<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>bgbl_1870</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.
1870.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  etc.  vom  6.  Januar  bis  30.  Dezember  1870.,
nebst  einigen  früheren  Verträgen  etc.  aus  den  Jahren  1868.
  und  1869.

(Von  №  401.  bis  incl.  601.)

№. 1.  bis  incl.  51.

 

Berlin,  
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-  Sammlungs-Debits-  und  Zeitungs-Komtoir.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der in dem  Bundes-  Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes

vom  Jahre  1870.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  etc.

 

Datum
des
Gesetzes  etc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Nr.
Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

Seite.

 

1868.

1.  Septbr.
1869.
20.  Febr.

28.  August.

20.  Dezbr.

1870.
6.  Janr.

1890.
19.  Oktbr.

14.  Janr.

16.  Oktbr.

14.  Janr.

18  April.

21.  Janr.

 

 

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde


und  den  Niederlanden.

Freundschafts.,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag
  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörigen

  Mitgliedern  des  Deutschen  Zoll-  und

Handelsvereins  einerseits  und  Japan  andererseits.
  

Freundschafts, Handels- und Schifffahrts - Vertrag zwischen Seiner Majestät

dem  Könige  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes  und  des  Zollvereins  und  den
Vereinigten  Staaten  von  Mexiko.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen,
unter  welchen  der  Handel  Deutschlands  in
Japan  getrieben  werden  soll.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen
Zollvereins.  

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von
Vevollmächtigten  zum  Bundesrathe
des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen
Zollvereins.  

Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  dem  Großherzogthum  Baden  wegen

wechselseitiger  Gewährung  der  Rechtshülfe.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Bundes  rathes  des  Norddeutschen  Bundes.

 

42.

40.

576.

401.
(mit  Anl.)

573.
(mit  Anl.)

403.
404.—

461.

411.

 

1“

 

547-561.

1-24.

525-541.

25.

26.

26.

67-77.

29.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

 

Datum

des
Gesetzes  etc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1870.
19.  Janr.

 

1870.
B.  Febr.

 

Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der
Bestimmungen,  unter  welchen  der  Handel
Deutschlands  in  Japan  getrieben  werden  soll.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
des  Norddeutschen  Bundes.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
  Schatzanweisungen  im  Betrage
von  7,200/000  Thalern.

Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  Belgien.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von
Bundesstempelmarken  und  gestempelten
Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  zum  Betrage  von  22 1/2  Groschen.

Konsular-Konvention  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  Spanien.

Bekanntmachung,  betreffend  die  vom  1.  Januar
1872.  ab  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundes
unzulässigen  älteren  Gewichte.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen
Zollvereins.

Gesetz  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen
  Pensionen  und  Unterstützungen
an  Militairpersonen  der  Unterklassen  der
vormaligen  Schleswig-  Holsteinschen  Armee,
  sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen.
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haushalts-
  Etats  des  Norddeutschen  Bundes  für
das  Jahr  1870.
Gesetz  wegen  Ergänzung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund
vom  17.  August  1868,

 

Besondere
Beil  zu  29.

5

414.

413.

418.
454.
(mit  Anl.)
419.

420.

472.

436.

433.

434.
(mtt  Unl)

 

 

415.

 

31.
32.

31.

36.

53-63.

36.

36.

99-116.

46.

39-41.

42-45.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

 

Datum
des
Gesetzes  etc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1870.
11.  März.

17.

18.

27.
6.  April.

7/723.—

 

1870.
28.  März.

29.

18.  Novbr.
26.  April.

28.  März.

29.
9.  April.

24.  Oktbr.

9.  April.

25.

25.

 

Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Bundeshaushalts
  für  das  Jahr  1870.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  des,
einen  Theil  der  Stadt  Magdeburg  bildenden
Ortes  Sudenburg  in  die  I.  Servisklasse.

Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  dem  Großherzogthum  Hessen  wegen  wechselseitiger
  Gewährung  der  Rechtshülfe.

Additional-Vertrag  zu  dem  unterm  23./24.

Februar  1869.  zwischen  dem  Norddeutschen

Bunde  und  Schweden  abgeschlossenen  Postvertrage.


Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.

Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten.

Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.
November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen
  Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes
zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine
  und  der  Herstellung  der
Küstenvertheidigung.

Additional-Vertrag  zu  dem  zwischen  den
Postverwaltungen  des  Norddeutschen  Bundes
und  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
  abgeschlossenen  Vertrag  für  die  Verbesserung
  des  Postdienstes  zwischen  den  beiden
Ländern,  unterzeichnet  zu  Berlin,  den  21.  Ok.
tober  1867.  ·«

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Zollparlaments.

Bekanntmachung  des  dritten  Verzeichnisses  derjenigen
  höheren  Lehranstalten,  welche  zur
Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen
  Militairdienst  bercchtigt  sind.

Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  Gymnasien,
  welche  hinsichtlich  ihrer  vom  Unterrichte
in  der  griechischen  Sprache  dispensirten
Schüler  zu  den  im  §.  154.  Nr.  2.  c.  der
Militair  Ersatzinstruktion  vom  26.  März
1868.  bezeichneten  Lehranstalten  gehören.

 

48.

12.

11.

 

437.

453.
588.

469.

438.

452.
459.

581.

460.

464.
(mit  Anl.)

465.
(mit  Anl.)

 

47.

52.

607-617.

87.96.

47.

51.
65.

594-597.

66.

79-82.

82-83.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

 

Datum
Gesetzes  etc.

det

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.

des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1870

16.  April.

26.

29.

 

1870.
25.  April.

24.  Oktbr.

4.  Mai.
16.  Juni.

19.  Mai.

24.  Oktbr.

19.  Mai.

29.  Juni.
29.  —

28.  Mai.

8.  Juni.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.

Vertrag  zwischen  dem  General-  Postamte  des
Norddeutschen  Bundes  und  dem  General-Postamte
  des  Vereinigten  Königreichs  von

Großbritannien  und  Irland.

Bekanntmachung  ,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten    zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes.

Gesetz  wegen  Abänderung  der  Verordnung,  die
Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten
Rübenzuckers  betreffend.

Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag.  zu
dem  dritten  Verzeichnisse  höherer  zur  Ausstellung
  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Qualifikation  zum  einjährig

 

freiwilligen  Militairdienste  berechtigtem

Lehranstalten.

Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die
Beurkundung  des  Personenstandes    von

Bundesangehörigen  im  Auslande.
Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung.
    

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-
  Etats  des  Norddeutschen  Bundes  für
das  Jahr  1871.

Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats
der  Militairverwaltung  des  Norddeutschen
Bundes  für  das  Jahr  1871.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von

Bevollmächtigten    zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes,  beziehungsweise  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung
der  Telegraphendirektion  in  Schwerin
und  die  Vereinigung  des  Geschäftskreises
derselben  mit  demjenigen  der  Telegraphendirektion
  in  Hamburg.

 

 

11.

45.

15.

 

466.

580.—

565-594.

117.

31I.

120.

599-602.

119.

387-403.

404-414.

192.

274.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

 

 

Datum  Ausge  geben  Nr.  Nr.
des  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  etc.  zu Berlin  Stücks. Gesetzes.
1870. 1817    

17.  Mai. 28. Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung,  des  Ver-  15.  486.  123-142.
eins-Zolltarifs  vom  1.  Juli  1865.

23.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Red  aktion  15.  487.143-191.
des  Vereins-Zolltarifs.  (mit  Anl.)

30.  —  16.  Juni.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung    der  18.  505. 314-338.
Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf Deut-  (mit  Anl.)
schen  Kauffahrteischiffen.

28.  —  11.  —  Reglement  zur  Ausführug    des  Wahlgesetzes  17.  500. 275-310.

für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  (mit  Anl.)

vom  31.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  145.).

31.  —  8.  —  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch  16.  495.195-196.
für  den  Norddeut  schen  Bund.  

31.  —  8.  —  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund.  16.  486  197-279.

    (mit Anl.)
31.—16.-—Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisen- 18.  (mit Anl.) 502. 312.
bahn.

1.  Juni. 16.—  Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei.  18.  503.  312.
1.  —  16.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Ge-  18.  504.  314.
setzes  vom  1.  Juni  1870.  über  die  Abgaben

von  der  Flößerei.
1.  —  23.  —  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  20.  510.  355-360.
—  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit.
3.  —  8.  Juli.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Bahnpolizei-  24.  523.461-480
Reglement  für  die  Eisenbahnen  im  Nord-  (mit  Anl.)
deutschen  Bunde.
6.  —  23.  Juni. Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  20.  511.  60-373.
10.  —  5.  Juli.  Bekanntmachung  betreffend  das  Betriebs-  23.  522.  419  -460.
Reglement  für  die  Eisenbahnen  im  Nord-  (mit  Anl.)
deut  schen  Bunde.
11.  —  20.  Juni.  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schrift-  19.  506.  339-353.
werken,  Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen
  und  dramatischen  Werken.
11.  —  25.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaf-  21.  515. 375-386.
ten  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.

11.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haus-  22.  518.  415.
halts-  Etats    des  Norddeutschen  Bundes  für
das  Jahr  1870.
        <pb n="8" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr. Nr.
des  zu  In  ha  l  t.  des  des Seite.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks. Gesetzes.
1870.  1870.    
11.Iuni. 29.Iuni. Gesetz wegen Aufhebung der Elbzölle.   22. 519. 416.
16.  —  5.  Aug.  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld.  33.  543.  507.
22.  —  29.  Juni.  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  einer  520.  417.
seits  und  Oesterreich  andererseits,  die  Auf-
  hebung  des  Elbzolles  betreffend.
22.  —  29.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Ge-  22.  521.  418.
setzes  wegen  Errichtung  eines  obersten
Gerichtshofes  für  Handelssachen  vom
12.  Juni  1869.  
.
30.  —  22.  Juli.  Nachträge  zur  Eichordnung  für  den  Nord  -  Besondere  —  IV.  VI.
7  deutschen  Bund  vom  16.  Juli  1869.  (besondere  Berl.  zu  29.
Beilage  zu  Nr.  32.  des  Bundes-Gesetzblattes)
und  zur  Eichgebührentaxe  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  12.  Dezember  1869.  (besondere
  Beilage  zu  Nr.  40.  des  Bundes-Gesetzblattes
  für  18  69.)
15.  Juli.  16.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  25.  524.  481.
Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes.
16.  —  17.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Aus. 26.  530 483.
fuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen  und  ·
Kriegsbedarf.  
18.  —  20.  —  Verordnung,  betreffend  die  Aufbringung  und 27.  531.  485.
  Beschlag  nahme  französischer  Handels-  
Schiffe.
18.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  28.  534.  488.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes.  '
19.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufforderung  27.  632.  468.
an  alle  in  dem  französischen  Heere  dienenden
  Norddeutschen  zur  ungesäumten
.  Rückkehr.
20.  —  21.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Aus-  28.  533.  487.

 

 

fuhr  und  Durchfuhr  von  Hafer  und  Kleie
über  die  Grenzen  von  Memel  bis  Saarbrücken,
beide  Orte  eingeschlossen,  und  von  Getreide
und  Hülsenfrüchten,  von  Mühlenfabrikaten
  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  und
von  Rindvieh,  Schweinen  und  Schaafvieh
  über  die  Grenze  von  Nordhorn  bis  Saarbrücken,
  beide  Orte  eingeschlossen.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

 

Datum
des  .
Gesetzes etc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1870.
21.  Juli.

21.

21.

21.

21.

24.

81.

8.

August.
26.

26.

Bundes  ·  Gesehbl.

 

1870.
22.  Juli.

22.

22.

22.
23.

23.

27.

5.  August.

27.

15.  Oktbr.

1870.

 

Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
  der  Militair-  und  Marineverwaltung.


Gesetz,  betreffend  die  zu  Gunsten  der  Militairpersonen
  eintretende  Einstellung  des  Civilprozeß-Verfahrens.


Gesetz,  betreffend  die  Wirksamkeit  der  §§.  17.  und
20.  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den

Verlust  der  Bundes-  und  Staatsange-

  höri  gkeit    vom  1.  Juni  1870.  (Bundes-Gesetzbl.
S.  355.).  ·

Gesetz,  betreffend  eine  zusätzliche  Bestimmung
zum  ersten  Satz  des  Artikels  24.  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes.

Gesetz,  betreffend  die  Gründung  öffentlicher
Darlehnskassen  und  die  Ausgabe  von
Darlehnskassenscheinen.

Verordnung,  betreffend  die  Erklärung  des
Kriegszustandes  in  den  Bezirken  des  achten,
eilften,  zehnten,  neunten,  zweiten  und  ersten
Armeekorps.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1870.  zur Deckung
des  außerordentlichen  Geldbedarfs  der  Militairund
  Marineverwaltung  aufzunehmende  Anleihe.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher

  Schatz  an  weisungen  im  Betrage

von  20,000,  Thalern.

Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr
  und  Durchfuhr  von  Waffen,  Kriegsmunition,
  Blei,  Schwefel  und  Salpeter.

Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr
  und  Durchfuhr  von  Pferden.

Protokoll  zu  dem  Freundschafts-,  Handels-
  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  im
Namen  des  Norddeutschen  Bundes  und  des

Zollvereins  und  den  Vereinigten  Staaten  von
Mexiko  vom  28.  August  1869.

Deckung.

 

29.

29.

29.

29.

30.

31.

32.

36.

40.

 

536.
537.

538.

639.
540.

541.

542.

644.
546.
551.

573.
Eul.)

 

491.
493  497.

48B.

498.
499-602.

503.

505.

542-544.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

 

Datum
des

Gesetzes  etc.

Ausgegeben

zu Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.

des

Stücks.

Nr.

des
Gesegzes.

Seite.

 

1870.

29.  August.

3.  Septbr.

30.  —

2.  Oktbr.

 

1870.

23.  Septbr.

23.

23.

28.

-

Oktbr.

Bekanntmachung    betreffend  die  portopflichtige
Korrespondenz    zwischen  Beh  örden    verschie
dener  Bundesstaaten.

S  hbt  die  bescheruns  des  bes

gundesgesctes  k  en  F3  PPv  “
vend  iedenstebe
  vom  5  zuni  1868.

Verordnung  /  betreffend  die  Aufhebung  des

unterm  20.  Juli  1870.  erlassenen  Verbotes  der
Ausfuhr  und  **  Durchfuhr  von  Getreide
u.  s.  w.-über  renze  don  Nordhvtn  bis
Saarb  25

Bekanntmachung  des  vierten  Verzeichnissts  derjenigen
  höheren  Lehranstalten,  wilche  zur
kurscee  6  gültiger  Zeugnisse  uͤber  die  wissenschaftliche
  Qualisikation  zum  einjähri  freiwilligen
  Militairdienst  berechtigt  eil

ee  betreffend  diejenigen  Gymmaleen,
  welche  hin  sichtlich  ihrer  vom  Unterrichte  in
der  griechischen  Sprache  dispensirten

Schüler  zu  den  im  S§.  154.  Nr.  2.  c.  der
Militair-  Ersatzinstruktion  vom  26.  März
1868.  bezeichneten  Lehranstalien  gehören.

amweisungen
bon  Moo  dod  av.  s

Allerhoͤ  Erlaß  we  Abanderu
E  Juli  Wnn  dere

1870.
aufzunehmende  Anleihe.
Vrordnung  bebtteeserd  die  Aufhebung  des

Verbots  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Hafer  zd  Kleie.

 

Funeh  Erltch,  beterffiad  die  Auaade  ver

die  in  de  ßheit  des  es  aem  21.
°de  nn  Wie
bedarfs  4%  die.  dn  wStigen  F

 

36.

36.

36.

37.

37.

41.

558.

559.

557.

567.
(ult  #al.)

571.

575.

569.

 

 

514.

514.

513.

517519.

520.

523.

545.

521.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

XI

 

Datum
des
Gesetzes  etc.

Ausgegeben
zu

In  hal  t.

Nr.
des
Stücks.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1870.
13.  Okbr.

7.  Novbr.

21/25.—

 

1870.
17.  Oktbr.

24.

24.

11.  Novbr.

31.  Dezbr.

 

Verordnung,  betreffend  die  Aufbebung  des
Verbots  der  Aus  fahr  und  Durch
Rindvieh,  Schweinen  und  Scha
sowie  die  Aufheb
und  Durchfuhe  von  Stein  kohlen  und  Koaks
für  die  Grenze  südlich  von  Malmedy  bis  Saarbrücken
  einschließlich.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aus  gube  ver.
zinslicher  S  abanweisungen  im  Betrage
von  20,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausgabe
verzinslicher  S  Gabanm  eisungen  im  Betrage
#on  3,700,000  Thalern.

Bekanntmachung,  bekreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
  S  aßanwessungen  16  Betrage
von  10,000,000  Thalern.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Reichstages  des  Norddeutschen  Bundeé.

Bekammtmachunf,  betreffend  die  Ernennung
eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.

Protokoll  zum  Vertrag
deu

gwischen  dem  Nordtschen
  Bunde  und  dem

roßherzogthum

Hessen  wegen  wechselseitiger  Gewährung

der  Rechtshülfe  vom  18.  März  1870.
Verfassung  des  Deutschen  Bundes.

Protokoll,  betreffend  die  Vereinbarung  zwischen
dem  Rorddeutschen  Bunde,  Baden  und
Keflen  über  Gründung  des  Deutschen

undes  und  Annahme  der  Bundesverfassung.


Militair-Konvention  zwischen  dem  Norddeutschen

  Bunde  und  Württemberg  d.  d.

Versailles

#1.
Perlin  den  2  November  1870.

 

43.

44.

46.

47.

48.

51.
51.

51.

6578.

585.
587.
589.
588.
(mit  Anl.)

59V7.
598.

599.
(mit  Anl.)

 

597.

698.

603.

605.

618.

617.

627-649.
650-653.

658-662.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1870.

 

Datum
des
Gesetzes  etc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1870.
25.  Novbr.

29.

12.  Dezbr.

 

1870.
31.  Dezbr.

30.  Novbr.

16.  Dezbr.

16.

31.

Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Baden  unmd  Hessen  einerseits  und  Württemberg
  andererseits,  betreffend  den  Beitritt
Württembergs  zur  Verfassung  des

Protokoll.

Gesetz,  betreffend  den  ferneren  Geldbedarf
für  die  Kriegführung.

Instruktion  über  die  Zusammensetzung  und
den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  fünf.
jähriger  fünfprogentiger  Schaße  weisungen
im  Betrage  von  510000,000  Thaler  oder

7500  000  Dirtes  Sterintg

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung
der  Wechselstempelsteuer  in  die  Hohenolleruschen
  Lande.  -«·

 

 

Redigiert im Büreau des Bundeskanzlers

DeutschensOndisHmbstdazjsge«gem

 

öl.

50.

50.

61.

Gerltn,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehetmen  Ober-  bruckerei
7  6  Felhe  Set  Hofbuch

599.
(mit  Anl.)

590.

592.

593.

600.

 

 

664-667.

619.

621-624.

624.

666.
        <pb n="13" />
        —  1  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

 

(Nr.  401.)  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrts-Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörigen  Mitgliedern  des  Deutschen
  Zoll-  und  Handelsvereins  einerseits  und  Japan  andererseits.  Vom
20.  Februar  1869.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
  und  der  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitglieder  des  Deutschen  Zollund
  Handelsvereins,  nämlich:  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Württemberg,  des
Großherzogthums  Baden  und  des  Großherzogthums  Hessen  für  dessen  südlich
des  Main  belegenen  Theile,  sowie  in  Vertretung  des  Ihrem  Zoll=  und  Steuersysteme
  angeschlossenen  Großherzogthums  Luxemburg,  einerseits,
und
Seine  Majestät  der  Tenno  von  Japan  andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Entwicklung  der  Handels-  und  Schiffahrtsbe-Beziehungen
  zwischen    Deutschland  und  Japan  zu  fördern,  haben  beschlossen,  einen

Vertrag  abzuschließen  und  zu  diesem  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

den  Geschäftsträger  des  Norddeutschen  Bundes  in  Japan,  Max
August  Seipio  v.  Brandt;

Seine  Majestät  der  Tenno  von  Japan:
Higashi  Kuze  Chujo,  Gidjo  und  Chijo  des  auswärtigen  Amtes,
von  der  ersten  Beamtenklasse,
Terashima  Tozo,  Chiji  des  Bezirks  Kanagawa  und  Handji  des
auswärtigen  Amtes,  von  der  dritten  Beamtenklasse,
Iseki  Sayemon,  Handji  des  auswärtigen  Amtes,  von  der  dritten
Beamtenklasse,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und  gehöriger
  Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.
Bundes-Gesehbl.  1870.  1  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Januar  1870.
        <pb n="14" />
        —  2  —

Artikel  1.

Zwischen  den  Hohen  kontrahirenden  Staaten,  sowie  zwischen  den  Unterthanen
  derselben,  soll  ewiger  Friede  und  beständige  Freundschaft  bestehen.

Artikel  2.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  soll  das  Recht  haben,  einen  diplomatischen
  Agenten  in  Japan  zu  ernennen,  dem  gestattet  sein  soll,  auch  die  Vertretung
  der  anderen  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  zu  übernehmen.

Die  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  sollen  das  Recht  haben,  einen
Generalkonsul  und  für  jeden  offenen  Hafen  oder  jede  dergleichen  Stadt  in  Japan
einen  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsular-Agenten  zu  ernennen.  Diese  Beamten
sollen  dieselben  Privilegien  und  Vorrechte  genießen,  wie  die  Konsularbeamten  der
meistbegünstigten  Nation.

Sowohl  der  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  ernannte
diplomatische  Agent,  als  auch  der  Generalkonsul  sollen  das  Recht  haben,  frei  und
unbehindert  in  allen  Theilen  des  Kaiserreichs  Japan  umherzureisen.

Ebenso  sollen  die  mit  der  Berechtigung  zur  Ausübung  der  Jurisdiktion
versehenen  Deutschen  Konsularbeamten  das  Recht  haben,  sich,  im  Falle  ein
Deutsches  Schiff  im  Bereiche  ihres  Jurisdiktionsbezirkes  Schiffbruch  leidet,  oder
innerhalb  desselben  ein  Angriff  auf  das  Leben  oder  das  Eigenthum  eines  Deutschen
  stattfindet,  zur  Aufnahme  des  Thatbestandes  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben.
Doch  sollen  die  Deutschen  Konsularbeamten  in  jedem  solchen  Falle  den  Japanischen
  Lokalbehörden  eine  schriftliche  Mittheilung  über  den  Zweck  und  das  Ziel
ihrer  Reise  machen  und  dieselbe  nur  in  Begleitung  eines  von  den  Japanischen

Behörden  zu  bezeichnenden  höheren  Beamten  antreten.

Seine  Majestät  der  Tenno  von  Japan  kann  einen  diplomatischen  Agenten
beim  Hofe  von  Berlin  und  Konsularbeamte  für  diejenigen  Deutschen  Häfen  und
Handelsplätze  ernennen,  in  denen  Konsularbeamte  irgend  eines  dritten  Staates
zugelassen  werden.

Der  diplomatische  Agent  und  die  Konsularbeamten  Japans  sollen  unter
der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit  im  Gebiete  der  kontrahirenden  Deutschen
Staaten  dieselben  Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen  genießen,  deren  sich
diejenigen  irgend  eines  dritten  Staates  erfreuen  oder  erfreuen  werden.

Artikel  3.

Die  Städte  und  Häfen  von  Hakodade,  Hiogo,  Kanagawa,  Nagasaki,
Niegata  mit  Ebisuminato  auf  der  Insel  Sado  und  Osaka,  sowie  die  Stadt  Yedo
sollen  von  dem  Tage  an,  an  welchem  dieser  Vertrag  in  Kraft  tritt,  für  die
Unterthanen  und  den  Handel  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  eröffnet  sein.
In  den  vorgedachten  Städten  und  Häfen  sollen  Deutsche  Unterthanen
dauernd  wohnen  können;  sie  sollen  das  Recht  haben,  daselbst  Grundstücke  zu
miethen  und  Häuser  zu  kaufen,  und  sie  sollen  Wohnungen  und  Magazine  daselbst
erbauen  dürfen.  
Der  Platz,  welchen  Deutsche  Unterthanen  bewohnen  und  auf  welchen  sie
ihre
        <pb n="15" />
        —  3  —

ihre  Gebäude  errichten  sollen,  wird  von  den  Deutschen  Konsularbeamten  im  Einverständniß
  mit  den  kompetenten  Japanischen  Ortsbehörden  angewiesen  werden;
auf  gleiche  Art  sollen  die  Hafenordnungen  festgesetzt  werden.  Können  sich  der
Deutsche  Konsularbeamte  und  die  Japanischen  Behörden  in  diesen  Beziehungen
nicht  einigen,  so  soll  die  Frage  dem  diplomatischen  Agenten  und  der  Japanischen
Regierung  unterbreitet  werden.

Um  die  Orte,  wo  Deutsche  Unterthanen  sich  niederlassen  werden,  soll  von
den  Japanern  weder  Mauer  noch  Zaun,  oder  Gitter,  noch  irgend  ein  anderer
Abschluß  errichtet  werden,  welcher  den  freien  Ein-  und  Ausgang  dieser  Orte  beschränken
  könnte.  

Den  Deutschen  Unterthanen  soll  es  gestattet  sein,  sich  innerhalb  folgender
Grenzen  frei  zu  bewegen:

von  Hakodade  und  Niegata  in  jeder  Richtung  bis  zu  einer  Entfernung
von  10  Ri;

von  Ebisuminato  auf  der  ganzen  Insel  Sado;

von  Kanagawa  bis  zum  Flusse  Logo,  welcher  sich  zwischen  Kawasaki  und
Sinagawa  in  den  Meerbusen  von  Yedo  ergießt,  und  in  jeder  anderen
  Richtung  bis  zu  einer  Entfernung  von  10  Ri;

von  Nagasaki  aus  überall  in  dem  benachbarten  Kaiserlichen  Gebiete;

von  Hiogo  in  der  Richtung  auf  Kioto  bis  zu  einer  Entfernung  von
10  Ri  von  dieser  Stadt  und  in  jeder  anderen  Richtung  bis  zu
einer  Entfernung  von  10  Ri  von  Hiogo;

von  Osaka,  im  Süden  von  der  Mündung  des  Yamatogawa  bis  nach
Funabashimura  und  von  dort  innerhalb  einer  von  diesem  Platze
über  Kiokojimura  nach  Sada  gezogenen  Linie;  die  Stadt  Sakai
liegt  außerhalb  dieser  Grenzen,  der  Besuch  derselben  ist  jedoch  Deutschen
Unterthanen  gestattet;
von  Yedo  innerhalb  folgender  Grenzen:  von  der  Mündung  des  Shintonegawa
  bis  Kanamachi  und  längs  der  Straße  nach  Mito  bis  Senji,
von  dort  den  Sumidagawa  aufwärts  bis  Furugano  Kamigo  und
über  Omuro,  Takakura,  Koyata,  Ogiwara,  Miyadera,  Mitsugi,
Tanaka,  nach  der  Fähre  von  Hino  am  Rokugogawa.
Die  Entfernungen  von  10  Ri  sollen  zu  Lande  gemessen  werden,  vom
Saibansho  oder  Rathhause  jedes  der  vorgenannten  Häfen  aus.
Ein  Ri  kommt  gleich:
12,456  Fuß  Preußisch,
4,275  Yards  Englisch,
3,910  Meter  Französisch.

Deutsche  Unterthanen,  welche  diese  Grenzen  überschreiten,  sollen  einer  Geldstrafe

  von  100  M.  Doll.  und  im  Wiederholungsfalle  einer  solchen  von  250  M.
Doll.  unterliegen.

1  Art.
        <pb n="16" />
        —  4  —

Artikel  4.

Die  in  Japan  sich  aufhaltenden  Deutschen  sollen  das  Recht  freier  Religionsübung
  haben.  Zu  diesem  Behufe  werden  sie  auf  dem  zu  ihrer  Niederlassung
besimmten  Terrain  Gebäude  zur  Ausübung  ihrer  Religionsgebräuche  errichten
können.

Artikel  5.

Alle  Streitigkeiten,  welche  sich  in  Bezug  auf  Person  oder  Eigenthum
zwischen  in  Japan  sich  aufhaltenden  Deutschen  erheben  sollten,  werden  der  Entscheidung
  der  Deutschen  Behörde  unterworfen  werden.

Desgleichen  werden  sich  die  Japanischen  Behörden  in  keine  Streitigkeiten
mischen,  welche  zwischen  Unterthanen  eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
und  Angehörigen  einer  anderen  Vertragsmacht  etwa  entstehen  sollten.

Hat  ein  Deutscher  eine  Klage  oder  Beschwerde  gegen  einen  Japaner,  so
entscheidet  die  Japanische  Behörde.  

Hat  dagegen  ein  Japaner  eine  Klage  oder  Beschwerde  gegen  einen  Deutschen,
so  entscheidet  die  Deutsche  Behörde.

Wenn  ein  Japaner  nicht  bezahlen  sollte,  was  er  einem  Deutschen  schuldig
ist,  oder  wenn  er  sich  betrügerischer  Weise  verborgen  halten  sollte,  so  werden  die
kompetenten  Japanischen  Behörden  Alles,  was  in  ihrer  Macht  steht,  thun,  um
ihn  vor  Gericht  zu  ziehen  und  die  Bezahlung  der  Schuld  von  ihm  zu  erlangen.
Und  wenn  ein  Deutscher  sich  betrügerischer  Weise  verbergen  und  seine  Schulden
an  Japaner  nicht  bezahlen  sollte,  so  werden  die  Deutschen  Behörden  Alles,  was
in  ihrer  Macht  steht,  thun,  um  den  Schuldigen  vor  Gericht  zu  ziehen  und  zur
Bezahlung  der  Schuld  anzuhalten.

Weder  die  Deutschen  noch  die  Japanischen  Behörden  sollen  für  die  Bezahlung
  von  Schulden  verantwortlich  sein,  welche  von  Deutschen  oder  Japanischen
Unterthanen  kontrahirt  worden  sind.

Artikel  6.

Deutsche  Unterthanen,  welche  ein  Verbrechen  gegen  Japanische  Unterthanen
oder  gegen  Angehörige  einer  anderen  Nation  begehen  sollten,  sollen  vor  den
Deutschen  Konsularbeamten  geführt  und  nach  Deutschen  Gesetzen  bestraft  werden.

Japanische  Unterthanen,  welche  sich  einer  verbrecherischen  Handlung  gegen
Deutsche  Unterthanen  schuldig  machen,  sollen  vor  die  Japanischen  Behörden  geführt
  und  nach  Japanischen  Gesetzen  bestraft  werden.

Artikel  7.

Alle  Ansprüche  auf  Geldstrafen  oder  Konfiskationen  für  Zuwiderhandlungen
gegen  diesen  Vertrag  oder  gegen  das  beigefügte  Handels-Regulativ  sollen  bei
den  Deutschen  Konsularbehörden  zur  Entscheidung  gebracht  werden.  Die  Geldstrafen
  oder  Konfiskationen,  welche  von  diesen  letzteren  ausgesprochen  werden,
sollen  der  Japanischen  Regierung  zufallen.  Güter,  die  mit  Beschlag  belegt  werden,
sollen  von  den  Japanischen  Behörden  und  den  Deutschen  Konsularbehörden  ver-
        <pb n="17" />
        —  65  —

siegelt  und  bis  zur  Entscheidung  durch  den  Deutschen  Konsul  in  den  Speichern
des  Zollhauses  deponirt  werden.  

Fällt  die  Entscheidung  des  Konsuls  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  oder
Konsignatairs  der  Güter  aus,  so  sollen  dieselben  sofort  dem  Konsul  zur  weiteren
Verfügung  ausgehändigt  werden;  doch  sollen,  falls  die  Japanische  Regierung
gegen  diese  Entscheidung  des  Konsuls  Berufung  an  die  höhere  Instanz  einzulegen
wünscht,  der  Eigenthümer  oder  Konsignatair  der  Güter  gehalten  sein,  den  Werth
derselben  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  der  Angelegenheit  auf  dem  Deutschen
Konsulate  zu  deponiren.  Sind  die  mit  Beschlag  belegten  Güter  leicht  verderblicher
Natur,  so  sollen  dieselben  gegen  Deponirung  des  Werthes  auf  dem  Deutschen
Konsulate  dem  Eigenthümer  oder  Konsignatair  ausgehändigt  werden.

Artikel  8.

In  allen  dem  Handel  geöffneten  oder  zu  öffnenden  Häfen  Japans  soll

es  Deutschen  Unterthanen  freistehen,  aus  dem  Gebiete  Deutschlands  oder  aus

fremden  Häfen  alle  Arten  von  Waaren,  die  nicht  Kontrebande  sind,  einzuführen

und  zu  verkaufen,  sowie  zu  kaufen  und  nach  Deutschen  oder  fremden  Häfen

auszuführen.  Sie  sollen  nur  die  Zölle  bezahlen,  welche  in  dem  dem  gegenwärtigen

  Vertrage  beigefügten  Tarif  verzeichnet  sind,  und  frei  von  allen  sonstigen
Abgaben  sein.

  Deutsche  Unterthanen  sollen  alle  Arten  von  Artikeln  von  den  Japanern
kaufen  und  an  dieselben  verkaufen  dürfen,  und  zwar  ohne  Dazwischenkunft  eines
Japanischen  Beamten,  weder  beim  Kaufe  noch  beim  Verkaufe,  noch  bei  der  Bezahlung
  oder  Empfangnahme  des  Kaufpreises.

Ebenso  soll  es  den  Deutschen  Unterthanen  freistehen,  alle  Arten  Japanischer
  Produkte,  welche  sie  in  einem  der  geöffneten  Häfen  Japans  gekauft  haben,
nach  einem  anderen  geöffneten  Japanischen  Hafen  zu  verschiffen,  ohne  dafür  irgend
welchen  Zoll  zu  entrichten.

Allen  Japanern  soll  es  erlaubt  sein,  alle  Arten  von  Artikeln  von  Deutschen
  Unterthanen,  sei  es  in  Deutschland  oder  in  den  geöffneten  Häfen,  ohne
Dazwischenkunft  eines  Japanischen  Beamten  zu  kaufen  und  was  sie  gekauft  haben,
entweder  zu  behalten  und  zu  benutzen  oder  wieder  zu  verkaufen.  In  ihrem
Handelsverkehr  mit  Deutschen  Unterthanen  werden  die  Japaner  nicht  mit  höheren
Abgaben  belegt  werden,  als  denjenigen,  welche  sie  für  ihre  Geschäfte  untereinander
  entrichten.  -

Ebenso  dürfen  die  Japanischen  Fürsten  oder  Leute  in  Diensten  derselben
sich  unter  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  nach  Deutschland,  sowie
nach  den  offenen  Häfen  Japans  begeben,  und  dort  mit  den  Deutschen  frei  und
ohne  Dazwischenkunft  Japanischer  Beamten  Handel  treiben,  vorausgesetzt,  daß  sie
sich  nach  den  bestehenden  Polizeivorschriften  richten  und  die  festgesetzten  Abgaben
entrichten.

Ebenso  soll  es  allen  Japanern  erlaubt  sein,  Waaren  Japanischen  oder
fremden  Ursprungs  nach,  von  oder  zwischen  den  geöffneten  Häfen  in  Japan,
oder  von  oder  nach  fremden    in  Japanern  oder  Deutschen  Unterthanen

angehörigen  Schiffen  zu  verschiffen.  

Art.
        <pb n="18" />
        —  6  —

Artikel  9.

Die  Japanische  Regierung  wird  es  nicht  verhindern,  daß  Deutsche,  welche
sich  in  Japan  aufhalten,  Japaner  als  Dolmetscher,  Lehrer,  Diener  u.  s.  w.  in
Dienst  nehmen  und  sie  zu  allen  Beschäftigungen  verwenden,  welche  die  Gesetze
nicht  verbieten;  doch  bleiben  solche  Japaner  selbstverständlich,  im  Falle  sie  ein
Verbrechen  begehen  sollten,  den  Japanischen  Gesetzen  unterworfen.

Japanern  soll  es  ferner  freistehen,  in  jeder  Eigenschaft  an  Bord  Deutscher
Schiffe  Dienste  zu  nehmen.

Japaner  in  Diensten  von  Deutschen  sollen  auf  ein  dahin  gerichtetes  Gesuch
bei  den  Ortsbehörden  die  Erlaubniß  erhalten,  ihre  Herren  ins  Ausland  zu  begleiten.


Ebenso  soll  es  allen  Japanern,  welche  mit  vorschriftsmäßigen  Pässen  ihrer
Behörden  nach  Maaßgabe  der  Bekanntmachung  der  Japanischen  Regierung  vom
23.  Mai  1866.  versehen  sind,  erlaubt  sein,  sich  Behufs  ihrer  Ausbildung  oder  in
Handelszwecken  nach  Deutschland  zu  begeben.

Artikel  10.

Das  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beigefügte  Handels-Regulativ  soll  als
ein  integrirender  Theil  dieses  Vertrages  und  deshalb  als  bindend  für  die  Hohen
kontrahirenden  Theile  angesehen  werden.

Der  Deutsche  diplomatische  Agent  in  Japan  soll  das  Recht  haben,  in
Gemeinschaft  und  Uebereinstimmung  mit  denjenigen  Beamten,  welche  von  der
Japanischen  Regierung  zu  diesem  Zwecke  bezeichnet  werden  müssen,  für  alle  dem
Handel  offenen  Häfen  diejenigen  Reglements  zu  erlassen,  welche  erforderlich  und
geeignet  sind,  die  Bestimmungen  des  beigefügten  Handels-Regulativs  in  Ausführung
  zu  bringen.

Artikel  11.

Die  Japanische  Regierung  wird  alle  die  dem  Deutschen  Handel  offenen
Häfen  mit  den  Leuchtthürmen,  Feuerschiffen,  Tonnen  und  Seezeichen  versehen,
welche  nöthig  sind,  um  das  Ein=  und  Auslaufen  der  Schiffe  zu  erleichtern  und
zu  sichern.
    Die  Japanischen  Behörden  werden  in  jedem  Hafen  solche  Maaßregeln
treffen,  wie  sie  ihnen  am  geeignetsten  erscheinen  werden,  um  dem  Schmuggel  und
der  Kontrebande  vorzubeugen.

Artikel  12.

Wenn  ein  Deutsches  Schiff  bei  einem  offenen  Hafen  Japans  anlangt,
soll  es  ihm  freistehen,  einen  Lootsen  anzunehmen,  der  es  in  den  Hafen  führt.
Ebenso  soll  es,  wenn  es  alle  gesetzlichen  Gebühren  und  Abgaben  entrichtet  hat
und  zur  Abreise  fertig  ist,  einen  Lootsen  annehmen  können,  um  es  aus  dem

Hafen  hinauszuführen.
    Art.
        <pb n="19" />
        .  Artikel  13.

Deutsche  Kaufleute  sollen,  wenn  sie  Waaren  in  einen  offenen  Hafen  Japans
  eingeführt  und  die  darauf  haftenden  Zölle  entrichtet  haben,  berechtigt  sein,
von  der  Japanischen  Zollbehörde  ein  Certifikat  über  die  geschehene  Entrichtung
dieser  Zölle  zu  verlangen,  und  auf  Grund  dieses  Certifikates  soll  ihnen  freistehen,
dieselben  Waaren  wieder  aus-  und  in  einen  anderen  offenen  Hafen  Japans  einzuführen,
  ohne  daß  sie  nöthig  hätten,  irgend  welche  weiteren  Zölle  zu  entrichten.

Die  Japanische  Regierung  verpflichtet  sich,  in  den  geöffneten  Häfen  Lagerhäuser
  zu  errichten,  in  denen  eingeführte  Güter  auf  den  Antrag  des  Importeurs
oder  des  Eigenthümers,  ohne  Zoll  zu  entrichten,  lagern  können.

Die  Japanische  Regierung  ist  für  die  Sicherheit  dieser  Güter  verantwortlich,
  so  lange  dieselben  sich  unter  ihrer  Obhut  befinden,  und  wird  alle  diejenigen
Vorsichtsmaaßregeln  ergreifen,  welche  nöthig  sind,  um  die  gelagerten  Güter  gegen
Feuersgefahr  versicherungsfähig  zu  machen.  Wenn  der  Importeur  oder  Eigenthümer
  die  Güter  aus  dem  Lagerhause  zu  empfangen  wünscht,  so  muß  er  die
durch  den  Tarif  festgesetzten  Zölle  entrichten,  sollte  er  sie  dagegen  wieder  auszuführen
  wünschen,  so  soll  er  dies,  ohne  zur  Bezahlung  von  Zoll  verpflichtet  zu
sein,  thun  dürfen.  Lagermiethe  muß  in  jedem  Falle  bei  Aushändigung  der  Güter
entrichtet  werden.

Der  Betrag  derselben,  sowie  die  für  die  Verwaltung  der  Lagerhäuser
nöthigen  Bestimmungen,  werden  durch  gemeinschaftliches  Uebereinkommen  der
Hohen  vertragenden  Theile  festgestellt  werden.

Artikel  14.

Alle  von  Deutschen  Unterthanen  in  einen  offenen  Hafen  Japans  eingeführten
  Waaren,  von  welchen  die  in  diesem  Vertrage  festgesetzten  Zölle  enttichtet
  worden  sind,  sollen,  mögen  sie  sich  im  Besitze  von  Deutschen  oder  Japanern
  befinden,  von  den  Besitzern  nach  allen  Theilen  des  Kaiserreichs  versandt
werden  können,  ohne  daß  davon  irgend  eine  Abgabe  oder  ein  Transitzoll,  welchen
Namen  dieselben  auch  haben  möchten,  gezahlt  zu  werden  braucht.

Alle  Japanischen  Produkte  sollen  von  jedem  Punkte  des  Landes  aus  von
den  Japanern  nach  den  offenen  Häfen  gebracht  werden  können,  ohne  Abgaben
oder  Durchgangszöllen  unterworfen  zu  sein,  mit  Ausnahme  der  Wegezölle,  welche
gleichmäßig  von  allen  Handeltreibenden  zur  Unterhaltung  der  Land-  und  Wasserstraßen

  erhoben  werden.

Artikel  15.

Von  dem  Wunsche  geleitet,  die  dem  freien  Umlaufe  fremden  Geldes  in
Japan  entgegenstehenden  Hindernisse  zu  beseitigen,  wird  die  Japanische  Regierung
unverzüglich  in  der  Anfertigung  der  Landesmünzen  die  nöthigen  Veränderungen
und  Verbesserungen  eintreten  lassen.  Demnächst  werden  die  Japanische  Hauptmünzanstalt,
  sowie  die  in  jedem  der  offenen  Häfen  des  Reiches  zu  errichtenden
Spezialbüreaus  von  Fremden  und  Japanern  ohne  Unterschied  des  Standes  fremde
Münzen  jeder  Art,  sowie  Gold-  und  Silberbarren  annehmen,  um  sie  gegen  Japa-
        <pb n="20" />
        —  8  —

panische  Münzen  von  gleichem  Gewichte  und  Feingehalte  umzuwechseln,  vorbehaltich
  einer  bestimmten  Umschmelzungsgebühr,  deren  Betrag  durch  gemeinschaftliches
  Uebereinkommen  der  Hohen  kontrahirenden  Theile  festgesetzt  werden  wird.
Deutsche  und  Japaner  können  sich  bei  Zahlungen,  die  sie  sich  gegenseitig

zu  machen  haben,  nach  Belieben  fremder  oder  Japanischer  Münzen  bedienen.
Münzen  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  Japanischen  Kupfermünzen,  und
fremdes  ungemünztes  Gold  und  Silber  können  aus  Japan  ausgeführt  werden.

Artikel  16.

Wenn  die  Japanischen  Zollbeamten  mit  dem  Werthe,  welcher  von  Kaufleuten
  für  einige  ihrer  Waaren  angegeben  werden  sollte,  nicht einverstanden  sind,
so  soll  es  denselben  freistehen,  diese  Waaren  selbst  zu  taxiren  und  sich  zu  erbieten,
sie  zu  dem  von  ihnen  festgesetzten  Taxwerthe  zu  kaufen.

Sollte  der  Eigenthumer  sich  weigern,  auf  dies  Anerbieten  einzugehen,  so
soll  er  den  Zoll  von  dem  Werthe  zahlen,  wie  die  Japanischen  Zollbeamten  ihn
taxirt  haben.  Im  Falle  der  Annahme  des  Anerbietens  aber  soll  ihm  der  offerirte
  Werth  sofort  und  ohne  Abzug  von  Rabatt  oder  Diskonto  gezahlt  werden.

Artikel  17.

Wenn  ein  Deutsches  Schiff  Schiffbruch  leidet  oder  an  den  Küsten  des
Kaiserreichs  Japan  strandet,  oder  wenn  es  gezwungen  sein  sollte,  Zuflucht  in
einem  Japanischen  Hafen  zu  suchen,  so  sollen  die  kompetenten  Japanischen  Be-Behörden,
  sobald  sie  davon  hören,  dem  Schiffe  allen  möglichen  Beistand  leisten.

Die  Personen  an  Bord  desselben  sollen  wohlwollend  behandelt,  und  wenn  nöthig,
mit  Mitteln  versehen  werden,  um  sich  nach  dem  Sitze  des  nächsten  Deutschen
Konsulats  zu  begeben.
  —  Artikel  18.

Provisionen  aller  Art  für  Deutsche  Kriegsschiffe  sollen  in  den  geöffneten
Häfen  Japans  ausgeschifft  und  in  Magazine  unter  Bewachung  Deutscher  Beamten
niedergelegt  werden  können,  ohne  daß  Zölle  dafür  entrichtet  zu  werden  brauchen.
Wenn  solche  Provisionen  aber  an  Japaner  oder  Fremde  verkauft  werden,  so
sollen  die  Erwerber  an  die  Japanischen  Behörden  den  Zoll  entrichten,  der  auf
dieselben  anwendbar  ist.

Artikel  19.

Es  wird  ausdrücklich  festgesetzt  ,  daß  die  Regierungen  der  Deutschen  kontrahirenden

  Staaten  und  ihre  Unterthanen  von  dem  Tage  an,  an  welchem  der

gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  tritt,  ohne  Weiteres  alle  Rechte,  Freiheiten  und
Vortheile  genießen  sollen,  welche  von  Seiner  Majestät  dem  Tenno  von  Japan
an  die  Regierung  und  Unterthanen  irgend  eines  anderen  Staates  gewährt  worden
sind  oder  in  Zukunft  gewährt  werden  sollten.

Artikel  20.
Man  ist  übereingekommen,  daß  die  Hohen  kontrahirenden  Theile  vom  1.  Juli 
  1872.
        <pb n="21" />
        —  9  —
1872.  an  die  Revision  dieses  Vertrages  sollen  beantragen  können,  um  solche
Aenderungen  oder  Verbesserungen  daran  vorzunehmen,  welche  die  Erfahrung  als
nothwendig  herausgestellt  haben  sollte.  Ein  solcher  Antrag  muß  jedoch  mindestens
ein  Jahr  zuvor  angekündigt  werden.

  Sollte  Seine  Majestät  der  Tenno  von  Japan  indessen  vor  diesem  Zeitpunkte
  eine  Revision  aller  Verträge  wünschen  und  hierzu  die  Zustimmung  aller
übrigen  Vertragsmächte  erlangen,  so  werden  auch  die  kontrahirenden  Deutschen
Staaten,  auf  den  Wunsch  der  Japanischen  Regierung,  sich  an  darauf  bezüglichen
Verhandlungen  betheiligen.

Artikel  21.

Alle  amtlichen  Mittheilungen  des  Deutschen  diplomatischen  Agenten  oder
der  Konsularbeamten  an  die  Japanischen  Behörden  werden  in  Deutscher  Sprache
geschrieben  werden.  Um  jedoch  die  Geschäftsführung  möglichst  zu  erleichtern,
sollen  diese  Mittheilungen  während  dreier  Jahre  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo
dieser  Vertrag  in  Wirksamkeit  treten  wird,  von  einer  Uebersetzung  ins  Holländische
  oder  Japanische  begleitet  sein.

Artikel  22.

Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  vierfach  in  Deutscher  und  Japanischer  Sprache
ausgefertigt,  und  haben  alle  diese  Ausfertigungen  denselben  Sinn  und  dieselbe
Bedeutung.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Seiner  Majestät  dem  Tenno  von  Japan  unter  Namensunterfertigung
  und  Siegel  ratifizirt  werden,  und  sollen  die  Ratifikationen  innerhalb
achtzehn  Monaten  ausgewechselt  werden.  

Dieser  Vertrag  tritt  mit  dem  Tage  der  Unterzeichnung  in  Wirksamkeit.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  respektiven  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Jokohama  den  zwanzigsten  Februar  im  Jahre  unseres
Herrn  Ein  Tausend  acht  Hundert  und  neun  und  sechszig  oder  am  zehnten  Tage
des  ersten  Monats  des  zweiten  Jahres  Meidji  (Tschi  no  to  mi)  der  Japanischen
Zeitrechnung.  .

(L.  S.)  M.  v.  Brandt.  Higashi  Kuze  Chujo.
Terashima  Tozo.
Iseki  Sayemon.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  2  Be-
        <pb n="22" />
        Bestimmungen,
unter

welchen  der  Handel  Deutschlands  in  Japan  getrieben
werden  soll.

Bestimmung  1.

Innerhalb  48  Stunden  (Sonntage  ausgenommen)  nach  der  Ankunft  eines
Deutschen  Schiffes  in  einem  Japanischen  Hafen  soll  der  Kapitain  oder  Kommandant
  den  Japanischen  Zollbehörden  einen  Empfangsschein  des  Deutschen
Konsuls  vorzeigen,  aus  welchem  hervorgeht,  daß  er  alle  Schiffspapiere,  Konnoissemente
  u.  s.  w.  auf  dem  Deutschen  Konsulate  niedergelegt  hat,  und  er  soll  dann
sein  Schiff  einklariren  durch  Uebergabe  eines  Schreibens,  welches  den  Namen
des  Schiffes  angiebt  und  den  des  Hafens,  von  dem  es  kommt,  seinen  Tonnengehalt,
  den  Namen  seines  Kapitains  oder  Kommandanten,  die  Namen  der  Passagiere
  (wenn  es  deren  giebt)  und  die  Zahl  der  Schiffsmannschaft.  Dieses  Schreien
  muß  vom  Kapitain  oder  Kommandanten  als  eine  wahrhafte  Angabe  bescheinigt
  und  unterzeichnet  werden;  zu  gleicher  Zeit  soll  er  ein  schriftliches  Manifest
  seiner  Ladung  niederlegen,  welches  die  Zeichen  und  Nummern  der  Frachtstücke
und  ihren  Inhalt  angiebt,  so  wie  sie  in  seinem  Konnoissemente  bezeichnet  sind,
nebst  den  Namen  der  Person  oder  Personen,  an  welche  sie  konsignirt  sind;  eine
Liste  der  Schiffsvorräthe  soll  dem  Manifeste  hinzugefügt  werden.  Der  Kapitain
oder  Kommandant  soll  das  Manifest  als  eine  zuverlässige  Angabe  der  ganzen
Ladung  und  aller  Vorräthe  an  Bord  bescheinigen  und  dies  mit  seinem  Namen
unterzeichnen.

Wird  irgend  ein  Irrthum  im  Manifest  entdeckt,  so  darf  derselbe  innerhalb
  24  Stunden  (Sonntage  ausgenommen)  ohne  Zahlung  einer  Gebühr  berichtigt
  werden,  aber  für  jede  Aenderung  oder  spätere  Eintragung  in  das  Manifest
  nach  jenem  Zeitraume  soll  eine  Gebühr  von  15  Dollars  bezahlt  werden.

Für  alle  in  das  Manifest  nicht  eingetragenen  Güter  soll  neben  dem  Zolle
eine  Strafe  entrichtet  werden,  deren  Betrag  dem  von  diesen  Gütern  zu  entrichtenden
  Zolle  gleichkommt.

Jeder  Kapitain  oder  Kommandant,  der  es  versäumen  sollte,  sein  Schiff
bei  dem  Japanischen  Zollamte  binnen  der  durch  diese  Bestimmung  festgesetzten
Zeit  einzuflariren,  soll  eine  Buße  von  60  Dollars  für  jeden  Tag  entrichten,  an
welchem  er  die  Einklarirung  seines  Schiffes  versäumt.  B

e-
        <pb n="23" />
        —  11  —

Bestimmung  2.

Die  Japanische  Regierung  soll  das  Recht  haben,  Zollbeamte  an  Bord
eines  jeden  Schiffes  in  ihren  Hafen  zu  setzen,  Kriegsschiffe  ausgenommen;  die
Zollbeamten  sollen  mit  Höflichkeit  behandelt  werden  und  ein  geziemendes  Unterkommen
  erhalten,  wie  es  das  Schiff  bietet.

Keine  Güter  sollen  von  einem  Schiffe  zwischen  Sonnenuntergang  und
Sonnenaufgang  abgeladen  werden,  außer  auf  besondere  Erlaubniß  der  Zollbe--hörden;
  und  es  dürfen  die  Luken  und  alle  übrigen  Eingänge  zu  dem  Theile  des
Schiffes,  wo  die  Ladung  verstaut  ist,  von  Japanischen  Beamten  zwischen  Sonnenuntergang
  und  Sonnenaufgang  durch  Siegel,  Schlösser  oder  anderen  Verschluß
gesichert  werden;  und  wenn  irgend  Jemand  ohne  gehörige  Erlaubniß  einen  so
gesicherten  Eingang  eröffnen  oder  irgend  ein  Siegel,  Schloß  oder  sonstigen  von
den  Japanischen  Zollbeamten  angelegten  Verschluß  erbrechen  oder  abnehmen  sollte,
so  soll  Jeder,  der  sich  so  vergeht,  für  jede  Uebertretung  eine  Buße  von  60  Dollars
  zahlen.

Güter,  die  von  einem  Schiffe,  sei  es  gelöscht,  sei  es  zu  löschen  versucht
worden,  ohne  daß  sie  beim  Japanischen  Zollamte,  wie  nachfolgend  bestimmt,  gehörig
  angegeben  sind,  sollen  der  Beschlagnahme  und  Konfiskation  unterliegen.

Waarenkollis,  welche  mit  der  Absicht  verpackt  sind,  die  Zolleinnahme  von
Japan  zu  benachtheiligen,  indem  sie  Artikel  von  Werth  verbergen,  welche  in  der
Faktura  nicht  aufgeführt  sind,  sollen  der  Konfiskation  verfallen  sein.

Sollte  ein  Deutsches  Schiff  in  irgend  einen  der  nicht  geöffneten  Häfen
von  Japan  Güter  einschmuggeln  oder  einzuschmuggeln  versuchen,  so  verfallen  alle
solche  Güter  an  die  Japanische  Regierung,  und  das  Schiff  soll  für  jedes  derartige
  Vergehen  eine  Buße  von  1000  Dollars  zahlen.

Fahrzeuge,  welche  der  Ausbesserung  bedürftig  sind,  dürfen  zu  diesem  Zwecke
ihre  Ladung  landen,  ohne  Zoll  zu  bezahlen;  alle  so  gelandeten  Güter  sollen  in

Verwahrung  der  Japanischen  Behörden  bleiben,  und  alle  gerechten  Forderungen
für  Aufbewahrung,  Arbeit  und  Aussicht  sollen  dafür  bezahlt  werden.  Wird  indessen
  ein  Theil  solcher  Ladung  verkauft,  so  sollen  für  diesen  Theil  die  regelmäßigen
  Zölle  entrichtet  werden.

Waaren  können  auf  ein  anderes  Schiff  im  nämlichen  Hafen  umgeladen
werden,  ohne  Zoll  zu  zahlen,  aber  das  Umladen  muß  stets  unter  Aufsicht  von
Japanischen  Beamten  vor  sich  gehen,  und  nachdem  der  Zollbehörde  hinlänglicher
Beweis  von  der  Unverfänglichkeit  der  Operation  gegeben  ist,  sowie  auch  mit
einem  zu  dem  Zwecke  von  dieser  Behörde  ausgestellten  Erlaubnißscheine.  Für
jede  Uebertretung  dieser  Bestimmung  soll  eine  Buße  von  60  Dollars  bezahlt
  werden.

Da  die  Einfuhr  des  Opiums  verboten  ist,  so  darf,  falls  ein  Deutsches
Schiff  in  Handelszwecken  nach  Japan  kommt,  und  ein  Gewicht  von  mehr  als
drei  Katties  Opium  an  Bord  hat,  der  Ueberschuß  von  den  Japanischen  Behörden
mit  Beschlag  belegt  und  vernichtet  werden;  und  jede  Person  oder  alle  Personen,
  die  Opium  einschmuggeln  oder  einzuschmuggeln  versuchen,  sollen  in eine

2  Buße
        <pb n="24" />
        —  12  —

Buße  von  15  Dollars  verfallen  sein  für  jedes  Kattie  Opium,  welches  sie  einschmuggeln
  oder  einzuschmuggeln  versuchen.

Bestimmung  3.

Der  Eigenthümer  oder  Konsignatair  von  Gütern,  welcher  sie  zu  landen
wünscht,  soll  eine  Deklaration  derselben  bei  dem  Japanischen  Zollamte  eingeben.
Die  Deklaration  soll  schriftlich  sein  und  angeben:  den  Namen  der  Person,  welche
die  Deklaration  macht,  den  Namen  des  Schiffes,  auf  welchem  die  Waaren  eingeführt
  wurden,  die  Zeichen,  Nummern,  Kollis  und  deren  Inhalt  mit  dem
Werthe  jedes  Kollis  besonders  in  einem  Betrage  ausgeworfen,  und  am  Ende
der  Deklaration  soll  der  Gesammtwerth  aller  in  der  Deklaration  verzeichneten
Güter  angegeben  werden.  Auf  jeder  Deklaration  soll  der  Eigenthümer  oder
Konsignatair  schriftlich  versichern,  daß  die  so  überreichte  Deklaration  den  wirklichen
Preis  der  Güter  angiebt,  und  daß  nichts  zum  Nachtheile  der  Japanischen  Zölle
verheimlicht  worden  ist,  und  unter  solches  Certifikat  soll  der  Eigenthümer  oder
Konsignatair  seine  Namensunterschrift  setzen.

Die  Originalfaktur  oder  Fakturen  der  so  deklarirten  Güter  sollen  den
Zollbehörden  vorgelegt  werden  und  in  deren  Besitz  verbleiben,  bis  sie  die  deklarirten
  Güter  untersucht  haben.

Die  Japanischen  Beamten  dürfen  einige  oder  alle  so  deklarirten  Kollis
untersuchen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  das  Zollamt  bringen,  es  muß  aber  solche
Untersuchung  ohne  Kosten  für  den  Einführenden  und  ohne  Beschädigung  der
Waaren  vor  sich  gehen,  und  nach  geschehener  Untersuchung  sollen  die  Japaner
die  Güter  in  ihrem  vorigen  Zustande  in  die  Kollis  wieder  hineinthun  (soweit
dies  ausführbar  ist),  und  die  Untersuchung  soll  ohne  ungerechtfertigten  Verzug
vor  sich  gehen.

Wenn  ein  Eigenthümer  oder  Importeur  entdeckt,  daß  seine  Güter  auf  der
Herreise  Schaden  gelitten  haben,  ehe  sie  ihm  überliefert  worden  sind,  kann  er  die
Zollbehörden  von  solcher  Beschädigung  unterrichten,  und  er  kann  die  beschädigten
Güter  von  zwei  oder  mehreren  kompetenten  und  unparteiischen  Personen  schätzen
lassen;  diese  sollen  nach  gehöriger  Untersuchung  eine  Bescheinigung  ausstellen,
welche  den  Schadenbetrag  von  jedem  einzelnen  Kolli  prozentweise  angiebt,  indem
sie  dasselbe  nach  Marke  und  Nummer  beschreibt,  welches  Certifikat  von  den  Taxatoren
  in  Gegenwart  der  Zollbehörden  unterschrieben  werden  soll;  nur  der  Importeur
  kann  das  Certifikat  seiner  Deklaration  beifügen  und  einen  entsprechenden
Abzug  machen.

Dies  soll  jedoch  die  Zollbehörden  nicht  verhindern,  die  Güter  in  der  Weise
zu  schätzen,  die  im  Art.  16.  des  Vertrages,  dem  diese  Bestimmungen  angehängt
sind,  vorgesehen  ist.  ·

Nach  Entrichtung  der  Zölle  soll  der  Eigenthümer  einen  Erlaubnißschein

erhalten,  welcher  die  Uebergabe  der  Güter  an  ihn  gestattet,  mögen  dieselben  sich
auf  dem  Zollamte  oder  an  Bord  des  Schiffes  befinden.  Alle
        <pb n="25" />
        —  13  —

Alle  zur  Ausfuhr  bestimmten  Güter  sollen,  bevor  sie  an  Bord  gebracht
werden,  auf  dem  Japanischen  Zollamte  deklarirt  werden;  die  Deklaration  soll
schriftlich  sein  und  den  Namen  des  Schiffes,  worin  die  Güter  ausgeführt  werden
sollen,  mit  den  Zeichen  und  Nummern  der  Kollis  und  die  Menge,  die  Beschaffenheit
  und  den  Werth  ihres  Inhalts  angeben.  Der  Exporteur  muß  schriftlich  bescheinigen,
  daß  seine  Deklaration  eine  wahre  Angabe  aller  darin  erwähnten  Güter
ist,  und  soll  dies  mit  seinem  Namen  unterzeichnen.

Güter,  die  zum  Zwecke  der  Ausfuhr  an  Bord  gebracht  werden,  ehe  sie
auf  dem  Zollamte  angegeben  sind,  sowie  alle  Kollis,  welche  verbotene  Gegenstände
enthalten,  sollen  der  Japanischen  Regierung  verfallen  sein.

Provisionen  zum  Gebrauche  der  Schiffe,  ihrer  Mannschaften  und  Passagiere,
  sowie  Kleidung  u.  s.  w.  von  Passagieren  brauchen  nicht  beim  Zollamte
angegeben  zu  werden.

Bei  Gütern  Japanischen  Ursprungs,  welche  ein  Deutscher  Kaufmann  von
einem  geöffneten  Hafen  nach  einem  anderen  zu  verschiffen  wünscht,  soll  derselbe
auf  dem  Zollamte  den  Betrag  des  Zolles  deponiren,  der  zu  entrichten  sein  würde,
wenn  die  Güter  zur  Ausfuhr  nach  dem  Auslande  bestimmt  wären.  Dieser  Betrag
  soll  dem  Kaufmann  Seitens  der  Japanischen  Behörden  sofort  und  ohne
Einwendungen  zurückgezahlt  werden,  wenn  derselbe  innerhalb  sechs  Monate  eine
Bescheinigung  des  Zollamtes  des  Bestimmungsortes  beibringt,  durch  welche  nachgewiesen
  wird,  daß  die  betreffenden  Güter  dort  gelandet  worden  sind.

Bei  Gütern,  deren  Export  nach  fremden  Häfen  überhaupt  verboten  ist,
muß  der  Exporteur  auf  dem  Zollamte  eine  schriftliche  Erklärung  niederlegen,
durch  welche  er  sich  verpflichtet,  den  Gesammtwerth  der  Güter  an  die  Japanischen
  Behörden  zu  bezahlen,  falls  die  erwähnte  Bescheinigung  nicht  in  der  vorgeschriebenen
  Zeit  beigebracht  wird.

Sollte  ein  von  einem  geöffneten  Hafen  nach  dem  anderen  bestimmtes
Schiff  auf  der  Reise  verloren  gehen,  so  soll  der  Beweis  dafür  an  die  Stelle  der
Bescheinigung  des  Zollamtes  treten,  und  soll  zur  Beibringung  dieses  Beweises
dem  Kaufmann  eine  Frist  von  einem  Jahre  gewährt  werden.

Halten  die  Japanischen  Zollbeamten  ein  Kolli  für  verdächtig,  so  können
sie  dasselbe  in  Beschlag  nehmen,  müssen  aber  dem  Deutschen  Konsulabeamten
davon  Anzeige  machen.

Die  Güter,  welche  nach  dem  Ausspruche  der  Deutschen  Konsularbeamten
der  Konfiskation  verfallen  sind,  sollen  alsbald  den  Japanischen  Behörden  ausgeliefert
  werden,  und  der  Betrag  der  Geldstrafen,  welche  die  Deutschen  Konsularbeamten
  erkannt  haben,  soll  durch  dieselben  schleunigst  eingezogen  und  an  die
Japanischen  Behörden  gezahlt  werden.

Bestimmung  4.

Schiffe,  die  auszuklariren  wünschen,  müssen  24  Stunden  zuvor  beim  Zollamte
  Anzeige  machen,  und  nach  dem  Ablaufe  dieser  Zeit  sollen  sie  zur  Auskla-
        <pb n="26" />
        —  14  —

klarirung  berechtigt  sein.  Wird  ihnen  solche  verweigert,  so  haben  die  Zollbeamten
  sofort  dem  Kapitain  oder  Konsignatair  des  Schiffes  die  Gründe  anzugeben,
  weshalb  sie  die  Ausklarirung  verweigern,  und  die  nämliche  Anzeige
haben  sie  auch  an  den  Deutschen  Konsul  zu  machen,  der  dem  Kapitain  des
Schiffes  die  deponirten  Schiffspapiere  nicht  aushändigen  wird,  bevor  derselbe
nicht  die  Quittung  des  Zollamtes  über  die  Zahlung  aller  Gebühren  beigebracht
  hat.

Deutsche  Kriegsschiffe  brauchen  beim  Zollamte  weder  ein-  noch  auszuklariren,
  noch  sollen  sie  von  Japanischen  Zoll-  oder  Polizei-Beamten  besucht
werden.  
Dampfschiffe, welche die Deutsche Briefpost mit sich führen, dürfen am
nämlichen  Tage  ein-  und  ausklariren  und  sollen  kein  Manifest  zu  machen  brauchen,
außer  für  solche  Passagiere  und  Güter,  die  in  Japan  abgesetzt  werden  sollen.
Solche  Dampfer  sollen  jedoch  in  allen  Fällen  bei  dem  Zollamte  aus-  und  einkariren.



Wallfischfahrer,  welche  zur  Verproviantirung  einlaufen,  sowie  in  Noth
befindliche  Schiffe  sollen  nicht  nöthig  haben,  ein  Manifest  ihrer  Ladung  zu  machen;
wenn  sie  aber  nachträglich  Handel  zu  treiben  wünschen,  sollen  sie  dann  ein  Manifest
niederlegen,  wie  es  die  Bestimmung  1.  vorschreibt.

Wo  nur  immer  in  diesen  Bestimmungen  oder  im  Vertrage,  dem  sie  angehängt
  sind,  das  Wort  „Schiff“  vorkommt,  soll  ihm  die  Bedeutung  beigelegt
werden  von  Schiff,  Bark,  Brigg,  Schooner,  Schaluppe  oder  Dampfer.

  Bestimmung  5.
Jemand,  der  mit  der  Absicht,  die  Japanischen  Staatseinkünfte  zu  beeinträchtigen,
  eine  falsche  Bescheinigung  oder  Deklaration  unterzeichnet,  hat  für  jedes
Vergehen  eine  Buße  von  (125)  Einhundert  fünf  und  zwanzig  Dollars  zu  bezahlen.

Bestimmung  6.

Keine  Tonnengelder  sollen  in  den  Japanischen  Häfen  von  Deutschen  Schiffen
erhoben  werden,  aber  die  folgenden  Gebühren  sollen  an  die  Japanischen  Zollbehörden
  bezahlt  werden:

  für  das  Einklariren  eines  Schiffes  15  Dollars,

für das Ausklariren eines Schiffes   "  7  "

Für  Erlaubnißscheine  zum  Löschen  oder  Verschiffen  von  Gütern,  wo  dieselben
  in  diesen  Bestimmungen  erwähnt  sind,  soll  keine  Gebühr  entrichtet  werden,
für  jedes  andere  Dokument,  als  Gesundheitspaß  u.  s.  w.  1 1/2  Dollars.

Bestimmung  7.

Von  allen  in  Japan  gelandeten  Gütern  sollen  an  die  Japanische  Regierung
Zölle  entrichtet  werden  nach  folgendem  Tarife:
        <pb n="27" />
        Erste  Abtheilung.
Feste  Abgaben.

 

 

No.    .
Einheit
des Japanischen  Benennung  der  Waaren.  für  die
Textes.  Verzollung.  Bus.    Cts.
1.  Alaun  100  Catties—15
2. Arekanüsse  .  .  .  .  .  ..  —  45
10.  Baumwollle  .  ..  .  .  ..  "  1 25
Baumwollengewebe:
11. Shirting,  grau,  weiß,  weißgetupft  oder  gemustert,
Zwillich,  einfach  und  satinirt,  weiße  Brokatelle,
T.  Cloths,  Battist,  Musselin,  Jakonet,  Bahia,
Piquet  und  Katonette;  dieselben  Stoffe  auch  gefärbt
  und  gedruckt  und  Indienne  zu  Möbeln:
a)  nicht  über  34  Zoll  breit  ..  10  Yards — 7 1/2
b)  -  -  40  -  .  ......  "  —  8 1/2
c)  "  "  46  "  "  —  10
d)  mehr  als 46  " " ....  .  .  .  .  ..  —  1 1/4
12.  Taffachelas  bis  31  Zoll  breit  liegend  "  —  17 1/2
"  von  31  bis  43  Zoll  breit  liegend  ..  —  25
13.  Parchente,  wie  Baumwollensammet,  geköperte  Velverette,
  baumwollene  Satin  und  Halbsatin  und
Baumwollendamast,  nicht  über  40  Zoll  breit
liegend........·...................·......  "  — 20
14.  Gingham,  nicht  über  3  Zoll  breit  -  —
15.  Taschentücher  .  ..  das  Dutzend —   5
16.  Unterjacken  und  Unterbeinkleider  "  —  25
17. Tischdecken  .  .  .  ..  das  Stück — 6 
18.  Baumwollenzwirn,  gefärbt  oder  ungefärbt.  100  Catties  7  50
19.  Baumwollgarn  .  .  .  .  5  —
 27.  Benzoe,  Harz  und  ...  .....  .  ...  .  .  ...  .  .  .  ...  »  2  40
20.   Catechu  (terra  japonica  aus  der  Frucht  der  areca
catechu  oder  dem  Holze  der  mimosa  catechu
gewonnen  .  ...  .  .  ..  —  75
59.  Chinin  1  Cattie  1 50
        <pb n="28" />
        -16- 



 

No.  des Ja-  Einheit
  Benennung  der  Waaren.  für  die
panischen  Verzollung
Textes.  Bus.  Cts.
6. Cigarren  .  .  ..  1  Cattie  — 25
8.  Cochenille  ..  .  .  ...  .  .  ...  ..  ..  :  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  100  Catties  21  —
28.  Drachenblut,  Myrrhen  und  gewöhnlicher  Weihrauch  "  1 80
36.  Elfenbein,  Elephantenzähne  jeder  Art. ......  "  15  —
37.  Farbe,  z.  B.  roth,  weiß,  gelb  Zinnoberroth,  Bleiweiß,
  Bleigelb)  und  Maleröl  "  1  50
21. Federn  vom  Eisvogel,  Pfau  und  anderen  Vögeln  100  Stück  1  50
25.  Fensterglas  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  die  Kiste  von
100  □Fuß  —  60
62. Fische,  gesalzene  ..  .  .  ..  100  Catties  — 75
22. Flintensteine  ...  .  .  ..  .  ..  —  45
23.  Gambirextrakt:  .  ...  .  ...  ...  ..  .  .  ..  —  45
7. Gewürznelken  und  Mutternelken  .  .  ..  11 —
24.  Gummigutti  .................................  "  3 75
29. Gyps....................................  "  — 8
67. Haifischhäute...............................  100 Stück 7 50
30. Häute, Buffel und Kuh-   100 Catties  1 20
31.  Hörner  von  Büffel  und  Hirsch  .......  ......  ...  "  1  5
32. " "Rhinozeros......  "  3  50
34.  Indigo  flüssig...............................  "  — 75
35. "  fest  ...............................  "  3 75
4.  Kerzen    ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 25
3.  Knöpfe  von  Metall.  1  Groß — 22
38.  Leder.....  100  Catties  2  —
39.  Leinwand  jeder  Art  .  ...  10  Yards  —  20
40. Mangelrinde  .  .  .  .  .  ..  100  Catties — 15
41. Matten  für  Fußböden  ...  die  Rolle
v.  40  Yards  —  75
Metalle:
42.  Kupfer  und  Messing  in  Platten,  Blechen,  runden
Stäben  und  Nägeln  100  Catties  3 50
43. Münz-  und  Gelbmetall,  gewalzt  und  in  Nägeln  "  2  50
44. Eisen,  bearbeitet,  z.  B.  runde  und  flache  Stäbe,
Nägel  u.  s.  w...  ......  .  .  ...  ....  ..  .  ....  .  ...  —  30
45.  Eisen  in  Gänsen  "  —  15
46.  Ballasteisen  in  Blöcken  "  —  6
47. Eisendraht  .  .  ..  —  80
48.  Blei  in  Blöcken  "  —  80
        <pb n="29" />
        17

 

 

No.  Einheit

des  Ja-  Benennung  der  Waaren.  für  die

panischen  Verzollung.

Textes.  Bus.  Cts.
49.  Blei  in  Blechen  .............................  100 Catties 1  —
50 . Zink und Antimon.............  ...............  "  —  160
51.  Stahl  —  60
52.  Zinn....  "  3 —
53.  Weißblech  ..  ..........  ....  ......  .  ........  .  .  ..  die  Kiste  von

nicht  mehr
als  90  Catt.
Gewicht — 70
66.  Narval-  und  Seeeinhornzähne  1  Catttie   - 
56.  Pfeffer,  schwarzer  und  weißer  100  Catties  1 —
57.  Cutschuck  .  ...  ....  ...  .  ..  ..  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  2 25
58.]  Quecksilber  "  6 —
61.  Rhabarber  "  1  —
60.Rotang  "  —  45
63.  Sandelholz  ..  "  1 25
64. Sapanholz  ..  .  ...  "  —  40
5.  Segeltuch  von  Hanf  und  Baumwolle  10  Yards — 25
69.  Seife  in  Stücken  100  Catties  —  50
70.  Stocklack  .  .  .  ...  .  ...........  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .  ..  .  ...  "  1 75
74.  Taback  .  ..  ..................  "  1 80
78.  " Schnupf-  1  Catti
9.  Tauwerk  und  Selile  ..  .  ...  100  Catties  11 25
33.  Tierhufe  ...  "-  —  30
26. Tischlerleim  ...  "  —  60
54.  Wachsleinwand  zu  Teppichen  ..................  10 Yards — 30
55.  " Möbeln....................  —  15
65.  Wallroßzahne  ............................  100 Catties 7 50
Wollenwaaren:
76.  Tuche,  breit,  mittelbreit  und  schmal

" nicht    über  34  Zoll  breit  ...  10  Yards  —  60
  "
"  über  55  Zoll  breit  .....  ...  .  .  ..  "  1 25
77. Spanish  Stripes  .  .  .  ....  ...  "  —  75
78.  Kasimir,  Flanells,  Longells  und  Sarsche  ...  "  —  45
79. Flaggentuch  "  —  15
80. Camelot,  Holländischer  "  —  75
81.  "  Englischer  "  —  4

Bundes-Gesetzbl.  1870.  3
        <pb n="30" />
        — 18 — 

 

 

No.  Ja-  Einheit
Benennung  der  Waaren.  für  die
panischen  Verzollung.
Textes.  Bus Cts.
82. Lasting,  Krepp,  Lasting,  gezwirnter  Wollenkrepp,
Merino  und  andere  nicht  besonders  genannte
Wollenzeuge,  nicht  über  34  Zoll  breit  ..  10  Yards — O
über 34  "  ..  .  ... "
83.  Halbwollene  Stoffe,  wie  imitirter  Camelot  oder
Lasting,  Orleans  (einfach  und  gemustert),  Alpacca,
  Barateas,  Damast,  drap  d'Italie,  Taffachelas,
  Kasselschnur,  Kassandra,  verschiedene
Wollenfabrikate,  Camelotschnur  und  alle  anderen
halbwollenen  Gewebe,  nicht  über  34  Zoll  breit  -"  —
über  34  "  — 45
84.  Decken  und  Pferdedecken  10  Catties  — 50
85.  Reisedecken,  Plaids  und  wollene  Shawls.......  das  Stück  — 50
86.  Wollene  Tischdecken,  gemustert  das  Stück - 75
87.  Unterjacken  und  Unterkleider,  wollene  ein  Dutzend  — 85
88.  " " "halbwollene.....................  "  — 50
89.  Wollengarn,  einfach  und  gefärbt  .....  100  Catties  10  
75. Zinnober  .  .  .  .  .  .  .. "  9 — 
71.  Zucker,  brauner  und  schwarzer  ...  "  —
73  " Kandis,  und  Stück  .  .  "  1 — 
72.  "  weißer  ..  ...  "  — 75 

 

Zweite  Abtheilung.
Zollfreie  Waaren.

Anker  und  Ankerketten.
Blei  zu  Theekisten.
Bücher,  gedruckte.
Gepäck  von  Reisenden.

 

 




 

Getreide:  Reis,  gereinigt  und  ungereinigt,  Weizen,  Gerste,  Roggen,  Erbsen,

Bohnen,  Hirse  und  Mais
Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt.
Kleidungsstücke.
Löthmetall.
Matten  zur  Verpackung.

Mehl
        <pb n="31" />
        —  19  —
Mehl  (gewöhnliches  und  feines)  von  allen  vorgenannten  Getreidearten.
Oelkuchen

Pfannen  und  Körbe  zur  Theerfeuerung.
Salpeter.

Salz.

Salzfleisch  in  Fässern.

Steinkohlen.

Theer  und  Pech.

Thiere  aller  Art,  welche  zur  Nahrung  des  Menschen  oder  zum  Transport
verwendet  werden.

Dritte  Abthellung.

Verbotene  Waaren.
Opium.

Vierte  Abtheilung.

Waaren,  welche  einer  Eingangsabgabe  von  5  Prozent  ad  valorem

unterliegen.
Bauholz.
Droguen  und  Arzneimittel,  wie  z.  B.  Ginseng  etc.
Färbestoffe.

Gemälde  und  Stiche

Gewebe  jeder  Art  aus  Seide  dann  aus  Seide  zur  Hälfte  mit  Baumwolle
oder  Wolle  gemischt,  wie  Sammet)  Damast-  Brokat  etc.

Glas-  und  Krystallwaaren.

Gold-  und  Silberborten,  ächt  und  unächt.

Harze  und  Gewürze,  die  nicht  im  Tarife  bezeichnet  sind.

Häute  und  Pelzwerk.

Instrumente,  optische  und  chirurgische  und  andere  wissenschaftliche  Instrumente.


Korallen.

Lampen,  Maschinen  und  Geräthe  von  Eisen  und  Stahl.

Messerschmiedewaaren.

Möbel,  neue  und  gebrauchte.

Parfümerien  und  parfümerirte  Seifen.

Pariser  Artikel.

Plattirte  Waaren.    

Porzellan  und  Fayence,  Europäisches.

3*  Schmuck-
        <pb n="32" />
        Schmucksachen,  ächte.
Spiegel.
Stiefel  und  Schuhe.
Uhren  (Wand-  und  Taschen-)  und  Spieldosen.

Waffen  und  Kriegsmunition.

Weine,  geistige  Getränke  und  Lebensmittel  jeder  Art.
Alle  anderen  hier  nicht  besonders  benannten  Artikel.

Jedem  Japaner  soll  es  erlaubt  sein,  in  den  geöffneten  Häfen  oder  im  Auslande
  Schiffe  jeder  Art,  Segel-  sowie  Dampfschiffe,  zur  Beförderung  von  Waaren
oder  Reisenden  anzukaufen,  mit  Ausnahme  von  Kriegsschiffen,  zu  deren  Ankaufe  es
der  Genehmigung  der  Regierung  bedarf.

Alle  Deutschen  Schiffe,  welche  von  Japanern  gekauft  werden,  sollen  als  Japanische
  registrirt  werden  gegen  Zahlung  einer  Gebühr  von  drei  Bus  per  Tonne
für  Dampfschiffe  und  einem  Bu  per  Tonne  für  Segelschiffe.  Der  Tonnengehalt
jedes  Schiffes  soll  durch  die  Deutschen  Schiffspapiere  festgestellt  werden,  welche  den
Japanischen  Behörden  auf  Verlangen  durch  den  Konsul,  welcher  dieselben  zu  beglaubigen
  hat,  übermittelt  werden.

Kriegsmunition  darf  nur  an  die  Japanische  Regierung  und  an  Fremde  verkauft
  werden.

Bestimmung  8.

Von  allen  Japanischen  Gütern,  welche  als  Ladung  ausgeführt  werden,  sollen
an  die  Japanische  Regierung  Zölle  entrichtet  werden  nach  folgendem  Tarife:

Erste  Abtheilung.
Feste  Abgaben.

 

 

No. des Ja-  Einheit

Benennung  der  Waaren.  für  die

panischen  Verzollung.

Textes.      Bus. Cts.
1. Awabi, getrocknet..........................  100 Catties 3 —

2.  "  Muscheln  ...  "  —  8

8.  aumwolle  ..................................  2 25
20.........................................  "  — 90

4.  Buckrio  (chinesische  Wurzel)  "  —  75

5.  Cassia  .  .  "  — 30

6.  Cassiaknospen  ...............  2 25
18. Eisen,  Japanisches  ..  .  ....  —  60
26.  Erbsen,  Bohnen  und  Hülsenfrüchte  aller  Art.  "  —  30
10.  Fische,  getrocknet  und  gesalzen,  Lachs  und  Kabliau  "  —  75
        <pb n="33" />
        —  21  —

 

 

No. des  Ja-  Einheit
panischen  Benennung  der  Waaren.  für  die
Textes.  Verzollung.  Bus. Cts.
11.  Fische,  Tinten-,  getrocknet  100  Catties  1 5
22.  Fischthran  ...  "  —  30
12. Galläpfel    —  90
13. Chinang  oder  Ichio  "  —  45
35.  Haifschftoffen  ................................  1 80
19.  Hanf  Hausenblase  .................................  "  2 25
16. Hirschgeweihe, alte...........  ..........  ......  "  — 90
Holz:
Bauholz,  von  Hakobade  exportirt,  bearbeitet  und
nicht  bearbeitet;
54.  Weiches  Holz  jeder  Art,  wie  Hinoki  (Tanne),  Matsu
(Fichte),  Todo  (Kiefer),  Sugi  (Ceder)  u.  s. w.   100  Kokus  6 —
55.  Hartes  Holz  jeder  Art,  wie:  Nara  (Eiche),  Tamo

(Rüster),  Sen  (Esche),  Bunno  (Buche),  Itaya

(Ahorn),  Kuri  (Kastanie),  Ha  (Erle),  Kaba  (Birke),

Katsura,  Ho,  S'korro,  Jasse,  Kiaki,  Kashi,  Issu,

Kusonoki,  Kuragaki  etc.  ...  .  .....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  "  7  60
15.Honig......................................  100Cattiesl  5
17.  Irico  (beche  de  mer,  becho  de  mar,  Holothurien)  "  3 —

3. Kampfer  ...  "  1 80
28.  Kartoffen  ..  "  —  45
36.  Krebse  und  Garnelen,  getrocknet  und  gesalzen  "  1 80
23. Leinöl..............................·.......  "  1 5
29. Lumpen.....................................  "  — 15
51. Nudeln..........................·..........  "  — 45

9. Palmbast....................................  "  — 45
27. Päonienrinde (Botampi)......................  "  3 75
24. Papier, Schreib-.............................  3 —
25.  "  ordinair  .  ..  "  1 —
21. Pilze,  eßbare  Schwämme  jeder  Art.............  ....  "  5 —
33.   Rüps  "  —  60
30. Saki  oder  Japanischer  Wein  und  .Branntwein..  "  —  90
46. Schwefel.  .  .  ..  —  30
31.  Seegras  Algentang  ungeschnitten  "  —  30
32.  " " geschnitten  "  —  60
        <pb n="34" />
        — 22 

 

Einheit

des  Ja-  Benennung  der  Waaren.  für  die

panischen  Verzollung.

Textes.  Bus. .

Seide:
37.  Rohseide  und  Organsin  .  ...  100  Catties  75 —
38.  Tamaseide  oder  Doupions  .  .  .  ...  "  20 
39.  Noschi  oder  Skinseide  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  "  7 50 
40.  Flockseide,  bourre  de  soie...    "  20 — 
41. Kokons, durchlöchert (cocons percès)..........  "  7—  
42.  " nicht  durchlöchert  (cocons  non  percès).  12 — 
43.  Seiden-  und  Kokon-Abflall  "  2 25
44.  Seidenwurm-  Eier  .  ..  1 Karte — 7 1/2
34.  Sesamsamen  .  .....  ..  .  ...  100  Catties — 90 
45.  Soya  ..  ......  ..  ..  ...  ....  ..  —  45
7.  Steinkohhen  ...  "  — 4
49.  Taback  in  Blättten  "  — 75
50.  Taback,  geschnitten  oder  sonst  bearbeitet..  "  1 50
47.  Thee  ..  .  .  ..  "  3  50
48.  "  sogenannter  Banscha,  wenn  von  Nagasaki
exportirt  .  .  .  ..  "  —  75

53. Wachs,  Bienen  ...  "  2  50
52.  "  vegetabilisches.........  .  .  .  ..  1  50

 

Zweite  Abtheilung.
Zollfreie  Waaren.

 

 

 

Gold  und  Silber,  gemünztes.  Ungemünztes  in  Japan  produzirtes  Gold  und
Silber  wird  nur  von  der  Japanischen  Regierung  im  Wege  der  Auktion

verkauft.

Dritte  Abtheilung.
Verbotene  Waaren.

Reis,  gereinigt  und  ungereinigt.
Reis-,  Roggen-,  Weizenmehl.
Roggen  und  Weizen.

Salpeter.

Vier-
        <pb n="35" />
        —  23  —

Vierte  Abtheilung.

Waaren,  welche  einer  Ausgangs-Abgabe  von  5  Prozent
ad  valorem  unterliegen.

Bambuswaaren.

Bauholz,  außer  das  von  Hakodade  exportirte.

Ginseng-Wurzeln  und  im  Tarife  nicht  besonders  benannte  Arzneimittel.
Hirschgeweihe,  neue  oder  weiche.

Holzkohle.

Kupfer,  unbearbeitet  und  bearbeitet.

Matten,  grobe  und  feine.

Seidenstoffe  zu  Kleidungsstücken  und  gestickte  Seidenzeuge.

Alle  anderen  im  Tarife  nicht  besonders  benannten  Waaren.

Deutsche  Unterthanen,  welche  in  Japan  wohnen,  und  die  Mannschaften  und
Passagiere  Deutscher  Schiffe  sind  berechtigt,  die  im  Ausfuhrtarif  als  verboten  benannten
Getreide-  und  Mehlsorten  zu  kaufen,  soweit  sie  zu  ihrem  persönlichen  Gebrauche  erforderlich
  sind,  doch  muß  der  allgemein  gebräuchliche  Erlaubnißschein  vom  Zollamte
eingeholt  werden,  bevor  die  vorerwähnten  Getreide-  und  Mehlsorten  an  Bord  eines
Deutschen  Schiffes  gebracht  werden  können.

Dem  Transport  der  als  verboten  aufgeführten  Getreide-  und  Mehlsorten  Japanischen
  Ursprungs  zwischen  den  geöffneten  Häfen  wird  die  Japanische  Regierung  keine
Hindernisse  in  den  Weg  legen.  Sollten  besondere  Umstände  es  jedoch  wünschenswerth
machen,  daß  der  Transport  dieser  Gegenstände  von  einem  der  geöffneten  Häfen  aus
für  eine  Zeitlang  gänzlich,  Japanern  sowohl  als  Fremden,  untersagt  werde,  so  wird
die  Japanische  Regierung  von  ihrer  Absicht,  ein  solches  Verbot  zu  erlassen,  den  fremden
  Behörden  zwei  Monate  vorher  Mittheilung  machen  und  zugleich  dafür  Sorge
tragen,  daß  ein  solches  Verbot  nicht  länger  aufrecht  erhalten  werde,  als  es  die  Verhältnisse
  unumgänglich  nöthig  machen.

Das  in  den  Tarifen  erwähnte  Kattie  wiegt  604  Gramme  53  Zentigramme
oder  1 1/3  Pfund  Englisch.

Das  Yard  ist  das  Englische  Maaß  von  3  Fuß  Englisch  oder  914  Millimetern
(oder  Striche).

Der  Englische  Fuß  von  30,47  Millimetern  ist  1/8 Zoll  länger  als  das  Kaneschaku.
der  Japaner.

Das  Koku  ist  gleich  10  Kubikfuß  Englisch  oder  120  Fuß  Amerikanischen  Holzmaaßes
  bei  einer  Dicke  von  1  Zoll

Der  Bu  oder  Itzibu  ist  eine  Silbermünze  von  nicht  weniger  als  8  Grammen
und  67  Zentigrammen  (134  Gran  Englischen  Münzgewichts)  Gewicht  und  einem
Gehalte  von 9/10  fein  Silber  und  1/10  Zusatz.  Der  Zent  ist  der  hundertste  Theil
des  Bu.

Be-
        <pb n="36" />
        —  24  —

Bestimmung  9.

Um  die  Mißbräuche  und  Hindernisse  zu  beseitigen,  über  welche  bisher  in  den
geöffneten  Häfen,  bei  der  Zollabfertigung,  beim  Laden  und  Löschen  der  Waaren,  bei
dem  Miethen  von  Booten,  Lastträgern  und  Dienstleuten  u.  s.  w.  Klage  geführt  worden
  ist,  sind  die  Hohen  vertragenden  Theile  dahin  übereingekommen,  daß  in  jedem
Hafen  die  Lokalbehörden  in  Uebereinstimmung  mit  den  fremden  Konsuln  diejenigen
Maaßregeln  verabreden  und  in  Ausführung  bringen  sollen,  welche  geeignet  sind,  Abhülfe
gegen  diese  Klagen  zu  gewähren  und  dem  Handels-  und  Privatverkehre  zwischen  Fremden
  und  Japanern  die  wünschenswerthe  Leichtigkeit  und  Sicherheit  zu  verleihen.

Ebenso  wird  die  Japanische  Regierung  dafür  Sorge  tragen,  daß  in  jedem  der
geöffneten  Häfen  an  den  Lösch-  und  Ladeplätzen  ein  oder  mehrere  offene  Güterschuppen
errichtet  werden,  in  denen  die  Waaren  unmittelbar  vor  dem  Laden  oder  nach  dem
Löschen  untergebracht  werden  können.

Bestimmung  10.

Fünf  Jahre,  nachdem  dieser  Vertrag  in  Kraft  getreten  ist,  sollen  die  Ein-  und
Ausfuhrzölle  einer  Revision  unterworfen  werden,  falls  einer  der  Hohen  kontrahirenden
Theile  solches  wünscht.  Sollte  aber  vor  Ablauf  dieses  Zeitraumes  die  Japanische
Regierung  mit  der  Regierung  einer  anderen  Nation  zu  einer  solchen  Revision  schreiten,
so  werden  auch  die  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  auf  Wunsch  der  Japanischen
Regierung  daran  Theil  nehmen.

(L.  S.)  M.  v.  Brandt.  Higashi  Kuze  Chujo.
  Terashima  Tozo.
Iseki  Sayemon.

 

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages
hat  in  Yedo  stattgefunden.  "

 

(Nr.  402.)
        <pb n="37" />
        —  25  —

(Nr.  402.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen,  unter  welchen  der  Handel  Deutschlands
  in  Japan  getrieben  werden  soll.  Vom  20.  Dezember  1869.

Mit  Bezugnahme  auf  die,  dem  vorstehenden  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  den  zu  demselben  nicht  gehörenden  Staaten  des  Zollvereins
einerseits  und  Japan  andererseits  vom  20.  Februar  d.  J.  beigefügten  „Bestimmungen,
unter  welchen  der  Handel  Deutschlands  in  Japan  getrieben  werden  soll“  wird
hierdurch  zur  öffent  lichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Zollermäßigungen,  welche
in  der  ersten  Abtheilung  der  Bestimmung  7.  unter  Nummer  16.,  87.  und  88.
für  baumwollene,  wollene  und  halbwollene  Unterhosen  und  Unterjacken  festgesetzt
sind,  am  1.  Januar  1870.  in  Kraft  treten  werden.  Der  übrige  Theil  der  Bestimmungen
  befindet  sich  bereits  seit  dem  20.  Februar  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Berlin,  den  20.  Dezember  1869.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Bundes-Gesetbl.  1870.  4  (Nr.  403.)
        <pb n="38" />
        —  26  —

Nr.  403.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom
6.  Januar  1870.

In  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  8.  Mai  v.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  130.
und  133.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen  Bund,  beziehungsweise
  des  Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
an  Stelle  des  Geheimen  Rathes  und  Ministerial-Direktors  Dr.  Weinlig
der  Geheime  Regierungsrath  Schmalz
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  und  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  worden  ist.
Berlin,  den  6.  Januar  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  404.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom
12.  Januar  1870.

In  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  8.  Mai  v.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  130.
und  133.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen  Bund,  beziehungsweise
  des  Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
der  Wirkliche  Geheime  Ober-Regierungsrath  und  Ministerial-Direktor
Moser,  und

der  Ober-Baudirektor  und  Ministerial-Direktor  Weis  haupt
zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  und  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  worden  sind.

Berlin,  den  12.  Januar  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  405.)
        <pb n="39" />
        —  27  —

(Nr.  405.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes,  auf  Vorschlag  des  Bundesrathes,  zu  Mitgliedern  des  durch
das  Bundesgesetz  vom  12.  Juni  v.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  201.)  begründeten
obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen  in  Leipzig  zu  ernennen  geruht,  und
zwar:

zum  Präsidenten:
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Justizrath  und  vortragenden
Rath  im  Justizministerium  Dr.  Pape  zu  Berlin;

zum  Vizepräsidenten:

den  Ober-Appellationsgerichtsrath  Dr.  Drechsler,  Mitglied  des  Hanseatischen
  Ober-Appellationsgerichts  zu  Lübeck;  

zu  Räthen:
1)  den  Königlich  Sächsischen  Ober-Appellationsgerichtsrath  Ponath  zu
Dresden,

2)  den  Königlich  Preußischen  Ober-Tribunalsrath  Kosmann  zu  Berlin,

3)  den  Königlich  Preußischen  Ober-Tribunalsrath  Schmitz  zu  Berlin,

4)  den  Königlich  Preußischen  Ober-Appellationsgerichtsrath  Gallenkamp
zu  Berlin,

5)  den  Königlich  Preußischen  Ober-Tribunalsrath  Hoffmann  zu  Berlin,

6)  den  Königlich  Preußischen  Appellationsgerichtsrath  Fleischauer  zu
Magdeburg,

7)  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Justizrath  Dr.  Schliemann
zu  Schwerin,

8)  den  Richter  Dr.  Boisselier,  Mitglied  des  Obergerichts  zu  Bremen,

9)  den  ordentlichen  Professor  der  Rechte  Dr.  Goldschmidt  zu  Heielberg.


 

(Nr.  406.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden,  Grafen  v.  Flemming,
als  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft
  am  28.  v.  M.  u.  J.  zu  übergeben.

(Nr.  407.)
        <pb n="40" />
        —  28  —

(Nr.  407.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg,  Freiherrn  v.  Rosenberg,  als
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft
  am  30.  v.  M.  u.  J.  zu  übergeben.

(Nr.  408.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen  und  bei  Rhein,
Königlich  Preußischen  Geheimen  Legationsrath  v.  Wentzel,  als  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen  Bundes  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  sein  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft
  am  31.  v.  M.  u.  J.  zu  übergeben.

 

(Nr.  409.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Königlich  Preußischen,  Hamburgischen  und  Bremischen
Vizekonsul  J.  Stuart  Day  zu  Cowes  Insel  Wight)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  410.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  David  Mack  zu  Mailand
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="41" />
        —  29  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No.  2.

 

(Nr.  411.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes  des  Norddeutschen
Bundes.  Vom  19.  Januar  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  wird  berufen,  am  27.  Januar
  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler
mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Januar  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  **5  (Nr.  412.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Januar  1870.
        <pb n="42" />
        —  30  —
(Nr.  412.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Paul  Robert  Koch  zu  Reval
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="43" />
        Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

No.  3.

 

 

(Nr.  413.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstages  des  Norddeutschen
Bundes.  Vom  6.  Februar  1870.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  wird  berufen,  am  14.  Februar  d.  J.
in  Berlin  zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler  mit  den
zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Februar  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  414.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Bestimmungen,  unter  welchen
der  Handel  Deutschlands  in  Japan  getrieben  werden  soll.  Vom  19.  Januar
  1870.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  v.  J.  betreffend
die  Bestimmungen,  unter  welchen  der  Handel  Deutschlands  in  Japan  getrieben
werden  soll,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Eingangs-Bundes-Gesetbl.

  1870.  6  zoll,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Februar  1870.
        <pb n="44" />
        zoll,  welcher  in  der  ersten  Abtheilung  der  Bestimmung  7.  unter  No.  87.  für
wollene  Unterjacken  und  Unterkleider  per  Dutzend  auf  85/100  eines  Bu  festgesetzt
ist,  vom  1.  Januar  d.  J.  ab  auf  80/100  eines  Bu  ermäßigt  wurde.

Berlin,  den  19.  Januar  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  415.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  29.  Januar  1870.

Auf  Grund  der  Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen
  Bund  sind  zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden,
und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
der  unterzeichnete  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,
der  Staats-  und  Kriegsminister,  General  der  Infanterie  v.  Roon,
der  Staats-  und  Justizminister  Dr.  Leonhardt,
der  Staats-  und  Finanzminister  Camphausen,
der  Staatsminister  und  Präsident  des  Bundeskanzleramtes  Delbrück,
der  Generallieutenant  und  Direktor  des  Allgemeinen  Kriegsdepartements
  v.  Poddielski,  ·
der  Vizeadmiral  Jachmann,
der  General-Steuerdirektor,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Pommer

Esche,

der  General-Postdirektor  v.  Philipsborn,

der  Präsident  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  Dr.  Pape,

der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Ober-Finanzrath  Guenther,

der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Legationsrath  v.  Phiipsborn,


der  Geheime  Ober-Finanzrath  Wollny,

der  Regierungspräsident  Graf  zu  Eulenburg,

der  Geheime  Ober-Finanzrath  Hasselbach,

der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Ober-Regierungsrath

Moser,
der  Ministerialdirektor,  Ober-Baudirektor  Weishaupt;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
der  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Freiherr  v.  Friesen,
der
        <pb n="45" />
        —  33  —

der  Generalmajor  und  Militairbevollmächtigte  in  Berlin  v.  Brandenstein,


der  Geheime  Justizrath  Klemm,

der  Geheime  Regierungsrath  Schmalz;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen  und
bei  Rhein:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  Hofmann;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:


der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  v.  Watzdorf;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:


der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:
der  Staatsrath  Bucholtz;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
der  Staatsminister  v.  Campe
der  Ministerresident,  Geheimrath  v.  Liebe;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen  -Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Freiherr  v.  Krosigk;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-  Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Freiherr  v.  Seebach;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Regierungsrath  Dr.  Sintenis;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-  Rudolstadt:

der  Staatsminister  v.  Bertrab;
        <pb n="46" />
        —  34  —
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-  Sondersausen:

der  Staatsrath  und  Kammerherr  v.  Wolffersdorff;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Flottwell;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungsrath  Kunze;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  v.  Harbou)
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe:
der  Geheime  Regierungsrath  Höcker;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:
der  Präsident  des  Kabinetsministeriums  Heldman;,
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;
von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Senator  Gildemeister;  
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.
Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  29.  Januar  1870.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  416.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  E.  Benecke  zu  Mexiko

zum  Konsful  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  417.)  Dem  Professor  Dr.  Wappaeus  in  Göttingen  ist  Namens

des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Argentinischen  Republik

daselbst  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="47" />
        —  35  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

No.  4.

(Nr.  418.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Februar  1870.,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  7,200,000  Thalern.

Auf  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit  des
Gesetes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes  Kriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre
1867.  S.  157.  ff.),  und  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  v.  J.  wegen  Abänderung
des  vorbezeichneten  Gesetzes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1869.  S.  137.)  verzinsliche
  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  sieben  Millionen  zweimalhunderttausend
  Thalern,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  Einhundert  Thalern
und  Eintausend  Thalern,  ausgegeben  werden.  Zugleich  ermächtige  ich  Sie,  den
Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den
Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten  darf,  den  Verhältnissen  entsprechend
nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Ich  überlasse  Ihnen,  die  Preußische  Haupverwaltung  der  Staatsschulden  mit
näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch  das  Bundesgesetzblatt
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  6.  Februar  1870.

 

Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gundes-Gesetzbl.  1870.  *7  (Nr.  419.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  März  1870.
        <pb n="48" />
        —  36  —

(Nr.  419.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  18.  Februar  1870.

  In Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  v.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  133.)
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  des  Artikels  8.
§§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:


an  Stelle  des  Staatsrathes  v.  Müller  der  Ober-Zolldirektor
Oldenburg

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  worden
  ist.
Berlin,  den  18.  Februar  1870.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  420.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von  Bundesstempelmarken  und  gestempelten
Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  zum  Betrage  von
22 1/2  Groschen.  Vom  21.  Februar  1870.

Vom  1.  März  d.  J.  ab  werden  Bundesstempelmarken  und  gestempelte  Blankets
  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  über  Stempelbeträge  von  22 1/2  Groschen
  bei  den  Postanstalten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  mit  Ausschluß
der  Hohenzollernschen  Lande,  verkauft  werden.

Diese  Marken  und  Blankets  sind  mit  dem  Werthbetrage  von  224  Gr.
bezeichnet  und  im  Uebrigen  mit  den  auf  andere  Beträge  lautenden  Stempelmarken
resp.  gestempelten  Blankets  übereinstimmend.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1869.  (Bundesgesetzbl.
S.  695.)  über  den  Debit  der  Bundesstempelmarken  und  gestempelten  Blankets,
sowie  über  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Stempelmarken  und  Blankets
  getroffenen  Anordnungen  finden  auch  auf  die  Bundesstempelmarken  und
gestempelten  Blankets  zu  22 1/2  Groschen  Anwendung.

Berlin,  den  21.  Februar  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  421.)
        <pb n="49" />
        —  37  —

(Nr.  421.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allerhöchstihren
Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am
Königlich  Bayerischen  Hofe  Freiherrn  v.  Werthern  in  dieser  Eigenschaft  auch
für  den  Norddeutschen  Bund  bei  des  Königs  von  Bayern  Majestät  zu  beglaubigen
  geruht.

 

(Nr.  422.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Generalkonsul  Freiherrn  Alphons

v.  Rothschild  zu  Paris

zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes,  und

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  Dr.  Felig  Bamberg  zu

Paris

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  423.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Generalkonsul  Freiherrn  v.  Rechenberg
  zu  Warschau

zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  424.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Bundeskonsul  Dr.  Rosen  zu  Belgrad
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  425.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Advokaten  Dr.  Johannes  Luehrsen  aus  Hamburg
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Smyrna  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  426.)  Seine  Magjestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Matthew  Trotter  Johnston  in  Viktoria  (British
Columbia)

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  427)
        <pb n="50" />
        —  38  —
(Nr.  427.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  «
den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsul  Chr.  A.  Creighton  zu
Halifax
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  428.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  J.  Ziekursch  zu  Coquimbo  (Chile)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  429.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  Dr.  Hoyer  zu
Moskau

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  430.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Bundeskonsuls  Hermann
  Vollmar  in  Barcelona,  den  Kaufmann  Georg  Vollmar

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  431.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

an  Stelle  des  verstorbenen  Bundeskonsuls  Kressner  in  Palermo  den
Kaufmann  Georg  Kopp  daselbst

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  432.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Vizekonsul  J.  Uhler  zu  Mahon
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckere
(R.  v.  Decker).
        <pb n="51" />
        —  39  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.



No.  5.

 

Nr.  433.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen  Pensionen  und  Unterstützungen
  an  Militairpersonen  der  Unterklassen  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinschen
  Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen.  Vom
3.  März  1870.  

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koönig  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Den  Militairpersonen  der  vormaligen,  im  Jahre  1851.  aufgelösten  Schleswig
  Holsteinschen  Armee  von  der  Klasse  der  Unteroffiziere,  Gemeinen  und  Militair-
  Unterbeamten  (Klassifikation  der  Militairpersonen,  Bundesgesetzblatt  1867.
S.  283.  ff.  in  Verbindung  mit  dem  Chargenverzeichniß  des  Tarifs  B.  zur  Verordnung
  vom  15.  Februar  1850.  —  Gesetzblatt  für  die  Herzogthümer  Schleswig-Holstein
  1850.  3.  Stück  Nr.  6.),  welche  bei  ihrem  Eintritt  in  diese  Armee
einem  Staate  des  Norddeutschen  Bundes  angehört  haben  oder  gegenwärtig  einem
solchen  angehören,  imgleichen  den  Wittwen  und  Waisen  dieser  Militärpersonen,
werden  vom  1.  Juli  1867.  ab  Pensionen  aus  der  Bundeskasse  bewilligt,  nach
Maaßgabe  der  das  Invaliden-Versorgungswesen  betreffenden,  in  den  Staaten
des  Norddeutschen  Bundes  geltenden  Gesetze  und  Vorschriften,  unter  Berücksichtigung
  jedoch  der  in  gegenwärtigem  Gesetze  enthaltenen  näheren  Bestimmungen.

§.  2.

Die  Anwendung  der  im  §.  1.  gedachten  Gesetze  und  Vorschriften,  insbesondere
  der  §§.  1.  und  6.  bis  13.  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1865.  und  des
§.  1.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.  (Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes
Nr.  10.  pro  1867.  S.  126.)  auf  die  genannten  Militairpersonen  findet  dergestalt
statt,  daß  danach  der  Anspruch  auf  Pension  vom  1.  Juli  1867.  ab  allen  denen
zuerkannt  wird,  welche  zur  Zeit  ihres  Ausscheidens  aus  der  Schleswig-Holstein-Bundes-Gesebl.

  1870.  8  schen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  März  1870.
        <pb n="52" />
        —  40  —

schen  Armee  oder  zur  Zeit  der  Auflösung  derselben  pensionsberechtigt  gewesen
sein  würden,  wenn  damals  ihre  Ansprüche  nach  diesen  Gesetzen  und  Vorschriften
beurtheilt  worden  wären.

Ein  Nachweis,  daß  die  vorhandene  Invalidität  eine  Folge  des  Dienstes
sei,  wird  von  denjenigen,  welche  beziehungsweise  20,  15,  12  und  8  Jahre
gedient  haben,  nicht  gefordert.

§.  3.

Soweit  es  auf  den  Grad  der  Invalidität  und  Erwerbsunfähigkeit  der  betreffenden

  Militairpersonen  (S.  1.  und  2.)  ankommt,  wird  angenommen,  daß

der  gegenwärtige  Zustand  derselben  zur  Zeit  ihres  Ausscheidens  aus  der  Schleswig-Holsteinschen
  Armee  oder  zur  Zeit  der  Auflösung  derselben  bestanden  habe.
§.  4.

Die  Feldzüge  der  Jahre  1848.,  1849.  und  1850.  werden,  ein  jeder  für  sich,
den  dabei  Betheiligten  bei  Berechnung  der  Dienstzeit  als  Kriegsjahre  in  Anrechnung
  gebracht.  Die  vor  dem  Eintritt  in  die  Schleswig-Holsteinsche  Armee  in
einer  anderen  Armee  des  Norddeutschen  Bundes  oder  in  der  Dänischen  zurückgelegte
  Dienstzeit  wird  als  Dienstzeit  nach  ihrer  wirklichen  Dauer  gerechnet.

§.  5.

Diejenigen  Militairpersonen  §.  1.),  welche  als  ehemalige  Schleswig-Holsteinsche
  Soldaten  beim  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Unterstützungen
aus  öffentlichen  Fonds  beziehen,  verbleiben  im  Genusse  dieser  Unterstützungen,
wenn  sie  es  nicht  vorziehen,  ihre  Ansprüche  nach  den  vorstehenden  §§.  2—4.
geltend  zu  machen.  Letzterenfalls  kommen  die  empfangenen  Unterstützungen  auf
die  Pensionsbeträge,  welche  ihnen  zuerkannt  werden,  vom  1.  Juli  1867.  ab  zur
Anrechnung.

§.  6.

Die  Pensionen  der  im  Staats-,  Kommunal-  oder  ständischen  Institutendienste
  angestellten,  nach  gegenwärtigem  Gesetz  pensionsberechtigten  Personen  werden
  nach  den  diesfalls  in  Preußen  geltenden  Vorschriften  für  die  Dauer  der  Anstellung
  belassen,  gekürzt  oder  gänzlich  eingezogen.  Die  beim  Erscheinen  des

gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  Angestellten  bleiben  jedoch  im  Genusse  der  Unterstützungen,
  welche  ihnen  als  ehemaligen  Schleswig-Holsteinschen  Soldaten  etc.
neben  ihrem  Civil-Einkommen  bisher  gewährt  worden  sind.

§.  7.

Die  nach  gegenwärtigem  Gesetz  geltend  zu  machenden  Pensionsansprüche
müssen  innerhalb  der  nächsten  drei  Jahre  nach  der  Bekanntmachung  desselben
angemeldet  werden;  Ansprüche,  welche  nach  Ablauf  dieser  Frist  erhoben  werden,
können  nur  nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  II.  des  Gesetzes  vom  6.  Juli
1865.  beurtheilt  werden.

  §.8.
Den  Wittwen  der  in  den  Feldzügen  von  1848.,  1849.  und  1850.  geblie
        <pb n="53" />
        —  41  —

benen,  an  den  erlittenen  Verwundungen  oder  Beschädigungen,  oder  in  Folge  der
Kriegsstrapazen  gestorbenen  Militairpersonen  (§.  1.)  wird,  sofern  der  Verstorbene
bei  seinem  Eintritt  in  die  Schleswig-Holsteinsche  Armee  oder  bei  seinem  Ableben
  einem  Staate  des  Norddeutschen  Bundes  angehörte,  eine  Unterstützung  nach
Maaßgabe  der  §§.  3.  und  5.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.  gewährt.  Die
diesfälligen  Betrage  sind  ebenfalls  vom  1.  Juli  1867.  ab  zahlbar.
Den  Wittwen  und  Waisen  der  übrigen  Militairpersonen,  welche  nach  der

Verordnung  vom  15.  Februar  1850.  pensionsberechtigt  sein  würden,  werden  im
Falle  und  nach  Maaßgabe  der  Bedürftigkeit  Unterstützungen  bis  zur  Höhe  der
im  Gesetze  vom  9.  Februar  1867.  bestimmten  Beträge  gewährt.

Das  im  8.  5.  über  Anrechnung  bereits  zahlbarer  Unterstützungen  Gesagte
findet  auch  hier  Anwendung.  -

§.9.

Die  auf  Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  zuständigen  Pensionen  und  Unterstützungen
  können  den  Betheiligten  nicht  angewiesen  werden,  wenn  dieselben  bereits
  eine  gleich  hohe  Penfion  etc.  aus  Staats-,  Kommunal-  oder  ständischen  Institutenfonds
  beziehen.

Ist  letztere  niedriger  als  die  nach  diesem  Gesetze  zu  gewährende  Pension
oder  Unterstützung,  so  wird  zur  Erfüllung  des  Mehrbetrages  der  erforderliche
Zuschuß  gewährt.

§.  10.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  innerhalb  der  entsprechenden  Chargen

  auch  auf  die  vormalige  Schleswig-  Holsteinsche  Marine  Anwendung.
§.  11.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  jährlich  zu  zahlenden  Beträge  sind  in  den
Bundeshaushalts-Etat  des  betreffenden  Jahres  als  außerordentliche  Ausgabe  aufzumehmen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

8  (Nr.  434.)
        <pb n="54" />
        —  42  —

(Nr.  434.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen
Bundes  für  das  Jahr  1870.  Vom  10.  März  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  A.  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Haushalts-Etat
  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870.  wird  in  Ausgabe

auf  105,038  Thlr.,  nämlich
auf  19,700  Thlr.  an  fortdauernden,

und
auf  85,338  Thlr.  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1869.  (Bundesgesetzbl.

S.  211.)  festgestellten  Haushalts-Etat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr
1870.  hinzu.  §2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  durch  dieses  Gesetz  auf  105,038  Thlr.
festgestellten  Mehrbedarfs  sind  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach
Maaßagabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.  ·

§.3.

Die  den  Einnahmen  des  Norddeutschen  Bundes  im  Jahre  1870.  in  Folge
des  Gesetzes,  betreffend  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,
  vom  5.  Juni  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  141.)  hinzutretenden,  auf  1,800,000
Thaler  veranschlagten  Mehrerträge  der  Postverwaltung  werden  nach  dem  in  der
Anlage  B.  festgesetzten  Maaßstabe  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  vertheilt  und
auf  die  zu  zahlenden  Matrikularbeiträge  in  Anrechnung  gebracht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.

 

An-
        <pb n="55" />
        —  43  —
Anlage  A.

Sweiter  Nachtrag

zum

Haushalts-Etat  des  Norddeutschen  Bundes
für

das  Jahr  1870.
        <pb n="56" />
        Für  1870  treten  hinzu
KapiteI.  Ausgabe.  im  im
Titel    Einzelnen. Ganzen.
    Thlr.  Thlr.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
4.  Auswärtiges  Amt.
6. Besoldungen  .  –  5,000
5.  Bundes-Konsulate.
1. Besoldungen,  Lokalzulagen  und  Remunerationen.
1)  General-Konsulate...  ..  —  11,400
9.  Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes.
1. Besoldungen  —  3,300
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  —  19,700
II.  Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
8.  Oberster  Gerichtshof  für  Handelssachen.
3.  Zum  Ankauf  eines  Grundstücks  für  das  Bundes-Oberhandelsgericht
  in  Leipzig  .  ..  —  85,338
Summe  II.  Einmalige  und  außerordentliche  Ausgaben  —  85,338
Dazu Summe I Fortdauernde Ausgaben...........  —  19,700
Summe  der  Ausgab...  —  105,038
        <pb n="57" />
        Nachweisung

des

Anlage  B.

Verhältnisses,  in  welchem  die  in  Folge  des  Gesetzes,  betreffend  die  Portofreiheiten
  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  vom  5.  Juni  1869.  den  Einnahmen
des  Norddeutschen  Bundes  im  Jahre  1870.  hinzutretenden,  auf  1,800,000  Thaler
veranschlagten  Mehrerträge  der  Postverwaltung  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten

zu  vertheilen  sind.

 

 

Prozent

No.  Bezeichnung  des  Staatsgebiets.  des
  Ertrages.
1.  Preußen  .  .  91,5431
2. Lauenburg  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  0,0677
3. Sachsen  .  ...  2,6609
4.  Hessen  (rücksichtlich  der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Gebietstheile)  0,6832
5.  Mecklenburg-  Schwerin  .  .  .  ..  0/7520
6.  Sachsen-Weimar  ...  .  ..  ..........  ..  ..  .  ..  ........  .....  .  ..  .  .  .  .  .  ..  0,5800
7. Mecklenburg-Strelitz  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,0990
8. Oldenburg  ..  ..  ...  ..  ...  .  .  ..    0,4635
9.  Braunschweig  ...  0,6773
10........................  .  ..  0,3955
11. Sachsen-Altenburg  .  ..  .  .  .  .  0,0909
12.Sachsen-Coburg-  Gotha  ................  ............................  0,4550
13. Anhalt.......................................  ....................  0,5051
14. Schwarzburg-Rudolstadt...........·..............................  0,1525
15.  Schwarzburg-  Sondershausen...................·...........·...  ..  0,1531
16. Waldeck........................................................  .  0,1277
17. Reuß ältere Linie..............................................  0,0287
18. Reuß jüngere Linie...........  ..................................  0,1200
19. Schaumburg-Lippe.............................................  0,0331
20. Lippe...........................................................  0,1077
.21. Lübeck......................................................  0,0198
22. Bremen......................................  ...................  0,0415
.23. Hamburg.......................................................  0,2427

Summe.....  100.

 

 

(Nr.  435.)
        <pb n="58" />
        —  46  —

(Nr.  435.)  Gesetz  wegen  Ergänzung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  17.  August  1868.  Vom  10.  März  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.,

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Der  Bundesrath  ist  befugt,  nach  Vernehmung  der  Normal-Eichungskommission
  zu  bestimmen,  daß  Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge,  welche  von
der  Eichungsstelle  eines  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Deutschen
Staates,  dessen  Maaß-  und  Gewichtswesen  in  Uebereinstimmung  mit  demjenigen
des  Norddeutschen  Bundes  geordnet  ist,  geeicht  und  mit  dem  vorschriftsmäßigen
Stempelzeichen  beglaubigt  worden  sind,  im  Bundesgebiete  im  öffentlichen  Verkehr
angewendet  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.

 

(Nr.  436.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom
2.  März  1870.

In  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  29.  Januar  d.  J.  (Burdesgesetzbl.
S.  32.)  und  beziehungsweise  vom  8.  Mai  v.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  133.)  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der  Artikel  6.  und  7.
der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen  Bund  und  des  Artikels  8.  §§.  1.
und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
an  Stelle  des  Geheimen  Ober-Finanzrathes  Wollny

der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Dr.  v.  Nathusius
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  und  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  worden  ist.

Berlin,  den  2.  März  1870.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="59" />
        Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No. 6.

 

 

(Nr.  437.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Bundeshaushalts  für  das  Jahr  1870.  Vom
11.  März  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:  
Einziger  Paragraph.

Die  Kontrolle  des  gesammten  Bundeshaushalts  wird  für  das  Jahr  1870.
von  der  Preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung:  „Rechnungshof
  des  Norddeutschen  Bundes“  nach  Maaßgabe  der  im  Gesetze  vom  4.  Juli
1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  433.)  über  die  Kontrolle  des  Bundeshaushalts  für
die  Jahre  1867.  bis  1869,.  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  438.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
  Vom  25.  März  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen,  auf  Grund  der  nach  dem  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.  Uns  zustehenden
Präsidialbefugniß,  was  folgt:

Bundes-Gesetzbl.  1870.    Der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1870.
        <pb n="60" />
        —  468  —

Der  Bundesrath  des  Deutschen  Zollvereins  wird  berufen,  am  4.  April
d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Vorsitzenden  des
Bundesrathes  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  439.)  Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,
die Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend  vom  8.  Juli  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  81.)  sind  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll-  und
Handelsvereins  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zollund
  Steuerwesen  folgenden  Behörden  die  nachbenannten  Beamten  als  Vereinsbeamte
  beigeordnet  worden,  und  zwar:

I.  als  Vereinsbevollmächtigter:

der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Sigmaringen  der  dem  Königlich
Württembergischen  Steuerkollegium  zu  Stuttgart  und  der  Großherzoglich
Badischen  Zolldirektion  zu  Carlsruhe  als  Vereinsbevollmächtigter  beigeordnete
  Königlich  Preußische  Geheime  Regierungsrath  v.  Lessing,
unter  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in  Carlsruhe;

II.  als  Vereinskontroleure:

A.  im  Königreich  Preußen:
dem  Salzsteueramte  zu  Stetten  der  den  Hauptämtern  zu  Stuttgart,
Kannstadt,  Heilbronn  und  Hall  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Großherzoglich
  Badische  Ober-Zollinspektor  Abegg,  unter  Beibehaltung  seines
Wohnsitzes  in  Stuttgart;

B.  im  Königreich  Bayern:
dem  Hauptamte  zu  Neuburg  am  Rhein  der  bei  der  Großherzoglich  Badischen

  Zolldirektion  in  Carlsruhe  angestellte  Sekretair  Kirsch,  mit  dem
Wohrsitz  in  Carlsruhe;
C.  im  Königreich  Württemberg:

1)  den  Hauptämtern  zu  Ludwigsburg,  Reutlingen,  Eßlingen,  Göppingen
und  Gmünd  der  den  Hauptämtern  zu  Stuttgart,  Kannstadt,  Heilbronn
und  Hall,  sowie  dem  Salzsteueramte  zu  Stetten  als  Vereinskontroleur
beigeordnete  Großherzoglich  Badische  Ober-Zollinspektor  Abegg,  unter
Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in  Stuttgart,  2) den
        <pb n="61" />
        —  49  —

2)  den  Hauptämtern  zu  Spaichingen  und  Waldsee  der  den  Hauptämtern
zu  Friedrichshafen,  Rothweil,  Sulz,  Constanz  und  Ueberlingen  als  Vereinskontroleur
  beigeordnete  Königlich  Preußische  Steuerinspektor  Villaret,
unter  Beibehaltung  seines  Wohnsizes  in  Constanz

3)  dem  Hauptamte  zu  Heidenheim  und  vom  1.  April  d.  J.  ab  dem  Hauptamte
  zu  Tübingen  der  den  Hauptämtern  zu  München,  Augsburg,  Donauwörth
  und  Ulm  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Königlich  Preußische
Steuerinspektor  Offelsmeyer,    unter  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in
München;

D.  im  Großherzogthum  Hessen:
den  Hauptämtern  zu  Mainz,  Worms  und  Bingen  an  Stelle  des  in  den
Ruhestand  getretenen  Königlich  Preußischen  Steuerinspektors  Paalzow
der  Königlich  Preußische  Ober-Steuerkontroleur  Hahn  mit  dem  Wohnsitz
  in  Mainz.

 

(Nr.  440.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes,  Legationsrath
Dr.  v.  Bojanowski  zu  Moskau
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  St.  Petersburg  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  441.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  früheren  Legationssekretair  bei  der  Königlich  Preußischen  Gesandtschaft
  in  München,  Legationsrath  v.  Radowitz
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Bukarest  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  442.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes  .
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  bisherigen  Bundeskonsuls
von  der  Heyde  zu  Singapore  den  Kaufmann  Oscar  Mooyer

daselbst
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.
(Nr.  443.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Kanzler  des  Bundeskonsulates  in  Singapore,  Paul
Wentzel
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Tientfin  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  444.)
        <pb n="62" />
        —  50  —

(Nr.  444.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
an  Stelle  des  verstorbenen  Bundeskonsuls  J.  Almirall  zu  Palma
den  Kaufmann  Don  Miguel  Salvà  y  Sagunola
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  445.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  Julius  Kall  zu  Friedrichshafen
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  446.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  -
den  Kaufmann  P.  D.  Martin  zu  Simonstown
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Nr.  447.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Peter  Borstelmann  zu  Maceio  (Brasilien)
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  448.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Carl  Weiß  zu  Callao
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  449.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Philip  Douglas  Alexander
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Bristol  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  450.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  José  de  Sevilla  in  Torrox
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  451.)  Dem  Don  José  Perignat  ist  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  das  Exequatur  als  Spanischer  Vizekonsul  für  Hamburg  und  Altona
mit  dem  Wohnsitz  in  Hamburg  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="63" />
        —  51  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

  No. 7

 

 

(Nr.  452.)  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten.  Vom  27.  März  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.

Vom  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  kann  die  Befugniß  zur  Ausgabe
  von  Banknoten  nur  durch  ein  auf  Antrag  der  betheiligten  Landesregierung
erlassenes  Bundesgesetz  erworben  werden.

Wenn  eine  Bank  bis  zum  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  von  ihrer
Befugniß  zur  Notenausgabe  thatsächlich  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  so  kann
sie dies  künftig  nur  thun,  wenn  sie  dazu  die  Ermächtigung  durch  ein  Bundesgesetz
    erhält.

§.  2.
Ist  vor  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  die  Befugniß  zur  Ausgabe
  von  Banknoten  mit  der  Beschränkung  erworben  worden,  daß  der  Ge-Gesammtbetrag
  der  auszugebenden  Noten  eine  in  sich  bestimmte  oder  durch  das
Verhältniß  zu  einer  anderen  Summe  begrenzte  Summe  nicht  übersteigen  darf,
so  kann  die  Aufhebung  dieser  Beschränkung,  oder  die  Erhöhung  des  am  Tage
der  Verkündung  dieses  Gesetes  zulässigen  Gesammtbetrages  der  auszugebenden
Noten  nur  durch  ein  auf  Antrag  der  betheiligten  Landesregierung  erlassenes

Bundesgesetz  erfolgen.  §.3.
Ist  die  Dauer  der  vor  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  erworbenen
  Befugnis  zur  Ausgabe  von  Banknoten  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt,
so  kann  sie  über  den  Ablauf  dieser  Zeit  hinaus  nur  durch  ein  auf  Antrag  der
betheiligten  Landesregierung  erlassenes  Bundesgesetz  verlängert  werden,  es  sei
denn,  daß  der  Inhaber  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  sich  rechtsverbindlich
verpflichtet,  sich  die  Entziehung  dieser  Befugniß  mit  dem  Ablauf  jedes  Kalenderjahres

  nach  vorgängiger  einjähriger  Kündigung  gefallen  zu  lassen.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  10  §.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1870.
        <pb n="64" />
        —  52  —

§.  4.

Kann  die  Dauer  einer  vor  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  erworbenen
  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  durch  eine  vom  Staat  oder
einer  öffentlichen  Behörde  ausgehende,  an  einen  bestimmten  Termin  gebundene
Kündigung  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  werden,  so  tritt  diese  Kündigung
zu  dem  frühesten  zulässigen  Termine,  kraft  gegenwärtigen  Gesetzes,  ein,  es  sei
denn,  daß  der  Inhaber  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  sich  rechtsverbindlich  verpflichtet,
  sich  die  Kündigung  mit  einjähiger  Frist  für  den  Ablauf  jedes  Kalenderjahres
  gefallen  zu  lassen.

§.  5.
Den  Banknoten  wird  dasjenige  Staatspapiergeld  gleichgeachtet,  dessen
Ausgabe    einem  Bankinstitute  zur  Verstärkung  seiner  Betriebsmittel  übertragen
  ist.

§.  6.
  Dieses  Gesetz  tritt  in  Kraft  mit  dem  Tage,  an  welchem  es  durch  das
Bundegesetblatt  verkündet  wird.  Seine  Wirksamkeit  erlischt  am  1.  Juli  1872.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  453.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  März  1870.,  betreffend  die  Aufnahme  des,  einen
Theil  der  Stadt  Magdeburg  bildenden  Ortes  Sudenburg  in  die  I.  Servisklasse.


Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  19.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Quartierleistung
  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,  vom  25.  Juni
1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  523.)  und  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes
  genehmige  Ich  hiermit  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  auf  Ihren
Bericht  vom  16.  März  d.  J.,  daß  der  unter  Nr.  1392.  der  Klasseneintheilung
der  Orte  als  zur  II.  Servisklasse  gehörig  aufgeführte,  einen  Theil  der  Stadt
Magdeburg  bildende  Ort  Sudenburg  vom  1.  Januar  1870.  ab  als  zur  I.  Servisklasse
  gehörig  betrachtet  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  das  Bundesgesetzblatt  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  17.  März  1870.

  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="65" />
        –  53  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

No.

8.

 

(Nr.  454.)  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde  und  Belgien.
Vom  9.  Februar  1870.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
  einerseits,  und

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
andererseits,

sind  übereingekommen,  einen  Vertrag  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher
abzuschließen,  und  haben  zu  diesem  Zwecke
mit  Vollmacht  versehen,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

den  Herrn  Hermann  Ludwig  von
Balan,  Allerhöchstihren  Wirklichen
  Geheimen  Rath,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  des  Norddeutschen
  Bundes  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  der  Belgier,
  Ritter  des  Rothen  Abler-Ordens
  erster  Klasse  mit  Eichen.
laub,  Komthur  des  Königlich
Hohenzollernschen  Hausordens,
Großkreuz  des  Königlich  Belgischen
  Leopold-Ordens  etc.  etc.  etc.;

Bundes-Gesetzbl.  1870.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  April  1870.

(Nr.  454.)

Traité  d’extradition  entre  la
Confédération  de  l’Allemagne
du  Nord  et  la  Belgique.  Du
9  Février  1870.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  au  nom
de  la  Confedération  de  l´Allemagne
  du  Nord,  d’une  part,  et

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,  d’autre



part;

étant  convenus  de  conclure  un  traits
pour  l´extradition  reciproque  des  malfaiteurs.



ont  à  cet  effet,  muni  de  leurs

pleins-pouvoirs,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

le  Sieur  Hermann  Louis  de

Balan,  Son  conseiller  intime
actuel,  Envoye  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire
de  la  Conféderation  de  l´Allemagne
  du  Nord  pres  Sa  Majesté
  le  Roi  des  Belges,  Chevalier
  de  l´Ordre  de  I´Aigle
Rouge  de  la  premiere  classe
avec  la  feuille  de  chene,
Commandeur  de  l´Ordre  Royal
de  Hohenzollern,  Grand  Croix
de  TOrdre  de  Léopold  de
Belgique  etc.  etc.  etc.
11
        <pb n="66" />
        Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
den  Herrn  Julius  Vanderstichelen,
  Allerhöchstihren  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Ritter  des  Königlich
Preußischen  Kronen-  Ordens  erster
  Klasse  etc.  tec.  etc.)

welche  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  I.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  verpflichten
  sich  durch  gegenwärtigen  Vertrag,  sich
einander  in  allen  nach  den  Bestimmungen
desselben  zulässigen  Fällen  diejenigen  Personen
  auszuliefern,  welche  wegen  einer  der
nachstehend  aufgezählten  strafbaren  im  Gebiete
  des  ersuchenden  Staates  begangenen
und  daselbst  strafbaren  Handlungen,  sei  es
als  Urheber  oder  Theilnehmer,  verurtheilt
oder  in  Anklagestand  versetzt  oder  zur  gerichtlichen
  Untersuchung  gezogen  worden
sind,  nämlich:

1)  wegen  Todtschlags,  Mordes,  Giftmordes,
  Elternmordes  und  Kindesmordes;
  -

2)  wegen  vorsätzlicher  Abtreibung  der
Leibesfrucht;

3)  wegen  Aussetzung  eines  Kindes  unter
sieben  Jahren  oder  vorsätzlicher  Verlassung
  eines  solchen  in  hülfloser
Lage;

4)  wegen  Raubes  oder  Verheimlichung
eines  Kindes  unter  sieben  Jahren,
wegen  Entführung,  Unterdrückung,
Verwechselung  und  Unterschiebung  eines
Kindes;

5)  wegen  Entführung  einer  minderjährigen
  Person;

6)  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger

-54-Sa

  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Sieur  Jules  Vanderstiche--len,
  Son  Ministre  des  Affaires
Etrangeres,  Chevalier  de  POrdre
  de  la  Couronne  de  Prusse
de  la  premieère  classe  etc.  etc.
etc.

lesquels,  après  s'etre  communiquc  leurs
pleins-pouvoirs  trouvés  en  bonne  et
due  forme,  sont  convenus  des  articles
suivants:

Article  1.

Les  hautes  parties  contractantes  siengagent
  par  le  présent  traite  à  se  livrer
reciproduement,  dans  tous  les  cas
kpPrfévus  par  les  clauses  dudit  traité,  les
personnes  qui,  à  cause  Tun  des  faits
ci-après  énuméréès,  commis  et  punissables
  sur  le  territoire  de  la  partie
reclamante,  ont  éeté,  comme  auteurs
ou  complices,  condamnées  ou  mises  en
accusation  ou  soumises  à  une  poursuite
judiciaire,  savoir:

1%  Pour  meurtre,  assassinat,  empoisonnement,
  parricide  et  infanticide;

2·  Pour  avortement  volontaire;

3e  Pour  exposition  d'un  enfant  audessous
  de  sept  ans  ou  abandon
prmedité  Tun  tel  enfant  dans  un
état  qui  le  prive  de  tout  secours;

4°  Pour  rapt  on  recel  Tun  enfant
au-dessous  de  sept  ans  et  pour
enlèvement,  suppression,  substitution
  ou  supposition  d’enfant;

5  Pour  enlevement  Tune  personne
mineure;
6°  Pour  privation  volontaire  et  illègale
        <pb n="67" />
        —  55

Beraubung  der  persönlichen  Freiheit
eines  Menschen,  insofern  sich  eine
Privatperson  derselben  schuldig  macht;

7)  wegen  mehrfacher  Ehe;

8)  wegen  Nothzucht;

9)  wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen,
  mit  Gewalt,  an  einer  Person
  des  einen  oder  anderen  Geschlechts;


10)  wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen,
  ohne  Gewalt,  mit  einer  Person
  des  einen  oder  anderen  Geschlechts
unter  vierzehn  Jahren;

11)  wegen  gewohnheitsmäßiger  Kuppelei
mit  minderjährigen  Personen  des  einen
oder  anderen  Geschlechts;

12)  wegen  vorsätzlicher  Mißhandlung  oder
Verletzung  eines  Menschen,  welche
eine  voraussichtlich  unheilbare  Krank—
heit,  oder  dauernde  Arbeitsunfähigkeit,
  oder  den  Verlust  des  unumschränkten
  Gebrauchs  eines  Organs,
oder  den  Tod,  ohne  den  Vorsatz  zu
tödten,  zur  Folge  gehabt  hat;

13)  wegen  Diebstahls,  Raubes  und  Erpressung;


14)  wegen  Unterschlagung  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  dieselbe  von  der
Landesgesetzgebung  beider  vertragenden
  Theile  mit  Strafe  bedroht  ist;

15)  wegen  Betrugs;

16)  wegen  betrüglichen  Bankerutts  und
betrüglicher  Benachtheiligung  einer
Konkursmasse;

17)  wegen  Meineides;

18)  wegen  falschen  Jeugnisses  und  wegen
falschen  Gutachtens  eines  Sachverständigen
  oder  Dolmetschers;

19)  wegen  Verleitung  eines  Jeugen,  Sachverständigen
  oder  Dolmetschers  zum
Meineide;

20)  wegen  Fälschung  von  Urkunden  oder

de  la  liberteé  individuelle  d’une
Personne  commise  par  un  particulier;


7  Pour  bigamie;

8’Pour  viol;

9  Pour  attentat  à  la  pudeur,  avec
violence,  sur  une  personne  de  T’un
ou  de  T’autre  sexe;

0  Pour  attentat  à  la  pudeur,  sans
violence,  avec  une  personne  de
Tun  ou  de  Fautre  sexe  agée  de
moins  de  quatorze  ans;

11  Pour  ecitation  habituelle  à  la
debauche  de  personnes  mineures
de  Pun  ou  de  Tautre  sexe;

12°  Pour  coups  portés  ou  blessures
faites  volontairement  à  une  personne
  qui  ont  eu  pour  conséquence
une  maladie  Paraissant  incurable,
ou  une  incapaciteé  permanente  de
travail  ou  la  perte  de  Tusage  absolu
  G’un  organe,  ou  la  mort  sans
Tintention  de  la  donner;

13°  Pour  vol,  rapine  et  extorsion;

14°%  Pour  abus  de  confiance  dans  les
cas  prévus  simultanèment  par  la
TLéegislation  des  deux  parties  contractantes;


15  Pour  escroquerie  ou  tromperie;

16°·  Pour  banqueroute  frauduleuse  et
lsion  frauduleuse  à  une  masse
f  aillie;

17°  Pour  faux  serment;

18°  Pour  faux  témoignage  ou  pour.
fausse  declaration  d’un  expert  ou
d’un  interpréte;

19  Pour  subornation  de  temoin,  er-Pert
  ou  interpréte;

20°  Pour  faux  en  écritures  ou  dans
*
        <pb n="68" />
        —  56

telegraphischen  Depeschen  und  wissentlichen
  Gebrauchs  falscher  oder  gefälschter
  Urkunden  und  telegraphischer
Depeschen;
wegen  Falschmünzerei,  insbesondere
wegen  Nachmachens  und  Veränderns
von  Metall-  und  Papiergeld  und
wegen  wissentlichen  Ausgebens  und  Inumlaufsetzens
  von  nachgemachtem  oder
verändertem  Metall-  und  Papiergelde;


22)  wegen  Nachmachens  und  Verfälschens
von  Bankbillets  und  anderen  vom
Staate  oder  unter  Autorität  des
Staats  von  Korporationen,  Gesellschaften
  oder  Privatpersonen  ausgegebenen
  Schuldverschreibungen  und  sonstigen
  Werthpapieren,  sowie  wegen
wissentlichen  Ausgebens  und  Inumlaufsetzens
  solcher  nachgemachten
oder  gefälschten  Bankbillets,  Schuldverschreibungen
  und  anderer  Werthpapiere;


23)  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung;

24)  wegen  Unterschlagung  und  Erpressung
Seitens  öffentlicher  Beamten;

25)  wegen  Bestechung  öffentlicher  Beamten
zum  Zwecke  einer  Verletzung  ihrer
Amtspflicht;

26)  wegen  folgender  strafbarer  Handlungen
  der  Schiffsführer  und  Schiffsmannschaften
  auf  Seeschiffen:

21)

—

vorsätzliche  und  rechtswidrige  Zerstörung
  eines  Schiffes,

vorsätzlich  bewirkte  Strandung  eines
Schiffes,

Widerstand  mit  Thätlichkeiten  gegen
den  Schiffsführer,  wenn  dieser
Widerstand  von  mehr  denn  einem
Drittheile  der  Schiffsmannschaft
verübt  wird;

27)  wegen  gänzlicher  oder  theilweiser  Zer-21



23
24

27

les  dépeches  télégraphiques  et
usage  fait  avec  connaissance  de
dépeches  télégraphiques  ou  titres
faux  ou  falsifièés;  6
Pour  fausse  monnaie,  particulièrement
  pour  contrefacon  ou  alteration
  de  monnaies  de  métal  et
de  papier,  et  pour  emission  et
mise  en  circulation  avec  connaissance,
  de  monnaies  de  meétal  ou
de  papier  contrefaites  ou  altérées;
Pour  contrefacon  et  falsification
de  billets  de  banque  et  autres
titres  Tobligations  et  valeurs  en
Papier  duelconques  émis  par  IEtat
et  sous  Tautorité  de  IEtat  par
des  corperations,  sociètés  ou  particuliers,
  ainsi  due  pour  emission
et  mise  en  circulation  avec  connaissance
  de  ces  billets  de  banque,
titres  d’obligations  et  autres  valeurs
  en  papier  contrefaits  ou
falsiliés;

Pour  incendie  volontaire;

Pour  détournement  et  concussion
de  la  part  de  fonctionnaires  publics;
Pour  corruption  de  fonctionnsires
Publics  dans  le  but  de  les  porter
à  violer  les  devoirs  de  leur  charge;

Pour  les  faits  Punissables  suivants
des  capitaines  de  navire  et  gens
de  Tequipage  sur  des  batiments
de  mer:

Pour  destruction  volontaire  et
illégale  d'un  naviro;

Pour  échouement  volontaire  d'un
navire;

Pour  resistance  avec  viclences
et  voies  de  fait  envers  le  ca-Pitaine
  par  plus  T  un  tiers  de
Tequipage;

Pour  destruction,  en  tout  ou  en
        <pb n="69" />
        —  57 

störung  von  Eisenbahnen,  Dampfmaschinen
  oder  Telegraphen-Anstalten,

wegen  vorsätzlicher  Störung  eines
Eisenbahnzuges  auf  der  Fahrbahn  durch
Aufstellen,  Hinlegen  oder  Hinwerfen
von  Gegenständen,  durch  Verrückung
von  Schienen  oder  ihrer  Unterlagen,
durch  Wegnahme  von  Weichen  oder
Bolzen,  oder  durch  Bereitung  von
Hindernissen  anderer  Art,  welche  dazu
geeignet  sind,  den  Zug  aufzuhalten
oder  aus  den  Schienen  zu  bringen.

Die  Auslieferung  kann  auch  wegen  Versuches
  einer  der  von  1.  bis  27.  aufgeführten
  strafbaren  Handlungen  stattfinden,
wenn  der  Versuch  derselben  nach  der  Landesgesetzgebung
  der  vertragenden  Theile
mit  Strafe  bedroht  ist.

Artikel  II.

Jedoch  soll  von  Seiten  der  Regierungen
des  Norddeutschen  Bundes  kein  Norddeutscher
  an  die  Belgische  Regierung,  und  von
Seiten  dieser  kein  Belgier  an  eine  Regierung
  des  Norddeutschen  Bundes  ausgeliefert
werden.

Ist  die  reklamirte  Person  weder  ein
Norddeutscher  noch  ein  Belgier,  so  soll
die  Auslieferung  nur  dann  erfolgen,  wenn
der  Heimathsstaat  derselben  von  dem  Auslieferungs-
  Antrage  durch  die  Regierung,
an  welche  der  Antrag  gerichtet  ist,  Kenntniß
  erhalten  und  der  Auslieferung  nicht
widersprochen  hat.

