — — — 37,700 
42. Sächliche Ausgaben 282,030 — — — 282,030 
Latus ..... 493,763     54,818,499 
  
49,074,699 4,241,722  1,008,315
        <pb n="422" />
        410 
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 
Titel. Ausgabe.   Preußen Sachsen. Mecklen-   Hessen. Ueberhaupt 
  etc. burg. für 
1871. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
 Transport - 49,074,699 4,241,722 1,008,315 493,763 54,818,499 
43. Reisekosten, Vorspann- und 
Transportkosten, Tagegel-  
der, Zulagen etc. ........·.... 715,436   51,000    12,400— 778,836 
Militair-Erziehungs- und Prü- 
fungsanstalten. 
44.   Persönliche Ausgaben 224,976 19,476 — — 244,452 
45. Sächliche Ausgaben ... 205,929 3,960 — — 209,889 
Pflege- und Unterrichtskosten 
für Kinder. 
46. Persönliche Ausgaben .. 35,360 6,300 700 — 42,360 
47.   Sächliche Ausgaben . .. 36,319 1,200 — — 37,519 
Militair-Medizinalwesen und 
ärztliche Bildungs-Anstalten. 
48. Persönliche Ausgaben 34,198 4,000 — —. 38,198 
49. Sächliche Ausgaben .. 10,152 700 — — 10,852 
Artillerie- und Waffenwesen. 
50. Persönliche Ausgaben .. . . . .. 233,726 12,330 2,420 — 248,476 
51.   Sächliche Ausgaben 1,650,962 120,309  1,810 — 1,773,081 
Für die technischen Institute der 
Artillerie. 
52.   Persönliche Ausgaben . .. 71,152 5,430 — — 76,582 
53.   Sächliche Ausgaben . 64,000 3,900  — 67,900 
Bau und Unterhaltung der 
Festungen. 
54.   Persönliche Ausgaben 76,260 835 — — 77,095 
55. Sächliche Ausgaben 448,250 4,600 30 — 452,880 
Latus. 52,881,419 4,475,762 1,025,675 493,763 58,876,619
        <pb n="423" />
        411 
  
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
Ueberhaupt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Titel. Ausgabe.    Preußen Sachsen. Mecklen-    Hessen. für 
  etc. burg. 
 1871. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Transport.. 52,881,419 ,4,475,762 1,025,675 493,763 58,876,619 
56. Zu Unterstützungen für aktive 
 Militairs und Beamte, für 
welche keine besonderen Un- 
terstützungsfonds bestehen. 23,800 1,000 200— 25,000 
Invalidenwesen. 
57.   Pensionen für Offiziere, Beamte und 
Soldaten 5,662,600 279,500 122,865 — 6,064,965 
58.   Pensionen für Wittwen, Erziehungsgelder 
für Kinder, Unterstützungen etc. 409,365 43,000 22,400  — 474,765 
59. Zuschuß zur Militair-Wittwen- 
kasse 212,385 — — 212,385 
60. Verschiedene Ausgaben 64 ,850 3,986 600 — 69,436 
Summe A        59,254,419     4,803,248 1,171,740 493,763    65,723,170 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 61
        <pb n="424" />
        412 — 
  
Titel. 
Ausgabe. 
1. 
Preußen 
etc. 
Rthlr. 
2. 
Sachsen. 
Rthlr. 
3. 
Mecklen- 
burg. 
Rthlr. 
4. 
Hessen. 
Rthlr. 
5. 
Ueberhaupt 
für 
1871. 
Rthlr. 
  
24. 
29. 
36. 
  
B. Einmalige Ausgaben. 
— 
1. Zum Neubau eines Körnermagazins 
in Hannover, als erste Rate 
2. Zum Neubau eines Fouragemagazins 
daselbst. 
3. Zum Neubau einer Dampfmahl- 
mühle in Mainz ... 
4. Zum Neubau einer Garnisonbäckerei 
in Osnabrück . .. 
5. Zur Anschaffung der Fahnen für die 
4 Landwehr-Bataillone des Meck- 
lenburgischen Kontingents 
6. Zum Ersatz des bei dem Brande 
des Pontonschuppens in Dresden 
am 19. November 1869. verloren 
gegangenen Ausrüstungs- etc. Ma- 
terials. 
7. Zur Vollendung des Baues eines 
neuen Dienstgebäudes für den Ge- 
neralstab der Armee in Berlin und 
der Kasernenbauten in Danzig, 
Spandau, Minden und Lübeck, so- 
wie zur Fortsetzung des Kasernen- 
baues in Stettin 
8. Zur Ausstattung der reorganisirten 
Feldlazarethe mit dem schon im 
Frieden vorräthig zu haltenden Ma- 
terial, insbesondere mit chirurgischen 
Instrumenten . . . .. 
 
 
 
 
 
 
 
26,000 
29,000 
15,000 
20,000 
316,000 
8,000 
60,568 
400 
  
  
414,000 
  
60,568 
  
400
        <pb n="425" />
        413 
  
Titel. 
Ausgabe. 
1. 
Preußen 
etc. 
Rthlr. 
2. 
Sachsen. 
Rthlr. 
3. 
Mecklen- 
burg. 
Rthlr. 
4. 
Hessen. 
Rthlr. 
5. 
Ueberhaupt 
für 
1871. 
Rthlr. 
  
49. 
51. 
53. 
55. 
  
 
 
11. Zu Lazarethbauten und Einrichtun- 
12. Zur baulichen Erweiterung des medi- 
13. Zur Herstellung von Verwahrungs- 
14. Zum Bau von Friedens-Pulver- 
15. Zum Bau 
16. Zur Erweiterung des Zeughaus- 
17. Zum Bau eines Kriegs-Laborato- 
18. Zum Bau eines neuen Laborato- 
19. Für bauliche Einrichtungen und Ma- 
Transport. 
9. Zum Neubau eines Garnisonlazareths 
in Stralsund, als zweite Rate 
10. Zur Vollendung des Garnison- 
lazareth-Neubaues in Dresden 
gen in Parchim und Rostock 
zinisch -chirurgischen Militair- Insti- 
tuts in Berlin, als erste Rate.. 
räumen für gezogene Geschütze und 
Eisenmunition zu denselben 
magazinen 
eines bombensicheren 
Zeughauses in Wesel 
Wachtgebäudes in Köln 
riums in Neisse . .. 
riums in Kassel, sowie zur Her- 
stellung und Einrichtung des bis- 
herigen Laboratoriums daselbst zu 
Aufbewahrungsräumen für Ar- 
tilleriematerial 
schinen zur Herstellung des prisma- 
tischen Pulvers bei der Pulverfabrik 
in Spandau 
20. Zur Fortsetzung des Festungsbaues 
von Königsberg 
  
414,000 
15,000 
14,000 
31,475 
20,000 
20,610 
9,300 
15,000 
10,115 
57,000 
200,000 
60,568 
16,000 
400 
20,000 
 
 
 
806,500 
 
76,568 
20,400 
 
61*
        <pb n="426" />
        414 
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 
Ueberhaupt 
Ausgabe.  Preußen Sachsen. Mecklen- Hessen. für 
Titel.  etc. burg.  
 1871. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Transport 806,500 76,568 20,400 
21. Zur Fortsetzung des Baues der Feste 
Boyen 10,000 
22. Zum Umbau der Hagelsberg- Be- 
festigung bei Danzig . .. 60,000 
23. Zum Umbau mehrerer Forts bei Neisse 80,000 
24. Zum Umbau und zur Verstärkung 
der Festungen, einschließlich der Ver- 
mehrung der Pulvermagazine und 
Geschoßräume in denselben . . 80,000 
Summe B. 1,036, 500 76,568 20,400 — 1,133,468 
Hierzu  59,254,419  4,803,248   1,171,740   493,763 65,723,170   
Summe der Ausgabe . . . .. 60,290,919    4,879,816    1,192,140 493,763  66,856,638  
Zusammenstellung. 
Die Einnahme beträgt . .. — — — 66,856,638 
Die Ausgabe . . . . . . . . .. — — — 66,856,638 
Balancirt.  
Berlin, den 15. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
(Nr. 518.)
        <pb n="427" />
        — 415 — 
(Nr. 518.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes 
für das Jahr 1870. Vom 11. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 211.) 
festgestellten Bundeshaushalts -Etat treten unter Kapitel 7. der einmaligen und 
außerordentlichen Ausgaben folgende neue Titel hinzu: 
Titel 10. zu Bauten und Einrichtungen 
in Wilhelmshaven. 1,200,000 Thlr., 
davon ab 
Minderausgabe bei 
Titel 3. und 6. 600,000 
bleiben: 600,000 Thlr. 
* §. 2. 
Diese Mehrausgaben von 600,000 Thalern werden aus der Bundesanleihe 
(Gesetz vom 9. November 1867. und Gesetz vom 20. Mai 1868.) bestritten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 519.)
        <pb n="428" />
        — 416 — 
(Nr. 519.) Gesetz wegen Aufhebung der Elbzölle. Vom 11. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen zur Ausführung der Bestimmung in Artikel 54. Alinea 4. der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes im Namen des Bundes, nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Die Erhebung des Elbzolles hat spätestens am 1. Juli 1870. aufzuhören. 
§. 2. 
Für den Wegfall der Erhebung des Elbzolles wird aus den Mitteln des 
Bundes gewährt: 
1) an das Großherzogthum Mecklenburg. Schwerin eine Abfindung von 
Einer Million Thalern, 
2) an das Herzogthum Anhalt eine Abfindung von fünfundachtzig Tausend 
Thalern. 
§. 3.  
Die im §. 2. bestimmten Abfindungssummen sind bis zu ihrem successiven 
Abtrage vom 1. Juli 1870. an mit vier vom Hundert zu verzinsen. 
Der Abtrag derselben aber hat in folgender Weise zu geschehen: 
a) an das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin innerhalb zwanzig Jahren 
mittelst vierzig halbjähriger Zahlungen von gleicher Höhe, welche das 
Kapital und die abnehmenden Zinsen für die noch nicht fälligen Termine 
umfassen; 
b) an das Herzogthum Anhalt innerhalb fünf Jahren mittelst zehn halbjäh- 
riger Zahlungen von gleicher Höhe, welche das Kapital und die abneh- 
menden Zinsen für die noch nicht fälligen Termine umfassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 520.)
        <pb n="429" />
        — 417 — 
(Nr. 520.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Oesterreich anderer- 
seits, die Aufhebung des Elbzolles betreffend. Vom 22. Juni 1870. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes 
einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. 
und Apostolischer König von Ungarn etc. andererseits, von dem Wunsche geleitet, 
den Elbverkehr durch Aufgebung des auf demselben ruhenden Elbzolles zu för- 
dern, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generalmajor und General à la suite, außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Kaiser- 
lichen und Königlich Apostolischen Majestät etc., Hans Lothar 
v. Schweinitz; 
Seine Kaiserliche und Königlich Apostolische Majestät: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Reichskanzler und Mi- 
nister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern etc., Friedrich 
Ferdinand Grafen v. Beust, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- 
machten, die nachstehende Uebereinkunft vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Vom 1. Juli 1870. ab sollen auf der Elbe von den Schiffen und deren 
Ladungen, sowie von den Flößen, Abgaben nur für die Benutzung besonderer 
Anstalten,  welche zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden 
dürfen. 
Artikel II. 
Die Uebereinkunft zwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, Hannover, 
Dänemark, Mecklenburg. Schwerin, Anhalt- Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg, 
Lübeck und Hamburg, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, vom 4. April 
1863., die durch Artikel 14. dieser Uebereinkunft suspendirten Bestimmungen der 
hinsichtlich der Elbschiffahrt bestehenden Verträge und Vereinbarungen und die 
Vereinbarung zwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anhalt-Dessau-Köthen, 
Anhalt-Bernburg und Hamburg, die Verwaltung und Erhebung des gemein- 
schaftlichen Elbzolles zu Wittenberge betreffend, vom 4. April 1863., treten mit 
dem 1. Juli 1870. außer Kraft. 
Art.
        <pb n="430" />
        — 418 — 
Artikel III. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations- 
Urkunden binnen zehn Tagen in Wien ausgewechselt werden. 
Wien, den 22. Juni 1870. 
(L. S.) v. Schweinitz. (L. S.) Beust. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden der vorstehenden Ueber- 
einkunft ist zu Wien erfolgt. 
  
(Nr. 521.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Errichtung eines 
obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869. Vom 
22. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 27. des Geseztzes, betreffend die 
Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni v. J. 
was folgt: 
Das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für 
Handelssachen, vom 12. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 201.) tritt mit dem 
5. August 1870. in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="431" />
        — 419 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 23. 
  
(Nr. 522.) Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im 
Norddeutschen Bunde. Vom 10. Juni 1870. 
In Ausführung des Artikels 45. der Bundesverfassung hat der Bundesrath 
des Norddeutschen Bundes das nachfolgende 
Betriebs-Reglement 
für 
diie Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
beschlossen: 
Die nachstehenden Bestimmungen für die Beförderung von Personen, 
Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und Thieren, sowie von Gütern, kommen vom 
1. Oktober 1870. ab auf sämmtlichen Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde im 
Lokal- und Verbandverkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn zur An- 
wendung. 
Spezial- Bestimmungen  einzelner Eisenbahnverwaltungen oder Eisenbahn- 
verbände haben neben diesem Reglement nur Geltung, wenn sie in die bezüg- 
lichen Tarife aufgenommen sind, mit den Festsetzungen dieses Reglements nicht 
im Widerspruch stehen, dieselben vielmehr nur ergänzen oder wenn sie dem Publi- 
kum günstigere Bedingungen gewähren. 
A. 
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen 
und lebenden Thieren. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Pflichten des Dienstpersonals. 
Das bei den Eisenbahnen angestellte Dienstpersonal ist zu einem beschei- 
denen und höflichen, aber entschiedenen Benehmen gegen das Publikum, sowie 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 62 fer- 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1870.
        <pb n="432" />
        — 420 — 
ferner verpflichtet, sich innerhalb der ihm angewiesenen Dienstgrenzen gefällig 
zu bezeigen. 
Dasselbe hat die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu ver- 
richten; es ist ihm strenge untersagt, für solche vom Publikum ein Geschenk 
anzunehmen. 
Dem Dienstpersonal ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs 
mit dem Publikum verboten. 
§. 2. 
Rechte des Dienstpersonals. 
Den Anordnungen des in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen 
versehenen Dienstpersonals ist das Publikum Folge zu leisten verbunden. 
§. 3. 
Entscheidung von Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und dem Dienstpersonal entscheidet 
auf den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
§. 4. 
Beschwerdeführung. 
Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich an- 
gebracht, auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen 
werden. 
Die Verwaltung hat auf alle Beschwerden zu antworten, welche unter 
Angabe des Namens und des Wohnorts des Beschwerdeführenden erfolgen. Be- 
schwerden über einen Dienstthuenden müssen dessen thunlich genaue Bezeichnung 
nach dem Namen, der Nummer oder einem Uniform- Merkmale enthalten. 
§. 5. 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungs- 
mäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann, 
mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements 
befugten Personen, untersagt.  
§. 6. 
Beschränkung der Verpflichtung zum Transporte. Zahlungsmittel. 
Die Beförderung von Personen, Thieren und Sachen findet nicht statt, 
wenn außergewöhnliche Hindernisse oder höhere Gewalt entgegenstehen, oder die 
vorhandenen Transportmittel nicht ausreichen. 
Als Zahlungsmittel ist überall das auf den Nachbarbahnen gesetzlichen 
Kurs besitzende Gold- und Silbergeld, mit Ausschluß der Scheidemünze, zu dem 
von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten und bei jeder Expedition durch Anschlag 
publizirten Kurse anzunehmen, insoweit dieser Annahme ein gesetzliches Verbot 
überhaupt nicht entgegensteht. 
II. Be-
        <pb n="433" />
        — 421 — 
II. Besondere Bestimmungen. 
a. Beförderung von Personen. 
§. 7. 
Fahrpläne. Extrafahrten. Abfahrtszeit. 
Die Personenbeförderung findet nach Maaßgabe der öffentlich bekannt ge- 
machten und auf allen Stationen ausgehängten Fahrpläne statt, aus denen auch 
zu ersehen ist, welche Wagenklassen die einzelnen Züge führen. 
Extrafahrten werden nur nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt. 
Für den Abgang der Züge sind die auf den Bahnhöfen befindlichen Sta- 
tionsuhren maaßgebend. 
§. 8. 
Fahrpreise. 
Die Fahrpreise bestimmt der auf allen Stationen ausgehängte Tarif. 
§. 9. 
Billetverkauf. Zurücknahme gelöster Billets. 
Der Verkauf der Fahrbillets (Fahrkarten) kann auf Stationen von ge- 
ringer Frequenz nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit 
größerer Frequenz aber innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, 
mit welchem der Reisende befördert sein will, und wenn zwischen zwei nach der- 
selben Richtung abgehenden Zügen eine noch kürzere Zwischenzeit liegt, jedoch nur 
imerhalb dieser Frist verlangt werden. Diejenigen, welche bis fünf Minuten 
vor Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst, haben auf Verabfolgung eines 
solchen keinen Anspruch. 
Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten, damit Aufent- 
halt durch Geldwechseln vermieden werde. 
Die Fahrbillets geben Anspruch auf die entsprechende Wagenklasse, soweit 
in dieser Plätze vorhanden sind, resp. beim Wechseln der Wagen vorhanden blei- 
ben. Ist dies nicht der Fall, so können die Billets gegen Erstattung des dafür 
gezahlten Betrages zurückgegeben oder gegen Billets anderer Klassen, in welchen 
noch Plätze vorhanden sind, unter Ausgleichung des Preisunterschiedes umgetauscht 
werden.  
Jedenfalls haben die mit durchgehenden Billets ankommenden Reisenden 
den Vorzug vor den neu Hinzutretenden. 
§. 10. 
Fahrbillets und Gültigkeit derselben. Fahrpreis-Ermäßigung für Kinder. 
Das Fahrbillet bezeichnet die Stationen, von und bis zu welchen die Fahrt 
verlangt worden; ferner das Fahrgeld für die Wagenklasse, welche der Reisende 
benutzen will; endlich die Zeit oder den Zug, wofür das Billet gilt. Die Zeit 
oder der Zug, wofür jedes Fahrbillet gültig, ist durch Abstempelung darauf aus- 
62* ge-
        <pb n="434" />
        — 422 — 
gedrückt, so daß jeder Käufer sofort zu prüfen im Stande ist, ob das Billet auf 
die von ihm beabsichtigte Fahrt lautet. 
Den Reisenden ist gestattet, während der Fahrt auf einer Zwischenstation 
auszusteigen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach 
der Bestimmungsstation abgehenden, zu keinem höheren Tarifsatze fahrenden Zuge 
dahin weiter zu reisen. Solche Reisenden haben jedoch auf der betreffenden 
Zwischenstation sofort nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihr 
Billet vorzulegen und dasselbe mit dem Vermerke der verlängerten Gültigkeit 
versehen zu lassen. Die Ausantwortung des Gepäcks auf der Aussteigestation 
kann in solchem Falle nicht beansprucht werden. 
Kinder unter zehn Jahren werden zu ermäßigten Fahrpreisen befördert. 
Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet der Aus- 
spruch des bei der Revision anwesenden obersten Beamten. 
Für Kinder, die noch getragen werden müssen und ihre Stelle auf ihrer 
Angehörigen Plätzen mitfinden, erfolgt keine Zahlung. 
§. 11. 
Umtausch gelöster Fahrbillets. 
Ein Umtausch gelöster Fahrbillets gegen Billets höherer Klassen ist den 
Reisenden bis zehn Minuten vor Abgang des Zuges gegen Nachzahlung der 
Preisdifferenz unverwehrt, soweit noch Plätze in den höheren Klassen vorhanden 
sind. Unterwegs auf Zwischenstationen kann ein Uebergehen auf Plätze einer 
höheren Klasse nur gegen Zukauf eines Billets auf die Bestimmungsstelle, durch 
dessen Preis einschließlich desjenigen für das bereits gelöste Billet der Fahrpreis 
für die höhere Klasse mindestens gedeckt wird, beansprucht werden.  
Der Umtausch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches 
niedrigerer Klasse ist nur in dem im §. 9. gedachten Falle zulässig. 
§. 12. 
Anweisung der Plätze. 
Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im Voraus 
nicht belegt werden. 
Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden ver- 
pflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. Allein reisende Damen sollen auf 
Verlangen möglichst nur mit Damen in Ein Coupé zusammengesetzt werden. In 
jedem Zuge muß sich mindestens je Ein Damencoupé für die Reisenden der zwei- 
ten und dritten Wagenklasse befinden. 
§. 13. 
Ausschluß belästigender Personen von der Fahrt. 
Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Grün- 
den durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden wür- 
den, können von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen werden, wenn sie nicht 
ein besonderes Coup bezahlen. Etwa bezahltes Fahrgeld wird ihnen zurückgege- 
ben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird. Wird erst unterwegs wahr- 
ge-
        <pb n="435" />
        — 423 — 
genommen, daß ein Reisender zu den vorstehend bezeichneten Personen gehört, so 
muß er an der nächsten Station, sofern kein besonderes Coupé bezahlt und für 
ihn bereit gestellt werden kann, von der Weiterbeförderung ausgeschlossen wer- 
den. Das Fahrgeld, sowie die Gepäckfracht werden ihm für die nicht durch- 
fahrene Strecke ersetzt. 
Für den Fall, daß ein Reisender ein besonderes Coupé bezahlt, kann er 
darin so viele Begleiter mitnehmen, daß das Coupé voll besetzt wird. 
§. 14. 
Wartesäle. Billet- und Gepäckexpeditionen. Billetkontrole. 
Die Wartesäle sind spätestens Eine Stunde, die Billet- und Gepäck- 
expeditionen auf Stationen mit größerer Frequenz gleichfalls spätestens Eine 
Stunde, auf Stationen mit geringer Frequenz mindestens eine halbe Stunde vor 
Abgang eines jeden Zuges zu öffnen. 
Das vom Reisenden gelöste Billet ist auf Verlangen bei dem Eintritt in 
den Wartesaal, sowie beim Einsteigen in den Wagen vorzuzeigen. Während der 
Fahrt muß der Reisende das Billet bis zur Abnahme desselben bei sich behalten. 
Der Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die 
ganze von ihm zurückgelegte Strecke und wenn die Zugangsstation nicht sofort 
unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke 
das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 
wei Thalern zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Per- 
sonenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner 
oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen 
können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er 
keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. 
Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. 
§. 15. 
Einsteigen in die Wagen. 
Das Zeichen zum Einsteigen in die Wagen wird durch zwei unterschiedene 
Schläge auf die Glocke gegeben.   
§. 16. 
Versäumung der Abfahrtszeit. 
Nachdem das Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive ge- 
geben, kann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden. Jeder Versuch zum 
Einsteigen und jede Hülfeleistung dazu, nachdem die Wagen in Bewegung gesetzt 
sind, ist verboten und strafbar. 
Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt hat, steht ein Anspruch 
weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädi- 
gung zu. 
§. 17. 
Verhalten auf den Zwischenstationen. Oeffnen und Schließen der Wagenthüren. 
Bei Ankunft auf einer Station wird der Name derselben und da, wo 
ein bestimmter Aufenthalt stattfindet, die Dauer desselben ausgerufen. Sobald 
der
        <pb n="436" />
        — 424 — 
der Wagenzug stillsteht, werden nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die 
Thüren derjenigen Wagen geöffnet, welche für die bis zu dieser Station Reisen- 
den bestimmt sind. Die Thüren der übrigen Wagen werden nur auf Verlangen 
geöffnet. 
Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu 
belegen, muß sich, wenn derselbe inzwischen anderweitig besetzt ist, mit einem an- 
deren Platze begnügen.  
§. 18. 
Außergewöhnliches Anhalten auf freier Bahn. 
Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station längere 
Zeit angehalten werden müssen, so ist ein Aussteigen der Reisenden nur dann 
gestattet, wenn der Zugführer die ausdrückliche Bewilligung dazu ertheilt. Die 
Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleise entfernen, auch auf das 
erste Zeichen mit der Dampfpfeife ihre Plätze wieder einnehmen. 
Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der 
Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht 
wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig. 
§. 19. 
Verhalten während der Fahrt und beim Ein- und Aussteigen.  
Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen biegen, 
gegen die Thüre anlehnen oder auf die Sitze treten. 
Die Reisenden dürfen zum Ein- und Aussteigen die Wagenthüren nicht 
selbst öffnen; sie müssen vielmehr das Oeffnen dem Dienstpersonal überlassen und 
dürfen nicht ein- und aussteigen, bevor der Zug völlig stillsteht. 
Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgeleisen und Maschinen 
halten, und Niemand darf den Bahnhof in einer anderen als der angewiesenen 
Richtung verlassen. §. 20. 
Beschädigung der Wagen. 
Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädigungstaxe, und wer- 
den die darin festgesetzten Beträge vorkommenden Falls durch das Dienstpersonal 
von dem Schuldigen sofort eingezogen. Dieser darf jedoch Vorzeigung der Taxe 
verlangen. Auch ist die Eisenbahnverwaltung befugt, für Beschmutzen des Innern 
der Wagen, Zerreißen der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu fordern und 
von dem Schuldigen sofort einziehen zu lassen. 
§. 21. 
Verspätung der Züge. Unterbrechung der Fahrt. 
Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Anspruch 
gegen die Eisenbahnverwaltung. 
Eine ausgefallene und unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Rückforderung 
des für die nicht durchfahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes. 
§. 22.
        <pb n="437" />
        — 425 — 
§. 22. 
Mitnahme von Hunden etc. Tabackrauchen. Mitnahme feuergefährlicher Gegenstände. 
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt 
werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch kleine Hunde, welche auf dem Schooße 
getragen werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden desselben 
Coupés Einspruch nicht erhoben wird. 
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet; in der I. Wagen- 
klasse jedoch nur unter Zustimmung aller in demselben Coupé Mitreisenden, in- 
sofern nicht besondere Rauch-Coupes dieser Klasse im Zuge vorhanden sind. In 
jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch dritter Klasse 
für Nichtraucher vorhanden sein. Die Tabackspfeifen müssen mit Deckeln ver- 
saehen sein. 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten 
und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen 
können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare chemische 
Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen weder als Reisegepäck 
aufgeliefert, noch in den Personenwagen mitgenommen werden. Das Eisenbahn- 
Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung 
zu verschaffen. Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des 
obigen Verbots an dem fremden Gepäck oder sonst entstehenden Schaden und 
verfällt außerdem in die durch das Bahnpolizei-Reglement bestimmte Strafe. 
Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten werden. 
§. 23. 
Ausschluß trunkener oder renitenter Personen von der Fahrt. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
des Dienstpersonals nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird ohne Anspruch 
auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise aus- 
geschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen zum Mitfahren und zum 
Aufenthalte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen ausgewiesen werden, 
wenn sie unbemerkt dazu gelangten. 
Erfolgt die Ausweisung unterwegs, oder werden die betreffenden Personen 
zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits der Expedition übergeben haben, 
so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf der 
Station, wohin es expedirt worden, wieder verabfolgt wird. 
b. Beförderung des Reisegepäcks. 
§. 24. 
Begriff des Reisegepäcks. 
Als Reisegepäck wird in der Regel nur, was der Reisende zu seinem und 
seiner Angehörigen Reisebedürfnisse mit sich führt, namentlich Koffer, Mantel- 
und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen, befördert; größere 
kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie andere nicht zu den Reisebedürfnissen 
zu rechnende Gegenstände können ausnahmsweise zugelassen werden. Gegenständ, 
wel-
        <pb n="438" />
        — 426 — 
welche von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind, dürfen auch als 
Reisegepäck nicht aufgegeben werden. 
§. 25. 
Art der Verpackung. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen.  
Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurück- 
gewiesen werden. Die Gepäckstücke müssen von älteren Post- und Eisenbahnzeichen 
befreit sein. Ist dies nicht der Fall und findet in Folge dessen eine Verschleppung 
des Gepäcks statt, so kommt die Eisenbahn für den daraus erwachsenen Schaden 
nicht auf. 
§ 26. 
Einlieferung des Gepäcks.  
Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 15 Minuten vor 
Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahrbillets in die Gepäckexpedition 
eingeliefert ist, kann nicht beansprucht werden.   
Wird ausnahmsweise und unter Vorbehalt späterer Expedirung in dringen- 
den Fällen Gepäck auch unexpedirt mitgenommen, so wird solches bis zum Zeit- 
punkt der Expedirung als zum Transport aufgegeben, nicht angesehen. 
Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen. 
Die Gepäckfracht muß sofort, bei Vermeidung des Nachtheils, daß die 
Beförderung unterbleibt, berichtigt werden.  
§. 27. 
Mitnahme von Handgepäck. 
Kleine leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden dadurch 
nicht belästigt werden, von den Reisenden in den Wagen mitgeführt werden, so- 
fern Zoll- und Steuervorschriften solches gestatten. Für solche in den Wagen 
mitgenommene Gegenstände werden, Gepäckscheine nicht ausgegeben; sie sind von 
den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. 
Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden IV. Klasse auch die Mit- 
führung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken, Kiepen etc. 
und anderen Gegenständen, welche Fußgänger bei sich führen, nach Entscheidung 
des Stationsvorstandes gestattet. 
§. 28. 
Gepäckscheine und Auslieferung des Gepäcks. 
Gegen Einlieferung des Gepäcks, wobei die Vorzeigung des Fahrbillets 
verlangt werden kann, erhält der Reisende einen Gepäckschein. Dem Inhaber 
dieses Scheins, dessen Legitimation die Verwaltung zu prüfen nicht verpflichtet 
ist, wird das Gepäck nur gegen Rückgabe des Scheins, welche die Bahnverwaltung 
von jedem weiteren Anspruche befreit, ausgeliefert.  
Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, nach Ankunft des Zuges, 
zu welchem das Gepäck zum Transport aufgegeben ist, am Bestimmungsorte die 
sofortige Auslieferung des Gepäcks nach Ablauf der zur ordnungsmäßigen Aus- 
ladung und Ausgabe, sowie zur etwaigen steueramtlichen Abfertigung erforderlichen 
Zeit
        <pb n="439" />
        — 427 — 
Zeit im Lokal der Gepäckexpedition zu verlangen. Will derselbe die sofortige 
Auslieferung des Gepäcks nicht erwarten, so kann er dasselbe innerhalb 24 Stunden 
nach dessen Ankunft in bestimmten Expeditionsstunden gegen Rückgabe des Scheins 
in der Gepäckexpedition abfordern oder abfordern lassen. Wird das Gepäck inner- 
halb 24 Stunden nicht abgeholt, so ist für dasselbe das vorgeschriebene Lager- 
geld zu entrichten. 
In Ermangelung des Gepäckscheins ist die Verwaltung zur Aushändigung 
des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen 
Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. 
§. 29. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Reisegepäck. 
Die Eisenbahn haftet von dem Zeitpunkte der Aushändigung des Gepäck- 
scheins ab für die richtige und unbeschädigte Ablieferung der Gepäckstücke, und 
zwar im Allgemeinen nach den in Abschnitt B. (Beförderung von Gütern) ent- 
haltenen Bedingungen und Abreden, soweit solche auf die Beförderung von Reise- 
gepäck anwendbar sind, insbesondere aber nach folgenden Grundsätzen: 
a) Ist von dem Reisenden ein höherer Werth nicht deklarirt, so wird im 
Falle des Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erlittene Schaden 
vergütet; dieser kann jedoch in einem höheren Betrage als mit zwei 
Thalern für jedes Pfund nach Abzug des Gewichts des unversehrten 
Inhalts des blos beschädigten Gepäckstückes nicht beansprucht werden. 
b) Ist von dem Reisenden ein höherer Werth deklarirt, so wird mit der 
Gepäckfracht ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur 
angefangene 20 Meilen, die das Gepäck von der Absende- bis zur Be- 
stimmungsstation zu durchlaufen hat, im Minimum ½ Thlr. beträgt 
und 2 pro Mille der ganzen deklarirten Summe nicht übersteigen darf. 
Die Werthdeklaration hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, 
wenn sie von der Expedition der Abgangsstation im Gepäckschein ein- 
geschrieben ist. 
c) Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für Reisegepäck frei, wenn 
es nicht innerhalb dreier Tage nach Ankunft des Zuges (§. 28.) auf der 
Bestimmungsstation abgefordert wird. 
Der Reisende, welchem das Gepäck nicht überliefert werden würde, kann 
verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der geschehenen Ab- 
forderung des Gepäcks von der Gepäckexpedition bescheinigt werde. 
Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches von dem 
Reisenden nicht zum Transport aufgegeben worden ist, insbesondere für den Ver- 
lust und die Beschädigung der in den Wagen mitgenommenen Gegenstände 
(§§. 26. 27.), wird nur Gewähr geleistet, wenn ein Verschulden der Bahnver- 
waltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist. 
§. 30. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
Fehlende Gepäckstücke werden erst nach Ablauf von acht Tagen nach der 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 63. An-
        <pb n="440" />
        — 428 — 
Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben sind, auf der Bestimmungs- 
station des Reisenden als in Verlust gerathen betrachtet, und ist der Reisende 
erst dann befugt, mit Ausschluß aller weiteren Entschädigungsansprüche desselben, 
die Zahlung der im §. 29. bestimmten Garantiesumme zu fordern. Außerdem 
kann der Reisende bei Empfangnahme der Entschädigung sich vorbehalten, das 
in Verlust gerathene Gepäckstück, falls es sich später wieder finden möchte, binnen 
vier Wochen nach erhaltener Nachricht hiervon gegen Rückerstattung des erhaltenen 
Schadensersatzes — und zwar am ursprünglichen Bestimmungsorte — frachtfrei 
abzunehmen. Im Falle eines solchen Vorbehaltes ist ihm eine Bescheinigung 
über die Anmeldung desselben auszustellen. 
§. 31. 
Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeit. 
Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferungszeit (§. 28.) 
richtet sich nach folgenden Bestimmungen:  
1) Der für Versäumung der Lieferungszeit zu leistende Ersatz des nachzu- 
weisenden Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, kann nur im Betrage 
von ⅟₃₀ Thaler für jedes Pfund des ausgebliebenen Gepäcks und jeden 
angefangenen Tag der Versäumniß bis dahin, daß das Gepäck als in 
Verlust gerathen anzusehen ist (§. 30.), beansprucht werden. Will der 
Reisende die Höhe des wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadens- 
ersatzes als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung sich 
sichern, so hat er die desfallsige Erklärung mindestens ½ Stunde vor Ab- 
gang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll und nach 
den Betriebsvorschriften geschehen kann, in der Gepäckexpedition abzu- 
geben. Sie hat nur dann rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von 
dieser im Gepäckschein vermerkt ist. Die hierfür zu entrichtende Vergütung 
darf 2 pro Mille der angegebenen Interesse-Summe für jede angefan- 
genen 20 Meilen, welche das Gepäck von der Absende- bis zur Be- 
stimmungsstation zu durchlaufen hat, mit einem Minimalbetrage von 
10 Sgr. und unter Abrundung der zu entrichtenden Beträge aus ganze 
Groschen nicht übersteigen. Dagegen wird den Reisenden als Schadens- 
ersatz für die verspätete Lieferung derjenige Betrag desselben von der 
Eisenbahn geleistet, welcher innerhalb des deklarirten Betrages nachge- 
wiesen werden kann. 
2) Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch Ver- 
säumung der Lieferungszeit entstanden ist, befreit, sofern sie beweist, daß 
  
sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen 
Frachtführers nicht habe abwenden können. 
§. 32. 
Gepäckträger. 
Auf denjenigen Stationen, wo sich Gepäckträger befinden, können die Rei- 
senden sich derselben, jedoch ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung, für den 
von der Eisenbahn nicht übernommenen Transport des Gepäcks nach und von 
den
        <pb n="441" />
        — 429 — 
den Lokalen der Gepäckexpeditionen bedienen. Die Gepäckträger sind durch die 
Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung versehen 
welche sie, sowie die gedruckte Gebührentaxe, im Dienste bei sich führen und auf 
Verlangen vorzeigen müssen. 
§. 33. 
Zurückgelassene Gegenstände. 
Alle im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung oder in den Wagen zurück- 
gelassenen, an die Eisenbahn  abgelieferten Gegenstände werden mindestens drei Mo- 
nate lang aufbewahrt. Erst nach Ablauf dieser Frist wird mit denselben nach 
der bei den einzelnen Bahnen darüber bestehenden Bestimmungen 
verfahren. 
Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können bestmöglichst 
verkauft werden, sobald deren Verderben zu befürchten steht, und wird in diesem 
Falle der Erlös bis zum Ablauf der festgesetzten Frist zur Disposition des Be- 
rechtigten gehalten. 
c. Beförderung von Leichen. 
§. 34. 
Beförderungs- Bedingungen. 
Die Beförderung einer Leiche wird nur mit einem Begleiter, welcher ein 
Fahrbillet zu lösen hat, und in einem besonders dazu gemietheten verschließbaren 
Güterwagen zugelassen. 
Die Leiche muß in einem luftdicht verschlossenen Kasten sich befinden, und 
kann Vorausbezahlung der Fracht verlangt werden. 
Es wird vorausgesetzt, daß die zur Beförderung erforderliche polizeiliche 
Erlaubniß nachgewiesen ist. 
d. Beförderung von Equipagen und anderen Fahrzeugen. 
§. 35. 
Annahme und Beförderung. Einlieferungszeit. 
Equipagen und andere Fahrzeuge werden nur auf und nach den zu deren 
Annahme bestimmten Stationen zur Beförderung angenommen. Sie müssen 
zwei Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens Eine Stunde 
vorher zur Expedition aufgeliefert werden. Auf Zwischenstationen kann auf eine 
sichere Beförderung derselben mit dem vom Versender gewünschten Zuge nur 
dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher angemeldet worden. 
Equipagen und andere Fahrzeuge mit den Eil- und Schnellzügen zu be- 
fördern, ist die Eisenbahn nicht gehalten. 
§. 36. 
Auslieferung. 
Nach Ankunft auf der Bestimmungsstation wird gegen Rückgabe der etwa 
ertheilten Quittung die Equipage oder das Fahrzeug ausgeliefert und muß späte- 
stens innerhalb 2 Stunden abgeholt werden, wenn die Ankunft bis Abends  
63* 6 Uhr
        <pb n="442" />
        — 430 — 
6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zug auf der Bestimmungsstation erst später 
ein, so läuft diese Frist erst von Morgens 6 Uhr des folgenden Tages an. Für 
jede Stunde längeren Verweilens ist die Verwaltung ein Standgeld zu fordern 
berechtigt. §. 37. 
Belassung von Reisegepäck etc. in den Equipagen. 
Den Begleitern der Equipagen und Fahrzeuge steht es frei, Bagage und 
Reisegepäck in denselben zu belassen, sofern nicht Zoll- und Steuervorschriften 
entgegenstehen (s. §. 38.). §. 38. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge. 
Die Eisenbahn haftet für die beförderten Equipagen und Fahrzeuge nach 
den für den Güterverkehr geltenden Bedingungen und Abreden, soweit sie auf 
den Gegenstand anwendbar sind. Sie haftet aber nicht für denjenigen Schaden, 
welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die von ihr 
vorgeschriebene oder von dem Versender freiwillig übernommene Begleitung be- 
zweckt wird.  
 Dabei gilt als bedungen, daß bei Verfolgung von Entschädigungs- 
Ansprüchen für Verlust und Beschädigung der der Schadensberechnung nach den 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legende Werth den vom Auf- 
geber deklarirten Werth nicht übersteigen soll. 
Eine solche Werthangabe ist nur für die Equipage oder für das Fahrzeug 
selbst, nicht für die darin befindlichen Gegenstände (§. 37.) zulässig.  
In Bezug auf letztere haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, welcher 
aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt 
wird, für Schäden anderer Art aber nur, wenn ein Verschulden der Bahn- 
verwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist.  
Ist Werthangabe gewählt, so wird der im Tarif angegebene Transport- 
preis der Equipage oder des Fahrzeuges um einen bestimmten Satz erhöht. 
Dieser Satz darf 1 pro Mille der für jedes Fahrzeug deklarirten ganzen Summe 
für jede angefangenen 20 Meilen der ganzen Transportstrecke mit einem Minimal- 
betrage von ⅟₃₀ Thlr. und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze 
Groschen nicht übersteigen. Ist Werthangabe nicht erfolgt, so gilt als bedungen, 
daß der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermittelnde und zu ersetzende 
Werth- jedes Fahrzeuges, einschließlich der darin befindlichen Gegenstände, weder 
in Verlust- noch in Beschädigungsfällen den Betrag von 300 Thlr. über- 
steigen soll. 
Die Angabe eines höheren Werths als 300 Thlr. für eine unter Beglei- 
tung versendete Equipage hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn 
sie von der Expedition der Abgangsstation im Transportscheine vermerkt ist; die 
Angabe eines höheren Werths der ohne Begleitung versendeten Equipagen er- 
folgt nach den für Frachtgüter gegebenen Vorschriften (Abschnitt B. §. 23.). 
§. 39. 
Lieferungszeit.   
Der Transport begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge, welche mit 
den
        <pb n="443" />
        — 431 — 
den Personenzügen befördert werden, geschieht mit dem Zuge bis zur Bestim- 
mungsstation, zu welchem sie aufgegeben sind; sofern sie aber unterwegs aus 
einem Zuge in einen anderen übergehen müssen, brauchen sie erst mit dem nächst- 
folgenden Personenzuge einzutreffen. 
Die Lieferungszeit für alle anderen Equipagen und Fahrzeuge ist die für 
gewöhnliches Gut vorgesehene.  
Die Haftpflicht für den durch Versäumung dieser Lieferfrist entstandenen 
Schaden erstreckt sich der Regel nach nicht weiter, als auf Zahlung von höch- 
stens 10 Thlr. für jede ausgebliebene Equipage und jeden angefangenen Tag 
der Versäumniß. Die Deklaration eines höheren Interesses der rechtzeitigen 
Lieferung begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge hat nur dann eine rechts- 
verbindliche Wirkung, wenn sie von der Expedition der Abgangsstation im 
Transportscheine vermerkt ist; für Equipagen ohne Begleitung erfolgt die De- 
klaration nach den für Frachtgüter gegebenen Vorschriften. 
In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede Meile 
und für jede angefangenen 20 Thlr. der ganzen deklarirten Summe ½ Pf. unter 
Abrundung auf volle Silbergroschen mit einem Minimalsatze von 3 Sgr. nicht 
übersteigen darf. 
e. Beförderung von lebenden Thieren. 
§. 40. 
Annahme. Ein- und Ausladen. Ausschließung kranker und wilder Thiere. 
Lebende Thiere werden nur auf und nach den zu deren Annahme be- 
stimmten Stationen zur Beförderung angenommen. Der Absender oder Empfänger 
muß das Ein- und Ausladen in die Wagen und aus denselben, sowie die zur 
Befestigung der Thiere erforderlichen Mittel und das Anbinden selbst besorgen 
oder besorgen lassen, sich auch von der sicheren Anlegung der Thiere selbst 
überzeugen.   
Kranke Thiere und solche, welche aus Orten kommen, wo eine Viehseuche 
herrscht, werden zur Beförderung nicht angenommen.  
Zum Transport wilder Thiere ist die Eisenbahn nicht verpflichtet. 
 Bei der Beförderung anderer lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung 
Begleitung zu fordern berechtigt. Die Begleiter haben — sofern der Stations- 
vorstand nicht Ausnahmen zuläßt — ihren Platz in den betreffenden Viehwagen 
zu nehmen und die Beaufsichtigung des Viehes während des Transports zu be- 
wirken. Bei kleinem Vieh, insbesondere Geflügel, wenn es in tragbaren, ge- 
hörig, verschlossenen Käfigen (luftigen und hinlänglich geräumigen Behältern) 
aufgegeben wird, bedarf es der Begleitung nicht. 
§. 41. 
Beförderung von Hunden. 
Die Beförderung der Hunde geschieht in abgesonderten Behältnissen. 
Der Transportpreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen Lösung eines 
Scheines bezahlt werden, gegen dessen Zurücklieferung nach beendigter Fahrt der 
Hund verabfolgt wird. Hunde, welche nach Ankunft auf der Station nicht so- 
fort
        <pb n="444" />
        — 432 — 
fort abgeholt werden, zu verwahren, ist die Verwaltung nicht verpflichtet. Diese 
Bestimmungen finden jedoch nur auf solche Hunde Anwendung, welche als Be- 
gleiter von Passagieren mit Personenzügen befördert werden, anderenfalls gelten 
für die Beförderung von Hunden ebenfalls die allgemeinen Vorschriften der 
§§. 40. und 43. 
§. 42. 
Beförderung von Pferden. 
Mit welchen Zügen und in welcher Zahl die Beförderung von Perden 
stattfindet, hängt von dem Ermessen der Eisenbahn ab. 
Die Pferde müssen wenigstens Eine Stunde vor Abgang der Züge zur 
Einbringung in die Wagen bereit stehen. Wenn der Zug in der Nacht oder 
des Morgens früh vor 7 Uhr abgeht, müssen die Pferde bis 8 Uhr Abends 
angemeldet werden. 
Auf die Versendung von Zwischenstationen ab kann mit Sicherheit nur 
im Falle vorheriger Verständigung mit dem Stationsvorstande gerechnet werden. 
Bei der Ankunft am Bestimmungsorte werden die Pferde gegen Rück- 
gabe der etwa ausgestellten Beförderungsscheine ausgeliefert, das Abführen der- 
selben muß spätestens Eine Stunde nach der Ankunft auf dem Bahnhofe ge- 
schehen. 
Mit Ablauf dieser Frist ist, selbst wenn die Pferde im Freien auf dem 
Bahnhofe stehen bleiben, die Eisenbahnverwaltung ein Standgeld zu erheben 
berechtige. 
Der Fahrpreis der Pferde ist am Abgangsorte zu entrichten. 
§. 43. 
Beförderung von anderen Thieren. 
Die Quantität der gleichzeitig zu befördernden sonstigen Thiere, sowie die 
Züge, mit welchen sie zu befördern bestimmt die Eisenbahn Namentlich hängt 
die Mitnahme einzelner Stücke davon ab, ob paßlicher Raum vorhanden ist, 
und kann daher im Voraus nicht zugesichert werden. 
Der Fahrpreis ist am Absendungsorte zu erlegen. 
Die Thiere müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges auf den Bahn- 
hof gebracht und, wenn der Zug in der Nachtzeit oder des Morgens vor 7 Uhr 
abgeht, bis 8 Uhr Abends vorher angemeldet werden. Bei der Ankunft an dem 
Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe der Beförderungsscheine 
ausgeliefert; das Ausladen und Abtreiben muß spätestens zwei Stunden nach 
Ankunft auf dem Bahnhofe geschehen. Nach Ablauf dieser Frist ist, sofern dem 
Vieh ein fernerer Aufenthalt auf dem Bahnhofe gestattet wird, die Eisenbahn- 
verwaltung berechtigt, ein Standgeld zu erheben. 
§. 44. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Thiere. 
Die Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust und Beschädigung zur Beför- 
derung übernommener Hunde, Pferde und sonstiger lebender Thiere richtet sich 
nach den für den Güterverkehr im Abschnitt B. enthaltenen Vertragsbedingungen, 
soweit solche auf den Transport von Thieren anwendbar sind.  
Die
        <pb n="445" />
        — 433 — 
Die Eisenbahn haftet aber nicht für den Schaden, welcher aus der mit 
dem Transporte der Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr ent- 
standen ist; sie leistet daher insbesondere keinen Ersatz, wenn der Verlust oder 
die Beschädigung durch Entspringen, Fallen, Stoßen, Ersticken oder aus sonstigen 
Ursachen beim Einladen, Ausladen, während des Transports oder beim Aufent- 
halt auf dem Bahnhofe entstanden ist. Auch haftet sie nicht für den Schaden, 
welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die (§. 40.) ge- 
forderte Begleitung bezweckt wird. Dahin sind alle Gefahren zu rechnen, welche 
nicht aus einer von der Eisenbahn zu vertretenden Beschädigung des zum Trans- 
port benutzten Fahrzeuges entstehen, namentlich auch diejenigen, welche durch 
gehörige Beaufsichtigung, Wartung und Fütterung der Thiere während des 
Transportes abgewendet werden können. 
Tritt Ersatzpflichtigkeit ein, so bilden, sowohl in Verlust- wie in Beschä- 
digungsfällen, der vom Aufgeber deklarirte Werth, falls aber eine solche Werth- 
angabe nicht erfolgt ist, die folgenden Beträge die Maximal-Entschädigungssätze: 
150 Thaler für ein Perd, 
70 einen Mastochsen, 
50 " ein Haupt Rindvieh, 
6 " ein Kalb, 
20 " ein Mastschwein, 
8 " mageres Schwein, 
2 " ein Ferkel, 
4 " ein Schaaf oder eine Ziege, 
2 " einen Hund, 
10 " den Zentner sonstiger Thiere. 
Ist Werthangabe gewählt, so ist neben dem tarifmäßigen Transportpreise 
ein Zuschlag zu bezahlen, welcher 1 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für 
jede angefangenen 20 Meilen der ganzen Transportstrecke mit einem Minimal- 
betrage von ⅟₃₀ Thaler und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze 
Groschen nicht übersteigen darf. 
Die Angabe eines höheren Werthes hat nur dann eine rechtsverbindliche 
Wirkung, wenn sie entweder auf dem Transportscheine durch die Expedition der 
Abgangsstation oder (in solchen Fällen, wo die Beförderung mittelst Fracht- 
briefes erfolgt) auf der Rückseite des Frachtbriefes an der dazu bestimmten Stelle 
durch den Versender mit Buchstaben eingetragen ist. 
§. 45. 
Lieferungszeit. 
Die Lieferungszeit ist, je nachdem die Beförderung mit Personen- oder mit 
Güterzügen geschieht, die für Eilgut oder für gewöhnliches Gut, und berechnet 
sich nach den im Abschnitte B. enthaltenen Bestimmungen, welche auch für die 
Folgen versäumter Lieferungszeit maaßgebend sind. 
Die Auslieferung von Pferden und Hunden,  welche mit Personenzügen 
befördert werden, kann jedoch in der §. 28. Alinea 2. für Gepäck bestimmten 
Frist verlangt werden. Die Deklaration eines höheren Interesses der rechtzeitigen 
Lie-
        <pb n="446" />
        — 434 — 
Lieferung hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie entweder auf 
dem Transportscheine durch die Expedition der Abgangsstation oder (in solchen 
Fällen, wo die Beförderung mittelst Frachtbriefes erfolgt)  auf der Rückseite des 
Frachtbriefes an der dazu bestimmten Stelle durch den Versender mit Buchstaben 
eingetragen ist. 
In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede Meile 
und für jede angefangenen 20 Thaler der ganzen deklarirten Summe ¼ Pf. 
unter Abrundung auf volle Silbergroschen mit einem Minimalsatze von 3 Sgr. 
nicht übersteigen darf. 
B. 
Beförderung von Gütern. 
§. 1. 
Der Transport von Gütern erfolgt von und nach allen für den Güter- 
verkehr eingerichteten Stationen, ohne daß es Behufs des Uebergangs von einer 
Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf. 
§. 2. 
Uebernahme der Güter. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Gut zum Transport zu übernehmen, 
welches nicht ordnungsmäßig oder gar nicht verpackt ist, ungeachtet seine Natur 
nach dem Ermessen der Eisenbahn  eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust 
oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert. Dergleichen Gut kann aus- 
nahmsweise befördert werden, wenn der Absender das Fehlen oder den mangel- 
haften Zustand der Verpackung durch eine mit seiner Unterschrift versehene, 
auf dem Frachtbriefe zu wiederholende Erklärung anerkennt. 
Für die von dem Versender hinsichtlich des Fehlens oder des mangelhaf- 
ten Zustandes der Verpackung abzugebende Erklärung ist der Wortlaut durch ein 
Formular vorgeschrieben (cfr. Anlage A.), welches in den Expeditionen bereit ge- 
halten wird. §. 3. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. 
I. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1) Alle solche Gegenstände, deren Form, Umfang, Gewicht oder 
sonstige Beschaffenheit nach dem Urtheile des expedirenden Beamten 
den Transport mit den Eisenbahnzügen nicht zuläßt. 
2) Alle postzwangspflichtigen Gegenstände, sowie Dokumente, Edelsteine, 
echte Perlen und Pretiosen.  
3) Alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegen- 
stände, z. B. Schießpulver und Schießbaumwolle, Zündschnüre, ge- 
ladene Gewehre, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuerwerks- 
körper, Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier), Nitro- 
Glycerin (Sprengöl), Pikringelb, Anilingelb, pikrinsaure Salze, 
Na-
        <pb n="447" />
        — 435 — 
Natronkokes, Patent-Sprengpulver (Dynamit) und alle Präparate, 
in deren Mischung sich Phosphor in Substanz befindet, ferner 
Zündblättchen (amorces) und Pharaoschlangen. 
II. Bedingungsweise werden zum Transport zugelassen: 
 A. 
1) Aether, Naphtha und Alkohol (absoluter) Hoffmannsgeist, (Hoffmanns- 
tropfen), Collodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol). 
2) Grünkalk. 
3) Kali, chlorsaures und reine Pikrinsäure. 
4) Mineralsäuren aller Art und Oelsatz von der Oelraffinerie, Aetz- 
natronlauge, Sodalauge und Aetzkalilauge, sowie die Gefäße, in 
denen solche transportirt worden sind, ferner in Ballons zur Be- 
förderung kommende Firnisse, Firnißfarben, Säfte, ätherische und 
fette Oele, Weingeist und sonstige Spirituosen, desgleichen Brom. 
5) Terpentinöl, Theeröl (Hydrocarbür), Mineralöl, Kamphin, Photogene, 
Pinolin, leichtes Steinkohlenöl (Benzin), Ligroin (Petroleum- 
Naphtha), Mineralschmieröl und ähnliche Substanzen, sowie die Ge- 
fäße, in denen solche transportirt sind; alle übelriechenden Oele, 
desgl. Salmiakgeist.  
6) Reib- und Streichzünder (als Lichtchen, Hölzchen, Schwämmchen) 
Sicherheitszünder (Zündschnüre), wenn sie aus einem dünnen dichten 
Schlauche bestehen, in dessen Innern eine verhältnißmäßig geringe 
Menge Schießpulver enthalten ist. Büchersche Feuerlöschdosen in 
blechernen Hülsen, brennbarer Salpeter. 
7) Phosphor. 
8) Wolle und wollene Abfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen- 
und Baumwollengarn-Abfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und 
ähnliche derartige Gegenstände, wenn sie gefettet sind, sowie 
Kunstwolle, Mungo- oder Shoddy-Wolle, Weber- oder Harnisch- 
litzen, Geschirrlitzen. 
9) Petroleum in rohem oder gereinigtem Zustande, auch Petroleum- 
Aether (Naphtha), sowie leere Gefäße, in welchen diesen Gegenstände 
transportirt sind. 
10) Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen. 
11) Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen. 
12) Gold- und Silberbarren, Platina, Geld und geldwerthe Papiere. 
13) Gemälde und andere Kunstgegenstände. 
14) Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik 
(Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt 
(Fliegenstein) u. s. w., und andere Giftstoffe.  
Alle unter 1. bis 14. genannten Gegenstände werden zum Transporte 
Bundes - Gesetzbl. 1870. 64 nur
        <pb n="448" />
        — 436 — 
nur angenommen, wenn ihnen besondere, andere Gegenstände nicht umfassende 
Frachtbriefe beigegeben sind. 
Im Einzelnen ist zu beachten: 
Zu Nr. 1. Aether, Naphtha und absoluter Alkohol, auch Hoffmanns- 
geist (Hoffmannstropfen) und Collodium dürfen nur in doppelten Verschlüssen 
und zwar dergestalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in 
denen sich die Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl ein- 
gefüttert sind. 
Für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) gelten fol- 
gende Vorschriften: 
a) Befindet sich Schwefelkohlenstoff in cylindrischen, aus Zink gefertigten 
Gefäßen, welche oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen ver- 
stärkt sind, so werden diese nur dann zum Transporte angenommen, 
wenn jedes einzelne Gefäß ein Gewicht von höchstens 70 Pfund hat. 
b) Eine Gewichtsbeschränkung findet dagegen hinsichtlich solcher mit Schwefel- 
kohlenstoff gefüllten Gefäße, welche aus starkem Eisenblech gefertigt, 
gehörig verniethet und in den Nähten gut verlöthet sind, nur insoweit 
statt, als das Gewicht des einzelnen Gefäßes 10 Zentner nicht über- 
steigen darf. 
c) Die Gefäße aus Zinkblech müssen in geflochtenen Körben einge- 
schlossen sein. 
d) In Glasgefäßen, die in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl ein- 
gefüttert sind, wird auch Schwefelkohlenstoff zum Transporte zugelassen. 
e) Die Beförderung des Schwefelkohlenstoffs findet in allen Fällen nur auf 
ganz offenen Wagen ohne Decktuch statt. 
Zu Nr. 2. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. 
Zu Nr. 3. Das chlorsaure Kali muß sorgfältig in Papier verpackt sein, 
und müssen die Packete in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen werden. Die 
Beförderung von reiner Pikrinsäure erfolgt nur gegen eine von einem geeigneten 
Chemiker auszustellende Bescheinigung über die Reinheit und Ungefährlichkeit der 
aufgegebenen Pikrinsäure. 
Zu Nr. 4. Die Ballons, in denen Mineralsäure (Schwefelsäure — 
Vitriolöl — Salzsäure, Salpetersäure — Scheidewasser —) etc. verschickt werden, 
müssen wohl verpackt und in besondere mit starken Vorrichtungen zum bequemen 
Handhaben versehene Gefäße (wozu auch geflochtene Körbe dienen können) ein- 
geschlossen sein. Die Annahme zum Transport kann abgelehnt werden, wenn 
die Verpackung nicht mit Sorgfalt ausgeführt ist, und die Kisten resp. Gefäße 
nicht mit Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehen sind. 
Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen, dürfen also mit anderen 
Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. Die Zu- 
sammenladung mit Petroleum und anderen mineralischen Leuchtstoffen ist gestattet, 
jedoch soll Petroleum, soweit thunlich, allein verladen werden. 
Zu Nr. 5. Hydrocarbür oder Substanzen ähnlicher Art werden bei Ver- 
sen-
        <pb n="449" />
        — 447 — 
sendungen in Blechgefäßen oder Glasballons ohne Korbumflechtung nur dann 
zur Beförderung übernommen, wenn diese Gefäße in Körbe verpackt sind. Die 
Beförderung von Terpentinöl und aller sonstigen übelriechenden Oele findet nur 
in offenen Wagen statt. 
Zu Nr. 4. und 5. Ballons mit Mineralsäure (Schwefelsäure, Salz- 
säure, Salpetersäure etc.), sowie Ballons mit Theeröl (Hydrocarbür), 
Mineralöl, Kamphin, Photogen, Pinolin, leichtem Steinkohlenöl (Benzin) und 
ähnlichen Substanzen werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 1 ½ Zentner 
schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. 
Bei Versendung von Ballons über 1 ½ Zentner kann die Eisenbahnverwaltung 
die Bezahlung der Fracht für 40 Zentner verlangen und das Auf- und Abladen 
der Ballons ist vom Versender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die 
letzteren haben folglich keine Befugniß, hinsichtlich der fraglichen Ballons des- 
fallsige, für andere Güter zulässige Requisitionen an die Eisenbahn zu richten. 
Falls das Abladen solcher Ballons Seitens der Empfänger nicht binnen spä- 
testens drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation resp. nach der 
Avisirung der Ankunft erfolgt, ist die Eisenbahn berechtigt, die Ballons, unter 
Hinzurechnung der entstandenen Wagenstrafmiethe, zurückzusenden (s. §. 16.). 
Zu Nr. 6. Die Reib- und Streichzünder, sowie die Sicherheitszünder 
und Zündschnüre müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder mindestens 
in sehr festen hölzernen Kisten von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig 
und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. 
Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
Brennbare Salpeter- und Buchersche Feuerlöschdosen werden nur in 12 bis 
20 Pfund enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außer- 
dem in gleichfalls ausgeklebten großen Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte 
zugelassen. 
Zu Nr. 7. Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche 
höchstens 12 Pfund fassen und verlöthet sind, in starke Kisten mit Sägemehl fest 
verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem gehörig in graue Leinwand emballirt 
sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr 
als 150 Pfund wiegen und müssen äußerlich als „Phosphor enthaltend“ und 
mit dem Zeichen „Oben“ versehen sein. 
Zu Nr. 8. Werden Gegenstände der hier genannten Art zum Versand 
aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe ersichtlich sein, ob sie gefettet sind 
oder nicht. Ist Ersteres der Fall, so werden sie nur auf offenen Wagen und 
gegen Revers des Versenders verladen, so daß gegen Naßwerden derselben keine 
Garantie geleistet wird. Fehlt die desfallsige Bezeichnung, so wird angenom- 
men, daß die betreffenden Gegenstände gefettet sind und die Verladung danach 
bewirkt. 
Zu Nr. 9. Petroleum und Petroleum-Aether (Naphtha) wird nur zur 
Beförderung angenommen in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Blech- 
büchsen, welche in mit Sägemehl oder Kleie ausgefüllten Kisten verpackt sind, 
oder in sorgfältig verlötheten Gefäßen aus starkem Weißblech von quadratischer 
Grundform bei einer Länge und Breite von etwa 21 Centimeter und einer Höhe 
61* von
        <pb n="450" />
        — 438 — 
von etwa 31 Centimeter, welche zu je zwei in einer Kiste aus mindestens 1,3 Centi- 
meter starken Brettern dergestalt verpackt sind, daß ein Rütteln der Gefäße nicht 
möglich ist. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung 
des Versenders bestmöglichst verkauft. Die Beförderung geschieht nur auf offenen 
Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Be- 
deckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die 
Beförderung nicht übernommen. 
Zu Nr. 10. Die Petarden müssen fest in Papierschnitzeln, Sägemehl 
oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß 
die Blechkapseln sich weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper be- 
rühren können; die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von min- 
destens 26 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holz- 
schrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten 
dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum 
als 0,06 Kubikmeter haben.  
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die 
Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrifts- 
mäßig ausgeführte Verpackung versehen sind. 
Zu Nr. 11. Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen müssen sorg- 
fältig in festen Kisten oder Fässern verpackt und jedes Kollo muß mit einem be- 
sonderen, die Bezeichnung „Zündhütchen etc.“ enthaltenden Zettel beklebt sein. 
Zu Nr. 12. Unter welchen Bedingungen Gold- und Silberbarren, 
Platina, Edelmetall, gemünztes und Papier-Geld zum Transport angenommen 
werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder einzelnen Eisenbahn. 
Zu Nr. 13. Die Beförderung von Gemälden und anderen Kunstgegen- 
ständen ist die Eisenbahnverwaltung zu übernehmen nur dann verpflichtet, wenn 
in den Frachtbriefen keine Werthangabe enthalten ist.  
Zu Nr. 14. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes 
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt 
(Fliegenstein) etc. werden nur dann zum Eisenbahntransporte angenommen, wenn 
sie in doppelten Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Böden der Fässer müssen 
mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern ge- 
sichert werden. Die inneren Fässer oder Kisten sind von starkem, trockenem Holze 
zu fertigen und inwendig mit Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben zu 
verkleben. 
Auf jedem Kollo muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe 
das Wort „Arsenik (Gift)“ angebracht sein. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin 
insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes 
Präzipitat, Zinnober, Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grün- 
span, grüne und blaue Kupferpigmente, Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), 
Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, Zinn 
und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze 
ge-
        <pb n="451" />
        — 439 — 
gefertigten, mit Einlagereifen resp. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder 
Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so be- 
schaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, 
Stöße etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
B. 
Heu, Rohr (exklusive Spanisches Rohr), Borke, Stroh (auch Reis- und 
Flachsstroh) und Torf werden im unverpackten Zustande nur in bedeckten 
Wagen, und wenn außerdem Versender und Empfänger das Auf- und Abladen 
selbst besorgen, zum Transport zugelassen. Auch haben Versender auf Verlangen 
der Verwaltung die Bedeckung dieser und der Artikel Gyps, Kalkäscher, Traß 
und Holzkohlen selbst zu beschaffen. 
C. 
Für solche Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Er- 
messen der übernehmenden Verwaltung besondere Schwierigkeiten verursacht, kann 
die Beförderung von jedesmal zu vereinbarenden besonderen Bedingungen ab- 
hängig gemacht werden. D. 
Welche Güter nur unter Begleitung angenommen werden, ist aus diesem 
Reglement zu ersehen. 
Wer unter falscher oder ungenauer Deklaration die vom Transport 
gänzlich ausgeschlossenen oder nur unter Beobachtung gewisser Bedin- 
gungen zugelassenen Gegenstände zur Beförderung aufgiebt, hat neben 
den durch Polizeiverordnungen oder durch das Strafgesetzbuch festgesetzten 
Strafen, auch wenn ein Schaden nicht geshehen ist, für jedes Pfund 
solcher Versandstücke eine schon durch die Auslieferung verwirkte Kon- 
ventionalstrafe von zwei Thalern zu erlegen und haftet außerdem für 
allen etwa entstehenden Schaden. Die Konventionalstrafe kann nach 
Befinden der Umstände von dem Versender oder von dem Empfänger 
des Gutes eingezogen werden. 
§. 4. 
Abschluß des Frachtvertrages. 
Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes Seitens 
des Absenders und durch die zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung 
des editonsstempels Seitens der Expedition der Absendestation geschlossen. 
Die Aufdrückung des Expeditionsstempels erfolgt erst nach geschehener vollstän- 
diger Auslieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes. Mit diesem 
Zeitpunkte ist der Frachtvertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Ueber- 
gabe des Gutes als geschehen. 
§. 5. 
Frachtbriefe 
Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisen- 
bahn-
        <pb n="452" />
        — 440 — 
bahnverwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür folgende 
einzelne Bestimmungen: 
1) Für die vom Versender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter 
und für die unter Zoll- oder Steuerkontrole stehenden Waaren sind be- 
sondere, andere Gegenstände nicht umfassende, Frachtbriefe beizugeben. 
2) Der nach §. 4. abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Ver- 
 
trag zwischen der Eisenbahnverwaltung und dem Absender, jedoch macht 
bei Gütern, deren Auf- und Abladen, nach Bestimmung des Tarifs oder 
besonderer Vereinbarung mit dem Absender, von diesem oder dem 
Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichts oder der Menge des 
Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf 
Verlangen des Absenders ist der Stempel der Expedition der Absende- 
station (§. 4.), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein 
maaßgebend ist, in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken. 
Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen 
dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kann verweigert 
werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisen- 
bahn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Bei- 
lagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen nicht angenommen. 
3)  In dem Frachtbriefe sind die Güter, nachdem Ort und Datum der 
Frachtbriefausstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummern, An- 
zahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht der Frachtstücke (Kolli), 
die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der annehmen- 
den Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach dem In- 
halte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen. 
Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders oder eine ge- 
druckte beziehungsweise gestempelte Zeichnung seines Namens, sowie die 
deutliche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungs- 
ortes enthalten. 
Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte verschiedene 
Wege, so muß die Adresse im Frachtbriefe den Transportweg bestimmt 
angeben. Ist dies nicht der Fall, so wählt die Versandtexpedition auf 
Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten 
erscheint. 
Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen 
der einzelnen Kolli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe 
genau übereinstimmen. 
4) Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes 
    