Artikel  III.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  die  Seitens  der  Regierungen  des
Norddeutschen  Bundes  reklamirte  Person
in  Belgien,  die  Seitens  der  Belgischen
Regierung  reklamirte  Person  in  einem  der

Partie  des  chemins  de  fer,  machines
  à  vapeur  ou  appareils  telégraphiques;


Pour  entraves  volontaires  à  la
circulation  d’un  convoi  sur  le
chemin  de  fer  par  le  depot  Tobjets
  quelconques,  par  le  dérangement
  des  rails  ou  de  leurs  supports,
Par  Penlévement  des  chevilles  ou
clavettes,  ou  par  Temploi  de  tout
autre  moyen  de  nature  à  arreter
le  convoi  ou  à  le  faire  sortir  des
rails.

Liextradition  pourra  aussi  avoir  lieu
pour  la  tentative  des  faits  ci-dessus
ennumeres  lorsqufelle  est  punissable
d’après  la  législation  des  deux  pays
contractants.

Article  2.

Toutefois,  il  ne  sera  livré  de  la  part
des  Gouvernements  de  la  Conféderation
de  DAllemagne  du  Nord,  aucun  Allemand
  du  Nord  au  Gouvernement  belge
et  de  la  part  de  celui-Ci  aucun  Belge
ne  sera  livré  à  un  des  Gouvernements
de  la  Confèdéèration  de  TAllemagne
du  Nord.

Si  Tindividu  réchlamé  M’est  ni  Allemand
  du  Nord,  ni  Belge,  Textradition
ne  pourra  avoir  lieu  que  lorsque  TEtat
auquel  il  appartient  aura  été  informe
de  la  demande  di’extradition  et  n’y
aura  pas  fait  d’opposition.

Article  3.

L'extradition  n’aura  pas  lieu  si  la
Personne  reclamee  par  les  Gouvernements
  de  la  Confèdération  de  TAllemagne
  du  Nord  a  éeté  poursuivie  et
mise  hors  de  cause  ou  est  encore  pour-
        <pb n="70" />
        Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  wegen
derselben  strafbaren  Handlung,  wegen  deren
die  Auslieferung  beantragt  wird,  in  Untersuchung
  gewesen  und  außer  Verfolgung
gesetzt  worden,  oder  sich  noch  in  Untersuchung
  befindet  oder  bereits  bestraft
worden  ist.

Wenn  die  Seitens  der  Regierungen  des
Norddeutschen  Bundes  reklamirte  Person
in  Belgien,  oder  wenn  die  Seitens  der

Belgischen  Regierung  reklamirte  Person  in

einem  der  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  wegen  einer  anderen  strafbaren
Handlung  in  Untersuchung  ist,  so  soll  ihre
Auslieferung  bis  zur  Beendigung  dieser
Untersuchung  und  vollendeter  Vollstreckung
der  etwa  gegen  sie  erkannten  Strafe  aufgeschoben
  werden.

Artikel  IV.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  finden  auf  solche  Personen,  die
sich  irgend  eines  politischen  Verbrechens
oder  Vergehens  schuldig  gemacht  haben,
keine  Anwendung.  Die  Person,  welche
wegen  eines  der  in  Artikel  I.  aufgeführten
gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen  ausgeliefert
  worden  ist,  darf  demgemäß  in
demjenigen  Staate,  an  welchen  die  Auslieferung
  erfolgt  ist,  in  keinem  Falle  wegen
eines  von  ihr  vor  der  Auslieferung  verübten
  politischen  Verbrechens  oder  Vergehens,
  noch  wegen  einer  Handlung,  die  mit
einem  solchen  politischen  Verbrechen  oder
Vergehen  im  Zusammenhange  steht,  noch
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,
welches  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
nicht  vorgesehen  ist,  zur  Untersuchung  gezogen
  und  bestraft  werden.

Artikel  V.
Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  seit  der  begangenen  strafbaren  Hand-— 58 



suivie  ou  a  deéeja  été  punie  en  Belgique,
ou  si  la  personne  réclamée  par  le  Gouvernement
  Belge  a  éeté  poursuivie  et
mise  hors  de  causc  ou  est  encore
Poursuivie  ou  a  déjä  éeté  punie  dans
un  des  Etats  de  la  Confédeèration  de
TAllemagne  du  Nord  pour  le  meme
acte  punissable  qui  est  cause  de  la
demande  d’extradition.

Lorsque  la  personne  reclamée  par
les  Gouvernements  de  la  Confèderation
de  Allemmagne  du  Nord  est  poursuivie
en  Belgique  ou  que  la  personne  réclamée
Par  le  Gouvernement  Belge  est  poursuivie
  dans  un  des  Etats  de  la  Confedération
  de  IAllemagne  du  Nord  à
cause  d’un  autre  acte  Ppunissable,  son
extradition  sera  diffèrée  jusqu’à  la  fin
de  ces  poursuites  et  Paccomplissement
de  la  peine  éventuellement  prononcée
contre  elle.

Article  4.

Les  dispositions  du  present  traite
ne  sont  point  applicables  aux  personnes
  qui  se  sont  rendues  coupables  de
quelque  crime  ou  delit  politigue.  La
Personne  qui  a  ete  extradeée  à  raison
de  Tun  des  crimes  ou  deélits  communs
mentionnes  à  D’Art.  1,  ne  peut  par
onséquent  en  aucun  cas  étre  poursuivie
et  punie  dans  I’Etat  auquel  Textradition
a  eté  accordde  à  raison  d’'un  crime  ou
delit  politigue  commis  par  elle  avant
extradition,  ni  à  raison  T’un  fait  connexe
  à  un  semblable  crime  ou  delit
politique,  ni  à  raison  d'un  crime,  ou
delit  non  preévu  par  Ila  présente  convention.


Article  5.

L’extradition  ne  pourra  avoir  lieu  si,
depuis  les  faits  imputes,  le  commen-
        <pb n="71" />
        lung  oder  der  Einleitung  der  strafgerichtlichen
  Verfolgung,  oder  der  erfolgten  Verurtheilung,
  nach  den  Gesetzen  desjenigen
Staats,  in  welchem  der  Verfolgte  zur  Zeit,
wo  die  Auslieferung  beantragt  wird,  sich
aufhält,  Verjährung  der  strafgerichtlichen
Verfolgung  oder  der  erkannten  Strafe  eingetreten
  ist.

Artikel  VI.

Die  Anträge  auf  Auslieferung  erfolgen
im  diplomatischen  Wege.

Die  Auslieferung  eines  der  in  Artikel  I.
aufgeführten  strafbaren  Handlungen  Beschuldigten
  soll  nur  bewilligt  werden  auf
Grund  eines  verurtheilenden  Erkenntnisses
oder  auf  Grund  eines  förmlichen  Beschlusses
des  zuständigen  Gerichts  auf  Versetzung  in
den  Anklagestand  oder  Eröffnung  der  Untersuchung,
  oder  auf  Grund  einer  von  dem
zuständigen  Richter  erlassenen  Verfügung,
in  welcher  die  Verweisung  des  Beschuldigten
  vor  den  erkennenden  Richter  ausdrücklich
angeordnet  wird,  —  insofern  diese  Schrift.
stücke  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter
Abschrift  und  zwar  in  denjenigen  Formen
beigebracht  sind,  welche  die  Gesetzgebung
des  die  Auslieferung  begehrenden  Staats
vorschreibt

Artikel  VII.

Der  wegen  einer  der  in  Artikel  I.  auf.
gezählten  strafbaren  Handlungen  Verfolgte
darf  jedoch  vorläufig  festgenommen  werden
gegen  Beibringung  eines  Haftbefehls,  welcher
von  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  des
die  Auslieferung  begehrenden  Staats  in
den  durch  dessen  Gesetze  vorgeschriebenen
Formen  erlassen  ist.  Eine  solche  vorläufige
  Festnahme  erfolgt  nach  den  durch  die
Gesetzgebung  des  ersuchten  Staats  vorgeschriebenen
  Formen  und  Vorschriften.

In  dringenden  Fällen  kann  die  vorläufige
Festnahme auch schon  gegen  Beibringung  eines
Haftbefehls  erfolgen,  welcher  von  dem

59

Ccement  des  poursuites  judiciaires  ou
la  condamnation  qui  s'en  sera  Suivie,
la  prescription  de  laction  ou  de  la
peine  est  acquise  d’après  les  lois  du
pays,  dans  lequel  Tetranger  se  trouve
au  moment  ou  Textradition  est  demandee.


Article  6.

Les  demandes  ’extradition  seront.
adressées  par  la  voie  diplomatique.

Li’extradition  Tun  inculpe  des  actes
punissables  mentionnes  à  IArticle  1
ne  sera  accordée  que  sur  le  fondement:
d’'une  sentence  de  condamnation  ou
sur  le  fondement  T’une  decision  formelle
  du  tribunal  compétent  pour  la
mise  en  état  d’accusation  ou  Touverture
de  la  poursuite  ou  sur  le  fondement
Tune  ordonnance  edictée  par  le  juge
compétent  par  laquelle  le  renvoi  de
Tinculpe  devant  ce  juge  est  formelle--ment
  decrété,  pour  autant  qdue  ces
documents  soient  produits  en  original
ou  en  expeditions  authentiques  dans
les  formes  prescrites  par  la  législation
du  Gouvernement  qui  demande  lbextradition.


Artiele  7.

Lindividu  poursuivi  à  raison  d’un
des  actes  punissables  enumeres  à
TArt.  I“  peut  toutefois  Stre  provisoirement
  arrete  sur  la  production  d'un
mandat  d’arret  decerne  par  Tautorité
judiciaire  compétente  de  IEtat  qui
demande  Textradition  dans  les  formes
Prescrites  par  les  lois  de  celui-dci.
Cette  arrestation  aura  lieu  dans  les
formes  et  suivant  les  règles  prescrites
Par  la  législation  du  Gourernement:
auquelle  elle  est  demandee.

En  cas  Turgence,  Tarrestation  provisoire
  peut  aussi  avoir  lieu  sur  la
Production  #’un  mandat  d’'arret  decerne
        <pb n="72" />
        Untersuchungsrichter  desjenigen  Ortes,  an
welchem  der  Verfolgte  seinen  Aufenthalt
genommen  hat  oder  betroffen  werden  kann,
auf  Grund  einer  von  der  zuständigen  Behörde
  desjenigen  Staats,  in  welchem  die
strafbare  Handlung  begangen  worden,  gemachten
  amtlichen  Mittheilung  erlassen  ist.

Im  letzteren  Falle  muß  der  vorläufig
Festgenommene  wieder  auf  freien  Fuß  gesetzt
  werden,  wenn  ihm  nicht  binnen  zehn
Tagen  nach  seiner  Verhaftung  ein  von  der
zuständigen  Behörde  des  die  Auslieferung
begehrenden  Staats  erlassener  Haftbefehl
zugestellt  ist.

In  jedem  Falle  ist  der  vorläufig  Festgenommene
  auf  freien  Fuß  zu  setzen,  wenn
ihm  nicht  innerhalb  zweier  Monate  entweder
  ein  verurtheilendes  Erkenntniß  oder
ein  förmlicher  Beschluß  des  zuständigen
Gerichts  auf  Versetzung  in  den  Anklagestand,
  oder  Eröffnung  der  Untersuchung,
oder  eine  von  dem  zuständigen  Strafrichter
erlassene  Verfügung,  in  welcher  die  Verweisung
  des  Angeschuldigten  vor  diesen  Richter
  in  gehöriger  Form  angeordnet  wird,
zugestellt  wird.

Artikel  VIII.

Alle  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,
  welche  sich  zur  Zeit  der  Verhaftnehmung
  im  Besitze  des  Auszuliefernden
befinden,  sollen,  wenn  die  zuständige  Behörde
  des  um  die  Auslieferung  ersuchten
Staats  die  Ausantwortung  derselben  angeordnet
  hat,  bei  Vollziehung  der  Auslieferung
  mit  übergeben  werden,  und  es
soll  sich  diese  Ueberlieferung  nicht  blos
auf  die  entfremdeten  Gegenstände,  sondern
auf  Alles  erstrecken,  was  zum  Beweise  der
strafbaren  Handlung  dienen  könnte.

Artikel  IX.

Die  vertragenden  Theile  gestatten  ausdrücklich
  die  Auslieferung  mittelst  Durchführung
  Auszuliefernder  durch  ihr  Landesgebiet
  auf  Grund  einfacher  Beibringung

60

par  le  juge  dinstruction  du  lieu  ou
Tinculpé  a  établi  son  sejour  ou  peut
Eetre  trouvé  sur  le  fondement  d’une
communication  officielle  faite  par  l'autorité
  Compétente  de  IEtat  dans  lequel
Tacte  punissable  a  été  commis.

Dans  le  dernier  cas,  Tindividu
arrete  provisoirement  doit  etre  mis  en
liberte  si,  dans  les  dix  jours  après
son  arrestation,  il  ne  lui  est  remis  un
mandat  T’arrèet  decerne  par  Tautorite
judiciaire  compétente  de  TEtat,  dui
demande  Textradition.

Mais  en  tous  cas,  Findividu  arreté
Provisoirement  doit  etre  mis  en  lbberte
si,  dans  les  deux  mois,  il  ne  lui  est
remis  soit  une  sentence  de  condamnation
  soit  une  decision  formelle  du  tribunal
  compétent  pour  la  mise  en
état  d’accusation  ou  Touverture  de  la
Doursuite,  soit  une  ordonnance  eédictée
Par  le  juge  compétent  par  laquelle  le
renvoi  de  Tinculpé  devant  ce  juge  est
formellement  decrété.

Article  8.

Tous  les  objets  saisis,  qui,  au  moment
  de  Tarrestation  se  trouvent  en
possession  de  Tindividu  à  extrader
si  Tautoerité  competente  de  I’Etat  requis
en  a  ordonne  la  restitution  seront  remis
een  meme  temps  lors  de  Texecution
de  Textradition  et  cette  remise  Néôtendra
  non-seulement  aux  objets  soustraits
  mais  à  tout  ce  qui  pourrait  servir
de  preuve  du  crime.

Article  9.

II  est  formellement  stipulé  que  Pextradition
  par  voie  de  transit  sur  les
territoires  respectifs  des  Etats  contractants
  sera  accordée  sur  la  simple  pro-
        <pb n="73" />
        der  im  Artikel  VI.  dieses  Vertrages  näher
bezeichneten  gerichtlichen  Dokumente  in
Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift,  wenn
einer  der  vertragenden  Staaten  die  Auslieferung
  zu  Gunsten  eines  fremden  Staates,
  oder  ein  fremder  Staat  dieselbe  zu
Gunsten  eines  der  vertragenden  Staaten
begehrt,  vorausgesetzt,  daß  sowohl  der  die
Auslieferung  begehrende,  als  der  um  die
Gewährung  derselben  angegangene  Staat
mit  dem  um  die  Gewährung  der  Durchführung
  angegangenen  Staate  in  einem
Vertragsverhältnisse  steht,  nach  welchem
die  strafbare  Handlung,  welche  zu  dem
Auslieferungs-Antrage  Veranlassung  giebt,
zu  denjenigen  gehört,  wegen  welcher  eine
Auslieferung  erfolgen  soll,  und  ferner
vorausgesetzt,  daß  eine  solche  Auslieferung
nicht  etwa  durch  die  Bestimmungen  der
Artikel  IV.  und  V.  des  gegenwärtigen
Vertrages  untersagt  ist.
Artikel  X.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
darauf,  die  Erstattung  derjenigen  Kosten,
welche  ihnen  aus  der  Festnahme  und  dem
Unterhalt  des  Auszuliefernden  und  seinem
Transport  bis  zur  Grenze  erwachsen,  in
Anspruch  zu  nehmen,  willigen  vielmehr
gegenseitig  darin,  diese  Kosten  selbst  zu
tragen.

Artikel  Xl.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  zehn
Tage  nach  seiner  in  Gemäßheit  der  durch
die  Gesetzgebung  der  vertragenden  Theile
vorgeschriebenen  Formen  erfolgten  Veröffentlichung
  in  Kraft  treten.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  verlieren  die
früher  zwischen  den  einzelnen  Staaten  des
Norddeutschen  Bundes  und  Belgien  abgeschlossenen
  Verträge  über  die  Auslieferung
von  Verbrechern  ihre  Gültigkeit.

Der  gegenwärtige  Vertrag  kann  von
jedem  der  beiden  vertragenden  Theile  auf-Bundes-Gesetzbl.
  1870.

— 61 — 

duction,  en  original  ou  en  expedition
authentique,  de  lun  des  actes  de
Drocéllure  mentionnes  selon  les  cas,
dans  TArt.  6.  ci-dessus,  lorsqu’elle  sera
requisc  par  ’  un  des  Etats  contractants
au,  Profit  d’un  Etat  étranger,  ou  Par
un  Etat  étranger  au  profit  de  Tun  des
dits  Etats  liès  Tun  et  Tautre  avec  I’Etat
requis  par  un  traité  comprenant  Tinfraction
  qui  donne  licu  à  la  demande
Textradition  et  lorsqwelle  ne  sera  pas
interdlite  Dar  les  Articles  4  et  5  de  la
Dresente  convention.

Article  10.

Les  Darties  contractantes  renoncent
à  requerir  la  restitution  des  frais  qui
leur  surviennent  du  chef  de  Tarrestation
  et  de  Tentretien  de  Tindividu  à
egtrader  ou  de  son  transport  jusqu  à
Ia  frontière.  Elles  consentent,  au  contraire,
  de  part  et  Tautre,  à  les  supporter
  elles-  memes.

Article  11.

Le  present  traité  entrera  en  vigueur
dix  jours  aprèés  sa  publication  dans
les  formes  prescrites  Dar  la  lEgislation
des  parties  contractantes.

Depuis  ce  moment,  les  traites  sur
Textradition  des  malfaiteurs  conclus
antèrieurement  entre  les  Etats  particuliers
  de  la  Confédèration  de  ’Alleemagne
du  Nord  et  la  Belgique  cessent  d’etre
en  vigucur.

Le  présent  traite  peut-stre  denonce
Dar  chacune  des  arties  contractantes,

12
        <pb n="74" />
        —  62

gekündigt  werden,  bleibt  jedoch  nach  erfolgter
  Aufkündigung  noch  sechs  Monate
lang  in  Kraft.

Derselbe  wird  ratifizirt  und  die  Ratifikationen
  werden  binnen  vier  Wochen  oder
wo  möglich  früher  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  mit  dem  Abdruck  ihres  Petschafts
  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift
zu  Brüssel,  den  9.  Februar  1870.

Hermann  Ludwig  v.  Balan.
(L.  S.)

Jules  Vanderstichelen.
(L.  S.)

mais  il  demeurera  encore  en  vigueur
six  mois  aprés  cette  denonciation.

II  sera  ratifié  et  les  ratifications  en
seront  echangées  dans  le  délai  de  quatre
semaines  ou  plus  töt,  si  faire  se  peut.

En  foi  de  qduoi  les  Plénipotentiaires
respectifs  Tont  signé  et  y  ont  apposé
le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  en  double  original,  à  Bruxelles
le  9  Février  1870.

Hermann  Louis  de  Balan.
(L.  S.)

Jules  Vanderstichelen.
(L.  S.)

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Brüssel  aus.

gewechselt  worden.
        <pb n="75" />
        Protokoll.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  des  heute

abgeschlossenen  Auslieferungs-  Vertrages

haben  für  gut  befunden,  Folgendes  in

einem  Protokolle  festzustellen:
Es  ist  nicht  nothwendig,  daß  die
Korrespondenzen  und  Verhandlungen,
welche  die  Auslieferungs-Anträge
nöthig  machen  werden,  zwischen  der
Bundesbehörde  Norddeutschlands  und
Belgien  stattfinden,  sie  können  im
Gegentheil,  je  nach  den  Umständen
jedes  einzelnen  Falles,  auch  direkt
zwischen  Belgien  und  den  Regierungen
  stattfinden,  die  zum  Bunde  gehören
  und  bei  der  Auslieferung  interessirt
  sind,  sei  es,  daß  der  Antrag
von  ihnen  ausgehe,  oder  an  sie  gerichtet
  ist.

Demgemäß  ist  das  gegenwärtige  Protokoll
  von  den  Bevollmächtigen  in  duplo
unterzeichnet  und  ausgetauscht  worden.

Brüssel,  den  9.  Februar  1870.
Hermann  Ludwig  v.  Balan.
(L.  S.)

Jules  Vanderstichelen.
(I.  S)

Protocole.

Les  hautes  parties  contractantes  du
traite  Textradition  de  ce  jour  ont  cru
devoir  consigner  dans  un  protocole  ce
dui  suit:

Les  correspondances  et  neégociations
  necessitées  par  les  demandes
Lextradition  ne  devront  pas  avoir
necessairement  lieu  entre  Tautorite
  fäderale  de  TAllemagne  du
Nord  et  la  Belgique,  elles  pourront.
au  contraire,  selon  les  convenances
de  chaqdue  cas  special,  se  faire
aussi  directement  entre  la  Belgique
et  les  Gouvernements  qui  font
Partie  de  la  confeéderation  et  qui
sont  interesseès  à  PTextradition  soit
comme  requerants,  soit  comme
requis.
En  foi  de  duoi  le  présent  protocole
a  été  signé  en  double  et  échange  par
les  deux  plenipotentiaires.

Bruxelles  le  9  Fevrier  1870.

Hermann  Louis  de  Balan.
(L.  S.)

Jules  Vanderstichelen.
(L.  S.)

(Nr.  455.)
        <pb n="76" />
        —  64  —

(Nr.  455.)  Dem  Kaufmann  Joseph  Behrend  hierselbst  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Republik  Chile  für  Berlin
ertheilt  worden.

(Nr.  456.)  Dem  Kaufmann  C.  Hagen  ist  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Schwedischer  Vizekonsul  zu  Flensburg  ertheilt
  worden.

 

(Nr.  457.)  Dem  Kaufmann  Matthias  Wohler  ist  an  Stelle  des  auf
seinen  Wunsch  entlassenen  bieherigen  Königlich  Schwedischen  Vizekonsuls  M.  J.
Lafrenz  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Schwedischer
  Vizekonsul  zu  Burg  auf  der  Insel  Fehmarn  ertheilt  worden.

(Nr.  458.)  Dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  Venezuela  für  den
Norddeutschen  Bund  ernannten  bisherigen  Konsul  von  Venezuela  in  Hamburg
I.  A.  Carrillo  y  Navas  ist  das  Exequatur  zu  dieser  Ernennung  mit  dem
amtlichen  Wohnsitz  zu  Hamburg  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  ertheilt
worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v.  Decker).
        <pb n="77" />
        —  65  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No.  9.

 

 

(Nr.  459.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den

außerordentlichen  Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der

  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung.
  Vom  6.  April  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

In  dem  Gesetze  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen
Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.  S.  157.),
werden  die  §§.  3.  4.  und  5.  in  der  Weise  geändert,  daß  an  ihre  Stelle  die
nachstehenden,  mit  denselben  Nummern  bezeichneten  Paragraphen  treten.

§.  3.
Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Bundeshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.

§.  4.

Dem  Norddeutschen  Bunde  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf
befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages
  binnen  einer  gesetzlich  festzusetzenden  Frist  zu  kündigen.

Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen
den  Norddeutschen  Bund  nicht  zu.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  des  Schuldkapitals  erforderlichen  Mittel  müssen  der

Bundesschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des  Norddeutschen

Bundes  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.  
Bundes-Gesetzbl.  1870.  Nicht

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1870.
        <pb n="78" />
        —  66  —

Nicht  erhobene  Zinsen  verjähren  in  vier  Jahren,  von  der  Verfallzeit  an
gerechnet,  zum  Vortheil  der  Bundeskasse.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  460.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Zollparlaments.  Vom  8.  April
1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen,  auf  Grund  der  nach  dem  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.  Uns  zustehenden
Präsidial-Befugniß,  was  folgt:

Das  Zollparlament  wird  berufen,  am  Donmerstag  den  21.  April  d.  J.
in  Berlin  zusammenzutreten  und  beauftragen  Wir  den  Vorsitzenden  des  Bundesrathes
  des  Deutschen  Zollvereins  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.
  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigebrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1870.

(L.  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker
        <pb n="79" />
        –  67  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No.  10.

 

 

(Nr.  461.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Großherzogthum  Baden
wegen  wechselseitiger  Gewährung  der  Rechtshülfe.  Vom  14.  Januar  1870.

und  Seine  Königliche  Ho  heit  der  Großherzog  von  Baden,  von  dem  Wunsch
geleitet,  die  gegenseitig  zu  gewährende    Rechtshilfe  zwischen    dem  Norddeutschen
Bunde  und  dem  Großherzogthum  Baden  durch  Ueberein  kunft  zu  regeln,  habe
zum  Abschluß  eines  Vertrages  hierüber  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preuße  im  Namen  des  Norddeutschen  ,Bundes

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Bernhard  König
und
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Justizrath  Herrmann  von
Schelling,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  Hans  Freiherrn  von  Türckheim,

welche  auf  Grund  ihrer  Vollmachten  sich  über  die  nachstehenden  Artikel  geeinigt
haben

I.  Von  der  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

Artikel  1.

Die  Gerichte  der  beiden  vertra  genden  Theile  haben  sich  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  gegenseitig  Rechtshilf  *!  u  leisten.
Das  ersuchte  Gercht  darf  die  Rechtshülfe    selbst  dann  nicht  verweigern,
wenn  es  die  Zuständigkeit  des  ersuchenden  Gerichts  nicht  für  begründet  hält.

Bundes-  Gesetzbl.  1870.  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  April  1870.
        <pb n="80" />
        —  68  —

Artikel  2.
Die  Rechtshülfe  wird  auf  Requisition  von  Gericht  zu  Gericht  geleistet
soweit  nicht  in  den  Artikeln  3.  bis  6.  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Artikel  3.

Wenn  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  die  erforderliche  Prozeßhandlung
vorzunehmen  ist,  diese  zum  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  (Gerichtsvollzieher,
  Gerichtsvögte  u.  s  w.)  gehört  oder  von  der  betheiligten  Partei  bei  dem
Gerichte  unmittelbar  zu  betreiben  ist,  so  hat  das  ersuchte  Gericht  selbst  oder  die
bei  ihm  bestehende  Staatsanwaltschaft  einen  zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme
  der  Prozeßhandlung  zu  beauftragen  oder,  soweit  es  erforderlich  ist,  die
Sache  einem  Anwalte  oder  einer  sonst  geeigneten  Person  zur  Betreibung  zu

übergeben.
Artikel  4.

Durch  die  Vorschriften  des  Artikels  3.  wird  nicht  ausgeschlossen,  daß  die
betheiligte  Partei  unmittelbar  einen  zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme
der  Prozeßhandlung  beauftragt  oder  die  Sache  bei  dem  Gerichte  betreibt.

Artikel  5.

Wird  in  einem  anhängigen  oder  anhängig  zu  machenden  Rechtsstreite  eine
Prozeßhandlung  erforderlich,  welche  nach  dem  fur  das  Prozeßgericht  geltenden
Rechte  nicht  von  den  Gerichten  verfügt,  sondern  im  Auftrage  der  Parteien  durch
besondere  Beamte  bewirkt  wird,  dagegen  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  die
Handlung  vorzunehmen  ist,  zu  dem  Geschäftskreise  der  Gerichte  gehört,  so  hat
das  zuständige  Gericht  dises  Orts  auf  den  von  der  Partei  unter  Vorlegung  der
zuzustellenden  oder  der  sonst  erforderlichen  Schriftstücke  gestellten  Antrag  die  Prozeßhandlung
  anzuordnen.

Artikel  6.  

Requisitionen  und  Parteianträge,  welche  durch  Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft
  an  die  Gerichte  gelangen,  sind  in  derselben  Weise  zu  erledigen,  als
wenn  sie  unmittelbar  von  dem  Prozeßgerichte  eingesendet  oder  von  der  Partei
gestellt  wären.

Artikel  7.

Eine  im  Wege  der  Rechtshülfe  zu  bewirkende  Zwangsvollstreckung  (Exekution)
  erfolgt  nach  den  am  Orte  der  Vollstreckung  geltenden  Vorschriften.  

Artikel  8.

Ueber  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Rechtshülfe  (Artikel  37.),
die  Art  und  Weise  der  Vollstreckung  oder  das  bei  derselben  zu  beobachtende  Verfahren
  betreffen,    hat  das  Gericht  des  Vollstreckungsorts  zu  entscheiden.

Dasselbe  gilt  von  Einwendungen,  welche  von  dritten  Personen  wegen
eines  Anspruchs  auf  den  Gegenstand  der  Vollstreckung  erhoben  werden.

Alle  anderen  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung  unterliegen  der  Entscheidung
  des  Prozeßgerichts.  A
rt.
        <pb n="81" />
        —  69  —
Artikel  9.

Werden  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  Einwendungen  erhoben,  über  welche
in  Gemäßheit  des  Artikels  8.  das  Prozeßgericht  zu  entscheiden  hat,  so  kann  das
erstere,  wenn  ihm  die  Einwendungen  erheblich  und  in  thatsächlicher  Beziehung
glaubhaft  erscheinen,  die  Vollstreckung  vorläufig  einstellen.

Im  Falle  der  Einstellung  ist  für  die  Beibringung  der  Anordnung  des
Prozessgerichts  eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  die  Vollstreckung

  fortgesetzt  wird.

Artikel  10.

Sollen  die  in  einem  Rechtsgebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  in  welchem
die  Zwangsvollstreckung  zum  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  gehört,  erlassenen
Erkenntnisse  im  Großherzogthum  Baden  vollstreckt  werden,  so  hat  das  zuständige
Badische  Gericht  die  Zwangsvollstreckung  auf  Antrag  der  Partei  anzuordnen. Zu
diesem  Zwecke  ist  eine  mit  dem  gerichtlichen  Zeugnisse  der  Vollstreckbarkeit  versehene
  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  vorzulegen.

  Artikel 1.

Wenn  nach  dem  für  das  Prozeßgericht  geltenden  Rechte  die  Vollstreckung
durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  gehemmt  werden  kann,  so  ist  in  dem  Zeugnisse
  der  Vollstreckbarkeit  (Artikel  10.)  zu  bemerken,  welche  Rechtsmittel  die  Vollstreckung
  hemmen,  und  binnen  welcher  Frist  dieselben  einzulegen  sind.

  Wird  dem  Vollstreckungsgerichte  glaubhaft  gemacht,  daß  ein  Rechtsmittel,
durch  welches  die  Vollstreckung  gehemmt  wird,  binnen  der  gesetzlichen  Frist  eingelegt
  ist,  so  hat  dasselbe  die  Vollstreckung  einzustellen.

Ein  solches  Rechtsmittel  kann  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  ohne  Beobachtung
  einer  besonderen  Form  eingelegt  werden.  Diese  Einlegung  wird  jedoch
wirkungslos,  wenn  sie  nicht  innerhalb  der  Nothfrist  und  spätestens  binnen  vierzehn
  Tagen  seit  dem  Tage  der  Einlegung  nach  den  am  Orte  des  Prozeßgerichts
geltenden  Vorschriften  wiederholt  wird.  -

Hat  das  Vollstreckungsgericht  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  dieses  Artikels
  die  Einstellung  der  Vollstreckung  angeordnet,  so  kann  die  betreibende  Partei
die  Fortsetzung  der  Vollstreckung  nur  dann  verlangen,  wenn  sie  ein  die  Fortsetzung
  anordnendes  oder  das  eingelegte  Rechtsmittel  verwerfendes  Erkenntniß
des  Prozeßgerichts  beibringt.

Artikel  12.

Sollen  in  einem  Rechtsgebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  in  welchem  die
Zwangsvollstreckung  zum  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  gehört,  Erkenntnisse
oder  sonstige  richterliche  Verfügungen,  welche  im  Grohherzogthum  Baden  erlassen
sind,  vollstreckt  werden,  so  sind  sie  von  der  zuständigen  gerichtlichen  Behörde  des
Orts  der  Vollstreckung  mit  der  Vollstreckungsklausel  zu  versehen.  Zu  diesem
Zwecke  ist  der  Behörde  eine  von  dem  Prozeßgerichte  mit  dem  Zeugnisse  der  Vollstreckbarkeit
  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  oder  der  Verfügung  vorzulegen.


  14  Die
        <pb n="82" />
        —  70  —

Die  Vollstreckungsklausel  wird  ohne  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  Entscheidung
  oder  Verfügung  und  ohne  Anhörung  der  Parteien  ertheilt.

Artikel  13.

Das  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils  eröffnete  Konkursverfahren
  (Falliment,  Debitverfahren,  konkursmäßige  Einleitung,  Gantverfahren
  u.  s.  w.)  äußert  in  Bezug  auf  das  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen
seine  Wirkung  auch  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils.  Dies  gilt  insbesondere
von  den  Beschränkungen,  welche  die  Verfügungs-  und  Verwaltungsrechte  des
Gemeinschuldners  erleiden,  und  von  dem  Uebergange  dieser  Rechte  auf  die
Gläubigerschaft.  

Artikel  14.

Auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  oder  auf  Antrag  des  Konkursvertreters
  ist  das  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  von  den  Gerichten  des  Orts,  wo  sich  dasselbe  befindet,  nach
Maaßgabe  der  daselbst  für  den  Fall  des  Konkursverfahrens  zur  Anwendung
kommenden  Gesetze  sicher  zu  stellen,  zu  inventarisiren  und  zur  Konkursmasse  abzuliefern.


Artikel  15.
Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  sich  abzulieferndes  Vermögen
Artikel  14.)  befindet,  gewisse  Personen  für  den  Fall  eines  daselbst  eröffneten
Konkurses  berechtigt  sind,
1)  Vindikations-Ansprüche  in  Bezug  auf  dieses  Vermögen  oder  auf  einzelne
  Theile  desselben  geltend  zu  machen,
2)  ihre  abgesonderte  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen  oder  aus  einzelnen
  Theilen  desselben  zu  verlangen,  oder
3)  auf  Grund  eines  auf  bestimmte  Gegenstände  dieses  Vermögens  beschränkten
  dinglichen  oder  persönlichen  Rechts  aus  diesen  Gegenständen
ihre  vorzugsweise  Befriedigung  zu  beanspruchen,
stehen  ihnen  diese  Rechte  in  derselben  Weise  zu,  als  wenn  der  Konkurs  an  diesem
Orte  eröffnet  wäre.
Vorzugsrechte  anderer  Art  bestimmen  sich  nach  dem  für  das  Konkursgericht
geltenden  Rechte.  ·
Artikel  16.

Die  in  Artikel  15.  Ziff.  1.  und  2.  bezeichneten  Rechte  können,  so  lange
die  Ablieferung  der  Vermögenstheile,  auf  welche  sich  die  Rechte  beziehen,  noch
nicht  erfolgt  ist,  bei  den  Gerichten  des  Orts  geltend  gemacht  werden,  wo  sich
diese  Vermögenstheile  befinden.

Nach  der  Ablieferung  sind  diese  Rechte  bei  den  Gerichten  des  Orts  der
nKonkurseröffung  geltend  zu  machen.

Die  in  Artikel  15.  Ziff.  3.  bezeichneten  Gläubiger  haben  sich  in  den  Konkurs
  einzulassen  und  ihre  Rechte  bei  dem  Konkursgerichte  zu  verfolgen.

Artikel  17.

Gläubiger,  welche  sich  kraft  eines  Pfand-  oder  Retentionsrechts  in  dem
Be-
        <pb n="83" />
        —  71  —

Besitze  eines  abzuliefernden  Vermögensstücks  befinden,  sind  in  keinem  Falle  verpflichtet
  vor  ihrer  Befriedigung  das  Vermögensstück  zur  Konkursmasse  abzuliefern.


Inwieweit  dieselben  berechtigt  sind,  ihre  Forderung  im  Konkurse  anzumelden,
  ohne  gleichzeitig  das  von  ihnen  als  Pfand  oder  retentionsweise  besessene
Vermögensstück  der  Konkursmasse  zur  Verfügung  zu  stellen,  entscheidet  sich  nach
den  Gesetzen  des  Orts,  wo  der  Konkurs  anhängig  ist.

Artikel  18.

Der  Verkauf  der  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theils  belegenen
  unbeweglichen  Sachen  und  die  Befriedigung  der  Gläubiger,  welche  aus
der  durch  den  Kaufpreis  gebildeten  Masse  ihre  abgesonderte  Befriedigung  zu
verlangen  berechtigt  sind,  erfolgt  am  Orte  der  belegenen  Sache  nach  den  Vorschriften,
  welche  gelten  würden,  wenn  der  Konkurs  daselbst  eröffnet  wäre.  Sofern
  nach  den  Gesetzen  dieses  Orts  die  bezeichneten  Gläubiger  ihre  Rechte  bei
dem  Konkursgerichte  geltend  zu  machen  hätten,  tritt  an  Stelle  des  letzteren  das
zuständige  Gericht  des  Orts  der  belegenen  Sache.

Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  sich  abzulieferndes  Vermögen
befindet,  im  Falle  der  daselbst  erfolgten  Eröffnung  des  Konkurses  ein  Spezialoder
  Partikular-Konkurs  über  das  abzuliefernde  Vermögen  oder  einzelne  Theile
desselben  zu  eröffnen  wäre,  wird  dieser  Konkurs  eröffnet.

Der  Betrag,  welcher  nach  Befriedigung  der  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
dieses  Artikels  zu  berücksichtigenden  Gläubiger  übrig  bleibt,  ist  zur  Konkursmasse

abzuliefern.
Artikel  19.

Ist  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden
  Theils  rechtshängig  geworden  oder  rechtskräftig  entschieden,  so  kann  die
Rechtshängigkeit  oder  die  Rechtskraft  vor  jedem  Gerichte  des  anderen  Theils
geltend  gemacht  werden.

II.  Von  der  Rechtshülfe  in  Strafsachen.

Artikel  20.

Die  Gerichte  der  beiden  vertragenden  Theile  haben  sich  in  Strafsachen
auf  Requisition  gegenseitig  dieselbe  Rechtshülfe  zu  leisten,  wie  den  Gerichten
des  Inlandes,  insoweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  21.  bis  33.  ein  Anderes  ergiebt.

Artikel  21.

Die  Gerichte  eines  jeden  der  vertragenden  Theile  sind  —  vorbehaltlich
der  aus  den  Artikeln  23.  bis  26.  sich  ergebenden  Ausnahmen  —  verpflichtet,
Personen,  welche  von  den  Gerichten  des  anderen  Theils  wegen  einer  strafbaren
Handlung  verfolgt  werden  oder  verurtheilt  sind,  diesen  Gerichten  auf  Ersuchen
auszuliefern,  wenn  die  strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die  Auslieferung  beantragt
  wird,  in  dem  Gebiete  des  Staates  verübt  ist,  welchem  das  ersuchende

Gericht  angehört.
Bei
        <pb n="84" />
        —  72  —

Bei  Anwendung  dieser  Vorschrift  wird  angenommen,  daß  eine  mittelst  der
Presse  verübte  strafbare  Handlung  nur  an  dem  Orte  verübt  sei,  an  welchem  das
Preßerzeugniß  erschienen  ist.

Artikel  22.

Die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  (Artikel  21.)  erstreckt  sich  auf  die  Auslieferung
  der  Theilnehmer,  einschließlich  der  intellektuellen  Urheber,  der  Gehülfen
und  derjenigen  Begünstiger,  welche  die  Begünstigung  vor  Verübung  der  That
zugesagt  haben,  auch  dann,  wenn  die  denselben  zur  Last  fallenden  Handlungen
nicht  in  dem  Gebiete  des  Staates  begangen  sind,  in  welchem  das  ersuchende
Gericht  sich  befindet.

Artikel  23.

Von  Seiten  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  wird  kein  Norddeutscher,
  von  Großherzoglich  Badischer  Seite  kein  Angehöriger  des  Großherzogthums
  ausgeliefert.  

Artikel  24.

Die  Auslieferung  findet  nicht  statt,  wenn  in  Ansehung  der  strafbaren
handlung  in  dem  Staate,  welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  ein  Gerichtsstand
  begründet  und  das  Strafverfahren  früher  anhängig  geworden  ist,  als  in
dem  Staate,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört.

Befindet  sich  die  Person,  deren  Auslieferung  verlangt  wird,  in  dem  Staate,
welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlung
in  Untersuchung  oder  in  Strafhaft,  so  kann  die  Auslieferung  bis  nach  Erledigung
  der  Untersuchung  oder  der  Strafhaft  abgelehnt  werden.

Artikel  25.

Auch  dann  findet  die  Auslieferung  nicht  statt,  wenn  die  Handlung

1)  ein  politisches  Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  mittelst  der  Presse  verübt
worden,  oder

2)  nicht  mit  Strafe  bedroht  oder  in  Betreff  ihrer  die  Strafverfolgung
oder  die  Strafvollstreckung  durch  Verjährung  ausgeschlossen  ist.

Ob  einer  dieser  Fälle  vorliegt,  ist  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  dessen
Gebiete  der  Beschuldigte  oder  Verurtheilte  sich  befindet,  zu  beurtheilen,  und  bei
dieser  Beurtheilung  die  Handlung  als  im  Gebiete  dieses  Staates  verübt  anzusehen.

Artikel  26.

Die  Auslieferung  darf  aus  den  im  vorigen  Artikel  bezeichneten  Gründen,
gleichviel  ob  sie  zum  Zwecke  der  Untersuchung  oder  zu  dem  der  Strafvollstreckung
nachgesucht  wird,  nicht  abgelehnt  werden,  wenn  während  des  Aufenthalts  in
dem  Staate,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört  dem  Angeschuldigten  der
Beschluß  oder  die  Verfügung,  durch  welche  die  Untersuchung  gegen  ihn  eröffnet
worden  ist,  persönlich  zugestellt  oder  er  als  Angeschuldigter  über  die  That  verhört
oder  zum  Zwecke  der  Einleitung  der  Untersuchung  in  Haft  genommen  war  

Art.
        <pb n="85" />
        —  73  —

Artikel  27.

Wenn  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  Artikel  23.  und  Artikel  25.
Ziff.  1.  eine  Auslieferung  nicht  stattfindet,  so  ist  der  Angeschuldigte  in  dem
Staate,  in  dessen  Gebiete  er  sich  befindet,  und  zwar,  falls  nach  den  Gesetzen
dieses  Staates  ein  anderer  Gerichtsstand  nicht  begründet  ist,  von  dem  Gerichte,
in  dessen  Bezirke  er  sich  aufhält,  wegen  der  ihm  zur  Last  gelegten  Handlung
zur  Untersuchung  zu  ziehen.  Es  wird  jedoch  hierzu  in  den  Fällen  des  Artikels  25.
Ziff.  1.  noch  der  Antrag  der  zuständigen  Behörde  des  Staates,  in  dessen  Gebiete
die  Handlung  verübt  worden,  vorausgesetzt.

Bei  der  Untersuchung  und  der  Aburtheilung  ist  die  Handlung  so  anzusehen,
  als  ob  sie  in  dem  Gebiete  des  Staates,  welchem  das  untersuchende  Gericht
angehört,  verübt  worden.  Sollte  jedoch  die  Handlung  in  den  Gesetzen  des
Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  verübt  worden,  mit  einer  geringeren  Strafe  bedroht
sein,  so  sind  bei  der  Aburtheilung  diese  Gesetze  zur  Anwendung  zu  bringen.

Artikel  28.

Dem  Ersuchen  um  Auslieferung  ist  eine  Ausfertigung    des  gegen  den
Auszuliefernden  erlassenen  gerichtlichen  Verhaftsbefehls  oder  des  gegen  ihn  ergangenen
  rechtskräftigen  Strafurtheils  beizufügen.  

In  dem  Verhaftsbefehle  ist  die  Beschuldigung  und  das  auf  sie  anzuwendende
  Strafgesetz  genau  zu  bezeichnen,  insbesondere  Zeit  und  Ort  der  That  anzugeben.


Artikel  29.

In  dringenden  Fällen  kann,  unter  Vorbehalt  unverzüglicher  Nachbringung
eines  vorschriftsmäßigen  Auslieferungsantrages    die  einstweilige  Verhaftung  des
Auszuliefernden  auf  dem  kürzesten,  selbst  auf  telegraphischem  Wege  erwirkt  werden.

Artikel  30.

Die  Sicherheitsbeamten  eines  jeden  der  vertragenden  Theile,  insbesondere
die  Gendarmen  sind  ermächtigt,  die  einer  strafbaren  Handlung  verdächtigen  Personen
  unmittelbar  nach  verübter  That,  oder  unmittelbar  nachdem  dieselben
betroffen  worden  sind,  im  Wege  der  Nacheile  bis  in  benachbarte  Gebiete  des
anderen  Theils  zu  verfolgen  und  daselbst  festzunehmen.  Der  Festgenommene  ist
unverzüglich  an  die  nächste  Gerichts-  oder  Polizeibehörde  des  Staates,  in
welchem  er  ergriffen  wurde,  abzuliefern.

Zur  selbstständigen  Vornahme  von  Haussuchungen  sind  Sicherheitsbeamte
des  anderen  Theils  nicht  befugt.

Artikel  31.

Bei  Auslieferung  der  Person  sind  zugleich  die  zum  Beweise  der  strafbaren

  Handlung  dienlichen  Gegenstände,  vorbehaltlich  der Rechte  dritter  Personen,

zu  übergeben.  
Art.
        <pb n="86" />
        —  74  —

Artikel  32.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  die  Durchführung  von
Personen  und  Gegenständen  durch  sein  Gebiet  zum  Behuf  der  Ueberlieferung
an  die  Behörden  des  anderen  vertragenden  Theils  zu  gestatten.

Artikel  33.

Zur  Vollstreckung  eines  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils
erlassenen  Strafurtheils  sind  die  Gerichte  des  anderen  Theils  nur  dann  verpflichtet,
  wenn  die  strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die  Strafe  erkannt  ist,  im
Gebiete  des  Staates,  in  welchem  sich  das  ersuchende  Gericht  befindet,  verübt  ist
Artikel  21.  22.),  und  wenn  außerdem  die  Strafe  nur  in  das  Vermögen  des

Verurtheilten  zu  vollstrecken  ist.

Dem  Ersuchen  um  Vollstreckung  ist  eine  Ausfertigung  des  rechtskräftigen
Strafurtheils  beizufügen.        

Artikel  34.

Im  Falle  der  Auslieferung  darf  die  Untersuchung  oder  Strafvollstreckung
auf  andere  Handlungen  oder  Strafen,  als  diejenigen,  wegen  welcher  die  Auslieferung
  erfolgt  war,  nicht  erstreckt  werden.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auf  die  von  dem  Ausgelieferten  nach
der  Auslieferung  im  Gebiete  des  Staates,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört,
  verübten  strafbaren  Handlungen  keine  Anwendung.

Artikel  35.

Ist  gegen  eine  Person  von  den  Gerichten  des  einen  vertragenden  Theils
wegen  einer  in  dem  Gebiete  beselben  begangenen  strafbaren  Handlung  die  Untersuchung
    eingeleitet,  so  findet,  sofern  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  durch  die

Bestimmungen  der  Artikel  23.  bis  26.  nicht  ausgeschlossen  war,  gegen  diese
Person  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  wegen  derselben  strafbaren  Handlung
eine  Untersuchung  nicht  statt.

Artikel  36.

Insoweit  nach  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  die  Requisitionen  um
Rechtshülfe  in  Strafsachen  zu  dem  Geschäftskreise  der  Staatsanwaltschaft  gehören,

den  in  Ansehung  der  von  beiden  Theilen  gegenseitig  zu  gewährenden  Rechtshülfe
  die  Vorschriften,  welche  für  die  von  den  Gerichten  erlassenen  oder  an  diese
gerichteten  Requisitionen  gelten,  auch  auf  die  von  der  Staatsanwaltschaft  erlassenen
oder  an  dieselbe  gerichteten  Requistionen  Anwendung.  Eine  Verhaftung,  Haussuchung,
  Beschlagnahme,  Auslieferung  oder  Strafvollstreckung  kann  jedoch  bei
einem  Gerichte  nur  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Beschlusses  verlangt  werden
und  nur  auf  Grund  eines  solchen  Beschlusses  erfolgen.

III.  All-
        <pb n="87" />
        —  75  —

III.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  37.

Die  Rechtshülfe  findet  nicht  statt,  wenn  die  Vornahme  der  beantragten
Handlung  nicht  zu  dem  Geschäftskreise  des  ersuchten  Gerichts  gehört,  oder  wenn
eine  Handlung  des  Gerichts,  einer  Partei  oder  eines  Dritten  beantragt  wird,
deren  Vornahme  nach  dem  für  dieses  Gericht  geltenden  Rechte  verboten  ist.

Artikel  38.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  nach  diesem  Vertrage  zu  leistenden  Rechtshülfe
und  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Verweigerung  derselben  wird  ausschließlich  von
den  Gerichten  des  Staates,  welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  im  geordneten

Instanzenzuge  entschieden.
Artikel  39.

Bei  Anwendung  der  Civil-  und  Straf-Prozeßgesetze,  welche  Vorschriften
zum  Nachtheile  der  Ausländer  enthalten,  sind  von  von den  Gerichten  eines  jeden  der
beiden  vertragenden  Theile  die  Angehörigen  des  anderen  Theils  als  Inländer
anzusehen.  Eben  dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Gesetze,  welche  sich  auf  den  Konkurs
über  das  Vermögen  der  Ausländer  beziehen.

Insoweit  nach  Vorschrift  der  Prozeßgesetze  Zustellungen  an  Personen,
welche  im  Auslande  wohnen,  oder  sich  aufhalten,  an  die  Staatsanwaltschaft  mit
derselben  Wirkung,  wie  an  diese  Personen  selbst,  erfolgen,  ist  das  Gebiet  des
anderen  vertragenden  Theils  als  Ausland  nicht  anzusehen.

Artikel  40.

Jeder  Angehörige  eines  der  beiden  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,
auf  Anordnung  eines  im  Gebiete  des  anderen  Theils  belegenen  Civil-  oder
Strafgerichts  vor  demselben  zum  Zwecke  seiner  Vernehmung  als  Zeuge  zu
erscheinen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Personen,  welche  nach
dem  am  Wohnsitze  derselben  geltenden  Rechte  nicht  verbunden  sind,  persönlich
vor  Gericht  zu  erscheinen  oder  in  der  betreffenden  Sache  Zeugniß  abzulegen.
Die  Ladung  des  Zeugen,  dessen  Erscheinen  gefordert  wird,  ist  bei  dem
Gerichte  seines  Wohnsitzes  zu  beantragen.  Der  Zeuge  ist  befugt,  die  Zahlung
der  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  und  Reisekosten  nach  der  an  seinem  Wohnsitze
  oder  nach  der  am  Sitze  des  Prozeßgerichts  geltenden  Taxordnung  zu
fordern.  Die  Zahlung  ist  dem  Zeugen  auf  Verlangen  vorschußweise  zu  leisten.

Artikel  41.

Die  Injuriensachen,  welche  im  Wege  des  Zivilprozesses  verhandelt  werden,
gelten  in  Anhebung  der  Gewährung  der  Rechtshülfe  als  bürgerliche  Rechtsstreitig-Bundes-
  Gesetbl.  1870.  15  kei-
        <pb n="88" />
        —  76  —

keiten.  Soweit  jedoch  eine  Strafe  zu  vollstrecken  ist,  kommen  die  Vorschriften
des  Artikels  33.  zur  Anwendung.

Artikel  42.

Ist  von  dem  Strafrichter  auf  Civilentschädigung  erkannt,  so  bestimmt
sich  die  Gewährung  der  Rechtshülfe  für  die  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  nach
den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
erlassenen  Erkenntnisse.

Artikel  43.

Die  Kosten  der  Rechtshülfe  sind  von  der  ersuchenden  Behörde  zu  bezahlen.
  Wenn  eine  zahlungspflichtige  Partei  nicht  vorhanden,  oder  wenn  die  zahlungspflichtige
  Partei  unvermögend  ist,  so  wird  die  Rechtshülfe  kosten-  und  gebührenfrei
  geleistet.  Es  sind  jedoch  die  baaren  Auslagen,  welche  durch  eine  Auslieferung
  entstehen,  der  ersuchten  Behörde  zu  erstatten.

Artikel  44.

Wird  ein  Gesuch  um  Rechtshülfe  an  eine  nicht  zuständige  Behörde  gerichtet,
  so  hat  diese  das  Gesuch  an  die  zuständige  Behörde  ahzugeben.  

Artikel  45.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  finden  auch  auf  bereits  anhängige
Sachen  unter  folgenden  Beschränkungen  Anwendung:

1)  die  Vollstreckung  eines  Civil-  oder  Straferkenntnisses,  welches  vor  dem

Häihunkie,  in  welchem  dieser  Vertrag  in  Hst  tritt,  im  Wege  des

Kontumazialverfahrens  ergangen  ist,  kann  auf  Grund  dieses  Vertrages
nicht  verlangt  werden;

2)  die  Bestimmungen  der  Artikel  13—18.  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Konkurs  vor  dem  Zeitpunkte  eröffnet  ist,  in  welchem  dieser  Vertrag
in  Kraft  tritt.

Artikel  46.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  1.  Mai  dieses  Jahres  in  Kraft  treten.
  Gleichzeitig  mit  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Vertrages
treten  alle  zwischen  dem  Großherzogthum  Baden  und  einzelnen  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes  bestehenden  Verträge  und  Verabredungen  über  Leistung  der
Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen.  insoweit  außer
Kraft,  als  sie  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  welche  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  geregelt  sind.

Artikel  47.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  thunlichtst  bald  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
Zu
        <pb n="89" />
        —  77  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  Berlin,  am  14.  Januar  1870.

König.  v.  Schelling.  Türckheim.
(L.  S.)  (L.  S)  (L.  8.)

Die  Ratifkations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.

 

(Nr.  462.)  Dem  bisherigen  Kaiserlich  Französischen  Konsul  zu  Boston
Bellaigue  de  Bughas  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur
als  Kaiserlich  Französischer  Konsul  zu  Danzig  ertheilt  worden.

  (Nr.  463.)  Dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  Nicaragua  für  den
Norddeutschen  Bund  ernannten  Kaufmann  Eduard  Levy  zu  Hamburg  ist  das
Exequatur  zu  dieser  Ernennung  im  Namen  des  Bundes  ertheilt  worden.

 

Berichtigung.

Dem,  unter  II.  C.  3.  der  im  diesjährigen  Bundesgesetzblatt  (S.  48.)  enthaltenen,
  die  Beiordnung  von  Zollvereins--Beamten  betreffenden  Veröffentlichung
aufgeführten  Hauptamte  zu  Tübingen  ist  nicht,  wie  angegeben,  der  Vereinskontroleur
  Offelameyer  in  München,  sondern  der  unter  II.  C.  1.
genannte  Vereinskontroleur  Abegg  in  Stuttgart  beigeordnet  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
Berlin,  gedruckt  in  (R.  v.  Decker).
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        —  79  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No.  II.

 

(Nr.  464.)  Bekanntmachung  des  dritten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind.  Vom
14.  April  1870.  

In Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundesgesetzbl.
  S.  497.)  und  vom  10.  März  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  47.)  und  in
Gemäßheit  des  §.  154.  der  Militair-Ersatzinstruktion  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  26.  März  1868.  bringe  ich  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß
diejenigen  höheren  Lehranstalten,    welche  in  dem  anliegenden  dritten  Verzeichniß
aufgeführt  sind,  die  Fortdauer  ihrer,  den  Anforderungen  genügenden  Einrichtung
vorausgesetzt,  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  ewissenschaftlich  Quafikakation
  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind.
Die  unter  Littr.  F.  des  Verzeichnisses  aufgeführten  Lehranstalten  dürfen
dergleichen  Qualifikationszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungskommissarius
  abgehaltenen  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,
welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.

Berlin,  den  14.  April  1870.

 

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrück.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  16  Drit-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  25.  April  1870.
        <pb n="92" />
        —  80  —
Drittes  Verzeichniß
der
höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über
die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen
Militairdienst  berechtigt  sind.

A.  Gymnasien.
Königreich  Preußen.
a.  Provinz  Brandenburg.
Das  Gymnasium  zu  Charlottenburg.
b.  Provinz  Pommerrn.
Das  Gymnasium  zu  Dramburg.
c.  Provinz  Posen.
Das  Gymnasium  zu  Schneidemühl.  .
B.  Realschulen  erster  Ordnung.
Königreich  Preußen.
a.  Provinz  Westphalen.
Die  Realschule  zu  Iserlohn.
b.  Provinz  Schleswig-Holstein.

Die  Realschule  zu  Rendsburg.

c.  Provinz  Hannover.
Die  Realschule  zu  Osnabrück.

»  »  Harburg.

C.  Progymnasien.
Königreich  Preußen.
a.  Provinz  Schlesien.
Das  sProgymnaium  zu  Ohlau.
b.  Rheinprovinz.
Das  Progymmasium  zu  Cöln,
  » Sobernheim.
c.  Provinz  Hannover.
Die  Ullrich-Schule  zu  Norden.

d.  Pro-
        <pb n="93" />
        —  81  —
d.  Provinz  Hessen-Nassau.
Das  Pädagogium  zu  Dillenburg
D.  Realschulen  zweiter  Ordnung.
Großherzogthum  Mecklenburg  -  Schwerin.
Die  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu  Rostock,
  »   Realklassen  der  großen  Stadtschule  zu  Wismar,
»   Realschule  zu  Güstrow.
E. Höhere  Bürgerschulen.

1.) Die den Gymnasien beziehungsweise  den  Realschulen  erster  Ordnung  in
gestellten  höheren  Bürgerschulen  (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. Nr. 2.

  d.).

1)  Die  den  Gymnasien,  
den  entsprechenden  Klassen  gleichgestellten höheren Bürgerschulen
(Militair-            

Ersatzinstruktion  vom
Königreich  Preußen.
Berlin,

Die  Andreasschule  zu
" höhere  Bürgerschule  in  der  Steinstraße  zu  Berlin,
»  zu  Wriezen.

2)  Die  übrigen  zu  Entlassungsprüfungen  berechtigten  höheren  Bürgerschulen
(Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.
I.  Königreich  Preußen.
a.  Provinz  Preußen.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bartenstein.
b  Provinz  Brandenburg.

Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Guben,
»   höhere  Bürgerschule  zu  Luckenwalde.
c.  Provinz  Westphalen.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Schwelm,
»  »  »  »  Bocholt.
d.  Provinz  Schleswig-Holstein.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Itzehoe
e.  Provinz  Hannover.
Die  Realklassen  am  Gymnasium  Josephinum  zu  Hildesheim,
Gymnasiums  zu  Celle,

»   höhere  Bürgerschule  zu  Hannover,

»  »  »  Nienburg,

»  »  »  »  Northeim.

16*  II.  Groß-
        <pb n="94" />
        —  82  —
II.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  Realklassen  des  Friedrich-  Franz-Gymnasiums  zu  Parchim,
"  Realschule  zu  Bützow.
F.  Andere  Lehranstalten.
(Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  4.)
1.  Oeffentliche  Lehranstalten.
Die  höhere  Handels-Lehranstalt  zu  Dresden,
Leipzig,
„  „  »  „  ?  Chemnitz.
2.  Privat-Lehranstalten.
I.  Rönigreich  Preußen.
Schenksches  Lehr-  und  Erziehungsinstitut  zu  Friedrichsdorf  bei  Homburg.
II.  Königreich  Sachsen.
Die  Realklassen  des  Lehrinstituts  von  R.  Albani  zu  Dresden.
III.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Die  Handelsschule  zu  Gera.

 

(Nr.  465.)  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  Gymnasien,  welche  hinsichtlich  ihrer  vom
Unterrichte  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schüler  zu  den  im
S.  154.  Nr.  2.  c.  der  Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  bezeichneten
  Lehranstalten  gehören.  Vom  14.  April  1870.

In  Gemäßheit  des  §.  154.  Nr.  3.  der  Militair-  Ersatzinstruktion  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  26.  März  1868.  mache  ich  hierdurch  bekannt,  daß  zu  den
Gymnasien,  deren  vom  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten
Schülern  nach  Maaßgabe  des  §.  154.  Nr.  2.  c.  a.  a.  D.  ein  gültiges  Zeugniß
über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst
ausgestellt  werden  darf,  die  Gymnasien  in  solchen  Orten,  in  welchen  eine  Realoder
  höhere  Bürgerschule  nicht  besteht,  in  dem  Falle  gehören,  wenn  für  die  dispensirten
  Schüler  als  Ersatz  des  Griechischen  ein  geeigneter  anderer  Unterricht  in
den  Lehrplan  aufgenommen  ist.  Zur  Zeit  sind  dies  die  in  dem  anliegenden
Verzeichniß  nachgewiesenen  Gymnasien.

Berlin,  den  14.  April  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrück.

Ver-
        <pb n="95" />
        —  83  —

Verzeichniß
derjenigen  Gymnasien,  welche  hinsichtlich  ihrer  vom  Unterrichte  in  der
griechischen  Sprache  dispensirten  Schüler  zu  den  im  §.  154.  Nr.  2.  c.
der  Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  bezeichneten  Lehranstalten
  gehören.

I.  Rönigreich  Preußen.
a.  Provinz  Pommern.

Das  Gymnasium  zu  Neustettin,

»  "  »  Anklam.

b.  Provinz  Westphalen.

Das  Gymnasium  zu  Soest,

»  »  *  Herford.

c.  Rheinprovinz.

Das  Gymnasium  zu  Wesel,

"  " Reuß,

II. Fürstenthum Lippe
Das  Gymnasium  zu  Lemgo.

 

(Nr.  466.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  16.  April  1870.

Auf  Grund  des  Artikels  8.  §§ .  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.
sind  zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt
worden,  und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
der  unterzeichnete  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen
Zollvereins,
der  Staats-  und  Kriegsminister,  General  der  Infanterie  v.  Roon,
der  Staats-  und  Finanzminister  Camphausen,
der  Staatsminister  und  Präsident  des  Bundeskanzler-Amtes
Delbrück,
der
        <pb n="96" />
        —  84  —

der  Generallieutenant  und  Direktor  des  Allgemeinen  Kriegsdepartements
  v.  Podbielski,

der  Vize-Admiral  Jachmann,

der  General-Postdirektor  v.  Philipsborn,

der  Präsident  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  Dr.  Pape,  

der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Ober-Finanzrath  Guenther,

der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Legationsrath  v.
Philipsborn

der  Regierungspräsident  Graf  zu  Eulenburg,

der  Geheime  Ober-Finanzrath  Hasselbach,

der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Ober-Regierungsrath

Moser
der  Ministerialdirektor,  Ober-Baudirektor  Weishaupt,
der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Dr.  v.  Nathusius;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  Freiherr
Pergler  v.  Perglas,

der  Staatsrath  v.  Weber,

der  Ministerialrath  Berr;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
der  Staatsminister  Freiherr  v.  Friesen
der  Generalmajor  v.  Brandenstein,  
der  Geheime  Regierungsrath  Schmalz,
der  Geheime  Finanzrath  Wahl;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
  Legationsrath  Freiherr  v.  Spitzemberg,
der  Ober-Finanzrath  Riecke;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  Freiherr
v.  Türckheim,
der  Ministerialrath  Eisenlohr;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  Hofmann,
der  Geheime  Ober-Steuerrath  Ewald,
der  Ober-Steuerrath  Göring;
von
        <pb n="97" />
        —  85  —
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:


der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow,
der  Ober-Zolldirektor  Oldenburg;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  v.  Watzdorf,
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bulow;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenurg:
      

der  Ministerresident,  Herzoglich  Braunschweigische  Geheime  Rath
v.  Liebe;  
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
der  Staatsminister  v.  Campe,
der  Ministerresident,  Geheime  Rath  v.  Liebe;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Freiherr  v.  Krosigk;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Freiherr  v.  Seebach;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Regierungsrath  Dr.  Sintenis;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-  Rudolstadt:


der  Staatsminister  v.  Bertrab;
von
        <pb n="98" />
        —  86  —
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:

der  Staatsrath  und  Kammerherr  v.  Wolffersdorff,
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Flottwell;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Großherzoglich  Sächsische  Finanzrath  Dr.  Heerwart;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  v.  Harbou
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe:
der  Geheime  Regierungsrath  Höcker;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:
der  Präsident  des  Kabinetsministeriums  Heldman)
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;
von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Senator  Gildemeister;
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.
Berlin,  den  16.  April  1870.
Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

(Nr.  467.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen


des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Louis  Frommann  zu  Greytown  (Nicaragua)

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  468.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes

an  Stelle  des  verstorbenen  Bundeskonsuls  Philipp  Herzfelder  in  Aux
Cayes  den  Kaufmann  Friedrich  Herrmann  daselbst  

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
  (R.  v.  Decker).
        <pb n="99" />
        87

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

No.

12.

 

(Nr.  469.)  Additional-Vertrag  zu  dem  unterm
23./24.  Februar  1869.  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  und
Schweden  abgeschlossenen  Postvertrage.
  Vom  20.  März  1870.

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes,  und  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden  und  Norwegen  haben,
im  Hinblick  auf  die  Festsetzung  des  Artikels  2.
des  Vertrages  vom  23./24.  Februar  1869.,
welche  also  lautet:
"  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Artikels  gelten  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1870.

Es  wird  rechtzeitig  zwischen  den  kontrahirenden
  Theilen  vereinbart  werden,
ob  die  in  Rede  stehende  Postdampfschiffahrt-
  Verbindung  auch  in  den
darauf  folgenden  Jahren  fortbestehen
soll,  oder  in  wie  weit  man  beiderseits
in  anderer  Weise  auf  die  Unterhaltung
einer  Dampfschiffahrt  -  Verbindung
zwischen  Vorpommern  und  der  Schwedischen
  Küste  eine  Einwirkung  ausüben
  wird."

beschlossen,  unter  Einziehung  der  bis  zum

Schlusse  des  Jahres  1870.  vertragsmäßig

gesicherten  Staats-  Postdampfschiffahrt  zwi-Bundes-Gesetzbl.
  1870.

(Nr.  469.)  Additional-  Fördrag  till  det
nunder  den  23./24.  Februari  1869

emellan  Nordtyska  Förbundet

och  Sverige  afslutna  Postfördraget.

  Af  den  20%  Mars  1870.

Hans  Maj“  Konungen  af  Preussen,
  i  Nordtyska  Förbundets  namn,
och  Hans  Maj!“  Konungen  af
Sverige  och  Norge  hafva,  med
hänsyn  till  efterföljande  stadganden
i  artikeln  af  Fördraget  af  den
2/4,.  Februari  1869,  sá  Udande:

!·  Bestämmelserna  uti  förevarande
  Artikel  gälla  till  utgängen
af  är  1870.

Ibehörig  tid  skall  mellan  de
fördragslutande  Makterna  öfverenskommas,
  om  den  ifräga-Varande
  postängbätsförbindelsen.
bör  äfven  under  derpä  följande
är  fortfara  eller  huruvida  4  ömse
sidor  man  anser  nägon  annan
ätgärd  böra  vidtagas  för  ästadkommande
  af  en  ängbätsförbindelse
  mellan  Förpommern  och
Svenska  kustena

beslutat,  att,  med  upphäfvande  af

den  med  postängfartyg  underhällna

förbindelsen  mellan  Stralsund  och
17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1870.
        <pb n="100" />
        schen  Stralsund  und  Malmoe,  die  Postdampfschiff-
  Verbindung  zwischen  Vorpommern
  und  Schonen  im  Wege  der  angemessenen
  gemeinsamen  Subvention  eines
entsprechenden  Privat-Unternehmens  sicher
zu  stellen,  und  haben  zum  Abschluß  eines
die  desfallsigen  näheren  Bestimmungen  umfassenden
  Additional-Vertrages  zu  dem  Vertrage
  vom  23./24.  Februar  1869.  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
Allerhöchstihren  General  Postdirektor
  Richard  von  Philipsborn,
  und

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath
  Heinrich  Stephan;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  und  bei  dem
Norddeutschen  Bunde  Friedrich
Georg  Kanut  Due,

welche  auf  Grund  der  ihnen  verliehenen  Vollmachten
  sich  über  die  nachstehenden  Artikel
geeinigt  haben.

Artikel  1.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  übernimmt
  es,  durch  einen  mittelst  Vertrages
von  ihr  zu  verpflichtenden  Unternehmer  eine
regelmäßige  Privat-Postdampfschiff-  Verbindung
  zwischen  Stralsund  und  Malmoe
zur  Beförderung  der  Posten,  der  Reisenden
und  der  Frachtgüter  vom  Jahre  1871.  ab
auf  zehn  hinter  einander  folgende  Jahre,
also  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1880.,
herstellen  und  mindestens  folgende  Fahrten
ausführen  zu  lassen:

-88-Malmö,

  hvilken  fördragsenligt  skall
(ortfara  till  utgängen  af  är  1870,  ät
enskild  företagsamhet  öfverläta  att
eemot  en  skälig  gemensam  subvention
underhälla  postängbätsfart  mellan
Förpommern  och  Skäne,  och  hafva
för  afslutande  af  ett,  de  närmare
bestämmelserna  i  berörde  hänseende
innefattande  Additional-Fördrag  till
Fördraget  af  den  23./24.  Februari  1869
till  sina  Fullmäktige  utnämnt:

Hans  Maj“
Preussen:

Dess  General  -  Postdirektör
Richard  von  Philipsborn,
  och

Dess  Geheime  Öfverposträd
Heinrich  Stephan;

Hans  Maj“  Konungen  af
Sverige  och  Norge:

Dess  Envoyé  Extraordinaire
och  Ministre  Plénipotentiaire
hos  H.  M.  Konungen  af
Preussen  och  hos  Nordtyska
Förbundet  Fredrik  Georg
Knut  Due,

hvilka,  pä  grund  af  de  för  dem  utfürdade
  füllmakter  hafva  öfverenskommit
  om  efterföljande  artiklar.

Artikel  1.

Nordtyska  Postverket  ätager  sig
att,  pä  grund  af  aftal  med  ett  rederi,
frän  och  med  är  1871  under  tio  efter
hvarandra  följande  är,  alltsd  till
utet,  af  4  1880,  läta  ke  en
regelbunden  privat-post-ängfartygsförbindelse
  8  “ä  2
Malmö  för  befordran  af  post,  resande
och  fraktgods,  dervid  böra  verkställas
  i  det  minsta  följande  resor:

Konungen  af
        <pb n="101" />
        a)  während  der  Perioden  vom  15.  April
bis  einschließlich  14.  Juni  und  vom
15.  September  bis  einschließlich  15.
Oktober  jedes  Jahres  allwöchentlich
hin-  wie  herwärts  zwei  Fahrten;

b)  während  der  Periode  vom  15.  Juni
bis  einschließlich  14.  September  jedes
Jahres  allwöchentlich  hin,  wie  herwärts
  drei  Fahrten.

Ueber  den  jedesmaligen  Fahrplan  des
Schiffes  werden  die  beiden  Postverwaltungen
  rechtzeitig  die  nöthigen  Vereinbarungen
treffen.  .

Artikel  2.

Für  die  Unterhaltung  der  Postdampfschiff-Verbindung
  zahlt  die  Norddeutsche
Postverwaltung  dem  betreffenden  Unternehmer
  eine  Vergütung  von  jährlich  Zehntausend
  Thalern  des  Dreißigthalerfußes.
Die  Hälfte  dieser  Vergütung  wird  von  der
Königlich  Schwedischen  Postverwaltung  an
die  Norddeutsche  Postverwaltung  jährlich  in
zwei  Raten  von  je  Zweitausend  Fünfhundert
Thalern  erstattet,  von  denen  die  erste  am
1.  Juli,  die  zweite  am  15.  Oktober  jedes
Jahres  zu  entrichten  ist.

Artikel  3.

Die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
Bundes,  sowie  die  Königlich  Schwedische
Postverwaltung  sind  berechtigt,  das  Dampfschiff
  zur  Versendung  von  Brief-  und  Fahrpostgegenständen
  ohne  Beschränkung  zu  benutzen.


Dies  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  der
Unternehmer  noch  andere  als  die  im  Artikel
  1.  bestimmten  Fahrten  zwischen  Stralsund
  und  Malmoe  verrichten  sollte.

Für  die  Beförderung  der  Postsachen  ist
Seitens  der  beiden  Postverwaltungen  neben
der  dem  Unternehmer  für  die  Unterhaltung

-89-a)

  under  tiden  frän  och  med  den
15.  April  till  och  med  den  14.Juni
samt  frän  och  med  den  15.  September
  till  och  med  den  15.  Oktober
  hvarje  är,  tv#  resor  fram
och  äter  i  hvar  vecka;

b)  under  tiden  frän  och  med  den
15.  Juni  till  och  med  den  14.  September
  ärligen,  tre  resor  fram
och  äter  i  hvar  vecka.

Om  fartygets  olika  afgängstider
skola  de  begge  Poststyrelserne  i  behörig
  ordning  öfverenskomma.

Artikel  2.

För  postängfartygsförbindelsens
underhällande  betalar  Nordtyska
Postverket  till  vederbörande  rederi
en  ärlig  godtgörelse  af  Tiotusen
Thaler  efter  trettiothalermyntfoten.
Hälften  af  denna  godtgörelse  skall
af  Kongl.  Svenska  Postverket  erläg-Fas
  till  Nordtyska  Postverket  ärligen
i  tvä  delar  af  hvardera  Tvätusen
Femhundra  Thaler,  af  hvilka  den
ena  betalas  den  1.  Juli  och  den  andra
  den  15.  Oktober  hyart  ir.

Artike!  3.

Nordtyska  Förbundets  Poststyrelse
likasom  Kongl.  Svenska  Poststyrelsen
äro  berättigade  att  begagna  ifrägavarande
  ängfartyg  för  befordran  af
bref-  och  paketförsändelser  utan  inskränkning.


Detta  gäller  jemväl  för  den  händelse,
  att  rederiet  skulle  verkställa
äfven  andra  än  de  i  artikeln  1.  bestämda
  resor  emellan  Stralsund  och
Malm.

För  postförsändelsernas  befordran
hafvra  de  bägge  Postverken  ej  att
betala  nägon  vidare  godtgörelse

17
        <pb n="102" />
        —  90  —

der  Dampfschiff-  Verbindung  überhaupt  gewährten
  Subvention  von  jährlich  Zehntausend
  Thalern  eine  besondere  Vergütung
nicht  zu  zahlen.

Artikel  4.

Mit  dem  Schiffe  dürfen  keine  anderen
Briefe  und  sonstigen  postzwangspflichtigen
Gegenstände  befördert  werden,  als  solche,
die  entweder  von  den  beiderseitigen  Postbehörden
  überwiesen  oder  durch  den  auf  dem
Schiffe  angebrachten  Briefkasten  eingeliefert
worden  sind.

Der  Unternehmer  ist  dafür  verantwortlich
zu  machen,  daß  weder  von  dem  Schiffsführer
noch  von  der  übrigen  Mannschaft  zum  Nachtheil
  der  Postintraden  Briefe  und  sonstige
postzwangspflichtige  Gegenstände  mitgenommen
  werden.

Für  jede  Zuwiderhandlung  gegen  diese
Festsetzungen  soll  der  Unternehmer  verbunden
  sein,  an  die  Postverwaltung  des  Gebiets
des  Abgangshafens  den  Betrag  der  defraudirten
  Gebühren  und  außerdem  nach  näherer
Festsetzung  dieser  Postverwaltung  eine  Konventionalstrafe
  bis  zu  Zehn  Thalern  zu  entrichten.


Artikel  5.

Zur  Sicherung  des  ordnungsmäßigen  Betriebes
  der  Dampfschiffahrt  sollen  in  Betreff
des  etwaigen  Ausfallens  fahrplanmäßiger
Fahrten,  der  Ueberschreitung  der  vereinbarten
  Beförderungsfrist,  sowie  einer  Ab.-weichung
  von  dem  fahrplanmäßigen  Abgange
der  Dampfschiffe  aus  dem  Hafen  von  Stralsund
  oder  aus  dem  Hafen  von  Malmoe
folgende  Bestimmungen  gelten:

1)  Für  das  Ausfallen  jeder  fahrplanmäßigen
  Fahrt  (Artikel  1.),  sei  es  von
Stralsund  nach  Malmoe  oder  von
Malmoe  nach  Stralsund,  soll  der  Unterutöfver

  den  för  ängfartygsförbindelsens
  underhällande  rederiet  i  ett  för

allt  tillagda  ärliga  subvention  af
Tiotusen  Thaler.
Artikel  4.

Med  fartyget  mä  ej  befordras
andra  bref  och  öfrige  föremäl  för
Postförsändning,  än  sädane,  som  antingen
  aflemnas  af  de  ömsesidiga
Postanstalterna  eller  nesklagens  i  den
à  fartyget  befintliga  brefläda.

Rederiet  bör  ansvara  derför,  att
hvarken  af  fartygsbefälhafvaren  eller
det  öfriga  manskapet  mä  till  minskning
  i  postintägten  medföras  bref
och  andra  postförsändelser.

För  hyvarje  öfverträdelse  af  detta
stadgande  skall  rederiet  vara  för-Pligtadt,
  att  till  Postverket  inom  det
ROomräde,  deriftän  fartyget  afgätt,  erlägga
  belöpande  postafgister  och
dessutom,  efter  Poststyrelsens  närmare
  fastställelse,  ett  vite  af  till  och
med  Tio  Thaler.

Artikel  5.

Till  säkerhet  för  ängbätfartens
regelbundna  underhällande  skola  för
den  händelse,  att  de  bestämda  reseturerna
  icke  verkställas,  den  för
desammas  fullgörande  öfverenskomna
tid  öfverskrides  eller  ock  afvikelse
sker  frän  den  faststälda  tiden  för
ängfartygets  afgäng  frän  Stralsund
eller  Malmö,  följande  bestämmelser
eega  tillämpning:

)  För  underlätet  verkställande  af
nägon  af  de  bestämda  reseturerna
  (Art.  1.).  vare  sig  frän
Stralsund  till  Malmö  eller  frän
        <pb n="103" />
        —  91

nehmer  eine  Konventionalstrafe  von  je
Einhundert  Thalern  des  Dreißigthalerfußes
  zu  zahlen  haben.  Sofern  jedoch

  die  Fahrten  in  Folge  Krieges  oder  höherer

  Gewalt  oder  eines  ungeachtet  der
Anwendung  gehöriger  Sorgfalt  unvermeidlich
  gewesenen  Unfalles  ausfallen,
kommt  nur  der  dem  Verhältnisse  der
Gesammtzahl  der  Fahrten  für  das
betreffende  Jahr  zu  der  im  Artikel  2.
festgesetzten  Vergütungssumme  entsprechende
  Betrag  in  Abzug.  Der
Nachweis,  daß  das  Ausfallen  einer
Fahrt  durch  höhere  Gewalt  oder  durch
einen  ungeachtet  der  Anwendung  gehöriger
  Sorgfalt  unvermeidlich  gewesenen
  Unfall  verursacht  worden  ist,
liegt  dem  Unternehmer  ob.

Werden  durch  die  Ueberschreitung  der
vereinbarten  Beförderungsfrist,  ohne
daß  die  Ueberschreitung  eine  vom  Unternehmer
  nachzuweisende  Begründung
in  den  Witterungsverhältnissen  oder
in  der  Beschaffenheit  des  Fahrwassers
oder  in  eingetretenen  unvermeidlichen
Unfällen  findet,  Anschlüsse  der  Posten
an  diejenigen  Eisenbahnzüge  versäumt,
auf  deren  Erreichung  der  planmäßige
Gang  des  Schiffes  berechnet  ist,  so
soll  der  Unternehmer  für  jeden  einzelnen
  Fall,  nach  näherer  Festsetzung
der  beiderseitigen  Postbehörden,  eine
Konventionalstrafe  bis  zu  Funfzig  Thalern
  des  Dreißigthalerfußes  zu  entrichten
  haben.  Sollten  außerdem  durch
das  Verfehlen  des  Anschlusses,  auf
welchen  der  Fahrplan  berechnet  ist,
den  Postverwaltungen  für  die  Weiterbeförderung
  der  betreffenden  Posten
besondere  Ausgaben  erwachsen,  so  ist
der  Unternehmer  dieselben  zu  erstatten
verpflichtet;  Kosten  für  etwaige  Ge- 



Malmö  till  Stralsund,  skall  det
äli  rederiet  att  hvarje  gän
besie  ett  vite  af  Euboschg
Thaler  efter  trettiothalermyntfoten.
  För  sävidt  emedlertid
resorna  mäste  inställas  i  fölid
af  krig  eller  naturhinder  eller
nägon  olyckshändelse,  som  oaktadt
  iaktagen  behörig  sorgfällighet
  ej  kunnat  förekommas,
bör  endast  ske  afdrag  af  det
belopp,  som  i  förhällande  till
resornas  sammanlagda  antal  för
det  ifrägavarande  äret  motsvarer
deni  Art.  2.faststälda  godtgörelse.

Har  asbrott  i  reseturerna  förorsakats

  af  naturhinder  eller  af
olyckshändelse,  som  oaktadt
iaktagen  bebörig  sorgfällighet
ej  kunnat  förekommas,  agger
det  rederiet  att  sädant  styrka.

2)  I  den  händelse  att  genom  öfverskridande

  af  den  faststälda
befordringstiden  utan  att  rederiet.
kan  visa  att  sädant  öfverskridande
  förorsakats  af  vederleksförhällanden
  eller  af  farvattnets
beskaffenhet  eller  af  inträffade
oundvikliga  olyckshändelser,  posternas
  anslutning  till  de  bantäg,
  med  hvilka  fartygets  regelbundna
  turer  blifvit  stälda  i
samband,  skulle  försummas,  skall
det  äligga  rederiet  att  för  hvarje
särskildt  sädant  fall  utgifva,  efter
de  bägge.  Poststyrelsernas  närmare
  fastställelse,  ett  vite  af  intill
  Femtio  Thaler,  efter  trettiothalermyntfoten.
  Skulle  dessutom,
  i  följd  deraf  att  den  anslutning
  förfelas,  hvilken  för
reseturerna  blifvit  beräknad,
Postverken  ädragas  Särskilda
utgifter  för  posternas  vidare  befordran,
  är  rederiet  förpligtadt.
        <pb n="104" />
        stellung  von  Eisenbahn.  Extrazügen  sind
jedoch  hierin  nicht  begriffen.

3)  Sollte  das  Dampfschiff  aus  dem  Hafen
von  Stralsund  oder  aus  dem  Hafen
von  Malmoe  nicht zur  fahrplanmäßigen
Zeit  abgehen,  ohne  daß  die  anderweite
Abfahrtszeit  in  den  im  gegenwärtigen
Artikel  sub  2.  bezeichneten  Ursachen
nachweislich  ihre  Begründung  findet,
und  sollte  aus  diesem  Anlaß  die  Nothwendigkeit
  eintreten,  die  Post  auf
einem  anderen  Wege  zu  befördern,  so
soll  der  Unternehmer  die  baaren  Auslagen
  ersetzen,  welche  durch  diese  Beförderung
  für  die  Norddeutsche  und
für  die  Königlich  Schwedische  Postverwaltung
  entstehen  würden;  Kosten
für  etwaige  Gestellung  von  Eisenbahn-Extrazügen
  sind  jedoch  hierin  nicht
begriffen.

Außerdem  soll  der  Unternehmer,  wenn
zugleich  der  vorstehend  sub  2.  angegebene
  Fall  der  Versäumniß  des  Anschlusses
  vorliegen  sollte,  die  nach  den
dort  festgesetzten  Bestimmungen  sich
ergebende  Konventionalstrafe  verwirkt
haben.

Artikel  6.

Das  für  den  Dienst  auf  der  Route
zwischen  Stralsund  und  Malmoe  bestimmte,
unter  Norddeutscher  Postflagge  fahrende
Dampfschiff  soll  hinsichtlich  der  Erlegung
von  Abgaben  an  den  Anlaufstellen,  sowie
hinsichtlich  der  zollamtlichen  Abfertigung,
der  Lootsenverhältnisse,  der  Anlegeplätze
u.  s.  w.  dieselben  Vergünstigungen  genießen,
welche  daselbst  den  nationalen  Postdampfschiffen
  zustehen.

Im  Uebrigen  ist  das  Schiff  und  dessen

92  —

att  ersätta  dessa  utgifter.  Kostnad
för  möjligen  begagnade  extrabantäg
  äür  likyäl  ej  häruti  inbegripen.

3)  Skulle  ängfartyget  icke  afgs  frän
Stralsund  eller  Malmö  vid  den
bestämda  tiden  utan  att  styrkas
kan,  det  den  sälunda  förändrade
afgängstiden  förorsakats  af  sidana
  förhällanden,  som  i  förevarande
  Artikel  sub  2  blifvit
Oomförmälda,  och  skulle  häraf
franledas,  att  posten  mäste  à
een  annan  väg  fortskaffas,  s#
skall  rederiet  ersätta  de  kontanta
utgister,  som  för  denna  särskildea
postbefordran  kunna  komma  att
drabba  Nordtyska  och  Kongl.
Svenska  Postverken.
Häruti  inbegripes  likväl  ej  kostnaden
  för  möjligen  begagnade
entrabantäg.

Dessutom  skall  för  sävidt  tillika
  skulle  inträffa  det  hür  ofvan
sub  2  omförmãlda  fall  i  afseende
4  förfelad  anslutning,  rederiet
vara  förpligtadt  att  utgifva  det.

vite,  Jom  enligt  de  faststälda
bestämmelserne  kan  derför  ifrägakomma


Artikel  6.

Det  för  resorna  à  lnien  Stralsund-Malmö
  använda  under  Nordtysk
Postflagg  gäende  ängfartyg  skall  i
afseende  à  erläggande  af  afgifter  à
anloppsorterne,  likasom  i  afseende
4  tullbehandling,  lotsförhällanden,
anläggningsplatser  och  sä  vidare
njuta  enahanda  förmäner,  som  der
tillkomma  egna  postängfartyg.  «

Iöfkigtärofartygetochdesslast
        <pb n="105" />
        —93

Ladung  den  Zollgesetzen  des  betreffenden
Staats  unterworfen.

Artikel  7.

Sollte  das  Schiff  aus  irgend  einem
Grunde  außer  Stande  sein,  eine  oder  mehrere
  der  regelmäßigen  Fahrten  zu  verrichten,
so  wird  die  Norddeutsche  Postverwaltung
es  sich  angelegen  sein  lassen,  daß  von  dem
Unternehmer  ein  Reserveschiff  eingestellt
werde.

Eine  Verpflichtung  zur  Einstellung  eines
Reserveschiffs  soll  in  dem  Falle  nicht  angenommen
  werden,  wenn  es  sich  bei  kleineren
Reparaturen  um  eine  Unterbrechung  der
Fahrten  von  nicht  mehr  als  acht  Tagen,
sowie  bei  größeren  Reparaturen  um  eine
Unterbrechung  von  nicht  mehr  als  drei  Wochen
handelt.  Währt  die  Unterbrechung  aber
länger  als  acht  Tage,  beziehungsweise
länger  als  drei  Wochen,  so  soll  der  Unternehmer
  zur  Beschaffung  eines  Reserveschiffs
verpflichtet  sein.  Sollte  das  Reserveschiff
nicht  rechtzeitig  eingestellt  werden,  so  soll
der  Unternehmer  —  außerdem,  daß  der
ratirliche  Theil  der  Subvention  (Art.  2.)
für  die  nicht  stattfindenden  Fahrten  in
Wegfall  kommt  —  für  jede  von  da  ab
auffallende  Doppelfahrt  einen  Betrag  von
Einhundert  und  Funfzig  Thalern  des  Dreißig
thalerfußes  zu  zahlen  haben.

Während  der  Unterbrechung  der  Fahrten
bis  einschließlich  acht  Tage,  beziehungsweise
drei  Wochen,  soll  nur  der  für  die  ausgefallenen
  Fahrten  sich  ergebende  ratirliche
Theil  der  jährlichen  Vergütung  in  Wegfall
kommen.

Artikel  8.

Sollte  der  Unternehmer  der  Dampfschiff-Verbindung
  zwischen  Stralsund  und  Malmoe
seinen  Verbindlichkeiten  aus  dem  Vertrage
mit  der  Norddeutschen  Postverwaltung  nicht
nachkommen,  so  soll  jeder  der  beiden  Hohen

93

underkastade  de  i  hvardera  landet
gällande  tullförfattningar.

Artike!  7.

Skulle  af  en  eller  annan  orsak  fartyget
  icke  kunna  verkställa  en  eller
166  af  de  öfverenskomna  turerna,
bör  Nordtyska  Poststyrelsen  läta  sig
angeläget  vara  tillse,  att  af  rederiet
mä  tillhandahbällas  ett  reservfartyg.

Förpligtelse  att  tillhandahälla  reservfartyg
  inträder  ej  i  de  fall,  att  i
fräga  om  mindre  reparationer  turerna
  ej  behöfva  inställas  för  längre
tid,  än  ätta  dagar  och  i  fräga  om
större  reparationer  ej  för  längre  tid
än  tre  veckor.  Fortfar  deremot  afbrottet
  af  turerne  längre  än  ä#tta
dagar  eller  i  det  senare  hänseendet
längre  än  tre  veckor,  sä  skall  det
äligga  rederiet  att  anskafia  ett  reserv
fartyg.  Varder  reservfartyg  ej  i  behörig
  tid  tillhandahället,  skall  rederiet
—  utom  det  att  detsamma  gär  i  mistning
  utaf  den  del  af  subventionen
(Art.  2.),  som  belöper  för  de  instälda
turerna  —  erlägga  för  hvarje  derefter
e  verkstäld  resa  fram  och  äter  ett
belopp  af  Etthundrafemtio  Thaler,
efter  trettiothalermyntfoten.

För  den  tid  af  till  och  med  iätta
dagar,  eventuelt  tre  veckor,  som  resorna
  kunna  instüllas,  kommer  endast
  att  göras  afdrag  af  den  für  de
ej  verkstälda  resorna  belöpande  del
af  den  ärliga  godtgörelsen.

Artikel!  8.

Skulle  det  rederi,  som  öfvertagit
ängfartygsförbindelsens  underhällande
  mellan  Stralsund  och  Malmö,
icke  fullgöra  sina  förbindelser,  jemlikt
  kontraktet  med  Nordtyska  Post-
        <pb n="106" />
        kontrahirenden  Theile  berechtigt  sein,  den
gegenwärtigen  Additional-Vertrag  nach  vorangegangener,
  mindestens  dreimonatlicher
Kündigung  aufzuheben.

Artikel  9.

Sollte  das  Schiff  verloren  gehen,  oder
sollte  dasselbe  seeuntüchtig  werden,  und  der
Unternehmer  alsdann  von  der  für  diesen
Fall  von  der  Norddeutschen  Postverwaltung
ihm  eingeräumten  Befugniß,  von  dem  mit
ihm  abgeschlossenen  Vertrage  zurückzutreten,
Gebrauch  machen,  so  hört  von  dem  betreffeenden
  Tage  ab  die  Zahlung  der  dem  Unternehmer
  zu  gewährenden  Subvention  auf,
wogegen  gleichzeitig  die  aus  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  entspringende  Verpflichtung
  der  Norddeutschen  Postverwaltung
fortfällt,  für  Unterhaltung  einer  Dampfschiff-
  Verbindung  auf  der  in  Rede  stehenden
Linie  zu  sorgen.

Artikel  10.

Wenn  während  der  Dauer  der  Vertragszeit
  durch  Weiterführung  der  Eisenbahn
  über  die  Insel  Rügen  und  durch
Anlage  eines  entsprechenden  Hafens  daselbst
  eine  anderweite  Verbindung  mit
Schweden  als  diejenige  auf  dem  Wege
über  Stralsund  und  Malmoe  ermöglicht
werden,  oder  wenn  sonst  etwa  eintretende
anderweitige  Verkehrsverhältnisse  eine  öfter
wiederholte  oder  für  eine  längere  Zeit
des  Jahres  auszuführende  Verbindung  zwischen
  Vorpommern  und  Schonen  als  die
jetzt  vereinbarte  wünschenswerth  machen
sollten,  so  wird  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  mit  dem  Unternehmer  der
Dampfschiff-  Verbindung  zwischen  Stralsund
  und  Malmoe  die  den  veränderten  Verhältnissen
  entsprechende  Modifikation  des
mit  ihm  geschlossenen  Vertrages  nach  vorherigem
  Einvernehmen  mit  der  Königlich
Schwedischen  Postverwaltung  vereinbaren.

 

94

styrelsen,  är  hvardera  af  de  höga
fördragslutande  Makterna  berättigad
att  efter  förutgängen  minst  tre  mänaders
  uppsägning  upphäfva  förevarande
  Additionalfördrag.

Artikel  9.

1  den  händelse  att  fartyget  skulle
förlisa  eller  blifpa  sjöodugligt  och
rederiet  dà  vill  begagna  sig  af  den
utaf  Nordtyska  LoststFresen  At  detsamma
  för  sädant  fall  medgifna  befogenhet
  att  upphäfva  det  ingängna
kontraktet;  sä  upphör  frän  samma
dag  betalningen  af  den  rederiet  tillkommande
  Ssubvention,  hvarjemte
samtidigt  äfpven  upphör  den  förpligtelse,
  som  Nordtyska  Poststyrelsen,
enligt  flörevarande  fördrag,  sig  Lacio
att  försorg  om  underhällandet.
af  ängfartygsförbindelsen  4  ifräga-Varande
  linie.

Artikel  10.

Om  under  den  tid  Fördraget  är
gällande,  tillfälle  skulle  beredas
genom  jernvägens  utsträckning  öfver
5n  Rügen  och  anläggning  af  en
erforderlig  hamn  derstädes,  att  för
ifrägavarande  förbindelse  begagna
en  annan  väg  än  den  öfver  Stralsund
  och  Malmö  eller  om  eljest  i
följd  af  inträdda  förändrade  förhällanden
  det  blefve  önskvärdt,  att
förbindelsen  mellan  Förpommern  och
Skäne  underhölles  oftare  eller  under
en  längre  tid  af  äret,  än  hvad  nu
ür  öfverenskommet,  sä  bör  Nord---tyska
  Poststyrelsen  efter  samräd  med

venska  Poststyrelsenträflfa  aftal  med.
det  rederi,  som  ombesörjer  ängfartygsförbindelsen
  mellan  Stralsund
och  Malmö,  om  de  modiffkationer
af  det  med  detsamma  afslutade  kontrakt,
  hvilka  af  de  förändrade  för-
        <pb n="107" />
        Kommt  eine  desfallsige  Vereinbarung  mit
dem  Unternehmer  nicht  zu  Stande,  oder
wird  wegen  Verlegung  der  Dampfschiff-Verbindung
  auf  die  neue  Route  ein  Einverständniß
  zwischen  den  beiderseitigen  Postverwaltungen
  nicht  erzielt,  so  steht  es  jedem
der  Hohen  kontrahirenden  beiden  Theile
frei,  den  gegenwärtigen  Additional-Vertrag
nach  vorangegangener  mindestens  einjähriger
Kündigung  aufzuheben,  in  welchem  Falle
jedoch  nach  Ablauf  des  Vertrages  die  im
Artikel  2.  erwähnte  Subvention  noch  auf
ein  ferneres  Jahr  an  den  Unternehmer
gezahlt  werden  soll.

Artikel  11..

Die  nach  den  Bestimmungen  in  den  Urtikeln
  5.  und  7.  des  gegenwärtigen  Vertrages
  von  dem  Unternehmer  eintretenden
Falls  zu  zahlenden  Konventionalstrafen,  beziehungsweise
  Zahlungen  bei  nicht  rechtzeitig
erfolgter  Einstellung  eines  Reserveschiffs,
fließen  zu  gleichen  Theilen  in  die  beiderseitigen
  Postkassen.

Artikel  12.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen  werden
  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  dieses
Vertrages  erforderlichen  Detailfestsetzungen
  in  einem  besonderen  Protokolle  zu
vereinbaren.

Artikel  13.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  am
1.  Januar  1871.  in  Wirksamkeit.  Derselbe
bleibt,  sofern  nicht  in  Folge  der  in  den
Artikeln  8.  9.  und  10.  vorgesehenen  Fälle
eine  frühere  Auflösung  eintritt,  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1880.  in  Gültigkeit.

Die  in  dem  Postvertrage  vom  23./24.
Februar  1869.  im  Artikel  2.  in  Bezug  auf
Bundes-Gesebl.  1870.    

95

—

hällandena  mä  päkallas.  Kommer
sà  beskaffadt  aftal  med  rederiet  d#j
till  ständ  eller  kan  emellan  de  bägge
Postverken  ej  träffas  öfverenskommelse
  i  afseende  ä  postängfartygsförbindelsens
  förläggande  till  dlen
#nya  linien,  stär  det  hvardera  af  de
bägge  fördragslutande  Makterna  fritt
att  efter  minst  ett  ärs  förutgängen
up  ning  upphäfva  förevarande
Additionalfördrag;  dock  skall  sädant
fall  den  i  Artikeln  2  bestümda  subvention
  utbetalas  till  rederiet  för
Itterligare  ett  är  efter  Fördragets
upphörande.

Artikel  11.

De  böter,  som  rederiet,  enligt  bestämmelserna
  i  Artiklarne  5.  K  7.  af
förevarande  Fördrag,  har  för  de  deri
omnämnde  fall  att  utgifpva,  likasom
äfven  de  penningebelopp,  som  böra
erläggas  för  underlätenhet  att  i  rütt
tid  tillhandahälla  reservfartyg,  tillfalla
  i  lika  delar  de  bägge  Postverken.


Artikel  12.

De  bügge  Poststyrelserna  bemyrndigas
  att  i  ett  särskildt  protokoll
upptaga  de  för  tilämpningen  af  detta
Fördrag  erforderliga  detailbestämmelser.


Artikel  13.

Förevarande  Fördrag  skall  vinna
tillämpning  frän  och  med  den  1.  Januari
  1871.  Detsamma  förblifver
gällande  intill  slutet  af  är  1880,  sa
vida  ej,  1  följd  af  de  i  Artiklarne  8.
9.  och  10.  omnämndea  fall,  ett  tidigare
pphörande  inträder.

De  i  Postfördraget  af  den  —  Februari
  1869  Art.  2.  träffade  öfverens-18
        <pb n="108" />
        —96

die  Dampfschiffahrt  zwischen  Vorpommern
und  Schweden  getroffenen  Vereinbarungen
verlieren  am  Schlusse  des  Jahres  1870.
ihre  Gültigkeit.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile  werden
sich  rechtzeitig  darüber  verständigen,  wie  es
nach  Ablauf  des  gegenwärtigen  Vertrages
oder  bei  einer  während  der  Dauer  der  Vertragszeit
  eintretenden  Aufhebung  desselben
(Art.  8.  9.  und  10.)  mit  der  Gestaltung
der  auf  den  Seepostdienst  zwischen  Vorpommern
  und  Schonen  bezüglichen  Verhältnisse
  gehalten  werden  soll.

Artikel  14.
Die  Ratifikation  dieses  Additional-Vertrages

  soll  wenn  irgend  möglich  noch  vor
dem  15.  April  d.  J.  erfolgen,  und  der  Austausch

  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin

stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
Bevollmächtigten  den  Vertrag  in  doppelter
Ausfertigung  unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  20.  März
870.
(L.  S.)  R.  v.  Philipsborn.

(L.  S.)  H.  Stephan.
(L.  S.)  Fr.  Due.

96

kommelser  rörande  ängfartygsförbindelsen
  emellan  Förpommern  och
Sverige  förlora  sin  gällande  kraft
med  utgängen  af  är  1870.

Emellan  de  höga  fördragslutande
Makterna  skall  i  behörig  tid  öfverenskommas,
  huru,  efter  det  förevarande
  Fördrag  tilländagätt  eller
om  detsamma  före  fördragstidens  slut
skulle  varda  upphäfvet  (Art.  8.  9.
och  10.),  förhällas  bör  i  afseende
f#  ordnandet  af  sjöpostföringen  emelan
  Förpommern  och  Skäne.

Artikel!  14.

Ratifikationen  af  förevarande  Additionalkördrag
  skall  försiggs  om
möjligt  före  den  15%  April  imnnevarande
  ár  och  utvezlingen  af  ratifikationshandlingarne
  ega  rum  i  Berlin.

Till  yttermera  visso  hafva  de  à
hvardera  sidan  Befullmägtigade  Fördraget
  i  tva  exemplar  undertecknat
och  med  sina  insegel  försett.

Som  skedde  i  Berlin,  den  2010
Mars  1870.

(L.  S.)  R.  v.  Philipsborn.
(L.  S.)  H.  Stephan.
(L.  S.)  Fr.  Due.

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.

 

(Xr.  470.)
        <pb n="109" />
        —  97  —
(Nr.  470.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
an  Stelle  des  verstorbenen  Generalkonsuls  Hepner  zu  Amsterdam  den
dortigen  Kaufmann  L.  Hoyack
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  471.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Frank  Hammond
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Deal,

den  bisherigen  Königlich  Sächsischen  Vizekonsul  Ludwig  Liepmann
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Nottingham,

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Vizekonsul  John  Tredwen
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Padstow,  und

an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Vizekonsuls  des  Norddeutschen

  Bundes  de  Saint  Croix  zu  Jersen  den  Kaufmann  Hugh
Charles  Godfroy          

zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="110" />
        <pb n="111" />
        Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

No.

13.

 

(Nr.  472.)  Convention  Consulaire  entre
TAllemagne  du  Nord  et  TEs--Pagne.
  Du  22  Février  1870.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  au  nom
de  la  Confédération  de  Allemagne
du  Nord,  d’'une  part  et

Son  Altesse  le  Régent  de  la  Nation
espagnole  par  la  volonté  des  Cortes
  souveraines,  Gautre  part,

dèsirant  déterminer  avec  toute  l'extension
  et  la  clarté  possibles  les  attributions
  des  agents  consulaires,  ontrésolu.
Tun  commun  accord  de  conclure  une
Convention  speciale  qui  embrasse  cet
objet,  et  ont  nommé  à  cet  effet  pour
leurs  Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,

le  Baron  Charles  Auguste
Erneste  Constantin  Jules
de  Canitz  et  Dallwitz,
Chevalier  de  Tordre  Royal  de
TAigle  Rouge  de  Prusse  de
seconde  classe,  Grand  Croix
de  Tordre  Royal  et  distinguè
de  Charles  III.  d’Espagne,
Envoy  Extraordinaire  et
Bunbes-Gesetbbl.  1870.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1870.

(Nr.  472).  (Uebersetzung.)  Konsular-Konvention
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  Spanien.  Vom  22.  Februar
1870.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
  einerseits,  und

Seine  Hoheit  der  Regent  der  Spanischen
Nation,  kraft  des  Willens  der  souverainen
  Cortes,  andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Befugnisse
der  konsularischen  Agenten  in  möglichst
ausgedehnter  und  bestimmter  Weise  zu
regeln,  sind  übereingekommen,  eine  diesen
Gegenstand  umfassende  besondere  Konvention
  abzuschließen  und  haben  zu  diesem
Zwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt
und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

den  Freiherrn  Karl  August
Ernst  Konstantin  Julius
von  Canitz  und  Dallwitz,
Ritter  des  Königlich  Preußischen
  Rothen  Adlerordens
zweiter  Klasse,  Großkreuz  des
Königlichen  und  Hohen  Ordens
Karls  III.  von  Spanien,  außerordentlichen
  Gesandten  und  be-19
        <pb n="112" />
        —  100

Ministre  Plénipotentiaire  de
FAllemagne  du  Nord  etc.  etc.,

et

Son  Altesse  le  Regent  d’Espagne,


Don  Praxedes  Mateo  Sagasta,
Chevalier  Grand  Croix  de
Tordre  de  Notre  Dame  de  la
Conception  de  Villavicosa  de
Portugal,  Depute  aux  Cortes
Constituantes,  ci-devant  Ministre
  de  IIntèrieur,  Son  Ministre

  d'Etat  etc.  etc.,

lesquels  apres  s’etre  Communiqués  leurs
pleins-  pouvoirs,  tronvés  en  bonne  et
due  forme,  sont  convenus  des  articles
suivants.

Article  1.

Chacune  des  Hautes  Parties  contractantes
  aura  la  faculte  Tétablir  des
consuls  -gendrauxk"  consuls  et  viceconsuls
  ou  agents  consulaires  dans  les
Ports,  villes  et  lieux  du  territoire  de
Tautre,  se  réservant  respectivement  le
droit  den  excepter  les  points  qdu’elles
jugeraient  convenables.  «

Toutefojs,cetteråseisvenepourra
Otreappliquåeärunedesklautespad
tioscontractnntes,sansqu’ellelesoit
ögalementätouteslesautresPujssances.


Article  2.

Pour  duc  les  consuls-gendraux,  consuls
  et  vice-Consuls  soient  admis  et
reconnus  comme  tels,  ils  devront  pre-#senter
  leurs  provisions,  sur  la  production
  desquelles  Texéquatur  leur
sera  délivré  sans  frais  et  suivant  les
formalites  établies  dans  les  Pays  respectifs.


vollmächtigten  Minister  des
Norddeutschen  Bundes  u.  s.  w.,

und

Seine  Hoheit  der  Regent  von
Spanien:

Don  Praxedes  Mateo  Sagasta,
  Großkreuz  des  Ordens
Unserer  lieben  Fau  von  der
Empfängniß  von  Villavicosa
von  Portugal,  Mitglied  der
konstituirenden  Cortes,  vormaligen
  Minister  des  Innern,
Seinen  Staatsminister  u.  s.  w.,

welche  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  find.

Artikel  1.

Jeder  der  Hohen  kontrahirenden  Theile
kann  in  den  Häfen,  Städten  und  Plätzen
des  Gebiets  des  anderen  Theils  Generalkonsuln,
  Konsuln  und  Vizekonsuln  oder
Konsularagenten  bestellen.  Es  bleibt
beiden  Theilen  das  Recht  vorbehalten,
einzelne  Oertlichkeiten,  welche  Sie  für  angemessen

  erachten,  auszunehmen.  Jedoch
darf  dieser  Vorbehalt  nur  dann  gegen
einen  der  Hohen  kontrahirenden  Theile
geltend  gemacht  werden,  wenn  er  gleichmäßig
  gegen  alle  anderen  Mächte  geltend
  gemacht  wird.

Artikel  2.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  müssen,  damit  sie  als  solche
zugelassen  und  anerkannt  werden,  ihre
Bestallungen  vorlegen,  auf  deren  Vorlegung
  ihnen  das  Exequatur  kostenfrei  und
in  Gemäßheit  der  in  beiden  Ländern
geltenden  Förmlichkeiten  ertheilt  wird.
        <pb n="113" />
        —  101

Sur  la  presentation  de  Texequatur,
Tautorite  superieure  du  département,
Province  ou  district,  dans  lequel  resideront
  lesdits  agents  donnera  les  ordres
necessaires  aux  autres  autorites  locales,

our  due,  sur  tous  les  points  de  leur
circonscription,  ils  soient  protèges  dans
Texercice  de  leurs  fonctions  officielles,
eb  pour  que  les  exemptions,  prérogatives,
  immunites  et  privilèges  conféres
Par  la  presente  Convention  leur  scient.
gFarantis.

Article  3.

Les  consuls  envoyes  (consules-  missi),
sujets  de  la  Partie  contractante  qui  les
nomme,  jouiront  de  Fexemption  du
logement  militaire  et  de  toute  charge
ou  service  public  qui  aurait  un  caractere
  municipal  ou  autre.

Is  seront  de  meme  exemptés  des
contributions  directes,  personnelles,
mobilières  ou  somptuaires,  imposèes
pPar  TEtat  ou  par  les  communes.
Toutefois,  si  ces  agents  étaient  commerçants,
  Fils  exercaient  qduelque
industrie  ou  possèdsient  des  biens
immeubles,  ils  seront  consideèrès,  en
ce  qui  concerne  les  charges  et  contributions
  genérales,  comme  sujets  du
Pays  auquel  ils  appartiendront.

Article  4.

Les  consuls  envoyes  (consules-  missi),
sujets  de  la  Partie  contractante  qui
les  nomme,  jouiront  de  Fimmunite
personnelle  sans  du’ils  puissent  etre
arrétes  ni  conduits  en  prison,  si  ce
n’est  pour  crimes.

Pour  les  consuls,  sujets  du  Pays
de  leur  résidenee  ou  commerçants,
Timmunité  personnelle  ne  devra  Fe#ntendre
  due  des  dettes  ou  autres  causes

Gegen  Vorlegung  des  Exequatur  wird
die  obere  Behörde  des  Departements  der
Provinz  oder  des  Kreises,  in  welchem  die
genannten  Agenten  ihren  Amtssitz  haben,
den  übrigen  Landesbehörden  die  erforderlichen
  Weisungen  ertheilen,  damit  dieselben
  überall  in  ihrem  Amtsbezirk  bei  Ausübung
  ihrer  amtlichen  Befugnisse  geschützt
und  damit  ihnen  alle  durch  gegenwärtige
Konventiongewährten  Befreiungen,  Rechte,
Immunitäten  und  Privilegien  gesichert
werden.

Artikel  3.

Die  Berufskonsuln  (consules  missi),
welche  Angehörige  des  vertragenden  Theiles
  sind,  der  sie  ernannt  hat,  sollen  von
der  Militair-Einquartierung,  sowie  von
jeder  öffentlichen  Last  oder  Dienst  befreit
sein,  mögen  diese  einen  munizipalen  oder
einen  anderen  Karakter  haben.

Ebenso  sollen  sie  von  den  direkten,  Personal-,
  Mobiliar-  oder  Luxussteuern  befreit
  sein,  mögen  solche  vom  Staat  oder
von  Kommunen  auferlegt  sein.  Wenn
die  gedachten  Agenten  jedoch  Handel  oder
ein  Gewerbe  betreiben  oder  Grundbesitz
haben,  so  werden  sie  in  Betreff  der  allgemeinen

  Lasten  und  Abgaben  als  Angehörge
  des  Landes  ungesehen,  welchem  sie
angehören.

Artikel  4.

Die  Berufskonsuln  (consules  missi),
welche  Angehörige  des  vertragenden  Theils
sind,  der  sie  ernannt  hat,  sollen  der  persönlichen
  Immunität  genießen  und  nur
im  Falle  von  Verbrechen  verhaftet  resp.
ins  Gefängniß  gesetzt  werden  dürfen.

Für  diejenigen  Konsuln,  welche  Angehörige
  des  Landes  sind,  in  welchem  sie
ihren  Amtsitz  haben,  oder  welche  Handelsgeschäfte
  betreiben,  soll  die  persönliche

19•
        <pb n="114" />
        —  102  —

civiles,  dui  ne  se  rapporteraient  pas
au  commerce  qu’ils  exerceraient  euxmemes
  ou  par  leurs  employes.

Article  5.

Les  consuls-genéraux,  consuls  et
vice-Cconsuls  pourront  placer  au-dessus
de  la  porte  extérieure  du  consulat  ou
vice-Cconsulat  Tecusson  des  armes  de
leur  nation,  avec  cette  inscription:
»Consulat  ou  Vice-Consulat  de  .  .  .  .«

Ils  pourront  également  arborer  le
pavillon  de  leur  Pays  sur  la  maison
consulaire,  aux  jours  de  solenmnitès
publiques,  religieuses  ou  nationales,
ainsi  que  dans  les  autres  circonstances
Tusage;  mais  Texercice  de  ce  double
privilège  cessera,  si  lesdits  agents
resident  dans  le  lieu  on  se  trouve
T’ambassade  ou  la  légation  de  leur  Pays.

Ils  pourront  de  meme  arborer  le
Pavillon  national  sur  le  bateau  qu’ils
monteraient  dans  le  port,  pour  Texercice
  de  leurs  fonctions.

Article  6.

Les  archives  consulaires  seront  inviolables
  en  tout  temps,  et  les  autorites
  locales  ne  pourront  sous  aucun
Préterte  visiter  ni  saisir  les  papiers
qui  en  font  partie.

Ces  papiers  devront  toujours  etre
complétement  separès  des  livres  ou
Dapiers  relatifs  au  commerce  ou  à
Tindustrie  due  pourraient  exercer  les
consuls  ou  vice-Consuls  respectifs.

Article  7.

En  cas  dempechement,  d’absence  ou
de  décès  des  consuls-genéraux,  consuls
et  vice-Cconsuls,  les  élèeves-Consuls,  les

Immunität  sich  nur  auf  solche  Schulden
und  Civilverbindlichkeiten  erstrecken,  welche
nicht  auf  die  von  ihnen  oder  ihren  Bevollmächtigten
  betriebenen  Handelsgeschäfte
  Bezug  haben.

Artikel  5.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  können  über  dem  äußern
Eingange  ihres  Amtslokals  das  Nationalwappen
  mit  der  Umschrift:  „Konsulat
oder  Vizekonsulat  von  .  ..  ..  “anbringen.

Auch  können  sie  die  Nationalflagge
an  Tagen  öffentlicher,  religiöser  oder  nationaler
  Festlichkeiten,  sowie  bei  andern
üblichen  Gelegenheiten  von  ihrem  Hause
wehen  lassen,  jedoch  findet  die  Ausübung
dieses  doppelten  Vorrechts  nicht  statt,
wenn  die  gedachten  Beamten  in  einer
Stadt  ihren  Sitz  haben,  wo  sich  eine
Botschaft  oder  Gesandtschaft  ihres  Landes

befindet.

Es  ist  ihnen  gleichfalls  gestattet,  ihre
Nationalflagge  auf  dem  Boote  zu  führen,
dessen  sie  sich  bei  dienstlichen  Fahrten  im
Hafen  bedienen.

Artikel  6.

Die  Konsulats-Archive  sind  jederzeit
unverletzlich  und  die  Landesbehörden
können  unter  keinem  Vorwande  die  zu
den  Archiven  gehörigen  Dienstpapiere  einsehen
  oder  mit  Beschlag  belegen.  Die
Dienstpapiere  müssen  stets  von  den  das
kaufmännische  Geschäft  oder  das  Gewerbe
der  resp.  Konsuln  oder  Vizekonsuln  betreffenden
  Büchern  und  Papieren  gesondert
  sein.

Artikel.  7.

In  Verhinderungs-,  Abwesenheitsoder
  Todesfällen  von  Generalkonsuln,
Konsuln  oder  Vizekonsuln  sind  die  Kon-
        <pb n="115" />
        chancoliers  et  secrétaires  qui  auraient
eté  présentes  antérieurement  en  leurs
dualites  aux  auteriteés  respectives  seront
admis  de  plein  droit,  dans  leur  ordre
hirarchique,  à  exercer,  par  interim,
les  fonctions  consulaires,  sans  due  les
autorites  locales  puissent  y  mettre  aucun
obstackhe.  Au  contraire,  celles-Si  devront
  leur  préter  assistance  et  protection,
  et  leur  assurer,  pendant  leur
gestion  intérimaire,  la  jouissance  des
eexemptions,  Prérogatives,  immunites  et
Privileges  reconnus  par  la  preésente
Convention  aux  agents  consulaires  respectifs.


Article  8.

Les  Consuls-gendraux  et  consuls  pourront
  nommer  des  vice-Consuls  ou  agents
Consulaires  dans  les  villes,  ports  et  localites
  de  leurs  arrondissements  consulaires
  respectifs,  sauf  Tapprobation  du
Gouvernement  territorial.

Ces  agents  pourront  etre  indistinctement
  choisis  parmi  les  sujets  des  deux
Pays  comme  parmi  les  étrangers,  et
seront  munis  Tun  brevet  delivré  par
le  Consul  qui  les  aura  nommes  et  sous
les  ordres  duquel  is  devront  stre  placcès.
Iss  jouiront  des  privilèges  et  immunites
stipulèes  par  la  présente  Convention,
sauf  les  exceptions  prévues  par  les
Art.  3  et  4

Article  9.

Les  consuls-geneèraux,  consuls  et  viceconsuls
  ou  agents  consulaires  pourront
si  adresser  aux  autorités  de  leur  arrondissement
  consulaire,  pour.  réclamer
contre  toute  infraction  aux  Traites  ou
Conventions  existant  entre  les  deux
Pays,  et  contre  tout  abus  dont  leurs

103

sulareleven,  Kanzler  und  Sekretaire)  sofern
  sie  als  solche  den  betreffenden  Behörden
  bereits  präsentirt  sind,  ohne  Weiteres
  je  nach  der  Rangstufe,  welche  sie
bekleiden,  befugt,  interimistisch  die  konsularischen
  Amtsbefugnisse  auszuüben,  ohne
daß  die  Ortsbehörden  ihnen  Hindernisse  in
den  Weg  legen  könnten.  Vielmehr  müssen
letztere  denselben  Beistand  und  Schutz
gewähren  und  ihnen  während  ihrer
interimistischen  Amtswirksamkeit  den  Genuß
  aller  Befreiungen,  Rechte,  Immunitäten
  und  Privilegien  zu  Theil  werden
lassen,  welche  in  der  gegenwärtigen  Konvention
  den  beiderseitigen  Konsularbeamten
  eingeräumt  sind.

Artikel  8.

Die  Generalkonsuln  und  Konsuln  können,
  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der
Landesregierung,  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten
  in  allen  Städten,  Häfen
und  Plätzen  ihres  Amtsbezirks  ernennen.

Diese  Agenten  können  ohne  Unterschied
aus  Angehörigen  beider  Länder  oder  aus
Angehörigen  dritter  Staaten  gewählt
werden.  Sie  erhalten  ein  Patent  Seitens
  des  Konsuls,  welcher  sie  ernannt
hat  und  auf  dessen  Weisung  sie  ihre
Funktionen  auszuüben  haben.  Die  in
der  gegenwärtigen  Konvention  verabredeten
  Privilegien  und  Immunitäten
stehen  vorbehaltlich  der  in  den  Art.  3.
und  4.  vorgesehenen  Ausnahmen  auch
ihnen  zu.

Artikel  9.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  können  sich
an  die  Behörden  ihres  Amtsbezirks  wenden,
  um  wegen  Zuwiderhandlung  gegen

die  zwischen  beiden  Ländern  bestehenden

Verträge  oder  Konventionen,  oder  wegen
irgend  einer  ihren  Staatsangehörigen  zur
        <pb n="116" />
        nationaux  auraient  à  se  plaindre.  Si
leurs  réclamations  M’étaient  pas  accueillies
  par  les  autorites  de  leur  arrondissement
  consulaire,  ou  si  les  resolutions
  prises  par  celles-Ci  ne  leur  paraissaient
  pas  Satisfaisantes,  ils  pourront
avoir  recours,  à  défaut  d’un  agent  diplomatique
  de  leur  Pays,  au  Gouvernement
  de  IEtat  dans  lequel  ils  reésideraient.


Article  10.

Les  consuls-génédraux,  consuls  et
vice-consuls  ou  agents  consulaires  des
deux  Pays,  ou  leurs  chanceliers,  pourront,
  en  tant  que  les  lois  de  leur
Pays  leur  en  conférent  la  faculte:

)  recevoir  dans  leurs  chancelleries,
au  domicile  des  parties  et  à  bord.
des  navires  de  leur  nation,  les
declarations  que  pourront  avoir  à
faire  les  capitaines,  les  gens  de
Tequipage  et  les  Dassagers,  les
nêégociants  et  tous  autres  sujets
de  leur  Pays;

2  recevoir,  comme  notaires,  les  dispositions
  testamentaires  de  leurs
nationaux  et  tous  autres  actes  notariès,
  lors  meme  que  lesdits  actes
auraient  pour  objet  de  conferer
hypotheque  sur  des  biens  situes

dans  le  territoire  de  la  nation  à
laquelle  appartient  le  consul  ou
Tagent  copsulaire;

recevoir  dans  leurs  chancelleries
tous  actes  conventionnels  passes
entre  un  ou  plusieurs  de  leurs
nationaux  et  Tautres  personnes
du  Pays  dans  lequel  ils  resident,
comme  aussi  tous  les  actes  qui,
qducique  J’un  intörét  exchusif  pour
les  sujets  du  Pays  dans  lequel  ils
sont  dressès,  concerneraient  des

104

Beschwerde  gereichenden  Beeinträchtigung
Einspruch  zu  erheben.  Wenn  die  Behörden
  ihres  Bezirks  auf  ihre  Reklamationen
  nicht  eingehen,  oder  wenn  die  von
diesen  getroffenen  Anordnungen  ihnen
nicht  genügend  erscheinen,  so  können  sie
sich,  in  Ermangelung  eines  diplomatischen
Vertreters  ihres  Landes,  an  die  Centralregierung
  des  Landes  wenden,  in  welchem
sie  ihren  Amtssitz  haben.

Artikel  10.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  beider  Länder,
  ingleichen  ihre  Kanzler  können,  soweit
  sie  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes
dazu  befugt  sind:

1)  in  ihren  Kanzleien,  in  der  Wohnung
der  Betheiligten  und  am  Bord  der
Nationalschiffe  diejenigen  Erklärungen
entgegennehmen,  welche  die  Schiffsführer,
  die  Schiffsmannschaft  und
die  Schiffspassagiere  handelstreibende
  und  sonstige  Angehörige  ihres
Landes  abzugeben  haben;

2)  Notariatsurkunden  über  letztwillige
Verfügungen,  sowie  über  andere
notarielle  Rechtsgeschäfte  von  Angehörigen
  ihres  Landes  aufnehmen,
auch  wenn  diese  Rechtsgeschäfte  die
Errichtung  einer  Hypothek  auf  Grundstücken
  zum  Gegenstande  haben,
welche  im  Lande  des  instrumentirenden
  Konsuls  oder  Konsularagenten
belegen  sind;

3) in  ihren  Kanzleien  alle  Verträge
aufnehmen,  welche  zwischen  einem
oder  mehreren  ihrer  Landsleute  und
anderen,  dem  Lande,  in  welchem  sie
ihren  Amtssitz  haben,  angehörenden
Personen  abgeschlossen  werden,  ingleichen
  alle  Verträge,  welche,  obwohl
  sie  ein  ausschließliches  Interesse
  für  die  Angehörigen  des  Landes
        <pb n="117" />
        —  105 — 

biens  situès  on  des  affaires  à  traiter
sur  un  point  qduelconque  du  ternitoire
  de  la  nation  à  laquelle  ap-Partient
  le  consul  ou  vice-Tonsul
Par  qui  lesdits  actes  seront  rediges.


Les  copies  ou  extraits  de  ces  actes,
düment  lèEgalisès  par  lesdits  agents  et
scellèes  du  sceau  officiel  des  consulats
ou  vice-Consulats,  feront  foi,  tant  en
justice  due  hors  de  justice,  aussi  bien
dans  TAllemagne  du  Nord  qdue  dans
les  possessièôns  de  Espagne,  et  auront
la  metne  force  et  valeur  que  Fils  avaient
été  passès  devant  un  notaire  ou  autres
officiers  publics  de  Tun  ou  de  Tautre
Pays,  pourvu  qdue  ces  actes  aient  eté
rediges  dans  les  formes  requises  par
les  lois  du  Pays  auquel  appartiennent
les  consuls  et  vice-Cconsuls,  et  queils
aient  ensuite  été  soumis  au  timbre,  à
Tenregistrement  ou  à  toute  autre  formalité
  en  usage  dans  le  Pays  ou  Tacte
devra  recevoir  son  exécution.

Dans  le  cas  ou  un  doute  s'éléverait
sur  Tauthenticité  de  Texpédition  d’'un
acte  public,  enregistré  à  la  chancellerie
d’un  des  consulats  respectifs,  on  ne
pourra  en  refuser  la  confrontation  avec
Toriginal  àA  Tinteressèc  qui  en  (tera  la
demande  et  qui  pourra  assister  à  cette
collation,  s’il  le  juge  convenable.

Article  11.

En  cas  de  decès  d’'un  sujet  de  P’une
des  Parties  contractantes  sur  le  territoire
  de  Tautre,  les  autorités  locales
devront  es  donner  avis  immeédiatement

haben,  in  welchem  sie  abgeschlossen

sind,  sich  beziehen  auf  Vermögen,
welches  belegen,  oder  auf  ein  Geschäft,
  welches  zu  verhandeln  ist  an
irgend  einem  Punkte  des  Gebietes
der  Nation,  welcher  der  instrumentirende
  Konsul  oder  Vizekonsul  angehört.


Die  von  dem  gedachten  Beamten
vorschriftsmäßig  beglaubigten  und  mit
dem  Amtssiegel  des  Konsulats  oder  Vizekonsulats
  versehenen  Abschriften  dieser
Urkunden  oder  Auszüge  aus  denselben
sollen  vor  Gericht  und  außergerichtlich
sowohl  in  Norddeutschland,  als  im  Staatsgebiete

  von  Spanien  Glauben  und  dieselbe

  Kraft  und  Gültigkeit  haben,  als
wenn  sie  von  Notaren  oder  anderen
öffentlichen  Beamten  des  einen  oder  des
anderen  Landes  aufgenommen  wären,
vorausgesetzt,  daß  diese  Urkunden  in  derjenigen
  Form  ausgenommen  worden  sind,
welche  die  Gesetze  des  Landes,  dem  die
Konsuln  und  Vizekonsuln  angehören,  vorschreiben
  und  vorausgesetzt,  daß  demnächst
bezüglich  des  Stempels,  der  Registrirung
und  aller  anderen  Formalitäten  die  betreffenden
  Bestimmungen  des  Landes,  in
welchem  der  Akt  zur  Ausführung  kommen
  soll,  erfüllt  sind.

Wenn  die  Aechtheit  eines  in  der
Kanzlei  der  beiderseitigen  Konsuln  ausgefertigten
  Dokuments  in  Zweifel  gezogen

  wird,  so  darf  den  betheiligten  Personen
  auf  ihr  Verlangen  die  Vergleichung
  mit  dem  Original  nicht  versagt
werden,  und  sie  können,  wenn  sie  es  für
angemessen  halten,  bei  dieser  Kollationirung
  gegenwärtig  sein.

Artikel  11.

Wenn  ein  Angehöriger  einer  der  kontrahirenden
  Theile  in  dem  Gebiete  des
andern  Theils  stirbt,  so  sollen  die  Landesbehörden
  dem  Generalkonsul,  Konsul,
        <pb n="118" />
        au  consul-géndral,  consul,  vice-eonsul
ou  agent  consulaire  dans  la  circonscription
  duquel  ledit  deceès  aura  eu  lieu.
Ceux-ei,  de  leur  cötèé,  devront  donner
le  meme  avis  aux  autorités  locales,
lorsqu’ils  en  seront  informes  les  premiers.


Quand  un  Allemand  en  Espagne  ou
un  Espagnol  dans  Allemagne  du  Nord
sera  mort  sans  avoir  fait  de  testament
ni  nommé  Texcuteur  testamentaire,
ou  si  les  heritiers,  soient  naturels,  soient
désignes  par  le  testament,  étaient
mineurs,  incapables  ou  absents,  ou  sie
les  exécuteurs  testamentaires  nommes
ne  se  trouvaient  pDas  dans  le  lieu  cu
oFouvrira  la  succession,  les  consulsgénéraux,
  consuls  et  vice-Cconsuls  ou
agents  consulaires  de  la  nation  du
defunt  auront  le  droit  de  procêéder  successivement
  aux  opérations  suivantes:

1)  Apposer  les  scellès,  soit  Toffice,
soit  à  la  demande  des  parties  interessees,
  sur  tous  les  effets,
meubles  et  papiers  du  defüunt,  en
Prévenant  de  cette  opération  l'autorité
  locale  competente,  qui  pourra
yassister  et  apposer  &amp;amp;galement
es  scellès.

Ces  scellès,  non  plus  qdue  ceus
de  Tagent  consulaire,  ne  devront
pas  etre  leves  sans  due  Tautorité
locale  assiste  à  cette  opéèration.

Toutefois,  si,  aprés  un  avertissement
  adressè  par  le  consul
ou  vice-consul  à  Tautorité  locale
pour  Pinviter  à  assister  à  la  levée
des  doubles  scellès,  celle-i  ne
Fétait  pas  presentée  dans  un  delai
de  quarante-huit  heures,  à  compter
  de  la  reception  de  Tavis,  cet
agent  pourra  Procêéder  seul  à  ladite
  opération;

2)  Former  Tinventaire  de  tous  les

106  —

Vizekonsul  oder  Konsularagenten,  in  dessen
Amtsbezirke  der  Todesfall  vorkommt,  sofort
  Nachricht  geben.  Ihrerseits  müssen
letztere,  wenn  der  Todesfall  zuerst  zu
ihrer  Kenntniß  kommt,  die  Landesbehörden
  benachrichtigen.

Wenn  ein  Deutscher  in  Spanien  oder
ein  Spanier  in  Norddeutschland  stirbt,
ohne  eine  letztwillige  Verfügung  errichtet
oder  einen  Testaments-Exekutor  bestellt
zu  haben,  oder  wenn  die  gesetzlichen  oder
Testaments-Erben  minderjährig,  ihren  Angelegenheiten
  vorzustehen  unfähig  oder
abwesend  sind,  oder  wenn  die  ernannten
Testaments-Exekutoren  nicht  an  demjenigen
Orte,  wo  die  Erbschaft  eröffnet  wird,  anwesend
  sind,  so  haben  die  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  des  Theils,  welchem  der  Erblasser
  angehörte,  das  Recht,  folgende
Amtshandlungen  successive  vorzunehmen:

1)  Von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
der  betheiligten  Parteien  alle  Effekten,
  Mobilien  und  Papiere  des  Verstorbenen
  zu  versiegeln,  sie  müssen
jedoch  der  kompetenten  Lokalbehörde
Nachricht  geben  und  diese  kann  bei
der  Siegelung  gegenwärtig  sein,  auch
ihre  eigenen  Siegel  mit  anlegen.

Diese  und  die  vom  Konsularbeamten
  angelegten  Siegel  dürfen  ohne
Mitwirkung  der  Lokalbehörde nicht  abgenommen
  werden.

Sollte  jedoch  die  Lokalbehörde,
auf  die  von  dem  Konsul  oder  Vizekonsul
  an  sie  gerichtete  Einladung,
dem  Abnehmen  der  beiderseitigen
Siegel  beizuwohnen,  innerbalb  48
Stunden  vom  Empfange  der  Benachrichtigung
  an  gerechnet,  sich  nicht
einfinden,  so  kann  der  gedachte
Beamte  allein  zur  Wiederaufsiegelung
  schreiten.

2)  Sie  können  alle  Nachlaßgegenstände
        <pb n="119" />
        3)

¾

Bundes-Gesetzbl.

valeurs  inventories,

biens  et  effets  du  defimt,  en
Dresence  de  Tautorité  locale,  si,
par  snite  de  la  notiflcation  susindiquée,
  elle  avait  eru  devoir
assister  à  cet  acte.

„Lautorité  locale  apposera  sa
signature  sur  les  procêèés-  verbaux
dressès  en  sa  présence,  sans  due,
pour  son  intervention  Toflice  dans
es  actes,  elle  puisse  exiger  des
droits  Taucune  espece;

Ordonner  la  vente  aux  encheres
Publiques  de  tous  les  effets  mobiliers
  de  la  succession  quipourraient,
se  deteriorer  et  de  ceux  d’une
Conservation  diflicile,  Comme  aussi
des  recoltes  et  effets,  pour  Taliénation
  desquels  1l  se  presentera
des  circonstances  favorables;

Deposer  en  lieu  sür  les  effets  et
le  montant
des  créances  due  Ton  realisera,
ainsi  que  le  produit  des  rentes
due  Ton  percevra,  dans  la  maison
consulaire  ou  dans  celle  de  quelqdue
  commercant  de  la  confiance
du  consul  ou  vice  -  Cconsul.  Ces
depöts  devront  avoir  lieu,  dans
Tun  ou  Tautre  cas,  d'’accord  avec

Tautorité  locale  qui  aura  assisté

aux  opérations  antérieures,  si,  par
suite  de  la  convocation  dont  va
traiter  le  paragraphe  suivant,  des
sujets  du  Pays  ou  Tune  Puissance
tieree  se  presentaient  comme  intéressèee

  dans  la  succession  ab

intestat  ou  testamentaire;

Convoquer,  au  moyen  des  journaux
de  la  localite  et  de  ceux  du  Pays
du  defunt,  si  cela  était  necessaire,
les  Créanciers  qui  pourrasient  exister
contre  la  succession  ab  intestat
1870.  ·

— 107 

3)

l

inventarisiren  und  zwar  in  Gegenwart
  der  Lokalbehörde,  wenn  diese
auf  die  oben  erwähnte  Benachrichtigung
  ihre  Mitwirkung  für  erforderlich
  hält.

Die  Lokalbehörde  hat  alle  in  ihrer
Gegenwart  aufgenommenen  Protokolle
  mit  zu  unterschreiben,  ohne  daß
sie  für  ihre  amtliche  Mitwirkung  bei
diesen  Verhandlungen  irgend  welche
Kosten  liquidiren  könnte.

Sie  können  die  öffentliche  Versteigerung
  aller  beweglichen  Nachlaßeffekten,
  welche  dem  Verderben  ausgesetzt
  oder  schwer  aufzubewahren
find,  sowie  der  Ernten  oder  Effekten,
zu  deren  Veräußerung  sich  eine  günstige
  Gelegenheit  bietet,  anordnen.

Sie  sind  befugt,  die  inventarisirten
Nachlaßeffekten  und  Gelder,  desgleichen
  den  Betrag  der  von  ihnen
einkassirten  Nachlaßforderungen  und
erhobenen  Zinsen  an  einem  sicheren
Orte  in  dem  Konsulatsgebäude  oder
in  der  Wohnung  eines  Kaufmanns,
welchem  der  Konsul  oder  Vizekonsul
  Vertrauen  schenkt,  niederzulegen.
  Diese  Niederlegung  muß  in
dem  einen  oder  andern  Fall  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Lokalbehörde,
welche  bei  den  früheren  Anordnungen
mitgewirkt  hat,  stattfinden,  sofern
auf  die  unter  der  folgenden  Nummer
erwähnte  Aufforderung  sich  Landesangehörige
  oder  Angehörige  eines
dritten  Staates  als  Betheiligte  bei
dem  Intestat-  oder  testamentarischen
Nachlasse  melden.

5) Sie  sind  befugt,  in  den  öffentlichen

Blättern  des  Orts,    erforderlichen

Falls  auch  der  Heimath  des  Erblassers,

  die  etwaigen  Nachlaßgläubiger

zur  Vorlegung  der  über  ihre  For-20
        <pb n="120" />
        6)

—  l1os

ou  testamentaire,  afin  qu'ils  puissent
  Présenter  leurs  titres  respectifs
  des  créances,  dument  justifiéces,
dans  le  délai  fixé  Par  les  lois  de
chacun  des  deux  Pays.

S’il  se  présentait  des  créanciers
contre  la  succession  testamentaire
ou  ab  intestat,  le  payement  de
leurs  crances  devra  Feffectuer
dans  le  délai  de  quinze  jours  apréèés
Tinventaire  fini,  ’il  y  avait  Targent
necessaire  pour  acquitter  ces  cré—
ances,  et,  dans  le  cas  contraire,
aussitot  que  les  fonds  necessaires
auront  pu  etre  réalisès  par  les
moyens  les  plus  convenables;  ou
enfin  dans  le  délai  consenti,  Tun
commun  accord,  entre  les  consuls
et  la  majoriteé  des  interesses.

Si  les  consuls  respectifs  se  refusaient
  au  payement  de  tout  ou
Partie  des  créances,  en  alléguant
Pinsufligance  des  valeurs  de  la
succession  pour  les  Satisfaire,  les
créanciers  auront  le  droit  de  demander
  à  Tautorité  competente,
Frils  le  jugeaient  utile  à  leurs  interets,
  la  faculté  de  se  constituer
en  état  Tunion  (en  concurso  necesario
  de  acreedores)y.

Cette  declaration  obtenue  par
lIes  voies  lgales,  etablies  dans
chacun  des  deux  Pays,  les  consuls
ou  vice-Tconsuls  devront  faire
immediatement  la  remise  à  Tautorité
  judiciaire  ou  aux  syndics  de
La  faillite,  selon  qdu’il  appartiendra,
de  tous  les  documents,  effets  ou
valeurs  appartenant  à  la  succession
testamentaire  ou  ab  intestat;  lesdits
  agents  demeurant  charges  de
reprèsenter  les  heritiers  absents,
les  mineurs  et  les  incapables;
Administrer  et  liguider  eux-memes,
ou  par  une  personne  qu’ils  nommeront
  sous  leur  responsabilite,  la

derungen  sprechenden,  gehörig  beglaubigten
  Urkunden  innerhalb  der
in  den  Landesgesetzen  vorgeschriebenen
Frist  zu  berufen.

Wenn  sich  Erbschaftsgläubiger
melden,  so  sind  sie,  wenn  genügende
Mittel  vorhanden  sind,  innerhalb
vierzehn  Tagen  nach  Vollendung  des
Inventars  zu  befriedigen.  Sind  keine
Mittel  vorhanden,  so  findet  die  -Be
friedigung  nach  dem  in  geeignetster
Weise  herbeizuführenden  Eingange
derselben  statt,  oder  endlich  innerhalb
der  zwischen  den  Konsuln  und  der
Mehrheit  der  Gläubiger  vereinbarten
  Frist.

Wenn  die  beiderseitigen  Konsuln
die  Bezahlung  der  Nachlaßschulden
wegen  angeblicher  Insuffizienz  des
Nachlasses  ganz  oder  theilweise  verweigern,
  so  können  die  Gläubiger,
wenn  sie  es  für  vortheilhaft  halten,
bei  dem  kompetenten  Lokalgerichte
die  Eröffnung  des  Konkurses  beantragen
  (en  concurso  necesario  de
acreedores).

Sobald  die  Konkurseröffnung  in
der  in  beiden  Ländern  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Weise  erfolgt  ist,  müssen
die  Konsuln  oder  Vizekonsuln  dem
Gerichte,  beziehungsweise  den  Syndicis
  des  Konkurses  alle  zum  Nachlaß
  gehörigen  Dokumente,  Effekten
und  Werthe  sofort  ausfolgen,  wobei

den  gedachten  Konsularbeamten  obliegt,

  das  Interesse  der  abwesenden,
minderjährigen  oder  handlungsunfähigen
  Erben  wahrzunehmen.

6)  Sie  können  den  Nachlaß  verwalten

und  liquidiren  oder  durch  einen  Bevollmächtigten
  unter  ihrer  Verant-
        <pb n="121" />
        —  109 

succession  testamentaire  ou  ab
intestat,  sans  due  T’autorité  locale
ait  à  intervenir  dans  lesdites
.Prations,  à  moins  que  des  sujets
  du  Pa#s  ou  d  une  tierce
Puissance,  waient  à  faire  valoir
des  droits  dans  la  succession;  car,
en  ce  cas,  s'il  survenait  des  difficultes,
  provenant  notamment  de
duelque  réclamation,  donnant-lieu
à  contestation,  les  consuls  genérauxz,
  consuls.  vice  -  consuls  et
agents  consulaires  n’ayant  aucun
droit  pour  terminer  ou  rescoudre
ces  dilficultes,  les  tribunaux  du
Pays  devront  en  connaitre  selon
dwil  leur  appartient  4y  pourvoir
ou  de  les  juger.

Lesdits  agents  consulaires  agiront
  alors  comme  representants
de  la  succession  testamentaire  ou
ab  intestat,  c'est-à-dire  que,  conservant
  T’administration  et  le  droit
de  liquider  definitivement  ladite
succession,  comme  aussi  celui
Teffectuer  les  ventes  Teffets  dans
les  formes  precédemment  indiqdues,
  üs  veilleront  aux  intérets
des  héritiers  et  auront  la  faculté
de  designer  les  avocats  charges
de  soutenir  leurs  droits  devant
les  tribunaux.  II  est  bien  entendu
qu’ils  remettront  à  ces  tribunaux
tous  les  papiers  et  documents
Propres  à  eclairer  la  question
soumise  à  leur  jugement.

Le  jugement  prononcc,  les  consuls
  genéraux,  consuls  et  viceconsuls
  on  agents  consulaires
devront  Texecuter  siils  ne  forment
Pas  appel,  ct  ils  continueront
alors  de  plein  droit  la  liquidation,
qui  aurait  été  suspendue  jusqdu’'a
la  conclusion  du  litige;

wortlichkeit  verwalten  und  liquidiren
lassen,  ohne  daß  die  Ortsbehörden
sich  einmischen  dürfen,  es  sei  denn,
daß  Landesangehörige  oder  Angehörige
  eines  dritten  Staates  Ansprüche
an  den  Nachlaß  geltend  machen,  in
welchem  Falle  die  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten
  nicht  das  Recht  der  Entscheidung
  haben,  wenn  Schwierigkeiten
  namentlich  aus  Reklamationen
entstehen,  die  zu  Streit  zwischen  den
Betheiligten  Anlaß  geben,  vielmehr
steht  den  kompetenten  Landesgerichten
die  Entscheidung  bezüglich  solcher
Ansprüche  zu.

Die  gedachten  Konsularbeamten
fahren  jedoch  fort,  als  Vertreter  des
testamentarischen  oder  Intestat-Nachlasses
  zu  handeln,  d.  h.  sie  behalten
inzwischen  die  Verwaltung  und  das
Recht,  den  Nachlaß  endgultig  zu
liquidiren,  ingleichen  das  Recht,  die
Nachlaßgegenstände  unter  Beobachtung
  der  oben  vorgeschriebenen  Formen
  zu  verkaufen,  sie  haben  auch
die  Interessen  der  Erben  wahrzunehmen
  und  sind  befugt,  zur  Vertretung
  der  Rechte  derselben  vor  den
Gerichten  Advokaten  zu  bevollmächtigen.
  Selbstverständlich  müssen  sie
den  Gerichten  alle  Papiere  und  Dokumente
  übergeben,  durch  welche  die
der  Entscheidung  derselben  vorliegende
Frage  aufgeklärt  werden  kann.

Nach  gefällter  Entscheidung  müssen
die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  dieselbe
vollstrecken,  wenn  sie  nicht  Berufung
eingelegt  haben,  auch  haben  sie  das
Recht,  die  etwa  bis  zur  Entscheidung
des  Streits  unterbrochene  Liquidation
fortzusetzen.
        <pb n="122" />
        7)  Delvrer  la  succession  ou  son
produit  aux  heritiers  legitimes  ou
a  leurs  mandataires  après  Texpiration
  Tun  délai  de  six  moeis  à
Partir  du  jour  ou  Tavis  du  deces
aura  été  publié  dans  les  journauz;

8)  Organiser,  s'il  y  a  lieu,  la  tutelle
On  curatelle,  conformement  aux
lois  des  Pays  respectils.

Article  12.

Lorsqu'un  Allemand  en  Espagne  ou
un  Espagnol  dans  VPAllemagne  du  Nord
sera  décêdé  sur  un  point,  ou  il  nese
trouverait  pas  d’agent  consulaire  de  sa
nation,  D’autorité  territoriale  compétente
Procèdera,  conformement  à  la  Egislation
  du  Pays,  à  Tinventaire  des  effets
et  à  la  liquidation  des  biens  du’il  aura
laissés,  et  sera  tenu  de  rendre  compte,
dans  le  plus  bref  délai  possible,  du
pésultat  de  ces  oPérations  à  Tambassade
  ou.  à  la  léegation  qui  doit  en  connaitro,
  oil  au  consulat  ou  vice-Cofisulat
le  plus  voisin  du  lieu  ou  sera  ouverte
a  succession  ab  intestat  ou  testamentaire.
  -  «
L-Mais,dösFinscantqudlkagekntcow
suülaire  le  plus  rapproché  du  point  ou
serait  onverte  ladite  succession  ab  intestat
  ou  testamentaire  se  présenterait
Dersonnellement  on  enverrait  un  delégue
sur  les  lieukx,  Tautorité  locale  qui  sera
intervenue  devra  se  conformer  à  ce  due
Prescrit  Tarticle  11  de  cette  Convention.

Article  13.

Les  consuls-genéraux,  consuls  et
vice-Tonsuls  ou  agents  consulaires  des
deux  nations  connaitront  exclusivement
des  actes  Tinventaires  et  des  autres
.  rations  Pratigudes  pour  la  conser-110

  —

7)  Sie  können  den  Nachlaß  oder  den
Erlös  desselben  den  gesetzlichen  Erben
oder  deren  Bevollmächtigten  sechs
Monate  nach  dem  Tage,  an  welchem
der  Todesfall  in  den  öffentlichen
Blättern  bekannt  gemacht  worden  ist,
aushändigen.

8)  Sie  können  eintretenden  Falls  eine
Vormundschaft  und  Kuratel,  den
Gesetzen  ihres  Landes  entsprechend,
einleiten.

Artikel  12.

Wenn  ein  Deutscher  in  Spanien  oder
ein  Spanier  in  Norddeutschland  an  einem
Orte  stirbt,  wo  keine  Konsularbehörde
seiner  Nation  vorhanden  ist,  so  hat  die
zuständige  Lokalbehörde  nach  den  Landesgesetzen
  zur  Inventarisirung  der  Effekten
und  zur  Liquidirung  des  Nachlasses  zu
schreiten  und  der  betreffenden  Botschaft
oder  Gesandtschaft  oder  dem  dem  Nachlaßorte
  nächsten  Konsulat  oder  Vizekonsulat
  binnen  kürzester  Frist  von  dem  Ergebniß
  ihrer  Amtshandlungen  Nachricht
zu  geben.

Sobald  jedoch  der  dem  Orte,  wo  der
Nachlaß  eröffnet  ist,  nächste  Konsularbeamte
  selbst  oder  durch  einen  Delegirten
sich  einfindet,  hat  die  Mitwirkung  der
Lokalbehörde  sich  nach  den  Bestimmungen
des  Art.  11.  der  gegenwärtigen  Konventio
zu  richten.

Artikel  13.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  der  beiden
Theile  steht  ausschließlich  die  Inventarisirung
  und  jede  andere  zur  Konservirung

der  Verlassenschaft  erforderliche  Maaßregel
        <pb n="123" />
        —  111  —

vation  des  biens  héréditaires,  laisses
Par  les  gens  de  mer  et  les  passagers
de  leur  nation  qui  décéderaient  à  terre
ou  à  bord  des  navires  de  leur  Papys,
soit  pendant  la  traversee,  soit  dans
le  port  d'arrivée.

Article  14.

Les  consuls-genéraux,  consuls  et
vice  consuls  ou  agents  consulaires
Pourront  aller  personnellement  ou  ##envoyer
  des  deleguès  à  bord  des  navires
de  leur  nation  après  qu’ils  auront  éete
admis  en,  libre  pratique;  interroger  les
capitaines  et  Tequipage;  examiner  les
Papiers  de  bord;  recevoir  les  declarations
  sur  le  voyage,  leur  destinatjon
et  les  incidents  deleurtraversèe,  dresrer

les  manifestes  et  faciliter  Texpedition.

de  leurs  navires;  enfin  les  accompagner
deyant  les  tribunaux  de  justice  et  dans
les  bureaux  de  Fadministration  du  Pays,
Dour  leur  scrvir  Qinterprêtes  et  Magents
dans  les  affaires  qdu’ils  auront  à  suivre
ou  les  demandes  du’ils  auront  à  former.

II  est  convenu  que  les  fonctionnaires
de  Tordre  judiciaire  et  les  gardes  et
ofliciers  de  la  douane  ne  pourront
Procêéder  à  une  instruction  à  bord  des
navires,  sans  atre  accompagnés  par  le
consul  ou  vice-Consul  de  la  nation  à
laquellc  ces  navires  appartiennent  ou
Par  un  déleguè  dudit  consul  ou  viceconsul.


Ils  devront  également  donner  avis,
en  temps  opportun,  auxdits  agents  consulaires,
  pour  qu’ils  assistent  aux  declarations
  duc  les  capitaines  et  les
Gquipages  auront  à  faire  devant  les
tribunaux  et  dans  les  administrations
locales,  afin  Téviter  ainsi  tonte  erreur
ou  fausse  interpretation  qui  pourrait
nuire  à  Texacte  administration  de  la
justice.

zu,  wenn  es  sich  um  den  Nachlaß  von
Schiffsleuten  und  Schiffspassagieren  ihrer
Nation  handelt,  mögen  dieselben  am  Lande
oder  an  Bord  von  Nationalschiffen,  während
  der  Reise  oder  im  Bestimmungshafen
gestorben  sein.

Artikel  14.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können  sich
an  Bord  der  Nationalschiffe  begeben  oder
einen  Delegirten  an  Bord  schicken,  sobald
dieselben  zum  freien  Verkehr  zugelassen
sind,  um  Kapitain  und  Mannschaft  zu
vernehmen,  die  Schiffspapiere  einzusehen,
die  Aussagen  über  ihre  Reise  und  ihren
Bestimmungsort  und  die  Zwischenfälle
während  der  Reise  entgegenzunehmen,
die  Ladungsverzeichnisse  (Manifeste)  anzufertigen,
  die  Expedition  ihrer  Schiffe  zu
fördern  und  mit  ihnen  vor  den  Gerichtsoder
  Verwaltungsbehörden  des  Landes  zu
erscheinen,  um  ihnen  bei  den  Angelegenheiten,
  welche  sie  betreiben,  oder  bei  den
Anträgen,  welche  sie  zu  stellen  haben,  als
Dolmetscher  und  Agenten  zu  dienen.

Die  Gerichtsbeamten  und  die  Beamten
und  Beauftragten  der  Zollämter  dürfen
niemals  an  Bord  der  Handelsschiffe  ein
Untersuchungsverfahren  vornehmen,  ohne
von  dem  Konsul  oder  Vizekonsul  derjenigen
  Nation,  welcher  diese  Schiffe  angehören,
  oder  deren  Bevollmächtigten  begleitet
  zu  sein.

Ebenso  müssen  die  gedachten  Konsularbeamten
  Behufs  ihrer  Anwesenheit  rechtzeitig
  von  den  Erklärungen  benachrichtigt
werden,  welche  die  Kapitaine  und  Schiffsmannschaft
  vor  den  Gerichten  und  Behörden
  des  Orts  abzugeben  haben,  damit
jedes  Mißverständniß  und  jeder  Irrthum,
welche  einer  geordneten  Rechtspflege  Eintrag
  thun  könnten,  vermieden  wird.
        <pb n="124" />
        —  112  —

La  citation  qui  sera  adressée  aux
consuls  et  vice-Cconsuls  pour  ces  sortes
de  diligences  indiquera  une  heure
Precise,  et  si  les  consuls  et  vice-consuls
nêégligeaient  de  8y  rendre  en  personne
üou  dans  la  personne  d'un  delégné,  i
sera  procédè  en  leur  absence.

Article  15.

En  tout  ce  qui  concerne  la  police
des  ports,  le  chargement  et  le  dechargement
  des  navires  et  la  surete  des  marchandises,
  biens  et  effets,  on  observerales
  lois,  ordonnances  et  réglements  du
Pays.

Les  Cconsuls-gendraux,  consuls  et
vice-Consuls  ouagents  consulaires  seront
charges  exclusivement  du  maintien  de
Tordre  intérieur  à  bord  des  navires
marchands  de  leur  nation;  is  regleront
  eux-memes  les  contestations  de
toute  nature  qui  seront  survenues  entre
le  capitaine,  les  officiers  du  navire  et
les  matelots  et  specialement  celles  relatives
  à  la  solde  et  à  Taccomplissement
  des  engagements  réciproquement
contractes.  .

Les  autorités  locales  ne  pourront
intervenir  que  lorsque  les  désordres
survenus  à  bord  des  navires  seraient
de  nature  à  troubler  la  tranquillité  et
Tordre  publics,  à  terre  ou  dans  le  port,
ou  qduand  une  personne  du  Pays  ou
ne  faisant  pas  partie  du  rele  de  Téqui-Page,
  sy  trouvera  melée.

Dans  tous  les  autres  cas,  les  autorites
Precitées  se  borneront  à  préter  tout
appui  aux  consuls  et  vice-Consuls  si
elles  en  sont  requises  par  eux,  pour
faire  arreèter  et  conduire  en  prison  quelqu'un
  des  hommes  inscrits  sur  le  role
de  Tequipage,  chaque  fois  due,  pour
un  motif  quelconque,  lesdits  agents  le
jugeront  convenable.

Die  Benachrichtigung,  welche  zu  diesem
Behufe  den  Konsuln  und  Vizekonsuln
zugefertigt  wird,  muß  eine  genaue  Angabe
  der  Stunde  enthalten  und  wenn
diese  sich  nicht  selbst  oder  durch  einen
Delegirten  einfinden,  so  wird  in  ihrer
Abwesenheit  vorgegangen.

Artikel  15.

Hinsichtlich  der  Hafenpolizei,  des  Ladens
  und  Ausladens  der  Schiffe,  sowie
hinsichtlich  der  Sicherung  von  Waaren,
Gütern  und  Effekten  kommen  die  Landesgesetze,

  Statuten  und  Reglements  zur
Anwendung.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  steht  ausschließlich
  die  Aufrechterhaltung  der  inneren
  Ordnung  an  Bord  ihrer  nationalen
Handelsschiffe  zu.  Sie  haben  demgemäß
allein  Streitigkeiten  jeder  Art  zwischen
Kapitain,  Schiffsoffizieren  und  Matrosen
zu  schlichten,  insbesondere  Streitigkeiten,
welche  sich  auf  die  Heuer  und  die  Erfüllung
  sonstiger  Vertragsbestimmungen
beziehen.

Die  Lokalbehörden  dürfen  nur  dann
einschreiten,  wenn  die  am  Bord  der  Schiffe
vorkommenden  Unordnungen  der  Art
sind,  daß  die  Ruhe  oder  öffentliche  Ordnung
  am  Lande  oder  im  Hafen  dadurch
gestört  wird,  oder  wenn  ein  Landesangehöriger
  oder  eine  nicht  zur  Schiffsmannschaft
  gehörige  Person  betheiligt  ist.

In  allen  andern  Fällen  haben  die  gedachten
  Behörden  sich  darauf  zu  beschränken,
  den  Konsuln  und  Vizekonsuln
auf  Verlangen  Beistand  zu  gewähren,
wenn  diese  zur  Verhaftung  einer  in  die
Musterrolle  eingetragenen  Person  schreiten
zu  müssen  glauben,  um  dieselbe  zu  verhaften
  und  ins  Gefängniß  abzuführen.
        <pb n="125" />
        Article  16.

Les  consuls-gendraux,  consuls  et
vice-consuls  ou  agents  Consulaires  pourront
  faire  arreéter  et  renvoyer,  soit  à
bord,  soit  dans  leur  Pays,  les  marins
et  duelque  autre  personne  que  ce  soit,
faisant  partie  de  Téquipage  des  navires
marchands  de  leur  nation  qui  auraient
deserté.

A  cet  effet,  ils  devront  *'adresser
Par  écrit  aux  autorités  locales  competentes,
  et  justifter,  au  moyen  de  la
Presentation  des  registres  du  navire
on  du  role  de  Tequipage,  ou,  si  le
navire  etalt  parti,  par  une  copie  authentique
  des  documents  susenonceès,  que
les  personnes  rößlamées  faisaient  réellement
  partie  de  Töquipage.  En  vue
de  cette  demande  ainsi  justifice,  on  ne
bourra  refuser  la  remise  de  ces  individus.
  On  donnera,  en  outre,  auxdits
agents  consulaires  tout  secours  et  toute
assistance  pour  la  recherche  et  Tarrestation
  de  ces  déserteurs,  lesquels  seront
conduits  dans  les  prisons  du  Pays  et
57  seront  détenus  à  la  demande  et  aux
frais  du  consul  ou  vice-Cconsul,  jusqu'a
ce  que  celui-cei  trouve  une  occasion
Dour  les  rapatrter.  «
Cet  emprisonnement  ne  pourra  durer
Plus  de  trois  mois;  après  lesquels,  et
moyennant  un  avis  donné  au  consul
trois  jours  à  Pavance,  la  liberté  sera
rendue  au  prisonnier,  qdui  ne  pourra
Etre  incarcêre  de  nouveau  pour  la  meme
cause.

Toutefois,  si  le  deserteur  ayait
commis  quelque  deélit  à  terre,  Tautoritè
  locale  pourrait  sursecoir  à  Tezxtradition
  jusqu’à  ce  due  le  tribunal  ait
rendu  sa  sentence,  et  due  celle-ci  ait
recu  pleine  et  entière  execution.

Les  Hautes  Parties  contractantes  conviennent
  qdue  les  marins  et  autres  individus
  de  Téquipage,  sujets  du  Pays

113  —

Artikel  16.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können  diejenigen
  Seeleute  und  andere  zur  Mannschaft
  gehörige  Personen,  welche  vom
Bord  der  Handelsschiffe  ihrer  Nation  auf
das  Gebiet  des  anderen  Theils  entwichen
sind,  verhaften  und  an  Bord  oder  in
ihre  Heimath  zurücksenden  lassen.

Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  schriftlich
  an  die  kompetente  Lokalbehörde  zu
wenden  und  durch  die  Schiffsregister  oder
Musterrollen,  oder,  wenn  das  Schiff  schon
abgegangen  sein  sollte,  durch  beglaubigte
Abschriften  dieser  Dokumente  nachzuweisen,
daß  die  reklamirten  Personen  wirklich
zur  Schiffsmannschaft  gehört  haben.  Auf
einen  in  dieser  Art  begründeten  Antrag
darf  die  Auslieferung  der  Deserteure  nicht
verweigert  werden.  Auch  soll  den  gedachten
Konsularbeamten  jeder  Beistand  und  jede
Hülfe  Behufs  Aufsuchung  und  Verhaftung
solcher  Deserteure  gewährt  werden,  letztere
  sollen  auf  den  Antrag  und  auf  Kosten
des  Konsuls  oder  Vizekonsuls  in  die
Ortsgefängnisse  abgeführt  und  daselbst
in  Gewahrsam  gehalten  werden,  bis  dieser
Gelegenheit  zur  Heimsendung  findet.

Diese  Gefangenhaltung  darf  nicht  länger
als  drei  Monate  dauern.  Nach  Ablauf
dieser  Frist  und  nach  drei  Tage  vorher
erfolgter  Benachrichtigung  des  Konsuls
wird  der  Verhaftete  in  Freiheit  gesetzt,
ohne  aus  demselben  Grunde  wieder  verhaftet
  werden  zu  können.

Wenn  der  Deserteur  am  Lande  eine
strafbare  Handlung  begangen  hat,  so
kann  die  Lokalbehörde  die  Auslieferung
beanstanden,  bis  das  Gericht  die  Entscheidung
  gefällt  hat  und  diese  vollstänig

  vollstreckt  worden  ist.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile  sind
darüber  einverstanden,  daß  Seeleute  und
andere  Personen  der  Mannschaft,  welche
        <pb n="126" />
        dans  lequel  s'effectuera  la  désertion,
sont  exceptès  des  stipulations  du  présent
article.

Article  17.

A  moins  de  stipulations  contraires
entre  les  armateurs,  chargeurs  et  assureurs,
  les  avaries  due  les  navires
des  deux  Pays  auront  souffertes  en
mer,  soit  qu’ils  entrent  dans  les  ports
respectifs  volontairement  ou  par  reläche
  forcc,  seront  toujours  reglées
ar  les  consuls-gendraux,  consuls  et
vice-Cconsuls  de  leur  nation;  à  moins
due  des  sujets  du  pays  dans  lequel
resident  lesdits  agents,  ou  ceux  T’une
tierce  Puissance  ne  se  trouvent  interessès
  dans  ces  avaries,  car,  dans  ge
Cas,  Il  appartiendra  à  Tautorité  locale
competente  den  prendre  Connaissance
et  de  les  regler,  s#l  ny  a  pas  entente
et  condiliation  entre  tous  les  interesses.

Article  18.

Lorsquun  navire  appartenant  au
Gouvernement  ou  à  des  sujets  de  Pune
des  Hautes  Parties  contractantes  fera
naufrage  ou  echouera  sur  le  littoral
de  Tautre,  les  autorités  locales  devront
porter  le  fait  à  la  connaissance  du
consul-gendral,  consul,  vice-consul  ou
agent  consulaire  de  la  circonscription
et,  à  son  defaut,  à  celle  du  consul-geneéral,
  consul,  vice-consul  ouragent  consulaire
  le  plus  voisin  du  lieu  on  Taccident
  sera  arrivé.

Toutes  les  opérations  relatives  au
sauvetage  des  navires  allemands,  qui
naufrageraient  ou  echoueraient  dans  les
enux  territoriales  de  IEspagne,  auront
lieu  conformement  aux  lois  du  Pays,
et  rciproquement,  toutes  les  operations
  relatives  au  sauvetage  des  navires
espagnols,  quinaufrageraient  ou  echoue-114



Unterthanen  des  Landes  sind,  in  welchem
die  Desertion  stattfindet,  von  den  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  ausgenommen
  sind.

Artikel  17.

Falls  nicht  Verabredungen  zwischen
Rhedern,  Befrachtern  und  Versicherern
entgegenstehen,  werden  die  während  der
Fahrt  der  Schiffe  beider  Theile  erlittenen
Havereien,  sei  es,  daß  die  Schiffe  in  die
betreffenden  Häfen  freiwillig  oder  als
Nothhafen  einlaufen,  von  den  Generalkonfuln,
  Konsuln  oder  Vizekonsuln  der
betreffenden  Nation  regulirt.  Sollten
jedoch  Landes-Unterthanen  oder  Unterthanen
  einer  dritten  Macht  betheiligt  sein,
so  müssen,  ebenso  wie  in  Ermangelung
einer  gütlichen  Einigung  zwischen  allen
Betheiligten,  die  Havereien  von  den  Ortsbehörden
  regulirt  werden.

Artikel  18.

Wenn  ein  Regierungsschiff  oder  ein
Schiff  eines  Angehörigen  eines  der hohhen
  kontrahirenden  Theile  an  den  Küsten
des  andern  Theils  Schiffbruch  leidet  oder
strandet,  so  sollen  die  Behörden  den  Generalkonsul,
  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagenten
  des  Bezirks,  oder,  wenn  ein
solcher  nicht  vorhanden  ist,  den  dem  Orte

des  Unfalls  nächsten  Generalkonsul,  Konsul,
  Vizekonsul  oder  Konsularagenten  davon
  benachrichtigen.

Alle  Rettungsmaaßregeln  bezüglich
Deutscher,  in  den  Spanischen  Territorialgewässern
  gescheiterter  oder  gestrandeter
Schiffe  sollen  nach  Maaßgabe  der  Landesgesetze
  erfolgen  und  umgekehrt  sollen
alle  Rettungsmaaßregeln  in  Bezug  auf
Spanische,  in  den  Norddeutschen  Territorialgewässern
  gescheiterte  oder  gestrandete
        <pb n="127" />
        —  115 

raient  dans  les  eaux  territoriales  de

IAllemagne  du  Nord  auront  lieu  conformement

  aux  lois  du  Pays.
L’intervention  des  agents  consulaires

Waura  licu,  dans  les  deux  Pays,  quc.

Dour  surveiller  les  opérations  relatives
à  la  réparation  ou  ravitaillement  ou  à
la  vente,  sil  y  a  lieu,  des  navires
echouèes  ou  naufragés  à  la  cote.

Lintervention  des  autorites  locales
dans  tous  ces  cas  M’'occasionnera  des
frais  Taucune  espece,  hors  ceux  auxduels
  donneront  lieu  les  opérations  du
sauvstage  et  la  conservation  des  objets
sauves,  ainsi  qdue  ceux  auxquels  sersient
soumis,  en  pareil  cas,  les  navires  nationaux.
  .

Les  Hautes  Parties  contractantes  conviennent,
  en  outre,  due  les  marchandises
et  effets  sauves  ne  seront  sujets  au
Payement  d’aucun  droit  de  douane,  à
moins  qu'’on  ne  les  destine  à  la  consommation
  interieure.

Article  19.

Toutes  les  dispositions  de  la  presente
  Convention  seront  applicables  et
recevront  leur  executiom  dans  tout  le
territore  de  TAllemagne  du  Nord
comme  dans  tout  le  territoire  de
IEspagne,  y  compris  les  possessions
espagnoles  Toutre-mer,  dans  les  dernières
  sous  les  reserves  que  comporte
le  regime  special  auquel  ces  possessions
  sont  soumises.

Article  20.

II  demeure  convenn,  en  outre,  due
les  consuls-généraux,  consuls,  viceconsuls
  ou  agents  consulaires  respectils,
  ainsi  que  les  chanceliers,  secrétaires,
  élèves  ou  attaches  consulaires,
jouiront  dans  les  deux  Pays  de  toutes
les  exemptions,  prérogatives,  immunites

Bundes-Gesehbl.  1870.

Schiffe  in  Gemäßheit  der  Landesgesetze
erfolgen.

Die  Konsularbehörden  haben  in  beiden
Ländern  nur  einzuschreiten,  um  die  auf
die  Ausbesserung  und  Neu-Verproviantirung
  oder,  eintretenden  Falls,  auf  den
Verkauf  des  an  der  Küste  gestrandeten
oder  gescheiterten  Schiffs  bezüglichen  Maaßregeln
  zu  überwachen.

Für  die  Intervention  der  Landesbehörden
  dürfen  keine  anderen  Kosten  erhoben
  werden,  als  solche,  welche  durch
die  Bergung  und  die  Aufbewahrung  der
geretteten  Gegenstände  veranlaßt  sind,
sowie  diejenigen,  welche  in  gleichem  Falle
die  Nationalschiffe  zu  entrichten  haben.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  sind
außerdem  dahin  übereingekommen,  daß
die  geborgenen  Waaren  und  Effekten
keiner  Zollabgabe  unterliegen  sollen,  es
sei  denn,  daß  sie  in  den  inneren  Verbrauch
  übergehen  sollen.

Artikel  19.

Alle  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  sollen  in  dem  ganzen  Gebiet
des  Norddeutschen  Bundes  und  in  dem
ganzen  Gebiet  von  Spanien,  einschließlich

der  überseeischen  Spanischen  Besitzungen,

anwendbar  und  ausführbar  sein;  in  den
zuletzt  erwähnten  Besitzungen  jedoch  unter
den  Vorbehalten,  welche  die  besondere
Verwaltungseinrichtung  derselben  mit  sich
bringt.

Artikel  20.

Die  beiderseitigen  Generalkonsuln,  Konsuln,
  Vizekonsuln  und  Konsularagenten,
ingleichen  die  Konsulatskanzler,  Sekretaire,
  Eleven  und  Attachés  sollen  in  beiden
  Ländern  aller  Befreiungen,  Vorrechte,
Immunitäten  und  Privilegien  theilhaftig
werden,  welche  den  Beamten  gleichen
        <pb n="128" />
        et  priviléges  qui  sont  accordès  ou
scraient  accordes  aux  agents  de  la
méme  classe  de  la  nation  la  plus
favorisce.

Article  21.

La  Prèsente  Convention  sera  en  vigueur
  pour  dix  années,  à  dater  du
jour  de  Techange  des  ratifications;
mais,  si  aucune  des  Hautes  Parties
contractantes  n'avait  annoncé  officiellement
  à  ’autre,  une  annde  avant  Tex-Piration
  de  ce  terme,  son  intention
Ten  faire  cesser  les  effets,  elle  continuera
  à  etre  en  vigueur  pour  les
deux  Parties  jusqu'a  ce  due  cette  de--claration
  ait  étèé  faite,  et  pendant  une
annec  encore,  quelle  que  scit  epoque
à  laquelle  elle  aura  eu  lieu.

Article  22.

La  présente  Convention  sera  ap-Prouee
  et  ratifice  par  les  deux  Hautes
Parties  contractantes,  et  les  ratifications
scront  echangeées  à  Madrid,  dans  le
delai  de  deux  mois  ou  plutot  si  cela
est  possible.

En  foi  de  quoi  les  Plenipotentiaires
respectifs  ont  signé  la  présente  Convention
  et  y  ont  apposè  le  sceau  de
leurs  armes.

Faite  à  Madrid  le  vingt  deux  Février
mil  huit  cent  soixante  dix.

Canitz.
(L.  S.)

Praxedes  M.  Sagaste.
(L.  S.)

116

Grades  der  meist  begünstigten  Nationen
zustehen.

Artikel  21.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  zehn
Jahre,  vom  Tage  der  Auswechselung  der
Ratifikationen  an  gerechnet,  Gültigkeit  haben.
  Wenn  ein  Jahr  vor  Ablauf  dieses
Zeitraums  keiner  der  Hohen  kontrahirenden
  Theile  dem  andern  seine  Absicht  kund
giebt,  die  Wirksamkeit  des  Vertrages  aufzu
  lassen,  so  bleibt  derselbe  für
beide  Theile  bis  ein  Jahr  nach  erfolgter,
an  keine  Frist  gebundener  Aufkündigung
in  Kraft.

Artikel  22.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von
beiden  Hohen  kontrahirenden  Theilen  bestätigt
  und  ratifizirt  und  es  sollen  die
Ratifikationen  innerhalb  zwei  Monaten
oder  wo  möglich  noch  früher  in  Madrid
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten    gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Madrid,  den  22.  Fe-
  
Canitz.

(L.  S.)

Pragxedes  M'  Sagasta.
(L.  S.)

Die  Ratifikations-Urkunden  der  vorstehenden  Konvention  sind  zu  Madrid

ausgewechselt  worden.

(Nr.  473).
        <pb n="129" />
        —  117  —

(Nr.  473)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  29.  April  1870.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  32.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen  Bund

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:

an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  aus  dem  Bundesdienste  entlassenen  bisherigen
General-Postdirektors  v.  Philipsborn

der  nunmehrige  General-Postdirektor  des  Norddeutschen  Bundes  Stephan

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannt
worden  ist.

Berlin,  den  29.  April  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

(Nr.  474.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsularagenten  Viktor  Stroh  zu  Amasia
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  ober-Hofbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        —  119  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No. 14.

 

(Nr.  475.)  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung.  Vom  13.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.  .
Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§.3.
und  4.  zu  den  direkten  Staatssteuern  nur  in  demjenigen  Bundesstaate  herangezogen
  werden,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat.
Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  ein  Norddeutscher  an  dem
Orte,  an  welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche  auf  die
Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

§.  2.

Ein  Norddeutscher,  welcher  in  keinem  Bundesstaate  einen  Wohnsitz  hat,  darf
nur  in  demjenigen  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  zu  den  direkten  Staatssteuern
  herangezogen  werden.

Hat  ein  Norddeutscher  in  seinem  Heimathsstaate  und  außerdem  in  anderen
Bundesstaaten  einen  Wohnsitz,  so  darf  er  nur  in  dem  ersteren  zu  den  direkten
Staatssteuern  herangezogen  werden.  .

In Bundes- oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjenigen
  Bundesstaate  besteuert  werden,  in  welchem  sie  ihren  dienstlichen  Wohnsitz
  haben.

§.  3.
Der  Grundbesitz  und  der  Betrieb  eines  Gewerbes,  sowie  das  aus  diesen
Quellen  herrührende  Einkommen  darf  nur  von  demjenigen  Bundesstaate  besteuert
werden,  in  welchem  der  Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe  betrieben  wird.

  §.4.

Gehalt,  Pension  und  Wartegeld,  welche  Norddeutsche  Militairpersonen  und
Civilbeamte,  sowie  deren  Hinterbliebene  aus  der  Kasse  eines  Bundesstaates  beziehen,
  sind  nur  in  demjenigen  Staate  zu  besteuern,  welcher  die  Zahlung  zu
leisten  hat.  .

Bundesgesetzblatt  22  §.5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Mai  1870.
        <pb n="132" />
        —  120  —

§.  5.
An  den  Wirkungen,  welche  der  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  außerhalb  des
Bundesgebietes  auf  die  Steuerpflichtigkeit  eines  Norddeutschen  äußert,  wird  durch
das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.

§.  6.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871.  in  Wirksamkeit.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  476.)  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem dritten  Verzeichnisse  höherer
zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienste  berechtigten  Lehranstalten.  Vom
3.  Mai  1870.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  14.  April  d.  J.  (Bundesgesetzblatt  S.  79.)

bringe  ich  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  in  dem  anliegenden  Nach-
  trage  zu  dem  dritten  Verzeichnisse  höherer  Lehranstalten  aufgeführte  Realschule

zweiter  Ordnung  zu  Bremen  zu  den  nach  Maaßgabe  des  §.  154.  Nr.  2.  e.  der

Militair-Ersatzinstruktion  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  26.  März  1868.

zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum

einjährig  freiwilligen  Militairdienste  berechtigten  Lehranstalten  gehört.

Berlin,  den  3.  Mai  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrück.

Nachtrag
zu  dem
dritten  Verzeichnisse  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum
einjährig  freiwilligen  Militairdienste  berechtigt  sind.
D.  Realschulen  zweiter  Ordnung.
Freie  Stadt  Bremen.
Die  Realschule  zu  Bremen.

 

(Nr.  477.)
        <pb n="133" />
        —  121  —

(Nr.  477.)  Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,
die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.  (Bundesgesetzbl.
  S.  81  sind  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins,
  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zoll-  und
Steuerwesen,  folgenden,  im  Königreich  Bayern  belegenen  Hauptämtern  die
nachbenannten  Beamten  als  Vereinskontroleure  beigeordnet  worden,  und
zwar:

1)  den  Hauptämtern  zu  Passau  und  Simbach  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand
  getretenen  Königlich  Preußischen  Steuerinspektors  Hoff  der  Königlich
  Preußische  Steuerinspektor  Biesterfeld  mit  dem  Wohnsitz  in
Passau,  und

2)  den  Hauptämtern  zu  Aschaffenburg,  Marktbreit,  Schweinfurt  und  Würzburg
  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand  getretenen  Königlich  Preußischen
Steuerinspektors  Bon  der  Königlich  Preußische  Zollexpeditions-Vorsteher
Altwasser  mit  dem  Wohnsitz  in  Würzburg.

 

(Nr.  478.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Miller  in  St.  Vicente  (Kap  Verdische  Inseln)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  479.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  -

an  Stelle  des  verstorbenen  Bundeskonsuls  Johann  Caspar  Stienen  in
Ancona  den  Kaufmann  H.  von  Bremen

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  480.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Hütten-Ingenieur  und  Chemiker  Ch.  J.  Schirbach  zu  Carloforte
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  481.)
        <pb n="134" />
        —  122  —
(Nr.  481.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Ignacio  Medina  zu  Adra
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  482.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  L.  Marincola  in  Catanzaro
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  483.)  Dem  Kaufmann  Jacob  Hahn  zu  Frankfurt  a.  M.  ist
Namens  des  Nordbeutschen.  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  italienischer
Konsul  zu  Frankfurt  a.  M.  ertheilt  worden.

(Nr.  484.)  Dem  Fabrikbesitzer  Wilhelm  Dulheuer  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Portugiesischer  Konsul  für
die  Provinz  Westphalen  mit  dem  Wohnsitze  in  Harkorten  im  Kreise  Hagen  ertheilt
  worden.

(Nr.  485.)  Dem    Kaufmann  Wilhelm  Helm  ist  das  Exequatur  als
Spanischer  Konsul  zu  Stettin  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  ber  Königlichen  Geheimen  Ober.  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="135" />
        —  123  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

No.  15.

 

(Nr.  486.).  Gesetz,  /  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs  vom  1.  Juli  1865.
Vom  17.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments,  was
folgt  
      §.  1.
Der  mit  dem  1.  Juli  1865.  in  Wirksamkeit  getretene  Vereins-Zolltarif  wird
in  nachstehender  Weise  geändert.

I.  Vom  Eingangszoll  befreit  werden  folgende  Gegenstände:

Baumwollwatte  (Nr.  2.  a.  2.);

2. Blei-,  Silber-  und  Goldglätte,  Mennige  (Nr.  3.  a.  2.);

3. gewalztes  Blei;  Buchdruckerschriften  (Nr.  3.  b.)

4. grobe  Bleiwaaren,  als  Kessel,  Röhren,  Schroot,  Draht  u.  s.  w.,  auch  in
Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  (Nr.  3.  c.);

5. Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren,  grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder

Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  (Nr.  4.  a.);  auch  dergleichen  Abstäuber  aus

ungefärbten  Federn;

6.  die  unter  Nr.  5.  a.  des  Tarifs  begriffenen  Gegenstände  mit  Ausnahme  der
nachbenannten:  Aether  aller  Art;  Chloroform,  Collodium,  ätherische  Oele
(vorbehaltlich  der  unter  V.  35.  genannten);  fette  Oele  zum  Medizinalgebrauch;
  Essenzen,  Extrakte,  Tinkturen  und  Wässer,  alkohol-  und  ätherhaltige
  zum  Gewerbe-  und  Medizinalgebrauche;  Firnisse,  andere  als  Oelfirniß;
Maler-,  Wasch-  und  Pastellfarben;  Tusche,  Farben-  und  Tuschkasten;  Blei-,
Roth-  und  Farbenstifte;  Zeichenkreide;  rothes  und  weißes  blausaures  Kali;.

Bunbes-Gesehbl.  1870.  23  künst-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  28.  Mai  1870.

—

#
        <pb n="136" />
        11.
12.
13.
14.  

15.
16.

17.
Eypinustoffen;  Federn;    auch  gefärbte;  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  18

18.
19.
20.

21.

22.
23.

24.

—  124  —
künstlich  bereitete  Getränke,  nicht  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen;


Bleiweiß,  Bleizucker  Grünspan,  raffinirter;  Orseille  und  Persio  ;  Schwefelsaures

  Ammoniak  Wasserglas;  Zinkoxyd  (Zinkweiß)  (aus  Nr.  5.  a. An- 
merkung  1.;

chromsaures  Kali;  Farbholz;  und  Gerbstoff-  Extrakte;  Grünspan,  roher  in

Broten  oder  Kugeln)  Leim  und  Gelatine;  Kermes,  mineralischer;  Kitte,
Kupfervitriol,  gemischter  Kupfer-  und  Eisenvitriol;  Zinkvitriol;  Nuß;  Schuhwichse;
  Schwärze;  Wagenschmiere;  Feuerwerk  (aus  Nr.  5.  a.  Anmerkung  4.);

Chlormagnesium;  schwefelsaure  und  kohlensaure  Magnesia;  Lakritzensaft;  Ultra-);


marin  (Nr.  5.  a.  Anmerkung  5

Cadmiumgelb;  chromsaure  Erd-  und  Metallsalze;  Kasselergelb  (Nr.  5.  a.  Anmerkung 6.);


gemahlene  Kreide;  schwefelsaures  Natron  (Glaubersalz);  schwefligsaures  und
unterschwefligsaures  Natron  (aus  Nr.  5.  a.  Anmerkung  7.);
Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali  (Nr.  5.  a.  Anmerkung  8.);
  s.  5.  a.  Anmerkung  9.);
isse,  rohe,  nicht  gnter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen,  zum
ueise,  rade,  (Nr.  5.  b.  2.);
Abfälle  von  verzinntem  Eisenblech  (Weißblech)  (aus  Nr.  6.  a.)
Glasplättchen,  ohne  Unterschied  der  Farbe  zur  Knopffabrikation  (aus  Nr.  10.
.  und  e.))  Glasmasse,  sowie  Glasröhren  und  Glasstängelchen,  ohne  Unterschied
  der  Farbe  zur  Perlenbereitung  und  Kunstglasbläsereit  auch  Glasurmasse
(Nr.  10.  Anmerkung  zu  c.  und  e.)
Haare,  gesponnen,  auch  in  Verbindung  mit  den  unter  Nr.  22.  besee  ffenen
griffen
sind  (aus  Nr.  11
Oeltuͤcher,  ganz  grobe  Filze  (aus  Nr.  11.  c.),
JFelle  zur  Pelzwerk.  (Rauchwaaren.)  Bereitung  (Nr.  12.  b.)
Holz  in  geschnittenen  Fournieren;  Korkplatten,  orkscheiben,  Korksohlen,  Korkstöpsel
  Stuhlrohr,  gebeiztes  oder  gespaltenes  (Nr.  13.  d.);
Walzen  aus  unedlen  Metallen  zum  Druck  und  zur  Appretur  von  Geweben,
gravirt  und  nicht  gravirt  (Nr.  15.  b.  3.  a.  und  ..);
See-  und  Flußschiffe,  hölzerne  (Nr.  15.  d.  1.)
Kautschuckfäden  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  oder  mit  baumwollenem,
  leinenem  oder  wollenem  rohem  (nicht  gebleichtem  oder  gefärbtem)
Garn  nur  dergestalt  umsponnen,  umflochten  oder  umwickelt,  daß  sie  ohne
Ausdehnung  noch  deutlich  erkannt  werden  können)  Kautschuckplatten  aufgelöstes
  Kautschuck  (Nr.  17.  b.)
Kautschuckdrucktücher  für  Fabriken  und  Kratzenleder,  künstliches,  für  Kratzenfabriken,
  beide  auf  Erlaubnißscheine  unter  Kontrole  (Nr.  17.  Anmerkung  zu  e.);
25.  Klei-
        <pb n="137" />
        #

26.

27.
28.

29.
30.
31.
32.
33.
34.

3.
36.

—

37.

38.
39.

40.
41.
42.

43.
44.

45.
46.

47.

48.
49.

50.

5.

—  125  —

Kleider  und  Leibwäsche,  getragene,  wenn  sie  nicht  zum  Verkauf  eingehen
(Nr.  18.  Anmerkung);  desgleichen  andere  Wäsche,  getragene  oder  gebrauchte,
wenn  sie  nicht  zum  Verkauf  eingeht;

leinenes  Garn,  blos  abgekochtes  oder  gebüktes  (geäschertes),  Handgespinnst
(aus  Nr.  22.  b.)

Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches;  desgleichen  großes  Wild  (aus  Nr.  26.  g.);
Schaalen  von  Pommeranzen,  Orangen  u.  dgl.;  Lorbeerblätter  (aus
Nr.  25.  h. 2. a.);  

Cichorien,  gebrannte  oder  gemahlene  (Nr.  25.  m.  3.);

Tapioka  (aus  Nr.  25.  q.  1.);

Reis  zur  Stärkefabrikation  unter  Kontrole  (aus  Nr.  25.  s.);

Palmöl  (Palmbutter)  und  Kokosnußöl  (Nr.  26.  a.  3.);

Fliegenpapier,  Gichtpapier  (aus  Nr.  27.  a.)

fertige,  nicht  überzogene  Schaafpelze,  desgleichen  weißgemachte  und  gefärbte,
nicht  gefütterte  Angora-  oder  Schaaffelle,  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter  und
Besätze  (Nr.  28. b.);

Schießpulver  (Nr.  29).;

Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  geschliffen,  Perlen  und  Korallen  ohne  Fassung;
Waaren  aus  Serpentinstein,  Gyps  und  Schwefel  (Nr.  33.  b.);

Schiertafeln  in  Holzrahmen,  auch  lackirten  oder  polirten  (aus  Nr.  33.  d.
  und  2.);

Steinkohlen  (Nr.  34.  b.  und  Anmerkung  zu  b.)

Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schilf,    andere  Schilfwaaren,
  ordinaire,  ungefärbt  und  gefärbt  (Nr.  35.  a.  1.  und  2.);
Strohbänder  aller  Art;  Strohbesen  (Nr.  35.  b.);

Hüte  aus  Holzspan  ohne  Garnitur  (aus  Nr.  35.  d.  1.);

Blasen  und  Därme,  thierische;  Wachs;  Waschschwämme  und  andere  thierische
Produkte,  soweit  sie  nicht  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind
(Nr.  37.  d.)

Maulesel,  Maulthiere,  Esel  (aus  Nr.  39.  a.  und  Anmerkung  zu  a.  2.)
Ochsen  und  Zuchstiere  (Nr.  39.  b.  1.  und  Anmerkung  zu  b.  unter  a.,  sowie
aus  Anmerkung  zu  b.  unter  b.);

Kühe  (Nr.  39.  b.  2.  und  aus  Anmerkung  zu  b.  unter  b.);

Jungvieh  (Nr.  39.  b.  3.  und  aus  Anmerkung  zu  b.  unter  c.);

Hammel  (Nr.  39.  d.);

Zinkbleche  (Nr.  42.  b.)

grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur
und  Lack;  Draht  (Nr.  42. c.);

Zinn,  gewalztes  (Nr.  43. b.);  
23*  51.  gro-
        <pb n="138" />
        51.

—  126  —
grobe  Zinnwaaren,  als  Draht,  Röhren,  Schüsseln,  Teller,  Kessel  und  andere
Gefäße,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack
(Nr.  43.  c.).

II.  Im  Eingangszoll  verändert  und,  anstatt  der  im  Tarif
bestimmten,  mit  den  nebenbezeichneten  Zollsätzen  belegt  werden

1.

S  d

1

O

□

1—

1.

folgende  Gegenstände:

Alle  undichten  Baumwollengewebe,  wie  Jakonet,  Musselin,  Tüll,  Marly,
Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  2.  c.  2.  begriffen  sind;  Spitzen  und  alle
Stickereien  (Nr.  2.  c.  3.)  für  den  Zentner  mit  26  Thlr.  oder  45  Fl.
30  Kr.)

  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen  (Nr.  6.  a.)  für  den  Zentner  mit  2 1/2  Sgr.

oder  8 3/4  Kr.

3.  Abfalle  von  Stahl  (Schrott)  (aus  Nr.  6.  b.)  für  den  Zentner  mit  24  Sgr.
oder 8 3/4 Kr.;

  

4.  gescmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme  des  faconnirten);

  Luppeneisen;  Eisenbahnschienen;  Roh-  und  Cementstahl;  Guß-  und
raffinirter  Stah;  Eisen-  und  Stahldraht  von  mehr  als  2  Pr.  Linie  Durchmesser;
  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen  und  Wagen
(Kurbeln,  Achsen  u.  dgl.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  funfzig  Pfund  oder  darüber  wiegen  (Nr.  6.  b.  und  aus  c.
und  f.  2.  a.),  für  den  Zentner  mit  17 1/3  Sgr.  oder  1  Fl.  1 1/4  Kr.;

5. Rohstahl,  seewärts  von  der  Russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung  einschließlich

  auf  Erlaubnißschein  für  Stahlfabriken  eingehend  (Anmerkung  1.
zu  Nr.  6.  b.),  für  den  Zentner  mit  10  Sgr.  oder  35  Kr.;

6. Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend,  in  Masseln  oder  Prismen  (Anmerkung

  2.  zu  Nr.  b.);  roher  Stahl  in  Blöcken  oder  Gußstücken  (aus  Nr.  6.  b.)
für  den  Zentner  mit  12  Sgr.  oder  42  kr.

7. Winkeleisen;  Eisen;  “*s*s  und  *  T.Eisen  (aus  Nr.  6.  c.)  für  den

Zentner  mit  172  Sgr.  oder  1  Fl.  14  Kr.;

4.  faconnirtes  Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme  des  Winkeleisens,  des  I-Eisens

und  des  einfachen  und  doppelten  T-Eisens))  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen;
Mlugschaaren-Eisen;  schwarzes  Eisenblech;  rohes  Stahlblech;  rohe  (unpolirte)
Eisen-  und  Stahlplatten;  Anker,  sowie  Anker-  und  Schiffsketten;  Eisen  und
Stahldraht  von  2  Pr.  Linie  und  *  Durchmesser  (Nr.  6.  c.)  für  den
Zentner  mit  25  Sgr.  oder  1  Fl.  274  4

.  kesirmßtes  Eisenblech;  polirtes  Sinzlelech  ;  polirte  Eisen=  und  Stahlplatten

a.)  für  den  Zentner  mit  1  Thlr.  5  Sgr.  oder  2  Fl.  24  Kr.)

.  Zecßblech  (aus  Nr.  6.  e.)  für  den  Jentner  mit  1  Thlr.  5  Sgr.  oder  2  Fl.

ewalzte  und  gezogene  schmiedeeiserne  Nähon  (s  Nr.  6.  e.)  für  den
Leni##-  mit  1  Thlr.  10  Sgr.  oder  2  Fl.  2
12.  Ei-
        <pb n="139" />
        —  127  —

12.  Eisen  ·  und  Stahlwaaren,  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,
aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl-  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  gefertigt,  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  welche  abgeschliffen,
gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  als  Aexte,  Degenklingen,
  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffeetrommeln  und  Kaffeemühlen,
  Ketten  (mit  Ausschluß  der  Anker-  und  Schiffsketten),  Kochgeschirre,
Nägel,  Pfannen,  Schaufeln,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer  zum
Handwerksgebrauch,  Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher-  und
Schneiderscheeren,  Zangen  u.  dergl.  m.  (Nr.  6.  f.  2.  ß.)  für  den  Zentner
mit  1  Thlr.  10  Sgr.  oder  2  Fl.  20  kr.;

13.  Bleistifte,  Rothstifte  und  ähnliche  (aus  Nr.  13.  f.)  für  den  Zentner  mit
3  Thlr.  10  Sgr.  oder  5  Fl.  50  Kr.;

14.  grobe  Korbflechterwaaren,  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  gefirnißt
sind,  ferner  Möbel,  in  Verbindung  mit  Steinen,  mit  Ausnahme  der  Edelsteine
  und  Halbedelsteine  (aus  Nr.  13.  f.)  für  den  Zentner  mit  1  Thlr.  oder

15.  grobe  Fußdecken,  aus  Thierhaaren,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  41.
genannten,  auch  in  Verbindung  mit  Werg,  Bindfaden,  Hauf,  Jute,  sowie
dergleichen  Fußdecken  aus  Manillahanf-,  Kokos.,  Jute-  und  ähnlichen  Fasern,
auch  in  Verbindung  mit  den  oben  erwähnten  Thierhaaren,  mögen  die  Fasern
lose,  gedreht  oder  gesponnen,  möge  die  Waare  bedruckt  oder  gefärbt,  oder
nicht  bedruckt  oder  nicht  gefärbt  sein  (aus  Nr.  11.  d.  und  22.  f.),  für  den
Zentner  mit  15  Sgr.  oder  524  Kr.;

16.  Drahtgewebe  aus  Kupfer  u.  s.  w.  (Nr.  19.  d.  1.)  für  den  Zentner  mit
2  Thlr.  20  Sgr.  oder  4  Fl.  40  Kr.;

17.  Juchtenleder,  gefärbtes  (aus  Nr.  21.  b.)  für  den  Zentner  mit  2  Thlr.  oder
3  Fl.  30  Kr.;

18.  leinenes  Garn,  blos  abgekochtes  oder  gebüktes  (geäschertes),  Maschinengespinnst
(aus  Nr.  22.  b.)  für  den  Zentner  mit  15  Sgr.  oder  52 1/2  Kr.;

19.  Leinwand  (Zwillich  und  Drillich),  nicht  gebleicht,  nicht  gefärbt,  nicht  bedruckt
und  nicht  aus  gebleichtem,  gefärbtem  oder  bedrucktem  Garn  gewebt  (aus
Nr.  22.  g.),  für  den  Zentner  mit  4  Thlr.  oder  7  Fl.;

20.  leinene  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren]
  Gespinnste  und  andere  (leinene)  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden
  (Nr.  22.  h.)  für  den  Zentner  mit  10  Thlr.  oder  17  Fl.  30  Kr.;

21.  Lichte,  andere  (als  Talg-  und  Stearinlichte)  (Nr.  23.  b.)  für  den  Zentner

mit  1  Thlr.  15  Sgr.  oder  2  Fl.  37 1/2  Kr.)  ,

22. Hefe aller Art mit  Ausnahme der Weinhefe (Nr. 25.c.) für den Zentner
mit  7  Thlr.  oder  12  Fl.  15  Kr.;

23.  Essig  in  Flaschen  oder  Kruken  (Nr.  25.  c.)  für  den  Zentner  mit  2  Thlr.

20  Sgr.  oder  4  Fl.  40  Fr.;

24.  künstlich  bereitete  Getränke,  nicht  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen
        <pb n="140" />
        28.

29.
30.
31.

—  128  —

griffen  (aus  Nr.  5.  a.),  für  den  Zentner  mit  2  Thlr.  20  Sgr.  oder  4  Fl.
40  Kr.;

25.  Reis,  geschälter  und  ungeschälter,  für  den  Zentner  15  Sgr.  oder  52 1/2  Kr.;
26.   Kaffee,  roher  und  Kaffee-  Surrogate  mit  Ausschluß  der  Cichorien  (Nr.  25.  m.  1.),
1  Kr.

für  den  Zentner  mit  5  Thlr.  25  Sgr.  oder  10  Fl.  12 1/2 Kr.;

27. Kakao  in  Bohnen  (aus  Nr.  25.  m.  2.)  für  den  Zentner  mit  5  Thlr.  25  Sgr.

oder  10  Fl.  12 1/2 Kr.;

Kakaoschaalen  (aus  Nr.  25.  m.  2.)  für  den  Zentner  mit  2  Thlr.  oder
3  Fl.  30  Kr.;

29. gebrannter  Kaffee  (aus  Nr.  25.  n.)  für  den  Zentner  mit  7  Thlr.;
30. Tafelbouillon  (aus  Nr.  25.  p.  1.)  für  den  Zentner  mit  15  Sgr.  oder  52 1/2  Kr.;
31. Stearin,  einschließlich  Stearinsäure  (aus  Nr.  26.  c.)  für  den  Zentner  mit
15  Sgr.  oder  52 1/2  Kr.

III.  Die  Taravergütung  wird  für  die  nachbenannten  Gegenstände
  nach  den  nebenbezeichneten  Sätzen  geändert,  beziehungs-2.



3.
4.

5.

6.

weise  neu  festgestellt:

An  Tara  wird  vergütet  vom  Zentner  Bruttogewicht:
1.

für  rohes  ein-  und  zweidrähtiges  Baumwollengarn  (Nr.  2.  b.  1.  a.):
in  Ballen  4  Prozent

für  gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  gemustertes  Glas  (aus  Nr.  10.  c.):

in  Fässern  und  Kisten  40  Prozent;

in  Körben  13  Prozent;
für  geschnittenes,  auch  massives  Glas  (aus  Nr.  10.  c.):

in  Kisten,  Fässern  und  Körben  13  Prozent;  
für  Butter  (Nr.  25.  f.)

in  Körben  7  Prozent;
für  Kaffee,  rohen  (Nr.  25.  m.  1.):

in  Kisten  unter  4  Zentner  17  Prozent;
für  Kakaomasse,  gemahlenen  Kakao,  Chokolade  und  Chokoladen-Surrogate
(aus  Nr.  25.  n.):

in  Kisten  aus  weichem  Holz  14  Prozent.

IV.  Die  Vorbemerkungen  zu  der  ersten  Abtheilung  und  die  Bestimmungen
  der  dritten  Abtheilung  des  Vereins-Zolltarifs  erfah-1.



ren  nachstehende  Aenderungen  und  Zusätze:

In  den  Vorbemerkungen  wird
a)  in  Ziffer  5.  der  Schlußsatz  von  den  Worten:  Pferde  und  andere  Thierebis:
  geritten  werden  müssen  gestrichen;  b)
in
        <pb n="141" />
        —  129  —

b)  in  Ziffer  6.  am  Schluß  folgender  Zusatz  gemacht:

»Bei  gebrauchten  leeren  Säcken  u.  s.  w.  wird  jedoch  von  einer  Kontrole
  der  Identität  abgesehen,  sobald  kein  Zweifel  dagegen  besteht,  daß
dieselben  als  Emballage  für  ausgeführtes  Getreide  u.  u.s.w.  gedient
haben,  oder  als  solche  zur  Ausfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.  zu  dienen
bestimmt  sind.

2.  Die  in  der  dritten  Abtheilung  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen  unter  I.
bis  mit  X.  kommen  in  Wegfall  und  treten  an  deren  Stelle  folgende:

I.

III.  a.

Die  Erhebung  des  Zolles  geschieht  nach  Gewicht,  nach  Maaß,  nach

Stückzahl  oder  nach  dem  Werthe.  ·
Der  Zoll  ist  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und  Vorschriften  zu  entrichten,

  welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem

1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle
zur  Verzollung,  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.,  oder  zur  Anschreibung
  auf  Privatkreditlager,

2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer
zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  befugten  Abfertigungsstelle  angemeldet
und  zur  Abfertigung  gestellt  werden.

II. Der  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende  Zollzentner  (gleich  fünfzig  Kilogramm)

  ist  in  hundert  Pfunde  getheilt.  .

III.a. Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Bruttogewichte  oder  nach  dem
Nettogewichte  erhoben.

Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem
  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung
  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  äußeren  Umgebung
wird  Tara  genannt.  ·

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung
nothwendig  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrup  u.  s.  w.  die  gewöhnliche
Fässer  sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Nettogewicht  ist  das  Bruttowicht  nach  Abzug  der  Tara.
Die  kleinen,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waare  nöthigen  Umschließungen
  (Flaschen,  Papier,  Pappe,  Bindfaden  u.  dergl.)  werden
bei  Ermittelung  des  Nettogewichts  nicht  in  Abzug  gebracht;  ebensowenig,
der  Regel  nach,  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der
Waare  beigemischt  sein  möchten.  Eine  Ausnahme  von  letzterer  Bestimmung
  findet  rücksichtlich  der  zu  Wasser  eingegangenen  Waaren  in  der
Weise  statt,  daß,  wenn  in  Folge  von  Havarie  durch  eingedrungenes
Wasser  oder  andere  fremde  Bestandtheile  das  Gewicht  der  Waare  vermehrt
  ist,  bei  der  Verzollung  ein  dem  Gewicht  des  Wassers  etc.  entsprechender
  Abzug  von  dem  vorgefundenen  Gewicht  der  Waare  zugestanden
wird.  —  Auch  ist  es  gestattet,  die  Waare  unter  amtlicher  Aufsicht  zu

trock-
        <pb n="142" />
        —  130  —

trocknen,  worauf  das  nach  der  Trocknung  vorgefundene  Gewicht  der
Verzollung  zu  Grunde  gelegt  wird.

b)  Die  Zölle  werden  vom  Bruttogewichte  erhoben:
1.  von  denjenigen  Waaren,  für  welche  die  Abgabe  einen  Thaler  oder

einen  Gulden  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht  übersteigt;


2)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im

Tarife  ausdrücklich  festgesetzt  ist.

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der
Zoll  nicht  nach  dem  Bruttogewicht  zu  erheben  ist,  wird  das  Nettogewicht
der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt.

d)  Bei  Bestimmung  dieses  Nettogewichts  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zolltarife

bestimmten  Sätzen  berechnet.

2)  Werden  Waaren,  für  welche  eine  Taravergütung  zugestanden  ist,

3.)

blos  in  einfache  Säcke  von  Pack-  oder  Sackleinen  gepackt  zur  Verzollung
  gestellt,  so  wird  eine  Taravergütung  von  2  Pfund  vom
Zentner  bewilligt,  insoweit  nicht  in  der  ersten  Abtheilung  eine  geringere
  Taravergütung  für  derartige  Verpackungen  vorgeschrieben  ist.
Bei  einer  Verpackung  in  Schilf-  oder  Strohmatten  oder  ähnlichem
Material  können  4  Pfund  vom  Zentner  für  Tara  gerechnet  werden,
insoweit  nicht  in  der  ersten  Abtheilung  eine  geringere  Taravergütung
für  Ballen  vorgeschrieben  ist.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höheren  Tarasatze  als
2  Pfund  aufgeführten  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung
  von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.
  Auf  einfache  Emballage  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen
nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Material  nach  dem
Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer  als  bei  Säcken  in  das.
Gewicht  fällt.

Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende
  Tara  für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem
Bruttogewichte  über  8  Zentner  zur  Verzollung  angemeldet  werden,
der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit  der  Taravergütung
  für  8  Zentner  zu  begnügen,  oder  auf  Ermittelung  des
Nettogewichts  durch  Verwiegung  anzutragen.

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  (Tarif,  Abtheilung
  I.  2.  c.  und  41.  c.)  findet  diese  Bestimmung  schon  Anwendung,
wenn  Ballen  von  einem  Bruttogewichte  über  6  Zentner  angemeldet
werden,  dergestalt,  daß  dabei  nur  von  6  Zentnern  eine  Tara  bewilligt
  wird.

Es  bleibt  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,
  deren  Verzollung  nach  dem  Nettogewicht  geschieht,  die  tarifmä-
        <pb n="143" />
        —  131  —

mäßige  Tara  gelten,  oder  das  Nettogewicht,  entweder  durch  Verwiegung
  der  Waare  ohne  die  Tara  oder  der  letzteren  allein  ermitteln
  lassen  will.  Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren
Nettogewicht  nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil
ihre  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  dieselbe
  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Vereinszolltarif  berechnet  und  der
Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.
Die  Zollbehörde  ist  befugt,  die  Nettoverwiegung  eintreten  zu  lassen,
wenn  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der
Waaren  oder  eine  erhebliche  Entfernung  von  den  im  Vereinszolltarif
angenommenen  Tarasätzen  bemerkbar  wird.

IV.  Bei  den  Hauptzollämtern  an  der  Grenze  ist  jede  Zollentrichtung  und  jede
durch  das  Vereinszollgesetz  vorgeschriebene  Abfertigung  ohne  Einschränkung
sowohl  bei  der  Einfuhr  als  bei  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  zulässig.

Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen
die  Gefälle  nicht  über  zehn  Thaler  vom  Zentner  betragen,  oder  welche
nach  der  Stückzahl  zu  verzollen  sind,  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Höher  belegte  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollende  Gegenstände
dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,  wenn  die  Gefälle
  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag  von
hundert  Thalern  nicht  übersteigen.  

Zur  Abfertigung  der  auf  den  Eisenbahnen  eingehenden  Waaren
mit  Ladungsverzeichniß  sind  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Einschränkung
  befugt.

Ueber  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  können  Waaren,  welche
nicht  höher  als  mit  fünf  Thalern  für  den  Zentner  belegt  sind,  oder
welche  nach  der  Stückzahl  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  sind,  in
Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze
Waarenladung  den  Betrag  von  fünf  und  zwanzig  Thalern  nicht  übersteigen.
  Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  nur  in  Mengen
von  höchstens  fünfzig  Pfund  zulässig.  Vieh  kann  über  Nebenzollämter
zweiter  Klasse  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  und  zweiter  Klasse
in  unbeschränktem  Betrage  erheben.

Dieselben  sind  ferner  zur  Abfertigung  der  mit  der  Post  eingehenden
Gegenstände  ohne  Einschränkung  befugt.

Innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  können  Nebenzollämter
  erster  und  zweiter  Klasse  Waaren,  welche  mit  Berührung  des
Auslandes  aus  einem  Theile  des  Vereinsgebietes  in  den  andern  versendet
werden,  bei  dem  Aus-  und  Wiedereingang  abfertigen.

Insoweit  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  werden  einzelne
Nebenzollämter  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  mit  erweiterter
Abfertigungsbefugniß,  auch  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  und
Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  versehen  werden.

Bundes-  Gesetzbl.  1870.  24  V.  Es
        <pb n="144" />
        V.

VI.

—  132  —
Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht
versteuert:

a)  die  mit  den  Staatsposten  aus  dem  Auslande  eingehenden  Waarensendungen
  von  5/10  Zollpfund  und  weniger,  ferner
b)  alle  Waarenquantitäten  unter  1/10  Zollpfund.
Gefällbeträge  von  weniger  als  einem  halben  Groschen  oder
einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.
Oertliche  Beschränkungen  bleiben  in  allen  zuvor  gedachten  Beziehungen
  im  Falle  des  Mißbrauchs  vorbehalten.

Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold-  und  Silber.
münzen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze
  —  bei  Entrichtung  der  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  anzunehmen
  sind,  wird  auf  die  besonderen  Kundmachungen  verwiesen.

V.  Außerdem  wird  noch  die  Benennung  der  Gegenstände  bei
nachverzeichneten  Nummern  des  Vereinszolltarifes  in  Folge  der
vorstehenden  Bestimmungen  bezw.  des  im  Jahre  1868.  erlassenen
Gesetzes,  betreffend  den  Vereinszolltarif  vom  1.  Juli  1865.,  geändert

  und  ergänzt:

1.  In  der  Nummer  I.  a.  ist  hinter  den  Worten:  "Abfälle  von  der  Eisenfabrikation
  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne)"  hinzuzufügen:  "  und  von  verzinntem
Eisenblech  (Weißblech)."

2.

3.  Die  Nummer  2.  b.  1.  erhält  folgende  Fassung:

Die  Nummer  2.  a.  erhält  folgende  Fassung:
a.  Baumwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte;  Baumwoll-Watte,
frei.  frei.

1)  ein-  und  zweidrähtiges,



Tara:
18  in  Fässern  und

Kisten,
13  in  Körben,

a)  rohes,   für  den  Zentner  2  Thlr.  oder  3  Fl.  in Ballen
ß)  gebleichtes  oder  gefärbtes  für  den  Zentner  für  rohes  Garn:
4 Pfund,
4 Thlr  oder  7  Fl.l  für  gebleichtes
und  gefärbtes  Garn:
7  Pfund.

4.  An
        <pb n="145" />
        —  133  —
4.  An  Stelle  der  Nr.  5.  tritt  folgende  Bestimmung:
5.  Droguerie-,  Apotheker-  und  Farbewaaren.

a)  Aether  aller  Art,  Chloroform,  Collodium;  ätherische
Oele,  mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter  b.,  sowie
  der  unter  Nr.  36.  genannten;  Essenzen,  Extrakte,  Tara:
Tinkturen  und  Wässer,  alkohol-  oder  ätherhaltige,  16  in  Fässern
zum  Gewerbe-     und  Medizinalgebrauche;  Firnisse  aller  und  Kisten,
Art,  mit  Ausnahme  von  Oelfirniß;  Maler-,  Waschund
  Pastellfarben,  Tusche,  Farben-  und  Tuschkasten  9  in  Körben,
Blei-,  Roth  und  Farbenstifte;  Zeichenkreide  für
den  Zentner  3  Thlr.  10  Sgr.  oder  5  Fl.  6  in  Ballen.
b)  Wachholderöl,  Rosmarinöl,  für  den  Zentner  2  Thlr.
oder  3  Fl.
c)  Aetznatron;  gelbes,  weißes  und
rothes  blausaures  Kali,  für  den

Zenter  .  ..  1  Thlr.  —  Sgr.  1  Fl.  45  Kr
d)  Soda,  kalzinirte;  doppelt.  kohlensaures

  Natron,  für  den  Zentner  —  „  20    1  10  „
e)  Alaun;  Chlorkalk;  Oelfirniß,  für

den  Zentner  .  ...  ..  ..  .  —  »  15  „  —  »  52 1/2  2

f)  Soda,  rohe,  natürliche  oder

kuünstliche;  krystallisirte  Soda,

für  den  Zentner  ..  ......  .  .  ..  —  2  7 1/2  —  2  26 1/2  8
8)  Rohe  Erzeugnisse  zum  Gewerbeund

  Medizinalgebrauche,  sofern

sie  nicht  unter  anderen  Nummern

des  Tarifs  begriffen  sind.  frei.  frei.

h)  Albumin;  Ammoniak,  kohlensaures  und  schwefelsaures;  arsenige  Säure;
Arseniksäure;  Baryt,  schwefelsaurer,  gepulvert;  Benzoesäure;  Berliner
Blau;  blaue  und  grüne  Kupferfarben;  Bleiweiß;  Bleizucker;  Borax
und  Borsäure;  Brom:  Bromkalium;  Cadmiumgelb;  Chlorkalcium
Chlormagnesium,  chromsaure  Erd-  und  Metallsalze,  chromsaures  Kali,
Citronensäure,  Citronensaft;  citronensaurer  Kalk,  Eisenbeizen)  Eisenvitriol,
  grüner;  Englisch  Pflaster;  Färbe-  und  Gerbematerialien,  nicht
besonders  genannt)  Farbholz-  und  Gerbestoff-Extrakte;  Feuerwerk;
Gelatine;  gemahlene  Kreide;  gemischter  Kupfer-  und  Eisenvitriol;
Glycerin;  Grünspan,  roher  und  raffinirter;  Hirschhorngeist;  Jod;
Jodkalium;  Indigokarmin  und  Karmin  aus  Kochenille;  Kasselergelb;
Kermes,  mineralischer;  Kitte;  Knochenkohle;  Knochenmehl;  Kupfervitriol;
Lackmus;  Lakritzensaft;  Leim;  Metalloxyde,  nicht  besonders  genannt;
Milchzucker;  Mineralwasser,  künstliches  und  natürliches,  einschließlich  der
Flaschen  und  Krüge;  Mundlack  (Oblaten);  Oxalsäure  und  oxalsaures
Kali;  Orseille  und  Persio)  Pott-  (Waid-)  Asche;  Ruß;  Salmiak  und

21/2  Sal-
        <pb n="146" />
        —  134  —

Salmiakgeist;  Salpeter,  roh  und  gereinigt;  Salpetersäure;  Salzsäure;
Schüttgelb;  Schuhwichse;  Schwärze;  Schwefel;  Schwefelarsenik;  Schwefelsäure;
  schwefelsaures  und  salzsaures  Kali;  schwefelsaure  und  kohlensaure
Magnesia;  schwefelsaures  Natron  (Glaubersalz),  schwefligsaures  und  unterschwefligsaures
  Natron,  Siegellack;  Smalte;  Streuglas;  Ultramarin;
Wagenschmiere;  Wasserglas;  Weinhefe,  trockene  und  teigartige;  Weinstein
und  Weinsteinsäure;  Zinkoxyd  (Zinkweiß);  Zinkvitriol;  Zündwaaren.
Ferner:  Chemische  Fabrikate  und  Präparate  für  den  Gewerbeund
  Medizinalgebrauch,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Säfte,  überhaupt
Droguerie-,  Apotheker-  und  Farbewaaren,  insofern  diese  Gegenstände
nicht  vorstehend  unter  a.  bis  f.  oder  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs
begriffen  sind,  frei.  frei.

5.  An  Stelle  der  Nr.  6.  b.  bis  e.  treten  folgende  Bestimmungen:

b).  Geschmiedetes  und  gewalztes
Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme
  des  faconnirten);  Luppeneisen;
  Eisenbahnschienen,
Winkeleisen,  [—Eisen,  einfaches
und  doppeltes  T.Eisen;  Rohund
  Cementstahl;  Guß-  und
raffinirter  Stahl;  Eisen-  und
Stahldraht  von  mehr  als
3/4  Tr.  Linie  Durchmesser;
Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
  von  Maschinen
und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen
u.  dgl.)  roh  vorgeschmiedet
ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  fünfzig
Pfund  oder  darüber  wiegen,  ·
für den Zentner ..........  —Thlr.17 1/2 Sgr.oder 1 Fl. 1 1/4 Kr.

Anmerkung  zu  b.

1)  Rohstahl,  seewärts  von
der  Russischen  Grenze  bis
zur  Weichselmündung  einschließlich
  auf  Erlaubnißschein
  für  Stahlfabriken
eingehend,  für  den  Zentner  —"  10 " "   —"  35 "
2)  Luppeneisen,  noch  Schlacken
enthaltend,  in  Masseln  oder
Prismen;  roher  Stahl  in
Blöcken  oder  Gußstücken,
für  den  Zentner  .......  —  "  12  2  2  —  2  42  2
3)  Geschmiedetes  und  gewalz-
    tes
        <pb n="147" />
        —  135  —

tes  Eisen  und  Stahl  von
1/2  Pr.  Linie  und  darunter
Stärke  oder  von  mehr  als
7  Zoll  Pr.  Breite  wird  als
Blech  (Platte)  verzollt.

4)  Abfälle von  Stahl (Schrott)
werden  wie  Roheisen  verzollt.


c) Faconnirtes  Eisen  in  Stäben;
Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen;
  Pflugschaaren  -  Eisen;
schwarzes  Eisenblech;  rohes
Stahlblech;  rohe  (unpolirte)
Eisen-  und  Stahlplatten;  Anker,
  sowie  Anker-  und  Schiffsketten
  ;  Eisen-  und  Stahldraht
von  2  Pr.  Linie  und  darunter
  Durchmesser,  für  den
Zentner

d)  Gefirnißtes  Eisenblech  polirtes

Stahlblech;  polirte  Eisen-  und
Stahlplatten;  Weißblech,  für
den  Zentner  1  Thlr.  5  Sgr.
oder  2  Fl.  24  Kr.

2)  Grobe,  die  aus  geschmie.
detem  Eisen  oder  Eisenguß,
aus  Eisen  und  Stahl,
Eisenblech,  Stahl-  und
Eisendraht  auch  in  Verbindung
  mit  Hon  gefertigt,
  ingleichen  Waaren
dieser  Art,  welche  abgeschliffen,
  gefirnißt,  verkupfert
  oder  verzinnt,  jedoch
  nicht  polirt  sind,  als:
Aexte,  Degenklingen,  Feilen,
  Hämmer,  Hecheln,
Hobeleisen,  Kaffeetrom.
meln  und  Mühlen,  Ketten
(mit  Ausschluß  der  Anker-—

  Thlr.  25  Sgr.  oder  1  Fl.  27 1/2  Kr.

Tara:  .
10  in  Fässern  und  Kisten,
6  in  Körben,
4  in  Ballen.

6.  Nummer  6.  f.  erhält  die  Bezeichnung  6.  e.
7.  Nummer  6.  f.  2.  (künftig  6.  e.  2.)  erhält  nachstehende  Fassung:

Tara:
10  in  Fässern  und  Kisten,
6  in  Körben,
4  in  Ballen.

 

und  Schiffsketten),  Kochge-·
        <pb n="148" />
        —  136  —

geschirre,  Nägel,  Pfannen,
Schaufeln,  Schlösser)
Schraubstöcke,  grobe  Messer
zum  Handwerksgebrauch,
Sensen,  Sicheln  und  Futterklingen
  (Strohmesser),  Tara:
Stemmeisen,  Striegeln,  10  in  Fässern  und  Kisten,
Thurmuhren,  Tuchmacher 6  in  Körben,

und  Schneiderscheeren,  4  in  Ballen.

gen  u.  dgl.  m.;  dann  gewalzte
  und  gezogene
schmiedeeiserne  Röhren,  für
den  Zentner  1  Thlr.
10  Sgr.  oder  2  Fl.  20  Kr.

8.  Die  Anmerkung  zu  Nr.  10.  a.  kommt  in  Wegfall.

9.  „Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,  Glasperlen,  Glasschmelz-
  treten  aus  Nr.  10.  c.  in  Nr.  10.  b.

10.  Die  Anmerkung  zu  c.  und  e.  der  Nummer  10.  erhält  folgende  Fassung:
„Glasmasse,  sowie  Glasröhren,  Glasstängelchen  und  Glasplättchen,  ohne
Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung,  Kunstglasbläserei  und
Knopffabrikation  gebraucht  werden;  Glasurmassee-,  frei.  frei.

11.  Die  Nummer  11.  erhält  folgende  Fassung:

11)  Haare  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  41.  genannten,  sowie
Waaren  aus  solchen  Thierhaaren;  Menschenhaare;  Federn  und  Borsten:
a)  Haare,  einschließlich  der  Menschenhaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,
gefärbt,  auch  in  Lockenform  gelegt;  gesponnen,  auch  in  Verbindung
  mit  den  unter  Nr.  22.  begriffenen  Spinnstoffen;  Schreibfedern
  (Federspulen),  rohe  und  gezogene;  Bettfedern;  Schmuckfedern,
  auch  gefärbte,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  18.  begriffen  sind;

Borsten;  Oeltücher;  ganz  grobe  Filze,

frei.  frei.

b)  grobe  Fußdecken,  .
für  den  Zentner  15  Sgr.  oder  52 1/2  Kr.

c)  Gewebe,  andere,  auch  mit  anderen  Gespinnsten

gemischt,  sofern  mindestens  die  ganze  Kette  oder  Tara:

der  ganze  Einschlag  aus  Haaren  besteht; 20  in  Kisten,

Filze;  soweit  sie  nicht  unter  a.  begriffen  sind, 7  in  Ballen.
für  den  Zentner  8  Thlr.  oder  14  Fl.

Anmerkung  zu  c.:  Gewebe  aus  Haaren  und  anderen  Gespinnsten,
deren  Kette  oder  Einschlag  nicht  ganz  aus  Haaren  besteht,
werden,  wenn  sie  Seide  enthalten,  nach  Nr.  30.  d.,  in  allen
anderen  Fällen  so  verzollt,  als  wenn  sie  Haare  nicht  enthielten.


12.  In
        <pb n="149" />
        13.

14.
15.
16.

18.

19.

—  137  —

In  der  Nummer  13.  c.  wird  hinter  den  Worten:  Korbflechterwaarenhinzugefügt:

  weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt  noch  gefirnißt.

Die  Nummer  13.  e.  erhält  nachstehende  Fassung:

e)  hölzerne  Hausgeräthe  (Möbel)  und  andere  Tischler-,  Drechsler-  und  Böttcherwaaren,
  Wagnerarbeiten  und  grobe  Korbflechterwaaren,  welche  gefärbt,  gebeizt,
  lackirt,  polirt,  gefirnißt  oder  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung
mit  unedlen  Metallen,  lohgarem  Leder,  Glas  oder  Steinen  (mit  Ausnahme
der  Edelsteine  und  Halbedelsteine)  verarbeitet  sind;  auch  gerissenes  Fischbein,
für  den  Zentner  1  Thlr.  oder  1  Fl.  45  Kr.

In  Nummer  13.  f.  kommen  in  Wegfall:  Bleistifte,  Rothstifte  und  ähnliche.
In  Nummer  17.  treten:  -übersponnene  Kautschuckfäden-  aus  d.  in  c.

Die  Anmerkung  zu  Nr.  18.  erhält  folgende  Fassung:

„Kleider  und  Wäsche,  getragene  oder    gebrauchte,wenn  sie  nicht  zum
Verkauf  eingehen  frei.

In  Nr.  19.  d.  treten  aus  Ziffer  1.  -Drahtgewebe-  zu  Ziffer  2.,  und  die


Ziffern  2.  und  3.  werden  in  1.  und  2.  abgeändert

Die  Nummern  21.  a.  und  b.  erhalten  nachstehende  Fassung:

a)  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstehend
unter  b.  genannten;  Juchtenleder,  auch  gefärbtes;  Tara:
Pergament,  Stiefelschäfte,  16  in  Fässern  
für  den  Zentner  2  Thlr.  oder  3  Fl.  30  Kr.  und  Kisten
b)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Kor- 13  in  Körben,
duan,  Maroquin,  Saffian  und  alles  gefärbte  und  6  in  Ballen.
lackirte  Leder,  mit  Ausnahme  von  Juchtenleder,  ’
für  den  Zentner  5  Thlr.  oder  8  Fl.  45  Kr.

An  Stelle  der  Nr.  22.  tritt  folgende  Bestimmung:

22.  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,
d.  i.  Garn  und  Webe-  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen
vegetabilischen  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:
a)  Garn  mit  Ausnahme  des  unter  b.  genannten:
1)  von  Flachs  oder  Hanf:
a)  Maschinengespinnst,
für  den  Zentner  —  Thlr.  15  Sgr.  oder  —  Fl.  52 1/2  Kr.
6)  Handgespinnst..  frei.  frei.
2)  von  Jute  oder  anderen
nicht  besonders  genannten
vegetabilischen  Spinnstoffen,
  für  den  Zentnter.  —  -  15  -  oder  —    52 1/2

b)  Ge-
        <pb n="150" />
        —  138  —

b)  Gefärbtes,  bedrucktes,  gebleichtes  Garn,  für  den
Zentner  1  Thlr.  20  Sgr.  oder  2  Fl.  55  Kr.
c)  Zwirn  aller  Art,  für  den  Zentner  4  Thlr.  oder
7 Fl.
d)  Seilerwaaren,  ungebleichtes  gebleichte
  Seile,  Taue,  Stricke,
Gurten,  Tragbänder  und
Schläuche;  grobe  Fußdecken
aus  Manillahanf,  Kokos.,
Jute-  und  ähnlichen  Fasern,
  auch  in  Verbindung
mit  den  unter  Nummer  11.
benannten  Haaren,  für  den
Zentner............ - Thlr. 15 Sgr. oder - Fl. 52 1/2 Kr.
e)  Graue  Packleinwand  und  Segeltuch,
  für  den  Zentner.  ....  .  —  "  20  „ 1 " 10 "
f) Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  mit  Ausnahme
der  unter  g.  genannten  Arten;  Seilerwaaren,
gefärbte  und  gebleichte,  mit  Ausnahme  der
unter  d.  genannten,  für  den  Zentner  4  Thlr.
oder  7  Fl.
Anmerk.  zu  f.  Leinwand,  mit  Ausnahme  der
unter  g.  genannten,  eingehend:
aa)  in  Preußen:
auf  der  Grenzlinie  von  Leobschütz  bis
Seidenberg  in  der  Oberlausitz  nach
Bleichereien  oder  Leinwandmärkten......frei.                   frei.
bb)  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis
Schandau  auf  Erlaubnißscheine......        frei .                   frei
g) Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,
gebleicht,  auch  aus  gefärbtem,  bedrucktem,  gebleichtem
  Garn  gewebt;  Damast  aller  Art;
verarbeitetes  Tisch-,  Bett-  und  Handtücherzeug;
leinene  Kittel;  Battist  und  Linon,  für  den
Zentner  10  Thlr.  oder  17  Fl.  30 Kr.
h) Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte
Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren;  Gespinnste
und  andere  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden,
  für  den  Zentner  10  Thlr.  oder  17  Fl.
30  Kr.



—

1)  Zwirnspitzen,  für  den  Zentner  40  Thlr.  oder
70  Fl.

Tara:
13  in  Kisten,
6  in  Ballen.

1 " 10

Tara:
13  in  Kisten,
6  in  Ballen.

frei.  frei.

frei.  frei.

Tara:
13  in  Kisten,
9  in  Körben,
6  in  Ballen.

Tara:
18  in  Kisten,
13  in  Körben,
6  in  Ballen.

Tara:
23  in  Kisten,
11  in  Ballen.

—  Thlr.  15  Sgr.  oder  —  Fl.  524  Kr.

20.  Die
        <pb n="151" />
        —  139  —

20.  Die  Nummer  25.  e.  erhält  nachstehende  Fassung:
e)  Wein  und  Most,  auch  Cider  in  Fässern  und  Flaschen;  Tara:
Essig  in  Flaschen  oder  Kruken;  künstlich  bereitete
Getränke,  nicht  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs 24  in  Kisten,  nur  bei

begriffen,  für  den  Zentner  2  Thlr.  20  Sgr.  oder  dem  Ein-4
  Fl.  40  Kr.  16  in  Kör- gange  in
Anmerkung  zu  e.  ben,  Flaschen.

Wein  aus  Ländern,  welche  den  Zollverein
nicht  gleich  dem  meistbegünstigten  Lande  behan- 11  in  Ueberfässern.
deln,  für  den  Zentner  4  Thlr.  oder  7  Fl.
21.  Die  Nummer  25.  g.  erhält  nachstehende  Fassung:
g)  1)  Fleisch,  zubereitetes;  Schinken,  Speck,
Würste;  Fleischextrakt,  Tafelbouillon;  Fische,
nicht  anderweit  genannt,  für  den  Zentner.  15  Sgr.  oder  52 1/2  kr.
2)  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches;  desgleichen
großes  Wild.................  frei.  frei.
22. In  der  Ueberschrift  von  Nummer  25.  h.  fallen  die  Worte:  auch  Blätterund

  im  Text  von  2.a.  dieser  Nummer  die  Worte  Lorbeerblätter-  und
»Pomeranzenschaalen«  aus.
23. An  Stelle  der  Nummer  25.  m.  treten  folgende  Bestimmungen:
Tara:

12  in  Fässern  mit  Dauben
  von  Eichenund
  anderem  harten
Holze,

8  in  anderen  Fässern,
12  in  Kisten  von  4  Zentner
  und  darüber,

17  in  Kisten  unter  4

Zentner,
9  in  Körben,
2  in  Ballen  oder

Säcken.

  Tara:
2)  Kakao  in  Bohnen,  für  den  Zentner  5  Thlr.  13  in  Fässern  mit  Dau-12
  ben  von  Eichen-  oder
25  Sgr  oder  10  Fl.  12 1/2  etc.  anderem harten  Holze

für  2  Thlr.  oder  und  in  Kisten,

3)  Kakaoschalen  für  den  Zentner  2  Thlr.  oder  10  in  anderen  Fässern,

3 FI.  30 Kr.  9  in  Körben,

3  in  Ballen.

24.  In  der  Nummer  25.  n.  fallen  die  Worte:  "Gebrannter  Kaffee,  ingleichen
Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,  Chokolade  und  Chokoladen-Surrogate"  aus.
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  25  25.  Die

22.

23.



m)  1)  Kaffee,  roher  und  Kaffee-Surrogate  (mit
Ausnahme  von  Cichorie),  für  den  Zentner
5  Thlr.  25  Sgr.  oder  10  Fl.  12 /2  etc.
        <pb n="152" />
        140

25.  Die  Nummern  25.  p.  und  q.  erhalten  nachstehende  Fassung:

p)  1)  a)  Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller

Tara:

Art;  Oliven,  Kapern,  Pasteten,  Saucen
und  andere  ähnliche  Gegenstände  des  feineren
  Tafelgenusses;  Kakaomasse,  gemahlener
  Kakao,  Chokolade  und  Chokolade-Surrogate;
  gebrannter  Kaffee,  für  den
Zentner  7  Thlr.  oder  12  Fl.  15  Kr.

b)  Mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich

  alle  in  Flaschen,  Büchsen  und
dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder
auch  eingesalzene  Früchte,  Gewürze,  Gemüse
  und  andere  Konsumtibilien  (Pilze,
Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und  dergleichen);
  zubereitete  Fische;  zubereiteter
Senf,  für  den  Zentner  5  Thlr.  oder
8  Fl.  45  Kr.

 

20  in  Fässern  und  Kisten,
13  in  Körben,
6  in  Ballen;

für  Kakaomasse,  gemahleuen
  Kakao,  Chokslade
  und  Chokoladesurrogate:


14  in  Kisten  von  weichem
  Holz.

2)  Obst,  Sämereien,  Beeren,
Blätter,  Blüthen,  Pilze,  Gemüse,
  getrocknet,  gebacken,  gepulvert,
  blos  eingekocht,  oder
gesalzen,  soweit  sie  nicht  unter
anderen  Nummern  des  Tarifs
begriffen  sind;  Cichorien,  getrocknete,
  gebrannte  oder  gemahlene;
  Nüsse,  trockene;
Säfte  von  Obst,  Beeren  und
Rüben  zum  Genuß,  ohne

Zucker  eingekocht;  Pome.
ranzenschalen,  frische  und
getrocknete............. 

9)  1)  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,
Arrowroot  für  den  Zentner

2)  Mühlenfabrikate  aus  Getreide
und  Hülsenfrüchten,  nämlich:
geschrotene  oder  geschälte  Körner,

  Graupe,  Gries,  Grütze,

Mehl,  Backwerk,  gewöhnliches
(Bäckerwaare),  Stärkegummi
Nudeln;  Sago  und  Sago-Surrogate;)
  Tapioka

frei.  frei.
—  Thlr.  15  Sgr.  oder  —  Fl.  52 1/2  kr.

frei.

frei.

26.  Die  Nummer  25.  s.  erhält  nachstehende  Fassung:
Reis,  geschälter  und  ungeschälter,  für  den  Zentner  15  Sgr.  oder  52 1/2  Kr.

Anmerkung:


Reis  zur  Stärkefabrikation  unter  Kontrole  zollfrei.

27.  Die
        <pb n="153" />
        —  141  —

27.  Die  Bestimmung  in  Nummer  25.t.  erhält  die  nachstehende  Fassung:
t)  Salz  (Koch.-,  Siede.,  Stein.,  Seesalz),  sowie  alle  Tara:

Stoffe,  aus  welchen  Salz  ausgeschieden  zu  werden  1  in  Säcken

pflegt,  für  den  Zentner  2  Thlr.  oder  3  Fl.  30  Kr.  «

28. In Nr. 26. b.1.ist hinzuzufügen: "Stearin, einschließlich Stearinsäure";
dagegen  kommt  Nr.  26.  c.  in  Wegfall  und  wird  Nr.  26.  d.  als  Nr.  26.c.
bezeichnet.

29.  Die  Nummern  27.  b.  und  c.  erhalten  nachstehende  Fassung:
b)  Ungeleimtes  ordinaires  (grobes  graues,
halbweißes  und  gefärbtes)  Papier;
alles  ungeleimte  Druckpapier)  Formerarbeit
  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder
ähnlichen  Stoffen,  auch  in  Verbindung
mit  Holz  oder  Eisen,  jedoch  weder
  angestrichen  noch  lackirt,
für  den  Zentner  20  Sgr.  od.  1  Fl.  10  Kr.
c)  Alles  nicht  unter  a.,  b.  und  d.  begriffene
  Papier,  auch  lithographirtes,
bedrucktes  oder  liniirtes,  zu  Rechnungen,
  Etiketten,  Frachtbriefen,  Devisen
  etc.  vorgerichtetes  Papier;  Malerpappe,


für  den  Zentner  1  Thlr.  od.  1  Fl.  45  Kr.

d)  Gold-  und  Silberpapier;  Papier  mit
Gold-  oder  Silbermuster;  durchschlagenes
  Papier;  ingleichen  Streifen  von
diesen  Papiergattungen;  Papiertapeten;    Tara:
Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  16  in  Kisten,
Pappmasse;  Formerarbeit  aus  Stein-  13  in  Körben,
pappe,  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  in  Ballen.
soweit  sie  nicht  unter  b.  und  e.  be-  

griffen  ist,
für  den  Zentner  1  Thlr.  10  Sgr.  od.  2  Fl.  20  Kr.
30.  Die  Nummer  27  d.  erhält  die  Bezeichnung  27 e.

31.  In  Nummer  30.  ist  am  Schlusse  folgende  Anmerkung  aufzunehmen:
Anmerkung:  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von  Seidenabfällen,
  welche  das  Ansehen  von  grauer  Packleinwand
haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen  u.  s.  w.  verwendet
werden,  für  den  Zentner  20  Sgr.  od.  1  Fl.  10  Kr.
32.  In  Nummer  33  b.  werden  hinzugefügt:
"Schiefertafeln  in  Holzrahmen,  auch  lackirten  oder  polirten."

25•  33.  Die
        <pb n="154" />
        —  142  —

33.  Die  Nummer  34.  erhält  nachstehende  Fassung:
34.  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf:
Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koaks,  Torf,  Torfkohlen,
frei.              frei.

34.  Die  Nummer  35.  erhält  nachstehende  Fassung:
35.  Stroh-,  Rohr-  und  Bastwaaren:

a)  Matten  und  Fußdecken  aus  Bast,  Stroh  und  Schilf,  auch

andere  Schilfwaaren,  ordinaire,  ungefärbt  und  gefärbt;  Strohbesen;

  Strohbänder  aller  Art;  Hüte  aus  Holzspan  ohne

Garnitur,  frei.
b)  Stroh-  und  Bastgeflechte,  mit  Aus-  Tara:
nahme  der  Strohbänder;  Decken  von  20  in  Kisten
ungespaltenem  Stroh,  9  in  Ballen.
für  den  Zentner  4  Thlr.  od.  7  Fl.
c)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein  und  Palmblättern:


1.  ohne  Garnitur  für  das  Stück  2  Sgr.  oder  7  Kr.,
2.  mit  "  auch  dergl.  aus
Holzspan  für  das  Stück  4  „    14 "
35.  In  Nummer  36.  ist  hinzuzufügen:  "Thieröl,  rohes  (Hirschhornöl)  und  gereinigtes
  (Dippelsöl).

36.  In  Nummer  38.  tritt:  „Porzellan,  weißes  mit  farbigen  Streifen"  aus  lit.

d.  in  lit.  c.
37.  Die  Nummer  39.  erhält  nachstehende  Fassung:
39. Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel.  frei.  frei.
b)  Rindvieh:  Stiere,  Ochsen  Kühe,  Jungvieh  und
Kälber  .  ..  frei.  frei.
c)  Schweine:
1.  gemästete,  und  magere.....  1 Stück  20  Sgr.  oder  1  Fl.  10  Kr.
2. Spanferkel............     1   " 3  "  —  10 1/2 "
d)  —  Schaafvieh und  Ziegen  frei.  frei.

§. 2  
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1870.  in  Kraft.
§. 3.  

Ueber  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Bestimmungen  wird  von  dem  Bundesrathe
  des  Zollvereins  Beschluß  gefaßt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
(Nr.  487.)
        <pb n="155" />
        —  148;  —

(Nr.  487.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Redaktion  des  Vereins-Zolltarifs.  Vom
23.  Mai  1870.

Au  Grund  des  vorstehenden  Gesetzes,  sowie  der  Gesetze:
betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  vom  12.  Oktober  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  41.),
betreffend  den  Vereins-Zolltarif  vom  1.  Juli  1865.,  vom  25.  Mai  1868.
(Bundesgesetzbl.  S.  316.),  
betreffend  die  Besteuerung  des  Zuckers,  vom  26.  Juni  1869.  (Bundesgesetzbl.
  S.  282.),
hat  der  Bundesrath  des  Zollvereins  die  nachfolgende  neue  Redaktion  des  Vereins-Zolltarifs
  vom  1.  Oktober  1870.  an  festgestellt.

Berlin,  den  23.  Mai  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.

Vereins-Zolltarif
vom  1.  Oktober  1870  an.

Erste  Abtheilung.
Bestimmungen  über  die  Einfuhr.

 

Vorbemerkungen.

Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Eingangszolle  frei,  wenn  die  dabei
bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen:

1)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen,  von  der
Zollgrenze  durchschnittenen  Landgutes,  dessen  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäude
  innerhalb  dieser  Grenzen  belegen  sind.

2)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und

Wäsche,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,
von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß
neue  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände
  von  Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung

  im  Lande  niederlassen.
3)  Haus-
        <pb n="156" />
        —  144  —

3)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und
Wäsche,  welche  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere
Erlaubniß.  ·
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute
  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches
reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende
Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufes  mit  sich  fuühren,  ingleichen  getragene
  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  sowie  andere  Gegenstände  der  bezeichneten
  Art,  welche  den  genannten  Personen  vorausgehen  oder  nachfolgen;
Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche.

5)  Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze

zum  Personen-  und  Waarentransporte  dienen  und  nur  deshalb  eingehen,

die  Wasserfahrzeuge  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten
Inventarienstücke,  infofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern
inländische  Schiffe  die  nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke  einführen,
  als  sie  bei  dem  Ausgange  an  Bord  hatten;  Wagen  der  Reisenden,
  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit
der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer  dienten,  sofern  sie
nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben  sich  befunden  haben
und  zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind.

6)  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  leere,  welche  zum  Behufe  des  Einkaufs  von
Oel,  Getreide  u.  dgl.  entweder  vom  Auslande  mit  der  Bestimmung  des
Wiederausganges  eingebracht  werden,  oder  welche,  nachdem  Oel  u.  s.  w.
darin  ausgeführt  worden,  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  in  beiden
Fällen  unter  Festhaltung  der  Identität  und,  nach  Befinden,  Sicherstellung
der  Eingangsabgabe,

Bei  gebrauchten  leeren  Säcken  u.  s.  w.  wird  jedoch  von  einer
Kontrole  der  Identität  abgesehen,  sobald  kein  Zweifel  dagegen  besteht,
daß  dieselben  als  Emballage  für  ausgeführtes  Getreide  u.  s.  w.  gedient
haben,  oder  als  solche  zur  Ausfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.  zu  dienen
bestimmt  sind.

7)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauch  als  solche  geeignet  sind.  

8)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunst-Institute
  und  Sammiungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für
Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten,
  ingleichen  Naturalien,  welche  für  wissenschaftliche  Sammlungen
eingehen.

9)  Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenheit
  darüber  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich  nur  in
ihrem  Alter  liegt,  und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche,
als  dem  des  Sammelns  eignen.
        <pb n="157" />
        —  145  —

Tarif.
        <pb n="158" />
        —  146  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

1. Abfälle:

a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne)  und
von  verzinntem  Eisenblech  (Weißblech);  von  Glashütten,  auch  Scherben
  von  Glas-.  und  Thonwaaren;  von  der  Wachsbereitung;  von
Salzsiedereien  die  Mutterlauge;  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;
von  Gerbereien  das  Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  und
sonstige  lediglich  zur  Leimfabrikation  geeignete  Lederabfälle......

b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;  Thierflechsen;
  Treber;  Branntweinspülig;  Spreu;  Kleie;  Steinkohlenasche;
  Dünger,  thierischer  und  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte
  Asche,  Kalkäscher,  Knochenschaum  oder  Zuckererde

Anmerk.  zu  b.  Künstliche  Düngungsmittel  und  Düngesalz  werden  auf  besondere
Erlaubniß,  und  letzteres  nur  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei
  zugelassen.

c)  Lumpen  aller  Art;  ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus  Lumpen
  oder  anderen  Materialien,  für  die  Papierfabrikation;  Papierspäne;
  Makulatur,  beschriebene  und  bedruckte  alte  Fischernetze,  altes
Tauwerk  und  alte  Stricke;  gezupfte  Charpi...  ......  ..

Anmerk.  Abfälle,  welche  nicht  besonders  genannt  find,  werden  wie  die  Rohstoffe,
von  welchen  sie  herstammen,  behandelt.

2. Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)  Baumwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte;  Baumwollwatte

b)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,  Seide,  Wolle
oder  anderen  Thierhaaren:
1)  ein-  und  zweidrähtiges,
a)  rohes

b)  gebleichtes  oder  gefärbtes  ..........................

2)  drei-  und  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt  .  .
c)  Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Leinen
        <pb n="159" />
        147

 

Abgabensätze

 

Für  Tara  wird  vergütet

 

Maaßstab
d  vom  Zentner
er  nach  dem  nach  dem  Brutto-Gewicht:
Verzollung. 30-Thaler-Fuß. 52 1/2-Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.

frei  frei
frei  frei
frei  frei

frei  frei
30  18  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  2  —  3  30  13  in  Körben.
18  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  4  —  7  —  13  in Körben    
7  in  Ballen.
1  Zentner  6  —  10  30  18 in Fässern  und Kisten

Bundes-Gesetzbl.

 

—

 

870.

 

 

 

26
        <pb n="160" />
        A-—

  148  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

oder  Metallfäden,  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen
  unter  Nr.  41.  genannten  Thierhaaren:

1)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte  dichte  Gewebe,

  auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der  sammetartigen  Gewebe

2)  alle  nicht  unter  Nr.  1.  und  3.  begriffene  dichte  Gewebe;  rohe

(aus  rohem  Garn  verfertigte)  undichte  Gewebe;  Strumpfwaaren;

  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste

in  Verbindung  mit  Metallfäden  ..  .  .  ..

3)  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin,  Tüll,  Marly,

Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  2.  begriffen  sind;  Spitzen

und  alle  Stickereien. ............................................................................

Blei  und  Bleiwaaren,  auch  mit  Spießglanz  legirt:

a)  1)  Rohes  Blei  in  Blöcken,  Mulden  etc.,  altes  Bruchblei...

2)  Blei-;  Silber-  und  Goldglätte;  Mennige.....................................

b)  Gewalztes  Blei;  Buchdruckerschriften  ...

c)  Grobe  Bleiwaaren;  als:  Kessel,  Röhren,  Schroot,  Draht  etc.,  auch

in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack

d)  Feine,  auch  lackirte  Bleiwaaren;  ingleichen  Bleiwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.
fallen.

Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren:
a)  Grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und
Lack

b)  Feine,  in  Verbindung  mit  anteren  Materialien,  soweit  sie  daburch
nicht  unter  Nr.  20.  fallen  .  ............................................................................

Droguerie-,  Apotheker-  und  Farbewaaren:

a)  Aether  aller  Art,  Chloroform,  Collodium;  ätherische  Oele,  mit  Ausnahme
  der  nachstehend  unter  b.,  sowie  der  unter  Nr.  36.  genannten;
Essenzen,  Extrakte,  Tinkturen  und  Wässer,  alkohol-  oder  ätherhaltige,
  zum  Gewerbe-  und  Medizinalgebrauche;  Firnisse  aller  Art,
mit  Ausnahme  von  Oelfirniß;  Maler-,  Wasch-  und  Pastellfarben,
        <pb n="161" />
        149

 

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Abgabensätze Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-Thaler-Fuß. 52 1/2-Gulden  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zeutner  10  —  17  30
18  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner   16  —-  28  —  7  in  Ballen.
Zentner  26  —  45  30
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  4  —  7  — 20  in Fässern  und  Kisten.
  frei  frei
Zentner  4  —  7  —  20  in  Fässern  unb  Kisten.
        <pb n="162" />
        —  150  —

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

Tusche,  Farben-  und  Tuschkasten;  Blei-,  Roth-  und  Farbenstifte;
Zeichenkreide................................................
b) Wachholderöl,Rosmarinöl....................................
c) Aetznatron, gelbes, weißes und rothes blausaurces Kali........·..
d) Soda, kalzinirte; doppelt-kohlensaures Natron..................
e) Alaun;Chlorkalk, Oelfirnß.................................·.
f )Soda, rohe, natürliche oder künstliche krystallisirte Soda......
g)  Rohe  Erzeugnisse  zum  Gewerbe-  und  Medizinalgebrauche,  sofern  sie
nicht  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind
h)  Albumin;  Ammoniak,  kohlensaures  und  schwefelsaures;  arsenige
Säure;  Arseniksäure;  Baryt,  schwefelsaurer,  gepulvert;  Benzoesäure;
Berliner  Blau;  blaue  und  grüne  Kupferfarben;  Bleiweiß;  Bleizucker;
Borax  und  Borsäure;  Brom;  Bromkalium;  Cadmiumgelb;  Chlorkalcium,
  Chlormagnesium;  chromsaure  Erd-  und  Metallsalze,  chromsaures
  Kali;  Citronensäure,  Citronensaft;  citronensaurer  Kalk;  Eisenbeizen;
  Eisenvitriol,  grüner;  Englisch  Pflaster;  Färbe-  und  Gerbematerialien,
  nicht  besonders  genannt;  Farbholz-  und  Gerbestoff-Extrakte;
Feuerwerk;  Gelatine;  gemahlene  Kreide;  gemischter  Kupfer-  und
Eisenvitriol;  Glycerin;  Grünspan,  roher  und  raffinirter;  Hirschhorngeist;
  Jod;  Jodkalium;  Indigokarmin  und  Karmin  aus  Cochenille;
Kasselergelb;  Kermes,  mineralischer;  Kitte;  Knochenkohle;  Knochenmehl;
  Kupfervitriol;  Lackmus;)  Lakritzensaft;  Leim;  Metalloxyde,
nicht  besonders  genannt;  Milchzucker;  Mineralwasser,  künstliches  und
natürliches,  einschließlich  der  Flaschen  und  Krüge;  Mundlack  (Oblaten);
Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali)  Orseille  und  Persio;  Pott-  (Waid-)
Asche;  Ruß;  Salmiak  und  Salmiakgeist;  Salpeter,  roh  und  gereinigt;
Salpetersäure;  Salzsäure;  Schüttgelb;  Schuhwichse;  Schwärze;
Schwefel;  Schwefelarsenik;  Schwefelsäure;  schwefelsaures  und  salzsaures
  Kali;  schwefelsaure  und  kohlensaure  Magnesia;  schwefelsaures
Natron  (Glaubersalz),  schwefligsaures  und  unterschwefligsaures  Natron;
Siegellackt;  Smalte;  Streuglas;  Ultramarin;  Wagenschmiere;  Wasserglas;
  Weinhefe,  trockene  und  teigartige;  Weinstein  und  Weinsteinsäure;
  Zinkoxyd  (Zinkweiß);  Zinkvitriol;  Zündwaaren.

Ferner:  Chemische  Fabrikate  und  Präparate  für  den  Gewerbeund
  Medizinalgebrauch,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Säfte,  überhaupt
Droguerie-;  Apotheker-  und  Farbewaaren,  insofern  diese  Gegenstände
nicht  vorstehend  unter  a.  bis  f.  oder  unter  anderen  Nummern  des
Tarifs  begriffen  sind
        <pb n="163" />
        —  151  —

 

Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet

 

 

Maaßstab
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner

Verzollung.  30-Thaler-  Fuß.  52 1/2-  Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl  Kr.  Pfund.

1  Zentner  3  10  5  50  16  in  Fässern  und  Kisten.

1  Zentner  2  —  3  30  6  in   Ballen.

1  Zentner  1  —  1  45

1  Zentner  —  20  1  10

1  Zentner  —  15  —  52 1/2

1  Zentner  —  7 1/2  26 1/2
frei  frei

 

 

 

frei  .  frei
        <pb n="164" />
        —  152  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

—

 

Eisen  und  Stahl,  Eisen-  und  Stahlwaaren:
a)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen

1.)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme  des
faconnirten);  Luppeneisen;  Eisenbahnschienen,  Winkeleisen,  (-Eisen,
einfaches  und  doppeltes  T-Eisen;  Roh-  und  Cementstahl;  Guß-  und
raffinirter  Stahl;  Eisen-  und  Stahldraht  von  mehr  als  3/4  Pr.  Linie
Durchmesser;  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen
und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  dgl.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern
dergleichen  Bestandtheile  einzeln  funfzig  Pfund  oder  darüber  wiegen

Anmerk.  zu  b.  1)  Rohstahl,  seewärts  von  der  Russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung
  einschließlich  auf  Erlaubnißschein  für  Stahlfabriken
eingehend..  .  .  ..  ..  ..
2)  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend,  in  Waffeln  oder  Prismen;
roher  Stahl  in  Blöcken  oder  Gußstücken..............................
3)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  und  Stahl  von  ½  'Pr.  Linie
und  darunter  Stärke  oder  von  mehr  als  7  Zoll  Pr.  Breite
wird  als  Blech  (Platte)  verzollt.
4)  Abfälle  von  Stahl  (Schrott)  werden  wie  Roheisen  verzollt.

c)  Faconnirtes  Eisen  in  Stäben;  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen;
flugschaaren-  Eisen;  schwarzes  Eisenblech;  rohes  Stahlblech;  rohe
(unpolirte)  Eisen-  und  Stahlplatten;  Anker,  sowie  Anker-  und
Schiffsketten;  Eisen-  und  Stahldraht  von  3/4  Pr.  Linie  und  darunter
Durchmeser  .  .  ..

d)  Gefirnißtes  Eisenblech;  polirtes  Stahlblech;  polirte  Eisen-  und
Stahlplatten;  Weißblech  ......

c)  Eisen  und  Stahlwaaren:

1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  etc. ..  ..
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen
und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl-  und  Eisendraht  auch  in  Verbindung
  mit  Holz,  gefertigt,  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  welche
abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch  nicht
polirt  sind,  als:  Aexte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,
Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffee-  Trommeln  und  Mühlen,  Ketten  (mit
Ausschluß  der  Anker-  und  Schiffsketten,  Kochgeschirre,  Nägel,
Pfannen,  Schaufeln,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer
zum  Handwerksgebrauch,  Sensen,  Sicheln  und  Futterklingen
        <pb n="165" />
        —  153  —

 

Abgabensätze

 

Für  Tara  wird  vergütet

 

 

 

 

 

 

Maaßstab
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung .30-Thaler-Fuß. 52 1/2-Gulden-Fuß.  Brutto--Gewicht:
Thlr  Sgr.  Fl  Kr.  Pfund.
1  Zentner  —  2 1/2  —  8 3/4
1  Zeniner  —  17 1/2  1  1 1/2
1  Zentner  —  10  —  35
1  Zentner  —  12  —  42
1  Zeniner  —  25  1  27 1/2
10  in Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  1  5  2  2 1/2  6 in  Körben.  
4  in  Ballen.
1  Zentner  —  12  —  42
        <pb n="166" />
        —  154  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

(Strohmesser),  Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher-

  und  Schneiderscheeren,  Zangen  u.  dgl.  m.;  dann  gewalzte

  und  gezogene  schmiedeeiserne  .....Röhren........
3)  Feine:

a)  aus  feinem  Eisenguß),  polirtem  Eisen  oder  Stahl,  oder
aus  Eisen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen,
als:  Gußwaaren  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,  Messer,
Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwertfegerarbeit
  etc.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter
b  genannen............
Nähnadeln;  Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen  unedlen
  Metallen;  Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus  unedlen
  Metallen;  Gewehre  aller  Art  ...............

—

b.)

Erden,  Erze  und  edle  Metalle:

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt  oder
gemahlen,  ingleichen  Erze,  auch  aufbereitete,  soweit  diese  Gegenstände
  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind;  edle  Me.
talle  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden
silberhaltigen  Scheidenmünze  ..  .  .  .  .

Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,  mit  Ausnahme
der  Baumwolle,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,  auch
Abfälle  .  ..  ...  ..  .  .  ..

Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues:

a)  Getreide,  auch  gewalzt,  und  Hülsenfrüchte  ..  .  ...........
b)  Sämereien  und  Beeren:

1)  Anis,  Coriander,  Fenchel  und  Kümmel

2)  Alle  übrigen  Sämereien  einschließlich  der  Oelsämereien;  frische

Beeren,  ingleichen  Wachholderbeeren  aller  Art;  Erdnüsse.

c)  Garten-  und  Futtergewächse,  frische;  Blumenzwiebeln;  Kartoffeln;

Wurzeln,  frische;  Obst,  frisches;  lebende  Gewächse,  auch  in  Töpfen

oder  Kübeln;  Heu;  Stroh;  Schilf..
        <pb n="167" />
        —  155  —

 

 

 

Maaßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-  Thaler-  Fuß. 52 1/2  Gulden-Fuß.  Brutto-Gewichte:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
10  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  1  10  20 
4  in  Ballen.
1  Zentner  4  —  7  —
13  in  Fässern  und  Kisten.
6  in  Kisten
4  in  Ballen.
1  Zentner  10  —  17  30
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei    frei

 

 

 

 

 

Bundes  ·  Gesetzbl.  1870.  27
        <pb n="168" />
        —  156  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

10.

11.

 

Glas  und  Glaswaaren:

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)  .  ..  .  .  .  .  .  ..
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes  oder  nur  mit  abgeschliffenen
  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern;  Fenster-  und  Tafelglas
  in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und  ganz  weiß);  Behänge
zu  Kronleuchtern  von  Glas;  Glasknöpfe,  Glasperlen,  Glasschmelz.

c)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes,
massives  weißes  Glas  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

d)  Spiegelglas:
1)  rohes,  ungeschliffenes  .....
2)  geschliffenes,  belegt  oder  unbelegt  .  .  ..  .  .  .
e)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas,  ohne  Unterschied  der
Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen.  ...........  .......  .  ..  .......
Anmerk.  zu  c.  und  e.  Glasmasse,  sowie  Glasröhren,  Glasstängelchen  und  Glasplättchen,
  ohne  Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung,
  Kunstglasbläserei  und  Knopffabrikation  gebraucht
werden;  Glasurmasse

Haare  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  41.  genannten,  sowie
Waaren  aus  solchen  Thierhaaren;  Menschenhaare;  Federn  und  Borsten:
a)  Haare,  einschließlich  der  Menschenhaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,

  auch  in  Lockenform  gelegt;  gesponnen,  auch  in  Verbindung
mit  den  unter  Nr.  22.  begriffenen  Spinnstoffen;  Schreibfedern
(Federspulen),  rohe  und  gezogene;  Bettfedern;  Schmuckfedern,  auch
gefärbte,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  18.  begriffen  sind;  Borsten;
Oeltücher;  ganz  grobe  Filze  .  ..  .  ..  ..  .  .  ...
b)  grobe  Fußdecken  ...  ..  ...  .  ...
c)  Gewebe,  andere,  auch  mit  anderen  Gespinnsten  gemischt,  sofern
mindestens  die  ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  Haaren  besteht;
  Filze,  soweit  sie  nicht  unter  a.  begriffen  sind................
Anmerk.  zu  c.  Gewebe  aus  Haaren  und  anderen  Gespinnsten,  deren  Kette  oder
Einschlag  nicht  ganz  aus  Haaren  besteht,  werden,  wenn  sie  Seide
enthalten,  nach  Nr.  30.  d.,  in  allen  anderen  Fällen  so  verzollt,

als  wenn  sie  Haare  nicht  enthielten.
        <pb n="169" />
        157

 

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-Thaler-  Fuß.  52 1/2-  Gulden-  Fuß.  Brutto-  Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr  Pfund.
frei  frei
1  Zentner  —  20  1  10
Für  beprebtes,  geschliffenes,  abgerlebenes,
  gemustertes  Glas:
  40  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  2  20  4  40  13  in  Körben.
Für  geschnittenes,    auch  massives Glas:
13  in  Kisten,  Fässern  und  Körben.
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
1  Zentner  4  —  7  —  17  in  Kisten.
1 Zentner     4   —  7   —    20 in Kisten und Fässern                                                                                                13 in Körben.    
frei  frei
frei    frei  .
1 Zentner  —  15  —  52 1/2
1  Zentner  8  —  14  —

 

 

 

 

 

27 
        <pb n="170" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

No
12. Häute  und  Felle:

a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  zur  Lederbereitung;
  rohe  behaarte  Schaaf.,  Lamm,  und  Ziegenfelle;  rohe  Hasenund
  Kaninchenfelle;  rohe  frische  und  getrocknete  Seehund-  und
Robbenfelle........................................................................................................

b)  Felle  zur  Pelzwerk.  (Rauchwaaren-)  Bereitung

13.  Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische  Schnitz- 



stoffe,  sowie  Waaren  daraus,  mit  Ausnahme  der  Waaren
  von  Schildpatt:

a)  Brennholz,  auch  Reisig;  Holzkohlen;  Holzborke  oder  Gerberlohe;
Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial)....................................
b)  Bau-  und  Nutzholz  aller  Art,  auch  gesägt  oder  auf  andere  Weise
vorgearbeitet,  ingleichen  andere  vegetabilische  und  animalische  Schnitzstoffe,
  nicht  besonders  genant  ..  ..  ..  ..  ....
c)  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler.,  Tischler-  und  bloß
gehobelte  Holzwaaren  und  Wagner-Arbeiten;  grobe  Böttcherwaaren
mit  eisernen  Reifen,  gebrauchte;  Besen  von  Reisig  grobe  Korbflechterwaaren,
  weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  noch  gefirnißt
  Hornplatten  und  rohe,  bloß  geschnittene  Knochenplatter
d)  Holz  in  geschnittenen  Fournieren,  Korkplatten,  Korkscheiben,  Korksohlen,
  Korkstöpsel,  Stuhlrohr,  gebeiztes  oder  gespaltenes...........
e)  hölzerne  Hausgeräthe  (Möbel)  und  andere  Tischler-,  Drechsler,  und
Böttcherwaaren,  Wagnerarbeiten  und  grobe  Korbflechterwaaren,
welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  gefirnißt  oder  auch  in  einzelnen
  Theilen  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,  lohgarem
Leder,  Glas  oder  Steinen  (mit  Ausnahme  der  Edelsteine  und  Halbedelsteine)
  verarbeitet  sind;  auch  gerissenes  Fischbein....................
f)  feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schnitzarbeit),  feine  Korbflechterwaaren,
  sowie  überhaupt  alle  unter  c.,  d.  und  e.  nicht  begriffenen
  Waaren  aus  vegetabilischen  oder  animalischen  Schnitzstoffen,
mit  Ausnahme  von  Schildpatt;  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen;  Holzbronze

g)  gepolsterte,  auch  überzogene  Möbel  aller  Art  ..................................
        <pb n="171" />
        —  159  —

 

Abgabensätze

 

Für  Tara  wird  vergütet

 

 

 

 

Maaßstab
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-Thaler-  Fuß. 52 1/2-Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  1  —  1  45
20  in  Fässern  und  Kisten.
— 7  —  13  in  Körben.
1 Zentner  4  9  in Bällen.
16  in  Fässern  und  Kisten.
1  10  5  6 in Ballen  
1  Zentner  3  10  5  50
        <pb n="172" />
        —  160  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

14.
15.

16.

 

Hoprfen  ...  ........................  ....

Instrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge:
a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  welchen  sie
gefertigt  sind:
1)  musikalische............................................................
2)  astronomische,  chirurgische,  optische,  mathematische,  chemische
(für  Laboratorien),  physikalishe..
b)  Maschinen:
1)  Lokomotiven,  Tender  und  Dampfkessel.......................................  ...
2)  andere,  und  zwar,  je  nachdem  der,  nach  dem  Gewichte  überwiegende
  Bestandtheil  besteht:
a) ausHolz...........................................
b) aus Gußeisen...............·........................
 aus Schmiedeeisen oder Stahl........................

d) aus anderen unedlen Metallen......................

3)  Walzen  aus  unedlen  Metallen  zum  Druck  und  zur  Appretur
von  Geweben:
a)  gravirt.....................................................
)  nicht  gravirt  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..

4)  Kratzen  und  Kratzenbeschäge  .............................
c) Wagen und Schlitten:

1)  Eisenbahnfahrzeuge  ......................................

2) andere Wagen und Schlitten mit Leder- oderPolsterarbeit....
d) See- und Flußschiffe:

1) hölzerne...............................................

2) eiserne................................................

Anmerk.  zu  d.  1.  und  2.  Die  Anker,  Anker-  und  sonstigen  Ketten,  ingleichen

alle,  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Schiffs-Utensilien  gehörige

  bewegliche  Inventarienstücke,  sowie  bei  den  Dampfschiffen

  die  Dampfmaschinen,  unterliegen  den  für  diese

Gegenstände  festgesetzten  Zollsätzen.

Kalender

werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen  besonderen
Vorschriften  behandelt.
        <pb n="173" />
        —  161

 

Abgabensätze

 

 

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30  -  Thaler  -  Fuß.  52 1/2  -  Gulden  ·  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Tlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  1  20  2  55
1  Zentner  2  —  3  30  3  23  in  Fässern  und  Kisten. 9 in Ballen.
frei  frei  —
1  Zentner  1  15  2  37 1/2
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
1   Zentner  —  15  —  52 1/2
Zentner  —  25  27 1/2  13  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  1 10 2 20  6 in Körben, 4 in Ballen.
frei  frei
frei  frei  .
1 Zentner 6 —10 30    13 in Fässern und Kisten. 6 in Köben. 
4 in  Ballen.
vom  Werth  zehn  Prozent.
Stück  50  —  87  30
frei  .  frei
vom  Werth  acht  Prozent.
        <pb n="174" />
        17.

18.

 

—  162  —

Benennung  der  Gegenstände.

I#126n

    

Kautschuck  und  Guttapercha,  sowie  Waaren  daraus:
a)  Kautschuck  in  der  ursprünglichen  Form  von  Schuhen,  Flaschen  etc.;
Guttapercha,  roh,  ungereinigt  oder  gereinigt...........................................
b)  Kautschuckfäden  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  oder
mit  baumwollenem,  leinenem  oder  wollenem  rohem  (nicht  gebleichtem
oder  gefärbtem)  Garn  nur  dergestalt  umsponnen,  umflochten  oder
umwickelt,  daß  sie  ohne  Ausdehnung  noch  deutlich  erkannt  werden
können;  Kautschuckplatten;  aufgelöstes  Kautschuck....................................
c) Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-  und  Täschnerwaaren,  sowie
andere  Waaren  aus  unlackirtem,  ungefärbtem,  unbedrucktem  Kautschuck,
alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen;  übersponnene  Kautschuckfäden.
d) Waaren  aus  lackirtem,  gefärbtem  oder  bedrucktem  Kautschuck,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20.  fallen;  feine  Schuhe  .  .  ..

c)

d)



e)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen  oder  getränkt.
Anmerk.  zu  e.  Kautschuck-Drucktücher  für  Fabriken  und  Kratzenleder,  künstliches,
für  Kratzenfabriken,  beide  auf  Erlaubnißscheine  unter  Kontole......
t) Gewebe  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien
  .  .  .  .  .  .  .  .
Anmerk.  zu  b.  bis  f.  Waaren  aus  Guttapercha  werden  wie  Waaren  aus  Kautschuck
behandelt.
Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren:  

a)  Von  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden.
b)  Andere,  soweit  sie  nicht  nachstehend  unter  c.  und  e.  genannt  sind;
Herrenhüte  von  Seide,  unstaffirt,  staffirt  oder  garnirt;  künstliche
Blumen  zugerichtete  Schmuckfeden.

c)  Von  Geweben  mit  Kautschuck  oder  Guttapercha  überzogen  oder  getränkt,
  sowie  aus  Gummifäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinn  -
materialen  .  ...  .  .  ..

d)  Herrenhüte  von  Filz,  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  unstaffirt,
staffirt  oder  garnirt  ..  .  .  .  .  .  .  .

e)  Leinene  Leibwäshe.  ..
Anmerk.  Kleider  und  Wäsche,  getragene  oder  gebrauchte,  wenn  sie  nicht  zum
Verkauf  einghen  .....  .  .  .  .  .  .
        <pb n="175" />
        —  103

 

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzllung. 30-Thaler-  Fuß.  52 1/2  -  Gulden  -  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr. Sgr.  Fl.  Kr. Pfund.
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  4 —  7 —  16 in Fässern und Kisten  13  in  Körben.  gern  d  Kn.
6  in  Ballen.
1  Zentner  7 -  12 15  52  ai.
“
1  Zentner  —  126  15  E—
6  in  Ballen.
frei  frei  .
1  Zentner  15  —  26  15  13  in  Körben.
6  in  Ballen.
1  Zentner  40  70  —
20  in  Kisten.
11  in  Körben.
9  in  Ballen.
1  Zentner  30  —  52  30
1  Zentner  535  1  nn  #e.,
6  in  Ballen.
#  *  7*  in  Aisten.
1  Lentner  s26  5  1  4
1  Lertrr  10  N  1  „  W,
6  in  Ballen.
¾  frei  4  frei

Bundes-Gesetzbl.

 

 

1870.
        <pb n="176" />
        —  164  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

19.

20.

 

Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte  unedle  Metalle
und  Legirungen  aus  unedlen  Metallen,  sowie  Waaren
daraus:

a)  In  rohem  Zustande  oder  als  alter  Bruch;  auch  Kupfer  und  andere
Scheidemünzen,  insofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten  eingeführt
werden  dürfen  .  .  ..  ..  ..  ..

b)  Geschmiedet  oder  gewalzt  in  Stangen  oder  Blechen,  auch  Draht.

c)  In  Blechen  und  Draht,  plattirt.........  .  .  ..

d)  Waaren,  und  zwar:

1)  Kupferschmiede-  und  Gelbgießer-Waaren,  als:  Blasen,  Bügeleisen,
  Eimer,  Gewichte,  Gewinde,  Haken,  Hähne,  Kellen,
Lampen,  Leuchter,  Lichtputzen,  Mörser,  Riegel,  Röhren,
Schlösser,  Schrauben-Bolzen  und  -Muttern,  Schüsseln,  Thür-,
Fenster-,  Truhen-  und  Wagenbeschläge,  Waageschalen  und  ähnliche
  grobe  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,
ohne  Politur  und  Lack;  dann  Drahtgewebe......................................

2)  Andere,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen  ............................................

Kurze  Waaren,  Ouincaillerien  etc.:

a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;  Taschenuhren;  echtes  Blattgold
und  Blattsilber.....................................................................................  .  .  .

b)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus  unedlen,  echt
vergoldeten  oder  versilberten,  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten
Metallen  gefertigt;  Stutz-  und  Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme
der  hölzernen  Hängeuhren;  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;  feine
Galanterie-  und  Quincaillerie  Waaren  (Herren-  und  Frauenschmuck,
Toiletten-  und  sogenannte  Nippestischsachen  u.  s.  w.)  ganz  oder
theilweise  aus  Aluminium;  ferner  dergleichen  Waaren  aus  anderen
unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder  mehr  und
weniger  vergoldet  oder  versilbert  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung
  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email,  Halbedelsteinen  und  nachgeahmten
  Edelsteinen,  Lava,  Perlmutter  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,
Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen;  Brillen
und  Operngucker;  Fächer;  feine  bossirte  Wachswaaren;  Perrücken-
        <pb n="177" />
        Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-Thaler-Fuß. 52 1/2-  Gulden-  Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
  frei  .  frei  .
1  Zentner  1  22 1/2  3  3 3/4
1  Zentner  4  —  7  —
13  in  Fässern.
6 in  Körben.
4  in  Ballen.
1  Zentner  2  20  4  40
1  Zentner  4  —  7  —
50  87  30  20  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  50  —  *
        <pb n="178" />
        —  166  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

21.

22.

 

macherarbeit;  Regen-  und  Sonnenschirme;  Wachsperlen;  ingleichen
Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle
oder  anderen  Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen
Schnitzstoffen,  unedlen  Metallen,  Glas,  Kautschuck,  Guttapercha,
Leder,  Ledertuch  (leather  cloth),  Papier,  Pappe,  Stroh  oder
Thonwaaren  verbunden  und  nicht  besonders  tarifirt  sind,  z.  B.  Knöpfe
auf  Holzformen  und  dergl. ...................................................  ..  .  ...

Leder  und  Lederwaaren:

a)  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstehend  unter  b.  genannten;
Juchtenleder,  auch  gefärbtes;  Pergament;  Stiefelschäfte..........

b)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Korduan,  Marokin,
Saffian  und  alles  gefärbte  und  lackirte  Leder,  mit  Ausnahme  von
Juchtenleder........................................................................................  ....  ......

Anmerk.  zu  b.  Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte  oder

weiter  zugerichtete  Ziegen-  und  Schaaffelle  ..........  ......  .  ...  .  ..  .  ..

c)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer·  und  Täschnerwaaren,  sowie
andere  Waaren  aus  lohgarem,  lohrothem  oder  blos  geschwärztem
Leder,  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen................................

Anmerk.  zu  c.  Grobe  Schuhmacher-  und  Täschner-Waaren  aus  grauer  Packleinwand,

  Segeltuch,  roher  Leinwand,  rohem  Zwillich  oder
Drillich,  oder  grobem  unbedrucktem  Wachstuch  werden  wie
Waaren  aus  Leder  behandelt.

d)  Feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  Brüsseler  und
Dänischem  Leder,  von  sämisch-  und  weißgarem  Leder,  von  gefärbtem
  oder  lackirtem  Leder  und  Pergament,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen;
feine  Schuhe  aller  Art  ..  ..  .  ...  ........·......  ..·..........·.

e) Handschuhe .................................  ...............

Leinengarn, Leinwand und andere Leienwaaren, d. i. Garn
und  Webe-  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen
Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:

a)  Garn  mit  Ausnahme  des  unter  b.  genannten:
1)  von  Flachs  oder  Hanf:
)  Maschinengespinst  ...............  ..
)Handgespinnst.............................  .......
        <pb n="179" />
        —  167  —

 

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30  -  Thaler  -  Fuß.  52 1/2  -  Gulden  -  Fuß.  Brutto-Gewicht:
D.  Sgr.    Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  15  —  26  15  20  13  in  in  Fässern    und  Kisten.
9  in  Ballen.
1  Zentner  2  —  3  30
16  in  Fässern  und  Kisten.
13  in  Ballen.
1  Zentner  5  —  8  45
1  Zentner - 15   52 1/2
1  Zentner  4  —  7  —  16  in  Fässern  und  Kisten.
6  in  Ballen.
1  Zentner  7  —  12  15  20  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  13  10 23  20  13 in Körben. 6 in Ballen.
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
.  frei  .  frei  .
        <pb n="180" />
        —  168  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

23.

 

2)  von  Jute  oder  anderen  nicht  besonders  genannten  vegetabilischen
Spinnstoffen  ...

d)  Seilerwaaren,  ungebleichte;  gebleichte  Seile,  Taue,  Stricke,  Gurten,
Tragbänder  und  Schläuche;  grobe  Fußdecken  aus  Manillahanf.,
Cocos.,  Jute-  und  ähnlichen  Fasern,  auch  in  Verbindung  mit  den
unter  Nr.  11.  benannten  Haaren  .  ...  ...

e.)  Graue  Packleinwand  und  Segeltuch.....................................  ..  .  .  ...

f)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  mit  Ausnahme  der  unter  g.  genannten
Arten;  Seilerwaaren,  gefärbte  und  gebleichte,  mit  Ausnahme  der
unter  d.  genannten...........................................................................  ..  .  .  ..

 

Anmerk.  zu  f.  Leinwand,  mit  Ausnahme  der  unter  g.  genannten,  eingehend:
aa)  in  Preußen:
auf  der  Grenzlinie  von  Leobschũtz  bis  Seidenberg  in  der  Oberlausitz
nach  Bleichereien  oder  Leinwandmärkten..............................................
bb)  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis  Schandau  auf  Erlaubnißscheine

g)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch  aus  gefärbtem,
  bedrucktem,  gebleichtem  Garn  gewebt;  Damast  aller  Art  verarbeitetes
  Tisch.,  Bett-  und  Handtücherzeug;  leinene  Kittel;  Battist
und Linon..................................................

h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren;
  Gespinnste  und  andere  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden


..................................................................................................................................

Lichte:
a)  Talg-  und  Stearinlichte  .......................  .....
b)  andere  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ........................
        <pb n="181" />
        —  169  —

 

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30  -  Thaler  -  Fuß.  52 1/2  -  Gulden  -  Fuß.  Brutto  -  Gewicht.
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
1  Zentner   1  20  2  55  13  in  Kisten.
1  Zentner  4  —  7       .    6  in  Ballen.
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
1  Zentner  —  20  1  10
1  Zentner  4  —  7  —  13
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  10  13  in  Kisten.
6  in  Ballen
18  in  Kisten.
1  Zentner  10  —-  17  30  13  in  Körben.
1  Zentner  40  —  70  23 in Kisten.
1  Zentner  1  15  2  37 1/2
1  Zentner  15  2  37 1/2  16  in  Kisten.
        <pb n="182" />
        —  170  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

24.

25.

 

Literarische  und  Kunst-Gegenstände:

a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuskripte);  Bücher  in  allen
Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;  Lithographien
  und  Photographien;  geographische  und  Seekarten;  Musikalien........................................................................................................................


b)  Gestochene  Metallplatten,  geschnittene  Holzstöcke,  sowie  lithographische
  Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift,  alle  diese
Gegenstände  zum  Gebrauch  für  den  Druck  auf  Papier.........................

c)  Gemälde  und  Zeichnungen;  Statuen  von  Marmor  und  anderen
Steinarten;  Statuen  von  Metall,  mindestens  in  natürlicher  Größe;
Medaillen................................................................................................  ....  .  .  ...

Material-  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren  und  audere
Konsumtibilien:

a)  Bier  aller  Art,  auch  Meth............................................................................

b)  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrack,  Rum,  Franzbranntwein  und
versetzte  Branntweine  in  Fässern  und  Flaschen.........................................

c)  Hefe  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Weinhefe.......  .....  ..  ..  .  .  ..
d)  Essig  aller  Art  in  Fässern.............................................................................

e)  Wein  und  Most,  auch  Cider  in  Fässern  und  Flaschen;  Essig  in
Flaschen  oder  Kruken;  künstlich  bereitete  Getränke,  nicht  unter  anderen
Nummern  des  Tarifs  begriffen.........................................................................

Anmerk.  zu  e.  Wein  aus  Ländern,  welche  den  Zollverein  nicht  gleich  dem  meistbegünstigten
  Lande  behandeln.........................................................  ............

f)  Butter  .................  ....  ................  ..................................................................

Anmerk.  zu  f.  1)  Frische  ungesalzene  Butter  auf  der  Linie  von  Lindau  bis
Hemmenhofen  eingehend................................................................  ...............
2 )Einzelne·Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfand,

vorbehaltlich  der  im  Falle  eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden

  Aufhebung  oder  Beschränkung  dieser  Begünstigung......................
        <pb n="183" />
        171.—

 

 

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.

 

 

 

Maaßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  —
Verzollung.  30-Thaler-  Fuß.  52 1/2  Gulden-Fuß.  Bruttogewicht:  ·
Thlr.  Sgr.  F.  Kr.  Pfund.  
  frei  frei
      
frei  frei
frei  frei
    
1  Zentner  —  20  1  10
      24 in Kisten  nur bei dem  Eingange  in
1 Zentner  —  6
1  Zentner  6  10  30  16 in  Körben  Flaschen.
7  "215FF«E·H
1 Zentner  —  12  15  15  pr  riähern
1  Zentner  1  10  2  20
1  Zentner  2  20  4  40  24  in  Kisten  nur  bei  dem  Eingange  in
16  in  Körben  Flaschen.
11  in  Ueberfässern.
1  Zentner  4  —  7  —
16  in  Fässern  —  Töpfen  sowie  in  Kü-1
  Zentner  1  10  2  20  11  in  von hartem  Holz  weichen  Holz.
7  in  Körben.
1  Zentner  —  —  1  45
frei  frei
        <pb n="184" />
        —  172  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

g)  1)  Fleisch,  zubereitetes;  Schinken,  Speck,  Würste;  Fleischextrakt,
Tafelbouillon;  Fische,  nicht  anderweit  genant..........................................

2)  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches;  desgleichen  großes  Wild  ...

h)  Früchte  (Südfrüchte):
1)  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,  Granaten
und  dergleihen................................................................................................

Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  für  Einhundert
  Stück  20  Sgr.  oder  1  Fl.  10  Kr.

Im  Falle  der  Auszählung  bleiben  verdorbene  unversteuert,  wenn  sie
in  Gegenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.

2)  a)  getrocknete  Datteln,  Feigen,  Korinthen,  Mandeln,  Pfirsichkerne,
  Rosinen,  Pomeranzen  und  dergleichen............................................

)  Kastanien,  Maronen,  Johannisbrot;  Pinienkerne.......................................
i)  Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  genant

k)  Herinnge  .  .  ..  ....
I)Honig..................................................

m)  1)  Kaffee,  roher  und  Kaffee-Surrogate  (mit  Ausnahme  von  Cichorie)

2)  Kakao  in  Bohnen....................................................................................
3)  Kakaoschalen...................................................................................  .  .  ..

n)  Kaviar  und  Kaviar-Surrogate  (eingesalzener  Fischrogen)  ..........
        <pb n="185" />
        173

 

Abgabensätze

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30  ·  Thaler  ·  Fuß.  52 1/2  ·  Gulden  ·  Fuß.  Brutto  ·  Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
frei  frei
  20 in Fässern und Kisten  
·1 Zentner 2 — 3 30  13 in Körben.
  6  in  Ballen.
13  in  Fässern.
1  Zentner 4   - 7  —  13 in Körben.
6  in  Ballen.
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
16  in  Fässern.
1  Zentner  6  15 11 22 1/2  18  in  Kisten.
  4  in  Ballen.
1  Tonne  1  —  1  45
1  Zentner  —  10  —  35
12  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichen-  und
anderem harten Holze.
1  Zentner  5  25  10  12 1/2  Kisten  von  4  Zentner  und  darüber.
    17 in Kisten  unter 4 Zentner.
9  in Körben.
2  in  Ballen  oder  Säcken.
13  in  Fässern mit  Dauben  von Eichen-  und
1  Zentner  5 25  10  12 1/2  anderen garteb Holze  und in Kisten.
1  Zentner  2  - 3  30  10 in anderen  Fässern.
Zentner  3  in  Ballen
13  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner 11 19 15  4½

29°
        <pb n="186" />
        —  174  —

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

o) Käse aller Art..............................................

p) 1) a) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Kapern,
Pasteten,  Saucen  und  andere  ähnliche  Gegenstände  des  feineren
Tafelgenusses;  Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,  Chokolade  und
Chokolade-Surrogate;  gebrannter  Kaffe

b)  Mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,
Büchsen  und  dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch
eingesalzene  Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Konsumtibilien
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und  dergleichen);
zubereitete  Fische;  zubereiteter  Senf  .........................................  ...

2)  Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,  Pilze,  Gemüse,
getrocknet,  gebacken,  gepulvert,  bloß  eingekocht,  oder  gesalzen,  soweit
  sie  nicht  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind;
Cichorien,  getrocknete,  gebrannte  oder  gemahlene;  Nüsse,  trockene;
Säfte  von  Obst,  Beeren  und  Rüben  zum  Genuß,  ohne  Zucker
eingekocht;  Pomeranzenschalen,  frische  und  getrocknete

q)  1)  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Arrowroot...........................................
2)  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:  geschrotene
  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,

Backwerk,  gewöhnliches  (Bäckerwaare))  Stärkegummi;  Nudeln,
Sago  und  Sago-  Surrogate;  Tapioca..................................................

r  )  Muschel-  oder  Schaalthiere  aus  der  See,  als:  Austern,  Hummern,
ausgeschälte  Muscheln,  Schildkröten  und  dergleichen

s)  Reis,  geschälter  und  ungeschälter
Anmerk.  Reis  zur  Stärke-Fabrikation  unter  Kontrole......................

t)  Salz  (Koch-,  Siede-,  Stein.,  Seesalz),  sowie  alle  Stoffe,  aus  welchen
Salz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt..................................................
        <pb n="187" />
        175

 

Maaßstab
der

Verzollung.

 

1  Zentner

1  Zentner

1  Zentner

1  Zentner

1  Zentner
1  Zentner

1  Zentner

Abgabensätze

 

 

 

 

Für  Tara  wird  vergütet
vom  Zentner

 

 

 

 

nach  dem  nach  dem  
30-Thaler-Fuß.   52 1/2-Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  —    Kr.  Pfund.
20  in  Kisten  von  1  Zentner  und  darüber.
16  in  Kisten  unter  1  Zentner.
11 in Fässern.
1 20  2 55 11 in Fässern.
6  in  Ballen.
12  in  Kübeln  von  3  Zentner  und  darunter.
8  in  schwereren  Kübeln.
7  — 12  15  20  in  Fässern  und  Kisten.
........    13.  in  Körben.
6  in  Ballen.
Für  Kakaomasse,  gemahlenen  Kaao,
  —  —  Chokolade-  Sur-5
  —  8  45  14  in  Kisten  von  weichem  Holz.
frei  frei
—  15  —  52 1/2
frei  frei
2  —  3  30
—  15—  52 1/2
frei  frei
2  —  3  30  1  in  Säcken.
        <pb n="188" />
        —  176  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

u)  Syrup)

v)  Taback:
1)  Tabacksblätter,  unbearbeitete  und  Stenlgel.  .............................
2)  Tabackfabrilate:

a)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder  entrippten  Blättern
oder  geschnitten;  Carotten  oder  Stangen  zu  Schnupftaback,
auch  Tabacksmehl  und  Abfällle...........................................................

b)  Zigarren  und  Schnupftaback  ..................

w) Thee................·.................  ..........  ..........  .....
X)  Zucker )
26. Oel,  anderweit  nicht  genannt,  und  Fette:

 

a)  Oel:
1)  Oel  aller  Art  in  Flaschen  oder  Kruken,  auch  Baumöl  in  Fässern
Anmerk.  zu  a.  1.  Baumöl  in  Fässern  eingehend,  wenn  bei  der  Abfertigung  auf
den  Zentner  ein  Pfund,  Terpentinöl  oder  ein  achtel  Pfund
Rosmarinöl  zugesetzt  worden  .........................................................
)  Die Zollsätze für Zucker und Syrup  sind durch das die Zuckerbesteuerung  betreffende Vereinsgesetz vom Jahr 1869. bestimmt und betragen von
  

1)  raffinirtem  Zucker  aller  Art,  sowie  Rohzucker,  wenn  letzterer  den  auf  Anordnung  des  Bundesrathes
  bei  den  nach  Bedürfniß  öffentlich  zu  bezeichnenden  Zollstellen  niederzu  legenden,  nach  Anleitung
  des  Holländischen  Standart  Nr.  19.  und  darüber  zu  bestimmenden  Mustern  entspricht........

2)  Rohzucker,  soweit  solcher  nicht  zu  dem  unter  1.  gedachten  gehört...................................................................................................................

 

 

3)  Syrup....................................................................................................
    Auflösungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bei  der  Revisson  bestimmt  erkannt  werden,
  unterliegen  dem  vorstehend  unter  2.  aufgeführten  Eingangszolle.

4)  Melasse  unter  Kontrole  der  Verwendung  zur  Branntweinbereitung.........................................
        <pb n="189" />
        —  177  —

 

Maaßstab

der

Verzollung.

Abgabensätze

Für  Tara  wird  vergütet

 

nach  dem

30-Thaler-Fuß.

Thlr.  Sgr.

nach  dem
52 1/2-Gulden-Fuß,

Fl.  Xr.

vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

1  Zentner

1  Zentner
1  Zentner

1  Zentner

1  Zentner

1  Zentner
1  Zentner

1  Zentner

 

11  —

20  —

frei

5
-

 

19  15

frei

22  in  Kisten.
12  in  Fässern,  Seronen  (nicht  von  Thierhäuten)
  und  Kanasserkörben.
in
8  in  Körben.
4 in  Ballen  aus  Schilf,  Bast  und  Binsen.
2  in  Ballen  anderer Art.
16  in  Fässern.
13  in Körben.
12  in  Kanasserkörben.
6  in  Ballen.

Bel  Zigarren  außer  der  vorstehenden
  für  die  äußere  Umschließung
noch 24  Pfund,  falls,  die  Zigarren
in  kleinen  Kisten,  und 12  Pfund,
falls  sie  in  Körbchen  oder  Pappkästen
verpackt  sind.
23  in  Kisten.

Für  Brod-  (Gut-  )  Zucker,  Kandis-,
Bruch-  oder  Lumpenzucker:
14  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichen-  und
anderem  harten  Holze.
10  in  anderen  Fässern.
13  in  Kisten.
7  in  Körben.
Für  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl),
  sowie  gestoßenen  Zucker:
13  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichen-  und
anderem  harten  Holze.
10  in  anderen  Fässern.
13  in  Kisten.
8  in  außereuropäischen  Rohrgeflechten  (Kanassers,
  Kranjans).  
7  in  anderen Körben.
4  in  Ballen.

11  in  Fässern.
        <pb n="190" />
        27.

28.

 

—  178  —



Benenmung  der  Gegenstände.

2)  anderes  Oel  in  Fässern  .  .  .  .  .  ..
Palmoöl  (Palmbutter)  und  Kokosnußöl....................................
b)  Fett
1)  Fischthran,  Paraffin,  Wallrath;  Stearin,  einschließlich  Stearinsäure...................................................................................................................