und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder un- 
genauen Angaben im Frachtbriefe entspringen. 
Die Eisenbahnexpedition ist befugt, die Uebereinstimmung des 
Frachtbriefes mit den betreffenden Gütern auch nach dem Inhalte in 
Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten, 
oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren zu lassen. 
Bei
        <pb n="453" />
        — 441 — 
Bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder Inhaltes kann eine 
jede Eisenbahn, außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom 
Abgangs- bis zum Bestimmungsorte, eine Konventionalstrafe nach Maaß- 
gabe ihrer besonderen Vorschriften von dem Versender oder Empfänger 
erheben. 
5)  Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von 
Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen 
Vorschriften einzelner Verwaltungen die Ausstellung eigener „Aufnahms- 
scheine“ gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes ein- 
zureichen, deren eins ihm von der Eisenbahnexpedition mit der Bezeich- 
nung „Duplikat“ vollzogen zurückgegeben wird. 
Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden 
Frachtbriefes oder eines Ladescheines. 
6) Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt. 
7) Bei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn 
nicht gelegen, oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr 
nicht eingerichtet sind, soll der Versender wegen des Weitertransportes 
auf dem Frachtbriefe die Eisenbahnstation bezeichnen, von welcher der 
Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (cfr. §§. 16. und 20.). 
8) Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen B. und C. vorge- 
schrieben und auf allen Stationen zu den in den Tarifen angezeigten 
Preisen käuflich zu haben. 
9) An Orten, wo mehrere Verwaltungen Güterexpeditionen haben, sind die 
von der einen Verwaltung gestempelten Frachtbriefe auch von den an- 
dern als gültig anzuerkennen. 
§. 6. 
Zoll- und Steuervorschriften. 
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an 
den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisen-  
bahn in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei Uebergabe des 
Frachtbriefes zu setzen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit 
oder Richtigkeit oder Zulänglichkeit der Begleitpapiere nicht ob, und sie, beziehungs- 
weise ihre Nachfolger im Transporte, sind für ein bei Annahme von Gut ohne 
Begleitpapiere oder mit unzulänglichen Papieren etwa vorgekommenes Verschul- 
den nicht verantwortlich. Dagegen haftet der Absender der Eisenbahn für alle 
Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit 
oder Mangels der Begleitpapiere treffen. 
Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Versender 
die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Deklarationen und Legitimations- 
papiere beigefügt sind, die zoll- und steueramtliche Behandlung der Güter ver- 
mitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, sowie andere öffent- 
liche Abgaben und Gebühren, soweit sie vorschriftsmäßig und nicht am Abgangs- 
oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschießen, so übernimmt sie dadurch 
keine
        <pb n="454" />
        — 442 — 
keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist durch einen solchergestalt gestellten 
Antrag nicht verpflichtet, die Vermittelung zu übernehmen, und ist befugt, die- 
selbe einem Spediteur zu übertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe 
genannt ist. 
Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben, 
wie sie in dem gegebenen Falle gesetzlich nicht zulässig ist, so wird angenommen, 
daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejenige Abfertigung ver- 
anlaßt, welche sie nach ihrem Ermessen für sein Interesse am vortheilhaftesten 
erachtet. Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes an den Grenzen des 
betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender extra- 
hirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestimmungsort oder 
an die für die Abgabe der Zolldeklaration zulässige Zollstelle übernehmen, so ist 
beziehungsweise Absender und Empfänger für alle Schäden und Nachtheile gegen 
die Eisenbahn verantwortlich und regreßpflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Feh- 
lern und Versäumnissen der Frachtbrief- Deklaration des Versenders der Eisen- 
bahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maaßgabe 
der Deklaration im Frachtbriefe auszufertigenden und zu vollziehenden Zolldekla- 
ration erwachsen möchten. 
Der Absender hat die zur zoll- und steueramtlichen Behandlung beigefüg- 
ten Begleitpapiere auch im Frachtbriefe zu verzeichnen. Für Begleitpapiere, 
welche im Frachtbriefe nicht verzeichnet sind, wird von der Eisenbahn keine Haf- 
tung übernommen.  
§. 7. 
Berechnung der Frachtgelder. 
So lange und soweit keine gemeinschaftlichen Frachttarife publizirt sind, 
wird die Fracht nach den aus den publizirten Tarifen der einzelnen Bahnen be- 
ziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen berechnet. Außer den 
in den Tarifen angegebenen Sätzen an Frachtvergütung, für Ueberlieferung, Um- 
expedition und etwaige Umladung darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen 
der Eisenbahnen (z. B. Transit, Ein- und Ausgangs-Abgaben, Kosten für Ueber- 
führung, nöthig werdende Reparaturkosten an den Gütern, welche diese in Folge 
ihrer eigenen äußeren oder inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung 
während des Transportes bedingen, sind zu ersetzen. 
Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Absenders 
abholen, aus Schiffen löschen lassen, sowie an die Behausung des Empfängers 
oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisions- 
schuppen, in Schiffe u. s. w., bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen 
zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu ersetzen. 
Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Zentner zu 100 Pfund gleich 50 Kilo- 
gramm), bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermittelung über- 
nommen werden, nach Maaßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen 
Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmungen, nach Trag- 
kraft der Wagen oder nach Rauminhalt oder Raummaaß berechnet. Die Er- 
mittelung des Gewichts geschieht entweder durch wirkliche Verwiegung auf den 
Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normal- 
sätzen
        <pb n="455" />
        — 443 — 
sätzen. Bei Kollogütern hat dieselbe stets auf der Aufgabestation stattzufinden. 
Sendungen unter ½ Zentner werden höchstens für 4 Zentner, das darüber binaus- 
gehende Gewicht wird nach Zehntelzentnern berechnet, so daß jedes angefangene 
Zehntel für ein volles Zehntel gilt. Durch diese Gewichtsberechnung soll jedoch  
die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimal- 
beträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden. 
Dem Aufgeber wird überlassen,  bei der Feststellung des Gewichtes gegen- 
wärtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese Feststellung Seitens der Eisen- 
bahnverwaltung bereits erfolgt ist und vor der Verladung der Güter, eine ander- 
weite Ermittelung des Gewichtes in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, 
so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, dafür ein im Tarif bestimmtes Wäge- 
geld zu erheben. 
Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Frachtsatzes 
bilden Eine Abfertigungsposition zur Berechnung des Frachtgeldes. Verpackte 
Gegenstände von einem Gewichte bis zu 20 Pfund können jedoch jeder besonders 
zur Berechnung gezogen werden. 
Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Groschen beziehungsweie Kreu- 
zern abgerundet, so daß Beträge bei der Thalerwährung unter ½ Groschen gar 
nicht, von ½ Groschen ab aber für Einen Groschen, und bei der Guldenwährung 
Bruchkreuzer für volle Kreuzer gerechnet werden.  
Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter 
von den Versendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Versender die Wagen 
nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung 
kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädigung, eine in den besonderen 
Vorschriften festzustellende Konventionalstrafe erheben. 
§. 8. 
Zahlung der Fracht. 
Die Frachtgelder werden bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf 
den Empfänger zur Zahlung angewiesen. Die Eisenbahn kann jedoch eine sofor- 
tige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich für Gegenstände, welche 
nach dem Ermessen der annehmenden Eisenbahn dem schnellen Verderben unter- 
liegen oder die Fracht nicht sicher decken. 
§. 9. 
Nachnahme und Provision. 
 Nach dem Ermessen der Eisenbahn können die auf Gütern bei ihrer Auf- 
gabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Spezifizirung verlangt werden kann, 
nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Aufgeber baar verab- 
folgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten geschehen ist. 
Auch Vorschüsse auf den Werth des Gutes werden bis auf Höhe von 
100 Thalern unter denselben Bedingungen wie Spesennachnahmen zugelassen, 
wenn dieselben nach dem Ermessen des expedirenden Beamten durch den Wert 
des Gutes sicher gedeckt werden. 
Für jede ausgegebene Nachnahme, gleichviel ob dieselbe verabfolgt oder in 
Folge anderweiter Disposition ganz oder theilweise zurückgezogen ist, wird die 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 65 durch
        <pb n="456" />
        — 444 — 
durch den Tarif der Aufgabestation bestimmte Provision berechnet. Von den 
Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere 
nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei. 
Für baare Auslagen (§. 7.), welche ebenfalls nachgenommen werden 
können, darf die im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisenbahn 
bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden. 
 Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen auf Güter dient 
in der Regel der abgestempelte Frachtbrief oder die anderweit gestattete Form 
der Bescheinigung über Aufgabe von Gütern (cfr. §. 5. Nr. 5.), jedoch werden 
auf Verlangen noch besondere Nachnahmescheine und zwar gebührenfrei ertheilt. 
§. 10. 
Annahme der Güter. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher anzu- 
nehmen, als bis die Beförderung geschehen kann, namentlich also nicht, insofern 
die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des nachgesuchten 
Transportes nicht genügen. 
§. 11. 
Auslieferung der Güter und Beförderung. 
Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten ausgeliefert, beziehungs- 
weise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Deklaration 
des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht befördert (§. 14.). 
An Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen 
und am Bestimmungsorte dem Adressaten nicht verabfolgt. 
Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den ein für alle 
Mal bestimmten, durch Aushang in den Expeditionslokalen und beziehungsweise 
auch in einem Lokalblatte bekannt gemachten Tageszeiten angenommen und aus- 
geliefert. 
Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Frachtbriefe 
(Anlage C.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert. 
Die gewöhnlichen Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe nach 
Anlage B. aufzugeben sind, werden soviel wie möglich nach der Reihenfolge ihrer 
Auslieferung befördert. 
Die Gestellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Ab- 
sender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Ver- 
ladung in der von der Absendestation zu bestimmenden Frist vollendet werden. 
Diese Frist wird durch Anschlag in den Güterexpeditionen und beziehungs- 
weise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
§. 12. 
Lieferungszeit. Berechnung derselben. 
Jede Bahn publizirt Lieferfristen. Durch Zusammenrechnung der Liefer- 
fristen der einzelnen bei dem Transporte betheiligten Bahnen ergiebt sich die 
Lieferungszeit für die ganze Transportstrecke. Sie beginnt mit der auf die Ab- 
stem-
        <pb n="457" />
        — 445 — 
stempelung des Frachtbriefes (§§. 4. und 5.) folgenden Mitternacht und ist ge- 
wahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger (oder denjenigen 
Personen, an welche nach §. 19. die Ablieferung gültig geschehen kann), an die 
Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder, falls eine solche Zu- 
führung nicht zugesagt ist, wenn innerhalb der gedachten Frist nach erfolgter 
Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte schriftliche Nachricht von dieser Ankunft 
für den Empfänger zur Post gegeben oder ihm auf andere Weise wirklich zuge- 
stellt ist.  
Es werden für den Bereich jeder Verwaltung folgende Maximal-Liefer- 
fristen festgestellt: 
A. Für gewöhnliche Frachtgüter. 
Für einen Transport bis zu 20 Meilen 2 Tagej; bei größeren Entfer- 
nungen für je angefangene weitere 20 Meilen einen Tag mehr. 
B. Für Eilgüter. 
Für einen Transport bis zu 20 Meilen 24 Stunden, bei größeren Ent- 
fernungen für je angefangene weitere 20 Meilen 12 Stunden mehr. 
In den ad A. und B. gedachten Fristen dürfen höchstens noch je weitere 
24 resp. 12 Stunden hinzutreten:   
a) wenn die Beförderung durch einen Zug bewirkt wird, welcher auf einer 
Zwischenstation fahrplanmäßig übernachtet; 
b) wenn das Gut nicht auf dem direkten Kurs verbleibt, sondern auf einen 
andern Kurs übergeht, oder einen nicht überbrückten Flußübergang zu 
passiren hat, oder endlich auf dem Transport aus dem Bereich einer 
Verwaltung in den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung 
übergeht. 
Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer steueramtlicher Abferti- 
gungen. Der Verwaltung wird vorbehalten, für Messen und andere Zeiten 
außergewöhnlichen Verkehrs Zuschlagfristen festzusetzen und zu publiziren. 
Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, ist die Lieferfrist ge- 
wahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur Ab- 
nahme bereitgestellt ist. 
§. 13. 
Zeitweilige Verhinderung des Transports. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransportes durch Natur- 
ereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert,  so ist der Absender nicht ge- 
halten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Ver- 
trage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, sofern derselben kein 
Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung des Transportes 
und der Kosten der Wiederausladung durch eine (in den besonderen Vorschriften 
festgesetzte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute 
etwa schon zurückgelegte Transportstrecke berichtigen. 
65* §. 14.
        <pb n="458" />
        — 446 — 
§. 14. 
Avisirung und Ablieferung des Gutes. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Fracht- 
brief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und das Gut auszuliefern. Nach- 
träglichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder Aus- 
lieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger 
hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie letzterem nach Ankunft des 
Gutes am Bestimmungsorte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der 
Absender hat in desem alle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte Fracht- 
briefduplikat (§. 5. Nr. 5.) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen, 
welche auf der Aufgabestation erfolgt sind, zu beachten. 
Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der 
Frachtbrief bereits übergeben, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des 
bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für die Ladung 
verhaftet ist. 
Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfänger 
an seine Behausung oder an sein Geschäftslokal zuführen läßt, wird dem Adres- 
saten nach Ankunft der transportirten Güter  schriftliche Nachricht von der er- 
folgten Ankunft der Güter durch Boten, per Post oder durch sonst übliche Ge- 
legenheit zugesendet. 
Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden von derselben 
besondere Rollfuhrunternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des 
Stationsortes oder von und nach seitwärts belegenen Ortschaften bestellt, auf 
welche der §. 18. des Reglements Anwendung findet. 
Die Taxe für die dem Rollfuhrunternehmer zu zahlende Gebühr wird in 
den betreffenden Güterexpeditionen zur Einsicht aushängen. 
Diejenigen Empfänger, welche sich ihre Güter selbst abholen oder sich 
anderer, als der von der Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer bedienen 
wollen, haben dies der betreffenden Güterexpedition rechtzeitig vorher, jedenfalls 
noch vor Ankunft des Gutes und auf Erfordern der Güterexpedition unter 
glaubhafter Bescheinigung der Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. 
Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach 
steueramtlichen  Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder 
Niederlagen der Steuerverwaltung gefahren werden müssen. Güter, welche 
Bahnhof restante gestellt sind oder den Adressaten durch die Bahnverwaltung 
zugeführt werden, werden nicht avisirt. 
Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der 
auf den Gütern haftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen Einlieferung 
der vorschriftsmäßie vollzogenen Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des 
quittirten Frachtbriefes die Auslieferung des Gutes in den Expeditionslokalen  (auf 
den Güterböden) und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Ent- 
ladungsplätzen, und zwar mit folgenden näheren Zeitbestimmungen: 
1) Die Güter sind binnen 24 Stunden nach Zusendung der Benachrichtigung 
während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.  
Bahn-
        <pb n="459" />
        — 447 — 
Bahnhof restante gestellte Güter, sowie Güter derjenigen Empfän- 
ger, welche sich die Avisirung schriftlich ein für alle Mal verbeten haben, 
sind binnen einer durch den Tarif festzustellenden Frist, welche nicht 
unter 24 Stunden nach Ankunft des Gutes betragen darf, abzunehmen. 
2) Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verladenen 
Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch 
die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und auf jeder 
Station durch Aushang in den Expeditionslokalen, beziehungsweise auch 
durch Bekanmtmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
3) Zwischenfallende Sonn- und Festtage werden überall nicht mitgerechnet. 
4) Wegen nicht erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben Frachtbriefe- 
verzeichneten Sendung, wovon jeder Theil ohne Zusammenhang mit dem 
Ganzen einen allgemeinen Verbrauchswerth hat, kann die Annahme des 
angekommenen Theils und die Zahlung des verhältnigmäßigen Fracht- 
betrages vom Adressaten nicht verweigert werden, unbeschadet der auf 
Grund der §§. 17. ff. von ihm zu erhebenden Entschädigungsansprüche. 
Eilgüter werden, sofern außergewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere 
Frist unvermeidlich machen, binnen zwei Stunden nach der Ankunft avisirt resp. 
binnen sechs Stunden dem Adressaten in seine Behausung zugeführt. Die Avisirung 
resp. Zuführung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst 
am folgenden Morgen verlangt werden. 
§. 15. 
Lagergeld und Konventionalstrafe. 
1. Wer ohne die im §. 13. erwähnten Veranlassungen die von ihm zur 
Beförderung ausgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der 
Eisenbahn vor deren Abfahrt zurücknimmt hat auf Verlangen der Eisenbahn- 
verwaltung außer den Auf- und Abladegebühren für jeden Tag vom Augenblicke 
der Auflieferung, der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld 
zu entrichten. 
Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischenstation 
der Transportstrecke verlangt, und geht die Verwaltung auf dieses Verlangen 
ein, so ist neben der tarifmäßigen Fracht für die von dem Gute zurückgelegte 
Bahnstrecke das tarifmäßige Reugeld zu zahlen. 
2. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der in demselben 
Frachtbriefe deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvollständigen oder 
unrichtigen Frachtbriefen aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingange der 
vervollständigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen bleiben müssen, kann die 
Eisenbahn, wenn die Auflieferung nicht innerhalb 24 Stunden vollbracht und 
eine Verzögerung des Auflieferungsgeschäftes ersichtlich ist, beziehungsweise wenn 
innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe 
nicht erfolgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden 
bis zur vollständig vollbrachten Auflieferung der ganzen Frachtbrief Sendung, 
be-
        <pb n="460" />
        — 448 — 
beziehungsweise bis zur Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe, ein 
Lagergeld erheben lassen. Eine Konventionalstrafe, für welche auf Verlangen bei 
Bestellung der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tagesversäumniß aus- 
gleichende Kaution zu erlegen ist, kann die Eisenbahn ebenfalls von demjenigen 
einziehen, welcher Eisenbahnwagen zum Transporte von Gütern, deren Verladung 
der Versender zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die beson- 
deren Vorschriften (ctr. §. 11. am Schluß) zu bestimmenden Frist die Beladung 
ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur Abfertigung bringt, auch ist im letzteren 
Falle die Eisenbahn nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von dem Wagen 
auf Kosten des Bestellers wieder zu entfernen, das Entladene auf Gefahr desselben 
und gegen ein Lagergeld lagern zu lassen und den Eisenbahnwagen der Ver- 
fügung des Bestellers zu entziehen. 
3. Wer Frachtgüter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abnimmt, 
hat gleichfalls Lagergeld zu bezahlen. 
4. Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen die verladenen Güter 
nicht innerhalb der im §. 14. Nr. 2. vorgeschriebenen Zeit ausgeladen und ab- 
geholt sind, so ist die Eisenbahn dieser Ausladung auf Kosten des Empfängers 
resp. Versenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie, ermächtigt und 
kann durch die besonderen Vorschriften zugleich eine konventionelle Entschädigung 
als Lagergeld oder als Wagen-Strafmiethe festsetzen. 
5. Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden können, 
beginnt die Berechnung des Lagergeldes und der Wagen-Strafmiethe nach Ab- 
lauf der in den besonderen Vorschriften bestimmten Fristen. 
6. Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser 
konventionellen Lagergelder und Wagen-Strafmiethen enthält der Tarif für die 
Güterbeförderung die näheren Bestimmungen. 
§. 16. 
Verfahren bei Ablieferungshindernissen. 
Güter, deren Ab- oder Annahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt 
wird, und Güter, deren Abgabe nicht thunlich geworden, sowie solche, welche 
unter der Adresse „Bahnhof restante“ länger als die durch die besonderen Vor- 
schriften nachgelassene Frist nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des 
Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Gefahr und Kosten der Ver- 
sender. Auch hat die Eisenbahn das Recht, solche Güter unter Nachnahme ihrer 
darauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus oder einem 
ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rechnung und Gefahr dessen, den es 
angeht, auf Lager zu übergeben und sie da zur Disposition des Versenders zu 
stellen. Nicht minder soll es der Eisenbahn zustehen, solche Güter den Versendern 
unter Erhebung der Fracht und Rückfracht, des Lagergeldes und etwaiger baarer 
Auslagen wieder zuzuführen, sofern der Versender auf Benachrichtigung der 
Eisenbahn innerhalb 14 Tagen vom Abgang dieser Benachrichtigung eine andere 
Disposition für Ablieferung der Güter nicht ertheilt. 
Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren Bestimmungsort nicht an der 
Eisenbahn gelegen ist, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach 
dem
        <pb n="461" />
        — 449 — 
dem Bestimmungsorte auf Gefahr und Kosten des Versenders weiterbefördern zu 
lassen, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung der Güter vom Absender 
oder Empfänger Verfügung getroffen ist. Dasselbe gilt von Gütern, deren Be- 
stimmungsort eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation ist. 
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, soweit die Ver- 
waltung Rollfuhrunternehmer zur Beförderung der Güter nach seitwärts belegenen 
Orten bestellt hat (cfr. §. 14.). 
Der Versender erklärt sich durch die Aufgabe des Gutes auch damit ein- 
verstanden, daß die Eisenbahn Güter, deren An- und Abnahme verweigert oder 
nicht rechtzeitig bewirkt, oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem 
schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder nur die Fracht, nicht aber auch die Rück- 
fracht sicher decken, oder endlich solche Güter, deren angebotene Zurücknahme durch 
den Versender bei verweigerter Abnahme Seitens des Adressaten, oder im Falle, 
daß der Adressat nicht zu ermitteln ist, unterbleibt, ohne weitere Förmlichkeit 
bestmöglich verkauft, um sich für die Fracht und Auslagen bezahlt zu machen, 
und den Ueberschuß dem Absender überweist. 
Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Versender nicht zu ermitteln ist. 
Herrenlose Güter, welche sich im örtlichen Bezirk der Eisenbahn vorfin- 
den, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Abschnitts A. §. 33. 
§. 17. 
Haftpflicht im Allgemeinen. 
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe übernimmt, nach 
welchem der Transport durch mehrere, sich an einander anschließende Eisenbahnen 
zu bewirken ist, so haften als Frachtführer für den ganzen Transport nicht 
sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbriefe übernommen 
haben, sondern nur die erste und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Fracht- 
briefe zuletzt übernommen hat; eine der übrigen in der Mitte liegenden Eisen- 
bahnen kann nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden, wenn 
ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, auf ihrer 
Bahn sich ereignet hat. 
Der den Eisenbahnen unter einander zustehende Rückgriff wird dadurch 
nicht berührt.  
§. 18. 
Haftpflicht der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie 
sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient. 
§. 19. 
Umfang und Zeitdauer der Haftpflicht. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be- 
schädigung des Gutes seit dem nach §. 4. festzustellenden Zeitpunkte der Empfang- 
nahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Verlust 
oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) oder durch die natur- 
liche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, 
ge-
        <pb n="462" />
        — 450 — 
gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel 
der Verpackung entstanden ist. Der Ablieferung an den Adressaten steht die 
Ablieferung an Packhöfe, Lagerhäuser, Revisionsschuppen u. s. w. und im Falle 
des §. 16. die Ablieferung in ein öffentliches Lagerhaus oder an einen Spedi- 
teur gleich. 
Als in Verlust gerathen ist das Gut erst vier Wochen nach Ablauf der 
Lieferungszeit zu betrachten. Durch Annahme des Gutes Seitens des im Fracht- 
briefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an 
welche die Ablieferung nach Vorstehendem gültig erfolgen kann, und durch Be- 
zahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisenbahn. Nur wegen 
Verlustes oder Beschädigungen, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar 
waren, kann die Eisenbahn auch nach der Annahme und nach Bezahlung der 
Fracht in Anspruch genommen werden, jedoch nur, wenn die Feststellung des 
Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht 
und der Anspruch spätestens innerhalb vier Wochen bei der Ei:enbahnverwaltung 
schriftlich angemeldet worden ist, und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder 
die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung 
entstanden ist. 
Außerdem erlöschen alle Ansprüche wegen gänzlichen Verlustes, wegen 
Verminderung und Beschädigung des Gutes nach Einem Jahre, von dem Ab- 
laufe des Tages an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein 
müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nicht bezahlt ist, alle 
Ansprüche wegen Verminderung oder Beschädigung des Gutes nach Einem Jahre, 
von dem Ablaufe des Tages an, an welchem die Ablieferung geschehen ist. 
In allen Verlust- und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahnverwaltun- 
gen die eingehendsten Recherchen anzustellen und auf Erfordern den Berechtigten 
aktenmäßige und genaue Mittheilungen über das Resultat der Nachforschungen 
zu geben. 
Durch die Zahlung der Entschädigungssumme Seitens der Eisenbahn und 
deren ohne Vorbehalt geschehene Annahme Seitens des Entschädigungsberechtigten 
gehen dessen Rechte auf das in Verlust gerathene Gut, auch wenn es später 
wieder aufgefunden wird, auf die Eisenbahn über. Der Entschädigungsberechtigte 
kann sich jedoch bei Empfangnahme der Entschädigungssumme vorbehalten, das 
in Verlust gerathene Gut, wenn es später wieder aufgefunden wird, binnen vier 
Wochen nach erhaltener Nachricht hiervon gegen Rückerstattung der erhaltenen 
Entschädigungssumme abzunehmen. 
Der Transport von dem Orte, wo das Gut wieder aufgefunden worden, 
bis zu dem im Frachtbriefe angegebenen ursprünglichen Bestimmungsorte hat in 
diesem Falle für den Empfangsberechtigten kostenfrei zu erfolgen. 
Bei einem solchen Vorbehalt ist dem Entschädigungsberechtigten eine Be- 
scheinigung über die Anmeldung desselben auszustellen. 
Jedes Recht aus dem Vorbehalte erlischt, wenn dasselbe nicht innerhalb 
der gestellten Frist wirklich ausgeübt wird. 
§. 20.
        <pb n="463" />
        — 451 — 
§. 20. 
Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht nach Eisenbahnstationen bestimmt sind. 
Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem 
als Ort der Ablieferung ein nicht an einer anschließenden Eisenbahn liegender 
Ort bezeichnet ist, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer 
nicht für den ganzen Transport, sondern nur für den Transport bis zu dem 
Orte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug auf die Weiter- 
beförderung treten nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. 
 In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Rollfuhren nach 
seitwärts belegenen Orten (cfr. §. 14.) besteht die Haftpflicht  der Eisenbahn auch 
für den Transport bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes. 
 §. 21. 
  Beschränkung der Haflpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte. 
Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an 
einem an einer Eisenbahn im Norddeutschen Bunde liegenden Orte abgegeben 
werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter 
Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren, 
an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenbahn ist nur bis zur 
Ablieferung  an diesen Ort verantwortlich. 
§. 22. 
Besondere Beschränkung in der Haftpflicht. 
(I. Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer 
eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, 
gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, 
inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbstentzündung u. s. w. zu erleiden, 
nicht für den Schaden,  welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, insbesondere 
also nicht  
a)  überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewasser 
und anderen ätzenden, sowie bei leicht entzündlichen  Gegenständen;  
b) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: Möbeln und Haus- 
geräth, Glas, Eisenguß, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und 
Glasballons, Zucker in losen Broden u. s. w.; 
c) für Leckage, d. h. Dringen der Flüssigkeiten durch die Fugen des Ge- 
bindes ohne äußerliche Beschädigung; 
d) für das Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen,   welche 
leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen oder durch Frost oder Hitze 
leiden; 
e) für das Einrosten: bei Metallwaaren;  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 66 f) für
        <pb n="464" />
        — 452 — 
f) für Gewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und 
Südfrüchten. 
2. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbe- 
deckten Wagen transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der mit 
dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist. Welche Güter die Eisen- 
bahn bei Anwendung einer ermäßigten Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu 
transportiren befugt ist, bestimmt der Tarif, und giebt der Absender sein Ein- 
verständniß mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei der Auf- 
gabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des 
betreffenden Gutes in gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausdrücklich 
verlangt. Die Eisenbahn ist jedoch in diesem Falle berechtigt, einen Zuschlag 
zu der tarifmäßigen Fracht zu erheben. 
3. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, ungeachtet 
ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf 
dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe 
unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, nicht für den 
Schaden, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangel- 
haften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist. 
4. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und 
Abladen nach Bestimmung des Tarifs oder nach Vereinbarung mit dem Ab- 
sender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, 
welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung 
verbundenen Gefahr entstanden ist. Dagegen haften der Absender beziehungs- 
weise der Empfänger für den Schaden, welcher durch das Auf- oder Abladen 
oder bei Gelegenheit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist. 
5. Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den 
Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die 
Begleitung bezweckt wird. 
6. In allen vorstehend unter 1. bis 5. gedachten Fällen wird bis zum 
Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn er 
aus der Seitens der Eisenbahn nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, 
aus derselben wirklich entstanden ist. 
7. Die vorstehend unter 1. bis 5. bedungenen Befreiungen treten nicht 
ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Schuld der Bahnverwal- 
tung oder ihrer Leute entstanden ist. 
8. Gewichtsmängel werden nicht vergütet, soweit für die ganze durchlaufene 
Strecke das Fehlende bei trockenen Gütern nicht mehr als Ein Prozent, bei 
nassen Gütern, denen geraspelte und gemahlene Farbehölzer, Rinden, Wurzeln, 
Stroh, geschnittener Taback, Fettwaaren, Seifen und harte Oele, frische Früchte 
frische Tabacksblätter, Schaafwolle, Häute, Felle, Leder, getrocknetes und gebackenes 
Obst, Thierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete 
Fische, Hopfen und frische Kitte (andere dahin zu rechnende Gegenstände müssen 
in
        <pb n="465" />
        — 453 — 
in den besonderen Vorschriften namhaft gemacht sein), gleich behandelt werden 
sollen, nicht mehr als zwei Prozent des im Frachtbriefe angegebenen, beziehungs- 
weise durch die Absendestation festgestellten Gewichts beträgt. Dieser Prozentsatz 
wird, im Falle mehrere Stücke zusammen auf einen Frachtbrief transportirt wor- 
den sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht oder das Maaß 
der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein, 
wenn und soweit nachgewiesen wird, da der Verlust nach den Umständen des 
Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, 
oder daß der angenommene Prozentsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen 
Umständen des Falles nicht entspricht. Es bleibt jedoch den einzelnen Verwaltun- 
gen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche vom Versender selbst verladen oder 
vom Empfänger abgeladen werden, höhere Prozentsätze als zwei Prozent nach 
Maaßgabe der Beschaffenheit der einzelnen Artikel festzusetzen, bis zu welchen eine 
Vergütung für Gewichtsmängel nicht stattfinden soll. 
§. 23. 
Geldwerth der Haftung. 
Eine der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen 
zur Last fallende Entschädigung ist in ihrem Geldwerthe nach folgenden Grund- 
sätzen zu bemessen: 
1) Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schaden- 
berechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handels- 
werth, und in Ermangelung eines solchen der gemeine Werth, welchen 
Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der bedungenen Ab- 
lieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlustes 
etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten zum Grunde gelegt. 
2) Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird jedoch der gemeine Han- 
delswerth, beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als 20 Thaler 
pro Zentner angenommen, insofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich 
auf dem Frachtbriefe an der dazu bestimmten Stelle mit Buchstaben 
deklarirt ist. 
3) Im Falle einer höheren Werthsdeklaration bildet die deklarirte Summe 
den Maximalsatz der zu gewährenden Entschädigung. In diesem Falle 
hat der Versender neben der tarifmäßigen Fracht einen Zuschlag zu ent- 
tichten, welcher 1/10 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für jede 
angefangenen 20 Meilen, welche das Gut innerhalb der einzelnen Bahn 
resp. des einzelnen Verbandes zu durchlaufen hat, mit einem Minimal- 
betrage von 1/30 Thaler und unter Abrundung des zu erhebenden Be- 
trages auf ganze Groschen nicht übersteigen darf. 
4) Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung ent- 
66* stan-
        <pb n="466" />
        — 454 — 
standene Werthverminderung nach Verhältniß des gemäß der Bestimmung 
ad 1. zu ermittelnden Werthes zu dem ad 2. und 3. erwähnten Maximal- 
satze vergütet. 
§. 24. 
Haftpflicht für Versäumung der Lieferungszeit. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der 
Lieferungszeit (§. 12.) entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß sie die Ver- 
spätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht 
habe abwenden können. 
Durch Annahme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten 
Empfängers oder seiner Leute, oder derjenigen Personen, an welche die Abliefe- 
rung nach §. 19. gültig erfolgen kann, und durch Bezahlung der Fracht erlöschen 
alle Ansprüche aus Versäumung der Lieferungszeit. Ist das Gut nicht ange- 
nommen, oder die Fracht nicht bezahlt, so erlöschen sie nach Einem Jahre. Diese 
Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen 
ist, und, wenn sie überhaupt nicht erfolgt ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit. 
§. 25. 
Geldwerth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit. 
Der von der Eisenbahn zu leistende Ersatz des durch Versäumung der 
Lieferungszeit entstandenen, von dem Entschädigungsberechtigten nachzuweisenden 
Schadens wird, im Falle die Versäumniß nicht mehr als 24 Stunden beträgt, 
den Betrag der halben Fracht, und im Falle längerer Versäumniß als 24 Stun- 
den, den Betrag der ganzen Fracht nicht übersteigen. 
Will der Versender einen darüber hinausgehenden Schadensersatz sich sichern, 
so hat er einen bestimmten Betrag als sein Interesse an der rechtzeitigen Lieferung 
durch Eintragung in die dazu bestimmte Rubrik des Frachtbriefes zu deklariren. 
Diese Deklaration muß Behufs ihrer Gültigkeit in der gedachten Rubrik mit 
Buchstaben eingetragen und mit dem schriftlichen Visum der Versand- Güter- 
Expedition versehen sein. - 
Hat der Versender einen bestimmten Betrag als das Interesse der recht- 
zeitigen Lieferung in dieser Form ausdrücklich angegeben, so ist die Eisenbahn 
auch über den Betrag der Fracht hinaus, bis höchstens zu dem Betrage der de- 
klarirten Summe, den nachgewiesenen Schaden zu vergüten verpflichtet. 
Es wird in diesem Falle jedoch ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für 
je 3 Thaler der deklarirten Summe — angefangene 3 Thaler für voll gerechnet — 
für die ersten 20 Meillen. 1/12 Gr., 
für die folgenden 30 Meilen. 1/24 Gr. 
für jede weiteren folgenden 50 Meilen .. .. .. .. . ... 1/24 Gr. 
nicht übersteigen darf. Angefangene 20 resp. 30 und 50 Meilen werden für voll 
gerechnet. 
Ueberschießende Pfennige sind auf volle Silbergroschen abzurunden. Der 
geringste Frachtzuschlag beträgt 1 Sgr. 
§. 26.
        <pb n="467" />
        Publikation und Abänderung. 
Das Betriebs-Reglement wird durch das Bundezgesetzblatt publizirt. 
Jede Eisenbahnverwaltung hat Exemplare desselben für das Publikum bereit zu 
halten und demselben gegen Erstattung der Kosten zu überlassen. 
Abänderungen des Reglements bleiben vorbehalten und werden solche außer 
durch das Bundesgesetzblatt auch von den Eisenbahnverwaltungen in je einem 
am Sitze derselben erscheinenden öffentlichen Blatte gültig publizirt. 
Berlin, den 10. Juni 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
An-
        <pb n="468" />
        Anlage A. 
Die Güter-Expedition der ...................................................... Eisenbahn zu 
hat auf ......................................... Ersuchen  folgende Güter, welche laut Frachtbrief vom 
heutigen Tage in nachstehender Weise bezeichnet sind, zur Eisenbahn-Beförderung 
    
nach .................................................. von .......................................................... angenommen, nämlich: 
erkenne ................................. hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter unverpackt 
mit mangelhafter Verpackung,  nämlich 
........................................................................................................... 
aufgegeben sind, und daß dieses auf dem Frachtbriefe von 
.............................. anerkannt ist.
        <pb n="469" />
        — 467 — 
Anlage B. 
Stempel der Verwaltung. Frachtbrief-Formular. 
Frachtgut. 
den 187 
  
Sie empfangen die nachstehend verzeichneten Güter auf Grund der in dem Reglement 
für den Vereins- Güterverkehr auf den Bahnen 
 des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen, 
sowie der in den besonderen Reglements der betreffenden Bahnen, beziehungsweise der 
Verbände enthaltenen und bekannten Bestimmungen, welche für diese Sendung in An- 
wendung kommen. 
Wirkgerun- 
lichesdetes, zur 
Brutto Berech- 
Inhalt. nung zu 
in ziehendes 
Zolll.Gewicht. 
pfund. 
An abe 
— Bleiverschlüsse. 
  
Wiege-Stempel: Unterschriklt: Stempel der Abgangs-Station:
        <pb n="470" />
        — 4568 — 
f15 * des Wagens ––. Kenpel der — 
i cder Frachtkarte ·- 
Iesls- . 
kraubiri: Kachl. # erhesent Pos. 
Note. balꝛ 
——— 
  
  
  
  
  
I Nackmahme in ............ l.:l«lv«««3- 
lProvisioo....... Station der Esenbaln 
Fracht bis .. . über 
  
  
  
– Frachtzuschiag 
4% % *7lb-äcltilllä-eids 
— 1: 
  
5 · bie declarirte Gesammt.Werthsumme . 2. 
1NJNJJ2 –4 ".-" «"«-—NI;2.uZ-3.C.VM«gRszUbetjägtH 
  
     
  
  
siehenklemkcoL 
.—g-x.kkM-J»» 
  
  
  
  
---...·-,».-«c---·c-,Josua-HEN- 
Fracht bis 
  
Frachtzuschlag .’, J. Speecisieation der Nachnahme. Betrag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
· « Fracht bis 
Frachtzuschlag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gesammt-Nachnahme in uchsaben: 
  
  
J. Fracht bis 
Frachtzuschlag 
  
  
  
  
1 Stempel der Balmen. 
  
  
  
  
  
  
Frecht bi 
Frachtzuschlag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
Die declarirte Summe des Interesses an de 
yTITTI rechtzeitigen Lieferung (§. 25.) beträg 
  
  
  
  
      
..... Zusammen ..
        <pb n="471" />
        Stempel der Verwaltung. 
459 
Papier von rother Farbe (dunkel- 
rosa). 
Eilgut. 
den 
Anlage C. 
Frachtbrief- Formular. 
187 
 
Sie empfangen die nachstehend verzeichneten Güter auf Grund der in dem Reglement 
für den Vereins-Güterverkehr auf den Bahnen 
des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen, 
sowie der in den besonderen Reglements der betreffenden Bahnen, beziehungsweise der 
Verbände enthaltenen und mir/uns bekannten Bestimmungen, 
wendung kommen. 
 welche für diese Sendung in An- 
 
Erklärung 
Wirk-Abgerun-Decla- wegen der Zoll- und steuer- 
liches detes, zur rirter antliehen Behandlun s 
etwaige Bezeichnung einer 
Art Brutto Berechg.Werth Mielsrson Ge- nor 
leiche..oabl. der lnhalt. gewichtnung zu der ein- Wi nung 
. - - ,., er beigesehlossenen 
V erpackung. in zichendes zelnen Steuer- und Zolldocumente 
ZolllGewicht.Positiosund sonstigen Beilagen. 
pfund. nen. » » 
Toll-cu.1«7clk· etwaigerBlcwcrsclilüsso. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Wiege-Stempel: 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
  
  
Unterschrift: 
  
  
  
  
Stempel der Abgangs-Station:
        <pb n="472" />
        460 
  
Franbitt: 
Nachnahme 
Provision 
Fracht bis 
Frachtzuschlag 
Fracht bis 
Frachtzuschlag 
nN—. 
Note. 
Ein- 
beils- 
Frachl 
valz 
  
Ku erheben: 
P Cu. M. Cr. bl. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
.. Pracht ... 
  
Frachtzuschlag 
  
  
  
  
  
  
  
Fräacht bis 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
des Wagens Keupel der Eupfangs-Slalien: 
W#der Frachtkarte 
Pos. 
Rerrz 
Eisenbahn 
  
Die declarizte Gesammt-Werthsumme (§. 23. 
. u. 3. d. Vereics-Kegl) — 
iche vorleinte Col. 
der Vorderocite 
  
  
Speecification der Nachnahme. Betrag. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Stempel der Bahnen. 
  
  
  
Die declarirte Summe des Interesses an der 
rechtzeitigen Lieferung (§. 25.) beträgt: 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskunglers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(K. v. Decker). such
        <pb n="473" />
        — 461 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 24. 
  
  
(Nr. 523.) Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im 
Norddeutschen Bunde. Vom 3. Juni 1870. 
In Ausführung des Artikels 43. der Verfassung des Norddeutschen Bundes 
hat der Bundesrath das nachfolgende  
Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
beschlossen: 
1. Instand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
§. 1. 
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande ge- 
halten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur 
befindlichen Strecken, mit der im §. 25. festgestellten größten zulässigen Ge- 
schwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der 
größten zulässigen Geschwindigiet befahren werden dürfen, sind als solche durch 
bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, 
geöffneter Drehbrücke etc. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in 
genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen 
Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale 
abgeschlossen werden. 
§. 2. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend 
in solcher Breite freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 68 Blatte 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1870.
        <pb n="474" />
        — 462 — 
Blatte dargestellte Normalprofil des lichten Raumes für die freie Bahn, be- 
ziehungsweise für die Bahnhöfe, vorhanden ist. 
§. 3. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, 
welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern 
zu erkennen ist.  
Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange 
sie nicht bewacht sind, verschlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige 
Stellung der im §. 1. gedachten Absperresignale für die Dauer der Unfahrbar- 
keit sichern. 
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und 
Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. 
§. 4.  
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn- 
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn 
abzuhalten.  
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben 
in geicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche 
werden auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen.  
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht 
sichtbaren Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises zu versehen.   
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind 
die Bestimmungen des §. 2. zu beachten. 
Zugbarrieren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu be- 
schränken und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht 
über 600 Meter von der Barrière entfernt sein darf, übersehen werden können. 
Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen 
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit 
welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
§. 5.  
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne 
Lokomotiven zu erwarten stehen.  
Die Uebergangs-Barrièren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu 
schließen. Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung beziehungsweise 
Aufsichtsbehörde besonders festgestellt. 
Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, 
sind unter Verschluß zu halten (cfr. §. 56.). 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Ueber- 
gänge von Chausseen und Kommunalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von 
sämmtlichen Zugbarrièren.  
Auf
        <pb n="475" />
        — 463 — 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der An- 
kunft, beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons 
und Anfahrten zu erleuchten. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens 
dreimal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor 
jedem Zuge revidirt werden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu achten. 
§. 6 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom 
Zuge, aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und 1/100 Meilen 
angeben. 
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an 
denen die Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen 
der betreffenden Strecken anzugeben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzu- 
bringen, welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge 
vorgeschoben werden können, onne den Durchgang derselben auf dem anderen 
zu hindern.  
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene 
mit der Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des 
Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, 
wenn die Barrièren geschlossen sind. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
§. 7. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 25.) ohne 
Gefahr stattfinden können. §. 8. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer 
technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die 
bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der 
äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrik- 
nummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauer- 
hafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.  
Zu dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Queck- 
silber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven. 
durch ein kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die 
Richtigkeit der Belastung der Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit der Feder- 
wagen und Manometer an den Lokomotiven zu prüfen. 
 §. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu 
68* füh-
        <pb n="476" />
        — 464 — 
führen. Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu 
unterwerfen. Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen 
Weg von höchstens 10,000 Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 
8000 Meilen zurückgelegt hat, niemals später jedoch als nach je 3 Jahren, sowie 
nach jeder größeren Kesselreparatur. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich 
auf alle Theile der Lokomotiven erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel 
zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf 
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher 
die zulässige Maximal- Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, statt- 
finden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Be- 
stimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher 
bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere 
Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- 
fernen sind. Nach mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und 
von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das 
zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen 
muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasser- 
stand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
2) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuver- 
lässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei 
einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande 
des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in 
die Augen fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein; 
3)  mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen. 
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über 
das bestimmte Maaß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicher- 
heitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung 
von 3 Millimetern möglich ist; 
4)  mit einer Vorrichtung, (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen 
läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige 
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5) mit einer Dampfpfeife. 
 
 
§. 10.
        <pb n="477" />
        — 465 — 
§. 10. 
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, 
an den Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung ver- 
sehen sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein 
wirksam verhütet wird. 
§. 11. 
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu hand- 
habenden Bremsen versehen sein. 
§. 12. 
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, 
mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern ver- 
sehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Die Stärke schmiedeeiserner und stählerner Radreifen muß bei Lokomotiven 
und Tendern mindestens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiede- 
eiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter ab- 
genutzt werden. 
Sicherheitsketten müssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und 
so befestigt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien 
Herabhängen noch 50 Millimeter von der Oberfläche der Schienen entfernt 
bleiben. 
§. 13. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der 
Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei 
Steigungen der Bahn 
 bei Personenzügen, bei Güterzügen, 
bis einschließlich 1/500 der 8. Theil, der 12. Theil, 
" " 1/300 ........ " 6. " " 10. " 
" " 1/200 ......... " 5. " " 8. " 
" " 1/100 ......... " 4. " " 7. " 
" " 1/60 ............ " 3. " " 5. " 
" 1/40   ........... 2. " " 4. 
" " 
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Ge- 
schwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu be- 
handeln. 
Für Bahnstrecken mit stärkeren Steigungen als 1/40 sind für das Bremsen 
der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
§. 14. 
Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden, 
sind nur auf ihren Außenseiten mit Vorrichtungen zum Oeffnen zu versehen, 
und zwar haben diese Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber, 
zu erhalten. 
Das
        <pb n="478" />
        — 466 — 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit 
angemessen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren 
Durchfahrung 3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung. 
Die Personen- und bedeckten Güterwagen sind mit den erforderlichen Vor- 
richtungen zur Anbringung der Signallaternen zu versehen.  
§. 15. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen 
mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das 
Betriebsreglement gestattet sind. §. 16. 
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000 Meilen durchlaufen 
haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens 
je zwei Jahren einer periodischen Revision zu unterwerfen, bei welcher die  Achsen, 
Lager und Federn abgenommen werden müssen. 
§. 17. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Re- 
visionsregistern geführt wird;  
c)  das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Räder; 
d)  das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
§. 18. 
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst 
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thun- 
lichst beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann. 
III. Einrichtungen und Maaßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
§. 19.  
Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des 
Ortes gestellt ist. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von 
dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln 
erkennbar sein.  
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen 
im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
§. 20. 
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer das in ihrer 
Richtung rechts liegende Geleise befahren.   
Aus-
        <pb n="479" />
        — 467 — 
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Geleissperrungen nach vor- 
gängiger Verständigung der benachbarten Stationen gestattet. 
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser 
Bestimmung unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig. 
§. 21. 
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist untersagt, wenn sich nicht 
eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges befindet. Für langsame Rück- 
wärtsbewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen und bei 
Arbeitszügen findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindig- 
keit 20 Minuten die Meile nicht übersteigt. 
Bei Zügen mit Lokomotiven an der Spitze ist das Nachschieben zulässig: 
a) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken; 
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
§. 22. 
Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche 
Züge,  in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen 
stark sein. 
  §. 23. 
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen 
Zügen nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen 
den Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahn- 
höfen dann gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 
20 Minuten die Meile beträgt. §. 24. 
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer 
Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen sind 
und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.  
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander 
nur in Stationsdistanz folgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behuf Signal- 
Zwischenstationen anzulegen. 
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist 
dies zu signalisiren. §. 25. 
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn über- 
schritten werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krüm- 
mungen von nicht weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
für Personenzüge 6 Minuten, 
für Güterzüge auf 10 Minuten  
pro Meile festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß 
diese Geschwindigkeit angemessen verringert werden.  
Lang-
        <pb n="480" />
        — 468 — 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt 
werden; 
b) beim Uebergang über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um- 
stände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
§. 26. 
Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie 
überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so lang- 
sam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Still- 
stand gebracht werden kann. §. 27. 
Bei Kurier-, Schnell- und Extrazügen, bei denen die im §. 25. ange- 
gebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die 
Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem 
müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein 
daß sämmtliche Zug-  und Bufferfedern etwas angespannt sind;  
b) die im §. 13. vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein; 
c) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden. 
§. 28. 
Die Kurier- und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und 
Höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünktlicher Beförderung  überall 
den Vorrang vor den anderen Zügen. 
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etwa in die Schnellzüge eingestellt 
werden möchten, dürfen höchstens mit 3 der normalmäßigen Ladungsfähigkeit 
belastet werden. §. 29. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter fol- 
genden Bedingungen zulässig: 
a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben 
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Auf- 
enthalts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen 
werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren 
innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenzen bis zur nächsten Sta- 
tion wieder beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßi- 
gen Fahrzeit nicht herbeiführen; 
c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von 
Gütern in keiner Weise belästigt werden. §. 30.
        <pb n="481" />
        — 469 — 
 §. 30.  
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann 
mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb 
keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten. 
§. 31.  
Jeder Zugführer hat einen Stundenzettel zu führen, in welchem die Ab- 
gangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten genau zu verzeich- 
nen sind. 
§. 32. 
 Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, 
daß die im §. 13. vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in  selbigem befinden 
und daß letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. Bei stärkeren Stei- 
gungen als 1 zu 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.  
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und 
darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst- 
folgenden Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Verbin- 
dung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife  hergestellt, die einzelnen 
Wagen thunlichst gleichmäßig belastet, die nöthigen Fahrsignale  und Laternen 
angebracht und die Bremsen vorschriftsmäßig vertheilt sind. Diese Revision ist 
unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so 
oft der Aufenthalt  es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen 
sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In 
gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar 
vor und unmittelbar  hinter die Personenwagen zu stellen.  
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß min- 
destens Ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Bei der 
den Postwagen zu gebenden Stellung ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes 
möglichste Rücklicht zu nehmen; die Verwendung des Postwagens als Schutz- 
wagen ist thunlichst zu vermeiden.   
,  §. 34.  
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig 
bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten 
Station ordnungsmäßig gemeldet ist. 
§. 35. 
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung 
des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertretern 
und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 69 Die
        <pb n="482" />
        — 470 — 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Be- 
wegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen 
Materialien-Transportwagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt 
werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein. 
Mindestens 4 Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß 
das betreffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen 
geräumt sein. Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in 
dem Falle statthaft, daß diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankom- 
mender Züge gesichert sind. Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven werden wie 
die ordentlichen Züge signalisirt. 
§. 36. 
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor 
die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß ein- 
tritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen  dem Zuge in entsprechendem Ab- 
stande mit besonderen  Maschinen vorausgeschickt.      
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf 
besonderen Rädern gehen, sind zulässig.  
§. 37. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den 
durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive 
mitfahren. 
§. 38. 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder 
in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und 
die Tenderbremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spe- 
zieller Ausicht stehen. 
Die auf den Bahnhöfen liedenden Wagen sind durch Vorlagen, Brem- 
sen etc. so festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden 
können. 
§. 39. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Loko- 
motive muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden  Laternen 
und hinten mit mindesens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne 
versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem ein 
dem Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn 
leuchtendes Laternensignal anzubringen. 
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung 
einer Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise 
am Tender. 
Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (§. 35.) auf freier Bahn 
müssen im Dumkeln angemessen beleuchtet sein. 
§. 40.
        <pb n="483" />
        — 471 — 
§. 40. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1) die Bahn ist fahrbar, 
2) der Zug soll langsam fahren, 
3) der Zug soll still halten, 
und zwar soll im Dunkeln das Signal 
ad 1. durch weißes Licht, 
ad 2. durch grünes Licht, 
ad 3. durch rothes Licht, 
gegeben werden. 
§. 41. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten 
an den Lokomotivführer geben können.  
§. 42. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1) Achtung geben, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
 §. 43. 
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer 
von der Eisenbahnverwaltung resp. Aufsichtsbehörde erlassenen  Instruktion ge- 
handhabt; es müsen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben 
und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge 
benachrichtigt werden können. 
Die Signale 
1) der Zug geht nicht ab, 
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen 
erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen 
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufge- 
stellt sein. 
 
§. 44. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel 
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher- 
gehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden 
Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. 
 Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplan- 
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine be- 
69* züg-
        <pb n="484" />
        — 432 — 
zügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und 
die Wärter vorher von dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Tele- 
graphen zeitig benachrichtigt sind.  
§. 45. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöfe muß, mindestens in 
den Hauptgeleisen, dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich 
sein. Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichen- 
zungen gestellt werden. 
Vor der Ankunft und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, 
ob die Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden 
Weichen richtig gestellt sind. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als 
Regel vorzuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in 
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, 
resp. benutzt werden. §. 46.  
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kennt- 
lich gemacht sein. §. 47.  
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten unter- 
geordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicher- 
heit des Zuges stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, 
die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten 
kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den Schaffnern und 
Bremsern, soweit diesen die Beaufsichtigung des Zuges resp. Bedienumg der 
Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer 
soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem 
Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine resp. geeignete andere Vorrich- 
tung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei ge- 
mischten Zügen mindestens über alle Personenwagen und bei Güterzügen min- 
destens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
 §. 48.  
Bei Unfällen und wenn sont aus irgend einer Veranlassung Züge auf 
der Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fort- 
zusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicher- 
weise nähern könnten, sichere Maaßregeln getroffen werden, durch welche solche 
Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt 
werden. 
 §. 49. 
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß wäh- 
rend des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von 
einem Weichensteller bedient sein.  
Den
        <pb n="485" />
        — 473 — 
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den 
Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso 
den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen 
Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beein- 
trächtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
§. 50. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen wer- 
den, welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet 
haben und nach mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinen- 
meister und einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch 
Probefahrten ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit 
vertraut sein, um dieselbe erforderlichen Falls still- oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
§. 51. 
Die Eisenbahnreisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nach- 
kommen, welche von der Bahnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung 
beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den 
dienstlichen Aufforderungen der mit Uniform oder Dienstabzeichen versehenen 
oder eine besondere Legitimation führenden Bahnpolizei-Beamten (§. 72.) un- 
weigerlich Folge zu lensen. 
§. 52. 
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Grä- 
ben, Brücken und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung 
ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll- und Steuer-, und Polizeibeamten 
und den Beamten der Staatsanwaltschaften betreten werden; dem Publikum ist 
das Ueberschreiten der Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen be- 
stimmten Stellen gestattet so lange die letzteren nicht durch Barrieren oder Ein- 
friedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrieren oder 
sonstigen Einfriedigungen ist untersagt. 
§. 53. 
Mit Ausnahme des Chefs der Militair- und Polizeibehörden, die am Orte 
des Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der exekutiven Polizei- und 
der in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forstschutz- 
und Zoll- und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe 
und die dazu gehörigen Gebäude (Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume be- 
treten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind. 
Die Festungskommandanten, Fortifikationsoffiziere und Fortifikations- 
beamten, welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Mi- 
li-
        <pb n="486" />
        — 474 — 
litair- und Polizeichefs insofern gleich als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper 
und die Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.  
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, 
müssen  auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen 
auffahren. 
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten 
Vorplätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, 
steht den Bahnpolizei- Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere 
Vorschriften Anderes bestimmen. 
§. 54. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie 
von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, 
sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen 
erfolgen. 
 §. 55. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh 
ist derjenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe ver- 
nachlässigt. 
Uebertreiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge 
darf zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr 
stattfinden. §. 56.  
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der 
Eisenbahnverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden. 
§. 57.   So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, 
Treiber von Viehheerden, bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe 
gilt für den Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Ueber- 
gängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barrièren nähern, 
dieselben aber nicht öffnen. §. 58. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit 
Einschluß der Telegraphen,  sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen 
das Auflegen von Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger 
Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach- 
ahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und über- 
haupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen. 
§. 59. 
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere 
Transportgegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, 
in den Personen- oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne 
Anzeige zu versenden.  
Rück-
        <pb n="487" />
        — 476 — 
Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergfährlichen Gegen- 
ständen verbleibt es bei den besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des 
Betriebsreglements. §. 60.  
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommnen werden; 
das Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten 
Schießgewehre zu untersuchen. 
§. 61. 
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse 
jedoch nur unter Zustimmung aller in denselben Koupés Mitreisenden. In den 
Wagen der zweiten und wo thunlich auch der dritten Klasse müssen Koupés für 
Nichtraucher vorhanden sein. 
§. 62. 
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personen- 
wagen nicht mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch 
welche die Mitreisenden belästigt werden können. 
§. 63. 
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind 
solche bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein 
Gleiches findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und 
Haltestellen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf 
den Ersatz des etwa gezahlten Personengeldes. 
§. 64. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
der Bahnpolizei- Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleich- 
falls zurückgewiesen  und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personen- 
geldes von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen. 
§. 65. 
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den 
Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt 
zugelassen  werden, wenn ein besonderes Koupé für sie gelöst wird. Anderen 
Falls wird beim Ausschluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurück- 
gegeben. 
§. 66. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch 
sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige  Oeffnen der Wagen- 
thüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist 
verboten. 
§. 67. 
Wer im Eisenbahnzuge ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für 
die
        <pb n="488" />
        — 476 — 
die ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht 
sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte 
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag 
von 2 Thalern zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Per- 
sonenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner 
oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen 
können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er 
keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer 
die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die gericht- 
liche Einziehung der erwähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten. 
§. 68. 
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§. 51—60. und 66. 
enthaltenen Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen  Behörden fest- 
zusetzenden Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältniß- 
mäßiger Gefängnißstrafe geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen 
Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
§. 69. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisen- 
bahnbeamten (§. 72.) sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, 
welcher unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder 
letzteren Falls nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution 
erlegt, deren Höhe jedoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen 
darf, wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach 
derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu ergreifen und festzunehmen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und 
Festnahme nicht entziehen.  
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde resp. an 
den Staats- oder Polizei-Anwalt abzuliefern. 
§. 70. 
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die fest- 
genommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befind- 
lichen  Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort ab- 
liefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem 
Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, 
welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Kontraventionsverhandlung 
  
vertritt, welche in der Regel an demselben Tage, an dem die Kontravention 
konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die 
Polizeibehörde oder den kompetenten Staats- oder Polizei-Anwalt eingesendet 
werden muß. §. 71. 
Ein Abdruck der §§. 51—71. dieses Reglements muß in jedem Passagier- 
zim-
        <pb n="489" />
        — 477 — 
zimmer ausgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugäng- 
liches Beschwerdebuch  ausgelegt sein.  
V. Bahnpolizei-Beamte. 
§. 72. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen und verpflichtet fol- 
gende Eisenbahnbeamte: 
1) der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur, 
2) der Ober-Betriebsinspektor, 
3) die Betriebsinspektoren und die Betriebskontroleure, 
4) die Eisenbahnbaumeister, beziehungsweise Abtheilungsbaumeister und In- 
genieure, 
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6) die Bahn- und Hülfsbahnwärter, 
7) der Bahnkontroleur,  
8)   die Stationsvorsteher, beziehungsweise Bahnhofsinspektoren, 
9)   die Stationsaufseher, 
10) die Stationsassistenten, 
11) die Weichensteller, 
12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 
13) die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor- 
geschriebene Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit 
einer Legitimation versehen sein. 
§. 73. 
Allen im §. 72. genannten Bahnpolizei, Beamten, welche in der zur Siche- 
rung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der 
Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienst- 
verhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
§. 74. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen minde- 
stens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können 
und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
§. 75. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 70 Sie
        <pb n="490" />
        — 478 — 
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
§. 76. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, 
anständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zu- 
läßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes 
herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigen- 
falls durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher 
Funktionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei - Beamten 
Personalakten anzulegen und fortzuführen. 
§. 77. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht 
auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehöri- 
gen Anlagen, und ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Auf- 
rechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden 
Polizeiverordnungen erforderlich ist.  
§. 78. 
Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen 
der Bahnpolizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unter- 
stützen. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizei- 
beamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Para- 
graphen bezeichneten Gebiets Assistenz zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten 
obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
VI. Beaufsichtigung. 
§. 79. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung 
des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt   
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn- 
Direktionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Privateisenbahnen dem obersten 
Betriebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den 
von den einzelnen Bundesregierungen eingesetzten Aufsichtsorganen ob. 
VII.
        <pb n="491" />
        — 479 — 
VII. Schlußbestimmung. 
Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1. Januar 1871. auf allen im 
Norddeutschen Bunde belegenen Bahnen in Kraft. 
Dasselbe wird durch das Bundesgesetzblatt und außerdem durch die 
Bundesregierungen, unter Aufhebung aller gegenwärtig bestehenden Spezial- 
reglements, in geeigneter Weise publizirt. 
Die von den Bundesregierungen beziehungsweise Eisenbahnverwaltungen 
erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Bundeskanzler-Amte mitzutheilen. 
Berlin, den 3. Juni 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
An-
        <pb n="492" />
        — 480 — 
Anlage zum Bahnpolizei-Reglement. 
Normalprofil 
des lichten Raumes 
die freie Bahn.  die Bahnhöfe. 
   
  
  
274x 
  
  
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Redigirt im Büreau des Bundeskanglers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="493" />
        — 481 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 25. 
  
(Nr. 524.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen 
Bundes. Vom 15. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
im Namen des Bundes, was folgt: 
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 19. Juli d. J. 
in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den 
zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes, Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 71 (Nr. 525.) 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1870.
        <pb n="494" />
        — 482 — 
(Nr. 525.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Robert Prowse 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes in St. Johns (New-Foundland) zu 
ernennen geruht. 
(Nr. 526.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des verstorbenen Bundeskonsuls W. A. Bach zu Ostende den 
Kaufmann Adolf Bach 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst, und 
den Kaufmann Julius Rautenstrauch 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes in Antwerpen zu ernennen geruht. 
(Nr. 527.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Paul Eisenstuck 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes in Chinandega (Nicaragua) zu ernennen 
geruht. 
(Nr. 528.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann A. Evers zum Konsul des Norddeutschen Bundes in 
Hiogo (Japan) 
zu ernennen geruht. 
(Nr. 529.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann J. Th. Jansen zum Vizekonsul des Norddeutschen 
Bundes in Chefoo (China), 
den Kaufmann Knight zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes in 
Niutschwang (China) und 
den Kaufmann Cäsar Krüger zum Vizekonsul des Norddeutschen 
Bundes in Swatow (China)   
zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
 (R.v. Decker).
        <pb n="495" />
        — 483 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 26. 
  
(Nr. 530.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen 
und Kriegsbedarf. Vom 16. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, was folgt: 
§. 1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr nachbenannter Gegenstände: 
Waffen aller Art, 
Kriegsmunition aller Art, insbesondere Geschosse, Schießpulver und Zünd- 
hütchen, 
Blei, Schwefel, Kali- und Natron-Salpeter, 
Pferde, 
Heu und Stroh, 
Steinkohlen und Koaks 
über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist bis 
auf Weiteres verboten. 
§. 2. 
Das Bundeskanzler - Amt ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote, 
mit Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren, zu gestatten und die zur Sicherung 
dieser Bestimmung nöthigen Bedingungen festzusetzen. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. *72 §. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1870.
        <pb n="496" />
        — 484 — 
§. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
 (R. v. Decker).
        <pb n="497" />
        — 485 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 27. 
(Nr. 531.) Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handels- 
schiffe. Vom 18. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt: 
Französische Handelsschiffe sollen der Aufbringung und Wegnahme durch 
die Fahrzeuge der Bundes- Kriegsmarine nicht unterliegen. Diese Be- 
stimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, welche der 
Aufbringung und Wegnahme auch dann unterliegen würden, wenn sie 
neutrale Schiffe wären. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes -Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 73* (Nr. 532.) 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1870.
        <pb n="498" />
        — 486 — 
Bekanntmachung. 
(Nr. 532.) Auf Grund eines Beschlusses des Bundesrathes des Nord- 
deutschen Bundes fordere ich alle in dem französischen Heere dienenden Nord- 
deutschen hiermit auf, ungesäumt zurück zu kehren. 
Alle, welche dieser Aufforderung keine Folge leisten, werden auf die Strafen 
verwiesen, mit denen die Gesetze Denjenigen bedrohen, welcher die Waffen gegen 
das Vaterland trägt. 
Berlin, den 19. Juli 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R v. Decker).
        <pb n="499" />
        Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
(Nr. 533.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und 
Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte ein- 
geschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten 
aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rindvieh, Schweinen und 
Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte 
eingeschlossen. Vom 20. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes, was folgt: 
§. 1.    Die Ausfuhr und Durchfuhr von  Hafer und Kleie über die Grenzen von 
Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsen- 
früchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rind- 
vieh, Schweinen und Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, 
beide Orte eingeschlossen,  ist bis auf Weiteres verboten. 
Bestimmung im §. 2. Unserer Verordnung, betreffend das Verbot 
der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf vom 16. d. M. 
(Bundesgesetzbl. S. 483.) findet auf diese Verbote Anwendung. 
§. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. *74 (Nr. 534.) 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1870.
        <pb n="500" />
        — 488 — 
(Nr. 534.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 18. Juli 1870. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 29. Januar d. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 32.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der 
Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg-Schwerin: 
der Legationsrath von Oertzen, 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden- 
burg: 
an Stelle des Staatsrathes Bucholtz der Staatsminister von 
Rössing, 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt: 
an Stelle des Regierungsrathes Dr. Sintenis der Staatsminister 
von Larisch. 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie: 
an Stelle des Geheimen Regierungsrathes Kunze der Regierungs- 
präsident Meusel 
zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannt 
worden sind. 
Berlin, den 18. Juli 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 535.) Dem Kaufmann Otto Ludwig Volckart ist im Namen 
des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Persischer Generalkonsul in Berlin 
ertheilt worden. 
  
Berichtigungen. 
I. Beim Abdruck des dem Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für 
den Reichstag des Norddeutschen Bundes (Bundesgesetzbl. für 1870. S. 275.) 
als Anlage C. beigefügten Verzeichnisses der Wahlkreise ist am Schlusse des 
unter I. g. (Provinz Schleswig Holstein) aufgeführten 9. Wahlkreises eine Stelle 
aus-
        <pb n="501" />
        — 489 — 
ausgelassen worden. Das Verzeichniß der Bestandtheile des 9. Wahlkreises lautet 
vollständig: 
1) Kreis Oldenburg, 
2) Kreis Plön mit Ausnahme der zum VII. Wahlkreise gehörigen Theile 
desselben, 
3) Kreis Stormarn mit Ausnahme der zum VIII. Wahlkreise gehörigen 
Theile desselben, 
4) Kreis Segeberg mit Ausnahme der zum VI. Wahlkreise gehörigen Theile 
desselben, 
5) vom Kreise Kiel das adelige Gut Bothkamp. 
II. In der zu dem Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den 
Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 28. Mai 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 275.) gehörigen Anlage D. ist 
S. 306. Z. 2. v. u.     
und S. 307. Z. 1. statt "Stadtbereiche" zu setzen: Stadtkreise. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
 (R. v. Decker).
        <pb n="502" />
        <pb n="503" />
        — 491 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 29. 
  
(Nr. 536.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine- 
verwaltung. Vom 21. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: 
§. 1. 
Der Bundeskanzler wird ermächtigt, die durch die angeordnete Mobil- 
machung der Armee und durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen 
Ausgaben der Militair- und Marineverwaltung zu bestreiten, die dazu erforder- 
lichen Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thaler im Wege des 
Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er 
zur Beschaffung dieser Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den 
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu 
verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die von den einzelnen Bundesstaaten für Zwecke der Mobilmachung und 
der Kriegführung der Bundeskasse vorschußweise zur Verfügung gestellten Geld- 
beträge sind denselben aus den nach §. 1. zu beschaffenden Mitteln zu erstatten. 
§. 3. 
In Bezug auf die Verzinsung und Tilgung der zu begebenden Anleihe 
finden die Bestimmungen im §. 2. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bun- 
desgesetzbl. S. 157.) und der §§. 3. bis 5. des Gesetzes vom 6. April 1870. 
(Bundesgesetzbl. S. 65.), in Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuld- 
verschreibungen die Bestimmungen im §. 6. des Gesetzes vom 9. November 1867. 
Anwendung. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 75 §. 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1870.
        <pb n="504" />
        — 492 — 
§. 4. 
Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatzanweisungen, 
deren Ausfertigung der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, 
und der Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht über- 
schreiten darf, wird dem Bundeskanzler überlassen. Nach Anordnung des Bundes- 
kanzlers kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung 
in Verkehr gesetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden. 
Im Uebrigen finden auf die auszugebenden Schatzanweisungen die Bestim- 
mungen im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. Anwendung. 
§. 5. 
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der 
Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Bundesschulden-Verwaltung 
aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur 
Verfügung gestellt werden. 
§. 6. 
Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung 
dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 537.)
        <pb n="505" />
        — 493 — 
(Nr. 537.) Gesetz, betreffend die zu Gunsten der Militairpersonen eintretende Einstellung 
des Civilprozeß-Verfahrens. Vom 21. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes gelten die in den 
§§. 2. bis 15. enthaltenen Bestimmungen. 
§. 2. 
In allen Civilprozessen, in welchen eine bei den mobilen oder gegen den 
Feind geführten Truppen der Land- und Seemacht, oder bei den Besatzungs- 
truppen einer vom Feinde eingeschlossenen Festung im Kriegsdienste stehende oder 
zu solchen Truppen vermöge ihres Amtes oder Berufes gehörende Person (Mili- 
tairperson) als Hauptpartei oder als Nebenpartei betheiligt ist, wird das Ver- 
fahren eingestellt. 
Als Militairpersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die von dem 
Feinde weggeführten Geißeln und Gefangenen. 
§. 3. 
Die Einstellung des Verfahrens tritt nicht ein: 
1) wenn die Militairperson einen Personalarrest erwirkt hat, insoweit es sich 
um die Entscheidung handelt, ob der Arrest aufrecht zu erhalten oder 
aufzuheben sei; 
2) wenn die Militairperson unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder 
Kuratel steht, es sei denn, daß der Rechtsstreit ihre eigenen Handlungen 
betrifft; 
3) wenn die Militairperson als Besitzer eines Gutes, auf welchem ein Pächter 
oder Verwalter sich befindet, wegen der erst nach der Verkündigung dieses 
Gesetzes fällig gewordenen Zinsen eines Kapitals, für welches das Gut 
zur Hypothek haftet, belangt ist. Der Pächter oder Verwalter ist in 
einem solchen Prozesse zur Vertheidigung der Rechte der Militairperson 
zuzulassen und zu dieser Vertheidigung von dem Prozeßgerichte aufzu- 
fordern, bevor das Kontumazial-Verfahren eintreten kann. 
§. 4. 
Ist die Militairperson durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, oder 
75* ist
        <pb n="506" />
        — 494 — 
ist ein anderer zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufener Vertreter vorhanden, 
so ist nur auf Antrag des Vertreters das Verfahren einzustellen. 
In Ermangelung eines Vertreters tritt die Einstellung des Verfah- 
rens kraft des Gesetzes ein, und zwar mit dem Tage, an welchem dieses Gesetz 
verkündigt ist; sofern die Erfordernisse des §. 2. sich erst später ergeben, mit dem 
Tage, an welchem dieselben eingetreten sind. 
§. 5. 
Durch die Einstellung des Verfahrens wird insbesondere der Lauf aller 
Prozeßfristen, einschließlich der Rechtsmittelfristen, gehemmt. 
 Nach Beendigung der Einstellung beginnt die volle Frist von Neuem zu 
laufen. 
§. 6. 
Wenn ein Urtheil erlassen ist, welches in Gemäßheit der §§. 2. bis 5. nicht 
erlassen werden durfte, so hat die Militairperson gegen dasselbe auf Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand Anspruch. Die Wiedereinsetzung ist mit einer besonderen 
Klage zu beantragen. Für die Klage ist das Gericht zuständig, welches das 
Urtheil erlassen hat. Die Klage muß binnen sechs Wochen nach Ablauf des 
Tages angebracht werden, an welchem das Hinderniß gehoben ist. Ueber die 
Wiedereinsetzung und über die Hauptsache wird gleichzeitig verhandelt und ent- 
schieden. Konnte die Militairperson mit einem anderen Rechtsmittel Abhülfe 
erlangen, so steht ihr die erwähnte Klage nicht zu. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Rechtsmittel der Restitution 
und der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie die Anfechtung des Urtheils in einem 
noch weiteren Umfange gestatten, bleiben unberührt. 
§. 7. 
Die Einstellung des Verfahrens endet, vorbehaltlich der Bestimmung 
des §. 15: 
1) wenn vier Wochen seit Ablauf des Tages verstrichen sind, an welchem 
das nach §. 2. maaßgebende Verhältniß aufhört; 
2) wenn die Militairperson die Fortsetzung des Verfahrens in Antrag bringt. 
Ist die Fortsetzung beantragt, so endet die Einstellung auch in Bezug 
auf eine gegen die Militairperson erhobene Widerklage. 
§. 8. 
Wenn die Militairperson als Mitkläger oder als Mitverklagter in dem 
Prozesse betheiligt ist, so tritt die Einstellung des Verfahrens nur in Ansehung 
der Militairperson, nicht in Ansehung der übrigen Streitgenossen ein. Das 
Prozeßgericht kann auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder auch 
von Amtswegen die Einstellung des Verfahrens in Ansehung aller Parteien 
anordnen. §. 9.
        <pb n="507" />
        — 495 — 
§. 9. 
Hat die Militairperson eine Hauptintervention erhoben, so wird das Ver- 
fahren in dem Hauptprozesse nicht eingestellt. Aus dem Erkenntnisse in dem 
Hauptprozesse findet die Zwangsvollstreckung nur insoweit statt, als es ohne Nach- 
theil für die Militairperson geschehen kann. 
§. 10. 
Durch die Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens ist nicht 
ausgeschlossen, daß zur Sicherung der Rechte des Gegners ein Arrest angeordnet 
oder eine andere einstweilige Anordnung erlassen wird, soweit solche Anordnungen 
ohne vorgängiges Gehör der Militairperson zulässig sind. Ein Arrest ist insofern 
unstatthaft, als nach den Bestimmungen des §. 12. die Zwangsvollstreckung nicht 
zulässig ist. 
§. 11. 
Die Einleitung und Fortsetzung des Konkursverfahrens (Falliment, Debit- 
verfahren, konkursmäßige Einleitung u. s. w.), der Liquidations-, Prioritäts- und 
Aufgebots-Prozesse, sowie unbeschadet der Bestimmungen des §. 12. der Sub- 
hastationsprozesse wird durch den Kriegszustand nicht gehindert. Es gelten jedoch 
hierbei folgende nähere Bestimmungen: 
1) Den Militairpersonen gehen, ohne Unterschied, ob ihre Sachbetheiligung 
bekannt ist oder nicht, ihre Rechte weder durch ein Kontumazialverfahren 
oder ein Präklusionsurtheil, noch durch Vertheilung einer Masse oder 
durch eine andere Verwirklichung eines Kontumazial- oder Präklusions- 
nachtheils verloren. Sie haben jedoch binnen sechs Monaten nach Ab- 
lauf des Tages, an welchem der Kriegszustand beendet ist (§. 15.), oder 
an welchem das nach §. 2. maaßgebende Verhältniß aufhört, sofern 
dieser Zeitpunkt früher eintritt, die Rechte, welche ihnen nach der vor- 
stehenden Bestimmung vorbehalten bleiben, erforderlichen Falls im Wege 
der Klage gegen diejenigen geltend zu machen, welche zu ihrem Nachtheile 
einen Vortheil erlangt haben. 
Ist ein Recht von der Militairperson angemeldet, oder ist nach 
den Akten anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird ihr das- 
selbe in der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrücklich vor- 
behalten. 
2) Wenn bei einer vorzunehmenden Vertheilung die Akten ergeben, daß 
eine Militairperson eine bei der Vertheilung zu berücksichtigende For- 
derung angemeldet hat, oder daß eine solche Forderung ihr muthmaaßlich 
zusteht, so muß bei der Vertheilung so verfahren werden, als wenn 
die Forderung und das für sie in Anspruch genommene oder anscheinend 
begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. Die auf die Forderung 
fallenden Beträge sind als Spezialmassen im Depositum zurückzubehalten. 
3) Ergiebt sich bei einer nothwendigen Subhastation nach Beendigung der
        <pb n="508" />
        — 496 — 
Lizitation aus den Subhastationsakten, daß eine Militairperson wegen 
einer Forderung, für welche der Gegenstand der Subhastation zur Hypo- 
thek haftet oder zu deren Beitreibung die Subhastation nachgesucht ist, 
durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so ist das Subhastationsgericht 
befugt, den Zuschlag nicht zu ertheilen und Behufs Fortsetzung der Sub- 
hastation einen neuen Bietungstermin anzusetzen, sofern die Umstände die 
Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder theilweisen 
Befriedigung der Militairperson genügendes Gebot erfolgen werde. 
4) Die Bestimmungen unter Ziffer 1. bis 3. gelten nicht zu Gunsten der- 
jenigen Militairpersonen, welche unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft 
oder Kuratel stehen. 
§. 12. 
So lange das im §. 2. bezeichnete Verhältniß besteht, ist gegen die Militair- 
person die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur mit folgenden Be- 
schränkungen zulässig: 
1) Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen darf der 
Besitz nicht entzogen werden. 
2) Die Zwangsvollstreckung mittelst Verkaufs einer unbeweglichen Sache 
und mittelst Beschlagnahme des Gehalts oder der Besoldung ist unstatthaft. 
3) Bei einer anderweiten Vollstreckung muß der Militairperson so viel be- 
lassen werden, als dieselbe zur Bestreitung der auf den Dienst sich bezie- 
henden Ausgaben nothwendig bedarf. 
§. 13. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch zu Gunsten der Ehefrauen 
und Pflegebefohlenen der Militairpersonen, sowie der ihrer väterlichen Gewalt 
unterworfenen Kinder, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen nicht zur Anwendung: 
1) wenn die Ehefrau oder das Kind nach dem bürgerlichen Rechte in dem 
betreffenden Falle zur selbstständigen Prozeßführung befugt ist. 
2) Die im §. 2. vorgeschriebene Einstellung des Verfahrens tritt nicht ein: 
a) wenn die Ehefrau, das Kind oder der Pflegebefohlene aus einer 
unerlaubten Handlung, welche von ihnen begangen wurde, nachdem 
der Ehemann, Vater oder Vormund in das nach §. 2. maaßgebende 
Verhältniß getreten war, oder aus einem erst nach diesem Zeitpunkte 
von ihnen eingegangenen Vertrage belangt ist; 
b) wenn die Ehefrau auf Zahlung eines nach dem erwähnten Zeit- 
punkte fällig gewordenen Miethszinses oder auf Räumung einer 
Miethswohnung belangt ist. 
In solchen Fällen sind großjährige Kinder und Ehefrauen zur 
selbst-
        <pb n="509" />
        — 497 — 
selbstständigen Führung des Prozesses befugt; einem Minderjährigen 
ist von dem Prozeßgerichte für die Prozeßführung ein Vertreter zuzu- 
ordnen. 
3) Die Bestimmungen des §. 12. finden nur insoweit Anwendungt als 
die Zwangsvollstreckung die Vermögensrechte des Ehemannes oder Vaters 
berührt. 
§. 14. 
Von dem Tage der Verkündigung dieses Gesetes bis zu dem Zeitpunkte, 
in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, ruht die Verjährung so- 
wohl zu Gunsten der Militairpersonen, als zu Gunsten der Gegner derselben. 
§. 15. 
Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, 
wird durch Verordnung des Bundespräsidiums bestimmt. 
§. 16. 
Dieses Gesetz tritt in Kraft an dem Tage, an welchem es durch das 
Bundesgesetzblatt verkündigt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes - Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L.  S.)  Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 538.)
        <pb n="510" />
        — 498 — 
(Nr. 538.) Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 20. des Gesetzes über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. S. 355.). Vom 21. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die §§. 17. und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust 
der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 355.) treten am Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 539.) Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Artikels 24. 
der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter verfassungs- 
mäßiger Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Legislatur-Periode des am 31. August 1867. gewählten Reichstages 
wird für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mit Frankreich, jedoch nicht über 
den 31. Dezember 1870. hinaus, verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="511" />
        Besondere Beilage zu № 29. des Bundesgesetzblattes 
des Norddeutschen Bundes. 
Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 1872. ab innerhalb des 
Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte. Vom 23. Fe- 
bruar 1870. 
In Gemäßheit des §. 90. der Eichordnung vom 16. Juli 1869. werden im 
Nachfolgenden diejenigen Gewichtsstücke der in den einzelnen Bundesländern bis 
zum Ende des Jahres 1871. geltenden Gewichtssysteme bezeichnet, welche nach 
ihrer Größe und Größenbezeichnung den Vorschriften der Maaß- und Gewichts- 
Ordnung vom 17. August 1868. nicht entsprechen und deshalb vom 1. Januar 
1872. im öffentlichen Verkehr nicht mehr zugelassen werden können. 
I. Unzulässig werden vom 1. Januar 1872. ab alle diejenigen Gewichts- 
Stücke, deren Gewichts-Größe in der Reihe der folgenden Größen nicht vorkommt: 
50 Kilogramm = 100 Pfund = 1 Centner 
50 
40 
20 " = "D 
10 " — 20 - 
5 - — 10 " 
5 " 
1 . 
500 Gramm 
200 - 
100 - 
50 
20 
10 
5 
2 
1 1 
5, 2, 1 Decigramm. 
5, 2, 1 Centigramm. 
5, 2, 1 Milligramm. 
Danach werden im besonderen unzulässig alle 1/4 Centner- Stücke, alle 3 Pfund- 
Stücke, und in den verschiedenen Arten der Eintheilung des Pfundes: 
Bundes - Gesetzbl. 1870. a 
L 
—dseg 
* 
*# 
2 
r* 
- 
I 
a) in
        <pb n="512" />
        II 
a) in der Decimal-Eintheilung die Stücke von 
0,05 Pfund oder 5 Quint, 
0,005 
 5 Halbgramm oder Oertgen, 
0,0005 " " 0,5 " " " 
0,00005 0,05 " " 
b) in der 30 Loth-Eintheilung alle Stücke, mit Ausnahme des 1/2 Pfund 
oder 15 Loth- Stückes, so wie der 3 Loth-, 3 Quentchen-, 3 Cent- und 
3 Korn-Stücke; 
c) in der 32 Loth-Eintheilung alle Stücke mit Ausnahme des 1/2 Pfund- 
oder 16 Loth-Stückes. 
II. Unzulässig werden ferner vom 1. Januar 1872. ab diejenigen Ge- 
wichts-Stücke, welche, obwohl nach ihrer Größe zufolge der Bestimmungen 
unter I. zulässig, doch der Größen-Bezeichnung nach entweder den Bestim- 
mungen der Maaß- und Gewichts-Ordnung direkt zuwider laufen, oder doch 
gegenüber den Vorschriften derselben zu technischen Bedenken Veranlassung geben, 
nämlich: 
A. alle diejenigen Stücke, welche Namen oder abgekürzte Bezeichnungen 
von Namen enthalten, die in der Maaß- und Gewichts-Ordnung ent- 
weder gar nicht, oder nicht in dem bisherigen Sinne gebraucht werden, 
also alle nach Lothen, Neulothen, Quinten, Halbgrammen, Oertgen, 
Quentchen, Cent, Korn oder Richtpfennigen bezeichneten Stücke. 
Bei der Mehrzahl der Gewichtsstücke, welche durch diese Bestim- 
mung getroffen werden, sonst aber nach der Bestimmung unter I. zu- 
lässig bleiben würden, wird sich die alte Bezeichnung tilgen und die neue 
aufschlagen lassen, ohne daß das Gewicht der Stücke dadurch eine Ver- 
änderung erleidet. Bei den 1 Pfund-Stücken und den nach der Bestim- 
mung unter I. zulässig bleibenden anderen Stücken der bisherigen Deci- 
mal-Unterabtheilungen des Pfundes ist auch die neben der zu duldenden 
Bezeichnung nach Bruchtheilen des Pfundes etwa noch vorhandene Be- 
zeichnung nach Lothen, Neu-Lothen, Halbgrammen etc. unkenntlich zu 
machen, wenn diese Stücke künftig zulässig bleiben sollen; 
B. alle diejenigen Stücke, welche nur mit Zahlen ohne Angabe des Einheits- 
Namens bezeichnet sind, mit Ausnahme der gußeisernen Stücke dieser Be- 
schaffenheit von 1/2 Pfd. an aufwärts. Die letzteren, sofern sie von den 
Bestimmungen unter I. nicht getroffen werden, bleiben in ihrer bisherigen 
Beschaffenheit innerhalb der Grenzen des Landes, dessen bisherigen Stem- 
pel sie tragen, oder in welchem ihre Stempelung bisher anerkannt war, 
bis dahin zulässig, daß eine neue Berichtigung und Stempelung erforder- 
lich wird. Die Stempelung mit dem Bundes-Eichungs-Stempel, welche 
die Zulässigkeit innerhalb des gesammten Bundesgebietes bedingt, darf 
bei Gewichtsstücken von der hier in Rede stehenden Beschaffenheit aus- 
nahmslos nur dann stattfinden, nachdem auf denselben mindestens eine 
Andeutung des zugehörigen Einheits-Namens, z. B. auf den Pfundstücken 
irgend eine von dem Kilogramm -Zeichen K. abweichende und auf dasselbe 
nicht
        <pb n="513" />
        III 
nicht zu beziehende, dagegen auf Pfund oder Centner hinweisende Be- 
zeichnung hinzugefügt worden ist, was bei gußeisernen Gewichten etwa 
mittelst einer eingelassenen Messingplatte ausgeführt werden kann. 
Alle durch die Vorschriften unter I. nicht ausgeschlossenen Stücke der 
Pfundreihe, welche außer der Zahl irgend eine auf Pfund, Zoll-Pfund, Centner, 
Zoll-Centner zu beziehende, überhaupt von K. abweichende Bezeichnung enthalten, 
bleiben, auch wenn die Bezeichnung den Vorschriften der Eichordnung vom 
16. Juli 1869. nicht entspricht, ohne Veschränkung zulässig und können, nachdem 
ihre genügende Richtigkeit konstatirt worden ist, den Bundes- Eichungsstempel 
vor dem 1. Januar 1872. unbedingt und nach dem 1. Januar 1872. unter der 
Bedingung empfangen, daß sie auch den anderweitigen Vorschriften der Eich- 
ordnung genügen. 
III. Die Einsatzgewichte, deren bisherige Zusammensetzung zufolge der 
durch die Bestimmungen unter I. bedingten Unzulässigkeit einzelner ihrer Theil- 
stücke nicht zulässig bleiben kann, sind nach dem 1. Januar 1872. im öffentlichen 
Verkehr nicht mehr zu dulden, da gegen die Gestattung eines Fortgebrauches ein- 
zelner ihrer durch die Bestimmung unter I. nicht getroffenen Theilstücke oder un- 
vollständiger Zusammensetzungen derselben entscheidende Bedenken obwalten. 
IV. Die vorstehenden Bestimmungen haben zwar nach Artikel 8. der 
Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868. keine Geltung bezüglich 
der Münzgewichts-Stücke, welche sich nach Artikel 1. des Münzvertrages vom 
24. Januar 1857. im Gebrauche der Münzstätten befinden, dagegen finden sie 
Anwendung auf diejenigen Münzgewichts- Stücke, welche zum Zuwägen von Münz- 
metallen im öffentlichen Verkehr dienen. 
Berlin, den 23. Februar 1870. 
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes. 
Foerster. 
Nach-
        <pb n="514" />
        IV 
Nachtrage zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 
1869. (besondere Beilage zu Nr. 32. des Bundesgesetzblattes) und 
zur Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund vom 12. De- 
zember 1869. (besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundesgesetzblattes 
für 1869.). Vom 30. Juni 1870. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung 
für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. erläßt die unterzeichnete 
Normal-Eichungskommission die nachstehenden Nachträge zur Eichordnung und 
zur Eichgebührentaxe. 
Erster Nachtrag zur Eichordnung 
vom 16. Juli 1869. 
Zu §. 4., 
die Stempelung der Längenmaaße betreffend. 
Wenn es nicht möglich ist, den Stempel gleichzeitig auf die Kappe und 
das Holz zu setzen, so wird das Holz unmittelbar an der Kappe gestempelt. 
Stählerne Bandmaaße sind auf eingesetzten Messingplättchen zu stempeln. 
Zu §. 13., 
die Stempelung der Fässer betreffend. 
Ist das Aufbrennen des Stempels nicht ausführbar (Fässer aus Metall), 
so hat die Stempelung auf einer aufgelötheten Metallplatte, deren Verbindung 
mit dem Fasse ebenfalls durch Stempelung zu sichern ist, zu erfolgen. 
Zu §. 39., 
die Stempelung der Waagen betreffend. 
Alle Waagebalken von hartem Eisen oder Material derselben Härte müssen 
mit eingelassenen und solide befestigten Pfropfen oder Platten aus weicherem 
Metalle zur Aufnahme des Stempels versehen sein. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur bei der wiederholten Stempelung der in 
dem gegenwärtigen Zeitpunkt bereits vorhandenen und bereits gestempelten 
Waagen zugelassen werden. 
Zu §§. 50 -71., 
die Herstellung und Prüfung von Normalen für andere als 
Eichungsbehörden und für Private betreffend. 
Maaße und Gewichte, welche bezüglich ihrer Genauigkeit mit den Ge- 
brauchs-
        <pb n="515" />
        V 
brauchsnormalen, Kontrolnormalen oder Hauptnormalen übereinstimmen sollen, 
können von der Normal-Eichungskommission und von den Aufsichtsbehörden, von 
letzteren soweit sie nach §§. 55. und 60. der Eichordnung zur Herstellung der- 
selben befugt sind, geliefert oder von den genannten Behörden auf die für die 
angeführten Normale zugelassenen Fehlergrenzen untersucht werden. Die Be- 
zeichnung und Beglaubigung erfolgt wie bei den für Eichungsbehörden bestimmten 
Normalen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bezüglich der Waagen und 
der die Normale ersetzenden und ergänzenden Apparate. 
Zu §. 92.., 
Uebergangsbestimmung. 
Da in mehreren Theilen des Bundesgebietes die Eichung der Gasmesser 
noch nicht vorgeschrieben ist, die Maaß- und Gewichtsordnung aber vom 1. Januar 
1872. an nur den Gebrauch gestempelter Gasmesser zuläßt, so wird in solchen 
Landestheilen für die Uebergangszeit auch die Stempelung der bereits im Ge- 
brauche befindlichen noch nicht gestempelten Gasmesser, dafern sie bei der Prüfung 
sich als zulässig erweisen, mit dem neuen Stempel, trotzdem daß diese Gasmesser 
nicht nach metrischem Maaß registriren, gestattet. 
Um die bedeutenden hierdurch entstehenden Eichungsarbeiten, welche zum 
Theil an Orten vorzunehmen sein werden, an denen sich eine Eichungsstelle nicht 
befindet, übersehen und ohne zu große Belästigung der Gasanstalten und Kon- 
sumenten durchführen zu können, wird bestimmt: 
daß eine Anmeldung solcher Gasmesser zur Stempelung innerhalb des 
Jahres 1870. zu erfolgen hat, 
daß an solchen Orten, wo ein Kubicir-Apparat für Gasmesser nicht vor- 
handen ist, ausnahmsweise auch die Prüfung kleinerer Gasmesser durch 
Kontrolgasmesser vorgenommen werden kann. 
Die Aufsichtsbehörden werden wegen des Orts der Anmeldung und 
wegen der zweckentsprechenden Einrichtung der Eichungsarbeiten das Erforderliche 
verordnen. 
Erster Nachtrag zur Eichgebührentaxe 
vom 12. Dezember 1869. 
Zu IV. Hohlmaaße für trockene Körper. 
Bei metallenen Hohlmaaßen für trockene Körper von 2 L. abwärts, welche 
durch Wasserfüllung wie die Flüssigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine 
Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent ein, sobald Jemand 
50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt; 
die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. b Zu
        <pb n="516" />
        VI 
  
Zu VIII. Gasmesser.  
In Kolumne C. ist in der zweiten Zeile zu setzen: 12 statt 10. 
Für die Prüfungen und Beglaubigungen im Sinne des obigen Nachtrages 
zu §§. 50—71. der Eichordnung gelten folgende Gebührensätze: 
a) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Ge- 
brauchsnormale noch statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben 
und für die zur Beurtheilung der Richtigkeit von Gewichten dienenden 
Fehlergewichte: der doppelte Betrag, 
b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für 
Kontrolnormale noch statthafte nicht übersteigen soll: der dreifache 
Betrag, 
c) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden 
sollen, für Waagen mit der in §. 67. der Eichordnung angegebenen 
Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser: der vierfache Betrag 
der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze 
der Taxe vom 12. Dezember 1869. 
d) Für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Gasmesser durch Füllung 
der Glocke mit Wasser werden berechnet: 
bei einem Glockeninhat bis zu 400 L. 6 Thlr., 
-- · von mehr als 400 L.    "     "     600 L.   8   Thlr., 
-- - von mehr als 600 L.  bis zu  800 L.  10 Thlr., 
.. . von mehr als 800 L. bis zu 1000 L.  12 Thlr., 
für jedes volle oder unvollständige Hundert Liter Mehrinhalt 1 Thlr., 
e) für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Fässer und zwar für Apparate 
der kleinsten Art von 40 L. Inhalt 4 Thlr., 
der mittleren 160 L. " 6  Thlr., 
der größten Art von 640L. Inhalt  8 Thlr. 
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der 
obigen Gebühren berechnet. 
Berlin, den 30. Juni 1870. 
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes. 
Foerster. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="517" />
        — 499 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 30. 
  
(Nr. 540.) Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe 
von Darlehnskassenscheinen. Vom 21. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
An denjenigen Orten innerhalb des Bundesgebietes, an welchen sich ein 
Bedürfniß dazu herausstellt, sollen auf Anordnung des Bundeskanzlers, nach 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, Dar- 
lehnskassen errichtet werden mit der Bestimmung, zur Abhülfe des Kreditbedürf- 
nisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels und Gewerbebetriebes gegen 
Sicherheit Darlehne zu geben. 
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots 
können die Darlehnskassen an geeigneten Orten Agenturen errichten. 
§. 2. 
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benen- 
nung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Es 
vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden 
bei allen Bundeskassen, sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämmtlichen zum 
Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten nach ihrem vollen Nennwerthe angenom- 
men; im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. 
Es darf kein Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht 
nach der Bestimmung des §. 4. genügende Sicherheit gegeben worden ist. Der 
Gesammtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 30 Millionen Thaler nicht über- 
steigen. 
Vor ihrer Ausgabe ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt 
zu machen. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. *76 §. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1870.
        <pb n="518" />
        — 500 — 
§. 3. 
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 50 Thlrn., in der 
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs 
Monaten gewährt werden.  
§. 4. 
Die Sicherheit kann bestehen: 
a) in Verpfändung innerhalb des Bundesgebietes lagernder, dem Verderben 
nicht ausgesetzter Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und 
Fabrikate in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei 
Dritteln ihres Schätzungswerthes nach Verschiedenheit der Gegenstände 
und ihrer Verkäuflichkeit; 
b) in Verpfändung von Werthpapieren, welche vom Norddeutschen Bunde 
oder von der Regierung eines Bundesstaates oder unter Beobachtung 
der gesetzlichen Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Norddeutschen 
Bundes ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlage vom 
Kurse oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber 
lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden. 
 
 
§. 5. 
Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur 
dann als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine dritte sichere Person 
für die Erfüllung des Darlehnsvertrages verbürgt. 
§. 6. 
Bei Waaren, Boden- und Bergwerks--Erzeugnissen und Fabrikaten, welche 
nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung 
oder weil sie sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders befinden, entweder gar 
nicht oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläu- 
biger körperlich übergeben werden können, darf ausnahmsweise, ohne Rücksicht 
auf etwa entgegenstehende Bestimmungen der Landesgesetze, die Verpfändung 
durch symbolische Uebergabe verwirklicht werden. 
§. 7. 
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehne darf der Regel nach nicht 
unter den für den Lombardverkehr der Preußischen Bank bestehenden Sätzen 
bestimmt werden. 
§. 8. 
Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren 
Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. 
§. 9. 
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse 
durch
        <pb n="519" />
        durch einen ihrer Beamten oder einen vereideten Makler das Unterpfand verkaufen 
und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehns- 
kasse das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf. 
Die Eintragung des Darlehnsvertrages in die Bücher der Darlehnskasse 
hat die rechtliche Wirkung einer öffentlichen Urkunde. 
§. 10. 
Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Darlehnskasse 
zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes berechtigt. 
§. 11. 
Die Darlehnskassen bilden selbstständige Institute mit den Eigenschaften 
und Rechten juristischer Personen. Sie genießen Freiheit von Stempeln und 
Sporteln. 
§. 12. 
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Bundes 
unter der oberen Leitung des Preußischen Finanzministers die Preußische Bank, 
jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine 
Administration wird in Berlin durch eine besondere Bankabtheilung unter der 
Benennung „Hauptverwaltung der Darlehnskassen“ geführt. Außerdem wird 
für jede Darlehnskasse ein besonderer von ihr ressortirender Vorstand ernannt, 
wozu auch Mitglieder des Handels- oder Gewerbestandes gehören sollen. 
Das Interesse des Bundes wird bei jeder Darlehnskasse durch einen be- 
sonderen Bundesbevollmächtigten vertreten, welcher von der Regierung desjenigen 
Bundesstaates, in dessen Gebiete die betreffende Darlehnskasse belegen ist, er- 
nannt wird. 
§. 13. 
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Bundes- 
bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche Be- 
kanntmachungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
§. 14.  
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels- oder Gewerbestande 
haben stets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskassen zu 
begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. 
§. 15. 
Der Bundesbevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäften Kenntniß 
nehmen, und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen das Ver- 
sagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen 
Preise der verpfändeten Papiere steht nach Anhörung des Vorstandes dem Bundes- 
bevollmächtigten zu. 
§. 16. 
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungs- 
kosten
        <pb n="520" />
        — 502 — 
kosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehns- 
kassenscheine verwendet werden. Ein etwaiger Ueberschuß fällt der Bundes- 
kasse zu. 
§. 17.  
Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Rthlr., 10 Rthlr. 
und 25 Rthlr. ausgestellt. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Ausgabe 
von 30 Millionen Thaler von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen 
ist, werden von dem Preußischen Finanzminister maaßgebende Bestimmungen 
getroffen. 
Die Darlehnskassenscheine werden von der Preußischen Hauptverwaltung 
der Staatsschulden ausgefertigt und nach der Anordnung des Preußischen Finanz- 
ministers den Darlehnskassen übergeben. 
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Darlehnskassen- 
scheine übt die nach dem Gesetze vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) 
eingesetzte Bundesschulden-Kommission. 
Der Preußische Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Dar- 
lehnskassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
§. 18. 
Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr be- 
steht, hat der Bundeskanzler deren Auflösung zu verfügen und öffentlich bekannt 
zu machen. 
Nach Erfüllung des Zweckes der Darlehnskassen, spätestens in drei Jahren, 
sollen alle Darlehnskassenscheine wieder eingezogen werden. 
§. 19. 
Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder dergleichen 
nachgemachte oder verfälschte wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, hat die 
gesetzliche Strafe der Fälschung von Papiergeld und, in Ermangelung besonderer 
Strafvorschriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher 
Urkunden verwirkt.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="521" />
        503 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 31. 
  