2)  Fischspreck  ...............................................
3)  anderes  Thierfett,  ungeschmolzen  und  eingeschmolzen  ......

c)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,  auch  gemahlen

Papier  und  Pappwaaren:

a)  graues  Lösch,  und  Packpapier,  Pappdeckel,  Preßspäne,  künstliches
Pergament;  Papier  zum  Schleifen  oder  Poliren;  Fliegenpapier;
Gichtpapier;  Schieferpapier  ..  ..  .............  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..

b)  ungeleimtes  ordinaires  (grobes  graues,  halbweißes  und  gefärbtes)
Papier;  alles  ungeleimte  Druckpapier;  Formerarbeit  aus  Steinpappe,
  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen,  jedoch  weder  angestrichen  noch  lackirt.............................

c)  alles  nicht  unter  s.,  b.  und  d.  begriffene  Papier,  auch  lithographirtes,
  bedrucktes  oder  linirtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,  Fracht.
briefen,  Devisen  etc.  vorgerichtetes  Papier;  Malerpappe......................

d)  Gold-  und  Silberpapier;  Papier  mit  Gold-  oder  Silbermuster;
durchschlagenes  Papier;  ingleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
  Papiertapeten;  Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse;
Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  unter  b.  und  e.  begriffen  ist...............................................

e)  Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen

Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):
a)  Ueberzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte  Decken,  Pelzfutter
und  Besätze  u.  dgl...................................................................................
b)  Fertige,  nicht  überzogene  Schaafpelze,  desgleichen  weißgemachte  und
gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora-  oder  Schaaffelle,  ungefütterte
Decken,  Pelz-Futter  und  Besätze.....................................................  .  ..
        <pb n="191" />
        —  179  —

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-  Thaler  ·  Fuß.  52 1/2-  Gulden  -  Fuß.  Brutto-  Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Tr.  Pfund.
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
·  frei -  frei
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
1  Zentner  —  10  —  35
-  frei -   frei  .
frei  frei
frei  frei
1 Zentner  —  20  1  10
1  Zentner  1  —  1  45
Zentner  10  2  20  16  in  Kisten.
13  in  Körben.
1  Zentner  4  —  7  —  6  in  Ballen.
1  Zentner  22  —  38  30.K  16 in Fässern 20 in Kisten.
6 in  Ballen.
frei  frei

Bundes-Gesetzbl.

 

 

1870.
        <pb n="192" />
        —  160  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

Nr.
29.  Schießpulver  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
30. Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Seiden-Kolons;  Seide,  abgehaspelt  (Greze)  oder-gesponnen;  Floretseide,
  gekämmt,  gesponnen  oder  gezwirnt,  alle  diese  Seide  nicht  gefärbt;
  auch  Abfälle  von  gefärbter  Seide  .  .  .  .  .  ..

b)  Seide  und  Floretseide  gefärbt  ...  ..  .  .  .  .  .  ..

c)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung  mit
Metallfäden  .  .  .  .........................................................................................

d)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
Leinen,  Wolle  oder  anderen,  unter  Nr  41.  genannten  Thierhaaren

Anmerk.  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von  Seidenabfällen)  welche  das
Ansehen  von  grauer  Packleinwand  haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen
u.  s.  w.  verwendet  werden..................................................................
31.  Seife  und  Parfümerien:

a)  Grüne,  schwarze  und  andere  Schmierseife  .  .  .............................

b)  Gemeine  feste  Seife  .  .  .  ..  ...........  .................................................

c) Feine Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen usw.............................

d)   Parfümerien aller Art...  ...........  .....  ........................................................

Anm. zu c. und. Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare   eingeht,
für  sich  höher  belegt  sind,  als  die  letztere,  so  wird  dieser
höhere  Satz  erhoben.

32. Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Größe,  insofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten
  zum  Gebrauche  im  Lande  eingeführt  werden  dürfen,  und
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Stempel-  und  Kontrolvorschriften
33. Steine  und  Steinwaaren:

 

a)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;  Mühlsteine,  auch  mit
eisernen  Reifen;  polirte  Schieferplatten;  Schleif.  und  Wetzsteine  aller
Art;  grobe  Steinmetzarbeiten,  z.  B.  Thür-  und  Fensterstöcke,  Säulen
und  Säulenbestandtheile  „Rinnen,  Röhren  und  Tröge  und  dergleichen,
ungeschlissen,  mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster  und  Marmor;
  Schusser  (Knicker)  aus  Marmor  und  dergleichen  .
        <pb n="193" />
        —  181  —

—.

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgabensätze  Zür  Tara  wird  vergütet
der  nach  bem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-Thaler-  Juß.  52.  Guiden-  Zuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  SEgr.  (Fl.  Xr.  .  Pfund.
frei  frei
.  frei  .  frei
1  Zentner  4  —  7  —  16 in   Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  40  —  70  —  22  in Kisten.
1  Zentner  30  —  2  30  20 in   Kisten.
1  Zentner  —.  20  1  10
1  Zentner  –  25  1  27 1/2
1  Zentner  –  25  1  27 1/2
1  Zentner  2  —  3  30  16 in   Kisten.
1  Zentner  3  10  5  50
1  Zentner  10 —  17  30
frei  frei  .
        <pb n="194" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

36.

37.

 

b)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  geschliffen,  Perlen  und  Korallen  ohne
Fassung;  Waaren  aus  Serpentinstein,  Gyps  und  Schwefel;  Schiefertafeln
  in  Holzrahmen,  auch  lackirten  oder  polirten  .........................

c) Waaren  aus  Halbedelsteinen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen..............

d)  Waaren  aus  allen  anderen  Steinen,  mit  Ausnahme  der  Statuen:

1)  Außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack  ....  ...............
2)  In  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch  Meerschaumwaaren,
  alle  diese  Waaren,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20.
fallen....................................................................................................................

34. Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf:
Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koaks,  Torf,  Torfkohlen  .  ................

Stroh-,  Rohr-  und  Bastwaaren:

a)  Matten  und  Fußdecken  aus  Bast,  Stroh  und  Schilf,  auch  andere
Schilfwaaren,  ordinaire,  ungefärbt  und  gefärbt;  Strohbesen;  Strohbänder
  aller  Art;  Hüte  aus  Holzspan  ohne  Garnitur  ...  .  .  ..  ...

b)  Stroh-  und  Bastgeflechte,  mit  Ausnahme  der  Strohbänder;  Decken
von  ungespaltenem  Stroh...................................................................

c)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein  und  Palmblättern:

1)  ohne  Garnitur  .  .  -....................................
2 ) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan....................................

Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer);Theer- und Mineralöle,
  roh  und  gereinigt,  auch  Benzin  und  Karbolsäure  (Kreosot);  Harzöl;
Terpentin,  Terpentinöl;  Thieröl,  rohes  (Hirschhornöl)  und  gereinigtes
(Dippelsöl)  ..........................................................................................................

Thiere  und  thierische  Produkte,  nicht  anderweit  genannt:
a)  Thiere,  alle  lebende,  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;
Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;  Fische,  frische  und  Flußkrebse;

  frische  unausgeschälte  Muschen.

1)  Eier  und  Milch..........................................................................................
        <pb n="195" />
        —  183  —

 

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-  Thaler-  Fuß. 52 1/2-  Gulden-Fuß.  Brutto-  Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Xr.  Pfund.
frei  frei
1  Zentner  8  14  —  16  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentner  —  5  –  17 1/2
1  Zentner  4  —  7  —  16  in  Fässern  und  Kisten.
frei  frei
frei  frei
4  —  7  -  20  in Kisten.
1  Zentner  4 -   7  — ½  S
das  Stück—    2 —     7  ·  
das  Stück  —   4  —  14
frei  frei
frei  frei
frei  frei
        <pb n="196" />
        —  184  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

39.

40.

41.

 

c)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen  .  .............................................
(1)  Blasen  und  Därme,  thierische;  Wachs;  Waschschwämme  und  andere
thierische  Produkte,  soweit  sie  nicht  unter  anderen  Nummern  des
Tarifs  begriffen  sind............................................................................................

Thonwaaren:

a)  Fliesen,  Mauer-  und  Dachziegel  und  andere  Waaren  aus  Thon  zu
baulichen  Zwecken;  Thonröhren;  Schmelztiegel;  gemeine  Ofenkacheln;
irdene  Pfeifen;  gemeines  Töpfergeschrr  .  .  .  .  .  .  .  ....

b)  Andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von  Porzellan:

1)  einfarbige  oder  weiße  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
2)  bemalte,  bedruckte,  vergoldete  oder  versilberte  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

c)  Porzellan,  weißes,  auch  mit  farbigen  Streifen  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

d)  Porzellan,  farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes,  ingleichen  Thonwaaren
  aller  Art  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen..................................................

Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel....................................................
b)  Rindvieh:  Stiere,  Ochsen,  Kühe,  Jungvieh  und  Kälber  .  ..............
J)  Schweine:  
1) gemästete und magere.......................................................................................
2) Spanferkel............................................................................................................
d) Schaafvieh und Ziegen.......................................................................................

Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft:
a)  Grobes  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)............................................
b)  Alles  andere......................................................................................................
Anmerk.  zu  b.  Waaren  hieraus  werden  wie  feine  -Lederwaaren  behandelt.
Wolle,  einschließlich  der  Ziegen.,  Hasen.,  Kaninchen-  und  Biberhaare,
sowie  Waaren  daraus:    
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene·..................................................
b)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,  ausschließlich  der  Baumwolle,
  gemischt:
1)  einfaches,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirtes,  ungefärbt;  Watten
2)  dublirtes  gefärbt;  drei-  oder  mehrfach  gezwirntes,  ungefärbt
oder  gefärbt  ..  ..  .  .  .  .................................................................................
        <pb n="197" />
        —  185  —

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgabensätze  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-  Thaler  ·  Fuß.  52 1/2  ·  Gulden  ·  Fuß.  Brutto  -  Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Kr.  Pfund.
frei  frei
frei  frei
frei  .  frei
1 Zentner  1  20  2  55
1  Zentner  2  —  3  30
1  Zentner  1  20  2  55  22  in  Kisten.
13  in  Kärben.
1  Zentner  4  —  7
frei  frei
frei  frei
1  Stück  —  20  1  10
1  Stück  —  3  —  104
  frei  .  frei  .
1  Zentner  —  20  1  10  13 in Kisten.
1 Zentner  2   - 3  30  9  in  Körben.
1  Zentner   -  3  6  in  Ballen.
frei  frei
1  Zentner  —  15  —  52 1/2
1  Zentner  4  —  7  —  16  in  Fässern  und  Kisten. 6 in Ballen.
        <pb n="198" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

4.

43.

44.

 

c)  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen  oder  Metallfäden:


  1)  Stickereien,  Spitzen  und  Tülle.....................................................................

2)  bedruckte  Waaren  aller  Art  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..........................

3)  unbedruckte,  ungewalste  Waaren:  Posamentier-  und  Knopfmacher-Waaren;
  auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfäden

4)  unbedruckte  gewalste  Tuch-,  Zeug-  und  Filzwaaren;  Strumpfwaaren;

  Fußteppiche  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ................................................

5)  Tuchleisten  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ............................................................

Zink  und  Zinkwaaren:
a)  rohes  Zink;  altes  Bruchzink..........................................................................
b)  Zinkbleche...........................................................................................................
c)  grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne
Politur  und  Lack;  Draht..................................................................................
d)  feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren;  ingleichen  Zinkwaaren  in  Verbindung

  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.
fallen........................................................................................................................

  

Zinn  und  Zinnwaaren,  auch  mit  Spießglanz  legiert:

a)  Zinn  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  w.;  altes  Bruchzinn..........................
h)  Zinn,  gewalztes  .............................................................................................
c)  grobe  Zinnwaaren,  als:  Draht,  Röhren,  Schüsseln,  Teller,  Kessel
und  andere  Gefäße,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne
Politur und Lack.......................................................................................................
d) feine, auch lackirte Zinnwaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.
fallen..........................................................................................................................

Artikel,  welche  unter  keiner  der  vorstehenden  Nummern
begriffen  sind...........................................................................................................
        <pb n="199" />
        187

 

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
der  nach  dem  nach  dem  vom  Zentner
Verzollung.  30-Thaler-  Fuß.  52 1/2  Gulden-Fuß.  Brutto-Gewicht:
Thlr.  Sgr.  Fl.  Tr  Pfund.
1  Zentner  30  —  52  30
1  Zentner  25  —  43  45
20  in  Kisten.
1  Zentner  20  —  35  —  7  in  Ballen.
1  Zentner  10  —  17  30
  frei  frei  .
frei  frei
frei  frei
frei  frei
1 Zentner  4  — 7  —  20 in Fässern und Kisten.  13  in  Körben.
frei  frei
frei  frei
frei  frei
1  Zentner  4  —  7  —  20 in  Fässern und Kisten.  13 in  Körben.
frei  frei

Bundes-Gesetzbl.

 



1870.

 

 

 

 

31
        <pb n="200" />
        —  188  —

Zweite  Abtheilung.
Bestimmungen  über  die  Ausfuhr.

Bei  der  Ausfuhr  sind  einer  Abgabe  nur  unterworfen:
Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation,  und  zwar:

1)  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makulatur  und
Papierspäne,  mit  12  Thlr.  oder  2  Fl.  55  Xr.  vom  Zentner;

2)  altes  Tauwerk,  alte  Fischernetze  und  Stricke,  getheert  oder  nicht  getheert,
mit  3  Thlr.  oder  35  Xr.  vom  Zentner.

Dritte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Die  Erhebung  des  Zolles  geschieht  nach  Gewicht,  nach  Maaß,  nach
Stückzahl  oder  nach  dem  Werthe.    -
Der  Zoll  ist  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und  Vorschriften  zu  entrichten,

  welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem

1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle
zur  Verzollung,  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.,  oder  zur  Anschreibung
  auf  Privatkreditlager,

2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgungszollpftichtigen  Waaren  bei
einer  zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  befugten  Abfertigungsstelle
angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden.

II.  Der  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende  Zollzentner  (gleich  fünfzig  Kilogramm)
  ist  in  hundert  Pfunde  getheilt.

III.  a)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Bruttogewichte  oder  nach  dem
Nettogewichte  erhoben.

Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem
  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung
  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das
        <pb n="201" />
        —  189  —

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  äußeren  Umgebung
wird  Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung
nothwendig  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrup  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen
Fässer  sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Nettogewicht  ist  das  Bruttogewicht  nach  Abzug  der  Tara.
Die  kleinen,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waare  nöthigen  Umschließungen
  (Flaschen,  Papier,  Pappe,  Bindfaden  und  dergl.)  werden  bei
Ermittelung  des  Nettogewichts  nicht  in  Abzug  gebracht  ebensowenig,
der  Regel  nach,  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der
Waare  beigemischt  sein  möchten.  Eine  Ausnahme  von  letzterer  Bestimmung
  findet  rücksichtlich  der  zu  Wasser  eingegangenen  Waaren  in  der
Weise  statt,  daß,  wenn  in  Folge  von  Havarie  durch  eingedrungenes
Wasser  oder  andere  fremde  Bestandtheile  das  Gewicht  der  Waare  vermehrt
  ist,  bei  der  Verzollung  ein  dem  Gewicht  des  Wassers  etc.  entsprechender
  Abzug  von  dem  vorgefundenen  Gewicht  der  Waare  zugestanden
wird.  —  Auch  ist  es  gestattet,  die  Waare  unter  amtlicher  Aufsicht  zu
trocknen,  worauf  das  nach  der  Trocknung  vorgefundene  Gewicht  der  Verzollung
  zu  Grunde  gelegt  wird.

b)  Die  Zölle  werden  vom  Bruttogewichte  erhoben:

1)  von  denjenigen  Waaren,  für  welche  die  Abgabe  einen  Thaler  oder
einen  Gulden  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht
übersteigt;

2)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im
Tarife  ausdrücklich  festgesetzt  ist.

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung
der  Zoll  nicht  nach  dem  Bruttogewicht  zu  erheben  ist,  wird  das  Nettogewicht
  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt.

d)  Bei  Bestimmung  dieses  Nettogewichts  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zolltarife
  bestimmten  Sätzen  berechnet.

2)  Werden  Waaren,  für  welche  eine  Taravergütung  zugestanden  ist,
blos  in  einfache  Säcke  von  Pack-  oder  Sackleinen  gepackt  zur  Verzollung
  gestellt,  so  wird  eine  Taravergütung  von  2  Pfund  vom
Zentner  bewilligt,  insoweit  nicht  in  der  ersten  Abtheilung  eine  geringere
  Taravergütung  für  derartige  Verpackungen  vorgeschrieben
ist.  Bei  einer  Verpackung  in  Schilf-  oder  Strohmatten  oder  ähnlichem
  Material  können  4  Pfund  vom  Zentner  für  Tara  gerechnet
werden,  insoweit  nicht  in  der  ersten  Abtheilung  eine  geringere  Taravergütung
  für  Ballen  vorgeschrieben  ist.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höheren  Tarasatze  als  2  Pfund.
31  auf-
        <pb n="202" />
        —  190  —

aufgeführten  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung
von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.  Auf
einfache  Emballage  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,
  wenn  das  dazu  verwandte  Material  nach  dem  Ermessen
der  Zollbehörde  erheblich  schwerer  als  bei  Säcken  in  das  Gewicht
  fällt.  

Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende
  Tara  für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von
einem  Bruttogewichte  über  8  Zentner  zur  Verzollung  angemeldet
werden,  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit
der  Taravergütung  für  8  Zentner  zu  begnügen,  oder  auf  Ermittelung
des  Nettogewichts  durch  Verwiegung  anzutragen.

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  (Tarif,  Abtheilung
  I.  2.  c.  und  41.  c.)  findet  diese  Bestimmung  schon  Anwendung,
  wenn  Ballen  von  einem  Bruttogewichte  über  6  Zentner
angemeldet  werden,  dergestalt,  daß  dabei  nur  von  6  Zentnern  eine
Tara  bewilligt  wird.

3)  Es  bleibt  der  Wahl  des  Zollpflihtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,
  deren  Verzollung  nach  dem  Nettogewicht  geschieht,  die
tarifmäßige  Tara  gelten,  oder  das  Nettogewicht,  entweder  durch
Verwiegung  der  Waare  ohne  die  Tara  oder  der  letzteren  allein
ermitteln  lassen  will.  Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,
deren  Nettogewicht  nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden
kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Auf-Bewahrung
  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem Vereinszolltarif
berechnet  und  der  Zollpflichtige hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen
Anwendung  desselben.  Die  Zollbehorde  ist  befugt,  die  Nettoverwiegung
  eintreten  zu  lassen,  wenn  eine  von  der  gewöhnlichen
abweichende  Verpackungsart  der  Waaren  oder  eine  erhebliche    Entfernung
  von  den  im  Vereinszolltarif  angenommenen  Tarasätzen
bemerkbar  wird.

IV.  Bei  den  Hauptzollämtern  an  der  Grenze  ist  jede  Zollentrichtung  und  jede
durch  das  Vereinszollgesetz  vorgeschriebene  Abfertigung  ohne  Einschränkung  
sowohl  bei  der  Einfuhr  als  bei  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr

zulässig.    

Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen
  die  Gefälle  nicht  über  zehn  Thaler  vom  Zentner  betragen,  oder
welche  nach  der  Stückzahl  zu  verzollen  sind,  in  unbeschränkter  Menge
eingehen.

Höher  belegte  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollende  Gegenstände
dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeeführt  werden,  wenn  die  Gefälle
von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag  von  Einhundert
  Thalern  nicht  übersteigen.  

Zur
        <pb n="203" />
        —  191  —

Zur  Abfertigung  der  auf  den  Eisenbahnen  eingehenden  Waaren
mit  Ladungsverzeichnis  sind  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Einschränkung
  befugt.

Ueber  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  können  Waaren,  welche  nicht
höher  als  mit  fünf  Thalern  für  den  Zentner  belegt  sind,  oder  welche
nach  der  Stückzahl  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  find,  in  Mengen
eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung
den  Betrag  von  fünf  und  zwanzig  Thalern  nicht  übersteigen.  Der  Eingang

  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  nur  in  Mengen  von  höchstens
fünf  zig  Pfund  zulässig.  Vieh  kann  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse
in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  und  zweiter
Klasse  in  unbeschränktem  Betrage  erheben.

Dieselben  sind  ferner  zur  Abfertigung  der  mit  der  Post  eingehenden
  Gegenstände  ohne  Einschräneung  befugt.

Innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  können  Nebenzollämter
  erster  und  zweiter  Klasse  Waaren,  welche  mit  Berührung  des

Auslandes  aus  einem  Theile  des  Vereinsgebietes  in  den  anderen  versendet
  werden,  bei  dem  Aus-  und  Wiedereingang  abfertigen.

Insoweit  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  werden  einzelne
  Nebenzollämter  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  mit  erweiterter
  Abfertigungsbefugniß,  auch  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung
und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  versehen  werden.

V. Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht
versteuert:

a)  die  mit  den  Staatsposten  aus  dem  Auslande  eingehenden  Waarensendungen
  von  5/10  Zollpfund  und  weniger,  ferner

b)  alle  Waarenquantitäten  unter  1/10  Zollpfund.

Gefällbeträge  von  weniger  als  einem  halben  Groschen  oder  einem
Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.

Oertliche  Beschränkungen  bleiben  in  allen  zuvorgedachten  Beziehungen
  im  Falle  des  Mißbrauchs  vorbehalten.

Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold-  und  Silbermünzen
der  sämmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —
bei  Entrichtung  der  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  anzunehmen  sind,
wird  auf  die  besonderen  Kundmachungen  verwiesen.

 

——-(Nr.

  488.)
        <pb n="204" />
        —  192  —

(Nr.  488.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes,  beziehungsweise  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.  Vom  16.  Mai  1870.

In  Verfolg    der  Bekanntmachungen  vom  29.  Januar  und  16.  April  d.  J.
(Bundesgesetzbl.  32.  und  83.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  auf  Grund  der  Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den
Norddeutschen  Bund,  beziehungsweise  des  Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und
Hessen  vom  8.  Juli  1867

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
an  Stelle  des  Generalmajors  v.  Brandenstein
der  Major  Freiherr  v.  Holleben
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes,  und
der  Geheime  Justizrath  Klemm
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt
worden  ist.

Berlin,  den  16.  Mai  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

(Nr.  489.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

an  Stelle  des  verstorbenen  Bundeskonsuls  Kobbe  in  Matanzas  den  Kaufmann
  W.  Hoffmann

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  490.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Bundeskonsuls  H.  Bolckow
in
        <pb n="205" />
        —  193  —
in  Middlesborough  den  Kaufmann  Carl  Ferdinand  Heinrich
Bolckow

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  491.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutfschen  Bundes

den  Grundbesitzer  Johann  Friedrich  August  Kelling
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Nelson  (Neu-Seeland)  zu  ernennen
geruht.

(Nr.  492.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  O.  M.  Bade  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes
  zu  Christiania),
den  Kaufmann  H.  Gutzeit  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes
zu  Frederikstad,
den  Kaufmann  A.  F.  Lyche  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes
zu  Frederikshald,
den  Kaufmann  B.  C.  Lange  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes
  zu  Drammen,
den  Kaufmann  H.  J.  Hammer  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen
Bundes  zu  Lillesand,  
den  Kaufmann  H.  J.  Crawfurd  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen
Bundes  zu  Grimstad
zu  ernennen  geruht.

(Nr.  493.)  Dem  Kaufmann  Fernando  Gayen  ist  Namens  des  Norddeutshen
  Bundes  das  Exequatur  als  Spanischer  Konsul  zu  Altona  ertheilt
worden.  .

(Nr.  494.)  Dem  Fabrikbesitzer  Carl  Scheibel  zu  Kiel  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Italienischer  Konsul  daselbst
ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        —  195  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
16.

 

(Nr.  495.)  Einführungs-Gesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund.  Vom
31.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  tritt  im  ganzen  Umfange
  des  Bundesgebietes  mit  dem  1.  Januar  1871.  in  Kraft.

§.  2.

Mit  diesem  Tage  tritt  das  Bundes-  und  Landesstrafrecht,  insoweit  dasselbe
Materien  betrifft,  welche  Gegenstand  des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen
Bund  sind,  außer  Kraft.

In  Kraft  bleiben  die  besonderen  Vorschriften  des  Bundes-  und  Landesstrafrechts,
  namentlich  über  strafbare  Verletzungen  der  Preßpolizei-,  Post-,  Steuer-,
Zoll-,  Fischerei.,  Jagd-.,  Forst-  und  Feldpolizei-Gesetze,  über  Mißbrauch  des  Vereins-
  und  Versammlungsrechts  und  über  den  Holz-  (Forst-)  Diebstahl.

Bis  zum  Erlasse  eines  Bundesgesetzes  über  den  Konkurs  bleiben  ferner
diejenigen  Strafvorschriften  in  Kraft,  welche  rücksichtlich  des  Konkurses  in  Landesgesetzen
  enthalten  sind,  insoweit  dieselben  sich  auf  Handlungen  beziehen,  über
welche  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  nichts  bestimmt.

§  3.

Wenn  in  Landesgesetzen  auf  strafrechtliche  Vorschriften,  welche  durch  das
Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  außer  Kraft  gesetzt  find,  verwiesen
wird,  so  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  letzteren  an  die  Stelle  der
ersteren.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  32  §.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1870.
        <pb n="208" />
        —  196  —

§. 4.

Bis  zum  Erlasse  der  in  den  Artikeln  61.  und  68.  der  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  vorbehaltenen  Bundesgesetze  sind  die  in  den  §§  81.  88.
90.  307.  311.  312.  315.  322.  323.  und  324.  des  Strafgesetzbuchs  für  den
Norddeutschen  Bund  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bedrohten  Verbrechen  mit
dem  Tode  zu  bestrafen,  wenn  sie  in  einem  Theile  des  Bundesgebietes,  welchen
der  Bundesfeldherr  in  Kriegszustand  (Art.  68.  der  Verfassung)  erklärt  hat,  oder
während  eines  gegen  den  Norddeutschen  Bund  ausgebrochenen  Krieges  auf  dem
Kriegsschauplatze  begangen  werden.

§.  5.

In  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Materien,  welche  nicht  Gegenstand
des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  sind,  darf  nur  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren,  Haft,  Geldstrafe,  Einziehung  einzelner  Gegenstände  und  die  Entziehung
  öffentlicher  Aemter  angedroht  werden.

§.  6.

Vom  1.  Januar  1871.  ab  darf  nur  auf  die  im  Strafgesetzbuche  für  den
Norddeutschen  Bund  enthaltenen  Strafarten  erkannt  werden.

Wenn  in  Landesgesetzen  anstatt  der  Gefängniß-  oder  Geldstrafe  Forst-  oder
Gemeinde-Arbeit  angedroht  oder  nachgelassen  ist,  so  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.


§.7

Vom  1.  Januar  1871.  ab  verjähren  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  die  Entrichtung  der  Branntweinsteuer,  der  Biersteuer  und  der  Postgefälle
  in  drei  Jahren.  $  8

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  Uebergangsbestimmungen  zu
treffen,  um  die  in  Kraft  bleibenden  Landesstrafgesetze  mit  den  Vorschriften  des
Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  Mai  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  496)
        <pb n="209" />
        —  197  —
(Nr.  496.)  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund.  Vom  31.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Einleitende  Bestimmungen.
§.  1.
Eine  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus,  oder  mit  Festungshaft  von  mehr
als  fünf  Jahren  bedrohte  Handlung  ist  ein  Verbrechen.
Eine  mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren,  mit  Gefängniß  oder  mit
Geldstrafe  von  mehr  als  fünfzig  Thalern  bedrohte  Handlung  ist  ein  Vergehen.
Eine  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  bedrohte
Handlung  ist  eine  Uebertretung.
§.  2.

Eine  Handlung  kann  nur  dann  mit  einer  Strafe  belegt  werden,  wenn
diese  Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die  Handlung  begangen  wurde.
Bei  Verschiedenheit  der  Gesetze  von  der  Zeit  der  begangenen  Handlung
bis  zu  deren  Aburtheilung  ist  das  mildeste  Gesetz  anzuwenden.
§.  3.
Die  Strafgesetze  des  Norddeutschen  Bundes  finden  Anwendung  auf  alle
im  Gebiete  desselben  begangenen  strafbaren  Handlungen,  auch  wenn  der  Thäter
ein  Ausländer  ist.
§.  4.
Wegen  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  findet  in
der  Regel  keine  Verfolgung  statt.
Jedoch  kann  nach  den  Strafgesetzen  des  Norddeutschen  Bundes  verfolgt
werden

1)  ein  Ausländer,  welcher  im  Auslande  eine  hochverrätherische  Handlung
gegen  den  Norddeutschen  Bund  oder  einen  Bundesstaat,  oder  ein  Münzverbrechen
  begangen  hat;

2)  ein  Norddeutscher,  welcher  im  Auslande  eine  hochverrätherische  oder
landesverräterischer  Handlung  gegen  den  Norddeutschen  Bund  oder  einen
Bundesstaat,  eine  Beleidigung  gegen  einen  Bundesfürsten,  oder  ein
Münzverbrechen  begangen  hat;

3).  ein  Norddeutscher,  welcher  im  Auslande  eine  Handlung  begangen  hat,
die  nach  den  Gesetzen  des  Norddeutschen  Bundes  als  Verbrechen  oder
Vergehen  anzusehen  und  durch  die  Gesetze  des  Orts,  an  welchem  sie
begangen  wurde,  mit  Strafe  bedroht  ist.

Die  Verfolgung  ist  auch  zulässig,  wenn  der  Thäter  bei  Begehung
der  Handlung  noch  nicht  Norddeutscher  war.  In  diesem  Falle  bedarf
32•
        <pb n="210" />
        —  198  —

es  jedoch  eines  Antrages  der  zuständigen  Behörde  des  Landes,  in  welchem
  die  strafbare  Handlung  begangen  worden,  und  das  ausländische
Strafgesetz  ist  anzuwenden,  soweit  dieses  milder  ist.
§ 5  
Im  Falle  des  §.  4.  Nr.  3.  bleibt  die  Verfolgung  ausgeschlossen,  wenn
1)  von  den  Gerichten  des  Auslandes  über  die  Handlung  rechtskräftig  erkannt
  und  entweder  eine  Freisprechung  erfolgt  oder  die  ausgesprochene
Strafe  vollzogen,
2)  die  Strafverfolgung  oder  die  Strafvollstreckung  nach  den  Gesetzen  des
Auslandes  verjährt  oder  die  Strafe  erlassen,  oder
3)  der  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes  zur  Verfolgbarkeit  der  Handlung
erforderliche  Antrag  des  Verletzten  nicht  gestellt  worden  ist.

§.  6.

Im  Auslande  begangene  Uebertretungen  sind  nur  dann  zu  bestrafen,  wenn
dies  durch  besondere  Gesetze  oder  durch  Verträge  angeordnet  ist.

§.  7.
Eine  im  Auslande  vollzogene  Strafe  ist,  wenn  wegen  derselben  Handlung
im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  abermals  eine  Verurtheilung  erfolgt,  auf
die  zu  erkennende  Strafe  in  Anrechnung  zu  bringen.

§.  8.
Ausland  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  ist  jedes  nicht  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörige  Gebiet.  §. 9.

Ein  Norddeutscher  darf  einer  ausländischen  Regierung  zur  Verfolgung
oder  Bestrafung  nicht  überliefert  werden.

§.  10.
Auf  Norddeutsche  Militairpersonen  finden  die  allgemeinen  Strafgesetze  des
Norddeutschen  Bundes  insoweit  Anwendung,  als  nicht  die  Militairgesetze  ein
Anderes  bestimmen.  §. 11.

Kein  Mitglied  eines  Landtages  oder  einer  Kammer  eines  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörigen  Staats  darf  außerhalb  der  Versammlung,  zu  welcher
das  Mitglied  gehört,  wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung
seines  Berufes  gethanen  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

§.  12.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  eines  Landtages  oder  einer
Kammer  eines  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staats  bleiben  von  jeder
Verantwortlichkeit  frei.

Erster
        <pb n="211" />
        —  199  —

Erster  Theil.

Von  der  Bestrafung  der  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  im  Allgemeinen.

 

Erster  Abschnitt.
Strafen.

§.  13.
Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthauptung  zu  vollstrecken.

  §.  14.

Die  Zuchthausstrafe  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.

  Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Zuchthausstrafe  ist  funfzehn  Jahre,  ihr  Mindestbetrag
  Ein  Jahr.  

Wo  das  Gesetz  die  Zuchthausstrafe  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

§  15.

Die  zur  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  sind  in  der  Strafanstalt  zu  den  eingeführten
  Arbeiten  anzuhalten.

Sie  können  auch  Arbeiten  außerhalb  der  Anstalt,  insbesondere  zu  öffentlichen
  oder  von  einer  Staatsbehörde  beaufsichtigten  Arbeiten  verwendet  werden.
Diese  Art  der  Beschäftigung  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Gefangenen  dabei
von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden.

§.  16.
Ei  Der  Höchstbetrag  der  Gefängnißstrafe  ist  fünf  Jahre,  ihr  Mindestbetrag
Ein  Tag.

Die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können  in  einer  Gefangenanstalt
auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene  Weise  beschäftigt  werden;
  auf  ihr  Verlangen  find  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.

Eine  Beschäftigung  außerhalb  der  Anstalt  (§.  15.)  ist  nur  mit  ihrer  Zustimmung
  zulässig.  .

§.17.

Die  Festungshaft  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.

Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Festungshaft  ist  fünfzehn  Jahre,  ihr  Mindestbetrag
  Ein  Tag.

Wo  das  Gesetz  die  Festungshaft  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Die  Strafe  der  Festungshaft  besteht  in  Freiheitsentziehung  mit  Beaufsichtigung
        <pb n="212" />
        —  200  —

tigung  der  Beschäftigung  und  Lebensweise  der  Gefangenen;  sie  wird  in  Festungen
oder  in  anderen  dazu  bestimmten  Räumen  vollzogen.

  §.  18.  .
Der  Höchstbetrag  der  Haft  ist  sechs  Wochen,  ihr  Mindestbetrag  Ein  Tag.
Die  Strafe  der  Haft  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.

§.  19.
Bei  Freiheitsstrafen  wird  der  Tag  zu  vierundzwanzig  Stunden,  die  Woche
zu  sieben  Tagen,  der  Monat  und  das  Jahr  nach  der  Kalenderzeit  gerechnet:
Die  Dauer  einer  Zuchthausstrafe  darf  nur  nach  vollen  Monaten,  die  Dauer
einer  anderen  Freiheitsstrafe  nur  nach  vollen  Tagen  bemessen  werden.

§. 20.
Wo  das  Gesetz  die  Wahl  zwischen  Zuchthaus  und  Festungshaft  gestattet,
darf  auf  Zuchthaus  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  festgestellt  wird,  daß  die
strafbar  befundene  Handlung  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen  ist.

§.  21.

Achtmonatliche  Zuchthausstrafe  ist  einer  einjährigen  Gefängnißstrafe,  achtmonatliche

  Gefängnißstrafe  einer  einjährigen  Festungshaft  gleich  zu  achten.
§.  22.

Die  Zuchthaus-  und  Gefängnißstrafe  können  sowohl  für  die  ganze  Dauer,
wie  für  einen  Theil  der  erkannten  Strafzeit  in  der  Weise  in  Einzelhaft  vollzogen
werden,  daß  der  Gefangene  unausgesetzt  von  anderen  Gefangenen  gesondert  gehalten
  wird.

Die  Einzelhaft  darf  ohne  Zustimmung  des  Gefangenen  die  Dauer  von
drei  Jahren  nicht  übersteigen.  

  §. 23.

Die  zu  einer  längeren  Zuchthaus-  oder  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können,
  wenn  sie  drei  Viertheile,  mindestens  aber  Ein  Jahr  der  ihnen  auferlegten
Strafe  verbüßt,  sich  auch  während  dieser  Zeit  gut  geführt  haben,  mit  ihrer  Zustimmung
  vorläufig  entlassen  werden.

§.  24.

Die  vorläufige  Entlassung  kann  bei  schlechter  Führung  des  Entlassenen
oder,  wenn  derselbe  den  ihm  bei  der  Entlassung  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,
  jederzeit  widerrufen  werden.

Der  Widerruf  hat  die  Wirkung,  daß  die  seit  der  vorläufigen  Entlassung
bis  zur  Wiedereinlieferung  verflossene  Zeit  auf  die  festgesetzte  Strafdauer  nicht
angerechnet  wird.  §. 25.

Der  Beschluß  über  die  vorläufige  Entlassung,  sowie  über  einen  Widerruf
ergeht  von  der  obersten  Justiz-Aufsichtsbehörde.  Vor  dem  Beschluß  über  die
Entlassung  ist  die  Gefängnißverwaltung  zu  hören.  Die
        <pb n="213" />
        —  201  —

Die  einstweilige  Festnahme  vorläufig  Entlassener  kann  aus  dringenden
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  von  der  Polizeibehörde  des  Orts,  an  welchem
der  Entlassene  sich  aufhält,  verfügt  werden.  Der  Beschluß  über  den  endgültigen
Widerruf  ist  sofort  nachzusuchen.

Führt  die  einstweilige  Festnahme  zu  einem  Widerrufe,  so  gilt  dieser  als
am  Tage  der  Festnahme  erfolgt.

§.  26.

Ist  die  festgesetzte  Strafzeit  abgelaufen,  ohne  daß  ein  Widerruf  der  vorläufigen

  Entlassung  erfolgt  ist,  so  gilt  die  Freiheitsstrafe  als  verbüßt.

§.  27.

Der  Mindestbetrag  der  Geldstrafe  ist  bei  Verbrechen  und  Vergehen  Ein
Thaler,  bei  Uebertretungen  ein  Drittheil  Thaler.

§ .  28.

Eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  ist  in  Gefängniß  und,  wenn  sie  wegen
einer  Uebertretung  erkannt  worden  ist,  in  Haft  umzuwandeln.

Ist  bei  einem  Vergehen  Geldstrafe  allein  oder  an  erster  Stelle,  oder  wahlweise
  neben  Haft  angedroht,  so  kann  die  Geldstrafe  in  Haft  umgewandelt  werden,
  wenn  die  erkannte  Strafe  nicht  den  Betrag  von  zweihundert  Thalern  und
die  an  ihre  Stelle  tretende  Freiheitsstrafe  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen
übersteigt.

War  neben  der  Geldstrafe  auf  Zuchthaus  erkannt,  so  ist  die  an  deren
Stelle  tretende  Gefängnißstrafe  nach  Maßgabe  des  §.  21.  in  Zuchthausstrafe
umzuwandeln.

Der  Verurtheilte  kann  sich  durch  Erlegung  des  Strafbetrages,  soweit
dieser  durch  die  erstandene  Freiheitsstrafe  noch  nicht  getilgt  ist,  von  der  letzteren
freimachen.  §. 29.

Bei  Umwandlung  einer  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  erkannten
  Geldstrafe  ist  der  Betrag  von  Einem  bis  zu  fünf  Thalern,  bei  Umwandlung
einer  wegen  einer  Uebertretung  erkannten  Geldstrafe  der  Betrag  von  einem  Dritttheil
  bis  zu  fünf  Thalern  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleich  zu  achten.

Der  Mindestbetrag  der  an  Stelle  einer  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe
ist  Ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  bei  Haft  sechs  Wochen,  bei  Gefängniß  Ein  Jahr.
Wenn  jedoch  eine  neben  der  Geldstrafe  wahlweise  angedrohte  Freiheitsstrafe  ihrer
Dauer  nach  den  vorgedachten  Höchstbetrag  nicht  erreicht,  so  darf  die  an  Stelle
der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  den  angedrohten  Höchstbetrag  jener  Freiheitsstrafe
  nicht  übersteigen.  §.  30.

In  den  Nachlaß  kann  eine  Geldstrafe  nur  dann  vollstreckt  werden,  wenn
das  Urtheil  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten  rechtskräftig  geworden  war.

§.  31.
Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  die  dauernde  Unfähigkeit  zum
Dienste
        <pb n="214" />
        —  202  —

Dienste  in  dem  Bundesheere  und  der  Bundesmarine,  sowie  die  dauernde  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Unter  öffentlichen  Aemtern  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  die  Advokatur,
  die  Anwaltschaft  und  das  Notariat,  sowie  der  Geschworenen-  und  Schöffendienst
  mitbegriffen.  

§.  32.

Neben  der  Todesstrafe  und  der  Zuchthausstrafe  kann  auf  den  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden,  neben  der  Gefängnißstrafe  nur,  wenn
die  Dauer  der  erkannten  Strafe  drei  Monate  erreicht  und  entweder  das  Gesetz
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ausdrücklich  zuläßt  oder  die  Gefängnißstrafe
  wegen  Annahme  mildernder  Umstände  an  Stelle  von  Zuchthausstrafe  ausgesprochen
  wird.

Die  Dauer  dieses  Verlustes  beträgt  bei  zeitiger  Zuchthausstrafe  mindestens
zwei  und  höchstens  zehn  Jahre,  bei  Gefängnißstrafe  mindestens  Ein  Jahr  und
höchstens  fünf  Jahre.  §. 33.

Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt  den  dauernden  Verlust
  der  aus  öffentlichen  Wahlen  für  den  Verurtheilten  hervorgegangenen  Rechte,
ingleichen  den  dauernden  Verlust  der  öffentlichen  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden

und  Ehrenzeichen.
  §.  34.

Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt  ferner  die  Unfähigkeit,
  während  der  im  Urtheile  bestimmten  Zeit

1)  die  Landeskokarde  zu  tragen;

2)  in  das  Bundesheer  oder  in  die  Bundesmarine  einzutreten;

3)  öffentliche  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen  zu  erlangen

4)  in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen,  zu  wählen  oder  gewählt  zu
werden  oder  andere  politische  Rechte  auszuüben;

5)  Zeuge  bei  Aufnahme  von  Urkunden  zu  sein;

6)  Vormund,  Nebenvormund,  Kurator,  gerichtlicher  Beistand  oder  Mitglied
eines  Familienraths  zu  sein,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Verwandte
absteigender  Linie  handele  und  die  obervormundschaftliche  Behörde  oder
der  Familienrath  die  Genehmigung  ertheile.

§.  35.
Neben  einer  Gefängnißstrafe,  mit  welcher  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  überhaupt  hätte  verbunden  werden  können,  kann  auf  die  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren

erkannt  werden.  
Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  hat  den
dauernden  Verlust  der  bekleideten  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge.

§.  36.
Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt
        <pb n="215" />
        —  203  —

Sowie  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  insbesondere,  tritt  mit  der

Rechtskraft  des  Urtheils  ein;  die  Zeitdauer  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an
dem  die  Freiheitsstrafe,  neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen  wurde,
verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  37.

Ist  ein  Norddeutscher  im  Auslande  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  bestraft  worden,  welches  nach  den  Gesetzen  des  Norddeutschen  Bundes
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen
Ehrenrechte  zur  Folge  hat  oder  zur  Folge  haben  kann,  so  ist  ein  neues  Strafverfahren
  zulässig,  um  gegen  den  in  diesem  Verfahren  für  schuldig  Erklärten  auf
jene  Folge  zu  erkennen.

§.  38.
Neben  einer  Freiheitsstrafe  kann  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen
Fällen  auf  die  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Die  höhere  Landespolizeibehörde  erhält  durch  ein  solches  Erkenntniß  die
Befugniß,  nach  Anhörung  der  Gefängnißverwaltung  den  Verurtheilten  auf  die
Zeit  von  höchstens  fünf  Jahren  unter  Polizei-Ausfsicht  zu  stellen.

Diiese  Zeit  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe
verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.
§.  39.

Die  Polizei-Aufsicht  hat  folgende  Wirkungen:

1)  dem  Verurtheilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten
von  der  höheren  Landespolizeibehörde  untersagt  werden;

2)  die  höhere  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  den  Ausländer  aus  dem
Bundesgebiete  zu  verweisen;

3)  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,  zu
welcher  sie  stattfinden  dürfen.  

§.  40.

Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches  Verbrechen  oder  Vergehen  hervorgebracht,
  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen  Verbrechens  oder  Vergehens
  gebraucht  oder  bestimmt  sind,  können,  sofern  sie  dem  Thäter  oder  einem
Theilnehmer  gehören,  eingezogen  werden.

Die  Einziehung  ist  im  Urtheile  auszusprechen.

§.  41.

Wenn  der  Inhalt  einer  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung  strafbar  ist,
so  ist  im  Urtheile  auszusprechen  ,  daß  alle  Exemplare,  sowie  die  zu  ihrer  Herstellung
  bestimmten  Platten  und  Formen  unbrauchbar  zu  machen  sind.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die  im  Besitze  des  Verfassers,
Druckers,  Herausgebers,  Verlegers  oder  Buchhändlers  befindlichen  und  auf  die
öffentlich  ausgelegten  oder  öffentlich  angebotenen  Exemplare.

Ist  nur  ein  Theil  der  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung  strafbar,  so

Bundes-Gesehbl.  1870.  33  ist,
        <pb n="216" />
        —  204  —

ist,  insofern  eine  Ausscheidung  möglich  ist,  auszusprechen,  daß  nur  die  strafbaren
Stellen  und  derjenige  Theil  der  Platten  und  Formen,  auf  welchem  sich  diese
Stellen  befinden,  unbrauchbar  zu  machen  sind.

§.  42.
Ist  in  den  Fällen  der  §§.  40.  und  41.  die  Verfolgung  oder  die  Verurtheilung

  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  können  die  daselbst  vorgeschriebenen
  Maßnahmen  selbstständig  erkannt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Versuch.
§.  43.

Wer  den  Entschluß,  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  verüben,  durch
Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung  dieses  Verbrechens  oder  Vergehen
  enthalten,  bethätigt  hat,  ist,  wenn  das  beabsichtigte  Verbrechen  oder  Vergehen
  nicht  zur  Vollendung  gekommnen  ist,  wegen  Versuches  zu  bestrafen.

Der  Versuch  eines  Vergehens  wird  jedoch  nur  in  den  Fällen  bestraft,  in
welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt.

§.  44.

Das  versuchte  Verbrechen  oder  Vergehen  ist  milder  zu  bestrafen,  als  das
vollendete.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem
Zuchthaus  bedroht,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein,  neben
welcher  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden  kann.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  lebenslänglicher  Festungshaft  bedroht,
so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

In  den  übrigen  Fällen  kann  die  Strafe  bis  auf  ein  Viertheil  des  Mindestbetrages
  der  auf  das  vollendete  Verbrechen  oder  Vergehen  angedrohten  Freiheitsund
  Geldstrafe  ermäßigt  werden.  Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem
Jahre  verwirkt,  so  ist  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §.  21.  in  Gefängniß  zu  verwandeln.
  

§. 45.

Wenn  neben  der  Strafe  des  vollendeten  Verbrechens  oder  Vergehens  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zulässig  oder  geboten  ist,  ober  auf
Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden  kann,  so  gilt  Gleiches  bei  der
Versuchsstrafe.  §. 46.

Der  Versuch  als  solcher  bleibt  straflos,  wenn  der  Thäter
1)  die  Ausführung  der  beabsichtigten  Handlung  aufgegeben  hat,  ohne  daß
er  an  dieser  Ausführung  durch  Umstände  gehindert  worden  ist,  welche
von  seinem  Willen  unabhängig  waren,  oder
2)  zu  einer  Zeit,  zu  welcher  die  Handlung  noch  nicht  entdeckt  war,  den
        <pb n="217" />
        —  205  —

Eintritt  des  zur  Vollendung  des  Verbrechens  oder  Vergehens  gehörigen
Erfolges  durch  eigene  Thätigkeit  abgewendet  hat.

Dritter  Abschnitt.
Theilnahme.

§.  47.

Wenn  Mehrere  eine  strafbare  Handlung  gemeinschaftlich  ausführen,  so

wird  Jeder  als  Thäter  bestraft.  
§.  48.

Als  Anstifter  wird  bestraft,  wer  einen  Anderen  zu  der  von  demselben  begangenen
  strafbaren  Handlung  durch  Geschenke  oder  Versprechen,  durch  Drohung,
durch  Mißbrauch  des  Ansehens  oder  der  Gewalt,  durch  absichtliche  Herbeiführung oderBeförderung

  eines  Irrthums  oder  durch  andere  Mittel  vorsätzlich  bestimmt hat.

  Die Strafe  des  Anstifters  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzusetzen,  welches
auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  zu  welcher  er  wissentlich  angestiftet  hat.

§.  49.
Als  Gehülfe  wird  bestraft,  wer  dem  Thäter  zur  Begehung  des  Verbrechens
  oder  Vergehens  durch  Rath  oder  That  wissentlich  Hilfe  geleistet  hat.
Die  Strafe  des  Gehülfen  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzulegen,  welches
auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  zu  welcher  er  wissentlich  Hülfe  geleistet
hat,  jedoch  nach  den  über  die  Bestrafung  des  Versuches  aufgestellten  Grundsätzen
zu  ermäßigen.



§.  50.
Wenn  das  Gesetz  die  Strafbarkeit  einer Handlung  nach  den  persönlichen Eigen- 
schaften  oder  Verhältnissen  desjenigen,  welcher  dieselbe  begangen  hat,  erhöht
oder  vermindert,  so  sind  diese  besonderen  Thatumstände  dem  Thäter  oder  demjenigen
  Theilnehmer  (Mitthäter,  Anstifter,  Gehülfe)  zuzurechnen,  bei  welchem  sie
vorliegen.

Vierter  Abschnitt.
Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen  oder  mildern.
§.  51.
Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Thäter  zur  Zeit
der  Begehung  der  Handlung  sich    in  einem  Zustande  von  Bewußtlosigkeit  oder

krankhafter Störung  der  Geistesthätigkeit  befand,  durch  welchen  seine  freie  Willensbestimmung
  ausgeschlossen  war.  §.  52.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Thäter  durch  unwiderstehliche
  Gewalt  oder  durch  eine  Drohung,  welche  mit  einer  gegenwärtigen
        <pb n="218" />
        —  206  —

auf  andere  Weise  nicht  abwendbaren  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  seiner  selbst
oder  eines  Angehörigen  verbunden  war,  zu  der  Handlung  genöthigt  worden  ist.

Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  anzusehen  Verwandte
und  Verschwägerte  auf-  und  absteigender  Linie,  Adoptiv-  und  Pflege-Eltern  und
Kinder,  Ehegatten,  Geschwister  und  deren  Ehegatten,  und  Verlobte.

§.  53.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die  Handlung  durch
Nothwehr  geboten  war.  

Nothwehr  ist  diejenige  Vertheidigung,  welche  erforderlich  ist,  um  einen  gegenwärtigen,
  rechtswidrigen  Angriff  von  sich  oder  einem  Anderen  abzuwenden.

Die  Ueberschreitung  der  Nothwehr  ist  nicht  strafbar,  wenn  der  Thäter  in
Bestürzung,  Furcht  oder  Schrecken  über  die  Grenzen  der  Vertheidigung  hinausgegangen
  ist.  §.  54.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die  Handlung  außer
dem  Falle  der  Nothwehr  in  einem  unverschuldeten,  auf  andere  Weise  nicht  zu  beseitigenden
  Nothstande  zur  Rettung  aus  einer  gegenwärtigen  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  des  Thäters  oder  eines  Angehörigen  begangen  worden  ist.

§.  55.

Wer  bei  Begehung  einer  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,
kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.

§.  56.

Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das  zwölfte,  aber  nicht
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,
ist  freizusprechen,  wenn  er  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit
  erforderliche  Einsicht  nicht  besaß.

In  dem  Urtheile  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte  seiner  Familie
überwiesen  oder  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll.
In  der  Anstalt  ist  er  so  lange  zu  behalten,  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  solches  für  erforderlich  erachtet,  jedoch  nicht  über  das  vollendete
zwanzigste  Lebensjahr.

§.  57.

Wenn  ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das  zwölfte,  aber
nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen
hat,  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche
Einsicht  besaß,  so  kommen  gegen  ihn  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1)  ist  die  Handlung  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
bedroht,  so  ist  auf  Gefängniß  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Jahren  zu
erkennen

2)  ist  die  Handlung  mit  lebenslänglicher  Festungshaft  bedroht,  so  ist  auf
Festungshaft  von  drei  bis  zu  funfzehn  Jahren  zu  erkennen;
        <pb n="219" />
        —  207  —

3)  ist  die  Handlung  mit  Zuchthaus  oder  mit  einer  anderen  Strafart  bedroht,
so  ist  die  Strafe  zwischen  dem  gesetzlichen  Mindestbetrage  der  angedrohten
Strafart  und  der  Hälfte  des  Höchstbetrages  der  angedrohten  Strafe  zu

bestimmen.
Ist  die  so  bestimmte  Strafe  Zuchthaus,  so  tritt  Gefängnißstrafe
von  gleicher  Dauer  an  ihre  Stelle;

4)  ist  die  Handlung  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung,  so  kann  in  besonders
leichten  Fällen  auf  Verweis  erkannt  werden;

5)  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen,
  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  ist  nicht
zu  erkennen.

Die  Freiheitsstrafe  ist  in  besonderen,  zur  Verbüßung  von  Strafen  jugendlicher
  Personen  bestimmten  Anstalten  oder  Räumen  zu  vollziehen.

§.  58.

Ein  Taubstummer,  welcher  die  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  einer  von
ihm  begangenen  Handlung  erforderliche  Einsicht  nicht  besaß,  ist  freizusprechen.

§.  59.

Wenn  Jemand  bei  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  das  Vorhandensein
  von  Thatumständen  nicht  kannte,  welche  zum  gesetzlichen  Thatbestande  gehören
  oder  die  Strafbarkeit  erhöhen,  so  sind  ihm  diese  Umstände  nicht  zuzurechnen.

Bei  der  Bestrafung  fahrlässig  begangener  Handlungen  gilt  diese  Bestimmung
  nur  insoweit,  als  die  Unkenntniß  selbst  nicht  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet
  ist.  

§.  60.

Eine  erlittene  Untersuchungshaft  kann  bei  Fällung  des  Urtheils  auf  die
erkannte  Strafe  ganz  oder  theilweise  angerechnet  werden.

§.  61.

Eine  Handlung,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  nicht  zu
verfolgen,  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte  es  unterläßt,  den  Antrag  binnen
drei  Monaten  zu  stellen.  Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  seit  welchem  der
zum  Antrage  Berechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des  Thäters
Kenntniß  gehabt  hat.

§.  62.

Wenn  von  mehreren  zum  Antrage  Berechtigten  einer  die  dreimonatliche

Frist  versäumt,  so  wird  hierdurch  das  Recht  der  übrigen  nicht  ausgeschlossen.

§.  63.

Der  Antrag  kann  nicht  getheilt  werden.  Das  gerichtliche  Verfahren  findet
gegen  sämmtliche  an  der  Handlung  Betheiligte  (Thäter  und  Theilnehmer,  sowie
gegen  den  Begünstiger  statt,  auch  wenn  nur  gegen  eine  dieser  Personen  auf

Bestrafung  angetragen  worden  ist.
        <pb n="220" />
        §.  64.
Nach  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden  Erkenntnisses  kann  der  Antrag
  nicht  zurückgenommen  werden.
Die  rechtzetige.  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  eine  der  vorbezeichneten
Personen  hat  die  Einstellung  des  Verfahrens  auch  gegen  die  anderen  zur  Folge.

§.  65.

Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  selbstständig
  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.

So  lange  der  Verletzte  minderjährig  ist,  hat  der  gesetzliche  Vertreter
desselben,  unabhängig  von  der  eigenen  Befugniß  des  Verletzten,  das  Recht,  den
Antrag  zu  stellen.

  Bei  bevormundeten  Geisteskranken  und  Taubstummen  ist  der  Vormund
der  zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.

§.  66.
Durch  Verjährung  wird  die  Strafverfolgung  und  die  Strafvollstreckung
ausgeschlossen.
§.  67.

Die  Strafverfolgung  von  Verbrechen  verjährt,
wenn  sie  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bedroht
sind,  in  zwanzig  Jahren;  ·
wenn  sie  im  Höchstbetrage  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  einer  längeren
als  zehnjährigen  Dauer  bedroht  sind,  in  fünfzehn  Jahren,
wenn  sie  mit  einer  geringeren  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,  in  zehn
Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Vergehen,  die  im  Höchstbetrage  mit  einer  längeren
  als  dreimonatlichen  Gefängnißstrafe  bedroht  sind,  verjährt  in  fünf  Jahren,
von  anderen  Vergehen  in  drei  Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Uebertretungen  verjährt  in  drei  Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Handlung  begangen
  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  eingetretenen  Erfolges.

§.  68.

Jede  Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen  That  gegen
den  Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verjährung,

Die  Unterbrechung  findet  nur  rücksichtlich  desjenigen  statt,  auf  welchen
die  Handlung  sich  bezieht.

Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung.

§.  69.

Ist  der  Beginn  oder  die  Fortsetzung  eines  Strafverfahrens  von  einer  Vorfrage
  abhängig,  deren  Entscheidung  in  einem  anderen  Verfahren  erfolgen  muß,
so  ruht  die  Verjährung  bis  zu  dessen  Beendigung.
        <pb n="221" />
        —  209  —

S.  70.
Die  Vollstreckung  rechtskräftig  erkannter  Strafen  verjährt,  wenn

1)  auf  Tod  oder  auf  lebenslängliches  Zuchthaus  oder  auf  lebenslängliche
Festungshaft  erkannt  ist,  in  dreißig  Jahren;

2)  auf  Zuchthaus  von  mehr  als  zehn  Jahren  erkannt  ist,  in  zwanzig

Jahren;

3)  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß

  von  mehr  als  fünf  Jahren  erkannt  ist,  in  fünfzehn  Jahren;

4)  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  von  zwei  bis  zu  fünf  Jahren  oder
auf  Geldstrafe  von  mehr  als  zweitausend  Thalern  erkannt  ist,  in  zehn

Jahren;

5)  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  auf  Geldstrafe
  von  mehr  als  fünfzig  bis  zu  zweitausend  Thalern  erkannt  ist,
in  fünf  Jahren;

6)  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  erkannt  ist,  in
zwei  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Urtheil  rechtskräftig
  geworden  ist.  §. 71.

Die  Vollstreckung  einer  wegen  derselben  Handlung  neben  einer  Freiheitsstrafe
  erkannten  Geldstrafe  verjährt  nicht  früher,  als  die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe.
  

§.  72

Jede  auf  Vollstreckung  der  Strafe  gerichtete  Handlung  derjenigen  Behörde,
welcher  die  Vollstreckung  obliegt,  sowie  die  zum  Zwecke  der  Vollstreckung  erfolgende
  Festmahme  des  Verurtheilten  unterbricht  die  Verjährung.

Nach  der  Unterbrechung  der  Vollstreckung  der  Strafe  beginnt  eine  neue
Verjährung.  
Fünfter  Abschnitt.
Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.

§.  73.

Wenn  eine  und  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafgesetze  verletzt,  so  kommt
nur  dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste  Strafe,  und  bei  ungleichen  Strafarten
dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste  Strafart  androht,  zur  Anwendung.

§.  74.  »

Gegen  denjenigen,  welcher  durch  mehrere  selbstständige  Handlungen  mehrere
Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  dasselbe  Verbrechen  oder  Vergehen  mehrmals
begangen  und  dadurch  mehrere  zeitige  Freiheitsstrafen  verwirkt  hat,  ist  auf  eine
Gesammtstrafe  zu  erkennen,  welche  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten
Strafe  besteht.

.  Bei
        <pb n="222" />
        —  210  —

Bei  dem  Zusammentreffen  ungleichartiger  Freiheitsstrafen  tritt  diese  Erhöhung
  bei  der  ihrer  Art  nach  schwersten  Strafe  ein.

Das  Maß  der  Gesammtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten  Einzelstrafen
  nicht  erreichen  und  fünfzehnjähriges  Zuchthaus,  zehnjähriges  Gefängniß
oder  fünfzehnjährige  Festungshaft  nicht  übersteigen.

§.  75.

Trifft  Festungshaft  nur  mit  Gefängniß  zusammen,  so  ist  auf  jede  dieser

Strafarten  gesondert  zu  erkennen.

Ist  Festungshaft  oder  Gefängniß  mehrfach  verwirkt,  so  ist  hinsichtlich  der
mehreren  Strafen  gleicher  Art  so  zu  verfahren,  als  wenn  dieselben  allein  verwirkt
  wären.

Die  Gesammtdauer  der  Strafen  darf  in  diesen  Fällen  fünfzehn  Jahre  nicht
übersteigen.  §. 76.

Die  Verurtheilung  zu  einer  Gesammtstrafe  schließt  die  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  aus,  wenn  diese  auch  nur  neben  einer  der  verwirkten
  Einzelstrafen  zulässig  oder  geboten  ist.

Ingleichen  kann  neben  der  Gesammtstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
  erkannt  werden,  wenn  dieses  auch  nur  wegen  einer  der  mehreren  strafbaren
  Handlungen  statthaft  ist.

 

§.  77.
Trifft  Haft  mit  einer  anderen  Freiheitsstrafe  zusammen,  so  ist  auf  die
erstere  gesondert  zu  erkennen.
Auf  eine  mehrfach  verwirkte  Haft  ist  ihrem  Gesammtbetrage  nach,  jedoch
nicht  über  die  Dauer  von  drei  Monaten  zu  erkennen.

6.  78.

Auf  Geldstrafen,  welche  wegen  mehrerer  strafbarer  Handlungen  allein
oder  neben  einer  Freiheitsstrafe  verwirkt  sind,  ist  ihrem  vollen  Betrage  nach  zu

erkennen.

Bei  Umwandlung  mehrerer  Geldstrafen  ist  der  Höchstbetrag  der  an  die
Stelle  derselben  tretenden  Freiheitsstrafe  zwei  Jahre  Gefängniß  und,  wenn  die
mehreren  Geldstrafen  nur  wegen  Uebertretungen  erkannt  worden  sind,  drei  Monate
  Haft.

§.  79.

Die  Vorschriften  der  §§.  74.  bis  78.  finden  auch  Anwendung,  wenn,  bevor
eine  erkannte  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist,  die  Verurtheilung  wegen
einer  strafbaren  Handlung  erfolgt,  welche  vor  der  früheren  Verurtheilung  begangen
  war.
        <pb n="223" />
        —  211  —

Zweiter  Theil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
und  deren  Bestrafung.

—

Erster  Abschnitt.
Hochverrath  und  Landesverrath.

§.  80.
Der  Mord  und  der  Versuch  des  Mordes,  welche  an  dem  Bundesoberhaupt,
  an  dem  eigenen  Landesherrn,  oder  während  des  Aufenthalts  in  einem
Bundesstaate  an  dem  Landesherrn  dieses  Staats  verübt  worden  sind,  werden
als  Hochverrath  mit  dem  Tode  bestraft.

§.  81.
Wer  außer  den  Fällen  des  §.  80.  es  unternimmt,

1)  einen  Bundesfürsten  zu  tödten,  gefangen  zu  nehmen,  in  Feindes  Gewalt
zu  liefern  oder  zur  Regierung  unfähig  zu  machen,

2)  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  oder  eines  Bundesstaats  oder
die  in  demselben  bestehende  Thronfolge  gewaltsam  zu  ändern,

3)  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  ganz  oder  theilweise  einem  fremden
Staate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom  Ganzen
loszureißen,  oder

4)  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ganz  oder  theilweise  einem  anderen
Bundesstaate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom
Ganzen  loszureißen,

wird  wegen  Hochverraths  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher
Festungshaft  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

§. 82.

Als  ein  Unternehmen,  durch  welches  das  Verbrechen  des  Hochverraths
vollendet  wird,  ist  jede  Handlung  anzusehen,  durch  welche  das  Vorhaben  unmittelbar
  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.

§.  83.
Haben  Mehrere  die  Ausführung  eines  hochverrätherischen  Unternehmens
Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  34
        <pb n="224" />
        —  212  —

verabredet,  ohne  daß  es  zum  Beginn  einer  nach  §.  82.  strafbaren  Handlung
gekommen  ist,  so  werden  dieselben  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder
mit  Fesungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.  
Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

§.  84.

Die  Strafvorschriften  des  §.  83.  finden  auch  gegen  denjenigen  Anwendung,
welcher  zur  Vorbereitung  eines  Hochverraths  entweder  sich  mit  einer  auswärtigen
Regierung  einläßt  oder  die  ihm  von  dem  Norddeutschen  Bunde  oder  einem
Bundesstaate  anvertraute  Macht  mißbraucht  oder  Mannschaften  anwirbt  oder  in
den  Waffen  einübt.

§.  85.

Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,  oder  wer  durch  Verbreitung  oder
öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften  oder  anderen
Darstellungen  zur  Ausführung  einer  nach  §.  82.  strafbaren  Handlung  auffordert,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.

  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  Einem
bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§.  86.

Jede  andere,  ein  hochverrätherisches  Unternehmen  vorbereitende  Handlung
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  drei  Jahren  oder  Festungshaft  von  gleicher  Dauer
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs  Monaten
  bis  zu  drei  Jahren  ein.  §. 87.

Ein  Norddeutscher,  welcher  sich  mit  einer  ausländischen  Regierung  einläßt,
um  dieselbe  zu  einem  Kriege  gegen  den  Norddeutschen  Bund  zu  veranlassen,  wird
wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der
Krieg  ausgebrochen  ist,  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs  Monaten
  bis  zu  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Krieg  ausgebrochen  ist,  Festungshaft
nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.  §. 88.

Ein  Norddeutscher,  welcher  während  eines  gegen  den  Norddeutschen  Bund
ausgebrochenen  Krieges  im  feindlichen  Heere  Dienste  nimmt  und  die  Waffen  gegen
  den  Norddeutschen  Bund  oder  dessen  Bundesgenossen  trägt,  wird  wegen  Landesverraths
  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Festungshaft
bestraft.
        <pb n="225" />
        —  213  —

  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  fünf
Jahren  ein.

Ein  Norddeutscher,  welcher  schon  früher  in  fremden  Kriegsdiensten  stand,
wird,  wenn  er  nach  Ausbruch  des  Krieges  in  denselben  verbleibt  und  die  Waffen
  gegen  den  Norddeutschen  Bund  oder  dessen  Bundesgenossen  trägt,  wegen  Landesverraths
  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt
Festungshaft  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.  

§.89.

Ein  Norddeutscher,  welcher  vorsätzlich  während  eines  gegen  den  Norddeutschen
Bund  ausgebrochenen  Krieges  einer  feindlichen  Macht  Vorschub  leistet  oder  den
Truppen  des  Norddeutschen  Bundes  oder  der  Bundesgenossen  desselben  Nachtheil
zufügt,  wird  wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  mit
Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Festungehaft  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter  ,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§  90.

Lebenslängliche  Zuchthausstrafe  trifft  einen  Norddeutschen,  welcher  vorsätzlich
während  eines  gegen  den  Norddeutschen  Bund  ausgebrochenen  Krieges

1)  Festungen,  Pässe,  besetzte  Plätze  oder  andere  Vertheidigungsposten,  ingleichen
  Norddeutsche  oder  verbündete  Truppen  oder  einzelne  Offiziere  oder

Soldaten  in  feindliche  Gewalt  bringt;

2)  Festungswerke,  Schiffe,  oder  andere  Fahrzeuge  der  Kriegsmarine,  Kassen,
Zeughäuser,  Magazine  oder  andere  Vorräthe  von  Waffen,  Schießbedarf
oder  andere  Kriegsbedürfnisse  in  feindliche  Gewalt  bringt  oder  dieselben,
sowie  Brücken  und  Eisenbahnen  zum  Vortheile  des  Feindes  zerstört  oder
unbrauchbar  macht;

3)  dem  Feinde  Mannschaften  zuführt  oder  Soldaten  des  Norddeutschen  oder
verbündeten  Heeres  verleitet,  zum  Feinde  überzugehen;

4)  Operationspläne  oder  Pläne  von  Festungen  oder  festen  Stellungen  dem
Feinde  mittheilt;

5)  dem  Feinde  als  Spion  dient  oder  feindliche  Spione  aufnimmt,  verbirgt
oder  ihnen  Beistand  leistet,  oder

6)  einen  Aufstand  unter  den  Norddeutschen  oder  verbündeten  Truppen
erregt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  fünf
Jahren  ein.
·  34
        <pb n="226" />
        —  214  —

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  91.

Gegen  Ausländer  ist  wegen  der  in  den  §§.  87.  89.  und  90.  bezeichneten
Handlungen  nach  dem  Kriegsgebrauche  zu  verfahren.

Begehen  sie  aber  solche  Handlungen,  während  sie  unter  dem  Schutze  des
Norddeutschen  Bundes  oder  eines  Bundesstaats  sich  innerhalb  des  Bundesgebietes
aufhalten,  so  kommen  die  in  den  §§.  87.  89.  und  90.  bestimmten  Strafen  zur
Anwendung.

§.  92.
Wer  vorsätzlich
1)  Staatsgeheimnisse  oder  Festungspläne,  oder  solche  Urkunden,  Aktenstücke
oder  Nachrichten,  von  denen  er  weiß,  daß  ihre  Geheimhaltung  einer  anderen
  Regierung  gegenüber  für  das  Wohl  des  Norddeutschen  Bundes
oder  eines  Bundesstaats  erforderlich  ist,  dieser  Regierung  mittheilt  oder
öffentlich  bekannt  macht,  .
2) zur  Gefährdung  der  Rechte  des  Norddeutschen  Bundes  oder  eines  Bundesstaats
  im  Verhältniß  zu  einer  anderen  Regierung  die  über  solche  Rechte
sprechenden  Urkunden  oder  Beweismittel  vernichtet,  verfälscht  oder  unterdrückt,
  oder
3)  ein  ihm  von  Seiten  des  Norddeutschen  Bundes  oder  von  einem  Bundesstaate
  aufgetragenes  Staatsgeschäft  mit  einer  anderen  Regierung  zum
Nachtheile  dessen  führt,  der  ihm  den  Auftrag  ertheilt  hat,  
wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  sechs

Monaten  ein.  §. 93.

Wenn  in  den  Fällen  der  §§.  80.  81.  83.  84.  87.  bis  92.  die  Untersuchung
  eröffnet  wird,  so  kann  bis  zu  deren  rechtskräftigen  Beendigung  das  Vermögen,
  welches  der  Angeschuldigte  besitzt,  oder  welches  ihm  später  anfällt,  mit
Beschlag  belegt  werden.

2)

 

Zweiter  Abschnitt.
Beleidigung  des  Landesherrn.

§.  94.

Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  das  Bundesoberhaupt,  gegen  seinen  Landesherrn
  oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  einer  Thätlichkeit
gegen  den  Landesherrn  dieses  Staats  sich  schuldig  macht,  wird  mit  lebenslängchem
  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Fest  ungshaft  in  minder  schweren  Fällen  mit
Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.
        <pb n="227" />
        —  215  —

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,  sowie
der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  fünf
Jahren  ein.
§.  95.

Wer  das  Bundesoberhaupt,  seinen  Landesherrn  oder  während  seines  Aufenthalts
  in  einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß
nicht  unter  zwei  Monaten  oder  mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Amter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  96.

Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses
seines  Staats  oder  gegen  den  Regenten  seines  Staats  oder  während  seines  Aufenthalts
  in  einem  Bundesstaate  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
  Hauses  dieses  Staats  oder  gegen  den  Regenten  dieses  Staats  sich
schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft
  von  gleicher  Dauer,  in  minder  schweren  Fällen  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  Einem  bis
zu  fünf  Jahren  ein.

§.  97.

Wer  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  seines  Staats  oder  den
Regenten  seines  Staats  oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate
ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  dieses  Staats  oder  den  Regenten  dieses
Staats  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Dritter  Abschnitt.
Beleidigung  von  Bundes  fürsten.

§.  98.

Wer  außer  dem  Falle  des  §.  94.  sich  einer  Thätlichkeit  gegen  einen  Bundesfürsten
  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  oder
mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs
Monaten  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

  §.  99.

Wer  außer  dem  Falle  des  §.  95.  einen  Bundesfürsten  beleidigt,  wird  mit
Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von
gleicher  Dauer  betraft

Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten  ein.  "
        <pb n="228" />
        —  216  —

§.  100.

Wer  außer  dem  Falle  des  §  96.  sich  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied
eines  bundesfürstlichen  Hauses  oder  den  Regenten  eines  Bundesstaats  schuldig
macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  Einem
Monat  bis  zu  drei  Jahren  ein.

§.  101.

Wer  außer  dem  Falle  des  §.  97.  den  Regenten  eines  Bundesstaats  beleidigt,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit
Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten  ein.

Vierter  Abschnitt.
Feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten.

§.  102.

Ein  Norddeutscher,  welcher  im  Inlande  oder  Auslande,  oder  ein  Ausländer,
  welcher  während  seines  Aufenthalts  im  Inlande  gegen  einen  nicht  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Deutschen  Staat  oder  dessen  Landesherrn  eine
Handlung  vornimmt,  die,  wenn  er  sie  gegen  einen  Bundesstaat  oder  einen  Bundesfürsten
  begangen  hätte,  nach  Vorschrift  der  §§.  80.  bis  86.  zu  bestrafen  sein
würde,  wird  in  den  Fällen  der  §§.  80.  bis  84.  mit  Festungshaft  von  Einem  bis
zu  zehn  Jahren  oder,  wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  mit  Festungshaft
  nicht  unter  sechs  Monaten,  in  den  Fällen  der  §§.  85.  und  86.  mit  Festungshaft
  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  einen  anderen  Staat
oder  dessen  Landesherrn  begangen  wurde,  sofern  in  diesem  Staate  nach  veröffentlichten
  Staatsverträgen  oder  nach  Gesetzen  dem  Norddeutschen  Bunde  die  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.

§§.  103.

Wer  sich  gegen  den  Landesherrn  oder  den  Regenten  eines  nicht  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörenden  Deutschen  Staats  einer  Beleidigung  schuldig  macht,
wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
  von  gleicher  Dauer  bestraft.  ·

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  die  Beleidigung  gegen  den  Landesherrn
oder  den  Regenten  eines  anderen  Staats  begangen  wurde,  sofern  in  diesem
Staate  nach  veröffentlichten  Staatsverträgen  oder  nach  Gesetzen  dem  Norddeutschen
  Bunde  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

·  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
        <pb n="229" />
        —  217  —

§.  104.

Wer  sich  gegen  einen  bei  dem  Bunde,  einem  bundesfürstlichen  Hofe  oder
bei  dem  Senate  einer  der  freien  Hansestädt  beglaubigten  Gesandten  oder  Geschäftsträger
  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem
Jahre  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten  ein.

Fünfter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung  staatsbürgerlicher
  Rechte.

§.  105.

Wer  es  unternimmt,  den  Senat  oder  die  Bürgerschaft  einer  der  freien
Hansestädte,  eine  gesetzgebende  Versammlung  des  Bundes,  des  Zollvereins  oder
eines  Bundesstaats  auseinander  zu  sprengen,  zur  Fassung  oder  Unterlassung  von
Beschlüssen  zu  nöthigen  oder  Mitglieder  aus  ihnen  gewaltsam  zu  entfernen,  wird
mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Fesngshaft  von  gleicher  Dauer
bestraft.  

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.    

§. 106.

Wer  ein  Mitglied  einer  der  vorbezeichneten  Versammlungen  durch  Gewalt
oder  durch  Bedrohung  mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  sich  an  den  Ort
der  Versammlung  zu  begeben  oder  zu  stimmen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  bis  zu  zwei
Jahren  ein.  

§. 107.

Wer  einen  Norddeutschen  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  einer
strafbaren  Handlung  verhindert,  in  Ausübung  seiner  staatsbürgerlichen  Rechte  zu
wählen  oder  zu  stimmen,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  oder
mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  l08.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  mit  der  Sammlung  von  Wahloder
  Stimm-Zetteln  oder  -Zeichen  oder  mit  der  Führung  der  Beurkundungsverhandlung
  beauftragt,  ein  unrichtiges  Ergebniß  der  Wahlhandlung  vorsätz  lich  herbeiführt
  oder  das  Ergebniß  verfälscht,  wird  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis
zu  drei  Jahren  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  Jemand  begangen,  welcher  nicht  mit  der  Sammlung
  der  Zettel  oder  Zeichen  oder  einer  anderen  Verrichtung  bei  dem  Wahlgesuche
  beauftragt  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werben
        <pb n="230" />
        —  218  —

§.  109.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  eine  Wahlstimme  kauft  oder  verkauft,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  auch
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sechster  Abschnitt.
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.

§.  110.

Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,  oder  wer  durch  Verbreitung  oder
öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften  oder  anderen
Darstellungen  zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze  oder  rechtsgültige  Verordnungen
oder  gegen  die  von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen
  auffordert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  111.

Wer  auf  die  vorbezeichnete  Weise  zur  Begehung  einer  strafbaren  Handlung
auffordert,  ist  gleich  dem  Anstifter  zu  bestrafen,  wenn  die  Aufforderung  die  strafbare
  Handlung  oder  einen  strafbaren  Versuch  derselben  zur  Folge  gehabt  hat.

Ist  die  Aufforderung  ohne  Erfolg  geblieben,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert
  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  ein.  Die  Strafe  darf
jedoch,  der  Art  oder  dem  Maße  nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die
Handlung  selbst  angedrohte.

§.  112.

Wer  eine  Person  des  Soldatenstandes,  es  sei  des  Bundesheeres  oder  der
Bundesmarine,  auffordert  oder  anreizt,  dem  Befehle  des  Oberen  nicht  Gehorsam
zu  leisten,  wer  insbesondere  eine  Person,  welche  zum  Beurlaubtenstande  gehört,
auffordert  oder  anreizt,  der  Einberufung  zum  Dienste  nicht  zu  folgen,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  113.

Wer  einem  Beamten,  welcher  zur  Vollstreckung  von  Gesetzen,  von  Befehlen
und  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden  oder  von  Urtheilen  und  Verfügungen
  der  Gerichte  berufen  ist,  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  durch
Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  wer  einen
solchen  Beamten  während  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  thätlich  angreift,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert
  Thalern  bestraft.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  Personen,  welche  zur
Unterstützung  des  Beamten  zugezogen  waren,  oder  gegen  Mannschaften  der  bewaffneten
  Macht  oder  gegen  Mannschaften  einer  Gemeinde-,  Schutz-  oder  Bürgerwehr
  in  Ausübung  des  Dienstes  begangen  wird.
        <pb n="231" />
        —  219  —

§.  114.

Wer  es  unternimmt,  durch  Gewalt  oder  Drohung  eine  Behörde  oder  einen
Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlassung  einer  Amtshandlung  zu  nöthigen,  wird
mit  Gefängniß  bestraft.

§.  115.

Wer  an  einer  öffentlichen  Zusammenrottung,  bei  welcher  eine  der  in  den
§§.  113.  und  114.  bezeichneten  Handlungen  mit  vereinten  Kräften  begangen
wird,  Theil  nimmt,  wird  wegen  Aufruhrs  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs
Monaten  bestraft.

Die  Rädelsführer,  sowie  diejenigen  Aufrührer,  welche  eine  der  in  den
§§.  113.  und  114.  bezeichneten  Handlungen  begehen,  werden  mit  Zuchthaus  bis
zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht
unter  sechs  Monaten  ein.

§.  116.

Wird  eine  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  versammelte
Menschenmenge  von  dem  zuständigen  Beamten  oder  Befehlshaber  der  bewaffneten
Macht  aufgefordert,  sich  zu  entfernen,  so  wird  jeder  der  Versammelten,  welcher
nach  der  dritten  Aufforderung  sich  nicht  entfernt,  wegen  Auflaufs  mit  Gefängnis
  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Thalern

bestraft.

Ist  bei  einem  Auflaufe  gegen  die  Beamten  oder  die  bewaffnete  Macht  mit
vereinten  Kräften  thätlicher  Widerstand  geleistet  oder  Gewalt  verübt  worden,
so  treten  gegen  diejenigen,  welche  an  diesen  Handlungen  Theil  genommen  haben,
die  Strafen  des  Aufruhrs  ein.

§.  117.

Wer  einem  Forst-  oder  Jagdbeamten,  einem  Waldeigenthümer,  Forst-  oder
Jagdberechtigten,  oder  einem  von  diesen  bestellten  Aufseher,  in  der  rechtmäßigen
  Ausübung  seines  Amtes  oder  Rechtes  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
  mit  Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  wer  eine  dieser  Personen  während
der  Ausübung  ihres  Amtes  oder  Rechtes  thätlich  angreift,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Ist  der  Widerstand  oder  der  Angriff  unter  Drohung  mit  Schießgewehr,
Aexten  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen  erfolgt,  oder  mit  Gewalt  an  der
Person  begangen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  Einem  Monat  ein.

§.  118.
Ist  durch  den  Widerstand  oder  den  Angriff  eine  Körperverletzung  dessen,
gegen  welchen  die  Handlung  begangen  ist,  verursacht  worden,  so  ist  auf  Zuchthaus
  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.      
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein.  

Bundes-Gesetzbl.   35  §.  119.
        <pb n="232" />
        —  220  —

§.  119.

  Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten Hanblungen von
Mehreren  gemeinschaftlich  begangen  worden  ist,  so  kann  die  Strafe  bis  um  die
Hälfte  des  angedrohten  Höchstbetrages,  die  Gefängnißstrafe  jedoch  nicht  über  fünf
Jahre  erhöht  werden.
§.  120.

Wer  einen  Gefangenen  aus  der  Gefangenanstalt  oder  aus  der  Gewalt  der
bewaffneten  Macht,  des  Beamten  oder  desjenigen,  unter  dessen  Beaufsichtigung,
Begleitung  oder  Bewachung  er  sich  befindet,  vorsätzlich  befreit  oder  ihm  zur  Selbstbefreiung
  vorsätzlich  behülflich  ist,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.
§.  121.

Wer  vorsätzlich  einen  Gefangenen,  mit  dessen  Beaufsichtigung  oder  Begleitung
  er  beauftragt  ist,  entweichen  läßt  oder  dessen  Befreiung  befördert,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Ist  die  Entweichung  durch    Fahrlässigkeit  befördert  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern
  ein.
§.  122.

Gefangene,  welche  sich  zusammenrotten  und  mit  vereinten  Kräften  die  Anstaltsbeamten
  oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten  angreifen,  denselben
Widerstand  leisten  oder  es  unternehmen,  sie  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen
zu nöthigen,  werden  wegen  Meuterei  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten

bestraft.

Gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  Gefangene  sich  zusammenrotten  und  mit
vereinten  Kräften  einen  gewaltsamen  Ausbruch  unternehmen.

Diejenigen  Meuterer,  welche  Gewaltthätigkeiten  gegen  die  Anstaltsbeamten
oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten  verüben,  werden  mit  Zuchthaus
bis  zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
  werden.

Siebenter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  öffentliche  Ordnung.

§.  123.

Wer  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das  befriedete  Besitzthum
  eines  Anderen  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum  öffentlichen
Dienst  bestimmt  sind,  widerrechtlich  eindringt  oder  wer,  wenn  er  ohne  Befugniß
darin  verweilt,  auf  die  Aufforderung  des  Berechtigten  sich  nicht  entfernt,  wird
wegen  Hausfriedensbruches  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  Einhundert  Thalern  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
        <pb n="233" />
        —  221  —

Ist  die  Handlung  von  einer  mit  Waffen  versehenen  Person  oder  von
Mehreren  gemeinschaftlich  begangen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von  Einer
Woche  bis  zu  Einem  Jahre  ein.

§.  124.

Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet  und  in  der  Absicht,
  Gewaltthätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen  mit  vereinten  Kräften  zu
begehen,  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das  befriedete  Besitthum
  eines  Anderen  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum  öffentlichen  Dienst
bestimmt  sind,  widerrechtlich  eindringt,  so  wird  jeder,  welcher  an  diesen  Handlungen
  Theil  nimmt,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren

bestraft.
  §. 125.

Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet  und  mit  vereinten
Kräften  gegen  Personen  oder  Sachen  Gewaltthätigkeiten  begeht,  so  wird  jeder,
welcher  an  dieser  Zusammenrottung  Theil  nimmt,  wegen  Landfriedensbruches  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Die  Rädelsführer,  sowie  diejenigen,  welche  Gewaltthätigkeiten  gegen  Personen
  begangen  oder  Sachen  geplündert,  vernichtet  oder  zerstört  haben,  werden
mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von
Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt
Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

§.  126.

Wer  durch  Androhung  eines  gemeingefährlichen  Verbrechens  den  öffentlichen
Frieden  stört,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  127.

Wer  unbefugterweise  einen  bewaffneten  Haufen  bildet  oder  befehligt  oder
eine  Mannschaft,  von  der  er  weiß,  daß  sie  ohne  gesetzliche  Befugniß  gesammelt
ist,  mit Waffen  oder  Kriegsbedürfnissen  versieht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei

Jahren  bestraft.

Wer  sich  einem  solchen  bewaffneten  Haufen  anschließt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.  §. 128.

Die  Theilnahme  an  einer  Verbindung,  deren  Dasein,  Verfassung  oder
Zweck  vor  der  Staatsregierung  geheim  gehalten  werden  soll,  oder  in  welcher  gegen
unbekannte  Obere  Gehorsam  oder  gegen  bekannte  Obere  unbedingter  Gehorsam
versprochen  wird,  ist  an  den  Mitgliedern  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,
an  den  Stiftern  und  Vorstehern  der  Verbindung  mit  Gefängniß  von  Einem
Monat  bis  zu  Einem  Jahre  zu  bestrafen.

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

§  129.
Die  Theilnahme  an  einer  Verbindung,  zu  deren  Zwecken  oder  Beschäftigun-36•
        <pb n="234" />
        —  222  —

gen  gehört,  Maßregeln  der  Verwaltung  oder  die  Vollziehung  von  Gesetzen  durch
ungesetzliche  Mittel  zu  verhindern  oder  zu  entkräften,  ist  an  den  Mitgliedern  mit
Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  an  den  Stiftern  und  Vorstehern  der  Verbindung
mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

§.  130.

Wer  in  einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  verschiedene
Klassen  der  Bevölkerung  zu  Gewaltthätigkeiten  gegen  einander  anreizt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.
  §.131.

Wer  erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen,  wissend,  daß  sie  erdichtet  oder
entstellt  sind,  öffentlich  behauptet  oder  verbreitet,  um  dadurch  Staatseinrichtungen
oder  Anordnungen  der  Obrigkeit  verächtlich  zu  machen,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  zweihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  132.

Wer  unbefugt  sich  mit  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes  befaßt  oder
eine  Handlung  vornimmt,  welche  nur  kraft  eines  öffentlichen  Amtes  vorgenommen
werden  darf,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  Einhundert  Thalern  beftraft

§.  133.
Wer  eine  Urkunde,  ein  Register,  Akten  oder  einen  sonstigen  Gegenstand,
welche  sich  zur  amtlichen  Aufbewahrung  an  einem  dazu  bestimmten  Orte befinden,
oder  welche  einem  Beamten  oder  einem  Dritten  amtlich  übergeben  worden  sind,
vorsätzlich  vernichtet,  bei  Seite  schafft  oder  beschädigt,  wird  mit  Gefängniß
bestraft.

Ist  die  Handlung  in  gewinnsüchtiger  Absicht  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

  §.  134.

Wer  öffentlich  angeschlagene  Bekanntmachungen,  Verordnungen,  Befehle
oder  Anzeigen  von  Behörden  oder  Beamten  böswillig  abreißt,  beschädigt  oder
verunstaltet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§. 135.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  des  Norddeutschen  Bundes  oder
eines  Bundesfürsten  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  Bundesstaats  böswillig  wegnimmt,
  zerstört  oder  beschädigt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.  

§.  136.
        <pb n="235" />
        —  223  —

§.  136.

Wer  unbefugt  ein  amtliches  Siegel,  welches  von  einer  Behörde  oder  einem
Beamten  angelegt  ist,  um  Sachen  zu  verschließen,  zu  bezeichnen  oder  in  Beschlag
zu  nehmen,  vorsätzlich  erbricht,  ablöst  oder  beschädigt  oder  den  durch  ein  solches
Siegel  bewirkten  amtlichen  Verschluß  aufhebt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

§.  137.

Wer  Sachen,  welche  durch  die  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  gepfändet
oder  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  vorsätzlich  bei  Seite  schafft,  zerstört  oder  in
anderer  Weise  der  Verstrickung  ganz  oder  theilweise  entzieht,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  138.

Wer  als  Zeuge,  Geschworener  oder  Schöffe  berufen,  eine  unwahre  Thatsache
  als  Entschuldigung  vorschützt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten
bestraft.

  Dasselbe  gilt  von  einem  Sachverständigen,  welcher  zum  Erscheinen  gesetzlich
verpflichtet  ist.

Die  auf  das  Nichterscheinen  gesetzten  Ordnungsstrafen  werden  durch  vorstehende
  Strafbestimmung  nicht  ausgeschlossen.  

§.  139.

Wer  von dem  Vorhaben  eines  Hochverraths,  Landesverraths,  Münzverbrechens,
Mordes,  Raubes,  Menschenraubes  oder  eines  gemeingefährlichen  Verbrechens  zueiner
  Zeit,  in  welcher  die  Verhütung  des  Verbrechens  möglich  ist,  glaubhafte
Kenntniß  erhält  und  es  unterläßt,  hiervon  der  Behörde  oder  der  durch  das  Verbrechen
  bedrohten  Person  zur  rechten  Zeit  Anzeige  zu  machen,  ist,  wenn  das  Verbrechen
  oder  ein  strafbarer  Versuch  desselben  begangen  worden  ist,  mit  Gefängniß
zu  bestrafen.

§.  140.

Wer  dem  Eintritte  in  den  Dienst  des  stehenden  Heeres  oder  der  Flotte
sich  dadurch  zu  entziehen  sucht,  daß  er  ohne  Erlaubniß  entweder  das  Bundesgebiet
verläßt  oder  nach  erreichtem  militairpflichtigen  Alter  sich  außerhalb  des  Bundesgebietes
  aufhält,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  Eintausend  Thalern
oder  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Das  Vermögen  des  Angeschuldigten  kann,  insoweit  als  es  nach  dem  Ermessen
  des  Richters  zur  Deckung  der  den  Angeschuldigten  möglicherweise  treffenden
höchsten  Geldstrafe  und  der  Kosten  des  Verfahrens  erforderlich  ist,  mit  Beschlag

belegt  werden.

§.  141.

Wer  einen  Norddeutschen  zum  Militairdienste  einer  ausländischen  Macht
anwirbt  oder  den  Werbern  der  letzteren  zuführt,  ingleichen  wer  einen  Norddeutschen
  Soldaten  vorsätzlich  zum  Desertiren  verleitet  oder  die  Desertion  desselben
        <pb n="236" />
        —  224  —
vorsätzlich  befördert,  wird  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren

bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
§.  142.

Wer  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf  andere  Weise  zur
Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht  oder  durch  einen  Anderen  untauglich
machen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Jahre  bestraft;  auch  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  einen  Anderen  auf  dessen  Verlangen
  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht.

§.  143.

Wer  in  der  Absicht,  sich  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht  ganz  oder  theilweise
  zu  entziehen,  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,  wird  mit  Gefängniß
  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt

werden.
Dieselbe  Strafvorschrift  findet  auf  den  Theilnehmer  Anwendung.

§.  144.

Wer  es  sich  zum  Geschäfte  macht,  Norddeutsche  unter  Vorspiegelung
falscher  Thatsachen  oder  wissentlich  mit  unbegründeten  Angaben  zur  Auswanderung
  zu  verleiten,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren
  bestraft.  §.  145.

  Wer  die  vom  Bundespräsidium  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
der  Schiffe  auf  See  erlassenen  Verordnungen  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünfhundert  Thalern  bestraft.

Achter  Abschnitt.
Münzverbrechen  und  Münzvergehen.

§.  146.

Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metallgeld  oder  Papiergeld  nachmacht,
um  das  nachgemachte  Geld  als  echtes  zu  gebrauchen  oder  sonst  in  Verkehr  zu
bringen,  oder  wer  in  gleicher  Absicht  echtem  Gelde  durch  Veränderung  an  demselben
  den  Schein  eines  höheren  Werths  oder  verrufenem  Gelde  durch  Veränderung
  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch  geltenden  gibt,  wird  mit  Zuchthaus
nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft;  auch  ist  Polizei-Aufsicht  zulässig.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§.  147.

Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
das  von  ihm  auch  ohne  die  vorbezeichnete  Absicht  nachgemacht    oder  verfälschte
Geld  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  sowie  auf  denjenigen,  welcher  nachgemachtes

oder
        <pb n="237" />
        —  225  —

oder  verfälschtes  Geld  sich  verschafft  und  solches  entweder  in  Verkehr  bringt  oder
zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Auslande  einführt.

§.  148.

Wer  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  als  echtes  empfängt  und  nach
erkannter  Unechtheit  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  149.

Dem  Papiergelde  werden  gleich  geachtet  die  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Aktien  oder  deren  Stelle  vertretende  Interimsscheine
  oder  Quittungen,  sowie  die  zu  diesen  Papieren  gehörenden  Zins-,  Gewinnantheils-
  oder  Erneuerungsscheine,  welche  von  dem  Norddeutschen  Bunde,
einem  Bundesstaate  oder  fremden  Staate  oder  von  einer  zur  Ausgabe  solcher
Papiere  berechtigten  Gemeinde,  Korporation,  Gesellschaft  oder  Privatperson  ausgestellt
  sind.

§.  150.

Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte  Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,
Abfeilen  oder  auf  andere  Art  verringert  und  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,
oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig  oder  im  Einverständnsse
mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  wird  mit
Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern,
sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  151.

Wer  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  zur  Anfertigung  von
Metallgeld,  Papiergeld  oder  dem  letzteren  gleich  geachteten  Papieren  dienliche  Formen
  zum  Zwecke  eines  Münzverbrechens  angeschafft  oder  angefertigt  hat,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Fehren  bestraft.

§.  152.

Auf  die  Einziehung  des  nachgemachten  oder  verfälschten  Geldes,  sowie  der
im  §.  151.  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu  erkennen,  auch  wenn  die  Verfolgung
oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  stattfindet.

Neunter  Abschnitt.
Meineid.
§.  153.

Wer  einen  ihm  zugeschobenen,  zurückgeschobenen  oder  auferlegten  Eid
wissentlich  falsch  schwört,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

§.  154.
        <pb n="238" />
        —  226  —

§.  154.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  vor  einer  zur  Abnahme  von  Eiden
zuständigen  Behörde  wissentlich  ein  falsches  Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten
mit  einem  Eide  bekräftigt  oder  den  vor  seiner  Vernehmung  geleisteten  Eid  wissentlich
  durch  ein  falsches  Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten  verletzt.

Ist  das  falsche  Zeugniß  oder  Gutachten  in  einer  Strafsache  zum  Nachtheile
eines  Angeschuldigten  abgegeben  und  dieser  zum  Tode,  zu  Zuchthaus  oder  zu
einer  anderen  mehr  als  fünf  Jahre  betragenden  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

§.  155.
Der  Ableistung  eines  Eides  wird  gleich  geachtet,  wenn
1)  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch
gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung
  unter  der  Betheuerungsformel  seiner  Religionsgesellschaft  abgibt;
2)  derjenige,  welcher  als  Partei,  Zeuge  oder  Sachverständiger  einen  Eid
geleistet  hat,  in  gleicher  Eigenschaft  eine  Versicherung  unter  Berufung
auf  den  bereits  früher  in  derselben  Angelegenheit  geleisteten  Eid  abgibt,
oder  ein  Sachverständiger,  welcher  als  solcher  ein-  für  allemal  vereidet
ist,  eine  Versicherung  auf  den  von  ihm  geleisteten  Eid  abgibt;

3)  ein  Beamter  eine  amtliche  Versicherung  unter  Berufung  auf  seinen

Diensteid  abgibt.  

§.  156.

Wer  vor  einer  zur  Abnahme  einer  Versicherung  an  Eidesstatt  zuftändigen
Behörde  eine  solche  Versicherung  wissentlich  falsch  abgibt  oder  unter  Berufung
auf  eine  solche  Versicherung  wissentlich    falsch  aussagt,  wird  mit  Gefängniß  von
Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  157.
Hat  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  sich  eines  Meineides  (§§.  154.  155.)
oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  schuldig  gemacht,  so ist  die  an  sich
verwirkte  Strafe  auf  die  Hälfte  bis  ein  Viertheil  zu  ermäßigen,  wenn
1)  die  Angabe  der  Wahrheit  gegen  ihn  selbst  eine  Verfolgung  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  nach  sich  ziehen  konnte,  ober
2)  der  Aussagende  die  falsche  Aussage  zu  Gunsten  einer  Person,  rücksichtlich
  welcher  er  die  Aussage  ablehnen  durfte,  erstattet  hat,  ohne  über  sein
Recht,  die  Aussage  ablehnen  zu  dürfen,  belehrt  worden  zu  sein.
Ist hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem  Jahre  verwirkt,  so  ist  dieselbe
nach  5  des  §.  4  in  Gefängnißstrafe  zu  verwandeln.
§.  158.

Gleiche  Strafermäßigung    tritt  ein,  wenn  derjenige,  welcher  sich  eines
Meineides  oder  einer  falschen    Versicherung  an  Eidesstatt  schuldig  gemacht  hat.
bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet.
        <pb n="239" />
        —  227  —

und  bevor  ein  Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  aus  der  falschen  Aussage  entstanden
  ist,  diese  bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,
widerruft.

§.  159.

Wer  es  unternimmt,  einen  Anderen  zur  Begehung  eines  Meineides  zu
verleiten,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  und  wer  es  unternimmt,
einen  Anderen  zur  wissentlichen  Abgabe  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
zu  verleiten,  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  160.
Wer  einen  Anderen  zur  Ableistung  eines  falschen  Eides  verleitet,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  den  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  und  wer  einen  Anderen  zur  Ableistung
  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  verleitet,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  46  Monaten  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
§.  161.
Bei  jeder  Verurtheilung  wegen  Meineides,  mit  Ausnahme  der  Fälle  in
den  §.  157  und  158.,  ist  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  außerdem
  auf  die  dauernde  Unfähigkeit  des  Verurtheilten,  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
  eidlich  vernommen  zu  werden,  zu  erkennen.
In  den  Fällen  der  §§.  156.  bis  159.  kann  neben  der  Gefängnißstrafe
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  162.

Wer  vorsätzlich  einer  durch  eidliches  Angelöbniß  vor  Gericht  bestellten
Sicherheit  oder  dem  in  einem  Offenbarungseide  gegebenen  Versprechen  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  163.

Wenn  eine  der  in  den  §§.  153.  bis  156.  bezeichneten  Handlungen  aus
Fahrlässigkeit  begangen  worden  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  ein.
Straflosigkeit  tritt  ein,  wenn  der  Thäter,  bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn
erfolgt  oder  eine  Untersuchun  gegen    ihn  eingeleitet  und  bevor  ein  Rechtsnachtheil
für  einen  Anderen  aus  der    falschen  Aussage  entstanden  ist,  diese  bei  derjenigen
Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,  widerruft.

Zehnter  Abschnitt.
Falsche  Anschuldigung.
§.  164.

Wer  bei  einer  Behörde  eine  Anzeige  macht,  durch  welche  er  Jemand
wider  besseren  Wissen  der  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  oder  der  Ver-Bundes-Gesetzbl.
  1670.  36
        <pb n="240" />
        —  228  —

letzung  einer  Amtspflicht  beschuldigt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem
Monat  bestraft;  auch  kann  gegen  denselben  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.

So  lange  ein  in  Folge  der  gemachten  Anzeige  eingeleitetes  Verfahren  anhängig
  ist,  soll  mit  dem  Verfahren  und  mit  der  Entscheidung  über  die  falsche
Anschuldigung  inne  gehalten  werden.

§.  165.

Wird  wegen  falscher  Anschuldigung  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem
Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen
  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,  sowie  die  Frist
zu  derselben,  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.

Dem  Verletzten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des  Urtheils
  zu  ertheilen.

Elfter  Abschnitt.
Vergehen,  welche  sich  auf  die  Religion  beziehen.

§.  166.

Wer  dadurch,  daß  er  öffentlich  in  beschimpfenden  Aeußerungen  Gott  lästert,
ein  Aergernß  gibt,  oder  wer  öffentlich  eine  der  christlichen  Kirchen  oder  eine
andere  mit  Korporationsrechten  innerhalb  des  Bundesgebietes  bestehende  Religionsgesellschaft
  oder  ihre  Einrichtungen  oder  Gebräuche  beschimpft,  ingleichen
wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten
  Orte  beschimpfenden  Unfug  verübt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  bestraft.  

§.  167.

Wer  durch  eine  Thätlichkeit  oder  Drohung  Jemand  hindert,  den  Gottesdienst

  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  auszuüben,  ingleichen  wer

in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten

Orte  durch  Erregung  von  Lärm  oder  Unordnung  den  Gottesdienst  oder  einzelne

gottesdienstliche  Verrichtungen  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft

vorsätzlich  verhindert  oder  stört,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.
§.  168.

Wer  unbefugt  eine  Leiche  aus  dem  Gewahrsam  der  dazu  berechtigten  Person
  wegnimmt,  ingleichen  wer  unbefugt  ein  Grab  zerstört  oder  beschädlgt,  oder
wer  an  einem  Grabe  beschimpfenden  Unfug  verübt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust    der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt

werden.
Zwölfter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  den  Personenstand.
§.  169.

Wer  ein  Kind  unterschiebt  oder  vorsätzlich  verwechselt,  oder  wer  auf  andere
        <pb n="241" />
        —  229  —

Weise  den  Personenstand  eines  Anderen  vorsätzlich  verändert  oder  unterdrückt,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  und,  wenn  die  Handlung  in  gewinnsüchtiger
  Absicht  begangen  wurde,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  170.

Wer  bei  Eingehung  einer  Ehe  dem  anderen  Theile  ein  gesetzliches  Ehehinderniß
  arglistig  verschweigt,  oder  wer  den  anderen  Theil  zur  Eheschließung
arglistig  mittels  einer  solchen  verleitet,  welche  den  Getäus  chten  berechtigt,
  die  Gültigkeit  der  Ehe  anzufechten,  wird,  wenn  aus  einem  dieser  Gründe
die  Ehe  ausgelöst  worden  ist,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  getäuschten  Theils  ein.

Dreizehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.

§.  171.

Ein  Ehegatte,  welcher  eine  neue  Ehe  eingeht,  bevor  seine  Ehe  aufgelöst,
für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist,  ingleichen  eine  unverheirathete  Person,
  welche  mit  einem  Ehegatten,  wissend,  daß  er  verheirathet  ist,  eine  Ehe  eingeht,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Die  Verjährung  der  Strafverfolgung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem
eine  der  beiden  Ehen  aufgelöst,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist.

§.  172.

Der  Ehebruch  wird,  wenn  wegen  desselben  die  Ehe  geschieden  ist,  an  dem
schuldigen  Ehegatten,  sowie  dessen  Mitschuldigen  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  173.

Der  Beischlaf  zwischen  Verwandten  auf-  und  absteigender  Linie  wird  an
den  ersteren  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  an  den  letzeren  mit  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
Der  Beischlaf  zwischen  Verschwägerten  auf-  und  absteigender  Linie,  sowie

zwischen  Geschwistern  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Verwandte  und  Verschwägerte  absteigender  Linie  bleiben  straflos,  wenn  sie
das  achtzehnte  Lebensjahr  nicht  vollendet  haben.

  §.174.
Mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  werden  bestraft:
1)  Vormünder,  welche  mit  ihren  Pflegebefohlenen,  Adoptiv-  und  Pflege-36
        <pb n="242" />
        —  230  —

eltern,  welche  mit  ihren  Kindern,  Geistliche,  Lehrer  und  Erzieher,  welche
mit  ihren  minderjährigen  Schülern  oder  Zöglingen  unzüchtige  Handlungen
vornehmen;

2)  Beamte,  die  mit  Personen,  gegen  welche  sie  eine  Untersuchung  zu  führen
haben  oder  welche  ihrer  Obhut  anvertraut  sind,  unzüchtige  Handlungen
vornehmen;

3)  Beamte,  Aerzte  oder  andere  Medizinalpersonen,  welche  in  Gefängnissen
oder  in  öffentlichen,  zur  Pflege  von  Kranken,  Armen  oder  anderen
Hülflosen  bestimmten  Anstalten  beschäftigt  oder  angestellt  sind,  wenn  sie
mit  den  in  das  Gefängniß  oder  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Personen
unzüchtige  Handlungen  vornehmen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  175.  ·
Die  widernatürliche  Unzucht,  welche  zwischen  Personen  männlichen  Geschlechts
  oder  von  Menschen  mit  Thieren  begangen  wird,  ist  mit  Gefängniß  zu
bestrafen;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  176.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer  ·

1)  mit  Gewalt  unzüchtige  Handlungen  an  einer  Frauensperson  vornimmt
oder  dieselbe  durch  Dro  hung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  zur  Duldung  unzüchtiger  Handlungen  nöthigt,

2)  eine  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustande  befindliche  oder  eine
geistestranke  Frauensperson  zum  außerehelichen  Beischlafe  mißbraucht,
ooder

3)  mit  Personen  unter  vierzehn  Jahren  unzüchtige  Handlungen  vornimmt

  oder  dieselben  zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger  Handlungen
verleitet.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  welcher  jedoch,  nachdem  die
förmliche  Anklage  bei  Gericht  erhoben  worden,  nicht  mehr  zurückgenommen  werden
kann.

§.  177.

Mit  Zuchthaus  wird  beftaft,  wer  durch  Gewalt  oder  durch  Drohung  mit
gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  Frauensperson  zur  Duldung  des
außer  ehelichen  Beischlafs  nöthigt,  oder  wer  eine  Frauensperson  zum  außerehelichen
Beischlafe  mißbraucht,  nachdem  er  sie  zu  diesem  Zwecke  in  einen  willenlosen  oder
bewußtlosen  Zustand  versetzt  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  welcher  jedoch,  nachdem  die
        <pb n="243" />
        —  231  —
förmliche  Anklage  bei  Gericht  erhoben  worden,  nicht  mehr  zurückgenommen  werden

kann.
§.  178.
Ist  durch  eine  der  in  den  §§.  176.  und  177.  bezeichneten  Handlungen  der
Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter
zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.
Eines  Antrages  auf  Verfolgung  bedarf  es  nicht.

§.  179.

Wer  eine  Frauensperson  zur  Gestattung  des  Beischlafs  dadurch  verleitet,
daß  er  eine  Trauung  vorspiegelt,  oder  einen  anderen  Irrthum  in  ihr  erregt  oder
benutzt,  in  welchem  sie  den  Beischlaf  für  einen  ehelichen  hielt,  wird  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.  

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  180.

Wer  gewohnheitsmäßig  oder  aus  Eigennutz  durch  seine  Vermittelung  oder
durch  Gewährung  oder  Verschaffung  von  Gelegenheit  der  Unzucht  Vorschub
leistet,  wird  wegen  Kuppelei  mit  Gefängniß    bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  181.
Die  Kuppelei  ist,  selbst  wenn  sie  weder  gewohnheitsmäßig  noch  aus  Eigennutz
  betrieben  wird,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen,  wenn
1)  um  der  Unzucht  Vorschub  zu  leisten,  hinterlistige  Kunstgriffe  angewendet
worden  sind,  oder
2)  der  Schuldige  zu  den  Personen,  mit  welchen  die  Unzucht  getrieben  worden
ist,  in  dem  Verhältnis  von  Ellern  zu  Kindern,  von  Vormündern  zu
Pflegebefohlenen,  von  Geistlichen,  Lehrern  oder  Exziehern  zu  den  von
ihnen  zu  unterrichtenden  oder  zu  erziehenden  Personen  steht.
Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
auszusprechen;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.
  §.182.

Wer  ein  unbescholtenes  Mädchen,  welches  das  sechszehnte  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  zum  Beischlafe  verführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern  oder  des  Vormundes
der  Verführten  ein.    
§ 183.

Wer  durch  eine  unzüchtige  Handlung  öffentlich  ein  Aergerniß  gibt,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.
        <pb n="244" />
        —  232  —

§.  184.

Wer  unzüchtige  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  verkauft,  vertheilt
  oder  sonst  verbreitet,  oder  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich 
sind,  ausstellt  oder  anschlägt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert

oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Thalern

vierzehnter  Abschnitt.
Beleidigung.
§.  185.

Die  Beleidigung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder
mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jah  re  und,  wenn  die  Beleidigung
mittels  einer  Thätlichkelt  begangen  wird,  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Thalern
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  186.

Wer  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,
  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung
herabzuwürdigen  geeignet  ist,  wird,  wenn  nicht  diese  Thatsache  erweislich  wahr
ist,  wegen  Beleidi  gung  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  mit  Haft
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  die  Beleidigung  öffentlich
oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen
ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.
§.  187.

Wer  wider  besseres  Wissen  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  unwahre
Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder
in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen  oder  dessen  Kredit  zu  gefährden

geeignet  ist,  wird  wegen  verleumderischer  Beleidigung  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  und,  wenn  die  Verleumdung  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von

Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen  ist,  mit  Gefängnls  nicht
unter  Einem  Monat  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  Einen
Tag  Gefängniß  ermäßigt,  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  erkannt
werden.

§.  188.

In  den  Fällen  der  §§.  186.  und  187.  kann  auf  Verlangen  des  Beleidigten,
wenn  die  Beleidigung  nachtheilige  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse,  den
Erwerb  oder  das  Fortkommen  des  Beleidigten  mit  sich  bringt,  neben  der  Strafe
auf  eine  an  den  Beleidigten  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  zweitausend
Thalern  erkannt  werden.  

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.
        <pb n="245" />
        233  —

§.  189.

Wer  das  Andenken  eines  Verstorbenen  dadurch  beschimpft,  daß  er  wider
besseres  Wissen  eine  unwahre  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben
  bei  seinen  Lebzeiten  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung
herabzuwürdigen  geeignet  gewesen  wäre,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
  Thalern  erkannt  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern,  der  Kinder  oder  des
Ehegatten  des  Verstorbenen  ein.

§.  190.

Ist  die  behauptete  oder  verbreitete  Thatsache  eine  strafbare  Handlung,  so
ist  der  Beweis  der  Wahrheit  als  erbracht  anzusehen,  wenn  der  Beleidigte  wegen
dieser  Handlung  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist.  Der  Beweis  der  Wahrheit
ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  dieser  Handlung  vor  der
Behauptung  oder  Verbreitung  rechtskräftig  freigesprochen  worden  ist.

§.  191.

Ist  wegen  der  strafbaren  Handlung  zum  Zwecke  der  Herbeiführung  eines
Strafver  fahrens  bei  der  Behörde  Anzeige  gemacht,  so  ist  bis  zu  dem  Beschlusse,
daß  die  Eröffnung  der  Untersuchung  nicht  stattfinde,  oder  bis  zur  Beendigung
der  eingeleiteten  Untersuchung  mit  dem  Verfahren  und  der  Entscheidung  über
die  Beleidigung  inne  zu  halten,

§.  192.

Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteten  Thatsache
schließt  die  Bestrafung  nach  Vorschrift  des  §.  185.  nicht  aus,  wenn  das  Vorhandensein
  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der  Behauptung  oder  Verbreitung
oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

§  193.

Tadelnde  Urtheile  über  wissenschaftliche,  künstlerische  oder  gewerbliche
Leistungen,    ingleichen  Aeußerungen,  welche  zur  Ausführung  oder  Vertheidigung
von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  gemacht  werden,
sowie  Vorhaltungen  und  Rügen  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen,

dienstliche  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten  eines  Beamten  und  ähnliche  Fälle
sind  nur  insofern  strafbar,  als  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus  der
Form  der  Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,
hervorgeht.
§.  194.

Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Der  Antrag  kann  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Sie  lautenden
Urtheils  und  bei  der  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage  oder  Privatanklage
bis  zum  Anfange  der  Vollstreckung  des  Urtheils  zurückgenonmnen  werden.
        <pb n="246" />
        —  234  —
§.  195.
Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beleidigt

worden,  so  haben  sowohl  die  Beleidigten,  als  deren  Ehemänner  und  Väter  das
Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.
  §.  196.
Wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  Behörde,  einen  Beamten,  einen  Religionsdiener
  oder  ein  Mitglied  der  bewaffneten  Macht,  während  sie  in  der  Ausübung
  ihres  Berufes  begriffen  sind,  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,  begangen
  ist,  so  haben  außer  den  unmittelbar  Betheiligten  auch  deren  amtliche
Vorgesetzte  das  Recht,  den  Strafantrag  zu  stellen.  .
§.  197.

Eines  Antrages  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  gesetzgebende
  Versammlung  des  Bundes,  des  Zollvereins  oder  eines  Bundesstaats,
oder  gegen  eine  andere  politische  Körperschaft  begangen  worden  ist.  Dieselbe
darf  jedoch  nur  mit  Ermächtigung  der  beleidigten  Körperschaft  verfolgt  werden.

§.  198.

Ist  bei  wechselseitigen  Beleidigungen  von  einem  Theile  auf  Bestrafung
angetragen  worden,  so  ist  der  andere  Theil  bei  Verlust  seines  Rechts  verpflichtet,
den  Antrag  auf  Bestrafung  spätestens  vor  Schluß  der  Verhandlung  in  erster
Instanz  zu  stellen,  hierzu  aber  auch  dann  berechtigt,  wenn  zu  jenem  Zeitpunkte
die  dreimonatliche  Frist  bereits  abgelaufen  ist.

§.  199.

Wenn  eine  Beleidigung  auf  der  Stelle  erwidert  wird,  so  kann  der  Richter

beide  Beleidiger  oder  einen  derselben  für  straffrei  erklären.
  §.  200    

Wird  wegen  einer  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Darstellungen
  oder  Abbildungen    begangenen  Beleidigung  auf  Strafe  erkannt  ,  so  ist
zugleich  dem  Beleidigten  die  Befugnis  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.

Erfolgte  die  Beleidigung  in  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift,  so  ist  der  verfügende
  Theil  des  Urtheils  auf  Antrag  des  Beleidigten  durch  die  öffentlichen
  Blätter,  und  zwar  wenn  möglich  durch  dieselbe  Zeitung  oder  Zeitschrift  bekannt
zu  machen.

Dem  Beleidigten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  ertheilen.

Fünfzehnter  Abschnitt.
Zweikampf.
§.  201.
Die  Herausforderung  zum  Zweikampf  mit  tödtlichen  Waffen,  sowie  die
        <pb n="247" />
        —  235  —

Annahme  einer  solchen  Herausforderung  wird  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.
§.  202.

Festungshaft  von  zwei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  tritt  ein,  wenn  bei
der  Herausforderung  die  Absicht,  daß  einer  von  beiden  Theilen  das  Leben  verlieren
  soll,  entweder  ausgesprochen  ist  oder  aus  der  gewählten  Art  des  Zweikampfs
  erhellt.

§.  203.
Diejenigen,  welche  den  Auftrag  zu  einer  Herausforderung  übernehmen  und
ausrichten  (Kartellträger),  werden  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  204.

Die  Strafe  der  Herausforderung  und  der  Annahme  derselben,  sowie  die
Strafe  der  Kartellträger  fällt  weg,  wenn  die  Parteien  den  Zweikampf  vor  dessen
Beginn  freiwillig  ausgegeben  haben.

§.  205.
Der  Zweikampf  wird  mit  Festungshaft  von  drei  Monaten  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.  .
§.206.

Wer  seinen  Gegner  im  Zweikampf  tödtet,  wird  mit  Festungshaft  nicht
unter  zwei  Jahren,  und  wenn  der  Zweikampf  ein  solcher  war,  welcher  den  Tod
des  einen  von  Beiden  herbeiführen  sollte,  mit  Festungshaft  nicht  unter  drei
Jahren  bestraft.

§.  207.
Ist  eine  Tödtung  oder  Körperverletzung  mittels  vorsätzlicher  Uebertretung
der  vereinbarten  oder  hergebrachten  Regeln  des  Zweikampfs  bewirkt  worden,  so
ist  der  Uebertreter,  sofern  nicht  nach  den  vorhergebenden  Bestimmungen  eine
härtere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  das  Verbrechen
  der  Tödtung  oder  der  Körperverletzung  zu  bestrafen.

§.  208.
Hat  der  Zweikampf  ohne  Sekundanten  stattgefunden,  so  kann  die  verwirkte
Strafe  bis  um  die  Hälfte,  jedoch  nicht  über  zehn  Jahre  erhöht  werden.
§.  209.
Kartellträger,  welche  ernstlich  bemüht  gewesen  sind,  den  Zweikampf  zu  verhindern,
  Sekundanten,  sowie  zum  Zweikampf  zugezogene  Zeugen,  Aerzte  und
Wundärzte  sind  straflos.
§.  210.

Wer  einen  Anderen  zum  Zweikampf  mit  einem  Dritten  absichtlich,  insonderheit
  durch  Bezeigung  oder  Androhung  von  Verachtung  anreizt,  wird,  falls  der
Zweikampf  stattgefunden  hat,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.
Bundes-Gesetzbl.  1870.  37
        <pb n="248" />
        —  236  —

Sechszehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.

§.  211.

Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die  Tödtung  mit

Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Mordes  mit  dem  Tode  bestraft.
§.  212.

Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die  Tödtung  nicht
mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Todtschlages  mit  Zuchthaus  nicht  unter
fünf  Jahren  bestraft.

§.  213.

War  der  Todtschläger  ohne  eigene  Schuld  durch  eine  ihm  oder  einem
Angehörigen  zugefügte  Mißhandlung  oder  schwere  Beleidigung  von  dem  Getödteten
  zum  Zorne  gereizt  und  hierdurch  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen
worden,  oder  sind  andere  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

§.  214.

Wer  bei  Unternehmung  einer  strafbaren  Handlung,  um  ein  der  Ausführung
derselben  entgegentretendes  Hindernis  zu  beseitigen  oder  um  sich  der  Ergreifung
auf  frischer  That  zu  entziehen,  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  215.  

Der  Todtschlag  an  einem  Verwandten  aufsteigender  Linie  wird  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  216.  ·

Ist  Jemand  durch  das  ausdrückliche  und  ernstliche  Verlangen  des  Getödteten
  zur  Tödtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  drei
Jahren  zu  erkennen.

§.  217.

Eine  Mutter,  welche  ihr  uneheliches  Kind  in  oder  gleich  nach  der  Geburt
vorsätzlich  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.

§.  218.

Eine  Schwangere,  welche  ihre  Frucht  vorsätzlich  abtreibt  oder  im  Mutterleibe
  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
        <pb n="249" />
        –  237  —

mit  Einwilligung  der  Schwangeren  die  Mittel  zu  der  Abtreibung  oder  Tödtung
bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.
§.  219.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer  einer  Schwangeren,
welche  ihre  Frucht  abgetrieben  oder  getödtet  hat,  gegen  Entgelt  die  Mittel  hierzu
verschafft,  bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.

§.  220.

Wer  die  Leibesfrucht  einer  Schwangeren  ohne  deren  Wissen  oder  Willen
vorsätzlich  abtreibt  oder  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren
bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  der  Schwangeren  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe
  ein.

§.  221.

Wer  eine  wegen  jugendlichen  Alters,  Gebrechlichkeit  oder  Krankheit  hülflose
  Person  aussetzt,  oder  wer  eine  solche  Person,  wenn  dieselbe  unter  seiner
Obhut  steht  oder  wenn  er  für  die  Unterbringung,  Fortschaffung  oder  Aufnahme
derselben  zu  sorgen  hat,  in  hülfloser  Lage  vorsätzlich  verläßt,  wird  mit  Gefängniß
  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  leiblichen  Eltern  gegen  ihr  Kind  begangen,  so
tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  der  ausgesetzten  oder
verlassenen  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren
und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe
nicht  unter  drei  Jahren  ein.
§.  222.  

Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Menschen  verursacht,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,
vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  war,  so
kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

Siebenzehnter  Abschnitt.
Körperverletzung.

§.  223.

Wer  vorsätzlich  einen  Anderen  körperlich  mißhandelt  oder  an  der  Gesundheit
  beschädigt,  wird  wegen  Körperverletzung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

Ist  die  Handlung.  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen,  so  ist
auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  zu  erkennen.  

37•  .  .
        <pb n="250" />
        —  238  —

§.  224.

Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  daß  der  Verletzte  ein  wichtiges  Glied
des  Körpers,  das  Sehvermögen  auf  einem  oder  beiden  Augen,    das  Gehör,  die
Sprache  oder  die  Zeugungsfähigkeit  verliert  oder  in  erheblicher  Weise  dauernd
entstellt  wird,  oder  in  Siechthum,  Lähmung  oder  Geisteskrankheit  verfällt,  so  ist
auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Jahre  zu
erkennen.

§.  225.

War  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  beabsichtigt  und  eingetreten,  so  ist
auf  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Talern  zu  erkennen.

§.  226.
Ist  durch  die  Körperverletzung  der  Tod  des  Verletzten  verursacht  worden,

so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  oder  Gefängniß  nicht  unter  drei
Jahren  zu  erkennen.    
§. 27.

Ist  durch  eine  Schlägerei  oder  durch  einen  von  Mehreren  gemachten  Angriff
  der  Tod  eines  Menschen  oder  eine  schwere  Körperverletzung  (§.  224.)  verursacht
  worden,  so  ist  jeder,  welcher  sich  an  der  Schlägerei  oder  dem  Angriffe
betheiligt  hat,  schon  wegen  dieser  Beheiligung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  zu  bestrafen,  falls  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen  worden
  ist.

Ist  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  mehreren  Verletzungen  zuzuschreiben,
welche  dieselbe  nicht  einzeln,  sondern  nur  durch  ihr  Zusammentreffen  verursacht
haben,  so  ist  jeder,  welchem  eine  dieser  Verletzungen  zur  Last  fällt,  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen.    

§. 228.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  in  den  Fällen  der  §§.  224.
und  227.  Absatz  2.  auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat,  und  im  Falle  des
§  226.  auf  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  zu  erkennen.

Diese  Ermäßi  gung  der  Strafe  bleibt  ausgeschlossen,  wenn  die  Handlung
gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen  ist.

§.  229.
Wer  vorsätzlich  einem  Anderen,  um  dessen  Gesundheit  zu  beschädigen,
Gift  oder  andere  Stoffe  beibringt,  welche  die  Gesundheit  zu  zerstören  geeignet
sind,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.
Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körberverletzung  verursacht  worden,
so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung
der  Tod  verursacht  worden,  auf  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  auf
lebenslängliches  Zuchthaus  zu  erkennen.

§.  230

Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines  Anderen  verursacht
        <pb n="251" />
        —  239  —

wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.

War  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,
vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet,  so  kann
die  Strafe  auf  drei  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

§.  231.

In  allen  Fällen  der  Körperverletzung  kann  auf  Verlangen  des  Verletzten
neben  der  Strafe  auf  eine  an  denselben  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage
von  zweitausend  Thalern  erkannt  werden.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.

Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.


§.  232.

Die  Verfolgung  leichter  vorsätzlicher,  sowie  aller  durch  Fahrlässigkeit  verursachter
  Körperverletzungen  (§§.  223.  230.)  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insofern
nicht  die  Körperverletzung,  mit  Uebertretung  einer  Amts-,  Berufs-  oder  Gewerbspflicht
  begangen  worden  ist.

Die  in  §§.  195,  196.  und  198.  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch
hier  Anwendung.
§.  .233.

Wenn  leichte  Körperverletzungen  mit  solchen,  Beleidigungen  mit  leichten
Körperverletzungen  oder  letztere  mit  ersteren  auf  der  Stelle  erwidert  werden,  so
kann  der  Richter  für  beide  Angeschuldigte,  oder  für  einen  derselben  eine  der  Art
oder  dem  Maße  nach  mildere  oder  überhaupt  keine  Strafe  eintreten  lassen.

Achtzehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  persönliche  Freiheit.

§.  234.

Wer  sich  eines  Menschen  durch  List,  Drohung  oder  Gewalt  bemächtigt,
um  ihn  in  hülfloser  Lage  auszusetzen  oder  in  Sklaverei,  Leibeigenschaft  oder  in
auswärtige  Kriegs-  oder  Schiffsdienste  zu  bringen,  wird  wegen  Menschenraubes
mit  Zuchthaus  bestraft.

  §. 235.

Wer  eine  mindejährige  Person  durch  List,  Drohung  oder  Gewalt  ihren
Eltern  oder  ihrem  Vormunde  entzieht,  wird  mit  Gefängniß  und,  wenn  die  Handlung
in  der  Absicht  geschieht,  die  Person  zum  Betteln  oder  zu  gewinnsüchtigen  oder
unsittlichen  Zwecken  oder  Beschäftigungen  zu  gebrauchen,  mit  Zuchthaus  bis  zu
zehn  Jahren  bestraft.  ·

§ .236.

Wer  eine  Frauensperson  wider  ihren  Willen  durch  List,  Drohung  oder
        <pb n="252" />
        —  240  —

Gewalt  entführt,  um  sie  zur  Unzucht  zu  bringen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu
zehn  Jahren  und,  wenn  die  Entführung  begangen  wurde,  um  die  Entführte  zur
Ehe  zu  bringen,  mit  Gefängniß  bestraft.  .

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  237.

Wer  eine  minderjährige,  unverehelichte  Frauensperson  mit  ihrem  Willen,
jedoch  ohne  Einwilligung  ihrer  Eltern  oder  ihres  Vormundes,  entführt,  um  sie
zur  Unzucht  oder  zur  Ehe  zu  bringen,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  238.

Hat  der  Entführer  die  Entführte  geheirathet,  so  findet  die  Verfolgung  nur

statt,  nachdem  die  Ehe  für  ungültig  erklärt  worden  ist.
§.  239.

Wer  vorsätzlich  und  widerrechtlich  einen  Menschen  einsperrt  oder  auf  andere
  Weise  des  Gebrauches  der  persönlichen  Freiheit  beraubt,  wird  mit  Gefängniß
  bestraft.

Wenn  die  Freiheitsentziehung  über  eine  Woche  gedauert  hat,  oder  wenn
eine  schwere  Körperverletzung  des  der  Freiheit  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung
  oder  die  ihm  während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht
worden  ,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde
  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  Einem  Monat
  ein.

Ist  der  Tod  des  der  Freiheit  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung  oder
die  ihm  während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht  worden,  so  ist
auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

§.  240.

Wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung
  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  zweihundert  Thalern  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  241.

Wer  einen  Anderen  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens  bedroht,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert
Thalern  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
        <pb n="253" />
        —  241  —

Neunzehnter  Abschnitt.
Diebstahl  und  Unterschlagung.
§.  242.

Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in  der  Absicht  wegnimmt,
  dieselbe  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  wegen  Diebstahls  mit  Gefängniß

bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
§.  243.
Auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn

1)  aus  einem  zum  Gottesdienste  bestimmten  Gebäude  Gegenstände  gestohlen
werden,  welche  dem  Gottesdienste  gewidmet  sind;

2)  aus  einem  Gebäude  oder  umschlossenen  Raume  mittels  Einbruchs,  Einsteigens
  oder  Erbrechens  von  Behältnissen  gestohlen  wird

3)  der  Diebstahl  dadurch  bewirkt  wird,  daß  zur  Eröffnung  eines  Gebäudes
oder  der  Zugänge  eines  umschlossenen  Raumes,  oder  zur  Eröffnung  der
im  Inneren  befindlichen  Thüren  oder  Behältnisse  falsche  Schlüssel  oder
andere  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmte  Werkzeuge  angewendet
  werden;

4)  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen  Platze,
einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisenbahn,  oder  in  einem  Postgebäude  oder
dem  dazu  gehörigen  Hofraume  oder  auf  einem  Eisenbahnhofe  eine  zum
Reisegepäck  oder  zu  anderen  Gegenständen  der  Beförderung  gehörende
Sache  mittels  Abschneidens  oder  Ablösens  der  Befestigungs  oder  Verwahrungsmittel,
  oder  durch  Anwendung  falscher  Schlüssel  oder  anderer
zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmter  Werkzeuge  gestohlen
wird;  

5)  der  Dieb  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Diebstahle  bei  Begehung  der
That  Waffen  bei  sich  führt;

6)  zu  dem  Diebstahle  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Begehung
  von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben,  oder

7)  der  Diebstahl  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude,  in  welches  sich
der  Thäter  in  diebischer  Absicht  eingeschlichen,  oder  in  welchem  er  sich  in

gleicher  Absicht  verborgen  hatte,  begangen  wird,  auch  wenn  zur  Zeit  des
Diebstahls  Bewohner  in  dem  Gebäude  nicht  anwesend  sind.  Einem  bewohnten
  Gebäude  werden  der  zu  einem  bewohnten  Gebäude  gehörige
umschlossene  Raum  und  die  in  einem  solchen  befindlichen  Gebäude  jeder

Art,  sowie  Schiffe,  welche  bewohnt  werden,  gleich  geachtet.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

drei  Monaten  ein.
§.  244.

Wer  im  Inlande  als  Dieb,  Räuber  oder  gleich  einem  Räuber  oder als
        <pb n="254" />
        —  242  —

Hehler  bestraft  worden  ist,  darauf  abermals  eine  dieser  Handlungen  begangen
hat,  und  wegen  derselben  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  er  einen  einfachen
Diebstahl  (§.  242.)  begeht,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,  wenn  er  einen
schweren  Diebstahl  (§.  243.)  begeht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  beim  einfachen  Diebstahl
Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten,  beim  schweren  Diebstahl  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Jahre  ein.

§.  245.

Die  Bestimmungen  des  §.  244.  finden  Anwendung,  auch  wenn  die  früheren
Strafen  nur  theilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  sind,  bleiben
jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafe
bis  zur  Begehung  des  neuen  Diebstahls  zehn  Jahre  verflossen  sind.

§.  246.

Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz  oder  Gewahrsam  hat,
sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  und,  wenn  die  Sache  ihm  anvertraut  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  fünf

Jahren  bestraft.  .
  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
  Thalern  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  247.

Wer  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  Angehörige,  Vormünder,
  Erzieher  oder  solche  Personen,  in  deren  Lohn  oder  Kost  er  sich  befindet,
begeht,  ist  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  

Ein  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender
  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen
den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.  

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.


§. 248.

Neben  der  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  erkannten  Gefängrißstrafe
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  und  neben  der  wegen  Diebstahls
erkannten  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Zwanzigster  Abschnitt.
Raub  und  Erpressung.

§.  249.

Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung  von  Drohungen
  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  fremde  bewegliche  Sache
        <pb n="255" />
        —  243  —

einem  Anderen  in  der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselbe  rechtswidrig  zuzueignen,
wird  wegen  Raubes  mit  Zuchthaus  bestraft.  

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  250.

Auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn

1)  der  Räuber  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Raube  bei  Begehung  der
That  Waffen  bei  sich  führt;

2)  zu  dem  Raube  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Begehung
von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben;

3)  der  Raub  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einer  Eisenbahn,
einem  öffentlichen  Platze,  auf  offener  See  oder  einer  Wasserstraße  begangen
  wird;

4)  der  Raub  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude  (§.  243.  Nr.  7.)
begangen  wird,  in  welches  sich  der  Thäter  zur  Begehung  eines  Raubes
oder  Diebstahls  eingeschlichen  oder  sich  gewaltsam  Eingang  verschafft  oder

in  welchem  er  sich  in  gleicher  Absicht  verborgen  hatte,  oder

5)  der  Räuber  bereits  einmal  als  Räuber  oder  gleich  einem  Räuber  im
Inlande  bestraft  worden  ist.  Die  im  §.  245.  enthaltenen  Vorschriften
finden  auch  hier  Anwendung.  

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.

  §. 251.

Mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
  wird  der  Räuber  bestraft,  wenn  bei  dem  Raube  ein  Mensch  gemartert  oder
durch  die  gegen  ihn  verübte  Gewalt  eine  schwere  Körperverletzung  oder  der  Tod
desselben  verursacht  worden  ist.

§. 252.
Wer,  bei  einem  Diebstahle  auf  frischer  That  betroffen,  gegen  eine  Person
Gewalt  verübt  oder  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben
anwendet,  um  sich  im  Besitze  des  gestohlenen  Gutes  zu  erhalten,  ist  gleich
einem  Räuber  zu  bestrafen.

§.  253.

Wer,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
zu  verschaffen,  einen  Anderen  durch  Gewalt  oder  Drohung  zu  einer  Handlung,
Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt,  ist  wegen  Erpressung  mit  Gefängniß  nicht
unter  Einem  Monat  zu  bestrafen.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  254.
Wird  die  Erpressung  durch  Bedrohung  mit  Mord,  mit  Brandstiftung  oder
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  38
        <pb n="256" />
        —  244  —

mit  Verursachung  einer  Ueberschwemmung  begangen,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis
zu  fünf  Jahren  zu  erkennen.

§.  255.

Wird  die  Erpressung  durch  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung

  von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  begangen,
so  ist  der  Thäter  gleich  einem  Räuber  zu  bestrafen.

§.  256.
Neben  der  wegen  Erpressung  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  der  wegen  Raubes  oder  Erpressung  erkannten
  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Einundzwanzigster  Abschnitt.
Begünstigung  und  Hehlerei.

§.  257.

Wer  nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dem  Thäter  oder
Theilnehmer  wissentlich  Beistand  leistet,  um  denselben  der  Bestrafung  zu  entziehen
  oder  um  ihm  die  Vortheile  des  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  sichern,
ist  wegen  Begünstigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  er  diesen  Beistand  seines  Vortheils
wegen  leistet,  mit  Gefängniß  zu  bestrafen.  Die  Strafe  darf  jedoch,  der  Art
oder  dem  Maße  nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die  Handlung  selbst  angedrohte.


  Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe  dem  Thäter  oder  Theilnehmer
  von  einem  Angehörigen  gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Bestrafung  zu
entziehen.

  Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
der  That  zugesagt  worden  ist.  Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  Angehörige
Anwendung.

§.  258.
Wer  seines  Vortheils  wegen  sich  einer  Begünstigung  schuldig  macht,  wird
als  Hehler  bestraft,  wenn  der  Begünstigte  
1)  einfachen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  begangen  hat,  mit
Gefängniß,
2)  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem  Raube  gleich  zu
bestrafendes  Verbrechen  begangen  hat,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Diese  Strafvorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Hehler  ein
Angehöriger  ist.
        <pb n="257" />
        —  245  —

§.  259.

Wer  seines  Vortheils  wegen  Sachen,  von  denen  er  weiß  oder  den  Umständen
  nach  annehmen  muß,  daß  sie  mittels  einer  strafbaren  Handlung  erlangt
sind,  verheimlicht,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an  sich  bringt  oder  zu
deren  Absatze  bei  Anderen  mitwirkt,  wird  als  Hehler  mit  Gefängniß  bestraft.

§.  260.

Wer  die  Hehlerei  gewerbs-  oder  gewohnheitsmäßig  betreibt,  wird  mit
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahten  bestraft.

§.  261.

Wer  im  Inlande  wegen  Hehlerei  einmal  und  wegen  darauf  begangener
Hehlerei  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  sich  die  abermals
begangene  Hehlerei  auf  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem
Raube  gleich  zu  bestrafendes  Verbrechen  bezieht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei
Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  Einem  Jahre  ein.    

Bezieht  sich  die  Hehlerei  auf  eine  andere  strafbare  Handlung,  so  ist  auf
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Die  in  dem  §.  245.  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  262.
Neben  der  wegen  Hehlerei  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrchte  und  neben  jeder  Verurtheilung  wegen  Hehlerei  auf  Zulässigkeit
  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Zweiundzwanzigster  Abschnitt.
Betrug  und  Untreue.

§.  263.

Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  das  Vermögen  eines  Anderen  dadurch  beschädigt,
daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher  oder  durch  Entstellung  oder  Unterdrückung
wahrer  Thatsachen  einen  Irrthum  erregt  oder  unterhält,  wird  wegen  Betruges
mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern,
  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Wer  einen  Betrug  ge  gen  Angehörige,  Vormünder,  Erzieher  oder  gegen
solche  Personen,  in  deren  Lohn  oder  Kost  er  sich  befindet,  begeht,  ist  nur  auf
Antrag  zu  verfolgen.
        <pb n="258" />
        —  246  —

§.  264.

Wer  im  Inlande  wegen  Betruges  einmal  und  wegen  darauf  begangenen
Betruges  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird  wegen  abermals  begangenen
  Betruges  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe
von  fünfzig  bis  zu  zweitausend  Thalern  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein,  neben  welcher  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern
  erkannt  werden  kann.

Die  im  §.  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  265.

Wer  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr  versicherte  Sache  in
Brand  setzt,  oder  ein  Schiff,  welches  als  solches  oder  in  seiner  Ladung  oder  in
seinem  Frachtlohn  versichert  ist,  sinken  oder  stranden  macht,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  zweitausend
Thalern  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  erkannt
  werden  kann.

§.  266.  
Wegen  Untreue  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft:

1)  Vormünder,  Kuratoren,  Güterpfleger,  Sequester,  Massenverwalter,  Vollstrecker
  letztwilliger  Verfügungen  und  Verwalter  von  Stiftungen,  wenn
sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  ihrer  Aufsicht  anvertrauten  Personen
oder  Sachen  handeln;

2)  Bevollmächtigte,  welche  über  Forderungen  oder  andere  Vermögensstücke
des  Auftraggebers  absichtlich  zum  Nachtheile  desselben  verfügen;

3)  Feldmesser,  Versteigerer,  Mäkler,  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  und  andere  zur  Betreibung  ihres
Gewerbes  von  der  Obrigkeit  verpflichtete  Personen,  wenn  sie  bei  den
ihnen  übertragenen  Geschäften  absichtlich  diejenigen  benachtheiligen,  deren
Geschäfte  sie  besorgen.

Wird  die  Untreue  begangen  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermogensvortheil
  zu  verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu
Eintausend  Thalern  erkannt  werden.

Dreiundzwanzigster  Abschnitt.
Urkundenfälschung.
§.  267.

Wer  in  rechtswidriger  Absicht  eine  inländische  oder  ausländische  öffentliche
Urkunde  oder  eine  solche  Privaturkunde,  welche  zum  Beweise  von  Rechten
        <pb n="259" />
        —  247  —

Rechtsverhältnissen  von  Erheblichkeit  ist,  verfälscht  oder  fälschlich  anfertigt  und
von  derselben  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht,  wird  wegen  Urkundenfälschung
  mit  Gefängniß  bestraft.

§. 262.

Eine  Urkundenfälschung,  welche  in  der  Absicht  begangen  wird,  sich  oder
einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden
  zuzufügen,  wird  bestraft,  wenn

1)  die  Urkunde  eine  Privaturkunde  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  erkannt  werden
kann;

2)  die  Urkunde  eine  öffentliche  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,  neben
welchem  auf  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  zweitausend  Thalern  erkannt
werden  kann.  ·

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,  welche
bei  der  Fälschung  einer  Privaturkunde  nicht  unter  Einer  Woche,  bei  der  Fälschung
einer  öffentlichen  Urkunde  nicht  unter  drei  Monaten  betragen  soll.  Neben  der
Gefingnißstrafe  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  erkannt
werden.

§.  269.

Der  fälschlichen  Anfertigung  einer  Urkunde  wird  es  gleich  geachtet,  wenn
Jemand  einem  mit  der  Unterschrift  eines  Anderen  versehenen  Papiere  ohne  dessen
Willen  oder  dessen  Anordnungen  zuwider  durch  Ausfüllung  einen  urkundlichen

Inhalt  gibt.
§.  270.

Der  Urkundenfälschung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  Jemand  von  einer
falschen  oder  verfälschten  Urkunde,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht  ist,  zum
Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht.  

§. 271.

Wer  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Erklärungen,  Verhandlungen  oder  Thatsachen,
welche  für  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  von  Erheblichkeit  sind,  in,  öffentlichen
Urkunden,  Büchern  oder  Registern  als  abgegeben  oder  geschehen  beurkundet  werden,
  während  sie  überhaupt  nicht  oder  in  anderer  Weiß  oder  von  einer  Person
in  einer  ihr  nicht  zustehenden  Eigenschaft  oder  von  einer  anderen  Person  abgegeben

  oder  geschehen  sind,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  bestraft.
§.  272.

Wer  die  vorbezeichnete  Handlung  in  der  Absicht  begeht,  sich  oder  einem  Anderen
  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem Anderen    Schaden  zuzufügen,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe
  von  fünfzig  bis  zu  zweitausend  Thalern  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,  neben
welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  erkannt  werden  kann.
        <pb n="260" />
        — 248  —

§.  273.

Wer  wissentlich  von  einer  falschen  Beurkundung  der  im  §.  271.  bezeichneten
  Art  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht,  wird  nach  Vorschrift  jenes
Paragraphen  und,  wenn  die  Absicht  dahin  gerichtet  war,  sich  oder  einem  Anderen
einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,
nach  Vorschrift  des  §.  272.  bestraft.

§.  274.

Mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern
erkannt  werden  kann,  wird  bestraft,  wer

1)  eine  Urkunde,  welche  ihm  entweder  überhaupt  nicht  oder  nicht  ausschließlich
  gehört,  in  der  Absicht,  einem  Anderen  Nachtheile  zuzufügen,  vernichtet,
beschädigt  oder  unterdrückt,  oder

2)  einen  Grenzstein  oder  ein  anderes  zur  Bezeichnung  einer  Grenze  oder
eines  Wasserstandes  bestimmtes  Merkmal  in  der  Absicht,  einem  Anderen
Nachtheil  zu  zufügen,  wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich  macht,  verrückt
oder  fälschlich  setzt.

§.  275.
Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer

1)  wissentlich  von  falschem  oder  gefälschtem  Stempelpapier,  von  falschen
oder  gefälschten  Stempelmarken,  Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,
Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelten  Briefcouverts  Gebrauch
  macht,

2)  unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankette  oder
Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Kalender,  Pässe,  Zeitungen  oder  sonstige
Drucksachen  oder  Schriftstücke,  ingleichen  wer  unechte  Pont-  oder  Telegraphen-Freimarken

  oder  gestempelte  Briefcouverts  in  der  Absicht  anfertigt,

  sie  als  echt  zu  verwenden,  oder

3)  echtes  Stempelpapier,  echte  Stempelmarken,  Stempelblankette,  Stempelabdrücke,
  -Post  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelte  Briefcouverts
  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu  verwenden.


§.  276.

Wer  wissentlich  schon  einmal  zu  stempelpflichtigen  Urkunden,  Schriftstücken
oder  Formularen  verwendetes  Stempelpapier  oder  schon  einmal  verwendete
Stempelmarken  oder  Stempelblankette,  ingleichen  Stempelabdrücke,  welche  zum
Zeichen  stattgehabter  Versteuerung  gedient  haben,  zu  stempelpflichtigen  Schriftstücken
  verwendet,  wird,  außer  der  Strafe,  welche  durch  die  Entziehung  der
Stempelsteuer  begründet  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  bestraft.

§.  277.

Wer  unter  der  ihm  nicht  zustehenden  Bezeichnung  als  Arzt  oder  als  eine
        <pb n="261" />
        —  249  —

andere  approbirte  Medizinalperson  oder  unberechtigt  unter  dem  Namen  solcher
Personen  ein  Zeugniß  über  seinen  oder  eines  Anderen  Gesundheitszustand  ausstellt
  oder  ein  derartiges  echtes  Zeugniß  verfälscht,  und  davon  zur  Täuschung  von
Behörden  oder  Versicherungsgesellschaften  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  278.

Aerzte  und  andere  approbirte  Medizinalpersonen,  welche  ein  unrichtiges
Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  eines  Menschen  zum  Gebrauche  bei  einer
Behörde  oder  Versicherungsgesellschaft  wider  besseres  Wissen  ausstellen,  werden
mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  279.

Wer,  um  eine  Behörde  oder  eine  Versicherungsgesellschaft  über  seinen  oder
eines  Anderen  Gesundheitszustand  zu  täuschen,  von  einem  Zeugnisse  der  in  den
§§.  277.  und  278.  bezeichneten  Art  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  280.

Neben  einer  nach  Vorschrift  der  §§.  267.  274.  275.  277.  bis  279.
erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.

Vierundzwanzigster  Abschnitt.
Bankerutt.

§.  281.

Kaufleute,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  werden  wegen  betrüglichen
  Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft,  wenn  sie,  in  der  Absicht  ihre  Gläubiger
zu  benachtheiligen,

1)  Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  haben,

2)  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,  welche
ganz  oder  theilweise  erdichtet  sind,

3)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich
  oblag,  oder

4)  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimiicht  oder  so  geführt  oder
verändert  haben,  daß  dieselben  keine  Uebersicht  des  Vermögenszustandes
gewähren.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein.

§.  282.
Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer
1)  im  Interesse  eines  Kaufmanns,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,
        <pb n="262" />
        —  250  —
Vermögensstücke  desselben  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  hat,
oder

2)  im  Interesse  eines  Kaufmanns,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,
oder,  um  sich  oder  einem  Anderen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,
erdichtete  Forderungen  im  eigenen  Namen  oder  durch  vorgeschobene  Personen
  geltend  gemacht  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  oder  Geldstrafe
  bis  zu  zweitausend  Thalern  ein.

§. 283.
Kaufleute,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  werden  wegen  einfachen
Bankerutts  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  sie

1)  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Differenzhandel  mit  Waaren  oder  Börsenpapieren
  übermäßige  Summen  verbraucht  haben  oder  schuldig  geworden
  sind,

2)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich
  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentlich
geführt  haben,  daß  sie  keine  Uebersicht  des  Vermögenszustandes  gewähren,
  oder

3)  es  unterlassen  haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Zeit  zu  ziehen.

Zünfundzwanzigster  Abschnitt.
Strafbarer  Eigennutz  und  Verletzung  fremder  Geheimnisse.

§.  284.

Wer  aus  dem  Glücksspiele  ein  Gewerbe  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  von  Einhundert  bis  zu
zweiteusend  Thalern,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden

  kann.
Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  so  ist  die  Landespolizeibehörde  befugt,
denselben  aus  dem  Bundesgebiete  zu  verweisen.

§.  285.

Der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsorts,  welcher  Glücksspiele
daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitwirkt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  fünfhundert  Thalern  bestraft.

§.  286.

Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  öffentliche  Lotterien  veranstaltet,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern
bestraft.
        <pb n="263" />
        —  251  —

Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen  beweglicher  oder
unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

§.  287.  .

Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  fälschlich  mit  dem  Namen  oder  der
Firma  eines  inländischen  Fabrikunternehmers,  Produzenten  oder  Kaufmanns  bezeichnet
  oder  wissentlich  dergleichen  fälschlich  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt,
wird  mit  Geldstrafe  von  funfzig  bis  zu  Eintausend  Thalern  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  Angehörige  eines  fremden
  Staats  gerichtet  ist,  in  welchem  nach  veröffentlichten  Staatsverträgen  oder
nach  Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.    

Die  Strafe  wird  daburch  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  der  Waarenbezeichnung
  der  Name  oder  die  Firnia  mit  so  geringen  Abänderungen  wiedergegeben
wird,  daß  die  letzteren  nur  durch  Anwendung  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen
  werden  können.

§.  288.

Wer  bei  einer  ihm  drohenden  Zwangsvollstreckung  in  der  Absicht,  die  Befriedigung
  des  Gläubigers  zu  vereiteln,  Bestandtheile  seines  Vermögens  veräußert
oder  bei  Seite  schafft,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  ein.

§.  289.

Wer  seine  eigene  bewegliche  Sache,  oder  eine  fremde  bewegliche  Sache  zu
Gunsten  des  Eigenthümers  derselben,  dem  Nutznießer,  Pfandgläubiger  oder  demjenigen,
  welchem  an  der  Sache  ein  -Gebrauchs  oder  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,
  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.  

Der  Versuch  ist  strafbar.  

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  ·

Die  Bestimmungen  des  §.  247.  Absatz  2.  und  3.  finden  auch  hier  Anwendung.


§.  290.

Oeffentliche  Pfandleiher,  welche  die  von  ihnen  in  Pfand  genommenen
Gegenstände  unbefugt  in  Gebrauch  nehmen,  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem
Jahre,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  erkannt  werden
kann,  bestraft.    

§. 291.

Wer  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossene  Munition,  oder  wer
Bleikugeln  aus  den  Kugelfängen  der  Schießstände  der  Truppen  sich  widerrechtlich
zueignet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Thalern  bestraft.  

Bundes-Gesetzbl.  1870.  39
        <pb n="264" />
        —  252  —

§.  292.

Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht  berechtigt  ist,  die  Jagd  ausübt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  293.

Die  Strafe  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  auf
Gefängniß  bis  sechs  Monaten  erhöht  werden,  wenn  dem  Wilde  nicht  mit
Schießgewehr  oder  Hunden,  sondern  mit  Schlingen,  Netzen,  Fallen  oder  anderen
Vorrichtungen  nachgestellt  oder,  wenn  das  Vergehen  während  der  gesetzlichen
Schonzeit,  in  Wäldern,  zur  Nachtzeit  oder  gemeinschaftlich  von  Mehreren  begangen
  wird.

§.  294.  

Wer  unberechtigtes  Jagen  gewerbsmäßig  betreibt,  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§. 295.  ·

Neben  der  durch  das  Jagdvergehen  verwirkten  Strafe  ist  auf  Einziehung  des
Gewehrs,  des  Jagdgeräths  und  der  Hunde,  welche  der  Thäter  bei  dem  unberechtigten
  Jagen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen  der  Schlingen,  Netze,  Fallen  und
anderen  Vorrichtungen  zu  erkennen,  ohne  Unterschied  ob  sie  dem  Verurtheilten
gehören  oder  nicht.  §.  266.

Wer  zur  Nachtzeit,  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung  schädlicher  oder
explodirender  Stoffe  unberechtigt  oder  krebst,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
zweihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  297.

  Ein  Reisender  oder  Schiffsmann,  welcher  ohne  Vorwissen  des  Schiffers,
ingleichen  ein  Schiffer,  welcher  ohne  Vorwissen  des  Rheders  Gegenstände  an  Bord
nimmt,  welche  das  Schiff  oder  die  Ladung  gefährden,  indem  sie  die  Beschlagnahme
  oder  Einziehung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  veranlassen  können,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft.

§.  298.

Ein  Schiffsmann,  welcher  mit  der  Heuer  entläuft,  oder  sich  verborgen  hält,
um  sich  dem  übernommenen  Dienste  zu  entziehen,  wird,  ohne  Unterschied,  ob  das
Vergehen  im  Inlande  oder  im  Auslande  begangen  worden  ist,  mit  Gefängniß  bis
zu  Einem  Jahre  bestraft.  §. 299.

Wer  einen  verschlossenen  Brief  oder  eine  andere  verschlossene  Urkunde,  die
        <pb n="265" />
        —  253  —

nicht  zu  seiner  Kenntnißnahme  bestimmt  ist,  vorsätzlich  und  unbefugter  Weise
eröffnet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  300.

Rechtsanwalte,  Advokaten,  Notare,  Vertheidiger  in  Strafsachen,  Aerzte,
Wundärzte,  Hebammen,  Apotheker,  sowie  die  Gehülfen  dieser  Personen  werden,
wenn  sie  unbefugt  Privatgeheimnisse  offenbaren,  die  ihnen  kraft  ihres  Amtes,
Standes  oder  Gewerbes  anvertraut  sind,  mit  Geldstrafe    bis  zu  fünfhundert  Thalern
  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  301.  

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben  Schuldscheine,  Wechsel,
Empfangsbekenntnisse,  Bürgschaftsinstrumente  oder  eine  andere,  eine  Verpflichtung
enthaltende  Urkunde  ausstellen  oder  auch  nur  mündlich  ein  Zahlungsversprechen
ertheilen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünfhundert    Thalern  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  302.

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben  unter  Verpfändung
der  Ehre,  auf  Ehrenwort,  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen  oder  Betheuerungen
  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  die  Erfüllung  einer  anderen,
auf  Gewährung  geldwerther  Sachen  gerichteten  Verpflichtung  aus  einem  Rechtsgeschäfte
  versprechen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe    bis  zu  Eintausend  Thalern  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  eine  Forderung,  von  der  er
weiß,  daß  deren  Berichtigung  ein  Minderjähriger  in  der  vorbezeichneten  Weise
versprochen  hat,  abtreten  läßt.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Sechsundzwanzigster  Abschnitt.
Sachbeschädigung.
§.  303.
Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder  zerstört,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.

39
        <pb n="266" />
        —  254  —

Der  Versuch  ist  strafbar.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  304.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Gegenstände  der  Verehrung  einer  im  Staate
bestehenden  Religionsgesellschaft,  oder  Sachen,  die  dem  Gottesdienste  gewidmet
sind,  oder  Grabmäler,  öffentliche  Denkmäler,  Gegenstände  der  Kunst,  der  Wissenschaft
  oder  des  Gewerbes,  welche  in  öffentlichen  Sammlungen  aufbewahrt  werden
oder  öffentlich  aufgestellt  sind,  oder  Gegenstände,  welche  zum  öffentlichen  Nutzen
oder  zur  Verschönerung  öffentlicher  Wege,  Plätze  oder  Anlagen  dienen  beschädigt
  oder  zerstört,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren.  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünfhundert  Thalern  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  305.  

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  ein  Gebäude,  ein  Schiff,  eine  Brücke,  einen
Damm,  eine  gebaute  Straße,  eine  Eisenbahn  oder  ein  anderes  Bauwerk,  welche
fremdes  Eigenthum  sind,  ganz  oder  theilweise  gerstört,  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  Einem  Monat  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Siebenundzwanzigster  Abschnitt.
Gemeingefährliche  Verbrechen  und  Vergehem.

§.  306,      
Wegen  Brandtstiftung  wird  mit  Zuchthaus  bestraft  vorsätzlich    in
Brand  setzt              

1)  ein  zu  gottesdienstlichen.  Versammlungen  bestimmtes  Gebäude,
2)  ein  Gebäude,  ein  Schif  oder  eine  Hütte  welche  zur  Wohnung  
Menschen  dienen,    oder
3)  eine  Räumlichkeit,  welche  zeitweise  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dient
und  zwar  zu  einer  Zeit,  während  welcher  Menschen  in  der  selben  sich
aufzuhalten  pflegen.  
§.  307.
Die  Brandstiftung  (§. 306)  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren
oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft,  wenn  
1)  der  Brand  den  Tod  eines  Menschen  dadurch  verursacht  hat,  daß  dieser
zur  Zeit  der  That  in  einer  der  in  Brand  gesetzten  Räumlichkeiten  sich
befand,
2)  die  Brandstiftung  in  der  Absicht  begangen  worden  ist,  um  unter
        <pb n="267" />
        —  255  —

Begünstigung  derselben  Mord  oder  Raub  zu  begehen  oder  einen  Aufruhr  zu
erregen,  oder

3)  der  Brandstifter,  um  das  Löschen  des  Feuers  zu  verhindern  oder  zu
erschweren,  Löschgeräthschaften  entfernt  oder  unbrauchbar  gemacht  hat.

§.  308.

Wegen  Brandstiftung  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft,
wer  vorsätzlich  Gebäude,  Schiffe,  Hütten,  Bergwerke,  Magazine,  Waarenvorräthe,
welche  auf  dazu  bestimmten  öffentlichen  Plätzen  lagern,  Vorräthe  von  landwirthschaftlichen
  Erzeugnissen  oder  von  Bau-  oder  Brennmaterialien,  Früchte  auf  dem
Felde,  Waldungen  oder  Torfmoore  in  Brand  setzt,  wenn  diese  Gegenstände  entweder
  fremdes  Eigenthum  sind,  oder  zwar  dem  Brandstifter  eigenthümlich  gehören,
jedoch  ihrer  Beschaffenheit  und  Lage  nach  geeignet  sind,  das  Feuer  einer  der  im
§  306.  Nr.  1.  bis  3.  bereichneten  Räumlichkeiten  oder  einem  der  vorstehend  bezeichneten
  fremden  Gegenstände  mitzutheilen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  309.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  einen  Brand  der  in  den  §§.  306.  und  308.  bezeichneten
  Art  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  und,  wenn  durch  den  Brand  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei

Jahren  bestraft.
§.  310.

Hat  der  Thäter  den  Brand,  bevor  derselbe  entdeckt  und  ein  weiterer  als
der  durch  die  bloße  Inbrandsetzung  bewirkte  Schaden  entstanden  war,  wieder  gelöscht,
  so  tritt  Straflosigkeit  ein.

§.  311.

Die  gänzliche  oder  theilweise  Zerstörung  einer  Sache  durch  Gebrauch  von
Pulver  oder  anderen  explodirenden  Stoffen  ist  der  Inbrandsetzung  der  Sache
gleich  zu  achten.  

§. 312.  

Wer  mit  gemeiner  Gefahr  für  Menschenleben  vorsätzlich  eine  Ueberschwemmung
  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  und,  wenn  durch
die  Ueberschwemmung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  zehn  Jahren  odet  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  313.

Wer  mit  gemeiner  Gefahr  für  das  Eigenthum  vorsätzlich  eine  Ueberschwemmung
  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

Ist  jedoch  die  Absicht  des  Thäters  nur  auf  Schutz  seines  Eigenthums  gerichtet

  gewesen,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Jahre  zu erkennen.  §. 314.
        <pb n="268" />
        —  266  —

§.  314.

Wer  eine  Ueberschwemmung  mit  gemeiner  Gefahr  für  Leben  oder  Eigenthum
  durch  Fahrlässigkeit  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
und,  wenn  durch  die  Ueberschwemmung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden
  ist,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  315.

Wer  vorsätzlich  Eisenbahnanlagen,  Beförderungsmittel  oder  sonstiges  Zubehör
derselben  dergestalt  beschädigt,  oder  auf  der  Fahrbahn  durch  falsche  Zeichen  oder
Signale  oder  auf  andere  Weise  solche  Hindernisse  bereitet,  daß  dadurch  der  Transport
  in  Gefahr  gesetzt  wird,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Ist durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§.  316.

Wer  fahrlässigerweise  durch  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  den  Transport
  auf  einer  Eisenbahn  in  Gefahr  setzt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem
Jahre  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden
ist,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  die  zur  Leitung  der  Eisenbahnfahrten  und  zur  Aufsicht
über  die  Bahn  und  den  Beförderungsbetrieb  angestellten  Personen,  wenn  sie  durch
Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  einen  Transport  in  Gefahr  setzen.

§.  317.

Wer  gegen  eine  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegraphenanstalt  vorsätzlich
  Handlungen  begeht,  welche  die  Benutzung  dieser  Anstalt  verhindern  oder  stören,
wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

  §. 318.

Wer  gegen  eine  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegraphenanstalt  fahrlässiger
  Weise  Handlungen  begeht,  welche  die  Benutzung  dieser  Anstalt  verhindern
oder  stören,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreihundert  Thalern  bestraft.  

Gleiche  Strafe  trifft  die  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung  der  Telegraphen-Anstalten
  und  ihrer  Zubehörungen  angestellten  Personen,  wenn  sie  durch  Vernachlässigung
  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  die  Benutzung  der  Anstalt  verhindern
  oder  stören.

§.  319.

Wird  einer  der  in  den  §§. 316.  und  318.  erwähnten  Angestellten  wegen
einer  der  daselbst  bezeichneten  Handlungen  verurtheilt,  so  kann  derselbe  zugleich
für  unfähig  zu  einer  Beschäftigung  im  Eisenbahn-  ober  Telegraphendienste  oder
in  bestimmten  Zweigen  dieser  Dienste  erklärt  werden.  §.  320.
        <pb n="269" />
        —  257  —

§.  320.

Die  Vorsteher  einer  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Vorsteher  einer  zu  öffentlichen
  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt,  welche  nicht  sofort  nach  Mittheilung
des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  die  Entfernung  des  Verurtheilten  bewirken,  werden
  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  für  unfähig  zum  Eisenbahn-  oder
Telegraphendienste  erklärt  worden  ist,  wenn  er  sich  nachher  bei  einer  Eisenbahn
oder  Telegraphenanstalt  wieder  anstellen  läßt,  sowie  diejenigen,  welche  ihn  wieder
angestellt  haben,  obgleich  ihnen  die  erfolgte  Unfähigkeitserklärung  bekannt  war.

§.  321.

Wer  vorsätzlich  Wasserleitungen,  Schleusen,  Wehre,  Deiche,  Dämme  oder
andere  Wasserbauten  oder  Brücken,  Fähren,  Wege  oder  Schutzwehre  zerstört  oder
beschädigt,  oder  in  schiffbaren  Strömen,  Flüssen  oder  Kanälen  das  Fahrwasser
stört  und  durch  eine  dieser  Handlungen  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit
  Anderer  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten
bestraft.

Ist  durch  eine  dieser  Handlungen  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht
worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe      bis  zu  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

§.  322.

Wer  vorsätzlich  ein  zur  Sicherung  der  Schifffahrt  bestimmtes  Feuerzeichen
oder  ein  anderes  zu  diesem  Zwecke  aufgestelltes  Zeichen  zerstört,  wegschafft  oder
unbrauchbar  macht,  oder  ein  solches  Feuerzeichen  auslöscht  oder  seiner  Dienstpflicht
zuwider  nicht  aufstellt,  oder  ein  falsches  Zeichen,  welches  geeignet  ist,  die  Schifffahrt
  unsicher  zu  machen,  aufstellt,  insbesondere  zur  Nachtzeit  auf  der  Strandhöhe
Feuer  anzündet,  welches  die  Schifffahrt  zu  gefährden  geeignet  ist,  wird  mit  Zuchthaus
  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  die  Strandung  eines  Schiffes  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines  Menschen
  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche
  Zuchthausstrafe  ein.

 

§.  323.

Wer  vorsätzlich  die  Strandung  oder  das  Sinken  eines  Schiffes  bewirkt  und
dadurch  Gefahr  für  das  Leben  eines  Anderen  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus
nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen
verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem
  Zuchthaus  bestraft.  

§. 324.

Wer  vorsätzlich  Brunnen-  oder  Wasserbehälter,  welche  zum  Gebrauche  Anderer

  dienen,  oder  Gegenstände,  welche  zum  öffentlichen  Verkaufe  oder  Verbrauche
be-
        <pb n="270" />
        —  258  —

bestimmt  sind,  vergiftet  oder  denselben  Stoffe  beimischt,  von  denen  ihm  bekannt
ist,  daß  sie  die  menschliche  Gesundheit  zu  zerstören  geeignet  sind,  ingleichen  wer
solche  vergiftete  oder  mit  gefährlichen  Stoffen  vermischte  Sachen  wissentlich  und
mit  Verschweigung  dieser  Eigenschaft  verkauft,  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr
bringt  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung
der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn
Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  326.

Neben  der  nach  den  Vorschriften  der  §§.  306.  bis  308.  311.  bis  313.
315.  321.  bis  324.  erkannten  Zuchthausstrafe  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
  erkannt  werden.

§.  326.

Ist  eine  der  in  den  §§.  321.  bis  324.  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit
  begangen  worden,  so  ist,  wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht
  worden  ist,  auf  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  der  Tod
eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu
drei  Jahren  zu  erkennen.

  §. 327.

Wer  die  Absperrungs-  oder  Aufsichts-Maßregeln  oder  Einfuhrverbote,  welche
von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens  oder  Verbreitens
einer  ansteckenden  Krankheit  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  verletzt,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Ist  in  Folge  dieser  Verletzung  ein  Mensch  von  der  ansteckenden  Krankheit
ergriffen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von  drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren  ein.

§.  328.

Wer  die  Absperrungs-  oder  Aufsichts-Maßregeln  oder  Einfuhrverbote,  welche
von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung  des  Eiführens  oder  Verbreitens
von  Viehseuchen  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  verletzt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.  

Ist  in  Folge  dieser  Verletzzung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  ein.
§.  329.

Wer  die  mit  einer  Behörde  geschlossenen  Lieferungsverträge  über  Bedürfnisse
  des  Heeres  oder  der  Marine  zur  Zeit  eines  Krieges,  oder  über  Lebensmittel
zur  Abwendung  oder  Beseitigung  eines  Nothstandes,  vorsätzlich  entweder  nicht
zur  bestimmten  Zeit  oder  nicht  in  der  vorbedungenen  Weise  erfüllt,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Liegt  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  Fahrlässigkeit  zum  Grunde,  so  ist,
wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.  

Die-
        <pb n="271" />
        —  259  —

Dieselben  Strafen  finden  auch  gegen  die  Unterlieferanten,  Vermittler  und
Bevollmächtigten  des  Lieferanten  Anwendung,  welche  mit  Kenntniß  des  Zweckes
der  Lieferung  die  Nichterfüllung  derselben  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  verursachen.


§.  330.

Wer  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider  die  allgemein
anerkannten  Regeln  der  Baukunst  dergestalt  handelt,  daß  hieraus  für  Andere
Gefahr  entsteht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Achtundzwanzigster  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

§.  331.

Ein  Beamter,  welcher  für  eine  in  sein  Amt  einschlagende,  an  sich  nicht
pflichtwidrige  Handlung  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder
sich  versprechen  läßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  332.
Ein.  Beamter,  welcher  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung  einer  Amtsoder
  Dienstpflicht  enthält,  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder
sich  versprechen  läßt,  wird  wegen  Bestechung  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren

estraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§.  333.
Wer  einem  Beamten  oder  einem  Mitgliede  der  bewaffneten  Macht  Geschenke
  oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  um  ihn  zu  einer
Handlung  die  eine  Verletzung  einer  Amts-  oder  Dienstpflicht  enthält,  zu  bestimmen,
  wird  wegen  Bestechung  mit  Gefängniß  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünf.
hundert  Thalern  erkannt  werden.

§.  334.

Ein  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworener  oder  Schöffe,  welcher  Geschenke
oder  andere  Vortheile  fordert,  annimmt  oder  sich  versprechen  läßt,  um  eine
Rechtssache,  deren  Leitung  oder  Entscheidung  ihm  obliegt,  zu  Gunsten  oder  zum
Nachtheile  eines  Betheiligten  zu  leiten  oder  zu  entscheiden,  wird  mit  Zuchthaus

bestraft.
Derjenige,  welcher  einem  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworenen  oder
Schöffen  zu  dem  vorbezeichneten  Zwecke  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,
Bundes-Gesetzbl.  1870.  40  ver-
        <pb n="272" />
        —  260  —

verspricht  oder  gewährt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§.  335.

In  den  Fällen  der  §§.  331.  bis  334.  ist  im  Urtheile  das  Empfangene
oder  der  Werth  desselben  für  dem  Staate  verfallen  zu  erklären.

§.  336.

Ein  Beamter  oder  Schiedsrichter,  welcher  sich  bei  der  Leitung  oder  Entscheidung
  einer  Rechtssache  vorsätzlich  zu  Gunsten  oder  zum  Nachtheile  einer
Partei  einer  Beugung  des  Rechtes  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu
fünf  Jahren  bestraft.

§.  337.

Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  zu  den  religiösen
Feierlichkeiten  einer  Eheschließung  schreitet,  bevor  ihm  nachgewiesen  worden  ist,
daß  eine  Heirathsurkunde  von  dem  Personenstandsbeamten  aufgenommen  sei,
wird,  wenn  zur  bürgerlichen  Gültigkeit  der  Ehe  die  Aufnahme  einer  Heirathsurkunde
  erforderlich  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

§.  338.

Ein  Religionsdiener  oder  Personenstandsbeamter,  welcher,  wissend,  daß
eine  Person  verheirathet  ist,  eine  neue  Ehe  derselben  schließt,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

§.  339.

Ein  Beamter,  welcher  durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt  oder  durch
Androhung  eines  bestimmten  Mißbrauchs  derselben  Jemand  zu  einer  Handlung,
Duldung  oder  Unterlassung  widerrechtlich  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

  Der  Versuch  ist  strafbar.

In  den  Fällen  der  §§.  106.  107.  167.  und  253.  tritt  die  daselbst  angedrohte

  Strafe  ein,  wenn  die  Handlung  von  einem  Beamten,  wenn  auch  ohne
Gewalt  oder  Drohung,  aber  durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt  oder  Androhung
eines  bestimmten  Mißbrauchs  derselben  begangen  ist.

§.  340.

Ein  Beamter,  welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung
seines  Amtes  vorsätzlich  eine  Körperverletzung  begeht  oder  begehen  läßt,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
  so  kann  die  Strafe  bis  auf  Einen  Tag  Gefängniß  ermäßigt  oder  auf
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  erkannt  werden.

Ist  die  Körperverletzung  eine  schwere,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter
zwei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein.  

§.  341.
        <pb n="273" />
        —  261  —

§.  341.

Ein  Beamter,  welcher  vorsätzlich,  ohne  hierzu  berechtigt  zu  sein,  eine  Verhaftung
  oder  vorläufige  Ergreifung  und  Festnahme  oder  Zwangsgestellung  vornimmt
  oder  vornehmen  läßt,  oder  die  Dauer  einer  Freiheitsentziehung  verlängert,
  wird  nach  Vorschrift  des  §.  239.,  jedoch  mindestens  mit  Gefängniß  von
drei  Monaten  bestraft.

§.  342.

Ein  Beamter,  der  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung
seines  Amtes  einen  Hausfriedensbruch  (§.  123.)  begeht,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

§.  343.
  Ein  Beamter,  welcher  in  einer  Untersuchung  Zwangsmittel  anwendet  oder
anwenden  läßt,  um  Geständnisse  oder  Aussagen  zu  erpressen,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.
§.  344.
Ein  Beamter,  welcher  vorsätzlich  zum  Nachtheile  einer  Person,  deren  Unschuld
  ihm  bekannt  ist,  die  Eröffnung  oder  Fortsetzung  einer  Untersuchung  beantragt
  oder  beschließt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

§.  345.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,  welcher  vorsätzlich  eine  Strafe  vollstrecken
  läßt,  von  der  er  weiß,  daß  sie  überhaupt  nicht  oder  nicht  der  Art  oder
dem  Maße  nach  vollstreckt  werden  darf.

Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe
oder  Festungshaft  bis  zu  Einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern
  ein.

§.  346.

Ein  Beamter,  welcher  vermöge  seines  Amtes  bei  Ausübung  der  Strafgewalt

  oder  bei  Vollstreckung  der  Strafe  mitzuwirken  hat,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft,  wenn  er  in  der  Absicht,  Jemand  der  gesetzlichen
Strafe  rechtswidrig  zu  entziehen,  die  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung
unterläßt,  oder  eine  Handlung  begeht,  welche  geeignet  ist,  eine  Freisprechung  oder
eine  dem  Gesetze  nicht  entsprechende  Bestrafung  zu  bewirken,  oder  die  Vollstreckung
der  ausgesprochenen  Strafe  nicht  betreibt,  oder  eine  gelindere  als  die  erkannte
Strafe  zur  Vollstreckung  bringt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Monat  ein.

§.  347.

Ein  Beamter,  welcher  einen  Gefangenen,  dessen  Beaufsichtigung,  Begleitung
  oder  Bewachung  ihm  anvertraut  ist,  vorsätzlich  entweichen  läßt  oder  dessen
Befreiung  vorsätzlich  bewirkt  oder  befördert,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf

40*  Jah-
        <pb n="274" />
        —  262  —
Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe

nicht  unter  Einem  Monat  ein.

  Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  befördert  oder  erleichtert  worden,
so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert
Thalern  ein.

§.  348.

Ein  Beamter,  welcher,  zur  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden  befugt,  inneralb
  seiner  Zuständigkeit  vorsätzlich  eine  rechtlich  erhebliche  Thatsache  falsch  beurkundet
  oder  in  öffentliche  Register  oder  Bücher  falsch  einträgt,  wird  mit  Gefängniß

  nicht  unter  Einem  Monat  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  einen  Beamten,  welcher  eine  ihm  amtlich  anvertraute

  zugängliche  Urkunde  vorsätzlich  vernichtet,  bei  Seite  schafft,  beschädigt  oder
verfälscht.  

§. 349.

Wird  eine  der  im  §.  348.  bezeichneten  Handlungen  in  der  Absicht  begangen,
sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen
  Schaden  zuzufügen,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich
auf  Geldstrafe  von  funfzig  bis  zu  Eintausend  Thalern  zu  erkennen.

§.  350.

Ein  Beamter,  welcher  Gelder  oder  andere  Sachen,  die  er  in  amtlicher
Eigenschaft  empfangen  oder  in  Gewahrsam  hat,  unterschlägt,  wird  mit  Gefängniß
nicht  unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  351.

Hat  der  Beamte  in  Beziehung  auf  die  Unterschlagung  die  zur  Eintragung
oder  Kontrole  der  Einnahmen  oder  Ausgaben  bestimmten  Rechnungen,  Register
oder  Bücher  unrichtig  geführt,  verfälscht  oder  unterdrückt,  oder  unrichtige  Abschlüsse
  oder  Auszüge  aus  diesen  Rechnungen,  Registern  oder  Büchern,  oder  unrichtige
  Beläge  zu  denselben  vorgelegt,  oder  ist  in  Beziehung  auf  die  Unterschlagung
auf  Fässern,  Beuteln  oder  Packeten  der  Geldinhalt  fälschlich  bezeichnet,  so  ist  auf
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  352.

Ein  Beamter,  Advokat,  Anwalt  oder  sonstiger  Rechtsbeistand,  welcher
Gebühren  oder  andere  Vergütungen  für  amtliche  Verrichtungen  zu  seinem  Vortheile
  zu  erheben  hat,  wird,  wenn  er  Gebühren  oder  Vergütungen  erhebt,  von
denen  er  weiß,  daß  der  Zahlende  sie  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage
  verschuldet,  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  353.
        <pb n="275" />
        §.  353.

Ein  Beamter,  welcher  Steuern,  Gebühren  oder  andere  Abgaben  für  eine
öffentliche  Kasse  zu  erheben  hat,  wird,  wenn  er  Abgaben,  von  denen  er  weiß,  daß
der  Zahlende  sie  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage  verschuldet,
erhebt,  und  das  rechtswidrig  Erhobene  ganz  oder  zum  Theil  nicht  zur  Kasse  bringt,
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,  welcher  bei  amtlichen  Ausgaben  an
Geld  oder  Naturalien  dem  Empfänger  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Abzüge  macht
und  die  Ausgaben  als  vollständig  geleistet  in  Rechnung  stellt.

§.  354.

Ein  Postbeamter,  welcher  die  der  Post  anvertrauten  Briefe  oder  Packete
in  anderen,  als  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  eröffnet  oder  unterdrückt,  oder
einem  Anderen  wissentlich  eine  solche  Handlung  gestattet,  oder  ihm  dabei  wissentlich
  Hülfe  leistet,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

§.  355.

Telegraphenbeamte  oder  andere  mit  der  Beaufsichtigung  und  Bedienung
einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt  betraute  Personen,
welche  die  einer  Telegraphenanstalt  anvertrauten  Depeschen  verfälschen  ober  in
anderen,  als  in  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  eröffnen  oder  unterdrücken,  oder
von  ihrem  Inhalte  Dritte  rechtswidrig  benachrichtigen,  oder  einem  Anderen
wissentlich  eine  solche  Handlung  gestatten  oder  ihm  dabei  wissentlich  Hülfe  leisten,
werden  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

§.  356.
Ein  Advokat,  Anwalt  oder  ein  anderer  Rechtsbeistand,  welcher  bei  den

ihm  vermöge  seiner  amtlichen  Eigenschaft  anvertrauten  Angelegenheiten  in  derselben
  Rechtssache  beiden  Parteien  durch  Rath  oder  Beistand  pflichtwidrig  dient,
wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Handelt  derselbe  im  Einverständnisse  mit  der  Gegenpartei  zum  Nachtheile
seiner  Partei,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§.  357.

Ein  Amtsvorgesetzter,  welcher  seine  Untergebenen  zu  einer  strafbaren  Handlung
  im  Amte  vorsätzlich  verleitet  oder  zu  verleiten  unternimmt,  oder  eine  solche
strafbare  Handlung  seiner  Untergebenen  wissentlich  geschehen  läßt,  hat  die  auf
diese  strafbare  Handlung  angedrohte  Strafe  verwirkt.

Dieselbe  Bestimmung  findet  auf  einen  Beamten  Anwendung,  welchem  eine
Aufsicht  oder  Kontrole  über  die  Amtsgeschäfte  eines  anderen  Beamten  übertragen
ist,  sofern  die  von  diesem  letzteren  Beamten  begangene  strafbare  Handlung  die
zur  Aufsicht  oder  Kontrole  gehörenden  Geschäfte  betrifft.  §.358
        <pb n="276" />
        —.  264  —

§.  358.

Neben  der  nach  Vorschrift  der  §§.  331.  339.  bis  341.  352.  bis  355.
und  357.  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren
erkannt  werden.

§.  359.

  Unter  Beamten  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  zu  verstehen  alle  im
Dienste  des  Bundes  oder  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem  Dienste  eines
Bundesstaats,  auf  Lebenszeit,  auf  Zeit  oder  nur  vorläufig  angestellte  Personen,
ohne  Unterschied,  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet  haben  oder  nicht,  ingleichen
Notare,  nicht  aber  Advokaten  und  Anwalte.

Neunundzwanzigster  Abschnitt.
Uebertretungen.

§.  360.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1)  wer  ohne  besondere  Erlaubniß  Risse  von  Festungen  oder  einzelnen  Festungswerken

  aufnimmt  oder  veröffentlicht;

2)  wer  außerhalb  seines  Gewerbebetriebes  heimlich  oder  wider  das  Verbot

der  Behörde  Vorräthe  von  Waffen  oder  Schießbedarf  aufsammelt;

3)  wer  als  beurlaubter  Reservist  oder  Wehrmann  der  Land-  oder  Seewehr

ohne  Erlaubniß  auswandert;

4)  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  Stempel,  Siegel,  Stiche
Platten  oder  andere  Formen  welche  zur  Anfertigung  von  Metall  oder
Papiergeld,  oder  von  solchen  Papieren,  welche  nach  §.  149.  dem  Papiergelde
  gleich  geachtet  werden,  oder  von  Stempelpapier,  öffentlichen  Bescheinigungen

  oder  Beglaubigungen  dienen  können,  anfertigt  oder  an

einen  Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;
5)  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  den  Abdruck  der  in  Nr.  4.
genannten.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  Formen,  oder  einen
Druck  von  Formularen  zu  den  daselbst  bezeichneten  öffentlichen  Papieren,
Beglaubigungen  oder  Bescheinigangen  unternimmt,  oder  Abdrücke  an
einen  Anderen,  als  die  Behörde  verabfolgt;  
6)  wer Waaren-Emfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Drucksachen
  oder  Abbildungen,  welche  in  der  Form  oder  Verzierung  dem
Papiergelde  oder  den  dem  Papiergelde  nach  §.  149.  gleich  geachteten
Papieren  ähnlich  sind,  anfertigt  oder  verbreitet,  oder  wer  Stempel,
Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von solchen
Drucksachen  oder  Abbildungen  dienen  können,  anfertigt;  7)
wer
        <pb n="277" />
        —  265  —

7)  wer  unbefugt  die  Abbildung  von  Wappen  eines  Bundesfürsten  zur  Bezeichnung
  von  Waaren  auf  Aushängeschildern  oder  Etiketten  gebraucht;

8)  wer  unbefugt  eine  Uniform,  eine  Amtskleidung,  ein  Amtszeichen,  einen
Orden  oder  ein  Ehrenzeichen  trägt  oder  Titel,  Würden  oder  Adelsprädikate
  annimmt,  ingleichen  wer  sich  eines  ihm  nicht  zukommenden
Namens  einem  zuständigen  Beamten  gegenüber  bedient;

9)  wer  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwider  ohne  Genehmigung  der  Staatsbehörde
  Aussteuer-,    Sterbe-  oder  Wittwenkassen,  Versicherungsanstalten    
oder  andere  dergleichen  Gesellschaften  oder  Unstalten  errichtet,  welche
bestimmt  sind,  gegen  Zahlung  eines  Einkaufsgeldes  oder  gegen  Leistung
von  Geldbeiträgen  beim  Eintritte  gewisser  Bedingungen  oder  Fristen,
Zahlungen  an  Kapital  oder  Rente  zu  leisten;

10)  wer  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder  Noth  von  der  Polizeibehörde
  oder  deren  Stellvertreter  zur  Hülfe  aufgefordert,  keine  Folge
leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  genügen

  konnte;

11)  wer  ungebührlicherweise  ruhestörenden  Lärm  erregt  oder  wer  groben
Unfug  verübt;

12)  wer  als  Pfandleiher  bei  Ausübung  seines  Gewerbes  den  darüber  erlassenen
  Anordnungen  zuwiderhändelt;    

13)  wer  öffentlich  oder  in  Aergerniß  erregender  Weise  Thiere  boshaft  quält
oder  roh  mißhandelt;

14)  wer  unbefugt  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen
  Platze  oder  in  einem  öffentlichen  Versammlungsorte  Glücksspiele
  hält.  

In  den  Fällen  der    Nummern  1.  2.  4.  5.  6.  und 14,  kann  neben  der

Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  Einziehung  der  Risse  von  Festungen  oder  Festungswerken,
  der  Vorräthe  von  Waffen  oder  Schießbedarf,  der  Stempel,  Siegel
Stiche,  Platten  oder  anderen  Formen,  der  Abdrücke  oder  Abbildungen  oder  der
auf  dem  Spieltische  oder  in  der  Bank  befindlichen  Gelder  erkannt  werden,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

§.  361.
Mit  Haft  wird  bestraft:
1)  wer,  nachdem  er  unter  Polizei-Aufsicht  gestellt  worden  ist,  den  in  Folge
derselben  ihm  auferlegten  Beschränkungen  zuwiderhandelt  .
2)  wer,  nachdem  er  des  Bundesgebietes  oder  des  Gebietes  eines  Bundesstaats
  verwiesen  ist,  ohne  Erlaubniß  zurückkehrt;
3)  wer  als  Landstreicher  umherzieht;
4)  wer  bettelt  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt,  oder  Personen,

  welche  seiner  Gewalt  und  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner
Hausgenossenschaft  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt;
5) wer
        <pb n="278" />
        —  266  —

5)  wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt  hingibt,  daß  er
in  einen  Zustand  geräth,  in  welchem  zu  seinem  Unterhalte  oder  zum
Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  ist,  durch  Vermittelung
  der  Behörde  fremde  Hülfe  in  Anspruch  genommen  werden  muß;

6)  eine  Weibsperson,  welche,  polizeilichen  Anordnungen  zuwider,  gewerbsmäßig
  Unzucht  treibt;

7)  wer,  wenn  er  aus  öffentlichen  Armenmitteln  eine  Unterstützung  empfängt,
sich  aus  Arbeitsscheu  weigert,  die  ihm  von  der  Behörde  angewiesene,
seinen  Kräften  angemessene  Arbeit  zu  verrichten;

8)  wer  nach  Verlust  seines  bisherigen  Unterkommens  binnen  der  ihm  von
der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Frist  sich  kein  anderweitiges  Unterkommen
  verschafft  hat  und  auch  nicht  nachweisen  kann,  daß  er  solches
der  von  ihm  angewandten  Bemühungen  ungeachtet  nicht  vermocht  habe.

§.  362.

Die  nach  Vorschrift  des  §.  361.  Nr.  3.  bis  8.  Verurtheilten  können  zu

Arbeiten  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  innerhalb

und,  sofern  sie  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,  auch
außerhalb  der  Strafanstalt  angehalten  werden.

Bei  der  Verurtheilung  zur  Haft  kann  zugleich  erkannt  werden,  daß  die
verurtheilte    Person  nach  verbüßter    Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  uberweisen
sei.  Die Landespolizeibehörde  erhält  dadurch  die  Befugniß    die  verurtheilte  Person.
  entweder  bis  zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen  oder  zu
gemeinnützigen  Arbeiten  zu  verwenden.  Im  Falle  des  §.  361.,  Nr.  4. ist  dieses

jedoch  nur  dann    zulässig,  wenn  der  Verurtheilte  in  den  letzten  drei  Jahren  wegen
dieser  Uebertretung  mehrmals  rechtskräftig    verurtheilt    worden  ist,  oder  wenn  derselbe
  unter  Drohungent  oder mit Wäffen  gebettelt  hat.
Ist  gegen  einen  Ausländer  auf  Ueberweisung an die  Landespolizeibehörde
erkannt, so kann an  Stelle  der  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  Verweisung
aus dem  Bundesgebiete  eintreten.

§.  363.

Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zu    Zwecke  seines  besseren  Fortkommens

  zu  täuschen,  Pässe,  Militairabschiede,  Wanderbücher  oder  sonstige  Legimationspapiere,

    Dienst-  oder  Arbeitsbücher  oder  sonstige  auf  Grund  besonderer

Vorschriften  auszustellende  Zeugnisse,  sowie  Führungs-  oder  Fähigkeitszeugnisse

falsch  anfertigt  oder  verfälscht,  oder  wissentlich  von  einer  solchen  falschen  oder

verfälschten      Urkunde    Gebrauch  macht,  wird  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
funfzig  Thalern  bestraft.

      Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zu  demselben  Zwecke  von  solchen

für einen Anderen  ausgestellten  echten  Urkunden,  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt

seien,  Gebrauch macht,  oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden  einem

Anderen  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt.  §. 364
        <pb n="279" />
        —  267  —

§.  364.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  wird  bestraft,  wer  wissentlich  schon
einmal  verwendetes  Stempelpaper  nach  gänzlicher  oder  theilweiser  Entfernung
der  darauf  gesetzten  Schriftzeichen  oder  schon  einmal  verwendete  Stempelmarken,
Stempelblankette  oder  ausgeschnittene  oder  sonst  abgetrennte  Stempelabdrücke  der
im  §.  276.  bezeichneten  Art  veräußert  oder  feilhält.

§.  365.

Wer  in  einer  Schankstube  oder  an  einem  öffentlichen  Vergnügungsorte
über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  verweilt,  ungeachtet  der  Wirth,  sein  Vertreter
  oder  ein  Polizeibeamter  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert  hat,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern  bestraft.

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene  Polizeistunde
  hinaus  duldet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  mit  Haft
bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

§.  366.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn

Tagen  wird  bestraft:

1)  wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn-  und  Festtage  erlassenen
  Anordnungen  zuwiderhandelt;

2)  wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnell  fährt  oder  reitet,  oder
auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  der  Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner
  Gefahr  Pferde  einfährt  oder  zureitet;

3)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  das  Vorbeifahren
Anderer  muthwillig  verhindert;

4)  wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute
oder  Schelle  fährt,

5)  wer  Thiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
oder  Plätzen,  oder  an  anderen  Orten,  wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlaen
  oder  auf  andere  Weise  Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachlässigung
  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  stehen  läßt  oder  führt;

6)  wer  Hunde  auf  Menschen  hetzt;

7)  wer  Steine  oder  andere  harte  Körper  oder  Unrath  auf  Menschen,  auf
Pferde  oder  andere  Zug-  oder  Lastthiere,  gegen  fremde  Häuser,  Gebäude
  oder  Einschließungen,  oder  in  Gärten  oder  eingeschlossene  Räume
wirft;

8)  wer  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  nach  Orten  hinaus,  wo  Menschen
  zu  verkehren  pflegen,  Sachen,  durch  deren  Umstürzen  oder  Herabfallen
  Jemand  beschädigt    werden  kann,  ohne  gehörige  Befestigung  aufstellt
  oder  aufhängt,  oder  Sachen  auf  eine  Weise  ausgießt  oder  aus-Bundes-Gesetzbl.

  1870.  41  wirft,
        <pb n="280" />
        —  268  —

wirft,  daß  dadurch  die  Vorübergehenden  beschädigt  oder  verunreinigt
werden  können;

9)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  Gegenstände,  durch
welche  der    freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,  hinlegt  oder  liegen
läßt;  

10)  wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und
Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  erlassenen  Polizeiverordnungen
  übertritt.

§.  367.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  mit  Haft  wird  bestraft:
1)  wer  ohne  Vorwissen  der  Behörde  einen  Leichnam  beerdigt  oder  bei  Seite
schaft,  oder  wer  unbefugt  einen  Theil  einer  Leiche  aus  dem  Gewahrsam
er  dazu  berechtigten  Personen  wegnimmt;
2)  wer den  polizeilichen  Anordnungen  über  vorzeitige  Beerdigungen  entgegenandelt;


3)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  Gift  oder  Arzeneien,  soweit  der  Handel
mit  denselben  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet,  feilhält,  verkauft  oder
sonst  an  Andere  überläßt;

4)  wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  Schießpulver  oder  andere  explodirende
  Stoffe  oder  Feuerwerke  zubereitet;  

5)  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von  Giftwaaren,
Schießpulver  oder  anderen  explodirenden  Stoffen  oder  Feuerwerken,  oder
bei  Ausübung  der  Befugnis    zur  Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser
Gegenstände,  sowie  der  Arzneien  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen
nicht  befolgt;

6)  wer  Waaren,  Materialien  oder  andere  Vorräthe,  welche  sich  leicht  von
selbst  entzünden  oder  leicht  Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen
aufbewahrt,  wo  ihre  Entzündung  gefährlich  werden  kann,  oder  wer
Stoffe,  die  nicht  ohne  Gefahr  einer  Entzündung  bei  einander  liegen
können,  ohne  Absonderung  aufbewahrt;

7)  wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren,  insbesondere
trichinenhaltiges  Fleisch  feilhält  oder  verkauft;

8)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten
  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln  legt,  oder  an
solchen  Orten  mit  Feuergewehr  oder  anderem  Schießwerkzeuge  schießt;

9)  wer  einem  gesetzlichen  Verbot  zuwider  Stoß-,  Hieb-  oder  Schußwaffen
welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen  sind,
feilhält  oder  mit  sich  führt;

10)  wer  bei  einer  Schlägerei,  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineinge-
        <pb n="281" />
        —  269  —

gezogen  worden  ist,  oder  bei  einem  Angriff  sich  einer  Schuß-,  Stichoder Hiebwaffe
  oder  eines  anderen  gefährlichen  Instruments  bedient;

11)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gefährliche  wilde  Thiere  hält,  oder  wilde
oder  bösartige  Thiere  frei  umherlaufen  läßt,  oder  in  Ansehung  ihrer
die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung  von  Beschädigungen
unterläßt;

12)  wer  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf  Höfen,  in  Häusern
  und  überhaupt  an  Orten,  an  welchen  Menschen  verkehren,  Brunnen,
Keller,  Gruben,  Oeffnungen  oder  Abhänge  dergestalt  unverdeckt  oder  unverwahrt
  läßt,  daß  daraus  Gefahr  für  Andere  entstehen  kann;

13)  wer  trotz  der  polizeilichen  Aufforderung  es  unterläßt,  Gebäude,  welche
den  Einsturz  drohen,  auszubessern  oder  niederzureißen;

14)  wer  Bauten  oder  Ausbesserungen  von  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken,
Schleusen  oder  anderen  Bauwerken  vornimmt,  ohne  die  von  der  Polizei
angeordneten  oder  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen;

15)  wer  als  Bauherr,  Baumeister  oder  Bauhandwerker  einen  Bau  oder  eine
Ausbesserung,  wozu  die  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne
diese  Genehmigung  oder  mit  eigenmächtiger  Abweichung  von  dem  durch
die  Behörde  genehmigten  Bauplane  ausführt  oder  ausführen  läßt.

In  den  Fällen  der  Nummern  7.  bis  9.  kann  neben  der  Geldstrafe  oder
der  Haft  auf  die  Einziehung  der  verfälschten  oder  verdorbenen  Getränke  oder  Eßwaaren,
  ingleichen  der  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln,  sowie  der  verbotenen
  Waffen  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören
  oder  nicht.  

  §. 368.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
Tagen  wird  bestraft:
1)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  über  die  Schließung  der  Weinberge
zuwiderhandelt;
2)  wer  das  durch  gesetzliche  oder  polizeiliche  Anordnungen  gebotene  Raupen
unterläßt;

3)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  eine  neue  Feuerstätte  errichtet  oder  eine
bereits  vorhandene  an  einen  anderen  Ort  verlegt;

4)  wer  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Feuerstätten  in  seinem    Hause
in  baulichem  und    brandsicherem  Zustande  unterhalten,  oder  daß  die
Schornsteine  zur  rechten  Zeit  gereinigt  werden;  

5)  wer  Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche  zur  Aufbewahrung
  feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer  oder
Licht  betritt,  oder  sich  denselben  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht
nähert;

41*  6)  wer
        <pb n="282" />
        —  270  —

6)  wer  an  gefährlichen  Stellen  in  Wäldern  oder  Haiden  oder  in  gefährlicher
Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  Feuer  anzündet;

7)  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  mit
Feuergewehr  schießt  oder  Feuerwerke  abbrennt;

8)  wer  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgeräthschaften  überhaupt  nicht
oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder  andere  feuerpolizeiliche  Anordnungen
  nicht  befolgt;

9)  wer  unbefugt  über  Gärten  oder  Weinberge,  oder  vor  beendeter  Ernte
über  Wiesen  oder  bestellte  Aecker,  oder  über  solche  Aecker,  Wiesen,  Weiden
  oder  Schonungen,  welche  mit  einer  Einfriedigung  versehen  sind,
oder  deren  Betreten  durch  Warnungszeichen  untersagt  ist,  oder  auf  einem
durch  Warnungszeichen  geschlossenen  Privatwege  geht,  fährt,  reitet  oder
Vieh  treibt;

10)  wer  ohne  Genehmigung  des  Jagdberechtigten  oder  ohne  sonstige  Befugniß
  auf  einem  fremden  Jagdgebiete  außerhalb  des  öffentlichen,  zum  gemeinen
  Gebrauche  bestimmten  Weges,  wenn  auch  nicht  jagend,  doch  zur
Jagd  ausgerüstet,  betroffen  wird;

11)  wer  unbefugt  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  oder  von  Singvögeln
  ausnimmt.  

§.369.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Thalern  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
werden  bestraft:

1)  Schlosser,  welche  ohne  obrigkeitliche  Anweisung  oder  ohne  Genehmigung

  des  Inhabers  einer  Wohnung  Schlüssel  zu  Zimmern  oder  Behältnissen
in  der  letzteren  anfertigen  oder  Schlösser  an  denselben  öffnen,  ohne  Genehmigung
  des  Hausbesitzers  oder  seines  Stellvertreters  einen  Nachschlüssel
anfertigen,  oder  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  Nachschlüssel  oder
Dietriche  verabfolgen;

2)  Gewerbtreibende,  bei  denen  ein  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe  geeignetes,
  mit  dem  Stempel  eines  Norddeutschen  Eichungsamtes  nicht  versehenes
  Maß  oder  Gewicht,  oder  eine  unrichtige  Waage  vorgefunden
wird,  oder  welche  sich  einer  anderen  Verletzung  der  Vorschriften  über  die
Maß-  und  Gewichtspolizei  schuldig  machen;

3)  Gewerbtreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften  nicht
befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und  Verwahrung

  ihrer  Feuerstätten,  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,  sich  des
Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind.

  Im  Falle  der  Nr.  2.  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  die  Einziehung
  des  ungeeichten  Maßes  und  Gewichtes,  sowie  der  unrichtigen  Waage
zu  erkennen.

§.  370.
        <pb n="283" />
        —  271  —

§.  370.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1)  wer  unbefugt  ein  fremdes  Grundstück,  einen  öffentlichen  oder  Privat-Weg
oder  einen  Grenzrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  verringert;  

2)  wer  unbefugt  von  öffentlichen  oder  Privat-Wegen  Erde,  Steine  oder  Rasen
oder  aus  Grundstücken,  welche  einem  Anderen  gehören,  Erde,  Lehm,
Sand,  Grand  oder  Mergel  gräbt,  Plaggen  oder  Bülten  haut,  Rasen,
Steine,  Mineralien,  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung  einer
Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  nicht  bedarf,  oder  ähnliche
Gegenstände  wegnimmt;

3)  wer  von  einem  zum  Dienststande  gehörenden  Unteroffizier  oder  Gemeinen
des  Heeres  oder  der  Marine  ohne  die  schriftliche  Erlaubniß  des  vorgesetzten
  Kommandeurs  Montirungs-  oder  Armaturstücke  kauft  oder  zum
Pfande  nimmt;

4)  wer  unberechtigt  fischt  oder  krebst;

5)  wer  Nahrungs-  oder  Genußmittel  von  unbedeutendem  Werthe  oder  in
geringer  Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauche  entwendet.

Eine  Entwendung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender  Linie
gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen
den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos;

6)  wer  Getreide  oder  andere  zur  Fütterung  des  Viehes  bestimmte  oder  geeignete
  Gegenstände  wider  Willen  des  Eigenthümers  wegnimmt,  um
dessen  Vieh  damit  zu  füttern.

In  den  Fällen  der  Nr.  4.  5.  und  6.  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag

  ein.  

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

In-
        <pb n="284" />
        Einleitende  Bestimmungen  ..............................  .            §§.  1.—  12.

Erster  Theil.
Von  der  Bestrafung  der  Verbrechen  Vergehen  und  Uebertretungen
im  Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.  Strafen  .  ...  §§.  13 —  42.
Zweiter  Abschnitt.  Versuch  ..  .  ..  §§.  43.—  46.
Dritter  Abschnitt.  Theilname  ...  §§.  47.—  50.

Vierter  Abschnitt.  Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen  oder  mildern  §§.  51.—  72.
Fünfter  Abschnitt.  Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.  §§.  73.—  79

Zweiter  Theil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
und  deren  Bestrafung.

Erster  Abschnitt.  Hochverrath  und  Landesverrath  §§.  80.—  93.
Zweiter  Abschnitt.  Beleidigung  des  Landesherrn  §§. 94—  97.
Dritter  Abschnitt.  Beleidigung  von  Bundesfürsten  .  ..  ...  §§.  98.  —  101.

Vierter  Abschnitt.  Feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten  ...  §§.  102.  —  104.
Fünfter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung

  staatsbürgerlicher  Rechte  .  .  §§.  105.—109.
Sechster  Abschnitt.  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt  §§.  110.—122.
Siebenter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  öffentliche  Ordnung  §§.  123.—145.
Achter  Abschnitt.  Münzverbrechen  und  Münzvergehen  §§.  146.—152.
Neunter  Abschnitt.  Meineid  §§.  153.—163.
Zehnter  Abschnitt.  Falsche  Anschuldigung  .  .....  §§.  164.—  165.
Elfter  Abschnitt.  Vergehen,  welche  sich  auf  die  Religion  beziehen  §§.  166.—168.

Zwölfter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  den
Personenstand        ............    .........  .    .  ..    ....  §§.  169.—  170.
Dreizehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit..  §§.  171.  —  184.
Vierzehnter  Abschnitt.  Beleidigung  ..  .  .  .  ..  §§.  185.—200.

Funfzehnter  Abschnitt.  Zweikampf  ..  ..  ...  ..  .  ..  §§.  201.  —210.
        <pb n="285" />
        —  273  —
Sechszehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben  .  §§.  211.—222.

Siebenzehnter  Abschnitt.  Körperverletzung  §§.  223.—233.
Achtzehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  persönliche
Freiheit      ...........    §§. 234.—241.
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung...............  §§. 242.—248.
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung.......................  §§. 249.—256.
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei  §§. 257.—262.
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue  §§. 263.—266.
Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung.................  §§. 267.—280.
Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankrutt   §§. 281.—283.
Fünfundzwanzigster  Abschnitt.  Strafbarer  Eigennutz  und  Verletzung  fremder
  Geheimnisse      ..........    ......  .........        §§. 284.—302.
Sechsundzwanzigster  Abschnitt.  Sachbeschädigung  §§.  303.—305.
Siebenundzwanzigster  Abschnitt.  Gemeingefährliche  Verbrechen  und  Vergehen
  .  ...    §§.  306.—330.
Achtundzwanzigster  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.  §§.  331.—359.
Neunundzwanzigster  Abschnitt.  Uebertretungen  ..  §§.  360.—  370.
  

(Nr.  497.)
        <pb n="286" />
        —  274  —

(Nr.  497.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Mai  1870.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Telegraphendirektion
  in  Schwerin  und  die  Vereinigung  des  Geschäftskreises  derselben
  mit  demjenigen  der  Telegraphendirektion  in  Hamburg.

Auf  Ihren  Bericht  vom  5.  Mai  c.  will  Ich  genehmigen,  daß  vom  1.  Juni c.
ab  die  Telegraphendirektion  in  Schwerin  aufgehoben  und  der  Geschäftskreis  derselben
  mit  demjenigen  der  Telegraphendirektion  in  Hamburg  vereinigt  werde.

Berlin,  den  16.  Mai  1870.  
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

 

(Nr.  498.)  Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hesse,
die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  81.)  ist  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll-  und
Handelsvereins,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zollund
  Steuerwesen,  folgenden  Hauptämtern,  und  zwar:

A.  im  Königreich  Preußen:
den  Hauptämtern  zu  Wandsbeck  und  Neustadt,
im  Herzogthum  Lauenburg:
dem  Hauptamte  zu  Lauenburg,  und
B.  in  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
dem  zollvereinsländischen  Hauptamt  zu  Lübeck

der  Königlich  Bayerische  Grenz-Oberkontroleur  Groß,  an  Stelle  des  in  den
Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen  Zollinspektors  Sieben,  mit
dem  Wohnsitz  in  Lübeck,  als  Vereinskontroleur  beigeordnet  worden.

 

(Nr.  499.)  Dem  Kaufmann  Eduard  Mueller  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Republik  Peru  zu  Frankfurt  a.  M.
ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="287" />
        —  275  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

  No. 17.

 

(Nr.  500.)  Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  31.  Mai  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  145.).  Vom
28.  Mai  1870.

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  des  15.  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869.  beschlossen,  das  nachstehende,
für  das  ganze  Bundesgebiet  gültige  Wahlreglement  zu  erlassen.

§.  1.

Für  jede  Gemeinde  (Ortskommune,  selbstständigen  Gutsbezirk  u.  s.  w.)  ist
gemäß  §.  8.  des  Gesetzes  und  nach  Anleitung  des  unter  Litt.  A.  anliegenden
  Formulars  von  dem  Gemeindevorstande  (Kommunevorstande,  Ortsvorstande,
Inhaber  eines  selbstständigen  Gutsbezirks,  Magistrate  u.  s.  w.)  die  Wählerliste
doppelt  aufzustellen.  In  derselben  sind  alle  nach  den  §§.  1.  3.  und  7.  des
Gesetzes  Wahlberechtigte  in  alphabetischer  Ordnung  zu  verzeichnen.  Jedoch  dürfen
in  den  Städten  die  Wählerlisten    auch  in  der  Art  angefertigt  werden,  daß  die
Straßen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer  Namen,  innerhalb  derselben
die  Häuser  nach  ihrer  Nummer  und  nur  innerhalb  jedes  Hauses  die  Wähler

alphabetisch  geordnet  werden.

In  Gemeinden,  die  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  in  mehrere  Bezirke
getheilt  sind  (§.  7.  des  Reglements),  erfolgt  die  Aufstellung  der  Wählerlisten
nach  den  einzelnen  Bezirken.

Die  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Militairpersonen  (§§.  12.  13.
Nr.  4.  Absatz  2.  und  §.  15.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
  vom  9.  November  1867.  —  Bundesgesetzbl-  S.  131.  —)  werden  in  die
Wählerlisten  eingetragen.  2  

§. 2.  
Die  Wählerliste  ist  zu  Jedermanns  Einsicht  mindestens  acht  Tage  lang
auszulegen.
Der  Tag,  an  welchem  die  Auslegung  beginnt,  ist  nach  Maaßgabe  des
§.  8.  des  Gesetzes  von  der  zuständigen  Behörde  festzusetzen  und  von  dem  Gemeindevorstande
  unter  Hinweisung  auf  §.  3.  des  Reglements,  sowie  unter  Angabe
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  42  des

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1870.
        <pb n="288" />
        —  276  —

des  Lokals,  in  welchem  die  Auslegung  stattfindet,  noch  vor  dem  Anfange  der
letzteren  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Wählerliste  ist  von  dem  Gemeindevorstande  mit  einer  Bescheinigung
darüber  zu  versehen,  daß  und  wie  lange  die  Auslegung  geschehen,  sowie  daß
die  vorstehend  und  im  §.  8.  des  Reglements  vorgeschriebenen  ortsüblichen  Bekanntmachungen
  erfolgt  sind.  §. 3.

Wer  die  Liste  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies  innerhalb
acht  Tagen  nach  dem  Beginn  der  gemäß  §.  2.  des  Reglements  bekannt  gemachten
Auslegung  derselben  bei  dem  Gemeindevorstande  oder  dem  von  demselben  dazu
ernannten  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission  schriftlich  anzeigen
oder  zu  Protokoll  geben,  und  muß  die  Beweismittel  für  seine  Behauptungen,
falls  dieselben  nicht  auf  Notorietät  beruhen,  beibringen.

Die  Entscheidung  darüber  erfolgt,  wenn  nicht  die  Erinnerung  sofort  für
begründet  erachtet  wird,  durch  die  zuständige  Behörde.

Sie  muß  längstens  innerhalb  drei  Wochen,  vom  Beginne  der  Auslegung
der  Wählerliste  an  gerechnet,  erfolgt  und  durch  Vermittelung  des  Gemeindevorstandes
  den  Betheiligten  bekannt  gemacht  sein.

§.  4.

Im  Falle  einer  Berichtigung  der  Wählerliste  sind  die  Gründe  der  Streichungen
und  Nachtragungen  am  Rande  der  Liste  unter  Angabe  des  Datums  kurz  zu  vermerken.
Die  etwaigen  Belagsstücke  sind  dem  Hauptexemplar  der  Wählerliste  beizuheften.

Beide  gleichmäßig  berichtigte  Exemplare  der  Wählerliste  sind  am  22.  Tage
nach  dem  Beginne  der  Auslegung  unter  der  Unterschrift  des  Gemeindevorstandes
abzuschließen,  das  zweite  Exemplar  unter  Hinzufügung  der  amtlichen  Bescheinigung
völliger  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptexemplare.

Nachdem  auf  diese  Weise  die  Wählerliste  abgeschlossen  worden,  ist  jede
spätere  Aufnahme  von  Wählern  in  dieselbe  untersagt.

§  5.

Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  nebst  den  Belagsstücken  hat  der  Gemeindevorstand
  sorgfältig  aufzubewahren,  das  zweite  Exemplar  dagegen  dem
Wahlvorsteher  Behufs  Benutzung  bei  der  Wahl  zuzustellen.

Die  Wählerlisten  für  diejenigen  Wahlbezirke,  welche  aus  mehr  als  einer
Gemeinde  bestehen  (§  7.  des  Reglements),  bilden  die  Wahlvorsteher  durch  Zusammenheften
  der  ihnen  zugehenden  Wählerlisten  der  einzelnen  zu  dem  Bezirke
gehörigen  Gemeinden.  

§.  6.

Die  Wahlbezirke  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens    (§.  6.  des  Gesetzes)
werden  von  den  zuständigen  Behörden  abgegrenzt.  
§.  7.

Jede  Ortschaft  bildet  der  Regel  nach  einen  Wahlbezirk  für  sich.
Jedoch  können  einzelne  bewohnte  Besitzungen  und  kleine,  sowie  solche  Ortschaf-
        <pb n="289" />
        —  277  —

schaften,  in  welchen  Personen,  die  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes  geeignet  sind,
sich  nicht  in  genügender  Anzahl  vorfinden,  mit  benachbarten  Ortschaften  zu  einem
Wahlbezirke  vereinigt,  große  Ortschaften  in  mehrere  Wahlbezirke  getheilt  werden.

ein  Wahlbezirk  darf  mehr  als  3500  Seelen  nach  der  letzten  allgemeinen
Volkszählung  enthalten.

Die  zuständigen  Behörden  haben  für  jeden  Wahlbezirk  den  Wahlvorsteher,
welcher  die  Wahl  zu  leiten  hat,  und  einen  Stellvertreter  desselben  für  Verhinderungsfälle
    zu  ernennen,  sowie  das  Lokal,  in  welchem  die  Wahl  vorzunehmen  ist,
zu  bestimmen.

Alles  dies,  sowie  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  und  Tag  und  Stunde
der  Wahl  (§.  9.  des  Reglements),  ist  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Wahltermin
durch  die  zu  amtlichen  Publikationen  dienenden  Blätter  zu  veröffentlichen  und  von
den  Gemeindevorständen  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

§.  9.
Der  Tag  der  Wahl  wird  von  dem  Bundespräsidium  festgesetzt.
Die  Wahlhandlung  beginnt  um  10  Uhr  Vormittags  und  wird  um  6  Uhr
Nachmittags  geschlossen.
§.  10.

Der  Wahlvorsteher  (§  8.  des  Reglements)  ernennt  aus  der  Zahl  der
Wähler  seines  Wahlbezirks  einen  Protokollführer  und  drei  bis  sechs  Beisitzer  und
ladet  dieselben  mindestens  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermine  ein,  beim  Beginne
der  Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes  zu  erscheinen.

Die  Wahlvorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  erhalten  keine  Vergütung.
Sie  dürfen  kein  unmittelbares  Staatsamt  bekleiden  (§.  9.  des  Gesetzes).

§.  11.

Der  Tisch,  an  welchem  der  Wahlvorstand  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen,
daß  derselbe  von  allen  Seiten  zugänglich    ist.

Auf  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen
der  Stimmzettel  gestellt.  Vor  dem  Beginne  der  Abstimmung  hat  sich  der  Wahlvorstand
  davon  zu  überzeugen,  daß  dasselbe  leer  ist.

Ein  Abdruck  des  Wahlgesetzes  und  des  gegenwärtigen  Reglements  ist  im
Wahllokale  auszulegen.  §. 12.

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher  den  Protokollführer
  und  die  Beisitzer  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet  und
so  den  Wahlvorstand  konstituirt.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei  Mitglieder  des
Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.  

Der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  dürfen  sich  während  der  Wahlhandlung
  nicht  gleichzeitig  entfernen.  Verläßt  einer  von  ihnen  vorübergehend  das
Wahllokal,  so  ist  mit  seiner  zeitweiligen  Vertretung  ein  anderes  Mitglied  des
Wahlvorstandes  zu  beauftragen.  

42*  §. 13.
        <pb n="290" />
        —  278  —

§.  13.
Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.
Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

§.  14.
Zur  Stimmabgabe  sind  nur  diejenigen  zuzulassen,  welche  in  die  Wählerliste
aufgenommen  sind  (§.  8.  des  Gesetzes)  
Abwesende  können  in  keiner  Weise  durch  Stellvertreter  oder  sonst  an  der
Wahl  theilnehmen.  §. 15.

Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  tritt  an  den  Tisch,  an
welchem  der  Wahlvorstand  sitzt,  nennt  seinen  Namen  und  giebt,  wenn  der  Wahlbezirk
  aus  mehr  als  einer  Ortschaft  besteht,  seinen  Wohnort,  in  Städten,  in
welchen  die  Wählerliste  nach  Hausnummern  aufgestellt  ist,  seine  Wohnung  an.

Der  Wähler  übergiebt,  sobald  der  Protokollführer  seinen  Namen  in  der
Wählerliste  aufgefunden  hat,  seinen  Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher  oder  dessen
Vertreter  (§.  12.  des  Reglements),  welcher  denselben  uneröffnet  in  das  auf  dem
Tische  stehende  Gefäß  legt.

Der  Stimmzettel  muß  derart  zusammengefaltet  sein,  daß  der  auf  ihm  verzeichnete
  Name  verdeckt  ist.

Stimmettel,  bei  welchen  hiergegen  verstoßen  ist,  oder  welche  nicht  von
weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind  (§.  10.
Absatz  2.  des  Gesetzes),  hat  der  Wahlvorsteher  zurückzuweisen.  Insbesondere  hat
derselbe  auch  darauf  zu  achten,  daß  nicht  statt  eines  mehrere  Stimmzettel  abgegeben
  werden.  §. 16.

Der  Protokollführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  jedes  Wählers
neben  dem  Namen  desselben  in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  der  Wählerliste.

§.  17.

Um  sechs  Uhr  Nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung  für
geschlossen.  Nachdem  dieses  geschehen  ist,  dürfen  keine  Stimmzettel  mehr  angenommen
  werden.

Die  Stimmzettel  werden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet
gezählt.  Ergiebt  sich  dabei  auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit
von  der  ebenfalls  festzustellenden  Zahl  der  Wähler,  bei  deren  Namen  der  Abstimmungsvermerk
  in  der  Wählerliste  gemacht  ist  (§.  16.  des  Reglements),  so  ist
dieses  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung  Dienlichen  im  Protokolle  anzugeben.

§.  18.
Sodann  erfolgt  die  Eröffnung  der  Stimmzettel.
Einer  der  Beisitzer  entfaltet  jeden  Stimmzettel  einzeln  und  übergiebt  ihn
dem
        <pb n="291" />
        —  279  —

dem  Wahlvorsteher,  welcher  denselben  nach  lauter  Vorlesung  an  einen  anderen
Beisitzer  weiter  reicht,  der  die  Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung
aufbewahrt.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten  in  das  Protokoll
  auf,  vermerkt  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  und
zählt  dieselbe  laut.  In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,
welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  (§.  16.  des  Reglements)  beim  Schlusse  der
Wahlhandlung  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterschreiben  und  dem  Protokolle

beizufügen  ist.  §. 19.

Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind;

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist;

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name  oder  der  Name  einer
nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist;

5)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

§. 20.  
Die Stimmzettel über deren Gültigkeit es nach §. 13. des Gesetzes einer
Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft  hat,  werden,  mit  fortlaufenden
Nummern  versehen,  dem  Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben
  sind,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung  erfolgt  oder  nicht  erfolgt  ist.
Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlresultats  nicht
in  Anrechnung.  §. 21.

Alle  abgegebenen  Stimmzettel,  welche  nicht  nach  §.  20.  des  Reglements
dem  Protokolle  beizufügen  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen
und  zu  versiegeln,  und  so  lange  aufzubewahren,  bis  der  Reichstag  die  Wahl
definitiv  für  gültig  erklärt  hat.  

§. 22.
  Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem  unter  Littr.  B.  anliegenden
  Formular  aufzunehmen.

§.  23.

Die  Wahlkreise  (§.  6.  des  Gesetzes)  weist  das  unter  Littr.  C.  anliegende
Verzeichniß  nach.  

In  jedem  derselben  ist  Ein  Abgeordneter  zu  wählen.

§.  24.

Die  zuständige  Behörde  hat  für  jeden  Wahlkreis  einen  Wahlkommissar
zu  ernennen  und  dies  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  25.
        <pb n="292" />
        —  280  —
§.  25.

Die  Wahlprotokolle  (§.  22.)  mit  sämmtlichen  zugehörigen  Schriftstücken
sind  von  den  Wahlvorstehern  ungesäumt,  jedenfalls  aber  so  zeitig  dem  Wahlkommissar
  einzureichen,  daß  sie  spätestens  im  Laufe  des  dritten  Tages  nach  dem
Wahltermine  in  dessen  Hände  gelangen.

Die  Wahlvorsteher  sind  für  die  pünktliche  Ausführung  dieser  Vorschrift
verantwortlich.

§.  26.

Behufs  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  beruft  der  Wahlkommissar  auf
den  vierten  Tag  nach  dem  Wahltermine  in  ein  von  ihm  zu  bestimmendes  Lokal
mindestens  sechs  und  höchstens  zwölf  Wähler,  welche  ein  unmittelbares  Staatsamt
  nicht  bekleiden,  aus  dem  Wahlkreise  zusammen  und  verpflichtet  dieselben  als
Beisitzer  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt.

Außerdem  ist  ein  Protorollführer,  welcher  ebenfalls  Wähler  sein  muß,
aber  Beamter  sein  darf,  zuzuziehen  und  in  gleicher  Weise  zu  verpflichten.

Der  Zutritt  zu  dem  Lokale  steht  jedem  Wähler  offen.

§.  27.

In  dieser  Versammlung  (§.  26.)  werden  die  Protokolle  über  die  Wahlen
in  den  einzelnen  Wahlbezirken  durchgesehen  und  die  Resultate  der  Wahlen  zusammengestellt.


Das  Ergebniß  wird  verkündet  und  demnächst  durch  die  zu  amtlichen
Publikationen  dienenden  Blätter  bekannt  gemacht.

Ueber  die  Handlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  die  Zahl
der  Wähler,  sowie  der  gültigen  und  ungültigen  Stimmen  und  die  Zahl  der  auf
die  einzelnen  Kandidaten  gefallenen  Stimmen  für  jeden  einzelnen  Wahlbezirk
ersichtlich  sein  muß,  und  in  welchem  die  Bedenken  zu  erwähnen  sind,  zu  denen
die  Wahlen  in  einzelnen  Bezirken  etwa  Veranlassung  gegeben  haben.

Zur  Beseitigung  solcher  Bedenken  ist  der  Wahlkommissar  befugt,  die  von
den  Wahlvorstehern  aufbewahrten  Stimmzettel  (§.  21.  des  Reglements)  einzufordern
  und  einzusehen.

§.  28.

Hat  sich  auf  einen  Kandidaten  die  absolute  Mehrheit  der  in  dem  Wahlkreise
  abgegebenen  gültigen  Stimmen  vereinigt,  so  wird  derselbe  als  gewählt
proklamirt.

Hat  sich  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  herausgestellt,  so  hat  der
Wahlkommissar  die  Vornahme  einer  engeren  Wahl  zu  veranlassen  (§.  12.  des
Gesetzes).

§. 29.

Der  Termin  für  die  engere  Wahl  ist  von  dem  Wahlkommissar  festzusetzen
und  darf  nicht  länger  hinausgeschoben  werden,  als  höchstens  14  Tage  nach  der
Ermittelung  des  Ergebnisses  der  ersten  Wahl  (§§.  26.  und  27.  des  Reglements).  §. 30.
        <pb n="293" />
        —  281  —

§.  30.

Auf  die  engere  Wahl  kommen  nur  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche
die  meisten  Stimmen  erhalten  haben  (§.  12.  des  Gesetzes)  Sind  auf  mehrere
Kandidaten  gleich  viele  Stimmen  gefallen,  so  entscheidet  das  Loos,  welches  durch
die  Hand  des  Wahlkommissars  gezogen  wird,  darüber,  welche  beiden  Kandidaten
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  sind.

In  der  wegen  Vornahme  der  engeren  Wahl  nach  Vorschrift  des  §.  8.
des  Reglements  zu  erlassenden  Bekanntmachung  sind  die  beiden  Kandidaten,  unter
denen  zu  wählen  ist,  zu  benennen,  und  es  ist  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,  daß
alle  auf  andere  Kandidaten  fallenden  Stimmen  ungültig  seien.

§.  31.

Die  engere  Wahl  findet  auf  denselben  Grundlagen  und  nach  denselben
Vorschriften  statt,  wie  die  erste.  

Insbesondere  bleiben  die  Wahlbezirke,  die  Wahllokale  und  die  Wahlvorsteher
unverändert,  soweit  nicht  eine  Ersetzung  der  letzteren  oder  eine  Verlegung  der
Wahllokale  nach  dem  Ermessen  der  zur  Bestimmung  hierüber  nach  den  §§.  6.
und  8.  des  Reglements  berufenen  Behörden  geboten  erscheint.

Dergleichen  Abänderungen  sind  nach  Vorschrift  des  §.  8.  des  Reglements
bekannt  zu  machen,  ohne  daß  jedoch  hierfür  oder  für  die  rücksichtlich  der  engeren
Wahl  sonst  erforderlichen  Bekanntmachungen  (§§.  8.  und  30.  des  Reglements)
die  dort  festgesetzte  Frist  eingehalten  zu  werden  braucht.

Auch  ist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  die  erwähnten  Bekanntmachungen
in  ortsüblicher  Weise  erfolgt  sind,  nicht  auf  der  Wählerliste  zu  ertheilen,  sondern
von  den  Gemeindevorständen  den  Wahlvorstehern  noch  vor  dem  Wahltermine
besonders  einzureichen.  

Bei  der  engeren  Wahl  sind  dieselben  Wählerlisten  anzuwenden,  wie  bei
der  ersten  Wahlhandlung.  Sie  sind  zu  diesem  Zwecke  von  den  Wahlakten  zu
trennen  und  den  Wahlvorstehern  zuzustellen.  Eine  wiederholte  Auslegung  und
Berichtigung  derselben  findet  nicht  statt.

§.  32.

Tritt  bei  der  engeren  Wahl  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  Loos,
welches  durch  die  Hand  des  Wahlkommissars  gezogen  wird.

§.  33.

Der  Gewählte  ist  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  durch  den  Wahlkommissar
  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme  derselben,
sowie  zum  Nachweise,  daß  er  nach  §.  4.  des  Gesetzes  wählbar  ist,  aufzufordern.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der  Erklärung
  binnen  acht  Tagen,  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung,  gilt  als
Ablehnung.  §. 34.

Im  Falle  der  Ablehnung,  oder  wenn  der  Reichstag  die  Wahl  für  ungültig
  erkärt,  hat  die  zuständige  Behörde  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen.
Für
        <pb n="294" />
        —  282  —

Für  dieselbe  gelten  die  Vorschriften  des  §.  31.  des  Reglements  mit  der
Maaßgabe,  daß  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  die  im  §.  8.  des  Reglements
  bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene  Mitglieder
des  Reichstages  während  des  Laufes  derselben  Legislaturperiode  Ersatzwahlen
stattfinden.  Tritt  dieser  Fall  jedoch  später  als  ein  Jahr  nach  den  allgemeinen
Wahlen  ein,  so  müssen  die  gesammten  Wahlvorbereitungen,  mit  Einschluß  der
Aufstellung  und  Auslegung  der  Wählerlisten,  erneuert  werden

§.  35.

Sämmtliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen  in  den  Wahlbezirken,
als  über  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse,  werden  von  dem  Wahlkommissar
unverzüglich  der  zuständigen  Behörde  eingereicht,  welche  dieselben  der  Centralverwaltungsbehörde
  zur  weiteren  Mittheilung  an  den  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  vorzulegen  hat.

§.  36.

Die  in  Gemäßheit  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Verwaltungsorganisation
  nach  den  §§.  2.  3.  6.  8.  24.  34.  und  35.  zur  Zeit  zuständigen
  Behörden  weist  das  unter  Littr.  D.  anliegende  Verzeichniß  nach.


  Berlin,  den  28.  Mai  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="295" />
        Anlage  A.

Wähler-Liste
der  Stadt  ...
(der  Gemeinde) ...........
(des  Gutsbezirks) ...........
der  Stadt  .  ...  des  Kreises .............

Wahlbezirk No. ............   (der  Gemeinde)  .....  ..  ...
(des  Gutsbezirks) ................  (des  Amts) ....................

   

   
  

 
 
  

 
 
 
  
 

 
   

   
   

lfd. Nr.  Stand

Zuname  Vorname  oder  Wohnort



  Gewerbe  Nachwahl.  Bemerkungen.
















der  Wähler.



Bauer
Arbeiter

Carl

   
 

 

     

nur
auf,  gestrichen  Entscheidung
  des  Landraths  (Amtmanns,
Oberbeamten,  Magistrats  u.  s.  w.)

teen

    
   
  
    
 
   
    

   
      
 

50
30
40

Brandt
Brass
Braun

      

Brauer

    

Emil
gestrichen

  
 

48
28

    

Müller

.Donner

u.  s.  w.
N.  ..........  den.  ten  4
Der  Gemeindevorstand.  (Kommunevorstand,  Ortsvorstand,  Magistrat  u.  s.  w.)
(Unterschrift.)

(Nachtrag.  Siehe  folgende  Seite.)
Bundes-Gesetzbl.  1870.  43
        <pb n="296" />
        —  284  —
Nachtrag.

    

der

 
       
 
   
  

Nr.

Stand
oder
Gewerbe

 
 
 
 

 
 
 
 
  
 

  

16.  des

 
 
 
  

Zuname  Wohnort

   
 
 

Nachwahl.  Bemerkungen.

Laufende

     
 

En- 


  

der  Wähler.

    

55  Bauer  Clausdorf

  
   

   

  

nachgetragen  wie  vor.

 

26  Barbier
u.  s.  w
Abgeschlossen*)  N.  ..........  den  ..  ten  ..  ....  ....
Der  Gemeindevorstand.  (Kommunevorstand,  Ortsvorstand,  Magistrat  u.  s.  w.)
(Unterschrift.  )
Daß  die  vorstehende  Wähler-Liste  nach  vorgängiger  ortsüblicher  Bekanntmachung  vom  ten .......  18
bis  zum  ten ..........  18  zu  Jedermanns  Einsicht  ausgelegen  hat,  sowie  daß  die  Abgrenzung  des  Wahlbezirks,

  der  Name  des  Wahlvorstehers  und  seines  Stellvertreters,  Lokal,  Tag  und  Stunde  der  Wahl  acht  Tage  vor
dem  Wahltermine  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  gemacht  worden  sind,  wird  hierdurch  bescheinigt.
N.........  den..  ten.............  18

Der  Gemeindevorstand.  (Kommunevorstand,  Ortsvorstand,  Magistrat  u.  s  w.)
(Siegel.)  (Unterschrift.)

*)  Auf  dem  Exemplar,  welches  der  Wahlvorsteher  erhält,  ist  hinzuzusetzen:
"mit  der  amtlichen  Bescheinigung,  daß  das  gegenwärtige  Exemplar  mit  dem  Haupt-  Exemplar  der  Wähler-Liste  völlig  übereinstimmt,“

und  in  der  Bescheinigung  über  die  Auslegung  statt  der  Worte:
"die  vorstehende  Wähler-Liste“  zu  schreiben:  „das  Haupt-  Exemplar  der  vorstehenden  Wähler-Liste.“
        <pb n="297" />
        wird in städtischen Wahlbezirken durchstrichen  

        

wird in ländlichen Wahlbezirken durchstrichen







  Anlage  B.

Verhandelt  .  ..  .  .  ,  den.  .  .  .  .  ten.  .  ..  ..  ..  ...  18..

Behufs  der  auf  heute  anberaumten  Wahl  eines  Abgeordneten  zum  Reichstage
des  Norddeutschen  Bundes  für  den  .  .  .  .  .  ten  Wahlkreis

war

in  dem  aus  der  Ortschaft  .  ..  .  ......  .......  .  .  .  .
und......................................................................
bestehenden Wahlbezirke Nr..............................................
des Kreises...............................................................
(des Amts)..............................................................
in dem Wahlbezirke Nr...........................
der Stadt................................................................
(des Fleckens)...........................................................
(der  Gemeinde)  .........  .................................
der unterzeichnete..........................................................
zum  Wahlvorsteher  ernannt.

Derselbe  hatte  aus  der  Zahl  der  Wähler  zum  Protokollführer  den

..................................................................................... und zu Beisitzern

ernannt  und  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermine  eingeladen,  beim  Beginne  der
Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes  zu  erscheinen.

43*
        <pb n="298" />
        —  286  —

Dieselben  hatten  sich  eingefunden,  und  der  Wahlvorsteher  eröffnete  die
Wahlhandlung  um  10  Uhr  Vormittags  damit,  daß  er  dieselben  mittels  Handschlags
  an  Eidesstatt  verpflichtete.

Auf  dem  Tische,  an  welchem  der  Wahlvorstand  Platz  nahm,  wurde  ein
verdecktes  Gefäß  zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  (Wahlurne)  ausgestellt,  nachdem
  sich  der  Wahlvorstand  überzeugt  hatte,  daß  dasselbe  leer  sei.

Von  den  erschienenen  Wählern  trat  jeder  einzeln  an  den  Tisch,  an
welchem  der  Wahlvorstand  saß,  nannte  seinen  Namen,  sowie  seinen  Wohnort
(seine  Wohnung)  und  übergab,  sobald  sein  Name  von  dem  Protokollführer  in
der  Wählerliste  aufgefunden  war,  seinen  zusammengefalteten  Stimmzettel  dem
Wahlvorsteher,  welcher  denselben  uneröffnet  in  das  auf  dem  Tische  stehende

Gefäß  legte.

  Hierbei  mußten  von  dem  Wahlvorsteher  zurückgewiesen  werden:
  1)  weil  der  auf  denselben  verzeichnete  Name  nicht  verdeckt  war,
    ...Stimmzettel,
  2)  weil  sie  nicht  von  weißem  Papier  waren,
  ...Stimmzettel,
  3)  weil  sie  mit  einem  äußern  Kennzeichen  versehen  waren,
    ...Stimmzettel,
  4)  weil  versucht  wurde,  mehr  als  Einen  Stimmzettel  abzugeben,  die  Stimm-
  zettel  von
  ...Wählern.

Der  Protokollführer  vermerkte  die  erfolgte  Stimmabgabe  jedes  Wählers,
indem  er  neben  dem  Namen  desselben  in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  der  Wählerliste
  ein  Kreuz  machte.  

  Um  6  Uhr  Nachmittags  erklärte  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung  für
geschlossen.  

Die  Stimmzettel  wurden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet
gezählt.

Die  Anzahl  derselben  betrug  .....  .  .  .  ..



    
  

  

in  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war,  überein.



 

Dieselbe  stimmte  mit  der  Zahl  derjenigen  Wähler,  neben  deren  Namen
Dieselbe  war  um  ....  ...  .  .  ..  größer/kleiner  als  die  Zahl  derjenigen  Wähler,  neben



  

  deren Namen  in  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war.  Zur
Aufklärung  dieser  Differenz,  welche  sich  auch  bei  wiederholter  Zählung  herausstellte,
  dient  Folgendes:
        <pb n="299" />
        —  287  —

Hierauf  erfolgte  die  Eröffnung  der  Stimmzettel,  indem  einer  der  Beisitzer
jeden  Stimmzettel  einzeln  entfaltete  und  ihn  dem  Wahlvorsteher  übergab,  welcher
denselben  nach  lauter  Vorlesung  an  einen  andern  Beisitzer  weiter  reichte,  der  die
Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  aufhob.

Der  Protokollführer  nahm  den  Namen  jedes  Kandidaten,  welcher  Stimmen
erhielt,  in  das  Protokoll  auf,  vermerkte  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten
zufallende  Stimme  und  zählte  dieselbe  laut.  In  gleicher  Weise  führte  der

Beisitzer

eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  beim  Schlusse  der  Verhandlung
von  dem  Wahlvorstande  unterschrieben  und  dem  Protokolle  beigefügt  wurde.

Durch  Beschluß  des  Wahlvorstandes  wurden  für  ungültig  erklärt:
1)  nach  §.  19.  zu  1.  des  Reglements  vom

die  Stimmzettel  Nr....

2)  nach  §.  19.  zu  2.
die  Stimmzettel  Nr....

3)  nach  §.  19.  zu  3.
die  Stimmzettel  Nr...  

4)  nach  §.  19.  zu  4.
die  Stimmzettel.  Nr....    

5)  nach  §  19.  zu  5.
die  Stimmzettel  Nr...            

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  in  Betreff  deren  sich
die  nachstehenden  Bedenken  ergeben  hatten,  aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß
des  Wahlvorstandes  für  gültig  erklärt:

1)  Stimmzettel  Nr...
2)  Stimmzettel  Nr...  .

Die  sämmtlichen  vorbezeichneten  Stimmzettel,  in  Betreff  deren  es  einer
Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft  hatte,  wurden  mit  fortlaufenden,
den  vorstehend  angegebenen  entsprechenden  Nummern  versehen  und  dem  Protokolle
beigefügt.
        <pb n="300" />
        beispielsweise
Angabe,  die

zu  durchstreichen ist



—  288 —

Die  Zahl  der  Stimmen  betrug  ...

für  ungültig  erklärte  Stimmzettel  waren  vorhanden

die  Zahl  der  gültigen  Stimmen  beträgt  also
Es  haben  erhalten:

(Gutsbesitzer  Karl  Weiß  in  Helldorf  —  1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
14. 15. 16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.
zusammen  31  Stimmen.)



 

1).............................................

zusammen.....  Stimmen
2).............................................

zusammen.....  Stimmen.
3)....  .  ..

zusammen  .  .  ..  .  Stimmen.
4).............................................

zusammen.....  Stimmen.
5)...  .  ..

zusammen  .  .  ...  Stimmen.
6).............................................

zusammen.....  Stimmen.

im  Ganzen  wie  oben  ..  Stimmen.

Nachdem  dieses  Resultat  ermittelt  und  von  dem  Wahlvorsteher  verkündet
worden  war,  versiegelte  derselbe  alle  abgegebenen  Stimmzettel,  welche  nicht  dem
Protokolle  beigefügt  sind,  und  nahm  dieselben  in  Verwahrung.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  waren  weniger  als  3  Mitglieder  des
Wahlvorstandes  gegenwärtig,  oder  der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer
gleichzeitig  abwesend.

Gegenwärtige  Verhandlung  ist  vorgelesen,  von  dem  Wahlvorsteher,  den
Beisitzern  und  dem  Protokollführer,  deren  Keiner  ein  unmittelbares  Staatsamt
bekleidet,  überall  genehmigt  und  wie  folgt  vollzogen.

V.  w.  o.

Der  Wahlvorsteher.  Die  Beisitzer.  Der  Protokollführer.
        <pb n="301" />
        289

Anlage  C.
—  —

Verzeichniß  der  Wahlkreise.

 

 

№ des  Bestandtheile
Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.

№
des
Wahlkreises.


Bestandtheile
des
Wahlkreises.



I.  Königreich  Preußen.

a.  Provinz  Preußen.

Regierungsbezirk  Königsberg.

Kreis  Memel.
1.  "  Heydekrug
(Reg. Bez. Gumbinnen).
Kreis  Labiau.
"  Wehlau.
Stadt  Königsberg.
Kreis  Königsberg.
"  Fischhausen.
Kreis  Heiligenbeil.
Pr. Eylau.
Kreis  Braunsberg.
"  Heilsberg.
Kreis  Pr. Holland.
"  Mohrungen.
Kreis  Osterode.
"       Meidenburg.
Kreis  Allenstein.



"  Rössel.
Kreis  Rastenburg.
"  Gerdauen.

"    Friedland.

 

    4.

1.




7·






Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Kreis  Tilsit.

"        Niederung.
Kreis  Ragnit.
"        Pillkallen.

Kreis  Gumbinnen.
"  Insterburg.
Kreis  Stallupönen.
"  Goldap.

"  Darkehmen.
Kreis  Angerburg.

"  Lötzen.
Kreis  Oletzko.

"  Lyck.
"    Johannisburg
Kreis  Sensurg.
"  Ortelsburg
(Reg. Bez.  Königsberg).


Regierungsbezirk  Danzig.
Kreis  Elbing.

"  Marienburg.
Kreis  Danzig.
Stadt  Danzig.
Kreis  Neustadt.

"  Carthaus.
Kreis  Berent.

"  Pr.  Stargardt.
        <pb n="302" />
        290

 

 

 

Bestandtheile  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  ,  Wahlkreises.
  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
Regierungsbezirk  Marienwerder.  3.  Der  westliche  Theil  der Louisen-
  stadt  bis  zum  Louisenstädtischen
1.  Kreis  Stuhm.  Kanal  und  der  Adalbertstraße,
Marienwerder.  ausschließlich  der  letzteren,  sowie
2.  Kreis  Rosenberg.  Neu- Cölln.          
"     Löbau.
  (Die  Stadtbezirke  74,  76,  78,  79,
3.  Kreis  Graudenz.  82  bis  101.)
".     Strasburg.  4.  Der östliche  Theil  der  Louisenstadt,
4.  Kreis  Thorn.  das  Stralauer  Revier  und  der
"     Culm.  östliche  Theil  der  Königsstadt
5.  Kreis  Schwetz.  von  der  neuen  Königssraße,
Gollnowstraße  und  dem  zwischen
6.  Kreis  Conitz.  der  kleinen  Frankfurterstraße
7.  Kreis  Schlochau.  und  Kurzen  Straße  belegenen
"    Flatow.  Theil  der  Landsbergerstraße.
8.  Kreis  Deutsch-Crone.  (Die  Stadtbezirke  61  bis  73,  75,
102  bis  123,  125,  128  bis  131.)
b.  Provinz  Brandenburg.  5.    Der  westliche  Theil  der  Königs-



Stadt  Berlin.

Berlin,  Alt-Cölln,  Werder,  Dorotheenstadt,
  der  nördliche  Theil
der  Friedrichstadt  von  der
Dorotheenstadt  bis  zum  Leipzigerplatz,
  und  der  Leipzigerund
  Krausenstraße,  einschließlich
  dieser  Straßen  bis  zur
Jerusalemstraße.
(Die  Stadtbezirke  1  bis  30.)

Der  südliche  Theil  der  Friedrichsstadt,
  die  Friedrichs-Vorstadt,

das  Schöneberger  und  Tempelhofer
  Revier, der vom  Kanal
nördlich  bis  zur  Wasserthorstraße
  einschließlich  derselben  belegene
  Theil  der  Louisenstadt.
(Die  Stadtbezirke  31  bis  60,  77,
80  und  81.)

  

 

stadt,  das  Spandauer  Revier
und  die  Friedrich-Wilhelmsstadt.


(Die  Stadtbezirke  124,  126,  127,
132  bis  153,  186  bis  189.)
Die  Spandauer  Vorstadt,  Moabit,
  Wedding  und  der  Gesundbrunnen.





(Die  Stadtbezirke  154  bis  185,
190  bis  210.)

Regierungsbezirk  Potsdam.
Kreis  Westpriegnitz.
Kreis  Ostpriegnitz.
Kreis  Ruppin.
"  Templin.

Kreis  Prenzlau.
"  Angermünde.
        <pb n="303" />
        —  291

 

 

 

 

 

№  Bestandtheile  №  Bestandtheile
des  des
Wahl-  des  Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
5.  Kreis  Ober-Barnim.  C.  Provinz  Pommern.
6.  Kreis  Nieder-Barnim.      
7.   Stadt Potsdam.  Regierungsbezirk  Stettin.
Kreis  Ost-Havelland.  1.  Kreis  Demmin und Kreis Anklam.
8.   Kreis  West-Havelland.  Kreis      Ueckermünde.
9.    Kreis  Zauch-Belzig.  2.  Kreis Usedom-Wollin.
"    Jüterbogk-Luckenwalde.  Kreis  Randow.
10.  Kreis  Teltow.  3.  Greifenhagen.
"     Beeskow-    Storkow.  4.  Stadt  Stettin.
    "  Saatzig.
Regierungsbezirk  Frankfurt.  Kreis  Naugard.
6.  
1.  Kreis  Arnswalde.  "       Regenwalde.
"        Friedeberg.  7.  Kreis  Greiffenberg.
2.  Kreis  Landsberg.  Cammin.
"     Goldin.  Regierungsbezirk  Cöslin.
3.  Kreis  Königsberg.  Kreis  Stolp.
4.    Stadt  Frankfurt.  1.  Lauenburg.
Kreis  Lebus.  Kreis  Bütow.
5.  Kreis  Sternberg.  2  "       Rummelsburg.
6.  Kreis  Züllichau.  3.    Kreis  Fürstenthum.
Kreis  Guben.  Kreis  Belgard.
Kreis    4.  "       Schievelbein.
"  Lübben.  "  Dramburg.
8.  Kreis  Sorau.  5.  Kreis  Neustettin.
9.  Kreis  Cottbus und Kreis Spremberg.    Regierungsbezirk  Stralsund.
Kreis  Calau.  1.  Kreis  Rügen.
10.  Luckau.  "     Franzburg.
2.  Kreis  Grimmen.



Bundes-Gesetzbl.  1870.

 

"    Greifswald.

 

44
        <pb n="304" />
        №  Bestandtheile  №  Bestandtheile
des  des
Wahl-  des  Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.  kreises  Wahlkreises.
d.  Provinz  Posen.  e.  Provinz  Schlesien.
Regierungsbezirk  Posen.  Regierungsbezirk  Breslau.
1.  Stadt  Posen.  Kreis  Guhrau.
Kreis  Posen.  1.  "    Steinau.
Kreis  Samter.  "      Wohlau.
2.  "     Birnbaum.  2.  Kreis  Militsch.
"  Obornik.  "    Trebnitz.
Kreis  Meseritz.  Kreis  Wartenberg.
3.  "  Bomst.  3.  "     Oels.
Kreis  Buk.  4.  Kreis  Ramslau.
4.    
"    Kosten.  "  Brieg.
5.   Kreis  Kröben.  5.  Kreis  Ohlau.  "     Rimptsch.
6.  Kreis  Fraustadt.  "  Strehlen.
7.  Kreis  Schrimm.  "      Schroda.  6.  Stadt  Breslau,  östlicher  Theil.
    7.   Stadt  Breslau,  westlicher  Theil.*)
8.  Kreis  Wreschen.  8.  Kreis  Breslau.
"      Pleschen.  "     Neumarkt.
9.   Kreis  Krotoschin.  9.  Kreis  Striegau.
10.  Kreis  Adelnau.  "   Schweidnitz.
"    Schildberg.  10.  Kreis  Waldenburg.
Kreis  Reichenbach.
Regierungsbezirk  Bromberg.  11.    "      Neurode.
12.  Kreis  Glatz.
1.  Kreis  Czarnikau.  "    Habelschwerdt.
"     Chodziesen.  13.  Kreis  Frankenstein.
2.  Kreis  Wirsitz.  "  Münsterberg.
"     Schubin.  *) Die Grenzlinie geht von der Schweidnitzer nach der Hundsfelder Thorbarriere in der Mitte folgender
3.  Kreis  Bromberg.  Straßen und Plätze:      
  Neue  Schweidnitzerstraße,  Tauenzienplatz,    Schweidnitzer-  
4.  Kreis  Inowraclaw.  straße bis zum Hummerei, diese entlang bis zur Altbützer-  straße, diese entlang bis zur 
"   Mogilno.  Einmündung in den Ritterplatz, von hier westlich zur Schuhbrücke, diese entlang nördlich bis zur  
5.  Kreis  Gnesen.  Promenade an der Mathiaskunst, von hier   westlich nach  der  kleinen  und  großen  Oberbrücke  und  endlich 



"  Wongrowitz.



die  Mathiasstraße  entlang.
        <pb n="305" />
        —  293  —

 

 

№  



Bestandtheile  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  Wahlkreises.
  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
Regierungsbezirk  Oppeln.  5.  Kreis  Löwenberg.
1.  Kreis  Creuzburg.  6.  Kreis  Haynau-Goldberg.
"     Rosenberg.  "    Liegnitz.
2.  Kreis  Oppeln.  Kreis  Landshut.



Kreis  Gr.  Strehlitz.
"  Cosel.

Kreis  Lublinitz.
"    Tost-Gleiwitz.

Kreis  Beuthen,  nördlicher  Theil

(Wahlkreis.  Beuthen).
Kreis  Beuthen,  südlicher  Theil

(Wahlkreis  Kattowitz).*)
Kreis  Pleß.
7.  "     Rybnik.
8.  Kreis  Ratibor.
9.   Kreis  Leobschütz.
10.  Kreis  Neustadt.
Kreis  Falkenberg.
11.  "     Grottkau
12.  Kreis  Neiße.

*)  Die  Grenzlinie  geht  von  Osten  nach  Westen, unmittelbar
  südlich  von 

den  Ortschaften  Groß-  Dombrowka,

Roßberg,  Beuthen,  Hospitalgrund,    Pilkermühle,  Schomberg,

  Drzegow,  Schwarzwald, Ruda

  Zaborze,  Klein-Zabrze, Alt-Zabrze, Dorotheendorf
  und  Makoschau.

Regierungsbezirk  Liegnitz.
Kreis  Grünberg.
"  Freistadt.
Kreis  Sagan.
"  Sprottau.
Kreis  Glogau.

Kreis  Lüben.
"    Bunzlau.

  



"  Jauer.

"  Bolkenhayn.

Kreis  Schönau.
"     Hirschberg.

Kreis  Lauban.
"     Görlitz.

Kreis  Rothenburg.
"    Hoyerswerda.



F.  Provinz  Sachsen.

Regierungsbezirk  Magdeburg.
Kreis  Salzwedel.
"    Gardelegen.
Kreis  Osterburg.
"  Stendal.
Kreis  Jerichow  I.
"  Jerichow  II.
Stadt  Magdeburg  mit  Zubehör.

Kreis  Wolmirstedt.
"  Neuhaldensleben.

Kreis  Wanzleben.
Kreis  Aschersleben.
"    Kalbe.

Kreis  Oschersleben.
"  Halberstadt.
"  Wernigerode.



44*
        <pb n="306" />
        —  294  —

 

des
Wahlkreises.


 

Bestandtheile
des
Wahlkreises.

№
des
Wahl-



kreises.

Bestandtheile
des
Wahlkreises.









Regierungsbezirk  Merseburg.

Kreis  Liebenwerda.
"  Torgau.
Kreis  Schweinitz.
"  Wittenberg.
Kreis  Bitterfeld.
"  Delitzsch.

Saalkreis.
Stadt  Halle.

Mansfelder  Seekreis.
"  Gebirgskreis.

Kreis  Sangerhausen.
"     Eckartsberga.

Kreis  Querfurt.
"  Merseburg.
Kreis  Naumburg.

"  Weißenfels.
"   Zeitz.

Regierungsbezirk  Erfurt.
Kreis  Nordhausen.
Kreis  Heiligenstadt.

"  Worbis.
Kreis  Mühlhausen.

"  Langensalza.

"  Weißensee.
Kreis  Erfurt.

"  Schhleusingen.

"  Ziegenrück.



g.  Provinz  Schleswig-



5.

d)  der  Herrschaften



Holstein.

Kreis  Hadersleben.
"  Sonderburg.

Kreis  Apenrade.
"      Flensburg.

Kreis  Schleswig  mit  Ausnahme
der  Stadt  Friedrichstadt.
"  Eckernförde.

Kreis  Tondern.
"  Husum,
"  Eiderstedt.

Vom  Kreise  Schleswig  die  Stadt
Friedrichstadt.

Kreis  Norderdithmarschen.
"  Süderdithmarschen.
"  Steinburg  mit  Ausnahme:

a)  der  Stadt  Glückstadt;

b)  des  zum  Kloster  Uetersen
gehörigen  Patrimonialguts
Horst;

c)  der  adligen  Güter  Groß-Colmar
  und  Klein-Colmar  und
Neuendorf  und  der  Blomeschen
  und  Engelbrechtschen
Wildniß;

Herzhorn,

Sommerland  und  Grönland.
        <pb n="307" />
        —  295

 

№
des
Wahlkreises.


Bestandtheile
des
Wahlkreises.

Bestandtheile
des  des
Wahl-  
kreises  Wahlkreises.



6










Kreis  Pinneberg.

Vom  Stadtkreise  Altona  die  Ortschaft
  Ottensen  ·  Neumühlen.

Vom  Kreise  Steinburg:
a)  das  klösterliche  Uetensener
Patrimonialgut  Horst;
b)  die  Stadt  Glückstadt;

c)  die  Herrschaften  Herzhorn,
  Sommerland  und  Grönland;

d)  die  adligen  Güter  Groß-Colmar
  und  Klein-Colmar
und  Neuendorf,  sowie  die
Blomesche  und  Engelbrechtsche
  Wildniß.

Vom  Kreise  Segeberg:

a)  das  frühere  Amt  Segeberg
mit  dem  Flecken  Bramstedt

b)  die  im  Kirchspiel  Bramstedt
belegenen  Pertinenzien  des
Klosters  Itzehoe;

c)  die  adligen  Güter  Berstel,
Caden,  Bramstedt,  Erfrade
und  das  Kanzleigut  Kuhlen;

d)  die  Breitenburgischen  Dörfer
Hitzhusen,  Weddelbroocksdamm
  und  Mönklohe;

c)  die  früher  resp.  zum  Amte
Trittau  und  zum  Amte
Tremsbüttel  gehörigen  Dörfer
  Sievershütten,  Bredenbeckshorst,
  Nahe,  Stuvenborn,
  Itzstedt  unb  Törningstedt.



Kreis  Kiel  mit  Ausnahme  des
adligen  Gutes  Bothkamp.

Kreis  Rendsburg.

Vom  Kreise  Plön:

a)  die  adligen  Güter  Bredeneck,
Dobersdorf,  Hagen,  Lammershagen,
  Rastorff,  Rethwisch,
  Salzau,  Schädtbeck,
Wittenberg;

b)  das  Kloster  Preetz  mit  dem
Flecken  Preetz.

Stadt  Altona.
Kreis  Stormarn  mit  Ausnahme:
a)  des  jetzt  dahin  gehörigen
Theiles  des  früheren  Amtes
Reinfeld;
b)  des  Dorfes  Schlamersdorf;
c)  des  früheren  Amtes  Reth-8.

  wisch;

d)  der  adligen  Güter  Nütschau,
Pralau)  Fresenburg,  Trenthorst,
  Wulmenau  und  der
Dörfer  Barghorst,  Politz,
Westerau  und  Frauenholz;

e)  der  adligen  Güter  Hohenholz,
  Krumbeck  und  Schulenburg.




Kreis  Oldenburg.

"  Plön  mit  Ausnahme  der
zum  VII.  Wahlkreise  gehörigen
9.  Theile  desselben.
Kreis  Stormarn  mit  Ausnahme
der  zum  VIII.  Wahlkreise  gehörigen
  Theile  desselben.
        <pb n="308" />
        —  296  —

 

Bestandtheile
des
Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.



Bestandtheile
des  des
Wahlkreises.  Wahlkreises.



h.  Provinz  Hannover.

Amt  Weener.

Amt  und  Stadt  Leer.
1.  "  "  Emden.

Amt  Berum.

Stadt  Norden.
Amt  und  Stadt  Esens.
"  Aurich.
Amt  Wittmund.
Stickhausen.
Stadt  Papenburg.
Amt  Aschendorf.
"  Hümmling  zu  Sögel.
Meppen
Amt  und  Stadt  Lingen.
Amt  Haselünne.
"  Freren.
"  Bentheim.
"  Neuenhaus.
Amt  Fürstenau.
"  Bersenbrück.
Stadt  Quakenbrück.
Amt  Vörden.
Stadt  und  Amt  Osnabrück.
Amt  Iburg.
Amt  Grönenberg  zu  Melle.
Stadt  Melle.
Amt  Wittlage.
"  Diepholz.
"  Sulingen.
Amt

Uchte.
Freudenberg.
"  Syke.
"  Bruchhausen.
Hoya.
Amt  und  Stadt  Verden.
Amt  Achim.

3·
  


5.







Amt  und  Stadt  Nienburg.
Amt  Stolzenau.
Amt  und  Stadt  Neustadt  a.  R.
7.    Stadt  Wunstorf.
Amt  Ahlden.

"  Burgwedel.

"  Fallingbostel.

Amt  und  Stadt  Hannover.
8.  Vom  Amte  Linden  die  Ortschaft
Linden  und  Vorstadt  Glocksee.

Rest  des  Amts  Linden.
Amt  Wennigsen.
"  Calenberg.
Stadt  Münder.
"  Eldagsen.
"    Plattensen.
Amt  Springe.
"     Lauenstein.
Amt  und  Stadt  Hameln.
Amt  Polle.
Stadt  Bodenwerder.

Amt  und  Stadt  Hildesheim.
Amt  Marienburg.

Gronau.

Alfeld.

"  Bockenem.

Amt  und  Stadt  Einbeck.
Northeim.



        
              

10.

Stadt  Moringen.
Amt  Uslar
Amt  und  Stadt  Osterode.

Amt  und  Stadt  Göttingen.
"  "  "  Münden.
Amt  Reinhausen.
"  Gieboldehausen.
Stadt  Duderstadt.

12.
        <pb n="309" />
        297

 

Bestandtheile

 

 

№  №  Bestandtheile
des  des    des  des
Wahlkreises.  Wahlkreises.  Wahlkreises.  Wahlkreises.

Amt  Herzberg.  Stadt  Stade.
"  Hohnstein.  Amt  und  Stadt  Bremervörde.
"  Zellerfeld.  Amt  Lehe  mit  Ausnahme  des  zum
  "    Elbingerode.  XIX.  Wahlkreis  geschlagenen
13.  Liebenburg.  18.  Marschtheils.
"    Wöltingerode.  Amt  Hagen.
Stadt  Goslar.  "  Blumenthal.
Der  Hannover-Braunschweigische  "  Osterholz.
sogenannte  Kommunion-Harz.  "  Himmelpforten.
Amt  Fallersleben.  Rest  des  Amts  Lehe,  d.  i.  der-Amt
  und  Stadt  Gifhorn.  jenige  Theil,  welcher  dasselbe
14.  Amt  Meinersen.  bis  1852  allein  bildete.
Amt  und  Stadt  Peine.  Amt  Dorum.
"       "        "     Burgdorf.  19.    Amt  und  Stadt  Otterndorf.
"  Celle.  Amt  Neuhaus  a.  d.  Oste.
"  Osten.
Amt  und  Stadt  Lüchow.  "  Freiburg.
Amt  Gartow.  Jork.
Amt  und  Stadt  Dannenberg.
15.    Amt  Medingen.      
Oldenstadt.  i.  Provinz  Westphalen.
Stadt  Uelzen.  
Amt  Isenhagen.  Regierungsbezirk  Münster.
Amt  Neuhaus  i.  L.  Kreis  Tecklenburg.
"     Bleckede.  1.  Steinfurt.
16.  Amt  und  Stadt  Lüneburg.  "    Ahaus.
Amt  Bergen.
Soltau.  2.  Kreis  und  Stadt  Münster.
Amt  und  Stadt  Winsen  a.  d.  L.  Coesfeld.
Amt  und  Stadt  Harburg.  3.  Kreis  Borken.
Amt  Tostedt.  Recklinghausen.
"  Rotenburg.
17.  Zeven.  Kreis  Lüdinghausen.
Harsefeld.  4.  Beckum.
Stadt  Buxtehude.  "  Warendorf.
Amt  Lilienthal.
        <pb n="310" />
        298

 

№
des

Wahlkreises.


Bestandtheile
des
Wahlkreises.



Bestandtheile



№
des
des
Wahlkreises.
  Wahlkreises.



1.

2.

3.

5.

1.



8.

Regierungsbezirk  Minden.

Kreis  Minden.
Jade-Gebiet.

Kreis  Lübbecke.
Kreis  Herford.

"  Halle.
Kreis  Bielefeld.

"  Wiedenbrück.
Kreis  Paderborn.



"    Büren.
Kreis  Warburg.
"    Höxter.

Regierungsbezirk  Arnsberg.

Kreis  Wittgenstein.
Siegen.


Hinterlandkreis  (Reg.  Bez.  Wiesbaden)
  mit  Ausnahme  desjenigen

  Theils,  welcher  vormals
zu  dem  Großherzoglich  Hessischen
  Kreise  Gießen  gehört  hat.
Kreis  Olpe.
"  Meschede.
"  Arnsberg.
Kreis  Altena.
Iserlohn.
Kreis  Hagen.
Kreis  Bochum.
Kreis  Dortmund.
Kreis  Hamm.
"  Soest.
Kreis  Lippstadt.
Brilon.





k.  Provinz  Hessen-Nassau.

Regierungsbezirk  Wiesbaden.
Amt  Ulingen.
Idstein.

"  Königstein.
1.  Höcht.
"  Hochheim.
"  Homburg.
Ortsbezirk  Rödelheim.
Amt  Wehen.

"  Langenschwalbach.

Rüdesheim.

"  Eltville.
"  Wiesbaden.

Amt  St.  Goarshausen.

"  Braubach.
Nastätten.

"  Montabaur.
"  Wallmerod.
"  Nassau.

Amt  Diez.
"  Limburg.
"    Runkel.
"    Weilburg.
"  Hadamar.

Amt  Dillenburg.
"  Herborn.
"  Rennerod.
"  Marienberg.
"  Selters.
"    Hachenburg.

6.  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="311" />
        Bestandtheile  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahlkreises.  Wahlkreises.  Wahlkreises.  Wahlkreises.
Regierungsbezirk  Kassel.  5.  Siegkreis.
Kreis  Rinteln.  Kreis  Mülheim.
6.  "  Wipperfürth.

1.  Hofgeismar.  
"    Wolfhagen.

Kreis  Melsungen.

Kreis  Fritzlar.
3.  Homberg.
Ziegenhain.
Kreis  Eschwege.
4.    "    Schmalkalden.

"  Witzenhausen.
5.  Kreis  Marburg.  
"  Frankenberg.
"  Kirchhaim.
Kreis  Herseld.
"  Rotenburg.
Hünfeld.
7.  Kreis  Fulda.  
  "  Schlüchtern.
"  Gersfeld.
Kreis  Hanau.
8.  "    Gelnhausen.



1.  Rheinprovinz.
Regierungsbezirk  Cöln.

1.    Stadt  Cöln.

2.  Kreis  Cöln.
3.  Kreis  Bergheim.
Euskirchen.
Kreis  Rheinbach.

4.  Bonn.

Bundes-  Gesetzbl.  1870.

2.  Stadt-  und  Landkreis  Kassel.



  

10.
11.

12.





Gummersbach.

Regierungsbezirk  Düsseldorf.

Kreis  Lennep.

"    Mettmann.
Stadt  Elberfeld.
"    Barmen.

Kreis  Solingen.
Kreis  und  Stadt  Düsseldorf.
Kreis  Essen.
Kreis  Duisburg.
Kreis  Mörs.
"  Rees.
Kreis  Cleve.
"    Geldern.
Kreis  Kempen.
Kreis  Gladbach.
Kreis  und  Stadt  Crefeld.
Kreis  Neuß.
"  Grevenbroich.

Regierungsbezirk  Coblenz.

Kreis  Wetzlar.
"  Altenkirchen.
Hinterlandkreis  (Reg.  Bez.  Wiesbaden,
  soweit  derselbe  nicht
dem  I.  Wahlkreise  des  Reg.
Bez.  Arnsberg  zugetheilt  ist.

2.  Kreis  Neuwied.

45
        <pb n="312" />
        300

 

 

 

 

 

Bestandtheile  Bestandtheile
des  bes
Wahl-  des  Wahl-  des
kreises.  Wahlkreises.  kreises.  Wahlkreises.
3.  Kreis  Coblenz.  4.  Kreis  Düren.
  "  St. Goar.    "  Jülich.
4.    Kreis  Creuznach.  Kreis  Geilenkirchen.
"  Simmern.  5.  "  Heinzberg.
5.  Kreis  Mayen  Erkelenz.
"  Ahrweiler.
m.  
Kreis  Adenau.  Hohenzollern.  
6.    "    Cochem.  1.  Regierungsbezirk  Sigmaringen.
"  Zell.
Regierungsbezirk  Trier.  II.  Königreich  Sachsen.
    
    1.    Die  Stadt  Zittau  und  die  Ge-Kreis
  Daun.  richtsamtsbezirke    Zittau,  Groß-1.
  "  Prüm.  Schönau,  Herrnhut,  Ostrau,
"  Bitburg.  Reichenau.
2.  Kreis  Wittlich.  2.  Die  Stadt  Löbau  und  die  Ge-"      Bercastel.
  richtsamtsbezirke  Bernstadt,  Löbau,
  Weißenberg,  Schirgis-3.    Kreis Trier.
  Stadt Trier  walde, Neusalza, Ebersbach.
Die  Stadt  Budissin  und  die  Ge-Kreis Saarburg.
  richtsamtsbezirke  Budissin,  Kö-4.    "    Merzig.
  nigswartha,  Camenz,  Pulsnitz, Bischofswerda.
5.    "    Saarlouis.    
Kreis  Saarbrücken.  4.  Die  Stadt  Dresden  rechts  der
Kreis  Ottweiler.  Elbe  und  die  Gerichtsamtsbezirke    
6.  St.  Wendel.  Dresden  rechts  der  Elbe,  Schön-"
  Mieisenheim.  feld,    Radeber,      Königsbrück,
Radeburg,  Moritzburg.
Regierungsbezirk  Aachen.  5.   Die  Stadt  Dresden  links  der  Elbe.
Kreis  Schleiden.  6.  Die  Gerichtsamtsbezirke  Dresden
1.  Malmedy.  links    der  Elbe,  Wilsdruff,  Döhlen, Tharandt,
Dippoldis-Montjoie.
  walde,  Altenberg.  
2.   Kreis  Eupen.  7.   Die  Stadt  Meißen  und  die  Ge-Aachen.
  richtsamtsbezirke  Meißen,  Gro-3.   Stadt
  Aachen.  tzenhain,  Riesa,  Lommatzsch.
        <pb n="313" />
        —  301

 

 

 

Bestandtheile  №  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahlkreises.  Wahlkreises.  Wahlkreises.  Wahlkreises.
8.  Die  Stadt  Pirna  und  die  Ge-  Die  Stadt  Zwickau  und  die  Gerichtsamtsbezirke
  Pirna,  Stol-  richtsamtsbezirke  Crimmitzschau,
pen,  Neustadt,  Sebnitz,  Schan-  Werdau,  Zwickau,  Wildenfels.
dau,  Königstein,  Gottleuba,  Die Gerichtsamtsbezirke  Stolberg,
Lauenstein.  Hartenstein,  Lösnitz,  Schnee-9.   Die
  Stadt  Freiberg  und  die  Ge-  berg,  Grünhain,  Geyer.
richtsamtsbezirke  Frauenstein  Die  Gerichtsamtsbezirke  Ehren-Freiberg,
  Hainichen,  Oederau,  friedersdorf,  Wolkenstein,  Zscho-Brand.
  pau,  Lengefeld,  Sayda,  Zöblitz,
10.  Die  Gerichtsamtsbezirke  Nossen,  Marienberg.  
Roßwein,  Waldheim,  Gerings-  21.  Die  Städte  Annaberg  und  Eibenwalde,
  Hartha,  Leisnig,  Dö-  stock  und  die  Gerichtsamtsbezirke
beln.  Annaberg,  Jöhstadt,  Oberwie-11.   Die
  Stadt  Oschatz und  die  Gerichts-  senthal,  Scheibenberg,  Schwaramtsbezirke Strehla, Oschatz,
  zenberg,  Johanngeorgenstadt,
Wermsdorf,  Wurzen,  Grimma,  Eibenstock.  
Mügeln.  22.  Die  Gerichtsamtsbezirke  Kirchberg,
12.  Die  Stadt  Leipzig.  Auerbach,  Falkenstein,  Treuen,
      Lengenfeld,  Reichenbach,  Elster-13.   Die
  Gerichtsamtsbezirke  Leipzig  I.  berg.
und  II.,  Brandis,  Taucha,  Die  Stadt  Plauen  und die  Gerichts-Markranstädt,
  Zwenkau,  Rötha.  amtsbezirke  Plauen,  Pausa,
14.   Die  Stadt  Borna  und  die  Gerichts-  Oelsnitz,  Adorf,  Markneuamtsbezirke
  Pegau,  Borna,  kirchen,  Schöneck,  Klingenthal.
Lausigk,  Colditz,  Geithain,  Frohburg,
  Rochlitz,  Penig.  III.  Großherzogthum  Hessen.
15.  Die  Stadt  Mittweida  und  die    
Gerichtsamtsbezirke  Limbach,  Kreis  Gießen, Grünberg.  
Burgstädt,  Mittweida,  Fran-  Nidda.
kenberg,  Augustusburg.  Kreis  Friedberg.
16.   Die  Stadt  und  der  Gerichtsamts-  "  Vilbel.
bezirk  Chemnitz.  2.    Büdingen.      
17.  Die  Stadt  Glauchau  und  die  Aus  dem  Kreise  Mainz  die  Orte
Gerichtsamtsbezirke  Walden-  Kastel  und  Kostheim.
burg,  Remse,  Meerane,  Glau-  Kreis  Alsfeld.
chau,  Hohenstein-  Ernsthal,  3.  Lauterbach.
Lichtenstein.  "    Schotten.

 

 

 

45*
        <pb n="314" />
        302

 

 

Bestandtheile
des  des
Wahl-  
kreises.  Wahlkreises.

Bestandtheile
des  des
Wahlkreises.
  Wahlkreises.





IV.  Großherzogthum
Mecklenburg-Schwerin.

1.   Die  Landwehr-Kompagniebezirke
Hagenow  und  Grevesmühlen.

2.    Die  Landwehr-Kompagniebezirke
Schwerin  und  Wismar.

3.  Die  Landwehr-Kompagniebezirke
Parchim  und  Ludwigslust.

4.  Die  Landwehr-Kompagniebezirke
Malchin  und  Waren.

5.  Die  Landwehr-Kompagniebezirke
Rostock  und  Doberan.  

6.  Die  Landwehr-Kompagniebezirke
Güstrow  und  Ribnitz.



V.  Großherzogthum  Sachsen-Weimar.



1.


mar,  die  Justizämter  Apolda,
Buttstädt,  Großrudestedt,  Vieselbach,
  Weimar,  Allstedt  mit
dem  Flecken  Oldisleben  und
Ilmenau.

Die  Bezirke  des  Stadtgerichts
Eisenach,  die  Justizämter  Creuzburg,
  Dermbach  Eisenach,  
Geisa,  Gerstungen,  Kaltennordheim,
  Lengsfeld,  Ostheim,
Tiefenort  und  Vacha.

Die  Bezirke  der  Justizämter  Auma,
Berga,  Neustadt  a.  O.,  Weida,
Berka  a.  J.,  Blankenhain,
Bürgel,  Dornburg  und  Jena.

2.

3.

Die  Bezirke  des  Stadtgerichts  Wei-VI.

  Großherzogthum

Mecklenburg  -  Strelitz.
1.    Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.


VII.  Großherzogthum
Oldenburg.

Die  Stadt  Oldenburg,  das  Amt
Oldenburg,  die  Gemeinden  Jade
und  Schweiburg,  das  Fürstenthum
  Lübeck  mit  Einschluß  der
cedirten  vormals  Holsteinischen

  Gebietstheile,  das  Fürstenthum
Birkenfeld.

Die  Stadt  Varel,  das  Amt  Varel
mit  Ausnahme  der  Gemeinden
Jade  und  Schweiburg,  die  Stadt
und das  Amt  Jever,  die Aemter

Westerstede,  Elsfleth,  Brake,
Ovelgönne,  Stollhamm,  Landwührden.


Die  Aemter  Delmenhorst,  Berne,
Wildeshausen,  Vechta,  Steinfeld,
  Damme,  Cloppenburg,

Löningen,  Friesoythe.

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.



Kreis Braunschweig.

Blankenburg.

Kreis  Helmstedt.

Kreis  Wolfenbüttel  mit  Ausnahme
des  Amtsgerichtsbezirks  Harzburg.


1.


2.



1.  

2.
        <pb n="315" />
        —  303

 

 

 

№  Bestandtheile  №  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahl-  Wahl-  
kreises.  Wahlkreises.  kreises  Wahlkreises.
Kreis  Holzminden.  2.  Kreis  Bernburg.
3.  Kreis  Gandersheim  mit  dem  "  Ballenstedt.
Amtsgerichtsbezirke  Harzburg.  Die  sämmtlichen  Ortschaften  des

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.


1.   Kreis  Meiningen.
Hildburghausen.

2.  Kreis  Sonneberg.
Saalfeld.

X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.


1.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha.


1.  Herzogthum  Koburg.
2.  Herzogthum  Gotha.

XII.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Kreis  Dessau.

"  Zerbst.

Die  sämmtlichen  Ortschaften  des
Cöthener  Kreises,  welche  östlich
  der  Magdeburg-Leipziger
Eisenbahn  liegen,  resp.  mit  ihren
Zubehörungen.

Cöthener  Kreises,  welche  westlich
  der  Magdeburg-Leipziger
Eisenbahn  liegen,  resp.  mit
ihren  Zubehörungen.

 

XIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-
  Rudolstadt.

1.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.


XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


1.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


XV.  Fürstenthum  Waldeck.

1.  Fürstenthum  Waldeck.

XVI.  Fürstenthum  Reuß
älterer  Linie.
1.  Fürstenthum  Reuß  ä.  L.

XVII.  Fürstenthum  Reuß
jüngerer  Linie.
1.  Fürstenthum  Reuß  j.  L.
        <pb n="316" />
        —  304

 

Bestandtheile  Bestandtheile
des  des  des  des
Wahlkreises.  Wahlkreises.  Wahlkreises.  Wahlkreises.







XVIII.  Fürstenthum
Schaumburg-Lippe.

1.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

XIX.  Fürstenthum  Lippe.
1.  Fürstenthum  Lippe.
XX.  Herzogthum  Lauenburg.

1.  Herzogthum  Lauenburg.

XXI.  Freie  Stadt  Lübeck.
Freie  Stadt  Lübeck.

1.

XXII.  Freie  Stadt  Bremen.
1.  Freie  Stadt  Bremen.

XXIII.  Freie  Stadt
Hamburg.

Der  1.,  2.,  3.  und  7.  Steuerdistrikt.


1.

2.

Der  4.,  5.,  6.  und  8.  Steuerdistrikt.


Die  Landherrschaften  der  Geestlande,
  der  Marschlande  und
Ritzebüttel  und  das  Amt  und
Städtchen  Bergedorf.
        <pb n="317" />
        206  —

Rekapitulation.
I.  Königreich  Preußen:  

a)  Provinz  Preußen  30  Wahlkreise,
b)  "  Brandenburg  26  "
c)  Pommern  14  "
d)  Posen  ..  15
e)  "  Schlesien  ..........................  35  "
f)  Sachsen  ...........................  20
g)  Schleswig-Holstein  ..............  .  ..  9
h)  "  Hannover  .........................  19  "
i)  Westphalen.  17  "
k)  "  Hessen-Nassau  14  "
l)  "  Rheinprovinz...................  35  "
m)  Hohenollersche  Lande  1  "

zusammen  235  Wahlkreise,
II.  Königreich  Sachsen  ...  23  "
III.  Großherzogthum  Hessen  ..........................  3
IV.  Mecklenburg-  Schwerin  6  "
V.  "  Sachsen-Weimar  3
VI.  Mecklenburg-  Strelitz  .........  ...  1
"  Oldenburg  3  ......................  
VII.  Herzogthum  Braunschweig  ..  ....................  3  "
IX.    "    Sachsen-  Meiningen  ..................  2
  Sachsen-Altenburg  ..................   1
XI.  Sachsen-Koburg-  Gotha  .............  2
XII.    Anhalt    .....    ...............  2  "
XIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt    1  "
XIV.  Schwarzburg-Sondershausen  1  "
XV.  Waldeck  1  "
XVI.  "  Reuß  älterer  Linie  1  "
XVII.  "  Reuß  jüngerer  Linie  1
XVIII.  Schaumburg-Lippe  1  "
XIX.  "  Lippe  ...............................  1  "
XX.  Herzogthum  Lauenburg  ..........................  1  "
XXI  Freie  Stadt  Lübeck  .  ..  .  .  .  ..  1
XXII.  "  Bremen  ............................  1  "
XXIII.  Hamburg..........................  3

zusammen  297  Wahlkreise
mit  eben  so  vielen  Abgeordneten.
        <pb n="318" />
        —  306  —
Anlage  D·
Verzeichniß
der
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Verwaltungs-Organisation
  nach  den  §§.  2.  3.  6.  8.  24.  34.  und  35.
des  Wahlreglements  zur  Zeit  zuständigen  Behörden.

I.  Königreich  Preußen.

§.  2.  (Festsetzung  bes    Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt):
der Minister  des  Innern.

§.  3  (Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)

§.  6.  (Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)

§. 8.

(Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter,  und  Bestimmung  des  Wahllokals.)

1)  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,
Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Westphalen  und  Rheinprovinz:  
auf  dem  Lande:
der  Landrath,
in  den  Städten:
der  Gemeindevorstand  (Magistrat);
2)  in  der  Provinz  Hannover:
auf  dem  Lande,  einschließlich  der  amtssässigen  Städte  und  Flecken:
der  Amtshauptmann,
in  den  selbstständigen  Städten:
der  Magistrat;
3)  in  der  Provinz  Hessen-Nassau:
A.  im  Regierungsbezirk  Kassel:
a)  im  Kreis  Gersfeld:
der  Landrath,
b)  in  den  Amtsbezirken  Orb  und  Vöhl:
der  Amtmann,
c)  in  den  übrigen  Theilen  des  Regierungsbezirks
auf  dem  Lande:
der  Landrath,
in  den  Städten:
der  Gemeindevorstand  (Bürgermeister)
B.  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden:
a)  im  Stadtbereiche  Wiesbaden:
der  Gemeindevorstand  (Bürgermeister),  
b)  im
        <pb n="319" />
        —  307  —
b)  im  Stadtbereiche  Frankfurt  a.  M.:
im  Stadtbezirke:
der  Magistrat,
im  Landgebiete:
der  Landrath  (Polizei-Präsident),
c)  im  Kreise  Biedenkopf:
der  Landrath,
d)  in  den  übrigen  Kreisen:
der  Amtmann;
4)  in  den  Hohenzollernschen  Landen:
der  Oberamtmann.
§.  24.  (Ernennung  des  Wahlkommissars.)
§.  34.  (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  etc.)
§.  35.  (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissars):
die  Regierungen,
in  der  Provinz  Hannover:  
die  Landdrosteien.  (Greift  ein  Wahlkreis  in  den  Bezirk  zweier
Landdrosteien  ein,  so  bezeichnet  der  Minister  des  Innern
diejenige  Landdrostei,  welche  nach  den  §§.  24.  34.  und  35.
zuständig  ist.)
II.  Königreich  Sachsen.
§.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.

§§.  3.  6.  und  8.  Die  Gemeinde-Obrigkeiten,  zugleich  für  die  in  ihrem  Bezirk
belegenen  exemten  Grundstücke.

§§.  24.  34.  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

III.  Großherzogthum  Hessen.
§.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.
§§.  3.  6.  und  8.  Die  Kreisämter.
§§.  24.  34.  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

§.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.
§§.  3.  6.  und  8.  Die  Ortsobrigkeiten.
§§.  24.  34.  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

V.  Großherzogthum  Sachsen-Weimar.
§.  2.  Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
§§.  3.  6.  und  8.  Die  Gemeindevorstände.
§§.  24.  34.  und  35.  Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
Bundes-Gesetzbl.  1870.  46  VI.  Groß-
        <pb n="320" />
        —  308  —

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
§§.  2.  6.  8.  —  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals  —  24.  34.
und  35:    

die  Landesregierung  zu  Neu-Strelitz.

§§.  3.  und  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals):
die  Ortsobrigkeiten.

VII.  Großherzogthum  Oldenburg.
§. 2.  a)  Für  das  Herzogthum  Oldenburg:
  das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern;
b)  für  das  Fürstenthum  Lübeck,  mit  Einschluß  der  cedirten  vormals
Holsteinschen    Gebietstheile:
die  Regierung  zu  Eutin;
c)  für  das  Fürstenthum  Birkenfeld:
die  Regierung  zu  Birkenfeld.
§.  3.  Die  den  Wahlvorstehern  zunächst  vorgesetzten  Behörden.
§.  6.  Das  Staatsministerium.
§§.  8.  —  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals  —  24.  34.  und  35:
das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
§.  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals):
die  Wahlvorsteher.

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.

§.  2.  Das  Staatsministerium.
§.  3.  In  den  Städten:
der  Stadtmagistrat,
auf  dem  Lande:
die  Kreisdirektion.
§§.  6.  und  8.  Der  Gemeindevorstand,  beziehentlich  der  Wahlvorsteher.
§§.  24.  34.  und  35.  Das  Staatsministerium.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
§.  2.  Das  Staatsministerium,  Abtheilung  des  Innern.
§.  3.  In  den  Städten:
der  Magistrat,  beziehentlich  das  Bürgermeisteramt,
auf  dem  Lande:
das  Landrathsamt.
§§.  6.  8.  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals)  24.  34.  und  35:
das  Staatsministerium,  Abtheilung  des  Innern.
§.  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals):
die  Ortsbehörde  (Magistrat,  Bürgermeisteramt,  Schultheiß).
X. Her-
        <pb n="321" />
        —  309  —

X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
§.  2.  Das  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern.
§.  3.  In  den  Städten:
die  Stadträthe,  beziehentlich  in  Gößnitz  das  Gerichtsamt  und
in  Meuselwitz  das  Gericht,  
auf  dem  Lande:
die  Gerichtsämter.
§§.  6.  8.  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals)  24.  34.  und  35:
das  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern.
§.  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals):
die  Wahlvorsteher.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha.
§  2.  Das  Staatsministerium.
§.  3.  Wahlkommissarien,  welche  auch  das  Wahllokal  (§.  8.)  zu  bestimmen
haben.

§§.  6.  8.  (mit  obiger  Ausnahme)  24.  34.  und  35:
das  Staatsministerium.

XII.  Herzogthum  Anhalt.
§.  2.  Das  Staatsministerium.
§§.  3.  6.  und  8.  Die  Kreisdirektionen.
§.  24.  Die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern  und  der  Polizei  zu  Dessau.
§. 34.  Das  Staatsministerium.
§. 35.  Die  Regierung.  
XIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
§.  2.  Das  Ministerium.
§§.  3.  und  6.  Das  Landrathsamt.
§.  8.  Der  Gemeindevorstand.
§§.  24.  34.  und  35.  Das  Ministerium.
XlV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
§. 2.  Das  Ministerium.
§. 3.  Die  Landräthe.
§. 6.  Das  Ministerium.
§.  8.  Die  Landräthe.
§§.  24.  34.  und  35.  Das  Ministerium.
XV.  Fürstenthum  Waldeck.
§.  2.  Der  Landesdirektor.
§§.  3.  6.  und  8.  Der  Kreisamtmann,  beziehentlich  Kreisrath.
§§.  24.  34.  und  35.  Der  Landesdirektor.









XVI.  Für-
        <pb n="322" />
        —  310  —

XVI.  Fürstenthum  Reuß  a.  L.
§. 2. Die  Landesregierung.
§. 3. Das  Landrathsamt.
§. 6. Die  Landesregierung.
§.  8.  Das  Landrathsamt.
§§.  24.  34.  und  35.  Die  Landesregierung.
XVII.  Fürstenthum  Reuß  j.  L.
§.  2.  Das  Ministerium.
§. 3.  Der  Gemeindevorstand.
§.  6.  Das  Ministerium.
§. 8.  Das  Landrathsamt.
§§.  24.  34.  und  35.  Das  Ministerium.
XVIII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
§§.  2.  3.  6.  8.  24.  34.  und  35.  Die  Regierung.
XIX.  Fürstenthum  Lippe.
§§.  2.  3.  6.  8.  24.  34.  und  35.  Die  Regierung.
XX.  Herzogthum  Lauenburg.
§. 2.  Die  Regierung.
§.  3.  In  den  Städten:
die  Stadtmagistrate,
auf  dem  Lande:
die  landesherrlichen  Aemter,  beziehentlich  Gutsobrigkeiten,
welchen  auch  die  Bestimmung  des  Wahllokals  (§.  8.)  obliegt.
§§.  6.  8.  (mit  obiger  Ausnahme)  24.  34.  und  35:  
die  Regierung.

XXI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.




§.  2.  Der  Senat.  
§.  3.  Der  Bürgerausschuß.
§. 6.  Der  Senat.

§.  8.  Der  Bürgerausschuß.
§§.  24.  34.  und  35.  Der  Senat.
XXII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

§§.  2.  3.  6.  8.  24.  34.  und  35:

die  Deputation  zur  Leitung  der  Vertreterwahlen.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

§§.  2.  3.  6.  8.  und  24:

die  Centralkommission  für  die  allgemeinen  direkten  Wahlen

zur  Bürgerschaft.

§§. 34.  und  35.  Der  Senat.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="323" />
        —  311  —

Bundes  -Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  18.

 

(Nr.  501.)  Gesetz  wegen  Abänderung  der  Verordnung,  die  Besteuerung  des  im  Inlande
erzeugten  Rübenzuckers  betreffend.  Vom  2.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments,
was  folgt:  

§. 1.

Vom  1.  September  1870.  ab  tritt  die  Bestimmung  im  §.  13.  der  unter
den  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten  vereinbarten  Verordnung,  die  Besteuerung
des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  betreffend,  sowie  die  auf  diese  Bestimmung
  bezügliche  Vorschrift  im  §.  17.  Nr.  1.  der  gedachten  Verordnung  außer
Wirksamkeit.  §. 2.

In  denjenigen  Theilen  des  Zollvereinsgebiets,  in  welchen  die  im  §.  1.  gedachte
  Verordnung,  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  betreffend,
  zur  Zeit  noch  nicht  in  Wirksamkeit  ist,  tritt  dieselbe,  mit  der  aus  §.  1.
ersichtlichen  Abänderung,  vom  1.  September  1870.  an  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  47  (Nr.  502.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1870.
        <pb n="324" />
        —  312  —
(Nr.  502.)  Gesetz,  betreffend  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.  Vom  31.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.

Das  Bundespräsidium  wird  ermächtigt,  dem  zwischen  Italien  und  der
Schweiz  am  15.  Oktober  1869.  über  die  Herstellung  und  Subventionirung  der
Gotthardbahn  abgeschlossenen  Staatsvertrage  beizutreten  und  dem  Unternehmen
eine  nach  Maaßgabe  des  Artikels  17.  des  Vertrages  zahlbare  Subvention  in
Höhe  von  zehn  Millionen  Franks,  einschließlich  eines  Zuschusses  Preußischer

Eisenbahngesellschaften  im  Betrage  von  zwei  Millionen  Franks,  zuzusichern.
  §. 2.

Bleibt  der  Zuschuß  der  Eisenbahngesellschaften  hinter  dem  Betrage  von
zwei  Millionen  Franks  zurück,  so  ist  die  Subvention  (§.  1.)  entsprechend  zu
verringern.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.  

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck  -  Schönhausen.

 

(Nr.  503.)  Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei.  Vom  1.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Auf  den  nur  flößbaren  Strecken  derjenigen  natürlichen  Wasserstraßen,
welche  mehreren  Bundesstaaten  gemeinschaftlich  sind,  dürfen  von  der  Flößerei
mit  verbundenen  Hölzern  Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  bestimmter  Anstalten  erhoben  werden.