(Nr. 541.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des 
achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. Vom 
21. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 68. der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des, im Namen des Bundes, was folgt: 
Die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten 
Armeekorps werden hierdurch in Kriegszustand erklärt. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1870. “77 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1870.
        <pb n="522" />
        <pb n="523" />
        — 505 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 32. 
  
  
(Nr. 542.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Ge- 
setzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs 
der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. 
Auf Ihren Bericht vom 23. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Ge- 
setzes vom 21. d. M., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- 
und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ein Betrag von Einhundert 
Millionen Thaler durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 
1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem 
Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über 
Fünfzig Thaler, Einhundert Thaler, Fünfhundert Thaler, Eintausend Thaler 
und Zehntausend Thaler ausgegeben werde. Die Anleihe ist mit jährlich fünf 
vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Bundeshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Norddeutschen Bunde 
bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen 
zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich fest- 
zustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht 
ein Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 24. Juli 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1870.
        <pb n="524" />
        <pb n="525" />
        — 507 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 33. 
  
  
(Nr. 543.) Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. Vom 16. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Bis zur gesetzlichen Feststellung der Grundsätze über die Emission von 
Papiergeld (Art. 4. Nr. 3. der Bundes-Verfassung) darf von den Staaten 
des Norddeutschen Bundes nur auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten 
Landesregierung erlassenen Bundesgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen 
Ausgabe gestattet werden. 
§. 2. 
Das zur Zeit umlaufende Papiergeld nach stattgefundener Einziehung 
durch neue Werthzeichen zu ersetzen, beziehungsweise dagegen umzutauschen, ist 
gestattet. 
Hierbei darf jedoch Papiergeld von geringerem Nennwerthe an die Stelle 
von Papiergeld höheren Nennwerths nicht gesetzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 79* (Nr. 544.) 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1870.
        <pb n="526" />
        — 508 — 
(Nr. 544.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im 
Betrage von 20,000,000 Thaler. Vom 31. Juli 1870. 
Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den 
außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. 
S. 491.), ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Deckung der durch 
die angeordnete Mobilmachung der Armee und durch die Kriegführung entstehenden 
außerordentlichen Ausgaben der Militair- und Marineverwaltung verzinsliche 
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Thaler nach 
Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend 
und zehntausend Thalern ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das 
Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit für eine Serie von zehn Millionen Thaler 
(Serie III. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) auf vier Monate — 
vom 1. August 1870. bis zum 1. Dezember 1870. — und für eine weitere Serie 
von zehn Millionen Thaler (Serie IV. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 
1870.) auf sechs Monate — vom 1. August 1870. bis zum 1. Februar 1871.— 
festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung 
der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Berlin, den 31. Juli 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 545.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, 
die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 81.) ist von dem Präsidium des Deutschen Zoll, und Han- 
delsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und 
Steuerwesen, dem im Königreich Bayern belegenen Hauptamte zu Lindau 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Steuer- 
inspektors Thormann, der den Hauptämtern zu Mittenwald, Pfronten und Kemp- 
ten mit dem Wohnsitz in Kempten als Vereinskontroleur beigeordnete Königlich 
Preußische Steuerinspektor Lehmann, unter Belassung in seiner Stellung zu 
diesen Hauptämtern und unter vorläufiger Beibehaltung seines bisherigen Wohn- 
sitzes, als Vereinskontroleur beigeordnet worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="527" />
        — 509 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 34. 
  
(Nr. 546.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, 
Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter. Vom 8. August 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes, was folgt: 
§. 1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen aller Art, von Kriegsmunition 
aller Art, insbesondere Geschosse, Schießpulver und Zündhütchen, von Blei, 
Schwefel, Kali- und Natron-Salpeter ist fortan über sämmtliche Grenzen gegen 
das Vereinsausland verboten. 
Die Bestimmung im §. 2. Unserer Verordnung, betreffend das Verbot 
der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf, vom 16. v. Mts. 
(Bundesgesetzbl. S. 483.) findet auf dieses Verbot Anwendung. 
§. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Kaiserslautern, den 8. August 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. *80 (Nr. 547.) 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1870.
        <pb n="528" />
        — 510 — 
(Nr. 547.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes  
den Kaufmann Louis Heldbeck 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu Lagos zu ernennen geruht. 
(Nr. 548.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann P. Olsson 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes in Helsingborg zu ernennen geruht. 
(Nr. 549.) Dem zum Konsul der Republik Venezuela, mit der Residenz 
in Hamburg, ernannten Herrn H. R. Jany ist das Exequatur zu dieser Ernennung 
im Namen des Norddeutschen Bundes ertheilt worden. 
(Nr. 550.) Dem Freiherrn Alphons von Rothschild in Paris ist auf 
sein Ansuchen die Entlassung von dem Posten eines Generalkonsuls des Nord- 
deutschen Bundes daselbst ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="529" />
        — 511 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 35. 
  
  
(Nr. 551.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden. 
Vom 25. August 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes, was foldgt: 
§. 1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden ist fortan über sämmtliche 
Grenzen gegen das Vereinsausland verboten. 
Die Bestimmung im §. 2. Unserer Verordnung, betreffend das Verbot 
der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf, vom 16. v. M. 
(Bundesgesetzbl. S. 483.) findet auf dieses Verbot Anwendung. 
§. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Bar le Duc, den 25. August 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes - Gesetzbl. 1870. 81* (Nr. 552.) 
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1870.
        <pb n="530" />
        — 612 — 
(Nr. 552.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Heinrich Werlemann zu Lüttich 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 553.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann John Makintosh 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Inverness zu ernennen geruht. 
(Nr. 554.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann P. S. B. Wesenberg 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes in Laurvig, und 
den Kaufmann A. Natvig 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes in Krageroe zu ernennen geruht. 
(Nr. 555.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Joseph Strangmann 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Waterford zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 556.) Dem Kaufmann H. Kock zu Heiligenhafen ist Namens des 
Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Schwedisch-Norwegischer 
Vizekonsul daselbst an Stelle des verstorbenen Vizekonsuls Branman ertheilt worden. 
  
Berichtigung. 
In der im 26. Stück des Bundesgesetzblattes für 1869. abgedruckten Ge- 
werbeorbnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. ist S. 280. 
§. 150. Z. I. statt „130 zu setzen: 131. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="531" />
        — 513 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 36. 
 
  
(Nr. 557.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20. Juli d. J. erlassenen 
Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die 
Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken. Vom 21. September 1870. 
 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes, was folgt: 
§. 1. 
Das im §. 1. der Verordnung vom 20. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 487.) enthaltene Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide und Hülsen- 
früchten, sowie von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten über die 
Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist aufgehoben. 
Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen 
von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen (§. 1. derselben Verordnung), 
wird hierdurch nicht berührt. 
§. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Ferrière, den 21. September 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 82 (Nr. 558.) 
Ausgegeben zu Berlin den 23. September 1870.
        <pb n="532" />
        — 514 — 
(Nr. 558.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden 
verschiedener Bundesstaaten. Vom 29. August 1870. 
Für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Behörden ver- 
schiedener Bundesstaaten kommen im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, 
auf Grund der zwischen sämmtlichen Bundesregierungen getroffenen Verständi- 
gung, die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung: 
1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu 
frankiren. 
2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die ab- 
sendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die Pflicht 
zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen 
Partei obliegt. 
3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei 
einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die absendende 
Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abstand genommen 
werden. 
Berlin, den 29. August 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 559.) Allerhöchster Erlaß vom 3. September 1870., betreffend die Abänderung des 
§. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der 
Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes 
vom 25. Juni 1868. 
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. August d. J. genehmige Ich im 
Namen des Norddeutschen Bundes, daß an die Stelle des dritten Absatzes des 
§. 15. der durch Meinen Erlaß vom 31. Dezember 1868. (Bundesgesetzbl. für 
1869. S. 1.) genehmigten Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend 
die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 
25. Jumi 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523. ff.) die nachstehende Vorschrift tritt: 
Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die 
Gemeindevorstände, auf dem Lande die Kommunal-Aufsichtsbehörden die 
Servisentschädigungen nach dem unter Littr. F. beigefügten Formular 
in
        <pb n="533" />
        — 515 — 
in Zeitabschnitten von drei Monaten bei derjenigen Intendantur, zu deren 
Bezirk die mit Einquartierung belegten Ortschaften gehören. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 
Hauptquartier Vendresse, den 3. September 1870. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Bundeskanzlers: 
Delbrück. v. Roon. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes und den Kriegsminister. 
  
(Nr. 560.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Legationsrath v. Jasmund 
zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes für Egypten zu ernennen geruht. 
(Nr. 561.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den bisherigen Legationssekretair Theodor v. Bunsen 
zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes für Peru zu ernennen geruht. 
Derselbe ist zugleich als Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes bei der Re- 
gierung der genannten Republik beglaubigt worden. 
(Nr. 562.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
dem Konsul des Norddeutschen Bundes in Serajewo Dr. Blau 
den Karakter als Generalkonsul zu verleihen geruht. 
(Nr. 563.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Eduard Koelle 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu Paramaribo zu ernennen geruht. 
– 
(Nr. 564)
        <pb n="534" />
        — 516 — 
(Nr. 564.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Paul Govenius 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Luleä zu ernennen geruht. 
(Nr. 565.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Konsularagenten Simeon Murad 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Jaffa zu ernennen geruht. 
(Nr. 566.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des 
Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Emanuele Alcala 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes in Pizzo zu ernennen geruht. 
  
Berichtigung. 
In dem in dem 30. Stück des Bundesgesetzblattes für 1869. abgedruckten 
Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869. ist S. 357. Z. 12. v. u. statt §. 119." 
zu setzen: §. 124. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
 Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
 (R. v. Decker).
        <pb n="535" />
        Abdruck als Beilage — — 
zur Gesetz-Sammlung für die 517 
königlichen Preußischen Staaten. 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 37. 
  
(Nr. 567.) Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qua- 
lifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 
24. September 1870. 
Im Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundes- 
gesetzbl. S. 497.), vom 10. März 1869. (Bundesgesetzbl. S. 47.) und vom 
14. April 1870. (Bundesgesetzbl. S. 79.) und in Gemäßheit des §. 154. der 
Militair- Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. 
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehr- 
anstalten, welche in dem anliegenden vierten Verzeichnisse aufgeführt sind, die 
Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur 
Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum ein- 
jährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 
Die unter Littr. F. Nr. 2. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten 
dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines 
Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung aus- 
stellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 24. September 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Im Auftrage: 
Eck. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 83 Vier- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1870.
        <pb n="536" />
        — 518 — 
Viertes Verzeichniß 
der 
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienste berechtigt sind. 
A. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Pommern. 
Das Gymnasium zu Demmin. 
B. Realschulen erster Ordnung. 
Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Die Realschule zu Reichenbach, 
»Sprottau. 
C. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Das Progymnasium zu Montabaur. 
D. Realschulen zweiter Ordnung. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Die Realschule zu Homburg v. d. H. 
E. Höhere Bürgerschulen. 
1) Die den Gymnasien, beziehungsweise den Realschulen erster 
Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten hö- 
heren Bürgerschulen. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. d.) 
Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. 
Die Realschule zu Coburg. 2) Die 
ie
        <pb n="537" />
        — 519 — 
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren 
Bürgerschulen. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. f.) 
Königreich Preußen. 
a. Provinz Pommern. 
Die höhere Bürgerschule zu Wolgast. 
b. Provinz Westphalen. 
Die höhere Bürgerschule zu Bochum, 
" » » » Witten. 
c. Rheinprovinz. 
Die höhere Bürgerschule zu Lennep. 
d. Provinz Hannover. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Lingen, 
Die höhere Bürgerschule zu Uelzen. 
e. Provinz Hessen-Nassau. 
Die höhere Bürgerschule zu Cassel, 
" Limburg, 
" Geisenheim, 
Die Selektenschule zu Frankfurt a. M. 
F. Andere Lehranstalten. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.) 
1. Oeffentliche Lehranstalten. 
Großherzogthum Hessen. 
Die polytechnische Schule zu Darmstadt. 
2. Privat-Lehranstalten. 
I. Königreich Preußen. 
Die mathematische Abtheilung der höheren Gewerbeschule zu Frankfurt a. M. 
II. Großherzogthum Hessen. 
Die Lehr- und Erziehungsanstalt von Scharvogel zu Mainz, 
" Dr. Nägler zu Offenbach. 
III. freie Stadt Lübeck. 
Die von Großheim'sche (Brun'sche Realschule zu Lübeck 
Die Real-Lehranstalt von F. H. Petri daselbst.  
  
(Nr. 568.)
        <pb n="538" />
        — 520 — 
(Nr. 568.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom 
Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im 
§. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. be- 
zeichneten Lehranstalten gehören. Vom 24. September 1870. 
Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 14. April 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 82.) und in Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair-Ersatzinstruktion 
für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. mache ich hierdurch bekannt, 
daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in der Griechischen Sprache 
dispensirten Schülern nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. c. a. a. O. ein gül- 
tiges Zeugniß über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst ausgestellt werden darf, auch die in dem anliegenden zweiten Ver- 
zeichniß nachgewiesenen Gymnasien gehören. 
Berlin, den 24. September 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Im Auftrage: 
Eck. 
Zweites Verzeichniß 
derjenigen 
Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der Griechischen 
Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair- 
Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten 
gehören. 
Königreich Preußen. 
a. Provinz Brandenburg. 
Das Gymnasium zu Wittstock. 
b. Provinz Pommern. 
Das Gymnasium zu Demmin. 
c. Provinz Hannover. 
Das Gymnasium zu Verden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="539" />
        — 521 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 38. 
  
(Nr. 569.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr 
von Hafer und Kleie. Vom 3. Oktober 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes, was folgt: 
§. 1. 
Das im §. 1. der Verordnung vom 20. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 487.) 
enthaltene Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die 
Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist aufgehoben. 
§. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Ferrieres, den 3. Oktober 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. *84 (Nr. 570.) 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1870.
        <pb n="540" />
        — 522 — 
Nr. 570.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann N. H. Heydemann 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Bradford zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="541" />
        — 523 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 39. 
  
(Nr. 571.) Allerhöchster Erlaß vom 30. September 1870., betreffend die Ausgabe ver- 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern. 
Auf Ihren Bericht vom 24. September d. J. genehmige Ich, daß in Ge- 
mäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen 
Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes- 
Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom 
Jahre 1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung 
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins- 
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen fünfmalhundert 
Tausend Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend 
Thalern und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich 
Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, 
welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen 
entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staats- 
schulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch 
das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. 
Hauptquartier Ferrièeres, den 30. September 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 85 (Nr. 572.) 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1870.
        <pb n="542" />
        — 524 — 
(Nr. 572.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Peter Le Coq 
zum Konsularagenten des Norddeutschen Bundes zu Guernsey zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="543" />
        — 525 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 40. 
(Nr. 573.) Freundschafts-, Handels- und 
Schiffahrtsvertrag zwischen Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen 
im Namen des Norddeutschen Bun- 
des und des Zollvereins und den 
Vereinigten Staaten von Mexiko. 
Vom 28. August 1869. 
Seine Majestät der König von Preußen 
im Namen des Norddeutschen Bundes 
und der zu diesem Bunde nicht gehöri- 
gen Mitglieder des Deutschen Zoll- und 
Handelsvereins, nämlich: der Krone von 
Bayern, der Krone von Württemberg, 
des Großherzogthums Baden und des 
Großherzogthums Hessen, für dessen süd- 
lich des Main belegenen Theile, sowie in 
Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuer- 
systeme angeschlossenen Großherzogthums 
Luxemburg einerseits und die Vereinigten 
Staaten von Mexiko andererseits, von 
dem Wunsche geleitet, Ihre Beziehungen 
und Interessen gegenseitig zu fördern und 
zu befestigen, haben beschlossen, einen 
Freundschafts., Handels- und Schiffahrts- 
vertrag abzuschließen. 
Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren 
beiderseitigen Bevollmächtigten ernannt, 
nämlich: 
Seine Majestät der König von 
Preußen: 
Seinen Legationsrath Kurd von 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 
40. 
(Nr. 573.) Tratado de amistad, comercio 
navegacion, entre los Esta- 
dos Unidos. Mexicanos y S. M. 
Wel Rey de Prusia en nombre 
de la Confederacion Norte-Ale- 
mana y del Zollverein. Del 
28. de Agosto 1869. 
Los Estados Unidos Mexicanos, de 
una Parte, y de la otra, Su Magestad 
el Rey de Prusia, en nombre de la 
Confederacion Norte-Alemana, y de 
los miembros de la Union aduanera 
alemana, lamada el Zollverein, no 
pertenecientes d dicha Confederacion, 
à saber: la Corona de Baviera, la Co- 
rona de Wurtemberg, el Gran Ducado 
de Baden, el Gran Ducado de Hesse 
Dor susposesioncs situadas al Sur del 
Main, y cl Gran Ducado de Luxem- 
burgo comprendido en su sistema de 
aduanas y de impucstos, descando 
fomentar y consolidar reciprocamente 
sus relaciones &amp; intereses, han deter- 
minado celebrar un Tratado de ami- 
stad, comercio y navegacion. 
Con este fin, han nombrado sus 
respectivos plenipotenciarios à saber: 
l Presidente de los Estados Uni- 
dos Mexicanos, 
à Sebastian Lerdo de Te- 
86 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1870.
        <pb n="544" />
        Schlözer, Geschäftsträger des 
Norddeutschen Bundes in 
Mexiko, 
und 
der Präsident der Vereinigten 
Staaten von Mexiko: 
den Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten Sebastian 
Lerdo de Tejada, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer Vollmachten, sich über nachstehende 
Artikel geeinigt haben: 
Art. I. 
Es soll dauernde und unwandelbare 
Freundschaft bestehen zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde, sowie dem Zollvereine 
und deren Staatsangehörigen einerseits 
und den Vereinigten Staaten von Mexiko 
und ihren Bürgern andererseits. 
Art. II. 
Ebenso soll zwischen den kontrahiren- 
den Staaten gegenseitige Freiheit des 
Handels und der Schiffahrt stattfinden. 
Die Angehörigen eines Jeden derselben 
dürfen frei und ungehindert mit ihren 
Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, 
Häfen und Flüssen der Gebiete des Anderen 
fahren, wo es anderen Fremden einzulaufen 
gestattet ist oder in Zukunft gestattet werden 
wird, um daselbst sich aufzuhalten und nie- 
derzulassen, sowie zum Zwecke ihres Han- 
dels Häuser und sonstige Lokalitäten innezu- 
haben und zu miethen, wobei sie sich aber 
den Gesetzen und Vorschriften unterwerfen 
müssen, welche in den betreffenden Ge- 
bieten bestehen. 
Die Kriegsschiffe beider Länder sollen 
die Befugniß haben, ohne Hinderniß und 
sicher in allen Häfen, Flüssen und Orten 
526 
ada, Ministro de relaciones 
eteriores; 
y 
Su Magestad el Rey de Prusia, 
à su Consejero de Legacion. 
Kurd de Schloezer, Encar- 
gado de Negocios de la Con- 
federacion Norte-Alemana en 
Mexico. 
Quienes, despues de haberse co- 
municado sus plenos poderes, han con- 
venido en los articulos siguientes: 
Art. I. 
Habrä firme 6&amp; invariable amistad 
entre los Estados Unidos Mexicanos 
yFsus ciudadanos, por una parte, y la 
Confederacion Norte - Alemana y el 
-Zollvereine F sus cindadanos, por 
la otra. 
Art. II. 
Asi mismo, habräá reciproca libertad 
de comereio V navegacion entre los 
Estados contratantes, teniendo los ciu- 
dadanos de cada uno de ellos, segu- 
ridad y libertad para dirigirse con sus 
buques y cargamentos à todas las 
Plazas, puertos F rios de los territo- 
rios del otro, adonde ahora se permite 
6 en adelante se permitiere entrar 
ä otros extrangeros, asi como para 
Permanecer y establecersc, ocupar y 
arrendar casas, yFotras localidades 
Para su comercio; sometiéndose à las 
leyes y reglamentos vigentes en los 
Fespectivos territorios. 
Los buqdues de guerra de los dos 
Paises tendrän libertad de legar sin 
obstäculo V con seguridad, d todos
        <pb n="545" />
        — 527 
anzulegen, wo den Kriegsschiffen anderer 
Nationen das Anlaufen gegenwärtig ge- 
stattet ist oder künftig gestattet werden 
wird, jedoch mit Unterwerfung unter die 
Gesetze und Verordnungen der kontrahi- 
renden Staaten. 
Das Recht des Einlaufens und Lö- 
schens der Schiffe der beiden Länder, auf 
welches sich dieser Artikel bezieht, umfaßt 
weder die Befugniß zum Küstenhandel 
(comercio de escala), noch zur Kabo- 
tage, welche allein den einheimischen Schif- 
fen vorbehalten bleiben soll. 
Art. III. 
Es sollen den Schiffen jedes der kon- 
trahirenden Staaten in den Gebieten oder 
Häfen des Anderen bei ihrem Eingange, 
Ausgange und während ihres Aufenthalts 
nicht andere, noch höhere Abgaben oder 
Lasten für Tonnen-, Leucht-, Hafen., 
Lootsen-, Quarantainegelder, Bergelohn 
bei Havarie oder Schiffbruch, noch an- 
dere allgemeine oder lokale Lasten oder 
Gebühren auferlegt werden, als diejeni- 
en, welche die Schiffe der meistbegün- 
gen Nationen zahlen oder in Zukunft 
zahlen werden. 
In denjenigen Fällen, wo dieser oder 
andere Artikel des gegenwärtigen Ver- 
trages zur Anwendung kommen, sollen 
unter der Bezeichnung Deutscher oder 
Mexikanischer Häfen diejenigen verstanden 
werden, welche von den betreffenden Re- 
gierungen für den Einfuhr- und Ausfuhr- 
handel bereits geöffnet sind oder in Zu- 
kunft geöffnet werden sollten. 
Art. IV. 
Wenn im Laufe der Zeiten zwischen 
den kontrahirenden Staaten eine regel- 
mäßige Dampfschiffsverbindung einge- 
richtet werden sollte, so werden die be- 
treffenden Schiffe beim Einlaufen, Dis- 
pachiren und Auslaufen dieselben Erleich- 
los puertos, rios y lugares, adonde los 
buques de guerra de cualquiera otra 
nacion tengan ahora, 6 tuvieren en lo 
sucesivo libertad de entrar, sometien- 
dose à las leyes y reglamentos de los 
Estados contratantes. 
La lbertad de entrar y descargar 
los buques de los dos paises, à que 
se refiere este articulo, no se enten- 
derä due autoriza el comercio de 
escala y cabotage, permitido solamente 
à los buques nacionales. 
Art. III. 
No se impondrän à los buques de 
cada uno de los Estados contratantes 
een los territorios y puertos del otro, 
4 su entrada, salida 5 permanencis, 
otros ni mas altos derechos ni cargas, 
Por razon de toneladas, faro, puerto, 
Dilotage, cuarentena, salvamento en 
caso de averia 6 naufragio, ni otras 
cargas 6 derechos, generales 6 loca- 
les, que los que pagan pagaren en 
adelante los buques de la nacion mas 
favorecida.— 
Para la aplicacion de este y otros 
articulos del presente Tratado, se de- 
beráä entender por puertos mexicanos 
6 alemanes, aquellos que estän 6 en 
adelante estuvieren habilitados por los 
Gobiernos respectivos para el comer- 
cio de importacion y exportacion. 
Art. IV. 
Si con el tiempo se estableciere 
entre los Estados contratantes una co- 
municacion regular por medio de bu- 
dues de vapor, estos gozarän de las 
mismas facilidades para su entrada, 
despacho y salda, due esten conce- 
86
        <pb n="546" />
        terungen genießen, welche den Schiffen 
anderer Nationen, die sich in gleichem 
Falle und in ähnlichen Verhältnissen be- 
finden, zugestanden sind oder ihnen in 
Zukunft eingeräumt werden sollten. 
Art. V. 
Alle Handelsgegenstände, ohne Unter- 
schied des Ursprungs, deren Einfuhr in 
Deutsche Häfen und deren Ausfuhr und 
Wiederausfuhr aus Deutschen Häfen in 
Schiffen einer anderen Nation, welche 
von irgend einem fremden Lande kom- 
men, oder dahin ihre Bestimmurg haben, 
gestattet ist, dürfen auch in Mexikanischen 
Schiffen eingeführt, ausgeführt und wie- 
der ausgeführt werden, ohne andere oder 
höhere Abgaben als diejenigen zu entrich- 
ten, welche sie in den Schiffen irgend 
einer anderen Nation zahlen. Ebenso 
sollen auch alle Handelsgegenstände, ohne 
Unterschied des Ursprungs, deren Ein- 
fuhr in Mexikanische Häfen und deren 
Ausfuhr und Wiederausfuhr aus Mexika- 
nischen Häfen in Schiffen einer anderen 
Nation, welche von irgend einem frem- 
den Lande kommen, oder dahin ihre Be- 
stimmung haben, gestattet ist, berechtigt 
sein, in Deutschen Schiffen eingeführt, 
ausgeführt oder wieder ausgeführt zu wer- 
den, ohne andere oder höhere Abgaben 
zu entrichten, als diejenigen, welche sie in 
den Schiffen irgend einer anderen Nation 
zahlen. 
Art. VI. 
Die kontrahirenden Staaten sind über- 
eingekommen, gegenseitig als Schiffe des 
Einen oder des Anderen diejenigen zu 
betrachten und zu behandeln, welche als 
solche in ihrer respektiven Heimath zu- 
folge der dort bestehenden oder künftig 
noch einzuführenden Gesetze und Bestim- 
mungen anerkannt sind, und sollen solche 
Gesetze und Bestimmungen von einem 
Theile dem anderen zur gehörigen Zeit 
528 — 
didas 6 en adelante se concedieren 
los buques de otras naciones, due 
se hallen en igual caso yF en condi- 
ciones semejantes. 
Art. V. 
Todos los objetos de comercio, sim 
distincion de origen, cuya importacion, 
exportacion 6 reexportacion se per- 
mita en los puertos Alemanes en bu- 
dues de otra nacion, procedentes de 
cualquier pais extrangero, ö destinados 
à èl, podràn tambien importarse, ex- 
Dortarse 56 reexportarse en buques 
mexicanos, sin pagar otros ni mas 
altos derechos que los due paguen en 
buques de cualquiera otra nacion; 
yreciprocamente, todos los objetos 
de comercio, sin distincion de origen, 
cuya importacion, exportacion 6 re- 
gexportacion se permita en los puertos 
Mexicanos, en buques de otra nacion, 
Procedentes de cualquier pais extran- 
gero, 0 destinados à el, podrän im- 
Portarse, exportarse 0 reexportarse en 
buques alemanes, sin pagar otros ni 
mas altos derechos due los qdue pa- 
guen en budques de cualquiera otra 
nacion. 
Art. VI. 
Los Estados contratantes han con- 
venido en considerar y tratar, reci- 
Drocamente, como buques del und 
del otro, los reconocidos como ta- 
les en sus respectivos paises, conforme 
A las leyes y reglamentos vigentes, 
6 due en adelante se promulguen, 
qdue 8e comunicarän una y otra 
parte en tiempo oportuno. Bien en- 
tendido, due los comandantes de los
        <pb n="547" />
        bemerken, daß die Führer jener Schiffe 
ihre Nationalität durch Seebriefe nach- 
zuweisen haben, welche letztere in der ge- 
bräuchlichen Form abgefaßt und mit der 
Unterschrift der kompetenten heimathlichen 
Behörden versehen sein müssen. 
mitgetheilt werden. Dabei ist wohl zu 
Art. VII. 
Es sollen weder in den Gebieten des 
Norddeutschen Bundes und Zollvereins 
bei der Einfuhr, Wiederausfuhr und 
Durchfuhr der Erzeugnisse des Bodens 
und des Gewerbefleißes der Vereinigten 
Staaten von Mexiko, noch in dem Ge- 
biete der Letzteren bei der Einfuhr, 
Wiederausfuhr und Durchfuhr der Er- 
zeugnisse des Bodens und des Gewerbe- 
fleißes des Norddeutschen Bundes und 
Zollvereins andere oder höhere Abgaben 
entrichtet werden, als diejenigen, welche 
die gleichen Produkte irgend einer ande- 
ren Nation zahlen oder in Zukunft zahlen 
sollten. Ebenso sollen in keinem der 
kontrahirenden Staaten bei der von dem 
Einen nach dem Andern stattfindenden 
Ausfuhr von Handelsgegenständen andere 
oder höhere Abgaben entrichtet werden, 
als diejenigen, welche jetzt oder künftig 
bei der Ausfuhr derselben Gegenstände 
nach irgend welchem fremden Lande zu 
zahlen sind. Auch soll in keinem der 
kontrahirenden Staaten die Einfuhr, Aus- 
fuhr, Wiederausfuhr und Durchfuhr von 
Erzeugnissen des Bodens und Gewerbe- 
fleißes der betreffenden Länder verboten 
werden, falls nicht ein solches Verbot sich 
auch auf den Handel mit allen anderen 
Nationen erstreckt. 
Art. VIll. 
In Allem, was sich auf die Hafen- 
polizei, Ladung und Löschung der Schiffe, 
529 — 
buques deberän probar su nacionalidad 
Ccon patentes de mar expedidas en la 
forma de costumbre, y firmadas por. 
las autoridades competentes del pais 
à due pertenezcan. 
Art. VII. 
No se impondrän otros ni mas al- 
tos derechos en el territorio de le 
Confederacion Norte-Alemana y de los 
Estados del Zollverein, à la impor- 
tacion, reexportacion y tränsito de les 
productos naturales 6 manufacturados 
de los Estados Unidos Mexicanos, nie 
en el territorio de estos se impondrän 
L unnportscion, reexportacion y trän- 
sito de los productos naturales 6 ma- 
nufacturados de la Confederacien 
Norte-Alemana y7 de los Estados del 
Zollverein, sino los due pagan 6 en 
adelante pagaren los mismos produe- 
tos de cualquiera otra nacion. Tam- 
poeo se impondrän en ninguno de 
los Estados contratantes, otres ni mas 
altos derechos à la expertacion due 
se haga del und para el otro, de cua- 
lesquiera objetos de comereio, dues 
los due se pagan 6 en adelante 8e 
Pagaren à la exportacion de los mis- 
mos objetos para cualquiers pais er- 
trangero; y no se prohibirän en nin- 
guno de los Estados contratantes la 
importacion, exportacion, reexporta- 
cion y tränsito de productos naturales 
6 manufacturados de los respeetivos 
territorios, ä menos qdue esta prchibi- 
cion se extienda al comercio con to- 
das las demas naciones. 
Art. VIII. 
En todo lo relativo d la policia de 
los puertos, à la carga 7 descarnga de
        <pb n="548" />
        auf die Sicherheit und Bewachung der 
Waaren und Effekten bezieht, sind die 
Angehörigen der kontrahirenden Staaten 
gegenseitig den Gesetzen und Lokalverord- 
nungen der betreffenden Gebiete unter- 
worfen. 
Art. IX. 
So oft sich die Angehörigen Eines 
der kontrahirenden Staaten genöthigt 
sehen, in den Häfen, Buchten, Flüssen 
oder Gebieten des Anderen mit ihren 
Schiffen wegen schlechten Wetters oder 
Verfolgung durch Piraten oder Feinde 
Schutz zu suchen, sollen sie mit Freund- 
schaft aufgenommen und behandelt wer- 
den, unter Berücksichtigung der Vorsichts- 
maaßregeln, welche zur Verhütung von 
Zollunterschleifen als geeignet Seitens 
der betreffenden Regierungen befunden 
sind. Es soll ihnen ferner jede Begünsti- 
gung und jeder Schutz zu Theil werden, 
um die erlittenen Schäden zu repariren, 
Lebensmittel einzunehmen und sich zur 
Weiterreise in den Stand zu setzen, ohne 
Hinderniß oder Belästigung irgend einer 
Art. In dem Gebiete jedes der kon- 
trahirenden Staaten soll es den Handels- 
schiffen des Anderen, deren Mannschaft 
durch Krankheit oder sonstige Ursachen 
vermindert worden, gestattet sein, die zu 
ihrer Weiterreise erforderlichen Seeleute, 
jedoch unter Beobachtung der in den 
Gesetzen und Verordnungen enthaltenen 
Bestimmungen und unter der Bedingung 
anzuwerben, daß die Verheuerung der 
Seeleute Seitens der Letzteren eine frei- 
willige sei. 
Art. X. 
Wenn das Schiff eines Angehörigen 
Eines der kontrahirenden Staaten an den 
Küsten oder innerhalb des Gebietes des 
Anderen Schiffbruch, Strandung oder 
sonstige Havarie erleidet, so wird dem- 
530 — 
buques, V á la seguridad y custodia 
de las mercancias y efectos, los cin- 
dadanos de los Estados contratantes 
estarän reciprocamente sujetos à las 
leyes y reglamentos locales de los 
territorios respectivos. 
Art. IX. 
Siempre due los ciudadanos de al- 
guno de los Estados contratantes se 
vieren precisados à refugiarse con sus 
buques en los puertos, rios terri- 
torios del otro, d4 causa de mal tiempo 
5 de la persecucion de piratas 6 ene- 
migos, serän recibidos y tratados con 
humanidad, previas las precauciones 
due se juzguen convenientes por parte 
de los Gobiernos respectivos, Para 
evitar el frande, concedièndoles todo 
favor y proteccion, para due puedan 
reparar los daßos sufridos, proporcio- 
narse Provisiones, yF ponerse en estado 
de continuar su viage, sin obstäculo 
6 impedimento de ninguna clase. Se 
Permitirá en el territorio de cada und 
de los Estados contratantes, qdue los 
buques mercantes del otro, cuya tri- 
Pulacion se haya disminuido por en- 
fermedad, 56 por cualquiera otro mo- 
tivo, puedan enganchar 4 los mari- 
neros dque necesiten para continuar su 
viage, con tal que observen las leyes 
yJbvreglamentos locales, y qdue sea vo- 
luntario el enganche por parte de los 
marineros. 
Art. X. 
Cuando algun buque perteneciente 
à cindadanos de uno de los Estados 
contratantes, naufrague, encalle Gö sufra 
alguna averia en las costas d dentro 
del territorio del otro, se le dispen-
        <pb n="549" />
        — 531 — 
selben gleiche Hülfe und gleicher Schutz 
bewilligt, wie solcher gewohnheitsmäßig 
in dem Lande geleistet wird, wo die 
Havarie stattgefunden hat. Falls es er- 
forderlich sein sollte, darf die Ladung 
unter Beobachtung derjenigen Vorsichts- 
maaßregeln, welche von den betreffenden 
Regierungen zur Verhütung von Zoll- 
unterschleif für angemessen erachtet sind, 
gelöscht werden, ohne dafür irgend eine 
Abgabe oder Kontribution zu entrichten, 
es sei denn, daß die gelöschten Waaren 
oder Effekten in den Handel übergehen 
sollten. 
Art. XI. 
Die Schiffe, Waaren und Effekten 
des Angehörigen Eines der kontrahirenden 
Staaten, welche entweder innerhalb der 
Jurisdiktionsgrenzen des Anderen oder 
auf hoher See von Piraten genommen 
und demnächst nach den Häfen, Buchten, 
Flüssen oder Gebieten des Anderen ge- 
bracht werden, sollen ihren Eigenthümern 
zurückgestellt werden, sobald die Letzteren 
ihr Eigenthumsrecht in gehöriger Form 
vor den kompetenten Gerichten nach- 
gewiesen haben. Wohlverstanden jedoch 
muß die desfallsige Reklamation inner- 
halb eines Jahres, von der Zeit der 
Wegnahme der gedachten Schiffe oder 
Waaren an gerechnet, durch die Bethei- 
ligten selbst oder durch deren Bevoll- 
mächtigte oder durch die Agenten der 
betreffenden Regierungen vorgebracht 
werden. 
Art. XII. 
Die Angehörigen Jedes der kontra- 
hirenden Staaten, welche in den Gebieten 
des Anderen wohnen oder sich dort vor- 
übergehend aufhalten, sollen für ihre Per- 
son, für ihre Güter, ferner in der Aus- 
übung ihrer Geschäfte und Gewerbe, wie 
auch für ihre Religion denselben Schutz 
und dieselben Rechte genießen, welche die 
sará todo auxilio y la misma protec- 
cion due se acostumbre prestar à los 
buques de la nacion en donde acon- 
tezea el daño; permitiendole descargar 
las mercancias y efectos, si füere ne- 
cesario, con las precauciones due se 
estimen convenientes por parte de los 
Gobiernos respectivos, para evitar el 
fraude, sin exigir por la descarga nin- 
gunos impuestos 6 Contribuciones, 
ä meénor que las mercancias y efectos 
desembarcados se destinen al con- 
sumo. 
Art. XI. 
Los buques, mercancias y efectos 
pertenecientes à ciudadanos de uno 
de los Estados contratantes que sean 
apresados por piratas dentro de los 
limites de su jurisdiccion, 6 en alta 
mar, y qdue fueren conducidos 6 en- 
contrados en los puertos, bahias, rios 
territorios del otro, serän entregados 
4 sus duenos, probando estos sus de- 
rechos en debida forma ante los tri- 
bunales competentes; bien entendido, 
due la reclamacion deberä presentarse 
dentro del trmino de un al#d, con- 
tado desde la captura de dichos bu- 
ques 6 mercancias, por los mismos 
interesados 6 sus apoderados, 6 por 
los agentes de los gobiernos respec- 
tivos. 
Art. XII. 
Los ciudadanos de cada uno de 
Ios Estados contratantes, residentes 
transeuntes en el territorio del otro, 
gozarän en sus personas, en sus bienes 
y en el ejercicio de su profesion 6 in- 
dustria, asi como en su religion, las 
mismas garantias y derechos conce- 
didos 0 due en adelante se concedie-
        <pb n="550" />
        Angehörigen jeder anderen Nation jetzt 
oder in Zukunft genießen. Sie sollen 
freien und leichten Zutritt bei Gericht 
haben zur Verfolgung und Vertheidigung 
ihrer legitimen Gerechtsame und Inter- 
essen, und in Angelegenheiten der Rechts- 
pflege sollen sie im Allgemeinen gleiche 
Rechte und Verpflichtungen wie die An- 
gehörigen desjenigen Staates haben, in 
welchem sie sich aufhalten. 
Art. XIII. 
Die Angehörigen Jedes der kontra- 
hirenden Staaten sollen beiderseitig von 
jeglichem gezwungenen Militairdienste im 
Landheere oder in der Marine, in der 
Miliz oder in der Nationalgarde befreit 
sein. Sie sollen keinen anderen Auflagen, 
Kontributionen und Abgaben unterworfen 
sein als denjenigen, welche die Angehö- 
rigen des Landes zahlen, in dem sie sich 
aufhalten. Ihre Schiffe, Schiffsmann- 
schaften, Waaren und andere Güter und 
Effekten dürfen weder zum Zwecke einer 
militairischen Unternehmung, noch irgend 
welchen sonstigen öffentlichen Dienstes, 
welcher Art dieser auch sei, ohne ent- 
sprechende Entschädigung mit Beschlag 
belegt oder angehalten werden. 
Art. XIV. 
Was das Recht betrifft, über beweg- 
liches Eigenthum durch Verkauf, Tausch, 
Schenkung, letztwillige Bestimmung oder 
irgend welche andere Art zu verfügen; 
ebenso was die Berechtigung anbetrifft, 
in die Erbschaft solchen beweglichen Eigen- 
thums durch Testament oder ab intestato 
einzutreten, so haben die Angehörigen der 
kontrahirenden Staaten dieselben Frei- 
heiten, Rechte urd Verpflichtungen, als 
ob sie Eingeborene wären und sind in 
keinem dieser Fälle größeren Abgaben und 
Auflagen unterworfen, als denjenigen, 
532 
gDren á los ciudadanos de cualquiera 
otra nacion. Tendrän libre y fäcil 
acceso à los tribunales de justicia, 
Para sostener y defender sus legitimos 
derechos 6é intereses; y generalmente 
en lo que se resfiere à la administra- 
cion de justicia, tendrän los mismos 
derechos y obligaciones due los diu- 
dadanos del pais en que residan. 
Art. XlIII. 
Los ciudadanos de cada uno de 
lLos Estados contratantes estarän re- 
spPectivamentos exentos de todo ser- 
vicio militar forzoso en el ejercito 
6 armada, y en la milicia 0 guardia 
nacional. No estarän sujetos à nin- 
gunos otros impuestos, contribuciones 
6 cargas, due las due se paguen por 
los ciudadanos del pais en que resi- 
dan. Tampoco se podrän ocupar ni 
detener sus buques, tripulaciones, mer- 
cancias y otros bienes 6 efectos, para 
alguna expedicion militar, ni para otro 
objeto de servicio püblico, cualquiera 
dqdue sea, sin una compensacion cor- 
respondiente. 
Art. XIV. 
En cuanto al derecho de disponer 
de los bienes muebles por venta, per- 
muta, donacion, testamento, de otro 
modo cualquiera, y en lo que toca 
à la sucesion de los bienes muebles 
Por testamento 6 abintestato, los ciu- 
dadanos de los Estados contratantes 
tendrän las mismas libertades, derechos 
yobligaciones due si fueran ciudada- 
nos nativos, 7 Dno se les cargará en 
ninguno de esos casos mayores im- 
puestos 0 derechos, due los due pa- 
gan 6 en adelante pagaren los ciuda-
        <pb n="551" />
        welche jetzt oder in Zukunft die Einge- 
borenen des Landes zahlen, wo sie sich 
aufhalten. 
Wenn durch den Tod einer Person, 
welche in dem Gebiete eines der kontra- 
hirenden Staaten Grundeigenthum besitzt, 
das Letztere nach den Landesgesetzen einem 
Angehörigen des anderen Staates zu- 
fallen, dieser aber in seiner Eigenschaft 
als Fremder dasselbe zu besitzen nicht 
fähig sein sollte, so wird ihm, von dem 
Termine an gerechnet, wo er gesetzlich 
darüber verfügen darf, eine Frist von 
einem Jahre eingeräumt, um die Grund- 
stücke nach Gutdünken zu veräußern, wo- 
bei ihm erlaubt sein wird, den Erlös 
ohne Hinderniß und frei von allen Re- 
tentionsrechten Seitens der Regierung 
des betreffenden Staates aus dem Lande 
zu führen. 
Art. XV. 
Für den Fall, daß Einer der kontra- 
hirenden Staaten sich im Kriege befände, 
während der Andere neutral verbliebe, 
werden folgende zwei Grundsätze anerkannt 
und beobachtet werden: daß die neutrale 
Flagge Feindes Gut deckt, das heißt, daß 
die Waaren, welche Eigenthum des An- 
gehörigen eines im Kriege befindlichen 
Landes und zwar nicht Kriegskontrebande 
sind, der Wegnahme und Konfiskation 
nicht unterliegen sollen, sobald sie sich am 
Bord eines neutralen Schiffes befinden, 
und daß ebenso neutrales Gut, mit Aus- 
nahme der Kriegskontrebande, von der 
Wegnahme und Konfiskation frei sein soll, 
sobald es in dem Kauffahrteischiffe des 
feindlichen Landes verladen ist. 
Unter Kriegskontrebande sind folgende 
Artikel zu verstehen: 
1) Kanonen, Mörser, Haubitzen, Flinten 
Büchsen, Karabiner, Pistolen, Degen, 
Säbel, Lanzen, Hellebarden, Gra- 
naten, Bomben, Kugeln, Pulver, 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
533 
danos nativos de la potencia en cuyo 
territorio residan. 
Si por muerte de alguna persona 
due poseyera bienes raices en el ter- 
ritorio de uno de los Estados contra- 
tantes, recayesen aquellos segun las 
leyes del pais en ciudadanos del otro, 
estos, en el caso de qdue por su cali- 
dad de extrangeros fuesen inhäbiles 
Para poseer dichos bienes, tendrän un 
plazo de un abo contado desde due 
legalmente puedan disponer de ellos, 
Para enagenarlos como lo juzguen con- 
veniente, permitièndoseles exportar su 
Pproducido sin obstäculo ninguno, 
J exento de todo derecho de reden- 
cion por parte del Gobierno del pais 
respectivo. 
Art. XV. 
En el caso de due uno de los 
Estados contratantes se halle en 
guerra, mièntras due el otro perma- 
nezca neutral, se reconocerän y ob- 
servarän estos dos principios: due la 
bandera neutral cubre la mercancia 
eenemiga, esto es, due las mercancias 
pertenecientes à ciudadanos de un 
Pais due este en guerra, à excepcion 
del contrabando de guerra, son libres 
de captura y confiscacion, enconträn- 
dose à bordo de un buque neutral; 
Fcdue asi mismo, las mercancias neu- 
trales, con igual excepcion del contra- 
bando de guerra, son libres de cap- 
tura yFConfiscacion enconträndose 
¾- bordo de un buque mercante de 
pais enemigo. 
Bajo la denominacion de contra- 
bando de guerra se comprenderän los 
objetos siguientes: 
1°. Cabones, morteros, obuses, fusiles, 
rifles, carabinas, pistolas, espadas, 
sables, lanzas, alabardas, granadas, 
bombas, balas, pôlvora, azuffe, 
87
        <pb n="552" />
        — 334 
Schwefel, Salpeter, Lunten, Zünd- 
hütchen und alle anderen Gegenstände, 
welche zum Kriegsgebrauch dienen 
können. 
2) Helme, Kürasse und alle für den 
Militairgebrauch geeigneten Aus- 
rüstungsgegenstände, Uniformen oder 
Kleidungsstücke. 
3) Pferde mit ihren Geschirren und an- 
dere für den Gebrauch der Kavallerie 
geeigneten Gegenstände. 
4) Im Allgemeinen alle Arten Waffen, 
Instrumente und Geräthschaften von 
Eisen, Stahl, Kupfer oder Bronze 
und alle übrigen für den Kriegs- 
gebrauch zu Lande oder zu Wasser 
geeigneten Gegenstände. 
Art. XVI. 
Diejenigen Waaren, welche unter den 
als Kriegskontrebande bezeichneten Gegen- 
ständen nicht mit einbegriffen sind, sollen 
zum freien Handelsbetriebe zugelassen 
werden, und es dürfen die Angehörigen 
eines jeden der kontrahirenden Staaten 
dieselben sogar nach solchen Orten bringen 
und schicken, welche dem Anderen feindlich 
sind, nur allein nicht nach denjenigen 
Plätzen, welche zu Wasser oder zu Lande 
blokirt oder belagert sind. Und um in 
dieser Hinsicht jeden Zweifel zu beseitigen, 
wird erklärt, daß nur solche Punkte als 
blokirt oder belagert betrachtet werden 
sollen, welche durch eine kriegführende 
Macht, die den Neutralen den Eintritt 
zu verwehren im Stande ist, wirklich 
blokirt oder belagert sind. 
Dessenungeachtet, und in Berücksich- 
tigung der Ungewißheit, welche bei großen 
Entfernungen leicht zu entstehen pflegt, 
ist man jedoch hinsichtlich der Handels- 
schiffe Eines oder des Anderen der kon- 
trahirenden Staaten, welche nach einem 
in Händen des Feindes befindlichen Platze 
gehen,  ohne zu wissen, daß letzterer 
blokirt ist, dahin übereingekommen, daß 
salitre, mechas, cäpsules y cua- 
lesquiera otros objetos due pue- 
dan servir para el uso de armas. 
r 
2%. Cascos, corazas y toda clase de 
equipo y de uniformes d vestidos 
Propios Para el servicio militar. 
0 
3. Caballos, con sus arneses y cua- 
lesquiera otros utensilios para el 
servicio militar de caballeria. 
generalmente, toda clase de 
armas, 6 instrumentos 6 uten- 
silios de hierro, acero, cobre 
5 bronce, y cualesquiera otros 
materiales d propösito Para hacer 
la guerra por mar por tierra. 
Art. XVI. 
Las mercancias no comprendidas 
en los articulos que qruedan clasifica- 
dos como contrabando de guerra, se 
considerarän de libre comercio, y po- 
drän llevarse y trasportarse por ciu- 
dadanos de cada uno de los Estados 
contratantes, aun d lugares enemigos 
del otro, exceptuando solo adquellos 
due estuvieren bloqueados 60 siftiados 
por mar 6 por tierra; y para evitar 
toda duda en este particular, se de- 
clara due solo se considerarän blo- 
dueados 6 sitiados, aquellos puntos 
due lo esten por una fuerza belige- 
rante capaz de impedir la entrada 
à los neutrales. 
2 
4. 
Sin embargo, en consideracion 
à la incertidumbre que suele resultar 
de las distancias, se ha convenido, en 
due d los buques mercantes de alguno 
de los Estados contratantes, que Sal- 
gan para un puerto perteneciente al 
enemigo, sin saber due se halla blo- 
dueado, no se les permitirä entrar en 
%. pero no serän detenidos, ni sera
        <pb n="553" />
        solchen Schiffen zwar das Einlaufen dort 
verweigert werden soll, daß sie aber nicht 
angehalten und auch ihre Ladungen — 
vorausgesetzt, daß sie keine Kriegskontre- 
bande führen — nicht konfiszirt werden 
dürfen, es sei denn, daß man entweder 
ihnen nachweisen kann, daß sie während 
ihrer Fahrt sich vom Fortbestande der 
Blokade zu vergewissern Gelegenheit ge- 
habt, oder daß sie, nachdem sie sicher 
von dem Blokadezustande unterrichtet 
waren, von Neuem, und zwar auf der- 
selben Reise, in den Hafen einzulaufen 
versuchen sollten. 
Art. XVII. 
Für den Fall, daß ein Kriegsschiff 
oder bewaffnetes Fahrzeug Eines der kon- 
trahirenden Staaten, welcher sich im Kriege 
befindet, die Visitation eines Handels- 
schiffes des Anderen auf hohem Meere 
vornehmen will, so muß Ersteres außer- 
halb Kanonenschußweite anhalten und die 
zum Visitiren bestimmten Personen in 
einem Boote absenden, welches nur die 
zu seiner Führung nöthige Mannschaft 
halten darf. Die Prüfung der Papiere 
geschieht nur am Bord des visitirten Schiffes 
und dürfen dieselben nicht mitgenommen, 
noch auch der Kapitain, die Offzziere oder 
Mannschaft unter irgend welchem Vor- 
wande genöthigt werden, sich an Bord 
des visitirenden Schiffes zu begeben. Die 
Befehlshaber der für Rechnung von Pri- 
vatleuten bewaffneten Schiffe haften mit 
ihrer Person und ihrem Vermögen für 
jede Uebertretung dieser Regeln und für 
jedes ungesetzmäßige Vorgehen, zu welchem 
Ende dieselben vor Empfang ihrer Pa- 
tente hinreichende Bürgschaft leisten müssen, 
um für Schaden, den sie herbeiführen 
könnten, aufzukommen. 
Art. XVIII. 
Zur Beseitigung jedes Zweifels und 
zur Verhütung jedes Mißbrauches bei Prü- 
fung der auf das Schiffseigenthum von 
535 
confiscada parte alguna de su carga- 
mento, sino hubiere en é1 alguno de 
los articulos de contrabando de guerra, 
à ménos qdue se les pueda probar, que 
durante su navegacion pudieron y de- 
bieron saber que todavia continuaba 
el bloqueo, 6 tambien en el caso de 
duc despues de prevenidos del blo- 
duec, pretendiesen de nuevo entrar en 
eel puerto, en el mismo viage. 
Art. XVII. 
En el caso de qdue un buque de 
guerra, 6 armado, de alguno de los 
Estados contratantes due se halle en 
Zuerra, practique en alta mar la visita 
de un buque mercante del otro, el 
Primero se mantendrä à distancia füera 
de tiro de cabon, y enviará la visita 
en un bote con solo la tripulacion ne- 
cesaria para sus maniobras. Los pa- 
peles se examinarän precisamente 
a bordo del buque visitado, sin llevar- 
los fnera de el, ni exigir tampocwo, 
bajo ningun pretexto, due su capitan, 
oficiales 6 tripulacion, pasen à bordo 
del buque due pPractique la visita- 
Los comandantes de los buques ar- 
mados por cuenta de particulares, se- 
rän responsables personalmente y con 
sus bienes, de cualquiera infraccion de 
estas reglas, y de todo procedimiento 
iegal, à cuyo fin, äntes de recibir sus 
Patentes, darän fianzas suficientes Ppara 
responder de los da5bos due puedan 
causar. 
Art. XVIII. 
Para evitar dudas y precaver abu- 
sos, en el exämen de los papeles re- 
lativos à la propiedad de los buques 
67
        <pb n="554" />
        Angehörigen der kontrahirenden Staaten 
bezüglichen Papiere sollen, im Falle daß 
Einer derselben sich im Kriege befindet, 
die Schiffe der Angehörigen des Anderen 
Seebriefe oder Pässe führen, welche in 
üblicher Form von der Behörde ihres 
Heimathsortes ausgestellt sein und den 
Namen, Eigenthümer und Gehalt des 
Schiffes, sowie den Namen des Kapitains 
oder Befehlshabers und sein Domizil an- 
geben müssen. Wenn die Schiffe Ladung 
haben sollen sie ebenfalls Certifikate 
führen, welche in gleicher Weise ausge- 
stellt sein und den Inhalt der Ladung, 
sowie den Ort ihrer Herkunft angeben 
müssen. Wegen etwaigen Mangels der 
genannten Erfordernisse oder wegen eines 
anderen, auf das Eigenthumsrecht oder 
die Beschaffenheit der Ladung bezüglichen 
Grundes darf aber ein Schiff nicht an- 
gehalten werden, wenn vor seiner Abfahrt 
an dem Abgangsorte der Ausbruch des 
Krieges noch nicht bekannt war. 
Art. XIX. 
In Prisensachen sollen nur die Ge- 
richte desjenigen Staates entscheiden, wo- 
hin die Prisen gebracht sind, und wenn 
dieselben ein Urtheil fällen gegen irgend 
ein von einem Angehörigen des anderen 
Staates reklamirtes Schiff, Gut oder 
Eigenthum, so müssen in dem Urtheile 
die Entscheidungsgründe und Motive an- 
gegeben sein, auf welche es sich begründet 
und es muß dem Führer des Schiffes 
oder dem Agenten der Interessenten, wenn 
sie es verlangen, eine beglaubigte Aus- 
fertigung des Urtheils oder des ganzen 
Prozesses in Uebereinstimmung mit den 
Gebräuchen des Landes, gegen Entrichtung 
der gesetzlichen Gebühren, ohne Verzug 
mitgetheilt werden. 
Art. XX. 
Falls zu irgend einer Zeit zwischen 
den kontrahirenden Staaten unglücklicher- 
536 — 
de ciudadanos de los Estados contra- 
tantes, se ha convenido en que cuando 
se halle en guerra alguno de ellos, 
los buques pertenecientes à ciudadanos 
del otro deberän llevar patentes de 
mar, 6 Pasaportes expedidos en la 
forma acostumbrada por las autori- 
dades del lugar de su procedencia, 
due expresenel nombre, propiedad. 
Fldimensiones del buque, asi como el 
nombre del capitan 6 comandante, 
el lugar de su domicilio. Si los 
buques condujeren cargamento, de- 
berän ademas llevar certilicados expe- 
didos de la misma manera, qdue ex- 
Pliquen los pormenores del cargamento 
yel lugar de qdue proceda. No podra 
ser detenido un buque por falta de 
los requisitos expresados, ni por algun 
otro motivo quc se refiera à la pro- 
pieded y naturaleza de su cargamento, 
tsi äntes de su salida no se tenia co- 
nocimiento del estado de guerra en el 
Dunto de su Procedencia. 
Art. XIX. 
En las causas de presas maritimas, 
solo conocerän los tribunales estable- 
cidos en el Estado adon de sean con- 
ducidas; y cuando pronuncien sen- 
tencia contra algun buque, eftectos 
6 bienes reclamados por ciudadanos 
del otro Estado, se mencionarän en 
la sentencia las razones legales y mo- 
tivos en que se haya fundado, y se 
daräá sin demora al comandante del 
buque 6 agente de los interesados, si 
lo pPidieren, testimonio legalizado de 
la sentencia, 6 de todo el proceso, 
en conformidad con los usos yF leyes 
del pais, pagando por el testimonio 
los derechos legales. 
Art. XX.5 
Si en algun tiempo ocurriere por 
desgracia, un rompimiento hostil entre
        <pb n="555" />
        weise ein offener Zwiespalt einträte, in 
Folge dessen die freundschaftlichen und 
Handelsbeziehungen unterbrochen würden, 
so sollen doch die Angehörigen Eines 
jeden der Staaten, welche sich in dem 
Gebiete des Anderen aufhalten, das Recht 
haben, dort zu bleiben und ihren Handel, 
Gewerbe oder Geschäfte fortzusetzen, so 
lange sie sich friedlich verhalten und sich 
dieser Vergünstigung durch keine Handlung 
unwürdig machen, welche nach Ansicht 
der höchsten Behörden den Interessen des 
Landes, in welchem sie sich befinden, zu- 
widerläuft; ihr Eigenthum und Gut, 
welcher Art es auch sei, soll weder mit 
Beschlag belegt, noch sequestrirt, noch zu 
anderen Auflagen und Steuern als das 
der Inländer herangezogen werden; des- 
gleichen sollen Privatschuldforderungen, 
öffentliche Fonds oder Gesellschaftsaktien 
nicht mit Beschlag belegt, sequestrirt oder 
konfiszirt werden. 
Art. XXI. 
Die kontrahirenden Staaten sind über- 
eingekommen, den Gesandten, Ministern 
und öffentlichen Agenten gegenseitig die- 
selben Privilegien, Bevorzugungen und 
Vorrechte einzuräumen, welche diejenigen 
der meistbegünstigten Nationen genießen 
oder in Zukunft genießen sollten. 
Art. XXII. 
Ebenso sind sie übrreingekommen ge- 
genseitig Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln und Konsularagenten in denjeni- 
gen Häfen und Handelsplätzen, für welche 
sie ernannt sind, zuzulassen; dabei behalten 
sich die kontrahirenden Staaten aber das 
Recht vor, dieselben von solchen Orten 
auszuschließen, welche ein Jeder auszuneh- 
men für wünschenswerth hält. Die Ge- 
neralkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder 
Konsularagenten müssen ihre Patente oder 
Bestallungen in gehöriger Form vorlegen 
und zunächst das Exequatur erlangen, 
um in Funktion treten und diejenigen 
Rechte, Vorzüge und Vergünstigungen ge- 
537 
los Estados contratantes, por el que 
se interrumpan las buenas relaciones 
de amistad y comercio, los ciudadanos 
de alguno de ellos residentes en el 
territorio del otro, podrän seguir resi- 
diendo en el, y continuar en el ejer- 
cicio de su comercio, industria pro- 
fesion, mièntras vivan pacificamente, 
sin desmerecer ese favor por una con- 
ducta contraria d los intereses del 
Pais en que residan, 4 juicio de las 
respectivas autoridades supremas; y 
sus bienes y efectos, de cualquiera 
clase y condicion, no estarän sujetos 
à embargo 6 sechestro, ni à otros im- 
Puestos 6 contribuciones due las esta- 
blecidas para los nacionales del pais; 
6% igualmente, sus créditos por deudas 
Particulares, ò en fondos püblicos, 
6 en accimes de compahias, no podrän 
ser embargados, secuestrados ni con- 
fiscados. 
Art. XXI. 
Los Estados contratantes convienen 
een conceder mutuamente à los Envia- 
dos, Ministros y agentes püblicos, los 
mismos privilegios, exenciones é in- 
munidades due gozan 6 gozaren en 
lo sucesivo los de la nacion mas fa- 
vorecida. 
Art. XXII. 
Convienen tambien en recibir mu- 
tuamente, Cönsules generales, Con- 
sules, Vice-Cönsules 6 agentes consu- 
lares, en los puertos y plazas de co- 
mercio para donde sean nombrados, 
duedando no obstante en libertad los 
Estados contratantes, para no admi- 
tirlos en los lugares qdue cada und 
duiera exceptuar. Los Cönsules gene- 
rales, Cönsules, Vice-Consules 6 Agen- 
tes consulares, deberän presentar sus 
patentes 0 despachos en debida forma, 
Jobtener previamente ssu exequatur-, 
Para poder entrar en ejercicio de sus 
funciones, y para gozar de los de-
        <pb n="556" />
        nießen zu können, die ihrer Stellung ent- 
sprechen und welche denjenigen gleich sein 
werden, welche der meistbegünstigten Na- 
tion eingeräumt sind. 
Art. XXIII. 
Die Archive und amtlichen Papiere 
der Konsuln werden als unverletzlich be- 
trachtet, so daß die Behörden unter keinem 
Vorwande dieselben mit Beschlag belegen 
oder von ihrem Inhalte Kenntniß nehmen 
dürfen. Die genannten Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagen- 
ten und ihre Kanzler, falls sie nicht An- 
gehörige des Landes sind, in dem sie re- 
sidiren,  sollen von Verpflichtungen zum 
öffentlichen Dienste befreit und dagegen 
nur gebunden sein, für ihren Handels- 
und Industriebetrieb, ihre Gewerbe und 
Eigenthum dieselben Abgaben und Kon- 
tributionen zu entrichten, welche die Ein- 
geborenen des Landes, in welchem sie sich 
befinden, zu zahlen haben. In allem 
Uebrigen sind sie den Gesetzen der respek- 
tiven Staaten unterworfen. 
Art. XXIV. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln oder Konsularagenten können den 
Beistand der Lokalbehörden beanspruchen, 
um Deserteure von Kriegs- oder Han- 
delsschiffen ihres Landes aufzusuchen, fest- 
zunehmen und in sicheren Gewahrsam zu 
bringen. Zu diesem Ende haben sie sich 
an die kompetenten Gerichte, Richter oder 
Beamten zu wenden, ihr Anliegen schrift- 
lich zu formuliren und durch Vorlage 
der Schiffsregister, Musterrolle und 
anderer öffentlicher Dokumente nachzu- 
weisen, daß die reklamirten Individuen 
zu der fraglichen Schiffsmannschaft ge- 
hören. Sobald das Gesuch gerechtfertigt 
ist, darf die Auslieferung nicht verwei- 
gert werden, es sei denn, daß sich der 
Beweis des Gegentheils herausstellen 
sollte. Nach Verhaftung der Deserteure 
werden dieselben dem Konsul oder Kon- 
sularagenten, welcher sie reklamirt hat, 
538 
rechos, prerogativas &amp; inmunidades 
due les correspondan por su caräcter, 
yque serän las mismas que gocen los 
de la nacion mas favorecida. 
Art. XXIII. 
Los archivos y papeles offciales 
de los Cönsules generales, Consules, 
Vice-Cönsules y Agentes Consulares, 
serän respetados inviolablemente, sin 
due por ningun motivo puedan las 
autoridades embargarlos ni tomar co- 
nocimiento de ellos. Dichos Cönsules 
generales, Cönsules, Vice - Cönsules 
6 Agentes consulares, 7 sus candilleres, 
no siendo estos ciudadanos del pais 
een due residan, estarän exentos del 
servicio püblico compulsivo, y solo 
estarän obligados à satisfacer por su 
comercio, industria, profesion 6 pro- 
piedad, los mismos impuestos 6 con- 
tribuciones que paguen los nacionales 
del pais en qdue residan; estando en 
todo lo demas sujetos à las leyes de 
los Estados respectivos. 
Art. XXIV. 
Los Cönsules generales, Consules, 
Vice - Cönsules 6 Agentes consulares, 
Podrän requerir la asistencia de las 
autoridades locales, para buscar, apre- 
hender y arrestar d los desertores de 
buques de guerra 0 mercantes de su 
ais, dirigiendose para ese fin à los 
tribunales, pieces y funcionarios com- 
Detentes, formulando por escrito la 
demanda, y probando con la exhibi- 
cion de los registros de los buques, 
gro de la tripulacion, u otros docu- 
mentos püblicos, due los individuos 
reclamados hacian parte de dichas 
tripulaciones. Justificada asi la de- 
manda, menos no obstante cuando se 
Probare lo contrario, no se rehusará 
la entrega. Luego que los desertores 
fueren aprehendidos, se pondrän 
à Gdisposicion del Cönsul 6 agente 
consular due los hubiere reclamado,
        <pb n="557" />
        zur Verfügung gestellt und können auf 
dessen Kosten und Verlangen in den 
öffentlichen Gefängnissen gehalten werden, 
um denjenigen Schiffen, von welchen sie 
entwichen, oder anderen derselben Nation 
überliefert zu werden. Wenn sie aber 
nicht innerhalb zweier Monate, vom Ver- 
haftungstage an gerechnet, überliefert sind, 
so werden sie in Freiheit gesetzt und können 
wegen derselben Sache nicht wieder arre- 
tirt werden. Falls sich der Deserteur in 
dem Lande, wo seine Reklamation erfolgt, 
ein Verbrechen oder ein Vergehen hat zu 
Schulden kommen lassen, so wird seine 
Auslieferung beanstandet, bis das Ver- 
fahren beendet und das Urtheil vollzo- 
gen ist. 
Art. XXV. 
Der gegenwärtige Vertrag bleibt in 
Kraft acht Jahre, welche vom Tage der 
Auswechselung der Ratifikationen an ge- 
rechnet werden. Wenn jedoch keiner der 
kontrahirenden Staaten dem Anderen zwölf 
Monate vor Ablauf dieser Frist mittelst 
offizieller Erklärung seine Absicht kund 
giebt, den Vertrag zu lösen, so soll letzterer 
bis nach Verlauf von zwölf Monaten 
nach Abgabe einer solchen Erklärung ver- 
bindlich bleiben. 
Art. XXVI. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt 
und die Ratifikationen sollen in der Haupt- 
stadt Mexiko innerhalb eines Jahres oder 
womöglich früher ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben wir, die Be- 
vollmächtigten den gegenwärtigen Traktat 
unterschrieben und mit unseren Siegeln 
versehen. 
So geschehen in der Hauptstadt 
Mexiko, in zwei Original-Ausfertigungen, 
am achtundzwanzigsten August Eintausend 
achthundert neunundsechszig. 
(L. S.) Kurd v. Schlözer. 
(L. S.) Sebastian Lerdo de Tejada. 
539 — 
podrän ser detenidos en las pri- 
siones püblicas, à peticion y expensas 
de duienes los reclamen, para ser re- 
mitidos álos buques de cuyo servicio 
desertaron, 6 à otros de la misma 
nacion. Pero si no fueren remitidos 
dentro de dos meses, contados desde 
el dia de su arresto, serän puestos en 
libertad, y no se les volverä d apre- 
hender por la misma causa. Siempre 
due el desertor hubiere cometido al- 
gun crimen 6 delito en el pais donde 
se le reclame, se sobreseerá en su 
Dexitradicion, hasta qdue termine el jui- 
cio criminal relativo y la sentencia 
final quede ejecutada. 
Art. XXV. 
El presente Tratado subsistirä en 
vigor durante ocho afbos, contados 
desde el dia del cange de las ratifi- 
caciones. Sin embargo, si doce meses 
äntes de cumplirse este trmino, nin- 
guno de los Estados contratantes de- 
clarase oficialmente al otro su intencion 
de hacerlo cesar, continnarä siendo 
obligatorio hasta doce meses despues 
de due uno de los Estados contra- 
tantes haga en cualquiera tiempo dicha 
declaracion. 
Art. XXVI. 
El presente Tratado serd ratificado, 
yFlas ratificaciones serän cangeadas, 
en la eindad de Mexico en el trmino 
de un alo, 6 äntes, si fuere posible. 
En f de lo cual, los plenipoten- 
ciarios firmamos el presente Tratado 
lo sellamos con nuestros sellos re- 
spectivos. 
Hecho en la ciudad de Meéexico, en 
dos originales, el dia veinte y ocho 
de Agosto del aßo mil ochocientos 
sesenta y nueve. 
(L. S.) Sebastian Lerdo de Tejada. 
(L. S.) Kurd v. Schlözer.
        <pb n="558" />
        Zusatz- Protokoll 
zu dem 
am 28. August 1869. zwischen Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen 
im Namen des Norddeutschen Bundes 
und Zollvereins und den Vereinigten 
Staaten von Mexiko abgeschlossenen 
Freundschafts., Handels- und Schiff- 
fahrts-Vertrages. 
  
Die Endesunterschriebenen, der Bevoll- 
mächtigte Seiner Majestät des Königs 
von Preußen im Namen des Norddeut- 
schen Bundes und der zu diesem Bunde 
nicht gehörigen Mitglieder des Zollvereins 
und der Bevollmächtigte der Vereinigten 
Staaten von Mexiko, ernannt, um einen 
Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- 
Vertrag abzuschließen, welcher am 28. Au- 
gust d. J. unterzeichnet worden ist, haben 
über einige Seitens des Bevollmächtigten 
Seiner Majestät des Königs von Preußen 
vorgebrachte Erklärungen konferirt und 
sind übereingekommen, in Betreff einiger 
Artikel des gedachten Vertrages folgende 
Erklärungen abzugeben. 
1) In den Artikeln V., VII. und XII. 
versteht es sich, daß die Worte: — 
"irgend eine andere Nation“" — so 
viel bedeuten, wie: — „die meistbe- 
günstigte Nation.“ — 
2) In dem Artikel V., welcher sich auf 
Handelsgegenstände bezieht und wo es 
zweimal heißt: — „ohne andere oder 
höhere Abgaben als diejenigen zu 
entrichten, welche sie in den Schiffen 
irgend einer anderen Nation zahlen“ 
— soll das Wort: „zahlen“ in dem 
Sinne verstanden werden, daß das- 
selbe durch die Worte: — zahlen 
540 
Protocolo adicional 
al 
Tratado de amistad, comercio 
y navegacion, firmado el 28 de 
Agosto de 1869, entre los Esta- 
dos Unidos Mexicanos y Su 
Magestad el Rey de Prusia en 
nombre de la Confederacion 
Norte-Alemana y del Zoll- 
verein. 
  
Los infrascritos, Plenipotenciario de 
los Estados Unidos Mexicanos, y Pleni- 
potenciario de Su Magestad el Rer 
de Prusia en nombre de la Confede- 
racion Norte-Alemana y de los miem- 
bros del Zollverein no pertenecientes 
à dicha Confederacion, nombrados para 
celebrar un Tratado de amistad, co- 
mercio y navegacion, firmado en veinte 
J ocho de Agosto del presente allo, 
han conferenciado sobre unas declara- 
ciones promovidas por parte del Ple- 
nipotenciario de Su Magestad el Rey 
de Prusia, y han convenido en hacer 
respecto de algunos Articulos de dicho 
Tratado las declaraciones siguientes. 
1) En los Articulos V, VII y XII, se 
entenderä due las palabras — 
„eualquiera otra nacion — tienen 
el mismo sentido que estas otras 
Palabras — Ja nacion mas favo- 
recida. « 
2) En el Articulo V, que se refiere 
à objetos de comercio, donde se 
dice dos veces — sin pagar otros 
ni mas altos derechos due los due 
paguen en buques de cualquiera 
otra nacion= — 8e entenderä la 
palabra — paguen — en el 
sentido de considerarla esplicada 
sustituida por estas otras pala-
        <pb n="559" />
        oder in Zukunft zahlen werden“— als 
erklärt oder ersetzt zu betrachten ist. 
3) In dem Artikel XXII., wo gesagt 
ist, daß die Konsuln — „Rechte, 
Vorzüge und Vergünstigungen ge- 
nießen, die ihrer Stellung entsprechen 
und die denjenigen gleich sein wer- 
den, welche denen der meistbegünstig- 
ten Nation eingeräumt sind“ — soll 
das Wort: eingeräumt sind“ in 
dem Sinne verstanden werden, daß 
dasselbe durch die Worte: — "ein- 
geräumt sind oder in Zukunft ein- 
geräumt werden“ — als erklärt oder 
ersetzt zu betrachten ist. 
4) In demselben Artikel XXII., wo ge- 
sagt ist, daß gegenseitig Konsuln zu- 
gelassen werden — „die kontrahiren- 
den Staaten sich aber dabei das Recht 
vorbehalten, dieselben von solchen 
Orten auszuschließen, welche Jeder 
auszunehmen für wünschenswerth 
hält“ — sind folgende Worte als 
hinzugefügt zu betrachten: — „vor- 
ausgesetzt, daß diese Ausnahme sich 
auch auf die Konsularagenten der 
anderen Nationen erstreckt.“ 
Das gegenwärtige Protokoll soll als 
integrirender Theil des Vertrages ange- 
sehen, wie dieser ratifizirt und demselben 
zum Schlusse angehängt werden. 
Zu Urkund dessen haben wir, diesel- 
ben Bevollmächtigten, welche den genann- 
ten Vertrag unterzeichneten, auch das 
gegenwärtige Protokoll unterzeichnet und 
mit unseren Siegeln versehen. 
So geschehen in der Stadt Mexiko, 
in zwei Original-Ausfertigungen, am sechs- 
undzwanzigsten November des Jahres 
Eintausend achthundert neunundsechszig. 
(L. S.) Kurd von Schlözer. 
(L. S.) Sebastian Lerdo 
de Tejada. 
541 
bras — »pagan 6 pagaren en ade- 
lante.- 
3) En el Articulo XXllI, donde se 
dice due los Cönsules gozarän — 
„de los derechos, prerogativas èé 
inmunidades duc les correspondan 
bor su caräcter, y due serän las 
mismas qdue gocen los de la na- 
cion mas favorecida“ — 8e en- 
tenderä la palabra — gocen. — 
een el sentido de considerarla ex- 
plicada 6 sustituida por estas 
otras palabras — gozan 60 go- 
Zaren en adelante. 
4) En el mismo Articulo XXII, donde 
se dice due se recibirän mutua- 
mente Cönsules. „quedando 
no obstante en libertad los Esta- 
dos contratantes para no admi- 
tirlos en los lugares due cada 
uno quiera exceptuar“ — se ten- 
drän como agregadas estas otras 
Palabras — Ssiempre que esta 
exceprion se extienda à los agen- 
tes consulares de las demas na- 
ciones. 
El presente Protocolo se conside- 
rarà como parte integrante del Tratado, 
siendo como el ratificadeo, é insertän- 
dose al fin del mismo. 
En fe de lo cual, los mismos Ple- 
nipotenciarios due firmamos dicho Tra- 
tado firmamos el presente Protocolo, 
Flo sellamos con nuestros sellos res- 
hectivos. 
Hecho en la ciudad de Mexico, en 
dos originales. el dia veinte y seis de 
Noviembre del alio mil oehocientos 
sesenta y nueve. 
(L. S.) Sebastian Lerdo 
de Tejada. 
Kurd v. Schlözer. 
(I. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Mexiko stattgefunden. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
88
        <pb n="560" />
        Protokoll 
der Verhandlung, welche heute den 
26. August 1870. zwischen dem Ge- 
schäftsträger des Norddeutschen Bun- 
des und dem Minister der auswär- 
tigen Angelegenheiten der Republik 
Mexiko stattgefunden hat. 
Nachdem die Unterzeichneten, der Ge- 
schäftsträger des Norddeutschen Bundes 
und der Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten der Republik Mexiko, am 
heutigen Tage die Ratifikationen des am 
28. August 1869. zwischen Seiner Ma- 
jestät dem Könige von Preußen im Na- 
men des Norddeutschen Bundes und Zoll- 
vereins einerseits und den Vereinigten 
Staaten Mexikos andererseits abgeschlos- 
senen und unterzeichneten Freundschafts-, 
Handels- und Schiffahrtsvertrages aus- 
gewechselt, haben dieselben, auf Antrag 
des Vertreters des Norddeutschen Bundes, 
eine Besprechung über den Sinn und 
die Bedeutung zweier Punkte des gedach- 
ten Vertrages gehabt und sind überein- 
gekommen, in dem gegenwärtigen Pro- 
tokolle die von ihnen gemeinschaftlich 
festgestellte Bedeutung der beiden Punkte 
in folgender Weise aufzuzeichnen: 
Erstens. Nach dem zweiten Artikel 
des Vertrages ist die Freiheit des Han- 
dels und der Schiffahrt zwischen den 
kontrahirenden Staaten nicht so zu ver- 
stehen, daß sie Küstenhandel und Kabo- 
tage, welches Beides nur den nationalen 
Schiffen eingeräumt ist, gestattet. Die 
Unterzeichneten sind jedoch darüber einerlei 
Meinung, daß diese Ausnahme, welche 
Protocolo 
de la Conterencia celebradahoy, 
26 de Agosto de 1870. entre el 
Ministro de Relaciones Exterio- 
res de la Republica Mexicana y 
el Encargado de Negocios de 
la Confederacion Norte- 
Alemana. 
Los infrascritos, Ministro de Rela- 
ciones Exteriores de la Republica 
Aexicana y Encargado de Negocios 
de la Confederacion Norte-Alemana. 
despues de haber hecho el dia de 
hoy, el cange de las ratificaciones 
del Tratado de amistad, comercio x 
havegacion, concluido y firmado en 
28 de Agosto de 1869, entre los 
Estados Unidos Mexicanos por una 
parte y por la otra S. M. el Rey 
de Prusia en nombre de la Confe- 
deracion Norte-Alemana y del Zoll- 
verein, han celebrado una conferen- 
cia promovida por el Representante 
de la Confederacion Norte-Alemana, 
respecto del sentido é inteligencia 
de dos puntos de dicho Tratado, y 
han convenido, consignar en el pre- 
sente Protocolo la inteligencia en 
duc estän de acuerdo sobre los dos 
Puntos, en los terminos siguientes: 
Primero. Conforme al articulo 
segundo del Tratado, la libertad de 
comercio y havegacion entre los 
Estados contratantes no se entenderá 
due autoriza el comercio de escala 
ycecabotage, permitido solamente à 
los buques nacionales; pero los inlra- 
scritos estän de acuerdo en la uu- 
teligencia de due esta ecepcion, due
        <pb n="561" />
        in Folge des Vertrages besteht, es nicht 
ausschließt, daß die Mexikanischen Schiffe 
nach verschiedenen Häfen der Staaten 
des Norddeutschen Bundes und Zoll- 
vereins Frachten bringen und in verschie- 
denen Häfen Frachten einnehmen können, 
in der Weise, wie die Gesetze jener Staa- 
ten es jetzt gestatten oder in Zukunft ge- 
statten mögen; und ebenso ist es nicht 
ausgeschlossen, daß die Deutschen Schiffe 
nach zwei oder drei Häfen der Mexika- 
nischen Staaten Frachten bringen und in 
verschiedenen Häfen Frachten einnehmen 
können, in der Weise, wie die Mexika- 
nischen Gesetze es jetzt gestatten oder in 
Zukunft gestatten mögen. 
Zweitens. Nach der Erklärung des 
Vertreters des Norddeutschen Bundes 
besteht zwischen dem Spanischen und 
Deutschen Texte des vierten Absatzes des 
fünfzehnten Artikels des Vertrages, wel- 
cher zuerst Spanisch abgefaßt und dann 
ins Deutsche übersetzt ist, keine volle 
Uebereinstimmung. Die Unterzeichneten 
sind nun darin einerlei Meinung, daß 
der Spanische Text seinem Sinn und 
ganzen Wortlaute nach, wie er weiter 
unten im Spanischen Texte des gegen- 
wärtigen Protokolls genau kopirt ist, 
bestehen bleibt, und daß ebenso im Deut- 
schen Texte desselben Protokolls eine Ab- 
schrift aufgenommen wird, wie sie nach 
der Ansicht des Vertreters des Nord- 
deutschen Bundes genau dem Spanischen 
Texte entspricht. 
Der gedachte Absatz ist folgender: 
IV. Und im Allgemeinen alle Arten 
von Waffen und Instrumenten oder 
Geräthschaften von Eisen, Stahl, 
Kupfer oder Bronze und irgend 
welchem anderen Material, welche 
für den Kriegsgebrauch zu Lande 
oder zu Wasser geeignet sind. 
543 
aubsiste por virtud del Tratado, no 
impide due los buques merxicanos 
puedan llevar carga para diversos 
Puertos, V recibir carga en diversos 
Puertos de los Estados de la Con- 
tederacion Norte-Alemana y del Zoll- 
verein, segun lo permiten ahora 0 
lo permitieren en adelante las leyes 
de los mismos Estados; 6 iguahmente, 
no impide due los buques alemanes 
pucdan traer Carga para dos 6 tres 
Puertos, y recibir carga en diversos 
Puertos de los Estados Hlexicanos, 
Segun lo permiten ahora 6 lo per- 
mitieren en adelante las leyes Mexi- 
Canas. 
Segundo. JNo habiendo, segun 
la declaracion del Representante de 
la Confederacion Norte - Alemana, 
una completa armonia entre el texto 
castellano y el texto aleman de la 
fraccion cuarta del articulo quince 
del Tratado, la cual fué primeramente 
escrita en castellano y luego tradu- 
cida al aleman, los infrascritos estän 
de acuerdo en la inteligencia de que 
deben subsistir el sentido y todas 
las palabras del texto castellano, que 
aqui se copia exactamente à con- 
tinuacion en el texto castellano del 
Presente Protocolo, poniendose tam- 
bien la copia en el texto aleman de 
este mismo Protocolo, segun con- 
sidera el Representante de la Con- 
lederacion Norte-Alemana, que cor- 
responde exactamente al texto castel- 
lano. La expresada fraccion es la 
Siguiente: 
IV. V genecralmentc, toda clase de 
armas &amp; instrumentos 6 uten- 
Silios de hierro, acero, cobre 6 
bronce, V Cualesquiera otros 
materiales 6 proposito Para 
hacer la guerra por mar 6 por 
tierra.
        <pb n="562" />
        Zu Urkund dessen haben wir Unter- 
zeichnete das gegenwärtige Protokoll unter- 
schrieben und mit unseren Siegeln ver- 
sehen. 
So geschehen in der Hauptstadt 
Mexiko, 26. August 1870. 
K. v. Schlözer. 
(L. S.) 
S. Lerdo de Tejada. 
(L. S.) 
 
544 
En fe de lo qduel, los infrascritos 
firmamos el presente Protocolo y 
lo sellamos con nuestros sellos re- 
spectivos. 
Hecho en la ciudad de Mérxico, 
en dos originales, el dia 26 de Agosto 
de 1870. 
Sebastian Lerdo de Tejada. 
(L. S.) 
K. v. Schlözer. 
(L. S.) 
(Nr. 574.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des 
Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Carl Ostermayer 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu Zacatecas (Mexiko) zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker.)
        <pb n="563" />
        Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 41. 
  
(Nr. 575.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Oktober 1870. wegen Abänderung des Allerhöchsten 
Erlasses vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der 
Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. 
Durch Meinen Erlaß vom 24. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 505.) habe Ich 
bestimmt, daß auf Grund des Gesetzes vom 21. desselben Monats, betreffend den 
außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. 
S. 491.), ein Betrag — von Einhundert Millionen Thaler durch eine nach den 
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu 
verwaltende Anleihe beschafft werde. Auf Ihren Bericht vom 26. September 
d. J. genehmige Ich die Herabsetzung dieses Betrages von Einhundert Millio- 
nen Thaler auf  Achtzig Millionen Thaler. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Hauptquartier Ferrières, den 2. Oktober 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
  
Bundes- Gesetzbl. 1870. *89 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1870.
        <pb n="564" />
        <pb n="565" />
        — 547 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 42. 
  
  
(Nr. 576.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden. Vom 
1. September 1868. 
 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, 
und Seine Majestät der König der Niederlande haben in der Absicht, den Post- 
verkehr zwischen beiden Gebieten zu erleichtern, den Abschluß eines neuen Post- 
vertrages beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Allerhöchstihren Wirk- 
lichen Geheimen Rath Martin Friedrich Rudolph Del- 
brück, 
Seine Majestät der König der Niederlande: 
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister Carl Malcolm Ernst Georg Grafen 
van Bylandt, 
welche kraft der ihnen verliehenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen 
vereinbart haben.  
Artikel 1. 
Der Ausdruck: Norddeutsches Postgebiet  in diesem Vertrage umfaßt 
das Postwesen in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebieten, sowie die 
Postanstalten derjenigen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen, welche dem 
Norddeutschen Bunde nicht angehören. 
Der Ausdruck: Niederländisches Postgebiet in diesem Vertrage umfaßt 
das Niederländische Staatsgebiet mit Ausnahme der Kolonien. 
Artikel 2. 
Postgebiete. 
Zwischen dem Norddeutschen und dem Niederländischen Postgebiete sollen zum Austausch der 
Zweck einer gesicherten und pünktlichen Beförderung der gegenseitig auszutauschen- Briefpostsendungen. 
den 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 90 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Oktober 1870.
        <pb n="566" />
        Ueberführung 
der Posttrans- 
porte auf den 
Grenzen. 
Briefpostsen- 
dungen. 
— 548 — 
den Briefpostgegenstände regelmäßige Briefpostverbindungen auf den Eisenbahnen 
und den Landstraßen unterhalten werden. 
Ueber die Zahl und die Gattung dieser Verbindungen, die Routen, auf 
welchen dieselben einzurichten und die Transportmittel, welche dabei zu benutzen 
sind, werden die Norddeutsche Postverwaltung und die Niederländische Postver- 
waltung sich untereinander verständigen. 
Dieselben werden auch die näheren Bedingungen, unter denen die Einrich- 
tung des Postenganges und Postbetriebes auf den Grenzstrecken und den Ueber- 
gabepunkten stattzufinden hat, in gemeinschaftlichem Einverständnisse festsetzen 
und nach Bedürfniß abändern. 
Für die Benutzung der Eisenbahnen zur Briefpostbeförderung und die Re- 
gelung der desfallsigen Verhältnisse auf den Grenzstrecken sind die, den Eisen- 
bahnverwaltungen gegenüber beiderseits bestehenden gesetzlichen und reglementa- 
rischen Bestimmungen, sowie die Festsetzungen der den Bau und den Betrieb der 
Eisenbahnen betreffenden Staatsverträge, und der zwischen den Eisenbahnverwal- 
tungen wegen Regelung des Betriebes auf den Grenzstrecken bestehenden, von den 
beiden Staatsregierungen genehmigten Verträge als maaßgebend zu erachten. 
Artikel 3. 
Jede der beiden Postverwaltungen trägt die Kosten für die Beförderung der 
Postsendungen bis zur gegenüberliegenden Grenzstation. 
Erachten beide Verwaltungen für zweckmäßig, mit einem und demselben 
Unternehmer über die Hin- und Zurückbeförderung der Postsendungen zwischen den 
Grenzstationen zu kontrahiren, so werden die Kosten des Transports gemein- 
schaftlich zu gleichen Theilen getragen. 
Die Felleisen, Briefbeutel, Kursuhren und sonstigen bei den Briefposten 
erforderlichen Kurs-Inventarien werden auf gemeinschaftliche Kosten angeschafft 
und unterhalten. 
Die Pferde und Wagen der Staatsposten sind sowohl auf dem Hin- als 
Rückwege von Erlegung der Wege-, Brücken-, Pflaster-, Fährgelder und sonstigen 
Kommunikationsabgaben befreit, soweit solche nicht an Gemeinden, Korporationen 
oder Private, nach den bestehenden Bestimmungen auch für die Staatsposten zu 
entrichten sind. 
Artikel 4. 
Der Begriff „Briefpostgegenstände“ umfaßt: 
a) die gewöhnlichen Briefe, 
b) die Drucksachen, 
c) die Waarenproben, 
d) die rekommandirten Sendungen, 
e) die Expreßsendungen,  
f)   die Briefe mit deklarirtem Werthe, 
g)   die Postanweisungen, 
h) die
        <pb n="567" />
        — 549 — 
h) die im Abonnementswege zum Austausch gelangenden Zeitungen und 
Zeitschriften. 
Das Gewicht der sub a. bis f. bezeichneten Gegenstände darf im Einzelnen 
ein halbes Pfund = 250 Grammen nicht überschreiten.  
Artikel 5. 
Das Porto für die Briefe zwischen dem Norddeutschen und dem Nieder- 
ländischen Postgebiete soll betragen: 
1) für den einfachen frankirten Brief: 
aus Norddeutschland nach den Niederlanden 2 Silbergroschen, aus 
den Niederlanden nach Norddeutschland 10 Cents; 
2) für den einfachen unfrankirten Brief: 
aus den Niederlanden nach Norddeutschland 4 Silbergroschen, 
aus Norddeutschland nach den Niederlanden 20 Cents. 
Als Ausnahme von dieser Bestimmung wird das Porto für die zwischen 
den beiden Gebieten gewechselten Briefe in denjenigen Fällen, wo die Entfernung 
in gerader Linie zwischen der Abgangs- und der Bestimmungs-Postanstalt 
30 Kilometer nicht übersteigt — Grenz. Rayon — wie folgt ermäßigt: 
1) für den einfachen frankirten Brief: 
aus Norddeutschland nach den Niederlanden auf 1 Silbergroschen, 
aus den Niederlanden nach Norddeutschland auf 5 Cents; 
2) für den einfachen unfrankirten Brief: 
aus den Niederlanden nach Norddeutschland auf 2 Silbergroschen, 
aus Norddeutschland nach den Niederlanden auf 10 Cents. 
Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 15 Grammen 
nicht übersteigt.  
Für schwerere Briefe tritt für je 15 Grammen, oder einen Theil derselben, 
ein einfacher Portosatz hinzu. 
Es soll der Verständigung der beiderseitigen Postverwaltungen vorbehalten 
sein, von einem im gemeinsamen Einverständniß festzusetzenden Termine ab, das 
Porto für die Briefe über 30 bis 250 Grammen auf den zweifachen Betrag 
des Portos für den einfachen Brief einzuschränken, sobald die Niederländische 
Postverwaltung darauf nach Maaßgabe der für den inneren Verkehr Anwendung 
findenden Grundsätze einzugehen vermag. 
Artikel 6. 
Das Porto für Drucksachen zwischen dem Norddeutschen Postgebiet und 
dem Niederländischen Postgebiet soll betragen für je 40 Grammen oder einen 
Theil davon 
a) bei der Erhebung in Norddeutschland neun Pfennige, 
90* b) bei 
Briefporto. 
Drucksachen.
        <pb n="568" />
        Waarenpro- 
ben. 
— 550 — 
b) bei der Erhebung in den Niederlanden fünf Cents. 
Die Sendungen müssen frankirt werden. 
Zur Versenduug als „Drucksache“ gegen die ermäßigte Taxe werden zuge- 
lassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten oder 
sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Aus- 
genommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks 
hergestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- 
oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Die- 
selben können auch aus offenen Karten bestehen. 
Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, 
Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden. 
Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscirkularen ist außerdem die 
handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des 
Reisenden gestattet. 
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf 
eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig. 
Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das 
Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze können 
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrekturbogen beigefügten 
Zetteln angebracht sein. 
Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden 
Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze 
oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke 
oder Zeichen, nicht angebracht sein. 
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung 
gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, 
werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des 
Werths der etwa verwendeten Freimarken. 
Artikel 7. 
Für Waarenproben sollen hinsichtlich des Portosatzes die nämlichen Be- 
stimmungen maaßgebend sein, wie solche im vorhergehenden Artikel bezüglich der 
Drucksachen getroffen sind. 
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen Waarenproben mit Druck- 
sachen zusammengepackt werden. 
Die Sendungen müssen frankirt werden. 
Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waaren- 
proben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und 
zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter 
Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegelten 
Säckchen, dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben be- 
stehend leicht erkannt werden kann.  
Ein
        <pb n="569" />
        — 551 — 
Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein, auch dürfen die- 
selben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Em- 
pfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handels- 
zeichen,  einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und 
die Preise. 
Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung 
gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht ent- 
sprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrech- 
nung des Werths der etwa verwendeten Freimarken.  
Artikel 8. 
Sofern die in den Artikeln 6. und 7. enthaltenen Abreden über die formelle   
Beschaffenheit der gegen ermäßigtes Porto zu befördernden Drucksachen und   
Waarenproben mit den im innern Verkehr dieserhalb geltenden Grundsätzen nicht  
genau zusammentreffen, sollen die letzteren auch bei den aus dem betreffenden  
Gebiete abgehenden derartigen Sendungen als maaßgebend angesehen werden können 
Den beiderseitigen Postverwaltungen soll vorbehalten sein, sich nach Maaß- 
gabe der Erfahrung und des wechselnden Bedürfnisses über etwaige Ermäßigung 
des Portos für Drucksachen und für Waarenproben unmittelbar zu verständigen. 
Artikel 9. 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekom- Rekomman- 
mandation abzusenden. dation. 
Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten 
Briefpostsendungen gleicher Gattung und außerdem eine feste Rekommandations- 
gebühr von 2 Silbergroschen bei der Erhebung im Norddeutschen Postgebiete und 
von 10 Cents bei der Erhebung in dem Niederländischen Postgebiete im Voraus 
zu entrichten.  
Der Absender kann begehren und hat in solchem Falle das Verlangen 
auf der Adresse auszudrücken, daß ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressa- 
ten „Rückschein“ zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rückscheins ist bei 
der Auflieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen 
für Sendungen aus dem Norddeutschen Postgebiete und von 10 Cents für Sen- 
dungen aus dem Niederländischen Postgebiete zu entrichten. 
Geht eine rekommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postver- 
waltung des Aufgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust 
festgestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thalern des Dreißigthalerfußes, bezie- 
hungsweise von 25 Gulden Niederländisch, zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs 
auf die andere Postverwaltung, sofern in deren Bereich der Verlust erweislich 
stattgefunden hat. 
Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der 
Aufgabe der Briefpostsendung an gerechnet, geltend gemacht werden, widrigenfalls 
die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung 
wird durch Anbringung der Reklamation bei der Postbehörde des Aufgabegebiets 
unterbrochen. Er-
        <pb n="570" />
        — 562 — 
Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange 
derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Re- 
klamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folge von Naturereignissen oder 
durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird 
ein Ersatz nicht gewährt. 
Artikel 10. 
Briefe mit Für die zwischen dem Norddeutschen und dem Niederländischen Postgebiete 
deklarirtem zur Versendung gelangenden Briefe mit deklarirtem Werthe ist die Taxe im 
Werthe Voraus zu entrichten. 
Diese Taxe setzt sich zusammen: 
a) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe, 
b) aus der Assekuranzgebühr; dieselbe beträgt: 
1) bei Briefen aus dem Norddeutschen Postgebiete sechs Pfennige für 
jede 20 Thaler oder einen Theil dieses Betrages, als Minimum 
jedoch 2 Sgr.; 
2) bei Briefen aus dem Niederländischen Postgebiete zwei Cents für 
jede 20 Gulden oder einen Theil dieses Betrages, als Minimum 
jedoch 10 Cents. 
Artikel 11. 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande 
Anwendung findenden Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von 
Frankocouverts sind die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung maaßgebend. 
Auf die mit Freimarken oder Frankocouverts unzureichend frankirten Brief- 
postsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch 
unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Brief- 
postsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der 
Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des 
Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im 
Falle die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre. 
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstat- 
tung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den 
tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung. 
In den Fällen, wo das von dem Empfänger eines ungenügend frankirten 
Briefes zu entrichtende Ergänzungsporto in einen Bruch unter einem halben 
Silbergroschen oder in einen Betrag unter fünf Cents ausgeht, wird dafür Sei- 
tens der Norddeutschen Postverwaltung für ihre Rechnung der Betrag von einem 
halben Silbergroschen und Seitens der Niederländischen Verwaltung für ihre 
Rechnung der Betrag von fünf Cents erhoben werden. 
Postfreimar- 
ken. 
Art.
        <pb n="571" />
        — 553 — 
Artikel 12. 
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Ver- Expreßbestel- 
langen ausgedrückt hat, „durch Expressen zu bestellen“ oder „buitengewone be- lung. 
stelling", müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten 
durch einen besonderen Boten zugestellt werden. 
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
Bei Expreßbriefen, wenn dieselben rekommandirt sind, oder eine Werths- 
deklaration haben, bestimmt die Verwaltung, in deren Gebiete der Empfänger 
wohnt, nach Maaßgabe der für den internen Verkehr bestehenden Grundsätze, 
inwieweit der Brief zugleich mit dem Formular zum Ablieferungsschein, oder 
nur dieses letztere allein, durch den expressen Boten zu bestellen ist. 
Für Expreß- Briefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirk der Bestim- 
mungspostanstalt ist die Expreßbestellgebühr nach dem Satze von 23 Silber- 
groschen oder 15 Cents zu erheben.  
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem 
Adressaten überlassen werden. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke gilt als Regel, 
daß die Expreßbestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in 
dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach 
dem ortsüblichen Satze vergütet wird. 
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsortes 
bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestell- 
barkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet werden.  
Artikel 13. 
Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Portotheilung. 
Weise stattfinden: 
1) Das Porto für Briefe des Grenzrayons wird zwischen den beiden Post- 
verwaltungen halbscheidlich getheilt. 
2) Von dem Porto für die übrigen Briefe erhält die Niederländische Post- 
verwaltung: 
a) im Frankirungsfalle:  
in der Richtung nach den Niederlanden ¾ Silbergroschen, 
in der Richtung aus den Niederlanden 4 Cents 
pro Briefrate, 
b) im Nichtfrankirungsfalle: 
in der Richtung aus den Niederlanden 1½  Silbergroschen, 
in der Richtung nach den Niederlanden 8 Cents 
pro Briefrate, 
wogegen der verbleibende Theil von der Norddeutschen Postverwaltung 
bezogen wird. 
3) Für
        <pb n="572" />
        Garantie für 
Briefe mit de- 
klarirtem Wer- 
the. 
— 554 — 
3) Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die Niederländische Post- 
verwaltung nach dem Maaßstabe des einfachen Portosatzes in der Rich- 
tung nach dem Norddeutschen Postgebiete zwei Cents, in der Richtung 
aus dem Norddeutschen Postgebiete drei Pfennige, wogegen der Nord- 
deutschen Postverwaltung der übrige Theil angehört. 
4) Die Rekommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rück- 
schein, verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets. 
5) Die Assekuranzgebühr für Briefe mit deklarirtem Werth wird zwischen 
den beiden Postverwaltungen halbscheidlich getheilt. 
6) Die Norddeutsche Postverwaltung hat aus dem auf ihren Theil entfal- 
lenden Betrage der Portosätze für die Korrespondenzen nach und aus 
Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden die Ausgleichung mit den 
resp. Postverwaltungen der gedachten Länder zu übernehmen. 
Artikel 14. 
Dem Absender wird für den Verlust und die Beschädigung der zur Post- 
beförderung reglementsmäßig eingelieferten Briefe mit deklarirtem Werth Ersatz 
geleistet. 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Briefe ent- 
standenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn der Gegenstand, welcher 
den Inhalt der Briefe bildet, durch verzögerte Beförderung oder Bestellung 
seinen Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung 
des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht 
genommen. 
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Ver- 
lust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch Krieg, oder 
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch die 
natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes 
herbeigeführt worden ist. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen- 
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt, und zu- 
gleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend 
befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung 
an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. 
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die 
Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt 
und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend 
gewesen ist. 
 Bei der Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schaden- 
ersatzes wird der deklarirte Werth zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der 
Post
        <pb n="573" />
        — 655 — 
Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache 
übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.  
Weitere als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der 
Post nicht geleistet, insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines 
durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren 
Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von 
einem Jahre, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Ver- 
jährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung 
unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine 
abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjäh- 
rungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Be- 
scheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist oder die Verfol- 
gung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden 
Falles den Regret an die andere Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der 
Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.   
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwal- 
tung, welche die Sendung von der anderen Verwaltung unbeanstandet über- 
nommen hat und die Ablieferung an den Adressaten nicht nachzuweisen vermag. 
Artikel 15. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden ermächtigt, ein Postanweisungs- Postanwei- 
verfahren auf folgenden Grundlagen einzuführen. sungen. 
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 50 Thaler Nominalwerth, 
wenn die Auszahlung im Norddeutschen Postgebiete erfolgen soll, und 87 Gul- 
den und 50 Cents Nominalwerth, wenn die Auszahlung in dem Niederländischen 
Postgebiete erfolgen soll, nicht übersteigen. 
Die Gebühr wird wie folgt festgesetzt: 
a) für Beträge bis 25 Thaler oder 43 Gulden und 75 Cents auf 4 Sgr. 
resp. 25 Cents; 
b) für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 8 Sgr. resp. 
50 Cents. 
Die Gebühr ist stets von dem Absender der Postanweisung zu entrichten 
und wird zwischen den beiden Postverwaltungen halbscheidlich getheilt. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden die Auszahlung der zur Ueber- 
mittelung bestimmten Beträge garantiren. 
Artikel 16. 
Soweit Zeitungen und periodische Schriften von Postanstalten des Nord- Zeitungen. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 91 deut-
        <pb n="574" />
        — 556 — 
deutschen Postgebiets bei Niederländischen Postanstalten oder von Niederländischen 
Postanstalten bei Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets im Wege des 
Abonnements bezogen werden, sollen dafür den bestellenden Postanstalten keine 
höheren Preise als diejenigen in Rechnung gestellt werden, welche sich aus der 
Zusammensetzung des Einkaufspreises und der für abonnirte Zeitungen im in- 
ternen Verkehr Anwendung findenden Gebühren ergeben. 
Hiernach aufgestellte Preisverzeichnisse mit Angabe der Abonnementsbedin- 
gungen werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich einander mittheilen. 
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels und des Artikels 6. 
wird in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirenden Theile beschränkt, auf 
Ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und son- 
stiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden 
Gebiet bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als 
statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von 
Zeitungen im Postdebitswege zu beanstanden. 
Artikel 17. 
 Auf die Briefpostsendungen zwischen den drei Süddeutschen Staaten: 
  Bayern, Württemberg und Baden, sowie dem Kaiserthum Oesterreich einerseits 
  und den Niederlanden andererseits sollen, insoweit diese Briefpostsendungen durch 
  Vermittelung der Norddeutschen Postverwaltung ausgewechselt werden, dieselben 
 Bestimmungen Anwendung finden, welche nach den vorhergehenden Artikeln für 
die Briefpostsendungen zwischen dem Postgebiet des Norddeutschen Bundes und 
dem Niederländischen Postgebiet rücksichtlich der Portotaxe, des Portobezuges, der 
Versendungsbedingungen u. s. w. maaßgebend sind. 
Die Norddeutsche Postverwaltung übernimmt ausschließlich und für ihre 
alleinige Rechnung — gegenüber der Niederländischen Postverwaltung — die 
desfallsige Ausgleichung und Abrechnung mit den Postverwaltungen der vorge- 
dachten Staaten. 
Diese Festsetzungen beziehen sich auch auf die Postanweisungen mit der 
Maaßgabe, daß im Verkehr mit Oesterreich Postanweisungen bis auf Weiteres 
nicht zulässig sind. 
Artikel 18. 
 Die Norddeutsche Postverwaltung wird die Umrechnung der in dem gegen- 
  wärtigen Vertrage nach der Thalerwährung angegebenen Portosätze in die Süd- 
  deutsche Guldenwährung u. s. w. möglichst genau bewirken und die Abrundung 
  in die landesüblichen Münzsorten unter Berücksichtigung der bei der Erhebung 
 in Betracht kommenden Verhältnisse stattfinden lassen. 
Artikel 19. 
 In allen Fällen, wo die Auslieferung der Korrespondenz etc. nach dem Ge- 
  sammtgewichte zur Erleichterung des technischen Betriebes und zur Vereinfachung 
  des Abrechnungsverfahrens gereicht, soll von diesem Modus der Auslieferung 
 nach näherer Verständigung der beiden Postverwaltungen Gebrauch gemacht 
werden. 
Die
        <pb n="575" />
        — 557 — 
Die Portoantheile, welche jede der beiden Verwaltungen in Gemäßheit 
der vorhergehenden Artikel bezieht, werden zu diesem Behufe nach dem Ergebnisse 
einer, den Zeitraum von vier Wochen umfassenden, speziellen Notirung in die 
Karten auf Durchschnittssätze pro 500 Grammen zurückgeführt. 
Die Durchschnittssätze können von Zeit zu Zeit auf den Antrag einer oder 
der anderen der beiden Postverwaltungen revidirt werden. 
Artikel 20. 
Die speziellen Bedingungen, welche in Gemäßheit der zur Zeit bestehen- 
den oder in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern auf die 
im Einzeltransit durch Deutschland, resp. Oesterreich oder durch die Niederlande 
zu befördernde Korrespondenz, mit Einschluß der Briefe mit deklarirtem Werth 
aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den 
beiderseitigen Postverwaltungen im gegenseitigen Einverständniß festgestellt werden. 
Dabei soll der Grundsatz maaßgebend sein, daß die beiderseitigen Postver- 
waltungen einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf 
Deutschen oder Deutsch-Oesterreichischen, beziehungsweise Niederländischen Gebiets- 
strecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu bringen haben, 
welche ihnen nach Maaßgabe des Artikels 13. für die internationale Korrespon- 
denz zustehen. 
Außer diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das 
nach den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten 
Länder sich ergebende fremde Porto zu vergüten. 
Das aus dem internationalen und fremden Porto sich bildende Gesammt- 
porto für Briefe nach und aus fremden Ländern soll in der Weise abgerundet 
werden, daß überschießende Beträge bei der Erhebung im Norddeutschen Post- 
gebiet auf halbe Silbergroschen, bei der Erhebung im Niederländischen Postgebiet 
auf 5 Cents erhöht werden. 
Artikel 21. 
Hinsichtlich des Transits geschlossener Briefpackete sollen nachstehende Ver- 
abredungen in Anwendung kommen. 
I. Unentgeltlicher Transit. 
Die Norddeutsche Postverwaltung gestattet der Niederländischen Postver- 
waltung den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche 
1) zwischen den Postanstalten des Niederländischen Postgebiets untereinander 
ausgewechselt werden und durch das Norddeutsche Postgebiet transitiren, 
2) zwischen dem Niederländischen Postgebiet und dem Großherzogthum 
Luxemburg ausgetauscht und im Transit durch das Norddeutsche Post- 
gebiet befördert werden. 
91* Die 
Einzeltransit. 
Geschlossener 
Transit.
        <pb n="576" />
        — 558 — 
Die Niederländische Postverwaltung gestattet der Norddeutschen Postver- 
waltung den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche 
1) zwischen Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets untereinander 
ausgewechselt und im Transit durch das Niederländische Postgebiet be- 
fördert werden, 
2) zwischen Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets und fremden Post- 
anstalten gewechselt werden und das Niederländische Gebiet auf der 
Eisenbahnlinie der Richtung Mastricht- Aachen et vice versa tran- 
sitiren.  
II. Transit gegen Entgelt. 
Der Niederländischen Postverwaltung wird Seitens der Norddeutschen Post- 
verwaltung der Transit geschlossener Briefpackete nach und aus folgenden Ländern 
gegen Entrichtung der nachstehenden Vergütungssätze eingeräumt: 
1) Nach und aus: 
Dänemark, 
Schweden, 2 Sgr. für je 30 Grammen Netto der 
Norwegen, Briefe, 
Nord-Amerika, via ¼ Sgr. für je 40 Grammen Netto der 
Bremen oder Drucksachen und Waarenproben. 
Hamburg 
Sofern Briefpackete aus den Niederlanden nach Schweden und 
Norwegen et vice versa auf dem Wege über Stralsund befördert 
werden, ist Seitens der Niederländischen Pofstverwaltung für die See- 
beförderung außerdem eine Vergütung zu entrichten, welche jedoch in 
keinem Falle höher sein soll, als diejenige, welche die Schwedische Post- 
verwaltung für die Seebeförderung geschlossener Briefpackete mit fremden 
Ländern auf der Route über Stralsund an die Norddeutsche Postkasse 
  
vergütet. 
2) Nach und aus: 
der Schweiz, Italien und den   Niederländischen Besitzungen 2 Sgr.  für je 30 Grammen Netto der 
 ¼ Sgr. für je 40 Grammen Netto der 
in Indien Drucksachen und Waarenproben. 
Gegen die sub 2. aufgeführten Vergütungssätze findet die Beförderung 
sowohl auf dem Norddeutschen Postgebiete, als auch auf den Postgebieten von 
Süddeutschland, resp. Oesterreich statt. 
Was die Briefpackete aus der Schweiz, Italien und den Niederländischen 
Besitzungen in Indien betrifft, so bleibt das Zugeständniß der vorbezeichneten 
Vergütungssätze von der Zustimmung der Süddeutschen Staaten, resp. des Kai- 
serreichs Oesterreich abhängig. Fall 
Falls
        <pb n="577" />
        — 559 — 
Falls die Niederländische Postverwaltung von dem Transit geschlossener 
Briefpackete mit anderen als den vorbezeichneten Ländern, und die Norddeutsche 
Postverwaltung von dem Transit geschlossener Briefpackete mit fremden Ländern 
auf anderen als der vorbezeichneten Route Gebrauch zu machen wünschen, werden 
die beiderseitigen Postverwaltungen sich über die Bedingungen gemeinsam ver- 
ständigen. 
Soweit es sich jedoch um den Transit geschlossener Norddeutscher Brief- 
packete nach und aus fremden Ländern auf dem Wege über Venlo und Mastricht 
handelt, so soll das Maximum der dafür an die Niederländische Postkasse zu ent- 
richtenden Vergütung betragen: 
a) für je 30 Grammen Netto Briefe 5 Cents, 
b) pro Kilogramm Drucksachen und Waarenproben 12½ Cents. 
In die Niederländischen Briefpackete nach und aus fremden Ländern 
dürfen andere geschlossene Briefpackete nicht mit verpackt werden. 
In die Norddeutschen Briefpackete nach und aus fremden Staaten sollen 
andere geschlossene Briefpackete gleichfalls nicht eingeschlossen werden. 
Portofreie Korrespondenz, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, 
sowie Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht. 
Für zurückgehende unanbringliche unfrankirte Briefe soll beiderseits das 
zur Berechnung gekommene Transitporto zurückvergütet werden. 
Artikel 22. 
Wenn in Ausnahmefällen in Folge der Unterbrechung von bestehenden Außergewöhnlicher 
Verbindungen die eine der beiden Verwaltungen genöthigt ist, das Gebiet der  Transit. 
anderen Verwaltung zum Transit solcher Korrespondenzen zu benutzen, welche 
unter gewöhnlichen Verhältnissen auf einem anderen Wege befördert werden, so 
werden die beiden Postverwaltungen die Transitbeförderung unentgeltlich über- 
nehmen, vorbehaltlich der Erstattung der extraordinairen Kosten, welche etwa durch 
die ausnahmsweise Transitleistung entstehen. 
Artikel 23. 
Die beiden Postverwaltungen werden darüber wachen, daß im gegenseiti- Postkontra- 
gen Verkehr die bestehenden Gesetze und Verordnungen zur Aufrechthaltung des ventionen. 
Postregals befolgt werden. Uebertretungen, welche von Unterthanen des einen 
Gebietes ausgegangen und in dem anderen Gebiete entdeckt worden sind, werden 
Behufs Einleitung des weiteren Verfahrens nach den Gesetzen eines jeden Landes 
sogleich zur Kenntniß der betreffenden Postverwaltung gebracht werden. 
Artikel 24. 
Die Korrespondenz, welche die Souveraine und die Mitglieder der Re- Portofreiheit. 
gentenfamilien in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile unter ein- 
ander wechseln, wird portofrei befördert.  
Fer-
        <pb n="578" />
        — 560 — 
Ferner soll die Korrespondenz in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten, 
welche zwischen den beiderseitigen Behörden oder Beamten unter einander geführt 
wird, einem Portoansatze nicht unterliegen. Diese Korrespondenz muß als Of- 
fizialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sein, auch auf der 
Adresse die Bezeichnung der absendenden Behörde oder des absendenden Beamten 
enthalten. 
Artikel 25. 
Generalabrech- Die Generalabrechnung zwischen der Norddeutschen und der Niederlän- 
nung. dischen Postverwaltung soll monatlich durch das Post-Abrechnungsbüreau in 
Berlin und die Rechnungsabtheilung der Niederländischen Postverwaltung im 
Haag bewirkt werden. 
Der Abschluß der Abrechnung ist in der Währung desjenigen Postgebietes 
auszudrücken, für welches sich eine Forderung herausstellt. 
Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der einen Währung in die 
andere erfolgen beiderseits nach dem festen Verhältniß von einem Thaler gleich 
1,76 Gulden. 
Nach Feststellung der Abrechnung soll die Zahlung vorbehaltlich etwaiger 
Notate vierteljährlich erfolgen, und zwar: 
a) in Wechseln auf Berlin, wenn eine Forderung für die Norddeutsche 
Postverwaltung entfällt; 
b) in Wechseln auf den Haag, wenn eine Forderung für die Niederländische 
Postverwaltung entfällt. 
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von 
dem zahlungspflichtigen Theil getragen. 
Artikel 26. 
Ausführungs- Die Norddeutsche Postverwaltung und die Niederländische Postverwaltung 
Reglement. werden im Anschluß an diesen Vertrag auf reglementarischem Wege die Aus- 
führungsbestimmungen vereinbaren, insbesondere über: 
1) die Regelung der Postverbindungen an den Grenzen, 
2) die Einrichtung der Kartenschlüsse zwischen den Auswechselungs-Post- 
anstalten, 
3) die spezielleren Versendungsbedingungen in Ansehung der rekommandir- 
ten und Werthbriefe und das Verfahren beim Uebergang derselben von 
einer Verwaltung an die andere, 
4) die gegenseitigen Vergütungssätze und sonstigen Bedingungen für die zum 
Einzeltransit überlieferten Korrespondenzen, 
5) die technischen Formen des Expeditionsdienstes und des Abrechnungs- 
wesens, 
6) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, nachzusendenden und 
unrichtig spedirten Gegenstände, 7) die
        <pb n="579" />
        — 561 — 
7) die Behandlung des Austausches der Postanweisungen und die gesammte 
Abrechnung und Ausgleichung über diesen Verkehrszweig. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1868., mit welchem Tage Beginn und 
der unterm 18. September 1863. im Haag abgeschlossene Postvertrag erlischt, Ablauf des 
in Kraft. Vertrages. 
Derselbe bleibt so lange von Jahr zu Jahr verbindlich, bis einer der bei- 
den kontrahirenden Theile dem anderen, und zwar Ein Jahr zum Voraus, seine 
Absicht, dessen Wirksamkeit aufzuheben, angezeigt haben wird. 
Artikel 28. 
Die Ratifikation dieses Vertrages wird sobald als möglich erfolgen, und Ratifikation. 
der Austausch der Ratifikationen in Berlin stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
in doppelter Ausfertigung unterschrieben und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, am 1. September 1868. 
Delbrück. C. van Bylandt. 
(L. S.) (L. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin statt- 
gefunden. 
  
(Nr. 577.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Arnd Nicolai Brodtkorb 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Vardö zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau bes Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        — 563 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 43. 
  
(Nr. 578.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durch- 
fuhr von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh, sowie die Aufhebung des 
Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks für 
die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich. Vom 
13. Oktober 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes, was folgt:  
§. 1. 
Das im §. 1. der Verordnung vom 20. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 487.) 
enthaltene Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen und 
Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte ein- 
geschlossen, ist aufgehoben. §. 2. 
Das im §. 1. der Verordnung vom 16. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 483.) enthaltene Verbot der Ausführ und Durchfuhr von Steinkohlen und 
Koaks über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, 
tritt für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich außer 
Kraft. 
§. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 13. Oktober 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. **92 (Nr. 579.) 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Oktober 1870.
        <pb n="582" />
        — 564 — 
(Nr. 579.) Dem Kaufmann Isidor Meyer zu Stettin ist Namens des 
Norddeutschen Bundes das Exequatur als Kaiserlich Brasilianischer Vizekonsul 
daselbst ertheilt worden. 
  
 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="583" />
        -  565  - 
 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 44. 
  
(Nr. 580.) Vertrag zwischen dem General- 
Postamte des Norddeutschen Bun- 
des und dem General-Postamte 
des Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland. Vom 
25. April 1870. 
Nachdem die Postverwaltung des Nord- 
deutschen Bundes und die Postverwaltung 
des Vereinigten Königreichs von Groß- 
britannien und Irland übereingekommen 
sind, die Postverhältnisse zwischen den 
beiden Gebieten durch einen Vertrag ander- 
weit zu regeln, haben die unterzeichneten 
Bevollmächtigten nach erfolgter Aus- 
wechselung ihrer in guter und gehöriger 
Form befundenen Vollmachten sich, vor- 
behaltlich der Ratifikation, über folgende 
Punkte geeinigt: 
I. Internationaler Verkehr. 
Artikel 1. 
Austausch der Korrespondenz. 
Zwischen der Postverwaltung des Nord- 
deutschen Bundes und der Postverwal- 
tung des Vereinigten Königreichs von 
Bundes-Gesetzbl. 1870.  
44. 
(No. 580.) Convention between the Gene- 
ral Post Offico of the North 
German Confederation and the 
General Post Ofücce ol the Uni- 
ted Kingdom of Great Britain 
and Ireland. Of the 25th April 
1870. 
The General Post ollce of the 
North German Confederation, and 
the General Post Office of the United 
Kingdom of Great Britain and lre- 
land, being desirous of further regu- 
lating by means of a convention the 
Postal relations between the two 
countries, the undersigned furni- 
shed with full powers after having 
communicated to each other their 
respective full powers, "ound to be 
in good and duc form, havc, subject 
to ratification, agreed upon the fol- 
lowing articles: 
I. International Correspon- 
dence. 
Article I. 
Exchange of Correspondence. 
There shall be a regular exchange 
of correspondence, as well inter- 
national as transit, between the Post 
93 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1870.
        <pb n="584" />
        Großbritannien und Irland soll ein regel- 
mäßiger Austausch der Briefpostsendungen, 
sowohl im internationalen, als auch im 
Transitverkehr, stattfinden. Der Ausdruck 
„Briefpostsendungen“ umfaßt: 
Briefe, 
Zeitungen und andere gedruckte 
Sachen 
und 
Waarenproben. 
Der Austausch von Postanweisungen 
wird den Gegenstand einer besonderen 
Vereinbarung bilden. 
Artikel 2. 
Beförderungswege. 
Die Briefpostsendungen sollen mittelst 
geschlossener Briefpackete auf der Route 
über Belgien ausgewechselt werden. 
Im Weiteren sollen die in regel- 
mäßiger Fahrt zwischen den Häfen der 
beiderseitigen Gebiete coursirenden Privat- 
dampfschiffe, soweit es für den Korre- 
spondenzverkehr vortheilhaft befunden wird, 
zur Beförderung von Briefpostsendungen 
benutzt werden. Es soll auf dem Wege 
durch Frankreich ein regelmäßiger Aus- 
tausch von geschlossenen Briefpacketen ein- 
treten, sobald die Bedingungen für die 
Durchführung derselben durch zwischen- 
liegendes Gebiet solches gestatten; in- 
zwischen sollen auf dem Wege über Frank- 
reich im Einzeltransit diejenigen Brief- 
postsendungen befördert werden, welche 
vom Absender mit einem, auf die Be- 
nutzung dieses Weges hinweisenden Ver- 
merk versehen sind. 
Artikel 3. 
Kosten des Transits resp. der Seebeförderung. 
Die Kosten des Transits der Brief- 
packete durch das Postgebiet von Belgien 
werden zu gleichen Theilen von den bei- 
  
566 — 
Office of the North German Confe- 
deration and the Post Office of the 
United Kingdom of Great Britain 
and lreland. 
The term „Correspondence shall 
comprise: 
Letters; 
Newspapers and other printed 
Papers; 
and 
Patterns of merchandise. 
An exchange of money-orders shall 
form the subject of a separate con- 
vention. 
Article 2. 
Routes of Transmission. 
The correspondence shall be ex- 
changed in closed mails by the route 
of Belgium. 
Moreover, the private steam vessels 
plying regularly between the ports 
of the two countries shall be made 
use of for the conveyance of mails, 
so far as may be found acvantageous 
for the exchange of correspondence. 
There shall be a regular exchange 
of closed mails by the route of France, 
as soon as the conditions for the 
transmission of the same through 
such intermediate territory shall be 
agreed to; in the meantime, those 
Articles shall be forwarded through 
France in open mails which are 
tspecially addressed to be sent by 
that route. 
Article 3. 
Costs of transit and sea conveyance. 
The cost of the transit of the mails 
through Belgium shall be borne in 
edual proportions between the two
        <pb n="585" />
        derseitigen Postverwaltungen getragen. 
Diejenige Verwaltung, welche nach Maaß- 
gabe ihrer Vereinbarungen mit der Bel- 
gischen Postverwaltung die niedrigsten 
Transitsätze erlangt hat, soll die Kosten 
des betreffenden Transits in beiden Rich- 
tungen auszahlen und die Hälfte der 
verauslagten Summen von der andern 
Verwaltung erstattet erhalten. 
Nach entsprechenden Grundsätzen soll 
bei eintretender Benutzung des Weges 
durch Frankreich, für die Beförderung 
geschlossener Briefpackete, rücksichtlich der 
Verauslagung und gemeinschaftlichen 
Tragung der Transitkosten verfahren 
werden. 
Bei der Benutzung von Privatschiffen 
zur Beförderung von Briefpacketen sollen 
die Schiffsführer oder Schiffseigenthümer 
die Vergütung für die Mitnahme der Brief- 
packete von derjenigen Postverwaltung, 
welche die Briefpackete empfängt, nach 
Maaßgabe der daselbst geltenden Landes- 
gesetze oder Verordnungen ausgezahlt er- 
halten; diese Vergütung wird durch Ab- 
zug von der betreffenden Porto-Einnahme 
gemeinsam von beiden Postverwaltungen 
getragen. 
Artikel 4. 
Auswechselungs- Postanstalten. 
Der regelmäßige Austausch von Brief- 
packeten zwischen der Norddeutschen und 
der Britischen Postverwaltung soll bis 
auf Weiteres durch folgende Postanstalten 
erfolgen: 
Norddeutscher Seits: 
1) Berlin, 
2) Eisenbahn-Postbüreau Nr. 10. zwi- 
schen Cöln und Verviers, 
3) Hamburg; 
Britischer Seits: 
1) London, 
2) Dover. 
Post Oflices. That Office which, br 
its agreement with the Belgian Post 
Office, may have obtained the lowest 
transit rates shall pay the cost ol 
the said transit in both directions, 
and shall receive from the other the 
half of the sums Sso paicd. 
Upon corresponding principles, in 
the event ofthe route through France 
being adopted for the transmission 
of closed mails, the expenses of the 
transit shall be paid for and mutually 
shared. 
In the use of private ships for the 
transmission of mails, the commander 
or owner of the ship shall obtain 
Payment for the conveyance of the 
mails from that Oflcce which receives 
the mails, according to the laws or 
regulations in force in that country; 
this payment to be made mutually 
by the two Post Offlices out of their 
own postal revenues. 
Article 4. 
Offices of Exchange. 
The regular exchange of mails 
between the North German Post 
Offüce and the British Post Office 
Shall be effected, until fürther notice, 
throughthefollowing Post Offices, viz: 
On the side of North Germany: 
1. Berlin. 
2. The Travelling Post Office No. 10 
between Cologne and Verviers. 
3. Hamburg. 
On the side of Great Britain: 
. London. 
2. Dover.
        <pb n="586" />
        Die weitere Verständigung über die 
Kartenschluß-Postanstalten nach Maaßgabe 
des wechselnden Bedürfnisses bleibt den 
beiderseitigen Postverwaltungen vorbe- 
halten. 
Artikel 5. 
Entrichtung des Portos. 
Gewöhnliche, d. i. nicht rekommandirte 
Briefe können im internationalen Ver- 
kehr bis zum Bestimmungsorte frankirt 
oder unfrankirt abgesandt werden. 
Für rekommandirte Briefe ist das 
Porto stets vom Absender im Voraus 
zu bezahlen. 
Artikel 6. 
Briefporto. 
Das Porto des einfachen Briefes zwi- 
schen Norddeutschland und dem Vereinigten 
Königreich von Großbritannien und Ir- 
land via Belgien soll betragen: 
für einen frankirten Brief aus dem 
Norddeutschen Postbezirk 2½ Gr., 
für einen frankirten Brief aus dem 
Vereinigten Königreich 3 Pence, 
für einen unfrankirten Brief aus 
dem Norddeutschen Postbezirk 
6 Pence, 
für einen unfrankirten Brief aus 
dem Vereinigten Königreich 5 Gr. 
Das Gewicht des einfachen Briefes 
wird festgesetzt: 
auf 15 Grammen — oder bis zur 
Anwendung des metrischen Ge- 
wichts durch die Postanstalten in 
Norddeutschland auf 1 Loth — 
für alle Briefe aus dem Nord- 
deutschen Postbezirk, 
auf ½ Unze für alle Briefe aus dem 
Vereinigten Königreich. 
Bei schwereren Briefen wird für jedes 
Gewicht von 15 Grammen resp. 1 Loth 
oder einen Theil davon, und für jede 
568 
It is reserved to the two Offcces 
to make any further arrangements 
as to ollices ol exchange which the 
exigencies of the service may call for. 
Article 5. 
Pazment of Postage. 
Ordinary letters, that is, letters not 
registerel, may be forwarded be- 
tween the two countrics either paid 
to destination or unpaid. 
For registered letters the postage 
must always be paid in advance by 
the senders. 
Article 6. 
Postage on Letters. 
The postage of à single letter be- 
tween North Germany and the Uni- 
ted Kingdom of Great Britain and 
Ireland, viä Belgium, shall bei 
For a paid letter from 
North Germany)z . .. 
For a paid letter from the 
United Kingdom 
For an unpaid letter from 
North Germany . . . . . . 
21 Gr. 
For an unpaid letter from 
the United Kingdom 5 Gr. 
The weighr of a single letter is 
fixed at: " 
15 grammes (or until the intro- 
duction of the metric scale into 
the North German Post Office, 
at 1 Loth) for all letters from 
North Germany; and at — 
half an ounce for all letters from 
the United Kingdom. 
For heavier letters an additional 
single rate shall be charged for each 
15 grammes or 1 Loth respectively,
        <pb n="587" />
        halbe Unze oder einen Theil davon ein 
einfacher Briefportosatz mehr erhoben. 
Die vorstehend bezeichneten Portosätze 
und die Gewichtsprogression sollen auch 
auf diejenigen Briefe Anwendung finden, 
welche mit den zwischen den Häfen der 
beiderseitigen Gebiete koursirenden Privat- 
Dampfschiffen zur Absendung gelangen. 
Es wird dahin gewirkt werden, daß 
auch bei Einführung direkter Briefpackete 
auf dem Wege durch Frankreich für die 
innerhalb derselben zu befördernden Briefe 
die vorstehenden Portosätze und die Ge- 
wichts-Progression beibehalten werden 
können. Sollte dies jedoch wegen der 
Bedingungen des Transits durch zwischen- 
liegendes Gebiet nicht thunlich sein, so 
bleibt die Normirung entsprechend ander- 
weiter Sätze für die vermittelst dieser 
Packete auszuwechselnde Korrespondenz 
der Verständigung zwischen den beider- 
seitigen Postverwaltungen vorbehalten. 
Artikel 7. 
Unzureichende Frankatur. 
Auf die durch Freimarken oder Franko- 
Couverts unzureichend frankirten Briefe 
kommt die Taxe für unfrankirte Briefe 
in Anwendung, jedoch nach Abzug des 
Werthes der verwendeten Freimarken 
oder Couvertstempel. 
Wenn bei Berechnung des Ergänzungs- 
Porto ein Penny- oder ein Groschenbruch 
sich ergiebt, so soll so viel hinzugerechnet 
werden, als erforderlich ist, um je nach 
Verschiedenheit des Falles den Betrag 
bis zu einem halben Penny oder bis zu 
einem halben Groschen zu ergänzen. 
Artikel 8. 
Zeitungen und andere Drucksachen. 
Das Porto für die im internationalen 
Verkehr zur Absendung gelangenden Zei- 
tungen und anderen gedruckten Sachen 
soll für die Sendungen nach dem Ver- 
569 — 
or fraction thereof, and for each half 
bunce, or fraction thereof. 
The above — mentioned rates of 
postage and scale of progression shall 
alsc be applied to those letters which 
are transmitted by the private ships 
Plying between the ports of both 
countries. 
Efforts shall be made that in the 
event of the establishment of direct 
mails by the route of France, the 
above rates and scale of progression 
may alsc be applicd to all letters for- 
warded in those mails. 
If, however, on account of the con- 
ditions of transit trough intermediate 
territory, this should not be practi- 
cable, it is reserved to the two Offlices 
to impose like additional rates for the 
correspondence to be exchanged in 
these mails. 
Article 7. 
Insufficient Payment. 
For letters insufficiently paid by 
means of postage stamps or stamped 
eenvelopes, the charge for unpaid- 
letters shall be applicable, atter 
deducting, however, the value of 
the stamps or envelopes used. 
In computing the supplementary) 
Postage, whenever a fraction of a 
benny, or of a groschen occurs, 
such an amount shall be added as 
is requirel to make up the sum to 
Wa full half-penny or half-groschen, 
as the case may be. 
Article 8. 
Newspapers and other printed Papers. 
The postage upon international 
newspapers and other printed papers 
shall be fixed by the North-German 
Post Office for packets sent to the
        <pb n="588" />
        — 570 — 
einigten Königreich von der Norddeutschen 
Postverwaltung und für die Sendungen 
nach dem Norddeutschen Postbezirke von 
der Britischen Postverwaltung festgestellt 
werden, und zwar auf Sätze, welche dem 
Gebrauche und den Bedürfnissen in jedem 
der beiden Postgebiete, wie solche im in- 
ländischen Verkehr hervortreten, sich an- 
schließen. Die beiden Postverwaltungen 
werden sich gegenseitig von den des- 
fallsigen Portosätzen und den darin ein- 
tretenden Aenderungen Mittheilungmachen. 
Für den gegenseitigen Austausch von 
Zeitungen und anderen gedruckten Sachen 
sollen beiderseits — vorbehaltlich etwaiger 
anderweiter Verständigung zwischen den 
Postverwaltungen — folgende Grund- 
sätze beobachtet werden: 
1) Das Porto muß vorausbezahlt 
werden. 
2) Unzureichend frankirte Sendungen 
mit Zeitungen sollen nicht befördert 
werden. 
3) Andere gedruckte Sachen, als Zei- 
tungen, sollen, wenn sie unzureichend 
frankirt sind, gegen Zuschlag des 
doppelten Betrages des fehlenden 
Portotheils befördert werden. 
4) Das Gewicht einer Sendung mit 
Zeitungen soll 2500 Grammen, und 
das Gewicht einer Sendung mit an- 
deren gedruckten Sachen 1500 Gram- 
men, der Umfang der einzelnen Sen- 
dung zwei Fuß in der Länge und 
Einen Fuß in den anderen Dimen- 
sionen nicht überschreiten. 
5) Die Versendung der Drucksachen 
muß entweder ohne Umhüllung oder 
mit einer an den Enden oder Seiten 
offenen Umhüllung erfolgen. So- 
fern die Drucksachen mit einer Um- 
hüllung versehen werden, muß die- 
selbe dergestalt angelegt sein, daß 
ohne Schwierigkeit geprüft werden 
United Kingdom, and by the British 
Post Office for packets sent to the 
North-German Confederation at rates 
adapted to the practice and re- 
duirements of cach country as re- 
gards its inland transmission. The 
two Post Ollices shall mutually) 
communicate to cach other the rates 
of postage chargeable upon tbis 
description of correspondence and 
the alterations to be made therein. 
For the mutual exchange of news- 
Papers and other printed papers the 
following regulations shall be ob- 
served on both sides, subject to 
fürther agreement between the two 
Offices. 
1) The postage must be paid in 
advance. 
2) Newspapers insuffciently Fre- 
paid shall not be forwarded. 
3) Printed papers other than news- 
Papers which are insufficiently 
prepaid shall be forwarded sur- 
charged with double the amount 
of the deficient postage. 
4) A packet of newspapers shall 
not exceed 2500 Grammes in 
weight and a packet of other 
Printed papers shall not exceed 
1500 Grammes in weight; neither 
must exceed 2 feet in length, 
and 1 foot in the other dimen- 
Ssions. 
5) The packet must be sent either 
without a cover or with a cover 
Oben at the ends or sides. If 
à cover be used, it must be of 
such a nature as to admit of 
an examination being made 
without difficulty to ascertain 
whether the contents are con-
        <pb n="589" />
        kann, ob der Inhalt sich auf die 
zur Versendung gegen die Druck- 
sachentaxe geeigneten Gegenstände 
beschränkt. 
6) Die Sendung darf Bücher und andere 
Drucksachen, sowie Landkarten ent- 
halten, gleichviel ob dieselben gedruckt, 
gestochen oder lithographirt, und 
gleichviel ob dieselben auf Papier, 
Pergament oder Velin hergestellt sind; 
imgleichen darf eine Sendung mit 
Drucksachen aus Photographien auf 
Papier,  Pergament oder Velin be- 
stehen. 
Es ist gestattet, den vorbezeich- 
neten Sendungen alle zur unver- 
sehrten Ueberkunft literarischer oder 
künstlerischer Erzeugnisse nothwen- 
digen oder gewöhnlich dazu gehörigen 
Gegenstände beizufügen. Insbeson- 
dere darf mit einem Buche oder 
einer anderen Drucksache der dazu 
gehörige Einband, Deckel oder Um- 
schlag oder ein Theil davon, gleich- 
viel ob der Einband u. s. w. sich an 
dem Gegenstande selbst befindet oder 
lose beigefügt ist, gleichzeitig versendet 
werden. Es dürfen die Drucksachen 
und Landkarten auf Rollen gelegt, 
den Büchern etwaige Zeichen von 
Papier oder anderem Stoff beige- 
schlossen werden. 
Die Adresse kann auf die Sendung 
selbst oder auf die Umhüllung ge- 
schrieben sein. Ausgenommen bei 
Sendungen mit Zeitungen, welche 
keinerlei andere Schriftzeichen, 
sei es auf der Sendung selbst 
oder auf der Umhüllung ent- 
halten dürfen, kann ferner hand- 
schriftlich der Name, die Firma und 
der Wohnort des Absenders, sowie 
das Datum angegeben werden. Den 
Korrekturbogen können Aenderungen 
und Zusätze, welche die Korrektur, 
571 
– 
lined to articles entitled to trans- 
mission at the rates for printed 
Papers. 
The packet may consist of bocks 
and other printed papers, as 
well as maps, whether they are 
Printed, engraved, or litho- 
graphed, and whether on paper, 
Parchment, or vellum; moreover, 
a packet may consist of photo- 
graphs on paper, parchment, or 
vellum. 
It is permitted to add to all 
such packets whatever is ne- 
Cessary for the safe transmission 
of literary or artistic matter, or 
usually appertains thereto. More 
especially all legitimate binding, 
Covering, or mounting of a bock 
or other printed publication, or 
a part thereof, whether the bin- 
ding etc., be attached to the 
object or loose, may be sent. 
Rollers may be sent with prints 
and maps and markers of paper 
or other material with boocks. 
7) The address may be written on 
the packet itself or on the cover. 
Except on packets of newspa- 
bers, which must not con- 
tain any other wvriting 
either on the packets them- 
selves or on their covers, 
there may further be given in 
manuscript the name, firm and 
residencc of the sender, as well 
as the date. In proof Sheets, 
alterations and additions which 
concern the proof, the revision
        <pb n="590" />
        die Ausstattung und den Druck be- 
treffen, handschriftlich hinzugefügt, 
auch kann denselben das Manuskript 
beigelegt werden. Die hiernach bei 
Korrekturbogen erlaubten Zusätze 
können in Ermangelung des Raumes 
auf besonderen, den Korrekturbogen 
beigefügten Zetteln angebracht sein. 
Bei Preiscouranten, Courszetteln 
und Handelscirkularen soll auch die 
handschriftliche Eintragung der Preise, 
sowie die handschriftliche oder auf 
mechanischem Wege bewirkte Aen- 
derung der Preisansätze gestattet sein. 
Mit Ausnahme der nach Vor- 
stehendem erlaubten Fälle dürfen die 
Drucksachen handschriftliche Mit- 
theilungen, Zusätze oder Aenderungen 
nicht enthalten. 
Soweit es mit den vorstehenden 
Grundsätzen nicht in Widerspruch 
tritt, sollen in der weiteren speziellen 
Ausführung bei den Drucksachen 
nach dem Vereinigten Königreich die 
im internen Norddeutschen Verkehr 
bestehenden Versendungsbedingungen, 
und bei den Drucksachen aus dem 
Vereinigten Königreich die im inter- 
nen Britischen Verkehr bestehenden 
Versendungsbedingungen in Anwen- 
dung kommen, unbeschadet des den 
betreffenden Regierungen etwa zu- 
stehenden Rechts, diejenigen Zeitungen 
und sonstigen Drucksachen auf ihren 
Gebieten nicht befördern zu lassen, 
in Betreff deren den bestehenden 
Gesetzen und Vorschriften des Lan- 
des über die Bedingungen ihrer Ver- 
öffentlichung und Verbreitung nicht 
genügt sein sollte. 
and the printing, may be made 
in writing, and manuscript may 
also be enclosed therein. The 
additions hereby permitted in 
Proof sheets may, for want of 
spacc, be made on Sseparate 
Pieces of paper annexed to the 
Proof sheets. 
In the cases of prices current, 
elchange lists, and trade circu- 
lars, the entry in manuscript of 
the prices, as well as the alte- 
rations in quotations made either 
in manuscript or by mechanical 
mmans, is alsc permitted. 
With the exceptions mentionel 
above, no written communi- 
cations, additions, or alferations 
may be made on packets oft 
Printed Papers. 
So far as they may not be 
contrary to the foregoing regu- 
lations, in carrying out the de- 
tails of the measure, the con- 
ditions of inland transmission 
in force in North-Germany shall 
be adopted in the case of book 
ackets sent to the United 
inglom, and the conditions 
#of inland transmission in torce 
in the United Kingdom shall be 
adopted in the case of bock 
Fkets sent from the United 
inglom; without prejudice to 
the right belonging to the Go- 
vernments concerned of prohi- 
biting the transmission within 
their territories of those newspa- 
Pers and bocks in respect of 
which the conditions of publica- 
tion and circulation are not in 
accordance with the cxisting laws 
and ordinances of the country.
        <pb n="591" />
        Artikel 9. 
Waarenproben. 
Das Porto für die im internationalen 
Verkehr zur Absendung gelangenden 
Waarenproben soll für die Sendungen 
nach dem Vereinigten Königreiche von 
der Norddeutschen Postverwaltung, und 
für die Sendungen nach dem Norddeut- 
schen Postbezirke von der Britischen Post- 
verwaltung festgestellt werden, und zwar 
auf Sätze, welche dem Gebrauche und 
den Bedürfnissen in jedem der beiden 
Postgebiete, wie solche im inländischen 
Verkehr hervortreten, sich anschließen. Die 
beiden Postverwaltungen werden sich gegen- 
seitig von den desfallsigen Portosätzen und 
den darin eintretenden Aenderungen Mit- 
theilung machen. 
Für den gegenseitigen Austausch von 
Waarenproben sollen beiderseits, vorbe- 
haltlich etwaiger anderweiter Verständigung 
zwischen den Postverwaltungen, folgende 
Grundsätze beobachtet werden: 
1) Das Porto muß vorausbezahlt 
werden. 
2) Waarenproben, welche unzureichend 
frankirt sind, werden mit dem doppel- 
ten Betrage des fehlenden Portotheils 
belegt. 
3) Das Gewicht einer Sendung mit 
Waarenproben soll 250 Grammen 
nicht übersteigen. 
4) Die Waarenproben dürfen an sich 
keinen eigenen Werth haben. Gegen- 
stände, die an sich schon zum Ver- 
kauf sich eignen oder bereits einen 
Handelswerth haben, sei es nach 
ihrer Qualität oder Quantität, und 
von welchen daher auf andere Weise 
als zum Zwecke einer Probe Ge- 
brauch gemacht werden könnte, sollen, 
mit Ausnahme der nachstehend sub 
5) 6 und 7 bezeichneten Sendungen, 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
Article 9. 
Patterns of merchandise. 
The postage upon international 
Patterns of merchandise shall for 
Packets sent to the United Kingdom, 
be fixed by the North German Post 
Office, and for packets sent to the 
North German Confederation by the 
British Post COflicce, at rates adapted 
to the practice and requirements of 
each country as regards its inland 
transmission. The two Post Oflices 
shall mutually communicate to cach 
other the rates of postage chargea- 
ble on this description correspon- 
dence, and the alterations to be made 
therein. 
For the mutual exchange of pat- 
terns, the following regulations shall 
be observed on both sides, subject 
to further agreement between the 
two Offices: 
1) IThe postage must be paid in 
advance. 
2) Patterns which are insufficiently 
brepai" shall be surcharged with. 
ouble the amount of the de- 
ficient postage. 
3) Theweight ofa packetof patterns 
shall not exceed 250 grammes. 
4) The patterns of merchandise 
must not be of intrinsic value. 
No article of a saleable nature 
or which has a mercantile value, 
either by reason of its quality 
or qduantity, and of which a use 
might be made otherwise than 
as à pattern, shall, with the ex- 
ception ofthe Articles mentioned- 
in regulations 5. 6. and 7., be 
forwarded at the reduced rates 
94 
—
        <pb n="592" />
        — 574 — 
für das auf Waarenproben Anwen- 
dung findende niedrigere Porto nicht 
befördert werden. 
5) Scheeren, Messer und Gabeln oder 
ähnliche Gegenstände sollen zur Ver- 
sendung als Proben innerhalb der 
sub 3 bezeichneten Gewichtsgrenze zu- 
gelassen werden. 
6) Taback soll in der Richtung nach dem 
Vereinigten Königreich bis zum Ge- 
wichte von 8 Unzen und in der Rich- 
tung nach Norddeutschland bis zum 
Gewichte von 250 Grammen zuge- 
lassen werden. 
7) Rohe und gesponnene Seide, sowie 
gefärbte und gezwirnte Seide soll, 
wenn sie einen Kaufwerth hat, bis 
zum Gewichte von 100 Grammen 
als Waarenprobe zugelassen werden. 
8) Die etwa entfallende Zollgebühr darf 
dem Adressaten in Ansatz gebracht 
werden. Wird die Annahme der be- 
treffenden Sendung verweigert, oder 
kann dieselbe aus irgend einem an- 
deren Grunde nicht ausgehändigt 
werden, so soll die Zollgebühr dem 
Absender nicht zur Last fallen. 
9) Die Waarenproben müssen in einer 
Umhüllung versandt werden, welche 
entweder an einer Seite offen oder 
in solcher Weise eingerichtet ist, daß 
die Waarenproben ohne Schwierig- 
keit als zur derartigen Versendung 
geeignet erkannt werden können. 
Wenn Scheeren, Messer und Gabeln 
oder ähnliche Gegenstände als Waaren- 
proben versandt werden, so muß die 
Umhüllung und Befestigung der- 
selben zugleich darauf berechnet sein, 
daß einer Beschädigung der Beamten 
der Postanstalt oder der Postsen- 
dungen vorgebeugt ist. 
10) Die Adresse kann außer dem Ver- 
applicable to patterns of mer- 
chandise. 
5) Scissors, knives and forks, or 
Similar articles, shall be admitted 
as patterns within the limit of 
weight specified in regulation 3. 
6) Tobacco shall be admissible as 
a Pattern into the United King- 
dom up to the weight of 8 ounces 
and into North Germany up to 
the weight of 250 grammes. 
7) Raw and spun silk, as well as 
coloured and twisted silk, shall, 
although it have a saleable value, 
be admitted as a pattern up to 
the weight of 100 grammes. 
8) The customs duties which may 
be leviable shall be charged to 
the addressece. If the packet 
transmitted be refused, or its, 
from any other cause, it be not 
delivered, the payment of the 
duty shall not fall upon the. 
sender. 
9) The patterns of merchandise 
must be sent in a cover which 
is either open at one end, or 
made up in such a manner that 
the patterns of merchandise can, 
Without difliculty, be seen to be 
entitled to transmission. II scis- 
Sors, knives and forks, or other 
similar articles, be sent as pat- 
terns of merchandise, the cover 
and fastening of the same must 
be so arranged as to prevent in- 
jury to the officers of the Post 
Office, or to the mails. 
The address, besides the indi-
        <pb n="593" />
        — 575 
merk: „Proben“ („Muster“) fol- 
gende Zusätze enthalten: 
den Namen oder die Firma des 
Absenders, 
die Fabrik- oder Handelszeichen, 
einschließlich der näheren Be- 
zeichnung der Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
Die Fabrik- oder Handelszeichen, 
Nummern und Preise können auch 
auf den Waarenproben selbst ver- 
zeichnet, ferner auf kleinen Marken 
ausgedrückt sein, welche auf den Pro- 
ben selbst, oder den dieselben enthal- 
tenden Säckchen oder Kästchen u. s. w. 
sich befinden. Im Uebrigen dürfen 
die Sendungen keine handschriftlichen 
Mittheilungen enthalten. 
11) Flüssigkeiten, oder solche Gegenstände, 
welche Gefahr für die Beamten oder 
Nachtheil für die Postsendungen mit 
sich bringen könnten, sollen nicht be- 
fördert werden. 
Soweit es mit den vorstehenden 
Grundsätzen nicht in Widerspruch 
tritt, sollen in der weiteren speziellen 
Ausführung bei den Waarenproben 
nach dem Vereinigten Königreich die 
im internen Norddeutschen Verkehr 
bestehenden Versendungsbedingungen 
und bei den Waarenproben nach 
dem Norddeutschen Postbezirke die 
im internen Britischen Verkehr be- 
stehenden Versendungsbedingungen 
in Anwendung kommen. 
Artikel 10. 
Rekommandation. 
cation „ patterns= (Samples), 
may in addition give the fol- 
lowing particulars: 
The name or the flirm of 
the sender. 
The manufacturer's or trade 
mark, as well as other 
descriptive detailsrelating 
to the goods. 
The numbers and 
the prices. 
The manufacturer's or trade 
mark, numbers and prices, may 
also be placed on the patterns 
of merchandise themselves, für- 
ther, they may be stated on 
small labels attached to the pat- 
terns themselves, or to the bags 
or boxes, ete. containing them. 
With the above exceptions, the 
patterns must not contain any 
written Communications. 
11) No liquids or articles which 
might endanger the officers of 
the Post Office, or injure the 
mails, shall be transmitted. 
So far as they may not be 
contrary to the foregoing regu- 
lations, the conditions of trans- 
mission in force in the inland 
Postal system of North German) 
shall be adopted in the case of 
Patterns sent to the United King- 
dom, and the conditions of trans- 
mission in force in the inland 
Postal system of Great Britain 
shall be adopted for patterns 
sent to North Germany. 
Article 10. 
Registration. 
Die Norddeutsche Postverwaltung kann Lhe North German Post Office 
der Britischen Postverwaltung rekom- may deliver to the British Post Office 
94*
        <pb n="594" />
        mandirte Briefe überliefern, welche in 
Norddeutschland entsprungen und nach 
dem Vereinigten Königreiche von Groß- 
britannien und Irland bestimmt sind, 
und die Britische Postverwaltung kann 
der Norddeutschen Postverwaltung re- 
kommandirte Briefe überliefern, welche 
in dem Vereinigten Königreiche entsprun- 
gen und nach Norddeutschland bestimmt 
sind. 
Ferner können für so lange, als im 
inländischen Verkehr des Vereinigten Kö- 
nigreichs für Zeitungen und andere ge- 
druckte Sachen, sowie für Waarenproben 
Rekommandation nachgelassen ist, derar- 
tige Gegenstände auch bei der Beförde- 
rung aus Norddeutschland nach dem 
Vereinigten Königreiche oder aus dem 
Vereinigten Königreiche nach Norddeutsch- 
land rekommandirt werden. 
Für solche Briefe und andere Gegen- 
stände soll das vom Absender vorauszu- 
zahlende Porto dem gewöhnlichen Franko 
gleich sein und außerdem eine feste Re- 
kommandationsgebühr erhoben werden, 
welche in Norddeutschland zwei Groschen 
und in dem Vereinigten Königreiche vier 
Pence betragen soll. Die Hälfte der 
solchergestalt erhobenen Rekommandations- 
gebühr soll durch die absendende Ver- 
waltung der anderen vergütet werden. 
Artikel 11. 
Portotheilung. 
Das Porto für die im internationalen 
Verkehr ausgewechselten Briefe, Zeitungen 
und anderen gedruckten Sachen und Waa- 
renproben wird zwischen den beidersei- 
tigen Postverwaltungen halbscheidlich ge- 
theilt. 
Artikel 12. 
Expreßbriefe. 
Briefpostgegenstände aus dem Vereinig- 
ten Königreiche nach Norddeutschland, auf 
deren Adresse der Absender den Vermerk 
576 
registered letters originating in North. 
Germany and addressed to the United 
Kingdom of Great Britain andlreland, 
and the British Post Oflice may de- 
liver to the North German Post 
Oflice registered letters originating 
in the United Kingdom and addressed 
to North Germany. 
Further, so long as newspapers 
and other printed papers and pat- 
terus of merchandise are permitted 
to be registered in the United King- 
dom for inland transmission such 
articIes may be registered when for- 
warded from North Germany to the 
United Kingdom or from the United 
Kingdom to North Germany. 
For such letters and other articles 
the postage, to be paid in advance 
by the sender, shall be the ordinary 
prepaid postage and in addition, 
there may be levied a fixed registra- 
tion fee, which shall be two groschen 
in North Germany and four pence 
in the United Kingdom. One half 
of the registration fee so levied shall 
be accounted for by the despatching 
Office to the other Office. 
Arlicle 11. 
Division of Postage. 
The postage upon the international 
letters, newspapers and other printed 
Papers, and patterns of merchandise, 
shall be shared between the two 
Post Offices in equal proportions. 
Article 12. 
Express letters. 
Articles sent in the mails from the 
United Kingdom to North Germany 
upon the address of which the sen-
        <pb n="595" />
        „durch Expressen“ niedergeschrieben hat, 
werden dem Abdressaten sogleich nach der 
Ankunft durch einen besonderen Boten 
zugestellt. 
Für die Expreßbestellung wird außer 
dem Porto eine besondere Gebühr er- 
hoben, welche vom Adressaten einzu- 
ziehen ist. 
Artikel 13. 
Korrespondenz mit dem Großherzogthum Hessen, 
den Süddeutschen Staaten und der Oesterrei- 
chisch- Ungarischen Monarchie. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages 
finden in gleicher Weise Anwendung auf 
die Briefpostsendungen aus und nach 
denjenigen Provinzen des Großherzog- 
thums Hesen, welche nicht zum Nord- 
deutschen Bunde gehören. 
Desgleichen finden auf die Briefpost- 
sendungen zwischen Bayern, Württem- 
berg und Baden einerseits und Groß- 
britannien und Irland andererseits, falls 
diese Briefpostsendungen einzeln durch 
Vermittelung der Norddeutschen Post- 
verwaltung ausgewechselt werden, die- 
selben Bestimmungen Anwendung, welche 
nach den vorhergehenden Artikeln für die 
Briefpostsendungen zwischen dem Gebiet 
des Norddeutschen Bundes und dem 
Vereinigten Königreiche maaßgebend sind. 
Die Norddeutsche Postverwaltung über- 
nimmt ausschließlich und für ihre allei- 
nige Rechnung — gegenüber der Groß- 
britannischen Postverwaltung — die des- 
fallsige Ausgleichung mit den Süddeut- 
schen Staaten. 
Ferner hat die Postverwaltung des 
Norddeutschen Bundes sich mit der Kaiser- 
lich Königlich Oesterreichisch - Ungarischen 
Postverwaltung dahin verständigt, daß 
die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages auch auf die Briefpostsendungen 
aus dem Vereinigten Königreiche von 
577 
der has written the words -By Ex- 
Presse shall be delivered to the 
addressee immediately on arrival by. 
a Special messenger. « 
ortheexpressdeliveryaspecial 
see, which must be paid by the ad- 
dressee, will be charged in addition 
to the postage. 
Article 13. 
Correspondence with the Grand Duchy of 
Hesse, the South German States and the 
Austro-Hungarian Empire. 
The conditions of this Convention 
apply equally to the correspondence 
sent from and to those provinces of 
the Grand Duchy of Hesse which do 
not belong to the North German 
Confederation. 
In like manner, the several con- 
ditions which, according to the 
foregoing articles, are prescribed, 
for the correspondence exchanged 
between the territory of the North 
German Confederation and the United 
Kingdom shall apply to the cor- 
respondence between Bavaria, Wur- 
temberg and Baden on the one side, 
and Great Britain and Ireland on 
the other, in case such correspon- 
dence shall be sent in the open 
mails through the medium of the 
North German Post Office. The 
North German Post Office under- 
takes exclusively and at its own 
charge, so far as the British Post 
Office is concerned, the settlement 
#f the accounts with the South Ger- 
man states. 
Further, the North German Post 
Oflice has agreed with the Post Of. 
fice of the Austro-Hungarian Empire 
that the conditions of the present 
Convention shall also apply to the 
correspondence from the United 
Kingdom of Great Britain and lre-
        <pb n="596" />
        Großbritannien und Irland nach dem 
Oesterreichisch-Ungarischen Reiche et vice 
versa, soweit dieselben im offenen Transit 
durch Norddeutschland befördert werden, 
in Anwendung kommen. 
Artikel 14. 
Umrechnung in andere Münzwährungen. 
Die Norddeutsche Postverwaltung wird 
die Umrechnung der in dem gegenwär- 
tigen Vertrage in der Thalerwährung 
angegebenen Portoätze in die Süddeutsche 
Guldenwährung u. s. w. möglichst genau 
bewirken und die Abrundung in den 
landesüblichen Münzsorten unter Berück- 
sichtigung der bei der Erhebung in Be- 
tracht kommenden Verhältnisse stattfinden 
lassen. 
II. Transitverkehr. 
Artikel 15. 
Einzel-Transit. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen 
können sich auf den für den internatio- 
nalen Verkehr vereinbarten Wegen auch 
Briefe, Zeitungen und andere Drucksachen 
und Waarenproben nach und aus solchen 
Ländern, denen sie zur Vermittelung 
dienen, gegenseitig zum Einzel - Transit 
überliefern. 
Die beiden Verwaltungen werden die 
speziellen Bedingungen dieses Austausches 
unter Beobachtung folgender Grundsätze 
festsetzen: 
1) Die Norddeutsche Postverwaltung ver- 
gütet der Britischen Postverwaltung 
für die durch Norddeutschland transi- 
tirenden 
frankirten Briefe, Zeitungen und 
anderen Drucksachen und Waaren- 
proben aus fremden Ländern 
nach dem Vereinigten Königreiche, 
578 
land to the Austro-Hungarian Empire, 
and vice versd, 8o far as such cor- 
respondence may be forwarded in 
the open mailthrough North Germany. 
Article 14. 
Reduction into other currencies. 
The North German Post Office 
Will efflect, as accurately as possible, 
the reduction into the gullen cur- 
rency of South Germany etc. of the 
rates of postage specified in the pre- 
#sent Convention in thaler currency, 
and will reduce those rates into the 
Various coins of each country with 
a due regard to the circumstances 
affecting the collection ofthe postage. 
II. Transit Correspondence. 
Article 15. 
Open Mails. 
The two Post Offices may mu- 
tually deliver to each other in open 
mails, by the routes available for the 
international correspondence, letters, 
newspapers and other printed papers, 
and patterns of merchandise, to and 
from those countries for which they 
serve as the route. 
The two Offices shall settle the 
special conditions of this exchange, 
pon the basis of the following regu- 
lations: 
1) The North German Post Offlce 
shall pay to the British Post 
Office: 
For paid letters, newspapers 
and other printed papers 
and patterns of merchan- 
dise from foreign countries
        <pb n="597" />
        — 579 
und 
für die nach jenen Ländern be- 
stimmten unfrankirten Briefe 
aus dem Vereinigten König- 
reiche 
dieselben Beträge, wie für die gleich- 
artigen Sendungen aus Norddeutsch- 
land nach dem Vereinigten König- 
reiche, beziehungsweise aus dem Ver- 
einigten Königreiche nach Norddeutsch- 
land. 
2) Die Britische Postverwaltung ver- 
gütet der Norddeutschen Postverwal- 
tung für die durch das Vereinigte 
Königreich transitirenden 
frankirten Briefe, Zeitungen und 
anderen Drucksachen und Waa- 
renproben aus Britischen Kolo- 
nien oder fremden Ländern 
nach Norddeutschland, Bayern, 
Württemberg, Baden und 
dem Oesterreichisch-Ungarischen 
Reiche, 
sowie 
für die nach jenen Kolonien 
oder Ländern bestimmten un- 
frankirten Briefe aus Nord- 
deutschland und den übrigen 
vorbezeichneten Staaten, 
dieselben Beträge wie für die gleich- 
artigen Sendungen aus dem Ver- 
einigten Königreiche nach Nord- 
deutschland, beziehungsweise aus 
Norddeutschland nach dem Vereinigten 
Königreiche. 
3) Die Norddeutsche Postverwaltung 
vergütet der Britischen Postver- 
3) 
addressed to the United 
Kingdom, 
and 
for unpaid letters from the 
United Kingdom destined- 
for thosc countries, 
assing in transit through North 
Jermany, the same rates as for 
articles of a like nature sent 
from Nort.i Germany to the 
United Kingdom, or from the 
United Kingdom to North Ger- 
many respectively. 
The British Post Office shall 
ay to the North German Post 
füce for 
Paid letters, newspapers 
and other printed papers 
and patterns of merchandise 
from British colonies or 
foreign countries addressed. 
to North Germany, or to 
Bavaria, Wurtemberg or 
Baden, or to the Austro- 
Hungarian Empire, 
as well as for unpaid 
letters destined for those 
colonies or countries, ori- 
ginating in North Germany, 
or in the further states 
above specified, 
assing in transit throug the 
nited Kingdom, the same rates 
as for articles of a like nature 
sent from the United Kingdom 
to North Germany, or from 
North Germany to the United 
Kingdom respectively. 
The North German Post Office 
shall pay to the British Pos.
        <pb n="598" />
        — 580 
waltung für den Landtransit 
durch das Vereinigte Königreich der 
frankirten, aus Norddeutschland 
herrührenden oder im Transit 
durch Norddeutschland beförder- 
ten Korrespondenz nach über- 
seeischen Ländern oder Kolonien, 
sowie der 
unfrankirten, aus überseeischen 
Ländern oder Kolonien her- 
rührenden Korrespondenz nach 
Norddeutschland oder darüber 
hinaus, 
dieselben Beträge, wie für die inter- 
nationale Korrespondenz und außer- 
dem für die Seebeförderung nach 
und von den überseeischen Ländern 
und Kolonien: 
a) bei Briefen 
dieselben Beträge, welche von den 
Bewohnern des Vereinigten König- 
reichs für Briefe nach demselben Be- 
stimmungsorte oder beziehungsweise 
aus demselben Abgangsorte zu ent- 
richten sind, jedoch nach Abzug des 
auf die Britische Landbeförderungs- 
strecke fallenden Theiles; 
b) bei Zeitungen 
sechs (6) Pence für je 1000 Gram- 
men Nettogewicht; 
c) bei anderen gedruckten 
Sachen und bei Waaren- 
proben 
zehn (10) Pence für je 1000 Gram- 
men Nettogewicht. 
Die Norddeutsche Postverwal- 
tung vergütet ferner für die Beförde- 
rung von Zeitungen und anderen ge- 
Office for the territorial 
transit throungh the United 
Kingdom 
of paid correspondence ori- 
ginating in North Germany, 
or sent in transit through 
North Germany addressed 
to countries or colonies 
beyond sea 
and 
of unpaid correspondence 
originating in countries or 
colonies beyond sea and ad- 
dressed to North Germany, 
or sent in transit through 
North Germany: 
the same rates as for internatio- 
mnal correspondence and, in ad- 
dition, for the sea conveyance 
to or from the countries or co- 
Lonies beyond sea: 
a) For letters. 
The same rates that have to 
be weia by the inhabitants of 
the United Kingdom for letters 
having the same destination or 
rorigin, from which rates, howe- 
ver, the portion representing the 
charge for the British territo- 
rial service shall be flrst de- 
ducted. 
b) For newspapers: 
Six pence per 1000 grammes 
net weight. 
) For other printed papers 
and patterns of mer- 
chandise: 
Ten pence per 1000 grammes 
net weight. 6 
The North German Post Of-- 
fice shall fürther pay for the 
conveyance of newspapers and
        <pb n="599" />
        Bundes-Gesetzbl. 
druckten Sachen und von Waarenpro- 
ben, sofern dieselben über den Isthmus 
von Suezzur Versendung gelangen, ein 
Transitporto von zwei Pence für je 
1000 Grammen Nettogewicht, und 
bei der Beförderung über den Isthmus 
von Darien ein Transitporto von 
acht Pence für je 1000 Grammen 
Nettogewicht. 
4) Die Britische Postverwaltung ver- 
gütet der Norddeutschen Postver- 
waltung für die durch Norddeutsch- 
land und, wenn erforderlich, durch 
Bayern, Württemberg, Baden oder 
durch das Oesterreich- Ungarische 
Reich transitirende, 
aus dem Vereinigten Königreich 
herrührende oder im Transit 
durch das Vereinigte Königreich 
beförderte frankirte Korrespon- 
denz nach einem derjenigen 
Länder, nach und aus welchen 
die Korrespondenz im Transit 
durch Norddeutschland befördert 
wird, 
sowie 
für die unfrankirte, aus einem 
dieser Länder herrührende Kor- 
respondenz nach dem Vereinigten 
Königreich oder dritten Ländern 
im Transit durch das Vereinigte 
Königreich 
dieselben Beträge wie für die inter- 
nationale Korrespondenz und außer- 
dem: 
die Beträge, welche von den 
Bewohnern von Norddeutsch- 
land für Korrespondenz nach 
demselben Bestimmungsorte 
oder beziehungsweise aus dem- 
selben Abgangsorte zu entrich- 
ten sind, jedoch nach Abzug 
des auf die Deutsche Land- 
Beförderungsstrecke fallenden 
Theiles. 
1870. 
581 
other printed papers and pat- 
terns of merchandise across the 
Isthmus of Suez a transit rate 
of two pence per 1000 grammes 
net weight, and for the con- 
veyance across the Isthmus of 
Darien a transit rate of eight 
pPence per 1000 grammes net 
weight. 
The British Post Oflice shall 
pay to the North German Post 
Offtice for the territorial transit 
throngh North Germany, and, 
whenever necessary, through 
Bavaria, Wurtemberg, Baden, or 
the Austro-Hungarian Empire, 
of paid correspondence ori- 
ginating in the United King- 
om or sent in transit 
through the United King- 
dom addressed to any of 
the countries to which North 
Germany may serve as the 
route, 
and 
of unpaid correspondence 
originating in any of such 
Countries and addressed to 
the United Kingdom, or sent 
in transit through the Uni- 
ted Kingdom, 
the same rates as for internatio- 
nal correspondence and in ad- 
dition: 
The rates that have to be 
aid by the inbabitants of 
sorth Germany for cor- 
respondence having the 
same destination or origin, 
from which rates, however, 
the portion representing the 
charge for the German ter- 
ritorial service shall be first 
deducted. 
9v5
        <pb n="600" />
        Die Norddeutsche Postverwaltung 
verpflichtet sich, durch Berechnungen, 
welche für diesen Zweck vorzunehmen 
sind, die von der Britischen Post- 
verwaltung für je 1000 Grammen 
Zeitungen und anderer gedruckter 
Sachen, sowie Waarenproben, die 
im Transit durch Norddeutschland 
gesandt werden, zu vergütenden 
Durchschnittsbeträge feststellen zu 
lassen und auf die Bezahlung nach 
solchen Durchschnittsbeträgen einzu- 
gehen. 
Artikel 16. 
Die Norddeutsche Postverwaltung zahlt 
der Britischen Postverwaltung für jeden 
nach dem Vereinigten Königreiche gerich- 
teten rekommandirten Brief oder anderen 
rekommandirten Gegenstand, welcher im 
Transit durch Norddeutschland befördert 
wird, an Rekommandationsgebühr den 
Betrag von Einem Groschen und die Bri- 
tische Postverwaltung zahlt der Norddeut- 
schen Postverwaltung für jeden nach Nord- 
deutschland gerichteten rekommandirten 
Brief oder anderen rekommandirten Gegen- 
stand, welcher im Transit durch das Ver- 
einigte Königreich befördert wird, an Re- 
kommandationsgebühr den Betrag von 
Zwei Pence. 
Für rekommandirte Briefe oder andere 
rekommandirte Gegenstände, welche aus 
Norddeutschland im Transit durch das 
Vereinigte Königreich befördert werden, 
zahlt die Norddeutsche Postverwaltung 
der Britischen Postverwaltung an Re- 
kommandationsgebühr den Betrag von 
Fünf Pence, und für rekommandirte 
Briefe oder andere rekommandirte Gegen- 
stände, welche aus dem Vereinigten König- 
reiche im Transit durch Norddeutschland 
befördert werden, zahlt die Britische Post- 
verwaltung der Norddeutschen Postver- 
waltung an Rekommandationsgebühr den 
Betrag von Zwei Pence. 
582 — 
The North German Post Of- 
fice engages to ascertain, by 
means of accounts to be taken 
for the purpose, what are the 
average rates Dper 1000 grammes 
to be accounted for by the Bri- 
tish Ofüce on the newspapers 
and other printed papers and. 
Patterns of merchandise sent in 
transit throngh the North Ger- 
man Contederation, and to ac- 
cept payment at such average 
rates. 
Article 16. 
Tlr North German Post Office 
shall Day to the British Post Offkee, 
Oon account of the registration fee, 
pon every registered letter or other 
artiche passing in transit through 
North Germany and adressed to the 
United Kingadom, the sum of one 
Groschen and the British Post Oflice 
shall pay to the North German Post 
Office, on account of the registration 
fee, upon every registered letter or 
other article passing in transitthrough 
the United Kingdom and addressed 
to North Germany, the sum of two 
Pence. 
For registered letters or other 
articIes forwarded from North Ger- 
many in transit through the United 
Kingdom, the North German Post 
Office shall pay to the British Post 
Office, on account of the registration 
fee, the sum of five pence and for re- 
Eistered letters or other articles for- 
wWarded from the United Kingdom in 
transit through North Germany the 
British Post Office shall pay to the 
North German Post Office, on account 
of the registration fee, the sum of 
two pence.
        <pb n="601" />
        — 583 — 
Artikel 17. 
Transit geschlossener Briefpackete durch Nord- 
deutschland. 
Die Norddeutsche Postverwaltung ge- 
stattet der Britischen Postverwaltung den 
Transit geschlossener Briefpackete nach und 
aus fremden Ländern und Britischen 
Kolonien durch das Norddeutsche Post- 
gebiet gegen Entrichtung folgender Ver- 
gütungssätze: 
2 Groschen für je 30 Grammen Briefe 
Nettogewicht, 
5 Groschen für je 1000 Grammen 
Zeitungen und andere gedruckte Sachen 
und Waarenproben, Nettogewicht. 
Die obigen Vergütungssätze kommen 
auf die Posten aus dem Vereinigten 
Königreiche nach Ostindien, China, Japan 
und Australien et vice versa nicht in 
Anwendung. 
Nach der mit den Postverwaltungen 
der Süddeutschen Staaten und mit der 
Postverwaltung der Oesterreichisch-Unga- 
rischen Monarchie getroffenen Verstän- 
digung sind das Transitrecht für geschlossene 
Briefpackete und die Vergütung für Be- 
förderung derselben durch die Süddeut- 
schen Staaten und durch das Oester- 
reichisch-Ungarische Staatsgebiet in die 
obigen Festsetzungen mit eingeschlossen. 
Was die Britischen geschlossenen Brief- 
packete nach und aus Norwegen betrifft, 
so beziehen sich die in gegenwärtigem 
Artikel bestimmten Vergütungssätze auf 
die Beförderung durch Norddeutschland, 
schließen aber die Kosten für die Beför- 
derung über die Ostsee oder durch Däne- 
mark nicht mit ein; für diese Beförderung 
muß die Vergütung zwischen der Bri- 
tischen Postverwaltung und den Postver- 
waltungen von Norwegen und Dänemark 
vereinbart werden. 
Von den in geschlossenen Briefpacketen 
Article 17. 
Transit of closed Mails throngh North 
Germany. 
The North German Post office 
Lrants to the British Post Office the 
transit of closed Mails to and from 
Foreign countries and British colo- 
nies through the territory of North 
Germany on payment of the fol- 
lowing rates; Viz, 
2 groschen for every 30 grammes 
net weight of letters; 
5 groschen for every 1000 grammes 
net weight of newspapers and 
other printed papers and pat- 
terns of merchandise. 
The above rates do not apply to 
the mails from the United Kingdom 
to the Kast Indies, China, Japan and 
Australia, and vice versd. 
By an agreement made with the 
Post Offices of the South German 
States and with the Post Office ofthe 
Austro-Hungarian Empire, the right 
of transit for closel mails and the 
payment fortheir conveyancethrough 
the States of South Germany and 
Austro-Hungary are included in the 
above stipulations. 
As regards British closed mails to 
and from Norway, the rates stipula- 
ted for in this Article provide for the 
conweyance through the territory of 
North Germany, but do not include 
the cost of the conveyance across the 
Baltic, or throngh Denmark, payment 
for which must be arranged between 
the British and the Norwegian and 
Danish Post Offices. 
Of the articles sent in closed mails, 
r*
        <pb n="602" />
        abgesandten Gegenständen sind vom Tran- 
sitporto befreit: die unbestellbaren Sen- 
dungen, die unrichtig spedirten oder wegen 
Veränderung des Aufenthaltsorts des 
Adressaten nachgesandten Sendungen und 
die portofreien Korrespondenzen in Post- 
dienst-Angelegenheiten. 
Für diejenigen in geschlossenen Brief- 
packeten beförderten unfrankirten Briefe, 
deren Rücksendung wegen Unbestellbarkeit 
erfolgt, soll das für den Hinweg gezahlte 
Transitporto auf Verlangen abgesetzt 
werden, wobei eine einfache Deklaration 
über den betreffenden Betrag zum Belage 
dient. 
Es ist vorausgesetzt, daß bei den auf 
Grund gegenwärtigen Artikels zu beför- 
dernden Briefpacketen die Britische Post- 
verwaltung die Kosten des Transits der- 
selben durch Belgien resp. Frankreich 
trägt. 
Artikel 18. 
Der Vergütungssatz von Zwei Groschen 
für Dreißig Grammen Briefe Nettogewicht 
für geschlossene Briefpackete zwischen 
dem Vereinigten Königreich 
einerseits und 
Dänemark, Schweden, Norwegen 
und Rußland (soweit der Transit 
nach und aus Rußland nicht zu- 
gleich durch Oesterreichisches Gebiet 
stattfindet) 
andererseits wird vom 1. Januar 1873. 
ab auf den Satz von Einem Groschen für 
Dreißig Grammen Briefe Nettogewicht 
ermäßigt.  
Artikel 19. 
Transit der geschlossenen Britischen Posten nach 
und aus Ostindien, China, Japan und 
Australien. 
Der Britischen Postverwaltung wird in 
Folge der Verständigung, welche von der 
584 — 
the following are exempt from transit 
Ppostage, viz. — undelivered corre- 
spondence, articles missent or redi- 
rected in consequence of the change 
#f residence of the addressee, and ot- 
ficial correspondence on the service 
of the Post Office. 
For those unpaid letters forwarded 
in closed mails which are returned 
in consequence of non-delivery the 
transit postage brought to account 
for their conveyance to destination 
shall be allowed on being claimed, 
for which a simple declaration as to 
the amount in question shall serve as 
a sufficient voucher. - 
It is understood that the British 
Post Office will bear the expense of 
thetransitthrough Belgium and France 
respectivelr of the mails to be for- 
warded under the provisions of the 
Present Article. 
Article 18. 
The rate ot accounting of two gro- 
schen per thirty grammes net weight 
for letters contained in closed mails 
egchanged between the United King- 
dom on the one side and Denmark, 
Sweden, Norway and Russia (50 far 
as the transit to and from Russia is 
not through Austrian territory) on 
the other, shall be reduced, on and 
from the 1“ January 1873. to the rate 
of onc groschen for thirty grammes 
of letters net weight. 
Article 19. 
Transit of British closed mails to and 
from the East Indies, China, Japan and 
Australia. 
The British Post Office shall, in 
conseqduence of the agreement which
        <pb n="603" />
        Norddeutschen Postverwaltung dieserhalb 
mit den Postverwaltungen der Süddeut- 
schen Staaten und der Oesterreichisch- 
Ungarischen Monarchie stattgefunden hat, 
das Recht der Durchführung der ge- 
schlossenen Britischen Posten nach und aus 
Ostindien, China, Japan und Australien 
auf der Strecke von der Preußischen 
Grenze bei Herbesthal bis zur Italienischen 
Grenze bei Ala et vice versa unter 
folgenden Bedingungen eingeräumt: 
Die von der Britischen Postverwal- 
tung zu entrichtende Vergütung für die 
Durchführung der gedachten Posten auf 
der oben bezeichneten Strecke soll be- 
tragen: 
80 Gr. pro Kilogramm Briefe, 
10 Gr. pro Kilogramm Zeitungen 
und andere gedruckte Sachen und 
Waarenproben. 
Die vorbezeichneten Posten sollen mit 
den meist beschleunigten fahrplanmäßigen 
Eisenbahnzügen befördert werden. 
Sofern die Britische Postverwaltung zur 
Beförderung geschlossener Britischer Posten, 
nach und aus Ostindien, China, Japan 
und Australien von verschiedenen Routen 
Gebrauch macht, sollen bei Benutzung 
des Weges Herbesthal-Ala mit den 
Zeitungen und anderen gedruckten Sachen 
und mit den Waarenproben auch die 
gleichzeitig vorliegenden Briefe diesem 
Transitwege zugeführt werden. 
Der jedesmalige Haupt-Transport 
kann von einem Beamten der Britischen 
Postverwaltung begleitet werden, welchem 
nebst eigenem Gepäck bis zu 100 Pfund 
freie Fahrt gewährt wird. Derselbe über- 
nimmt die spezielle Aufsicht über die 
Britische Post und wird bei deren etwaiger 
Desinfizirung zugegen sein. 
585 
has been made by the North German 
Post Office with the Post Offices of 
the South German States and of the 
Austro-Hungarian Empire, have the 
right of forwarding British closed 
mails to and from the East Indies, 
China, Japan and Australia, over the 
territory between the Prussian fron- 
tier at Herbesthal, and the ltalian 
frontier at Ala, and vice versä, under 
the following conditions: 
The payments to be made by the 
British Post Office for the conveyance 
#of the said closed mails over the 
eqtent of country above named 
shall be: 
For letters, 80 groschen per 
kilogram; 
for newspapers and other prin- 
ted pabers and patterns of 
merchandise, 10 groschen per 
kilogram. 
The above-mentioned mails shall 
be forwarded by the most accele- 
rated of the ordinary railway trains. 
In case the British Post Offce 
makes use of various routes for the 
transmission of the British closed 
mails to and from the East Indies, 
China, Japan and Australia, if news- 
Papers and other printed papers and 
atterns of merchandise are sent by 
the Herbesthal-Ala route, letters must 
also be sent at the same time by the 
saäme routc. 
When the bulk mails are despat 
ched they may on each occasion be 
accompanied by an offlicer of the 
,-British Post Office, who will be allo- 
wed to travel frec, with an amount 
of personal luggage up to the weight 
of 100 lbs. This oflicer will take the 
British mails under his especial 
charge, and will have the right of 
being present at the purification of
        <pb n="604" />
        — 586 — 
the same, if it should at any time 
take place. 
Artikel 20. Article 20. 
Transit in geschlossenen Briefpacketen durch Transit of closed mails through Great- 
Großbritannien und Irland. Britain and lreland. 
Die Postverwaltung des Vereinigten The Post Office of the United 
Königreichs gestattet der Postverwaltung Kingom grants to the Post Office 
des Norddeutschen Bundes den Transit of the North German Contederation 
geschlossener Briespackete nach und aus the transit of closed mails to and 
überseeischen Ländern durch das Britische from countries beyond sea, through 
Postgebiet und vermittelt den Transport the British territory, and untertakes 
zur See gegen Entrichtung folgender their conveyance b)y sea, on payment 
Vergütungssätze: of the following rates: 
1) Für die Landbeförderung: 1) For Territorial Transit: 
14 Pence für je 30 Grammen 14 d. for every 30 grammes net 
Briefe Nettogewicht, und weight of letters, and 
5 BPerce für je 1000 Grammen 5 d. for every 1000 grammes 
Zeitungen und anderer gedruck- net weight of newspapers 
ter Sachen und Waarenproben and other printed papers 
Nettogewicht, and patterns of merchandise, 
einschließlich der Beförderung über including the conveyance across 
den Kanal. the channel. 
2) Für die Seebeförderung und zwar: 2) For the Sea Conveyance: 
3 Pernce für je 30 Grammen Briefe 3 d. per 30 grammes net weight 
Nettogewicht, of letters, 
6 Pence für je 1000 Grammen 6 d. per 1000 grammes net 
Zeitungen Nettogewicht und weight of newspapers and 
10 Pence ür je 1000 Grammen an- 10 d. per 1000 grammes net 
derer gedruckter Sachen und weight of other printed pa- 
Waarenproben Nettogewicht pers and patterns of mer- 
chandise 
nach und aus den Vereinigten Staaten to and from the United States 
von Amerikaz of America; 
2 Schill. 6 Pence für je 30 Gram- 2 s. 6 d. per 30 grammes net 
men Briefe Rettogewicht, weight of letters, 
6 Pence für je 1000 Grammen Zei- 6 d. per 1000 grammes net 
tungen Nettogewicht und weight of newspapers and 
10 Pence für je 1000 Grammen an- 10 d. per 1000 grammes net 
derer gedruckter Sachen und Waa- weight of other printed pa- 
renproben Nettogewicht Pers and patterns of mer- 
chandise 
nach und von allen anderen Ländern to and from all other countries 
oder Plätzen. or places.
        <pb n="605" />
        — 587 
Für die Beförderung von Zeitungen und 
anderen gedruckten Sachen, sowie von 
Waarenproben, über den Isthmus von 
Suez ist von der Norddeutschen Postver- 
waltung eine weitere Vergütung von 
zwei Pence für 1000 Grammen Netto- 
gewicht und für die Beförderung von 
Zeitungen und anderen gedruckten Sachen, 
sowie von Waarenproben, über den 
Isthmus von Darien eine weitere Ver- 
gütung von acht Pence für 1000 Gram- 
men Nettogewicht zu zahlen. 
Sollte das Britische Porto für Briefe 
zwischen dem Vereinigten Königreiche und 
solchen überseeischen Ländern, mit welchen 
die Norddeutsche Postverwaltung geschlos- 
sene Briefpackete im Transit durch Groß- 
britannien zu wechseln beabsichtigen möchte, 
später ermäßigt werden, so daß das Porto 
für einen einfachen Brief zwischen Nord- 
deutschland und dem betreffenden über- 
seeischen Lande bei der Einzel-Auslieferung 
an die Britische Postverwaltung sich auf 
einen geringeren Betrag stellen würde, als 
bei der Beförderung in einem geschlossenen 
Packet, auf welches die vorstehenden Ver- 
gütungssätze Anwendung finden, so macht 
die Britische Postverwaltung sich anheischig, 
eine entsprechende Ermäßigung dieser Ver- 
gütungssätze in Betracht zu nehmen. 
Sollte die Britische Postverwaltung 
die in England anlegenden Dampfschiffe 
des Norddeutschen Lloyd zu Bremen und 
der Hamburg-Amerikanischen Packetfahrt- 
Aktiengesellschaft zu Hamburg zur Beför- 
derung Britischer Posten nch Amerika 
nicht benutzen, so wird dieselbe gleichwohl 
diesen Dampfschiffen diejenigen  geschlossenen 
Briefpackete aus Norddeutschland nach 
Amerika überliefern lassen, welche ihr zu 
diesem Behuf von der Norddeutschen Post- 
verwaltung überwiesen werden. In 
analoger Weise wird die Britische Post- 
verwaltung die von diesen Schiffen in 
einem Britischen Hafen abgelieferten 
geschlossenen Briefpackete aus Amerika 
— 
For the conveyance of newspapers 
and other printed papers and. betterns 
of merchandise across the Isthmus 
of Suez a fürther payment of two 
Pence per 1000 grammcs net weight, 
and for the conveyance of news- 
Papers and other printed papers and 
Patterns of merchandise across the 
sthmus of Darien a further payment 
ot eight pence per 1000 grammes net 
weight, shall be made b) the North 
German Post Office. 
In the event of the British rate 
of postage on letters passing be- 
tween the United Kingdom and any 
country beyond sea, with which the 
North German Post COffice may de- 
sire to exchange closed mails through 
the British territory, being hereafter 
reduced, so that the charge for àa 
single letter sent between North Ger- 
many and such country in the open 
mail would be lower than the charge 
if it were sent in a closed mail, cal- 
culated at the foregoing rate of 
accounting, the British Post Office 
hrngages to consider whether some 
reduction may not equitably be made 
in such rate of accounting. 
Should the British Post Office 
not make use, for the transmission 
#0f British closed mails to America, 
#f the vessels of the North German 
Lloyd of Bremen and the Hamburg 
American Steam Packet Compan 
of Hamburg, which call at Englisl. 
ports, it shall nevertheless place on 
board those vessels the closed mails 
from North Germany for America 
which are sent to it for that pur- 
pbose by the North German Post 
Office. In like manner, the British 
Post Office shall take means for for- 
Warding to the North German Post 
Office the closed mails from America
        <pb n="606" />
        nach Norddeutschland der Norddeutschen 
Postverwaltung zuführen lassen. In solchen 
Fällen wird die Norddeutsche Postver- 
waltung der Britischen Postverwaltung 
nur das Transitporto für die Landbeför- 
derung entrichten und wegen der Seebe- 
förderung sich mit den erwähnten Dampf- 
schiffs- Gesellschaften direkt verständigen. 
Von den in geschlossenen Briefpacketen 
abgesandten Gegenständen sind vom Tran- 
sit- und Seeporto befreit: die unbestell- 
baren Sendungen, die unrichtig spedirten 
oder wegen Veränderung des Aufenthalts- 
orts des Adressaten nachgesandten Sen- 
dungen, und die portofreien Korrespondenzen 
in Postdienst-Angelegenheiten. 
Für diejenigen in geschlossenen Brief- 
packeten beförderten unfrankirten Briefe, 
deren Rücksendung wegen Unbestellbarkeit 
erfolgt, soll das für den Hinweg gezahlte 
Transit- und Seeporto auf Verlangen 
abgesetzt werden, wobei eine einfache De- 
klaration über den betreffenden Betrag 
zum Belage dient. 
Es ist vorausgesetzt, daß bei den auf 
Grund gegenwärtigen Artikels zu beför- 
dernden Briefpacketen die Norddeutsche 
Postverwaltung die Kosten des Transits 
durch Belgien resp. Frankreich trägt. 
Artikel 21. 
Austausch Norddeutscher Briefpackete mit 
Alexandrien. 
Die Britische Postverwaltung ist da- 
mit einverstanden, daß die Postverwaltung 
des Norddeutschen Bundes direkte Brief- 
packete mit dem Britischen Postamte in 
Alexandrien auswechselt. 
Ueber die Gebühr für die Seebeförde- 
rung der Briefpackete mittelst Britischer 
Postdampfschiffe auf der Strecke Mar- 
seille-Alexandrien, beziehungsweise Brin- 
588 — 
for North Germany which are landed 
from those vessels at a British port. 
In such cases the North German 
Post Oflice shall pay the British 
Post Oflice only for the land con- 
veyance, and shall make its own 
arrangements with the said steam- 
ship companies with reference to 
the sea conveyance. 
Of the articles sent in the closed 
mails the following are exempt from 
transit and sea postage: the undelive- 
red correspondence; the articles mis- 
sent or redirected in consequencc of 
the change of residence of the addres- 
see; and the official correspondence 
#on the service of the Post Office. 
For those unpaid letters for- 
warded in closed mails which are 
returned in consequence of non- 
delivery the transit and sea postage 
brought to account shall be allowed. 
on being claimed, for which a simple 
declaration as to the amount in 
qduestion shall serve as a sufficient 
voucher. 
It is understood that the North 
German Post Office will bear the 
expense of the transit through Bel- 
gium and France resperctikel of the 
mails to be forwarded under the pro- 
visions of the present article. 
Article 21. 
Exchange of North German Mails 
with Alexandria. 
The British Post Office agrees that 
the Post Offlice of the North German 
Confederation may exchange direct 
mails with the British Post Office of 
Alexandria. 
The sum to be paid for the sea 
conveyance of the mails by British 
packets between Marseilles and 
Alexandria or Brindisi and Alexan-
        <pb n="607" />
        589 — 
disi. Alexandrien werden die beiden Post- 
verwaltungen sich eintretenden Falles ver- 
ständigen. 
Die vorbezeichneten Briefpackete sollen 
Korrespondenzen nach und aus östlich von 
Suez belegenen Ländern, namentlich Ost- 
indien, China, Japan und Australien 
enthalten dürfen. 
Für die Beförderung dieser Korrespon- 
denzen auf der Strecke zwischen Alexandrien 
und Suez, und die Seebeförderung mit- 
telst Britischer Postdampfschiffe ostwärts 
von Suez soll die Postverwaltung des 
Norddeutschen Bundes die niedrigsten 
Sätze, welche dafür von anderen Post- 
verwaltungen an die Britische Postver- 
waltung entrichtet werden, derselben ver- 
güten. 
Die Britische Postverwaltung über- 
nimmt es, thunlichst dahin zu wirken, daß 
die Norddeutsche Postverwaltung die 
Wahl haben soll, die auf jenem Wege 
zur Auswechselung gelangenden Briefe 
entweder unfrankirt oder bis zum Be- 
stimmungsorte frankirt abzusenden und 
von dort zu empfangen. 
Für den Fall, daß der Norddeutsche 
Bund künftig eine eigene Postanstalt in 
Alexandrien einrichten sollte, übernimmt 
es die Britische Postverwaltung, für den 
Norddeutschen Bund geschlossene Posten 
nach und von der Norddeutschen Post- 
anstalt in Alexandrien gegen später zu 
vereinbarende Vergütungssätze vermittelst 
der Britischen Postdampfschiffe auf der 
Strecke zwischen Marseille und Alexandrien, 
und eintretenden Falls auf der Strecke 
zwischen Brindisi und Alexandrien zu 
befördern.  
Soweit in den vorstehenden Bestim- 
mungen Alexandrien als Vermittelungs- 
punkt in Egypten für die Korrespondenz 
nach und aus Ostindien etc. genannt ist, 
sollen die gleichen Bestimmungen auch auf 
jeden anderen Hafenpunkt in Egypten 
Anwendung finden, welcher etwa an Stelle 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 
dria respectively shall be fixed by 
the two Post Oflices in the event 
of the arrangement taking effect. 
The above-mentioned mails shall 
comprise correspondence to and from 
countries Iing to the eastward of 
Sucz, viz, India, China, Japan and 
Australia. 
For the conveyance of this cor- 
respondence between Alexandria and 
Suez, and the sea conveyance by 
British Packets eastward of Suez, 
the Post Oflice of the North German 
Confederation shall pay as low rates 
as are paid by any other Post Ollice 
to the British Post Office for the 
same service. 
The British Post Office undertakes 
to arrange, if possible, that the North 
German Post Oflce shall have the 
oPtion of sending and receiving by 
this route letters either unpaid or 
Paid to destination. 
In case the North German Con- 
federation should hereafter establish 
a Post Office of its own at Alexan- 
dria, the British Post Office engages 
to forward, for the North German 
Confederation, closed mails to and 
from the North German Post Offce 
at Alexandria by British packets be- 
tween Marseilles and Alexandria or 
between Brindisi and Alexandria, in 
the event of packets being established. 
at rates of payment to be hereafter 
determined. 
So far as the foregoing stipulations 
refer to Alexandria as the peint of 
communication in Egypt for the cor- 
respondence to and from the East 
Indies etc., they shall in like manner 
apply to any other port in Egypt 
which may be appointed in place of 
96
        <pb n="608" />
        von Alexandrien als Vermittelungspunkt 
eintreten sollte. 
Artikel 22. 
Postbeförderungen in außergewöhnlichen Fällen. 
Falls in einem Hafenorte des Britischen 
Postgebiets geschlossene Briefpackete von 
einem Deutschen Schiffe auf ein anderes 
Deutsches Schiff, beziehungsweise in einem 
Hafenorte des Norddeutschen Postgebiets 
geschlossene Briefpackete von einem Briti- 
schen Schiffe auf ein anderes Britisches 
Schiff übergehen, ohne daß dadurch für 
die Verwaltung desjenigen Gebiets, in 
welchem der Hafen belegen ist, Kosten 
entstehen, soll eine solche Umladung nicht 
als ein Landtransit angesehen werden, 
und demnach nicht Veranlassung zum 
Ansatz eines Landtransitportos geben. 
Sollte in Folge eines Unfalles ein 
Postdampfschiff des einen Gebiets ge- 
zwungen sein, in einen Hafen des anderen 
Gebiets einzulaufen, und wegen Behin- 
derung an der Fortsetzung der Fahrt die 
an Bord befindliche Post landen, welche 
ohne einen solchen Unfall nicht in dem 
betreffenden Lande abgeliefert sein würde, 
so soll die Postverwaltung des betreffen- 
den Landungshafens eine derartige Post 
ohne Anspruch auf Transitporto weiter 
befördern lassen. Für solche Posten sollen 
nur die wirklich aus Anlaß der Beför- 
derung entstandenen Transportkosten in 
Rechnung gestellt werden. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 23. 
Ausschließung von Zuschlag- Gebühren für 
frankirte Sendungen. 
Die Norddeutsche Postverwaltung wird 
für frankirte Briefe, Zeitungen und 
andere gedruckte Sachen, sowie für Waa- 
renproben, welche aus dem Vereinigten 
590 
Alexandria as the point of commu- 
nication. 
Article 22. , 
Transmission of Mails under exceptional 
circumstances. 
II in a port of the United King- 
dom a closed mail should be trans- 
ferred from one German ship to 
another German ship, or i# in a port 
f North Germany a closed mail 
should be transterred from one Bri- 
tish ship to another British sbip. 
without any expenses devolving upon 
the Post Office of the country in 
which such port is situated, such 
transfer shall not be deemed a ter- 
ritorial transit, and shall not there- 
fore give rise to any claim for ter- 
ritorial transit. postage. 
If, in consequence of accident, a 
mail packet of one country should 
be compelled to put into à port of 
the other country, and, being pre- 
vented from continuing its voyage, 
should land mails, which, but tor 
such accident, would not have been 
landed at such port, the Post Office 
of the country in which the port of 
landing is situated shall cause the 
mails to be forwarded without any 
claim for transit postage. For such 
mails no more than the actual cost 
attending their transmission shall be 
brought to account. 
III. General Stipulations. 
Article 23. 
No additional charge on prepaid cor- 
respondence. 
No postage whatever shall be char- 
ged by the North German Post Office 
upon the delivery of prepaid letters, 
newspapers or other printed papers,
        <pb n="609" />
        — 591 — 
Königreiche von Großbritannien und Irland 
herrühren oder im Transit durch das Ver- 
einigte Königreich befördert worden sind, 
bei der Auslieferung an die Empfänger 
in Norddeutschland kein weiteres Porto 
erheben, und in gleicher Weise wird die 
Britische Postverwaltung für frankirte 
Briefe, Zeitungen und andere gedruckte 
Sachen, sowie für Waarenproben, welche 
aus Norddeutschland herrühren oder im 
Transit durch Norddeutschland befördert 
worden sind, bei der Auslieferung an die 
Empfänger im Vereinigten Königreiche 
von Großbritannien und Irland ein 
weiteres Porto nicht zum Ansatz bringen. 
Diese Bestimmung soll jedoch das 
Recht der beiden Postverwaltungen nicht 
beschränken, eine Gebühr für die Be- 
stellung von Briefen, Zeitungen und 
anderen gedruckten Sachen und von 
Waarenproben zu erheben, wenn solche 
an Personen gerichtet sind, die in Nord- 
deutschland oder beziehungsweise im Ver- 
einigten Königreiche außerhalb der für 
die unentgeltliche Bestellung in den Städten 
und Dörfern festgesetzten Grenzen wohnen. 
Artikel 24. 
Auslieferung der Korrespondenz nach dem Ge- 
sammtgewicht. 
In allen Fällen, in denen die Aus- 
lieferung der Korrespondenzen nach dem 
Gesammt-Nettogewicht zur Erleichterung 
des technischen Betriebes und zur Ver- 
einfachung des Abrechnungsverfahrens 
gereichen kann, soll von dieser Art der 
Auslieferung nach näherer Verständigung 
der beiden Postverwaltungen Gebrauch 
gemacht werden. 
Artikel 25. 
Unbestellbare Korrespondenzen. 
Gewöhnliche und rekommandirte Briefe, 
Zeitungen und andere gedruckte Sachen 
und Waarenproben, die aus irgend einem 
or of patterns of merchandise, origi- 
hating in the United Kingdom ol Great 
Britain and Ilreland, or passing in 
transit through the United Kingdom, 
and addresscc to North Germany, 
and, in like manner, no postage what- 
ever shall be charged by the British 
Post Office upon the delivery of pre- 
Paid letters, newspapers or other 
Printed papers, or of patterns of mer- 
chandise originating in North Ger- 
many, or passing in transit through 
North Germany, and addressed to the 
United Kingdom of Great Britain and 
TIreland. 
This provision, however, does not 
in any way invalidate the right of 
either office to collect a fee for the 
delivery of letters, newspapers, or 
other printed papers, or of patterns 
of merchandise addressed to persons 
residing beyond the prescribed limits 
within which à free delivery takes 
place in any town or village in North 
Germany er in the United Kingdom. 
Article 24. 
Exchange of correspondence according to 
net weight in bulk. 
In all cases in which the exchange 
of correspondence according to its 
net weight in bulk would tend to 
the relief of the departmental business 
and to a simplification of the system 
of accounting, the egchange by such 
a Plan shall be adopted under ar- 
rangements to be agreed upon be- 
tween the two Post Offices. 
Article 25. 
Undelivered Correspondence. 
Ordinary and registered letters, 
newspapers and other printed papers, 
and patterns of merchandise, which 
96“
        <pb n="610" />
        Grunde nicht bestellt werden können, sollen 
gegenseitig am Ende jeder Woche zurück- 
gesandt werden, und zwar erst dann, 
nachdem die Woche, in welcher die Retour- 
briefe bei den Retourbriefämtern ein- 
gegangen, und die darauf folgende Woche 
verflossen sind. Diejenigen dieser Gegen- 
stände, welche mit Porto belastet sind, 
sollen für denselben Betrag zurückgesandt 
werden, der ursprünglich von der absen- 
denden Postanstalt angerechnet worden ist. 
Diejenigen Gegenstände, welche bis zum 
Bestimmungsort frankirt waren, werden 
ohne Porto oder sonstige Anrechnung 
zurückgesandt. 
Artikel 26. 
Nachgesandte Briefe. 
Briefe, Zeitungen und andere gedruckte 
Sachen und Waarenproben, welche für 
Personen bestimmt sind, die ihren Aufent- 
haltsort verändert haben, sollen gegenseitig 
nach- oder zurückgesandt werden, ohne 
daß für die Nach- beziehungsweise Rück- 
sendung ein Portobetrag in Ansatz ge- 
bracht wird. 
Hat indeß einerseits die Norddeutsche 
Postverwaltung oder andererseits die 
Postverwaltung von Großbritannien und 
Irland für eine zur Nachsendung gelan- 
gende Briefpostsendung einen Portoantheil 
für ihre Beförderungsstrecke überhaupt 
noch nicht bezogen, so tritt die betreffende 
Verwaltung in den Genuß des nach 
Maaßgabe ihrer internen Taxe von der 
Eingangsgrenze ab bis zum Ort der Nach- 
sendung sich ergebenden Portos. 
Artikel 27. 
Portofreiheit. 
Die Korrespondenzen in Postdienst- 
Angelegenheiten werden gegenseitig porto- 
frei befördert. Eine weitere portofreie 
Beförderung findet nicht statt. 
592 
cannot be delivered, from whatever 
cause, shall be mutually returned at 
the cexpiration of each week, count- 
ing from the expiration of the week 
sollowing that in which they bave 
reached the Returned Letter Office. 
Such of those articles as are char- 
geable with postage shall be returned 
for the amount of postage which 
Was originally charged by the des- 
Patching offlice. Those which were 
sent Daid to destination shall be re- 
turned without postage or any other 
charge. 
Article 26. 
Redirected Letters. 
Letters, newspapers and other 
Printed papers, and patterns of mer- 
chandise which are intended for 
persons who have changed their 
residence shall be mutually for- 
warded, or returned, without any' 
Postage for suchservice beingcharged. 
If. however, the North German 
Post Office, on the one side, or the 
Post Cffice of Great Britain and Ire- 
land on the other, has not yet received 
a share of postage for the trans- 
mission over its territory of a letter 
requiring retransmission, the Post 
Oflice concerned shall be entitled to 
the postage chargeable according to 
its inland rate from the frontier of 
entry to the place to which the letter 
is redirected. 
Article 27. 
Exemption from Postage. 
The correspondence on the service 
of the Post Office shall be mutuall) 
forwarded free of postage. No other 
transmission free of postage shall 
take place.
        <pb n="611" />
        — 593 — 
Artikel 28. 
Abrechnung. 
Die Abrechnung über den Korrespon- 
denzverkehr wird monatlich aufgestellt 
und zwar von der Norddeutschen Post- 
verwaltung für die Kartenschlüsse aus dem 
Vereinigten Königreich und von der Bri- 
tischen Postverwaltung für die Karten- 
schlüsse aus Norddeutschland. 
Die in dieser Weise aufgestellten Rech- 
nungen werden gegenseitig geprüft und 
demnächst monatlich von der Groß- 
britannischen Postverwaltung für beide 
Richtungen in eine General-Abrechnung 
zusammengefaßt. Der Abschluß der mo- 
natlichen Abrechnung ist in der Währung 
desjenigen Gebietes auszudrücken, für 
welches sich eine Forderung herausstellt. 
Die hiernach nöthig werdenden Reduk- 
tionen der einen Währung in die andere 
erfolgen beiderseits nach dem festen Ver- 
hältniß von 1 Thaler gleich 3 Schillingen. 
Nach Feststellung der General-Abrech- 
nung soll die Zahlung vorbehaltlich 
etwaiger Notate monatlich erfolgen, und 
zwar: 
1) in Wechseln auf Berlin, wenn eine 
Forderung für die Norddeutsche Post- 
verwaltung entfällt, 
2) in Wechseln auf London, wenn eine 
Forderung für die Britische Post- 
verwaltung entfällt. 
Die durch die Leistung der Zahlung 
entstehenden Kosten werden stets von der 
zahlenden Verwaltung getragen. 
Den beiderseitigen Postverwaltungen 
bleibt vorbehalten, die Modalitäten der 
Abrechnung im gegenseitigen Einverständ- 
nisse des Näheren zu bestimmen und die 
im gegenwärtigen. Artikel getroffenen Ver- 
abredungen nach Maaßgabe des wechseln- 
den Bedürfnisses und auf Grund des- 
fallsiger Verständigung abzuändern. 
Article 28. 
Accounts. 
The account ofthe correspondence 
exchanged shall be prepared monthly 
by the North German Post Office as 
regards the mails from the United 
Kingadom, and by the British Post 
Office as regards the mails from North 
Germany. 
The accounts so prepared shall be 
mutually examined and shall then 
be embodied in a general account 
monthly by the British Post Office 
for the mails in both (iirections. 
The balance of the monthly ac- 
count is to be expressed in the cur- 
rrency of that country to which the 
Payment is shown to be due. 
The necessary) reductions from one 
currency to the other shall be com- 
puted at the fiukxed equivalent of one 
thaler to three shillings. 
According to the result of the ge- 
neral account, the payment shall be 
effected, subject to corrections, 
monthly as follows: 
1) By bills of exchange on Berlin 
if the balance be in favour of 
the North German Post Oftfice; 
2) By bills of exchange on London 
if the balance be in favour of 
the British Post Office. 
The expenses attending the remit- 
tance of the balance shall invariably) 
be borne by the Post Ollice having 
to make the payment. 
The two Post Offices reserre to 
themselves the right of fxing by 
mutual agreement the forms ol ac- 
count, and of altering the stipula- 
tions of the present article, should 
the conditions of Exchange require 
it, and by agreement to that effect.
        <pb n="612" />
        Artikel 29. 
Beginn des Vertrages etc.  
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit 
dem 1. Juli 1870. in Kraft und bleibt 
so lange in Gültigkeit, bis einer der 
beiden vertragschließenden Theile dem 
anderen ein Jahr im Voraus die Ab- 
sicht ankündigt, den Vertrag aufzuheben. 
Die bisherigen Postverträge und Ver- 
einbarungen zwischen den jetzt zum Nord- 
deutschen Bunde gehörigen Gebieten und 
Großbritannien und Irland verlieren vom 
1. Juli 1870. ab ihre Gültigkeit. 
Doppelt ausgefertigt zu Berlin am 
fünf und zwanzigsten April Ein Tausend 
Acht Hundert und Siebzig. 
R. v. Philipsborn. 
Wilhelm Wiebe. 
594 — 
Article 29. 
Commencement of the Convention. 
The present convention shall come 
into operation on the 1. July 1870, 
and shall continue in force until one 
of the two contracting parties shall 
anmnounce to the other one Fear in 
advance its intention to terminate it. 
The previous postal conventions 
and agreements between the terri- 
tories now belonging to the North 
German Confederation and Great 
Britain and Ireland shall cease to 
have effect on the 1. July 1870. 
Done in duplicate in Berlin the 
twenty-Jfifth day of April, one Thou- 
sand, eight hundred and seventy. 
Page. 
Die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden. 
(Nr. 581.) Additional-Vertrag zu dem zwischen 
den Postverwaltungen des Nord- 
deutschen Bundes und der Ver- 
einigten Staaten von Amerika 
abgeschlossenen Vertrag für die 
Verbesserung des Postdienstes 
zwischen den beiden Ländern, unter- 
zeichnet zu Berlin, den 21. Oktober 
Ein Tausend Acht Hundert Sieben 
und Sechszig. Vom 7./23. April 
1870. 
Nachdem durch einen zwischen dem Ge- 
neral-Postamte der Vereinigten Staaten 
von Amerika und dem General-Postamte 
  