Das  Bundespräsidium  bestimmt  für  die  einzelnen  Flüsse  Termine, an  
wel-
        <pb n="325" />
        —  313  —

welchen  die  fernere  Erhebung  der  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  unzulässigen
Abgaben  aufhört.  

§. 2.

Für  die  Aufhebung  der  nach  §.  1.  unzulässigen  Abgaben  wird  alsdann
eine  Entschädigung  geleistet,  wenn  das  Recht  zur  Erhebung  der  Abgabe  auf  einem
lästigen  Privatrechtstitel  beruht  und  nicht  einem  Bundesstaate  zusteht.

Die  Leistung  der  Entschädigung  erfolgt  aus  der  Bundeskasse;  die  Entschädigung
  besteht  in  dem  achtzehnfachen  Betrage  des  durchschnittlichen  Reinertrages
der  Abgabe  aus  den  drei  Jahren  1867.,  1868.  und  1869.

Der  Antrag  auf  Entschädigung  ist  bei  Vermeidung  der  Präklusion  bis
zum  1.  Junuar  1871.  an  das  Bundeskanzler-Amt  zu  richten.  Wenn  dasselbe  den
Anspruch  ganz  oder  theilweise  zurückweist,  so  findet  gegen  diese  Entscheidung  der
Rechtsweg  statt.  Die  Klage  muß  binnen  einer  Frist  von  90  Tagen,  von  dem
Tage  der  zurückweisenden  Entscheidung  an  gerechnet,  erhoben  werden;  sie  ist  gegen
den  Bundesfiskus,  vertreten  durch  das  Bundeskanzler-Amt,  zu  richten,  und  bei
dem  Stadtgerichte  zu  Berlin  als  dem  zuständigen  Prozeßgerichte  erster  Instanz
anzubringen.  In  letzter  Instanz  wird  von  dem  Bundes-Oberhandelsgerichte
entschieden.  

§. 3.

Abgaben,  welche  als  Entschädigungen  an  Besitzer  von  Wasserwerken,  insbesondere
  Wehren  zu  betrachten  sind,  gehören  nicht  zu  den  nach  der  Bestimmung
des  §.  1.  unzulässigen.  Es  dürfen  jedoch  vom  1.  Januar  1872.  an  dergleichen

Abgaben:

1)  nur  in  Gelde  nach  Tarifen,  welche  von  den  Landesregierungen  festgestellt
worden,  erhoben  werden;  

2)  den  Betrag,  in  welchem  sie  bisher  erhoben  sind,  und  das  Maaß  einer

billigen  Entschädigung  für  geleistete  Dienste,  Beschädigung  der  Wehre,
oder  gehinderten  Betrieb  nicht  überschreiten;  

3)  bei  neu  angelegten  Mühlen  oder  nicht  mehr  vorhandenen  Wehren  überall
nicht  erhoben  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Bundes-Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juni  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
  Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.



47*  (Nr.  504.)
        <pb n="326" />
        —  314  —

(Nr.  504.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870.  über
die  Abgaben  von  der  Flößerei.  Vom  1.  Juni  1870.

          

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  über  die  Abgaben  von
der  Flößerei,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  was  folgt:

Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  hört  auf  der  Saale  und  der  Werra  die  Erhebung
der  nach  §.  1.  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei
unzulässigen  Abgaben  auf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes  -Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juni  1870.
(L.  S.) Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Nr.  505.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf
Deutschen  Kauffahrteischiffen.  Vom  30.  Mai  1870.  
Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.    31.  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  21.  Juni  v.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  245.)  in  Verbindung
mit  §.  21.  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer
und  Sesteuermam  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen  vom  25.  September    1869.
(Bundesgesetzbl.  S.  660.)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Anordnungen  über  das  Prüfungsverfahren  und  über  die
Zusammensetzung  der  Prüfungskommissionen

erlassen:

1.  An-
        <pb n="327" />
        —  315  —

1.  Anordnungen
über

die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  für  große  Fahrt.

§.  1.

Am  Sitze  jeder  öffentlichen  Navigationsschule  wird  von  der  Landesregierung
eine  Kommission  eingesetzt,  welche  je  nach  der  Bestimmung  der  Schule  Steuermannsprüfungen,
  beziehungsweise  Schifferprüfungen  für  große  Fahrt  abnimmt.

Jede  dieser  Kommissionen  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  nämlich:

1)  einem  Vorsitzenden;

2)  und  3)  zwei  an  öffentlichen  Navigationsschulen  fungirenden  Navigations-Lehrern,
  von  denen  bei  der  Abhaltung  von  Schifferprüfungen  nur  Einer
der  am  Sitze  der  Prüfungskommission  befindlichen  Navigationsschule  angehören
  darf;

4)  und  5)  zwei  Seeschiffahrtskundigen,  welche  entweder  Offiziere  der  Bundes-Kriegsmarine
  oder  Schiffsführer  auf  großer  Fahrt  gewesen  sind  oder
noch  sind.

§.  2.
Die  Prüfungskommissionen  machen  die  Zeit,  in  welcher  die  Abhaltung  der
Prüfungen  stattfindet,  bekannt.  Sie  haben  gleichzeitig  hiervon  dem  vom  Bundeskanzler
  ernannten  Inspektor  (§.  23.)  Kenntniß  zu  geben.

§.  3.
Der  Meldung  zur  Steuermannsprüfung  müssen  beigefügt  werden:

a)  der  Geburtsschein;  

b)  glaubhafte  Nachweisung  über  die  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des
15.  Lebensjahres  folgenden,  mindestens  33monatlichen  Fahrzeit  zur  See,
von  welcher  mindestens  12  Monate  entweder  als  Vollmatrose  auf  Segelschiffen
  der  Handelsmarine  oder  als  Matrose  I.  oder  II.  Klasse  in  der
Bundes-Kriegsmarine  zugebracht  sind.

Der  Meldung  zur  Schifferprüfung  müssen  beigefügt  werden:

a)  das  Befähigungszeugniß  zum  Steuermann  (§.  7.  b.  der  Vorschriften  vom
25.  September  1869).  Sofern  die  Meldung  auf  die  in  den  §§..  15.
und  16.  der  Vorschriften  enthaltenen  Uebergangsbestimmungen  gestützt
wird,  ist  an  Stelle  des  Befähigungszeugnisses  als  Steuermann  der  Nachweis
  der  vor  dem  1.  Mai  1870.  erfolgten  Zulassung  als  Untersteuermann,
  Steuermann  oder  Obersteuermann,  beziehungsweise  der  vor  dem

1.  Mai
        <pb n="328" />
        —  316  —
1.  Mai  1870.  erfolgten  Ablegung  der  Oldenburgischen  oder  Bremischen
Untersteuermanns-Prüfung  und  der  Zurücklegung  der  vorschriftsmäßigen
Fahrzeit  zu  erbringen;

b)  vollgültige  Nachweise  über  eine  auf  die  Zulassung  als  Steuermann  (§.  7.
und  §.  15.  der  Vorschriften)  folgende  mindestens  24  monatliche  Fahrzeit
zur  See  in  der  Funktion  als  Steuermann  auf  Kauffahrteischiffen;

c)  die  schriftlichen  Aufzeichnungen  der  während  dieser  Fahrzeit  gemachten
Beobachtungen  und  Berechnungen  über  Kurse  und  Distanzen,  Breite  und

Länge.

Der  Vorsitzende  entscheidet  —  im  Zweifelsfalle  nach  Anhörung  noch
anderer  Mitglieder  der  Kommission  —  über  die  Zulassung  und  theilt  das  Ergebniß
  dem  Antragsteller  vor  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  mit.

§.  4.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  in  Anlage  l.,  beziehungsweise  Anlage  II.
genannten  Gegenstände  und  zerfällt  in

a)  eine  schriftliche,

b)  eine  praktische,  und

c)  eine  mündliche  Prüfung,  von  denen  die  beiden  ersterwähnten  der  mündlichen
  Prüfung  vorangehen.  

§. 5.

In  der  schriftlichen  Prüfung  erhält  der  Prüfling  je  eine  Aufgabe  aus

den in  Anlage  I.,  beziehungsweise  Anlage  II.  mit  einem  bezeichneten  Gegenständen.
  
§.  6.

Während  der  schriftlichen  Prüfung  ist  durch  geeignete  Maaßnahmen,  namentlich
  durch  stete  Aufsicht  über  die  Prüflinge  und,  wenn  deren  gleichzeitig  mehrere
sind,  durch  Absonderung  derselben  von  einander  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  sie
keinerlei  fremde  Hülfe  und  außer  nautischen  Tafeln  und  Ephemeriden  keine  Bücher
und  Schriften  benutzen.  Den  ihm  angewiesenen  Platz  darf  ein  Prüfling,  wenn
er  nicht  als  zurückgetreten  angesehen  werden  will,  nur  mit  besonderer  Erlaubniß
verlassen.

§.  7.

Jedem  Prüfling  wird  von  der  Kommission  ein  foliirtes  Prüfungsheft  behändigt.
  Nachdem  er  seinen  Namen  darauf  vermerkt,  hat  er  in  dasselbe  zunächst
einen  von  einem  Kommissionsmitgliede  zu  beglaubigenden  Auszug  aus  den  Nachweisen
  über  sein  Alter  und  seine  Fahrzeit  und  später  die  Lösungen  der  Aufgaben
  nebst  allen  vorzunehmenden  Berechnungen  etc.  mit  Tinte  einzutragen.
Während  der  schriftlichen  Prüfung  darf  der  Prüfling  außer  dem  Prüfungshefte
anderes  Papier  zum  Schreiben  oder  Rechnen  nicht  benutzen.

  §. 8.
Für  jeden  Gegenstand  der  schriftlichen  Prüfung  (Anlage  I.  und  II.)  läßt
das
        <pb n="329" />
        —  317  —

das  Bundeskanzler-Amt  eine  größere  Anzahl  Aufgaben  entwerfen,  welche  unter
Beifügung  der  Lösungen  der  Rechnungsaufgaben  den  Prüfungskommissionen
zugesandt  werden.  

Die  Aufgaben  werden  nach  den  Gegenständen  zu  Bündeln  vereinigt  und
äußerlich  deutlich  bezeichnet.  Der  Prüfling  zieht  aus  jedem  dieser  Bündel  je
eine  Aufgabe  und  trägt  dieselbe  sammt  der  von  ihm  bearbeiteten  Lösung  in  das
Prüfungsheft  ein.  Das  Ergebniß  dieser  Lösung  wird  von  einem  Kommissionsmitgliede
  im  Hefte  sofort  nochmals  niedergeschrieben  oder  sonst  festgestellt.  Auch
wird  im  Hefte  die  Zeit  vermerkt,  zu  welcher  die  Lösung  der  Aufgaben  begonnen
und  beendet  ist.

§. 9.

Die  beiden  Navigationslehrer  beurtheilen  die  von  den  Prüflingen  bearbeiteten
  Lösungen  der  schriftlichen  Aufgaben  unter  kurzer  Andeutung  der  gefundenen
Fehler  mittelst  schriftlicher  Randbemerkungen  in  den  Prüfungsheften  und  ertheilen
jeder  Lösung  eine  der  Censuren:  „Genügend“  oder  „Nicht.  Genügend“.
Wenn  die  Navigationslehrer  sich  über  eine  Censur  nicht  einigen,  so  hat  die
Prüfungskommission  dieselbe  nach  Stimmenmehrheit  festzustellen.

Ist  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  ein  Nautiker,  so  kann  die
Landesregierung  ihm  die  Revision  der  von  den  Navigationslehrern  ertheilten  Censuren
  und  deren  endgültige  Feststellung  übertragen.

Diejenigen  Prüflinge,  welchen  bei  der  Steuermanns-Prüfung  in  jedem  der
sieben  Fächer  C4,  C7,  C  13a,  C  13b,  C  14,  C  17a  und  C 17b  der  Anlage  I.,
bei  der  Schiffer-  Prüfung  in  jedem  der  sieben  Fächer  C  4,  C7,  C  16b,  C  16c,
C  17,  C  22a  und  C  22b  der  Anlage  II.,  und  außerdem  bei  der  betreffenden
Prüfung  mindestens  noch  in  fünf  nautischen  und  drei  anderen  Fächern  die
Censur  „Genügend“  ertheilt  ist,  erhalten  für  den  Gesammtausfall  der  schriftlichen
  Prüfung  das  Prädikat:  „Bestanden"“.  Alle  übrigen  Prüflinge  erhalten
das  Prädikat:  „Nicht  bestanden“.

§.  10.

Im  Laufe  oder  unmmittelbar  nach  der  schriftlichen  Prüfung  wird  nach
näherer  Anordnung  des  Vorsitzenden  von  den  Navigationslehrern  eine  praktische
  Prüfung  abgehalten.  Dieselbe  hat  sich  auf  den  Gebrauch  und  die
Berichtigung  der  Spiegel-Instrumente,  namentlich  des  Oktanten  und  Sextanten,
sowie  auf  die  Benutzung  des  künstlichen  Horizonts  zu  erstrecken,  bei  Schifferprüfungen
  außerdem  noch  auf  den  Gebrauch  der  Barometer  und  Thermometer.
(Vergl.  Anlage  I.  C.  Nr.  8.  und  9.  und  Anlage  II.  C.  Nr.  9.,  10.  und  23.).

Ist  der  Vorsitzende  der  Kommission  Nautiker,  so  steht  es  ihm  frei,  die
praktische  Prüfung  selbst  abzunehmen.

Jedem  Prüflinge  müssen  in  dieser  praktischen  Prüfung  mindestens  vier  verschiedene
  Aufgaben  gestellt  werden.  

Ob  eine  Aufgabe  „genügend“  gelöst  worden  ist,  entscheidet  derjenige,
welcher  die  Prüfung  abgenommen  hat.  Nur  diejenigen  Prüflinge,  welche  mindestens
  die  Hälfte  der  ihnen  gestellten  Aufgaben  "genügend"  gelöst  haben,
erhalten  für  die  praktische  Prüfung  das  Prädikat:  „Bestanden“,  die  übrigen
das  Prädikat:  „Nicht  bestanden.“

  §.  11.
        <pb n="330" />
        —  318  —

§.  11.

Wer  nicht  in  der  schriftlichen  und  in  der  praktischen  Prüfung  das  Prädikat
  „Bestanden“  erhalten  hat,  gilt  als  nicht  bestanden  und  wird  der  mündlichen
  Prüfung  nicht  mehr  unterworfen.  Es  wird  ihm  darüber  von  dem
Vorsitzenden  zu  Protokoll  Eröffnung  gemacht.

§.  12.

Die  mündliche  Prüfung  wird  von  sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern
abgehalten.
Dieselben  haben  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Prüfling  die  Lehren  seines
Faches,  soweit  diese  Gegenstand  der  Prüfung  sind,  wirklich  verstanden,  sich  zu
eigen  gemacht  und  in  deren  Anwendung  Geläufigkeit  erworben  hat.

Die  Prüfung  kann  sich  auf  alle  in  Anlage  I.,  beziehungsweise  Anlage  II.
bezeichneten  Fächer  erstrecken.  Sie  ist  vorzugsweise  auf  diejenigen  Fächer  zu
richten,  in  denen  schriftlich  entweder  überhaupt  nicht,  oder  mit  ungenügendem  Erebnisse
  geprüft  worden  ist.  Die  mündliche  Prüfung  wird  so  lange  fortgesetzt,
bis  sämmtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission  über  den  Grad  der  Befähigung
des  Prüflings  sich  ein  genügendes  Urtheil  gebildet  haben.

Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  12  Prüflinge  mündlich  geprüft  werden.

Ob  die  mündliche  Prüfung  öffentlich  abgehalten  werden  soll,  bestimmt  die
Landesregierung.  §. 13.

Ueber  den  Ausfall  der  mündlichen  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission
  nach  Stimmenmehrheit  durch  Ertheilung  eines  der  Prädikate:  „Bestanden“
  und  „Nicht  bestanden“.

Die  Abstimmung  jedes  Kommissionsmitgliedes  muß  im  Prüfungshefte  vermerkt
  werden.

§.  14.

Prüflinge,  welche  in  der  mündlichen  Prüsung  das  Prädikat  „Nicht
bestanden“  erhalten  haben,  gelten  überhaupt  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Ausfall
der  schriftlichen  und  der  praktischen  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Bei  etwaiger
späterer  Wiederholung  der  Prüfung  müssen  dieselben  auch  die  schriftliche  und  die
praktische  Prüfung  nochmals  ablegen,  wofern  die  Wiederholung  nicht  binnen
Jahresfrist  vor  derselben  Prüfungskommission  stattfindet.

§.  15.

Ob  und  welche  von  den  in  allen  drei  Prüfungs-Abschnitten  bestandenen
Prüflingen  für  den  Gesammt-Ausfall  der  Prüfung  statt  des  Prädikats:  „Bestanden““
  das  Prädikat:  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  erhalten  sollen,
entscheidet  die  Prüfungskommission  nach  Stimmenmehrheit.

§.  16.
Die  Prüfungskommission  fertigt  die  Prüfungszeugnisse  aus  und  zwar:
a)  für  diejenigen,  welche  die  Steuermannsprüfung  beziehentlich  die  Schifferprü-
        <pb n="331" />
        —  319  —

prüfung  bestanden  und  die  in  §.  7.  der  „Vorschriften“  unter  a.  bestimmte
Fahrzeit  zurückgelegt  haben,  nach  Maaßgabe  der  Formulare  unter  A.  und  B.;

b)  für  diejenigen,  welche  die  Steuermannsprüfung  bestanden,  aber  die  in
§.  7.  Litt.  a.  der  „Vorschriften“  bestimmte  Fahrzeit  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  nach  Maaßgabe  des  unter  C.  angehängten  Formulars.

§.  17.

Auf  Grund  der  in  §. 16.  unter  a.  gedachten  Prüfungszeugnisse  werden
von  der  dazu  ermächtigten  Behörde  die  Befähigungszeugnisse  (§.  31,  der  Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869.)  nach  den  Formularen  unter  D.  und  E.  ausgefertigt.

Denjenigen,  welche  nur  Prüfungszeugnisse  nach  der  Vorschrift  in  §.  16.
unter  b.  (Formular  C.)  erhalten  haben,  wird  später,  sofern  sie  sich  über  die  erfolgte
  Zurücklegung  der  erforderlichen  Fahrzeit  gehörig  und  glaubhaft  ausweisen,
von der  Behörde  das  Befähigungszeugniß  nach  dem  Formulare  unter  D.  ausgefertigt.


Steuerleute,  welche  auf  Grund  des  §.  11.  der  „Vorschriften““  als  Führer
von  Segelschiffen  unter  250  Tonnen  Tragfähigkeit  und  von  Dampsschiffen  jeder
Größe  in  Europäischer  Fahrt  zugelassen  zu  werden  wünschen,  haben  die  Zurücklegung
  einer  auf  die  Zulassung  als  Steuermann  folgenden  mindestens  36  monatlichen
Fahrzeit  als  Steuermann,  von  welcher  wenigstens  24  Monate  als  Einzelsteuermann
zugebracht  sein  müssen,  nachzuweisen.  Auf  Grund  dieses  Nachweises  und  des

Befähigungszeugnisses  als  Steuermann  wird  denselben  sodann  von  der  Behörde
ein  weiteres  Befähigungszeugniß  nach  dem  Formulare  F.  ausgefertigt.

§.  18.

Solchen,  welche  nachweislich  Gelegenheit  haben,  nach  bestandener  Steuermannsprüfung
  sofort  als  Steuermann  angemustert  zu  werden,  kann  die  Prüfungskommission
  ausnahmsweise  das  Prüfungszeugniß  mit  der  Bemerkung  ausstellen,
daß  solches  für  die  nächste  Reise  beziehentlich  Anmusterungsperiode  die  Stelle  als
Befähigungszeugniß  vertritt.

§.  19.

Die  weiteren  Bestimmungen  über  die  zur  Ausstellung  der  Befähigungszeugnisse
  zuständige  Behörde  und  über  das  Verfahren  bei  Ertheilung  der  Zeugnisse
werden  von  der  betreffenden  Landesregierung  erlassen.

§.  20.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zu  deren  Wiederholung  innerhalb
  des  Bundesgebietes  erst  nach  einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden,
  jedoch  nicht  unter  drei  Monaten  zu  bemessenden  Frist  zugelassen  werden.

Wer  bei  der  Prüfung  fremde  Hülfe  oder  nicht  gestattete  Bücher,  Tafeln
oder  Geräthe  benutzt,  wird  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung  ausgeschlossen  und
zu  einer  neuen  Prüfung  erst  nach  sechs  Monaten  wieder  zugelassen.  Derselbe  Nachtheil trifft
  Solche,  welche  ihren  Mitprüflingen  helfen  oder  unerlaubte  Hülfe  verschaffen.


Bundes-Gesetzbl.  1870.  48  §.  21.
        <pb n="332" />
        Die  Prüfungsgebühren  betragen,  einschließlich  des  etwaigen  Stempels,  für
die  Steuermannsprüfung  5  Thlr.  und  für  die  Schifferprüfung  zur  großen  Fahrt
10  Thlr.  und  müssen  vor  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  eingezahlt  werden.

§.  22.

Ueber  jede  Prüfung  ist  ein  von  allen  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreibendes,
  summarisches  Protokoll  aufzunehmen,  welches  nebst  den  schriftlichen
Arbeiten  der  Geprüften  bei  den  Kommissionsakten  verbleibt.

Die  in  jedem  der  drei  Prüfungsabschnitte  ertheilten  Prädikate  werden  in
das  Prüfungsheft  eingetragen.

Ueber  die  Prüfungsverhandlungen  dürfen  an  dritte  Personen  Mittheilungen
nicht  gemacht  werden.  

§.  23.

Zur  Beaufsichtigung  des  Steuermanns-  und  Schifferprüfungswesens  im
Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  bestellt  der  Bundeskanzler  nach  Anhörung
des Bundesraths-  Ausschusses  für  Handel  und  Verkehr  die  erforderliche  Anzahl

Inspektoren.

Diese  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  in  Bezug  auf  die  Prüfungen  erlassenen
  Vorschriften  befolgt  und  daß  überall  gleichmäßige  Anforderungen  an  die
Prüflinge  gestellt  werden.

Sie  sind  insbesondere  befugt:

1)  den  Prüfungen  und  den  Verhandlungen  der  Prüfungskommissionen  beizuwohnen
  und  von  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Prüflinge  Einsicht  zu
nehmen;    

2)  bei der mündlichen Prüfung einzelne Materien zu bezeichnen, aus welchen
den Prüflingen Fragen vorzulegen sind;

3)  gegen  die  Entscheidung  der  Prüfungskommission  Einspruch  zu  erheben,
falls    diese  den  bestehenden  Vorschriften  zuwider  einem  Prüflinge  das
Prädikat:  „Bestanden"“  oder  „Mit  Auszeichnung  bestanden“
statt  des  Prädikats:  „Nicht  bestanden“  zu  ertheilen  beabsichtigt.

Gelingt  es  in  einem  solchen  Falle  nicht,  eine  Verständigung  herbeizuführen,
  so  hat  der  Inspektor  sofort  dem  Bundeskanzler  Bericht  zu
erstatten,  welcher  demnächst  in  der  Sache  endgültig  entscheidet.

2.  An-
        <pb n="333" />
        —  321  —

2.  Anordnungen

über
die  Prüfung  der  Seeschiffer  für  kleine  Fahrt.

§.  1.

Am  Sitze  jeder  öffentlichen  Navigationsschule  wird  eine  Kommission  zur  Abnahme
  der  Schifferprüfungen  für  kleine  Fahrt  errichtet.

Jede  solche  Prüfungskommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  nämlich:

1)  einem  Vorsitzenden,

2)  einem  Navigationslehrer  an  einer  öffentlichen  Navigationsschule  und

3)  einem  Seeschiffahrtskundigen.

Die  Mitglieder  werden  von  der  Regierung  des  Staates,  in  welchem  der
Sitz  der  Kommission  sich  befindet,  ernannt.

Ein  Lehrer,  welcher  dem  Prüflinge  Behufs  der  Vorbereitung  zur  Prüfung
Privatunterricht  ertheilt  hat,  kann  nicht  Mitglied  der  Prüfungskommission  sein.
§.  2.

Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  jederzeit  zulässig.  Sie  geschieht  bei  dem
Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  unter  Beifügung  des  Geburtsscheines  und
vollgültiger  Nachweise  über  die  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  15ten
Lebensjahres  folgenden,  mindestens  60  monatlichen  Fahrzeit  zur  See.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  entscheidet  —  im  Zweifelsfalle  nach  Anhörung
  der  beiden  anderen  Mitglieder  der  Kommission  —  über  die  Zulassung,
macht  dem  Prüfling  darüber  Eröffnung  und  setzt  für  den  Fall  der  Zulassung  den
Prüfungstermin  fest.

§. 3. Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  in  Anlage  III.  genannten  Gegenstände
(wobei  unter  den  in  Abschnitt  D.  Ziff.  1.  2.  3.  und  5.  dieser  Anlage  erwähnten
Schiffen  nur  die  auf  kleiner  Fahrt  vorkommenden  Seeschiffe  zu  verstehen  sind)
und  zerfällt  in  

a)  eine  schriftliche,

b)  eine  praktische  und

c)  eine  mündliche,
von  denen  die  beiden  ersterwähnten  der  mündlichen  Prüfung  vorangehen.

§.  4.

In  der  schriftlichen  Prüfung  erhält  der  Prüfling  je  eine  Aufgabe

aus  den  in  Anlage  III.  mit  einem  bezeichneten  Gegenständen.  
48*  §.  5.
        <pb n="334" />
        —  322  —

§.  5.

Während  der  schriftlichen  Prüfung  ist  durch  geeignete  Maaßnahmen,  namentlich
  durch  stete  Aufsicht  über  die  Prüflinge  und,  wenn  deren  gleichzeitig  mehrere
sind,  durch  Absonderung  derselben  von  einander  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  sie
keinerlei  fremde  Hülfe  und  außer  nautischen  Tafeln  und  Ephemeriden  keine  Bücher
und  Schriften  benutzen.  Den  ihm  angewiesenen  Platz  darf  ein  Prüfling,  wenn
er  nicht  als  zurückgetreten  angesehen  werden  will,  nur  mit  besonderer  Erlaubniß
verlassen.  

§.  6.

Jedem  Prüfling  wird  von  der  Kommission  ein  foliirtes  Prüfungsheft  behändigt.
  Nachdem  er  seinen  Namen  darauf  vermerkt,  hat  er  in  dasselbe  zunächst
einen  von  einem  Kommissionsmitgliede  zu  beglaubigenden  Auszug  aus  den  Nachweisen
  über  sein  Alter  und  seine  Fahrzeit  und  später  die  Lösungen  der  Aufgaben
nebst  allen  vorzunehmenden  Berechnungen  etc.  mit  Tinte  einzutragen.  Während
der  schriftlichen  Prüfung  darf  der  Prüfling  außer  dem  Prüfungshefte  anderes
Papier  zum  Schreiben  oder  Rechnen  nicht  benutzen.

§.  7.

Für  jeden  Gegenstand  der  schriftlichen  Prüfung  (Anlage  III.)  läßt  das
Bundeskanzler-Amt  eine  größere  Anzahl  Aufgaben  entwerfen,  welche  unter  Beifügung
  der  Lösungen  der  Rechnungsaufgaben  den  Prüfungskommissionen  zugesandt
  werden.

Die  Aufgaben  werden  nach  den  Gegenständen  zu  Bündeln  vereinigt  und
äußerlich  deutlich  bezeichnet.  Der  Prüfling  zieht  aus  jedem  Bündel  je  eine  Aufgabe
  und  trägt  dieselbe  sammt  der  von  ihm  bearbeiteten  Lösung  in  das  Prüfungsheft
  ein.  Das  Ergebniß  dieser  Lösung  wird  von  einem  Kommissionsmitgliede
  im  Hefte  sofort  nochmals  niedergeschrieben  oder  sonst  festgestellt.  Auch
wird  im  Hefte  die  Zeit  vermerkt,  zu  welcher  die  Lösung  der  Aufgaben  begonnen
und  beendet  ist.

§.  B.

Im  Laufe  oder  unmittelbar  nach  der  schriftlichen  Prüfung  nimmt  der
Navigationslehrer  (§.  1.  Nr.  2.)  in  Gegenwart  der  beiden  anderen  Mitglieder
der  Prüfungskommission  eine  praktische  Prüfung  in  der  Handhabung  des  Spiegel-Oktanten
  (vergl.  C.  Nr.  6.  der  Anlage  III.)  vor.

Ist  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  ein  Nautiker,  so  kann  er  die
Prüfung  selbst  abhalten.

Ueber  den  Ausfall  der  praktischen  Prüfung  entscheidet  derjenige,  welcher
sie  abgenommen  hat,  durch  Ertheilung  eines  der  Prädikate:  „Bestanden“  oder
  "Nicht  bestanden“.
§.  9.

Der  Navigationslehrer  und  das  seeschiffahrtskundige  Mitglied  der  Prüfungskommission
  beurtheilen  die  von  den  Prüflingen  bearbeiteten  Lösungen  der  schriftlichen
  Aufgaben  unter  kurzer  Andeutung  der  gefundenen  Fehler  mittelst  schriftlicher
Randbemerkungen  in  den  Prüfungsheften,  und  ertheilen  jeder  Lösung  eine  der

Cen-
        <pb n="335" />
        —  323  —

Censuren:  „Genügend“  oder  „Nicht  genügend“.  Wenn  sie  sich  über  eine
Censur  nicht  einigen,  entscheidet  der  Vorsitzende.

Ist  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  ein  Nautiker,  so  kann  die
Landesregierung  ihm  die  Revision  der  von  den  beiden  anderen  Mitgliedern  der
Prüfungskommisson  ertheilten  Censuren  und  die  Feststellung  endgültiger  Censuren
übertragen.

Ein  Prüfling,  welchem  in  den  Fächern  C.  4.,  C.  5.  und  C.  7.  (oder  C.  8.)
und  außerdem  mindestens  noch  in  zwei  anderen  Fächern  die  Censur  „Genügend“
ertheilt  ist,  erhält  für  den  Gesammtausfall  der  schriftlichen  Prüfung  das  Prädikat:
  „Bestanden“.  Jeder  andere  Prüfling  erhält  das  Prädikat  „Nicht  bestanden".


§.  10.

Wer  in  der  schriftlichen  und  in  der  praktischen  Prüfung  nicht  das  Prädikat
  „Bestanden“  erhalten  hat,  gilt  als  „Nicht  bestanden“  und  wird  der  mündlichen
  Prüfung  nicht  mehr  unterworfen.  Es  wird  ihm  darüber  von  dem  Vorsitzenden
  zu  Protokoll  Eröffnung  gemacht.

§.  11.

Die  mündliche  Prüfung  wird  von  sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern
abgehalten.  Dieselben  haben  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Prüfling  die  Lehren
seines  Faches,  soweit  diese  Gegenstand  der  Prüfung  sind,  wirklich  verstanden,  sich
zu  eigen  gemacht  und  in  deren  Anwendung  Geläufigkeit  erworben  hat.

Die  Prüfung  kann  sich  auf  alle  in  der  Anlage  III.  bezeichneten  Fächer
erstrecken.  Sie  ist  vorzugsweise  auf  diejenigen  Fächer  zu  richten,  in  denen  schriftlich
entweder  überhaupt  nicht  oder  mit  ungenügendem  Ergebnisse  geprüft  worden  ist.
Die  mündliche  Prüfung  wird  so  lange  fortgesetzt,  bis  sämmtliche  Mitglieder  der
Prüfungskommission  über  den  Grad  der  Befähigung    des  Prüflings  sich  ein
genügendes  Urtheil  gebildet  haben.  Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  12  Prüflinge
  mündlich  geprüft  werden.

Ob  die  mündliche  Prüfung  öffentlich  abgehalten  werden  soll,  bestimmt  die
Landesregierung.

§.  12.

Ueber  den  Ausfall  der  mündlichen  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission
  nach  Stimmenmehrheit  durch  Ertheilung  eines  der  Prädikate:  „Bestanden“
  und  „Nicht  bestanden".  

Die  Abstimmung  jedes  Kommissionsmitgliedes  muß  im  Prüfungshefte  vermerkt
  werden.

§.  13.

Prüflinge,  welche  in  der  mündlichen  Prüfung  das  Prädikat  „Nicht  bestanden“
erhalten  haben,  gelten  überhaupt  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  schriftlichen
  und  der  praktischen  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Bei  etwaiger  späterer
Wiederholung  der  Prüfung  müssen  dieselben  auch  die  schriftliche  und  praktische
Prüfung  nochmals  ablegen,  wofern  die  Wiederholung  nicht  binnen  Jahresfrist
vor  derselben  Prüfungskommission  stattfindet.  §.  14.
        <pb n="336" />
        —  324  —

§.  14.

Ob  und  welche  von  den  in  allen  drei  Prüfungsabschnitten  bestandenen
Prüflingen  für  den  Gesammtausfall  der  Prüfung  statt  des  Prädikats:  „Bestanden"
  das  Prädikat:  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  erhalten  sollen,
entscheidet  die  Prüfungskommission  nach  Stimmenmehrheit.

§.  15.

Für  jeden  bestandenen  Prüfling  fertigt  die  Kommission  nach  dem  Formular
unter  G.  ein  Prüfungszeugniß  aus,  auf  dessen  Grund  sodann  die  zuständige
Behörde  das  Befähigungszeugniß  nach  dem  Formular  unter  H.  ertheilt.

§.  16.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zu  deren  Wiederholung  innerhalb
  des  Bundesgebietes  erst  nach  einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden,
  nicht  unter  drei  Monaten  zu  bemessenden  Frist  zugelassen  werden.

Wer  bei  der  Prüfung  fremde  Hülfe  oder  nicht  gestattete  Bücher,  Tafeln
oder  Geräthe  benutzt,  wird  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung  ausgeschlossen  und
zu  einer  neuen  Prüfung  erst  nach  6  Monaten  wieder  zugelassen.  Derselbe  Nachtheil
  trifft  Solche,  welche  ihren  Mitprüflingen  helfen  oder  unerlaubte  Hülfe  verschaffen.
  §. 17.

Die  Prüfungsgebühren  betragen  einschließlich  des  etwaigen  Stempels
5  Thlr.  und  müssen  vor  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  eingezahlt  werden.

§.  18.
Ueber  jede  Prüfung  ist  ein  von  allen  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreibendes
  summarisches  Protokoll  aufzunehmen,  welches  nebst  den  schriftlichen
Arbeiten  der  Geprüften  bei  den  Kommissionsakten  verbleibt.
Die  in  jedem  der  drei  Prüfungsabschnitte  ertheilten  Prädikate  werden
in  das  Prüfungsheft  eingetragen.
Ueber  die  Prüfungsverhandlungen    dürfen  an  dritte  Personen  Mittheilungen
nicht  gemacht  werden.  §.  19.

Wenn  ein  Seemann  auf  Grund  der  bestandenen  Steuermannsprüfung
als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  zugelassen  zu  werden  wünscht,  so  hat  er  solches
unter  Vorlegung  seines  Befähigungszeugnisses  als  Steuermann,  sowie  vollgültiger
Nachweise  über  die  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  15ten  Lebensjahres
folgenden  mindestens  60monatlichen  Fahrzeit  zur  See  bei  dem  Vorsitzenden  einer
der  in  §.  1.  genannten  Prüfungskommissionen  zu  beantragen.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  der  Vorsitzende,  in  Zweifelsfällen  die  Kommission
  nach  Stimmenmehrheit.

Wird  der  Antrag  für  begründet  erachtet,  so  wird  solches  der  zuständigen
Behörde  angezeigt,  welche  dann  das  Befähigungszeugniß  nach  dem  Formular
unter  J.  ausfertigt.  

Die
        <pb n="337" />
        —  325  —

Die  weiteren  Bestimmungen  über  diese  Behörde  und  über  das  Verfahren
bei  Ertheilung  der  Zeugnisse  werden  von  der  betreffenden  Landesregierung  erlassen.

§.  20.

Den  zur  Beaufsichtigung  des  Steuermanns-  und  Schiffer-Prüfungswesens
im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  vom  Bundekanzler  bestellten  Inspektoren.
stehen  die  laut  §.  23.  der  Anordnungen  über  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und
Seesteuerleute  für  große  Fahrt  ihnen  zugewiesenen  Befugnisse  auch  bezüglich  der
Schifferprüfungen  für  kleine  Fahrt  zu.

Berlin,  den  30.  Mai  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Anlage  I.
Steuermannsprüfung.

Die  Prüfung  für  Steuerleute  auf  großer  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende
Gegenstände:

A.  Sprachen.

1)  Kenntniß  der  Deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und
schriftlich  verständlich  auszudrücken.
  Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend
erklären.
2)  Kenntniß  der  Englischen  Sprache,  soweit  sie  zum  Verständniß  der  Seekarten
  und  des  Nautical  Almanac  nothwendig  ist.

B.  Mathematik.
*  1.  Arithmetik.

a)  Die  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen,  Dezimalbrüchen
und  Buchstaben;  Anwendung  derselben  auf  das  Lösen  von  Verhältnißgleichungen
  und  einfachen  Gleichungen  ersten  Grades.    

b)  Be-
        <pb n="338" />
        —  326  —

b)  Berechnung  von  Quadrat-  und  Kubikwurzeln.
c)  Rechnen  mit  Logarithmen.

*2.  Planimetrie.
a)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  über  die  Gleichheit  von  Winkeln,  sowie
über  die  Kongruenz,  Aehnlichkeit  und  Gleichheit  gradliniger  Figuren.
b)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  vom  Kreise  und  von  den  Winkeln  im
Kreise.
c)  Lösen  leichter  Konstruktions-  und  Rechnungsaufgaben  vermittelst  der
Lehrsätze.
d)  Berechnung  des  Flächeninhalts  drei-  und  vierseitiger  Figuren,  sowie  des
Inhalts  des  Kreises.

*3.  Stereometrie.
a)  Kenntniß  der  einfachsten  Sätze  über  die  gegenseitige  Lage  von  Linien
und  Ebenen,  über  Kugelschnitte,  sphärische  Winkel  und Dreiecke.
b)  Berechnung  des  Inhalts  von  Prismen,  Cylindern  und  Fässern.

4.  Ebene  Trigonometrie.
a)  Kenntniß  der  trigonometrischen  Funktionen  und  Tafeln.

*b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger
Dreiecke.

5.  Sphärische  Trigonometrie.
Kenntniß  der  Sinusregel  und  der  Grundgleichung.
C.  Nautik.

*1)  Mathematische  Geographie,  soweit  sie  für  den  Seemann  wissenswerth  ist.

2)  Prüfung,  Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuer-  und  Peilkompässe.

*  3)  Einrichtung  und  Handhabung  der  gebräuchlichsten  Instrumente  und  Vorrichtungen
  zur  Messung  der  Geschwindigkeit  der  Schiffe.

4)  Besteckrechnung  nach  Kurs  und  Distanz,  sowie  nach  Koppelkurs;  Berichtigung
  der  Kurse  für  Abtrift,  örtliche  Ablenkung  und  Mißweisung  des
Kompasses;  Bestimmung  der  veränderten  und  aufgekommenen  Breite
aus  Kurs  und  Distanz;  Ermittelung  der  veränderten  und  aufgekommenen
Länge  nach  Mittelbreite  und  vergrößerter  Breite.

*5)  Ortsbestimmung  durch  Peilung  von  Gegenständen  und  Winkelmessung
zwischen  denselben,  wenn  deren  Lage  oder  Höhe  bekannt  ist.

*  6)  Ermittelung  der  Richtung  und  Geschwindigkeit  von  Strömungen;  Bestimmung
  von  Kurs  und  Fahrt  des  Schiffes  in  Strömungen;  Berichtigung
  des  Bestecks  bei  Strömungen.  

*7)  Zeich-
        <pb n="339" />
        —  327  —

*7)  Zeichnen  und  Gebrauch  der  Seekarten;  Eintragung  des  Schiffsortes  
nach  Peilung  und  Abstand,  Kurs  und  Distanz,  Breite  und  Länge;
Uebertragung  des  Bestecks  aus  einer  Karte  in  eine  andere;  Ermittelung
von  Kurs  uud  Distanz  durch  die  Karte;  Berichtigung  des  Bestecks  in
der  Karte  durch  Peilungen,  Winkelmessungen,  Lothungen  und  astronomische
  Beobachtungen.

8)  Gebrauch  und  Berichtigung  der  Spiegel-Instrumente,  namentlich  des
Oktanten  und  Sextanten.
9)  Benutzung  des  künstlichen  Horizonts.

10)  Gebrauch  der  nautischen  Jahrbücher  und  Ephemeriden.

11)  Kenntniß  der  wichtigsten  Sternbilder  und  Gestirne.

12)  Berichtigung  beobachteter  Höhen  durch  Kimmtiefe,  Refraktion,  Parallaxe
und  Halbmesser.

13)  Bestimmung  der  Breite:
* a)  durch  Höhen  der  Sonne  und  Fixsterne  im  Meridian,

*  b)  durch  Höhen  der  Sonne  in  der  Nähe  des  Meridians,
* c)  durch  zwei  Sonnenhöhen  vermittelst  Annäherung.
*14)  Bestimmung  der  Mißweisung:
a)  durch  Amplituden  der  Sonne,
b)  durch  Azimuthe  der  Sonne.
 *15)  Berechnung  der  Hochwasserzeit;  Berichtigung  der  Lothung  auf  Niedrigwasser.
  
* 16)  Bestimmung  der  Ortszeit  durch  Einzelhöhen  der  Sonne  und  Fixsterne.
17)  Bestimmung  der  Länge:
* a)  durch  Chronometer,
* b)  durch  Monddistanzen  mit  beobachteten  Höhen.
* 18)  Führung  des  Schiffsjournals.

D.  Seemannschaft.

1)  Kenntniß  der  Haupt-  und  Rundhölzer  von  Seeschiffen.
2)  Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

3)  Stauung  der  Ladung.

4)  Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

5)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  Nacht-  und  Rebelsignale,  sowie  über  das
Ausweichen  der  Schiffe.

6)  Gebrauch  des  Signalbuches  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Nationen.

7)  Kenntniß  der  Rettungsmaaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  Seeunfällen.


Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  49  An-
        <pb n="340" />
        —  328  —
Anlage  II.

Schifferprüfung  für  große  Fahrt.

Die  Prüfung  für  Schiffer  auf  großer  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende
Gegenstände:
A.  Sprachen.
* 1)  Kenntniß  der  Deutschen  Sprache    bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und
schriftlich  verständlich  auszudrücken.
Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend
erklären.

2)  Kenntniß  der  Englischen  Sprache,  soweit  sie  zum  Verständnisse  der  Seekarten,
  des  Nautical  Almanac,  des  Lootsenkommandos  und  der  Segelanweisung
  nothwendig  ist.

B.  Mathematik.
* 1.  Arithmetik.

a)  Die  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen,  Dezimalbrüchen
und  Buchstaben;  Anwendung  derselben  auf  das  Lösen  von  Verhältnißgleichungen
  und  einfachen  Gleichungen  ersten  Grades.

b)  Berechnung  von  Quadrat-  und  Kubikwurzeln.

c)  Rechnen  mit  Logarithmen.

* 2.  Planimetrie.

a)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  über  die  Gleichheit  von  Winkeln,  sowie
über  die  Kongruenz,  Aehnlichkeit  und  Gleichheit  gradliniger  Figuren.
b)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  vom  Kreise  und  von  den  Winkeln  im

Kreise.

c)  Lösen  leichter  Konstruktions-  und  Rechnungsaufgaben  vermittelst  der  Lehrsätze.


d)  Berechnung  des  Flächeninhalts  drei-  und  vierseitiger  Figuren,  sowie  des
Inhalts  des  Kreises.  
* 3.  Stereometrie.
a)  Kenntniß  der  einfachsten  Sätze  über  die  gegenseitige  Lage  von  Linien  und
Ebenen,  über  Kugelschnitte,  sphärische  Winkel  und  Dreiecke.
b)  Berechnung  des  Inhalts  von  Prismen,  Cylindern  und  Fässern.
* 4.  Ebene
        <pb n="341" />
        —  329  —
* 4.  Ebene  Trigonometrie.

a)  Kenntniß  der  trigonometrischen  Funktionen  und  Tafeln.

b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger
Dreiecke.  

* 5.  Sphärische  Trigonometrie.  

a)  Kenntniß  der  Sinusregel  und  der  Grundgleichung.

b)  Verechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger
Dreiecke.

C.  Nautik.

1)  Mathematische  Geographie,  soweit  sie  für  den  Seemann  wissenswerth  ist.

2)  Prüfung,  Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuer-  und  Peilkompasse.

3)  Einrichtung  und  Handhabung  der  gebräuchlichsten  Instrumente  und  Vorrichtungen
  Zur  Messung  der  Geschwindigkeit  der  Schiffe.

* 4)  Besteckrechnung  nach  Kurs  und  Distanz,  sowie  nach  Koppelkurs;  Berichtigung
  der  Kurse  für  Abtrift,  örtliche  Ablenkung  und  Mißweisung
des  Kompasses;  Bestimmung  der  veränderten  und  aufgekommenen  Breite
aus  Kurs  und  Distanz;  Ermittelung  der  veränderten  und  aufgekommenen
  Länge  nach  Mittelbreite  und  vergrößerter  Breite.

* 5)  Ortsbestimmung  durch  Peilung  von  Gegenständen  und  Winkelmessung
zwischen  denselben,  wenn  deren  Lage  oder  Höhe  bekannt  ist.

* 6)  Ermittelung  der  Richtung  und  Geschwindigkeit  von  Strömungen;  Bestimmung
  von  Kurs  und  Fahrt  des  Schiffes  in  Strömungen;  Berichtigung
  des  Bestecks  bei  Strömungen.

* 7)  Zeichnen  und  Gebrauch  der  Seekarten;  Eintragung  des  Schiffsortes  nach
Peilung  und  Abstand,  Kurs  und  Distanz,  Breite  und  Länge;  Uebertragung
  des  Bestecks  aus  einer  Karte  in  eine  andere;  Ermittelung  von
Kurs  und  Distanz  durch  die  Karte;  Berichtigung  des  Bestecks  in  der
Karte  durch  Peilungen,  Winkelmessungen,  Lothungen  und  astronomische
Beobachtungen.  

8)  Segeln  im  größten  Kreise.
9)  Gebrauch  und  Berichtigung  der  Spiegel-Instrumente,  namentlich  des
Oktanten  und  Sextanten.  

10)  Benutzung  des  künstlichen  Horizonts.

11)  Gebrauch  der  nautischen  Jahrbücher  und  Ephemeriden.

12)  Kenntniß  der  wichtigsten  Sternbilder  und  Gestirne.

13)  Berichtigung  beobachteter  Höhen  durch  Kimmtiefe,  Refraktion,  Parallaxe
und  Halbmesser.

* 14)  Berechnung  der  Kulminationszeit  der  Gestirne.

15)  Berechnung  wahrer  und  scheinbarer  Höhen  der  Gestirne.

49*  16)  Be-
        <pb n="342" />
        —  330  —

16)  Bestimmung  der  Breite
*a)  dur  Höhen  der  Gestirne  im  Meridian,
*b)  durch  Höhen  der  Sonne  und  Fixsterne  in  der  Nähe  des  Meridians,
*c)  durch  zwei  Sonnenhöhen.
* 17)  Bestimmung  der  Mißweisung
a)  durch  Amplituden  der  Sonne,
b)  durch  Azimuthe  der  Sonne.
18)  Bestimmung  der  örtlichen  Ablenkung  der  Kompasse  an  Bord.
19)  Berechnung  der  Hochwasserzeit.  Berichtigung  der  Lothung  auf  Niedrigwasser.

20)  Bestimmung  der  Ortzzeit
a)  durch  Einzelhöhen  der  Gestirne,
*  b)  durch  gleiche  Höhen  der  Sonne.
* 21)  Bestimmung  von  Stand  und  Gang  der  Chronometer.
22)  Bestimmung  der  Länge
*a)  durch  Chronometer,
*b)  durch  Monddistanzen.
23)  Gebrauch  der  Barometer  und  Thermometer.
* 24)  Kenntniß  der  Luft-  und  Meeresströmungen  im  Allgemeinen  und  des
Gesetzes  der  Stürme  im  Besonderen.

* 25)  Führung  des  Schiffsjournals.

D.  Seemannschaft.

1)  Kenntniß  der  Haupt-  und  Rundhölzer  von  Seeschiffen.

2)  Kenntniß  der  Einrichtung  und  der  Ausrüstung  der  Schiffe,  der  Stärke
und  Länge  des  sehenden  und  laufenden  Gutes,  sowie  der  Ketten  und
des  Gewichts  der  Anker.

3)  Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

4)  Stauung  der  Ladung.

5)  Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

* 6)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  Nacht-  und  Rebelsignale,  sowie  über
das  Ausweichen  der  Schiffe.

7)  Gebrauch  des  Signalbuchs  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Nationen.

8)  Kenntniß  der  Rettungsmaaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  See-Unfällen.



An-
        <pb n="343" />
        —  331  —
Anlage  III.

Schifferprüfung  für  kleine  Fahrt.

Die  Prüfung  für  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende
Gegenstände:
A.  Sprachen.
Kenntniß  der  Deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und
schriftlich  verständlich  auszudrücken.
Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen  Gründen
  die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend  erklären.

B.  Mathematik.
*1)  Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen  und  Dezimalbrüchen
  und  die  Regeldetri.    
2)  Kenntniß  der  einfacheren  geometrischen  Begriffe  von  Linien,  Winkeln
und  Dreiecken,  sowie  von  dem  Kreise  und  der  Kugel.

C.  Nautik.
1)  Begriff  der  geographischen  Breite  und  Länge.

*2)  Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuerkompasse.

*3)  Einrichtung  und  Gebrauch  der  gewöhnlichen  Loggs.

*4)  Aufmachung  des  Etmals  nach  Koppelkurs  und  Mittelbreite.

*5)  Gebrauch  der  Seekarten;  Eintragung  des  Schiffsortes  nach  Peilung  und
Abstand,  Kurs  und  Distanz,  Breite  und  Länge,  sowie  nach  Lothungen;
Ermittelung    von  Kurs  und  Distanz  durch  die  Karte.

6)  Gebrauch  des  Spiegel-Oktanten.

*7)    Berichtigung  der  beobachteten  Sonnenhöhe.

*8)  Bestimmung  der  Breite  durch  die  Höhe  der  Sonne  im  Meridian.

*9)  Bestimmung  der  Hochwasserzeit.

10)  Führung  des  Schiffsjournals.

D.  Seemannschaft.

3  Kenntniß  der  Haupt-  und  Rundhölzer  von  Seeschiffen,
2)  Kenntniß  der  Einrichtung  und  der  Ausrüstung  der  Schiffe  der  Stärke
und  Länge  des  stehenden  und  laufenden  Gutes,  sowie  der  Ketten  und
des  Gewichts  der  Anker.
3)  Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.
4)  Stauung  der  Ladung.
5)  Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.
6)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  Nacht-  und  Nebelsignale,  sowie  über
das  Ausweichen  der  Schiffe.
7)  Gebrauch  des  Signalbuches  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Nationen.
8)  Kenntniß  der  Rettungsmaaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  See-Unfällen.

For-
        <pb n="344" />
           Zeugniß
über  die  Prüfung
zum
Steuermann  auf  großer  Fahrt.

Der  (Matrose  N.  N.)  (Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den  .  .  ten
.  .  .  .  .  .  ..  18..  ,  wohnhaft  in (N. N.),
welcher  nach  Ablauf  seines  fünfzehnten    Lebensjahres  (N.  N.)  Monate  zur  See
und  davon  (N.  N.)  Monate  als    Vollmatrose  auf  Kauffahrteischiffen,  (N.  N.)
Monate  als  Matrose  I.  (II.)  Klasse  in  der  Bundes-Kriegsmarine  und  zwar
..  .  ..  Monate  auf  einem  Segelschiffe  gefahren  ist,
hat  die  mit  ihm  angestellte  Prüfung  zum  Steuermann  auf  großer  Fahrt
(mit  Auszeichnung)  bestanden.

Demselben  kann  daher  die  Befugniß  beigelegt  werden,  den  Steuermannsdienst
  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen  in  goßer  Fahrt  zu  verrichten.

...  ..  ..,  den  .  .ten  ....  .  .  ..  18..

Die  Prüfungs-Kommission.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Formular  B.

Formular  A.

Zeugniß
über  die  Prüfung
zum

Schiffer  auf  großer  Fahrt.

Der  (Steuermann  N.  N.)  [Vor  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den  ............ten
..........   18 ....,  wohnhaft  in  (N.  N.),
welcher  nach  seiner  Zulassung  zum  Steuermann  (N.  N.)  Monate  als  Steuermann
  auf  Kauffahrteischiffen  zur  See  gefahren  ist  und  während  dieser  Fahrzeit
Beobachtungen  und  Berechnungen  über  Kurse  und  Distanzen,  Breite  und  Länge
ausgeführt  und  schriftlich  aufgezeichnet  hat,
hat  die  mit  ihm  angestellte  Prüfung  zum  Schiffer  auf  großer  Fahrt  (mit
Auszeichnung)    bestanden.

Demselben  kann  daher  die  Befugniß  beigelegt  werden,  Deutsche  Kauffahrteischiffe
  in  großer  Fahrt  zu  führen.  ....................................., den .......ten ....................18 ....... .

Die  Prüfungs-Kommission.
(Siegel.)  Unterschriften.)
For-
        <pb n="345" />
        —  333  —
Formular  C.

Zeugniß
über  die  vor  vollständiger  Zurücklegung  der  vorschriftsmäßigen  Fahrzeit
bestandene  Prüfung

zum

Steuermann  auf  großer  Fahrt.

Der  (Matrose  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den  .  .ten
..........  18..,  wohnaft in (N.N.),

welcher  nach  Ablauf  seines  fünfzehnten  Lebensjahres  (N.  N.)  Monate  zur  See
und  davon  (N.  N.)  Monate  als  Vollmatrose  auf  Segelschiffen  der  Handelsmarine,
  (N.  N.)  Monate  als  Matrose  I.  (II.)  Klasse  in  der  Bundes-Kriegsmarine
  gefahren  ist,  hat  die  mit  ihm  angestellte  Prüfung  zum  Steuermann
auf  großer  Fahrt  (mit  Auszeichnung)  bestanden.

Demselben  kann  jedoch  die  Befugniß,  den  Steuermannsdienst  auf  Deutschen
Kauffahrteischiffen  in  großer  Fahrt  zu  verrichten,  erst  dann  beigelegt  werden,  wenn
er  mindestens  noch  (N.  N.)  Monate  als  Vollmatrose  auf  Kauffahrteischiffen  oder
als  Matrose  I.  oder  II.  Klasse  in  der  Bundes-Kriegsmarine  und  zwar  mindestens
(N.  N.)  Monate  auf  einem  Segelschiff  gefahren  sein  wird.

..........  ,den.....ten .............................18..

Die  Prüfungs-Kommission.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

For-
        <pb n="346" />
        —  334  —

Formular  D.
Norddeutscher  Bund.








  Bundeswappen.


Zeugniß
über  die  Befähigung
zum
Steuermann  auf  großer  Fahrt.



Dem  bisherigen  (Matrosen  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.)
den  ...  .ten  .  ....  18..,  wohnhaft  in  (N.  N.),
welcher  die  vorschriftsmäßige  Fahrzeit  zur  See  zurückgelegt  und  die  mit  ihm  angestellte
  Prüfung  zum  Steuermann  auf  großer  Fahrt  (mit  Auszeichnung)  bestanden
  hat,        
wird hierdurch auf Grund der §§. 7. und 3. der Vorschriften über den Nachweis
der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen
  vom  25.  September  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  660.)  die  Befugniß  beigelegt,
  den  Steuermannsdienst  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen  jeder  Größe  und
in  allen  Meeren  zu  verrichten.

..........  ,den..... ten .................... 18..
(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)

For-
        <pb n="347" />
        Formular  E.

Norddeutscher  Bund.

Bundeswappen.


Zeugniß
über  die  Befähigung

zum

Schiffer  auf  großer  Fahrt.

Dem  bisherigen  (Steuermann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),
den  .....   ten  .......  18...,  wohnhaft  in  (N.  N.),

welcher  die  vorschriftsmäßige  Steuermanns-Fahrzeit  zur  See  zurückgelegt  und  die
mit  ihm  angestellte  Prüfung  zum  Schiffer  auf  großer  Fahrt  (mit  Auszeichnung)
bestanden  hat,  wird  hierdurch  auf  Grund  der  §§.  9.  und  3.  der  Vorschriften
über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf
Deutschen  Kauffahrteischiffen  vom  25.  September  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  660.)
die  Befugniß  beigelegt,  Deutsche  Kauffahrteischiffe  jeder  Größe  in  allen  Meeren
zu  führen.

............................., den ....... ten ........................18 ........... .                                                                                                            (Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)

Bundes-Gesetzbl.  1870.  50*  For-
        <pb n="348" />
        —  336  —

Formular  F.
Norddeutscher  Bund.

Bundeswappen.



 

Zeugniß
über  die  Befähigung

zum
Schiffer  auf  Europäischer  Fahrt.

 

Dem  bisherigen  (Steuermann  N.  N.)  ]Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu
(N.  N.),  den  .............. ten ..............  18..,  wohnhaft  in  (N.  N.),
welcher  nach  seiner  Zulassung  als  Steuermann  auf  großer  Fahrt  die  vorschriftsmäßige
  Fahrzeit  zur  See  und  als  Einzelsteuermann  zurückgelegt  hat,
wird  hierdurch  auf  Grund  der  §§.  11.  und  3.  der  Vorschriften  über  den  Nachweis
  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen
  vom  25.  September  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  660.)  die  Befugniß
beigelegt,  Deutsche  Kauffahrteischiffe,    und  zwar  Segelschiffe  unter  250  Tonnen
zu  1000  Kilogramm)  Tragfähigkeit  und  Dampfschiffe  jeder  Größe  zwischen
Europäischen  Häfen  und  Häfen  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und  Azowschen
Meeres  zu  führen.    
.  .  .  ..  den  .  .ten.....  .  .  .  .  18..

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)
Formular  G.

Zeugniß
über  die  Prüfung


zum
Schiffer  auf  kleiner  Fahrt.

Der  (Seemann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den  .  .  ten

..........  18.., wohnhaft in (N. N.),

welcher in der Zeit vom   .......... ten ....................  18....... . bis zum ........ ten ........................  18.. .

(über)  60  Monate  zur  See  gefahren  ist,

hat  die  mit  ihm  angestellte  schriftliche  und  mündliche  Prüfung  zum  Schiffer
auf
        <pb n="349" />
        —  337  —

auf  kleiner  Fahrt  (mit  Auszeichnung)  bestanden  und  kann  ihm  daher  die  Befugniß
  beigelegt  werden,  Deutsche  Seeschiffe  von  30  bis  ausschließlich  100  Tonnen
(Zu  1000  Kilogramm)  Tragfähigkeit  in  der  Nordsee  bis  zum  61.  Grade  nördlicher
  Breite  und  in  der  Ostsee  zu  führen.

..........  ,den ......... ten .................... 18.... .

Die  Prüfungs-Kommission.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Formular  H.
Norddeutscher  Bund.

Bundeswappen.


Zeugniß
über  die  Befähigung
zum

Schiffer  auf  kleiner  Fahrt.

Dem  (Seemann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.),  den  .............. ten
..........  18.... , wohnhaft in (N. N.),
welcher  die  vorschriftsmäßige  Fahrzeit  zur  See  zurückgelegt  und  die  mit  ihm
angestellte  Prüfung  zum  Schiffer    auf  kleiner  Fahrt  (mit  Auszeichnung)  bestanden
  hat,  
wird hierdurch auf Grund der §§. 5. und 2. der Vorschriften über den Nachweis
der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen
  vom  25.  September  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  660.)  die  Befugniß
beigelegt,    Deutsche  Kauffahrteischiffe  von  30  bis  ausschließlich  100  Tonnen  (zu
1000  Kilogramm)  Tragfähigkeit  in  der  Nordsee  bis  zum  61.  Grade  nördlicher
Breite  und  in  der  Ostsee  zu  führen.

..............,  den ....... ten ......................................... 18... .

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)

For-
        <pb n="350" />
        —  338  —

Formular  J.
Norddeutscher  Bund.

Bundeswappen.


Zeugniß
über  die  Befähigung
zum
Schiffer  auf  kleiner  Fahrt.

Dem  (Seemann  N.  N.)  [Vor-  und  Zunamen],  geboren  zu  (N.  N.)  den  ..  ten
.  ...  18..  ,  wohnhaft  in  (N.  N.),

welcher  die  vorschriftsmäßige  Fahrzeit  zur  See  zurückgelegt  und  die  Steuermannsprüfung
  (mit  Auszeichnung)  bestanden  hat,

wird  hierdurch  auf  Grund  der  §§.  5.  und  2.  der  Vorschriften  über  den  Nachweis
der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen
  vom  25.  September  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  660.)  die  Befugniß  beigelegt,
  Deutsche  Kauffahrteischiffe  von  30  bis  ausschließlich  100  Tonnen  (zu
1000  Kilogramm)  Tragfähigkeit  in  der  Nordsee  bis  zum  61.  Grade  nördlicher
Breite  und  in  der  Ostsee  zu  führen.

.................., den ......... ten ..................... 18.. .        

(Siegel.)  (Firma  und  Unterschrift  der  Behörde.)

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="351" />
        —  339  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№ 19.

 

 

(Nr.  506.)  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen
Kompositionen  und  dramatischen  Werken.  Vom  11.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

I.  Schriftstücke.
a.  Ausschließliches  Recht  des  Urhebers.

§.  1.
Das  Recht,  ein  Schriftwerk  auf  mechanischem  Wege  zu  vervielfältigen
steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.
  §. 2.
Dem  Urheber  wird  in  Beziehung  auf  den  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
ewährten  Schutz  der  Herausgeber  eines  aus  Beiträgen  Mehrerer  bestehenden
Werkes  gleich  geachtet,  wenn  dieses  ein  einheitliches  Ganzes  bildet.
Das  Urheberrecht  an  den  einzelnen  Beiträgen  steht  den  Urhebern  derselben
  zu.
§. 3.
Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.  Dieses  Recht  kann
beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  auf  Andere  übertragen  werden.

b.  Verbot  des  Nachdrucks.

§.  4.
Jede  mechanische  Vervielfältigung  eines  Schriftwerkes,  welche  ohne  Ge-Bundes
  -  Gesetzbl.  1870.  51  neh-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  20.  Juni  1870.
        <pb n="352" />
        —  340  —

nehmigung  des  Berechtigten  (§§.  1.  2.  3.)  hergestellt  wird,  heißt  Nachdruck
und  ist  verboten.  
Hinsichtlich  dieses  Verbotes  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Schriftwerk
  ganz  oder  nur  theilweise  vervielfältigt  wird.
Als  mechanische  Vervielfältigung  ist  auch  das  Abschreiben  anzusehen,  wenn
es  dazu  bestimmt  ist,  den  Druck  zu  vertreten.
§.  5.
Als  Nachdruck  (§.  4.)  ist  auch  anzusehen:
a)  der  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  erfolgte  Abdruck  von  noch  nicht
veröffentlichten  Schriftwerken  (Manuskripten).
Auch  der  rechtmäßige  Besitzer  eines  Manuskriptes  oder  einer  Abschrift
  desselben  bedarf  der  Genehmigung  des  Urhebers  zum  Abdruck
b)  der  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  erfolgte  Abdruck  von  Vorträgen,
welche  zum  Zwecke  der  Erbauung,  der  Belehrung  oder  der  Unterhaltung
  gehalten  sind;
c)  der  neue  Abdruck  von  Werken,  welchen  der  Urheber  oder  der  Verleger
dem  unter  ihnen  bestehenden  Vertrage  zuwider  veranstaltet;
die  Anfertigung  einer  größeren  Anzahl  von  Exemplaren  eines  Werkes
Seitens  des  Verlegers,  als  demselben  vertragsmäßig  oder  gesetzlich  gestattet
  ist.  
§.  6.
Uebersetzungen  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  des  Originalwerkes  gelten
als  Nachdruck:      
a)  wenn  von  einem,  zuerst  in  einer  todten  Sprache  erschienenen  Werke  eine
Uebersetzung  in  einer  lebenden  Sprache  herausgegeben  wird;
b)  wenn  von  einem  gleichzeitig  in  verschiedenen  Sprachen  herausgegebenen
Werke  eine  Uebersetzung  in  einer  dieser  Sprachen  veranstaltet  wird;
c)  wenn  der  Urheber  sich  das  Recht  der  Uebersetzung  auf  dem  Titelblatte
oder  an  der  Spitze  des  Werkes  vorbehalten  hat,  vorausgesetzt,  daß  die
Veröffentlichung  der  vorbehaltenen  Uebersetzung  nach  dem  Erscheinen  des
Originalwerkes  binnen  einem  Jahre  begonnen  und  binnen  drei  Jahren
beendet  wird.  Das  Kalenderjahr,  in  welchem  das  Originalwerk  erschienen
  ist,  wird  hierbei  nicht  mitgerechnet.

Bei  Originalwerken,  welche  in  mehreren  Bänden  oder  Abtheilungen  erscheinen,
  wird  jeder  Band  oder  jede  Abtheilung  im  Sinne  dieses  Paragraphen
als  ein  besonderes  Werk  angesehen,  und  muß  der  Vorbehalt  der  Uebersetzung
auf  jedem  Bande  oder  jeder  Abtheilung  wiederholt  werden.

Bei  dramatischen  Werken  muß  die  Uebersetzung  innerhalb  sechs  Monaten,
vom  Tage  der  Veröffentlichung  des  Originals  an  gerechnet,  vollständig  erschienen
  sein.

Der  Beginn  und  beziehungsweise  die  Vollendung  der  Uebersetzung  muß
zugleich  innerhalb  der  angegebenen  Fristen  zur  Eintragung  in  die  Eintragsrolle
        <pb n="353" />
        —  341  —

(§§.  39 ff.)  angemeldet  werden,  widrigenfalls  der  Schutz  gegen  neue  Uebersetzungen
  erlischt.
Die  Uebersetzung  eines  noch  ungedruckten  gegen  Nachdruck  geschützten
Schriftwerkes  (§.  5.  Littr.  a.  und  b.)  ist  als  Nachdruck  anzusehen.  
Uebersetzungen  genießen  gleich  Originalwerken  den  Schutz  dieses  Gesetzes
gegen  Nachdruck.

c.  Was  nicht  als  Nachdruck  anzusehen  ist.

§.  7.
Als  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:

a)  das  wörtliche  Anführen  einzelner  Stellen  oder  kleinerer  Theile  eines  bereits
  veröffentlichten  Werkes  oder  die  Aufnahme  bereits  veröffentlichter
Schriften  von  geringerem  Umfang  in  ein  größeres  Ganzes,  sobald  dieses

nach  seinem  Hauptinhalt  ein  selbstständiges  wissenschaftliches  Werk  ist,
sowie  in  Sammlungen,  welche  aus  Werken  mehrerer  Schriftsteller  zum
Kirchen-,  Schul-  und  Unterrichtsgebrauch  oder  zu  einem  eigenthümlichen
literarischen  Zwecke  veranstaltet  werden.  Vorausgesetzt  ist  jedoch,  daß
der  Urheber  oder  die  benutzte  Quelle  angegeben  ist;

b)  der  Abdruck  einzelner  Artikel  aus  Zeitschriften  und  anderen  öffentlichen

Blättern  mit  Ausnahme  von  novellistischen  Erzeugnissen  und  wissenschaftlichen
  Ausarbeitungen,  sowie  von  sonstigen  größeren  Mittheilungen,  sofern
  an  der  Spitze  der  letzteren  der  Abdruck  untersagt  ist;

c)  der  Abdruck  von  Gesetzbüchern,  Gesetzen,  amtlichen  Erlassen,  öffentlichen

Aktenstücken  und  Verhandlungen  aller  Art;
d)  der  Abdruck  von  Reden,  welche  bei  den  Verhandlungen  der  Gerichte,
der  politischen,  kommunalen  und  kirchlichen  Vertretungen,  sowie  der
politischen  und  ähnlichen  Versammlungen  gehalten  werden.
d.  Dauer  des  ausschließlichen  Rechtes  des  Urhebers.
  §.  8.
Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachdruck  wird,  vorbehaltlich
  der  folgenden  besonderen  Bestimmungen,  für  die  Lebensdauer  des  Urhebers
(§.  1.  und  2.)  und  dreißig  Jahre  nach  dem  Tode  desselben  gewährt.

§.  9.

Bei  einem  von  mehreren  Personen  als  Miturhebern  verfaßten  Werke  erstreckt
sich  die  Schutzfrist  auf  die  Dauer  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Tode  des  Letztlebenden
  derselben.

Bei  Werken,  welche  durch  Beiträge  mehrerer  Mitarbeiter  gebildet  werden,
richtet  sich  die  Schutzfrist  für  die  einzelnen  Beiträge  danach,  ob  die  Urheber  derselben
  genannt  sind  oder  nicht  (§§.  8.  11.).

§.  10.
Einzelne  Aufsätze,  Abhandlungen  etc.,  welche  in  periodischen  Werken,  als:  
51*  Zeit-
        <pb n="354" />
        —  342  —

Zeitschriften,  Taschenbüchern,  Kalendern  etc.,  erschienen  sind,  darf  der  Urheber,
falls  nichts  Anderes  verabredet  ist,  auch  ohne  Einwilligung  des  Herausgebers
oder  Verlegers  des  Werkes,  in  welches  dieselben  aufgenommen  sind,  nach  zwei
Jahren  vom  Ablauf  des  Jahres  des  Erscheinens  an  gerechnet,  anderweitig
abdrucken.  

§.  11.

Bei  Schriftwerken,  welche  bereits  veröffentlicht  sind,  ist  die  im  §.  8.  vorgeschriebene
  Dauer  des  Schutzes  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  der  wahre

Name  des  Urhebers  auf  dem  Titelblatte  oder  unter  der  Zueignung  oder  unter
der  Vorrede  angegeben  ist.

Bei  Werken,  welche  durch  Beiträge  mehrerer  Mitarbeiter  gebildet  werden,
genügt  es  für  den  Schutz  der  Beiträge,  wenn  der  Name  des  Urhebers  an  der
Spitze  oder  am  Schluß  des  Beitrags  angegeben  ist.

Ein  Schriftwerk,  welches  entweder  unter  einem  anderen,  als  dem  wahren
Namen  des  Urhebers  veröffentlicht,  oder  bei  welchem  ein  Urheber  gar  nicht  angegeben
  ist,  wird  dreißig  Jahre  lang,  von  der  ersten  Herausgabe  an  gerechnet,
gegen  Nachdruck  geschützt  (§.  28.).

Wird  innerhalb  dreißig  Jahre,  von  der  ersten  Herausgabe  an  gerechnet,
der  wahre  Name  des  Urhebers  von  ihm  selbst  oder  seinen  hierzu  legitimirten
Rechtsnachfolgern  zur  Eintragung  in  die  Eintragsrolle  (§§.  39.  ff.)  angemeldet,
so  wird  dadurch  dem  Werke  die  im  §.  8.  bestimmte  längere  Dauer  des  Schutzes
erworben.  §. 12.

Die  erst  nach  dem  Tode  des  Urhebers  erschienenen  Werke  werden  dreißig
Jahre  lang,  vom  Tode  des  Urhebers  an  gerechnet,  gegen  Nachdruck  geschützt.

§.  13.
Akademien,  Universitäten,  sonstige  juristische  Personen,  öffentliche  Unterrichtsanstalten,
  sowie  gelehrte  oder  andere  Gesellschaften,  wenn  sie  als  Herauszeber
  dem  Urheber  gleich  zu  achten  sind  (§.  2.),  genießen  für  die  von  ihnen
herausgegebenen  Werke  einen  Schutz  von  dreißig  Jahren  nach  deren  Erscheinen.

§.  14.

Bei  Werken,  die  in  mehreren  Bänden  oder  Abtheilungen  erscheinen,  wird
die  Schutzfrist  von  dem  ersten  Erscheinen  eines  jeden  Bandes  oder  einer  jeden
Abtheilung  an  berechnet.

Bei  Werken  jedoch  die  in  einem  oder  mehreren  Bänden  eine  einzige  Aufgabe
  behandeln  und  mithin  als  in  sich  zusammenhängend  zu  betrachten  sind,
beginnt  die  Schutzfrist  erst  nach  dem  Erscheinen  des  letzten  Bandes  oder  der
letzten  Abtheilung.

Wenn  indessen  zwischen  der  Herausgabe  einzelner  Bände  oder  Abtheilungen
ein  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Jahren  verflossen  ist,  so  sind  die  vorher  erschienenen
Bände,  Abtheilungen  etc.  als  ein  für  sich  bestehendes  Werk  und  ebenso  die  nach
Ablauf  der  drei  Jahre  erscheinenden  weiteren  Fortsetzungen  als  ein  neues  Werk
zu  behandeln.

§.  15.
        <pb n="355" />
        —  343  —

§.  15.
Das  Verbot  der  Herausgabe  von  Uebersetzungen  dauert  in  dem  Falle  des
§. 6.  Littr.  b.  fünf  Jahre  vom  Erscheinen  des  Originalwerkes,  in  dem  Falle  des
§. 6.  Littr.  c.  fünf  Jahre  vom  ersten  Erscheinen  der  rechtmäßigen  Uebersetzung
ab  gerechnet.
§.  16.
In  den  Zeitraum  der  gesetzlichen  Schutzrist  (§§.  8.  ff.)  wird  das  Todesjahr
  des  Verfassers,  beziehungsweise      das  Kalenderjahr  des  ersten  Erscheinens  des
Werkes  oder  der  Uebersetzung  nicht  eingerechnet.

  §. 17.
Ein  Heimfallsrecht  des  Fiskus  oder  anderer  zu  herrenlosen  Verlassenschaften
berechtigter  Personen  findet  auf  das  ausschließliche  Recht  des  Urhebers  und  seiner
Rechtsnachfolger  nicht  statt.

e.  Entschädigung  und  Strafen.
  §. 18.
Wer  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  einen  Nachdruck  (§§.  4.  ff.)  in  der
Absicht,    denselben  innerhalb  oder  außerhalb  des  Norddeutschen  Bundes  zu  verbreiten,
  veranstaltet,  ist  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zu  entschädigen
verpflichtet  und  wird  außerdem  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern
bestraft.

Die  Bestrafung  des  Nachdrucks  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  der
Veranstalter  desselben  auf  Grund  entschuldbaren,  thatsächlichen  oder  rechtlichen
Irrthums  in  gutem  Glauben  gehandelt  hat.

Kann  die  verwirkte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden,  so  wird  dieselbe
nach  Maaßgabe  der  allgemeinen  Strafgesetze  in  eine  entsprechende  Freiheitsstrafe
bis  zu  sechs  Monaten  umgewandelt.

  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann  auf
Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  den  Beschädigten    zu
erlegende  Geldbuße  bis  zum  Betrage  von  zweitausend  Thalern  erkannt  werden.
Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.
Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.  

Wenn  den  Veranstalter  des  Nachdrucks  kein  Verschulden  trifft,  so  haftet
er  dem  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  für  den  entstandenen  Schaden  nur
bis  zur  Höhe  seiner  Bereicherung.

  §. 19.

Darüber,  ob  ein  Schaden  entstanden  ist,  und  wie  hoch  sich  derselbe  beläuft,
desgleichen  über  den  Bestand  und  die  Höhe  einer  Bereicherung,  entscheidet  das
Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung.

§.  20.

Wer  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  einen  Anderen  zur  Veranstaltung

eines
        <pb n="356" />
        —  344  —

eines  Nachdrucks  veranlaßt,  hat  die  im  §.  18.  festgesetzte  Strafe  verwirkt,  und
ist  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  nach  Maaßgabe  der  §§.  18.  und  19.
zu  entschädigen  verpflichtet,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  der  Veranstalter  des
Nachdrucks  nach  §.  18.  nicht  strafbar  oder  ersatzverbindlich  sein  sollte.

Wenn  der  Veranstalter  des  Nachdrucks  ebenfalls  vorsätzlich  oder  aus
Fahrlässigkeit  gehandelt  hat,  so  haften  Beide  dem  Berechtigten  solidarisch.

Die  Strafbarkeit  und  die  Ersatzverbindlichkeit  der  übrigen  Theilnehmer  am
Nachdruck  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

§.  21.

Die  vorräthigen  Nachdrucks-Exemplare  und  die  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung
  ausschließlich  bestimmten  Vorrichtungen,  wie  Formen,  Platten,
Steine,  Stereotypabgüsse  etc.,  unterliegen  der  Einziehung.  Dieselben  sind,  nachdem
die  Einziehung  dem  Eigenthümer  gegenüber  rechtskräftig  erkannt  ist,  entweder  zu
vernichten  oder  ihrer  gefährdenden  Form  zu  entkleiden  und  alsdann  dem  Eigenthümer
  zurückzugeben.  

Wenn  nur  ein  Theil  des  Werkes  als  Nachdruck  anzusehen.  ist,  so  erstreckt
sich  die  Einziehung  nur  auf  den  als  Nachdruck  erkannten  Theil  des  Werkes  und
die  Vorrichtungen  zu  diesem  Theile.

  Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exemplare und

Vorrichtungen,  welche  sich  im  Eigenthum  des  Veranstalters  des  Nachdrucks,  des
Druckers,  der  Sortimentsbuchhändler,  der  gewerbsmäßigen  Verbreiter  und  desjenigen,
  welcher  den  Nachdruck  veranlaßt  hat  (§.  20.),  befinden.

Die  Einziehung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Veranstalter  oder  Veranlasser
des  Nachdrucks  weder  vorsätzlich  noch  fahrlässig  gehandelt  hat  (§.  18.).  Sie  erfolgt
auch  gegen  die  Erben  desselben.  v    

Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Exemplare  Und Vorrichtungen
ganz  oder  theilweise  gegen  die  Herstellungskosten  zu  übernehmen,  insofern  nicht
die  Rechte  eines  Dritten  dadurch  verletzt  oder  gefährdt  werden.

  § .22.      

Das  Vergehen  des  Nachdrucks  ist  vollendet,  sobald  ein  Nachdrucks-  Exemplar

eines  Werkes  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwider,  sei  es  im  Gebiete
des  Norddeutschen  Bundes,  sei  es  außerhalb  desselben,  hergestellt  worden  ist.

Im  Falle  des  bloßen  Versuchs  des  Nachdrucks  tritt  weder  eine  Bestrafung

 

noch  eine  Entschädigungsverbindlichkeit    des  Nachdruckers  ein.  Die  Einziehung
der  Nachdrucksvorrichtungen  (§.  21.)  erfolgt  auch  in  diesem  Falle.  
§. 23.

Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste gesetzliche
  Maaß  (§.  18.)  nicht  statt.
§.  24.

Wenn  in  den  Fällen  des  §.  7.  Littr.  a.  die  Angabe  der  Quelle  oder  des
Namens  des  Urhebers  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  unterlassen  wird,  so
ha-
        <pb n="357" />
        —  345  —

haben  der  Veranstalter  und  der  Veranlasser  des  Abdrucks  eine  Geldstrafe  bis  zu
zwanzig  Thalern  verwirkt.
Eine  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.
Eine  Entschädigungspflicht  tritt  nicht  ein.

§.  25.

Wer  vorsätzlich  Exemplare  eines  Werkes,  welche  den  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zuwider  angefertigt  worden  sind,  innerhalb  oder  außerhalb
    des  Norddeutschen  Bundes  gewerbemäßig  feilhält,  verkauft  oder  in  sonstiger
Weise  verbreitet,  ist  nach  Maaßgabe  des  von  ihm  verursachten  Schadens  den
Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zu  entschädigen  verpflichtet  und  wird  außerdem
  mit  Geldstrafe  nach  §.  18.  bestraft.
Die  Einziehung  der  zur  gewerbemäßigen  Verbreitung  bestimmten  Nachdrucks-Exemplare
  nach  Maaßgabe  des  §.  21.  findet  auch  dann  statt,  wenn  der  Verbreiter
nicht  vorsätzlich  gehandelt  hat.

Der  Entschädigungspflicht,  sowie  der  Bestrafung,  wegen  Verbreitung  unterliegen
  auch  der    Veranstalter  und  Veranlasser  des  Nachdrucks,  wenn  sie  nicht  schon

als  solche  entschädigungspflichtig  und  strafbar  sind.
f.  Verfahren.
§.  26.

Sowohl  die  Entscheidung  über  den  Entschädigungsanspruch,  als  auch  die
Verhängung  im  gegenwärtigen    Gesetze  angedrohten  Strafen  und  die  Einziehung
der  Nachdrucks-Exemplare  etc.  gehört  zur  Kompetenz  der  ordentlichen  Gerichte.
Die  Einziehung  der  Nachdrucks-Exemplare    etc.  kann  sowohl  im  Strafrechtswege
  beantragt,  als  im  Civilrechtswege  verfolgt  werden.

§.  27.
Das  gerichtliche  Strafverfahren  ist  nicht  von  Amtswegen  sondern  nur  auf

den  Antrag  des  Verletzten  einzuleiten.  Der  Antrag  auf  Bestrafung  kann  bis  zur
Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden  Erkenntnisses  zurückgenommen  werden.

§.  28.
Die  Verfolgung  des  Nachdrucks  steht  Jedem  zu,  dessen  Urheber-  oder
Verlagsrechte  durch  die  widerrechtliche  Vervielfältigung  beeinträchtigt  oder  gefährdet
  sind.

Bei  Werken,  welche  bereits  veröffentlicht  sind,  gilt  bis  zum  Gegenbeweise
derjenige  als  Urheber,  welcher  nach  Maaßgabe  des  §.  11.  Absatz  1.  2.  auf  dem
Werke  als  Urheber  angegeben  ist.

Bei  anonymen  und  pseudonymen  Werken  ist  der  Herausgber  und  wenn
ein  solcher  nicht  angegeben  ist,  der  Verleger  berechtigt,  die  dem  Urheber  zustehenden
  Rechte  wahrzunehmen.  Der  auf  dem  Werke  angegebene  Verleger  gilt  ohne
weiteren  Nachweis  als  der  Rechtsnachfolger  des  anonymen  oder  pseudonymen
Urhebers.  §. 29.
        <pb n="358" />
        —  346  —

§.  29.

In  den  Rechtsstreitigkeiten  wegen  Nachdrucks,  einschließlich  der  Klagen
wegen  Bereicherung  aus  dem  Nachdruck,  hat  der  Richter,  ohne  an  positive  Regeln
  über  die  Wirkung  der  Beweismittel  gebunden  zu  sein,  den  Thatbestand
nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriff  der  Verhandlungen  geschöpften  Ueberzeugung
  festzustellen.

Ebenso  ist  der  Richter  bei  Entscheidung  der  Frage:  ob  der  Nachdrucker
oder  der  Veranlasser  des  Nachdrucks  (§§.  18.  20.)  fahrlässig  gehandelt  hat,  an
die  in  den  Landesgesetzen  vorgeschriebenen  verschiedenen  Grade  der  Fahrlässigkeit
nicht  gebunden.

§.  30.
Sind  technische  Fragen,  von  welchen  der  Thatbestand  des  Nachdrucks  oder
der  Betrag  des  Schadens  oder  der  Bereicherung  abhängt,  zweifelhaft  oder  streitig,
  so  ist  der  Richter  befugt,  das  Gutachten  Sachverständiger  einzuholen.

§.  31.  

In  allen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  sollen  aus  Gelehrten,
Schriftstellern,  Buchhändlern  und  anderen  geeigneten  Personen  Sachverständigen-Vereine
  gebildet  werden,  welche,  auf  Erfordern  des  Richters,  Gutachten  über
die  an  sie  gerichteten  Fragen  abzugeben  verpflichtet  sind.  Es  bleibt  den  einzelnen
Staaten  überlassen,  sich  zu  diesem  Behufe  an  andere  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  anzuschließen,  oder  auch  mit  denselben  sich  zur  Bildung  gemeinschaftlicher
  Sachverständigen-Vereine  zu  verbinden.

Die  Sachverständigen-Vereine    sind  befugt,  auf  Anrufen  der  Betheiligten
über  streitige  Entschädigungsansprüche  und  die  Einziehung  nach  Maaßgabe  der
§§.  18.  bis  21.  als  Schiedsrichter  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Das  Bundeskanzler  Amt  erläßt  die  Instruktion  über  die  Zusammensetzung
und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine.

§.  32.
Die  in  den  §§.  12.  und  13.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines
obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen  vom  12.  Juni  1869.  (Bundesgesetzbl.
S.  201.)  geregelte  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  zu  Leipzig
wird  auf  diejenigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt,  in  welchen  auf
Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesezes  durch  die  Klage  ein  Entschädigungsanspruch
  oder  ein  Anspruch  auf  Einziehung    geltend  gemacht  wird.
Das  Bundes-Oberhandelsgericht  tritt  auch  in  den  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  zu  beurtheilenden  Strafsachen  an  die  Stelle  des  für  das  Gebiet,
in  welchem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  geworden  ist,  nach  den  Landesgesetzen
  bestehenden  obersten  Gerichtshofes,  und  zwar  mit  derjenigen  Zuständigkeit,
  welche  nach  diesen  Landesgesetzen  dem  obersten  Gerichtshofe  gebührt.
  In  den  zufolge  der  vorstehenden  Bestimmung  zur  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  gehörenden  Strafsachen  bestimmt  sich  das  Verfahren  auch
bei  diesem  Gerichtshofe  nach  den  für  das  Gebiet,  aus  welchem  die  Sache  an  das
Bundes-Oberhandelsgericht  gelangt,  geltenden  Strafprozßgesetzen,  Die  Verrichtungen
  der  Staatsanwaltschaft  in  diesen  Strafsachen  werden  bei  dem  Bundes-Oberhandelsgericht
  von  dem  Staatsanwalt  wahrgenommen,  welcher  dieselben  bei
dem
        <pb n="359" />
        —  347  —

dem  betreffenden  obersten  Landesgerichtshofe  wahrzunehmen  hat.  Der  bezeichnete
Staatsanwalt  kann  sich  jedoch  bei  der  mündlichen  Verhandlung  durch  einen  in
Leipzig  angestellten  Staatsanwalt  oder  durch  einen  in  Leipzig  wohnenden  Advokaten
  vertreten  lassen.

Strafsachen,  für  welche  in  letzter  Instanz  das  Bundes-Oberhandelsgericht
zuständig  ist,  und  Strafsachen,  für  welche  in  letzter  Instanz  der  oberste  Landesgerichtshof
    zuständig  ist,  können  in  Einem  Strafverfahren  nicht  verbunden
werden.

Die  Bestimmungen  der  §§.  10.  12.  Absatz  2.,  §.  16.  Absatz  2.,  §§.  17.
18.  21.  und  22.  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1869.  finden  auch  auf  die  zur
Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  gehörenden  Strafsachen  entsprechende
Anwendung.

g.  Verjährung.
§.  33.

Die  Strafverfolgung  des  Nachdrucks  und  die  Klage  auf  Entschädigung
wegen  Nachdrucks  einschließlich  der  Klage  wegen  Bereicherung  (§.  18.),  verjähren
  in  drei  Jahren.

Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Verbreitung
  der  Nachdrucks-Exemplare  zuerst  stattgefunden  hat.

  §. 34. 

Die  Strafverfolgung  der  Verbreitung  von  Nachdrucks-Exemplaren    und  die
Klage  auf  Entschädigung  wegen  dieser  Verbreitung  (§.  25.)  verjähren  ebenfalls
in  drei  Jahren.
Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Verbreitung
  zuletzt  stattgefunden  hat.

  §. 35.
Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren sollen
straflos  bleiben,  wenn  der  zum  Strafantrage  Berechtigte  den  Antrag  binnen  drei

Monaten  nach  erlangter  Kenntniß  von  dem  begangenen  Vergehen  und  von  der
Person  des  Thäters  zu  machen  unterläßt.

§.  36.
Der  Antrag  auf  Einziehung  und  Vernichtung  der  Nachdrucks-Exemplare,
sowie  der  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten  Vorrichen
  (§.  21.),  ist  so  lange  zulässig,  als  solche  Exemplare  und  Vorrichtungen
vorhanden  sind.
  §.  37.
Die  Uebertretung,  welche  dadurch  begangen  wird,  daß  in  den  Fällen  des
§. 7.  Littr.  a.  die  Angabe  der  Quelle  oder  des  Namens  des  Urhebers  unterblieben
  ist,  verjährt  in  drei  Monaten.
Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Abdruck
  zuerst  verbreitet  worden  ist.  
Bundes-Gesetzbl. 1870.  52  §. 38.
        <pb n="360" />
        —  348  —

§.  38.
Die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  bestimmen,  durch  welche  Handlungen
  die  Verjährung  unterbrochen  wird.
Die  Einleitung  des  Strafverfahrens  unterbricht  die  Verjährung  der  Entschädigungsklage
  nicht,  und  eben  so  wenig  unterbricht  die  Anstellung  der  Entschädigungsklage
  die  Verjährung  des  Strafverfahrens.

h.  Eintragsrolle.
§.  39.

Die  Eintragsrolle,  in  welche  die  in  den  §§.  6.  und  11.  vorgeschriebenen
Eintragungen  stattzufinden  haben,  wird  bei  dem  Stadtrath  zu  Leipzig  geführt.

§.  40.

Der  Stadtrath  zu  Leipzig  ist  verpflichtet,  auf  Antrag  der  Betheiligten  die
Eintragungen  zu  bewirken,  ohne  daß  eine  zuvorige  Prüfung  über  die  Berechtigung
  des  Antragstellers  oder  über  die  Richtigkeit  der  zur  Eintragung  angemeldeten
  Thatsachen  stattfindet.

§.  41.

Das  Bundeskanzler-Amt  erläßt  die  Instruktion  über  die  Führung  der
Eintragsrolle.  Es  ist  Jedermann  gestattet,  von  der  Eintragsrolle  Einsicht  zu
nehmen  und  sich  beglaubigte  Auszüge  aus  derselben  ertheilen  zu  lassen.  Die
Eintragungen  werden  im  Börsenblatt  für  den  Deutschen  Buchhandel  und,  falls
dasselbe  zu  erscheinen  aufhören  sollte,  in  einer  anderen  vom  Bundeskanzler-Amte
zu  bestimmenden  Zeitung  öffentlich  bekannt  gemacht.

§.  42.

Alle  Eingaben,  Verhandlungen,  Atteste  Beglaubigungen,  Zeugnisse

Auszüge    u.  s.  w.,  welche  die  Eintragung  in  die    Eintragsrolle  betreffen  sind
stempelfrei.

  Dagegen  wird  für  jede  Eintragung,  für  jeden  Eintragsschein,  sowie  für
jeden  sonstigen  Auszug  aus  der  Eintragsrolle  eine  Gebühr  von  je  15  Sgr.
erhoben,  und  außerdem  hat  der  Antragsteller    die  etwaigen  Kosten  für  die  öffentliche
  Bekanntmachung  der  Eintragung  (§.  41.)  zu  entrichten.

II.  Geographische,  topographische,  naturwissenschaftliche,  architektonische,
technische  und  ähnliche  Abbildungen.

§.  43.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  1 — 42.  finden  auch  Anwendung  auf  geographische,
  topographische,  naturwissenschaftliche,  architektonische,  technische  und
ähnliche  Zeichnungen  und  Abbildungen,  welche  nach  ihrem  Hauptzwecke  nicht  als
Kunstwerke  zu  betrachten  sind.

§.  44.
        <pb n="361" />
        §.  44.

Als  Nachdruck  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  einem  Schriftwerke  einzelne
Abbildungen  aus  einem  anderen  Werke  beigefügt  werden,  vorausgesetzt,  daß  das
Schriftwerk  als  die  Hauptsache  erscheint  und  die  Abbildungen  nur  zur  Erläuterung
  des  Textes  u.  s.  w.  dienen.  Auch  muß  der  Urheber  oder  die  benutzte
Quelle  angegeben  sein,  widrigenfalls  die  Strafbestimmung  im  §.  24.  Platz
greift.

III.  Musikalische  Kompositionen.

§.  45.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  1.  bis  5.,  8.  bis  42.  finden  auch  Anwendung
  auf  das  ausschließliche  Recht  des  Urhebers  zur  Vervielfältigung  musikalischer
  Kompositionen.

§.  46.

Als  Nachdruck  sind  alle  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  einer  musikalischen
  Komposition  herausgegebenen  Bearbeitungen  derselben  anzusehen,  welche
nicht  als  eigenthümliche  Kompositionen  betrachtet  werden  können,  insbesondere
Auszüge  aus  einer  musikalischen  Komposition,  Arrangements  für  einzelne  oder
mehrere  Instrumente  oder  Stimmen,  sowie  der  Abdruck  von  einzelnen  Motiven
oder  Melodien  eines  und  desselben  Werkes,  die  nicht  künstlerisch  verarbeitet  sind.

§.  47.

Als  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:  das  Anführen  einzelner  Stellen  eines
bereits  veröffentlichten  Werkes  der  Tonkunst,  die  Aufnahme  bereits  veröffentlichter
  kleinerer  Kompositionen  in  ein  nach  seinem    Hauptinhalte  selbstständiges
wissenschaftliches  Werk,  sowie  in  Sammlungen  von  Werken  verschiedener  Komponisten
  zur  Benutzung  in  Schulen,  ausschließlich  der  Musikschulen.    Vorausgesetzt
  ist  jedoch,  daß  der  Urheber  oder  die  benutzte  Quelle  angegeben  ist,  widrigenfalls
  die  Strafbestimmung  des  §.  24.  Platz  greift.

§.  48.

Als  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:  die  Benutzung  eines  bereits  veröffentlichten
  Schrifwertes  als  Text  zu  musikalischen  Kompositionen,  sofern  der  Text
in  Verbindung  mit  der  Komposition  abgedruckt  wird.

Ausgenommen  sind  solche  Texte,  welche  ihrem  Wesen  nach  nur  für  den
Zweck  der  Komposition  Bedeutung  haben,  namentlich  Texte  zu  Opern  oder
Oratorien.  Texte  dieser  Art  dürfe  nur  unter  Genehmigung  ihres  Urhebers
mit  den  musikalischen  Kompositionen  zusammen  abgedruckt  werden.

Zum  Abdruck  des  Textes  ohne  Musik  ist  die  Einwilligung  des  Urhebers
oder  seiner  Rechtsnachfolger  erforderlich.

§.  49.

Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  Maaßgabe  des  §.  31.  Gutachten
52*  über
        <pb n="362" />
        —  360  —

über  den  Nachdruck  musikalischer  Kompositionen  abzugeben  haben,  sollen  aus
Komponisten,  Musikverständigen    und  Musikalienhändlern  bestehen.  

IV.  Oeffentliche  Aufführung  dramatischer,  musikalischer  oder  dramatischmusikalischer
  Werke.

§.  50.

Das  Recht,  ein  dramatisches,  musikalisches  oder  dramatisch-  musikalisches
Werk  öffentlich  aufzuführen,  steht  dem  Urheber  und  dessen  Rechtsnachfolgern
(§.  3.)  ausschließlich  zu.

  In  Betreff  der  dramatischen  und  dramatisch-musikalischen  Werke  ist  es
hierbei  gleichgültig,  ob  das  Werk  bereits  durch  den  Druck  etc.  veröffentlicht
worden  ist  oder  nicht.  Musikalische  Werke,  welche  durch  Druck  veröffentlicht
worden  sind,  können  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  öffentlich  aufgeführt  werden,
falls  nicht  der  Urheber  auf  dem  Titelblatt  oder  an  der  Spitze  des  Werkes  sich
das  Recht  der  öffentlichen  Aufführung  vorbehalten  hat.

Dem  Urheber  wird  der  Verfasser  einer  rechtmäßigen  Uebersetzung  des
dramatischen  Werkes  in  Beziehung  auf  das  ausschließliche  Recht  zur  öffentlichen
Aufführung  dieser  Uebersetzung  gleich  geachtet.  

Die  öffentliche  Aufführung  einer  rechtswidrigen  Uebersetzung  (§.  6.)  oder
einer  rechtswidrigen  Bearbeitung  (§.  46.)  des  Originalwerkes  ist  untersagt.

§.  51.
Sind  mehrere  Urheber  vorhanden,  so  ist  zur  Veranstaltung  der  öffentlichen
Aufführung  die  Genehmigung  jedes  Urhebers  erforderlich.
Bei  musikalischen  Werken,    zu  denen  ein  Text  gehört,  einschließlich  der
dramatisch-  musikalischen  Werke,  genügt  die  Genehmigung  des  Komponisten  allein.

§.  52.

In  Betreff  der  Dauer  des  ausschließlichen  Rechts  zur  öffentlichen  Aufführung
  kommen  die  §§.  8.  bis  17.  zur  Anwendung.
Anonyme  und  pseudonyme  Werke,  welche  zur  Zeit  ihrer  ersten  rechtmäßigen
öffentlichen  Aufführung  noch  nicht  durch  den  Druck  veröffentlicht  sind,  werden
dreißig  Jahre  vom  Tage  der  ersten  rechtmäßigen  Aufführung  an,  posthume
Werke  dreißig  Jahre  vom  Tode  des  Urhebers  an  gegen  unbefugte  öffentliche
Aufführung  geschützt.
Wenn  der  Urheber  des  anonymen  oder  pseudonymen  Werkes  oder  sein
hierzu  legitimirter  Rechtsnachfolger  innerhalb  der  Frist  von  dreißig  Jahren  den
wahren  Namen  des  Urhebers  vermittelst  Eintragung  in  die  Eintragsrolle  (§.  39.)
bekannt  macht,  oder  wenn  der  Urheber  das  Werk  innerhalb  derselben  Frist  unter
seinem  wahren  Namen  veröffentlicht,  so  gelangt  die  Bestimmung  des  §.  8.  zur
Anwendung.  §.  53.

Bei  dramatischen,  musikalischen  und  dramatisch-musikalischen  Werken,  welche
noch
        <pb n="363" />
        —  351  —

noch  nicht  mechanisch  vervielfältigt,  aber  öffentlich  aufgeführt  worden  sind,  gilt
bis  zum  Gegenbeweise  derjenige  als  Urheber,  welcher  bei  der  Ankündigung  der
Aufführung  als  solcher  bezeichnet  worden  ist.

§.  54.

Wer  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  ein  dramatisches,  musikalisches  oder
dramatisch-  musikalisches  Werk  vollständig  oder  mit  unwesentlichen  Aenderungen
unbefugter  Weise  öffentlich  aufführt,  ist  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger
zu  entschädigen  verpflichtet  und  wird  außerdem  mit  einer  Geldstrafe  nach  Maaßgabe
  der  §§. 18.  und  23.  bestraft.

Auf  den  Veranlasser  der  unbefugten  Aufführung  findet  der  §.  20.  mit
der  Maaßgabe  Anwendung,  daß  die  Höhe  der  Entschädigung  nach  §.  55.  zu
bemessen  Ist.

§. 55.

Die  Entschädigung,  welche  dem  Berechtigten  im  Falle  des  §.  54.  zu  gewähren
  ist,  besteht  in  dem  ganzen  Betrage  der  Einnahme  von  jeder  Aufführung
ohne  Abzug    der  auf  dieselbe  verwendeten  Kosten.

Ist  das  Werk  in  Verbindung  mit  anderen  Werken  aufgeführt    worden,  so
ist,  unter  Berücksichtigung  der  Verhältnisse,  ein  entsprechender  Theil  der  Einnahme
als  Entschädigung festzusetzen.

Wenn  die  Einnahme  nicht  zu  ermitteln  oder  eine  solche  nicht  vorhanden
ist, so wird  der  Betrag  der  Entschädigung  vom  Richter  nach  freiem  Ermessen
festgestellt.

Trifft  den  Veranstalter  der  Aufführung  kein  Verschulden,  so  haftet  er  dem
Berechtigten  auf  Höhe  seiner  Bereicherung.

  §.  56.
Die-  Bestimmungen  in  den  §§. 26.  bis  42.  finden  auch  in  Betreff  der
Aufführung  von  dramatischen,  musikalischen  und  dramatisch-  musikalischen  Werken
Anwendung.

V.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  57.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871.  in  Kraft.
Alle  früheren,  in  den  einzelnen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  geltenden,
rechtlichen  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,
Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken  treten  von
demselben  Tage  ab  außer  Wirksamkeit.

§.  58.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auf  alle  vor  dem  Inkrafttreten  desselben
erschienenen  Schriftwerke,    Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen
  Werke  Anwendung,  selbst  wenn  dieselben  nach  den  bisherigen  Landesge-
        <pb n="364" />
        —  352  —

gesetzgebungen  keinen  Schutz  gegen  Nachdruck,  Nachbildung  oder  öffentliche  Aufführung
  genossen  haben.

Die bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Exemplare,  deren
Herstellung  nach  der  bisherigen  Gesetzgebung  gestattet  war,  sollen  auch  fernerhin
verbreitet  werden  dürfen,  selbst  wenn  ihre  Herstellung  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  untersagt  ist.

Ebenso  sollen  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vorhandenen,  bisher
rechtmräßig  angefertigten  Vorrichtungen,  wie  Formen,  Platten,  Steine,  Stereotypabgüsse
  etc.,  auch  fernerhin  zur  Anfertigung  von  Exemplaren  benutzt  werden  dürfen.

Auch  dürfen  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  begonnenen,  bisher
gestatteten  Vervielfältigungen  noch  vollendet  werden.    

Die  Regierungen  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  werden  ein
Inventarium  über  die  Vorrichtungen,  deren  fernere  Benutzung  hiernach  gestattet
ist,  amtlich  aufstellen  und  diese  Vorrichtungen  mit  einem  gleichförmigen  Stempel
bebrucken  lassen.  Ebenso  sollen  alle  Exemplare  von  Schriftwerken,  welche  nach
Maaßgabe  dieses  Paragraphen    auch  fernerhin  verbreitet  werden  dürfen,  mit
einem  Stempel  versehen  werden.  

Nach  Ablauf  der  für  die  Legalisirung  angegebenen  Frist  unterliegen  alle
mit  dem  Stempel  nicht  versehenen  Vorrichtungen  und  Exemplare  der  bezeichneten
Werke  auf  Antrag  des  Verletzten,  der  Einziehung.  Die  nähere  Instruktion
über  das  bei  der  Aufstellung  des  Inventariums  und  bei  der  Stempelung  zu
beobachtende  Verfahren  wird  vom  Bundeskanzler-Amte  erlassen.

.§  59.

Insofern  nach  den  bisherigen  Landesgesetzgebungen  für  den  Vorbehalt
des  Uebersetzungsrechts  andere  Förmlichkeiten  und  für  das  Erscheinen  der  ersten
Uebersetzung  andere  Fristen,  als  im  § 6.  Littr.  c.  vorgeschrieben  sind,  hat  es
bei  denselben  in  Betreff  derjenigen  Werke,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  erschienen  sind  sein  Bewenden.

§.  60.

Die  Erstellung  von Privilegien  zum  Schutze  des  Urheberrechts  ist  nicht
mehr zulässig.  

Dem  Inhaber  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  von
dem  Deusschen  Bunde  oder  den  Regierungen  einzelner,  jetzt  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörigen  Staaten  ertheilten  Privilegiums  steht  es  frei,  ob  er  von  diesem
Privilegien  Gebrauch  machen  oder  den  Schuz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  anrufen
  will.

Der  Privilegienschutz  kann  indeß  nur  für  den  Umfang  derjenigen  Staaten
geltend  gemacht  werden,  von  welchen  derselbe  ertheilt  worden  ist.

Die  Berufung  auf  den  Privilegienschutz  ist  dadurch  bedingt,  daß  das  Privilegium
  entweder  ganz  oder  dem  wesentlichen  Inhalte  nach  dem  Werke  vorgedruckt
  oder  auf  oder  hinter  dem  Titelblatt  desselben  bemerkt  ist.  Wo  dieses  nach
der  Natur  des  Gegenstandes  nicht  stattfinden  kann,  oder  bisher  nicht  geschehen
ist,  muß  das  Privilegium,  bei  Vermeidung  des  Erlöschens,  binnen  drei  Monaten
        <pb n="365" />
        naten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zur  Eintragung  in  die  Eintragsrolle
  angemeldet  und  von  dem  Kuratorium  derselben  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

§.  61.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Werke  inländischer
Urheber,  gleichviel    ob  die  Werke  im  Inlande  oder  Auslande  erschienen  oder
überhaupt  noch  nicht  veröffentlicht  sind.

Wenn  Werke  ausländischer  Urheber  bei  Verlegern  erscheinen,  die  im  Gebiete

  des  Norddeutschen  Bundes  ihre  Handelsniederlassung  haben,  so  stehen  diese
Werke  unter  dem  Schutze  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§.  62.

Diejenigen  Werke  ausländischer  Urheber,  welche  in  einem  Orte  erschienen

sind, der  zum  ehemaligen  Deutschen  Bunde,  nicht  aber  zum  Norddeutschen  Bunde,
gehört,  genießen  den  Schutz  dieses  Gesetzes  unter  der  Voraussetung,  daß  das
Recht  des  betreffenden  Staates  den  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundes  erschienenen
  Werken  einen  den  einheimischen  Werken  gleichen  Schutz  gewährt;  jedoch
dauert  der  Schutz  nicht  länger  als  in  dem  betreffenden  Staate selbst. Dasselbe
gilt  von  nicht  veröffentlichten  Werken  solcher  Urheber,  welche  zwar nicht  im

Norddeutschen  Bunde,  wohl  aber  im  ehemaligen  Deutschen  Bundesgebiete  staatsangehörig

  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes  -  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

(Nr.  507.)
        <pb n="366" />
        –  354  —

(Nr.  507.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  
den  bisherigen  Bremischen  Konsul  Otto  Schuett  zu  Kap  Hayti
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  508.)  Dem  Kaufmann  Joseph  Behrend  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Kaiserlich  Brasilianischer  Konsul  in  Berlin
ertheilt  worden.

(Nr.  509.)  Dem  Kaufmann  Carl  Lehment  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Schwedisch-Norwegischer  Vizekonsul
in  Colberg  verliehen  worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  v.  Decker).
        <pb n="367" />
        Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  20.

 

 

(Nr.  510.)  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit.
  Vom  1.  Juni  1870.    
      

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.

Die  Bundesangehörigkeit  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit  in  einem
Bundesstaate  erworben  und  erlischt  mit  deren  Verlust.

Angehörige  des  Großherzogthums  Hessen  besitzen  die  Bundesangehörigkeit
nur  dann,  wenn  sie  in  den  zum  Bunde  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums
heimathsberechtigt  sind.




§.  2.
Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird  fortan  nur  begründet:

1)  durch  Abstammung  (§.  3.),
2)  durch  Legitimation  (§.  4.),
3)  durch  Verheirathung  (§.  5.),
4)  für  einen  Norddeutschen  durch  Aufnahme  und    (§.  6.  ff.)
5)  für  einen  Ausländer  durch  Naturalisation  (§§.  6.  ff.)
Die  Adoption  hat  für  sich  allein  diese  Wirkung  nicht.
§.  3.
Durch  die  Geburt,  auch  wenn  diese  im  Auslande  erfolgt,  erwerben  eheliche
  Kinder  eines  Norddeutschen  die  Staatsangehörigket  des  Vaters,  uneheliche

Kinder  einer  Norddeutschen  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter.
§.  4.
Ist  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  ein  Norddeutscher  und  besitzt  die
Bundes-Gesetzbl.  1870.  53  Mut-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23.  Juni  1870.
        <pb n="368" />
        —  356

Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  so  erwirbt  das  Kind  durch  eine
den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  erfolgte  Legitimation  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters.  

Die  Verheirathung  mit  einem  Norddeutschen  begründet  für  die  Ehefrau
die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.

§.  6.
Die  Aufnahme,  sowie  die  Naturalisation  (§.  2.  Nr.  4.  und  5.)  erfolgt
durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Urkunde.



§.  7.

Die  Aufnahme-Urkunde  wird  jedem  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaates
  ertheilt,  welcher  um  dieselbe  nachsucht  und  nachweist,  daß  er  in  dem  Bundesstaate,
  in  welchem  er  die  Aufnahme  nachsucht,  sich  niedergelassen  habe,  sofern
kein  Grund  vorliegt,  welcher  nach  den  §§.  2.  bis  5.  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  November  1867.  (Bundesgesetzbl.  S.  55.)  die  Abweisung
eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.


§. 8.  
Die  Naturalisations-Urkunde  darf  Ausländern  nur  dann  ertheilt  werden,
wenn  sie

1)  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimath  dispositionsfähig  sind,  es  sei
denn,  daß  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit  durch  die  Zustimmung
des  Vaters,  des  Vormundes  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt
  wird;    

2)  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;

3)  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  eine  eigene  Wohnung  oder
ein  Unterkommen  finden;    

4)  an  diesem  Orte  nach  den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen  sich  und  ihre
Angehörigen  zu  ernähren  im  Stande  sind.    

Vor  Ertheilung  der  Naturalisations-Urkunde  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die  Gemeinde,  beziehungsweise  den  Armenverband  desjenigen  Orts,  wo
der  Aufzunehmende  sich  niederlassen  will,  in  Beziehung  auf  die  Erfordernisse
unter  Nr.  2.  3.  und  4.  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.  

Von  Angehörigen  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  und  des
Großherzogthums  Baden  soll,  im  Falle  der  Reziprozität,  bevor  sie  naturalisirt
werden,  der  Nachweis,  daß  sie  die  Militairpflicht  gegen  ihr  bisheriges  Vaterland
erfüllt  haben  oder  davon  befreit  worden  sind,  gefordert  werden.

§.  9.
Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Central-  oder  höheren  Verwaltungsbehörde

  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung  für
einen
        <pb n="369" />
        —  357  —

einen  in  den  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst  oder  in  den  Kirchen-,
Schul-  oder  Kommunaldienst  aufgenommenen  Ausländer  oder  Angehörigen  eines
anderen  Bundesstaates  vertritt  die  Stelle  der  Naturalisations-Urkunde,  beziehungsweise Aufnahme
  Urkunde  sofern  nicht  ein  entgegenstehender  Vorbehalt  in  der
Bestallung  ausgedrückt  wird.

  Ist  die  Anstellung  eines  Ausländers  im  Bundesdienst  erfolgt,  so  erwirbt
der  Angestellte  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem
er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat.

§.  10.
Die  Naturalisations-Urkunde,  beziehungsweise  Aufnahme-Urkunde,  begründet
  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  alle  mit  der  Staatsangehörigkeit  verbundenen
  Rechte  und  Pflichten.
    §. 11.
Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei
eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich    auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  väterlicher
  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.

    §.  12.  
Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  begründet  für  sich  allein  die
Staatsangehörigkeit  nicht.
§.  13.

Die  Staatsangehörigkeit  geht  fortan  nur  verloren:

1)  durch  Entlassung  auf  Antrag  (§§.  14.  ff.);

2)  durch  Ausspruch  der  Behörde  (§§.  20.  und  22.);

3)  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  (§.  21.);

4)  bei  unehelichen  Kindern  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß
erfolgte  Legitimation,  wenn  der  Vater  einem  anderen  Staate  angehört
als  die  Mutter;

5)  bei  einer  Norddeutschen  durch  Verheirathung  mit  dem  Angehörigen
eines  anderen  Bundesstaates  oder  mit  einem  Ausländer.

§.  14.

Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
des  Heimathsstaates  ausgefertigte  Entlassungs-Urkunde  ertheilt.

§.  15.
Die  Entlassung  wird  jedem  Staatsangehörigen  ertheilt,  welcher  nachweist,
daß  er  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  erworben  hat.
In  Ermangelung  dieses  Nachweises  darf  sie  nicht  ertheilt  werden:

1)  Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  siebenzehnten
bis  zum    vollendeten  fünf   und  zwanzigsten  Lebensjahre  befinden,  bevor
53*  sie
        <pb n="370" />
        —  358  —

sie  ein  Zeugniß  der  Kreis-Ersatzkommission  darüber  beigebracht  haben,
daß  sie  die  Entlassung  nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der
Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Flotte  zu  entziehen;

2)  Militairpersonen,  welche  zum  stehenden  Heere  oder  zur  Flotte  gehören,
Offizieren  des  Beurlaubtenstandes  und  Beamten,  bevor  sie  aus  dem
Dienste  entlassen  sind;

3)  den  zur  Reserve  des  stehenden  Heeres  und  zur  Landwehr,  sowie  den  zur
Reserve  der  Flotte  und  zur  Seewehr  gehörigen  und  nicht  als  Offiziere
angestellten  Personen,  nachdem  sie  zum  aktiven  Dienste  einberufen
worden  sind.  

§.  16.

Norddeutschen,  welche  nach  dem  Königreich  Bayern,  dem  Königreich  Württemberg
  oder  dem  Großherzogthum  Baden  oder  nach  den  nicht  zum  Bunde  gehörigen
  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  auswandern  wollen,  ist  im  Falle
der  Reziprozität  die  Entlassung  zu  verweigern,  so  lange  sie  nicht  nachgewiesen
haben,  daß  der  betreffende  Staat  sie  aufzunehmen  bereit  ist.

§.  17.

Aus  anderen  als  aus  den  in  den  §§.  15.  und  16.  bezeichneten  Gründen
darf  in  Friedenszeiten  die  Entlassung  nicht  verweigert  werden.  Für  die  Zeit
eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt  dem  Bundespräsidium  der  Erlaß
besonderer  Anordnung  vorbehalten.

§.  18.

Die  Entlassungs-  Urkunde  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung
den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

Die  Entlassung  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen  sechs
Monaten  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Entlassungs-Urkunde  an  seinen
Wohnsitz  außerhalb  des  Bundesgebietes  verlegt  oder  die  Staatsangehörigkeit  in
einem  anderen  Bundesstaate  erwirbt.

§.  19.

Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht
wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden
minderjähriger  Kinder.

§.  20.

Norddeutsche,  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  können  ihrer  Staatsangehörigkeit
    durch  einen  Beschluß  der  Centralbehörde  ihres  Heimathsstaates  verlustig
  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr
einer  durch  das  Bundespräsidium  für  das  ganze  Bundesgebiet  anzuordnenden
ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  binnen  der  darin  bestimmten  Frist  keine
Folge  leisten.

§.  21.

Norddeutsche,  welche  das  Bundesgebiet  verlassen  und  sich  zehn  Jahre  lang

un-
        <pb n="371" />
        —  359  —

ununterbrochen  im  Auslande  aufhalten,  verlieren  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit.
  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von  dem  Zeitpunkte  des  Austritts  aus
dem  Bundesgebiete  oder,  wenn  der  Austretende  sich  im  Besitz  eines  Reisepapieres
oder  Heimathsscheines  befindet,  von  dem  Zeitpunkte  des  Ablaufs  dieser  Papiere
an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung  in  die  Matrikel
eines  Bundeskonsulats.  Ihr  Lauf  beginnt  von  Neuem  mit  dem  auf  die  Löschung
in  der  Matrikel  folgenden  Tage.

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich
zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen
    Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,  beziehungsweise  Vater
befinden.

Für  Norddeutsche,  welche  sich  in  einem  Staate  des  Auslandes  mindestens
fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  aufhalten  und  in  demselben  zugleich  die  Staatsangehörigkeit
  erwerben,  kann  durch  Staatsvertrag  die  zehnjährige  Frist  bis  auf
eine  fünfjährige  vermindert  werden,  ohne  Unterschied,  ob  die  Bethelligten  sich  im
Besitze  eines  Reisepapieres  oder  Heimathsscheines  befinden  oder  nicht.  

Norddeutschen,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
  im  Auslande  verloren  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,
kann  die  Staatsangehörigkeit  in  dem  früheren  Heimathsstaate  wieder  verliehen
werden,  auch  ohne  daß  sie  sich  dort  niederlassen.

Norddeutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
  im  Auslande  verloren  haben  und  demnächst  in  das  Gebiet  des  Norddeutschen
Bundes  zurückkehren,  erwerben  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,
  in  welchem  sie  sich  niedergelassen  haben,  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
    ausgefertigte  Aufnahme-Urkunde,  welche  auf  Nachsuchen  ihnen
ertheilt  werden  muß.  

§. 22.

Tritt  ein  Norddeutscher  ohne  Erlaubniß  seiner  Regierung  in  fremde  Staatsdienste,
  so  kann  die  Centralbehörde  seines  Heimathsstaates  denselben  durch  Beschluß
  seiner  Staatsangehörigkeit  verlustig  erklären,  wenn  er  einer  ausdrücklichen
Aufforderung  zum  Austritte  binnen  der  darin  bestimmten  Frist  keine  Folge
leistet.

§.  23.

Wenn  ein  Norddeutscher  mit  Erlaubniß  seiner  Regierung  bei  einer  fremden

  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm  seine  Staatsangehörigkeit.

§.  24.
Die  Ertheilung  von  Aufnahme-Urkunden  und  in  den  Fällen  des  §.  15.
Absatz  1.  von  Entlassungs-  Urkunden  erfolgt  kostenfrei.
Für  die  Ertheilung  von  Entlassungs-Urkunden  in  anderen  als  den  im
§.  15.  Absatz  1.  bezeichneten  Fällen  darf  an  Stempelabgaben  und  Ausfertigungsgebühren
  zusammen  nicht  mehr  als  höchstens  Ein  Thaler  erhoben  werden.

§.  25.
Für  die  beim  Erlasse  dieses  Gesetzes  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Angehö-
        <pb n="372" />
        —  360  —
hörigen    derjenigen  Bundesstaaten,  nach  deren  Gesetzen  die  Staatsangehörigkeit
durch  einen  zehnjährigen    oder  längeren  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  ging,
wird  der  Lauf  dieser  Frist  durch  dieses  Gesetz  nicht  unterbrochen.
Für  die  Angehörigen  der  übrigen  Bundesstaaten  beginnt  der  Lauf  der  im
§.  21.  bestimmten  Frist  mit  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes.
§.  26.
Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.
§.  27
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1871.  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juni  1870.

(L. S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  511.)  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  Vom  6.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Pteußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:  

§.  1.
Gleichberech-  ·  Jeder  Norddeutsche  ist  in  jedem  Bundesstaate  in  Bezug

tigung der Bun-  a)  auf  die  Art  und  das  Maaß  der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  zu
desangehörigen.      gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,        
b)  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
als  Inländer  zu  behandeln.    
Die  Bestimmungen  in  §.  7.  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867.    (Bundesgesetzbl.  S.  55.)  sind  auf  Norddeutsche  ferner  nicht
anwendbar.  §. 2.

Organe  der  Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher  wird,  nach
öffentlichen  Un-  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  durch  Ortsarmenverbände  und  durch  Landterstützung

  armenverbände  geübt.
Hülfsbedürftiger.  §.  3.
        <pb n="373" />
        §.  3.

Ortsarmenverbände  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden  und,  wo  Ortsarmenverbände.
die  Gutsbezirke  außerhalb  der  Gemeinden  stehen,  aus  einem  oder  mehreren  Gutsbezirken,
  beziehungsweise  aus  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zusammengesetzt  sein.

Alle  zu  einem  Ortsarmenverbande  vereinigten  Gemeinden  und  Gutsbezirke  gelten
in  Ansehung  der  durch  dieses  Gesetz  geregelten  Verhältnisse  als  eine  Einheit.

§.  4.

Wo  räumlich  abgegrenzte  Ortsarmenverbände  noch  nicht  bestehen,  sind
dieselben  bis  zum  1.  Juli  1871.  einzurichten.  Bis  zum  gleichen  Termin  muß
jedes  Grundstück,  welches  noch  zu  keinem  Ortsarmenverbande  gehört,  entweder
einem  angrenzenden  Ortsarmenverbande  nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch
die  zuständige  Behörde  (§.  8.)  zugeschlagen,  oder  selbstständig  als  Ortsarmenverband
  eingerichtet  werden.

§.  5.

Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher,  welche  end-  Landarmengültig
  zu  tragen kein Ortsarmenverband  verpflichtet  ist  (der  Landarmen),  liegt  verbände.
den  Landarmenverbänden  ob.  Zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  hat  jeder
Bundesstaat  bis  zum  1.  Juli  1871.  entweder  unmittelbar  die  Funktionen  des
Landarmenverbandes  zu  übernehmen,  oder  besondere,  räumlich  abgegrenzte  Landarmenverbände,
  wo  solche  noch  nicht  bestehen,  einzurichten.  

Dieselben  umfassen  der  Regel  nach  eine  Mehrheit  von  Ortsarmenverbänden,
können  sich  aber  ausnahmsweise  auf  den  Bezirk  eines  einzigen  Ortsarmenverbandes
  beschränken.

§.  6.
Armenverbände,  deren  Mitgliedschaft  an  ein  bestimmtes  Glaubensbekenntniß
geknüpft  ist,  gelten  nicht  als  Armenverbände  im  Sinne  des  Gesetzes.

§.  7.

Die  Orts-  und  Landarmenverbände  stehen  in  Bezug  auf  die  Verfolgung
ihrer  Rechte  einander  gleich.  Hat  ein  Bundesstaat  unmittelbar  die  Funktionen
des  Landarmenverbandes  übernommen  (§.  5.),  so  steht  er  in  allen  durch  dieses
Gesetz  geregelten  Verhältnissen  den  Landarmenverbänden  gleich.

§.  8.

Die  Landesgesetze  bestimmen  über  die  Zusammensetzung  und  Einrichtung
der  Ortsarmenverbände  und  Landarmenverbände,  über  die  Art  und  das  Maaß
der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,
über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Mittel,  darüber,  in  welchen  Fällen  und
in  welcher  Weise  den  Ortsarmenverbänden  von  den  Landarmenverbänden  oder
von  anderen  Stellen  eine  Beihülfe  zu  gewähren  ist,  und  endlich  darüber,  ob
und  inwiefern  sich  die  Landarmenverbände  der  Ortsarmenverbände  als  ihrer
Organe  Behufs  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  bedienen  dürfen.  §. 9.
        <pb n="374" />
        Erwerb  des
Unterstützungswohnsitzes:


durch  Aufenthalt,


—  362  —

§.  9.
Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  durch
a)  Aufenthalt,
b)  Verehelichung,
c)  Abstammung.
§.  10.
Wer  innerhalb  eines  Ortsarmenverbandes  nach  zurückgelegtem  vier  und

zwanzigsten  Lebensjahre  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in  demselben  den  Unterstützungswohnsitz.

§.  11.
Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt

begonnen  ist.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr-  oder  Heilanstalt  wird  jedoch
der  Aufenthalt  nicht  begonnen.

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirthschaftsbeamte,
  Pächter  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel  des  Wohnortes  zu  bestimmten,
  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,
  gilt  der  übliche  Umzugstermin  als  Anfang  des  Aufenthalts,  sofern  nicht
zwischen  diesem  Termine  und  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  wirklich
beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat.

§.  12.

Wird  der  Aufenthalt  unter  Umständen  begonnen,  durch  welche  die  Annahme
  der  freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausgeschlossen
  wird,  so  beginnt  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit  dem  Tage,
an  welchem  diese  Umstände  aufgehört  haben.  

Treten  solche  Umstände  erst  nach  Beginn  des  Aufenthalts  ein,  so  ruht
während  ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.

§.  13.

Als  Unterbrechung  des  Aufenthalts  wird  eine  freiwillige  Entfernung  nicht
angesehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,
den  Aufenthalt  beizubehalten.

§.  14.

Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  (§.  10.)  ruht  während  der  Dauer  der
von  einem  Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund
der  Bestimmung  im  §.  5.  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.

estellten  Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines
Hülfsbedürftigen.  Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der
also  gestellte  Antrag  an  den  betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte
Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände  abgesandt  ist.  

Die
        <pb n="375" />
        –  363  —

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb
zweier  Monate  weiter  verfolgt  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.

§.  15.
Die  Ehefrau  theilt  vom  Zeitpunkte  der  Eheschließung  ab  den  Unterstützungs-  durch  Verehewohnsitz
  des  Mannes.  §. 16.  lichung,

Wittwen  und  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrauen  behalten  den  bei  Auflösung
  der  Ehe  gehabten  Unterstützungswohnsitz    so  lange,  bis  sie  denselben  nach
den  Vorschriften  der  §§.  22.  Nr.  2.,  23 — 27.  verloren  oder  einen  anderweitigen
  Unterstützungswohnsitz  nach  Vorschrift  der  §§.  9 —  14.  erworben  haben.

§.  17.

Als  selbstständig  in  Beziehung  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  gilt  die  Ehefrau  auch  während  der  Dauer  der  Ehe,  wenn
und  so  lange  der  Ehemann  sie  böslich  verlassen  hat,  ferner  wenn  und  so  lange
sie  während  der  Dauer  der  Haft  des  Ehemannes  oder  in  Folge  ausdrücklicher
Einwilligung  desselben  oder  kraft  der  nach  den  Landesgesetzen  ihr  zustehenden
Befugnisß  vom  Ehemanne  getrennt  lebt  und  ohne  dessen  Beihülfe  ihre  Ernährung
  findet.  §. 18.

Eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  theilen,  vorbe-  durch Abstammung.
haltlich  der  Besimmung  des  §. 20.  den  Unterstützungswohnsitz    des  Vaters  so  
lange,  bis  sie  denselben  nach  Vorschrift  der  §§.  22.  Nr.  2.,  23 — 27.  verloren,
oder  einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz  nach  Vorschrift  der  §§.  9 — 14.
erworben  haben.

Sie  behalten  diesen  Unterstützungswohnsitz  auch  nach  dem  Tode  des  Vaters
bis  zu  dem  vorstehend  gedachten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich  der  Bestimmung des §. 19.

§.  19.

Wenn  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  so  theilen  nach  Auflösung  der
Ehe  durch  den  Tod  des  Vaters  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden
  Kinder  den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter  in  dem  Umfange  des §. 18.

Gleiches  gilt  im  Falle  des  §. 17.,  sofern  die  Kinder  bei  der  Trennung
vom  Hausstande  des  Vaters  der  Mutter  gefolgt  sind.
§.  20.

Bei  der  Scheidung  der  Ehe  theilen  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich
  gleichstehenden  Kinder  in  dem  Umfange  des  §.  18.  den  Unterstützungswohnsitz
  der  Mutter,  wenn  dieser  die  Erziehung  der  Kinder  zusteht.

§.  21.
Uneheliche  Kinder  theilen  in  dem  Umfange  des  §.  18.  den  Unterstützungswohnsitz
  der  Mutter.  
Bundes-Gesetzbl.  1870.  54  §.  22.
        <pb n="376" />
        Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes.


—–  364  —

§. 22.
Der  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  tritt  ein  durch
1)  Erwerbung  eines  anderweitigen  Unterstützungswohnsitzes,
2)  zweijährige  ununterbrochene  Abwesenheit  nach  zurückgelegtem  vier  und
zwanzigsten  Lebensjahre.

  §. 23.
Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit
begonnen  hat.
Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr-  oder  Heilanstalt  wird  jedoch
die  Abwesenheit  nicht  begonnen.
Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirthschaftsbeamte,
  Pächter  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel  des  Wohnortes  zu  bestimmten,
  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,
  gilt  der  übliche  Umzugstermin  als  Anfang  der  Abwesenheit,  sofern  nicht
zwischen  diesem  Termine  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit  wirklich
beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat.

§.  24.

Ist  die  Abwesenheit  durch  Umstände  veranlaßt,  durch  welche  die  Annahme
der  freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausgeschlossen
wird,  so  beginnt  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem
diese  Umstände  aufgehört  haben.

Treten  solche  Umstände  nach  dem  Beginn  der  Abwesenheit  ein,  so
ruht  während  ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.  

§.  25.
Als  Unterbrechung  der  Abwesenheit  wird  die  Rückkehr  nicht  angesehen,
wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den
Aufenthalt  nicht  dauernd  fortzusetzen.

§. 26.
Die  Anstellung  oder  Versetzung  eines  Geistlichen,  Lehrers,  öffentlichen
oder  Privat-Beamten,  sowie  einer  nicht  blos  zur  Erfüllung  der  Militairpflicht  im
Bundesheere  oder  in  der  Bundes-Kriegsmarine  dienenden  Militairperson  gilt  nicht
als  ein  die  freie  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausschließender
  Umstand.
§.  27.
Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  (§.  22.)  ruht  während  der  Dauer  der

von  einem  Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.
Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund

der  Bestimmung  im  §.  5.  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November

  1867.  gestellten  Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Ueber-
  nah-
        <pb n="377" />
        365  —

nahme  eines  Hülfsbedürftigen.  Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an
welchem  der  also  gestellte  Antrag  an  den  betreffenden  Armenverband  oder  an
die  vorgesetzte  Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Autrag  nicht  innerhalb
zweier  Monate  weiter  verfolgt,  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.

§.  28.

Jeder  hülfsbedürftige  Norddeutsche  muß  vorläufig  von  demjenigen  Orts-  Plichten und
armenverbande  unterstützt  werden,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritte  der  Rechte  der  Ar-Hülfsbedürftigkeit
  befindet.  Die  vorläufige  Unterstützung  erfolgt  vorbehaltlich  menverbände.
des  Anspruches  auf  Erstattung  der  Kosten  beziehungsweise  auf  Uebernahme  des
Hülfsbedürftigen  gegen  den  hierzu  verpflichteten  Armenverband.

§.  29.

Wenn  Personen,  welche  im  Gesindedienst  stehen,  Gesellen,  Gewerbegehülfen,
  Lehrlinge,  an  dem  Orte  ihres  Dienstverhältnisses  erkranken,  so  hat  der
Ortsarmenverband  des  Dienstortes  die  Verpflichtung,    den  Erkrankten  die  erforderliche
  Kur  und  Verpflegung  zu  gewähren.  Ein  Anspruch  auf  Erstattung  der
entstehenden  Kur-  und  Verpflegungskosten,  beziehungsweise  auf  Uebernahme  des
Hülfsbedürftigen  gegen  einen  anderen  Armenverband  erwächst  nur,  wenn  die
Krankenpflege  länger  als  sechs  Wochen  fortgesetzt  wurde,  und  nur  für  den  über
diese  Frist  hinausgehenden  Zeitraum.
Dem  zur  Unterstützung  an  sich  verpflichteten  Armenverbande  muß  spätestens
sieben  Tage  vor  Ablauf  des  sechswöchentlichen  Zeitraums  Nachricht  von  der  Erkrankung
  gegeben  werden,  widrigenfalls  die  Erstattung  der  Kosten  erst  von  dem,
sieben  Tage  nach  dem  Eingange der Nachricht beginnenden Zeitraum an gefordert
  werden  kann.
Schwangerschaft  an  sich  ist  nicht  als  eine  Krankheit  im  Sinne  der  vorstehenden
  Bestimmung  anzusehen.

            

§.  30.

Zur  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen
  erwachsenen  Kosten,  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  29.  dem
Ortsarmenverbande  des  Dienstortes  zur  Last  fallen,  sind  verpflichtet:

a)  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz  hat,  der  Ortsarmenverband
  seines  Unterstützungswohnsitzes;

b)  wenn  der  Unterstützte  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  derjenige  Landarmenverband,
  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit
  befand  oder,  falls  er  im  hülfsbedürftigen  Zustande  aus  einer
Straf-,  Kranken-,  Bewahr-  oder  Heilanstalt  entlassen  wurde,  derjenige
Landarmenverband  aus  welchem  seine  Einlieferung  in  die  Anstalt  erfolgt
  ist.

Die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  richtet  sich  nach  den  am  Orte  der
stattgehabten  Unterstützung  über  das  Maaß  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger

  geltenden  Grundsätzen,  ohne  daß  dabei  die  allgemeinen  Verwaltungs-54*
  ko-
        <pb n="378" />
        —  366  —
kosten  der  Armenanstalten,  sowie  besondere  Gebühren  für  die  Hülfeleistung  fest
remunerirter  Armenärzte  in  Ansatz  gebracht  werden  dürfen.      

Für  solche  bei  der  öffentlichen  Unterstützung  häufiger  vorkommenden  Aufwendungen,
  deren  täglicher  oder  wöchentlicher  Betrag  sich  in  Pauschquanten  feststellen
  läßt  (z.  B.  Verpflegungssätze  in  Kranken-  oder  Armenhäusern),  kann  in
jedem  Bundesstaate,  entweder  für  das  ganze  Staatsgebiet  gleichmäßig,  oder  bezirksweise
  verschieden,  ein  Tarif  aufgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden,
dessen  Sätze  die  Erstattungsforderung  nicht  übersteigen  darf.

§. 31.

Der  nach  der  Vorschrift  des  §.  30.  zur  Kostenerstattung    verpflichtete
Armenverband  ist  zur  Uebernahme  eines  hülfsbedürftigen    Norddeutschen  verpflichtet,
  wenn  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen  als  wegen  einer  nur
vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  geworden  ist  (§.  5.  des  Gesetzes
über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.,  Bundesgesetzbl.  S.  55.).

§.  32.

Der  zur  Uebernahme  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen  verpflichtete
Armenverband  kann  —  soweit  nicht  auf  Grund  der  §§.  55.  und  56.  etwas
Anderes  festgestellt  worden  ist  —  die  Ueberführung  desselben  in  seine  unmittelbare
Fürsorge  verlangen.  

Die  Kosten  der  Ueberführung  hat  der  verpflichtete  Armenverband  zu  tragen.

Beantragt  hiernach  der  zur  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  verpflichtete
Armenverband  dessen  Ueberführung,  und  diese  unterbleibt  oder  verzögert  sich
durch  die  Schuld  des  Armenverbandes,  welcher  zur  vorläufigen  Unterstützung
derselben  verpflichtet  ist,  so  verwirkt  der  letztere  dadurch  für  die  Folgezeit,  beziehungsweise
  für  die  Zeit  der  Verzögerung,  den  Anspruch  auf  Erstattung  der

Kosten.
§.  33.

Muß  ein  Norddeutscher,  welcher  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  auf
Verlangen  ausländischer  Staatsbehörden  aus  dem  Auslande  übernommen  werden,
  und  ist  bei  der  Uebernahme  der  Fall  der  Hülfsbedürftigkeit  vorhanden,  oder
tritt  derselbe  innerhalb  sieben  Tagen  nach  erfolgter  Uebernahme  ein,  so  liegt  die
Verpflichtung  zur  Erstattung  der  Kosten  der  Unterstützung,  beziehungsweise  zur
Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen,    demjenigen  Bundesstaate  ob,  innerhalb  dessen
der  Hülfsbedürftige  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat,  mit  der
Maaßgabe,    daß  es  jedem  Bundesstaate  überlassen  bleibt,  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
  diese  Verpflichtung  auf  seine  Armenverbände  zu  übertragen.

§.  34.

Verfahren  in  Muß  ein  Ortsarmenverband  einen  hülfsbedürftigen  Norddeutschen,  welcher
Streitsachen  innerhalb  desselben  seinen  Unterstützungswohnsitz  nicht  hat,  unterstützen,  so  hat

der  Armenverbände:
    
Einleitung.      

der  Ortsarmenverband  zunächst  eine  vollständige  Vernehmung  des  Unterstützten
über seine Heimaths-, Familien-  und  Aufenthaltsverhältnisse  zu  bewirken,  und
so-
        <pb n="379" />
        —  367  —

sodann  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  aufgewendeten  beziehungsweise  aufzuwendenden
  Kosten  bei  Vermeidung  des  Verlustes  dieses  Anspruchs  binnen  sechs
Monaten  nach  begonnener  Unterstützung  bei  dem  vermeintlich  verpflichteten  Armenverbande
  mit  der  Anfrage  anzumelden,  ob  der  Anspruch  anerkannt  wird.

Ist  der  verpflichtete  Armenverband  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  die  Anmeldung
  Behufs  Wahrung  des  erhobenen  Erstattungsanspruchs  innerhalb  der  oben
normirten  Frist  von  sechs  Monaten  bei  der  zuständigen  vorgesetzten  Behörde  des
betheiligten  Armenverbandes  zu  erfolgen.

Ist  nach  der  Ansicht  des  unterstützenden  Ortsarmenverbandes  der  Fall
dazu  angethan,  dem  Unterstützten  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts  nach  §.  5.
des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.  (Bundesgesetzbl.
S.  55.  ff.)  zu  versagen,  und  will  der  Ortsarmenverband  von  der  bezüglichen
Befugniß  Gebrauch  machen,  so  ist  dies  in  der  Benachrichtigung  ausdrücklich  zu
bemerken.

§.  35.

Geht  auf  die  erlassene  Anzeige  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  dem  Empfange
  derselben  eine  zustimmende  Antwort  des  in  Anspruch  genommenen  Armenverbandes
  nicht  ein,  so  gilt  dies  einer  Ablehnung  des  Anspruchs  gleich.

§.  36.

Jeder  Armenverband  ist  berechtigt,  seine  Ansprüche  gegen  einen  anderen
Armenverband  auf  dem  durch  dieses  Gesetz  bezeichneten  Wege  selbstständig  und
unmittelbar  vor  den  zur  Entscheidung,  sowie  zur  Vollstreckung  derselben  berufenen
  Behörden  zu  verfolgen.

§.  37.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Armenverbänden  über  die  öffentliche
Unterstützung  Hülfsbedürftiger  werden,  wenn  die  streitenden  Theile  einem  und
demselben  Bundesstaate  angehören,  auf  dem  durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen
  Wege  entschieden.

Gehören  die  streitenden  Armenverbände  verschiedenen  Bundesstaaten  an,
so  finden  die  nachfolgenden  Vorschriften  der  §§.  38 —  51.  dieses  Gesetzes  Anwendung.
  §.  38.

Lehnt  ein  Armenverband  den  gegen  ihn  erhobenen  Anspruch  auf  Erstattung
  der  Kosten  oder  auf  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  ab,  so  wird  auf
Antrag  desjenigen  Armenverbandes,  welcher  die  öffentliche  Unterstützung  vorläufig
zu  gewähren  genöthigt  ist,  über  den  erhobenen  Anspruch  im  Verwaltungswege
durch  diejenige  Spruchbehörde  entschieden,  welche  dem  in  Anspruch  genommenen
Armenverbande  vorgesetzt  ist.

Die  Zuständigkeit,  den  Instanzenzug  sowie  das  Verfahren  regelt  innerhalb
  jeden  Bundesstaates,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  die
Landesgesetzgebung.  §. 39.

Die  zur  Entscheidung  zuständigen  Landesbehörden  sind  befugt,  Untersu-
        <pb n="380" />
        –  368  —

suchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige zu
laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis    in  vollem
Umfange  zu  erheben.

§.  40.  

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  schriftlichen,  mit  Gründen  versehenen  Beschluß;
  sofern  dabei  für  den  in  Anspruch  genommenen  Armenverband  eine  Verpflichtung
  zur  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  (§.  31.)  begründet  ist,  muß

dies  in  dem  Beschlusse  ausdrücklich  ausgesprochen  werden.  

§. 41.

Soweit  die  Organisation  oder  örtliche  Abgrenzung  der  einzelnen  Armenverbände
  Gegenstand  des  Streites  ist,  bewendet  es  endgültig  bei  der  Entscheidung
  der  höchsten  landesgesetzlichen  Instanz.  Im  Uebrigen  findet  gegen  deren
Entscheidung  nur  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  das  Heimathswesen  statt.

§.  42.
Bundesamt  Das  Bundesamt  für  das  Heimathswesen  ist  eine  ständige  und  kollegiale
für  das  Hei-  Behörde,  welche  ihren  Sitz  in  Berlin  hat.

mathswesen.    Es  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vier  Mitgliedern.  Der
Vorsitzende,  sowie  die  letzteren  werden  auf  Vorschlag  des  Bundesrathes  vom
Bundespräsidium  auf  Lebenszeit  ernannt.  Der  Vorsitzende  sowohl,  als  auch
mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  muß  die  Qualifikation  zum  höheren  Richteramte
  im  Staate  ihrer  Angehörigkeit  besitzen.

§.  43.

Bezüglich  der  Rechtsverhältnisse  der  Mitglieder  des  Bundesamtes  gelten
bis  zum  Erlaß  besonderer  bundesgesetzlicher  Vorschriften  die  Bestimmungen  der

§§. 23 — 26.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes
für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869.  mit  der  Maaßgabe,  daß

1)  an  Stelle  des  Plenum  des  Oberhandelsgerichts  das  Plenum  des  Bundesamtes
  tritt,  und  daß  im  Falle  des  §.  25.  a.  a.  O.  die  Verrichtungen
des  Staatsanwalts  und  des  Untersuchungsrichters  von  je  einem  Mitgliede

  des  Königlich  Preußischen  Kammergerichts  zu  Berlin,  welches  der
Bundeskanzler  ernennt,  wahrgenommen  werden,

2)  bezüglich  der  Höhe  der  Pensionen  die  Vorschriften  in  Anwendung  kommen,
welche  darüber  in  demjenigen  Bundesstaate  gelten,  aus  dessen  Dienste
das  Mitglied  des  Bundesamtes  berufen  ist.

§.  14.