(No. 581.) Additional-Convention to the 
Convention agreed upon be- 
tween the Post Departments 
of the North German Union 
and of the United States of 
America for the amelioration 
#f the Postal service between 
the two countries, signed at 
Berlin the twent)y first day of 
October, one thousand eight. 
hundred and sixty seven. Of 
the . April 1870. 
As by an Additional Convention 
concluded between the General Post 
Office of the United States of America
        <pb n="613" />
        des Vereinigten Königreichs von Groß- 
britannien und Irland abgeschlossenen 
Additional-Vertrag die für die Seebeför- 
derung über den Atlantischen Ocean zu 
zahlende Vergütung für solche Briefe, 
welche in geschlossenen Briefpacketen aus 
und nach den Vereinigten Staaten von 
Amerika durch das Vereinigte Königreich 
gesandt werden, auf sechs Cents für die 
Unze oder dreißig Grammen festgestellt 
worden ist, und nachdem die Gesellschaf- 
ten der zwischen Bremen und New-York 
und der zwischen Hamburg und New- 
York bestehenden regelmäßigen Dampf- 
schiffverbindungen sich zur Ermäßigung 
derjenigen Vergütungen bereit erklärt ha- 
ben, welche dieselben für die direkte Ueber- 
führung von Briefen zwischen den genann- 
ten Deutschen Häfen und New-York be- 
ziehen, so haben die Unterzeichneten, mit 
gehöriger Vollmacht von ihren Auftrag- 
gebern versehen, sich über die folgenden 
Additional-Artikel zu der unter dem 21. 
Oktober 1867. zu Berlin abgeschlossenen 
Konvention verständigt. 
Artikel 1. 
Der einfache Brief-Portosatz bei der 
zwischen den beiden Verwaltungen direkt 
ausgewechselten Korrespondenz soll be- 
tragen: 
I. Bei dem direkten Austausch via 
Bremen oder Hamburg: 
1) Für Briefe aus dem Gebiete des 
Norddeutschen Bundes 
a) bei der Vorausbezahlung in 
Deutschland, 3 Sgr., 
b) bei der Bezahlung in den Ver- 
einigten Staaten, 14 Cents. 
2) Für Briefe aus den Vereinigten 
Staaten: 
a) bei der Vorausbezahlung in 
Amerika, 7 Cents, 
595 
and the General Post Offcc of the 
United Kingidom of Great Britain 
and Ireland, the compensation to be 
Paid for the sea conveyance across 
the Atlantic ocean of such letters 
as are sent in closed mails from and 
to the United States of America 
through the United Kingdom has 
been fixed at sikx cents per ounce 
or per thirty grammes, and as the 
companies of the regular Steamship 
lines between Bremen and New Vor 
and between Hamburg and New Tork 
have agreed to reduce the compen- 
sation which they receive for the 
direct conveyance of letters between 
the Said German Ports and New Tork, 
the undersigned, duly authorized by 
their respective Governments, bave 
agreed upon the following Additional 
Articles to the Convention concluded- 
at Berlin the 2141 October 1867. 
Article I1. 
The single letter rate on the 
correspondence exchanged directly 
between the two Acdministrations 
shall bei- 
I. In the direct exchange vid 
Bremen or Hamburg. 
1) Forlettersfrom the North German 
Union: 
a) when prepaid in Germany 
3 silbergroschen, 
b) when paid in the United 
States, 14 cents. 
2) For letters from the United 
tates: 
a) when prepaid in America, 
7 cents,
        <pb n="614" />
        — 596 
b) bei der Bezahlung in Deutsch- 
land, 6 Sgr. 
II. Bei dem direkten Austausch 
im geschlossenen Transit durch 
England: 
1) Für Briefe aus dem Gebiete des 
Norddeutschen Bundes: 
a) bei der Vorausbezahlung in 
Deutschland, 4 Sgr., 
b) bei der Bezahlung in den Ver- 
einigten Staaten, 20 Cents. 
2) Für Briefe aus den Vereinigten 
Staaten: 
a) bei der Vorausbezahlung in 
Amerika, 10 Cents, 
b) bei der Bezahlung in Deutsch- 
land, 8 Sgr. 
Artikel 2. 
Unzureichend frankirte Briefe werden 
mit dem Porto für unfrankirte Briefe 
nach Abzug des vorausbezahlten Betrages 
belegt. 
Artikel 3. 
Zeitungen, andere Drucksachen und 
Waarenproben genießen ferner ein er- 
mäßigtes Porto. Dergleichen Gegen- 
stände gelangen übrigens nur zur Ab- 
sendung, wenn dieselben vollständig bis 
zum Bestimmungsorte frankirt oder bis 
zu dem Punkte, bis zu welchem die Vor- 
ausbezahlung möglich ist, frankirt sind. 
Artikel 4. 
Der Gesammtertrag des gemeinschaft- 
lichen Portos und der Rekommandations- 
gebühr wird zusammengeworfen. Die 
Kosten des Transits durch zwischenliegen- 
des Gebiet und die Kosten der Seebeför- 
derung werden in Gegenrechnung gebracht. 
Der Nettoertrag gelangt zur halbscheid- 
lichen Theilung zwischen beiden Verwal- 
tungen. Um den Gesammtertrag des 
b) when paid in Germany, 
6 silbergroschen. 
II. In the direct exchange in 
closed transit through England. 
1) Forlettersfrom the North German 
nion: 
a) when prepaid in Germany, 
4 silbergroschen, 
b) when paid in the United 
States, 20 cents. 
2) For letters from the 
States: 
a) when prepaid in America, 
10 cents, 
b) when paid in Germany, 
8 silbergroschen. 
Article 2. 
Insufliciently paid letters shall be 
charged with the postage for unpaid 
letters after deduction of the prepaid 
amount. 
United 
Article 3. 
Newspapers, other printed matter, 
and samples shall also have the 
benefit of à moderated postage. Such 
artiches moreover can only be des- 
patched when they are fully prepaid 
to the place of destination or to the 
boin to which prepayment is pos- 
sible. — 
Article 4. 
The total proceeds of the com- 
mon postage and of the register fees 
shall be added together. The cost 
# f transit through intermediary terri- 
tory and the cost of the ocean trans- 
Portation shall be brought into mutual 
account, and the net proceeds shall 
be divided equally between the two 
Administrations. In order to state
        <pb n="615" />
        gemeinschaftlichen Portos möglichst ein- 
fach festzustellen, werden die beiderseitigen 
Verwaltungen sich darüber verständigen, 
daß die gegenseitige Ueberlieferung der 
Sendungen, soweit möglich, nach Maaß- 
gabe des Gesammtgewichts und die Auf- 
stellung der Abrechnungen nach dem 
Maaßstabe von Durchschnittsraten erfolgt. 
Außerdem sind die Beträge an fremdem 
Porto für die im offenen Transit sich be- 
wegende Korrespondenz gegenseitig zu den 
vollen Sätzen zu vergüten. 
Artikel 5. 
Die vorstehenden Verabredungen tre- 
ten an die Stelle der in dem Artikel 5. sub 
1—5. und in den Artikeln 7. und 11. 
der Konvention vom 21. Oktober 1867. 
enthaltenen Bestimmungen. 
Gegenwärtiger Additional-Vertrag tritt 
mit dem 1. Juli 1870. in Wirksamkeit 
und hat von da ab gleiche Dauer mit 
dem erwähnten Vertrage. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung, 
und unterzeichnet zu Washington am 7. 
April Ein Tausend Acht Hundert Sie- 
benzig, und zu Berlin am 23. April Ein 
Tausend Acht Hundert Siebenzig. 
v. Philipsborn. 
597 
the total receipts as simply as pos- 
Sible the two Administrations agree 
that the reciprocal delivery of the 
despatches shall, as far as practicable, 
take placc according to the measure 
of the total weight, and the prepa- 
ration of the accounts according to 
the measurc of average rates. More- 
over the amounts of foreign postage 
on correspondence in open transit 
shall be reciprocally accounted for 
at the full rates. 
Article 5. 
The foregoing Articles shall re- 
place the provisions contained in 
Articke 5, sub 1—5., and in Ar- 
ticles 7. and 11. of the Convention 
of 21“ October 1867. 
The present Additional Convention 
goes into operation the 1“ of July 
1870, and trom that date forward 
has the same duration as the above 
named Convention. 
Done in Duplicate and signed in 
Washington the seventh day of April, 
One thousand eight hundred and 
seventy; and in Berlin the twent) 
third of April One thousand eight 
hundred and seventy. 
Creswell. 
Die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden. 
–.. — —— 
(Nr. 582.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im 
Betrage von 20,000,000 Thalern. Vom 16. Oktober 1870. 
Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den 
außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundes- 
gesetzbl. 
S. 491.), ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Deckung 
der durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Mili- 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 
97 tair-
        <pb n="616" />
        — 398 — 
tair- und Marineverwaltung fernerweit verzinsliche Schatzanweisungen im Ge- 
sammtbetrage von zwanzig Millionen Thaler nach Maaßgabe der Vorschriften 
im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. 
S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehn- 
tausend Thalern ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei und einhalb Pro- 
zent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf vier Monate — und 
zwar für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie VII. der Bundesschatz- 
anweisungen vom Jahre 1870.) vom 1. November d. J. ab und für eine weitere 
Serie von zehn Millionen Thaler (Serie VIII. der Bundesschatzanweisungen 
vom Jahre 1870.) vom 1. Dezember d. J. ab — festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- 
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Versailles, den 16. Oktober 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 583.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Oktober 1870., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern. 
Auf Ihren Bericht vom 14. Oktober cr. genehmige Ich, daß in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine 
und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. 
S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung des vor- 
bezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche 
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 3,700,000 Thalern und zwar in Ab- 
schnitten von je 100 Thalern, 1000 Thalern und 10,000 Thalern ausgegeben 
werden., Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die 
Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten 
darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische 
Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und 
diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. 
Hauptquartier Versailles, den 18. Oktober 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin,  gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="617" />
        — 699 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 45. 
  
  
(Nr. 584.) Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes 
von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bundes für I. Allgemeine 
das ganze Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt Bestimmungen. 
ist, und einem Bundeskonsul für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung 
ertheilen, bürgerlich gültige Eheschließungen von Bundesangehörigen vorzunehmen, 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Bundesangehörigen zu be- 
urkunden. §. 2. 
Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermäch- 
tigten Beamten (§. 1.) haben über die Beurkundung der Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle getrennte Register zu führen. Die vorkommenden Fälle sind in 
protokollarischer Form unter fortlaufender Nummer in die Register einzutragen. 
Jedes Register wird in zwei gleichlautenden Originalen nach einem Formulare 
geführt, welches von dem Bundeskanzler vorgeschrieben wird. Das Formular 
soll für alle Beamten ein übereinstimmendes sein. 
Am Jahresschlusse hat der Beamte die Register abzuschließen und das eine 
Exemplar derselben dem Bundeskanzler einzusenden. Gleichzeitig hat er den Re- 
gierungen der einzelnen Bundesstaaten aus den Registern einen Auszug der Fälle 
mitzutheilen, welche Angehörige derselben betreffen. 
Wenn im Laufe des Jahres in ein Register eine Eintragung nicht erfolgt 
ist, so hat der Beamte eine amtliche Bescheinigung hierüber am Jahresschlusse 
dem Bundeskanzler einzusenden. 
§. 3. 
Der Schließung der Ehe muß das Aufgebot vorangehen. Vor Beginn zur II. Eheschlie- 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 98 des- ßung und Beurkundung 
derselben. 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1870.
        <pb n="618" />
        — 600 — 
desselben sind dem Beamten die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der 
Heimath der Verlobten nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. 
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurkunden; 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach 
den Gesetzen der Heimath der Verlobten erforderlich ist. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die 
Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder 
auf andere Weise glaubhaft nachgewiesen sind. 
Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispiels- 
weise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit 
der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten 
festgestellt wird.  
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung 
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden 
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend 
festgestellt erscheinen. §. 4. 
Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Beamten, welche 
die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und 
den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten muß. Diese Bekannt- 
machung muß an der Thüre oder an einer in die Augen fallenden Stelle vor oder 
in der Kanzlei des Beamten eine Woche hindurch ausgehängt bleiben. Erscheint 
an dem Amtssitze des Beamten eine Zeitung, so ist die Bekanntmachung außerdem 
einmal darin einzurücken, und die Eheschließung nicht vor Ablauf des dritten 
Tages von dem Tage an zulässig, an welchem das die Bekanntmachung enthal- 
tende Blatt ausgegeben ist. Unter mehreren an dem bezeichneten Orte erscheinen- 
den Zeitungen hat der Beamte die Wahl. 
§. 5. 
Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb der letzten sechs Monate 
ihren Wohnsitz außerhalb des Amtsbereichs (§. 1.) des Beamten gehabt hat, so 
muß die Bekanntmachung des Aufgebots auch an dem früheren Wohnsitze nach 
den dort geltenden Vorschriften erfolgen, oder ein gehörig beglaubigtes Zeugniß 
der Obrigkeit des früheren Wohnortes darüber beigebracht werden, daß daselbst 
Ehehindernisse in Betreff der einzugehenden Ehe nicht bekannt seien. 
§. 6. 
Der Beamte kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote 
(§. 4. und 5.) ganz dispensiren. 
Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die 
an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete feierliche Frage des Beamten: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile 
eingehen wollen, 
und
        <pb n="619" />
        — 601 — 
und durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden 
Ausspruch des Beamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Ehe- 
leute erkläre. 
§. 8. 
Die Ehe erlangt mit dem Abschlusse vor dem Beamten bürgerliche 
Gültigkeit. 
§. 9. 
Die über die geschlossene Ehe in die Register einzutragende Urkunde (Hei- 
raths-Urkunde) muß enthalten: 
1) Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder 
Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen; 
2) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
ihrer Eltern; 
3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der zugezogenen Zeugen; 
4) die auf Befragen des Beamten abgegebene Erklärung der Verlobten, 
sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung; 
5) die Unterschrift der anwesenden Personen. 
§. 10. 
Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung (§§. 3—9.) finden 
auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, sondern nur einer derselben ein 
Bundesangehöriger ist. 
§. 11. 
Die Eintragung der Geburt eines Kindes in die Register kann von dem III. Geburts- 
Beamten nur vorgenommen werden, nachdem sich derselbe durch Vernehmung des urkunden. 
Vaters des Kindes oder anderer Personen die Ueberzeugung von der Richtigkeit 
der einzutragenden Thatsachen verschafft hat. 
Diese Eintragung muß enthalten: 
1) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt; 
2) das Geschlecht des Kindes; 
3) die ihm beigelegten Vornamen; 
4) Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe, 
sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der Eintragung zuzu- 
ziehender Zeugen; 
5) die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorgedachten 
Zeugen. 
§. 12. 
Die Eintragung eines Todesfalles in die Register erfolgt auf Grund der IV. Urkunden 
Erklärung zweier Zeugen. Sie muß enthalten:  über Sterbefälle. 
1) Vor-
        <pb n="620" />
        — 602 — 
1) Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staatsangehörigkeit, 
Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- und Geburtsort; 
2) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten; 
3) Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe 
und Wohnort der Eltern des Verstorbenen; 
4) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, 
soweit diese Verhältnisse bekannt sind;  
5) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte 
des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft, 
6) Unterschrift der Zeugen. 
§. 13. 
V. Schlußbe- Insoweit durch die Gesetze eines Bundesstaates den diplomatischen Ver- 
stimmungen. tretern und Konsuln in Ansehung der Eheschließungen, sowie der Beurkundung 
der Geburten, Heirathen und Sterbefälle der Angehörigen dieses Staates von 
einer besonderen Ermächtigung nicht abhängige oder ausgedehntere Befugnisse, 
als die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten, beigelegt sind oder künftig beige- 
legt werden, stehen diese Befugnisse für die bezeichneten Angehörigen auch den 
diplomatischen Vertretern des Bundes und den Bundeskonsuln zu. 
§. 14. 
Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Gesetz den 
Beamten des Bundes überwiesenen Geschäfte und insbesondere für die Ausferti- 
gungen und Abschriften aus den Personenstands-Registern zu erheben sind, findet 
der §. 38. des Bundesgesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, 
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 137.) Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
 Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="621" />
        — 603 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 46. 
  
  
Nr. 585.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im 
Betrage von 10,000,000 Thaler. Vom 7. November 1870. 
Auf Grund des §. 4. des Gesetzes vom 21. Juli d. J., betreffend den außer- 
ordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. 
S. 491.), babe ich bestimmt, daß an Stelle der am 1. Dezember d. J. fällig 
werdenden, laut Bekanntmachung vom 31. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 508.) 
 Gemäßheit des gedachten Gesetzes ausgegebenen zehn Millionen Thaler Schatz- 
anweisungen (Serie III. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) 
wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen in dem Gesammtbetrage von zehn 
Millionen Thaler nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 
November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 157.), und zwar in Abschnitten von 
Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern, ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das 
Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit für eine Serie von fünf Millionen Thaler 
Serie X. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) auf drei Monate — 
vom 1. Dezember 1870. bis zum 1. März 1871. — und für eine weitere Serie 
von fünf Millionen Thaler (Serie XI. der Bundes-Schatzanweisungen vom 
Jahre 1870.) auf vier Monate — vom 1. Dezember 1870. bis zum 1. April 
1871. — festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- 
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Versailles, den 7. November 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
— — — 
Bundes-Gesetzbl. 1870. *99 (Nr. 586.) 
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1870.
        <pb n="622" />
        — 604 — 
(Nr. 586.) Dem Kaufmann Ludwig Brügmann in Papenburg ist 
Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Schwedisch-Norwegischer 
Vizekonsul daselbst ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="623" />
        — 605 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
(Nr. 587.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen 
Bundes. Vom 12. November 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
im Namen des Bundes, was folgt: 
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 24. Novem- 
ber d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler 
mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 12. November 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 100 
Ausgegeben zu Berlin den. 17. November 1870.
        <pb n="624" />
        <pb n="625" />
        — 607 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 48. 
  
  
(Nr. 588.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen 
wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. Vom 18. März 1870. 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, 
und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen, von dem Wunsche 
geleitet die gegenseitig zu gewährende Rechtshülfe zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und dem Großherzogthum  Hessen südlich des Mains durch Uebereinkunft 
zu regeln, haben zum Abschluß eines Vertrages hierüber zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Justizrath Herrmann von 
Schelling, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: 
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Franck, 
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt 
haben.  
I. Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 1. 
Die Gerichte der beiden vertragenden Theile haben sich in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. 
Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht verweigern, 
wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 101 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1870.
        <pb n="626" />
        — 608 — 
Artikel 2. 
Die Rechtshülfe  wird auf Requisition von Gericht zu Gericht geleistet, 
soweit nicht in den Artikeln 3. bis 6. ein Anderes bestimmnt ist. 
Artikel 3. 
Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung 
vorzunehmen ist, diese zum Geschäftskreise besonderer Beamten (Gerichtsvoll- 
zieher, Gerichtsvögte u. s. w.) gehört oder von der betheiligten Partei bei dem 
Gerichte unmittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst oder die 
bei ihm bestehende Staatsanwaltschaft einen zuständigen Beamten mit der Vor- 
nahme der Prozeßhandlung zu beauftragen oder, soweit es erforderlich ist, die 
Sache einem Anwalte oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu 
übergeben. 
Artikel 4. 
Durch die Vorschriften des Artikels 3. wird nicht ausgeschlossen, daß die 
betheiligte Partei unmittelbar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme 
der Prozeßhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt. 
Artikel 5. 
Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreite eine 
Prozeßhandlung erforderlich, welche nach dem für das Prozeßgericht geltenden 
Rechte nicht von den Gerichten verfügt, sondern im Auftrage der Parteien durch 
besondere Beamte bewirkt wird, dagegen nach dem Rechte des Orts, wo die 
Handlung vorzunehmen ist, zu dem Geschäftskreise der Gerichte gehört, so hat 
das zuständige Gericht dieses Orts auf den von der Partei unter Vorlegung der 
zuzustellenden oder der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die Prozeß- 
handlung anzuordnen. 
Artikel 6. 
Requisitionen und Parteianträge, welche durch Vermittelung der Staats- 
anwaltschaft an die Gerichte gelangen, sind in derselben Weise zu erledigen, als 
wenn sie unmittelbar von dem Prozeßgerichte eingesendet oder von der Partei 
gestellt wären. 
 Artikel 7. 
Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvollstreckung (Exe- 
kution) erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vorschriften.  
Artikel 8. 
Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechtshülfe (Artikel 37.), 
die Art und Weise der Vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Ver- 
fahren betreffen, hat das Gericht des Vollstreckungsorts zu entscheiden. 
Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen wegen 
eines Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden. 
Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unterliegen der Ent- 
scheidung des Prozeßgerichts. 
Art.
        <pb n="627" />
        — 609 — 
Artikel 9. 
Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über welche 
in Gemäßheit des Artikels 8. das Prozeßgericht zu entscheiden hat, so kann das 
erstere, wenn ihm die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung 
glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen. 
Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des 
Prozeßgerichts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Voll- 
streckung fortgesetzt wird. 
Artikel 10. 
Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung 
um Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen Erkenntnisse in einem 
Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem die Zwangsvollstreckung von den 
Gerichten geleitet wird, so hat das zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung 
auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu diesem Zwecke ist eine mit dem gericht- 
lichen Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses 
vorzulegen. 
Artikel 11. 
Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung 
durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeug- 
nisse der Vollstreckbarkeit (Artikel 10.) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Voll- 
streckung hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzulegen sind. 
Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel, 
durch welches die Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen Frist einge- 
legt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung einzustellen. 
Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgericht ohne Beob- 
achtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird jedoch 
wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrist und spätestens binnen vier- 
zehn Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerichts 
geltenden Vorschriften wiederholt wird. 
Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses Arti- 
kels die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende Partei 
die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann verlangen, wenn sie ein die Fort- 
setzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß 
des Prozeßgerichts beibringt. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn für 
das Prozeßgericht dasselbe Prozeßrecht gilt, wie für das Vollstreckungsgericht. 
Artikel 12. 
Sollen die in dem Gebiete des einen vertragenden Theils erlassenen Er- 
kenntnisse oder sonstigen richterlichen Verfügungen in einem Rechtsgebiete 
des anderen Theils, in welchem die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise 
besonderer Beamten gehört, vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen 
gerichtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel 
101* zu
        <pb n="628" />
        — 610 — 
zu versehen. Zu diesem Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte 
mit dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses 
oder der Verfügung vorzulegen. 
Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ent- 
scheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt. 
Artikel 13. 
Das in dem Gebiete des einen vertragenden Theils eröffnete Konkurs- 
verfahren (Falliment, Debitverfahren, konkursmäßige Einleitung, Gantverfah- 
ren u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen 
seine Wirkung auch in dem Gebiete des anderen Theils. Dies gilt insbesondere 
von den Beschränkungen, welche die Verfügungs- und Verwaltungsrechte des 
Gemeinschuldners erleiden, und von dem Uebergange dieser Rechte auf die 
Gläubigerschaft. 
Artikel 14. 
Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertre- 
ters ist das in dem Gebiete des anderen Theils befindliche Vermögen des Ge- 
meinschuldners von den Gerichten des Orts, wo sich dasselbe befindet, nach 
Maaßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung 
kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse ab- 
zuliefern.  
Artikel 15. 
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen 
(Art. 14.) befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst eröffneten 
Konkurses berechtigt sind;, 
1) Vindikations-Ansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf ein- 
zelne Theile desselben geltend zu machen,   
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus ein- 
zelnen Theilen desselben zu verlangen, oder 
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Vermögens be- 
schränkten dinglichen oder persönlichen. Rechts aus diesen Gegenständen 
ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, 
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs an diesem 
Orte eröffnet wäre. 
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht 
geltenden Rechte. 
Artikel 16.  
Die in Artikel 15. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Recht können, so lange 
die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch 
nicht erfolgt ist, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo sich 
diese Vermögenstheile befinden. 
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der 
Konkurseröffnung geltend zu machen.  
Die
        <pb n="629" />
        — 611 — 
Die in Artikel 15. Ziff. 3. bezeichneten Gläubiger haben sich in den Kon- 
kurs einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen. 
Artikel 17. 
Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand- oder Retentionsrechts in dem 
Besitze eines abzuliefernden Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle ver- 
pflichtet vor ihrer Befriedigung das Vermögensstück zur Konkursmasse abzu- 
liefern. 
Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzu- 
melden, ohne gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder retentionsweise besessene 
Vermögensstück der Konkursmasse zur Verfügung zu stellen, entscheidet sich nach 
den Gesetzen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist. 
Artikel 18. 
Der Verkauf der in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils bele- 
genen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläubiger welche aus 
der durch den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu 
verlangen berechtigt sind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nach den Vor- 
schriften, welche gelten würden, wenn der Konkurs daselbst eröffnet wäre. So- 
fern nach den Gesetzen dieses Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei 
dem Konkursgerichte geltend zu machen hätten, tritt an Stelle des letzteren das 
zuständige Gericht des Orts der belegenen Sache. 
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen 
befindet, im Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Konkurses ein Spezial- 
oder Partikular-Konkurs über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile 
desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet. 
Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Bestimmungen 
dieses Artikels zu berücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse 
abzuliefern. 
Artikel 19. 
Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in dem Gebiete des einen vertra- 
genden Theils rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die 
Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte des anderen Theils 
geltend gemacht werden. 
II. Von der Rechtshülfe in Strafssachen. 
Artikel 20. 
Die Gerichte der beiden vertragenden Theile haben sich in Strafsachen 
auf Requisition gegenseitig dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten 
des Inlandes, insoweit sich nicht aus den Artikeln 21. bis 33. ein Anderes ergiebt. 
Artikel 21. 
Die Gerichte eines jeden der vertragenden Theile sind — vorbehaltlich 
der aus den Artikeln 23. bis 26. sich ergebenden Ausnahmen — verpflichtet, 
Per-
        <pb n="630" />
        — 612 — 
Personen, welche von den Gerichten des anderen Theils wegen einer strafbaren 
Handlung verfolgt werden oder verurtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen 
auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung be- 
antragt wird, in dem Gebiete des Staates verübt ist, welchem das ersuchende. 
Gericht angehört. 
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der 
Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte verübt sei, an welchem das 
Preßerzeugniß erschienen ist. 
Artikel 22. 
Die Verpflichtung zur Auslieferung (Art. 21.) erstreckt sich auf die Aus- 
lieferung der Theilnehmer, einschließlich der intellektuellen Urheber, der Gehülfen 
und derjenigen Begünstiger, welche die Begünstigung vor Verübung der That 
zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen 
nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welchem das ersuchende 
Gericht sich befindet. 
Artikel 23. 
Von Seiten der Staaten des Norddeutschen Bundes wird kein Nord- 
deutscher, von Großherzoglich Hessischer Seite kein Angehöriger des südlich vom 
Main belegenen Hessischen Gebiets ausgeliefert. 
Artikel 24. 
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren 
Handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichts- 
stand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in 
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört.  
Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, 
welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer anderen strafbaren Handlung 
in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledi- 
gung der Untersuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden. 
Artikel 25. 
Auch dann findet die Auslieferung nicht statt, wenn die Handlung 
1) ein politisches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst der Presse verübt 
worden, oder 
2) nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung 
oder die Strafvollstreckung durch Verjährung ausgeschlossen ist. 
Ob einer dieser Fälle vorliegt, ist nach den Gesetzen des Staates, in dessen 
Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich befindet, zu beurtheilen, und bei 
dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen. 
Artikel 26. 
Die Auslieferung darf aus den im vorigen Artikel bezeichneten Gründen, 
gleichviel ob sie zum Zwecke der Untersuchung oder zu dem der Strafvollstreckung 
nach-
        <pb n="631" />
        — 613 — 
nachgesucht wird, nicht abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in 
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört, dem Angeschuldigten der 
Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Untersuchung gegen ihn eröffnet 
worden ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört 
oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Last genommen war. 
Artikel 27. 
Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel 23. und Artikel 25. 
Ziff. 1. eine Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem 
Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und zwar, falls nach den Gesetzen 
dieses Staates ein anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte, 
in dessen Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung 
zur Untersuchung zu ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des Artikels 25. 
Ziff. 1. noch der Antrag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete 
die Handlung verübt worden, vorausgesetzt. 
Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Handlung so anzu- 
sehen, als ob sie in dem Gebiete des Staates, welchem das untersuchende Gericht 
angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen des 
Staates, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit einer geringeren Strafe bedroht 
sein, so sind bei der Aburtheilung diese Gesetze zur Anwendung zu bringen. 
Artikel 28. 
Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung  des gegen den 
Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ergan- 
genen rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen. 
 In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwen- 
   
dende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That anzugeben. 
Artikel 29. 
In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung 
eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantrages, die einstweilige Verhaftung des 
Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden. 
Artikel 30. 
Die Sicherheitsbeamten eines jeden der vertragenden Theile, insbesondere 
die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung verdächtigen Per- 
sonen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieselben 
betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte Gebiete des 
anderen Theils zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist 
unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Polizeibehörde des Staates, in 
welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. 
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte 
des anderen Theils nicht befugt.  
Art.
        <pb n="632" />
        — 614 — 
Artikel 31. 
Bei Auslieferung der Person sind  zugleich die zum Beweise der straf- 
baren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, 
zu übergeben. 
Artikel 32. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, die Durchführung von 
Personen und Gegenständen durch sein Gebiet zum Behuf der Ueberlieferung  
an die Behörden des anderen vertragenden Theils zu gestatten. 
Artikel 33. 
Zur Vollstreckung eines in dem Gebiete des einen vertragenden Theils 
erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte des anderen Theils nur dann ver- 
pflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im 
Gebiete des Staates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist 
Art. 21. 22.), und wenn außerdem die Strafe nur in das Vermögen des 
Verurtheilten zu vollstrecken ist.  
Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen 
Strafurtheils beizufügen. 
Artikel 34. 
Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollstreckung 
auf andere Handlungen oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher die Aus- 
lieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden.  
Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Ausgelieferten nach 
der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem das ersuchende Gericht an- 
gehört, verübten strafbaren Handlungen keine Anwendung. 
Artikel 35. 
Ist gegen eine Person von den Gerichten des einen vertragenden Theils 
wegen einer in dem Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlung die Unter- 
suchung eingeleitet, so findet, sofern die Verpflichtung zur Auslieferung durch die 
Bestimmungen der Artikel 23. bis 26. nicht ausgeschlossen war, gegen diese 
Person in dem Gebiete des anderen Theils wegen derselben strafbaren Handlung 
eine Untersuchung nicht statt. 
Artikel 36. 
Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Requisitionen um 
Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, 
finden in Ansehung der von beiden Theilen gegenseitig zu gewährenden Rechts- 
hülfe die Vorschriften, welche für die von den Gerichten erlassenen oder an diese 
gerichteten Requisitionen gelten, auch auf die von der Staatsanwaltschaft erlassenen 
oder
        <pb n="633" />
        — 615 — 
oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Verhaftung, Haus- 
suchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvollstreckung kann jedoch bei 
einem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses verlangt werden 
und nur auf Grund eines solchen Beschlusses erfolgen. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 37. 
Die Rechtshülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten 
Handlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn 
eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, 
deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist. 
Artikel 38. 
Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Vertrage zu leistenden Rechtshülfe 
und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird ausschließlich von 
den Gerichten des Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört, im geordneten 
Instanzenzuge entschieden. 
Artikel 39. 
Bei Anwendung der Civil- und Straf-Prozeßgesetze, welche Vorschriften 
zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sind von den Gerichten eines jeden der 
beiden vertragenden Theile die Angehörigen des anderen Theils als Inländer 
anzusehen. Eben dasselbe gilt hinsichtlich der Gesetze, welche sich auf den Konkurs 
über das Vermögen der Ausländer beziehen. 
Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Personen, 
welche im Auslande wohnen, oder sich aufhalten, an die Staatsanwaltschaft mit 
derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, erfolgen, ist das Gebiet des 
anderen vertragenden Theils als Ausland nicht anzusehen. 
Artikel 40. 
Jeder Angehörige eines der beiden vertragenden Theile ist verpflichtet, 
auf Anordnung eines im Gebiete des anderen Theils belegenen Civil- oder 
Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu 
erscheinen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Personen, welche nach 
dem am Wohnsitze derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich 
vor Gericht zu erscheinen oder in der betreffenden Sache Zeugniß abzulegen. 
Die Ladung des Zeugen, dessen Erscheinen gefordert wird, ist bei dem 
Gerichte seines Wohnsitzes zu beantragen. Der Zeuge ist befugt, die Zahlung 
der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der an seinem Wohn- 
sitze oder nach der am Sitze des Prozeßgerichts geltenden Taxordnung zu 
fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten. 
 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 102 Art.
        <pb n="634" />
        — 616 — 
Artikel 41. 
Die Injuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, 
gelten in Ansehung der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitig- 
keiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften 
des Artikels 33. zur Anwendung. 
Artikel 42. 
Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt, so bestimmt 
sich die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntnisses nach 
den Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
erlassenen Erkenntnisse. 
Artikel 43. 
Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Behörde zu bezahlen. 
Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zah- 
lungspflichtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten- und ge- 
bührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Aus- 
lieferung entstehen, der ersuchten Behörde zu erstatten. 
Artikel 44. 
Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behörde ge- 
richtet, so hat diese das Gesuch an die zuständige Behörde abzugeben. 
Artikel 45. 
In den Beziehungen der Großherzoglich Hessischen Gerichte nördlich und 
südlich des Mains untereinander behält es bei dem bestehenden Rechte insoweit 
sein Bewenden, als durch dasselbe die Gewährung der Rechtshülfe, insbesondere 
die Verpflichtung zu Auslieferungen in weiterem Umfange, als durch den gegen- 
wärtigen Vertrag begründet wird. 
Artikel 46. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch auf bereits anhängige 
Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung:  
1) die Vollstreckung eines Civil- oder Straferkenntnisses, welches vor dem 
Zeitpunkte, in welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, im Wege des 
Kontumazial-Verfahrens ergangen ist, kann auf Grund dieses Vertrages 
nicht verlangt werden; 
2) die Bestimmungen der Artikel 13—18. finden keine Anwendung, wenn 
der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieser Vertrag 
in Kraft tritt. 
Art.
        <pb n="635" />
        — 617 — 
Artikel 47. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1871. in Kraft treten. 
Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages 
treten alle zwischen dem Großherzogthum Hessen südlich des Mains und einzelnen 
Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Verträge und Verabredungen 
über Leistung der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen 
insoweit außer Kraft, als sie sich auf Gegenstände beziehen, welche durch den 
gegenwärtigen Vertrag geregelt sind. 
Artikel 48. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen thunlichst bald in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen Berlin, am 18. März 1870. 
König. v. Schelling. Franck. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Protokoll. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, Namens des Norddeutschen 
Bundes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 
unterm 28. Oktober, beziehungsweise 11. l. Mts., dem wegen wechselseitiger Ge- 
währung der Rechtshülfe zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Groß- 
herzogthum Hessen bezüglich der Landestheile südlich des Mains am 18. März 
1870. zu Berlin durch beiderseitige Kommissarien abgeschlossenen Vertrage 
Allerhöchstihre Ratifikation zu ertheilen geruht haben, so sind 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister des Nord- 
deutschen Bundes am Großherzoglich Hessischen Hofe, Geheimer Legations- 
rath v. Wentzel, sowie 
der Ministerialrath im Großherzoglich Hessischen Ministerium des Groß- 
herzoglichen Hauses und des Aeußern Dr. Neidhardt 
— für den abwesenden Großherzoglichen Minister Freiherrn 
v. Dalwigk — 
heute dahier zusammengetreten und haben den Austausch der desfallsigen, in guter 
und gehöriger Form befundenen Ratifikations-Instrumente vorgenommen. 
Bei
        <pb n="636" />
        — 618 — 
Bei diesem Anlaß ist bezüglich der Auslegung des Art. 45. gedachten 
Vertrages das Einverständniß beider kontrahirenden Theile darüber konstatirt wor- 
den, daß durch den erwähnten Artikel eine Verpflichtung oder Berechtigung Ober- 
hessischer Behörden, Angehörige des Norddeutschen Bundes, welche nicht dem 
Hessischen Staatsverband angehören, nach Südhessen auszuliefern, nicht begründet 
werden soll. 
Dessen zur Urkunde haben die Unterzeichneten das gegenwärtige, doppelt 
ausgefertigte Protokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen Darmstadt, den 15. November 1870. 
(L. S.) v. Wentzel. (L. S.) Neidhardt. 
  
(Nr. 589.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 14. November 1870. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 29. Januar d. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 32.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der 
Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sach- 
sen-Weimar-Eisenach: 
an Stelle des verstorbenen Staatsministers Wirklichen Geheimen Rathes 
Dr. v. Watzdorf 
der Geheime Staatsrath Dr. Stichling 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannt 
worden ist. 
Berlin, den 14. November 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Im Auftrage: 
Eck. 
—-–-.——— 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="637" />
        — 619 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 49. 
  
  
(Nr. 590.) Gesetz, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung. Vom 29. No- 
vember 1870. 
Wir Wilhelm,  von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der Bundeskanzler wird ermächtig, zur Bestreitung der durch die Krieg- 
führung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militair- und Marine- 
verwaltung über den durch das Gesetz vom 21. Juli 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 491.) festgestellten Betrag von 120 Millionen Thaler hinaus weitere Geld- 
mittel bis zur Höhe von Einhundert Millionen Thaler im Wege des Kredits 
flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Be- 
schaffung von Einhundert Millionen Thaler erforderlich sein wird, eine verzins- 
liche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. 
S. 339.) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen kann auf einen längeren Zeitraum 
als den eines Jahres festgesetzt, auch können denselben nach Anordnung des 
Bundeskanzlers besondere Zinsscheine beigegeben werden. 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisun- 
gen, sowie die zugehörigen Zinskupons können sämmtlich oder theilweise auf aus- 
ländische, oder auch nach einem bestimmten Werthverhältniß gleichzeitig auf in- 
und ausländische Währungen, sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. 
 Die Festsetzung des Werthverhältnisses, sowie der näheren Modalitäten für 
Zahlungen im Auslande, bleibt dem Bundeskanzler überlassen. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 103* Im 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1870.
        <pb n="638" />
        — 620 — 
Im Uebrigen finden auf die Anleihe und auf die Schatzanweisungen die 
Bestimmungen des angezogenen Gesetzes vom 21. Juli 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 491.) Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 29. November 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 591.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Agenten des Lloyd Robert Langford in Padstow 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="639" />
        — 621 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 50. 
  
  
(Nr. 592.) Instruktion über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachver- 
ständigen-Vereine. Vom 12. Dezember 1870. 
In Gemäßheit der §§. 31. und 49. des Gesetzes vom 11. Juni 1870., betreffend 
das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. (Bundesgesetzbl. S. 339.), welche 
lauten: 
§. 31. 
„In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Ge- 
lehrten, Schriftstellern und anderen geeigneten Personen Sachverständigen- 
Vereine gebildet werden, welche auf Erfordern des Richters Gutachten 
über die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt 
den einzelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten 
des Norddeutschen Bundes anzuschließen oder auch mit denselben sich zur 
Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigen-Vereine zu verbinden. 
Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Be- 
theiligten über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach 
Maaßgabe der §§. 18. bis 21. als Schiedsrichter zu verhandeln und zu 
entscheiden. 
Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruktion über die Zusammen- 
setzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine.“ 
§. 49. 
„Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maaßgabe des §. 31. 
Gutachten über den Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben 
haben, sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musikalienhändlern 
bestehen.“ 
Bundes- Gesetzbl. 1870. wird 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1870.
        <pb n="640" />
        — 622 — 
wird über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen- 
Vereine Folgendes bestimmt: §. 1. 
Die Sachverständigen-Vereine sind entweder 
a) literarische 
oder 
b) musikalische 
Sachverständigen-Vereine. In keinem Staate des Norddeutschen Bundes darf 
mehr als ein literarischer und ein musikalischer Sachverständigen-Verein bestehen. 
§. 2. 
Jeder Verein besteht aus sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. 
Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine Anzahl Stell- 
vertreter ernannt. §. 3. 
Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zu- 
ständige Centralbehörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter 
aus der Zahl der Vereinsmitglieder bestimmt. Die Mitglieder und Stellvertreter 
werden als Sachverständige ein für alle Mal gerichtlich vereidet. 
§. 4. 
Der literarische Sachverständigen-Verein ist berufen, auf Erfordern der 
Gerichte Gutachten über technische Fragen abzugeben, von welchen 
a) der Thatbestand des Nachdrucks von Schriftwerken oder Abbildungen 
(§§. 1. ff., §§. 43. und 44. des Gesetzes vom 11. Juni 1870.) 
oder 
b) der Thatbestand der unerlaubten Aufführung eines dramatischen Werkes 
(§§. 50. ff. a. a. O.) 
oder 
c) der Betrag des durch den Nachdruck oder die unerlaubte Aufführung ent- 
standenen Schadens, beziehungsweise der Bereicherung 
abhängt. 
Ein Mitglied des Vereins muß als Zeichner, Kupferstecher etc. mit der An- 
fertigung der im §. 43. des Gesetzes vom 11. Juni 1870. erwähnten Zeichnun- 
gen und Abbildungen vertraut sein. 
§. 5. 
Der musikalische Sachverständigen-Verein ist berufen, auf Erfordern der 
Gerichte Gutachten über technische Fragen abzugeben, von welchen 
a) der Thatbestand des Nachdrucks von musikalischen Kompositionen (§§. 45. ff. 
a. a. O.) 
oder 
b) der
        <pb n="641" />
        — 623 — 
b) der Thatbestand der unerlaubten Aufführung eines musikalischen oder 
dramatisch-musikalischen Werkes (§§. 50. ff. a. a. O.) 
oder 
c) der Betrag des durch den Nachdruck oder die unerlaubte Aufführung ent- 
standenen Schadens, beziehungsweise der Bereicherung 
abhängt. 
§. 6. 
Das verlangte Gutachten hat der Verein nur dann abzugeben, wenn ihm 
zuvor von dem requirirenden Gerichte übersendet sind: 
1) die gerichtlichen Akten, 
2) eine aktenmäßige Darstellung des Sach- und Streitverhältnisses, in wel- 
cher zugleich die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt sind, unter 
Beifügung der Angabe, ob und eventuell welche Erklärung von den 
Parteien über jene Darstellung abgegeben oder aus welchen Gründen die 
Abgabe solcher Erklärung unterblieben ist, 
3) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des 
Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen 
Verwechselung gesichert ist.   
Die Darstellung zu 2. verbleibt bei den Akten des Vereins. 
§. 7. 
Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Ver- 
eins an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder 
zu Referenten, welche unabhängig von einander ihre Meinung schriftlich abzugeben 
und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzutragen haben. 
Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Handelt es sich um den Nachdruck einer Zeichnung oder Abbildung (§. 43. 
des Gesetzes vom 11. Juni 1870.), so muß einer der beiden Referenten als 
Zeichner, Kupferstecher etc. mit der Anfertigung der betreffenden Zeichnungen oder 
Abbildungen vertraut sein. 
§. 8. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens 
fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugezogenen Stell- 
vertreter, erforderlich. Mehr als sieben Mitglieder dürfen an dem Beschlusse 
nicht Theil nehmen. 
§. 9. 
Nach Maaßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgefertigt, 
von den bei der Beschlußfassung anwesend gewesenen Mitgliedern des Vereins 
unterschrieben und mit dem dem Vereine zu überweisenden Siegel untersiegelt. 
Die etwaige Verwendung von Stempeln zu dem Gutachten richtet sich nach den 
Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten. §. 10.
        <pb n="642" />
        — 624 — 
§. 10. 
Der Verein ist befugt, an Gebühren für das Gutachten zehn bis Ein- 
hundert Thaler zu liquidiren, welche vom requirirenden Gerichte sofort nach Ein- 
gang des Gutachtens dem Vorsitzenden des Vereins kostenfrei übersandt werden. 
§. 11. 
Wenn die betheiligten Parteien in Gemäßheit des §. 31. Absatz 2. des 
Gesetzes vom 11. Juni 1870. einen Sachverständigen-Verein als Schiedsrichter 
anzurufen beabsichtigen, so haben sie ihre desfallsigen Anträge in beglaubigter 
Form an den Verein gelangen zu lassen.  
Die in den §§ 6. bis 10. enthaltenen Bestimmungen kommen auch in 
diesem Falle analog in Anwendung. 
Berlin, den 12. Dezember 1870. 
Das Bundeskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
(Nr. 593.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatz- 
anweisungen im Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres 
Sterling. Vom 13. Dezember 1870.  
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870., betreffend den fer- 
neren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.), sollen fünf- 
jährige verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Einundfunfzig 
Millionen Thaler oder sieben Millionen fünfhundert Tausend Livres Sterling 
nach Maaßgabe folgender Bestimmungen ausgegeben werden: 
§. 1. 
Die Schatzanweisungen werden von der Königlich Preußischen Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10,200,000 Thaler oder 
1,500,000 ₤ Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 
1000 Thaler, ferner über 100 ₤ Sterling (680 Thaler), 500 ₤ Sterling 
(3400 Thaler) und 1000 ₤ Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten 
auf den Inhaber und werden — nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3.) — 
nach dem Werthverhältniß von 6 Rthlr. 24 Sgr. für 1 ₤ Sterling gleich- 
zeitig auf inländische Silberwährung und auf Englische Goldwährung zahlbar 
gestellt. 
sest §. 2. 
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. No- 
vember 1870. an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875. werden dieselben 
gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst.  
Je-
        <pb n="643" />
        — 625 — 
Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatzanwei- 
sungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukündigen, 
daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach der 
Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist aufhört. 
Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Preußischen 
Staatsanzeiger oder dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und 
in der in London erscheinenden „Times" und kann auf eine oder mehrere Serien, 
welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissionsbetrag 
gerichtet werden.  
§. 3. 
Die Schatzanweisungen werden mit fünf vom Hundert für das Jahr in 
halbjährlichen Terminen, am 1. Mai und 1. November jeden Jahres, verzinst. 
Zur Erhebung der vom 1. November 1870. ab laufenden Zinsen werden 
den Schatzanweisungen zehn halbjährliche, am 1. Mai und 1. November jeden 
Jahres fällige Zinsscheine beigefügt. 
§. 4.  
Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preußische 
Staatsschulden-Tilgungskasse in Thalerwährung, in London bei der durch das 
Bundeskanzler-Amt noch bekannt zu machenden Einlösungsstelle in Englischer Gold- 
währung nach dem im §. 1. angegebenen Werthverhältniß beider Währungen. 
Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung des Nennwerths verlangt wird, ist 
acht Tage zuvor davon Anmeldung zu machen. 
Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen in Deutschland in Thaler- 
währung, in England in Englischer Goldwährung zahlbar. 
§. 5.  
Findet die Einlösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kün- 
digung vor Ablauf der fünfjährigen Umlaufszeit statt, so sind von dem Inhaber 
bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen 
an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine 
zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der 
Kapitalzahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Kupons verwendet 
zu werden. 
Berlin, den 13. Dezember 1870. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Bundes - Gesetzbl. 1870. *105 (Nr. 591.)
        <pb n="644" />
        — 626 — 
(Nr. 594.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes den Kaufmann C. E. Gerner zum Vizekonsul des 
Norddeutschen Bundes zu Moß (Norwegen) zu ernennen geruht. 
(Nr. 595.) Dem Kaufmann Francis Blair Stoddart zu Danzig ist 
Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Britischer Vizekonsul 
daselbst ertheilt worden. 
(Nr. 596.) Dem zum Konsul der Republik Peru, mit der Residenz in 
Hamburg ernannten Kaufmann G. R. Enet ist das Exequatur zu dieser Er- 
nennung im Namen des Norddeutschen Bundes ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="645" />
        — 627 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
  
(Nr. 597.) Verfassung 
des 
Deutschen Bundes. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Ho- 
heit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main be- 
legenen Theile des Großherzogthums Hessen schließen einen ewigen Bund zum 
Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie 
zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen 
Deutsches Reich führen und wird nachstehende 
Verfassung haben. 
I. Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, 
Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg. Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg- 
Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen- Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen- Koburg- Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg- 
Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
  
 
II. Bundesgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung 
nach Maaßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 106 die 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1870.
        <pb n="646" />
        die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre 
verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermit- 
telst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze 
ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die 
letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames Indi- 
genat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines 
jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln 
und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aem- 
tern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes 
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraus- 
setzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung 
und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
 In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch 
die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundes- 
staates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme 
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz 
ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen 
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisen- 
den, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsange- 
hörigen bestehen.  
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Hei- 
mathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet 
werden.  
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig An- 
spruch auf den Bundesschutz.  
Artikel 4. 
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben 
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs- 
verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über 
den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese 
Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt 
sind, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach 
außerdeutschen Ländern; 
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwen- 
denden Steuern;  
3) die
        <pb n="647" />
        — 629 — 
3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems. nebst Feststellung 
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem 
Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im 
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und 
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde 
ausgestattet wird; 
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen 
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein- 
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und 
sonstigen Wasserzölle; 
10) das Post- und Telegraphenwesen; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in 
Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Han- 
dels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
14) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 
15) Maaßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Artikel 5. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den 
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen 
ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und 
die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine 
Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, 
wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrath. 
Artikel 6. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, 
unter welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe der Vorschriften für das 
106* Ple-
        <pb n="648" />
        — 630 — 
Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den 
ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen 
führt, Sachsen . .. 4 
Baden .. 3 
Hessen . .. 3 
Mecklenburg-Schwerin 2 
Sachsen· Weimar . . . .. . . . .. 1 
Mecklenburg-Strelitz 1 
Oldenburg . .. 1 
Braunschweig 2 
Sachsen-Meiningen 1 
Sachsen-Altenburg 1 
1 
Sachsen-Koburg- Gotha 
Anhalt . .. . . . . 
Schwarzburg- Rudolstadt . .. 1 
Schwarzburg - Sondershausen 1 
1 
Waldeck ... . .. ... .. .. .. ... 
Reuß älterer Linie... . . . . . . 1 
Reuß jüngerer Linie 1 
Schaumburg- Lippe. 1 
Lippe . . . . . . . . . . . .. ... ... 1 
Lübeck...... . .... . ..... . .. . 1 
Bremen . . . .. .. . .... . ..... 1 
Hamburg . . . . ..... .... . . .. 1 
zusammen 48 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
Artikel 7. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben 
gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Bundes- 
gesetz etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. 
 Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ar- 
tikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht in- 
struirte
        <pb n="649" />
        — 631 — 
struirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Prä- 
sidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit 
gemeinschaftlich ist. 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen;  
3) für Zoll- und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier 
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine 
Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundes- 
feldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusam- 
mensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit 
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar 
sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur 
Verfügung gestellt.  
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen 
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner 
Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundes- 
rathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundes- 
rathes und des Reichstages sein. 
Artikel 10. 
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den 
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. Bundespräsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu welcher 
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich 
zu
        <pb n="650" />
        — 632 — 
zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, 
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu 
beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung 
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet 
oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände 
beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, 
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit 
die Genehmigung des Reichstages erforderlich. 
Artikel 12. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu be- 
rufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich 
statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichs- 
tag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem 
Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem 
Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.  
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge 
schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. 
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Be- 
schlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder 
des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien 
vertreten werden. 
 Artikel 17. 
Dem Plräsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundes- 
gesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen 
und Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erlassen 
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.  
Art.
        <pb n="651" />
        — 633 — 
Artikel 18. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund 
zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen. 
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, 
sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetz- 
gebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte 
zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zuge- 
standen hatten. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er- 
füllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese 
Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu 
vollstrecken. 
V. Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer 
Abstimmung hervor.   
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Gesetzes vom 31. Mai 
1869. (Art. 80. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in Baden 14, in Hessen süd- 
lich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl 
der Abgeordneten 317. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundes- 
staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staatsdienste in 
ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver- 
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine 
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen 
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Gesetze 
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundes- 
kanzler zu überweisen. 
Art.
        <pb n="652" />
        — 634 — 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung 
des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zu- 
stimmung des Präsidiums erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes 
von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 
90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist 
von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt 
werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet 
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge- 
schäfts- Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und 
Schriftführer. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit 
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der 
Mitglieder erforderlich. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt 
sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
 Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und 
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Ab- 
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen 
gerichtich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden. 
Artikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während 
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung 
ge-
        <pb n="653" />
        — 635 — 
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mit- 
glied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs- 
periode aufgehoben. 
Artikel 32. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder 
Entschädigung beziehen.  
VI. Zoll- und Handelswesen. 
Artikel 33. 
Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaft- 
licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung 
in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich 
sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem 
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische 
Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechen- 
den Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb 
der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. 
Artikel 35. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll- 
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Ta- 
backs, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen 
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der 
in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinter- 
ziehungen, sowie über die Maaßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Siche- 
rung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres 
der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Be- 
streben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteue- 
rung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
 Artikel 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.) 
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb 
seines Gebietes überlassen. 
Bundes - Gesetzbl. 1870. 107 Das
        <pb n="654" />
        — 636 — 
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktiv- 
behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe 
zur Beschlußnahme vorgelegt. 
Artikel 37. 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen 
giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Auf- 
rechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Artikel 35. bezeichneten Abgaben, 
letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen 
Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland ge- 
legenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die 
Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er- 
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf- 
tragten Beamten aufgewendet werden, 
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche 
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen 
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern 
zu gewähren ist,  
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt- 
einnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen 
zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. 
Baden hat an dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von 
Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des 
vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil. 
Artikel 39. 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden 
Vierteljahres aufzustellenden Quartal - Extrakte und die nach dem Jahres- und 
Bücher-
        <pb n="655" />
        — 637 — 
Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres 
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an 
Zöllen und nach Artikel 38. zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben wer- 
den von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, 
in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu- 
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes 
für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten 
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vor- 
läufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundes- 
staaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge 
mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über 
diese Feststellung. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867. 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung ab- 
geändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7., beziehungsweise 78. 
bezeichneten Wege abgeändert werden. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebietes 
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, 
können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, 
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, 
für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung 
konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu 
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn- Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Kon- 
kurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das 
ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann 
auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz ver- 
walten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheit- 
lichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.  
107 * Art.
        <pb n="656" />
        — 638 — 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Be- 
triebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements ein- 
geführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn- 
verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden 
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie 
das Verkehrsbedürfniß es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden 
Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personen- 
züge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des 
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Per- 
sonen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel 
von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird 
namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstim- 
mende Betriebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, 
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von 
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln 
und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und 
Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst 
der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. 
Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung 
der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, 
namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen 
dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des 
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif ein- 
zuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn 
für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf. 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der 
Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche 
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das 
Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. Post-
        <pb n="657" />
        — 639 — 
VIII. Post- und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte 
Gebiet des Deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet 
und verwaltet. 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren 
Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Telegraphen- 
verwaltung maaßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder 
administrativen Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen 
Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII.). 
Artikel 50. 
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Tele- 
graphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu 
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des 
Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge 
zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltungen sind ver- 
pflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Ver- 
pflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Artikel 51. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direk- 
toren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung 
des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er- 
wähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, 
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem 
Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen 
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation 
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb be- 
stimm-
        <pb n="658" />
        — 640 — 
stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht be- 
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 52. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine 
Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der 
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, 
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten 
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während 
der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an 
dem für das gesammte Gebiet des Bundes sich darnach herausstellenden Post- 
überschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden 
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postver- 
waltung folgenden acht Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden 
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken 
zu Gute gerechnet.  
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die 
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49. enthaltenen 
Grundsatz der Bundeskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich 
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte 
dem Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst 
die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten 
zu bestreiten. 
IX. Marine und Schiffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Ober- 
befehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine 
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu 
nehmen sind.  
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundeskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu- 
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse 
bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des 
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere 
befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.  
Die
        <pb n="659" />
        — 641 — 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte 
Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
Artikel 54. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels- 
marine. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der 
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate 
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur 
Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen 
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundes- 
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den See- 
häfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff- 
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen 
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künst- 
lichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten 
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwen- 
dung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu 
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten 
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. 
 Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz- weiß- roth. 
X. Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Auf- 
sicht des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht 
errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver- 
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen 
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der 
Bundeskonsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen 
aller Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundes- 
rathe anerkannt wird.  
XI. Bundes-
        <pb n="660" />
        — 642 — 
XI. Bundeskriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Bundesangehörige ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung 
dieser Pflicht nicht vertreten lassen.   
Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von 
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder 
Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich 
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht her- 
stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach 
den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Bundesangehörige gehört sieben Jahre lang, in der 
Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden 
Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre 
in der Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In 
denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammt- 
dienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur 
in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes- 
heeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen 
Bestimmungen maaßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehr- 
männer gelten.  
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 
1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt, und wird pro rata 
derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die 
Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt. 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die 
gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze 
selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Re- 
glements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch  
vom 3. April 1845., die Militair - Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845. 
die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen 
über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, 
Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. 
Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. Nach
        <pb n="661" />
        — 643 — 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das 
Bundespräsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem 
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. 
Artikel 62. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die 
zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. dem 
Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und 
zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. 
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XlII. 
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen dis Beiträge von den einzelnen 
Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung 
derselben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke 
so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und 
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.  
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser 
Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
von Preußen als Bundesfeldherrn steht.  
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes- 
armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich 
Preußischen Armee maaßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es 
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig 
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be- 
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der 
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist 
der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung 
der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefun- 
denen Mängel anzuordnen. 
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
theilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr, 
und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, 
sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee an- 
zuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres 
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee 
den Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1. 
bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in 
geeigneter Weise mitzutheilen. 
— 108 Art.
        <pb n="662" />
        — 644 — 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn 
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf- 
zunehmen.  
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche 
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten 
werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten 
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen 
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von 
der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be- 
förderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, 
oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller 
Kontingente des Bundesheeres zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem 
Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, so- 
weit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die 
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der 
Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören- 
den Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben na- 
mentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regel- 
mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs 
der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die 
betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre 
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der 
Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer ein- 
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis 
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wir- 
kungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vor- 
schriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz- Samml. für 1851. S. 451 ff.). 
XII. Bundes-
        <pb n="663" />
        — 645 — 
XII. Bundesfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr ver- 
anschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor 
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die 
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft- 
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden 
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht 
gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Bei- 
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausge- 
schrieben werden. 
Artikel 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr be- 
willigt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer be- 
willigt werden. 
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln 
geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und 
dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Prä- 
sidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung 
zu legen. 
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bun- 
desgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie 
zu Lasten des Bundes erfolgen. 
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder 
die Verfassung des Deutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundes- 
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, 
108* einer
        <pb n="664" />
        — 646 — 
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in 
der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, 
durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden 
in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maaßgabe der in den 
letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen 
eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern 
oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten 
begangene Handlung zu richten wäre. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Artikel 74. bezeichneten Unternehmungen gegen den 
Deutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, 
als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaft- 
liche Ober- Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zu- 
ständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.  
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des 
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum 
Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Ge- 
richte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte 
sich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht 
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu ent- 
scheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht 
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf An- 
rufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht 
gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, 
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so 
liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden 
Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über ver- 
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche 
Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu 
bewirken. 
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch 
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von drei Viertheilen der ver- 
tretenen Stimmen erforderlich. 
Art.
        <pb n="665" />
        — 647 — 
Artikel 79. 
Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden Deutschen Staates in 
den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bun- 
desgesetzgebung. 
XV. Uebergangsbestimmung. 
Artikel 80. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze 
werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nach- 
stehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der Wir- 
kung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, 
dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungs- 
mäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der 
Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867., 
2) das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Be- 
fugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867., 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867., 
4) das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die 
Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867., 
5) das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. No- 
vember 1867., 
6) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867., 
7) das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe- 
schließung vom 4. Mai 1868., 
8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868., 
9) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen 
und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vor- 
maligen Schleswig-Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und 
Waisen, vom 14. Juni 1868., 
10) das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und 
Wirthschafts- Genossenschaften, vom 4. Juli 1868., 
11) die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868., 
12) das Gesetz,  Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 
1869., 
13) das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 
31. Mai 1869., 
14) das
        <pb n="666" />
        — 648 — 
14) das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869., 
15) das Gesetz, betreffend die Einführung der allgemeinen Wechselordnung, 
der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen Handels- 
gesetzbuchs als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869., 
16) das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, 
vom 10. Juni 1869., 
17) das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für 
Handelssachen, vom 12. Juni 1869., 
18) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes. 
vom 21. Juni 1869., 
19) das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869., 
20) das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger- 
licher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869., 
21) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen 
und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen 
Schleswig-Holsteinischen   Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen, 
vom 3. März 1870., 
22) das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870., 
23) das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870., 
24) das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870., 
25) das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, 
musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870., 
26) das Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die 
Aktiengesellschaften, vom 11. Juni 1870., 
27) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870., 
28) das Gesetz über die Befugniß der Bundeskonsuln zu Eheschließungen 
u. s. w. vom 4. Mai 1870.; 
II. vom 1. Januar 1872. an, jedoch unbeschadet der früheren Geltung 
im Gebiete des Norddeutschen Bundes: 
1) das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870. 
und 
mit Ausschluß von Hessen südlich des Main, 
2) das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund 
vom 31. Mai 1870., 
3) das
        <pb n="667" />
        — 649 — 
3) das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870. und 
4) die Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. No- 
vember 1867., über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen 
Bundes vom 4. November 1867., betreffend die Einführung von Tele- 
graphen-Freimarken vom 16. Mai 1869. und betreffend die Portofrei- 
heiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869. 
In Hessen, südlich des Main, werden als Bundesgesetze eingeführt, und zwar: 
vom Tage der Wirksamkeit dieser Verfassung an: 
das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffent- 
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868., 
das Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken, 
vom 16. Mai 1869., 
die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869., 
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen 
Bund vom 31. Mai 1870. und 
das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870. 
vom 1. Juli 1871. an: 
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. 
In die Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit dieser 
Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Nord- 
deutschen Bunde, vom 10. Juni 1869. 
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze 
zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze sich auf Angelegenheiten beziehen, 
welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der 
Bundesgesetzgebung vorbehalten. 
(Nr. 598.)
        <pb n="668" />
        — 650 — 
(Nr. 598.) Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme 
der Bundesverfassung. Vom 15. November 1870. 
Verhandelt Versailles, den 15. November 1870. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeut- 
schen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein übereingekommen 
sind, über die Gründung eines Deutschen Bundes in Verhandlung zu treten und 
zu diesem Zwecke bevollmächtigt haben, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord- 
deutschen Bundes: 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten 
des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Ange- 
legenheiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, 
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der 
auswärtigen Angelegenheiten Richard Freiherrn v. Friesen 
und 
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren Staats- 
Minister Martin Friedrich Rudolph Delbrück, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und Staats- 
minister des Innern Dr. Julius Jolly und 
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzog- 
lichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf 
v. Freydorf; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
Rhein: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Gesammtministeriums und Mi- 
nister des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern sowie des 
Innern, Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn Reinhard 
v. Dalwigk zu Lichtenfels und 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, 
sind diese Bevollmächtigten in Versailles zusammengetreten und haben sich, nach 
gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, über die anliegende 
Verfassung des Deutschen Bundes verständigt.  
Sie
        <pb n="669" />
        — 651 — 
Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung, vorbehaltlich 
der weiter unten zu erwähnenden Maaßgaben, mit dem 1. Januar 1871. in 
Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich deshalb gegenseitig die Zusage, daß 
sie unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, bezie- 
hungsweise Badens und Hessens, zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt 
und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember rati- 
fizirt werden soll. Der Austausch der Ratifikations-Erklärungen soll in Berlin 
erfolgen. 
In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, 
theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen betheiligten Staa- 
ten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Etats 
für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871. entgegen- 
stellen, ist man übereingekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das 
Landheer erst mit dem 1. Januar 1872. beginnen soll. Bis zu diesem Tage 
wird daher der Ertrag der im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abga- 
ben nicht zur Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen Badens und Hessens, 
letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben und es wird 
der Beitrag dieser Staaten zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge 
aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu beru- 
fenden Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird. 
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49 — 52. der Bundesverfassung 
sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, damit 
die für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in 
die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde. 
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen ab- 
gegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1) zu Artikel 18. der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zuste- 
henden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen 
Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf 
Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen; 
2) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, daß die nach Maaß- 
gabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben 
von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Be- 
reitung dieser Getränke gelegten Abgaben; 
zu Artikel 38. der Verfassung, daß, so lange die jetzige Besteue- 
rung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der Nord- 
deutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der Hessischen Biersteuer in 
die Bundeskasse fließen wird; 
zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch 
welche das Verhältniß des Post- und Telegraphenwesens in Hessen zum 
Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesverfassung nicht 
aufgehoben sind. Insbesondere behält es hinsichtlich der Zahlung des 
Kanons und der Chausseegeld - Entschädigung, sowie der Entschädigung 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 109 für 
3) 
4)
        <pb n="670" />
        — 652 — 
für Wege- und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben, 
ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der Staats- und Privat- 
bahnen, und hinsichtlich der Behandlung des Portofreiheitswesens in 
Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875. sein Bewenden bei dem 
jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 1876. ab fällt 
die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie 
es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Benutzung der Eisen- 
bahnen, sowie in Bezug auf die Südhessischen Portofreiheiten für die 
  
Zeit nach dem 1. Januar 1876. zu halten sei, bleibt späterer Verständi- 
gung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege- und Brückengelder 
und sonstige Kommunikationsabgaben wird auch nach dem 1. Januar 1876. 
an die Großherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Ent- 
schädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher übernimmt; 
5)  zu Artikel 52. der Verfassung wurde von den Badischen Bevoll- 
mächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse  der Post- und Tele- 
graphenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet hätten und 
in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871. veranschlagt seien, ungeachtet 
der in Artikel 52. getroffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür leisteten, 
daß der auf Baden fallende Antheil an den Einnahmen dieser Verwal- 
tungen auch nur annähernd diejenige Einnahme ergeben werde, welche 
es gegenwärtig aus seiner eigenen Verwaltung zum Betrage von durch- 
schnittlich 130,000 Rthlrn. beziehe. Sie hielten es deshalb für billig, 
daß Baden durch eine besondere Verabredung vor einem, seinen Haus- 
halt empfindlich berührenden Einnahme- Ausfall gesichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Be- 
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte 
man sich doch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der 
nach dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im 
Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe von 
100,000 Rthlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser Summe fehlende 
Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet werden 
soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem 
Jahre, in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund be- 
theiligt ist 
6)  zu Artikel 56. der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten des 
Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen Be- 
vollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, nach Verneh- 
mung des zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bundeskonsulate 
errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten Platze 
durch das Interesse auch nur Eines Bundesstaates geboten worden sei. 
Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne auch in Zukunft 
werde verfahren werden; 
7) zu Artikel 62. der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung 
der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden Beiträge mit dem 
ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur 
Rück-
        <pb n="671" />
        — 653 — 
Rückkehr der Badischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Frie- 
densfuß folgt;  
8) zu Artikel 78. der Verfassung wurde allseitig als selbstverständlich 
angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung durch welche be- 
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Ge- 
sammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes- 
staates abgeändert werden können;  
9) zu Artikel 80. der Verfassung war man in Beziehung auf das 
Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels- 
sachen, vom 12. Juni v. J. darüber einig, daß eine entsprechende Ver- 
mehrung der Mitglieder dieses Gerichtshofes durch einen Nachtrag zu 
dessen Etat für 1871. in Vorschlag zu bringen sein werde. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen 
Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen 
Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 
21. Juli d. I., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- 
und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., 
betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung 
seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können. 
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im Ein- 
gange genannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des Bundeskanzler- 
Amts zu Berlin niederzulegenden Exemplare vollzogen worden. 
v. Bismarck. Jolly. v. Dalwigk. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Delbrück. 
(L. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden.
        <pb n="672" />
        — 654 — 
(Nr. 599.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und 
Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Ver- 
fassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. Vom 
25. November 1870. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät 
der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Ver- 
fassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen 
entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevoll- 
mächtigte ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord- 
deutschen Bundes: 
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten Richard Freiherrn v. Friesen und 
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren Staats- 
minister Martin Friedrich Rudolph Delbrück, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf v. Frey- 
dorf und 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Hans Freiherrn v. Türckheim,  
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
Rhein: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, 
und 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Justizminister Hermann v. Mittnacht und 
Allerhöchstihren Kriegsminister und Generallieutenant Albert 
v. Suckow, 
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung 
ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und 
Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J. 
 bei-
        <pb n="673" />
        — 655 — 
beigefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in dieser Verfassung enthaltenen 
Bestimmungen, mit den im nachstehenden Artikel 2. näher bezeichneten Maaß- 
gaben auf Württemberg volle Anwendung finden. 
Artikel 2. 
Die Maaßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen Bundes auf 
Württemberg Anwendung findet, sind folgende:  
1) Zu Artikel 6. der Verfassung.  
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt 
daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52. 
2) Zu Artikel 20. der Verfassung. 
In Württemberg werden, bis zu der im §. 5. des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869. vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Ab- 
geordnete gewählt, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Ab- 
geordneten 334. 
3). Zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung. 
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf 
Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg An- 
wendung. 
4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung. 
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen 
gelten für Württemberg folgende Bestimmungen: 
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die 
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhält- 
nisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und 
das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und 
Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württem- 
bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Ge- 
bühren für die telegraphische Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post- und Tele- 
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen 
unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen 
Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung 
es bei der Bestimmung im Artikel 49. des Postvertrages vom 
23. November 1867. bewendet. 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- 
und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil. 
5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung. 
In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung 
enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militair- 
Konvention vom 21./25. November 1870. in Anwendung. 
6) Zum
        <pb n="674" />
        — 656 — 
6) Zum Artikel 80. der Verfassung. 
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Norddeutschen 
Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den 
im Artikel 80. festgesetzten, von den nachstehend genannten Zeit- 
punkten an, nämlich: 
I. vom 1. Juli 1871. an: 
1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 
14. November 1867., 
2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts- 
hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869.; 
II. vom 1. Januar 1872. an:  
1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder 
Dienstlohns, vom 21. Juni 1869., 
2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld vom 
16. Juni 1870. 
Die Einführung des Gesetzes Maaßregeln gegen die Rinderpest 
betreffend, vom 7. April 1869. als Bundesgesetz bleibt für Württem- 
berg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, 
aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4. sich ergebenden 
Beschränkung von den im Artikel 80. unter II. Nr. 4. genannten, 
auf das Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen. 
Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der 
öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868. wird in Württemberg, 
vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundes- 
gesetz eingeführt.  
Artikel 3. 
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren 
des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, beziehungsweise Württembergs 
zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zu- 
stimmung, ratifizirt werden.  
Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des Monats 
Dezember d. J. in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 25. November 1870. 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Delbrück. Türckheim. v. Suckow. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden. 
  
Ver-
        <pb n="675" />
        — 657 — 
Verhandelt Berlin, den 25. November 1870. 
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württembergs zu 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Ver- 
fassung des Deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrages haben sich die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten über nachstehende Punkte verständigt: 
1) die in dem Protokoll d. d. Versailles den 15. November d. J. zwischen 
den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens 
getroffenen Verabredungen beziehungsweise von den Bevollmächtigten des 
Norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen: 
a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung, 
b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben 
für das Landheer, 
c) zu Artikel 18. der Verfassung, 
d) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, 
e) zu Artikel 56. der Verfassung, 
f) zu Artikel 62. der Verfassung, 
g) zu Artikel 78. der Verfassung, und 
h) zu Artikel 80. der Verfassung 
finden auch auf Württemberg Anwendung. 
2) Zu Artikel 45. der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den Württem- 
bergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhält- 
nissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in 
allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennig-Satz befördert werden 
können. 
3) Zum Artikel 2. Nr. 4. des Vertrages vom heutigen Tage war man 
darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der im Norddeutschen Bunde 
über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den internen 
Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Württembergs ab- 
hängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche 
derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht 
zustehen. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. 
Delbrück. Türckheim. v. Suckow. 
Mili-
        <pb n="676" />
        — 658 — 
Militair-Konvention 
zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und Württemberg, 
d.d. Versailles/Berlin, den 21./25. November 1870. 
       
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes 
und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht, die Bestim- 
mungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über 
das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württem- 
berg anzupassen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevoll- 
mächtigten ernannt, und zwar:  
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staats., Kriegs- und Marineminister, General der 
Infanterie Albrecht v. Roon, 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Albert v. Suckow, 
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung 
ihrer Vollmachten, die nachstehende 
Militair-Konvention 
verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundes- 
heeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formation 
nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- und Besatzungstruppen nach Preu- 
ßischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. 
Artikel 2. 
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württembergischen 
Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem 
gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein. 
Artikel 3. 
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu be- 
stimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das vierzehnte Deutsche 
Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die 
Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps 
die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundesheere neben der 
Nummerirung im Königlich Württembergischen Verbande.  
Art.
        <pb n="677" />
        — 659 — 
Artikel 4. 
Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen unter den 
Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldberrn be- 
ginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den 
bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden 
Stelle heißt: 
"daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als 
Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Ge- 
horsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat ver- 
halten will. So wahr mir Gott helfe.“ 
Artikel 5. 
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und Be- 
amten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Ma- 
jestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das 
Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von 
Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württemberg ge- 
nießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und 
Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Be- 
stätigungs- und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armee- 
korps aus, welche über die Befugnisse des Armeekorps-Kommandanten, beziehungs- 
weise des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung zu- 
stehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Dis- 
locirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das Württembergische 
Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und 
im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundes- 
feldherrn, sowie die Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in das König- 
reich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Ma- 
jestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung 
Süddeutscher oder Westdeutscher Festungen handeit. 
Artikel 7. 
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreiche Würt- 
temberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64. der Bundesverfassung 
dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende 
Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich 
der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vorher in 
Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernen- 
nenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen Armeekorps wählen will. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 110 Um
        <pb n="678" />
        — 660 — 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, 
werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps vom 
Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal- und Qualifikationsberichte nach Preu- 
ßischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. 
Artikel 8. 
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren 
Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich 
Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die Königlich Preußische Armee 
und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps 
kommandirt. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus König- 
lich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee oder um- 
gekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden. 
Artikel 9. 
Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63. das Recht zusteht, sich jeder- 
zeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu über- 
zeugen, wird die Königlich Württembergischen Truppen alljährlich mindestens ein- 
mal entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, 
deren Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Württemberg bezeichnet 
werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen. 
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen 
Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, 
welcher Seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem 
Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. 
Artikel 10. 
Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind — 
so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders be- 
stimmt wird — die derzeitigen Preußischen Normen maaßgebend. 
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem Nord- 
deutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867., 
nebst der dazu gehörigen Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868., ins- 
besondere alle Preußischen Exerzier- und sonstigen Reglements, Instruktionen und 
Restripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte 
vom 20. Juli 1843., die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über 
Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- und Invalidenwesen, Mobil- 
machung u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair- 
Erziehungs- und Bildungswesen. 
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des König- 
lich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich Preußischen 
Armee: die Militair- Kirchenordnung, das Militair- Strafgesetzbuch und die 
Militair - Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und
        <pb n="679" />
        — 661 — 
Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die 
derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im 
Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben. 
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwal- 
tung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der 
Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das 
Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige 
von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee 
die möglichste Rechnung getragen werden. 
Artikel I11. 
Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung 
die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke ein- 
gerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des 
Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des 
Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphen- 
netzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps ent- 
sprechende Feldtelegraphie zu organisiren. 
Artikel 12. 
Aus der von Württemberg nach Artikel 62. der Bundesverfassung zur Ver- 
fügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, 
nach Maaßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung 
des Königlich Württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, 
Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil 
Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Ge- 
sammtheeres — Central- Administration, Festungen, Unterhaltung der Militair- 
bildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs- 
Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und tech- 
nischen Institute, des Lehrbataillons, der Militair- und Artillerie-Schießschule, 
der Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. 
Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der 
obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung 
Württembergs. 
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemein- 
schaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig ver- 
treten sein. 
Artikel 13. 
Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62, der Bundesverfassung 
aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf 
die Anordnung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem 
Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung 
des Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst 
mit dem 1. Januar 1872. ein.  
110* Wäh-
        <pb n="680" />
        — 662 — 
Während der im Artikel 2. verabredeten dreijährigen Uebergangszeit wird 
für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die, 
in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation maaßgebend sein, und zwar 
sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Be- 
ziehung auf die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der 
Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere. 
Artikel 14. 
Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung 
der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobil- 
machung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen An- 
ordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch 
erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württem- 
bergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die 
nothwendigen Gelder vorzuschießen. 
Artikel 15. 
Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein direkter Schrift- 
wechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem Königlich Württembergischen 
Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur 
Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur 
entsprechenden Ausführung. 
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem 
Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein. 
Artikel 16. 
Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmigung durch die 
legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden gleichzeitig 
mit den Erklärungen über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten 
Verfassung des Deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention 
in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt. 
Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870. 
  