Zur  Abfassung  einer  gültigen  Entscheidung  des  Bundesamtes  gehört  die
Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern,  von  denen  mindestens  Eines  die
im  §.  42.  vorgeschriebene  richterliche  Qualifikation  haben  muß.
Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Fassung  eines  Beschlusses  eine
entscheidende  Stimme  führen,  muß  in  allen  Fällen  eine  ungerade  sein.  Ist die  
Zahl
        <pb n="381" />
        Zahl  der  bei  der  Erledigung  einer  Sache  mitwirkenden  Mitglieder  eine  gerade
so  führt  dasjenige  Mitglied,  welches  zuletzt  ernannt  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter
  dasjenige,  welches  der  Geburt  nach  das  jüngere  ist,  nur  eine  berathende
Stimme.

§.  45.

Der  Geschäftsgang  bei  dem  Bundesamte  wird  durch  ein  Regulativ  geordnet,
  welches  das  Bundesamt  zu  entwerfen  und  dem  Bundesrathe  zur  Bestätigung
einzureichen  hat.

In  dem  Geschäftsregulative  sind  insbesondere  auch  die  Befugnisse  des
Vorsitzenden  festzustellen.

§.  46.

Die  Berufung  an  das  Bundesamt  ist  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
binnen  vierzehn  Tagen,  von  der  Behändigung  der  angefochtenen  Entscheidung
an  gerechnet,  bei  derjenigen  Behörde,  gegen  deren  Entscheidung  sie  gerichtet  ist,
schriftlich  anzumelden.

Die  Angabe  der  Beschwerden,  sowie  die  Rechtfertigung  der  Berufung
kann  entweder  zugleich  mit  der  Anmeldung  der  letzteren  oder  innerhalb  vier
Wochen  nach  diesem  Termine  derselben  Behörde  eingereicht  werden.

Von  sämmtlichen  Schriftsätzen,  sowie  von  den  etwaigen  Anlagen  derselben
sind  Duplikate  beizufügen.

§.  47.

Die  eingegangenen  Duplikate  werden  von  der  zuständigen  Behörde  der
Gegenpartei  zur  schriftlichen,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Behändigung  in  zwei
Exemplaren  einzureichenden  Gegenerklärung  zugefertigt.

§.  48.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  legt  die  nämliche  Behörde  die  sämmtlichen  Verhandlungen
  nebst  ihren  Akten  dem  Bundesamte  vor.

§.  49.

Erachtet  das  Bundesamt  vor  Fällung  der  Entscheidung  noch  eine  Aufklärung
  über  das  Sach-  und  Rechtsverhältniß  für  nöthig,  so  ist  dieselbe  unter
Vermittelung  der  zuständigen  Landesbehörde  vorzunehmen.

§.  50.
Die  Entscheidung  des  Bundesamtes  erfolgt  gebührenfrei  in  öffentlicher
Sitzung  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der  Parteien.  
Das  Erkenntniß  wird  schriftlich,  mit  Gründen  versehen,  den  Parteien
durch  Vermittelung  derjenigen  Behörde  (§.  46.)  zugefertigt,  gegen  deren  Beschluß
es  ergangen  ist.  §. 51.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bundesamtes  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel
nicht  zulässig.
§. 52.
        <pb n="382" />
        —  370  —

§.  52.
Bis  zu  anderweitiger,  von  Bundeswegen  erfolgender  Regelung  der  Kompetenz
  des  Bundesamtes  für  das  Heimathswesen  kann  durch  die  Landesgesetzgebung
  eines  Bundesstaates  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  der  §§.  38.
bis  51.  56.  Absatz  2.  dieses  Gesetzes  für  die  Streitsachen  zwischen  Armenverbänden
des  betreffenden  Bundesstaates  in  Wirksamkeit  treten  sollen.

§.  53.

Exekution der Entscheidung.    In  den  Streitsachen  über  die  durch  dieses  Gesetz  geregelte  öffentliche  Unterstützung

  Hülfsbedürftiger  ist  die  Entscheidung  der  ersten  Instanz,  ausgenommen
in  dem  Falle  des  §.  57.  sofort  vollstreckbar.
Im  Uebrigen  findet  die  Exekution  statt:
a)  auf  Grund  und  in  den  Grenzen  eines  von  dem  in  Anspruch  genommenen
  Armenverbande  ausgestellten  Anerkenntnisses  (§.  55.);
b)  auf  Grund  der  endgültigen  Entscheidung.
Die  Vollstreckung  der  Exekution  liegt  der  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz
zuständigen  Behörde  des  verpflichteten  Armenverbandes  ob,  und  ist  bei  derselben
unter  Beifügung  der  bezüglichen  Urkunden  zu  beantragen.

§.  54.

Wird  die  bereits  vollstreckte  Entscheidung  der  ersten  landesgesetzlichen  Instanz
durch  endgültige    Ensscheidungen  höherer  Landesinstanzen  oder  in  Gemäßheit  der
§§.  38 - 51.  dieses  Gesetzes  wieder  aufgehoben,  so  hat  die  zur  Entscheidung  in
erster  Instanz  zuständige  Behörde  desjenigen  Armenverbandes,  welcher  die  Vollstreckung
  der  Exekution  erwirkt  hatte,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,
um  die  Exekution  und  deren  Folgen  wieder  rückgängig  zu  machen.

  §. 55.  
Den  zur  vorläufigen  Unterstützung  (§.  28.)  und  beziehungsweise  zur  Uebernahme
  (§.  31.)  eines  Hülfsbedürftigen  verpflichteten  Armenverbänden  ist  es  unbenommen,
  die  thatsächliche    Vollstreckung  der  Ausweisung  (§.  5.  des  Gesetzes
über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.)  durch  eine  unter  sich  zu  treffende
Einigung  über  das  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person  oder  Familie  in  ihrem
bisherigen  Aufenthaltsorte  gegen  Gewährung  eines  bestimmten  Unterstützungsbetrages von
  Seiten  des  letztgedachten  Armenverbandes,  dauernd  oder  zeitweilig
auszuschließen.
Die  erstinstanzlichen  Behörden  (§§.  38.  39.  40.)  sind  verpflichtet  auf  Anrufen
  eines  oder  des  anderen  Betheiligten,  Zwecks  thunlicher  Herstellung  einer

solchen  Einigung  vermittelnd  einzuschreiten.  
Ist  die  Einigung  urkundlich  in  Form  eines  Anerkenntnisses  festgestellt  so
findet  auf  Grund  derselben  die  administrative  Exekution  statt  (§.  53.).

§.  56.
Wenn  mit  der  Ausweisung  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit  des  Auszu-
        <pb n="383" />
        —  371  —

zuweisenden  oder  seiner  Angehörigen  verbunden  sein  würde,  oder  wenn  die  Ursache
  der  Erwerbs-  oder  Arbeitsunfähigkeit  des  Auszuweisenden  durch  eine  im
Bundeskriegsdienste  oder  bei  Gelegenheit  einer  That  persönlicher  Selbstaufopferung
erlittene  Verwundung  oder  Krankheit  herbeigeführt  ist,  oder  endlich,  wenn  sonst
die  Wegweisung  vom  Aufenthaltsorte  mit  erheblichen  Härten  oder  Nachtheilen
für  den  Auszuweisenden  verbunden  sein  sollte,  kann  auch  bei  nicht  erreichter
Einigung  das  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person  oder  Familie  in  dem
Aufenthaltsorte,  gegen  Festsetzung  eines  von  dem  verpflichteten  Armenverbande
zu  zahlenden  Unterstützungsbetrages,    durch  die  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz
zuständige  Behörde  des  Ortsarmenverbandes  des  Aufenthaltsortes  angeordnet
werden.

Gegen  diese  Anordnung,  welche,  wenn  die  Voraussetzungen  fortfallen,
unter  welchen  sie  erlassen  ist,  jederzeit  zurückgenommen  werden  kann,  steht  innerhalb
  vierzehn  Tagen  nach  der  Zustellung  beiden  Theilen  die  Berufung  zu.  Dieselbe
  erfolgt,  wenn  die  streitenden  Armenverbände  einem  und  demselben  Bundesstaate
  angehören,  an  die  nächst  höchste  landesgesetzliche  Instanz,  sofern  die  streitenden
  Theile  verschiedenen  Bundesstaaten  angehören,  an  das  Bundesamt  für
das  Heimathswesen.  Bei  der  hierauf  ergehenden  Entscheidung  bewendet  es

endgültig.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Antrag  des  verpflichteten  Armenverbandes
auf  Erlaß  einer  solchen  Anordnung  zurückgewiesen  ist.

§.  57.
So  lange  das  Verfahren,  betreffend  den  Versuch  einer  Einigung  nach
§.  55.,  oder  betreffend  den  Erlaß  der  im  §.  56.  bezeichneten  Anordnung,  schwebt,
bleibt  die  Vollstreckbarkeit  der  Entscheidung  erster  Instanz    ausgesetzt  (§.  53.).

§.  58.

Ist  die  Ausweisung  durch  Transport  zu  bewerkstelligen,  so  fallen  die
Transportkosten  als  ein  Theil  der  zu  erstattenden  Kosten  der  Unterstützung  des
Hülfsbedürftigen  dem  hierzu  verpflichteten  Armenverbande  zur  Last.

Entsteht  über  die  Nothwendigkeit  des  Transports  oder  die  Art  der  Ausführung
  desselben  Streit,  so  erfolgt  die  Entscheidung  hierüber  endgültig  durch  die
in  erster  Instanz  in  der  Hauptsache  zuständige  Behörde  des  Armenverbandes  des
Aufenthaltsortes  (§.  38.  Abs.  2.).

§.  59.

Ist  ein  Armenverband  zur  Zahlung  der  ihm  endgültig  auferlegten  Kosten,
laut  Bescheinigung  der  ihm  vorgesetzten  Behörde,  ganz  oder  theilweise  außer
Stande,  so  hat  der  Bundesstaat,  welchem  er  angehört,  entweder  mittelbar  oder
unmittelbar  für  die  Erstattung  zu  sorgen.

§.  60.

Ausländer  müssen  vorläufg  von  demjenigen  Ortsarmenverbande  unterstützt  öffentliche
werden,  in  dessen  Bezirke  sie  sich  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit  befinden.  Unterstützung
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  55  Zur  hülfsbedürftiger  Ausländer.
        <pb n="384" />
        —–  372  —

Zur  Erstattung  der  Kosten  beziehungsweise  zur  Uebernahme  des  hülfsbedürftigen
Ausländers  ist  derjenige  Bundesstaat  verpflichtet,  welchem  der  Ortsarmenverband
der  vorläufigen  Unterstützung  angehört,  mit  der  Maaßgabe,  daß  es  jedem  Bundesstaate
  überlassen  bleibt,  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  diese  Verpflichtung
auf  seine  Armenverbände  zu  übertragen.  

§. 61.

Verhältniß  Durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  Rechte  und  Verbindlichder
  Armenverbände:  keiten  nur  zwischen  den  zur  Gewährung  öffentlicher  Unterstützung  nach  Vorschrift
zu  einander,  dieses  Gesetzes  verpflichteten  Verbänden  (Orts-,  Landarmenverbände,  Bundesstaaten)
  begründet.

zu  anderweit  Daher  werden  die  auf  anderen  Titeln  (Familien-  und  Dienstverhältniß,
Verpflichteten,  Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen
Hülfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht

betroffen.

              
                  

§.  62.  

Jeder  Armenverband,  welcher  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  Hülfsbedürftigen
  unterstützt  hat,  ist  befugt,  Ersatz  derjenigen  Leistungen,  zu  deren  Gewährung
  ein  Dritter  aus  anderen,  als  den  durch  dieses  Gesetz  begründeten  Titeln
verpflichtet  ist,  von  dem  Verpflichteten  in  demselben  Maaße  und  unter  denselben
Voraussetzungen  zu  fordern,  als  dem  Unterstützten  auf  jene  Leistungen  ein  Recht
zusteht.  

Der  Einwand,  daß  der  unterstützende  Armenverband  den  Ersatz  von  einem
anderen  Armenverbande  zu  fordern  berechtigt  sei,  darf  demselben  hierbei  nicht
entgegengestellt  werden.  §. 63.    

zu  den  Be-  Die  Verwaltungs-  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  innerhalb  ihres
hörden.  Geschäftskreises  den  Armenverbänden  Behufs  der  Ermittelung  der  Heimaths-,
Familien-  und  Aufenthaltsverhältnisse  eines  Hülfsbedürftigen  auf  Verlangen  behülflich
  zu  sein.

§.  64.  .
Das Eintreten der in den §§. 10. und 22. an den Ablauf einer bestimmten
  Frist  geknüpften  Wirkungen  kann  durch  Vertrag  oder  Verzicht  der  betheiligten

Behörden  oder  Personen  nicht  ausgeschlossen  werden.  

§. 65.

Zeitpunkt der  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1871.  in  Kraft.  Nach  diesem  Tage
Geltung des Gesetzes.  finden  die  bis  dahin  innerhalb  des  Bundesgebietes  gültigen  Vorschriften  über  die
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  geregelten  Rechtsverhältnisse  nur  insoweit  noch
Anwendung,  als  es  sich  um  die  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die

Zeit  vor  dem  1.  Juli  1871.  handelte.

Insbesondere  kommen  hierbei  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

Uebergangsbestimmungen.  1)  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871.  innerhalb  des
Bundesgebietes  ein  Heimathsrecht  besitzen,  haben  kraft  desselben  am  1.  Juli  1871.
den
        <pb n="385" />
        —  373  —

den  Unterstützungswohnsitz  in  demjenigen  Ortsarmenverbande,  welchem  ihr  Heimathsort
  angehört.

2)  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871.  innerhalb  des
Bundesgebietes  einen  Unterstützungswohnsitz  haben,  besitzen  denselben  am  1.  Juli
1871.  mit  den  Folgen  und  Maaßgaben  dieses  Gesetzes,  gleichviel  ob  die  Voraussetzungen
  des  Erwerbes  andere  waren,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen.

3)  Wo  und  insoweit  bisher  ein  Heimathsrecht  oder  Unterstützungswohnsitz
durch  bloßen  Aufenthalt  nicht  erworben,  durch  bloße  Abwesenheit  nicht  verloren
werden  konnte,  beginnt  der  Lauf  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  zweijährigen
  Frist  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  mit  dem  1.  Juli  1871.

4)  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  die  nämliche  oder  eine  längere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene
  Frist  galt,  kommt  bei  Berechnung  der  letzteren  die  vor  dem  1.  Juli  1871.
abgelaufene  Zeitdauer  in  Ansatz.  

5)  Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohnsitzes
  eine  kürzere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Frist  bestand,
gilt,  sofern  die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871.  abgelaufen  war,  die  Wirkung

  des  Ablaufs  als  eingetreten,  auch  wenn  die  Entscheidung  hierüber  erst  nach
dem  1.  Juli  1871.  erfolgt.  War  die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871.  noch
nicht  abgelaufen,  so  bedarf  es  zum  Eintritt  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
  Wirkungen  des  Ablaufs  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  Frist,
jedoch  unter  Anrechnung  der  vor  dem  1.  Juli  1871.  abgelaufenen    Zeitdauer.

6)  Das  durch  dieses  Gesetz  für  die  Entscheidung  der  Streitsachen  über  die
öffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  vorgeschriebene  Verfahren  kommt  nach
Maaßgabe  der  Vorschrift  des  §.  37.  zur  Anwendung  bei  denjenigen  Streitsachen
der  Armenverbände  (Armenkommunen,  Armenbezirke,  Heimathsbezirke),  welche
nach  dem  30.  Juni  1871.  anhängig  gemacht  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  6.  Juni  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  512.)
        <pb n="386" />
        —  374  —

(Nr.  512.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes,  auf  Vorschlag  des  Bundesrathes:
1)  den  Ober-Appellätionsgerichtsrath  Dr.  Voigt,  Mitglied  des  Hanseatischen
Ober-Appellationsgerichts  zu  Lübeck,
2)  den  Königlich  Preußischen  Ober-Tribunalsrath  v.  Vangerow  zu
Berlin  und
3)  den  Königlich  Sächsischen  Appellationsgerichtsrath  Werner  zu  Leipzig
zu  Räthen  des  durch  das  Bundesgesetz  vom  12.  Juni  v.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  201.)  begründeten  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen  in  Leipzig  zu  ernennen
  geruht.

(Nr.  513.)  Dem  Kaufmann  Edwin  Fowler  zu  Königsberg  i.  Pr.  ist
Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Belgischer
Konsul  daselbst  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  M.  Oppenheim
  ertheilt  worden.

(Nr.  514.)  Dem  Kaufmann  Eugen  Diekelmann  zu  Stralsund  ist
Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Belgischer  Konsul
  daselbst  an  Stelle  des  verstorbenen  Konsuls  M.  Bartels  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="387" />
        —  376  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  21.

 

 

(Nr.  515.)  Gesetz  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.
  Vom  11.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,    von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§. 1. Die  Artikel  5.  173.  bis  176.  178.  198.  199.  203.  206.  bis  212.  214.
215.  217.  222.  225.  239.  240.  242.  und  247.  bis  249.  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuches  werden  durch  nachstehende,  den  bisherigen  Zifferzahlen
entsprechende  Artikel  ersetzt.

Artikel  5.

Die  in  Betreff  der  Kaufleute  gegebenen  Bestimmungen  gelten  in  gleicher
Weise  in  Betreff  der  Handelsgesellschaften,  insbesondere  auch  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  der  Aktiengesellschaften.

Dieselben  gelten  auch  in  Betreff  der  öffentlichen  Banken  in  den  Grenzen  ihres
Handelsbetriebes,  unbeschadet  der  für  sie  bestehenden  Verordnungen.

Artikel  173.
Das  Kapital  der  Kommanditisten  kann  in  Aktien  oder  Aktienantheile  zerlegt
werden.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  müssen  auf  Namen  lauten.  Sie  müssen  auf
einen  Betrag  von  mindestens  funfzig  Vereinsthalern  gestellt  werden,  wenn  nicht
die  Landesgesetze  nach  Maaßgabe  der  besonderen  örtlichen  Bedürfnisse  einen  geringeren
  Betrag  gestatten.  Aktien  oder  Aktienantheile,  welche  auf  Inhaber  lauten,
oder  welche  auf  einen  geringeren  als  den  gesetzlich  bestimmten  Betrag  gestellt  werden,
sind  nichtig.  Die  Ausgeber  solcher  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  den  Besitzern
für  allen  durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.
  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Promessen  und  Interimsscheinen.



Bundes-Gesetzbl.  1870.  56  Art.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1870.
        <pb n="388" />
        —  376  —

Artikel  174.
Eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gilt  als  Handelsgesellschaft,  auch
wenn  der  Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht.
Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  muß  eine
gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufgenommen  werden.  Zur  Aktienzeichnung
genügt  eine  schriftliche  Erklärung.
Artikel  175.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden
Gesellschafters;

2)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

3)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4)  die  Zeitdauer  des  Unternehmens,  im  Fall  dasselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  sein  soll;

5)  die  Zahl  und  den  Betrag  der  Aktien  oder  Aktienantheile;

6)  die  Bestimmung,  daß  ein  Aufsichtsrath  von  mindestens  drei  Mitgliedern

  aus der  Zahl  der  Kommanditisten  durch  Wahl  derselben  bestellt  werden
müsse;

7)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung
der  Kommanditisten  geschieht;  

8)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind.  

Artikel  176.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  im  Auszuge
  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages;

2)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden
Gesellschafters;

3)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

4)  die  Zahl  und  den  Betrag  der  Aktien  und  Aktienantheile;

5)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind.

Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß  das  Austreten  eines  oder
mehrerer  persönlich  haftender  Gesellschafter  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht
zur  Folge  habe  (Art.  199.),  so  ist  auch  diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

Art.
        <pb n="389" />
        —  377  —

Artikel  178.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die  Kommanditgesellschaft
  als  solche  nicht.  Die  vor  der  Eintragung  ausgegebenen  Aktien  oder
Aktienantheile  sind  nichtig.  Die  Ausgeber  sind  den  Besitzern  für  allen  durch  die
Ausgabe  verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.  

Wenn  vor  erfolgter  Eintragung  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt
worden  ist,  so  haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

Artikel  198.

Jede  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit
der  notariellen  oder  gerichtlichen  Abfassung.

Der  abändernde  Vertrag  muß  in  gleicher  Weise,  wie  der  ursprüngliche
Vertrag,  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden
  (Art.  176.  179.).

Der  abändernde  Vertrag  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei
dem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das
Handelsregister  eingetragen  ist.

Artikel  199.

Eine  Uebereinkunft,  durch  welche  das  Austreten  eines  oder  mehrerer  persönlich
  haftender  Gesellschafter  bestimmt  wird,  steht  der  Auflösung  der  Gesellschaft
  gleich.  Zu  derselben  bedarf  es  der  Zustimmung  einer  Generalversammlung
der  Kommanditisten.

Es  kann  jedoch  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch  einen  denselben
abändernden  Vertrag  (Art.  198.)  bestimmt  werden,  daß  das  Austreten  eines
oder  mehrerer  persönlich  haftender  Gesellschafter  die  Auflösung  der  Gesellschaft
dann  nicht  zur  Folge  habe,  wenn  mindestens  noch  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter
  bleibt.  In  Ansehung  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  finden  die
Bestimmungen  des  Artikel  129.  Anwendung.

Artikel  203.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  kann  nur
vermöge  einer  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  erfolgen.

Die  Zurückzahlung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen
geschehen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der
Auflösung  maaßgebend  sind  (Art.  201.  202.).

Artikel  206.

Die  persönlich  haftenden  Mitglieder  und  die  Mitglieder  des  Ausfsichtsrathes
  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft:

1)  wenn  sie  vorsätzlich  Behufs  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages
in  das  Handelsregister  falsche  Angaben  über  die  Zeichnung  oder  Einzahlung
  des  Kapitals  der  Kommanditisten  machen;

2)  wenn  durch  ihre  Schuld  länger  als  drei  Monate  die  Gesellschaft  ohne
Aufsichtsrath  geblieben  ist,  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit
  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

56*  3)  wenn
        <pb n="390" />
        —  378  —

3)  wenn  sie  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand
  der  Gesellschaft  oder  in  den  in  der  Generalversammlung
gehaltenen  Vorträgen  wissentlich  den  Stand  der  Verhältnisse  der  Gesellschaft
  unwahr  dastellen  oder  verschleiern.

Wird  in  den  Fällen  zu  2.  und  3.  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände
vorhanden  sind,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  zu  erkennen.

Artikel  207.

Eine  Gesellschaft  ist  eine  Aktiengesellschaft,  wenn  sich  die  sämmtlichen  Gesellschafter
  nur  mit  Einlagen  betheiligen,  ohne  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten
der  Gesellschaft  zu  haften.

Das  Gesellschaftskapital  wird  in  Aktien  oder  auch  in  Aktienantheile  zerlegt.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  untheilbar.

Dieselben  können  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Artikel  207a.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  müssen,  wenn  sie  auf  Namen  lauten,  auf
einen  Betrag  von  mindestens  funfzig  Vereinsthalern,  wenn  sie  auf  Inhaber
lauten,  auf  einen  Betrag  von  mindestens  Einhundert  Vereinsthalern  gestellt
werden.  Bei  Versicherungsgesellschaften  müssen  auch  solche  Aktien  oder  Aktienantheile,
  welche  auf  Namen  lauten,  auf  einen  Betrag  von  mindestens  Einhundert
Vereinsthalern  gestellt  werden.

Aktien  oder  Aktienantheile,  welche  auf  einen  geringeren  Betrag  gestellt
werden,  sind  nichtig.  Die  Ausgeber  solcher  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  den
Besitzern  für  allen  durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.

Der  Nominalbetrag  der  Aktien  oder  Aktienantheile  darf  während  des  Bestehens
  der  Gesellschaft  weder  vermindert  noch  erhöht  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Promessen  und  Interimsscheinen.


Artikel  208.
Eine  Aktiengesellschaft  gilt  als  Handelsgesellschaft,  auch  wenn  der  Gegenstand
  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht.
Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  (Statuts)
muß  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufgenommen  werden.
Zur  Aktienzeichnung  genügt  eine  schriftliche  Erklärung.
Artikel  209.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  insbesondere  bestimmen:
1)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;
2)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;
3)  die  Zeitdauer  des  Unternehmens,  im  Falle  dasselbe  auf  eine  bestimmte
Zeit  beschränkt  sein  soll;  
4)  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien  oder  Aktienantheile;

5)  die  Eigenschaft  der  Aktien,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt
wer-
        <pb n="391" />
        —  379  —

werden  sollen,  ingleichen  die  etwa  bestimmte  Zahl  der  einen  oder  der  anderen
  Art,  sowie  die  etwa  zugelassene  Umwandlung  derselben;

6)  die  Bestellung  eines  Aufsichtsrathes  von  mindestens  drei,  aus  der  Zahl
der  Aktionaire  zu  wählenden  Mitgliedern;

7)  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzunehmen  und  der  Gewinn
zu  berechnen  und  auszuzahlen  ist,  sowie  die  Art  und  Weise,  wie  die
Prüfung  der  Bilanz  erfolgt;

8)  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  die
Formen  für  die  Legitimation  der  Mitglieder  desselben  und  der  Beamten
der  Gesellschaft;

9)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Aktionaire  geschieht;

10)  die  Bedingungen  des  Stimmrechts  der  Aktionaire  und  die  Form,  in
welcher  dasselbe  ausgeübt  wird;

11)  die  Gegenstände,  über  welche  nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit
der  auf  Zusammenberufung  erschienenen  Aktionaire,  sondern  nur  durch
eine  größere  Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß
gefaßt  werden  kann;

12)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie,  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind.

Artikel  209a.

Nach  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  hat  eine  Generalversammlung  der
Aktionaire  auf  Grund  der  ihr  vorzulegenden  Bescheinigungen  durch  Beschluß  festzustellen,
  daß  das  Grundkapital  vollständig  gezeichnet,  und  daß  mindestens  zehn
Prozent,  bei  Versicherungsgesellschaften  mindestens  zwanzig  Prozent,  auf  jede  Aktie
eingezahlt  sind,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  zwischen  den  sämmtlichen
Aktionairen  abgeschlossen  und  darin  die  Erfüllung  jener  Erfordernisse  anerkannt  ist.

Ueber  den  Beschluß  ist  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufzunehmen.

Artikel  209  b.

Wenn  ein  Aktionair  eine  auf  das  Grundkapital  anzurechnende  Einlage
macht,  welche  nicht  in  baarem  Gelde  besteht,  oder  wenn  Anlagen  oder  sonstige
Vermögensstücke  von  der  zu  errichtenden  Gesellschaft  übernommen  werden  sollen,
so  ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  der  Werth  der  Einlage  oder  des  Vermögensstücks

  festzusetzen  und  die  Zahl  der  Aktien  oder  der  Preis  zu  bestimmen,  welche
für  dieselben  gewährt  werden.  Jeder  zu  Gunsten  eines  Aktionairs  bedungene
besondere  Vortheil  ist  im  Gesellschaftsvertrage  gleichfalls  festzusetzen.

Nach  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  muß  in  den  Fällen,  welche  in  dem
vorstehenden  Absatz  bezeichnet  sind,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  zwischen
den  sämmtlichen  Aktionairen  abgeschlossen  ist,  die  Genehmigung  des  Vertrages
in  einer  Generalversammlung  der  Aktionaire  durch  Beschluß  erfolgen.

Die  den  Vertrag  genehmigende  Mehrheit  muß  mindestens  ein  Viertheil
der  sämmtlichen  Aktionaire  begreifen    und  der  Betrag  ihrer  Antheile  mindestens
ein  Viertheil  des  gesammten  Grundkapitals  darstellen.  Der  Gesellschafter,  welcher

die
        <pb n="392" />
        —  380  —
die  betreffende  Einlage  macht  oder  sich  besondere  Vortheile  ausbedingt,  hat  bei
der  Beschlußfassung  kein  Stimmrecht.  

  Ueber  den  Beschluß  ist  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufzunehmen.

Artikel  209c.

Die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  erfolgt  in  den  Fällen
der  Artikel  209a.  und  209b.  nach  den  Bestimmungen,  welche  der  Gesellschaftsvertrag
  über  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlungen  enthält.

Artikel  210.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die
Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  im  Auszuge
veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages;

2)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;

3)  den  Gegenstand  und  die  Zeitdauer  des  Unternehmens;

4)  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien  oder  Aktienantheile;

5)  die  Eigenschaft  derselben,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt  sind;

6)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand
seine  Willenserklärungen  kundgiebt  und  für  die  Gesellschaft  zeichnet,  so  ist  auch
diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

Artikel  210  a.

Der  Anmeldung  Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  muß  beigefügt
  sein:

1)  die  Bescheinigung,  daß  der  gesammte  Betrag  des  Grundkapitals  durch
Unterschriften  gedeckt  ist;

2)  die  Bescheinigung,  daß  mindestens  zehn  Prozent,  bei  Versicherungsgesellschaften
  mindestens  zwanzig  Prozent,  des  von  jedem  Aktionair  gezeichneten
Betrages  eingezahlt  sind;

3)  der  Nachweis,  daß  der  Aufsichtsrath  nach  Inhalt  des  Vertrages  in  einer
Generalversammlung  der  Aktionaire  gewählt  ist;

4)  betreffenden  Falls  die  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  über  die  in  den
Artikeln  209  a.  und  209  b.  bezeichneten  Beschlüsse  der  Generalversammlung.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  vor
dem  Handelsgericht  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden.
Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Handelsgericht  in
Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

Artikel  211.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die  Altiengesellschaft

als
        <pb n="393" />
        —  381  —

als  solche  nicht.  Die  vor  der  Eintragung  ausgegebenen  Aktien  oder  Aktienantheile
sind  nichtig.  Die  Ausgeber  sind  den  Besitzern  für  allen  durch  die  Ausgabe  verursachten
  Schaden  solidarisch  verhafiet.

Wenn  vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  im  Namen  der  Gesellschaft
  gehandelt  worden  ist,  so  haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.
Artikel  212.

Bei  jedem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Aktiengesellschaft  eine  Zweigniederlassung
  hat,  muß  dies  Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet
  werden.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  vor  dem
Handelsgericht  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden  und  die  in
Artikel  210.  Absatz  2.  und  3.  bezeichneten  Angaben  enthalten.  Das  Handelsgericht
hat  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Artikel  214.

Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung,  welcher  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft
  oder  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  zum  Gegenstande
  hat,  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  notariellen  oder  gerichtlichen  Beurkundung.
Ein  solcher  Beschluß  mußen  gleicher  Weise  wie  der  ursprüngliche  Vertrag
in  das  Handelsregister  eingetragen  und  veröffentlicht  werden  (Art.  210.  212.).
Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgericht,
  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
eingetragen  ist.
Artikel  215.

Die  Abänderung  des  Gegenstandes  der  Unternehmung  der  Gesellschaft  kann
nicht  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden,  sofern  dies  nicht  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  gestattet  ist.  

Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Uebertragung
ihres  Vermögens  und  ihrer  Schulden  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  gegen  Gewährung
  von  Aktien  der  letzteren  aufgelöst  werden  soll.

Die  Aktiengesellschaft  darf  eigene  Aktien  nicht  erwerben.  Sie  darf  eigene
Aktien  auch  nicht  amortisiren,  sofern  dies  nicht  durch  den  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrag
  oder  durch  einen,  den  letzteren  abändernden,  vor  Ausgabe  der
Aktien  gefaßten  Beschluß  zugelassen  ist.

Artikel  217.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Aktionaire  nicht  bedungen,  noch
ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,  was  sich  nach
der  jährlichen  Bilanz  und,  wenn  im  Gesellschaftsvertrage  die  Innehaltung  eines
Reservekapitals  bestimmt  ist,  nach  Abzug  desselben  als  reiner  Ueberschuß  über  die
volle  Einlage  ergiebt.  Die  Aktionaire  können  bis  zur  Wiederergänzung  des  durch
Verlust  verminderten  Gesammtbetrages  der  Einlagen  Dividenden  nicht  beziehen.

Jedoch  können  für  den  in  dem  Gesellschaftsvertrage  angegebenen  Zeitraum,
welchen  die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  zum  Anfange  des  vollen  Betriebes
  erfordert,  den  Aktionairen  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  bedungen  wegen

Art.
        <pb n="394" />
        —  332  —

Artikel  222.

Wenn  die  Aktien  oder  Aktienantheile  auf  Inhaber  gestellt  werden,  so
kommen  folgende  Grundsätze  zur  Anwendung:

1)  Die  Ausgabe  der  Aktien  darf  vor  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages
  derselben  nicht  erfolgen;  ebensowenig  dürfen  über  die  geleisteten
Partialzahlungen  Promessen  oder  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber
lauten,  ausgestellt  werden.

2)  Der  Zeichner  der  Aktie  ist  für  die  Einzahlung  von  40  Prozent  des  Nominalbetrages
  der  Aktie  unbedingt  verhaftet;  von  dieser  Verpflichtung  kann
derselbe  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechtes  auf  einen  Dritten  sich
befreien,  noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden;  wird  der  Zeichner
der  Aktie,  wegen  verzögerter  Einzahlung,  seines  Anrechtes  aus  der  Zeichnung
  verlustig  erklärt  (Art.  220.),  so  bleibt  er  dessen  ungeachtet  zur  Einzahlung
  von  40  Prozent  des  Nominalbetrages  der  Aktie  verpflichtet.
3)  Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen
Maaßgaben  nach  erfolgter  Einzahlung  von  40  Prozent  die  Befreiung
des  Zeichners  von  der  Haftung  für  weitere  Einzahlungen  zulässig  sei,
und  daß  im  Falle  der  eingetretenen  Befreiung  über  die  geleisteten  Einzahlungen
  Promessen  oder  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,
ausgestellt  werden  dürfen.

Diejenigen  Landesgesetze,  welche  die  Höhe  der  Einzahlung  (Art.  222.  Ziff.2.
und  3.)  auf  25  Prozent  des  Nominalbetrages  der  Aktie  herabgesetzt  haben,  werden
  hierdurch  nicht  berührt.

Artikel  225.

Die  für  den  Ausfsichtsrath  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  den
Artikeln  191.  und  192.  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  den  Aufsichtsrath
  einer  Aktiengesellschaft  Anwendung.

Artikel  225a.

Der  Aufsichtsrath  überwacht  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung;  er  kann  sich  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten  der
Gesellschaft  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  derselben  jederzeit  einsehen  und
den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  untersuchen.

Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  alljährlich  der  Generalversammlung  der
Aktionaire  Bericht  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen, wenn  dies  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  ist.
Artikel  225b.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  sind  persönlich  und  solidarisch  zum
Schadenersatz  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten:
1)  Einlagen  an  die  Aktionaire  zurückgezahlt,  oder,  der  Bestimmung  des  Artikels
  215.  Absatz  3.  entgegen,  eigene  Aktien  der  Gesellschaft  erworben
oder  amortisirt  worden  sind;  
2)  Zin-
        <pb n="395" />
        —  383  —

2)  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt  sind,  welche  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
  des  Artikels  217.  nicht  gezahlt  werden  durften;

3)  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  oder  eine  theilweise  Zurückzahlung
  oder  eine  Herabsetzung  des  Grundkapitals  ohne  Beobachtung  der
gesetzlichen  Bestimmungen  (Art.  245.  und  248.)  erfolgt  ist.

Artikel  239.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen
Bücher  der  Gesellschaft  geführt  werden.  Er  muß  den  Aktionairen  spätestens  in
den  ersten  sechs  Monaten  jedes  Geschäftsjahres  eine  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahres
  vorlegen  und  solche  innerhalb  dieser  Frist  in  der  Form  und  in  den
öffentlichen  Blättern,  welche  für  die  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  in  dem
Gesellschaftsvertrage  bestimmt  sind,  veröffentlichen.

Zur  Entlastung  des  Vorstandes  bei  Legung  der  Rechnung  können  Personen
  nicht  bestellt  werden,  welche  auf  irgend  eine  Weise  an  der  Geschäftsführung
Theil  nehmen.

  Dieses  Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  die  Personen,  welchen  die  Aufsicht
über  die  Geschäftsführung  zusteht.

Artikel  239a.  
Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  sind  folgende  Vorschriften  maaßgebend:

1)  kurshabende  Papiere  dürfen  höchstens  zu  dem  Kurswerthe,  welchen  dieselben
  zur  Zeit  der  Bilanzaufstellung  haben,  angesetzt  werden;

2)  die  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung  dürfen  nicht  unter  die
Aktiva  aufgeführt  werden,  müssen  vielmehr  ihrem  vollen  Betrage  nach
in  der  Jahresrechnung  als  Ausgabe  erscheinen;

3)  der  Betrag  des  Grundkapitals  und  des  etwa  im  Gesellschaftsvertrage
vorgeschriebenen  Reserve-  oder  Erneuerungsfonds  ist  unter  die  Passiva
aufzunehmen;

4)  der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und  sämmtlicher  Passiva
sich  ergebende  Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schlusse  der  Bilanz  besonders
  angegeben  werden.

Artikel  240.

Ergiebt  sich  aus  der  letzten  Bilanz,  daß  sich  das  Grundkapital  um  die
Hälfte  vermindert  hat,  so  muß  der  Vorstand  unverzüglich  eine  Generalversammlung
  berufen  und  dieser  davon  Anzeige  machen.

Ergiebt  sich,  daß  das  Vermögen  der  Gesellschaft  nicht  mehr  die  Schulden
deckt,  so  muß  der  Vorstand  hiervon  dem  Gericht  Behufs  der  Eröffnung  des
Konkurses  Anzeige  machen.

Artikel  242.

Die  Aktiengesellschaft  wird  aufgelöst:
1)  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  *57

2)  durch
        <pb n="396" />
        —  384  —

2)  durch  einen  notariellen  oder  gerichtlich  beurkundeten  Beschluß  der  Aktionaire;
3)  durch  Eröffnung  des  Konkurses.

Wenn  die  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  aus  anderen  Gründen  erfolgt,
so  finden  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  ebenfalls  Anwendung.

Artikel  247.

Bei  der  Auflösung  einer  Atiengesellschaft  durch  Vereinigung  derselben  mit
einer  anderen  Aktiengesellschaft  (Art.  215.)  kommen  folgende  Bestimmungen  zur
Anwendung:

1)  Das  Vermögen  der  aufzulösenden  Gesellschaft  ist  so  lange  getrennt  zu
verwalten,  bis  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  ihrer  Gläubiger
erfolgt  ist.

2)  Der  bisherige  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  bleibt  für  die  Dauer  der
getrennten  Vermögensverwaltung  bestehen;  dagegen  wird  die  Verwaltung
von  der  anderen  Gesellschaft  geführt.

3)  Der  Vorstand  der  letzteren  Gesellschaft  ist  den  Gläubigern  für  die  Ausführung
  der  getrennten  Verwaltung  persönlich  und  solidarisch  verantwortlich.


4)  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
bei  Ordnungsstrafe  anzumelden.

5)  Die  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft
(Art.  243.)  kann  unterlassen  oder  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  verschoben
  werden.  Jedoch  ist  die  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden
Gesellschaften  erst  in  dem  Zeitpunkte  zulässig,    in  welchem  eine  Vertheilung
des  Vermögens  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  unter  die  Aktionaire
erfolgen  darf  (Art.  245.).

Artikel  248.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Aktionaire  oder
eine  Herabsetzung  desselben  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen.

Die  Zurückzahlung  oder  Herabsetzung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben
Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens
im  Falle  der  Auflösung  maaßgebend  sind  (Art.  243.  245.).  ,

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  dieser  Vorschrift  entgegen  handeln,
sind  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  persönlich  und  solidarisch  verhaftet.

Artikel  249.
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  und  des  Vorstandes  werden  mit  Ge.-fängniß
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft:

1)  wenn  sie  vorsätzlich  Behufs  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in
das  Handelsregister  falsche  Angaben  über  die  Zeichnung  oder  Einzahlung
des  Grundkapitals  machen;

2)  wenn  durch  ihre  Schuld  länger  als  drei  Monate  die  Gesellschaft

Auf-
        <pb n="397" />
        —  385  —

Aufsichtsrath  geblieben  ist,  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit
erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

3)  wenn  sie  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand
  der  Gesellschaft  oder  in  den  in  der  Generalversammlung
gehaltenen  Vorträgen  wissentlich  den  Stand  der  Verhältnisse  der  Gesellschaft
  unwahr  darsellen  oder  verschleiern.

Wird  in  den  Fällen  zu  2.  und  3.  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände
vorhanden  sind,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  zu  erkennen.

Artikel  249  a.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
bestraft,  wenn  sie  der  Vorschrift  des  Artikels  240.  zuwider  dem  Gericht  die  Anzeige  zu
machen  unterlassen,  daß  das  Vermögen  der  Gesellschaft  nicht  mehr  die  Schulden  deckt.

Die  Strafe  tritt  nicht  ein,  wenn  von  ihnen  nachgewiesen  wird,  daß  die  Anzeige
  ohne  ihr  Verschulden  unterblieben  ist.

§.  2.

Die  Landesgesetze,  welche  zur  Errichtung  von  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  oder  Aktiengesellschaften  die  staatliche  Genehmigung  vorschreiben  oder  eine
staatliche  Beaufsichtigung  dieser  Gesellschaft  anordnen,  werden  aufgehoben.

Auch  treten  für  die  bereits  bestehenden  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
und  Aktiengesellschaften  diejenigen  Bestimmungen  der  Gesellschaftsverträge  außer
Kraft,  welche  die  staatliche  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  betreffen.

§. 3.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf,  und  das  Unternehmen  der  staatlichen
Beaufsichtigung  unterliegt,  werden  durch  den  §.  2.  nicht  berührt.  Dasselbe  gilt  für
die  bereits  bestehenden  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften
von  denjenigen  Bestimmungen  der  Gesellschaftsverträge,  welche  sich  auf  die  staatliche
Genehmigung  und  Beaufsichtigung  wegen  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  beziehen
  oder  in  Verbindung  mit  besonderen  der  Gesellschaft  bewilligten  Privilegien
stehen.

§.  4

Für  diejenigen  bereits  bestehenden  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und
Aktiengesellschaften,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  in  das  Handelsregister
nicht  einzutragen  waren,  gelten  folgende  Uebergangsbestimmungen:

1)  Auf  die  bezeichneten  Gesellschaften  finden  die  Vorschriften  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuches,  welche  die  Eintragung  in  das  Handelsregister
  und  die  bei  dem  Handelsgericht  zu  bewirkende  Zeichnung  der  Firmen
und  Unterschriften  oder  die  Einreichung  der  Zeichnungen  betreffen,  gleichfalls
  Anwendung.

Die  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  und  die
Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften  oder  die  Einreichung  der  Zeichnungen
  sind  binnen  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem

die-
        <pb n="398" />
        —  386  —

dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,  zu  bewirken.  Nach  Ablauf  dieser  Frist
sind  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  betreffenden  Vorschriften  durch
Ordnungsstrafen  anzuhalten.

2)  Ist  die  Anmeldung  einer  Gesellschaft  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  binnen  der  dreimonatlichen  Frist  bewirkt,  so  bleibt  die  Anwendung
  der  Bestimmungen  der  Artikel  17.  18.  20.  21.  Absatz  2.  168.  des
Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  ausgeschlossen.

3)  Eine  gültig  errichtete  Gesellschaft  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen,
auch  wenn  die  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  sind,  welche  nach  diesem
Gesetze  für  die  Errichtung  der  Gesellschaft  erforderlich  sein  würden.

4)  Sind  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien,  oder  ist  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  in  der  Befugniß,
  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  beschränkt,  so  finden  die  Bestimmungen
  des  Artikels  116.  und  des  Artikels  231.  des  Allgemeinen  Deutschen
  Handelsgesetzbuches  bis  zum  Ablauf  von  drei  Monaten,  von  dem
Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,  keine  Anwendung.
  Auch  bleibt  die  Anwendung  dieser  Vorschriften  noch  während
eines  Zeitraumes  von  fünf  Jahren,  von  jenem  Tage  an  gerechnet,  ausgeschlossen,
  wenn  die  Beschränkung  innerhalb  der  unter  Ziffer  1.  bezeichneten
  dreimonatlichen  Frist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
angemeldet  ist.  §. 5.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  199.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches

  nach  der  durch  dieses  Gesetz  festgesetzten  neuen  Fassung  finden  auch
auf  diejenigen  zur  Zeit  der  Geltung  des  Artikels  199.  in  der  früheren  Fassung
errichteten  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  Anwendung,  bei  welchen  in  dem
Gesellschaftsvertrage  oder  in  einem  denselben  abändernden  Vertrage  bestimmts  ist,
daß  das  Austreten  eines  oder  mehrerer  persönlich  haftender  Gesellschafter  die
Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge  habe.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="399" />
        —  387  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

№  22.

(Nr.  516.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  Etats  des  Norddeutschen  Bundes
  für  das  Jahr  1871.  Vom  15.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Bundeshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1871.  wird

in  Ausgabe
auf  77,446,287  Thlr.,  nämlich
auf  72,721,861  Thlr.  an  fortdauernden,  und

auf  4,724,426  Thlr.  an  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben,  und

in  Einnahme
auf  77,446,287  Thlr.
festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Bundes-  Gesetzbl.  1870.  58
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1870.
        <pb n="400" />
        <pb n="401" />
        —  389  —

Haushalts-Etat

des

Norddeutschen  Bundes

für

das  Jahr  1871.
        <pb n="402" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag.
Kapitel.
Rthlr.  Rthlr.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  Bundes-Kanzleramt.
1.   Besoldungen  ...  ...  65,350
2.   Andere  persönliche  Ausgaben  —  5,500
3.   Sächliche  Ausgaben  ..  20,000
4.   Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  und  des
Gartens  .........  —  1,000

5.  Normal-Eichungskommission  .......  —  7,100

6.  Verwaltung  der  Bundesschuld  —  1,700
7.  Pensionen  und  Unterstützungen  —  143,800
8.  Dispositionsfonds  .  .  .  .  ..  —  30,000
Summe  Kap.  1  —  274,450

2.  Bundesrath  und  Ausschüsse  des

Bundesrathes.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt
aus  den  unter  Kap.  1.  ausgesetzten  Fonds
mit  bestritten.

3.  Abschl.  Reichstag.
1.   Büreaukosten  ...  —  16,845
2.  Stenographie  ......  .  .  .....  ..  .  .  ..  .  ....  —  3,318
3.  Unterhaltung  der  Amtswohnung  des  Präsidenen

  —  400
Summe  Kap.  3  —  20,563
4.  Titel.  Auswärtiges  Amt  des  Norddeutschen
  Bundes.
Auswärtiges  Amt.
1.   Besoldungen  ...  —  95,950
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  14,800

 

 

 

 

 

Latus ..................        ----              110,750
        <pb n="403" />
        —  391  —

 

 

 

  Betrag.
Kapitel.  Ausgabe.  
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport  —  110,750
3.  zu  Amtsbedürfnissen  ........·...  —  14,100
4.  Kurier-  und  Reisekosten,  Postgeld  und  ähnliche
Ausgaben  ..  —  40,000
5.  zur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  —  4,500
Gesandtschaften.
6.  Besoldungen  —  522,170
7.  Amtsbedürfnisse,  Porto  und  ähnliche  Ausgaben.  —  36,600
8.  Reisekosten  und  Diäten  der  gesandtschaftlichen
3  Beamten  ..  ..  .  —  23,200
9.  Zur  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  .  ...  —  14,000
10.  Vermischte  Ausgaben  .  .  .  ..  43,200
Extraordinaria.
11.  Kommissionskosten  —  15,000
12.   Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke...............................
  —  4,060
13.  Zu  Remunerationen  und  Unterstützungen  für
Beamte  des  auswärtigen  Amts  und  der
Gesandtschaften  .  ..  —  3,000
14.  Zu  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte
und  zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  4
Wittwen  und  Waisen  von  Beamten    —  950
15.  Geheime  Ausgaben  —  16,000
16.  Sonstige  Ausgaben  38,000
Summe  Kap.  4  —  885,530
5.  Bundeskonsulate.
1.  Besoldungen,  Lokalzulagen  und  Remunerationen:

1.  General-Konsulate  134,150  —
2.  Konsulate  .......  .  ......  ...  .  ....  .  ..  81,000  —

 

 

 

 

Latus ..........    215,150       ---
        <pb n="404" />
        —  392  —

 

 

 

Kapitel.  Ausgabe.  Betrag.
Titel.  

Rthlr.  Rthlr.
Transport  215,150
3.  Vize-Konsulate  ...  ..  9,200
4.  Remunerationen  für  die  nicht  fest  angesellten
  Beamten  und  Unterbedienten
bei  den  General-Konsulaten,  Konsulaten
  und  Vize-Konsulaten  47,000
271,350
2.  An  Miethen  für  die  Geschäftslokale,  zu  Büreaukosten
  und  sonstigen  amtlichen  Ausgaben
  der  Konsulate  .  .  .  ..  ·.......·.·....  —  66,000
3.   Allgemeiner  Dispositionsfonds  —  6,000
4.   Dispositionsfonds  zu  außerordentlichen  Remunerationen
  und  Unterstützungen  für  die
Konsulats-Beamten  —  1,000
5.  Zu  Unterstützungen  für  hülfsbedürftige  Bundes-Angehörige
  im  Auslade  .  .  .  .  ..  —  10,000
Summe  Kap.  5.  354,350
6.  Militairverwaltung.
Für  sämmtliche  Bedürfnisse  der  Militairverwaltung,
  und  zwar  für  299,704  Mann
à  225  Thlr.,  unter  Berücksichtigung  der
Erlasse,  welche  einzelnen  Bundesstaaten  vertragsmäßig
  gewährt  sind  .  .  ...  —  66,856,638
Summe  Kap.  6.  für  sich.
7.  Marineverwaltung.
Centralverwaltung.
1.   Besoldungen  .  .  .  ...  —  65,150
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  9,500
3.   Sächliche Ausgaben......................  6,600
        <pb n="405" />
        —  393  —

 

 

 

 

Tit.  18.  19.  und  20.  übertragen  sich  von
einem  Jahre  in  das  andere.

Kapitel  Ausgabe.    Betrag.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport  —  81,250
Verwaltungsbehörden.
4.  Persönliche  Ausgaben  der  Marine-Intendantur  —  22,250
5.  Sächliche  Ausgaben  derselben  —  1,800
6.   Persönliche  Ausgaben  der  Lokalbehörden  —  30,940
7.  Rechtspflege  und  Seelsorge  .  .  ..  —  10,567
Militairpersonal.
8.  Persönliche  Ausgaben  —  1,086,990
Indiensthaltung  der  Fahrzeuge.
9.  Persönliche  Ausgaben  —  50,000
10.  Sächliche  Ausgaben  ......................  —  840,000
Tit.  9.  und  10.  sind  in  sich  und  gegenseitig  von
einem  Jahre  in  das  andere  übertragungsfähig.
Krankenpflege.
11.   Persönliche  Ausgaben  ................  —  39,320
12.  Sächliche  Ausgaben  —  32,500
13.   Servis-  und  Garnison-  Verwaltungskosten  —  58,000
14.   Reisekosten  .  .  .  .  ..  —  50,000
Unterrichtswesen  und  für  wissenschaftliche
Zwecke.
15.  Persönliche  Ausgaben  ...  —  5,650
16.  Sächliche  Ausgaben  —  6,660
Material.
17.   Persönliche  Ausgaben  ..  .  ...  —  163,317
18.  Kosten  des  Werft-  und  Depotbetriebes  im  Allgemeinen
  und  der  Unterhaltung  der  Fahr-  
zeuge  und  ihres  Inventars.  —  920,000
19.  Unterhaltung  der  Gebäude  —  38,000
20.   Munition  und  Schießversuche  und  Unterhaltung
  des  Artilleriematerials  —  100,000

 

 

 

Latus  3,537,244
        <pb n="406" />
        —  394  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel  Ausgabe.  Betrag.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport  —  3,537,244
Lootsenwesen  und  Betonnung  der  Dade.
21.  Persönliche  Ausgaben  —  12,360
22.   Sächliche  Ausgaben  —  7,975
Invalidenwesen.
23.  Pensionen,  Erziehungsgelder  und  Unterstützungen...................................
  —  28,501
Insgemein.
24.   Sächliche  Ausgaben  ...  –  10,650
Summe  Kap.  7  —  3,596,730
8.  Bundesschuld.
Zur  Verzinsung  der  Bundesanleihe  —  612,000
Summe  Kap.  8.  für  sich.
9.  Rechnungshof  des  Norddeutschen
Bundes.
1.  Besoldungen  —  56,500
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  2,300
3.   Sächliche  Ausgaben  ..  —  4,200
Summe  Kap.  9.  63,000
10.  Bundes-Oberhandelsgericht.
1.  Besoldungen  51,200
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  1,400
3.  Sächliche  Ausgaben  —  6,000
Summe  Kap.  10.  .....  —  58,600
Dazu:  9  —  63,000
  "  "  8  .....  —  612,000
7.  —  8596,730
"  6......  —66,856,638
"  5......  —  354350
4.  ..  ...  —  885,530
"  3.  —  20,563
"  2  —  —
1.  —  274,450
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben.  72,721,861
        <pb n="407" />
        —  395  —

 

 

 

 

Kapitel.  Ausgabe.  Betrag.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
II.  Einmalige  und  außerordentliche
  Ausgaben.
1.  Bundes-Kanzleramt  .  .  ..  —  —
Summe  Kap.  1.  für  sich.
2.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —
Summe  Kap.  2.  für  sich.
3.  Bundeskonsulate  —  —
Summe  Kap.  3.  für  sich.
4.  Postverwaltung.
1.   Dispositionsfonds  des  Bundespräsidiums  zur
Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in
den  Hansestädten,  und  zwar:
für  Lübeck  2,026
Bremen  .....................  3,264
Hamburg  ....................  6,930
    12,220
Summe  Kap.  4.  für  sich.  —
5.  Telegraphenverwaltung.
1.   Zu  neuen  Anlagen  Behufs  Vermehrung  der
Telegraphen-Verbindungen  und  zur  Errichtung
  von  neuen  Telegraphen-Stationen  —  24,822
2.  Zur  Erwerbung  eines  Gebäudes  in  Berlin  zur
Unterbringung  der  General-  Direktion  der
Telegraphen  (3.  Rate)  .  .  ...  —  10,000
3.  Zur  Erwerbung.  eines  Telegraphen-  Dienstgebäudes
  in  Dresden  (3.  Rate)  —  10,000
Latus.  —  44,822

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1670.
        <pb n="408" />
        —  396  —

 

 

—  Ausgabe.  Betrag.
Kapitel.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport.  —  44,822
4.   Zur  Erwerbung  eines  Telegraphen-Dienstgebäudes
  in  Königsberg  in  Pr.  (2.  Rate)  —  5,000
5.  Zur  allmäligen  Erwerbung  der  von  Kommunen
  hergestellten  Telegraphen  -Anlagen
und  Stationen  —  10,000
Summe  Kap.  5.  ....  —  59,822
6.  Militairverwaltung.
Zur  Küstenbefestigung  —  248,924
Summe  Kap.  6.  für  sich.
7.  Marineverwaltung.
1.  Für  bauliche  Einrichtungen  des  Marine-Etablissements
  in  Wilhelmshaven  —  500,000
2.  Für  Befestigung  des  Marine-Etablissements  in
Wilhelmshaven  und  zur  Beschaffung  der
Armirung  —  600,000
3.  Zur  Fortsetzung  der  Bauten  des  Kieler  Etablissements
  .  .  .  ..  .  .  .  ..  —  500,000
4.  Zur  Befestigung  des  Kieler  Hafens  und  zur
Beschaffung  der  Armirung  —  600,000
5.  Für  Land-  und  Wasserbauten  —  203,460
6.  Zur  Bezahlung  der  Restkaufgelder  für  die
Dienstgebäude  des  Marine-Ministeriums
und  der  Marine-Intendantur.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  88,000
7.  Für  unterseeische  Hafen-Vertheidigung  —  40,000
8.   Für  Beschaffung  von  Augmentations-Vorräthen
  —  40,000
9.  Zum  Bau  von  Kriegsschiffen  und  zur  Beschaffung
  der  Armirung  —  1,830,000
10.   Zur  Arrondirung  des  fiskalischen  Grundbesitzes
  in  Wilhelmshaven  —  2,000

 

 

Summe  Kap.  7...........

 

 

4,403,460
        <pb n="409" />
        —  397  —

 

 

 

 

 

 

 

59*

Kapitel.  Ausgabe.  Betrag.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport  Summe  Kap.  7.  ..  ..  .  —  4,403,460
Dazu  6.  .  .  ..  —  248,924
5.  —  59,822
4  —  12,220
"  3......  —  —
"  "  2  ..  .  —
"  1.  .  .  .  ..  —  —
Summe  II.  Einmalige  und  außerordentliche
  Ausgaben  .  ..  —  4,724,426
Dazu  I.  Fortdauernde  Ausgaben  —  72,721,861
Summe  der  Ausgabe  —  77,446,287
        <pb n="410" />
        398

 

 

 

 

Kaptitel.    Einnahme.  Betrag.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
1.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
a.  von  dem  Zollvereine.
1.  Ein-  und  Ausgangsabgaben  —  18,562,060
2.  Rübenzuckersteuer  .  .  .  ...  —  8,626,350
3.   Salzsteuer  ..  .  .  .  ...  —  7,671,290
4.  Tabackssteuer  ...  .  ..  .  .  ..  —  244,400
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Branntwein  .  ..  .  .  ..  —  9,651,440
6.  Braumalzsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier  .  .  ..  .  .  .  .  —  2,766,960
b.  von  Bundesgebieten,  welche  nicht  dem
Zollvereine  angehören.
7.   Aversen  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  von
a)  Preußen  —  141,950
b)  Oldenburg  .  ..  .....  ......  ...  .  ....  .  .  ..  —  4,180
c)  Bremen  .  ..  —  248,390
d)  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...................  —  657/480
Summe  Kap.  1  ..  —  48,574,500
2.  Wechselstempelsteuern  .  .  1,400,000
Davon  ab,  gemäß  §.  27.  des  Gesetzes  über  die
Wechselstempelsteuer    vom  10.  Juni  1869.
36  pCt.  oer  .  504,000
Bleiben  —  896,000
Summe  Kap.  2.  für  sich.
3.  Post-  und  Zeitungsverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Porto  19,472,284
2.  Personengeld.  ..............................  2,660,000

 

 

Latus.........  22,132,284
        <pb n="411" />
        399

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Einnahme.  Betrag.
Titel.
Rthlt.  Rthlr.

Transport  ....  .  22,132,284

3.   Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen
am  Orte  der  Postanstalten  421,350

4.|  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen
im  Umkreise  der  Postanstalten  671,870
5..  Sonstige  Gebühren  27,000
6.  Vermischte  Einnahmen  154,390
7.  Zuschuß  aus  der  Telegraphenkasse  181,000
8.  Postdampfschiffs-Verbindungen  43,000

9.  Debit  der  Zeitungen,  des  Bundesgesetzblattes
und  des  Postamtsblatts  529,000
Summe  der  Einnahme  24,159,894

b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.

1.  Besoldungen  und  Remunerationen  7,348,581

2.   Besoldungen  und  andere  Ausgaben  für  Landbriefträger
  .  ..  1,401,048
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  985,850
4.  Bau  und  Unterhaltung  der  Postwagen  1,137,370
5.  Postfuhrkosten  ...  .  ...  .  .  ..  5,880,945
6.  Vergütungen  an  Eisenbahngesellschaften  320,000
7.  Vermischte  Ausgaben  ...  70,220

8.  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  in  den
Hansestädten  .  ..  265,860

Verwaltungsausgaben.

9.  Generalpostamt,  Besoldungen  127,600
10.   Dasselbe,  Dispositionsfonds  14,600
11.   Ober-Postdirektionen,  Besoldungen  541,144
Latus  .....  18,093,218
        <pb n="412" />
        400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Einnahme.  Betrag.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
Transport  .....  18,093,218
12.   Ober-Postdirektionen,  Dispositionsfonds  81,500
13.  Andere  persönliche  Ausgaben  714,952
14.  Sächliche  Ausgaben  ...  2,024,300
15.   Erwerbung  von  Grundstücken,  Erbauung  und
Unterhaltung  der  Posthäuser,  Abgaben  und
Lasten  206,782
16.  Vergütungen  an  auswärtige  Postbehörden  34,647
17.  Restitutionen  aus  der  Einnahme  380,865
18.   Entschädigung  für  verlorene  und  beschädigte
Postsendungen  .  ..  25,990
19.  Kosten  der  Dampfschiffahrts-Verbindungen.  55,000
Bundesgesetzblatts-  und  Zeitungsdebits
  Komtoir.
20.  Besoldungen  47,200
21.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  4,400
22.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  51,075
Summe  der  Ausgabe  21,719,929
Die  Einnahme  beträgt.  24,159,894
Mithin  ist  Ueberschuß..  2,439,965  2,439,965
Davon  sind  zu  gemeinsamen  außerordentlichen
Ausgaben  erforderlich  ...................  —
Bleiben zur Vertheilung disponibel.....  2,439,965
Von  dem  auf  Preußen  fallenden  Antheile  an
den  Postüberschüssen  werden  —  39,250
vorweg  in  Abzug  gebracht  und  an  das
Großherzogthum  Hesen  gezahlt.
Bleiben  Kap.  3  —  2,400,715
        <pb n="413" />
        401

 

 

 

Kapitel.  Einnahme.  Betrag.
Titel.
Rthlr.  Rthlr.
4.  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Gebühren  für  Beförderung  telegraphischer
Depeschen    2,968,000
2.  Vermischte  Einnamen  28,300
Summe  2,996,300
b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.
1.  Besoldungen  .............................  1,178,528
2.   Andere persönliche Ausgaben...............  339,040
3.  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Apparate
und  Batterien,  sowie  Unterhaltung  der
Stationseinrichtungen  99,395
4.   Unterhaltung,  Verlegung  und  Vervollständigung
  der  Telegraphenlinien  334,800
(Tit.  4.  ist  von  einem  Jahr  in  das  andere  übertragungsfähig.)

Verwaltungsausgaben.
5.  Centralverwaltung,  Besoldungen  50,300
6.  Dieselbe,  Dispositionsfonds  9,550
7.   Bezirksverwaltung,  Besoldungen  107,475
8.  Dieselbe,  Dispositionsfonds  ................  22,300
9.  Andere  persönliche  Verwaltungskosten  47,900
10.   Sächliche  Ausgaben  432,975
11.   Unterhaltung  der  Dienstgebäude  8,800
(Tit.  11.  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere
übertragungsfähig.)
12.  Vermischte  Ausgaben  305,415
Summe  der  Ausgabe  2,936,478
Die  Einnahme  beträgt.  2,996,300
Mithin  ist  Ueberschuß  Kap.  4  —  59,822

 

 

welcher  zu  den  gemeinsamen  extraordinairen
Ausgaben  (Abschnitt  II.  Kap.  5.)  von  gleicher
  Höhe  erforderlich  ist.
        <pb n="414" />
        Kapitel. / Titel.  Einnahme.  Betrag.
Rthlr.  Rthlr.

5.  Verschiedene  Einnahmen  —  134,288

Summe  Kap.  5.  für  sich.

6.  Aus  der  Bundesanleihe  (Gesetz  vom

9.  November  1867.  und  Gesetz  vom
20.  Mai  1869)  ·.......  —2,020,924

Summe  Kap.  6.  für  sich.

7.  Matrikularbeiträge.

1.  Preußen  .................................  —19,249,584
2.   Lauenburg............................·...  —  40,355
3.   Sachsen  .  ..  .  .  ..  —  1,954,203
4.  Hessen  ....................................  —  207,635
5.  Mecklenburg-  Schwerin  —  462,079
6.  Sachsen-Weimar  ....  —  140,892
7.  Mecklenburg  -  Strelitz  .  ..  —  81,742
8.   Oldenburg  .  ...  .  .  ..  —  201,102
9.  Braunschweig  —  225,400
10.   Sachsen-Meiningen......................  —  90,064
11.  Sachsen-  Altenburg  ............  —...........  —  73,273
12.  Sachsen  -  Koburg  -  Gotha.  ................  ...  —  6,203
13.   Anhalt  —  90,918
14.   Schwarzburg-  Rudolstadt  —  37,594
15.  Schwarzburg-Sondershausen  .....  ..........  —  33,524
16.  Waldeck  —  29,452
17.   Reuß ältere Linie.........................  —  22,853
18.   Reuß  jüngere  Linie  —  43,711
19.  Schaumburg-  Lippe  —  15,939
20.   Lippe....................................  —  60,428
21.   Lübeck....................................  —  21,720
22.   Bremen.........·........................  —  72,006
23.  Hamburg  —  199,361
Summe  Kap.  7.  23,360,038

 

 

Die  Repartition  dieser  Summe  unterliegt
noch  der  Berichtigung  nach  Maaßgabe  des
Resultats  der  im  Dezember  1870.  stattfindenden
  Volkszählung.
        <pb n="415" />
        —  403  —

 

 

 

 

Berlin,  den  15.  Mai  1870.

(L.  S.)

Balancirt.

 

 

Wilhelm.

    

Kapitel.  Einnahme.  Betrag.
Titel.

Rthlr.  Rthlr.
Rekapitulation.  

Summe  Kap.  1  —  48,574,500

-  -  2..  —  ..  —  896,000

-  -3....  —  2,400,715

-  -4......  —  59,822

-  .5......  —  134,288

-  -6......  —  -2,020,924

-  -7...·..  —23,360,038

Summe  der  Einnahme  —  77,446,287

Die  Ausgabe  beträgt  .  —  77/446,287

 

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundesgesetzbl.  1870.
        <pb n="416" />
        —  404  —

(Nr.  517.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Militairverwaltung  des
Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871.  Vom  15.  Mai  1870.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Artikel  62.  und  71.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  dieser  Verordnung  als  Anlage  beigefügte,  dem  Bundesrathe  und  dem
Reichstage  zur  Kenntnißnahme  und  Erinnerung  vorgelegte  Haupt-Etat  der  Militairverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871.  wird  auf  den,  in
dem  Bundeshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1871.  unter  Kapitel  6.  der  fortdauernden
  Ausgaben  vorgesehenen  Betrag  von  66,856,638  Rthlr.  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.
        <pb n="417" />
        —  405  —

Haupt-Etat
der
Militair-Verwaltung
des  Norddeutschen  Bundes

für

das  Jahr  1871.
        <pb n="418" />
        —  406  —

 

 

 

Betrag
Einnahme.  für
  1871.
Rthlr.
Die  nach  Artikel  62.  der  Bundesverfassung  dem  Bundesfeldherrn
  zur  Verfügung  zu  stellenden  225  Thaler
jährlich  für  den  Kopf  der  Friedens-  Präsenzstärke
des  Bundesheeres,  welche  nach  Artikel  60.  auf
Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867.  normirt
ist,  sind  nach  der,  auf  Grund  der  Zählung  am
3.  Dezember  1867.  festgestellten  Bevölkerungszahl
von  29,970,478  Seelen,  überhaupt  für  299,704  
Mann  zu  berechnen  und  ergeben  eine  Einnahme  von         67,433,400
Hiervon  gehen  für  1871.  ab:
Ausfall  in  Folge  der  mit  einzelnen  Bundesstaaten  getroffenen
  Vereinbarungen,  wonach  dieselben  für  die
ersten  Jahre  einen  geringeren,  allmälig  bis  zum
vollen  Satze  steigenden  Betrag  zu  entrichten  haben  576,762
Es  bleiben  daher  nur  disponibel  66,856,638
        <pb n="419" />
        107

—

 

 

 

 

 

1.  2.  4  5.

Titel.  Ausgabe.    Preußen  Sachsen.  Mecklen-   Hessen.  Ueberhaupt für  
      etc.  burg.
1871.

Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
A.  Fortlaufende  Ausgaben.
Kriegsministerium.

1.  Besoldungen  .  .  ..  308,030  —  308,030
2.   Andere  persönliche  Ausgaben  12,900  —  —  —  12,900
3.  Sächliche  Ausgaben  ..  40,600  —  —  —  40,600

General-Militairkasse.
4.  Persönliche  Ausgaben  30,450  4,999—  —  35,440
Militair-Intendanturen.

5.  Persöndiche  Ausgaben  ...  243,890  23,810—  —  267,700

6.  Sächliche  Ausgaben  31,473  2,  445  —  33,928
Militairgeistlichkeit.

7.  Persönliche  Ausgaben  95,532  5,750  1,294  —  102,576

8.  Sächliche  Ausgaben  9,110  11,000
Militair-  Justizverwaltung.

9.  Persönliche  Ausgaben  ...  117,774    10,870  1,040  —  129,684
10.  Sächliche  Ausgaben  1,734  126  40—  1,900
11.  Besoldung  der  höheren  Truppen-Befehlshaber

  614,992  52,030  —  667,022
Kommandanten,  Platzmajore
und  Etappen-Inspektoren.
12.  Persönliche  Ausgaben  161,264  6,780  —  —  168,044
13.  Sächliche  Ausgaben  336—  —  —  336
Latus  .....  1,668,085      108,561       2,514     1,779,160
        <pb n="420" />
        408

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.
Titel.  Ausgabe.      Preußen    Sachsen.  Mecklen-    Hessen.  Ueberhaupt für
    etc.  burg.
  1871.
Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
Transport  .  1,668,085  108,561  2,514                 1,779,160
14.  Besoldung  der  Adjutantur  Sr.
Majestät  des  Bundesfeldherrn
  .  .  ..  29,500  —  —  —  29,500
Generalstab.
15.  Persönliche  Ausgaben  .  ..  197,580           14,070  —  —  211,650
16.  Sächliche  Ausgaben  64,520  7,6200—  —  72,140
17.  Besoldung  der  Adjutantur-Offiziere
  63,498  10,300  7,900  —  81,698
Ingenieurkorps.
18.   Persönliche  Ausgaben  ..  382,024        19,456  —  401,480
19.  Sächliche  Ausgaben  ...  16,900  900  —  —  17,800
Geldverpflegung  der  Truppen.
20.   Gehälter  und  Löhnung  der  Truppen.  20,018,  219  1,  729,010  415,031  493,763  22,647,023
21.   Extraordinaire  Gehälter  .  ..  95,000  31,215  —  —  126,215
Naturalverpflegung.
22.   Persönliche  Ausgaben  .  193,920      17,180  211,100
23.   Sächliche  Verwaltungsausgaben  12,616,475  1,120,298  295,908  —  14,032,681
24.  Neubau  und  Unterhaltung  der  Magazingebäude
  106,250  6,800  —  113,050
Bekleidung  der  Armee.
25.  Persönliche  Ausgaben  13,225  8,896    —  22,121
26.   Sächliche  Ausgaben  4,164,944  396,505  94,578  —  4,656,027

 

 

 

39,630,140    3,461,811  815,931  493,763  44,401,645
        <pb n="421" />
        409

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.
Titel.  Ausgabe.        Preußen  Sachsen.  Mecklen-    Hessen.  Ueberhaupt für
    etc.  burg.
  1871.
Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
Transport  .  .  ...  39,630,140   3,461,811  815,931  493,763    44,401,645
Garnison-Verwaltungswesen.
27.  Persönliche  Ausgaben  180,250  12,112  5,450  —  197,812
28.  Verwaltung  und  bauliche  Unterhaltung
der  Kasernen  etc.  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  2,109,434  138,200  26,040  —  2,273,674
29.   Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten          235,000  10,000  5,000  250,000
30.  Unterhaltung  der  Uebungsplätze,  sowie
Manöverkosten  .  238,000  35,400  1,700  —  275,100
31.  Invaliden-Institue  .  168,084  —  3,110—  171,194
32.  Servis  ...  .  .  .  .  3,738,203  356,249  88,808  —  4,183,260
Lazarethwesen.
33.  Persönliche  Ausgaben  91,300  6,400  1,850—  99,550
34.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  907,100  78,150  19,350  —  1,004,600
35.  Unterhaltung  der  Gebäude  ..  182,  700  15,900  3,940  —  202,540
36.   Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten  93,100  4,000  2,100  —  99,200
Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feld-Equipage.

37.  Sächliche  Ausgaben  61,560  5.385  290  —  67,235
38.  Verpflegung  der  Ersatz-  und
Reserve-Mannschaften  376,600      30,900  8,060  —  415,560
Ankauf  der  Remonten.
39.  Persönliche  Ausgaben  12,408  —  12,408
40.  Sächliche  Ausgaben.  731,090     87,215  26,686  844,991
Verwaltung  der  Remonte-Depots.

41.  Persönliche  Ausgaben  .  .  ..  37,700  —  —  —  37,700
42.  Sächliche  Ausgaben  282,030  —  —  —  282,030
Latus  .....  493,763     54,818,499

 

49,074,699  4,241,722    1,008,315
        <pb n="422" />
        410

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.

Titel.  Ausgabe.      Preußen  Sachsen.  Mecklen-   Hessen.  Ueberhaupt
    etc.  burg.  für
1871.

Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
  Transport  -  49,074,699  4,241,722  1,008,315  493,763  54,818,499
43.  Reisekosten,  Vorspann-  und
Transportkosten,  Tagegel-  
der, Zulagen etc. ........·....  715,436   51,000    12,400—  778,836
Militair-Erziehungs-  und  Prüfungsanstalten.

44.   Persönliche  Ausgaben  224,976  19,476  —  —  244,452
45.  Sächliche  Ausgaben  ...  205,929  3,960  —  —  209,889
Pflege-  und  Unterrichtskosten
für  Kinder.
46.  Persönliche  Ausgaben  ..  35,360  6,300  700  —  42,360
47.   Sächliche  Ausgaben  .  ..  36,319  1,200  —  —  37,519
Militair-Medizinalwesen  und
ärztliche  Bildungs-Anstalten.
48.  Persönliche  Ausgaben  34,198  4,000  —  —.  38,198
49.  Sächliche  Ausgaben  ..  10,152  700  —  —  10,852
Artillerie-  und  Waffenwesen.
50.  Persönliche  Ausgaben  ..  .  .  .  ..  233,726  12,330  2,420  —  248,476
51.   Sächliche  Ausgaben  1,650,962  120,309    1,810  —  1,773,081
Für  die  technischen  Institute  der
Artillerie.
52.   Persönliche  Ausgaben  .  ..  71,152  5,430  —  —  76,582
53.   Sächliche  Ausgaben  .  64,000  3,900    —  67,900
Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen.
54.   Persönliche  Ausgaben  76,260  835  —  —  77,095
55.  Sächliche  Ausgaben  448,250  4,600  30  —  452,880
Latus.  52,881,419  4,475,762  1,025,675  493,763  58,876,619
        <pb n="423" />
        411

 

1.

2.

3.

4.

5.

Ueberhaupt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Titel.  Ausgabe.        Preußen  Sachsen.  Mecklen-    Hessen.  für
    etc.  burg.
  1871.
Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
Transport..  52,881,419  ,4,475,762  1,025,675  493,763  58,876,619
56.  Zu  Unterstützungen  für  aktive
  Militairs  und  Beamte,  für
welche  keine  besonderen  Unterstützungsfonds
  bestehen.  23,800  1,000  200—  25,000
Invalidenwesen.
57.   Pensionen  für  Offiziere,  Beamte  und
Soldaten  5,662,600  279,500  122,865  —  6,064,965
58.   Pensionen  für  Wittwen,  Erziehungsgelder
für  Kinder,  Unterstützungen  etc.  409,365  43,000  22,400    —  474,765
59.  Zuschuß  zur  Militair-Wittwenkasse
  212,385  —  —  212,385
60.  Verschiedene  Ausgaben  64  ,850  3,986  600  —  69,436
Summe  A        59,254,419     4,803,248  1,171,740  493,763    65,723,170
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  61
        <pb n="424" />
        412  —

 

Titel.

Ausgabe.

1.

Preußen
etc.

Rthlr.

2.

Sachsen.

Rthlr.

3.

Mecklenburg.


Rthlr.

4.

Hessen.

Rthlr.

5.
Ueberhaupt
für
1871.
Rthlr.

 

24.

29.

36.

 

B.  Einmalige  Ausgaben.

—

1. Zum  Neubau  eines  Körnermagazins
in  Hannover,  als  erste  Rate
2. Zum  Neubau  eines  Fouragemagazins
daselbst.
3.  Zum  Neubau  einer  Dampfmahlmühle
  in  Mainz  ...

4. Zum  Neubau  einer  Garnisonbäckerei
in  Osnabrück  .  ..
5. Zur  Anschaffung  der  Fahnen  für  die
4  Landwehr-Bataillone  des  Mecklenburgischen
  Kontingents
6.  Zum  Ersatz  des  bei  dem  Brande
des  Pontonschuppens  in  Dresden
am  19.  November  1869.  verloren
gegangenen  Ausrüstungs-  etc.  Materials.

7. Zur  Vollendung  des  Baues  eines
neuen  Dienstgebäudes  für  den  Generalstab
  der  Armee  in  Berlin  und
der  Kasernenbauten  in  Danzig,
Spandau,  Minden  und  Lübeck,  sowie
  zur  Fortsetzung  des  Kasernenbaues
  in  Stettin
8. Zur  Ausstattung  der  reorganisirten
Feldlazarethe  mit  dem  schon  im
Frieden  vorräthig  zu  haltenden  Material,
  insbesondere  mit  chirurgischen
Instrumenten  .  .  .  ..













26,000
29,000
15,000

20,000

316,000

8,000

60,568

400

 

 

414,000

 

60,568

 

400
        <pb n="425" />
        413

 

Titel.

Ausgabe.

1.
Preußen
etc.

Rthlr.

2.

Sachsen.

Rthlr.

3.

Mecklenburg.


Rthlr.

4.

Hessen.

Rthlr.

5.
Ueberhaupt
für
1871.
Rthlr.

 

49.

51.

53.

55.

 




11. Zu  Lazarethbauten  und  Einrichtun-12. Zur

  baulichen  Erweiterung  des  medi-13.

  Zur  Herstellung  von  Verwahrungs-14.

  Zum  Bau  von  Friedens-Pulver-15. Zum
  Bau
16.  Zur  Erweiterung  des  Zeughaus-17.
  Zum  Bau  eines  Kriegs-Laborato-18.

  Zum  Bau  eines  neuen  Laborato-19.

  Für  bauliche  Einrichtungen  und  Ma-Transport.


9. Zum  Neubau  eines  Garnisonlazareths
in  Stralsund,  als  zweite  Rate
10. Zur Vollendung  des  Garnisonlazareth-Neubaues
  in  Dresden

gen  in  Parchim  und  Rostock
zinisch  -chirurgischen  Militair-  Instituts
  in  Berlin,  als  erste  Rate..

räumen  für  gezogene  Geschütze  und
Eisenmunition  zu  denselben

magazinen
eines  bombensicheren
Zeughauses  in  Wesel

Wachtgebäudes  in  Köln

riums  in  Neisse  .  ..
riums  in  Kassel,  sowie  zur  Herstellung
  und  Einrichtung  des  bisherigen
  Laboratoriums  daselbst  zu
Aufbewahrungsräumen  für  Artilleriematerial

schinen  zur  Herstellung  des  prismatischen
  Pulvers  bei  der  Pulverfabrik
in  Spandau
20. Zur  Fortsetzung  des  Festungsbaues
von  Königsberg

  

414,000

15,000

14,000

31,475

20,000

20,610

9,300

15,000

10,115

57,000
200,000

60,568

16,000

400

20,000







806,500



76,568

20,400



61*
        <pb n="426" />
        414

 

 

 

 

 

 

  

 

 
 
   

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.
Ueberhaupt
Ausgabe.    Preußen  Sachsen.  Mecklen-  Hessen.  für
Titel.    etc.  burg.  
  1871.
Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
Transport  806,500  76,568  20,400
21.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  der  Feste
Boyen  10,000
22.  Zum  Umbau  der  Hagelsberg-  Befestigung
  bei  Danzig  .  ..  60,000
23.  Zum  Umbau mehrerer  Forts  bei  Neisse  80,000
24.  Zum  Umbau  und  zur  Verstärkung
der  Festungen,  einschließlich  der  Vermehrung
  der  Pulvermagazine  und
Geschoßräume  in  denselben  .  .  80,000
Summe  B.  1,036,  500  76,568  20,400  —  1,133,468
Hierzu    59,254,419    4,803,248      1,171,740      493,763  65,723,170    
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  ..  60,290,919    4,879,816    1,192,140  493,763    66,856,638  
Zusammenstellung.
Die  Einnahme  beträgt  .  ..  —  —  —  66,856,638
Die  Ausgabe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —  —  66,856,638
Balancirt.  
Berlin,  den  15.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

(Nr.  518.)
        <pb n="427" />
        —  415  —

(Nr.  518.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen  Bundes
für  das  Jahr  1870.  Vom  11.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Dem  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  211.)
festgestellten  Bundeshaushalts  -Etat  treten  unter  Kapitel  7.  der  einmaligen  und
außerordentlichen  Ausgaben  folgende  neue  Titel  hinzu:

Titel  10.  zu  Bauten  und  Einrichtungen
in  Wilhelmshaven.  1,200,000  Thlr.,
davon  ab

Minderausgabe  bei
Titel  3.  und  6.  600,000

bleiben:  600,000  Thlr.
*  §.  2.

Diese  Mehrausgaben  von  600,000  Thalern  werden  aus  der  Bundesanleihe
(Gesetz  vom  9.  November  1867.  und  Gesetz  vom  20.  Mai  1868.)  bestritten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  519.)
        <pb n="428" />
        —  416  —

(Nr.  519.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Elbzölle.  Vom  11.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  zur  Ausführung  der  Bestimmung  in  Artikel  54.  Alinea  4.  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  im  Namen  des  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.
Die  Erhebung  des  Elbzolles  hat  spätestens  am  1.  Juli  1870.  aufzuhören.

§. 2.
Für  den  Wegfall  der  Erhebung  des  Elbzolles  wird  aus  den  Mitteln  des
Bundes  gewährt:
1)  an  das  Großherzogthum  Mecklenburg.  Schwerin  eine  Abfindung  von
Einer  Million  Thalern,
2)  an  das  Herzogthum  Anhalt  eine  Abfindung  von  fünfundachtzig  Tausend
Thalern.

§.  3.  
Die  im  §.  2.  bestimmten  Abfindungssummen  sind  bis  zu  ihrem  successiven
Abtrage  vom  1.  Juli  1870.  an  mit  vier  vom  Hundert  zu  verzinsen.
Der  Abtrag  derselben  aber  hat  in  folgender  Weise  zu  geschehen:

a)  an  das  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  innerhalb  zwanzig  Jahren
mittelst  vierzig  halbjähriger  Zahlungen  von  gleicher  Höhe,  welche  das
Kapital  und  die  abnehmenden  Zinsen  für  die  noch  nicht  fälligen  Termine
umfassen;

b)  an  das  Herzogthum  Anhalt  innerhalb  fünf  Jahren  mittelst  zehn  halbjähriger
  Zahlungen  von  gleicher  Höhe,  welche  das  Kapital  und  die  abnehmenden
  Zinsen  für  die  noch  nicht  fälligen  Termine  umfassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  520.)
        <pb n="429" />
        —  417  —

(Nr.  520.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  einerseits  und  Oesterreich  andererseits,
  die  Aufhebung  des  Elbzolles  betreffend.  Vom  22.  Juni  1870.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn  etc.  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
den  Elbverkehr  durch  Aufgebung  des  auf  demselben  ruhenden  Elbzolles  zu  fördern,
  haben  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Generalmajor  und  General  à  la  suite,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Kaiserlichen
  und  Königlich  Apostolischen  Majestät  etc.,  Hans  Lothar
v.  Schweinitz;

Seine  Kaiserliche  und  Königlich  Apostolische  Majestät:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Reichskanzler  und  Minister
  des  Kaiserlichen  Hauses  und  des  Aeußern  etc.,  Friedrich
Ferdinand  Grafen  v.  Beust,

welche,  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,
  die  nachstehende  Uebereinkunft  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Vom  1.  Juli  1870.  ab  sollen  auf  der  Elbe  von  den  Schiffen  und  deren
Ladungen,  sowie  von  den  Flößen,  Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer
Anstalten,    welche  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben  werden

dürfen.

Artikel  II.

Die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Hannover,
Dänemark,  Mecklenburg.  Schwerin,  Anhalt-  Dessau-Köthen,  Anhalt-Bernburg,
Lübeck  und  Hamburg,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend,  vom  4.  April
1863.,  die  durch  Artikel  14.  dieser  Uebereinkunft  suspendirten  Bestimmungen  der
hinsichtlich  der  Elbschiffahrt  bestehenden  Verträge  und  Vereinbarungen  und  die
Vereinbarung  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt-Dessau-Köthen,
Anhalt-Bernburg  und  Hamburg,  die  Verwaltung  und  Erhebung  des  gemeinschaftlichen
  Elbzolles  zu  Wittenberge  betreffend,  vom  4.  April  1863.,  treten  mit
dem  1.  Juli  1870.  außer  Kraft.

Art.
        <pb n="430" />
        —  418  —

Artikel  III.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  binnen  zehn  Tagen  in  Wien  ausgewechselt  werden.

Wien,  den  22.  Juni  1870.
(L.  S.)  v.  Schweinitz.  (L.  S.)  Beust.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  der  vorstehenden  Uebereinkunft
  ist  zu  Wien  erfolgt.

 

(Nr.  521.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  wegen  Errichtung  eines
obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen  vom  12.  Juni  1869.  Vom
22.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  27.  des  Geseztzes,  betreffend  die
Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  v.  J.
was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für
Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  201.)  tritt  mit  dem
5.  August  1870.  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  22.  Juni  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="431" />
        —  419  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

№  23.

 

(Nr.  522.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen  im
Norddeutschen  Bunde.  Vom  10.  Juni  1870.

In  Ausführung  des  Artikels  45.  der  Bundesverfassung  hat  der  Bundesrath
des  Norddeutschen  Bundes  das  nachfolgende

Betriebs-Reglement
für
diie  Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde
beschlossen:

Die  nachstehenden  Bestimmungen  für  die  Beförderung  von  Personen,
Reisegepäck,  Leichen,  Fahrzeugen  und  Thieren,  sowie  von  Gütern,  kommen  vom
1.  Oktober  1870.  ab  auf  sämmtlichen  Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde  im
Lokal-  und  Verbandverkehr,  sowie  im  Verkehr  von  Bahn  zu  Bahn  zur  Anwendung.


Spezial-  Bestimmungen    einzelner  Eisenbahnverwaltungen  oder  Eisenbahnverbände
  haben  neben  diesem  Reglement  nur  Geltung,  wenn  sie  in  die  bezüglichen
  Tarife  aufgenommen  sind,  mit  den  Festsetzungen  dieses  Reglements  nicht
im  Widerspruch  stehen,  dieselben  vielmehr  nur  ergänzen  oder  wenn  sie  dem  Publikum
  günstigere  Bedingungen  gewähren.
A.
Beförderung  von  Personen,  Reisegepäck,  Leichen,  Fahrzeugen
und  lebenden  Thieren.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
§.  1.
Pflichten  des  Dienstpersonals.
Das  bei  den  Eisenbahnen  angestellte  Dienstpersonal  ist  zu  einem  bescheidenen

  und  höflichen,  aber  entschiedenen  Benehmen  gegen  das  Publikum,  sowie
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  62  fer-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  5.  Juli  1870.
        <pb n="432" />
        —  420  —

ferner  verpflichtet,  sich  innerhalb  der  ihm  angewiesenen  Dienstgrenzen  gefällig
zu  bezeigen.
Dasselbe  hat  die  ordnungsmäßigen  Dienstleistungen  unentgeltlich  zu  verrichten;
  es  ist  ihm  strenge  untersagt,  für  solche  vom  Publikum  ein  Geschenk
anzunehmen.
Dem  Dienstpersonal  ist  das  Rauchen  während  des  dienstlichen  Verkehrs
mit  dem  Publikum  verboten.
§.  2.

Rechte  des  Dienstpersonals.
Den  Anordnungen  des  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  Dienstabzeichen
versehenen  Dienstpersonals  ist  das  Publikum  Folge  zu  leisten  verbunden.

§.  3.
Entscheidung  von  Streitigkeiten.
Streitigkeiten  zwischen  dem  Publikum  und  dem  Dienstpersonal  entscheidet
auf  den  Stationen  der  Stationsvorsteher,  während  der  Fahrt  der  Zugführer.

§.  4.
Beschwerdeführung.

Beschwerden  können  bei  den  Dienstvorgesetzten  mündlich  oder  schriftlich  angebracht,
  auch  in  das  auf  jeder  Station  befindliche  Beschwerdebuch  eingetragen
werden.

Die  Verwaltung  hat  auf  alle  Beschwerden  zu  antworten,  welche  unter
Angabe  des  Namens  und  des  Wohnorts  des  Beschwerdeführenden  erfolgen.  Beschwerden
  über  einen  Dienstthuenden  müssen  dessen  thunlich  genaue  Bezeichnung
nach  dem  Namen,  der  Nummer  oder  einem  Uniform-  Merkmale  enthalten.

§. 5.
Betreten  der  Bahnhöfe  und  der  Bahn.

Das  Betreten  der  Bahnhöfe  und  der  Bahn  außerhalb  der  bestimmungsmäßig
  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweilig  geöffneten  Räume  ist  Jedermann,
mit  Ausnahme  der  dazu  nach  den  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements
befugten  Personen,  untersagt.  

§. 6.

Beschränkung  der  Verpflichtung  zum  Transporte.  Zahlungsmittel.

Die  Beförderung  von  Personen,  Thieren  und  Sachen  findet  nicht  statt,
wenn  außergewöhnliche  Hindernisse  oder  höhere  Gewalt  entgegenstehen,  oder  die
vorhandenen  Transportmittel  nicht  ausreichen.

Als  Zahlungsmittel  ist  überall  das  auf  den  Nachbarbahnen  gesetzlichen
Kurs  besitzende  Gold-  und  Silbergeld,  mit  Ausschluß  der  Scheidemünze,  zu  dem
von  der  Eisenbahnverwaltung  festgesetzten  und  bei  jeder  Expedition  durch  Anschlag
publizirten  Kurse  anzunehmen,  insoweit  dieser  Annahme  ein  gesetzliches  Verbot
überhaupt  nicht  entgegensteht.

II.  Be-
        <pb n="433" />
        —  421  —

II.  Besondere  Bestimmungen.
a.  Beförderung  von  Personen.

§.  7.
Fahrpläne.  Extrafahrten.  Abfahrtszeit.

Die  Personenbeförderung  findet  nach  Maaßgabe  der  öffentlich  bekannt  gemachten
  und  auf  allen  Stationen  ausgehängten  Fahrpläne  statt,  aus  denen  auch
zu  ersehen  ist,  welche  Wagenklassen  die  einzelnen  Züge  führen.

Extrafahrten  werden  nur  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung  gewährt.

Für  den  Abgang  der  Züge  sind  die  auf  den  Bahnhöfen  befindlichen  Stationsuhren
  maaßgebend.

§.  8.
Fahrpreise.
Die  Fahrpreise  bestimmt  der  auf  allen  Stationen  ausgehängte  Tarif.

§.  9.
Billetverkauf.  Zurücknahme  gelöster  Billets.

Der  Verkauf  der  Fahrbillets  (Fahrkarten)  kann  auf  Stationen  von  geringer
  Frequenz  nur  innerhalb  der  letzten  halben  Stunde,  auf  Stationen  mit
größerer  Frequenz  aber  innerhalb  einer  Stunde  vor  Abgang  desjenigen  Zuges,
mit  welchem  der  Reisende  befördert  sein  will,  und  wenn  zwischen  zwei  nach  derselben
  Richtung  abgehenden  Zügen  eine  noch  kürzere  Zwischenzeit  liegt,  jedoch  nur
imerhalb  dieser  Frist  verlangt  werden.  Diejenigen,  welche  bis  fünf  Minuten
vor  Abgang  des  Zuges  noch  kein  Billet  gelöst,  haben  auf  Verabfolgung  eines
solchen  keinen  Anspruch.

Das  zu  entrichtende  Fahrgeld  ist  abgezählt  bereit  zu  halten,  damit  Aufenthalt
  durch  Geldwechseln  vermieden  werde.

Die  Fahrbillets  geben  Anspruch  auf  die  entsprechende  Wagenklasse,  soweit
in  dieser  Plätze  vorhanden  sind,  resp.  beim  Wechseln  der  Wagen  vorhanden  bleiben.
  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  können  die  Billets  gegen  Erstattung  des  dafür
gezahlten  Betrages  zurückgegeben  oder  gegen  Billets  anderer  Klassen,  in  welchen
noch  Plätze  vorhanden  sind,  unter  Ausgleichung  des  Preisunterschiedes  umgetauscht
werden.  

Jedenfalls  haben  die  mit  durchgehenden  Billets  ankommenden  Reisenden
den  Vorzug  vor  den  neu  Hinzutretenden.

§.  10.

Fahrbillets  und  Gültigkeit  derselben.  Fahrpreis-Ermäßigung  für  Kinder.

Das  Fahrbillet  bezeichnet  die  Stationen,  von  und  bis  zu  welchen  die  Fahrt
verlangt  worden;  ferner  das  Fahrgeld  für  die  Wagenklasse,  welche  der  Reisende
benutzen  will;  endlich  die  Zeit  oder  den  Zug,  wofür  das  Billet  gilt.  Die  Zeit
oder  der  Zug,  wofür  jedes  Fahrbillet  gültig,  ist  durch  Abstempelung  darauf  aus-62*

  ge-
        <pb n="434" />
        —  422  —

gedrückt,  so  daß  jeder  Käufer  sofort  zu  prüfen  im  Stande  ist,  ob  das  Billet  auf
die  von  ihm  beabsichtigte  Fahrt  lautet.

Den  Reisenden  ist  gestattet,  während  der  Fahrt  auf  einer  Zwischenstation
auszusteigen,  um  mit  einem  am  nämlichen  oder  am  nächstfolgenden  Tage  nach
der  Bestimmungsstation  abgehenden,  zu  keinem  höheren  Tarifsatze  fahrenden  Zuge
dahin  weiter  zu  reisen.  Solche  Reisenden  haben  jedoch  auf  der  betreffenden
Zwischenstation  sofort  nach  dem  Verlassen  des  Zuges  dem  Stationsvorsteher  ihr
Billet  vorzulegen  und  dasselbe  mit  dem  Vermerke  der  verlängerten  Gültigkeit
versehen  zu  lassen.  Die  Ausantwortung  des  Gepäcks  auf  der  Aussteigestation
kann  in  solchem  Falle  nicht  beansprucht  werden.

Kinder  unter  zehn  Jahren  werden  zu  ermäßigten  Fahrpreisen  befördert.

Finden  Zweifel  über  das  Alter  der  Kinder  statt,  so  entscheidet  der  Ausspruch
  des  bei  der  Revision  anwesenden  obersten  Beamten.

Für  Kinder,  die  noch  getragen  werden  müssen  und  ihre  Stelle  auf  ihrer
Angehörigen  Plätzen  mitfinden,  erfolgt  keine  Zahlung.

§.  11.
Umtausch  gelöster  Fahrbillets.

Ein  Umtausch  gelöster  Fahrbillets  gegen  Billets  höherer  Klassen  ist  den
Reisenden  bis  zehn  Minuten  vor  Abgang  des  Zuges  gegen  Nachzahlung  der
Preisdifferenz  unverwehrt,  soweit  noch  Plätze  in  den  höheren  Klassen  vorhanden
sind.  Unterwegs  auf  Zwischenstationen  kann  ein  Uebergehen  auf  Plätze  einer
höheren  Klasse  nur  gegen  Zukauf  eines  Billets  auf  die  Bestimmungsstelle,  durch
dessen  Preis  einschließlich  desjenigen  für  das  bereits  gelöste  Billet  der  Fahrpreis
für  die  höhere  Klasse  mindestens  gedeckt  wird,  beansprucht  werden.  

Der  Umtausch  eines  schon  gelösten  Billets  höherer  Klasse  gegen  ein  solches
niedrigerer  Klasse  ist  nur  in  dem  im  §.  9.  gedachten  Falle  zulässig.

§.  12.
Anweisung  der  Plätze.

Einzelne  bestimmte  Plätze  werden  nicht  verkauft  und  können  im  Voraus
nicht  belegt  werden.

Das  Dienstpersonal  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  der  Reisenden  verpflichtet,
  denselben  ihre  Plätze  anzuweisen.  Allein  reisende  Damen  sollen  auf
Verlangen  möglichst  nur  mit  Damen  in  Ein  Coupé  zusammengesetzt  werden.  In
jedem  Zuge  muß  sich  mindestens  je  Ein  Damencoupé  für  die  Reisenden  der  zweiten
  und  dritten  Wagenklasse  befinden.

§.  13.
Ausschluß  belästigender  Personen  von  der  Fahrt.
Personen,  welche  wegen  einer  sichtlichen  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen
  durch  ihre  Nachbarschaft  den  Mitreisenden  augenscheinlich  lästig  werden  würden,
  können  von  der  Mit-  und  Weiterreise  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  nicht
ein  besonderes  Coup  bezahlen.  Etwa  bezahltes  Fahrgeld  wird  ihnen  zurückgegeben,
  wenn  ihnen  die  Mitreise  nicht  gestattet  wird.  Wird  erst  unterwegs  wahrge-
        <pb n="435" />
        —  423  —

genommen,  daß  ein  Reisender  zu  den  vorstehend  bezeichneten  Personen  gehört,  so
muß  er  an  der  nächsten  Station,  sofern  kein  besonderes  Coupé  bezahlt  und  für
ihn  bereit  gestellt  werden  kann,  von  der  Weiterbeförderung  ausgeschlossen  werden.
  Das  Fahrgeld,  sowie  die  Gepäckfracht  werden  ihm  für  die  nicht  durchfahrene
  Strecke  ersetzt.

Für  den  Fall,  daß  ein  Reisender  ein  besonderes  Coupé  bezahlt,  kann  er
darin  so  viele  Begleiter  mitnehmen,  daß  das  Coupé  voll  besetzt  wird.

§.  14.
Wartesäle.  Billet-  und  Gepäckexpeditionen.  Billetkontrole.

Die  Wartesäle  sind  spätestens  Eine  Stunde,  die  Billet-  und  Gepäckexpeditionen
  auf  Stationen  mit  größerer  Frequenz  gleichfalls  spätestens  Eine
Stunde,  auf  Stationen  mit  geringer  Frequenz  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor

Abgang  eines  jeden  Zuges  zu  öffnen.

Das  vom  Reisenden  gelöste  Billet  ist  auf  Verlangen  bei  dem  Eintritt  in
den  Wartesaal,  sowie  beim  Einsteigen  in  den  Wagen  vorzuzeigen.  Während  der
Fahrt  muß  der  Reisende  das  Billet  bis  zur  Abnahme  desselben  bei  sich  behalten.

Der  Reisende,  welcher  ohne  gültiges  Fahrbillet  betroffen  wird,  hat  für  die
ganze  von  ihm  zurückgelegte  Strecke  und  wenn  die  Zugangsstation  nicht  sofort
unzweifelhaft  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke
das  Doppelte  des  gewöhnlichen  Fahrpreises,  mindestens  aber  den  Betrag  von
wei  Thalern  zu  entrichten.  Derjenige  Reisende  jedoch,  welcher  in  einen  Personenwagen
  einsteigt  und  gleich  beim  Einsteigen  unaufgefordert  dem  Schaffner
oder  Zugführer  meldet,  daß  er  wegen  Verspätung  kein  Billet  mehr  habe  lösen
können,  hat,  wenn  er  überhaupt  noch  zur  Mitfahrt  zugelassen  wird,  worauf  er
keinen  Anspruch  hat,  einen  um  10  Sgr.  erhöhten  Fahrpreis  zu  zahlen.

Wer  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt  werden.

§.  15.
Einsteigen  in  die  Wagen.

Das  Zeichen  zum  Einsteigen  in  die  Wagen  wird  durch  zwei  unterschiedene

Schläge  auf  die  Glocke  gegeben.    
§.  16.
Versäumung  der  Abfahrtszeit.

Nachdem  das  Abfahrtszeichen  durch  die  Dampfpfeife  der  Lokomotive  gegeben,
  kann  Niemand  mehr  zur  Mitreise  zugelassen  werden.  Jeder  Versuch  zum

Einsteigen  und  jede  Hülfeleistung  dazu,  nachdem  die  Wagen  in  Bewegung  gesetzt
sind,  ist  verboten  und  strafbar.

Dem  Reisenden,  welcher  die  Abfahrtszeit  versäumt  hat,  steht  ein  Anspruch
weder  auf  Rückerstattung  des  Fahrgeldes,  noch  auf  irgend  eine  andere  Entschädigung

  zu.
§.  17.

Verhalten  auf  den  Zwischenstationen.  Oeffnen  und  Schließen  der  Wagenthüren.
Bei  Ankunft  auf  einer  Station  wird  der  Name  derselben  und  da,  wo
ein  bestimmter  Aufenthalt  stattfindet,  die  Dauer  desselben  ausgerufen.  Sobald
der
        <pb n="436" />
        —  424  —

der  Wagenzug  stillsteht,  werden  nach  der  zum  Aussteigen  bestimmten  Seite  die
Thüren  derjenigen  Wagen  geöffnet,  welche  für  die  bis  zu  dieser  Station  Reisenden
  bestimmt  sind.  Die  Thüren  der  übrigen  Wagen  werden  nur  auf  Verlangen
geöffnet.

Wer  auf  den  Zwischenstationen  seinen  Platz  verläßt,  ohne  denselben  zu
belegen,  muß  sich,  wenn  derselbe  inzwischen  anderweitig  besetzt  ist,  mit  einem  anderen
  Platze  begnügen.  

§.  18.

Außergewöhnliches  Anhalten  auf  freier  Bahn.

Sollte  wegen  eingetretener  Hindernisse  außerhalb  einer  Station  längere
Zeit  angehalten  werden  müssen,  so  ist  ein  Aussteigen  der  Reisenden  nur  dann
gestattet,  wenn  der  Zugführer  die  ausdrückliche  Bewilligung  dazu  ertheilt.  Die
Reisenden  müssen  sich  dann  sofort  von  dem  Bahngeleise  entfernen,  auch  auf  das
erste  Zeichen  mit  der  Dampfpfeife  ihre  Plätze  wieder  einnehmen.

Das  Zeichen  zur  Weiterfahrt  wird  durch  ein  dreimaliges  Ertönen  der
Dampfpfeife  gegeben.  Wer  beim  dritten  Ertönen  der  Dampfpfeife  noch  nicht
wieder  eingestiegen  ist,  geht  des  Anspruchs  auf  die  Mitreise  verlustig.

§.  19.
Verhalten  während  der  Fahrt  und  beim  Ein-  und  Aussteigen.  

Während  der  Fahrt  darf  sich  Niemand  seitwärts  aus  dem  Wagen  biegen,
gegen  die  Thüre  anlehnen  oder  auf  die  Sitze  treten.

Die  Reisenden  dürfen  zum  Ein-  und  Aussteigen  die  Wagenthüren  nicht
selbst  öffnen;  sie  müssen  vielmehr  das  Oeffnen  dem  Dienstpersonal  überlassen  und
dürfen  nicht  ein-  und  aussteigen,  bevor  der  Zug  völlig  stillsteht.

Jeder  Reisende  muß  sich  entfernt  von  den  Fahrgeleisen  und  Maschinen
halten,  und  Niemand  darf  den  Bahnhof  in  einer  anderen  als  der  angewiesenen
Richtung  verlassen.  §.  20.

Beschädigung  der  Wagen.

Für  Zertrümmern  von  Fenstern  besteht  eine  Entschädigungstaxe,  und  werden
  die  darin  festgesetzten  Beträge  vorkommenden  Falls  durch  das  Dienstpersonal
von  dem  Schuldigen  sofort  eingezogen.  Dieser  darf  jedoch  Vorzeigung  der  Taxe
verlangen.  Auch  ist  die  Eisenbahnverwaltung  befugt,  für  Beschmutzen  des  Innern
der  Wagen,  Zerreißen  der  Gardinen  u.  s.  w.  eine  Entschädigung  zu  fordern  und
von  dem  Schuldigen  sofort  einziehen  zu  lassen.

§.  21.
Verspätung  der  Züge.  Unterbrechung  der  Fahrt.
Verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  der  Züge  begründen  keinen  Anspruch
gegen  die  Eisenbahnverwaltung.
Eine  ausgefallene  und  unterbrochene  Fahrt  berechtigt  nur  zur  Rückforderung
des  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  gezahlten  Fahrgeldes.

§.  22.
        <pb n="437" />
        —  425  —

§.  22.
Mitnahme  von  Hunden  etc.  Tabackrauchen.  Mitnahme  feuergefährlicher  Gegenstände.

Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgeführt
werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  jedoch  kleine  Hunde,  welche  auf  dem  Schooße
getragen  werden,  sofern  gegen  deren  Mitnahme  von  den  Mitreisenden  desselben
Coupés  Einspruch  nicht  erhoben  wird.

Das  Tabackrauchen  ist  in  allen  Wagenklassen  gestattet;  in  der  I.  Wagenklasse
  jedoch  nur  unter  Zustimmung  aller  in  demselben  Coupé  Mitreisenden,  insofern
  nicht  besondere  Rauch-Coupes  dieser  Klasse  im  Zuge  vorhanden  sind.  In
jedem  Personenzuge  müssen  Coupés  zweiter  und  wo  thunlich  auch  dritter  Klasse
für  Nichtraucher  vorhanden  sein.  Die  Tabackspfeifen  müssen  mit  Deckeln  versaehen
  sein.

Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten
und  andere  Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen
können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht  entzündbare  chemische
Präparate  und  andere  Sachen  gleicher  Eigenschaft,  dürfen  weder  als  Reisegepäck
aufgeliefert,  noch  in  den  Personenwagen  mitgenommen  werden.  Das  Eisenbahn-Dienstpersonal
  ist  berechtigt,  sich  in  dieser  Beziehung  die  nöthige  Ueberzeugung
zu  verschaffen.  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  allen  aus  der  Uebertretung  des
obigen  Verbots  an  dem  fremden  Gepäck  oder  sonst  entstehenden  Schaden  und
verfällt  außerdem  in  die  durch  das  Bahnpolizei-Reglement  bestimmte  Strafe.
Der  Lauf  eines  mitgeführten  Gewehrs  muß  nach  oben  gehalten  werden.

§.  23.
Ausschluß  trunkener  oder  renitenter  Personen  von  der  Fahrt.

Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den  Anordnungen
des  Dienstpersonals  nicht  fügt,  oder  sich  unanständig  benimmt,  wird  ohne  Anspruch
auf  den  Ersatz  des  bezahlten  Fahrgeldes  von  der  Mit-  und  Weiterreise  ausgeschlossen.
  Namentlich  dürfen  trunkene  Personen  zum  Mitfahren  und  zum
Aufenthalte  in  den  Wartesälen  nicht  zugelassen  und  müssen  ausgewiesen  werden,
wenn  sie  unbemerkt  dazu  gelangten.

Erfolgt  die  Ausweisung  unterwegs,  oder  werden  die  betreffenden  Personen
zurückgewiesen,  nachdem  sie  ihr  Gepäck  bereits  der  Expedition  übergeben  haben,
so  haben  sie  keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihnen  dasselbe  anderswo,  als  auf  der
Station,  wohin  es  expedirt  worden,  wieder  verabfolgt  wird.

b.  Beförderung  des  Reisegepäcks.
§.  24.
Begriff  des  Reisegepäcks.

Als  Reisegepäck  wird  in  der  Regel  nur,  was  der  Reisende  zu  seinem  und
seiner  Angehörigen  Reisebedürfnisse  mit  sich  führt,  namentlich  Koffer,  Mantelund
  Reisesäcke,  Hutschachteln,  kleine  Kisten  und  dergleichen,  befördert;  größere
kaufmännisch  verpackte  Kisten,  Tonnen,  sowie  andere  nicht  zu  den  Reisebedürfnissen

zu  rechnende  Gegenstände  können  ausnahmsweise  zugelassen  werden.  Gegenständ,
wel-
        <pb n="438" />
        —  426  —

welche  von  der  Beförderung  als  Frachtgut  ausgeschlossen  sind,  dürfen  auch  als
Reisegepäck  nicht  aufgegeben  werden.

§.  25.
Art  der  Verpackung.  Entfernung  älterer  Post-  und  Eisenbahnzeichen.  

Reisegepäck,  welches  nicht  sicher  und  dauerhaft  verpackt  ist,  kann  zurückgewiesen
  werden.  Die  Gepäckstücke  müssen  von  älteren  Post-  und  Eisenbahnzeichen
befreit  sein.  Ist  dies  nicht  der  Fall  und  findet  in  Folge  dessen  eine  Verschleppung
des  Gepäcks  statt,  so  kommt  die  Eisenbahn  für  den  daraus  erwachsenen  Schaden
nicht  auf.

§  26.
Einlieferung  des  Gepäcks.  

Die  Mitnahme  des  Gepäcks,  welches  nicht  spätestens  15  Minuten  vor
Abgang  des  Zuges  unter  Vorzeigung  des  Fahrbillets  in  die  Gepäckexpedition
eingeliefert  ist,  kann  nicht  beansprucht  werden.    

Wird  ausnahmsweise  und  unter  Vorbehalt  späterer  Expedirung  in  dringenden
  Fällen  Gepäck  auch  unexpedirt  mitgenommen,  so  wird  solches  bis  zum  Zeitpunkt
  der  Expedirung  als  zum  Transport  aufgegeben,  nicht  angesehen.

Dasselbe  gilt  für  die  Annahme  von  Reisegepäck  auf  Haltestellen.

Die  Gepäckfracht  muß  sofort,  bei  Vermeidung  des  Nachtheils,  daß  die
Beförderung  unterbleibt,  berichtigt  werden.  

§. 27.
Mitnahme  von  Handgepäck.

Kleine  leicht  tragbare  Gegenstände  können,  wenn  die  Mitreisenden  dadurch
nicht  belästigt  werden,  von  den  Reisenden  in  den  Wagen  mitgeführt  werden,  sofern
  Zoll-  und  Steuervorschriften  solches  gestatten.  Für  solche  in  den  Wagen
mitgenommene  Gegenstände  werden,  Gepäckscheine  nicht  ausgegeben;  sie  sind  von
den  Reisenden  selbst  zu  beaufsichtigen.

Unter  denselben  Voraussetzungen  ist  Reisenden  IV.  Klasse  auch  die  Mitführung
  von  Handwerkszeug,  Tornistern,  Tragelasten  in  Körben,  Säcken,  Kiepen  etc.
und  anderen  Gegenständen,  welche  Fußgänger  bei  sich  führen,  nach  Entscheidung
des  Stationsvorstandes  gestattet.

§.  28.
Gepäckscheine  und  Auslieferung  des  Gepäcks.

Gegen  Einlieferung  des  Gepäcks,  wobei  die  Vorzeigung  des  Fahrbillets
verlangt  werden  kann,  erhält  der  Reisende  einen  Gepäckschein.  Dem  Inhaber
dieses  Scheins,  dessen  Legitimation  die  Verwaltung  zu  prüfen  nicht  verpflichtet
ist,  wird  das  Gepäck  nur  gegen  Rückgabe  des  Scheins,  welche  die  Bahnverwaltung
von  jedem  weiteren  Anspruche  befreit,  ausgeliefert.  

Der  Inhaber  des  Gepäckscheins  ist  berechtigt,  nach  Ankunft  des  Zuges,
zu  welchem  das  Gepäck  zum  Transport  aufgegeben  ist,  am  Bestimmungsorte  die
sofortige  Auslieferung  des  Gepäcks  nach  Ablauf  der  zur  ordnungsmäßigen  Ausladung
  und  Ausgabe,  sowie  zur  etwaigen  steueramtlichen  Abfertigung  erforderlichen

Zeit
        <pb n="439" />
        —  427  —

Zeit  im  Lokal  der  Gepäckexpedition  zu  verlangen.  Will  derselbe  die  sofortige
Auslieferung  des  Gepäcks  nicht  erwarten,  so  kann  er  dasselbe  innerhalb  24  Stunden
nach  dessen  Ankunft  in  bestimmten  Expeditionsstunden  gegen  Rückgabe  des  Scheins
in  der  Gepäckexpedition  abfordern  oder  abfordern  lassen.  Wird  das  Gepäck  innerhalb
  24  Stunden  nicht  abgeholt,  so  ist  für  dasselbe  das  vorgeschriebene  Lagergeld
  zu  entrichten.

In  Ermangelung  des  Gepäckscheins  ist  die  Verwaltung  zur  Aushändigung
des  Gepäcks  nur  nach  vollständigem  Nachweise  der  Empfangsberechtigung  gegen
Ausstellung  eines  Reverses  und  nach  Umständen  gegen  Sicherheit  verpflichtet.

§.  29.
Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Reisegepäck.

Die  Eisenbahn  haftet  von  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  des  Gepäckscheins
  ab  für  die  richtige  und  unbeschädigte  Ablieferung  der  Gepäckstücke,  und
zwar  im  Allgemeinen  nach  den  in  Abschnitt  B.  (Beförderung  von  Gütern)  enthaltenen
  Bedingungen  und  Abreden,  soweit  solche  auf  die  Beförderung  von  Reisegepäck
  anwendbar  sind,  insbesondere  aber  nach  folgenden  Grundsätzen:

a)  Ist  von  dem  Reisenden  ein  höherer  Werth  nicht  deklarirt,  so  wird  im
Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  der  wirklich  erlittene  Schaden
vergütet;  dieser  kann  jedoch  in  einem  höheren  Betrage  als  mit  zwei
Thalern  für  jedes  Pfund  nach  Abzug  des  Gewichts  des  unversehrten
Inhalts  des  blos  beschädigten  Gepäckstückes  nicht  beansprucht  werden.

b)  Ist  von  dem  Reisenden  ein  höherer  Werth  deklarirt,  so  wird  mit  der
Gepäckfracht  ein  Frachtzuschlag  erhoben,  welcher  für  jede,  wenn  auch  nur
angefangene  20  Meilen,  die  das  Gepäck  von  der  Absende-  bis  zur  Bestimmungsstation
  zu  durchlaufen  hat,  im  Minimum  ½  Thlr.  beträgt
und  2  pro  Mille  der  ganzen  deklarirten  Summe  nicht  übersteigen  darf.

Die  Werthdeklaration  hat  nur  dann  eine  rechtsverbindliche  Wirkung,
wenn  sie  von  der  Expedition  der  Abgangsstation  im  Gepäckschein  eingeschrieben
  ist.

c)  Die  Verwaltung  ist  von  jeder  Verantwortlichkeit  für  Reisegepäck  frei,  wenn
es  nicht  innerhalb  dreier  Tage  nach  Ankunft  des  Zuges  (§.  28.)  auf  der
Bestimmungsstation  abgefordert  wird.

Der  Reisende,  welchem  das  Gepäck  nicht  überliefert  werden  würde,  kann
verlangen,  daß  ihm  auf  dem  Gepäckschein  Tag  und  Stunde  der  geschehenen  Abforderung
  des  Gepäcks  von  der  Gepäckexpedition  bescheinigt  werde.

Für  den  Verlust  und  die  Beschädigung  von  Reisegepäck,  welches  von  dem
Reisenden  nicht  zum  Transport  aufgegeben  worden  ist,  insbesondere  für  den  Verlust
  und  die  Beschädigung  der  in  den  Wagen  mitgenommenen  Gegenstände
(§§.  26.  27.),  wird  nur  Gewähr  geleistet,  wenn  ein  Verschulden  der  Bahnverwaltung
  oder  ihrer  Leute  nachgewiesen  ist.

§.  30.
In  Verlust  gerathene  Gepäckstücke.
Fehlende  Gepäckstücke  werden  erst  nach  Ablauf  von  acht  Tagen  nach  der
Bundes-Gesetzbl.  1870.  63.  An-
        <pb n="440" />
        —  428  —

Ankunft  des  Zuges,  zu  welchem  dieselben  aufgegeben  sind,  auf  der  Bestimmungsstation
  des  Reisenden  als  in  Verlust  gerathen  betrachtet,  und  ist  der  Reisende
erst  dann  befugt,  mit  Ausschluß  aller  weiteren  Entschädigungsansprüche  desselben,
die  Zahlung  der  im  §.  29.  bestimmten  Garantiesumme  zu  fordern.  Außerdem
kann  der  Reisende  bei  Empfangnahme  der  Entschädigung  sich  vorbehalten,  das
in  Verlust  gerathene  Gepäckstück,  falls  es  sich  später  wieder  finden  möchte,  binnen
vier  Wochen  nach  erhaltener  Nachricht  hiervon  gegen  Rückerstattung  des  erhaltenen
Schadensersatzes  —  und  zwar  am  ursprünglichen  Bestimmungsorte  —  frachtfrei
abzunehmen.  Im  Falle  eines  solchen  Vorbehaltes  ist  ihm  eine  Bescheinigung
über  die  Anmeldung  desselben  auszustellen.

§.  31.
Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  versäumte  Lieferungszeit.
Die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Versäumung  der  Lieferungszeit  (§.  28.)
richtet  sich  nach  folgenden  Bestimmungen:  

1)  Der  für  Versäumung  der  Lieferungszeit  zu  leistende  Ersatz  des  nachzuweisenden
  Schadens,  sobald  solcher  überhaupt  eintritt,  kann  nur  im  Betrage
von  ⅟₃₀  Thaler  für  jedes  Pfund  des  ausgebliebenen  Gepäcks  und  jeden
angefangenen  Tag  der  Versäumniß  bis  dahin,  daß  das  Gepäck  als  in
Verlust  gerathen  anzusehen  ist  (§.  30.),  beansprucht  werden.  Will  der
Reisende  die  Höhe  des  wegen  verspäteter  Lieferung  zu  leistenden  Schadensersatzes
  als  die  Höhe  des  Interesses  an  der  rechtzeitigen  Lieferung  sich
sichern,  so  hat  er  die  desfallsige  Erklärung  mindestens  ½  Stunde  vor  Abgang
  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  geschehen  soll  und  nach
den  Betriebsvorschriften  geschehen  kann,  in  der  Gepäckexpedition  abzugeben.
  Sie  hat  nur  dann  rechtsverbindliche  Wirkung,  wenn  sie  von

dieser  im  Gepäckschein  vermerkt  ist.  Die  hierfür  zu  entrichtende  Vergütung
darf  2  pro  Mille  der  angegebenen  Interesse-Summe  für  jede  angefangenen
  20  Meilen,  welche  das  Gepäck  von  der  Absende-  bis  zur  Bestimmungsstation
  zu  durchlaufen  hat,  mit  einem  Minimalbetrage  von
10  Sgr.  und  unter  Abrundung  der  zu  entrichtenden  Beträge  aus  ganze
Groschen  nicht  übersteigen.  Dagegen  wird  den  Reisenden  als  Schadensersatz
  für  die  verspätete  Lieferung  derjenige  Betrag  desselben  von  der
Eisenbahn  geleistet,  welcher  innerhalb  des  deklarirten  Betrages  nachgewiesen
  werden  kann.

2)  Die  Eisenbahn  ist  von  der  Haftung  für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung
  der  Lieferungszeit  entstanden  ist,  befreit,  sofern  sie  beweist,  daß

 

sie  die  Verspätung  durch  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Frachtführers  nicht  habe  abwenden  können.

§.  32.

Gepäckträger.

Auf  denjenigen  Stationen,  wo  sich  Gepäckträger  befinden,  können  die  Reisenden
  sich  derselben,  jedoch  ohne  Verantwortlichkeit  der  Verwaltung,  für  den
von  der  Eisenbahn  nicht  übernommenen  Transport  des  Gepäcks  nach  und  von

den
        <pb n="441" />
        —  429  —

den  Lokalen  der  Gepäckexpeditionen  bedienen.  Die  Gepäckträger  sind  durch  die
Dienstabzeichen  erkennbar  und  mit  einer  gedruckten  Dienstanweisung  versehen
welche  sie,  sowie  die  gedruckte  Gebührentaxe,  im  Dienste  bei  sich  führen  und  auf
Verlangen  vorzeigen  müssen.

§. 33.

Zurückgelassene  Gegenstände.

Alle  im  örtlichen  Bezirk  der  Bahnverwaltung  oder  in  den  Wagen  zurückgelassenen,
  an  die  Eisenbahn    abgelieferten  Gegenstände  werden  mindestens  drei  Monate
  lang  aufbewahrt.  Erst  nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  mit  denselben  nach
der  bei  den  einzelnen  Bahnen  darüber  bestehenden  Bestimmungen
verfahren.

Gegenstände,  welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  können  bestmöglichst
verkauft  werden,  sobald  deren  Verderben  zu  befürchten  steht,  und  wird  in  diesem
Falle  der  Erlös  bis  zum  Ablauf  der  festgesetzten  Frist  zur  Disposition  des  Berechtigten
  gehalten.

c.  Beförderung  von  Leichen.
§.  34.
Beförderungs-  Bedingungen.

Die  Beförderung  einer  Leiche  wird  nur  mit  einem  Begleiter,  welcher  ein
Fahrbillet  zu  lösen  hat,  und  in  einem  besonders  dazu  gemietheten  verschließbaren
Güterwagen  zugelassen.

Die  Leiche  muß  in  einem  luftdicht  verschlossenen  Kasten  sich  befinden,  und
kann  Vorausbezahlung  der  Fracht  verlangt  werden.

Es  wird  vorausgesetzt,  daß  die  zur  Beförderung  erforderliche  polizeiliche
Erlaubniß  nachgewiesen  ist.

d.  Beförderung  von  Equipagen  und  anderen  Fahrzeugen.
§.  35.
Annahme  und  Beförderung.  Einlieferungszeit.

Equipagen  und  andere  Fahrzeuge  werden  nur  auf  und  nach  den  zu  deren
Annahme  bestimmten  Stationen  zur  Beförderung  angenommen.  Sie  müssen
zwei  Stunden  vor  Abgang  des  Zuges  angemeldet  und  spätestens  Eine  Stunde
vorher  zur  Expedition  aufgeliefert  werden.  Auf  Zwischenstationen  kann  auf  eine

sichere  Beförderung  derselben  mit  dem  vom  Versender  gewünschten  Zuge  nur
dann  gerechnet  werden,  wenn  sie  24  Stunden  vorher  angemeldet  worden.

Equipagen  und  andere  Fahrzeuge  mit  den  Eil-  und  Schnellzügen  zu  befördern,
  ist  die  Eisenbahn  nicht  gehalten.

§.  36.
Auslieferung.

Nach  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  wird  gegen  Rückgabe  der  etwa
ertheilten  Quittung  die  Equipage  oder  das  Fahrzeug  ausgeliefert  und  muß  spätestens
  innerhalb  2  Stunden  abgeholt  werden,  wenn  die  Ankunft  bis  Abends  

63*  6 Uhr
        <pb n="442" />
        —  430  —

6  Uhr  erfolgt.  Trifft  dagegen  der  Zug  auf  der  Bestimmungsstation  erst  später
ein,  so  läuft  diese  Frist  erst  von  Morgens  6  Uhr  des  folgenden  Tages  an.  Für
jede  Stunde  längeren  Verweilens  ist  die  Verwaltung  ein  Standgeld  zu  fordern
berechtigt.  §.  37.

Belassung  von  Reisegepäck  etc.  in  den  Equipagen.
Den  Begleitern  der  Equipagen  und  Fahrzeuge  steht  es  frei,  Bagage  und
Reisegepäck  in  denselben  zu  belassen,  sofern  nicht  Zoll-  und  Steuervorschriften
entgegenstehen  (s.  §.  38.).  §. 38.

Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Fahrzeuge.

Die  Eisenbahn  haftet  für  die  beförderten  Equipagen  und  Fahrzeuge  nach

den  für  den  Güterverkehr  geltenden  Bedingungen  und  Abreden,  soweit  sie  auf
den  Gegenstand  anwendbar  sind.  Sie  haftet  aber  nicht  für  denjenigen  Schaden,
welcher  aus  der  Gefahr  entstanden  ist,  deren  Abwendung  durch  die  von  ihr
vorgeschriebene  oder  von  dem  Versender  freiwillig  übernommene  Begleitung  bezweckt
  wird.  
  Dabei  gilt  als  bedungen,  daß  bei  Verfolgung  von  Entschädigungs-Ansprüchen
  für  Verlust  und  Beschädigung  der  der  Schadensberechnung  nach  den
geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  Grunde  zu  legende  Werth  den  vom  Aufgeber
  deklarirten  Werth  nicht  übersteigen  soll.

Eine  solche  Werthangabe  ist  nur  für  die  Equipage  oder  für  das  Fahrzeug
selbst,  nicht  für  die  darin  befindlichen  Gegenstände  (§.  37.)  zulässig.  

In  Bezug  auf  letztere  haftet  die  Eisenbahn  nicht  für  den  Schaden,  welcher
aus  der  Gefahr  entstanden  ist,  deren  Abwendung  durch  die  Begleitung  bezweckt
wird,  für  Schäden  anderer  Art  aber  nur,  wenn  ein  Verschulden  der  Bahnverwaltung
  oder  ihrer  Leute  nachgewiesen  ist.  

Ist  Werthangabe  gewählt,  so  wird  der  im  Tarif  angegebene  Transportpreis
  der  Equipage  oder  des  Fahrzeuges  um  einen  bestimmten  Satz  erhöht.
Dieser  Satz  darf  1  pro  Mille  der  für  jedes  Fahrzeug  deklarirten  ganzen  Summe
für  jede  angefangenen  20  Meilen  der  ganzen  Transportstrecke  mit  einem  Minimalbetrage
  von  ⅟₃₀  Thlr.  und  Abrundung  des  zu  entrichtenden  Betrages  auf  ganze
Groschen  nicht  übersteigen.  Ist  Werthangabe  nicht  erfolgt,  so  gilt  als  bedungen,
daß  der  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  ermittelnde  und  zu  ersetzende
Werth-  jedes  Fahrzeuges,  einschließlich  der  darin  befindlichen  Gegenstände,  weder
in  Verlust-  noch  in  Beschädigungsfällen  den  Betrag  von  300  Thlr.  übersteigen

  soll.

Die  Angabe  eines  höheren  Werths  als  300  Thlr.  für  eine  unter  Begleitung
  versendete  Equipage  hat  nur  dann  eine  rechtsverbindliche  Wirkung,  wenn
sie  von  der  Expedition  der  Abgangsstation  im  Transportscheine  vermerkt  ist;  die
Angabe  eines  höheren  Werths  der  ohne  Begleitung  versendeten  Equipagen  erfolgt
  nach  den  für  Frachtgüter  gegebenen  Vorschriften  (Abschnitt  B.  §.  23.).

§.  39.
Lieferungszeit.    
Der  Transport  begleiteter  Equipagen  und  anderer  Fahrzeuge,  welche  mit
den
        <pb n="443" />
        —  431  —

den  Personenzügen  befördert  werden,  geschieht  mit  dem  Zuge  bis  zur  Bestimmungsstation,
  zu  welchem  sie  aufgegeben  sind;  sofern  sie  aber  unterwegs  aus
einem  Zuge  in  einen  anderen  übergehen  müssen,  brauchen  sie  erst  mit  dem  nächstfolgenden
  Personenzuge  einzutreffen.

Die  Lieferungszeit  für  alle  anderen  Equipagen  und  Fahrzeuge  ist  die  für
gewöhnliches  Gut  vorgesehene.  

Die  Haftpflicht  für  den  durch  Versäumung  dieser  Lieferfrist  entstandenen
Schaden  erstreckt  sich  der  Regel  nach  nicht  weiter,  als  auf  Zahlung  von  höchstens
  10  Thlr.  für  jede  ausgebliebene  Equipage  und  jeden  angefangenen  Tag
der  Versäumniß.  Die  Deklaration  eines  höheren  Interesses  der  rechtzeitigen
Lieferung  begleiteter  Equipagen  und  anderer  Fahrzeuge  hat  nur  dann  eine  rechtsverbindliche
  Wirkung,  wenn  sie  von  der  Expedition  der  Abgangsstation  im
Transportscheine  vermerkt  ist;  für  Equipagen  ohne  Begleitung  erfolgt  die  Deklaration
  nach  den  für  Frachtgüter  gegebenen  Vorschriften.

In  beiden  Fällen  wird  ein  Frachtzuschlag  erhoben,  welcher  für  jede  Meile
und  für  jede  angefangenen  20  Thlr.  der  ganzen  deklarirten  Summe  ½  Pf.  unter
Abrundung  auf  volle  Silbergroschen  mit  einem  Minimalsatze  von  3  Sgr.  nicht
übersteigen  darf.

e.  Beförderung  von  lebenden  Thieren.
§.  40.
Annahme.  Ein-  und  Ausladen.  Ausschließung  kranker  und  wilder  Thiere.
Lebende  Thiere  werden  nur  auf  und  nach  den  zu  deren  Annahme  bestimmten
  Stationen  zur  Beförderung  angenommen.  Der  Absender  oder  Empfänger
muß  das  Ein-  und  Ausladen  in  die  Wagen  und  aus  denselben,  sowie  die  zur
Befestigung  der  Thiere  erforderlichen  Mittel  und  das  Anbinden  selbst  besorgen
oder  besorgen  lassen,  sich  auch  von  der  sicheren  Anlegung  der  Thiere  selbst
überzeugen.    
Kranke  Thiere  und  solche,  welche  aus  Orten  kommen,  wo  eine  Viehseuche
herrscht,  werden  zur  Beförderung  nicht  angenommen.  
Zum  Transport  wilder  Thiere  ist  die  Eisenbahn  nicht  verpflichtet.
  Bei  der  Beförderung  anderer  lebender  Thiere  ist  die  Eisenbahnverwaltung
Begleitung  zu  fordern  berechtigt.  Die  Begleiter  haben  —  sofern  der  Stationsvorstand
  nicht  Ausnahmen  zuläßt  —  ihren  Platz  in  den  betreffenden  Viehwagen
zu  nehmen  und  die  Beaufsichtigung  des  Viehes  während  des  Transports  zu  bewirken.
  Bei  kleinem  Vieh,  insbesondere  Geflügel,  wenn  es  in  tragbaren,  gehörig,
  verschlossenen  Käfigen  (luftigen  und  hinlänglich  geräumigen  Behältern)
aufgegeben  wird,  bedarf  es  der  Begleitung  nicht.

§. 41.
Beförderung  von  Hunden.

Die  Beförderung  der  Hunde  geschieht  in  abgesonderten  Behältnissen.

Der  Transportpreis  muß  bei  der  Aufgabe  des  Hundes  gegen  Lösung  eines
Scheines  bezahlt  werden,  gegen  dessen  Zurücklieferung  nach  beendigter  Fahrt  der
Hund  verabfolgt  wird.  Hunde,  welche  nach  Ankunft  auf  der  Station  nicht  sofort
        <pb n="444" />
        —  432  —

fort  abgeholt  werden,  zu  verwahren,  ist  die  Verwaltung  nicht  verpflichtet.  Diese
Bestimmungen  finden  jedoch  nur  auf  solche  Hunde  Anwendung,  welche  als  Begleiter
  von  Passagieren  mit  Personenzügen  befördert  werden,  anderenfalls  gelten
für  die  Beförderung  von  Hunden  ebenfalls  die  allgemeinen  Vorschriften  der
§§.  40.  und  43.
§. 42.
Beförderung  von  Pferden.

Mit  welchen  Zügen  und  in  welcher  Zahl  die  Beförderung  von  Perden
stattfindet,  hängt  von  dem  Ermessen  der  Eisenbahn  ab.

Die  Pferde  müssen  wenigstens  Eine  Stunde  vor  Abgang  der  Züge  zur
Einbringung  in  die  Wagen  bereit  stehen.  Wenn  der  Zug  in  der  Nacht  oder
des  Morgens  früh  vor  7  Uhr  abgeht,  müssen  die  Pferde  bis  8  Uhr  Abends
angemeldet  werden.

Auf  die  Versendung  von  Zwischenstationen  ab  kann  mit  Sicherheit  nur
im  Falle  vorheriger  Verständigung  mit  dem  Stationsvorstande  gerechnet  werden.

Bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  werden  die  Pferde  gegen  Rückgabe

  der  etwa  ausgestellten  Beförderungsscheine  ausgeliefert,  das  Abführen  derselben
  muß  spätestens  Eine  Stunde  nach  der  Ankunft  auf  dem  Bahnhofe  geschehen.


Mit  Ablauf  dieser  Frist  ist,  selbst  wenn  die  Pferde  im  Freien  auf  dem
Bahnhofe  stehen  bleiben,  die  Eisenbahnverwaltung  ein  Standgeld  zu  erheben

berechtige.
Der  Fahrpreis  der  Pferde  ist  am  Abgangsorte  zu  entrichten.
§.  43.
Beförderung  von  anderen  Thieren.

Die  Quantität  der  gleichzeitig  zu  befördernden  sonstigen  Thiere,  sowie  die
Züge,  mit  welchen  sie  zu  befördern  bestimmt  die  Eisenbahn  Namentlich  hängt
die  Mitnahme  einzelner  Stücke  davon  ab,  ob  paßlicher  Raum  vorhanden  ist,
und  kann  daher  im  Voraus  nicht  zugesichert  werden.

Der  Fahrpreis  ist  am  Absendungsorte  zu  erlegen.
Die  Thiere  müssen  zwei  Stunden  vor  Abgang  des  Zuges  auf  den  Bahnhof
  gebracht  und,  wenn  der  Zug  in  der  Nachtzeit  oder  des  Morgens  vor  7  Uhr
abgeht,  bis  8  Uhr  Abends  vorher  angemeldet  werden.  Bei  der  Ankunft  an  dem
Bestimmungsorte  werden  die  Thiere  gegen  Rückgabe  der  Beförderungsscheine
ausgeliefert;  das  Ausladen  und  Abtreiben  muß  spätestens  zwei  Stunden  nach
Ankunft  auf  dem  Bahnhofe  geschehen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist,  sofern  dem
Vieh  ein  fernerer  Aufenthalt  auf  dem  Bahnhofe  gestattet  wird,  die  Eisenbahnverwaltung
  berechtigt,  ein  Standgeld  zu  erheben.
§.  44.

Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Thiere.

Die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Verlust  und  Beschädigung  zur  Beförderung
  übernommener  Hunde,  Pferde  und  sonstiger  lebender  Thiere  richtet  sich
nach  den  für  den  Güterverkehr  im  Abschnitt  B.  enthaltenen  Vertragsbedingungen,
soweit  solche  auf  den  Transport  von  Thieren  anwendbar  sind.  

Die
        <pb n="445" />
        —  433  —

Die  Eisenbahn  haftet  aber  nicht  für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit
dem  Transporte  der  Thiere  für  dieselben  verbundenen  besonderen  Gefahr  entstanden
  ist;  sie  leistet  daher  insbesondere  keinen  Ersatz,  wenn  der  Verlust  oder
die  Beschädigung  durch  Entspringen,  Fallen,  Stoßen,  Ersticken  oder  aus  sonstigen
Ursachen  beim  Einladen,  Ausladen,  während  des  Transports  oder  beim  Aufenthalt
  auf  dem  Bahnhofe  entstanden  ist.  Auch  haftet  sie  nicht  für  den  Schaden,
welcher  aus  der  Gefahr  entstanden  ist,  deren  Abwendung  durch  die  (§.  40.)  geforderte
  Begleitung  bezweckt  wird.  Dahin  sind  alle  Gefahren  zu  rechnen,  welche
nicht  aus  einer  von  der  Eisenbahn  zu  vertretenden  Beschädigung  des  zum  Transport
  benutzten  Fahrzeuges  entstehen,  namentlich  auch  diejenigen,  welche  durch
gehörige  Beaufsichtigung,  Wartung  und  Fütterung  der  Thiere  während  des

Transportes  abgewendet  werden  können.

Tritt  Ersatzpflichtigkeit  ein,  so  bilden,  sowohl  in  Verlust-  wie  in  Beschädigungsfällen,
  der  vom  Aufgeber  deklarirte  Werth,  falls  aber  eine  solche  Werthangabe
  nicht  erfolgt  ist,  die  folgenden  Beträge  die  Maximal-Entschädigungssätze:

150  Thaler  für  ein  Perd,
70  einen  Mastochsen,

50  "  ein  Haupt  Rindvieh,

6  "  ein  Kalb,

20  "  ein  Mastschwein,

8  "  mageres  Schwein,

2  "  ein  Ferkel,

4  "  ein  Schaaf  oder  eine  Ziege,
2  "  einen  Hund,

10  "  den  Zentner  sonstiger  Thiere.

Ist  Werthangabe  gewählt,  so  ist  neben  dem  tarifmäßigen  Transportpreise
ein  Zuschlag  zu  bezahlen,  welcher  1  pro  Mille  der  ganzen  deklarirten  Summe  für
jede  angefangenen  20  Meilen  der  ganzen  Transportstrecke  mit  einem  Minimalbetrage
  von  ⅟₃₀ Thaler  und  Abrundung  des  zu  entrichtenden  Betrages  auf  ganze
Groschen  nicht  übersteigen  darf.

Die  Angabe  eines  höheren  Werthes  hat  nur  dann  eine  rechtsverbindliche
Wirkung,  wenn  sie  entweder  auf  dem  Transportscheine  durch  die  Expedition  der
Abgangsstation  oder  (in  solchen  Fällen,  wo  die  Beförderung  mittelst  Frachtbriefes
  erfolgt)  auf  der  Rückseite  des  Frachtbriefes  an  der  dazu  bestimmten  Stelle
durch  den  Versender  mit  Buchstaben  eingetragen  ist.

§.  45.
Lieferungszeit.

Die  Lieferungszeit  ist,  je  nachdem  die  Beförderung  mit  Personen-  oder  mit
Güterzügen  geschieht,  die  für  Eilgut  oder  für  gewöhnliches  Gut,  und  berechnet
sich  nach  den  im  Abschnitte  B.  enthaltenen  Bestimmungen,  welche  auch  für  die
Folgen  versäumter  Lieferungszeit  maaßgebend  sind.

Die  Auslieferung  von  Pferden  und  Hunden,    welche  mit  Personenzügen
befördert  werden,  kann  jedoch  in  der  §.  28.  Alinea  2.  für  Gepäck  bestimmten
Frist  verlangt  werden.  Die  Deklaration  eines  höheren  Interesses  der  rechtzeitigen

Lie-
        <pb n="446" />
        —  434  —

Lieferung  hat  nur  dann  eine  rechtsverbindliche  Wirkung,  wenn  sie  entweder  auf
dem  Transportscheine  durch  die  Expedition  der  Abgangsstation  oder  (in  solchen
Fällen,  wo  die  Beförderung  mittelst  Frachtbriefes  erfolgt)    auf  der  Rückseite  des
Frachtbriefes  an  der  dazu  bestimmten  Stelle  durch  den  Versender  mit  Buchstaben
eingetragen  ist.

In  beiden  Fällen  wird  ein  Frachtzuschlag  erhoben,  welcher  für  jede  Meile
und  für  jede  angefangenen  20  Thaler  der  ganzen  deklarirten  Summe  ¼  Pf.
unter  Abrundung  auf  volle  Silbergroschen  mit  einem  Minimalsatze  von  3  Sgr.
nicht  übersteigen  darf.

B.
Beförderung  von  Gütern.
§.  1.

Der  Transport  von  Gütern  erfolgt  von  und  nach  allen  für  den  Güterverkehr
  eingerichteten  Stationen,  ohne  daß  es  Behufs  des  Uebergangs  von  einer
Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittelungsadresse  bedarf.

§.  2.
Uebernahme  der  Güter.

Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Gut  zum  Transport  zu  übernehmen,
welches  nicht  ordnungsmäßig  oder  gar  nicht  verpackt  ist,  ungeachtet  seine  Natur
nach  dem  Ermessen  der  Eisenbahn    eine  Verpackung  zum  Schutze  gegen  Verlust
oder  Beschädigung  auf  dem  Transporte  erfordert.  Dergleichen  Gut  kann  ausnahmsweise
  befördert  werden,  wenn  der  Absender  das  Fehlen  oder  den  mangelhaften
  Zustand  der  Verpackung  durch  eine  mit  seiner  Unterschrift  versehene,
auf  dem  Frachtbriefe  zu  wiederholende  Erklärung  anerkennt.

Für  die  von  dem  Versender  hinsichtlich  des  Fehlens  oder  des  mangelhaften
  Zustandes  der  Verpackung  abzugebende  Erklärung  ist  der  Wortlaut  durch  ein
Formular  vorgeschrieben  (cfr.  Anlage  A.),  welches  in  den  Expeditionen  bereit  gehalten
  wird.  §. 3.

Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise  zugelassene  Gegenstände.
I.  Von  der  Beförderung  sind  ausgeschlossen:

1)  Alle  solche  Gegenstände,  deren  Form,  Umfang,  Gewicht  oder
sonstige  Beschaffenheit  nach  dem  Urtheile  des  expedirenden  Beamten
den  Transport  mit  den  Eisenbahnzügen  nicht  zuläßt.

2)  Alle  postzwangspflichtigen  Gegenstände,  sowie  Dokumente,  Edelsteine,
echte  Perlen  und  Pretiosen.  