So geschehen Berlin, den 25. Novemher 1870. 
von Roon. von Suckow. 
(L. S.) (L. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden. 
Frie-
        <pb n="681" />
        — 663 — 
Friedens-Formation 
des 
Königlich Württembergischen Armee-Korps. 
Ein General-Kommando, 
zwei Divisions-Kommandos, 
vier Infanterie-Brigade-Kommandos, 
zwei Kavallerie-Brigade-Kommandos, 
ein Artillerie-Brigade-Kommando, 
acht Infanterie-Regimenter à drei Bataillone, 
vier Kavallerie- Regimenter à fünf Eskadrons, 
ein Feld-Artillerie. Regiment mit 
drei Fuß-Abtheilungen à vier Batterien, 
eine Festungs-Artillerie-Abtheilung mit 
vier Festungs- Kompagnien, 
ein Pionier- Bataillon, 
ein Train- Bataillon 
sechszehn Landwehr-Bezirks-Kommandos, 
die entsprechenden Administrationen. 
Kriegs-Formation 
des 
Königlich Württembergischen Armee-Korps. 
I. Feldtruppen: 
a) Kommando-Behörden: 
ein General- Kommando (nebst Feld-Gendarmerie-Detachement und 
Stabswache),  
zwei Infanterte-Divisions-Kommandos, 
zwei Kavallerie-Brigade-Kommandos, 
ein Kommando der Reserve-Artillerie. 
b) Infanterie, die Regimenter à 3 Bataillone, 
c) Kavallerie, die Regimenter à 4 Eskadrons, 
d) Ar-
        <pb n="682" />
        — 664 — 
d) Artillerie. Die im Frieden vorhandenen Abtheilungsstäbe; 
die Batterien à 6 Geschütze, 
dazu eine Kolonnen- Abtheilung,  bestehend aus dem Stabe, 4 In- 
fanterie- und 4 Artillerie. Munitions-Kolonnen. 
e) Pioniere, 3 selbstständige Kompagnien, nebst leichtem Feldbrückentrain, 
Schanzzeug- Kolonne und Ponton-Kolonne. 
f) Trains: 
Stab des Train-Bataillons, 
5 Proviant-Kolonnen 
3 Sanitäts, Detachements,  einschließlich Krankenträger-Kompagnien, 
1 Pferde-Depot, 
1 Feldbäckerei-Kolonne, 
1 Train-Begleitungs-Eskadron, 
Fuhrpark-Kolonnen (circa 5 à 80 Fahrzeuge). 
8) Administrationen: 
1) die Itendanturen und zwar: 
die Korps-Intendantur, 
drei Divisions-Intendanturen (je eine für die beiden Infanterie- 
Divisionen, eine für die Reserve-Artillerie), 
2) die Korps-Kriegs-Kasse,  
3) die Feld-Proviant- Aemter, und zwar: 
ein Feld-  Haupt-Proviant-Amt, 
drei Feld- Proviant-Aemter (je eins für die beiden Infanterie- 
Divisionen, eins für die Reserve-Artillerie), 
ein Feldbäckerei-Amt, 
4) das dirigirende ärztliche Personal, 
5) zwölf Feld-Lazarethe, 
6) das Lazareth-Reserve-Personal, 
7) ein Lazareth-Reserve- Depot, 
8) die Feldpost, und zwar: 
ein Feldpost-Amt, 
vier Feldpost- Expeditionen, von welchen letzteren je eine für die 
beiden Infanterie-Divisionen, eine für die Reserve (Kavallerie 
und Artillerie) bestimmt ist; die vierte bleibt zunächst dem 
Feldpost-Amt attachirt und wird nach Maaßgabe des ein- 
tretenden Bedürfnisses der Avantgarde etc. überwiesen, 
9) das Auditoriat, 
10) die Geistlichkeit. 
II. Im-
        <pb n="683" />
        — 6865 — 
II. Immobile Behörden: 
ein stellvertretendes General-Kommando, 
vier stellvertretende Infanterie-Brigade-Kommandos, 
eine Inspektion der Ersatz-Eskadrons, 
ein Kommando der immobilen Artillerie, 
eine immobile Intendantur, 
ein stellvertretender Korps- General-Arzt. 
III. Ersatz-Truppen: 
acht Ersatz-Bataillone, 
vier Ersatz-Eskadrons, 
eine Artillerie-Ersatz-Abtheilung à 2 Batterien zu je 6 Geschützen, 
eine Pionier- Ersatz-Kompagnie, 
eine Train-Ersatz-Abtheilung. 
IV. Besatzungs-Truppen: 
16 Landwehr-Bataillone, 
1 bis 2 Besatzungs-Kavallerie-Regimenter, 
3 Reserve-Fuß-Batterien à 6 Oeschütze, 
8 Festungs- Artillerie-Kompagnien, mit den erforderlichen Abtheilungs- 
stäben, 
3 Festungs-Pionier-Kompagnien. 
Sämmtliche Truppen in Kriegs- und Friedens-Formation nach Königlich 
Preußischen Etatsstärken; insoweit hiernach die Friedensstärke den verfassungs- 
mäßigen Prozentsatz der Bevölkerungsziffer übersteigt, bleiben die erforderlichen 
Modifikationen besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
————. —— 
(Nr. 600.)
        <pb n="684" />
        — 666 — 
(Nr. 600.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung der Wechselstempelsteuer in die 
Hohenzollernschen Lande. Vom 30. Dezember 1870. 
Nachdem durch Artikel 80. der Verfassung des Deutschen Bundes bestimmt ist, 
daß in den Hohenzollernschen Landen von dem Tage der Wirksamkeit dieser Ver- 
fassung an das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, 
vom 10. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 193.) in Geltung tritt, werden hier- 
durch die zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse, nämlich: 
1) die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechsel- 
stempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 13. Dezember 1869. (Bundes- 
gesetzbl. S. 691.), 
2) die Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundesstempelmarken 
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer, 
sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und 
Blankets, vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. S. 695.), endlich 
3) die Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken 
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum 
Betrage von 22½ Groschen, vom 21. Februar 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 36.) 
mit dem 1. Januar k. J. für die Hohenzollernschen Lande in Kraft gesetzt. 
Es ist Anordnung getroffen, daß die zur Entrichtung der Wechselstempel- 
steuer (nach §. 13. des Gesetzes vom 10. Juni 1869.) erforderlichen Bundes- 
stempelmarken und gestempelten Blankets bei den Postanstalten in den Hohen- 
zollernschen Landen zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben 
lauten, nach dem Verhältniß von 1 Groschen = 3½ Kr. Süddeutscher Währung 
vom 1. Januar k. J. ab verkauft werden. 
Berlin, den 30. Dezember 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
(Nr. 601.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Herrn Charles Tulin de la Tunisie 
zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes zu Tunis zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="685" />
        Sachregister 
zum Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 
Jahrgang 1870. 
A. 
Abbildung, strafbare Abbildungen und die zu ihrer Her- 
stellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar 
zu machen (Str. G. B. . 41. 42.) 203. — Verkauf, 
Verbreitung und Ausstellung unzüchtiger Abbildungen 
(das. §. 184.) 232. — Beleidigung durch Verbreitung 
von Abbildungen (das. ## 186. 187. 200.) 232. — An- 
fertigung und Verbreitung von Abbildungen, welche dem 
Papiergeld ähnlich sind (das. §. 360. Nr. 6.) 264. — 
Unbefugte Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten 
zur Bezeichnung von Waaren (das. S. 360. Nr. 7.) 265. 
Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, 
architektonische, technische und ähnliche Abbildungen: Ur- 
heberrecht an denselben (G. v. 1I. Juni &amp;#. 1—3. 43.) 
339; Verbot der mechanischen Vervielfältigung solcher 
Abbildungen (das. &amp;#. 4—6. 44.) 339] Strafen für 
widerrechtlichen Nachdruck (das. S. 18—25. 43. 44.) 343; 
Eintragung in die Eintragsrolle (das. 8# 39—42.) 348. 
Abdruck, unbefugter Abdruck von Stempeln, Siegeln, 
Stichen, Platten oder Formen, welche zur Anfertigung 
von Metall- oder Papiergeld bestimmt sind (Str. G. B. 
g. 360. Nr. 5.) 264. — s. auch Nachdruck. 
Abkfälle sind bei der Einfuhr über die Grenze steuerfrei 
(Zolltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. I.) 146. — Be. 
steuerung derselben bei der Ausfuhr (das. II. Abth.) 188. 
Abgaben von der Flößerei (G. v. 1. Juni) 312; ins- 
besondere auf der Saale und der Werra (V. v. 1. Juni) 
314. — Einführung des Gesetzes über die Abgaben von 
der Flößerei als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 
80. I. Nr. 23.) 648. — f. auch Steuern. 
Bundes-Gesetzblatt. Jahrg. 1870. 
A. 
Abgeordnete, Redefreiheit derselben (Str. G. B. K. 11.) 
198. — Abgeordnete des Reichstages, s. Reichstag. 
Abgraben (Abpflügen), Verringerung eines fremden 
Grundstücks, eines Weges oder Grenzrains durch Abgra- 
ben oder Abpflügen (Str. G. B. F. 370. Nr. 1.) 271. 
Abschreiben, in welchem Falle dasselbe als mechanische 
Vervielfältigung anzusehen ist (G. v. 11. Juni F. 4.) 339. 
Absperrungsmaßregelu zur Verhütung ansteckender 
Krankheiten und Viehseuchen (Str. G. B. I# 327. 328.) 
258. 
Abstammung begründet die Staatsangehörigkeit (G. v. 
1. Juni §&amp;#. 2. 3.) 355. — Erwerb des Unterstützungs. 
wohnsitzes durch Abstammung (G. v. 6. Juni §##. 9. 18. 
bis 21.) 362. 
Abtreibung der Leibeefrucht (Str. G. B. §S#. 218 bis 
220.) 236. 
Acker, Gehen 2c. über fremde Acker (Str. G. B. J. 368. 
Nr. 9.) 270. 
Adel, unbefugte Annahme von Adelsprädikaten (Str. G. 
B. §. 360. Nr. 8.) 265. 
Additional-Vertrag zu dem Postvertrage zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und Schweden (v. 20. März) 
87. — desgl. zu dem Vertrage zwischen den Postver- 
waltungen des Norddeutschen Bundes und der Vereinigten 
Staaten von Amerika (v. 7./23. April) 594. 
Adoptiv-Eltern, Bestrafung derselben wegen Vornahme 
unzüchtiger Handlungen mit ihren Kindern (Str. G. B. 
S. 174. Nr. 1.) 229. — s. Angehörige, Eltern. 
Advokaten, s. Anwalte. 
A Aerz--
        <pb n="686" />
        2 Sachregister. 
Aerzte, Unzucht derselben in Kranken- 2c. Anstalten (Str. 
G. B. F. 174. Nr. 3.) 230. — Zum Oweikampf zugezogene 
Aerzte sind straflos (das. 9. 209.) 235. — Ausstellung 
und Gebrauch falscher ärztlicher Zeugnisse (das. 9#. 277 
bis 280.) 248. — Unbefugte Offenbarung von Privat- 
geheimnissen (das. F. 300.) 253. 
Akademien, Schug der von ihnen herausgegebenen Werke 
gegen Nachdruck (G. v. 11. Juni S§#. 13. 43. 45. 52.) 
342. 
Akten, Bestrafung desjenigen, welcher geheime Akten an 
eine andere Regierung mittheilt oder öffentlich bekannt 
macht (Str. G. B. F. 92. Nr. 1.) 214. — Beschädigung, 
Vernichtung 2c. amtlicher Akten (das. K. 133.) 222. — 
Vervielfältigung öffentlicher Akten ist kein Nachdruck (G. 
v. 11. Juni F. 7. lit. c.) 341. 
Abktien, Nachmachung und Verfälschung derselben (Str. 
G. B. §§. 149. 360. Nr. 6. und Schlußsatz) 225. 
Abtiengesellschaften,, Abänderung verschiedener Be- 
stimmungen des Handelsgesetzbuches über die Aktiengesell. 
schaften (G. v. 11. Juni §. 1.) 375. — Einführung 
dieses Gesetzes als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. 
Art. 80. I. Nr. 26.) 648. 
Aktionalre, ihre Rechtsverhältnisse (G. v. 11. Juni 
§. 1. — Hand. G. B. Art. 216—226) 381. 
Alter, Einfluß desselben auf die Strafbarkeit (Str. G. B. 
&amp;. 55—57. 173. Schlußsat) 206. 
Amerika, Abdditional. Vertrag zu dem Vertrage zwischen 
den Dostverwaltungen des Norddeutschen Bundes und der 
Vereinigten Staaten von Amerika (v. 7./23. April) 594. 
Amt (Staatsamt), öffentliche Aemter im Sinne des Straf- 
gesetzes (Str. G. B. F. 31.) 201. — Dauernde Unfähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter (das. . 31. 34 
bis 36. 319. 320.) 201. — Zeitige Unfähigkeit zur Be. 
kleidung öffentlicher Aemter (das. S# 128. 129. 331. 
339—341. 353 — 355. 357. 358.) 221. — Verlust des 
Amtes (das. ## 33. 35. 81. 83. 84. 87— 91. 94. 95. 
und g. 5. des Einführungs.Gesetzes v. 31. Mai) 202.— 
Unbefugte Ausübung eines Amtes (das. s. 132.) 222. — 
Beleidigung im Amte (das. §. 196.) 234. — Verbrechen 
und Vergehen im Amte (das. #. 331—359.) 259. 
Zulassung der Bundesangehörigen zu aismiüchen 
Aemtern im Bundesgebiet (Verf. Art. 3.) 628 
Annahme eines besoldeten Staatsamtetz von Seiten 
eines Reichstags-Mitgliedes (Verf. Art. 21.) 633. 
Amtsgeheimniß, s. Geheimniß. 
Amtsgewalt, Mißbrauch derselben (Str. G. B. F. 339.) 
260. 
Amtskleidung, unbefugtes Tragen derselben (Str. G. B. 
K. 360. Nr. 8.) 265. 
1870. 
Angehörige, Begriff (Str. G. B. §. 52.) 205. — 
Diebstahl und Unterschlagung gegen Angehörige (das. 
5. 247.) 242. — Begünstigung eines Verbrechens oder 
Vergehens durch Aspehörige (das. F. 257.) 244. — 
Hehlerei durch Angehörige (das. g. 258.) 244. — Betrug 
gegen Angehörige (das. §. 263.) 245. 
Angriff, gegen Beamte in Ausübung ihres Amtes (St. 
G. B. I## 113. 117. 118. 122.) 218. — Bestrafung 
desjenigen, welcher sich beim Angriffe einer Waffe bedient 
(das. S. 367. Nr. 10.) 268. — Strafe wenn durch 
einen Angriff der Tod eines Menschen oder schwere Kör. 
perverletzung herbeigeführt worden ist (das. &amp;. 227.) 238. 
— Abwehr des Angriffs (das. S. 53.) 206. 
Anhalt (Herzogthum), Abfindung an dasselbe für den 
Elbzoll (G. v. 11. Juni d§. 2. 3.) 416. — gehört zum 
Bundesgebiet (Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bundes- 
rath eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Ankauf von Sachen, welche mittels einer sttafbaren Hand-- 
lung erlangt sind (Str. G. B. §F. 259.) 245. — von 
Montirungs- oder Armaturstücken (das. F. 370. Nr. 3.) 
271. 
Ankündigungen, welche dem Papiergelde ähnlich sind 
(Str. G. B. K. 360. Nr. 6. und Schlußsah) 264 
Aulagen, Beschäbigung oder - öffcutlicher An- 
lagen (Str. G. B. F. 304. 
Anleihe, s. 
Anonyme Schrift. 2c. Werke, Schutz derselben gegen 
Nachdruck (G. v. 11. Juni #. 11. 43. 45. 52.) 342. 
— Ulheberrecht bei anonymen Werken (das. S# 28. 43. 
45. 56.) 345. 
Anreizung der Soldaten zum Ungehorsam (Str. G. B. 
S. 112.) 218. — Anreizung zu Gewaltthätigkeiten (das. 
K. 130.) 222.. — zum Iweikampf (das. K. 210.) 235. 
Anschlag, Aufforderung zum Hechverrath und anderen 
strafbaren Handlungen durch öffentlichen Anschlag (Str. G. B. 
S&amp;. 85. 110. 111.) 212. — Anschlag ungächtiger Schif. 
ten u. s. w. (das. K. 184.) 232. 
Anschuldigung, Bestrafung falscher 
(Str. G. B. I##. 164. 165.) 227. 
Anstalten, unbefugte Errichtung von Versicherungs- und 
ähnlichen Anstalten (Str. G. B. J. 360. Nr. 9.) 264. 
Anstifter, Bestrafung des Anstifters einer strasbaren Hand- 
lung (Str. G. B. . 48. 50. 111.) 205. 
Antrag auf Bestrafung, allgemeine Bestimmungen 
(Str. G. B. A#. 61—65) 207. — wenn das Verbrechen 
im Auslonde begangen ist (das. K. 4. Schlußsatz; &amp;. 5. 
Nr. 3.) 197. — wegen Nachdrucks (G. v. I1. Juni 
§. 27. 36. 43. 45.) 345. 
An- 
Anschuldigung
        <pb n="687" />
        Sachregister. 
Anwälte (Advokaten)) Bestrafung derselben bei Gebühren- 
überhebung (Str. G. B. # 352. 358.) 262. — deögl., 
wenn sie in derselben Rechtssache beiden Parteien pflicht- 
widrig dienen (das. F. 356.) 263. — desgl. bei unbe- 
sugter Offenbarung von Privatgeheimnissen (das. . 300.) 
253. 
Anwerben zum Militairdienst einer ausländischen Macht 
(Str. G. B. K. 141.) 223. 
Anzeigen, Abreißen 2c. öffentlicher Anzeigen (Str. G. B. 
S. 134.) 222. — Unterlassene Anzeige von dem Vor- 
haben eines Hochverraths (das. §. 139.) 223. 
Apotheker, Bestrafung derselben bei unbefugter Offen- 
barung von Privatgeheimnissen (Str. G. B. F. 300.) 253. 
Apothekerwaaren, Besteuerung derselben bei der Ein- 
fuhr über die Grenze (Jolltarif v. 23. Mai I. Abth. 
Nr. 5.) 148. 
Arbeitshaus, Einsperrung der Landstreicher, Bettler 2c. 
in ein Arbeitshaus (Str. G. B. 8. 362.) 266. 
Arbeitslohn, Einführung bes Gesetzes über die Beschlag- 
nahme des Arbeitslohnes v. 21. Juni 1869. als Gesetz 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 18.) 648. 
—8 Bestrafung derselben (Str. G. B. S. 361. 
362.3 2 
urcseerronise Abbildungen, s. Abbildung. 
Armaturstücke, Bestrafung des Ankaufs derselben 
(Str. G. B. J. 370. Nr. 3.) 271. 
Armee, s. Bundesheer, Bundesmarine. 
Armenverbände, s. LTandarmenverbände, Orts. 
armenverbände. 
Armenversorgung, Bestimmungen über die Armen- 
versorgung und Armenpflege im Bundesgebicte (Verf. 
Art. 3.) 628. 
Arzenei, unbefugte Zubereitung, Aufbewahrung und Ver- 
kauf von Arzeneien (Str. G. B. F. 367. Nr. 3. 5.) 268. 
Arzt, . Aerzte. 
Aufbringung Französischer Handelsschiffe (V. v. 18. Juli) 
5 
Aufenthalt,, Erwerb des Unterstützungswohnsitzes durch 
Aufenthalt (G. v. 6. Juni §§. 9—I14.) 362. 
Aufforderung zum Hochverrath und anderen strafbaren 
Handlungen (Str. G. B. JIF. 85. 110. 111.) 212. — 
der Soldaten zum Ungehorsam (das. 8. 112.) 218. — an 
die im Französischen Heere dienenden Norddeutschen zur 
Rückkehr in die Heimath (Bek. v. 19. Juli) 486. 
Aufführung dramatischer, musikalischer oder dramatisch. 
musikalischer Werke (G. v. 11. Juni S#. 50—56.) 350. 
Aufgebot Verlobter durch diplomatische Vertreter des 
Bundes oder durch Bundeskonsuln (G. v. 4. Mai §I. 3 
bis 6.) 599. 
1870. 3 
Auflauf, Begriff und Strafe (Str. G. B. F. 116.) 219. 
Auflösung des Reichstages (Verf. Art. 24. 25.) 634. 
Aufrahe, Begriff und Strafe (Str. G. B. 9#. 115. 116.) 
219. — Brandstiftung zur Erregung eines Aufruhrs 
(bas. §. 307. Nr. 2.) 254. 
Aufsichtsrath bei Kommanditgesellschaften auf Aktien 
(G. v. 11. Juni K. 1. — Hand. G. B. §. 206.) 377. — 
desgl. bei Aktiengesellschaften (das. §. 1. — Hand. G. B. 
SS. 225. 249.) 382. 
Aufstand, Erregung eines Aufstandes unter den Truppen 
während des Krieges (Str. G. B. §. 90. Nr. 6. und 
Einf. Ges. v. 31. Mai) 213. 
Ausfuhrverbote aus Anlaß des Krieges mit Frank- 
reich (V. v. 16. Juli) 483.; (V. v. 20. Juli) 487.) (V. 
v. Z. Aug.) 509.j (V. v. 25. Aug.) 511. — Aufhebung 
von Ausfuhrverboten (V. v. 21. Septbr.) 513.] (V. v. 
3. Oktbr.) 521.; (V. v. 13. Oktbr. . 1.) 563.; (V. v. 
13. Oktbr. §. 2.) 563. 
Ausgaben des Bundes, allgemeine Bestimmungen (Verf. 
Art. 69—71.) 645. — Ausgaben für konsularische Ver- 
tretung (das. Art. 4. Nr. 7.) 629. — für das Yost. und 
Telegraphenwesen (das. Art. 49.) 639. — für die Kriegs- 
slotte (das. Art. 53.) 640. — für das Bundesheer (das. 
Art. 62. 71.) 643. 
Aushebung der Militairpflichtigen (Verf. Art. 61.) 642. 
Anusland, Begriff (Str. G. B. §. 8.) 198. — Bestrafung 
der im Auslande begangenen Verbrechen u. s. w. (dafs. 
§. 4—7. 37.) 197. — Feindliche Handlungen im Aus- 
lande gegen befreundete Staaten (das. §. 102.) 216. — 
Bestrafung der Schiffsleute, welche im Auslande entlaufen 
(das. §. 298.) 252. — Verlust der Staatsangehörigkeit 
durch Aufenthalt im Auslande (G. v. 1. Juni §. 13. 
20. 21.) 357. — Eheschließung und Beurkundung des 
Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande 
(G. v. 4. Mai) 599. — Schutz der Bundesangehörigen 
dem Auslande gegenüber (Verf. Art. 3) 628. — Schutz 
des Deutschen Handels im Auslande (das. Art. 4. Nr. 7.) 
629. 
Ausländer, Bestrafung derselben (Str. G. B. 68. 3. 4. 
Nr. 1. 91. 102. 281.) 197. — Ausweisung derselben 
(das. §§. 39. Nr. 2. 284. 361. Nr. 2. 362.) 203. — 
Schutz ausländischer Fabrikanten und Kaufleute gegen 
Mißbrauch ihrer Firma bei Waarenbezeichnungen (das. 
§. 287.) 251. — Naturalisation der Ausländer in einem 
Bundesstaate (G. v. 1. Juni I#. 2. 6. 8— 11.) 355. — 
Oeffentliche Unterstützung hälfsbedürftiger Ausländer (G. 
v. 6. Juni J. 60.) 371. 
A- Aus-
        <pb n="688" />
        4 Sachregister. 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Belgien (v. 9. Febr.) 53.; Protokoll hierzu 
(v. 9. Febr.) 63. 
Ausschüssee des Bundesrathes des Deutschen Reiches 
(Verf. Art. 8. 36. 39. 46. 56. 63.) 631. 
Aussetzung hülfloser Personen (Str. G. B. SF. 221. 234.) 
237. 
Ausspielung, Veranstaltung öffentlicher Ausspielungen 
(Str. G. B. F. 286.) 250. 
Aussteuerkassen,, unbefugte Errichtung derselben (Str. 
G. B. J. 360. Nr. 9.) 265. 
Auswanderung, um sich dem Militairdienste zu ent. 
Kiehen (Str. G. B. F. 140.) 223. — Verleitung Nord- 
deutscher zur Auswanderung (das. S. 144.) 224. — Aus- 
wanderung der Reservisten und Wehrleute (das. S. 360. 
Nr. 3.) 264. (Verf. Art. 59.) 642. — Die Bestimmungen 
über die Auswanderung unterliegen der Aufsicht und 
Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 628. 
Ausweisung, Verträge unter den Bundesstaaten wegen 
Uebernahme der Auszuweisenden (Verf. Art. 3.) 628. — 
s. auch Landesverweisung. 
B. 
Baden (Großherzogthum), Freundschafts-, Hanbels- und 
Schifffahrtsvertrag mit Japan (v. 20. Febr. 1869.) 1. — 
desgl. mit Mexiko (v. 28. Ang. 1869.) 525) Protokoll 
hierzu (v. 26. Aug.) 542. — Vertrag mit dem Nord- 
deutschen Bunde wegen wechselseitiger Gewährung der 
Rechtshülfe (v. 14. Janr.) 67. — Naturalisation von 
Angehörigen des Großherzogthums Baden in einem 
Bundesstaate (G. v. 1. Juni §. 8.) 3566. — Auswan- 
derung Norddeutscher nach Baden (das. &amp;. 16.) 358. 
Baden gehört zum Bundesgebiet (Verf. Art 1.) 627. 
— führt im Bundesrathe drei Stimmen (das. Art. 6.) 629. 
— wählt 14 Abgeordnete in den Reichstag (das Art. 20.) 
633. — In Baden blelbt die Besteuerung des inlän- 
dischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung 
vorbehalten (das. Art. 35.) 635. — Baden hat an dem 
Ertrage der Vundessteuern von Branntwein und Bier 
keinen Antheil (das. Art. 38.) 636. — Welche von den 
im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen in Baden 
Gültigkeit erlangen (das. Art. 80.) 647. 
Vereinbarung mit dem Norddeutschen Bunde und 
Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und An- 
nahme der Bundesverfassung (Prot. v. 15. Nov.) 650. 
— Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur 
Verfassung des Deurschen Bundes (v. 25. Nov.) 654. 
- 
1870. 
Bahuhof, s. Eisenbahnhof. 
Bahupolizei-Beamte (Bek. v 3. Juni 56. 69. 70. 
72. 73—78.) 476. 
Bahnpollzei-Reglement für die Eisenbahnen im 
Norddeutschen Bunde (Bek. v. 3. Juni) 461. — Ein- 
fübrung gleicher Reglements für alle Eisenbahnen im 
Deutschen Reiche (Verf. Art. 43.) 638. 
Banken, die in Betreff der Kaufleute geltenden Vorschrif- 
ten finden auch auf öffentliche Banken Anwendung (G. 
v. 11. Juni . 1. — Hand. G. B. Art. 5.) 375. 
Bankerutt, betrüglicher (Str. G. B. . 281. 282.) 
249. — einfacher (das. K. 283.) 250. 
Banknoten, die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten 
kann nur durch ein Bundesgesetz erworben werden (G. v. 
27. März) 51. — Einführung dieses Gesetzes als Gesetz 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. II. Nr. 1.) 648. 
— Nachmachung und Verfälschung von Banknoten (Str. 
G. B. F. 149.) 225. — Anfertigung von Empfehlungs. 
karten 2c., welche den Banknoten ähnlich sind (das. §. 360. 
Nr. 6.) 264 
Bankwesen, die allgemeinen Bestimmungen darüber 
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes 
(Verf. Art. 4. Nr. 4.) 629. 
Bastwaaren, Eingangszoll dafür (Jolltarif v. 23. Mai 
I. Abth. Nr. 35.) 182. 
Baumwolle (Baumwollenwaaren), Besteuerung derselben 
bei der Einfuhr über die Grenze (Solltarif v. 23. Mai 
I. Abthb. Nr. 2.) 146. 
Bauten, ordnungswidrige Ausföhrung eines Baues (Str. 
G. B. F. 330.) 259. — Uebertretung baupolizeilicher 
Vorschriften (das. §. 367. Nr. 13—15.) 269. 
Bayern (Königreich), Freundschafts., Handels- und Schiff. 
fahrts Vertrag mit Japan (v. 20. Febr. 1869) 1. — 
desgl. mit Mexiko (v. 28. Aug. 1869) 525 Protokoll 
hierzu (v. 26. Aug.) 542. — Naturalisation von An- 
gehörigen des Königreichs Bayern in einem Bundesstaate 
(G. v. 1. Juni F. 8.) 356. — Auswanderung Nord- 
deutscher nach Bayern (das. §. 16.) 358. 
Beamte, Begriff (Str. G. B. F. 359.) 264. — Wider- 
stand gegen Beamte (das. S. 113.) 218. — Nöthigung 
von Beamten zur Vornahme oder Unterlossung von 
Amtshandlungen (das. §. 114.) 219. — Theilnahme der- 
selben an geheimen Verbindungen (das. I#. 128. 129.) 
221. — Beleidigung eines Beamten bei Ausübung seines 
Berufs (das. . 196.) 234. — Bestrafung eines Beam- 
ten wegen fahrlässiger Tödtung (das. §. 222.) 237.5 desgl. 
wegen fahrlässiger Körperverletzung (das. &amp;#. 230. 232.) 
238. — Verbrechen und Vergehen der Beamten (das. 
K.
        <pb n="689" />
        Sachregister. 
Beamte, (Forts.) 
§ 331 —359.) 259. — Versicherung eines Beamten 
unter Berufung auf seinen Diensteid (das. &amp;. 155. Nr. 3.) 
226. — Beamte, welche in den Reichstag gewählt wer- 
den (Verf. Art. 21.) 633. 
Beerdigung ohne Vorwissen der Behörde (Str. G. B. 
§. 367. Nr. 1.) 268. — Vorzeitige Beerdigung (das. 
5. 367. Nr. 2.) 268. 
Verträge unter den Bundesstaaten über die Beerdi- 
gung verstorbener Staatsangehöriger (Verf. Art. 3.) 628. 
Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, die Bestim. 
mungen darüber unterliegen der Aussicht und Gesetzgebung 
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 12.) 629. — Beglaubi- 
gung der Gesandten durch den Deutschen Kaiser (das. 
Nrt. 11.) 631. 
Begünstigung von Verbrechen und Vergehen (Str. G. 
B. 98. 257. 258. 247.) 244. 
Bebhörde, Nöthigung einer Behörde zur Vornahme oder 
Unterlassung einer Amtshandlung (Str. G. B. J. 114.) 
219. — Beleidigung einer Behörde (das. §. 196.) 234. 
— Verzeichniß der nach den Bestimmungen des Wahl- 
reglements für den Reichstag in den einzelnen Bundes- 
staaten zuständigen Behörden (Anl. D. zum Wahlreglement 
vom 28. Mai) 306. — Dortopflichtige Korrespondenz 
zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten (Bek. v. 
29. Aug.) 514. 
Beischlaf zwischen Verwandten und Verschwägerten (Str. 
G. B. F. 173.) 229. 
kranken Frauenspersonen (das. F. 176. Nr. 2.) 230. — 
Nöthigung zum Beischlaf durch Gewalt 2c. (das. S. 177.) 
230. — Verleitung zum Beischlaf durch Vorspiegelung 
einer Trauung 2c. (das. §. 179.) 231. — Verführung 
eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren zum Bei- 
schlaf (das. SC. 182.) 231. 
Beiträge zu Schriftwerken, Schutz derselben gegen Nach- 
druck (G. v. 11. Juni F. I1.) 342. — Urheberrecht an 
einem aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werk (das. 
K. 2.). 339. 
Beleidigung des Bundesoberhauptes, des Landesherrn, 
des Regenten und der Mitglieder des landesherrlichen 
Hauses (Str. G. B. N. 94—97.) 214. — eines Bundes- 
fürsten (das. FF. 98 — 101.) 215. — fremder Landes- 
herren und Regenten (das. &amp;. 103.) 216. — ausländi- 
scher Gesandten (das. §. 104) 217. — anderer Personen 
(das. &amp;§. 185 — 200.) 232. — des Bundesrthes, des 
Reichstages, der Mitglieder desselben, der Bundesbehörden 
und Beamten (Verf. Art. 74.) 645. 
Belgien, Auslieferungsvertrag mit dem Norddeutschen 
Bunde (v. 9. Febr.) 53. — Protokoll hierzu (v. 
9. Febr.) 63. 
— mit bewußtlosen oder geistes- 
1870. 5 
Berichte über die Verhandlungen des Reichstages (Verf. 
Art. 22.) 633. 
Berlin, Sitz des Bundesamtes für das Heimathswesen 
(G. v. 6. Juni F. 42.) 368. 
Berufung des Bundesrathes des Duhen Reiches und 
bes Reichstages (V. Art. 12—14.) 6 
Beschädigung amtlicher Urkunden, 7 Register, Sie- 
gel, öffenllicher Bekanntmachungen, der Soheltszeichen 
eines Bundesstaats (Str. G. B. JI#. 134— 136.) 222. — 
anderer Urkunden (das. K. 274. Nr. 1.) 248. — öffent- 
licher Urkunden 2c. durch Beamte (das. S## 348. 349. 
351. 262. 
Beschädigung eines Grabes (das. §. 168.) 228. — 
der Gesundheit (das. g. 223.) 237. — Beschädigung und 
Lerstörung fremder Sachen (das. I#. 303—305.) 253. 
Beschimpfung Verstorbener (Str. G. B. F. 189.) 233. 
Beschlagnahme deß Vermögens (Str. G. B. J#. 93. 
140.) 214. — Beseitigung, Zerstörung oder Entziehung 
in Beschlag genommener Sachen (das. S. 137.) 223. 
Beschlüsse des Bundesrathes, Fassung des Beschlusses 
(Verf. Art. 5. 7. 37. 78.) 629. — Beschlußfassung des 
Reichstages (das. Art. 28.) 634. 
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechts- 
pflege in den Bundesstaaten (Verf. Art. 77.) 646. 
Besoldung, Mitglieder des Reichstages dürfen als solche 
keine Besoldung beziehen (Verf. Art. 32.) 635. 
Besserungsaustalten, Unterbringung jugendlicher Ver- 
brecher in Besserungsanstalten (Str. G. B. &amp;. 56.) 206. 
Bestallung vertritt die Stelle der Naturalisations= bezw. 
Aufnahme-Urkunde (G. v. 1. Juni K. 9.) 357. 
Bestechung eines Beamten, Richters, Geschworenen 2c. 
(Sr. G. B. §#. 332—335.) 259. 
Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im Nord- 
deutschen Bunde (Bek. v. 10. Juni) 419. 
Einführung übereinstimmender Reglements auf allen 
Eisenbahnen im Deutschen Reiche (Verf. Art. 45. Nr. 1.) 
638. 
Vetras, Begriff und Strafe (Str. G. B. &amp;. 263—265.) 
Bettelei, Bestrafung derselben (Str. G. B. K. 361. 
Nr. 4. 362.) 265. — Entführung eines Minderjährigen, 
um ihn zum Betteln zu gebrauchen (das. K. 235.) 239. 
Beurkundung des Personenstandes von Bundesange- 
hörigen im Auslande (G. v. 4. Mai) 599. 
Beurlaubung von Gefangenen) s. Entlassung. 
Be-
        <pb n="690" />
        6 Sachregister. 
Bevölkerung in den Bundesstaaten, die Friedens-Prä- 
senzstärke des Bundesheeres wird auf Ein Prozent der 
Bevölkerung normirt (Verf. Art. 60.) 642. — Nach 
Maßgabe der Bevölkerung sind die Beiträge der einzelnen 
Bundesstaaten zu den Ausgaben aufzubringen (das. Art. 70.) 
615. — Bestimmung über die seemännische Bevölkerung 
(das. Art. 53.) 640. 
Bevollmächtigte, Bestrafung derselben wegen Untreue 
(Str. G. B. §. 266. Nr. 2.) 246. — Bevollmächtigte 
zum Bundesrath (Verf. Art. 6.) 629. 
Bier, Besteuerung des Biers im Bundesgebiete (Verf. 
Art. 35. 38.) 635. — Bestimmungen über die Hessische 
Biersteuer (Drotok. v. 15. Nov. Nr. 3.) 651. — Be- 
steuerung des Biers in Württemberg (V. v. 25. Nov. 
Urt. 2. Nr. 3.) 655. 
Bierstener-Kontraventionen, Verjährung derselben (Ein- 
führ..G. zum Str. G. B. — v. 31. Mai — (. 7.) 196. 
Bigamie, (. Ehe. 
Bilanz der Aktiengesellschaften, ihre Aufftellung 2c. (G. v. 
11. Juni §. 1. — Hand. G. B. Art. 209. Nr. 7. Art. 
217. 239. 240.) 378. 
Billets, s. Eisenbahn. Fahrbillets. 
Blei (Bleiwaaren), Besteuerung desselben bei der Einfuhr 
über die Grenze (Jolltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 3.) 
148. — Verbot der Ausfuhr von Blei (V. v. 16. Juli) 
483. (V. v. 8. Aug.) 509. " 
Blutschande, s. Beischlaf. 
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, offielles 
Organ zur Veröffentlichung der Eintragungen in die Ein- 
tragsrolle für Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kom · 
posttlonen und dramatische Werke (G. v. 11. Juni §. 41.) 
348. 
Borsten, Eingangsabgabe fär dieselben (Zolltarif v. 
23. Mai I. Abth. Nr. 11.) 156. 
Botschafter, s. Gesandte. 
Brandstiftung, vorsöhliche (Str. G. B. I# 306 —308. 
310. 325.) 254. — fahrlässige (das. I#§. 309. 310.) 255. 
— Brandstiftung in betrügerischer Absicht (das. F. 265.) 
246. — Bedrohung mit Brandstiftung (das. §. 254.) 
243. 
Branntwein, Bestenerung desselben im Bundesgebiete 
(Verf. Art. 35. 38.) 635. — in Württemberg (Vertr. 
v. 25. Nov. Art. 2. Nr. 3.) 655. 
Brauntwelusteuer-Kontraventionen, Verjährung der- 
selben (Einführ.-Ges. zum Str. G. B. — v. 31. Mai — 
KS. 7.) 196. 
Braunkohlen sind bei der Einfuhr über die Grenze zoll. 
fcei (Zolltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 34.) 182. 
1870. 
Braunschweig (Herzogthum), gehört zum Bundesgebiet 
(Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bundesrath des Deut- 
schen Reiches zwei Stimmen (das. Art. 6.) 629. 
Bremen (freie Hansestadt), gehört zum Bundesgebiet 
(Verf. Art. 1.). 627. — führt im Bundesrath eine 
Stimme (das. Art. 6.) 629. — bleibt als Freihafen 
außerhalb der gemeinschaftlichen Lollgrenze (das. Ant. 34.) 
635. 
Bremsvorrichtungen an Lokomotiven, Tendern und 
Eisenbahnwagen (Bek. v. 3. Juni S. 11. 13.) 465. 
Briefcouverts (Briefmarken), Gebrauch falscher, An- 
fertigung unechter, Fälschung echter gestempelter Brief- 
couverts (Str. G. B. K. 275.) 248. 
Briefe, unbefugte Eröffnung verschlossener Briefe (Str. 
G. B. K. 299.) 252. — Bestrafung der Postbeamten 
wegen Eröffnung oder Unterdrückung von Briefen (das. 
SS. 354. 353.) 263. 
Brüchken, Zerstörung derselben (Str. G. B. §. 90. Nr. 2. 
305. 321. 325. 326.) 213. — Ausbesserung von Brücken 
ohne die erforderlichen Sicherungsmaßregeln (das. §. 367. 
Nr. 14.) 269. 
Brunnen, Vergiftung derselben (Str. G. B. S§. 324—326.) 
257. — Unterlassene Bedeckung derselben (das. §. 367. 
Nr. I12.) 269. — Ausbesserung derselben ohne die er- 
sorderlichen Sicherungsmaßregeln (das. §. 367. Nr. 14.) 
kre Begriff (Zolltarif v. 23. Mai III. Abth. 
Nr. III. a.) 188 
Bültenhauen auf fremden Grundstücken (Str. G. I.— 
#. 370. Nr. 2.) 271. 
Bund: 
1) Norddeutscher Bund. 
Hochverrath gegen den Bund (Str. G. B. K. 81. 
Nr. 2. 3. K. 84.) 211. — Landesverrath gegen den- 
selben (das. 66. 87—93.) 212. — Strafbare Hand- 
lungen gegen eine gesehgebende Versammlung des 
Bundes und gegen deren Mitglieder (das. S#. 105. 
106. 339.) 217. — Beleidigung derselben (dafs. 
S. 197.) 234. 
2) Deutscher Bund (Deutsches Reich). 
Verfassung des Bundes 627. — Gebiet defselben 
(Verf. Art. 1.) 627. — Aufsicht und Gesegebung 
des Bundes (Art. 2—5.) 627. — Völkerrechtliche 
Vertretung desselben (Art. 11I.) 631. — Zoll. und 
Handelswesen des Bundes (Urt. 33. ff.) 635. — 
Einnahmen und Ausgaben des Bundes (das. Art. 
69—73.) 645. — Strafbare Unternehmungen gegen 
den Bund (das. Art. 74. 75.) 645. 
Wel-
        <pb n="691" />
        Sachregister. 
Bund: (Jorts.) 
Welche von den im Norddeutschen Bunde ergan- 
genen Gesetzen zu Gesetzen deß Deutschen Bundes er. 
kärt sind (Verf. Art. 80.) 647. 
Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Baden und Hessen über Gründung des Deutschen 
Bundes (Prot. v. 15. Nopbr.) 650. 
Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deut- 
schen Bundes (V. v. 25. Nov.) 654; Verhandlung 
hierüber (v. 25. Nov.) 657. 
Bundesamt für das Heimathswesen (dbes Norddeutschen 
Bundes), Siß, Rechtsverhältnisse, Kompetenzen 2c. dessel- 
ben (G. v. 6. Juni 96. 42—52.) 368. 
Bundesangehörige, öffentliche Unterstätzung, Unter- 
stützungswohnsitz derselben (G. v. 6. Juni) 360. 
Cheschließung und Beurkundung des Personenstandes 
von Bundesangehörigen im Auslande (G. v. 4. Mai) 
599. (Verf. Art. 80. Nr. 28.) 648. 
Allgemeine Rechte der Ungehorigen des Deutschen 
Bundes (Verf. Art. 3.) 628 
Bundesangehörigkeit, Erwerbung und Verlust der. 
selben (G. v. 1. Juni) 355. — Wirksamkeit der §#. 17. 
und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Ver- 
lust der Bundesangehörigkeit (G. v. 21. Juli) 498. 
Einführung des Gesetzes über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundesangehörigkeit vom 1. Juni 1870. als 
Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 24.) 
648. 
Bundesanleihen: 
1) Des Norddeutschen Bundes. 
Aenderung des Verfahrens bei Tilgung der Bundes- 
anleihe zur Erweiterung der Bundeskriegsmarine und 
zur Herstellung der Küstenvertheidigung (G. v. 6. 
April) 65. 
Ermächtigung des Bundeskanzlers zur Aufnahme 
von Anleihen zum Zwecke der Kriegführung (G. v. 
21. Juli) 491. (G. v. 29. Nov.) 619. 
Kriegsanleihe von 100 Millionen Thalern (A. E. 
v. 24. Juli) 505; Herabsetzung dieser Wite auf 
80 Millionen Thaler (A. E. v. 2. Okt.) 5 
Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen, T. Schab— 
anweisungen. 
2) Des Deutschen Bundes. 
Allgemeine Bestimmungen über Bundesanleihen 
(Verf. Art. 73.) 645. 
Bundesbeamte, Ernennung, Vereidigung und Ent- 
lassung derselben (Verf. Art. 18.) 633. 
1870. 7 
Bundesbeamte, (Forts.) 
Verhältniß der Bundesbeamten, wenn sie zu Mitglie- 
dern des Reichstags gewählt werden (das. Art. 21.) 633. 
Beiordnung von Bundesbeamten an die Zoll- und 
Steuerämter der Bundesstaaten (das. Art. 36.) 636. — 
Beleidigung der Bundesbeamten (das. Art. 74.) 645. 
Einführung des Gesetzes über die Kautionen der 
Bundesbeamten vom 2. Juni 1869. als Geseb des Deut- 
schen Bundes (Verf.-Art. 80. I. Nr. 14.) 648. 
s. auch Beamte, Bundesdienst. 
Bundesbehörden, Beleidigung derselben (Verf. Art. 
74.) 645. - 
Bundesdienst, Besteuerung von in Bundesdiensten 
stehenden Norddeutschen (G. v. 13. Mai) 119. — Aus- 
länder erwerben durch die Anstellung im Bundesdienste 
die Staatsangehörigkeit (G. v. 1. Juni F. 9.) 357. 
Bundesfeldherr (Verf. Art. 8. 11. 63—65. 68.) 631. 
— Befugnisse desselben hinsichtlich des Württembergischen 
Armeekorps (Milit.-Konv. v. 21./25. Novbr.) 658. 
Bundesftnanzen (Verf. Art. 69—73.) 645. 
Bundesflagge, s. Flagge. 
Bundes fürsten, strafbare Handlungen gegen Bundes- 
fürsten (Str. G. B. F. 4. Nr. 2. 81. Nr. 1. 98. 99. 
135.) 197. 
Rechte der Bundesfürsten in Bezug auf die ihrem 
Lande angehörenden Truppentheile (Verf. Art. 63. 64. 66.) 
643. 
Bundesgebiet, Umfang desselben (Verf. Art. 1.) 627. 
— Das Bundesgebiet bildet ein Zoll- und Handelsgebiet 
mit gemeinschaftlicher Jollgrenze (das. Art. 33.) 635. — 
Sicherheit und Vertheidigung des Bundesgebiets (das. 
Art. 41. 47. 65. 68.) 637. 
Bundesgesandte, Ernennung derselben für: Baden, 
27. Bayern, 37. Hessen, 28. Württemberg, 28. 
Beglaubigung derselben durch den Deutschen Kaiser 
(Verf. Art. 11.) 631. 
Bundes-Gesetzblatt, Verkündigung der Bundeßgesetze 
durch dasselbe (Verf. Art. 2.) 627. 
Bundesgesetze gehen den Landesgesetzen vor (Verf. Art. 
2.) 627. — Entstehung, Ausfertigung und Verkündigung 
der Bundesgesetze (das. Art. 2. 5. 7.17. 23. 37. 78.) 
627. — Einführung von Gesezen des Norddeutschen 
Sundes als Geseze des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80.) 
647. 
Bundesgesetzgebung (Verf. Art. 2—5.) 627. — 
Gegenstände derselben (das. Art. 4. 35. 41. 48. 60. 73. 
75. 76. 78. 79.) 628. 
Bun-
        <pb n="692" />
        Sahrenistet 1870. 
Bundeshaushalt: 
) des Norddeutschen Bundes. 
Iweiter Nachtrag zum Haushalts-Etat für 1870. 
(G. v. 10. März) 42. — Feststellung des Haushalts · 
Etats für 1871. (G. v. 15. Mai) 387. — Abände- 
rung des Haushalts-Etats für 1870. (G. v. 11. Juni) 
415. 
Konttol, bes Hundeshanshalts für 870. *-* 
11. Närg) 4 
2) des rze Bundes. 
Bestimmungen über den Bundet haubhalts Etat 
(Verf. Art. 69. 71.) 645. 
Bundesbeer, Landheer, Landmacht, Gundestruppen, Un- 
fähigkeit zum Dienste im Bundesheer in bei strafrecht- 
licher Verurtheilung (Str. G. B. §#. 31. 34. Nr. 2.) 
201. — (. auch Militairdienst, #e 
Das Bundesheer steht unter dem Befehle des 
Bundesfeldherrn (Verf. Art. 63. 64.) 643. 
Ausschuß im Bundesrath für das Landheer (Verf. 
Art. 8. Nr. 1.) 631. 
Verpflichtung der Bundesangehbrigen zum Dienste 
im Bundesheer (Verf. Art. 53. 57. 59.) 640. 
Orgamsation und Eintheilung des Bundezheeres 
(Verf. Art. 63.) 643. — Feststellung der Friedens. 
Dräsenzstärke (das. Art. 60.) 642. — Beiträge zur Be- 
streitung des Aufwandes für das Heer (das. Art. 62.) 
643. — Etat für das Bundesheer (das. Art. 71.) 645. 
Ausgaben für das Landheer in Baden und Hessen 
(Drotok. v. 15. Nov.) 650. 
Bestimmungen über die Württembergischen Truppen 
(Milit.-Konv. v. 21./25. Nov.) 658. 
Bundes-Indigenat, s. Indigenat. 
Bundeskanzler , Ermächtigung desselben zur Aufnahme 
von Kriegsanleihen (G. v. 21. Juli) 491. (G. v. 29. Nov.) 
619. — Errichtung von Darlehnskassen auf Anordnung 
des Bundebkanzlers (G. v. 21. Juli S. 1.) 499. — Der 
Bundeskanzler kann die diplomatischen Vertreter des Bundes 
und die Bundeskonsuln zur Vornahme von Eheschließun- 
gen und zur Beurkundung des Personenstandes von 
Bundesangehhrigen ermächtigen (G. v. 4. Mai §. 1.) 
599. 
Ernennung, Rechte und Verantwortlichkeit des 
Bundeskanzlers (Verf. Art. 15. 17. 23.) 632. 
Bundeskanzler-Amt, erläßt die Instruktion über die 
Fährung der Eintragsrolle für Schriftwerke 2c. (G. v. 
11. Juni §. 41.) 348. — desgl. die Instruktion über 
das Verfahren bei Aufstellung des Inventariums über 
die bisher rechtmäßig angefertigten Nachdrucksvorrichtun. 
Bundeskantler-Amt, (Hortfh)#6 
* 
. 1 r 6 
gen 2c. (das. &amp;. 58.) 351. — kann Ausnahmen von den 
——— gestatten (V. v. 16. ß. Julh 483 
(V. v. 20. Juli) 487. 
Bundeskasse, Einnahmen derselben (Verf. urt. 38. 39. 
49. 52. 62. 67. 69—79.) 636. — Ausgaben (das. Art. 
53. 62. 65. 69—71.) 640. 
Bundeskonsulate, (Verf. Art. 4. Nr. 7.) 629. — 
stehen unter der Aussicht des Bunbespräsidiums (das. 
Art. 56.) 641. — Einführung des Gesetzes über die Or- 
ganisation der Bundeskonsulate #. vom 8. Nov. 1867. 
als Gesetz des Deutschen Bundes Gerf. Art. 80. I. Nr. 4.) 
647. 
Bundeskonsuln (Generalkonsuln, Virekonsuln), Ernen- 
nung zu Bundeskonsuln in: 
Adra, 122. Amasia, 117. Umsterdam, 97. Ancona, 
121. Aux Cayes, 86. 
Barcelona, 38. Belgrad, 37. Bradford, 522. Bristol, 
50. Bukarest, 49. 
Callao, 50. Carloforte, 121. Catanzaro, 122. ehelee 
(China) 482. Chinandega (Nicaragua)) 482. Ehristlanio, 
193. Coquimbo (Chile), 38. Cowes (Insel Wight), 28 
Deal, 97. Drammen, 193 
Egypten, 515. 
Frederikshald, 193. Frederikstadt, 193. Friedrichs. 
hafen, 50. 
Greytown (Nicaragua), 86. Grimstad, 193. Guernsey, 
24. 
Halifax, 38. Kap Hayti, 354. Helsingborg, 510. 
Hiogo (Japan), 482. 
Jaffa, 516. Jersey, 97. Inverneß, 512. St. Johus 
(New-Foundland), 482. 
Krageroe, 512. 
Lagos, 510. Laurrig, 512. Lillesand, 193. Luleä, 
516. Lüttich, 512. 
Maceio (Brasilien), 50. Mahon, 38. Mailand, 23. 
Matanzas, 192. Mexiko, 34. Middlesborough, 193. Moskau, 
38. Moß (Norwegen), 626. 
Nelson (Neu- Seeland)) 193. Niutschwang (China), 
482. Nottingham, 97. 
Ostende, 482. 
Padstow, 97. 620. Palermo, 38. Palma, 50. 
Paramaribo, 515. Paris, 37. Peru, 515. St. Peters- 
burg, 49. Pizzo, 516. 
Reval, 30. . 
Serajewo, 515. Simonstown, 50. Singapore, 49. 
Smyrna, 37. Swatow (China), 482. 
Tientfin, 49. Torrox, 50. Tunis, 666. 
Vords, 561. St. Vicente (Kap Verdische Inseln), 
121. Viktoria (British Columbia), 37. 
War-
        <pb n="693" />
        Sachregister. 
Bundes-Oberbandelsgericht, (FSsttttte 
Bundeskonfuln (Generallensuln), „IeuGort. ) 
Warschau, 37. Waterford, 512. 
Zacatecas, 644. 
Entlassung von dem Vosten eines Generakkonfuls in 
Paris, 510. 
Eheschließung und Veurkundung des Persoueustandes 
von Bundesangehörigen im Auslande durch de Bundes- 
lonsuln (G. v. 4. Mai) 599. 
Anstellung und Funktionen der Munteskonfuin Geif 
Art. 56.) 641. 
Einführung des Gesetzes über die Amtorechte und 
Pflichten der Bundeskonsuln vom 3. November 1867. als 
Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 4.) 
647. — dezsgl. dee Gesetzes über die Befugniß der Bun. 
deskonsuln zu Eheschließungen 2c. vom 4. Mai 1870. (bas. 
Art. 80. I. Nr. 28.) 648. 
Bundeskriegsstotte, Gründung und Erhaltung dersel- 
ben (Verf. Art. 53.) 640. 
Bundeskriegshafen sind der Kieler Hasen und der 
Jadehafen (Verf. Art. 53.) 640. 
Bundeskriegsmarine (Bundesmarine), Aenderung des 
Verfahrens bei Tilgung der Bundesanleihe zur Erweite- 
rung der Bundeskriegsmarine (G. r. 6. April) 65. — 
Ausgabe von Schatzanweisungen behufs Deckung des Geld- 
bedarfs zur Erweiterung der Bundeskriegsmarine (A. E. 
v. 6. Febr.) 35.; (A. E. v. 30. Sept.) 523.; (A. E. v. 
18. Okt.) 598. 
Verurtheilung zur Juchthausstrafe hat daueinde Un. 
fähigkeit zum Dienste in der Bundesmarine zur Folge 
(Str. G. B. &amp;X 31.) 201. — Die Aberkennung börger. 
licher Ehrenrechte bewirkt die Unfähigkeit zum Eintritte 
in die Bundesmarine (das. §. 34. Nr. 2.) 202. — Be- 
strafung desjenigen, welcher Fahrzeuge der Kriegsmarine 
zerstsrt oder in feindliche Gewalt bringt (das. . 90. 
Nr. 2.) 213. — s. auch Marine. 
Die Bestimmungen über die Kriegsmarine des Deut. 
schen Bundes unterliegen der Aussicht und Gesetzgebung 
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 14. Art. 5.) 629. 
Flagge derselben (Verf. Art. 55.) 641. 
Organisation und Dienst in der Marine (Verf. 
Art. 53.) 640. * 
Bunbeskriegswesen, allgemeine Bestimmungen darüber 
(Verf. Art. 57— 68.) 642 
Bundes-Oberhandelsgericht, Ernennung von Mit- 
gliedern 27. 374. 6 
Zuständigkeit desselben in bürgerlichen Nechtsstreitig. 
keiten und in Strassachen wegen Verletzung des Urheber- 
rechts an Schriftwerken rc. (G. v. 11. Juni §. 32.) 346. 
Bandes= Gesehbl. Jahrg. 1870. 
1870. 9 
Ausführung des Gesetzes wegen Errichtung eines 
obersten Gerichtshofes für Handelssachen (V. v. 22. Juni) 
418. s « 
Einführung des Gesetzes, betreffend die Errichtung. 
eines obersten Gerichtshofes für Bandelssachen, vom 
12. Juni 1869., als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. 
Art. 80. I. 17.) 648. 
Bundesoberhaupt, strafbare Handlangen gegen dasselbe 
(Str. G. B. J#. 80. 94. 95.) 211. — s. auch Bundes. 
präsidium, Kalser. 
Bundespräsidiom setzt den Tag der Wahl zum Reichs- 
tage fest (Wahlreglement vom 28. Mai §. 9.) 277.— 
Befugnisse desselben in Betreff der Aufhebung von Flößerei- 
abgaben (G. v. 1. Juni) 312. — desgl. wegen Ent. 
lassung aus der Staatsangehörigkeit (G. v. 1. Juni §F. 17.) 
58. 
Dasselbe ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder 
des Bundesamtes für das Heimathswesen (G. v. 6. Juni 
F. 42.) 368 
Das Präsidium des Deutschen Bundes steht dem 
Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher 
Kaiser führt (Verf. Art. 11.) 631. — Rechte und Pflich. 
teu desselben in Bezug auf die völkerrechtliche Vertretung 
des Bundes (das. Art. 11.) 631. — in Bezug auf den 
Bundesrath und dessen Mitglieder (das. Art. 5. 7. 8. 10. 
15. 37.) 629; in Bezug auf den Reichstag (daf. 
A#t. 16. 24.) 632; in Betreff der Post- und Telegraphen- 
verwaltung (das. Art. 50 — 52.) 639) in Betreff der 
Bundeskriegsverfassung und des Militairwesens (dafs. 
Art. 61.) 642. — Sonstige Rechte des Bundespräsidiums 
(das. Art. 16— 18. 24. 36. 46. 56. 70. 72. 79.) 632. 
Bundesrath: 1) des Norddeutschen Bundes. 
Einberufung des Bundesrathes (V. v. 19. Janr.) 29. 
Ernennung von Bevollmächtigten 26. 32. 33. 34. 
46. 117. 192. 488. 618. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Bundes- 
amtes für das Heimathewesen werden auf Vorschlag des 
Bundesrathes ernannt (G. v. 6. Juni §. 42.) 368. — 
Der Bundesrath hat ein Regulativ über den Geschäfts- 
gang bei dem Bundesamte für das Heimathswesen zu 
entwerfen (das. F. 45.) 369. 
2) Bundesrath des Deutschen Jollvereins. 
Einberufung des Bundesrathes (V. v. 25. März) 47. 
Ernennung von Bevollmächtigten 26. 36. 46. 83. 192. 
3) Bundesrath des Deutschen Bundes. 
Zusammensetzung und Absiimmung desselben (Verf. 
Art. 5—7.) 629. — Alsschüsse des Bundesrathes (daf. 
Art. 8.) 631. — Net und Pflichten der Mitglieder 
des.
        <pb n="694" />
        10 Sachregister. 1870. 
Bundesrath: (Borts.) I 
desselben (das. Art. 9. 10. 16.) 631. — Berufung des 
Bundesrathes, Vorsitz und Leitung (das. Art. 12— 15.) 
632. — Geschäfte und Beschlässe desselben (das. Art. 5 
19. 23. 24. 39. 56. 71. 72. 76—78.) 629. — Beleidi- 
gung des Bundesrathes und der Mitglieder desselben 
(das. Art. 74.) 645. 
Bundesschutz für die Bundesangehörigen dem Auslande 
gegenüber (Verf. Art. 3.) 628. — deegl. für den Ganbel, 
die Schifffahrt, Flagge 2c. (das. Art. 4. Nr. 7.) 629. — 
Diplomatischer Schutz für die Mitglieder des Bundes- 
rathes (das. Art. 10.) 631. 
Bundesstaaten (Bundesglieder): 
1) des Norddeutschen Bundes. 
Beiträge der Bundesstaaten zu dem durch den zwei- 
ten Nachtrag zum Haushalts-Etat für 1870. festgestellten 
Mehrbedarf (G. v. 10. März) 42. 
Antheile derselben an den durch die Aufhebung von 
Portofreiheiten zu gewinnenden Postüberschässen (G. v. 
10. März) 42. 
Strafbare Handlungen gegen Bundesstaaten (Str. 
G. B. J. 81. Nr. 2. 4. #. 92. 135.) 211. — strafbarc 
Handlungen gegen die gesetzgebende Versammlung eines 
Bundesstaates und deren Mitglieder (das. #. 105. 106. 
197.) 217. 
Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten nach 
den Bestimmungen des Wahlreglements für den Melchs- 
tag zuständigen Behörden (Anlage D. zum Wahlregle- 
ment v. 28. Mai) 306. 
Bildung von Sachverständigen-Vereinen aus Gelehrten, 
Schriftstellern, Buchhändlern, Komponisten 2c in den 
Bundesstaaten (G. v. 11. Juni ##. 31. 49.) 346. 
Erstattung der von den Bundesstaaten für die Krieg- 
führung zur Verfügung gestellten Gelderbeträge (G. v. 
21. Juli F. 2.) 491 
Portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden ver- 
schiedener Bundesstaaten (Bek. v. 29. Aug.) 514. 
2) des Deutschen Bundes. 
Gemeinsames Indigenat r2c. (Verf. Art. 3.) 628. — 
Rechte der Bundesglieder in Bezug auf den Bundesrath 
(Verf. Art. 7. 8.) 630. — Erhebung und Verwaltung 
der Steuern und Zölle in den einzelnen Bundesstaaten 
(das. Art. 33. 36. 39.) 635. — Eisenbahmwesen (das. 
Art. 41—47.) 637. — Dost- und Telegraphenwesen 
(das. Art. 48— 52.) 639. — Marine und Schifffahrt (das. 
Art. 53—55.) 640. — Kosten und Lasten des Bundes. 
kriegswesens (das. Art. 58—60. 62.) 642. — Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Bundesstaaten (das. Art. 76.) 646. — 
Bundesstaaten (Bundesglieder): (Forts.) 
Verfassungsstreitigkeiten in elnem Bundesstaale (das. 
Art. 76.) 646. — Beschwerden über Justizverweige- 
rung in einem Bundesstaate (das. Art. 77.) 646. — 
Exekutivische Maßregeln gegen säumige Bundesglieder 
(das. Art. 19.) 633. 
Bundesstempelmarken, s. Wech selst empelzeichen. 
Bundesverfassung, zusätliche Bestimmung zum Art. 24 
der Verfassung des Norbdeutschen Bundes (G. v. 
21. Juli) 498. 
Verfassung des Deutschen Bundes: 627 —649. — 
strafbare Unternehmungen gegen dieselbe (Verf. Art. 74. 
75.) 645. — Veränderungen der Verfassung (das. Art. *— 
646. 
Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen *i 
Baden und Hessen über Annahme der Bundesverfassung 
(Protok. v. 15. Nov.) 650. 
Vertrag über den Beitritt Wörttenbergs zur Ver- 
fassung des Deutschen Bundes (v. 25. Nov.) 654. 
Die Verfassung des Deutschen Bundes tritt am 
1. Januar 1871. In Kraft (Drotok. v. 5. Rob.) 650. 
(Verh. v. 25. Nov.) 657. »--- 
BußcfurBelethgung(SttGBs 188) 232; für 
Körperverletzung (das. K. 231.) 239. 
C. 
Certtsikate der Seeschiffe, Ausstellung derselben (Verf. 
Art. 64.) 641. 
Civilbeamte, Besteuerung des Einkommens von Cipil= 
beamten und deren Hinterbliebenen (G. v. 13. Mai) 119. 
ECivil-Prozeßverfahren, Einstellung desselben zu 
Gunsten der Militairpersonen (G. v. 21. Juli) 493. 
Coupons, s. Zinsscheine. # 
Conuverts, s. Briefcouverts. 
D. 
Damm, Bestrafung der Beschädigung ober Zerstörung 
eines Dammes (Str. G. B. W. 305. 321. 325. 326.) 
254. 
Darlehnskassen, Gründung öffentlicher Darlehnskassen 
(G. v. 21. Juli) 499. —. Verwaltung derselben (das. 
KC. 12,) 501. 
Dar-
        <pb n="695" />
        Sachregister. 
Darlebnssassenscheine Ausgabe bersetten G.) v. 
Juli). 499. s- 
Detch, Beschãbigung und Zerstörung eines solchen (Str. 
G. B. . 321. 325. 326.) 257. 
Denkmäler, Beschädigung und Zerstörung derselben 
(Etr. G. V. K. 304.) 254. 
Depeschen, Fälschung, efr und Veseitigung sele 
graphischer Depeschen (Str. G. B. ##. 355. 358. 263. 
Desertion, Verleitung hierzu r2c. (Str. G. B. 8. 141.) 
223. 
Deutscher Bund, s. Bund. 
Diäten, s. Besoldung. 
Diebstahl, Begriff und Strafe (Str. G. B. K. 242 
bis 245. 247. 248.) 241. — Diebstahl mit Gewaltthätig. 
keiten oder Drohungen gegen eine Person (das. &amp;. 252.) 
243. — Hehlerei beim Diebstahl (das. §# 258. 261.) 
244. 
Diensteid, Versicherung eines Beamten unter Berufung 
auf seinen Diensteid (Str. G. B. K. 155. Nr. 3.) 226. 
— Strafrechtliche Wirkung desselben (das. S. 359.) 264. 
Diensteid der Bundesbeamten (Verf. Art. 18. 50.) 
633; der Marine. Offiziere, Beamten und Mannschaften 
(das. Art. 53.) 640. — f. auch Eid, Versicherung. 
Dienstlohn, Einführung des Gesetzes über die Beschlag- 
nahme des Dienstlohnes vom 21. Juni 1869. als Gesetz 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 18.) 648. 
Dienstzeit der Militairpersonen, (Verf. Art. 59. 61.) 
642. 
Dietrich, Unbefugte Verabfolgung von Dietrichen (Str. 
G. B. F. 369. Nr. 1.) 270. — Diebstahl mit Dietrichen 
(aa. S. 243. Nr. 3. und 4.) 241. 
Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Reichs. 
tages (Verf. Art. 30.) 634. 
Doppelbesteuerung, Beseitigung derselben (G. v. 
13. Mal) 119. 
Einführung dieses beset als Gelet des Deutschen 
Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 22.) 6 
Dramatische Werke, Urheberrecht an denselben (G. v. 
11. Juni) 339. — Oeffentliche Aufführung dramatischer 
und dramatisch- musikalischer Werke (das. I# 50 — 56.) 
350. · 
DkoguekiewaareiyBesteuerungdekselbenbeiderEiui 
fuhr über die Grenze (Zolltarlf v. 23. Mai 1. Abth. 
Nr. 5.) 148. 
1870. 11 
Drohung, strafbare (Str. G. B. W.#48. 240. 241 
253—255.) 205. — Ausschließung der Strafe bei Nö- 
thigung durch Drohung (das. S. 52.) 205. — Drohungen 
gegen Beamte (das. F. 113. 114.) 218. — Drohung 
durch Beamte (das. F. 339.) 260. 
Drucksachen, s. Schriften. 
Duell, s. Iweikampf. 
Durchfuhr, s. Ausfuhr. 
E. 
Ehe, Bestrafung der Doppelehe (Str. G. B. . 171. 
338.) 229. — Amtsvergehen von Geistlichen bei der Ehe- 
schließung (das. §. 337.) 260. — Entführung einer 
Frauensperson, um sie zur Ehe zu bringen (das. ##. 236. 
bis 238.) 239. — s. auch Eheschließung. 
Ehebruch, Bestrafung desselben (Str. G. B. F. 172.) 
229. 
Ebefrau, Staatsangehörigkeit derselben (G. v. 1. Juni 
SS. 2. 5. 11. 19.) 355. — Unterstützungswohnsitz der- 
selben (G. v. 6. Juni S#. 15—17.) 363. 
Ebegatten, s. Ehe, Ehebruch, Angehörige. 
Ebeschließung von Angehörigen des Norddeutschen 
Bundes im Auslande und Beurkundung derselben (G. v. 
4. Mai) 599. — Einführung des Gesetzes über die Auf- 
hebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung 
vom 4. Mai 1868. in das gesammte Gebiet des Deut- 
schen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 7.) 647; desgl. des 
Gesetzes über die Befugniß der Bundeskonsuln zu Ehe- 
schließungen vom 4. Mai 1870. (das. Art. 80. I. Nr. 28.) 
648. 
Ehre (Ehrenwort), Bestrafung desjenigen, welcher in ge- 
winnsüchtiger Absicht 2c. einem Minderjährigen gegen Ver- 
pfändung der Ehre oder auf Ehrenwort Kredit gewährt 
(Str. G. B. §. 301.) 253. 
Ephrengerichte , Einführung der Preußischen Verord- 
nung vom 20. Juli 1843. über die Ehrengerichte in den 
Deutschen Bund (Verf. Art. 61.) 642. 
Ehrenrechte, Verlust der bärgerlichen Ehrenrechte (Sir. 
G. B. § 32—37.) 202. 
Ehrenzeichen, Verlust derselben in golge Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte (Str. G. B. . 33.).202.— 
Unfähigkeit zur Erlangung von Ehrenzeichen aus demsel- 
beu Grunde (das. F. 34.) 202. — Unbesugtes Tragen 
von Ehrenzeichen (das. &amp;. 360. Nr. 8.) 265. 
B' Ebr-
        <pb n="696" />
        12 
Ehrverletzung, s. Beleidigung. 
Eichordnung, erster Nachtrag hierzu (Anl. zu Stück 29.). 
Elchsebhrentare erster Nachtrag hierzu (Anl. zu 
Stück 29 
Eid, s-t zum falschen Eide (Str. G. B. . 160.) 
277. — (. auch Meineid, Diensteis, Versich-- 
rrung, Fahneneid. ,- 
Eidesstatt, falsche Versicherung an ibestatt En. . 
B. S&amp; 156 — 158.) 226. — Verleitung zur falschen Ver- 
sicherung an Eidesstatt (das. F. 159. 160.) 227. — 
Fahrlässigkeit bei solchen Versicherungen (das. K. 163.) 
227. — Berechtigung der diplomatischen Vertreter des 
Bundes und der Bundeskonsuln zur Abnahme eldesstatt- 
licher Versi Fisee bei bheschließungen im Auslande 
(G. v. 4. Mai g. 3.) 599. 
Eier, unbefugtes Ausnehmen der Eier von Federwild 2c. 
(Str. G. B. F. 368. Nr. 11.) 270. 
Eigennutz, strafbarer (Str. G. B. K. 284 — 302.) 
250. 
Eigenthum (geistiges), die Bestimmungen über den Schut# 
desselben unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des 
Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 6.) 629. 
Eigenthümer, Bestrafung desselben wegen Wegnahme 
eigener Sachen (Str. G. B. F. 289.) 251. 
Einbruch und Einsteigen beim Diebstahl (Str. G. B. 
NJ. 243. Nr. 2.) 241. 
S#tefabrverbot, glebertrttung desselben (Str. G. B. 
&amp;&amp; 327. 328.) 2 
Einnahmen. 66. vrus Vundes, aus den Zöllen 
und Verbrauchsabgaben (Verf. Art. 38. 39.) 636.— 
aus dem Post- und Telegraphenwesen (das. Art. 49.) 
639. — Veranschlagung und Verrechnung der Einnahmen 
(das. Art. 69. 70. 72.) 645. 
Einquartierung der Militairpersonen (Verf. Art. 61.) 
642. (Millt. Konvent. v. 21.225 Nov. Art. 10.) 660. 
Eirschleichen beim Diebstahl (Str. G. B. F. 243. 
Nr. 7.) 241 
Sintreeree für Schriftwerke, Abbildungen, musika- 
lische Kompositionen und dramatische Werke wird bei dem 
Stadbtrathe in Leipzig geführt (G. v. 11. Juni . 39.) 
348. — Eintragungen in dieselbe und Gebühren dafür 
(das. G. 40—42. 43. 45. 56.) 348. 
Einzelhaft, Vollziehung derselben (Str. G. B. F. 22.) 
200. 
Einziehung (Konfiskation) der zu strafbaren Handlungen 
gebrauchten oder bestimmten Gegenstände (Str. G. B. 
&amp;. 40 42. 152. 295.) 203. — Einziehung bei Ueber- 
tretungen (das. #. 360. 367. 369.) 264. 
*7 i7 „ 
Sachregister. 
1870. 
Cinziebung (Konfiskation) (Fortf.) 
Einzichung von Nachdrucks- Erenplaten. und der zur 
widerrechtlichen Vervielfältigung von Schriftwerken 2c. 
bestimmten Vorrichtungen (G. v. 11. Juni G. 21. 22. 
25. 36. 43. 15.) 344. m 
Eisen (Eisenwaaren), Besteuerung desselben bei der Ein. 
fuhr über die Grenze Golltarif v. 23. Mai I. Abth. 
Nr. 6.) 152. 
Eisenbahn, Strafe der Beschädigung, Zerstörung und 
Gefährdung von Eisenbahnen (Str. G. B. X. 90. Nr. 2. 
Einf. G. hierzu v. 21. Mai §F. 1. Str. G. B. &amp;. 305. 
315. 316.) 213. # 
Diebstahl an Reisegeväck 2c. auf Eisenbahtien (das. 
F. 250. Nr. 4.) 241. — Raub auf einer Eisenbahn (das. 
&amp;. 250. Nr. 3.) 243. 
Betriebs Reglement für die Eisenbahnen im Nord- 
deutschen Bunde (Bek. v. 10. Juni) 419.. , 
Bahnpolizei. Reglement für die Eisenbahnen im Nord. 
deutschen Bunde (Bek. v. 3. Juni) 461..Bahmpolizei- 
Beamte (das. N. 72—78.) 477. 
Die Bestimmungen über das Eisenbahnwesen im 
Bundesgehiet unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 8.) 629. — Ausschuß 
im Bundesrathe für Eisenbahnen 2c. (das. Art. 8. Nr. 5.) 
631. — Anlegung, Benutzung und Verwaltung der Eisen- 
bahnen (das. Art. 41 47.) 637. 
Eisenbahnbeamte, Bestrafung derselben, wenn sie 
durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten 
einen Transport in Gefahr setzen (Str. G. B. N. 316. 
319. 320.) 256. — Ausübung der Bahnpolizei durch 
Eisenbahnbeamte (Bek! v. 3. Juni §. 72) 477. — (. 
Beamte, Eisenbahn- Dienstpersonal, Bahn- 
polizeibcamte. 
Eis. hn-Dienstpers I, Wflichten desselben (Bek. 
F. 10. Juni A. §. 1.) 419. — Rechte desselben (das. 
§. 2.) 420 — Streitigkeiten zwischen demselben und dem 
Publikum (das. §. 3.) 420. — s. Eisenbahn beamte. 
Eisenbahnpolizei-Reglement, s. Bahnpolizei- 
Reglement. 
Elbzoll, Aufhebung der Elbzölle (G. v. 11. Juni) 416. 
— Verlrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Oesterreich wegen Aufhebung des Elbzolles (v. 22. Juni) 4r7 7. 
Eltern, eishiel zwischen Eltern und Kiüdern (Str. G. 
B. F. 173.) 229. — Kuppelei derselben (das. F. 181. 
Nr. 2.) 231. — Bestrafung der Eltern, welche ihr Kind 
aussetzen oder in hülfloser Lage vorsätzlich verlassen (das. 
KS. 221.) 237. — Todtschlag an Eltern und Groheltern 
(das. §. 215.) 236; körperliche Verletzung derselben (das. 
S&amp;. 223. 228.) 237. — f. auch Angehörige. 
Emis- 
h)ah BVmi # "0.
        <pb n="697" />
        Sachregister, 
Emission von Papiergeld (G. v. 16. Juyi)# 50 —# I# 
Entführung einer Frauenspersen (Str. G. B. . 236. 
bis 238.) 229. 
Entlassung, vorläufige Entlassung der zu einer zunen„ 
Suchthaus= oder Gefängnißstrafe verurtheilten Personen 
(Str. G. B. 9§. 23—26.) 200. — Entlassung and' ver 
Staataangehörigkeit (G. v. 1. Juni ##. 13. fl.) 357 
Erben, das Urheberrecht an Schriftwerten rcr.n geht auf 
die Erben des Urhebers über (G. v. 11. JInskK.h * 
Erstndungspatente, die Vestimmungen darüher. unter- 
liegen der Aufsicht und Gesehgebung des Deutschen Vun.. 
des (Verf. Art. 1. Nr. 5.) 629. 
Erbhebung der Zölle und Verbrauchsstenern in den Staa- 
ien des Deutschen Bundes (Verf. Art. 36.) 635. — Kosten 
der Erhebung (das. Art. 38. Nr. 3.) 636. " 
Erkenntnisse, die Bestimmungen über die wechselseitige 
Vollstreckung von Erkenntnissen der Gerichte in Civllsachen 
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes 
(Verf. Art. 4. Nr. 11.) 629. 
Erpressung, Begriff und Straseé (Ste. G. B. I#. 253 
bis 256.) 243... durch Beamte (das. K. 339. 343. 
358.) 260. 
Erwerb des Unterstützungswohnsitzes (G. v. 
K. 1. 9—21.) 360. — f. Erxwerbung. 
# 1.4 K·.rzs „J. Genossenschaften. 
Erwerhung der Bundes. ud Staatsangehörigkeit (G. 
v. 1. Juni) 355. — Wirksamkeit der §#. 17. und 20. 
des Gesezes über die Erwerbung der Bundes= und Staats, 
angehörigkeit (G. v. 21. Juli) 498. — s. auch Exwerb. 
Erze siud bei der Einfuhr über die Grenze steuerfrei (Loll. 
tarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 7.) 154 
Erzieher, Unzucht mit ihren Schülern und Zöglingen 
(Str. G. B. F. 174. Nr. 1.) 229. — Kuppelei derselben 
(das. §. 181. Nr. 2.) 231. — Diebstahl und Unterschla- 
gung gegen den Erzieher (das. §. 247.) 242. — Betrug 
und Untrene hegen. benselben (das. 263.) 25. 6 
Eßwaaren, Verkauf verfälschter oder verdorbeuer, ej- 
waaren (Str. G. B. . 367. Nr. 7.) 268. — Entwen- 
dung von Eßwaaren zum alsbaldigen Verbrauche chos. 
g. 370. Nr. 5.) 271. 
Etat des Norddeutschen Bundes, s. Bundeshauszhalt. 
— der Militairverwaltung für 1871. (V. v. 15. Mai) 
404. *7 
Exebution, s. Jwangsvollstreckung. 
Exequatur, Ertheilung desselben an „sländisße Kon- 
sularbeamte, s. Konsuln. 
SSn der Eisenbahnen Geef. Art. 
41)° 6 
6. Juni 
1870. 13 
Fabneneid der Offiziere und Soldaten der Bundestruppen, 
Ableistung desselben (Verf. Art. 64.) 
Fahren, Uebertretungen beim Fahren in Städten und 
Dörfern (Str. G. B. K. 366. Nr. 2—4.), 368. Nr. 9.) 
267. « 
Fähren, Beschädigung oder Zestbrung derselben (Str. 
G. B. N. 321. 325. 326) 2 
Fabrlässigkeit, Destasung ruuunn begangener Hand. 
lungen (Str. G. B. S. 59.) 207. — Fahrlässigkeit be- 
Entweichung eines * (das. S&amp;. 121. 347.) 220. — 
beim Meineide und bei ciner falschen Versicherung an 
Eidesstatt (das. §. 163.) 227. — Tödtung durch Fahr- 
lässigkeit (das. §. 222.) 237. — Kärperverletzung durch 
Fahrlässigkeit (das. 36. 230. 232.) 238. — Herbeiführung 
eines Brandes durch Fahrlässigkeit (das. §. 309.) 255. 
— desgl. einer Ueberschwemmung (das. F. 314.) 256.— 
Gefährdung von Eisenbahnen und Störung von Telegra- 
phen durch Fahrlässigkeit (das. K#. 316. 318. 319.) 256. 
— Fahrlässigkeit bei anderen, gemeingefährlichen Verbrechen 
und Vergehen (das. §. 326.) 258. — Nichterfüllung von 
Lieferungsverträgen im Fall eines Krieges oder Nothstan- 
des aus Fahrlässigkeit (das. §. 329.) 258. — Fahrlässig- 
keit bei Vollstreckung einer Strafe (das. §. 345.) 261.— 
Nachdruck ans Fahrlässigkeit (G. v. 11. Juni 16= 18. 20. 
13. 45. 54.) 343. 
Fahrzeuge, Eingangsabgabe f dleselben (Zolltarif v. 
23. Mai I. Abth. Nr. 15.) 160 
Falschmünzerei, s. mshverbrechen 
Fälschung von Wahl.- und Stimmzetteln (Str. G. B. 
S. 108.) 217) von Metall= und Papiergeld. (das. 6n 146 
bis. 150.) 224; von Stempelpapier, Freimanken, Brief- 
couverts 2c. (das. S. 275.) 218 von GErsunggettniugoiseng 
(das. &amp;. 277.)248) von Legitimationspapieren cbaf W. 963.) 
266) von telegraphischen Depeschen (das. F. 355.) 263. 
— (#. auch Urkunden fälschung. Fazn77 
Farbewaaren, Besteuerung derselben beai der Einfuhr 
über die reuze (Zolltarif v. 28. Mai J. übth. 5.) 
148. 
Fässer, Stempelung derselben z Nachtrag, ur. *n*! 
nung) Anl. zu Stück 29. 
Federn, Eingangsabgabe für dieselben (3 olltarif *3n. i 
I. Abth, Nr. 11.) 156. "“ 
Wee Ausnehmen von Eier von Federwilb (Etr. 
B. F. 368. Nr. 11.) 27 
Feind-
        <pb n="698" />
        14 Sachregister. 
N#lche Handlungen gegen befreundete Staaten (Str. 
B. N. 102—104.) 216. 
Jalhnurrher „ Bestrafung derselben wegen **- (Str. 
G. B. L. 266. Nr. 3.) 246. 
Felle sind bei der Einfuhr über die Grenze steuerfrei. Goll. 
tarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 12.) 168. 
Festungen, strafbare Handlungen in Betref von Festun- 
gen und Festungsplänen (Str. G. B. §. 90. Nr. 1. 2. 
4. g. 92. Nr. 1. und Einf. G. dazu v. 31. Mai &amp;# 4. 
360. Nr. 1.) 213. 
Aulegung von Festungen im Bundesgebiete (Verf. 
Art. 65.) 644. — Ausschuß des Bundesrathes für 
Festungsangelegenheiten (das. Art. 8. Nr. I.) 631. 
Festungshaft, Begriff und Dauer derselben (Str. G. B. 
8. 17.) 199. — Wahl zwischen Juchthaus und Festungs- 
haft (das. §. 20.) 200. — Verhältniß der Festungshaft 
zur Gefängnißstrafe (das. §. 21.) 200. — Verjährung bei 
Verurtheilung zu Festungshaft (das. §. 70.) 209. — Zu. 
sammentreffen der Festungshaft mit Gefängniß (das. 
K. 75.) 210. 
Tog 45 8 
Art. 64.) 644. 
Fette, Eingangsabgabe dafür (Zolltarif v. 23. Mai I. Abth. 
Nr. 26.) 176. 
Feuer, Betretung von Räumen, welche zur Aufbewahrung 
feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer 
oder Licht (Str. G. B. §. 368. Nr. 5.) 269. — Anzün- 
dung von Feuer in Wäldern und Haiden oder in der 
Nähe von Gebäuden (das. F. 368. Nr. 6.) 270. — s. 
Brandstiftung. 
Feuerlöschgeräthschaften, Entfernung oder Unbrauch. 
„Ernennung derselben (Verf. 
barmachung derselben durch Brandstifter (Stt. G. B. 
§ 307. Nr. 3.) 255. — Nachlässigkeit in der Unterhal- 
tung derselben (das. F. 368. Nr. 8.) 270. 
Feuerstätten, Uebertretungen bei Errichtung und Unter- 
haltung von Feuerstätten (Str. G. B. . 368. Nr. 3. 4.) 
269. « 
Feuerwerke, Uebertretungen in Betreff derselben (Str. 
G. B. g. 367. Nr. 4. 5. S. 368. Nr. 7.).268. 
Feuerzeichen, vorsähliche Jerstsrung, Beseitigung r. 
der zur Sicherung der Schifffahrt bestimmten Feuerzeichen 
(Str. G. B. . 322. 325. 326.) 257. 
Firma, Mißbrauch einer fremden Firma bei Waarenbe- 
zeichnung (Str. G. B. J. 287.) 251. 
Fischen, unberechtigtes Fischen zur Nachtzeit bei Factel- 
licht 2c. (Str. G. B. §. 296.) 252. — uuonberechtigtes 
Fischen überhaupt (das. F. 370. Nr. 4.) 271. 
1870. 
Flachs ist bei der Einfuhr über die Grenz## stenersrei 
(Golltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 8.) 154. 
Flagge, Schutz der Deutschen Flagge (ma Art. 4. 
Nr. 7.) 629. — Zlagge der Marine des Deutschen 
Bundes (das. Art. 55.) 641. — Einführung dfs Gesetzes 
vom 25. Okt. 1867., betresfeud die Befuguiß der Kauf- 
fahrteischiffe zur ährung der utbresagte ü, als Gesetz 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. 1. Nr. 2.) 647. 
Fleisch, Verkauf trichinenhaltigen Fachr (Str. G. B. 
K 367. Nr. 7.) 268. 
Flößereii, Abgaben von derselben (G. v. l den 312. 
inbb rde auf der Saale und der Berra G. v. 
.Juni) 314. 
Die Bestimmungen über den guöfeurlbei h anf den 
mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen unterliegen 
der Aufsicht und Gesezgebung des Bundes (Verf. Art. 4. 
Nr. 9.) 629. — Nähere Anordnung über die Flößerei 
auf den natürlichen Wasserstraßen (das. Art. 54.) 641. 
Einführung des Gesetzen über die Abgaben von der 
Flößerei v. 1. Juni 1870. als Gesetz des Deutschen 
Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 23.) 648. 
Flotte, s. Bundeskriegsflotte. 
Flüsse, s. Wasserstraßen. 
Flußzölle in den Bundesstaaten, die Sehimsunger dar. 
über zuterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes 
(Verf. Art. 4. Nr. 9.) 629. 
Formen, s. Platten 
Forstarbeit an Stelle der Gefängniß. * Eincnfe 
(Einf. G. zum Str. G. B. v. 31. Mai. S. 6.) 196. 
Forstbeamte (orste-wehr) Wihersean gegen die- 
selben (Str. G. B. . 117.) 2 
Jorstvlleigs bleiben in rt (Einf. G. zum 
tr. G. B. v. 31. Mai §. 2.) 19 
Jaechüter, Beförderung *7t auf der Eisenbahn 
(Bek. v. 10. Juni B. K. 1 — 26.) 434. — (. auch 
Güter. 
Freibäsen,, Bremen und Hamburg (Verf. Art. 34.) 635. 
Freihelt,Verbrechen und Vergehen wider die persönliche 
Freiheit (Str. G. B. &amp;# 234 — 241.) 239. — Verlän. 
gerung der Freiheitsentziehung durch einen Beamten (das. 
# 341. 358.) 261. 
Freimarken, s. Briefcouverts, Telegraphenfrei- 
marken. 
Freizügigkeit, die Bestimmungen darüber unterliegen 
der Aufsicht und Gesehgebung des Bundes (Verf. Art. 4. 
Nr. 1.) 628. — Einführung des Gesetzes über die Frei- 
##0 igkeit v. 1. Nov. 1867. als Gesetz des Deutschen 
Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 3.) 647. 
Frem- 
nl n
        <pb n="699" />
        Sachregister. 
Frembenpolizei, die Bestimmungen darüber unterliegen 
der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. 
Nr. 1.) 628 
Feeundschafésverträhe, s. Gandelsverträͤde. 
Frieden zu schließen im Ramen des Bundes, ist ein Recht 
des Deutschen Kaisers (Verf. Art. 11.) 631. 
Friedens.Präsenzstärke des Bundesheeres (das. Art. 60. 
62) 642. 
Fürsten, s. Bundesfürsten. 
Jel unbesugtes Legen derselben (Str. G. B. 
S. 367. Nr. 8.) 268. 
J.snerbleb-gad Bestrafung desselben (Sir. 
K. 370. Nr. 6.) 271. 
G. B. 
G. 
Garautie, Uebernahme einer Garantie zu Lasten des 
Bundes (Verf. Art. 73.) 645. 
Garnison, Bestimmung der Garnisonen für die Bundes- 
truppen (Verf. Art. 63.) 643. 
Gärten, unbefugtes Betreten derselben (Str. G. B. J.368. 
Nr. 9.) 270. 
Gasmesser, Stempelung derselben (1. Nachtr. zur Eich- 
ordnung) Anl. zu Stücck 29. 
Gebäude, Dlebstahl aus und in Gebäuden (Str. G. B. 
#S 243. Nr. 1. 2. 7.) 241. — Lerstörung von Gebänden 
(das. §. 305.) 254. — Brandstiftung an Gebäuden (das. 
K. 306—310. 325.) 254. — Ausbesserungen an Ge. 
bäuden ohne die erforderlichen Sicherungsmaßregeln 
(das. K. 367. Nr. 13. 14.) 269. 
Gebühren,, widerrechtliche Exhebung derselben (Str. G. 
B. 9#. 252. 353. 358.) 262. 
Geburten, Beurkundung derselben durch die diplomati. 
schen Vertreter und Konsuln des Bundes (G. v. 4. Mai) 
599. 
Gefangene, Beauffichtigung und Beschäftigung derselben 
(Str. G. B. I##. 15— 17.) 199. — Befreiung und Ent- 
weichung derselben (das. S§. 120. I21. 347.) 220. — 
Meuterei derselben (das. &amp;. 122.) 220. — Ungucht mit 
Gefangenen (das. . 174. Nr. 3.) 230. 
Gefängnißstrafe, Vollstreckung und Dauer derselben 
(Str. G. B. F. 16.) 199. — Verhältniß zur Lucht- 
hansstrafe und Festungshaft (das. S. 29.) 200. — Zu- 
sammentreffen mit Festungshaft (das. &amp;. 75.) 210. — 
1870. 15 
Gefängnißstrafe, (Forts.) 
Einzelhaft (das. S. 22.) 200. — Vorläufige Entlassung der zu 
Gefängnißstrafe verurtheilten Personen (das. W#. 23—26.) 
200. — Umwandlung einer Geldstrase in Gefängnißstrafe 
(das. S§# 28. 29.) 201. 
Gehalt,, Besteuerung des Gehaltes der Militairpersenen 
und Civilbeamten (G. v. 13. Mai) 119. 
s. auch Besoldung. 
Geheimniß, Offenbarung von Staatsgeheimnissen (Str. 
G. B. §. 92.) 214.; von Privatgeheimnissen (das. S. 300.) 
253. 
Gehülfe bei strafbaren Handlungen (Str. G. B. 8. 18. 
50.) 205. 
Geisteskranke, Ausschließung derselben von der Straft 
(Str. G. B. §F. 51.) 205. — Beischlaf mit einer geistes- 
kranken Frauensperson (das. &amp;. 176. Nr. 2.) 230. — 
Geisteskrankheit in Folge erlittener Körperverletzung (das. 
S#. 224. 225.) 238. 
Geistliche (Religionsdiener), Bestrafung derselben wegen 
Unzucht mit ihren Zöglingen (Str. G. B. 8. 174. Nr. 1.) 
229; desgl. wegen Kuppelei (das. §. 181. Nr. 2.) 231; 
desgl. wegen Einsegnung der Ehe vor Aufnahme der er- 
sforderlichen Heirathsurkunde (das. §. 337.) 260;) desgl. 
wegen Mitwirkung bei einer Doppelehe (das. K. 338.) 
260. 
Geldbedarf, außerordentlicher Geldbedarf der Militair- 
und Marineverwaltung (G. v. 21. Juli) 491. — (G. v. 
29. Nov.) 619. 
s. Bundesanleihe, Schatzanweisungen. 
Geldstrafe, Vollstreckung und Umwandlung in Frei- 
heitsstrafe (Str. G. B. 88. 27— 30. 8) 271. —! 
Buße. 
Gemeindearbeit an Stelle der snnne oder Geld. 
strafe (Einf. G. zum Str. G. B. F. 6.) 196 
Gemeindeverband, Bestimmung über die Aufnahme 
in denselben (Verf. Art. 3.) 628. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Eu. 
G. B. K. 300—330.) 254. 
General, Ernennung der Gencrale (Verf. Art.G4.) 644. 
Genossenschaften, Einführung des Gesetzes über die 
privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts- 
Genossenschaften v. 4. Juli 1868. als Gesey des Deut. 
schen Bundes (Verf. Art. 30. 1. Nr. 10.) 647. 
Geographische Abbildungen, s. Abbildung. 
Gerichtshof (oberster) für Handelssachen, s. Bundes. 
Oberhandelsgericht. 
Gesandte, Beleidigung fremder Gesandten (Str. G. B. 
K. 104.) 217. 
s. auch Bundesgesandte. 
Ge-
        <pb n="700" />
        16 Sachregister. 
Geschäftsordnung des Reichstages (Verf At. 3V.) 
634. 
Geschosse, Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 
Geschossen (V. v. 16. Juli) 483. (V. v. 8. Ang.) 509. 
Geschwister, Beischlaf zwischen Geschwistern (Str. G. 
B. X. 173.) 229. — ##. auch Angehörige. 
yelckwonche, Vorschätzung unwahrer Thatsachen als 
Entschuldigung Seitens Geschworener (Str. G. B. F. 138.) 
223. — Bestechung derselben (das. . 334.) 299# 
Geschworenendienst gilt als ein öffentliches Amt 
(Str. G. B. F. 31.) 201. 
Gesellen, Kur und Verpflegung derselben in Krankheite- 
fällen auf Kosten des Orisarmenverbandes (G. v. 6. Juni 
g. 29.) 365. 
Gesellschaften, Schuhfrist für die von gelehrten oder 
anderen Gesellschaften herausgegebenen Werke E4 v. I1. 
Juni . 13. 43. 45. 52.) 342. 
Gesetze (Gesetzbücher), die mechanische Vervielfältigung der- 
selben ist nicht als Nachdruck anzusehen (G. v. 11. Juni 
S. 7. lit. c.) 341. — s. auch Zunde gesetze, Bun- 
desgesebgebung. «- 
foksgebendeVersammlungen,besBul-Ides,dessolls 
vereinobereinethtabeöstaats,strafbaresanblungcn 
gegen dieselben und gegen ihre Mitglieder (Str. G. 
. 105. 106. 339.) 217. — Beleidigung derselden 67 
F. 197.) 234. — s. auch Landtag. 
Gesindedienst, Kur und Verpflegung der im Gesinde= 
dienst stehenden Personen in Krankheitsfällen (G. v. 
6. Juni §. 29.) 365. 
Getränke, Verkauf verfälschter und verdorbener cetlänee 
(Str. G. B. K. 367. Nr. 7.) 268. — Entwendung von 
Getränken zum Verbrauche (das. &amp;. 370. Nr. 5.) 271. 
Getreide ist bei der Einfuhr über die Grenze steuersrei 
(Zolltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 9.) 154 — Verbot 
der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide (V. v. 20. Juli) 
487. — Aufhebung dieses Verbots (V. v. 21. Sept.) 
513. 
Gewalt, Bestimmung zu einer strafbaren Handlung 
durch Mißbrauch der Gewalt (Str. G. B. K. 48.) 205. 
— Nöthigung zu einer strafbaren Handlung durch Ge- 
walt (das. F. 52.) 205. — Wiberstand gegen Beamte 
umnd Behörden unter Anwendung ven Gewalt (dbas. 
W. 113—117. 122.) 218. — Entführung eines Men- 
schen durch Gewalt (das. S#§. 234—236.) 239. — 86. 
thigung zu Handlungen oder Unterlassungen durch Gewalt 
(das. . 240.) 240. — Wegnahme fremder beweglicher 
Sachen mit Gewalt (das. §. 249.) 242. — Erpressung 
durch Gewalt (das. &amp;6. 253—255.) 243. 
16870. 
Gewehre, s. Schießgu##ohre 
Gewerbebetrieb, Besteuerung desselben (S. v. 13. Mai) 
119. — Die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb 
umterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes 
(Verf. Art. 4. Nr. I.) 628. 
Gewerbegehflfen, Kur und Verpflegung derselben in 
Krankheitsfällen (G. v. 6. Juni §. 29.) 365. 
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 
21. Juni 1869., Einführung derselben in die südlichen 
Provinzen des Großherzogthums Hessen (Verf. Art. 80.) 
647. 
Iw7sßenmrri. 
Gewerbtreibende, Bestrafung derselben wegen Ver. 
ursachung des Todeseines Menschen aus Fahrlässikeit 
(Str. G. B. §. 222.) 237; desgl wegen fahrlässiger 
Körperverletzung (das. K. 230. 232.) 238; desgl. wegen 
Untreue (das. K. 266. Nr. 3.) 246) desgl. wegen Ver- 
letzung der Vorschriften über die Maaß- und Gewichts- 
polizei, sowie der — Vorschriften (das. 
K. 369. Nr. 2. 3.) 2 
Gewichte, Besit nin Gewichte (Str. G. B. 
§. 369. Nr. 2.) 270. — Welche Gewichtt Lem #1. Jo- 
nuar 1872. ab im öffentlichen Verkehre nicht mehr zuge- 
lassen werden (Bek. v. 23. Febr.) #- 4 t 3 — 
s. auch Maaß. 
Gewichtsordnung, l(. 
ordnung. 
Gift, vorsätzliche Beibringung von Gift E., G. B. 
5. 229.) 238. — Vergistung von Brunnen) Wasser 
behältern 2c. (das. &amp;. 324—326.) 257. — Zubereitung 
und Verkauf von Gift ohne polizeiliche Erlaubniß (das. 
S. 367. Nr. 3.) 268. — Aufbewahrung von Giftwaaren 
das. S. 367. Nr. 5.) 268. 
Glas (Glaswaaren), Eingangsabgabe für dasselbe (Lell. 
tarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 10.) 156. 
Glücksspiel, gewerbmäßiges (Str. G. B. S. 284.) 250. 
— Bestrafung der Inhaber öffentlicher Versammlungs- 
orte, welche Glücksspiele daselbst gestatten 2c. (das. &amp;. 285.) 
250. — Unbefugtes Halten von Glücksspielen (das. K. 360. 
Nr. 14.) 265 
Gottesdienst, Beschimpfung desselben (Str. G. B. 
5. 166.) 228. — Verhinderung und Störung desselben 
(das. &amp;. 167.) 228. — Diebstahl an Gegenständen, welche 
dem Gottesdienste gewidmet sind (das. S. 243. Nr. 1.) 
241;N Beschädigung und Zerstörung solcher Gegenstände 
(das. §. 304.) 254. — Brandstifstung an einem zum 
Gottesdienst bestimmten Gebäude (das. &amp;. 306. Nr. I1.) 
254. 
Maaß · und Gewichts- 
Gotteslästerung, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
K. 166.) 228. 
St.
        <pb n="701" />
        Sachregister: 
St. Gotthard-Eisenb### Ermächtigung denn### 
despräsidiums, danm #wischen Italten aup-#er Schwsiz über 
die Herstellung, und. Subventionirung der Gotthardbahn 
abgeschlossenen, Staatävertrage beizutreten (G. v. 31. Mai) 
312. — Das Gesetz über, die St. Gotthard-Eisenbahn 
vom 31. Mai 1870. soll nicht ohne Beränderung seines 
Jnhalts zum Gesetz des Deutschen Bundes erhoben wer- 
den (Wotok. v. 15. Nov.) 660. 
Gräber (Grabmäler), Zerstsrung oder descharigang der. 
selben (Str. G. B. §. 168. 304.) 2 
Grenze (Grenzrain), Vernichtung, einn #c. eines 
zur Bezeichnung einer Grenze bestimmten Merkmakl (Sir. 
G. B. S. 274. Nr. 2. S. 280.) 248. — Verringerung 
eines Grenzrains darch Abgraben oder Abpflägen (bas. 
S. 370. Nr. 1.) 271. 
Großbritannien, otrertra mit dem Nordbeutschen 
Bunde (v. 25. April) 5 
Erunbbens, * desselben (G. v. 13. Mai) 
—nms „ Erwerbung von Ermmdstücken durch Buin · 
desangehörige (Verf. Art. 3.) 628. 
Güter, Beförderung von Gütern auf der Eisenbahn (Bek. 
v. 10. Juni B. S. 1—26.) 434 
Guttapercha, Eingangsabgabe 
23. Mai I. Abth. Nr. 17.) 162. 
Gymnaslen, s. Lehranstalten. 
davon (Lolltarif v. 
H. 
Haare, Eingaygsabgabe für diesotten (Zolltauf v. 23. 
Mai I. Abth. Nr. I1.) 156. 
Hasen, s. Bundeskriegshäfen, Seehafen. 
Hafer, Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer 
(V. v. 20. Juli) 487. — Auphebung dieses Verbots (V. 
v. 3. Okt.) 521. 
Haft, Vollstreckung und Dauer derselben (Str. G. B. 
F. 18.) 200. — Umwandlung einer Geldstrafe in Haft 
(das. 8#. 28. 29.) 201. — Verjährung der Verurthei- 
lung zur Haft (das. §. 70. Nr. 6.) 209. — Zusammen- 
treffen der Haft mit anderen Freiheitsstrafen (das. §. 77.) 
210. 
Haftpflicht der Eisenbahnen (Bek. v. 10. Juni 4A. 
K. 29—31. 38. 39. 44. 45. B. SI. 17—25.) 47. 
Bundes-Gesetzbl. Jahrg. 1870. 
1876. 17 
Hamburg (freie und Hausestadt)) Vereintgung der Tele- 
graphendirektion in Schwerin mit der in Famburg (N. E. 
v. 16. Mai) 274. 
Hamburg gehört zum Gebiete des Deutschen Bundes 
(Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bundesrathe einc 
Stimme (das. Art. 6.) 629. — bleibt als Freihafen vor- 
läufig * der gemeinschaftlichen Zollgrenze (das. 
Art. 34.) 6 
Handel, FS#mnngen unter welchen der Handel Deutsch- 
lands in Japan getrieben werden soll. 10—24. — Ter- 
min, von welchem ab diese Bestimmungen in Wirksam- 
keit treten (Bek. v. 20. Dez. 1869.) 25. — Abänderung 
berselben (Bek. v. 19. Janr.) 31. 
Die Handelsgesetzgebung gehört zur Kompetenz des 
Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 2.) 628; desgl. der Schutz 
des Deutschen Handels im Auslande (das. Art. 4. Nr. 7.) 
629. 
Ausschuß im Bundesrath für Handel und Verkehr 
(Verf. Art. 8. Nr. 4.) 631. 
Allgemeine Bestimmungen über das Handelswesen des 
Deutschen Bundes (Verf. Art. 33. ff.) 635. 
Handelsbücher, unterlassene Fährung derselben (Str. 
G. B. g. 281. Nr. 3. 4) K&amp;. 283. Nr. 2.) 249. — Fäh- 
rung derselben bei Aktiengesellschaften (G. v. 11. Jum 
§. 1. Hand. G. B. Art. 239.) 383. 
Handelsgesellschaften, die in Betreff der Kaufleute 
ertheilten Bestimmongen gelten auch in Betreff der Han- 
delsgesellschaften (G. v. 11. Juni §. 1. Hand. G. B. 
Art. 5.) 375. — (. auch Aktiengesellschaften un#d 
Kommanditgesellschaften auf Aktien. 
Handelsgesetzbuch (Allgemeines Deutsches), Abände- 
rung verschiedener Bestimmungen desselben über die Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften 
(G. v. 11. Juni F. 1.) 375. 
Einführung des Allgemeinen Deutschen Haudelsgesetz- 
buches als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. 
Nr. 15.) 648. 
Handelsmarine des Deutschen Bundes (Verf. Art. 
54. 55.) 641. 
Handelsrecht, die Gesetzgebung über das Hanbekerccht 
steht dem Bunde zu (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 629. 
Handelsregister,, Eintragung in dasselbe bei Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien (G. v. 11. Juni §. 1. Hand. 
G. B. Art. 176. 178. 198. 199.) 376. — desgl. bei 
Aktiengesellschaften (das. §. 1. Hand. G. B. Art. 210. 
211. 214. 247. Nr. 4.) 380. — Uebergangsbestimmungen 
hierfär (das. &amp;. 4.) 385. 
Handelssachen, oberster Gerichtshof für Handelssachen, 
s. Bundes. Oberhandelsgericht. 
C Han-
        <pb n="702" />
        18 
Handelsschiffe, s. Kauffahrteischiffe, Haudelst 
marine. 
Handelsverträge, Freundschafte-, Handels- und Schiff. 
fahrtsvertrag des Deutschen Jollvereins mit Japan (v. 
20. Febr. 1869.) 1. — desgl. mit Mexiko (v. 28. Aug. 
1869.) 525) Protokoll hierzu (v. 26. Aug.) 542. 
Hausfriedensbruch, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
SK. 123. 124. 342.) 220. 
Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes) s. Bun. 
deshanshalt. 
Haussuchung bei Persenen, welche unter Dolizeiauf= 
sicht stehen (Str. G. B. F. 39. Nr. 3.) 203. 
Häute find bei der Einfuhr über die Grenze steuerfrei 
Golltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 12.) 158. 
Hazardspiel, s. Glücksspiel. 
Hebammen, Bestrafung derselben wegen Offenbarung 
von Privatgeheimnissen (Str. G. B. F. 300.) 253. 
Heer, s. Bundesheer. 
Heblerei, Begriff und Strafe (Str. G. B K. 258 bis 
262. 244.) 244. 
Heimathsverhältnisse, die Bestimmungen darüber 
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes 
(Verf. Art. 4. Nr. 1.) 628. — Exhaltung des Heimaths= 
rechts bei Aufenthalt im Auslande (G. v. 1. Juni §. 21.) 
358. 
Heimathswesen, Bundesamt für dasselbe (G. v. 6. Juni 
K. 42—52,) 368. 
Hetrath, Befugniß der diplomatischen Vertreter und der 
Konsuln des Bundes zur Beurkundung von Heirathen im 
Auslande (G. v. 4. Mai) 599. — (. auch Verhei- 
rathung. 
Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden 
Werkes, Urheberrecht desselben (G. v. 11. Juni §#.. 2.43. 
45.) — Herausgeber anonymer oder pseudonymer Werke 
(das. SS. 28. 43. 45. 56.) 345. 
Hessen (Großherzogthum), Anwendung des Freundschafts, 
Handels. u. Schifffahrtsvertrages mit Japan auf die südlichen 
Provinzen von Hessen (V. v. 20. Febr. 1869.) 1. — desgl. 
des Vertrages mit Mexiko (V. v. 28. Aug. 1869.) 525. 
— Vertrag mit Hessen wegen wechselseitiger Rechtshülfe 
(v. 18. März) 607) Protokoll hierzu (v. 15. Nov.) 617. 
Hessen gehört zum Gebiete des Deutschen Bundes 
(Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bundesrath 3 Stimmen 
(das. Art. 6.) 629. — hat für die südlichen Provinzen 
6 Abgeordnete in den Reichstag zu wählen (das. Art. 20.) 
633. 
Sachregister. 
1870. 
Hessen (Großherzogthum), Forts.) 
Gesetze des Norddeutschen Bundes, welche in die 
südmainischen Provinzen des Großherzogthums Hessen 
eingeführt werden (Verf. Art. 80.) 647. 
Vereinbarung mit dem Norddeutschen Bunde und 
Baden über Gründung des Deutschen Bunbes ünd An. 
nahme der Bundesverfassung (Protok. v. 15. Nov.) 650. 
Vertrag mit Württemberg wegen dessen Beitrittes 
zur Verfassung des Deutschen Bundes (V. v. 25. Nov.) 
654. 
Hen, Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr defselben (V. v. 
16. Juli) 483. 
Hochverrath, Begriff und Strafe (Str. G. B. ##80 
bis 86. 93.) 211. — Bestrafung einer im Auslande be- 
gangenen hochverrätherischen Handlung (das. F. 4. Nr. 1. 2.) 
197. — Anzeigepflicht von dem Vorhaben eines Hochver- 
raths (das. S. 139.) 223. 
Hochverrath gegen den Deutschen Bund (Verf. Art. 
75.) 646. · 
Hoheitszeichen, Wegnahme, Zerstörung oder Be- 
schädigung von Hoheitszeichen eines Bundesstaats (Sir. 
G. B. K. 135.) 222. 
Hohenzollern, Einführung der Wechselstempelsteuer in 
die Hohenzollernschen Lande (Bek. v. 30. Dez.) 666. 
Holz (Holzwaaren), Eingangsabgabe dafür (Zolltarif v. 
23. Mai I. Abth. Nr. 13.) 158. 
Holzdiebstahl, die besonderen Vorschriften darüber blei- 
ben in Kraft (Einf. G. zum Str. G. B. v. 31. Mai §. 2.) 
195. 
Hopfsen, Eingangsabgabe dafür (Jolltarif v. 23. Mai 
I. Abth. Nr. 14.) 160. 
Hülfe, bei Verbrechen und Vergehen (Str. G. B. S#. 49. 
50.) 205. — Hüälfeleistung nach Begehung eines Ver- 
brechens oder Vergehens, um den Thäter der Bestrafung 
zu entziehen 2c. (das. K. 257.) 244. — Verweigerung der 
Hülfe bei Unglückefällen, gemeiner Gefahr oder Noth (das. 
3260. Nr. 10.) 265. — s. auch Begünstigung, 
Theilnahme. 
Hülsenfrüchte, Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 
Hülsenfrüchten (V. v. 20. Juli) 487. — Aufhebung dieses 
Verbotes (V. v. 21. Sept.) 513. 
Hunde, Einziehung derselben bei Jagdvergehen (Str. G. 
B. §. 295.) 252. — Hetzen derselben auf Menschen (das. 
5. 366. Nr. 6.) 267. 
Hurerel, s. Beischlaf, Unzucht.
        <pb n="703" />
        Sachregister. 
6 *t 
J. 
Jadehafen, ist Bundeskriegshafen (Verf. Art. 53.) 640. 
Jaad, unbefugte Ausübung derselben (Str. G. B. &amp;# 292 
bis 295. 368. Nr. 10. 11.) 252. — Die Strafbestim. 
mungen der Jagdpolizeigesetze bleiben in Kraft (Einf. G 
zum Str. G. B. v. 31. Mai Nr. 2.) 195. 
Jagdbeamte (Jagdberechtigte), Widerstand gegen diesel 
ben (Str. G. B. F. 117.) 219. 
Japan, Freundschafts, Handels, und Schifffahrts-Vertrag 
des Deutschen Jollvereins mit Japan (v. 20. Febr. 1869.) 
1—9. — Regulativ hierzu 10—24. — Termin, von 
welchem ab dasselbe in Wirksamkeit tritt (Bek. v. 20. Dez. 
1869.) 25. — Abänderungen dieses Regulativs (Bek. 
v. 19. Janr.) 31. 
Jndigenat, gemeinsames Indigenat für den ganzen Um. 
fang des Bundesgebiets (Verf. Art. 3#)28# 
Juhaber, Aktien, welche auf den Inhaber lauten * v. 
11. Juni g. 1. — Hand. G. B. Art. 222.) 382. 
Iniurien, s. Beleidigung. 
Instrumente, Eingangsabgabe sit dieselben Goliart 
v. 23. Mai I. Abth. Nr. 15.) 160 
Interimsscheine zu Aktien, Urestellung derselben 6. 
v. 11. Juni F. 1. Hand. G. B. Nrt. 173. 207e# 222. 
375. 
Junge, Ausnehmen der Jungen von Federwild (Et. G. 
B. g. 368. Nr. 11.) 270. 
Justizangelegenhelten, Ausschuß im Bundertathe 
fũr das Justizwesen (Verf. Art. 8. Nr. 6.) 631. — Be- 
schwerde über Justizverweigerung (das. Art. 77.) 646. 
K. 
Kaiser, das Präsibium des Deutschen Bunbes steht dem 
Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher 
Kaiser führt (Verf. Art. 11.) 631. — s. Bundesfeld. 
herr, Bundesoberhaupt, Bundespräsidium. 
Kalender, Stempelabgabe für bieselten (Lolltarif v. 
23. Mai I. Abth. Nr. 16.) 160. 
Kaltl-Salpeter, Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr 
desselben (V. v. 16. Juli) 483. (V. v. 8. Aug.) 509. 
Kammer, s. Landtag. 
1870. 19 
Kanal, Störung beß Fahrwassers in einem Kanal-(Str. 
G. B. g. 321.) 257. — s. auch Wasserstraßen. 
Kartellträger beim Iweikampf, nus und Bestrafung 
(St. G. B. . 203. 204. 209.) 2 
Kassenbeamte, strafbare 73 derselben (Str. 
G. B. . 360. 351.) 263. 
Kauffahrteischisfe (Handelsschiffe), Prüfung der See- 
schiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen 
(Bek. v. 30. Nai) 314.— Aufbringung und Wegnahme 
Französischer Handelsschiffe (V. v. 18. Juli) 485. 
Gleichmäßige Behandlung der Kauffahrteischiffe der 
Bundesstaaten (Verf. Art. 54.) 641. — Flagge derselben 
(das. Art. 55.) 641. — Einführung des Gesetzes vom 
25. Oktober 1867., betreffend die Nationalität der Kauf. 
fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes- 
slagge, als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80.1. 
Nr. 2.) 647. — s. auch Seeschiffe, Schiffe. 
Kaufleute, Bestrafung derselben wegen Bankerutt (Stir. 
G. B. I# 281—283.) 249. — Schug derselben gegen 
Mißbrauch ihrer Firma oder ihres Namens bei Waaren- 
bezeichnungen (das. &amp;. 287.) 251. — die in Betreff der 
Kaufleute geltenden Bestimmungen finden auch auf Han. 
delsgesellschaften und öffentliche Banken Anwendung (G. 
v. 11. Juni §. 1. Hand. G. B. Art. 5.) 375. 
Kautionen, Einführung des Gesetzes über die Kaulionen 
der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869. als Gesetz des 
Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 14.) 648. 
Kautschuck, Eingangsabgabe davon (Holltarif v. 23. Mai 
I. Abih. Nr. 17.) 162. 
Kiel (Holstein)) der Kieler Hasen ist Bundeskriegshafen 
(Verf. Art. 53.) 640 
Kinder unter 12 Jahren können nicht strafrechtlich ver- 
folgt werden (Str. G. B. F. 55.) 206. — Beischlaf 
zwischen Kindern und Eltern (das. K. 173.) 229. — Un. 
zucht mit Kindern (das. &amp;#. 174. 176. Nr. 3.) 229. — 
Beleidigung der Kinder (das. &amp;. 195.) 234. — Entfäh. 
rung eines Kindes (das. §. 235,) 239. — Unterschiebung 
oder Verwechselung eines Kinde (das. &amp;. 169.) 228. — 
Tödtung eines Kindes (das. S. 217.) 236. — Aussezung 
eines Kindes (das. 8. 221.) 237. — Staatsangehsrigkeit 
der Kinder (G. v. 1. Juni §#. 3. 4. 11. 13. 19.) 355. 
— Unterstützungswohnsitz derselben (G. v. 6. Juni . 9 
18—21.) 362. 
Kindesmord (Stir. G. B. F. 217.) 236. 
Kirche, Beschimpfung derselben (Str. G. B. F. 166.) 228. 
— Verhinderung oder Störung des Gottesdienstes in 
einer Kirche (das. K. 167.) 228. — fl auch Gottes. 
dienst. 
C- Klei-
        <pb n="704" />
        20 
Kleider, Eingangsabgabe für fertige Kleider (Zolltarif v. 
23. Mai I. Abth. Nr. 18.) 162. 
Kleie, Verbot der Ausfuhr und Dutchfuhr von Kleie (V. 
v. 20. Juli) 487; Aufhebang dieses Verbots (V. v. 
3. Okt.) 521. 
Koaks, Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Koaks 
(V. v. 16. Juli) 483. — heilweise Aufhebung dieses 
Verbots (V. v. 13. Okt.) 563 
1 244 MV 
„ Abänderung verschiedener 
Bestimmungen ! des Handeclogese hbuches über die Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien (G. v. 11. Juni &amp;. 1.) 375.— 
die in Betreff der Kaufleute geltenden Bestimmungen fin. 
den auch auf Kommanditgesellschaften auf Aktien Anwen- 
dung (das. K. 1. Hand. G. B. Art. 5.) 375. — Ge- 
sellschaftsvertrag (das. K. 1. Hand. G. B. Art. 175. 
176. 198. 199.) 376. — Staatliche Genehmigung und 
Beaufsichtigung (G. v. 11. Juni . 2. 3.) 385. — 
Uebergangsbestimmungen hiosichtlich der Eintragung in das 
Handelsregister (das. S. 4.) 385. — Einführung des Ge.- 
setzes vom 11. Juni 1870. über die Kommanditgesellschaften 
auf Aktien als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 
80. I. Nr. 26.) 648. 
Kompositionen, s. musikalische Komposttionen. 
Konditorelwaaren, Eingangsabgabe für dieselben 
(HBolltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 25.) 170. 
Konfession, Einfährung des Gesetzes vom 3. Juli 1869., 
betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bür- 
gerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, als Gesehh des 
Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 20.) 648. 
Konfiskation, s. Einziehung. 
Konkurrenz, s. Zusammentreffen. 
Konkurs, die besonderen Strafvorschriften über de## Kön. 
kurs bleiben in Kraft (Einf. G. zum Str. G. B. v. 
31. Mai &amp;. 2.) 195. — s. Bankerntt. 
Konkurs bei Aktiengesellschaften (G. v. 11. Juni J. 1. 
Hand. G. B. Art. 240. 242.) 383. 
Kousular-Konvention zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Spanien (v. 22. Febr.) 99. 
Konsuln (Generalkonsuln, Vizekonsulu), Ertheilung des 
Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte für: 
Altona, 50. 193. 
Berlin, 64. 354. 488. Burg auf Fchmam, 64. 
Colberg, 354. 
Danzig, 77. 626. 
Flensburg, 64. Frankfurt a. M., 122. 274. 
Göttingen, 34. 
Homburg, 50. 64. 77. 510. 626. Heiligenhafen, 512. 
Kiel, 193. Königeberg, 374. 
Sachregister. 
1870. 
Konsuln (Generalkonsuln, Vizekonsuln), (Forts.) 
Papenburg, 604 
Stettin, 122. 564. Stralsund, 374. 
Westphalen, 122. 
s. Bundeskonfuln. 
Konsumtibilien, Eingangsabgabe für dleselben (Zoll. 
tarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 25.) 170. 
Kontingentsherren, s. Bundesfürsten. 
Körperverletzung, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
8§. 223—233.) 237. — Körperverletzung eines Beamten 
(das. . II8.) 219. — Körperverletzung in Folge der 
Uebertretung der Regeln des Lweikampfs (das. §. 207.) 
235. — bei Aussetzung hülfloser Personen (das. §. 221.) 
237. — bei Freiheitsentziehung (das. S. 239.) 240. —. 
beim Raube (das. §. 251.) 243. — in Folge der Be- 
schädigung oder Zerstörung von Eisenbahnanlagen, Wasser- 
leitungen, Brücken r2c. (das. 6&amp;. 315. 316. 321. 325.) 256. 
— Verletzung eines Anderen durch einen Beamten bei 
Ausäbung seines Amtes (das. I 340. 358.) 260. 
Korrespondenz,, portopflichtige Korrespondenz zwischen 
Behörden verschiedener Bundesstaaten (Bek. v. 29. Aug.) 
514. 
Kranke, Verträge unter den Bundesstaaten über dir Ver. 
pflegung erkrankter Personen (Verf. Art. 3) 628. 
Krankheit, Verletzung der Vorschriften zur k 
ansteckender Krankheiten (Str. G. B. K. 327.) 258 
r mbsuge Krebsen (Str. G. B. . 206. 370. 
Nr. 4.) 2 
Krieg, die umuen besselben auf Bestrafung gewisser 
schwerer Verbrechen (Einf. G. zum Str. G. B. v. 31. Mai 
S. 4.) 196. — s. Landesverrath. 
Recht des Kaisers zur Kriegserklärung (Verf. Art. 
11.) 631. — Wann die Zustimmung des Bundesrathes 
hierzu erforderlich ist (Verf. Art. 11.) 631. 
Kriegführung, Geldbedarf für dieselbe (G. v. 21. Juli) 
491. (G. v. 29. Novbr.) 619. 
Kriegsbedürfnisse, strafbare Handlungen in Betreff 
derselben (Str. G. B. §&amp;. 90. Nr. 2. F. 329.) 213. — 
Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsbedarf 
(V. v. 16. Juli) 483. (V. v. 8. Aug.) 509. 
Kriegsdienst, s. Militairdieust. 
Kriegsflotte, s. Bundeskriege flotte. 
Kriegshafen, s. Bundeskriegshafen. 
Kriegsmarine, s. Bundeskriegsmarinec. 
Kriegsmunition, Verbot der Ausfahr und Durchfahr 
von Kriegsmunition (V. v. 16. Juß) 483. (U. v. S. Ang.) 
609. 
Kriegs.
        <pb n="705" />
        Sachregister. 1870. A 
Kriegswesen, s. Bundeskriegswesen 
Kriegszustand, Einwirkung deffelben auf die Bestrafung 
gewisser schwerer Verbrechen (Einf. G. zum Str. G. B 
v. 31. Mai F. 4.) 196. 
Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des 
1. 2. 8. 9. 10. und 11. Armeekorps (V. v. 21. Juli) 503. 
Befugniß des Bundesfeldherru, den Kriegszustand zu 
erklären (Verf. Art. 68.) 644. 
Kugeln, widerrechtliche Zueignung derselben Et. 6 z. 
§. 291.) 251. 
Kunstgegenstände, Arten derselben, welche bei der 
Einfuhr steuerfrei sind (Jolltarif v. 23. Mai I. Abth. 
Nr. 24.) 170. 
Kupfer (Kupferwaaren), Eingangsabgabe dafür (Zolltarif 
v. 2.). Mai I. Abth. Nr. 19.) 164. 
Kreli, Begriff und Strase (Str. G. B. . 180. 
181.) 2 
u##er „ Unfshigkeit diesem Amte bei Aberkennung 
der Ehrenrechte (Str. G. B. §. 34. Nr. 6.) 202. —. 
Bestrafung des Kurators wegen Umtrene (das. §. 266. 
Nr. 1.) 246. 
Kurze Waaren, Eingangsabgabe für dieselben (Soll- 
tarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 20.) 164. 
Küstenvertheidigung, Aenderung des Verfahrens bei 
Tilgung der Bundesanleihe zur Herstellung der Kufter 
verthridigung (G. v. 6. April) 65. 
Ausgabe von Schaßanweifungen behufs Deckung des 
Geldbedarfs zur Herstellung der Küstruvertheidigung (A. 
E. v. 6. Febr.) 35. (A. E. v. 30. Sept.) 523. (A. E. 
v. 18. Ost.) 598. 
L. 
Landarmenverbäude, Einrichtung und Zusammen. 
setzung derselben (G. v. C. Juni &amp;8. 5 — S.) 361. — 
Pflichten und Rechte derselben (das. Fh. 28 — 33.) 365. 
— Verfahren in Streitsachen der Landarmenverbände (das. 
. 34 — 4I.) 366. — Exekution der Entscheidung in 
solchen Streitsachen (das. §. 53—59.) 370. — Verhält- 
niß der Landarmenverbäyde zu einander und zu Orts. 
armenverbänden, sowie zu anderweit Verpflichteten (daf. 
N. 61. 62.) 372. — desgl. zu Behörden (das. #. 63. 
64.) 372. « 
Landbau,EzeugntsseMLandbiuessmhbu de) Ein · 
fuhr steuerfrei (Zolltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 9.) 
154. 
Landesgesetzgebung, Einschränkung und Kompctenz 
derselben in Betreff des Strafrechts (Einf. G. zum Str. 
G. B. v. 31. Mai §§. 2. 3. 5. 8.) 195. 
Landesgesehe stehen den Bundesgeseten nach (Verf. Art. 
627. 
Lanudesherr, Bestrafung des Mordes und des Versuchs 
des Mordes an den Landesherrn (Str. G. B. F. 80.) 
211. — Beleidigung des Landesherrn (das. 86. 94—97.) 
214. — Feindliche Handlungen gegen den Landesherrn 
eines fremden Staates (das. S# 102. 103.) 216. — (. 
auch Bundesfürsten, Bundesoberhaupt. 
Landeskokarde, Unfähigkeit zum Tragen derselben 
(Str. G. B. F. 34. Nr. 1.) 202. 
Landesverrath, Begriff und Strafe (Str. G. B. W#. 80 
bis 93.) 211. — Brstrafung des im Auslande begange- 
nen Landesverraths (das. §. 4. Nr. 2.) 197. — Agzeige- 
pflicht von dem Vorhaben eines Landesverraths „(das. 
S. 139.) 223. 
Landesverrath gegen den Deutschen Bund (Verf. 
Art. 76.) 646. 
Laudesverwelsung von Ausländern wegen strafbarer 
Handlungen (Str. G. B. F. 39. Nr. 2. I6. 284. 362.) 
203. — Bestrafung von Landesverwiesenen im Falle un- 
erlaubter Rückkehr (das. K. 361. Nr. 2.) 265. — s. auch 
Ausweisung. 
Vdfreesb Begriff und Strafe (Str. G. B. 
5. 125 
eno 1 Bundesheer. 
Landstraßen, die Bestimmungen über die Herstellung 
von Landstraßen tunterligen der Aufsicht und —n- 
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 8.) 629. 
ondstrescher, Sehufun derselben Enr G. B. 8 201. 
Nr. 3. K. 362.) 26 
Landtag — Straffreiheit der Mitglisder dersel- 
ben wegen ihrer Abstimmungen und wegen der in Aus- 
übung ihres Berufs gethauen Aeußerungen (Str. G. B. 
. 11.) 198. — Straffreiheit der Berichte über Land- 
tags · 2c. Verhandlungen (das. S. 12.) 198. — auch 
Gesetzgebende Versammlungen. " 
v! r„c . N. 
Landwehr, Auswanderung eines Landwehrmannes ohne 
Erlaubniß (Str. G. B. F. 360. Nr. 3.) 264. — (.. auch 
Militairpersonen. 
Entlassung der zur Landwehr gehörigen Personen 
aus der Staatsangehörigkeit (G. v. 1. Juni. S. 15. Nr. 3.) 
358. 
Bestimmung der Dienstzeit für die Laudweht (Verf. 
Art. 59.) 642. — Organisation derselben (das. Art. 63.) 
643. . 
Län-
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        22 
Längenmaße, Stempelung derselben (1. Nachtr. zur 
Eichordn.) Anl. zu Stück 29. 
Lauenburg (Herzogthum) gehört zum Gebiete des Deut. 
schen Bundes (Verf. Art. 1.) 627. 
Leben, Verbrechen und Vergehen wider dat Leben (Str. 
O. B. G. 211—222.) 236. 
Leder (Lederwaaren)) Eingangsabgabe dafür (Holltarif 
v. 23. Mai I. Abth. Nr. 21.) 166. 
Legislatur-Periode, Verlängerung der Legislatur- 
Periode des Reichstages (G. v. 21. Juli) 498. — Dauer 
der Legislatur-Periode des Reichstages (Verf. Art. 24.) 
634. 
Legitimation,„ Erwerb der Staatsangehörigkeit durch 
Legitimation (G. v. 1. Juni F. 4.) 355. — Legitimation 
der Mitglieder des Reichstages (Verf. Art. 27.) 634. 
Legitimations-Papiere, Anfertigung und Gebrauch 
falscher Legitimations-Vapiere (Str. G. B. . 363.) 266. 
Lehraustalten, drittes Verzeichniß höherer Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung von Leugnissen über die Qualifi- 
kation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt 
sind (Bek. v. 14. April) 79. — Nachtrag hierzu (Bek. 
v. 3. Mai) 120. — Viertes Verzeichniß solcher Lehr. 
anstalten (Vek. v. 24. Sept.) 517. 
Erstes Verzeichniß von Gymnasien, welche hinsicht. 
lich ihrer vom Unterrichte im Griechischen dispenfirten 
Schüler zur Ausstellung solcher Zeugnisse berechtigt sind 
(Bek. v. 14. April) 82 zweltes Verzeichniß solcher Lehr- 
anstalten (Bek. v. 24. Sept.) 520. 
Lehrer,, Unzucht mit ihren Schölern (Str. Ge B. K. 174. 
Nr. 1.) 229. — Bestrafung derselben wegen Kuppelei 
(das. S. 181. Nr. 2.) 231. — (. auch Erzie her. 
Lehrlinge, Kur. und Verpflegung derselben in Krank. 
beitsfällen (G. v. 6. Juni §. 29.) 365. 
Lelbesfrucht, Abtreibung und Tödtung derselben (Str. 
G. B. #. 218—220.) 236. 
Leibwäsche, Eingangsabgabe dafür (Zolltarif v. 23. Mai 
I. Abth. Nr. 18.) 162. 
Leiche (Leichnam), Beerdigung oder Wegschaffung eines 
Leichnams ohne Vorwissen der Behörde (Str. G. B. 
K. 367. Nr. 1.) 268. — Vorzeitige Beerdigung einer 
Leiche (das. . 367. Nr. 2.) 268. 
Leichendiebstahl, Bestrafung desselben (Str. G. B. 
#. 168.) 228. — Unbefugte Wegnahme von Theilen 
einer Leiche (das. K. 367. Nr. 1.) 268. 
Leinengarn (Leinwand, Leinenwaaren), Eingangsabgabe 
bafür (Holltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 22.) 166. 
Sachregister. 
1870. 
Leipzig, bei dem Stadtrathe in Leipzig, wird die Ein- 
tragsrolle für Schriftwerke, Abbildungen k. zur Wahrung 
des Urheberrechts geführt (G. v. 11. Juni . 39. 43. 
45. 56.) 348. 
Licht,, unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Sct (Str. 
G. B. g. 368. Nr. 5.) 269. 
Lichte, Eingangsabgabe für dieselben (Lolltarif v. 23. Mai 
I. Abth. Nr. 23.) 168. 
Lieferungsverträge, Nichterfüllung derselben im Fall 
eines Krieges oder Nothstandes (Sr. 2. B. . 329.) 
268. --- 
Lippe (Fũrstenthum), gehört zum Gebiet des D Deutschen 
Bundes (Verf. Art. 1.) 627. — führt. im Bundesrathe 
eine Stimme (das. Art. 6.) 629. - 
LiterarifcheGegenstäabesab bei der Einfuhr über die 
Grenze steuerfrei (Zolltarif v. 23. Mai 1. Abth. M 74.) 
170. — Literarische Sachverständigen-Vereine, Errichtung 
derselben (G. v. 11. Juni F. 31.) 346. — Jufuummen. 
sehung und Geschäftsbetrieb derselben (Instr. v. 12. Dez.) 
621. 
Lokomotiven, Vorschriften über dieselben (Bek. vr 
3. Juni &amp;. 7—11. 37. 38. 60.) 463. 
Lotterie, unbefugte Veranstaltung öffentlicher Lotterien 
Er. G. B. K. 286.) 250. 
Lübeck (freie und Hansestadt), gehört zum Gebiete des 
Deutschen Bundes (Verf. Art. I.) 627. — führt im 
Bundesrath eine Stimme (das. Art. 6.) 629. — Das 
Ober= Appellatiousgericht in Lübeck it. die zuständige 
Spruchbehörde in Untersuchungen wegen strafbarer Unter- 
nehmungen gegen den Deutschen Bund (das. Art. 75.) 
646. 
Luxemburg (Großherzogthum), Freundschafts., Handels- 
und Schifffahrtsvertrag mit Japan (v. 20. Febr. 1869.) 
1. — desgl. mit Mexiko (v. 28. Aug. 1869.) 525 Pro. 
tokoll hierzu (v. 26. Aug.) 542. 
M. 
Maaß, Anwendung nicht gestempelter Maaße (Str. G. B. 
##. 369. Nr. 2.) 270. — Die Ordnung des Maaß- und 
* ist Sache des Bundes (Verf. Art. 4. 
Nr. 3.) 6 
Maasß=
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        Sachregister. 
Maaß- und Gewichtsordnung für den Nordbeint 
schen Bund, Ergänzung derselben (G. v. 10. März) 46. 
— Uebertretung derselben (Str. G. B. §. 369. Nr. 2.) 
270. 
Einführung der Maaß · und Gewichtsordnung fuͤr den 
Norddeutschen Bund als Gesetz des Deutschen Bundes 
(Verf. Art. 80. I. Nr. 11.) 647. 
Mädchen, Verführung eines unbescholte uen Mädchens 
unter 16 Jahren (Str. G. B. F. 182.) 231. 
Magazin, Bestrafung desjenigen, welcher im Krtiege Ma. 
gazine zerstört oder in feindliche Gewalt bringt (Str. G. 
B. §. 90. Nr. 2.) 213. — Anzündung eines Magazins 
Obas. &amp;. 308—310. 325.) 255. 
Westäitsbeleidigung. Bestrafung derselben (Sir. 
G. B. S#. p4. 95. 1. Nr. 2.) 214. 
Mäterr * derselben wegen Untreue (Str. G. 
B. §. 266. Nr. 3.) 246. 
—— s. Offenbarungseid. 
Manuskripte, Abdruck derselben (G. v. 11. Juni §. 5. 
bt. a.) F. 45.) 340. 
Marine, Bewilligung von Pensionen 2c. an Personen der 
vormaligen Schlesrosg-Holsteinischen Marine (G. v. 3. März) 
41. — s. auch Bundeskriegsmarine, Schleswig- 
Holstein. 
Marineverwaltung, s. Militairverwaltung. 
Maschinen, Eingangsabgabe für dieselben (Jolltarif v. 
33. Mai I. Abth. Nr. 15.) 160. 
Materialwaaren, Eingangsabgaben für dieselben (Joll. 
tarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 25.) 170. 
Matrikularbeiträge, Anrechnung der Mehrerträge 
der Postverwaltung aus der Aufhebung von Portofrei- 
heiten auf die Matrikularbeiträge für 1870. (G. v. 10. 
März Anl. B.) 45. 
Mecklenburg-Schwerin (Großherzogthum), Abfin- 
dung desselben für den Wegfall des Elbzolles (G. v. 
11. Juni &amp;#. 2. 3.) 416. — gehört zum Gebiete des 
Deutschen Bundes (Verf. Art. I.) 627. — fährt im 
Bundesrathe zwei Stimmen (das. Art. 6.) 629. 
Mecklenburg-Strelitz (Großherzogthum), gehört zum 
Gebiete des Deutschen Bundetz (Verf. Art. I1.) 627. — 
führt im Bundesrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Medizinalpersonen, s. Aerzte. 
Medizinalpolizei, unterliegt der Aufsicht und Geseg- 
gebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 15.) 629. 
Meineid, Begriff und Strafe (Str. G. B. S# 153 bis 
163)) 225. 
1870. 2 
Menschenraub, Begriff und Strafe (Str.G. B. S#. 234 
235.) 239. — unterlassene Anzeige von dem Vorhaben 
eines solchen Verbrechens (das. §. 139.) 223. 
Messer (verpflichtete), Bestrafung derselben wegen Untreue 
(Str. G. B. . 266. Nr. 3.) 246. 
Messer (Instrument), Gebrauch desselben bei 
Schlägerei (Str. G. B. S. 367. Nr. 10.) 268. 
Meßbriefe der Seeschisse, ihre Ausstellung (Verf. Art. 
54.) 641. 
Mectalle, edle Metalle sind bei der Einfuhr über die 
Grenze steuerfrei (Lolltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 7.) 
154. — Eingangsabgabe für unedle Metalle, Legirungen 
aus unedlen Metallen und Waaren daraus (Holltarif v. 
23. Mai I. Abth. Nr. 6. 19.) 152. 
Menterei, Begriff und Strafe (Str. G. B. J. 122.) 
220. 
einer 
Mexiko, Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrag 
mit dem Deutschen Zollverein (v. 28. Ang. 1869.) 525; 
Protokoll hierzu (v. 26. Aug.) 542. 
Militairabschied, Anfertigung und Gebrauch falscher 
Militairabschiede (Str. G. B. §F. 363.) 266. 
Militairbeamte, Einführung des Gesetzes vom 14. Juni 
1868., betr. die Bewilligung von Pensionen 2c. an Mili- 
talrbeamte der vormaligen Schleswig. Holsteinischen Armee 2c., 
als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art 80. I. Nr. 9.) 
647. — Ernennung und Beförderung 2c. der Militair- 
brnun in Württemberg (Milit.-Konv. v. 21./25. Nov.) 
658. 
Militalrdienst (Kriegsdi flicht, (Wehrpflicht), 
Qualißkation um einjährig eminnn Militaidienst (Bek. 
v. 14. April) 79. (Bek. v. 3. Mai) 120. (Bek. v. 24. Sept.) 
517. (Bek. 14. April) 82. (Bek. v. 24. Sept.) 520. 
s. Lehranstalten. 
Aufforderung, der Einberufung zum Oienste nicht zu 
folgen (Str. G. B. F. 112.) 218. — Auswanderung, 
um sich dem Eintritte in den Militairdienst zu entziehen 
(das. §. 140.) 223. — Verstümmelung, um sich oder 
Andere zur Erfüllung der Militairpflicht untauglich zu 
machen (das. . 142.) 224. — Anwendung auf Täuschung 
berechneter Mittel, um sich der Wcehrpflicht zu entziehen 
(das. &amp;. 143.) 224. — Anwerbung zum NMilitairdienste 
fremder Mächte (das. &amp;. 141.) 223. 
Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zum 
Heimathslande (Verf. Art. 3.) 628. — Jeder Bundes- 
angehörige ist wehrpflichtig (das. Art. 57. 59.) 642. — 
Einführung des Gesetzes über die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste, vom 9. November 1867., als Gesetz des 
Deutschen Bundes (das. Art. 80. I. Nr. 5.) 647. 
Mi- 
. W
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        24 
Militair-Etat, s. Militairverwaltung. 
Militatrgesetzgebung, Einführung der Preußischen 
Militairgesetzgebung im Gebiete des Deutschen Bundes 
(Verf. Art. 61.) 642. 
Bundesrathe soll ein umfassendes Bundes-Militairgesetz 
vorgelegt werden (das. Art. 61.) 642. 
Militair- Kirchenordnung, die Preußische Militair- 
Kirchenordnung wird im Gebiete des Deutschen Bundes. 
nicht eingeführt (Verf. Art. 61.) 642. 
Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Wärttemberg (v. 21./25. Nov.) 658. 
Militatrpersonen, Unterstützung von Militairpersonen 
der vormaligen Schleswig Holsteinischen Armer (G. v. 
3. März) 39. — Einführung bieses Gesezes als Geseh 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. 1. Nr. 21.) 648. 
— Besteuerung des Gehaltes 2c. der Militairpersonen 
(G. v. 13. Mai) 119. 
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze auf Mlli. 
tairpersonen (Str. G. B. K. 10.) 198. — Widerstand 
gegen Militairpersonen bei Ausübung ihres Dienstes (das. 
S. 113.) 218. 
234. — Bestechung derselben (das. &amp;## 333. 335.) 259. 
— . auch Bundesheer, Bundeskriegsmarine, 
Soldaten. 
Entlassung von Militairpersonen aus der Staatsange- 
hörigkeit (G. v. 1. Juni F. 15. Nr. 2.) 357. — Einstel. 
lung des Civilprozeßverfahrens zu Gunsten der Militair- 
versonen (G. v. 21. Juli) 493. 
Militairpersonen sind auf den Eisenbahnen zu er- 
mäßigten Preisen zu befördern (Verf. Art. 47.) 638. 
Milltatryflicht, s. Militairdienst. 
####1n tzd „Str 4. 4MA4 5 
Einführung der- 
selben in das eebirt des Derutschen Bundes (Berf. Art. 
61.) 642. — mit Ausnahme von Württemberg (Milit.= 
Konv. v. 21.,25. Nov. Art. 10.) 660. 
Militalr-Strafgesetzbuch, Einführung desselben in 
das Gebiet des Deutschen Bundes (Verf. Art. 61.) 642.— 
Wärttemberg bleibt davon ausgeschlossen (Milit.-Konv. v. 
21./25. Nov. Art. 10.) 660. 
Millitairverwaltung,, Etat derselben für 1871. (V. v. 
15. Mai) 404. 
Militair. Etat des Deutschen Bundes (Verf. Art. 62. 
67.) 643. — Außerordentlicher Geldbedarf der Militair- 
und Marineverwaltung, s. Geldbedarf. 
Militairwesen, unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 14.) 629. 
Minderjährige, Bestrafung derselben (Str. G. B. #. 
56. 57.) 206. — Berechtigung derselben zum Antrage 
Sachregister. 
— Dem Reichstage und dem 
— Beleidigung derselben (das. K. 196.) 
1870. 
Minderlährige, (Forts.) 
auf Bestrafung (das. . 65.) 208.— Handlungen er 
die Sittlichkeit mit Minderjährigen (das. &amp;. 173. 174. 
Nr. 1. 176. Nr. 3. 182.) 229. —. Entführung von 
Minderjährigen, um sie zum Betteln oder zu gewinnsüch- 
tigen oder zu unsttlichen Lwecken zu gebrauchen (das. 
S. 235.) 239. — Entführung einer minderjährigen 
Frauensperson (das. S. 237.) 240. — Unerlaubtes Kredit- 
geben an Minderjährige (das. S#. 301. 302.) 253. — 
s. auch Kinder. 
Mineralien, unbefugte Gewinnung von Mincralien (Str. 
G. B. . 370. Nr. 2.) 271. 
Mißhandlung, Bestrafung derselben (Str. G. B. F. 223.) 
237. — Mißhandlung der Thiere (das. K. 360 Nr. 13.) 
275. — s. Beleidigung, Körperverletzung. 
Moklmachseg. Bestimmungen darüber (Verf. Art. 61.) 
— h desselben bei Freiheitsstrafen (Str. 
G. B. F. 19.) 200. 
#raononaut, unbefugter erwert berselben Ett. 
G. B. F. 370. Nr. 3.) 271. 
Mord, Begriff und Strafe (Str., G. B. 5. 211.) 266. — 
Nord oder Versuch des Mordes an dem Bandesober- 
haupt oder an dem Landesherrn (das. §. 80.) 211. — 
Bedrohung mit Mord (das. S. 254.) 243. — Brandstif- 
tung zum Jwecke der Begehung eines Mordes (das. . 307. 
Nr. 2.) 254. — Anzeigepflicht von dem Vorhab'n eines 
Mordes (das. §. 139.) 223. 
Munition, widerrechtliche Lueignung berselben (Str. #. 
B. S. 291.) 251 — s. auch Kriegsbedürfnisse, Schieß- 
pulver, Kriegsmunition. 
Münzangelegenbeiten, die Ordnung des Münz= 
fystems in den Deutschen Bundesstaaten unterliegt der 
Aufsicht und Gesehgebung des Bundes (Verf. Art. 4. 
Nr. 3.) 629. 
Miüzverbrechen (Münzvergehen), Begriff und Strase 
(Str. G. B. &amp;. 146—152.) 224. — Begehung derselben 
im Auslande (das. . 4. Nr. 1. 2.) 197. — Anzeige- 
pflicht bei Münzverbrechen. (das. F. 139.) 223. 
Musikalische Kompositionen, Urheberrecht an devselben 
(G. v. 11. Juni §. 45.) 349) Nachdruck derselben (das. 
W. 46— 49.) 349), öffentliche Aufführung derselben (das. 
S&amp;. 50 —56.) 350. — Musikalische Sachverständigen-Ver- 
eine, Errichtung derselben (das. &amp;. 49.) 349. — Zusam- 
mensetzung und Geschäftsbetrieb dieser Vereine (Instr. v. 
12. Oez.) 631. 
Mäsiggang, strafbarer (Str. G. B. F. 361. Nr. 5. 
K. 362.) 266. 
Mut-
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        Sachregister. 
Mutter, Bestrafung derselben wegen Kindemordes (Sir. 
G. B. K. 217.) 236. — desgl. wegen Abtreibung der 
Leibesfrucht (das. &amp;. 218.) 236. — desgl. wegen Aussetzung 
ihres Kindes (das. K. 221.) 237. — s. auch Eltern. 
Uneheliche Kinder erwerben durch die Geburt die 
Staatsangehörigkeit der Mutter (G. v. 1. Juni F. 3.) 
365. 
N. 
Nachdruck, Begriff und Verbot desselben (G. v. 11. Juni 
K. 4 —6. 46.) 339. — Strafen des Nachdrucks (das. 
K. 18 — 25.) 343. — Verfolgung des Nachdrucks (das. 
§S. 28.) 345. — Verjährung (das. S#. 33—38.) 347. — 
Schuhfrift gegen Nachbruck (dos. K. 8—16.) 341. 
Nachdrucks-Exemplare, Einziehung derselben (G. v. 
I1. Juni &amp;. 21. 25. 26. 36)) 344. — Verbreltung der- 
selben (das. S## 25. 34. ** 345. 
Nachdrucks n, Einziehung derselben (G. 
W Juni . 21. 22.n 26. 36.) 344. — Bestimmun- 
gen über bieher vorhandene Nachdrucksvorrichtungen (das. 
K ös. df. 3. 4.) 351. 
Nachlaß, Vollstreckung einer Strafe in denselben (Str. 
C. B. K. 30.) 20l. 
Nachtzeit, Begehung strafbarer Gandlungen zur Nacht- 
zeit (Str. G. B. §. 243. Nr. 7. §. 250. Nr. 4. SF. 293. 
296. 322. 325. 326.) 241. 
Namen, Führung eines falschen Namens (Str. G. B. 
&amp; 360. Nr. 8.) 265. — Mißbrauch des Namens bei 
Waarenbezeichnungen (das. F. 287.) 251. 
Nationalltät, Einführung des Gesetzes über die Natio- 
nalität der Kauffahrteischiffe v. 25. Olt. 1867. als Ceset 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 2.) 647. 
Nationalkokarde, s. Landeskokarde. 
Naturalisation, Erwerbung der Staatsangehörigkeit 
durch Naturalisation (G. v. 1. Juni &amp;&amp;#. 2. 6. 8. 10.) 
355. 
4244 
Naturwissenschastliche Abbilbungen, s. Abbil-« 
bung. 
Nettogewicht, Begriff (Zolltarif v. 23. Mai III. Abth. 
Nr. III. a.) 188. 
Niederlande, Postvertrag mit dem Norddeutschen Bunde 
(v. 1. Sept. 1868.) 547. 
Omdes-Gesetzbl. Jahrg. 1870. 
1870. 25 
Niederlassung, die Bestimmungen über die Nieder. 
lassungsverhältnisse unterliegen der Aufsicht und Gesetz- 
gebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 628. 
Norddeutsche, Beseitigung der Doppelbesteuerung der- 
selben (G. v. 13. Mai) 119. — Anuforderung an die 
im Französischen Heere dienenden Norddeutschen zur Rück- 
kehr in die Heimath (Bek. v. 19. Juli) 486. 
Norddeutscher Bund, s. Bund. 
Notare, ihre Bestrafung wegen Offenbarung von Privat- 
geheimnissen (Str. G. B. §. 300.) 253. — sind als 
Beamte anzusehen (das. S. 359.) 264. 
Notariat gilt als öffentliches Amt (Str. G. B. K. 31.) 
201. 
Nothstand, bei Begehung strafbarer Handlungen (Str. 
G. B. §. 54.) 206. — Nichterfüllung von Lieferungs- 
verträgen zur Abwendung eines Nothstandes (das. §F. 329.) 
NoGthwehr, r und Straflosigkeit derselben (Str. 
G. B. F. 53.) 
Nothzucht, s. WWi 
Nürnbeger Wechselnovellen, das Gesetz wegen Einfüh. 
rung derselben vom 5. Juni 1869. wird Gesetz des Deut- 
schen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 15.) 648. 
O. 
Obligatlonenrecht, die Gesetzgebung über ein gemein- 
sames Obligationenrecht ist Sache des Bundes (Verf. 
Art. 4. Nr. 13.) 629. 
Obrigkeit, Aufforderung zum Ungehorsam gegen die 
Obrigkeit (Str. G. B. K. 110.) 218. — Verbreitung 
falscher Thatsachen über Anordnungen der Obrigkeit (das. 
K. 131.) 222. 
Oesterreich, Vertrag mit dem Norddeutschen Bunde 
wegen Aufhebung des Elbzolles (v. 22. Juni) 417. 
Offenbarungseid, Verletzung desselben (Str. G. B. 
S. 162.) 227. — s. auch Eid, Meineid. — 
Offiziere der Bundeskriegsmarine, Ernennung und Ver. 
eidigung derselben (Verf. Art. 53.) 640. — der Bundes- 
truppen, Ernennung und Qualifikation derselben (das. 
Art. 63. 64. 66.) 643. — Einführung des Gesetzes vom 
14. Juni 1868.) betr. die Bewilligung von Pensionen 
an Offiziere der vormaligen Schleswig Holsteinschen Ar- 
mee 2c. als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. 
Nr. 9.) 647. — Ernennung 2c. der Offiziere in Würt- 
temberg (Milit.-Konv. v. 21./25. Nov.) 658. 
D Ol-
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        26 
Oldenburg (Großherzogthum), gehört zum Gebiet des 
Deutschen Bundes (Verf. Art. 1.) 627. — führt im 
Bundesrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Orden, Verlust und Unfähigkeit zur Erlangung derselben 
in Folge strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. 
&amp;¾ 33. 34. Nr. 3.) 202. — Unbefugtes Tragen dersel- 
ben (das. J. 360. Nr. 8.) 265. 
Ordnung, Vergehen und Verbrechen wider die öffentliche 
Ordnung (Str. G. B. G. 123—145.) 220. “ 
Originalwerke, s. Schriftwerke, Abbildung, 
dramatische Werke, musikalische Komposi- 
tionen. 
Ortsarmenverbände, EEinrichtung und Jusammen= 
sebung derselben (G. v. 6. Juni I§6. 5 — 8.) 361. — 
Pflichten und Rechte (das. §#. 28 — 33.) 365. — Ver- 
fahren in Streitsachen (das. &amp;#. 34—41.) 366. — Ver- 
hältniß zu anderen Verpflichteten (das. S§. 61. 62.) 372) 
zu Behörden (das. 8#. 63. 64.) 372. 
P. 
Papiergeld, Nachmachung und Verfälschung dessel- 
ben, Verausgabung falschen Papiergeldes (Str. G. B. 
, 146 — 149. 151. 152. 360. Nr. 4. 5. 6.) 224. 
Ausgabe von Papiergeld (G. v. 16. Juni) 507. — 
Einführung dieses Gesetzes als Gesetz des Deutschen Bun- 
des (Verf. Art. 80. I. Nr. 27.) 648. 
Die Grundsätze über Emission von Papiergeld unter- 
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. 
Art. 4. Nr. 3.) 629. 
Parteisachen, portopflichtige Korrespondenz zwischen Be- 
hörden verschiedener Bundesstagten in Parteisachen (Bek. 
v. 29. Aug. Nr. 2. 3.) 514. 
Paß, Anfertigung und Gebrauch falscher Pässe (Str. G. 
B. J. 363.) 266. 
Paßwesen, unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des 
Bundes (Verf. Art. 4. Nr. I.) 628. — Einführung des 
Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Okt. 1867. als 
Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80.) 647. 
Pensionen für Militairs der vormaligen Schleswig- 
Holsteinschen Armee (G. v. 3. März) 39 — 41. — Ein- 
führung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes über Pensionen 
für Offiziere 2c. derselben Armee, vom 14. Juni 1868., 
als Gesetze des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. 
Nr. 9. u. 21.) 647. — Besteuerung der Pensionen von 
Militairpersonen und Civilbeamten (G. v. 13. Mai) 119. 
Sachregister. 
1870. 
Personenstand, Vergehen und Verbrechen in Beziehung 
auf den Persenenstand (Str. G. B. 9# 169. 170.) 228. 
— Beurkundung des Dersonenstandes von Bundesange- 
hörlgen im Auslande (G. v. 4. Mai) 599. 
Personenstandsbeamte, Bestrafung derselben für ihre 
Mitwirkung zu einer Doppelehe (Str. G. B. F. 338.) 260. 
Petitionen an den Reichstag, Behandlung derselben 
(Verf. Art. 23.) 633. 
Pfandleiher, Bestrafung derselben wegen unbefugten 
Gebrauchs der ihnen verpfändeten Sachen (Str. G. B. 
§. 29;0.) 251. — desgl. wegen Zuwiderhaudelns gegen 
Gewerbevorschriften (das. . 360. Nr. 12.) 265. 
Plaggenhauen auf fremden Grundstücken (Str. G. B. 
S. 370. Nr. 2) 271 
Platten (Formen) zu strafbaren Schriften und Abbildun. 
gen sind unbrauchbar zu machen (Str. G. B. #. 41. 
42.) 203. — Platten zum Zwecke eines Münzverbrechens 
(das. §. 151.) 225. — Anfertigung von latten zur 
Herstellung von Metall- oder Papiergeld 2c. ohne Auftrag 
einer Behörde (das. §. 360. Nr. 4—6.) 264. 
Einziehung der zum Nachdruck bestimmten Formen, 
Platten 2c. (G. v. I1. Juni #. 21. 22. 26. 36.) 344; 
s. auch Nachdrucksvorrichtungen. 
Polizei,, die Bestimmungen über die Fremdenpolizei unter- 
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. 
Art. 4. Nr. 1.) 628. — dedgl. die Maaßregeln der 
Vcterinairpelizei (das. Art. 4. Nr. 15.) 629. 
Pobiele ai#u#ch Stellung unter Polizei. Aufsicht (Str. 
B. K. 
38. 39. 45. 57. Nr. 5. 76. 361. Nr. I.) 
28. 
Polizeistunde „, Uebertretung derselben (Str. G. B. 
K. 365.) 207. 
Portofreiheiten, Einführung des Gesetzes über die 
Portofreiheiten vom 5. Juni 1869. als Gesetz des Deut. 
schen Bundes (Verf. Art. 80. II. Nr. 4.) 649. 
Postbeamte, Bestrafung derselben wegen unbefugter Er- 
öffnung rc. von Briefen (Str. G. B. S#. 354. 358.) 
Anstellung, Dienstverhältuiß und Vereidigung der 
Postbeamten (Verf. Art. 50.) 
Postfreimarken, s. Briefcouverts. 
Postgebände, Diebstahl in einem Postgebäude (Str. 
G. B. J. 243. Nr. 4.) 241. 
Postkontraventionen, die Bestimmungen darüber 
bleiben in Kraft (Einf. G. zum Str. G. B. v. 31. Mai 
§. 2.) 195. — Verjährung derselben (das. S. 7.) 196. 
Post=
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        Sachregister. 
Posttaxwesen, Einführung des Gesetzes über das Post. 
taxwesen v. 4. Nov. 1867. als Gesetz des Deutschen 
Bundes (Verf. Art. 80. II. Nr. 4.) 6419. 
Postüberschüsse, Vertheilung der Ueberschüsse durch die 
Aufhebung von Portofreiheiten (G. v. 10. März) 42. 
ostüberschüsse fließen in die Bundeskasse (Verf. 
Art. 49. 70.) 639. — Feststellung und Vertheilung der- 
selben (das. Art. 52.) 640. — Postüberschüsse in Baden 
(Protok. v. 15. Nov. Nr. 5.) 652. 
Postvertrag, Additional= Vertrag zum Postvertrage 
zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden (v. 
20. März) 87. — Poltvertrag zwischen dem Norddeut- 
schen Bunde und den Niederlanden (v. 1. Sept. 1868.) 
547. — deögl. zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Großbritannien (v. 25. April) 565. — Additional-Ver- 
trag zum Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und den Vereinigten. Staaten von Amerika (v. 7./23. April) 
594. « 
Positurerunterliegtdetsufsichtuad Gesehgebnng des 
Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 10. Art. 48— 52.) 629. — 
Ausschuß im Bundesrathe für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen (das. Art. 8. Nr. 5.) 631. — Einführung 
des Gesetzes über das Postwesen v. 2. Nov. 1867. als 
Gesetz des Deutschen Bundes (das. Art. 80. 1I. Nr. 4.) 
649.— 
Bestimmungen über das Postwesen in Baden und 
Hessen (Protok. v. 15. Nov.) 650) desgl. in Württem- 
berg (V. v. 25. Nov. Art. 2. Nr. 4.) 655; (Verh. v. 
25. Nov. Nr. 3.) 657. 
Präsident und Vizepräsidenten des Reichstoges, Wahl 
derselben (Verf. Art. 27.) 634. 
Präsidium des Norddeutschen, bezw. des Deutschen Bun- 
des, s. Bundespräsidium. 
Presse, die Bestimmungen darüber unterliegen der Aufficht 
und Gesetzgebung des Deutschen Bundes (Verf. Art. 4. 
Nr. 16.) 629. 
Preßpolizeigesetze, die Strafbestimmungen derselben 
bleiben in Kraft (Einf. G. zum Str. G. B. v. 31. Mai 
r. 2.) 195. 
Preußen gehört zum Gebiete des Deutschen Bundes 
(Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bundesrath 17 Stim- 
men (das. Art. 6.) 629. 
Einführung der Preuhischen Militairgesetze im Ge- 
biete des Deutschen Bundes (Verf. Art. 61.) 642. — 
s. auch Bundespräsidium, Bundesfeldherr, 
Kaiser. 
Privatgeheimnisse, s. Geheimnisse. 
Veoitese zum Schutze des Urheberrechts (G. v. 11. Juni 
S. 60.) 352 
1870. 27 
Promessen der Kommanditgesellschaften auf Aktien (G. 
v. 11. Juni §. 1. Hand. G. B. Art. 173.) 375. — 
der Aktiengesellschaften (das. §. 1. Hand. G. B. Art. 207. a. 
222.) 378. 
Prozesse, s. Rechtssachen. 
Prozeßverfahren, die Gesetgebung über ein gemein- 
sames Prozeßverfahren ist Sache des Bundes (Verf. Art. 4. 
Nr. 13.) 629 
Prüfung der Seeschiffer und Steuerleute auf Kauffahrtei- 
schifen (Bek. v. 30. Mai) 314. 
Pseudonyme Schrift. rc. Werke, Schutz derselben gegen 
Nachdruck (G. v. 11. Juni IS§. 11. 43. 45. 52.) 342. — 
Urheberrecht in Betreff derselben (das. S# 28. 43. 45. 
56.) 345. 
Pulver, Zerstörung fremder Sachen durch Pulver (Str. 
C. B. ##. 311. 325. Einf. G. zum Str. G. B. K. 4.) 
255. — s. auch Schießpulver. 
O. 
Quartierleistung, Abänderung der Instruktion zum 
Gesehe wegen der Quartierleistung (A. E. v. 3. Sept.) 
514. — s. auch Einquartierung. 
R. 
Nasen, unbefagte Wegnahme desselben (Str. G. B. F. 370. 
Nr. 2.) 271. 
Raub, Begriff und Strafe (Str. G. B. §#. 249 —252. 
255. 256. 244.) 242. — Hehlerei beim Raube (das. 
S&amp; 258. 261.) 244. — Brandstiftung, um Raub zu 
begehen (das. S. 307. Nr. 2.) 254. — Anzeigepflicht 
beim Raube (das. F. 139.) 223. — s. auch Menschen- 
raub. 
Raupen, Unterlassung desselben (Str. G. B. . 368. 
Nr. 2.) 269. 
Realinjurien, Bestrafung derselben (Str. G. B. S. 185.) 
232. 
Rechnungswesen, Ausschuß des Bundesrathes für das 
Rechnungswesen (Verf. Art. 8. Nr. 7. 39.) 631. — 
Jährliche Rechnunzelegung (das. Art. 72.) 645. 
Rechts-
        <pb n="712" />
        28 
Rechtsanwalte, s. Anwalte. 
Rechtshülfe, Vertrag zwischen dem Nordbeutschen Bunde 
und Baden wegen Gewährung der Rechtshülfe (v. 14. Jan.) 
67. — dehgl. mit Hessen (v. 18. März) 607) Protokoll 
hierzu (v. 15. Nov.) 617. 
Einführung des Gesetzes über die Gewährung der 
Rechtshülfe v. 21. Juni 1869. als Gesetz des Deutschen 
Bumdes (Verf. Art. 80. I. Nr. 19.) 648. 
Rechtspflege, Beschwerde über verweigerte oder ge- 
hemmte Rechtspflege (Verf. Art. 77.) 646. 
Rechtssachen, Bestechung des Richters 2c. in einer 
Rechtssache (Str. G. B. I§# 334. 335.) 259. — Be- 
strafung des Richters 2c. wegen Beugung des Rechts bei 
Entscheidung von Rechtssachen (das. S. 336.) 260. — 
s. auch Untersuchungssachen. 
Rechtsschutz der Bundesangehörigen (Verf. Art. 3.) 628. 
Redefreiheit der Abgeordneten (Str. G. B. S. 11.) 
198. — desgl. der Reichstagsmitglieder (Verf. Art. 30.) 
634. 
Reden, wieweit der Abdruck von Reden als Nachdruck 
gilt (G. v. 11. Juni K. 7. lit. d.) 341. 
Regent, Thätlichkeiten gegen denselben (Str. G. B. 
S#. 96. 100.) 215. — Beleidigung desselben (das. &amp;. 97. 
101. 103.) 215. — f(. auch Landesherr, Bundes. 
oberhaupt, Bundesfürsten. 
Reglement zum Wahlgesetze für den Reichstag (v. 28. Mai) 
275. 
Reich (Deutsches), s. Bund. 
Reichstag: 
1) des Norddeutschen Bundes, Einberufung des- 
selben (V. v. 6. Febr.) 31. (V. v. 15. Juli) 481. (V. 
v. 12. Nov.) 605. — Verlängerung der Legislaturperiode 
des Reichstages (G. v. 21. Juli) 498. 
Reglement zum Wahlgesetze für den Reichstag (v. 
28. Mail) 275. 
s. Gesetzgebende Versammlungen, Landtag. 
2) des Deutschen Bundes (Verf. Art. 20—32.) 
633. — Geschäfte des Reichstages (das. Art. 5. 11. 16. 
23. 71. 72. 79.) 629. — Beleidigung des Reichstages 
und der Mitglieder desselben (das. Art. 74.) 645. 
Einführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 
31. Mai 1869. als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. 
Art. 80. I. Nr. 13.) 647. 
Reisegepäck, Strafe für Entwendung desselben (Str. 
B. 6. 243. Nr. 4.) 241. 
Reiten, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. G. B. 
S. 366. Nr. 2. F. 368. Nr. 9.) 267. 
Sachregister. 
1870. 
Religion, Vergehen, welche sich auf die Religion. beziehen 
(Str. G. B. . 166—168.) 228. 
Religionsdiener, s. Geistliche. 
Rentenanstalten, unbefugte Errichtung berselben (Str. 
G. B. §. 360. Nr. 9.) 265. 
Reparaturen an Gebäuden, Brunnen, Brücken 2c. (Str. 
G. B. F. 367. Nr. 13 —15.) 269. 
Requisitionen von Behörden 2c. in den Bundesstaaten 
unterliegen der Aufsicht und Gesezgebung des Bundes 
(Verf. Art. 4. Nr. 11.) 629. 
Reuß älterer Linie (Fürstenthum), gehört zum Ge- 
biet des Deutschen Bundes (Verf. Art. 1.) 627. — führt 
im Bundesrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
RNeuß jüngerer Linie (Fürstenthum), gehört zum Ge- 
biet des Deutschen Bundes (Verf. Art. 1.) 627. — führt 
im Bundesrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Nichter, Bestechung derselben (Str. G. B. #. 334. 335.) 
259. — Strafe derselben wegen Beugung bdes Rechts 
(das. S. 336.) 260. 
Rinderpest, Einführung des Gesetzes über die Maß. 
regeln gegen die Rinderpest v. 7. April 1869. als Gesetz 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 12.) 647; 
Württemberg bleibt davon ausgenommen (V. v. 25. Nov. 
Art. 2. Nr. 6.) 656. 
NRübenzucker, Abänderung der Verordnung über die Be. 
steuerung des inländischen Rübenzuckers (G. v. 2. Mai) 
311. — Besteuerung des Rübenzuckers im Deutschen 
Bunde (Verf. Art. 35. 38.) 635. 
Näückfall beim Diebstahl (Str. G. B. ##. 244.245. 241; 
beim Raube (bas. §F. 250. Nr. 5.) 243) bei Hehlerei (das. 
§. 261.) 245; beim Betruge (das. &amp;. 264.) 246/ beim 
Nachdruck (G. v. 11. Juni §. 23.) 344. 
S. 
Saale, Beschränkung der Asbe von der Flößerei auf 
der Saale (V. v. 1. Juni) 3 
Sachen, Beschädigung und ’- derselben (Str. 
G. B. . 303—305.) 253. 
Sachsen (Königreich), gehört zum Deutschen Bunde (Verf. 
Art. 1.) 627. — führt im Bundesrathe 4 Stimmen (das. 
urt. 6.) 629. 
Sach-
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        Sachregister. 
Sachsen-Altenburg (Herzogthum), gehört zum. Dent. 
schen Bunde (Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bundes- 
rathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Sachsen-Coburg-Gotba Gerzogthuw), gehoͤrt zum 
Deutschen Bunde (Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bun- 
desrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Sachsen-Meiningen (Hetzogthum), gehört zum Deut- 
schen Bunde (Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bundes- 
rathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Sachsen-Weimar (Großherzogthum), gehört zum Deut- 
schen Bunde (Verf. Art. 1I.) 627. — führt im Bundes- 
rathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Sachverständige, strafbares Ausbleiben derselben (Str. 
E. B. g. 138.) 223. — Bestrafung derselben wegen Ab- 
gabe . Gutachten (das. §§. 154. 155. Nr. 2. . 157. 
161.) 
3 rr** AE..# # 4 
„Bildung und Mitwir- 
kung derselben bei Pachdrukssachen (G. v. 11. Juni 
K. 31. 43. 49. 56.) 346. — Zusammensezung und Ge- 
schäftsbetrieb der Sachverständigen- Verelne (Insftr. v. 
12. Dez.) 621. 
Salz, Besteuerung desselben (Verf. Art. 35. 38. Nr. 3 b.) 
635. 
Schaffner, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. 
G. B. K. 266. Nr. 3.) 246. 
Schankstube,, Uebertretung in Betreff derselben (Etr. 
G. B. . 365.) 267. 
Schatzanweisungen, Ausgabe verzinslicher Schatz- 
anweisungen (A. E. v. 6. Febr.) 35. — (G. v. 21. Juli) 
491. — (Bek. v. 31. Juli) 5o8. — (N. E. v. 30. Sept.) 
523. — (Bek. v. 16. Okt.) 597. — (M. E. v. 18. Okt.) 
598. — (Bek. v. 7. Nov.) 603. — (G. v. 29. Nov.) 
619. — (Bek. v. 13. Dez.) 624. 
Schauer, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. 
B. . 266. Nr. 3.) 246. 
Schaumburg-Lippe (Fürstenthum), gehört zum Deut- 
schen Bunde (Verf. Art. 1.) 627. — führt im Bundes- 
rathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Schiedsrichter, Bestechung derselben (Str. G. B. #. 334. 
335.) 259. — Bestrafung derselben wegen Beugung des 
Rechts (bas. F. 336.) 260. 
Schießen, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. G. 
B. g. 367. Nr. 8. J. 368. Nr. 7.) 268 
Schießpalver, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. 
G. B. K. 367. Nr. 45.) 268. — f. auch Pulver. 
Schleßstäude der Truppen, widerrechtliche Zucignung 
von Bleikugeln aus denselben (Str. G. B. F. 291.) 251. 
1870. 29 
Schiffe, Jerstörung und Ueberlieferung derselben in feind. 
liche Gewalt (Str. G. B. J. 90. Nr. 2.) 213. — Ueber- 
tretung der Verordnungen zur Verhütung des Zusammen- 
stoßens der Schiffe (das. &amp;. 145.) 224. —. Diebstahl auf 
Schiffen (das. §. 243. Nr. 7.) 241. — Vorsälich ver- 
ursachtes Stranden oder Sinken eines Schiffes (das. 
S&amp;. 322. 323. 325. 326. 265.) 257. — Zerstörung 
fremder Schiffe (das. §. 305.) 254. — Brandstiftung auf 
Schiffen (das. S# 306—310. 325.) 254. — (. auch 
Kauffahrteischiffe, Seeschiffe. 
Schisser (Schiffsmann), strafbare Handlungen derselben 
(Str. G. B. J&amp;§N. 297. 298.) 252. — Prüfung der Schiffer 
auf Kauffahrteischiffen (Bek. v. 30. Mai) 314. 
Schifffahrt, Schutz derselben (Verf. Art. 4. Nr. 7.)629. 
— Schifffahrtsbetrieb auf gemeinsamen Wasserstraßen unter- 
liegt der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. 
Art. 4. Nr. F.) 629 
Schifffahrtsabgaben (Verf. Art. 54.) 641. 
Schifffahrtsverträge, s. Haudelsverträge. 
Schiffscertisikate, s. Certifikate. 
Schiffshandwerker, Verpflichtung derselben zum Die ste 
in der Bundesmarine (Verf. Art. 53.) 640. 
Schlägerei mit Tödtung und Körperverletzung (Str. G. 
B. J6. 227. 228.) 238. — mit Gebrauch von Waffen 
(dos. &amp;. 367. Nr. 10.) 2068. 
Schleswig-Holstein, Pensionen und Unterstützungen 
für Militairs der vormaligen Schleswig Holsteinschen 
Armee (G. v. 3. März 1870.) 39. 
Einführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes über 
Pensionen 2c. für Offiziere derselben Armee als Gesetze 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. 1. Nr. 9. 21.) 647. 
Schleusen, Beschädigung und Herstörung ders. (Str. G. B. 
S. 321. 325. 326.) 257.— Reparatur ders. (das. §. 367. 
Nr. 14.) 269. 
Schlitten, Uebertretung in Betreff des Schlittenfahrens 
(Str. G. B. F. 366. Nr. 4.) 267. 
Schlosser, Bestrafung derselben für unbefugte Anfertigung 
von Schlüsseln) Oeffnen von Schlössern 2c. (Str. G. B. 
KH. 369. Nr. 1.) 270. 
Schlüssel, unbefugte Anfertigung derselben (Str. G. B. 
§S. 369. Nr. 1.) 270. — Diebstahl unter Anwendung 
falscher Schlüssel (das. S. 243. Nr. 3. 4.) 241. 
Schöffen, Schöffendienst ist als ein öffentliches Amt an- 
zusehen (Str. G. B. F. 31.) 201. — Vorschützung un- 
wahrer Thatsachen als Entschuldigung von Seiten eines 
Schöffen (das. S. 138.) 223.— Bestechung eines Schöffen 
(das. §. 334.) 259. 
Schorn-
        <pb n="714" />
        30 
Schornusteine, unterlassene Reinigung derselben (Str. G. 
B. F. 368. Nr. 4.) 269. 
Schriften mit strafbarem Inhalte sind unbrauchbar zu 
machen (Str. G. B. . 41. 42.) 203. — Aufforderung 
zum Hochverrath durch Schriften (das. S. 85.) 212; desgl. 
zum Ungehersam (das. S. 110.) 218; desgl. zu strafbaren 
Handlungen (das. F. 111.) 216. — Verkauf 2c. unzüchti- 
ger Schriften (das. §. 184.) 232;) desgl. beleidigender 
Schriften (das. 98. 186. 187.) 232. 
s. auch Schriftwerke. 
Schriftführer des Reichstages (Verf. Art. 27.) 634. 
Schriftstücke, s. Schriftwerke. 
Schriftwerke, Urheberrccht an denselben (G. v. 11. Juni 
§§. 1—3.) 339. — Nachdruck derselben (das. . 4—7. 
18—38.) 339. — Eintragung der Schriftwerke in die 
Eintragsrolle (das. 90.39—44.) 348. — s. auch Schriften. 
Schuldhaft,, Einführung deß Gesetzes über die Aufhebung 
der Schuldhaft vom 29. Mai 1868. als Gesetz des Deut.- 
schen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 8.) 647. 
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber 
lauten, werden dem Papiergelde gleich geachtet (Str. G. B. 
S. 149. 360. Nr. 6.) 225. — Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen zu Bundesanleihen (G. v. 21. Juli) 491; 
(A. C. v. 24. Juli 505) (G. v. 29. Nov.) 619. 
Schwangere, Bestrafung derselben wegen Abtreibung 
oder Tödtung der Leibesfrucht (Str. G. B. 8§.218—220.) 
236. 
Schwarzburg-Rudolstadt Gürstenthum)) gehört zum 
Deutschen Zunde (Verf. Art. 1.) 627. — führt im 
Bundedrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Schw Sondershausen (Fürstenthum), ge- 
hört zum Deutschen Bunde (Verf. Art. 1.) 627. — führt 
im Bundesrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 629. 
Schweden (Königreich), Additional-Vertrag zu dem Post- 
vertrage mit dem Norddeutschen Bunde (v. 20. März) 87 
bis 96. 
Schwerin (Mecklenburg), Aufhebung der Telegraphen- 
direktion daselbst und Vereinigung ihres Bezirks mit dem 
der Telegraphendirektion in Hamburg (A. E. v. 16. Mal) 
74. 
Schwiegereltern, Bestrafung des Beischlafs mit Schwie- 
gerkindern (Str. G. B. §. 173.) 229. — (. auch Ange- 
hörige, Eltern. 
Seehäfen, gleichmäßige Behandlung der Kauffahrtei- 
schiffe in den Seehäfen (Verf. Art. 54.) 641. 
Seeschiffe, Ermittelung ihrer Ladungsfähigkeit, Führung, 
Abgaben rc. (Verf. Art. 54.) 641. 
Seeschiffer, s. Schiffer. 
Seesteuerleute auf Kauffahrteischiffen, Prüfung der- 
selben (Bek. v. 30. Mai) 314. 
Sachregister. 
1870. 
Seewesen, Ausschuß des Bundesrathes für Seewesen 
(Verf. Art. 8. Nr. 2.) 631. 
Selbstgeschofse, unbefugtes Legen derselben (Str. G. 
B. §. 367. Nr. 8.) 268. 
Selbstverstämmelung, strafbare (Str. G. B. F. 142.) 
—— Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. 
B. J. 266. Nr. I.) 246. 
Servis, Aufnahme des Ortes Sudenburg in die erste 
Servisklasse (A. E. v. 17. März) 52. — Bestimmungen 
über das Serviswesen (Verf. Art. 61.) 642. 
Siegel, Erbrechen 2c. amtlicher Siegel (Str. G. B. F. 136.) 
223. — Aufertigung derselben zu Münzverbrechen (das. 
P. 151.) 225. — Unbefugte Anfertigung derselben (das. 
§. 360. Nr. 4—6.) 264. 
Singoögel. Schutz derselben (Str. G. B. 8. 368. nrr. 11.) 
unbichken Verbrechen und Vergehen, wiher die Sitt. 
lichkeit (Str. G. B. F. 171—184.) 228. 
Sklaverei, Bemächtigung eines Menschen, um ihn in 
Sklaverei zu bringen (Str. G. B. F. 234.) 239. 
Soldaten, Landesverrath in Betreff derselben (Str. G. 
B. J. 90. Nr. 1.3.) 213. — Aussorderung derselben zum Un- 
gehorsam (das. F. 112.) 218. — s. auch Bundesheer, 
Militairpersonen. 
Sonntagsfeier, Störung derselben (Str. G. B. g. 366. 
Nr. 1.) 267. 
Spanien, Konsular-Konvention mit dem Norddeutschen 
Bunde (vom 22. Febr.) 99—116. 
Spielbanken, Einführung des Gesetzes über, Schließung 
der Spielbanken vom 1. Juli 1868. in die südlichen Pro- 
vinzen von Hessen (Verf. Art. 80. II.) 647. 
Staat, feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten 
(Str. G. B. I§. 102 — 104.) 216. — s. auch Bundes. 
staaten. 
Staatsangehörigkeit, Erwerbung und Verlust der- 
selben (G. v. 1. Juni) 355. — Einführung dieses Gesetzes 
als Gesetz des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. 
Nr. 24.) 648. — Bestimmung wegen §5. 17. und 20 
bieses Gesetzes (G. v. 21. Juli) 498. 
Staatsbürgerrecht im Bundesgebiete (Verf. Art. 3.) 
628. — Die Bestimmungen über das Staatsbürgerrecht 
unterliegen der Aussicht und Gesetzgebung des Bundes 
(das. Art. 4. Nr. 1.) 628. — f. Heimathsverhält 
nisse, Indigenat. 
Staatsdienst, Besteuerung des Einkommens aus dem 
Staatsdienst (G. v. 13. Mai) 119. — Ausländer er- 
werben durch die Anstellung im Staatsdienste die Staats- 
angehörigkeit (G. v. 1. Juni §. 9.) 357. 
Staatspapiergeld, Beschränkung der Ausgabe desselben 
(G. v. 27. März) 52. 
Staats-
        <pb n="715" />
        Sachregister. 
Staatsverträge, s. Verträge. 
Stauer, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. B. 
KE. 266. Nr. 3.) 246. 
Steine, strafbares Werfen mit Steinen (Str. G. B. V. 366. 
Nr. 7.) 267. — Wegnahme derselben (das. S. 370. Nr. 2.) 
271. 
Einziehung der zum Nachdruck bestimmten Steine 
(G. v. 11. Juui 99. 21. 22. 26. 36.) 344; s. auch 
Nachdrucksvorrichtungen. « 
Stempel zu Münzverbrechen (Str. G. B. F. 151.) 225. — 
Unbefugte Anfertigung amtlicher Stempel (das. F. 360. 
Nr. 4—6.) 264. 
Sterbekassen, unbefugte Errichtung derselben (Str. G. 
B. §. 360. Nr. 9.) 265. 
Stereotypabgüsse zum Zwecke des Nachbrucke (G. v. 
II. Juni I . 21. 22. 26. 36.) 344; s. auch Nachdrucks- 
vorrichtungen. 
Stenerämter, s. JLoll- und Steuerämter. 
Steuerkontraventionen, die Strafbestimmungen 
darüber bleiben in Kraft (Einf. G. zum Str. G. B. v. 
31. Mai F. 2.) 195.— Verjährung der Bier- und Brannt- 
weinsteuer-Kontraventionen (das. . 7.) 106. 
Steuerleute, s. Seesteuerleute- 
Steuern, rechtswidrige Erhebung derselben (Str. G. B. 
K. 353.) 263. 
Zuständigkeit des Bundes in Betreff der Steuern 
(Verf. Art. 4. Nr. 2. Art. 33. 35. 36. 38. 70.) 628. 
— Ausschuß im Bundesrathe für das Zoll. und Steuer- 
wesen (Verf. Art. 8. Nr. 3.) 631. 
Stimmzettel bei Wahlen zum Reichstage (Wahlreglement 
v. 28. Mai) 275. *-1* 
Stockdegen (Str. G. B. ð. 367. Nr. 9.) 268. 
Strafen, gesehliche Bestimmung derselben (Str. G. B. J. 2. 
Einf. G. F. 6.) 197. — Arten derselben (das. #. 13 
bis 42.) 199. — Strafausschließung und Milderung. 
(Str. G. B. 9#. 51— 72.) 205. — Widerrechtliche Voll- 
streckung von Strafen (das. S# 345. 346.) 261. — (. 
auch Geldstrafe, Todesstrafe. 
Strafen beim Nachdruck (G. v. 11. Juni &amp;#. 18 bis 
25) 343. 
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund (v. 31. Mai) 
197. — Einführungsgesetz hierzu (v. 31. Mai) 195. — 
Einführung derselben als Bundesgesehe (Verf. Art. 80. 
II. Nr. 2. und 3.) 648. 
Strafgesetze, Anwendung derselben (Str. G. B. # 3 
bis 6. 10.) 197. — Besondere Strafgesetze, welche in 
Kraft bleiben (Einf. G. v. 31. Mai §. 2.) 195. 
Strafrecht, die Gesetzgebung darüber ist Sache des Bun- 
des (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 629. 
Strafverfahren, die Gesehgebung darüber ist Sache 
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 629. — Strafver- 
1870. 31 
Strafverfahren, (Forts.) 
fahren gegen Mitglieder des Reichstages (das. Art. 31.) 
634.— Strafverfahren wegen Nachdrucks (G. v. 11. Juni 
K. 26—32.) 345. 
Strandung von Schiffen (Str. G. B. /#. 265. 322. 
323. 325. 326. Einf. G. . 4) 246. 
Straße, Diebstahl an Reisegepäck 2c. auf Straßen (Str. 
G. B. §. 243. Nr. 4.) 241. — Ranb auf einer Straße 
(das. §. 250. Nr. 3.) 243. — Zerstörung einer Straße 
(das. &amp;. 305.) 254. — Uebertretungen gegen die Sicher- 
heit, Reinlichkeit und den Verkehr auf den Straßen (das. 
K. 366. Nr. 2—5. 8—10. 8. 367. Nr. 12. 14.) 267. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, 
Erledigung derselben (Verf. Art. 76.) 646. 
Sudenburg (Preußen), Aufnahme dieses Ortes in die 
erste Serwisklasse (A. E. v. 17. März) 52. 
T. 
Taback, Besteuerung desselben (Verf. Art. 35. 38. 40.) 635. 
Tage, Berechnung derselben bei Freiheitsstrafen (Str. G. 
B. J. 19.) 200. 
Tarif für die Eisenbahnen (Verf. Art. 45.) 638. — (. 
auch Vereins-Zolltarif. 
Technische Abbildungen, s. Abbildung. 
Telegraphenanstalt, Beschädigung oder Störung der- 
selben (Str. G. B. d&amp;§. 317—320.) 256. 
Telegraphenbeamte, Bestrafung derselben wegen Ver- 
nachlässigung ihrer Pflichten (Str. G. B. 88. 318—320.) 
256, desgl. wegen Verfälschung oder Eröffnung 2c. von 
Depeschen (das. S. 355. 358.) 263. 
Anstellung, Dienstverhältniß und Vereidigung der 
Telegraphenbeamten (Verf. Art. 50.) 639. 
Telegraphendirektion, Aufhebung der Telegraphen= 
direktion in Schwerin und Vereinigung ihres Bezirks mit 
dem von Hamburg (A. E. v. 16. Mai) 274. 
Telegraphenfreimarken, Fälschung 2c. derselben (Str. 
G. B. §. 275.) 248. — Einführung des Gesetzes über 
die Telegraphenfreimarken vom 16. Mai 1869. als Gesetz 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. II. Nr. 4.) 649. 
Telegraphenwesen unterliegt der Aufsicht und Gesetz- 
gebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 10. Art. 48.) 
629. — Ausschuß im Bundesrathe für Eisenbahnen, Post 
und Telegraphen (das. Art. 8. Nr. 5.) 631. — Nähere 
Anordnungen über das Telegraphenwesen (das. Art. 48 
bis 51. 70.) 639. 
Besondere Bestimmungen über das Telegraphenwesen 
in Baden und Hessen (Protok. v. 15. Nov.) 650; desgl. 
in Württemberg (V. v. 25. Nov. Art. 2. Nr. 4.) 655. 
Testa-
        <pb n="716" />
        32 
Testaments-Exekutoren, Bestrafung derselben wegen 
Untreue (Str. G. B. F. 266. Nr. 1.) 246. 
Thätlichkeiten gegen das Bundesoberhaupt, den Landes- 
herrn oder ein Mitglied des landesherrlichen Hausesz#(Str. 
G. B. . 94. 96.) 214; gegen einen Bundesfürsten (das. 
S. 98.) 215. — Beleidigung mittels einer Thätlichkeit 
(das. S. 185.) 232. 
Theilnahme an strafbaren Handlungen (Str. G. B. 
. 47—50. 143. 243. Nr. 6. §. 247. 289.) 205. 
Thiere, Unzucht mit denselben (Str. G. B. F. 175.) 230. 
— Uebertretungen in Betreff derselben (das. §. 366. 
Nr. 5. F. 367. Nr. 11.) 267. 
Thierqnälerei, Bestrofung derselben (Str. G. B. K. 360. 
Nr. 13.) 265. 
Thronfolge, Unternehmen zur gewaltsamen Aenderung 
der Thronfolge (Str. G. B. §. 81. Nr. 2.) 211. 
Titel, Verlust, bezw. Unfähigkeit zur Erlangung derselben 
in Folge strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. J#. 33. 
34. Nr. 3.) 202. — Unbefugte Annahme von Titeln 
(das. §. 360. Nr. 8.) 265. 
Todesstrafe, Vollstreckung derselben (Str. G. B. F. 13.) 
199. — Verlust der Ehrenrechte neben der Todesstrafe 
(das. §. 32.) 202. — Verjährung der Todesstrafe (das. 
S. 67. 70. Nr. 1.) 208. — Fälle, in denen die Todes- 
strafe eintritt (das. ## 80. 211. Einf. G. §F. 4.) 211. 
Todtschlag,, Begriff und Strafe (Str. G. B. . 212 
bis 215. 227. 228.) 236 
Tödtung bei der Nothzucht (Str. G. B. . 178.) 231; 
im Zweikampf (das. 98. 206. 207.) 235) im Zorn (das. 
§. 213.) 236; bei Unternehmung einer strafbaren Hand- 
lung (das. S. 214.) 236; auf Verlangen des Getödteten 
(das. . 216.) 236j eines unehelichen Kindes (das. . 217.) 
236; der Leibesfrucht (das. ##. 218—220.) 236 durch 
Fahrlässigkeit (das. §. 222.) 237; bei einer Schlägerei 
(das. 86. 227. 228.) 2385 durch Glft (das. F. 229.) 238; 
bei Beraubung der Freiheit (das. S. 239.) 240; belm 
Raube (das. §. 251.) 243) bei gemeingefährlichen Ver- 
brechen 2c. (das. &amp;. 307. Nr. 1. . 309. 312. 314 bis 
316. 321—326.) 254. 
Trunksucht, Strafe derselben (Str. G. B. F. 361. Nr. 5.) 
266. 
□— 
u. 
Ueberschwemmung, Herbeiführung einer solchen (Str. 
G. B. &amp;. 312 — 314.) 255. — Erpressung durch Be- 
drohung mit Ueberschwemmung (das. K. 254.) 243. 
Uebersetzungen von Schriftwerken (G. v. 11. Juni 
S. 6. 50.) 340. 
Sachregister. 
1870. 
Uebertretung, Begriff (Str. G. B. §. 1.) 197. 
— Bestrafung derselben (das. ##. 6. 43. 49. 57. Nr. 4. 
G. 78. 360—370.) 198. — Verjährung derselben (das. 
S. 07. 70.) 208. 
Umwandlung der Strafen (Str. G. B. #. 28. 29. 
44. 49. 57. 157. 158.) 201. 
Uufug, Strafe deffelben (Str. G. B. . 360. Ar. 11.) 
265. 
Ungehorsam, Aufforderung hierzu (Str. G. B. . 110. 
112.) 218. 
Unglücksfälle , Verweigerung der Hülfe bei Unglücks- 
fällen (Str. G. B. §. 360. Nr. 10.) 265. 
Unisorm, unbefugtes Tragen derselben (Str. G. B. 
K. 360. Nr. 8.) 265. 
Univerfitäten, Schutz der von denselben herausgegebenen 
Werke gegen Nachdruck (G. v. 11. Juni I§. 13. 43. 45. 
52.) 342. 
Unrath, Werfen mit Unrath (Str. G. B. F. 366. Nr. 7.) 
267. 
Unterrichtsanstalten, Schutz der von denselben her- 
ausgegebenen Werke gegen Nachdruck (G. v. 11. Juni 
S#. 13. 43. 45. 52.) 342. 
Unterschiebung eines Kindes (Str. G. B. C. 169.) 228. 
Unterschlagung, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
K&amp;. 246 —248. 258. 259. 350. 351.) 242. 
Unterstiützung von Militairs der vormaligen Schleswig. 
Holsteinschen Armee (G. v. 3. März) 39—41. — (. 
Schleswig-Holstein. 
Unterstützung hülfsbedürftiger Dersonen (G. v. 6. Juni) 
360. 
Unterstützungswohnsitz, Erwerb und Verlust desselben 
(G. v. 6. Juni) 360. — Einführung dieses Gesetzes in 
den süblichen Provinzen von Hessen (Verf. Art. 80. II.) 
647. 
Untersuchungssachen (Strafsachen), strafbare Hand- 
lungen in Betreff derselben (Str. G. B. S. 174. Nr. 2. 
&amp;. 343. 344. 346.) 230. — s. Rechtssachen. 
Mites seirahtn gegen Mitglieder des Reichs- 
tages (Verf. Art. 31.) 634 
Untrenue, Bestrafung verselben (Str. G. B. F. 266.) 246. 
Unwissenheit, Fn derselben auf die Strafbarkeit 
(Str. G. B. F. 59. 
Unzucht, Strafe Foees (Str. G. B. S## 173—178.) 
229. — Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht (das. 
K. 180. 181.) 231. — Oeffentliches Aergerniß durch 
unzüchtige Handlungen (das. §. 183.) 231. — Verkauf 
unzüchtiger Schriften (das. S. 184.) 232. — Entführung 
zur Unzucht (das. S# 236. 237.) 239. 
Unzurechnungsfähigkeit als trafausschließungsgrund 
(Str. G. B. F. 51.) 205. 
Ur-
        <pb n="717" />
        Sachregister. 
Urheber von Schriftwerken, Abbilbungen, musikalischen 
Kompositionen und dramatischen Werken, Rechte derselben 
(G. v. 11. Juni) 339. — s. Nachdruck. 
Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen) musikali- 
schen Kompositionen und dramatischen Werken (G. v. 
11. Juni) 339. — Einführung dieses Gesetzes als Gesetz 
des Deutschen Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 25.) 648. 
Urkunden, Verrath an Urkunden (Str. G. B. F. 92. 
Nr. 1. 2.) 214. — Vernichtung, Verfälschung oder Unter- 
drückung von Urkunden (das. . 133. 267—2980. 348.) 
214. — Unbefugte Eröffnung verschlossener Urkunden 
(das. §. 299.) 252. 
Urkunden über Personenstandsverhältnisse im Aus- 
lande (G. v. 4. Mai §§8. 9— 12.) 601 
Die Bestimmungen über die Beglaubigung öffent- 
licher Urkunden unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 12.) 629. 
Urkundenfälschung, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
&amp; 267—280.) 246; durch Beamte (das. §# 348. 349. 
351.) 262. 
Urlaub, Beamte bedürfen teines urlaubs zum Eintritt 
in den Reichstag (Verf. Art. 21.) 633. 
V. 
Vater, Beleidigung von Kindern unter vaäterlicher Ge- 
walt (Str. G. B. J#. 189. 195.) 234; s. Eltern. 
Verbindung, Bestrafung der Theilnahme an geheimen 
Verbindungen (Str. G. B. S#. 128. 129.) 221. 
Verbrauchssteuern, die Gesegebung darüber steht 
dem Bunde zu (Verf. Art. 35.) 635. — Erhebung und 
Verwaltung (das. Art. 36. 38.) 635. 
Verbrechen, Begriff und Strafe (Str. G. B. J. 1. 4. 
5. 13. 14.) 197. — Verjährung derselben (das. S#. 67. 
70.) 208. 
Verbreitung erdichteter Thatsachen als Vergehen gegen 
die öffentliche Ordnung (Str. G. B. F. 131.) 222. — 
Beleidigung durch Verbreitung unwahrer Thatsachen (das. 
K. 186— 191.) 232. — Verbreitung unzüchtiger Schrif- 
ten #k. (das. &amp;. 184.) 232. — widerrechtlicher Abdrücke 
von Schriftwerken 2c. (G. v. 11. Juni K. 25.) 345. 
Verehelichung, Erwerb des Unterstützungswohnsitzes 
durch Verehelichung (G. v. 6. Juni S. 9. 15—17.) 362. 
— (. auch Verheirathung, Heirath. 
Bergidiguns der Bundesbeamten (Verf. Urt. 18. 50.) 
633. 
Bereinswesen#n unterliegt der Noffcht und Gesetzgebung des 
Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 16.) 629. 
Bundes-Gesetzbl. Jahrg. 1870. 
1870. 33 
Vereins-Zolltarif (v. 1. Okt.) 143—191. — Ub- 
änderung des Vereins--Zolltarifs v. 1. Juli 1865. (G. v. 
17. Mai) 123. — Neue Redaktion des Vereins-ZSolltarifs 
(Bek. v. 23. Mai) 143. 
Verfälschung, s. Fälschung, Urkunden fälschung. 
Verfassung des Norddeutschen Bundes, desgl. des Deut- 
schen Bundes, s. Bundesverfassung. 
Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten in den Bun- 
desstaaten (Verf. Art. 76.) 646. 
Verführung zum Beischlafe (Str. G. B. F. 182.) 231. 
Vergehen, Begriff (Str. G. B. §F. 1.) 197. — Be- 
strafung (das. S#. 4. 5. 57. Nr. 4. # 61—65.) 197.— 
Verjährung (das. S#. 67. 70.) 208. 
Vergiftung eines Menschen (Str. G. B. §. 229.) 238; 
von Brunnen 2c. (das. S&amp;§. 324— 326.) 257. 
Verhaftung, rechtswidrige (Str. G. B. §. 341.) 261. 
— Vorhaftung eines Reichstagsmitgliedes (Verf. Art. 31.) 
634. 
Verhandlungen des Reichstages (Verf. Art. 22.) 633. 
Verheirathung, Erwerb und Verlust der Staatsange- 
hörigkeit durch Verheirathung (G. v. 1. Juni §§. 2. 5. 
13.) 355. — f. auch Verehelichung, Heirath. 
Verjährung der Strafverfolgung (Str. G. B. S#. 61. 
66—69. 171. 198. 232.) 207. — der Strafvollstreckung 
(das. IS§. 66. 70—72.) 208. — der Bier- und Brannt · 
weinsteuer- und der Post- 2c. Kontraventionen (Einf. G. 
zum Str. G. B. g. 7.) 196. — beim Nachdruck (. v. 
11. Juni &amp;&amp;. 33—38. 43. 45. 56.) 347. 
Verkehr, Land- und Wasserstraßen, sowie Eisenbahnen 
im Interesse des allgemeinen Verkehrs (Verf. Art. 4. 
Nr. 8. 41. 42.) 629. — Ausschuß im Bundesrathe für 
Handel und Verkehr (das. Art. 8. Nr. 4.) 631. 
Verleger, Berechtigung desselben zur Nachdruckeverfol. 
gung (G. v. 11. Juni . 28. 43. 45. 56.) 345. 
Verleitung zu strafbaren % (Str. G. B. S. 48. 
141. 144. 159. 160. 179. 182.) 2 
Verleumduns, Begriff und 2 b#en. G. B. F. 187.) 
ESs der Bundes= und Staatßangehörigkeit (G. v. 
1. Juni) 355. — des Unterstützungswohnsitzes (G. v. 
6. Juni 8#. 1. 22—27.) 360. — Verlust der Ehrenrechte 
(Str. G. B. ## 32—34.) 202. 
Vermögen, Beschlagnahme desselben (Str. G. B. K. 93. 
140.) 214. 
Vernichtung von Urkunden (Str. G. B. . 92. Nr. 2. 
S. 133. 348. 280. 274. Nr. 1.) 214j) gepfändeter und in 
Beschlag genommener Sachen (das. K. 137.) 223. — von 
Nachdrucks-Exemplaren und Vorrichtungen zum Nachdruck 
(G. v. 11. Juni ##. 21. 25. 36. 43. 45.) 344. 
Verpflegung erkrankter Personen (Verf. Art. 3.) 628. 
— der Militairpersonen (das. Art. 61. 63.) 642. 
E Ver-
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        34 
Versetzung der Offiziere (Verf. Art. 64.) 644. 
Versicherung, Brandstiftung an versicherten Sachen 2c. 
(Str. G. B. §. 265.) 246. — Versicherung auf den 
Diensteid oder an Eidesstatt, s. Diensteid, Eidesstatt. 
Versicherungs-Anstalten, unbefugte Errichtung der- 
selben (Str. G. B. J. 360. *' 9 265. 
Versich s-Gesellsch „Täuschung derselben 
(Err. G. B. r# 277— 280.) 248. 
Versicherungswesen unterliegt der Aufsicht und Ge- 
setzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 628. 
Verstümmelung, um sich der Wehrfpflicht zu entziehen 
(Str. G. B. J. 142.) 224. — Verstümmelung bei Kör. 
perverletzung (das. F. 224.) 238. 
Versuch eines Verbrechens oder Vergehens, Begriff und 
Strafe (Str. G. B. §§6. 43—46.) 204. — bes Nach.- 
drucks (G. v. 11. Juni &amp;#. 22. 43. 45.) 344. 
Verschwägerte, s. Angehörige. 
Vertrag, Abschluß von Verträgen im Namen des Bun- 
des (Verf. Art. 11.) 631. — Verträge zwischen den 
Bundesstaaten, welche in Kraft bleiben (das. Art. 3.) 
628. 
s. auch Additional-Vertrag, Auslieferungs. 
vertrag, Postvertrag, Rechtshülfe. 
Vervielfältigung von Schriftwerken, Abbildungen rc. 
(G. v. 11. Juni) 339. 
Verwaltung der Lölle und Steuern (Verf. Art. 36.) 
635. — Verwaltungskosten (das. Art. 38. Nr. 3.) 636. 
Verwandte, s. Angehörige. 
Verweis bei strafbaren Handlungen jugendlicher Personen 
(Str. G. B. §. 57. Nr. 4.) 207. 
Veterinärpolizei., unterliegt der Aufsicht und Gesetz- 
gebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 15.) 629. 
Viehseuche, Verletzung der Maßregeln zur Verhütung von 
Viehseuchen (Str. G. B. F. 328.) 258. 
Vögel, s. Federwild, Singvögel. 
Vorgesetzte, beleidigende Rügen derselben (Str. G. B. 
KE. 193.) 233. — bei Beleidigung von Untergebeuen (das. 
5K. 196.) 234. — Berleitung durch Vorgesetzte (das. 
S#.-357. 358.) 263. 
Vormund, Verlust der Ehrenrechte macht unfähig Vormund 
zu sein (Str. G. B. F. 34. Nr. G.) 202. — Berechtigung des- 
selben zu dem Antrage auf Bestrasung (das. F. 65.) 208. 
— Bestrafung desselben wegen Unzucht mit Pflegebefohlc. 
nen (das. F. 174. Nr. 1.) 229/ wegen Kuppelei (das. 
F. 181.) 231; wegen Untreuc (das. §. 266. Nr. 1.) 246. 
Vorstand der Abtiengesellschaften, Pflichten desselben 2c. 
(G. v. 11. Juni §. 1. Hand. G. B. Art. 239. 240.) 
383. — Bestrafung der Mitglieder desselben (das. §. 1. 
Hand. G. B. Art. 249.) 384. 
Sachregister. 
1870. 
Vorträge, zum Zwecke der Erbauung, der Belehtung 
oder Unchaltuns / chener Abdruck derselben (G. 
v. 11. Juni §. 6. lit. b.) 340. 
W. 
Waage, Führung unrichtiger Waagen (Str. G. B. g. 369. 
Nr. 2.) 270. — Stempelung der Waagen (I. Nachtr. 
zur Eichordn.) Anl. zu Stück 29. 
Waaren, fälschliche Bezeichnung derselben (Str. G. B. 
§. 267.) 251. 
Wassen, beim Hochverrath und Landchverrath (Str. G. 
B. #. 84. 88. 90. Nr. 2.) 212. — unbefugte Bewaff- 
nung von Mannschaften (das. &amp;. 127.) 221. — Auffamm- 
lung von Vorräthen an Waffen (das. S. 360. Nr. 2.) 
264. — Hausfriedensbruch mit Waffen (das. S. 123.) 
220. — Diebstahl, Raub, Bettelei mit Waffen (das. 
6. 243. Nr. 5. S. 250. Nr. 1. F. 362.) 241. — ver- 
botene Waffen (das. §. 367. Nr. 9. 10.) 268. — s. auch 
Schießgewehre. 
Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen über 
die Grenzen (V. v. 16. Juli) 483. (V. v. S. Aug.) 509. 
Wahl zum Reichstag (Verf. Art. 20. 21. 25.) 633. — 
Vergehen bei Wahlen in öffentlichen Angelegenheiten (Str. 
G. B. S§## 107— 109.) 217. 
Wahlbezirke bei äichtagsmhlen, Abgrenzung dersel. 
ben (Wahlregl. v. 28. Mai) 27 
Wählerlisten ao Fesen#en Wahlregl. v. 28. 
Mai g8. 1 —5.) 2 
Wahlgesetz, 7 zum Wahlgesetze für den Reichs- 
tag vom 31. Mai 1869. (v. 28. Mal) 275. — Einführung 
dieses Wahlgesetzes als Gesetz des Bundes (Verf. Art. 80. 
I. Nr. 13.) 647. 
Wahlkreise zu den Wahlen für den Reichstag, Verzeich- 
niß derselben (Wahlregl. v. 28. Mai Anl. C.) 289. 
Wahlrecht, strafbare Verhinderung in der Ausübung des 
Wahlrechts (Str. G. B. IF. 107.339.) 217. — Verlust des 
Wahlrechts in Folge strafrechtlicher Verurtheilung (das. 
§. 34. Nr. 4.) 202. 
Wahlreglement zum Wahlgesetze für den Reichstag 
vom 31. Mai 1869. (v. 28. Mai) 275. 
Wahlstimme, Kauf und Verkauf derselben (Str. G. B. 
K. 10.) 218. 
Wald, Jubrandsetzung von Waldungen (Str. G. B. 
S#. 108. 110. 325.) 255. — Anzündung von Feuer in 
Wäldern (das. S. 368. Nr. 6.) 270. 
Waldeck (Fürstenthum), gehört zum Bundesgebiet (Verf. 
Art. 1.) 627. — führt im Bundesrathe eine Stimme 
(das. Art. 6.) 629.
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        Sachregister. 
Wanderbücher , Anfertigang und Gebrauch falscher 
266. 
Wanderbücher (Str. G. B. F. 363.) 
Wappen, unbefugte Abbildung von Wappen zur Be- 
zeichnung von Waaren (Str. G. B. §. 360. Nr. 7.) 265. 
Wasserstand, strafbare Veränderung von Merkmalen zur 
Bezeichnung des Wasserstandes (St. G. B. J. 274. Nr. 2.) 
248. 
Wasserstraßen, Abgaben von der Flößerei auf natür- 
lichen Wasserstraßen (G. v. 1. Juni) 312. — Die Bestim- 
mungen über die Wasserstraßen unterliegen der Aufsicht 
und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 8. 9.) 
629. — Schifffahrt auf den Wasserstraßen im Bundes- 
gebiet (das. Art. 54.) 641. 
Wasserwerke, Flößereiabgaben an Besiter von Wasser- 
werken (G. v. 1. Juni §. 3.) 313. 
Wassergzöle „ im Bundesgebiete (Verf. Art. 4. Nr. 9. 54.) 
—t allgemeine Deutsche, das Gesetz we- 
gen Einführung derselben vom 5. Juni 1869. lerhölt Gül- 
tigkeit für das gesammte Bundesgebiet (Verf. Art. 80. I. 
Nr. 15.) 648. 
Wechfelrecht, die Grshochun über baeh ist Sache 
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 6 
—*33 Einführung. °. Gesetzes über 
die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869. als Geset 
des Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 16.) 648. 
Einführung der Wechselstempelsteuer in den- Sohen · 
zollernschen Landen (Bek. v. 30. Dez.) 666. 
Wechselstempelzeichen, Debit von Wechselstempel- 
zeichen zum Werthbetrage von 227 Sgr. (Bek. v. 21. Febr.)36. 
Wege, Diebstahl auf öffentlichen Wegen (Str. G. B. 
K§. 243. Nr. 4.) 241. — Naub auf einem öffentlichen 
Wege (das. &amp;. 250. Nr. 3.) 243. — Beschädigung 2c. von 
Gegenständen zur Verschönerung jöffentlicher Wege (das. 
&amp;. 304.) 254. — Verringerung von Wegen durch Ab- 
gtaben ober Abpflugen (das. §. 370. Nr. 1.) 271. 
Weg zösischer 5 (V. v. 18.Juli) 485. 
Wer· hrseb und Zerstörung derselben (Str. G. 
B. S. 321.) 257. — Abgaben von der Flößerei an Be- 
sitzer von *-i (G. v. 1. Juni §. 3.) 313. 
Wehrpflicht, s. Militairdienst. 
Wehrpflichtige, Entlassung derselben aus der Staats- 
ongehörigkeit (G. v. 1. Juni K. 15. Nr. I.) 357. — (. 
auch Militairpersonen, Soldaten. 
Weiden, unbefugtes Gehen, Reiten, Fahren über Weiden 
(Str. G. B. S. 368. Nr. 9.) 270. 
Werke, s. Schriftwerke, dramatische Werke, musi. 
kalische Kompositionen. 
Werra, Abgaben von der Flößerei auf der Werra (V. 
v. 1. Juni) 314. 
I 
1870. 35 
Widerstand gegen die Staatsgewalt (Str. G. B. . 110 
bis 122.) 218. 
Wiesen, unbefugtes Gehen, Reiten 2c. über Wiesen (Str. 
G. B. S. 368. Nr. 9.) 270. 
Wilddieberei, Bestrafung derselben (Str. G. B. F. 294.) 
252. 
Wirthe, Bestrafung derselben wegen Gestattung von 
Glücksspielen (Str. G. B. J. 285.) 250; desgl. wegen 
Uebertretung der Polizeistunde (das. &amp;. 365.) 267. 
Wirthschaftsgenossenschaften, s. Genossenschaf- 
ten. 
Wittwen, Unterstützungswohnsitz derselben (G. v. 6. Juni 
K. 16.) 363. 
Wittwenkassen, unbefugte Errichtung derselben (Str. 
G. B. K. 360. Nr. 9.) 265. 
Woche, Berechnung derselben bei Freiheitsstrafen (Str. 
G. B. §F. 19.) 200. — Freiheitsentziehung über eine 
Woche (das. S. 239.) 240. 
Wohnung, widerrechtliches Eindringen in eine solche 
(eir. G. B. 8#. 123. 124.) 220. 
Wohust allein begründet die Staatsangehörigkeit nicht 
(G. v. 1. Juni §. 12.) 357. — Berechtigung zur Be- 
gründung des Wohnsitzes im Bundesgebiete (Verf. Art. 3.) 
628. — K. auch Unterstützungswohnsitz. 
Wundärzte, s. Aerzte. 
Würden, Verlust und Unfähigkeit zur Erlangung von 
Würden in Folge strafrechtlichen Erkenntnisses (Str. G. 
B. §§. 33. 34. Nr. 3.) 202. — Unbefugte Annahme 
von Würden (das. §. 360. Nr. 8.) 265. 
Württemberg (Königreich), Handelsvertrag mit Japan 
(v. 20. Febr. 1869.) 1. — desgl. mit Mexiko (v. 28. Aug. 
1869.) 525; Protokoll hierzu (v. 26. Aug.) 542. 
Naturalisation von Württembergern in einem Bundes- 
staate (G. v. 1. Juni §. 8.) 356. — Auswanderung 
nach Württemberg (das. S. 16.) 358. 
Vertrag wegen des Beitrittes Württembergs zum 
Deutschen Bunde (v. 25. Nov.) 654. — Wärttemberg 
führt im Bundesrathe vier Stimmen (das. Art. 2. Nr. 1.) 
655. — wählt 17 Abgeordnete in den Reichstag (das. 
Art. 2. Nr. 2.) 655. — Vorbehalt wegen der Bier- und 
Branntweinsteuer in Württemberg (das. Art. 2. Nr. 3.) 
655. — Bestimmungen über das Post- und Telegraphen- 
wesen (das. Art. 2. Nr. 4. und Verh. v. 25. Nov. Nr. 3.) 
655. — Modifkationen in Betreff des Kriegswesens 
(V. v. 25. Nov. Art. 2. Nr. 5.) 655. — Gesetze des 
Norddeutschen Bundesz, welche in Württemberg Geltung 
erlangen (das. Art. 2. Nr. 6. und Verh. v. 25. Nov.) 
656. 
Militair-Konvention mit dem Norddeutschen Bunde 
(v. 21./25. Nov.) 658. 
Z.
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        Z. 
Zeichnungen, s. Abbildung. 
Zerstörung, s. Vernichtung, Beschädigung. 
Zeuge, Beschränkung der Fähigkeit, Zeuge zu sein, in 
Folge strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. &amp;. 34. 
Nr. 5. S. 161.) 202. — Falsche Entschuldigung ausge- 
bliebener Zeugen (das. . 138.) 223. — Bestrafung mein. 
eidiger Zeugen (das. #. 154. 155. 157. 161.) 226. 
3Jub JZerstörung 2c. derselben (Str. G. B. V. 90. 
Nr. 2.) 
§ sn namentlich in Strafsachen (Str. G. 
B. g. 154.) 226) — falsche Gesundheits- und Führungs- 
zeugnisse (das. §#. 277—280. 363.) 248. 
Zinsen, Einfũührung des Gesehes über die vertragsmäßigen 
Zinsen v. 14. Nov. 1867. als Gesetz des Deutschen 
Bundes (Verf. Art. 80. I. Nr. 6.) 647. 
Zinsscheine (Kupons), Anfertigung und Gebrauch falscher 
Zinsscheine (Str. G. B. #. 149. 360. Nr. 6.) 225. 
Jollangelegenheiten, die Zollgesetzgebung in den 
Bundesstaaten ist Sache des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 2.; 
Ar#t. 35.) 628. — Ausschuß des Bundesrathes für das 
Zollwesen (das. Art. 8. Nr. 3.) 631. — Bestimmungen 
über das HLollwesen (das. Art. 33—40. 70.) 635. 
s. auch Flußzölle, Wasserzölle, Steuern. 
Jollgesetzgebung des Deutschen Bundes (Verf. Art. 4. 
Nr. 2.; Art. 35.) 628. 
Sr’n des Deutschen Bundes (Verf. Art. 33—35.) 
Jollgonstravensionen, die besonderen Bestimmungen 
darüber bleiben in Kraft (Einf. G. zum Str. G. B. v. 
3l. Mai K. 2.) 195. 
Sellwarlasent, Einberufung desselben (V. v. 8. April) 
Soerzk, s. Vereins-ZLolltarif. 
Joll= und Handelsverein, Deutscher, Freundschafts., 
Handels= und Schifffahrtsvertrag desselben mit Japan 
Sachregister. 
1870. 
Zou- und Handelsverein, (Forts.) 
(v. 20. Febr. 1869.) 1. — deegl. mit den Vereinigten 
Staaten von Mexiko (v. 28. Aug. 1869.) 525. — Dro- 
tokoll dazu (v. 26. Aug. 1870.) 542. — Strafbare 
Handlungen gegen eine gesetzgebende Versammlung des 
Zollvereins und gegen deren Mitglieder (Str. G. B. 
. 105. 106. 339.) 217; Beleidigung derselben (das. 
S. 197.) 234. 
Gältigkeit der von dem Zoll- und Handelsverein ge- 
schlossenen Verträge (Verf. Art. 40.) 637. 
Joll= und Stenerämter in den Bundesstaaten (Verf. 
Art. 36.) 635. 
Zollvereinsbeamte, Ernennungen derselben 48. 49. 
121. 274. 508. 
Jollvertrag vom 8. Juli 1867.) Anwendung desselben 
im Bundesgebiete (Verf. Art. 40.) 637. 
Jollzentner (gleich 50 Kilogramm) ist in 100 Pfund 
getheilt (Zolltarif v. 23. Mai III. Abth. Nr. II.) 188. 
Jorn,,Tödtung im Jorn (Str. G. B. F. 213.) 236. 
Zuchthausstrafe, Dauer, Berechnung, Verhältniß der- 
selben zur Gefängnißstrase 2c. (Str. G. B. S#. 14. 15. 
19—26. 28.) 199. — Folgen derselben (das. S§. 31. 32.) 
201. — Bei jugendkichen Verbrechern ist statt der Zucht- 
hausstrafe auf Gefängnißstrafe zu erkennen (das. F. 57. 
Nr. 1. 3.) 206. — Milderung der Zuchthausstrafe (das. 
S.n 44. 49. 157.) 204. — Verjährung derselben (das. 
S. 70. Nr. 1—3.) 209. 
Jucker, Besteuerung desselben im Bundesgebiete (Verf. 
Urt. 35. 38. Nr. 3.c.) 635. 
Zusammenrottung zu stsberen gandlungen (Str. 
G. B. S§. 115. 122. 124. 125.) 2 
3 trefen —N — Handlungen (Str. 
A. B. S 73—79.) 20 
Snassslligeackung strafbare Vereitelung derselben 
(Str. G. B. F. 288.) 251. — Zwangsvollstreckung gegen 
Bundesglieder (Verf. Art. 19.) 633. 
Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften (G. v. 
11. Juni . 1. — Hand. G. B. Art. 212.) 381. 
3We Bestrafung desselben (Str. G. B. S#. 201 bis 
210.) 2 
  
Redigirt im Böreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
8 zur
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    </body>
  </text>
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