3)  Alle  der  Selbstentzündung  oder  Explosion  unterworfenen  Gegenstände,
  z.  B.  Schießpulver  und  Schießbaumwolle,  Zündschnüre,  geladene

  Gewehre,  Knallsilber,  Knallquecksilber,  Knallgold,  Feuerwerkskörper,
  Pyropapier  (sogenanntes  Düpplerschanzenpapier),  Nitro-Glycerin
  (Sprengöl),  Pikringelb,  Anilingelb,  pikrinsaure  Salze,

Na-
        <pb n="447" />
        —  435  —

Natronkokes,  Patent-Sprengpulver  (Dynamit)  und  alle  Präparate,
in  deren  Mischung  sich  Phosphor  in  Substanz  befindet,  ferner
Zündblättchen  (amorces)  und  Pharaoschlangen.

II.  Bedingungsweise  werden  zum  Transport  zugelassen:
  A.

1)  Aether,  Naphtha  und  Alkohol  (absoluter)  Hoffmannsgeist,  (Hoffmannstropfen),
  Collodium  und  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol).

2)  Grünkalk.

3)  Kali,  chlorsaures  und  reine  Pikrinsäure.

4)  Mineralsäuren  aller  Art  und  Oelsatz  von  der  Oelraffinerie,  Aetznatronlauge,
  Sodalauge  und  Aetzkalilauge,  sowie  die  Gefäße,  in
denen  solche  transportirt  worden  sind,  ferner  in  Ballons  zur  Beförderung
  kommende  Firnisse,  Firnißfarben,  Säfte,  ätherische  und

fette  Oele,  Weingeist  und  sonstige  Spirituosen,  desgleichen  Brom.

5)  Terpentinöl,  Theeröl (Hydrocarbür),  Mineralöl,  Kamphin,  Photogene,
Pinolin,  leichtes  Steinkohlenöl  (Benzin),  Ligroin  (Petroleum-Naphtha),
  Mineralschmieröl  und  ähnliche  Substanzen,  sowie  die  Gefäße,
  in  denen  solche  transportirt  sind;  alle  übelriechenden  Oele,

desgl.  Salmiakgeist.  

6)  Reib-  und  Streichzünder  (als  Lichtchen,  Hölzchen,  Schwämmchen)
Sicherheitszünder  (Zündschnüre),  wenn  sie  aus  einem  dünnen  dichten
Schlauche  bestehen,  in  dessen  Innern  eine  verhältnißmäßig  geringe

Menge  Schießpulver  enthalten  ist.  Büchersche  Feuerlöschdosen  in
blechernen  Hülsen,  brennbarer  Salpeter.

7)  Phosphor.

8)  Wolle und  wollene  Abfälle,  Tuchtrümmer,  Spinnerei-,  Baumwollenund

  Baumwollengarn-Abfälle,  Flachs,  Hanf,  Werg,  Lumpen  und

ähnliche  derartige  Gegenstände,  wenn  sie  gefettet  sind,  sowie

Kunstwolle,  Mungo-  oder  Shoddy-Wolle,  Weber-  oder  Harnischlitzen,
  Geschirrlitzen.

9)  Petroleum  in  rohem  oder  gereinigtem  Zustande,  auch  Petroleum-Aether
  (Naphtha),  sowie  leere  Gefäße,  in  welchen  diesen  Gegenstände
transportirt  sind.

10)  Petarden  für  Knall-Haltesignale  auf  den  Eisenbahnen.

11)  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Metallpatronen.

12)  Gold-  und  Silberbarren,  Platina,  Geld  und  geldwerthe  Papiere.

13)  Gemälde  und  andere  Kunstgegenstände.

14)  Arsenikalien,  nämlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),  gelbes  Arsenik
(Rauschgelb,  Auripigment),  rothes  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt
(Fliegenstein)  u.  s.  w.,  und  andere  Giftstoffe.  

Alle  unter  1.  bis  14.  genannten  Gegenstände  werden  zum  Transporte

Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  64  nur
        <pb n="448" />
        —  436  —

nur  angenommen,  wenn  ihnen  besondere,  andere  Gegenstände  nicht  umfassende
Frachtbriefe  beigegeben  sind.

Im  Einzelnen  ist  zu  beachten:

Zu  Nr.  1.  Aether,  Naphtha  und  absoluter  Alkohol,  auch  Hoffmannsgeist
  (Hoffmannstropfen)  und  Collodium  dürfen  nur  in  doppelten  Verschlüssen
und  zwar  dergestalt  zur  Versendung  kommen,  daß  die  gläsernen  Flaschen,  in
denen  sich  die  Stoffe  befinden,  in  Blechbüchsen  mit  Kleie  oder  Sägemehl  eingefüttert
  sind.

Für  die  Beförderung  von  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol)  gelten  folgende
  Vorschriften:

a)  Befindet  sich  Schwefelkohlenstoff  in  cylindrischen,  aus  Zink  gefertigten
Gefäßen,  welche  oben  und  unten  durch  aufgelöthete  eiserne  Reifen  verstärkt
  sind,  so  werden  diese  nur  dann  zum  Transporte  angenommen,
wenn  jedes  einzelne  Gefäß  ein  Gewicht  von  höchstens  70  Pfund  hat.

b)  Eine  Gewichtsbeschränkung  findet  dagegen  hinsichtlich  solcher  mit  Schwefelkohlenstoff
  gefüllten  Gefäße,  welche  aus  starkem  Eisenblech  gefertigt,
gehörig  verniethet  und  in  den  Nähten  gut  verlöthet  sind,  nur  insoweit
statt,  als  das  Gewicht  des  einzelnen  Gefäßes  10  Zentner  nicht  übersteigen
  darf.

c)  Die  Gefäße  aus  Zinkblech  müssen  in  geflochtenen  Körben  eingeschlossen
  sein.

d)  In  Glasgefäßen,  die  in  Blechbüchsen  mit  Kleie  oder  Sägemehl  eingefüttert
  sind,  wird  auch  Schwefelkohlenstoff  zum  Transporte  zugelassen.

e)  Die  Beförderung  des  Schwefelkohlenstoffs  findet  in  allen  Fällen  nur  auf
ganz  offenen  Wagen  ohne  Decktuch  statt.

Zu  Nr.  2.  Grünkalk  wird  nur  auf  offenen  Wagen  befördert.

Zu  Nr.  3.  Das  chlorsaure  Kali  muß  sorgfältig  in  Papier  verpackt  sein,
und  müssen  die  Packete  in  hölzerne  Fässer  oder  Kisten  eingeschlossen  werden.  Die
Beförderung  von  reiner  Pikrinsäure  erfolgt  nur  gegen  eine  von  einem  geeigneten
Chemiker  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Reinheit  und  Ungefährlichkeit  der
aufgegebenen  Pikrinsäure.

Zu  Nr.  4.  Die  Ballons,  in  denen  Mineralsäure  (Schwefelsäure  —
Vitriolöl  —  Salzsäure,  Salpetersäure  —  Scheidewasser  —)  etc.  verschickt  werden,
müssen  wohl  verpackt  und  in  besondere  mit  starken  Vorrichtungen  zum  bequemen
Handhaben  versehene  Gefäße  (wozu  auch  geflochtene  Körbe  dienen  können)  eingeschlossen
  sein.  Die  Annahme  zum  Transport  kann  abgelehnt  werden,  wenn
die  Verpackung  nicht  mit  Sorgfalt  ausgeführt  ist,  und  die  Kisten  resp.  Gefäße
nicht  mit  Vorrichtungen  zum  bequemen  Handhaben  versehen  sind.

Mineralsäuren  müssen  stets  getrennt  verladen,  dürfen  also  mit  anderen
Chemikalien  nicht  in  einen  und  denselben  Wagen  gebracht  werden.  Die  Zusammenladung
  mit  Petroleum  und  anderen  mineralischen  Leuchtstoffen  ist  gestattet,
jedoch  soll  Petroleum,  soweit  thunlich,  allein  verladen  werden.

Zu  Nr.  5.  Hydrocarbür  oder  Substanzen  ähnlicher  Art  werden  bei  Versen-
        <pb n="449" />
        —  447  —

sendungen  in  Blechgefäßen  oder  Glasballons  ohne  Korbumflechtung  nur  dann
zur  Beförderung  übernommen,  wenn  diese  Gefäße  in  Körbe  verpackt  sind.  Die
Beförderung  von  Terpentinöl  und  aller  sonstigen  übelriechenden  Oele  findet  nur
in  offenen  Wagen  statt.

Zu  Nr.  4.  und  5.  Ballons  mit  Mineralsäure  (Schwefelsäure,  Salzsäure,
  Salpetersäure  etc.),  sowie  Ballons  mit  Theeröl  (Hydrocarbür),
Mineralöl,  Kamphin,  Photogen,  Pinolin,  leichtem  Steinkohlenöl  (Benzin)  und
ähnlichen  Substanzen  werden,  wenn  die  einzelnen  Kolli  nicht  über  1 ½  Zentner
schwer  sind,  zur  Frachtberechnung  nach  dem  wirklichen  Gewichte  angenommen.
Bei  Versendung  von  Ballons  über  1 ½  Zentner  kann  die  Eisenbahnverwaltung
die  Bezahlung  der  Fracht  für  40  Zentner  verlangen  und  das  Auf-  und  Abladen
der  Ballons  ist  vom  Versender  beziehungsweise  Empfänger  zu  besorgen.  Die
letzteren  haben  folglich  keine  Befugniß,  hinsichtlich  der  fraglichen  Ballons  desfallsige,
  für  andere  Güter  zulässige  Requisitionen  an  die  Eisenbahn  zu  richten.
Falls  das  Abladen  solcher  Ballons  Seitens  der  Empfänger  nicht  binnen  spätestens
  drei  Tagen  nach  der  Ankunft  auf  der  Empfangsstation  resp.  nach  der
Avisirung  der  Ankunft  erfolgt,  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  die  Ballons,  unter
Hinzurechnung  der  entstandenen  Wagenstrafmiethe,  zurückzusenden  (s.  §.  16.).

Zu  Nr.  6.  Die  Reib-  und  Streichzünder,  sowie  die  Sicherheitszünder
und  Zündschnüre  müssen  in  Behältnissen  von  starkem  Eisenblech  oder  mindestens
in  sehr  festen  hölzernen  Kisten  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter  Größe  sorgfältig
und  dergestalt  fest  verpackt  sein,  daß  der  Raum  der  Kisten  völlig  ausgefüllt  ist.
Die  Kisten  sind  äußerlich  deutlich  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

Brennbare  Salpeter-  und  Buchersche  Feuerlöschdosen  werden  nur  in  12  bis
20  Pfund  enthaltenden  Kistchen,  welche  inwendig  mit  Papier  verklebt  und  außerdem
  in  gleichfalls  ausgeklebten  großen  Kisten  eingeschlossen  sind,  zum  Transporte
zugelassen.

Zu  Nr.  7.  Phosphor  muß  mit  Wasser  umgeben,  in  Blechbüchsen,  welche
höchstens  12  Pfund  fassen  und  verlöthet  sind,  in  starke  Kisten  mit  Sägemehl  fest
verpackt  sein.  Die  Kisten  müssen  außerdem  gehörig  in  graue  Leinwand  emballirt
sein,  an  zwei  ihrer  oberen  Kanten  starke  Handhaben  besitzen,  dürfen  nicht  mehr
als  150  Pfund  wiegen  und  müssen  äußerlich  als  „Phosphor  enthaltend“  und
mit  dem  Zeichen  „Oben“  versehen  sein.

Zu  Nr.  8.  Werden  Gegenstände  der  hier  genannten  Art  zum  Versand
aufgegeben,  so  muß  aus  dem  Frachtbriefe  ersichtlich  sein,  ob  sie  gefettet  sind
oder  nicht.  Ist  Ersteres  der  Fall,  so  werden  sie  nur  auf  offenen  Wagen  und
gegen  Revers  des  Versenders  verladen,  so  daß  gegen  Naßwerden  derselben  keine
Garantie  geleistet  wird.  Fehlt  die  desfallsige  Bezeichnung,  so  wird  angenommen,
  daß  die  betreffenden  Gegenstände  gefettet  sind  und  die  Verladung  danach
bewirkt.

Zu  Nr.  9.  Petroleum  und  Petroleum-Aether  (Naphtha)  wird  nur  zur
Beförderung  angenommen  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern  oder  in  Blechbüchsen,
  welche  in  mit  Sägemehl  oder  Kleie  ausgefüllten  Kisten  verpackt  sind,
oder  in  sorgfältig  verlötheten  Gefäßen  aus  starkem  Weißblech  von  quadratischer
Grundform  bei  einer  Länge  und  Breite  von  etwa  21  Centimeter  und  einer  Höhe

61*  von
        <pb n="450" />
        —  438  —

von  etwa  31  Centimeter,  welche  zu  je  zwei  in  einer  Kiste  aus  mindestens  1,3  Centimeter
  starken  Brettern  dergestalt  verpackt  sind,  daß  ein  Rütteln  der  Gefäße  nicht
möglich  ist.  Während  des  Transportes  etwa  schadhaft  gewordene  Blechgefäße
werden  sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung
des  Versenders  bestmöglichst  verkauft.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen
Wagen.  Auf  eine  Abfertigung  im  Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung
  und  Plombirung  der  Wagendecken  erforderlich  machen  würde,  wird  die
Beförderung  nicht  übernommen.

Zu  Nr.  10.  Die  Petarden  müssen  fest  in  Papierschnitzeln,  Sägemehl
oder  Gyps  verpackt  oder  auf  andere  Weise  so  fest  und  getrennt  gelegt  sein,  daß
die  Blechkapseln  sich  weder  selbst  unter  einander,  noch  einen  anderen  Körper  berühren
  können;  die  Kisten,  in  denen  die  Verpackung  geschieht,  müssen  von  mindestens
  26  Centimeter  starken  gespundeten  Brettern  angefertigt,  durch  Holzschrauben
  zusammengehalten,  vollständig  dicht  gemacht  und  mit  einer  zweiten
dichten  Kiste  umgeben  sein;  dabei  darf  die  äußere  Kiste  keinen  größeren  Raum
als  0,06  Kubikmeter  haben.  

Die  Annahme  zur  Beförderung  erfolgt  nur  dann,  wenn  die
Frachtbriefe  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  über  die  vorschriftsmäßig
  ausgeführte  Verpackung  versehen  sind.

Zu  Nr.  11.  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Metallpatronen  müssen  sorgfältig
  in  festen  Kisten  oder  Fässern  verpackt  und  jedes  Kollo  muß  mit  einem  besonderen,
  die  Bezeichnung  „Zündhütchen  etc.“  enthaltenden  Zettel  beklebt  sein.

Zu  Nr.  12.  Unter  welchen  Bedingungen  Gold-  und  Silberbarren,
Platina,  Edelmetall,  gemünztes  und  Papier-Geld  zum  Transport  angenommen
werden,  bestimmen  die  besonderen  Vorschriften  jeder  einzelnen  Eisenbahn.

Zu  Nr.  13.  Die  Beförderung  von  Gemälden  und  anderen  Kunstgegenständen
  ist  die  Eisenbahnverwaltung  zu  übernehmen  nur  dann  verpflichtet,  wenn
in  den  Frachtbriefen  keine  Werthangabe  enthalten  ist.  

Zu  Nr.  14.  Arsenikalien,  nämlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),  gelbes
Arsenik  (Rauschgelb,  Auripigment),  rothes  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt
(Fliegenstein)  etc.  werden  nur  dann  zum  Eisenbahntransporte  angenommen,  wenn
sie  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten  verpackt  sind.  Die  Böden  der  Fässer  müssen
mit  Einlagereifen,  die  Deckel  der  Kisten  mit  Reifen  oder  eisernen  Bändern  gesichert
  werden.  Die  inneren  Fässer  oder  Kisten  sind  von  starkem,  trockenem  Holze
zu  fertigen  und  inwendig  mit  Leinwand  oder  ähnlichen  dichten  Geweben  zu
verkleben.

Auf  jedem  Kollo  muß  in  leserlichen  Buchstaben  mit  schwarzer  Oelfarbe
das  Wort  „Arsenik  (Gift)“  angebracht  sein.

Andere  giftige  Metallpräparate  (giftige  Metallfarben,  Metallsalze  etc.),  wohin
insbesondere  Quecksilberpräparate,  als:  Sublimat,  Kalomel,  weißes  und  rothes
Präzipitat,  Zinnober,  Kupfersalze  und  Kupferfarben,  als:  Kupfervitriol,  Grünspan,
  grüne  und  blaue  Kupferpigmente,  Bleipräparate,  als:  Bleiglätte  (Massikot),
Mennige,  Bleizucker  und  andere  Bleisalze,  Bleiweiß  und  andere  Bleifarben,  Zinn
und  Antimonasche  gehören,  dürfen  nur  in  dichten,  von  festem,  trockenem  Holze

ge-
        <pb n="451" />
        —  439  —
gefertigten,  mit  Einlagereifen  resp.  Umfassungsbändern  versehenen  Fässern  oder

Kisten  zum  Transporte  aufgegeben  werden.  Die  Umschließungen  müssen  so  beschaffen
  sein,  daß  durch  die  beim  Transporte  unvermeidlichen  Erschütterungen,

Stöße  etc.  ein  Verstauben  der  Stoffe  durch  die  Fugen  nicht  eintritt.

B.

Heu,  Rohr  (exklusive  Spanisches  Rohr),  Borke,  Stroh  (auch  Reis-  und
Flachsstroh)  und  Torf  werden  im  unverpackten  Zustande  nur  in  bedeckten
Wagen,  und  wenn  außerdem  Versender  und  Empfänger  das  Auf-  und  Abladen
selbst  besorgen,  zum  Transport  zugelassen.  Auch  haben  Versender  auf  Verlangen
der  Verwaltung  die  Bedeckung  dieser  und  der  Artikel  Gyps,  Kalkäscher,  Traß
und  Holzkohlen  selbst  zu  beschaffen.

C.

Für  solche  Gegenstände,  deren  Verladung  oder  Transport  nach  dem  Ermessen
  der  übernehmenden  Verwaltung  besondere  Schwierigkeiten  verursacht,  kann
die  Beförderung  von  jedesmal  zu  vereinbarenden  besonderen  Bedingungen  abhängig
  gemacht  werden.  D.

Welche  Güter  nur  unter  Begleitung  angenommen  werden,  ist  aus  diesem
Reglement  zu  ersehen.

Wer  unter  falscher  oder  ungenauer  Deklaration  die  vom  Transport
gänzlich  ausgeschlossenen  oder  nur  unter  Beobachtung  gewisser  Bedingungen
  zugelassenen  Gegenstände  zur  Beförderung  aufgiebt,  hat  neben
den  durch  Polizeiverordnungen  oder  durch  das  Strafgesetzbuch  festgesetzten
Strafen,  auch  wenn  ein  Schaden  nicht  geshehen  ist,  für  jedes  Pfund
solcher  Versandstücke  eine  schon  durch  die  Auslieferung  verwirkte  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  zu  erlegen  und  haftet  außerdem  für
allen  etwa  entstehenden  Schaden.  Die  Konventionalstrafe  kann  nach
Befinden  der  Umstände  von  dem  Versender  oder  von  dem  Empfänger
des  Gutes  eingezogen  werden.

§.  4.
Abschluß  des  Frachtvertrages.

Der  Frachtvertrag  wird  durch  die  Ausstellung  des  Frachtbriefes  Seitens
des  Absenders  und  durch  die  zum  Zeichen  der  Annahme  erfolgende  Aufdrückung
des  editonsstempels  Seitens  der  Expedition  der  Absendestation  geschlossen.
Die  Aufdrückung  des  Expeditionsstempels  erfolgt  erst  nach  geschehener  vollständiger
  Auslieferung  des  in  demselben  Frachtbriefe  deklarirten  Gutes.  Mit  diesem
Zeitpunkte  ist  der  Frachtvertrag  als  abgeschlossen  zu  betrachten  und  gilt  die  Uebergabe
  des  Gutes  als  geschehen.

§. 5.

Frachtbriefe
Jede  Sendung  muß  von  dem  vorgeschriebenen  gedruckten,  von  der  Eisenbahn-
        <pb n="452" />
        —  440  —

bahnverwaltung  gestempelten  Frachtbriefe  begleitet  sein.  Es  gelten  dafür  folgende
einzelne  Bestimmungen:
1)  Für  die  vom  Versender  und  Empfänger  auf-  und  abzuladenden  Güter

und  für  die  unter  Zoll-  oder  Steuerkontrole  stehenden  Waaren  sind  besondere,
  andere  Gegenstände  nicht  umfassende,  Frachtbriefe  beizugeben.

2)  Der  nach  §.  4.  abgestempelte  Frachtbrief  gilt  als  Beweis  über  den  Ver-



trag  zwischen  der  Eisenbahnverwaltung  und  dem  Absender,  jedoch  macht
bei  Gütern,  deren  Auf-  und  Abladen,  nach  Bestimmung  des  Tarifs  oder
besonderer  Vereinbarung  mit  dem  Absender,  von  diesem  oder  dem
Empfänger  besorgt  wird,  die  Angabe  des  Gewichts  oder  der  Menge  des
Gutes  in  dem  Frachtbriefe  keinen  Beweis  gegen  die  Eisenbahn.  Auf
Verlangen  des  Absenders  ist  der  Stempel  der  Expedition  der  Absendestation
  (§.  4.),  welcher  für  das  Datum  der  Aufgabe  des  Gutes  allein
maaßgebend  ist,  in  seiner  Gegenwart  dem  Frachtbriefe  aufzudrücken.

Die  Annahme  von  Frachtbriefen,  welche  von  den  Bestimmungen
dieses  Reglements  abweichende  Vorschriften  enthalten,  kann  verweigert
werden.  Frachtbriefe,  mit  welchen  das  Gut  vor  der  Aufgabe  zur  Eisenbahn
  durch  andere  Frachtführer  befördert  worden,  werden  auch  als  Beilagen
  zu  den  Eisenbahn-Frachtbriefen  nicht  angenommen.
3)  In  dem  Frachtbriefe  sind  die  Güter,  nachdem  Ort  und  Datum  der
Frachtbriefausstellung  angegeben  worden,  nach  Zeichen,  Nummern,  Anzahl,
  Verpackungsart,  Inhalt  und  Bruttogewicht  der  Frachtstücke  (Kolli),
die  Güter  aber,  welche  nach  den  besonderen  Vorschriften  der  annehmenden
  Eisenbahn  nicht  nach  Gewicht  angenommen  werden,  nach  dem  Inhalte
  dieser  Vorschriften  deutlich  und  richtig  zu  bezeichnen.

Der  Frachtbrief  muß  die  Unterschrift  des  Absenders  oder  eine  gedruckte

  beziehungsweise  gestempelte  Zeichnung  seines  Namens,  sowie  die

deutliche  und  genaue  Bezeichnung  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsortes
  enthalten.

Führen  vom  Absendungs-  nach  dem  Bestimmungsorte  verschiedene
Wege,  so  muß  die  Adresse  im  Frachtbriefe  den  Transportweg  bestimmt
angeben.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  wählt  die  Versandtexpedition  auf
Gefahr  des  Versenders  denjenigen  Weg,  der  ihr  am  zweckmäßigsten
erscheint.

Die  sorgfältig  und  deutlich  zu  gebenden  äußeren  Bezeichnungen
der  einzelnen  Kolli  müssen  mit  den  desfallsigen  Angaben  im  Frachtbriefe
genau  übereinstimmen.

4)  Der  Versender  bürgt  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Frachtbriefes

      

und  trägt  alle  Folgen,  welche  aus  unrichtigen,  undeutlichen  oder  ungenauen
  Angaben  im  Frachtbriefe  entspringen.

Die  Eisenbahnexpedition  ist  befugt,  die  Uebereinstimmung  des
Frachtbriefes  mit  den  betreffenden  Gütern  auch  nach  dem  Inhalte  in
Gegenwart  des  Absenders  oder  Empfängers  oder  deren  Bevollmächtigten,
oder  nöthigenfalls  in  Gegenwart  von  mindestens  zwei  Zeugen,  zu  prüfen und verifiziren zu lassen.

Bei
        <pb n="453" />
        —  441  —

Bei  unrichtiger  Angabe  des  Gewichts  oder  Inhaltes  kann  eine
jede  Eisenbahn,  außer  der  Nachzahlung  der  etwa  verkürzten  Fracht  vom
Abgangs-  bis  zum  Bestimmungsorte,  eine  Konventionalstrafe  nach  Maaßgabe
  ihrer  besonderen  Vorschriften  von  dem  Versender  oder  Empfänger
erheben.

5)  Wünscht  der  Absender  eine  Bescheinigung  der  erfolgten  Uebergabe  von

Gütern  an  die  Eisenbahn,  so  hat  derselbe,  sofern  nicht  die  besonderen

Vorschriften  einzelner  Verwaltungen  die  Ausstellung  eigener  „Aufnahmsscheine“

  gestatten,  zwei  gleichlautende  Exemplare  des  Frachtbriefes  einzureichen,

  deren  eins  ihm  von  der  Eisenbahnexpedition  mit  der  Bezeichnung
  „Duplikat“  vollzogen  zurückgegeben  wird.

Dieses  Duplikat  hat  nicht  die  Wirkung  des  das  Gut  begleitenden
Frachtbriefes  oder  eines  Ladescheines.

6)  Die  Ausstellung  von  Ladescheinen  findet  nicht  statt.

7)  Bei  Versendungen  von  Gütern  nach  Orten,  welche  an  einer  Eisenbahn
nicht  gelegen,  oder  nach  Eisenbahnstationen,  welche  für  den  Güterverkehr
nicht  eingerichtet  sind,  soll  der  Versender  wegen  des  Weitertransportes
auf  dem  Frachtbriefe  die  Eisenbahnstation  bezeichnen,  von  welcher  der
Adressat  den  Weitertransport  zu  besorgen  hat  (cfr.  §§.  16.  und  20.).

8)  Das  Formular  zum  Frachtbriefe  ist  in  den  Anlagen  B.  und  C.  vorgeschrieben
  und  auf  allen  Stationen  zu  den  in  den  Tarifen  angezeigten
Preisen  käuflich  zu  haben.

9)  An  Orten,  wo  mehrere  Verwaltungen  Güterexpeditionen  haben,  sind  die
von  der  einen  Verwaltung  gestempelten  Frachtbriefe  auch  von  den  andern
  als  gültig  anzuerkennen.

§.  6.

Zoll-  und  Steuervorschriften.

Der  Absender  ist  verpflichtet,  bei  Gütern,  welche  vor  der  Ablieferung  an
den  Empfänger  einer  zoll-  oder  steueramtlichen  Behandlung  unterliegen,  die  Eisen-  
bahn  in  den  Besitz  der  deshalb  erforderlichen  Begleitpapiere  bei  Uebergabe  des
Frachtbriefes  zu  setzen.  Der  Eisenbahn  liegt  eine  Prüfung  der  Nothwendigkeit
oder  Richtigkeit  oder  Zulänglichkeit  der  Begleitpapiere  nicht  ob,  und  sie,  beziehungsweise
  ihre  Nachfolger  im  Transporte,  sind  für  ein  bei  Annahme  von  Gut  ohne
Begleitpapiere  oder  mit  unzulänglichen  Papieren  etwa  vorgekommenes  Verschulden
  nicht  verantwortlich.  Dagegen  haftet  der  Absender  der  Eisenbahn  für  alle
Strafen  und  Schäden,  welche  dieselbe  wegen  Unrichtigkeit  oder  Unzulänglichkeit
oder  Mangels  der  Begleitpapiere  treffen.

Würde  auf  ausdrücklichen,  im  Frachtbriefe  gestellten  Antrag  der  Versender
die  Eisenbahn,  wenn  die  vorschriftsmäßigen  Deklarationen  und  Legitimationspapiere
  beigefügt  sind,  die  zoll-  und  steueramtliche  Behandlung  der  Güter  vermitteln
  und  Eingangs-,  Ausgangs-  und  Durchgangs-Abgaben,  sowie  andere  öffentliche
  Abgaben  und  Gebühren,  soweit  sie  vorschriftsmäßig  und  nicht  am  Abgangsoder
  Bestimmungsorte  zu  entrichten  sind,  vorschießen,  so  übernimmt  sie  dadurch

keine
        <pb n="454" />
        —  442  —

keine  Verantwortlichkeit.  Die  Eisenbahn  ist  durch  einen  solchergestalt  gestellten
Antrag  nicht  verpflichtet,  die  Vermittelung  zu  übernehmen,  und  ist  befugt,  dieselbe
  einem  Spediteur  zu  übertragen,  wenn  keine  Mittelsperson  im  Frachtbriefe
genannt  ist.

Sollte  der  Absender  eine  solche  Abfertigung  der  Güter  beantragt  haben,
wie  sie  in  dem  gegebenen  Falle  gesetzlich  nicht  zulässig  ist,  so  wird  angenommen,
daß  er  damit  einverstanden  sei,  wenn  die  Eisenbahn  diejenige  Abfertigung  veranlaßt,
  welche  sie  nach  ihrem  Ermessen  für  sein  Interesse  am  vortheilhaftesten
erachtet.  Würde  die  Eisenbahn  die  mittelst  Frachtbriefes  an  den  Grenzen  des
betreffenden  Zollgebietes  ihr  übergebenen  Güter  ohne  von  dem  Versender  extrahirte
  zollamtliche  Begleitpapiere  zur  Beförderung  an  den  Bestimmungsort  oder
an  die  für  die  Abgabe  der  Zolldeklaration  zulässige  Zollstelle  übernehmen,  so  ist
beziehungsweise  Absender  und  Empfänger  für  alle  Schäden  und  Nachtheile  gegen
die  Eisenbahn  verantwortlich  und  regreßpflichtig,  welche  aus  Unrichtigkeiten,  Fehlern
  und  Versäumnissen  der  Frachtbrief-  Deklaration  des  Versenders  der  Eisenbahn
  als  Frachtführerin  bei  der  ihr  obliegenden  Abgabe  einer  nach  Maaßgabe
der  Deklaration  im  Frachtbriefe  auszufertigenden  und  zu  vollziehenden  Zolldeklaration
  erwachsen  möchten.

Der  Absender  hat  die  zur  zoll-  und  steueramtlichen  Behandlung  beigefügten
  Begleitpapiere  auch  im  Frachtbriefe  zu  verzeichnen.  Für  Begleitpapiere,
welche  im  Frachtbriefe  nicht  verzeichnet  sind,  wird  von  der  Eisenbahn  keine  Haftung
  übernommen.  

§. 7.

Berechnung  der  Frachtgelder.

So  lange  und  soweit  keine  gemeinschaftlichen  Frachttarife  publizirt  sind,
wird  die  Fracht  nach  den  aus  den  publizirten  Tarifen  der  einzelnen  Bahnen  beziehungsweise
  der  Verbände  zusammenzustoßenden  Beträgen  berechnet.  Außer  den
in  den  Tarifen  angegebenen  Sätzen  an  Frachtvergütung,  für  Ueberlieferung,  Umexpedition
  und  etwaige  Umladung  darf  nichts  erhoben  werden.  Baare  Auslagen
der  Eisenbahnen  (z.  B.  Transit,  Ein-  und  Ausgangs-Abgaben,  Kosten  für  Ueberführung,
  nöthig  werdende  Reparaturkosten  an  den  Gütern,  welche  diese  in  Folge
ihrer  eigenen  äußeren  oder  inneren  Beschaffenheit  und  Natur  zu  ihrer  Erhaltung
während  des  Transportes  bedingen,  sind  zu  ersetzen.

Wenn  einzelne  Eisenbahnen  die  Güter  von  der  Behausung  des  Absenders
abholen,  aus  Schiffen  löschen  lassen,  sowie  an  die  Behausung  des  Empfängers
oder  an  irgend  einen  anderen  Ort,  z.  B.  nach  Packhöfen,  Lagerhäusern,  Revisionsschuppen,
  in  Schiffe  u.  s.  w.,  bringen  lassen,  so  sind  auch  die  aus  den  Tarifen
zu  ersehenden  Vergütigungen  hierfür  zu  ersetzen.

Die  Fracht  wird  nach  Zollgewicht  (den  Zentner  zu  100  Pfund  gleich  50  Kilogramm),
  bei  denjenigen  Gütern  aber,  welche  ohne  Gewichtsermittelung  übernommen
  werden,  nach  Maaßgabe  der  darüber  in  den  Tarifen  und  besonderen
Vorschriften  der  einzelnen  Eisenbahnen  enthaltenen  Bestimmungen,  nach  Tragkraft
  der  Wagen  oder  nach  Rauminhalt  oder  Raummaaß  berechnet.  Die  Ermittelung
  des  Gewichts  geschieht  entweder  durch  wirkliche  Verwiegung  auf  den
Bahnhöfen  oder  durch  Berechnung  nach  den  in  den  Tarifen  angegebenen  Normalsätzen
        <pb n="455" />
        —  443  —

sätzen.  Bei  Kollogütern  hat  dieselbe  stets  auf  der  Aufgabestation  stattzufinden.
Sendungen  unter  ½  Zentner  werden  höchstens  für  4  Zentner,  das  darüber  binausgehende
  Gewicht  wird  nach  Zehntelzentnern  berechnet,  so  daß  jedes  angefangene
Zehntel  für  ein  volles  Zehntel  gilt.  Durch  diese  Gewichtsberechnung  soll  jedoch  
die  Erhebung  der  in  den  Tarifen  einzelner  Eisenbahnen  vorgeschriebenen  Minimalbeträge
  des  Frachtgeldes  nicht  ausgeschlossen  werden.

Dem  Aufgeber  wird  überlassen,    bei  der  Feststellung  des  Gewichtes  gegenwärtig
  zu  sein.  Verlangt  derselbe,  nachdem  diese  Feststellung  Seitens  der  Eisenbahnverwaltung
  bereits  erfolgt  ist  und  vor  der  Verladung  der  Güter,  eine  anderweite
  Ermittelung  des  Gewichtes  in  seiner  oder  seines  Beauftragten  Gegenwart,
so  ist  die  Eisenbahnverwaltung  berechtigt,  dafür  ein  im  Tarif  bestimmtes  Wägegeld
  zu  erheben.

Alle  in  einem  Frachtbriefe  enthaltenen  Gegenstände  desselben  Frachtsatzes
bilden  Eine  Abfertigungsposition  zur  Berechnung  des  Frachtgeldes.  Verpackte
Gegenstände  von  einem  Gewichte  bis  zu  20  Pfund  können  jedoch  jeder  besonders
zur  Berechnung  gezogen  werden.

Die  zu  erhebende  Fracht  wird  mit  ganzen  Groschen  beziehungsweie  Kreuzern
  abgerundet,  so  daß  Beträge  bei  der  Thalerwährung  unter  ½  Groschen  gar
nicht,  von  ½  Groschen  ab  aber  für  Einen  Groschen,  und  bei  der  Guldenwährung
Bruchkreuzer  für  volle  Kreuzer  gerechnet  werden.  

Wenn  nach  den  besonderen  Vorschriften  der  einzelnen  Eisenbahnen  Güter
von  den  Versendern  selbst  zu  verladen  sind,  so  dürfen  die  Versender  die  Wagen
nur  bis  zu  der  an  denselben  vermerkten  Tragfähigkeit  beladen.  Für  Ueberladung
kann  die  Eisenbahn,  vorbehaltlich  sonstiger  Entschädigung,  eine  in  den  besonderen
Vorschriften  festzustellende  Konventionalstrafe  erheben.

§.  8.
Zahlung  der  Fracht.

Die  Frachtgelder  werden  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  berichtigt  oder  auf
den  Empfänger  zur  Zahlung  angewiesen.  Die  Eisenbahn  kann  jedoch  eine  sofortige
  Berichtigung  der  Frachtgebühren  fordern,  namentlich  für  Gegenstände,  welche
nach  dem  Ermessen  der  annehmenden  Eisenbahn  dem  schnellen  Verderben  unterliegen
  oder  die  Fracht  nicht  sicher  decken.

§.  9.
Nachnahme  und  Provision.

  Nach  dem  Ermessen  der  Eisenbahn  können  die  auf  Gütern  bei  ihrer  Aufgabe
  auf  die  Bahn  haftenden  Spesen,  deren  Spezifizirung  verlangt  werden  kann,
nachgenommen  werden.  Solche  Nachnahmen  werden  dem  Aufgeber  baar  verabfolgt,
  wenn  die  Zahlung  derselben  von  Seiten  des  Adressaten  geschehen  ist.

Auch  Vorschüsse  auf  den  Werth  des  Gutes  werden  bis  auf  Höhe  von

100  Thalern  unter  denselben  Bedingungen  wie  Spesennachnahmen  zugelassen,

wenn  dieselben  nach  dem  Ermessen  des  expedirenden  Beamten  durch  den  Wert
des  Gutes  sicher  gedeckt  werden.

Für  jede  ausgegebene  Nachnahme,  gleichviel  ob  dieselbe  verabfolgt  oder  in

Folge  anderweiter  Disposition  ganz  oder  theilweise  zurückgezogen  ist,  wird  die

Bundes-Gesetzbl.  1870.  65  durch
        <pb n="456" />
        —  444  —

durch  den  Tarif  der  Aufgabestation  bestimmte  Provision  berechnet.  Von  den
Eisenbahnen  im  Falle  des  Weitertransports  von  einer  Bahn  auf  die  andere
nachgenommene  Frachtgelder  sind  jedoch  provisionsfrei.

Für  baare  Auslagen  (§.  7.),  welche  ebenfalls  nachgenommen  werden
können,  darf  die  im  Tarife  der  die  baaren  Auslagen  vorschießenden  Eisenbahn
bestimmte  Provision  für  Nachnahme  erhoben  werden.

  Als  Bescheinigung  über  die  Auflegung  von  Nachnahmen  auf  Güter  dient
in  der  Regel  der  abgestempelte  Frachtbrief  oder  die  anderweit  gestattete  Form
der  Bescheinigung  über  Aufgabe  von  Gütern  (cfr.  §.  5.  Nr.  5.),  jedoch  werden
auf  Verlangen  noch  besondere  Nachnahmescheine  und  zwar  gebührenfrei  ertheilt.

§.  10.
Annahme  der  Güter.

Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Güter  zum  Transporte  eher  anzunehmen,
  als  bis  die  Beförderung  geschehen  kann,  namentlich  also  nicht,  insofern
die  regelmäßigen  Transportmittel  der  Bahn  zur  Ausführung  des  nachgesuchten
Transportes  nicht  genügen.

§.  11.
Auslieferung  der  Güter  und  Beförderung.

Das  Gut  muß  in  den  festgesetzten  Expeditionszeiten  ausgeliefert,  beziehungsweise
  von  dem  Absender  verladen  werden,  und  wird,  je  nach  der  Deklaration
des  Absenders,  in  Eilfracht  oder  in  gewöhnlicher  Fracht  befördert  (§.  14.).

An  Sonn-  und  Festtagen  wird  gewöhnliches  Frachtgut  nicht  angenommen
und  am  Bestimmungsorte  dem  Adressaten  nicht  verabfolgt.

Eilgut  wird  auch  an  Sonn-  und  Festtagen,  aber  nur  in  den  ein  für  alle
Mal  bestimmten,  durch  Aushang  in  den  Expeditionslokalen  und  beziehungsweise
auch  in  einem  Lokalblatte  bekannt  gemachten  Tageszeiten  angenommen  und  ausgeliefert.


Das  Eilgut  muß  mit  einem  auf  rothem  Papier  gedruckten  Frachtbriefe
(Anlage  C.)  aufgegeben  werden  und  wird  vorzugsweise  und  schleunig  befördert.

Die  gewöhnlichen  Frachtgüter,  welche  mit  einem  Frachtbriefe  nach
Anlage  B.  aufzugeben  sind,  werden  soviel  wie  möglich  nach  der  Reihenfolge  ihrer
Auslieferung  befördert.

Die  Gestellung  der  Wagen  für  solche  Güter,  deren  Verladung  der  Absender
  selbst  besorgt,  muß  für  einen  bestimmten  Tag  nachgesucht  und  die  Verladung
  in  der  von  der  Absendestation  zu  bestimmenden  Frist  vollendet  werden.

Diese  Frist  wird  durch  Anschlag  in  den  Güterexpeditionen  und  beziehungsweise
  auch  durch  Bekanntmachung  in  einem  Lokalblatte  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

§.  12.
Lieferungszeit.  Berechnung  derselben.

Jede  Bahn  publizirt  Lieferfristen.  Durch  Zusammenrechnung  der  Lieferfristen
  der  einzelnen  bei  dem  Transporte  betheiligten  Bahnen  ergiebt  sich  die
Lieferungszeit  für  die  ganze  Transportstrecke.  Sie  beginnt  mit  der  auf  die Abstem-
        <pb n="457" />
        —  445  —

stempelung  des  Frachtbriefes  (§§.  4.  und  5.)  folgenden  Mitternacht  und  ist  gewahrt,
  wenn  innerhalb  derselben  das  Gut  dem  Empfänger  (oder  denjenigen
Personen,  an  welche  nach  §.  19.  die  Ablieferung  gültig  geschehen  kann),  an  die
Behausung  oder  an  das  Geschäftslokal  zugeführt  ist,  oder,  falls  eine  solche  Zuführung
  nicht  zugesagt  ist,  wenn  innerhalb  der  gedachten  Frist  nach  erfolgter
Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  schriftliche  Nachricht  von  dieser  Ankunft
für  den  Empfänger  zur  Post  gegeben  oder  ihm  auf  andere  Weise  wirklich  zugestellt

  ist.  
Es  werden  für  den  Bereich  jeder  Verwaltung  folgende  Maximal-Lieferfristen

  festgestellt:
A.  Für  gewöhnliche  Frachtgüter.

Für  einen  Transport  bis  zu  20  Meilen  2  Tagej;  bei  größeren  Entfernungen
  für  je  angefangene  weitere  20  Meilen  einen  Tag  mehr.

B.  Für  Eilgüter.

Für  einen  Transport  bis  zu  20  Meilen  24  Stunden,  bei  größeren  Entfernungen
  für  je  angefangene  weitere  20  Meilen  12  Stunden  mehr.

In  den  ad  A.  und  B.  gedachten  Fristen  dürfen  höchstens  noch  je  weitere
24  resp.  12  Stunden  hinzutreten:    

a)  wenn  die  Beförderung  durch  einen  Zug  bewirkt  wird,  welcher  auf  einer
Zwischenstation  fahrplanmäßig  übernachtet;

b)  wenn  das  Gut  nicht  auf  dem  direkten  Kurs  verbleibt,  sondern  auf  einen
andern  Kurs  übergeht,  oder  einen  nicht  überbrückten  Flußübergang  zu
passiren  hat,  oder  endlich  auf  dem  Transport  aus  dem  Bereich  einer

Verwaltung  in  den  Bereich  einer  anderen  anschließenden  Verwaltung
übergeht.

Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  für  die  Dauer  steueramtlicher  Abfertigungen.
  Der  Verwaltung  wird  vorbehalten,  für  Messen  und  andere  Zeiten
außergewöhnlichen  Verkehrs  Zuschlagfristen  festzusetzen  und  zu  publiziren.

Für  Güter,  welche  Bahnhof  restante  gestellt  sind,  ist  die  Lieferfrist  gewahrt,
  wenn  das  Gut  innerhalb  derselben  auf  der  Bestimmungsstation  zur Abnahme
  bereitgestellt  ist.

§.  13.
Zeitweilige  Verhinderung  des  Transports.

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Bahntransportes  durch  Naturereignisse
  oder  sonstige  Zufälle  zeitweilig  verhindert,    so  ist  der  Absender  nicht  gehalten,
  die  Aufhebung  des  Hindernisses  abzuwarten;  er  kann  vielmehr  vom  Vertrage
  zurücktreten,  muß  alsdann  aber  die  Eisenbahn,  sofern  derselben  kein
Verschulden  zur  Last  fällt,  wegen  der  Kosten  zur  Vorbereitung  des  Transportes
und  der  Kosten  der  Wiederausladung  durch  eine  (in  den  besonderen  Vorschriften
festgesetzte)  Gebühr  entschädigen  und  außerdem  die  Fracht  für  die  von  dem  Gute
etwa  schon  zurückgelegte  Transportstrecke  berichtigen.

65*  §.  14.
        <pb n="458" />
        —  446  —

§.  14.
Avisirung  und  Ablieferung  des  Gutes.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  am  Bestimmungsorte  dem  durch  den  Frachtbrief
  bezeichneten  Empfänger  den  Frachtbrief  und  das  Gut  auszuliefern.  Nachträglichen
  Anweisungen  des  Absenders  wegen  Zurückgabe  des  Gutes  oder  Auslieferung
  desselben  an  einen  anderen  als  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger
hat  die  Eisenbahn  so  lange  Folge  zu  leisten,  als  sie  letzterem  nach  Ankunft  des
Gutes  am  Bestimmungsorte  den  Frachtbrief  noch  nicht  übergeben  hat.  Der
Absender  hat  in  desem  alle  auf  Erfordern  das  ihm  etwa  ausgestellte  Frachtbriefduplikat
  (§.  5.  Nr.  5.)  oder  den  Aufnahmsschein  zurückzugeben.

Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  andere  Anweisungen  als  diejenigen,
welche  auf  der  Aufgabestation  erfolgt  sind,  zu  beachten.

Ist dem  Empfänger  nach  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  der
Frachtbrief  bereits  übergeben,  so  hat  die  Eisenbahn  nur  die  Anweisungen  des
bezeichneten  Empfängers  zu  beachten,  widrigenfalls  sie  demselben  für  die  Ladung
verhaftet  ist.

Bei  denjenigen  Gütern,  welche  die  Eisenbahn  nicht  selbst  dem  Empfänger
an  seine  Behausung  oder  an  sein  Geschäftslokal  zuführen  läßt,  wird  dem  Adressaten
  nach  Ankunft  der  transportirten  Güter    schriftliche  Nachricht  von  der  erfolgten
  Ankunft  der  Güter  durch  Boten,  per  Post  oder  durch  sonst  übliche  Gelegenheit
  zugesendet.

Wo  die  Verwaltung  es  für  angemessen  erachtet,  werden  von  derselben
besondere  Rollfuhrunternehmer  zum  An-  und  Abfahren  der  Güter  innerhalb  des
Stationsortes  oder  von  und  nach  seitwärts  belegenen  Ortschaften  bestellt,  auf
welche  der  §.  18.  des  Reglements  Anwendung  findet.

Die  Taxe  für  die  dem  Rollfuhrunternehmer  zu  zahlende  Gebühr  wird  in
den  betreffenden  Güterexpeditionen  zur  Einsicht  aushängen.

Diejenigen  Empfänger,  welche  sich  ihre  Güter  selbst  abholen  oder  sich
anderer,  als  der  von  der  Bahnverwaltung  bestellten  Fuhrunternehmer  bedienen
wollen,  haben  dies  der  betreffenden  Güterexpedition  rechtzeitig  vorher,  jedenfalls
noch  vor  Ankunft  des  Gutes  und  auf  Erfordern  der  Güterexpedition  unter
glaubhafter  Bescheinigung  der  Unterschrift,  schriftlich  anzuzeigen.

Ausgeschlossen  von  der  Selbstabholung  sind  diejenigen  Güter,  welche  nach
steueramtlichen    Vorschriften  oder  aus  anderen  Gründen  nach  Packhöfen  oder

Niederlagen  der  Steuerverwaltung  gefahren  werden  müssen.  Güter,  welche
Bahnhof  restante  gestellt  sind  oder  den  Adressaten  durch  die  Bahnverwaltung
zugeführt  werden,  werden  nicht  avisirt.

Nach  geschehener  Zahlung  der  etwa  noch  nicht  berichtigten  Fracht  und  der
auf  den  Gütern  haftenden  Auslagen  und  Gebühren  erfolgt  gegen  Einlieferung
der  vorschriftsmäßie  vollzogenen  Empfangsbescheinigung  und  Vorzeigung  des
quittirten  Frachtbriefes  die  Auslieferung  des  Gutes  in  den  Expeditionslokalen    (auf
den  Güterböden)  und  die  Stellung  der  Wagen  zur  Entladung  auf  den  Entladungsplätzen,
  und  zwar  mit  folgenden  näheren  Zeitbestimmungen:

1)  Die  Güter  sind  binnen  24  Stunden  nach  Zusendung  der  Benachrichtigung
während  der  vorgeschriebenen  Geschäftsstunden  abzunehmen.  
Bahn-
        <pb n="459" />
        —  447  —

Bahnhof  restante  gestellte  Güter,  sowie  Güter  derjenigen  Empfänger,
  welche  sich  die  Avisirung  schriftlich  ein  für  alle  Mal  verbeten  haben,
sind  binnen  einer  durch  den  Tarif  festzustellenden  Frist,  welche  nicht
unter  24  Stunden  nach  Ankunft  des  Gutes  betragen  darf,  abzunehmen.
2)  Die  Fristen,  binnen  welcher  die  von  dem  Versender  selbst  verladenen
Güter  durch  die  Empfänger  auszuladen  und  abzuholen  sind,  werden  durch
die  besonderen  Vorschriften  jeder  Verwaltung  festgesetzt  und  auf  jeder
Station  durch  Aushang  in  den  Expeditionslokalen,  beziehungsweise  auch
durch  Bekanmtmachung  in  einem  Lokalblatte  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.
3)  Zwischenfallende  Sonn-  und  Festtage  werden  überall  nicht  mitgerechnet.
4)  Wegen  nicht  erfolgter  Ankunft  eines  Theils  der  in  demselben  Frachtbriefeverzeichneten
  Sendung,  wovon  jeder  Theil  ohne  Zusammenhang  mit  dem
Ganzen  einen  allgemeinen  Verbrauchswerth  hat,  kann  die  Annahme  des
angekommenen  Theils  und  die  Zahlung  des  verhältnigmäßigen  Frachtbetrages
  vom  Adressaten  nicht  verweigert  werden,  unbeschadet  der  auf
Grund  der  §§.  17.  ff.  von  ihm  zu  erhebenden  Entschädigungsansprüche.
Eilgüter  werden,  sofern  außergewöhnliche  Verhältnisse  nicht  eine  längere
Frist  unvermeidlich  machen,  binnen  zwei  Stunden  nach  der  Ankunft  avisirt  resp.
binnen  sechs  Stunden  dem  Adressaten  in  seine  Behausung  zugeführt.  Die  Avisirung
resp.  Zuführung  der  später  als  6  Uhr  Abends  angekommenen  Eilgüter  kann  erst
am  folgenden  Morgen  verlangt  werden.

§.  15.
Lagergeld  und  Konventionalstrafe.

1.  Wer  ohne  die  im  §.  13.  erwähnten  Veranlassungen  die  von  ihm  zur

Beförderung  ausgelieferten  Güter  aus  den  Lagerräumen  oder  den  Wagen  der
Eisenbahn  vor  deren  Abfahrt  zurücknimmt  hat  auf  Verlangen  der  Eisenbahnverwaltung
  außer  den  Auf-  und  Abladegebühren  für  jeden  Tag  vom  Augenblicke
der  Auflieferung,  der  Tag  sei  blos  angebrochen  oder  verstrichen,  ein  Lagergeld
zu  entrichten.
Wird  vom  Absender  die  Zurückgabe  eines  Gutes  auf  einer  Zwischenstation
der  Transportstrecke  verlangt,  und  geht  die  Verwaltung  auf  dieses  Verlangen
ein,  so  ist  neben  der  tarifmäßigen  Fracht  für  die  von  dem  Gute  zurückgelegte
Bahnstrecke  das  tarifmäßige  Reugeld  zu  zahlen.

2.  Bei  einer  nach  und  nach  stattfindenden  Auflieferung  der  in  demselben
Frachtbriefe  deklarirten  Sendungen,  oder  wenn  Güter  mit  unvollständigen  oder
unrichtigen  Frachtbriefen  aufgeliefert  sind  und  deshalb  bis  zum  Eingange  der
vervollständigten  oder  berichtigten  Frachtbriefe  liegen  bleiben  müssen,  kann  die
Eisenbahn,  wenn  die  Auflieferung  nicht  innerhalb  24  Stunden  vollbracht  und
eine  Verzögerung  des  Auflieferungsgeschäftes  ersichtlich  ist,  beziehungsweise  wenn
innerhalb  jener  Zeit  die  Vervollständigung  und  Berichtigung  der  Frachtbriefe
nicht  erfolgt  ist,  von  den  aufgelieferten  Gütern  nach  Ablauf  jener  24  Stunden
bis  zur  vollständig  vollbrachten  Auflieferung  der  ganzen  Frachtbrief  Sendung,

be-
        <pb n="460" />
        —  448  —

beziehungsweise  bis  zur  Vervollständigung  und  Berichtigung  der  Frachtbriefe,  ein
Lagergeld  erheben  lassen.  Eine  Konventionalstrafe,  für  welche  auf  Verlangen  bei
Bestellung  der  Wagen  eine  den  Betrag  der  Strafe  für  eine  Tagesversäumniß  ausgleichende
  Kaution  zu  erlegen  ist,  kann  die  Eisenbahn  ebenfalls  von  demjenigen
einziehen,  welcher  Eisenbahnwagen  zum  Transporte  von  Gütern,  deren  Verladung
der  Versender  zu  besorgen  hat,  bestellt,  und  welcher  nicht  in  der  durch  die  besonderen
  Vorschriften  (ctr.  §.  11.  am  Schluß)  zu  bestimmenden  Frist  die  Beladung
ordnungsmäßig  bewirkt  und  die  Güter  zur  Abfertigung  bringt,  auch  ist  im  letzteren
Falle  die  Eisenbahn  nach  Ablauf  jener  Frist  befugt,  das  Geladene  von  dem  Wagen
auf  Kosten  des  Bestellers  wieder  zu  entfernen,  das  Entladene  auf  Gefahr  desselben
und  gegen  ein  Lagergeld  lagern  zu  lassen  und  den  Eisenbahnwagen  der  Verfügung
  des  Bestellers  zu  entziehen.

3.  Wer  Frachtgüter  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  abnimmt,
hat  gleichfalls  Lagergeld  zu  bezahlen.

4.  Wenn  aus  den  vom  Versender  beladenen  Wagen  die  verladenen  Güter
nicht  innerhalb  der  im  §.  14.  Nr.  2.  vorgeschriebenen  Zeit  ausgeladen  und  abgeholt
  sind,  so  ist  die  Eisenbahn  dieser  Ausladung  auf  Kosten  des  Empfängers
resp.  Versenders,  jedoch  ohne  Uebernahme  irgend  einer  Garantie,  ermächtigt  und
kann  durch  die  besonderen  Vorschriften  zugleich  eine  konventionelle  Entschädigung
als  Lagergeld  oder  als  Wagen-Strafmiethe  festsetzen.

5.  Bei  Gütern,  deren  Empfänger  nicht  hat  benachrichtigt  werden  können,
beginnt  die  Berechnung  des  Lagergeldes  und  der  Wagen-Strafmiethe  nach  Ablauf
  der  in  den  besonderen  Vorschriften  bestimmten  Fristen.

6.  Ueber  die  Höhe  und  über  die  Art  und  Weise  der  Berechnung  dieser
konventionellen  Lagergelder  und  Wagen-Strafmiethen  enthält  der  Tarif  für  die
Güterbeförderung  die  näheren  Bestimmungen.

§.  16.
Verfahren  bei  Ablieferungshindernissen.

Güter,  deren  Ab-  oder  Annahme  verweigert  oder  nicht  rechtzeitig  bewirkt
wird,  und  Güter,  deren  Abgabe  nicht  thunlich  geworden,  sowie  solche,  welche
unter  der  Adresse  „Bahnhof  restante“  länger  als  die  durch  die  besonderen  Vorschriften
  nachgelassene  Frist  nach  der  Ankunft  ohne  geschehene  Meldung  des
Empfängers  daselbst  gelagert  haben,  lagern  auf  Gefahr  und  Kosten  der  Versender.
  Auch  hat  die  Eisenbahn  das  Recht,  solche  Güter  unter  Nachnahme  ihrer
darauf  haftenden  Kosten  und  Auslagen  in  ein  öffentliches  Lagerhaus  oder  einem
ihr  als  bewährt  bekannten  Spediteur  für  Rechnung  und  Gefahr  dessen,  den  es
angeht,  auf  Lager  zu  übergeben  und  sie  da  zur  Disposition  des  Versenders  zu
stellen.  Nicht  minder  soll  es  der  Eisenbahn  zustehen,  solche  Güter  den  Versendern
unter  Erhebung  der  Fracht  und  Rückfracht,  des  Lagergeldes  und  etwaiger  baarer
Auslagen  wieder  zuzuführen,  sofern  der  Versender  auf  Benachrichtigung  der
Eisenbahn  innerhalb  14  Tagen  vom  Abgang  dieser  Benachrichtigung  eine  andere
Disposition  für  Ablieferung  der  Güter  nicht  ertheilt.

Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  Güter,  deren  Bestimmungsort  nicht  an  der
Eisenbahn  gelegen  ist,  mittelst  eines  Spediteurs  oder  einer  anderen  Gelegenheit  nach
dem
        <pb n="461" />
        —  449  —

dem  Bestimmungsorte  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Versenders  weiterbefördern  zu
lassen,  wenn  nicht  wegen  sofortiger  Weiterbeförderung  der  Güter  vom  Absender
oder  Empfänger  Verfügung  getroffen  ist.  Dasselbe  gilt  von  Gütern,  deren  Bestimmungsort
  eine  nicht  für  den  Güterverkehr  eingerichtete  Eisenbahnstation  ist.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  soweit  die  Verwaltung
  Rollfuhrunternehmer  zur  Beförderung  der  Güter  nach  seitwärts  belegenen
Orten  bestellt  hat  (cfr.  §.  14.).

Der  Versender  erklärt  sich  durch  die  Aufgabe  des  Gutes  auch  damit  einverstanden,
  daß  die  Eisenbahn  Güter,  deren  An-  und  Abnahme  verweigert  oder
nicht  rechtzeitig  bewirkt,  oder  deren  Abgabe  nicht  thunlich  ist,  wenn  sie  dem
schnellen  Verderben  ausgesetzt  sind,  oder  nur  die  Fracht,  nicht  aber  auch  die  Rückfracht
  sicher  decken,  oder  endlich  solche  Güter,  deren  angebotene  Zurücknahme  durch
den  Versender  bei  verweigerter  Abnahme  Seitens  des  Adressaten,  oder  im  Falle,
daß  der  Adressat  nicht  zu  ermitteln  ist,  unterbleibt,  ohne  weitere  Förmlichkeit
bestmöglich  verkauft,  um  sich  für  die  Fracht  und  Auslagen  bezahlt  zu  machen,
und  den  Ueberschuß  dem  Absender  überweist.

Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  der  Versender  nicht  zu  ermitteln  ist.

Herrenlose  Güter,  welche  sich  im  örtlichen  Bezirk  der  Eisenbahn  vorfinden,
  unterliegen  ebenfalls  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  A.  §.  33.

§.  17.
Haftpflicht  im  Allgemeinen.

Wenn  eine  Eisenbahn  das  Gut  mit  einem  Frachtbriefe  übernimmt,  nach
welchem  der  Transport  durch  mehrere,  sich  an  einander  anschließende  Eisenbahnen
zu  bewirken  ist,  so  haften  als  Frachtführer  für  den  ganzen  Transport  nicht
sämmtliche  Eisenbahnen,  welche  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe  übernommen
haben,  sondern  nur  die  erste  und  diejenige  Bahn,  welche  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe
  zuletzt  übernommen  hat;  eine  der  übrigen  in  der  Mitte  liegenden  Eisenbahnen
  kann  nur  dann  als  Frachtführer  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn
ihr  nachgewiesen  wird,  daß  der  Schaden,  dessen  Ersatz  gefordert  wird,  auf  ihrer
Bahn  sich  ereignet  hat.

Der  den  Eisenbahnen  unter  einander  zustehende  Rückgriff  wird  dadurch
nicht  berührt.  

§. 18.

Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute.
Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie
sich  bei  Ausführung  des  von  ihr  übernommenen  Transportes  bedient.

§.  19.
Umfang  und  Zeitdauer  der  Haftpflicht.

Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust  oder  Beschädigung
  des  Gutes  seit  dem  nach  §.  4.  festzustellenden  Zeitpunkte  der  Empfangnahme
  bis  zur  Ablieferung  entstanden  ist,  sofern  sie  nicht  beweist,  daß  der  Verlust
oder  die  Beschädigung  durch  höhere  Gewalt  (vis  major)  oder  durch  die  naturliche
  Beschaffenheit  des  Gutes,  namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,

ge-
        <pb n="462" />
        —  450  —

gewöhnliche  Leckage  und  dergleichen,  oder  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel
der  Verpackung  entstanden  ist.  Der  Ablieferung  an  den  Adressaten  steht  die
Ablieferung  an  Packhöfe,  Lagerhäuser,  Revisionsschuppen  u.  s.  w.  und  im  Falle
des  §.  16.  die  Ablieferung  in  ein  öffentliches  Lagerhaus  oder  an  einen  Spediteur
  gleich.

Als  in  Verlust  gerathen  ist  das  Gut  erst  vier  Wochen  nach  Ablauf  der
Lieferungszeit  zu  betrachten.  Durch  Annahme  des  Gutes  Seitens  des  im  Frachtbriefe
  bezeichneten  Empfängers  oder  seiner  Leute  oder  derjenigen  Personen,  an
welche  die  Ablieferung  nach  Vorstehendem  gültig  erfolgen  kann,  und  durch  Bezahlung
  der  Fracht  erlischt  jeder  Anspruch  gegen  die  Eisenbahn.  Nur  wegen

Verlustes  oder  Beschädigungen,  welche  bei  der  Ablieferung  äußerlich  nicht  erkennbar
waren,  kann  die  Eisenbahn  auch  nach  der  Annahme  und  nach  Bezahlung  der
Fracht  in  Anspruch  genommen  werden,  jedoch  nur,  wenn  die  Feststellung  des
Verlustes  oder  der  Beschädigung  ohne  Verzug  nach  der  Entdeckung  nachgesucht
und  der  Anspruch  spätestens  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Ei:enbahnverwaltung
schriftlich  angemeldet  worden  ist,  und  wenn  bewiesen  wird,  daß  der  Verlust  oder
die  Beschädigung  während  der  Zeit  seit  der  Empfangnahme  bis  zur  Ablieferung
entstanden ist.

Außerdem  erlöschen  alle  Ansprüche  wegen  gänzlichen  Verlustes,  wegen
Verminderung  und  Beschädigung  des  Gutes  nach  Einem  Jahre,  von  dem  Ablaufe
  des  Tages  an  gerechnet,  an  welchem  die  Ablieferung  hätte  bewirkt  sein
müssen,  und,  sofern  das  Gut  angenommen,  die  Fracht  aber  nicht  bezahlt  ist,  alle
Ansprüche  wegen  Verminderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  nach  Einem  Jahre,
von  dem  Ablaufe  des  Tages  an,  an  welchem  die  Ablieferung  geschehen  ist.

In  allen  Verlust-  und  Beschädigungsfällen  haben  die  Eisenbahnverwaltungen
  die  eingehendsten  Recherchen  anzustellen  und  auf  Erfordern  den  Berechtigten
aktenmäßige  und  genaue  Mittheilungen  über  das  Resultat  der  Nachforschungen
zu  geben.

Durch  die  Zahlung  der  Entschädigungssumme  Seitens  der  Eisenbahn  und
deren  ohne  Vorbehalt  geschehene  Annahme  Seitens  des  Entschädigungsberechtigten
gehen  dessen  Rechte  auf  das  in  Verlust  gerathene  Gut,  auch  wenn  es  später
wieder  aufgefunden  wird,  auf  die  Eisenbahn  über.  Der  Entschädigungsberechtigte
kann  sich  jedoch  bei  Empfangnahme  der  Entschädigungssumme  vorbehalten,  das
in  Verlust  gerathene  Gut,  wenn  es  später  wieder  aufgefunden  wird,  binnen  vier
Wochen  nach  erhaltener  Nachricht  hiervon  gegen  Rückerstattung  der  erhaltenen
Entschädigungssumme  abzunehmen.

Der  Transport  von  dem  Orte,  wo  das  Gut  wieder  aufgefunden  worden,
bis  zu  dem  im  Frachtbriefe  angegebenen  ursprünglichen  Bestimmungsorte  hat  in
diesem  Falle  für  den  Empfangsberechtigten  kostenfrei  zu  erfolgen.

Bei  einem  solchen  Vorbehalt  ist  dem  Entschädigungsberechtigten  eine  Bescheinigung
  über  die  Anmeldung  desselben  auszustellen.

Jedes  Recht  aus  dem  Vorbehalte  erlischt,  wenn  dasselbe  nicht  innerhalb
der  gestellten  Frist  wirklich  ausgeübt  wird.

§.  20.
        <pb n="463" />
        —  451  —

§.  20.

Beschränkung  der  Haftpflicht  für  Güter,  welche  nicht  nach  Eisenbahnstationen  bestimmt  sind.
Wird  Gut  mit  einem  Frachtbriefe  zum  Transport  übernommen,  in  welchem
als  Ort  der  Ablieferung  ein  nicht  an  einer  anschließenden  Eisenbahn  liegender
Ort  bezeichnet  ist,  so  besteht  die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen  als  Frachtführer
nicht  für  den  ganzen  Transport,  sondern  nur  für  den  Transport  bis  zu  dem
Orte,  wo  der  Transport  mittelst  Eisenbahn  enden  soll.  In  Bezug  auf  die  Weiterbeförderung
  treten  nur  die  Verpflichtungen  des  Spediteurs  ein.

  In  Ansehung  der  von  der  Bahnverwaltung  eingerichteten  Rollfuhren  nach
seitwärts  belegenen  Orten  (cfr.  §.  14.)  besteht  die  Haftpflicht    der  Eisenbahn  auch
für  den  Transport  bis  zu  dem  Bestimmungsorte  des  Gutes.

  §. 21.
    Beschränkung  der  Haflpflicht  bei  Angabe  mehrerer  Bestimmungsorte.

Ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  bestimmt,  daß  das  Gut  an
einem  an  einer  Eisenbahn  im  Norddeutschen  Bunde  liegenden  Orte  abgegeben
werden  oder  liegen  bleiben  soll,  so  gilt,  ungeachtet  im  Frachtbriefe  ein  anderweiter

Bestimmungsort  angegeben  ist,  der  Transport  als  nur  bis  zu  jenem  ersteren,
an  der  Bahn  liegenden  Orte  übernommen,  und  die  Eisenbahn  ist  nur  bis  zur
Ablieferung    an  diesen  Ort  verantwortlich.

§.  22.
Besondere  Beschränkung  in  der  Haftpflicht.
(I.  Die  Eisenbahn  haftet  in  Ansehung  der  Güter,  welche  vermöge  ihrer
eigenthümlichen  natürlichen  Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,
gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  oder  Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,
inneren  Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,  Selbstentzündung  u.  s.  w.  zu  erleiden,
nicht  für  den  Schaden,    welcher  aus  dieser  Gefahr  entstanden  ist,  insbesondere
also  nicht  
a)  überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewasser
und  anderen  ätzenden,  sowie  bei  leicht  entzündlichen    Gegenständen;  
b)  für  den  Bruch:  bei  leicht  zerbrechlichen  Sachen,  als:  Möbeln  und  Hausgeräth,
  Glas,  Eisenguß,  leeren  oder  gefüllten  Krügen,  Flaschen  und
Glasballons,  Zucker  in  losen  Broden  u.  s.  w.;
c)  für  Leckage,  d.  h.  Dringen  der  Flüssigkeiten  durch  die  Fugen  des  Gebindes
  ohne  äußerliche  Beschädigung;
d)  für  das  Verderben:  bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,      welche
leicht  in  Gährung  oder  Fäulniß  übergehen  oder  durch  Frost  oder  Hitze
leiden;

e)  für  das  Einrosten:  bei  Metallwaaren;  
Bundes-Gesetzbl.  1870.  66  f)  für
        <pb n="464" />
        —  452  —

f)  für  Gewichtsverluste:  bei  frischen  und  gesalzenen  Fischen,  Austern  und
Südfrüchten.

2.  Die  Eisenbahn  haftet  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  welche  in  unbedeckten
  Wagen  transportirt  werden,  nicht  für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit
dieser  Transportart  verbundenen  Gefahr  entstanden  ist.  Welche  Güter  die  Eisenbahn
  bei  Anwendung  einer  ermäßigten  Tarifklasse  in  unbedeckten  Wagen  zu
transportiren  befugt  ist,  bestimmt  der  Tarif,  und  giebt  der  Absender  sein  Einverständniß
  mit  dieser  Beförderungsart  zu  erkennen,  falls  er  nicht  bei  der  Aufgabe
  durch  schriftlichen  Vermerk  auf  dem  Frachtbriefe  die  Beförderung  des

betreffenden  Gutes  in  gedeckten  oder  mit  Decken  versehenen  Wagen  ausdrücklich
verlangt.  Die  Eisenbahn  ist  jedoch  in  diesem  Falle  berechtigt,  einen  Zuschlag
zu  der  tarifmäßigen  Fracht  zu  erheben.

3.  Die  Eisenbahn  haftet  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  welche,  ungeachtet
ihre  Natur  eine  Verpackung  zum  Schutze  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  auf
dem  Transporte  erfordert,  nach  Erklärung  des  Absenders  auf  dem  Frachtbriefe
unverpackt  oder  mit  mangelhafter  Verpackung  aufgegeben  sind,  nicht  für  den
Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  der  Verpackung  oder  mit  der  mangelhaften
  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen  Gefahr  entstanden  ist.

4.  Die  Eisenbahn  haftet  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  deren  Auf-  und
Abladen  nach  Bestimmung  des  Tarifs  oder  nach  Vereinbarung  mit  dem  Absender
  von  diesem  oder  dem  Empfänger  besorgt  wird,  nicht  für  den  Schaden,
welcher  aus  der  mit  dem  Auf-  und  Abladen  oder  mit  mangelhafter  Verladung
verbundenen  Gefahr  entstanden  ist.  Dagegen  haften  der  Absender  beziehungsweise
  der  Empfänger  für  den  Schaden,  welcher  durch  das  Auf-  oder  Abladen
oder  bei  Gelegenheit  desselben  den  Fahrzeugen  der  Eisenbahn  zugefügt  ist.

5.  Die  Eisenbahn  haftet  in  Ansehung  begleiteter  Güter  nicht  für  den
Schaden,  welcher  aus  der  Gefahr  entstanden  ist,  deren  Abwendung  durch  die
Begleitung  bezweckt  wird.

6.  In  allen  vorstehend  unter  1.  bis  5.  gedachten  Fällen  wird  bis  zum
Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet,  daß  ein  eingetretener  Schaden,  wenn  er
aus  der  Seitens  der  Eisenbahn  nicht  übernommenen  Gefahr  entstehen  konnte,
aus  derselben  wirklich  entstanden  ist.

7.  Die  vorstehend  unter  1.  bis  5.  bedungenen  Befreiungen  treten  nicht
ein,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Schaden  durch  Schuld  der  Bahnverwaltung
  oder  ihrer  Leute  entstanden  ist.

8.  Gewichtsmängel  werden  nicht  vergütet,  soweit  für  die  ganze  durchlaufene
Strecke  das  Fehlende  bei  trockenen  Gütern  nicht  mehr  als  Ein  Prozent,  bei
nassen  Gütern,  denen  geraspelte  und  gemahlene  Farbehölzer,  Rinden,  Wurzeln,
Stroh,  geschnittener  Taback,  Fettwaaren,  Seifen  und  harte  Oele,  frische  Früchte
frische  Tabacksblätter,  Schaafwolle,  Häute,  Felle,  Leder,  getrocknetes  und  gebackenes
Obst,  Thierflechsen,  Hörner  und  Klauen,  Knochen  (ganz  und  gemahlen),  getrocknete
Fische,  Hopfen  und  frische  Kitte  (andere  dahin  zu  rechnende  Gegenstände  müssen

in
        <pb n="465" />
        —  453  —

in  den  besonderen  Vorschriften  namhaft  gemacht  sein),  gleich  behandelt  werden
sollen,  nicht  mehr  als  zwei  Prozent  des  im  Frachtbriefe  angegebenen,  beziehungsweise
  durch  die  Absendestation  festgestellten  Gewichts  beträgt.  Dieser  Prozentsatz
wird,  im  Falle  mehrere  Stücke  zusammen  auf  einen  Frachtbrief  transportirt  worden
  sind,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,  wenn  das  Gewicht  oder  das  Maaß
der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe  verzeichnet  oder  sonst  erweislich  ist.

Die  vorstehend  gedachte  Befreiung  von  der  Haftpflicht  tritt  nicht  ein,
wenn  und  soweit  nachgewiesen  wird,  da  der  Verlust  nach  den  Umständen  des
Falles  nicht  in  Folge  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  entstanden  ist,
oder  daß  der  angenommene  Prozentsatz  dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen
Umständen  des  Falles  nicht  entspricht.  Es  bleibt  jedoch  den  einzelnen  Verwaltungen
  vorbehalten,  bei  solchen  Gütern,  welche  vom  Versender  selbst  verladen  oder
vom  Empfänger  abgeladen  werden,  höhere  Prozentsätze  als  zwei  Prozent  nach
Maaßgabe  der  Beschaffenheit  der  einzelnen  Artikel  festzusetzen,  bis  zu  welchen  eine
Vergütung  für  Gewichtsmängel  nicht  stattfinden  soll.

§.  23.
Geldwerth  der  Haftung.

Eine  der  Eisenbahn  nach  den  Bestimmungen  der  vorstehenden  Paragraphen
zur Last  fallende  Entschädigung  ist  in  ihrem  Geldwerthe  nach  folgenden  Grundsätzen
  zu  bemessen:

1)  Im  Falle  des  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlustes  wird  bei  der  Schadenberechnung
  der  von  dem  Beschädigten  nachzuweisende  gemeine  Handelswerth,
  und  in  Ermangelung  eines  solchen  der  gemeine  Werth,  welchen
Güter  gleicher  Beschaffenheit  zur  Zeit  und  am  Orte  der  bedungenen  Ablieferung
  gehabt  haben  würden,  nach  Abzug  der  in  Folge  des  Verlustes
etwa  ersparten  Zölle,  Frachten  und  Unkosten  zum  Grunde  gelegt.

2)  Zum  Zwecke  der  Entschädigungsberechnung  wird  jedoch  der  gemeine  Handelswerth,
  beziehungsweise  der  gemeine  Werth  nicht  höher  als  20  Thaler
pro  Zentner  angenommen,  insofern  ein  höherer  Werth  nicht  ausdrücklich
auf  dem  Frachtbriefe  an  der  dazu  bestimmten  Stelle  mit  Buchstaben
deklarirt  ist.

3)  Im  Falle  einer  höheren  Werthsdeklaration  bildet  die  deklarirte  Summe
den  Maximalsatz  der  zu  gewährenden  Entschädigung.  In  diesem  Falle
hat  der  Versender  neben  der  tarifmäßigen  Fracht  einen  Zuschlag  zu  enttichten,
  welcher  1/10  pro  Mille  der  ganzen  deklarirten  Summe  für  jede
angefangenen  20  Meilen,  welche  das  Gut  innerhalb  der  einzelnen  Bahn
resp.  des  einzelnen  Verbandes  zu  durchlaufen  hat,  mit  einem  Minimalbetrage
  von  1/30  Thaler  und  unter  Abrundung  des  zu  erhebenden  Betrages
  auf  ganze  Groschen  nicht  übersteigen  darf.

4)  Bei  Beschädigung  von  Gütern  wird  die  durch  die  Beschädigung  ent-66*
  stan-
        <pb n="466" />
        —  454  —

standene  Werthverminderung  nach  Verhältniß  des  gemäß  der  Bestimmung
ad  1.  zu  ermittelnden  Werthes  zu  dem  ad  2.  und  3.  erwähnten  Maximalsatze
  vergütet.
§.  24.
Haftpflicht  für  Versäumung  der  Lieferungszeit.

Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung  der
Lieferungszeit  (§.  12.)  entstanden  ist,  sofern  sie  nicht  beweist,  daß  sie  die  Verspätung
  durch  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht
habe  abwenden  können.

Durch  Annahme  des  Gutes  Seitens  des  im  Frachtbriefe  bezeichneten
Empfängers  oder  seiner  Leute,  oder  derjenigen  Personen,  an  welche  die  Ablieferung
  nach  §.  19.  gültig  erfolgen  kann,  und  durch  Bezahlung  der  Fracht  erlöschen
alle  Ansprüche  aus  Versäumung  der  Lieferungszeit.  Ist  das  Gut  nicht  angenommen,
  oder  die  Fracht  nicht  bezahlt,  so  erlöschen  sie  nach  Einem  Jahre.  Diese
Frist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  geschehen
ist,  und,  wenn  sie  überhaupt  nicht  erfolgt  ist,  mit  dem  Ablaufe  der  Lieferungszeit.

§.  25.
Geldwerth  der  Haftung  für  Versäumung  der  Lieferungszeit.

Der  von  der  Eisenbahn  zu  leistende  Ersatz  des  durch  Versäumung  der
Lieferungszeit  entstandenen,  von  dem  Entschädigungsberechtigten  nachzuweisenden
Schadens  wird,  im  Falle  die  Versäumniß  nicht  mehr  als  24  Stunden  beträgt,
den  Betrag  der  halben  Fracht,  und  im  Falle  längerer  Versäumniß  als  24  Stunden,
  den  Betrag  der  ganzen  Fracht  nicht  übersteigen.

Will  der  Versender  einen  darüber  hinausgehenden  Schadensersatz  sich  sichern,
so  hat  er  einen  bestimmten  Betrag  als  sein  Interesse  an  der  rechtzeitigen  Lieferung
durch  Eintragung  in  die  dazu  bestimmte  Rubrik  des  Frachtbriefes  zu  deklariren.
Diese  Deklaration  muß  Behufs  ihrer  Gültigkeit  in  der  gedachten  Rubrik  mit
Buchstaben  eingetragen  und  mit  dem  schriftlichen  Visum  der  Versand-  Güter-Expedition
  versehen  sein.  -

Hat  der  Versender  einen  bestimmten  Betrag  als  das  Interesse  der  rechtzeitigen
  Lieferung  in  dieser  Form  ausdrücklich  angegeben,  so  ist  die  Eisenbahn
auch  über  den  Betrag  der  Fracht  hinaus,  bis  höchstens  zu  dem  Betrage  der  deklarirten
  Summe,  den  nachgewiesenen  Schaden  zu  vergüten  verpflichtet.

Es  wird  in  diesem  Falle  jedoch  ein  Frachtzuschlag  erhoben,  welcher  für
je  3  Thaler  der  deklarirten  Summe  —  angefangene  3  Thaler  für  voll  gerechnet  —

für  die  ersten  20  Meillen.  1/12  Gr.,
für  die  folgenden  30  Meilen.  1/24 Gr.
für  jede  weiteren  folgenden  50  Meilen  ..  ..  ..  ..  .  ...  1/24 Gr.
nicht  übersteigen  darf.  Angefangene  20  resp.  30  und  50  Meilen  werden  für  voll
gerechnet.

Ueberschießende  Pfennige  sind  auf  volle  Silbergroschen  abzurunden.  Der
geringste  Frachtzuschlag  beträgt  1  Sgr.

§.  26.
        <pb n="467" />
        Publikation  und  Abänderung.

Das  Betriebs-Reglement  wird  durch  das  Bundezgesetzblatt  publizirt.
Jede  Eisenbahnverwaltung  hat  Exemplare  desselben  für  das  Publikum  bereit  zu
halten  und  demselben  gegen  Erstattung  der  Kosten  zu  überlassen.

Abänderungen  des  Reglements  bleiben  vorbehalten  und  werden  solche  außer
durch  das  Bundesgesetzblatt  auch  von  den  Eisenbahnverwaltungen  in  je  einem
am  Sitze  derselben  erscheinenden  öffentlichen  Blatte  gültig  publizirt.

Berlin,  den  10.  Juni  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.

An-
        <pb n="468" />
        Anlage  A.
Die  Güter-Expedition  der ......................................................  Eisenbahn  zu
hat  auf .........................................  Ersuchen    folgende  Güter,  welche  laut  Frachtbrief  vom
heutigen Tage in nachstehender Weise  bezeichnet  sind,  zur  Eisenbahn-Beförderung

      
nach .................................................. von ..........................................................  angenommen,  nämlich:

erkenne .................................  hierbei  ausdrücklich  an,  daß  diese  Güter  unverpackt

mit  mangelhafter  Verpackung,    nämlich

...........................................................................................................

aufgegeben  sind,  und  daß  dieses  auf  dem  Frachtbriefe  von
..............................  anerkannt  ist.
        <pb n="469" />
        —  467  —
Anlage  B.

Stempel  der  Verwaltung.  Frachtbrief-Formular.

Frachtgut.

den  187

 

Sie  empfangen  die  nachstehend  verzeichneten  Güter  auf  Grund  der  in  dem  Reglement
für den  Vereins-  Güterverkehr  auf  den  Bahnen

  des  Vereins  Deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen,

sowie  der  in  den  besonderen  Reglements  der  betreffenden  Bahnen,  beziehungsweise  der
Verbände  enthaltenen  und  bekannten  Bestimmungen,  welche  für  diese  Sendung  in  Anwendung
  kommen.

Wirkgerunlichesdetes,
  zur

Brutto  Berech-Inhalt.

  nung  zu
in  ziehendes

Zolll.Gewicht.
pfund.

An  abe
—  Bleiverschlüsse.

 

Wiege-Stempel:  Unterschriklt:  Stempel  der  Abgangs-Station:
        <pb n="470" />
        —  4568  —
f15  *  des  Wagens  ––.  Kenpel  der  —
i  cder  Frachtkarte  ·-Iesls-
  .
kraubiri:  Kachl.  #  erhesent  Pos.
Note.  balꝛ

———

 

 

 

 

 

I  Nackmahme  in  ............  l.:l«lv«««3-lProvisioo.......
  Station  der  Esenbaln
Fracht  bis  ..  .  über

 

 

 

–  Frachtzuschiag

4%  %  *7lb-äcltilllä-eids

—  1:

 

5  ·  bie  declarirte  Gesammt.Werthsumme  .  2.
1NJNJJ2  –4  ".-"  «"«-—NI;2.uZ-3.C.VM«gRszUbetjägtH

 

    

 

 

siehenklemkcoL

.—g-x.kkM-J»»

 

 

 

 

---...·-,».-«c---·c-,Josua-HEN-Fracht

  bis

 

Frachtzuschlag  .’,  J.  Speecisieation  der  Nachnahme.  Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  «  Fracht  bis
Frachtzuschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesammt-Nachnahme  in  uchsaben:

 

 

J.  Fracht  bis
Frachtzuschlag

 

 

 

 

1  Stempel  der  Balmen.

 

 

 

 

 

 

Frecht  bi
Frachtzuschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

Die  declarirte  Summe  des  Interesses  an  de
yTITTI  rechtzeitigen  Lieferung  (§.  25.)  beträg

 

 

 

 
     

.....  Zusammen  ..
        <pb n="471" />
        Stempel  der  Verwaltung.

459

Papier  von  rother  Farbe  (dunkelrosa).



Eilgut.

den

Anlage  C.

Frachtbrief-  Formular.

187


Sie  empfangen  die  nachstehend  verzeichneten  Güter  auf  Grund  der  in  dem  Reglement
für  den  Vereins-Güterverkehr  auf  den  Bahnen

des  Vereins  Deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen,
sowie  der  in  den  besonderen  Reglements  der  betreffenden  Bahnen,  beziehungsweise  der

Verbände  enthaltenen  und  mir/uns  bekannten  Bestimmungen,

wendung  kommen.

  welche  für  diese  Sendung  in  An-



Erklärung

Wirk-Abgerun-Decla-  wegen  der  Zoll-  und  steuerliches

  detes,  zur  rirter  antliehen  Behandlun  s
etwaige  Bezeichnung  einer
Art  Brutto  Berechg.Werth  Mielsrson  Ge-  nor

leiche..oabl.  der  lnhalt.  gewichtnung  zu  der  ein-  Wi  nung

.  -  -  ,.,  er  beigesehlossenen
V  erpackung.  in  zichendes  zelnen  Steuer-  und  Zolldocumente
ZolllGewicht.Positiosund  sonstigen  Beilagen.

pfund.  nen.  »  »

Toll-cu.1«7clk·  etwaigerBlcwcrsclilüsso.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wiege-Stempel:

Bundes-Gesetzbl.  1870.

 

 

Unterschrift:

 

 

 

 

Stempel  der  Abgangs-Station:
        <pb n="472" />
        460

 

Franbitt:

Nachnahme

Provision

Fracht  bis
Frachtzuschlag

Fracht  bis
Frachtzuschlag

nN—.

Note.

Einbeils-



valz

 

Ku  erheben:

P  Cu.  M.  Cr.  bl.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

..  Pracht  ...

 

Frachtzuschlag

 

 

 

 

 

 

 

Fräacht  bis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Wagens  Keupel  der  Eupfangs-Slalien:
W#der  Frachtkarte

Pos.

Rerrz

Eisenbahn

 

Die  declarizte  Gesammt-Werthsumme  (§.  23.
.  u.  3.  d.  Vereics-Kegl)  —

iche  vorleinte  Col.
der  Vorderocite

 

 

Speecification  der  Nachnahme.  Betrag.

 

 

 

 

 

 

 

 

Stempel  der  Bahnen.

 

 

 

Die  declarirte  Summe  des  Interesses  an  der
rechtzeitigen  Lieferung  (§.  25.)  beträgt:

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskunglers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(K.  v.  Decker).  such
        <pb n="473" />
        —  461  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  24.

 

 

(Nr.  523.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  im
Norddeutschen  Bunde.  Vom  3.  Juni  1870.

In  Ausführung  des  Artikels  43.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
hat  der  Bundesrath  das  nachfolgende  

Bahnpolizei-Reglement
für  die
Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde
beschlossen:

1.  Instand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

§.  1.

Die  Bahn  muß  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  gehalten
  werden,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr  und,  mit  Ausnahme  der  in  Reparatur
befindlichen  Strecken,  mit  der  im  §.  25.  festgestellten  größten  zulässigen  Geschwindigkeit
  befahren  werden  kann.  Diejenigen  Strecken,  welche  nicht  mit  der
größten  zulässigen  Geschwindigiet  befahren  werden  dürfen,  sind  als  solche  durch
bestimmte,  vom  Zuge  aus  sichtbare  Signale  zu  bezeichnen.

Strecken,  welche  wegen  Ausführung  von  Auswechselungen,  Reparaturen,
geöffneter  Drehbrücke  etc.  oder  aus  sonstigem  Grunde  unfahrbar  sind,  müssen  in
genügender  Entfernung  von  den  betreffenden  Stellen  und  während  der  ganzen

Dauer  der  Unfahrbarkeit,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Haltesignale
abgeschlossen  werden.
§.  2.

Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  müssen  fortwährend
in  solcher  Breite  freigehalten  werden,  daß  mindestens  das  auf  beigefügtem

Bundes-Gesetzbl.  1870.  68  Blatte

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1870.
        <pb n="474" />
        —  462  —

Blatte  dargestellte  Normalprofil  des  lichten  Raumes  für  die  freie  Bahn,  beziehungsweise
  für  die  Bahnhöfe,  vorhanden  ist.

§. 3.

Es  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  die  Stellung  derjenigen  Weichen,
welche  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  in  einer  Entfernung  von  300  Metern
zu  erkennen  ist.  

Die  Weichen,  welche  nicht  zu  den  Bahnhöfen  gehören,  müssen,  so  lange
sie  nicht  bewacht  sind,  verschlossen  gehalten  werden.

Bei  beweglichen  Brücken  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige
Stellung  der  im  §.  1.  gedachten  Absperresignale  für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit
  sichern.

In  den  Hauptgeleisen  für  durchgehende  Züge  sind  Drehscheiben  und
Schiebebühnen  mit  versenkten  Geleisen  unzulässig.

§.  4.  

Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung
  nicht  hinreicht,  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn
abzuhalten.  

Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben
in  geicher  Ebene  oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche
werden  auch  Gräben  mit  Seitenaufwurf  angesehen.  

Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  sind  mit  starken,  leicht
sichtbaren  Barrièren  in  angemessener  Entfernung  von  der  Mitte  des  nächsten
Bahngeleises  zu  versehen.    

Für  den  Abstand  der  geöffneten  Barrièrenflügel  von  den  Geleisen  sind
die  Bestimmungen  des  §. 2.  zu  beachten.

Zugbarrieren  sind  auf  Uebergänge  für  wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken
  und  müssen  von  den  bedienenden  Wärtern,  deren  Standpunkt  nicht
über  600  Meter  von  der  Barrière  entfernt  sein  darf,  übersehen  werden  können.

Die  Zugbarrieren  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen
werden  können.  Jeder  Uebergang  mit  Zugbarrieren  erhält  eine  Glocke,  mit
welcher  vor  dem  Niederlassen  der  Sperrbäume  zu  läuten  ist.

§.  5.  

Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzelne
Lokomotiven  zu  erwarten  stehen.  

Die  Uebergangs-Barrièren  sind  3  Minuten  vor  Ankunft  des  Zuges  zu
schließen.  Ausnahmen  werden  durch  die  Eisenbahnverwaltung  beziehungsweise
Aufsichtsbehörde  besonders  festgestellt.

Die  Barrièren  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,
sind  unter  Verschluß  zu  halten  (cfr.  §. 56.).

Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barrieren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge

  von  Chausseen  und  Kommunalstraßen  erleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt  von
sämmtlichen  Zugbarrièren.  
Auf
        <pb n="475" />
        —  463  —

Auf  den  Bahnhöfen  sind  bei  Dunkelheit  eine  halbe  Stunde  vor  der  Ankunft,
  beziehungsweise  Abfahrt  der  Züge,  welche  Personen  befördern,  die  Perrons
und  Anfahrten  zu  erleuchten.

Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  bei  Tage  mindestens
dreimal  und  bei  Dunkelheit,  sowie  auf  Tunnelstrecken,  soweit  es  thunlich  ist,  vor
jedem  Zuge  revidirt  werden.

Bei  der  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen
zu  achten.

§.  6

Die  Bahn  ist  mit  Abtheilungszeichen  zu  versehen,  welche  bei  Tage  vom
Zuge,  aus  deutlich  zu  erkennen  sind,  und  Entfernungen  von  ganzen  und  1/100  Meilen
angeben.

An  den  Wechselpunkten  der  Gefälle  sind  Neigungszeiger  aufzustellen,  an
denen  die  Neigungen  der  Bahn  deutlich  erkennbar  zu  bezeichnen,  auch  die  Längen
der  betreffenden  Strecken  anzugeben  sind.

Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  ist  ein  Markirzeichen  anzubringen,
  welches  die  Grenze  angiebt,  wie  weit  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge
vorgeschoben  werden  können,  onne  den  Durchgang  derselben  auf  dem  anderen
zu  hindern.  

In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  in  gleicher  Ebene
mit  der  Bahn  sind  Warnungstafeln  aufzustellen,  welche  zugleich  die  Stelle  des
Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,  Reiter  und  Viehheerden  anhalten  müssen,
wenn  die  Barrièren  geschlossen  sind.

II.  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebsmittel.

§.  7.
Die  Betriebsmittel  sollen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  25.)  ohne
Gefahr  stattfinden  können.  §. 8.

Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer
technisch-polizeilichen  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Die
bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  über  den  Druck  der
äußeren  Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer
  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer  und  dauerhafter
  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.  

Zu  dem  Bereiche  jeder  Haupt-Reparaturwerkstatt  ist  ein  offenes  Quecksilber-Manometer
  so  anzubringen,  daß  der  Dampfraum  geheizter  Lokomotiven.
durch  ein  kurzes  Ansatzrohr  damit  in  Verbindung  gebracht  werden  kann,  um  die
Richtigkeit  der  Belastung  der  Sicherheitsventile,  resp.  die  Richtigkeit  der  Federwagen
  und  Manometer  an  den  Lokomotiven  zu  prüfen.

  §.  9.
Ueber  die  von  den  Lokomotiven  zurückgelegten  Wege  sind  Register  zu
68*  füh-
        <pb n="476" />
        —  464  —

führen.  Jede  Lokomotive  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu
unterwerfen.  Die  erste  Revision  hat  zu  erfolgen,  wenn  die  Lokomotive  einen
Weg  von  höchstens  10,000  Meilen,  jede  folgende,  nachdem  sie  höchstens  weitere
8000  Meilen  zurückgelegt  hat,  niemals  später  jedoch  als  nach  je  3  Jahren,  sowie
nach  jeder  größeren  Kesselreparatur.  Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,  welche  sich
auf  alle  Theile  der  Lokomotiven  erstrecken  muß,  ist  der  Dampfkessel  vom  Mantel
zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  probiren.

Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird
bestimmt,  daß  die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf
Atmosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung
  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit  einem  Drucke,  welcher
die  zulässige  Maximal-  Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären  übersteigt,  stattfinden
  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
  bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldruck,  welcher
bei  der  ersten  Prüfung  Anwendung  gefunden  hat.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem
Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

Höchstens  8  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere
Revision  des  Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen
  sind.  Nach  mindestens  je  6  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

Ueber  die  Lokomotivrevisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen
die  Ergebnisse  zu  verzeichnen  sind.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

1)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,
welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und
von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande  sein  muß,  das
zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser  Vorrichtungen
muß  außerdem  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive  den  Wasserstand
  im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;

2)  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen
  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei

einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom  Stande
des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar  und  eine  in
die  Augen  fallende  Marke  des  Normalwasserstandes  angebracht  sein;
3)  mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen.
das  eine  so  eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über
das  bestimmte  Maaß  gesteigert  werden  kann.  Die  Belastung  dieser  Sicherheitsventile
  ist  derartig  einzurichten,  daß  denselben  eine  vertikale  Bewegung
von  3  Millimetern  möglich  ist;

4)  mit  einer  Vorrichtung,  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen
läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die  größte  zulässige
Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet  sein;
5)  mit  einer  Dampfpfeife.





§.  10.
        <pb n="477" />
        —  465  —

§.  10.

Jede  Lokomotive  muß  mit  Bahnräumern,  sowie  mit  einem  verschließbaren,
an  den  Feuerkasten  dicht  anliegenden  Aschkasten  und  mit  einer  Vorrichtung  versehen
  sein,  durch  welche  der  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem  Schornstein
wirksam  verhütet  wird.

§.  11.

Tender-Lokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu  handhabenden

  Bremsen  versehen  sein.

§.  12.

Alle  in  fahrplanmäßigen  Zügen  gehende  Wagen  sollen  auf  Federn  ruhen,
mit  elastischen  Zugapparaten  und  an  beiden  Enden  mit  elastischen  Buffern  versehen
  sein.

Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

Die  Stärke  schmiedeeiserner  und  stählerner  Radreifen  muß  bei  Lokomotiven
und  Tendern  mindestens  22  Millimeter  betragen,  bei  Wagen  können  schmiedeeiserne
  Radreifen  bis  auf  19  Millimeter,  stählerne  bis  auf  16  Millimeter  abgenutzt
  werden.

Sicherheitsketten  müssen  auf  beiden  Enden  jedes  Wagens  angebracht  und
so  befestigt  sein,  daß  sie  im  Zustande  der  vollen  Belastung  desselben  beim  freien
Herabhängen  noch  50  Millimeter  von  der  Oberfläche  der  Schienen  entfernt

bleiben.
§.  13.

In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der
Lokomotive  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  sein,  daß  bei
Steigungen  der  Bahn

  bei  Personenzügen,  bei  Güterzügen,
bis  einschließlich  1/500  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
"  "  1/300  ........  "  6.  "  "  10.  "
"  "  1/200  .........  "  5.  "  "  8.  "
"  "  1/100  .........  "  4.  "  "  7.  "
"  "  1/60 ............  "  3.  "  "  5.  "
"  1/40      ...........  2.  "  "  4.

"  "
der  Räderpaare  gebremset  werden  kann.  Gemischte  Züge,  welche  mit  der  Geschwindigkeit
  der  Personenzüge  fahren,  sind  hierbei  als  Personenzüge  zu  behandeln.

Für  Bahnstrecken  mit  stärkeren  Steigungen  als  1/40  sind  für  das  Bremsen
der  Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.

§.  14.

Die  Thüren  der  Personenwagen,  welche  sich  an  den  Langseiten  befinden,
sind  nur  auf  ihren  Außenseiten  mit  Vorrichtungen  zum  Oeffnen  zu  versehen,
und  zwar  haben  diese  Thüren  einen  doppelten  Verschluß,  worunter  ein  Vorreiber,
zu  erhalten.

Das
        <pb n="478" />
        —  466  —

Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  in  der  Dunkelheit
angemessen  zu  erleuchten.  Diese  Anordnung  findet  auch  auf  Tunnels,  zu  deren
Durchfahrung  3  Minuten  oder  mehr  gebraucht  werden,  Anwendung.

Die  Personen-  und  bedeckten  Güterwagen  sind  mit  den  erforderlichen  Vorrichtungen
  zur  Anbringung  der  Signallaternen  zu  versehen.  

§.  15.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen

mit  einer  sicheren  Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  das
Betriebsreglement  gestattet  sind.  §. 16.

Sämmtliche  Wagen  sind,  nachdem  sie  3000  bis  4000  Meilen  durchlaufen
haben,  resp.  selbst  bei  geringerer  Länge  des  zurückgelegten  Weges  nach  längstens
je  zwei  Jahren  einer  periodischen  Revision  zu  unterwerfen,  bei  welcher  die    Achsen,
Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.

§. 17.
Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  erhalten,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  und  Revisionsregistern
  geführt  wird;  
c)  das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Räder;
d)  das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e)  das  Datum  der  letzten  Revision.

§.  18.
In  jedem  Zuge  sollen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  vermittelst
welcher  die  während  der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorkommenden  Beschädigungen  thunlichst
  beseitigt  und  die  Weiterfahrt  möglich  gemacht  werden  kann.

III.  Einrichtungen  und  Maaßregeln  für  die  Handhabung  des  Betriebes.

§.  19.  
Jede  Station  muß  eine  Uhr  erhalten,  welche  nach  der  mittleren  Zeit  des
Ortes  gestellt  ist.  Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen  die  Zeitangaben  sowohl  von
dem  Zugange  zu  denselben,  als  von  den  Zügen  bei  Tage  wie  auch  im  Dunkeln
erkennbar  sein.  
Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen
im  Dienst  beständig  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

§.  20.

Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  immer  das  in  ihrer
Richtung  rechts  liegende  Geleise  befahren.    
Aus-
        <pb n="479" />
        —  467  —

Ausnahmen  von  dieser  Regel  sind  nur  bei  Geleissperrungen  nach  vorgängiger
  Verständigung  der  benachbarten  Stationen  gestattet.

Für  die  Doppelstrecken  in  den  Bahnhöfen  sind  Abweichungen  von  dieser
Bestimmung  unter  Verantwortlichkeit  des  Vorstehers  der  Station  zulässig.

§.  21.

Das  Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven  ist  untersagt,  wenn  sich  nicht
eine  arbeitende  Maschine  an  der  Spitze  des  Zuges  befindet.  Für langsame  Rückwärtsbewegungen
  des  Zuges  in  Nothfällen  oder  auf  den  Bahnhöfen  und  bei
Arbeitszügen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  wenn  die  Geschwindigkeit
  20  Minuten  die  Meile  nicht  übersteigt.

Bei  Zügen  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  das  Nachschieben  zulässig:

a)  beim  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken;
b)  bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen.

§.  22.
Mehr  als  200  Achsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  gehen.  Solche
Züge,    in  welchen  auch  Personen  befördert  werden,  sollen  nicht  über  150  Achsen
stark  sein.
    §. 23.

Die  Fahrt  der  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran  ist  bei  fahrplanmäßigen
Zügen  nur  in  Ausnahmefällen,  bei  Arbeitszügen  und  bei  Güterzügen  zwischen
den  Stationen  und  benachbarten  gewerblichen  Etablissements,  sowie  auf  Bahnhöfen
  dann  gestattet,  wenn  die  Fahrgeschwindigkeit  nicht  mehr  als  höchstens
20  Minuten  die  Meile  beträgt.  §. 24.

Kein  Personenzug  darf  vor  der  im  Fahrplan  angegebenen  Zeit  von  einer

Station  abfahren.
Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  Wagenthüren  geschlossen  sind

und  das  für  die  Abfahrt  bestimmte  Signal  gegeben  ist.  

Züge,  wohin  auch  leer  gehende  Lokomotiven  zu  rechnen,  dürfen  einander
nur  in  Stationsdistanz  folgen.  Nöthigenfalls  sind  zu  dem  Behuf  Signal-Zwischenstationen
  anzulegen.

An  solchen  Zügen,  welchen  andere,  nicht  fahrplanmäßige  nachfolgen,  ist
dies  zu  signalisiren.  §. 25.

Die  größte  Fahrgeschwindigkeit,  welche  auf  keiner  Strecke  der  Bahn  überschritten
  werden  darf,  wird  bei  Steigungen  von  nicht  über  1:200  und  Krümmungen
  von  nicht  weniger  als  1000  Meter  Radius:

für  Schnellzüge  auf  5  Minuten,
für  Personenzüge  6  Minuten,
für  Güterzüge  auf 10  Minuten  
pro  Meile  festgesetzt;  auf  stärker  geneigten  oder  mehr  gekrümmten  Strecken  muß
diese  Geschwindigkeit  angemessen  verringert  werden.  
Lang-
        <pb n="480" />
        —  468  —

Langsamer  muß  gefahren  werden:
a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  andere  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt
werden;
b)  beim  Uebergang  über  Drehbrücken;
c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird.
In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände
  zur  Vorbeugung  einer  möglichen  Gefahr  es  erfordern.

§.  26.

Bei  der  Einfahrt  aus  Haupt-  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie
überhaupt  bei  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muß  so  langsam
  gefahren  werden,  daß  der  Zug  auf  einer  Länge  von  150  Meter  zum  Stillstand

  gebracht  werden  kann.  §. 27.

Bei  Kurier-,  Schnell-  und  Extrazügen,  bei  denen  die  im  §.  25.  angegebene
  höchste  Fahrgeschwindigkeit  zur  Anwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die
Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zustande  befinden.  Außerdem
müssen:

a)  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt  sein
daß  sämmtliche  Zug-    und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind;  
b)  die  im  §.  13.  vorgeschriebene  Zahl  der  Bremsen  um  eine  vermehrt  sein;

c)  achträdrige  Wagen  sich  nicht  darin  befinden.

§.  28.

Die  Kurier-  und  Schnellzüge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und
Höchsten  Herrschaften  haben  Behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung    überall
den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.

Einzelne  Wagen  mit  Eilgut,  welche  etwa  in  die  Schnellzüge  eingestellt
werden  möchten,  dürfen  höchstens  mit  3  der  normalmäßigen  Ladungsfähigkeit
belastet  werden.  §. 29.

Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur  unter  folgenden
  Bedingungen  zulässig:

a)  das  Auf-  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An-  und  Abschieben
von  Güterwagen  darf  niemals  Veranlassung  zur  Verlängerung  des  Aufenthalts
  auf  den  Stationen  sein,  insofern  nicht  als  sicher  angenommen
werden  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung  durch  rascheres  Fahren
innerhalb  der  festgesetzten  Geschwindigkeitsgrenzen  bis  zur  nächsten  Station
  wieder  beseitigt  werden  wird;

b)  die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen
  Fahrzeit  nicht  herbeiführen;

c)  die  Passagiere  der  Personenzüge  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von
Gütern  in  keiner  Weise  belästigt  werden.  §. 30.
        <pb n="481" />
        —  469  —

  §. 30.  
Wenn  es  im  Interesse  des  Lokalverkehrs  wünschenswerth  erscheint,  kann
mit  den  Güterzügen  auch  Personenbeförderung  stattfinden;  jedoch  darf  deshalb
keine  Beschleunigung  der  Güterzüge  eintreten.

§.  31.  
Jeder  Zugführer  hat  einen  Stundenzettel  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangs-
  und  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Haltepunkten  genau  zu  verzeichnen
  sind.
§.  32.

  Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,
daß  die  im  §.  13.  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  sich  in    selbigem  befinden
und  daß  letztere  im  Wesentlichen  gleichmäßig  vertheilt  sind.  Bei  stärkeren  Steigungen
  als  1  zu  200  soll  der  letzte  Wagen  eine  Bremse  haben.  
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und
darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
  Wagen  fest  verkuppelt,  die  Sicherheitsketten  eingehangen,  die  Verbindung
  zwischen  den  Schaffnersitzen  und  der  Dampfpfeife    hergestellt,  die  einzelnen
Wagen thunlichst  gleichmäßig  belastet,  die  nöthigen  Fahrsignale    und  Laternen
angebracht  und  die  Bremsen  vorschriftsmäßig  vertheilt  sind.  Diese  Revision  ist
unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und  so
oft  der  Aufenthalt    es  gestattet,  zu  wiederholen.

In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  so  weit  zusammengezogen
sein,  daß  die  Federbuffer  der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren.  In
gemischten  Zügen  sind  Wagen  mit  ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar
vor  und unmittelbar    hinter  die  Personenwagen  zu  stellen.  

In  jedem  zur  Beförderung  von  Passagieren  bestimmten  Zuge  muß  mindestens
  Ein  Wagen  ohne  Passagiere  zunächst  auf  den  Tender  folgen.  Bei  der
den  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist  auf  die  Bedürfnisse  des  Postdienstes
möglichste  Rücklicht  zu  nehmen;  die  Verwendung  des  Postwagens  als  Schutzwagen
  ist  thunlichst  zu  vermeiden.    

,    §. 34.  

Extrazüge  dürfen  nicht  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  nicht  vollständig
bewacht,  der  Zug  den  Bahnwärtern  nicht  vorher  signalisirt  und  der  nächsten
Station  ordnungsmäßig  gemeldet  ist.

§.  35.

Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der  Leitung
des  Betriebes  betrauten  verantwortlichen  oberen  Beamten  resp.  deren  Vertretern
und  in  fest  abgegrenzten  Zeiträumen  auf  der  Bahn  fahren.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  69  Die
        <pb n="482" />
        —  470  —

Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der  Bewegung
  solcher  Züge  Kenntniß  erhalten.  Letzteres  gilt  auch  von  einzelnen
Materialien-Transportwagen  und  Draisinen,  welche  durch  Menschenkräfte  bewegt
werden.  Dieselben  müssen  von  einem  verantwortlichen  Beamten  begleitet  sein.

Mindestens  4  Stunde  vor  der  fahrplanmäßigen  Ankunft  der  Züge  muß
das  betreffende  Bahngeleis  von  Arbeitszügen,  Lokomotiven  und  einzelnen  Wagen
geräumt  sein.  Ausnahmen  sind  nur  auf  Bahnhöfen  und  zwar  auch  nur  in

dem  Falle  statthaft,  daß  diese  durch  Haltesignale  gegen  das  Einfahren  ankommender
  Züge  gesichert  sind.  Arbeitszüge  und  einzelne  Lokomotiven  werden  wie
die  ordentlichen  Züge  signalisirt.

§.  36.

Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen  nicht  vor
die  Lokomotiven  fahrplanmäßiger  Züge  gestellt  werden.  Wo  das  Bedürfniß  eintritt,
  werden  diese  Schneepflüge  oder  Wagen    dem  Zuge  in  entsprechendem  Abstande
  mit  besonderen    Maschinen  vorausgeschickt.          

Fest mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf
besonderen  Rädern  gehen,  sind  zulässig.  

§.  37.

Ohne  Erlaubniß  der  dazu  bevollmächtigten  Beamten  darf  außer  den
durch  ihren  Dienst  dazu  berechtigten  Beamten  Niemand  auf  der  Lokomotive
mitfahren.

§. 38.

Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  vor  dem  Zuge  halten  oder
in  Ruhe  stehen,  der  Regulator  geschlossen,  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und
die Tenderbremse  angezogen sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter  spezieller
  Ausicht  stehen.

Die  auf  den  Bahnhöfen  liedenden  Wagen  sind  durch  Vorlagen,  Bremsen etc.
  so  festzustellen,  daß  sie  durch  Wind  nicht  in  Bewegung  gesetzt  werden
können.

§.  39.

Jeder  im  Dunkeln  sich  bewegende  Zug,  sowie  jede  einzeln  fahrende  Lokomotive
  muß  vorn  mit  zwei  in  der Richtung  der  Fahrt  weit  leuchtenden    Laternen
und  hinten  mit  mindesens  Einer  nach  rückwärts  roth  leuchtenden  Schlußlaterne
versehen  sein.

Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  stehenden  Zuges  ist  außerdem  ein
dem  Lokomotivführer  und  dem  Zugpersonal  sichtbares,  nach  hinten  und  nach  vorn
leuchtendes  Laternensignal  anzubringen.

Bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Bahnhöfen  genügt  die  Anbringung
einer  Laterne  mit  weißem  Licht  an  jedem  Ende  der  Lokomotive  beziehungsweise
am  Tender.

Auch  Draisinen  und  Materialien-Transportwagen  (§.  35.)  auf  freier  Bahn
müssen  im  Dumkeln  angemessen  beleuchtet  sein.

§.  40.
        <pb n="483" />
        —  471  —

§.  40.
Auf  der  Bahn  müssen  folgende  Signale  gegeben  werden  können:
1)  die  Bahn  ist  fahrbar,
2)  der  Zug  soll  langsam  fahren,
3)  der  Zug  soll  still  halten,
und  zwar  soll  im  Dunkeln  das  Signal
ad  1.  durch  weißes  Licht,
ad  2.  durch  grünes  Licht,
ad  3.  durch  rothes  Licht,
gegeben  werden.
§.  41.

Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  das  Signal  zum  Halten
an  den  Lokomotivführer  geben  können.  

§. 42.
Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
1)  Achtung  geben,
2)  Bremsen  anziehen,
3)  Bremsen  loslassen.
  §.  43.

Der  Dienst  mit  dem  elektromagnetischen  Telegraphen  wird  nach  besonderer
von  der  Eisenbahnverwaltung  resp.  Aufsichtsbehörde  erlassenen    Instruktion  gehandhabt;
  es  müsen  durch  denselben  Depeschen  von  Station  zu  Station  gegeben
und  sämmtliche  Wärter  zwischen  je  2  Stationen  von  dem  Abgange  der Züge
benachrichtigt  werden  können.

Die  Signale

1)  der  Zug  geht  nicht  ab,

2)  es  soll  eine  Hülfslokomotive  kommen,
dürfen  nicht  mittelst  optischer,  sondern  müssen  mittelst  elektrischer  Telegraphen
erfolgen.

Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  müssen  die  Züge  mit  portativen
Apparaten  versehen  oder  an  geeigneten  Stellen  elektrische  Apparate  aufgestellt

  sein.



§.  44.

Nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  müssen  in  der  Regel
durch  ein  Signal  an  dem in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst  vorhergehenden
  Zuge  den  Bahnwärtern,  Arbeitern  und  den  in  Seitenbahnen  haltenden

Zügen  zur  Nachachtung  angekündigt  werden.
  Kann  eine  solche  Signalisirung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige
  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  be-69*
  züg-
        <pb n="484" />
        —  432  —

zügliche  Verständigung  der  beiden  betreffenden  Stationen  stattgefunden  hat,  und
die  Wärter  vorher  von  dem  Abgang  derselben  durch  den  elektromagnetischen  Telegraphen
  zeitig  benachrichtigt  sind.  

§. 45.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  der  Bahnhöfe  muß,  mindestens  in
den  Hauptgeleisen,  dem  Lokomotivführer  auf  150  Meter  Entfernung  kenntlich
sein.  Die  dazu  dienenden  Zeichen  müssen  durch  die  Bewegung  der  Weichenzungen
  gestellt  werden.

Vor  der  Ankunft  und  vor  der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,
ob  die  Bahnstränge,  welche  derselbe  zu  durchlaufen  hat,  frei  und  die  betreffenden
Weichen  richtig  gestellt  sind.

Für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als
Regel  vorzuschreiben.

Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in
Ausführung  des  fahrplanmäßigen  Fahrdienstes  von  Bahnzügen  durchfahren,
resp.  benutzt  werden.  §. 46.  

Die  Stellung  der  Ausgußröhren  der  Wasserkrahne  soll  im  Dunkeln  kenntlich
  gemacht  sein.  §. 47.  

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  Einem  Beamten  untergeordnet
  sein,  welcher  als  vorzugsweise  verantwortlich  für  die  Ordnung  und Sicherheit
  des  Zuges  stets  derart  placirt  sein  muß,  daß  er  den  ganzen  Zug  übersehen,
die  Bahnsignale  erkennen  und  mit  dem  Lokomotivführer  in  Verbindung  treten
kann.  Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Placirung  auch  von  den  Schaffnern  und
Bremsern,  soweit  diesen  die  Beaufsichtigung  des  Zuges  resp.  Bedienumg  der
Bremsen  obliegt.  Zur  Verständigung  zwischen  Zugpersonal  und  Lokomotivführer
soll  bei  allen  Zügen  eine  mit  der  Dampfpfeife  der  Lokomotive  oder  mit  einem
Wecker  an  der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  resp.  geeignete  andere  Vorrichtung
  angebracht  sein,  welche  bei  Personenzügen  über  den  ganzen  Zug,  bei  gemischten
  Zügen  mindestens  über  alle  Personenwagen  und  bei  Güterzügen  mindestens
  bis  zum  wachthabenden  Fahrbeamten  geführt  sein  muß.

  §. 48.  

Bei  Unfällen  und  wenn  sont  aus  irgend  einer  Veranlassung  Züge  auf
der  Bahn  stehen  bleiben  oder  halten  müssen,  die  fahrplanmäßig  ihren  Lauf  fortzusetzen
  hätten,  müssen  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere  Züge  sich  möglicherweise
  nähern  könnten,  sichere  Maaßregeln  getroffen  werden,  durch  welche  solche
Züge  zeitig  genug  von  dem  Orte,  wo  der  Zug  anhält,  in  Kenntniß  gesetzt
werden.

  §. 49.

Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß  während
  des  Durchgangs  des  Zuges  entweder  verschlossen  gehalten  werden  oder  von
einem  Weichensteller  bedient  sein.  

Den
        <pb n="485" />
        —  473  —

Den  Weichenstellern  vor  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  und  an  den
Zweigbahnen,  sowie  an  den  auf  freier  Bahn  belegenen  Ausweichungen,  ebenso
den  auf  der  Fahrt  befindlichen  Lokomotivführern,  Heizern  und  Bremsern  dürfen
Geschäfte,  durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung  ihrer  Funktionen  beeinträchtigt
  werden  könnte,  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

§.  50.

Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Führern  übertragen  werden,
  welche  wenigstens  ein  Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt  gearbeitet
haben  und  nach  mindestens  einjähriger  Lehrzeit  durch  eine,  von  dem  Maschinenmeister
  und  einem  technischen  Betriebsbeamten  abzuhaltende  Prüfung  und  durch
Probefahrten  ihre  Befähigung  nachgewiesen  haben.

Die  Heizer  müssen  mit  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit
vertraut  sein,  um  dieselbe  erforderlichen  Falls  still-  oder  zurückstellen  zu  können.

IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.

§.  51.

Die  Eisenbahnreisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
  welche  von  der  Bahnverwaltung  Behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung
beim  Transport  der  Personen  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben  den
dienstlichen  Aufforderungen  der  mit  Uniform  oder  Dienstabzeichen  versehenen
oder  eine  besondere  Legitimation  führenden  Bahnpolizei-Beamten  (§.  72.)  unweigerlich
  Folge  zu  lensen.

§.  52.

Das  Planum  der  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,
  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  dürfen  nur  von  den  in  der  Ausübung
ihres  Dienstes  befindlichen  Forstschutz-,  Zoll-  und  Steuer-,  und  Polizeibeamten
und  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaften  betreten  werden;  dem  Publikum  ist
das  Ueberschreiten  der  Bahn  nur  an  den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  bestimmten

  Stellen  gestattet  so  lange  die  letzteren  nicht  durch  Barrieren  oder  Einfriedigungen
  verschlossen  sind,  und  ist  dabei  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

Das  eigenmächtige  Eröffnen  oder  Ueberschreiten  der  Barrieren  oder
sonstigen  Einfriedigungen  ist  untersagt.

§.  53.

Mit  Ausnahme  des  Chefs  der  Militair-  und  Polizeibehörden,  die  am  Orte
des  Bahnhofs  ihren  Sitz  haben,  der  Staatsanwälte,  der  exekutiven  Polizei-  und
der  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Post-,  Telegraphen-,  Forstschutzund
  Zoll-  und  Steuerbeamten,  darf  Niemand  ohne  Erlaubnißkarte  die  Bahnhöfe
und  die  dazu  gehörigen  Gebäude  (Dienstlokale)  außerhalb  derjenigen  Räume  betreten,
  welche  ihrer  Bestimmung  nach  dem  Publikum  geöffnet  sind.

Die  Festungskommandanten,  Fortifikationsoffiziere  und  Fortifikationsbeamten,
  welche  durch  ihre  Uniform  als  solche  kenntlich  sind,  stehen  den  Mili-
        <pb n="486" />
        —  474  —

litair-  und  Polizeichefs  insofern  gleich  als  es  ihnen  gestattet  ist,  den  Bahnkörper
und  die  Bahnhöfe  innerhalb  des  Festungsrayons  zu  betreten.  

Die  Wagen,  welche  Reisende  zur  Bahn  bringen,  oder  daher  abholen,
müssen    auf  den  Vorplätzen  der  Bahnhöfe  an  den  dazu  bestimmten  Stellen
auffahren.

Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  den  für  diese  Wagen  bestimmten
Vorplätzen,  soweit  dies  den  Verkehr  mit  Reisenden  und  deren  Gepäck  betrifft,
steht  den  Bahnpolizei-  Beamten  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung  nicht  besondere
Vorschriften  Anderes  bestimmen.

§.  54.

Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen,  Eggen  und  anderen  Geräthen,  sowie
von  Baumstämmen  und  anderen  schweren  Gegenständen  über  die  Bahn  darf,
sofern  solche  nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen

erfolgen.
  §.  55.

Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch  Vieh
ist  derjenige  verantwortlich,  welcher  die  ihm  obliegende  Aufsicht  über  dasselbe  vernachlässigt.



Uebertreiben  von  größeren  Viehheerden  über  die  Bahnübergänge
darf  zehn  Minuten  vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr
stattfinden.  §. 56.  

Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von  der
Eisenbahnverwaltung  vorgeschriebenen  Bedingungen  benutzt  werden.

§. 57.   So  lange  die  Ueberfahrten  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,
Treiber  von  Viehheerden,  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln  halten.  Dasselbe
gilt  für  den  Fall,  daß  die  Glocken  an  den  mit  Zugbarrieren  versehenen  Uebergängen
  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den  verschlossenen  Barrièren  nähern,
dieselben  aber  nicht  öffnen.  §. 58.

Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,  mit
Einschluß  der  Telegraphen,    sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen
das  Auflegen  von  Steinen  auf  das  Planum,  oder  das  Anbringen  sonstiger
Fahrhindernisse  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen  Alarms,  die  Nachahmung
  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen  und  überhaupt
  die  Vornahme  aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

§.  59.

Es  ist  verboten,  feuergefährliche  und  solche  Gegenstände,  wodurch  andere
Transportgegenstände  oder  die  Transportmittel  selbst  beschädigt  werden  könnten,
in  den  Personen-  oder  Gepäckwagen  mitzuführen,  oder  in  den  Güterwagen  ohne
Anzeige  zu  versenden.  

Rück-
        <pb n="487" />
        —  476  —

Rücksichtlich  der  Versendung  von  Chemikalien  und  feuergfährlichen  Gegenständen
  verbleibt  es  bei  den  besonderen  hierüber  erlassenen  Bestimmungen  des
Betriebsreglements.  §. 60.  

Geladene  Gewehre  dürfen  unter  keinerlei  Umständen  mitgenommnen  werden;
das  Zugpersonal  ist  befugt,  vor  dem  Einsteigen  die  von  den  Reisenden  geführten
Schießgewehre  zu  untersuchen.

§.  61.

Das  Tabackrauchen  ist  in  allen  Wagenklassen  gestattet,  in  der  ersten  Klasse
jedoch  nur  unter  Zustimmung  aller  in  denselben  Koupés  Mitreisenden.  In  den
Wagen  der  zweiten  und  wo  thunlich  auch  der  dritten  Klasse  müssen  Koupés  für
Nichtraucher  vorhanden  sein.

§.  62.

Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  von  den  Reisenden  in  den  Personenwagen
  nicht  mitgeführt  werden;  dasselbe  gilt  von  solchen  Gepäckstücken,  durch
welche  die  Mitreisenden  belästigt  werden  können.

§.  63.

Trunkene  Personen  dürfen  zum  Mitfahren  nicht  zugelassen  werden.  Sind
solche  bereits  in  die  Wagen  gelangt,  so  werden  sie aus diesen  ausgewiesen;  ein
Gleiches  findet  statt,  wenn  sie  in  den  Wartesälen  oder  auf  den  Bahnhöfen  und
Haltestellen  betroffen  werden.  Dergleichen  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf
den  Ersatz  des  etwa  gezahlten  Personengeldes.

§.  64.

Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den  Anordnungen
der  Bahnpolizei-  Beamten  nicht  fügt,  oder  sich  unanständig  benimmt,  wird  gleichfalls
  zurückgewiesen    und  ohne  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  gezahlten  Personengeldes
  von  der  Mit-  und  Weiterreise  ausgeschlossen.

§.  65.

Sichtlich  kranke  und  solche  Personen,  welche  durch  ihre  Nachbarschaft  den
Mitreisenden  augenscheinlich  lästig  werden  würden,  dürfen  nur  dann  zur  Mitfahrt
zugelassen    werden,  wenn  ein  besonderes  Koupé  für  sie  gelöst  wird.  Anderen
Falls  wird  beim  Ausschluß  von  der  Fahrt  etwa  gezahltes  Fahrgeld  ihnen  zurückgegeben.


§.  66.
Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch
sowie  die  Hülfeleistung  dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige    Oeffnen  der  Wagenthüren
  oder  Aussteigen,  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung  befindet,  ist
verboten.
§.  67.
Wer  im  Eisenbahnzuge  ohne  gültiges  Fahrbillet  betroffen  wird,  hat  für
die
        <pb n="488" />
        —  476  —

die  ganze  von  ihm  zurückgelegte  Strecke,  und  wenn  die  Zugangsstation  nicht
sofort  unzweifelhaft  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze,  vom  Zuge  zurückgelegte
Strecke  das  Doppelte  des  gewöhnlichen  Fahrpreises,  mindestens  aber  den  Betrag
von  2  Thalern  zu  entrichten.  Derjenige  Reisende  jedoch,  welcher  in  einen  Personenwagen
  einsteigt  und  gleich  beim  Einsteigen  unaufgefordert  dem  Schaffner
oder  Zugführer  meldet,  daß  er  wegen  Verspätung  kein  Billet  mehr  habe  lösen
können,  hat,  wenn  er  überhaupt  noch  zur  Mitfahrt  zugelassen  wird,  worauf  er
keinen  Anspruch  hat,  einen  um  10  Sgr.  erhöhten  Fahrpreis  zu  zahlen.  Wer
die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt  werden  und  bleibt  die  gerichtliche
  Einziehung  der  erwähnten  Beträge  der  Verwaltung  vorbehalten.

§.  68.

Die  Uebertretung  oder  Nichtbefolgung  der  in  den  §§.  51—60.  und  66.
enthaltenen  Bestimmungen  wird  mit  einer,  von  den  zuständigen    Behörden  festzusetzenden
  Geldstrafe  bis  zu  10  Thalern,  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  geahndet,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen
Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

§.  69.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  und  verpflichteten  Eisenbahnbeamten
  (§.  72.)  sind  ermächtigt,  jeden  Uebertreter  der  obigen  Vorschriften,
welcher  unbekannt  ist  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,  oder
letzteren  Falls  nicht  eine  der  angedrohten  Strafe  entsprechende  angemessene  Kaution
erlegt,  deren  Höhe  jedoch  das  Maximum  der  Strafe  in  keinem  Falle  übersteigen
darf,  wenn  er  bei  der  Ausführung  der  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach
derselben  betroffen  oder  verfolgt  wird,  vorläufig  zu  ergreifen  und  festzunehmen.

Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann
sich  der  Schuldige  durch  eine  Kautionsbestellung  der  vorläufigen  Ergreifung  und
Festnahme  nicht  entziehen.  

Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  resp.  an
den  Staats-  oder  Polizei-Anwalt  abzuliefern.

§.  70.

Im  Falle  einer  Festnahme  ist  den  Bahnpolizei-Beamten  gestattet,  die  festgenommenen
  Personen  durch  Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen
    Arbeitspersonale  in  Bewachung  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort  abliefern
  zu  lassen.  In  diesem  Falle  hat  der  Bahnpolizei-Beamte  eine  mit  seinem
Namen  und  mit  seiner  Dienstqualität  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,
welche  vorläufig  die  Stelle  der  aufzunehmenden  Kontraventionsverhandlung

 

vertritt,  welche  in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an  dem  die  Kontravention
konstatirt  wurde,  spätestens  aber  am  Vormittage  des  folgenden  Tages  an  die
Polizeibehörde  oder  den  kompetenten  Staats-  oder  Polizei-Anwalt  eingesendet
werden  muß.  §. 71.

Ein  Abdruck  der  §§.  51—71.  dieses  Reglements  muß  in  jedem  Passagierzim-
        <pb n="489" />
        —  477  —

zimmer  ausgehängt,  und  ferner  auf  jedem  Bahnhofe  ein  dem  Publikum  zugängliches
  Beschwerdebuch    ausgelegt  sein.  

V.  Bahnpolizei-Beamte.

§.  72.

Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  und  verpflichtet  folgende
  Eisenbahnbeamte:
1)  der  Betriebsdirektor,  beziehungsweise  der  Ober-Ingenieur,
2)  der  Ober-Betriebsinspektor,
3)  die  Betriebsinspektoren  und  die  Betriebskontroleure,
4)  die  Eisenbahnbaumeister,  beziehungsweise  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,

5)  die  Bahnmeister  und  die  Ober-Bahnwärter,
6)  die  Bahn-  und  Hülfsbahnwärter,
7)  der Bahnkontroleur,  
8)   die Stationsvorsteher, beziehungsweise Bahnhofsinspektoren,
9)   die Stationsaufseher,
10)  die  Stationsassistenten,
11)  die  Weichensteller,
12)  die  Zugführer,  Packmeister  und  Schaffner,

13)  die  Portiers  und  Nachtwächter.

Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
  Dienstuniform  resp.  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen,  oder  mit
einer  Legitimation  versehen  sein.

§.  73.

Allen  im  §.  72.  genannten  Bahnpolizei,  Beamten,  welche  in  der  zur  Sicherung
  des  Betriebes  erforderlichen  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der
Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß
  schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

§.  74.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens
  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können
und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.

§.  75.
Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  kompetenten  Behörde  vereidet.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  70  Sie
        <pb n="490" />
        —  478  —

Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen
dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

§.  76.

Die  Bahnpolizei-Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,
anständiges  und,  soweit  die  Erfüllung  der  ihnen  auferlegten  Dienstpflichten  es  zuläßt,
  möglichst  rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere  jedes
herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu  enthalten.

Unziemlichkeiten  sind  von  ihren  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls
  durch  Ordnungsstrafen  zu  ahnden.

Diejenigen  Bahnpolizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher
Funktionen  entfernt  werden.

Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizei  -  Beamten
Personalakten  anzulegen  und  fortzuführen.

§.  77.
Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht
auf  den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn  und  die  dazu  gehörigen
  Anlagen,  und  ferner  noch  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung

  der  für  den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden
Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.  

§. 78.

Die  Staats-  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  auf  Ersuchen
der  Bahnpolizei-Beamten  dieselben  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.
  Ebenso  sind  die  Bahnpolizei-Beamten  verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten
  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen
  bezeichneten  Gebiets  Assistenz  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten
obliegenden  besonderen  Pflichten  zulassen.

VI.  Beaufsichtigung.

§.  79.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung
des  Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt    
a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahn-Direktionen,

b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Privateisenbahnen  dem  obersten
Betriebsdirigenten,  beziehungsweise  den  Eisenbahndirektionen  und  den
von  den  einzelnen  Bundesregierungen  eingesetzten  Aufsichtsorganen  ob.

VII.
        <pb n="491" />
        —  479  —

VII.  Schlußbestimmung.

Vorstehendes  Reglement  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871.  auf  allen  im
Norddeutschen  Bunde  belegenen  Bahnen  in  Kraft.

Dasselbe  wird  durch  das  Bundesgesetzblatt  und  außerdem  durch  die
Bundesregierungen,  unter  Aufhebung  aller  gegenwärtig  bestehenden  Spezialreglements,
  in  geeigneter  Weise  publizirt.

Die  von  den  Bundesregierungen  beziehungsweise  Eisenbahnverwaltungen
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Bundeskanzler-Amte  mitzutheilen.

Berlin,  den  3.  Juni  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.

An-
        <pb n="492" />
        —  480  —
Anlage  zum  Bahnpolizei-Reglement.

Normalprofil
des  lichten  Raumes

die  freie  Bahn.    die  Bahnhöfe.

  
 

 

274x

 

 

r

 

Lmnon

 

 

 

  

———

 

 

 

 

 

#.—
1Z

;

I

-

«

;

.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanglers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="493" />
        —  481  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  25.

 

(Nr.  524.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstages  des  Norddeutschen
Bundes.  Vom  15.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  wird  berufen,  am  19.  Juli  d.  J.
in  Berlin  zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler  mit  den
zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes,  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Juli  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  71  (Nr.  525.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1870.
        <pb n="494" />
        —  482  —
(Nr.  525.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Robert  Prowse

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  St.  Johns  (New-Foundland)  zu
ernennen  geruht.

(Nr.  526.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

an  Stelle  des  verstorbenen  Bundeskonsuls  W.  A.  Bach  zu  Ostende  den
Kaufmann  Adolf  Bach

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst,  und
den  Kaufmann  Julius  Rautenstrauch
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Antwerpen  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  527.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Paul  Eisenstuck
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Chinandega  (Nicaragua)  zu  ernennen
geruht.

(Nr.  528.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  A.  Evers  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in
Hiogo  (Japan)
zu  ernennen  geruht.

(Nr.  529.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  J.  Th.  Jansen  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen
Bundes  in  Chefoo  (China),

den  Kaufmann  Knight  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  in
Niutschwang  (China)  und

den  Kaufmann  Cäsar  Krüger  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen
Bundes  in  Swatow  (China)    

zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
  (R.v. Decker).
        <pb n="495" />
        —  483  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  26.

 

(Nr.  530.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen
und  Kriegsbedarf.  Vom  16.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes,  was  folgt:

§.  1.
Die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  nachbenannter  Gegenstände:
Waffen  aller  Art,
Kriegsmunition  aller  Art,  insbesondere  Geschosse,  Schießpulver  und  Zündhütchen,

Blei,  Schwefel,  Kali-  und  Natron-Salpeter,

Pferde,
Heu  und  Stroh,
Steinkohlen  und  Koaks

über  die  Grenzen  von  Memel  bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen,  ist  bis
auf  Weiteres  verboten.

§.  2.

Das  Bundeskanzler  -  Amt  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote,
mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren,  zu  gestatten  und  die  zur  Sicherung
dieser  Bestimmung  nöthigen  Bedingungen  festzusetzen.

Bundes-  Gesetzbl.  1870.  *72  §.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1870.
        <pb n="496" />
        —  484  —

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Juli  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
  (R. v.  Decker).
        <pb n="497" />
        —  485  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

№ 27.

(Nr.  531.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufbringung  und  Wegnahme  französischer  Handelsschiffe.
  Vom  18.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  was  folgt:

Französische  Handelsschiffe  sollen  der  Aufbringung  und  Wegnahme  durch
die  Fahrzeuge  der  Bundes-  Kriegsmarine  nicht  unterliegen.  Diese  Bestimmung
  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Schiffe,  welche  der
Aufbringung  und  Wegnahme  auch  dann  unterliegen  würden,  wenn  sie
neutrale  Schiffe  wären.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes  -Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Juli  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  73*  (Nr.  532.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1870.
        <pb n="498" />
        —  486  —
Bekanntmachung.

(Nr.  532.)  Auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundesrathes  des  Norddeutschen
  Bundes  fordere  ich  alle  in  dem  französischen  Heere  dienenden  Norddeutschen
  hiermit  auf,  ungesäumt  zurück  zu  kehren.

Alle,  welche  dieser  Aufforderung  keine  Folge  leisten,  werden  auf  die  Strafen
verwiesen,  mit  denen  die  Gesetze  Denjenigen  bedrohen,  welcher  die  Waffen  gegen
das  Vaterland  trägt.

Berlin,  den  19.  Juli  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R  v.  Decker).
        <pb n="499" />
        Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

(Nr.  533.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Hafer  und
Kleie  über  die  Grenzen  von  Memel  bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen,
  und  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  von  Mühlenfabrikaten
aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  und  von  Rindvieh,  Schweinen  und
Schaafvieh  über  die  Grenze  von  Nordhorn  bis  Saarbrücken,  beide  Orte
eingeschlossen.  Vom  20.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes,  was  folgt:

§. 1.    Die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von    Hafer  und  Kleie  über  die  Grenzen  von
Memel  bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen,  und  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  von  Mühlenfabrikaten  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  und  von  Rindvieh,
  Schweinen  und  Schaafvieh  über  die  Grenze  von  Nordhorn  bis  Saarbrücken,
beide  Orte  eingeschlossen,    ist  bis  auf  Weiteres  verboten.

Bestimmung  im  §.  2.  Unserer  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen  und  Kriegsbedarf  vom  16.  d.  M.
(Bundesgesetzbl.  S.  483.)  findet  auf  diese  Verbote  Anwendung.

§.  2.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  20.  Juli  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  *74  (Nr.  534.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1870.
        <pb n="500" />
        —  488  —

(Nr.  534.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  18.  Juli  1870.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  32.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen  Bund

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:

der  Legationsrath  von  Oertzen,

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

an  Stelle  des  Staatsrathes  Bucholtz  der  Staatsminister  von
Rössing,
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:

an  Stelle  des  Regierungsrathes  Dr.  Sintenis  der  Staatsminister
von  Larisch.

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
an  Stelle  des  Geheimen  Regierungsrathes  Kunze  der  Regierungspräsident
  Meusel

zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannt
worden  sind.

Berlin,  den  18.  Juli  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  535.)  Dem  Kaufmann  Otto  Ludwig  Volckart  ist  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Persischer  Generalkonsul  in  Berlin
ertheilt  worden.

 

Berichtigungen.

I.  Beim  Abdruck  des  dem  Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für

den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.  für  1870.  S.  275.)
als  Anlage  C.  beigefügten  Verzeichnisses  der  Wahlkreise  ist  am  Schlusse  des
unter  I.  g.  (Provinz  Schleswig  Holstein)  aufgeführten  9.  Wahlkreises  eine  Stelle
aus-
        <pb n="501" />
        —  489  —

ausgelassen  worden.  Das  Verzeichniß  der  Bestandtheile  des  9.  Wahlkreises  lautet
vollständig:
1)  Kreis  Oldenburg,
2)  Kreis  Plön  mit  Ausnahme  der  zum  VII.  Wahlkreise  gehörigen  Theile
desselben,
3)  Kreis  Stormarn  mit  Ausnahme  der  zum  VIII.  Wahlkreise  gehörigen
Theile  desselben,
4)  Kreis  Segeberg  mit  Ausnahme  der  zum  VI.  Wahlkreise  gehörigen  Theile
desselben,
5)  vom  Kreise  Kiel  das  adelige  Gut  Bothkamp.

II.  In  der  zu  dem  Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom  28.  Mai  1870.  (Bundesgesetzbl.
S.  275.)  gehörigen  Anlage  D.  ist
S.  306.  Z.  2.  v.  u.        
und  S. 307.  Z.  1.  statt "Stadtbereiche" zu setzen: Stadtkreise.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
  (R. v. Decker).
        <pb n="502" />
        <pb n="503" />
        —  491  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  29.

 

(Nr.  536.)  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair-  und  Marineverwaltung.
  Vom  21.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  foldgt:

§.  1.

Der  Bundeskanzler  wird  ermächtigt,  die  durch  die  angeordnete  Mobilmachung
  der  Armee  und  durch  die  Kriegführung  entstehenden  außerordentlichen
Ausgaben  der  Militair-  und  Marineverwaltung  zu  bestreiten,  die  dazu  erforderlichen
  Geldmittel  bis  zur  Höhe  von  120  Millionen  Thaler  im  Wege  des
Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  dem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er
zur  Beschaffung  dieser  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  339.)  zu
verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  2.

Die  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  für  Zwecke  der  Mobilmachung  und
der  Kriegführung  der  Bundeskasse  vorschußweise  zur  Verfügung  gestellten  Geldbeträge
  sind  denselben  aus  den  nach  §.  1.  zu  beschaffenden  Mitteln  zu  erstatten.

§.  3.

In  Bezug  auf  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  zu  begebenden  Anleihe
finden  die  Bestimmungen  im  §.  2.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.  (Bundesgesetzbl.
  S.  157.)  und  der  §§.  3.  bis  5.  des  Gesetzes  vom  6.  April  1870.
(Bundesgesetzbl.  S.  65.),  in  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Schuldverschreibungen
  die  Bestimmungen  im  §.  6.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.
Anwendung.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  75  §.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1870.
        <pb n="504" />
        —  492  —

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  der  auszugebenden  Schatzanweisungen,
deren  Ausfertigung  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,
und  der  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten
  darf,  wird  dem  Bundeskanzler  überlassen.  Nach  Anordnung  des  Bundeskanzlers
  kann  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung
in  Verkehr  gesetzter  Schatzanweisungen,  ausgegeben  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  auszugebenden  Schatzanweisungen  die  Bestimmungen
  im  §.  8.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.  Anwendung.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe,  sowie  zur  Einlösung  der
Schatzanweisungen  erforderlichen  Beträge  müssen  der  Bundesschulden-Verwaltung
aus  den  bereitesten  Einkünften  des  Norddeutschen  Bundes  zur  Verfallzeit  zur
Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.

Dem  Reichstage  ist  bei  dessen  nächster  Zusammenkunft  über  die  Ausführung
dieses  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  537.)
        <pb n="505" />
        —  493  —

(Nr.  537.)  Gesetz,  betreffend  die  zu  Gunsten  der  Militairpersonen  eintretende  Einstellung
des  Civilprozeß-Verfahrens.  Vom  21.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes  gelten  die  in  den
§§.  2.  bis  15.  enthaltenen  Bestimmungen.

§.  2.

In  allen  Civilprozessen,  in  welchen  eine  bei  den  mobilen  oder  gegen  den
Feind  geführten  Truppen  der  Land-  und  Seemacht,  oder  bei  den  Besatzungstruppen
  einer  vom  Feinde  eingeschlossenen  Festung  im  Kriegsdienste  stehende  oder
zu  solchen  Truppen  vermöge  ihres  Amtes  oder  Berufes  gehörende  Person  (Militairperson)
  als  Hauptpartei  oder  als  Nebenpartei  betheiligt  ist,  wird  das  Verfahren
  eingestellt.

Als  Militairpersonen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  die  von  dem
Feinde  weggeführten  Geißeln  und  Gefangenen.

§.  3.
Die  Einstellung  des  Verfahrens  tritt  nicht  ein:

1)  wenn  die  Militairperson  einen  Personalarrest  erwirkt  hat,  insoweit  es  sich
um  die  Entscheidung  handelt,  ob  der  Arrest  aufrecht  zu  erhalten  oder
aufzuheben  sei;

2)  wenn  die  Militairperson  unter  väterlicher  Gewalt,  Vormundschaft  oder
Kuratel  steht,  es  sei  denn,  daß  der  Rechtsstreit  ihre  eigenen  Handlungen
betrifft;

3)  wenn  die  Militairperson  als  Besitzer  eines  Gutes,  auf  welchem  ein  Pächter
oder  Verwalter  sich  befindet,  wegen  der  erst  nach  der  Verkündigung  dieses
Gesetzes  fällig  gewordenen  Zinsen  eines  Kapitals,  für  welches  das  Gut
zur  Hypothek  haftet,  belangt  ist.  Der  Pächter  oder  Verwalter  ist  in
einem  solchen  Prozesse  zur  Vertheidigung  der  Rechte  der  Militairperson
zuzulassen  und  zu  dieser  Vertheidigung  von  dem  Prozeßgerichte  aufzufordern,
  bevor  das  Kontumazial-Verfahren  eintreten  kann.

§.  4.

Ist  die  Militairperson  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten  vertreten,  oder
75*  ist
        <pb n="506" />
        —  494  —

ist  ein  anderer  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  berufener  Vertreter  vorhanden,
so  ist  nur  auf  Antrag  des  Vertreters  das  Verfahren  einzustellen.

In  Ermangelung  eines  Vertreters  tritt  die  Einstellung  des  Verfahrens
  kraft  des  Gesetzes  ein,  und  zwar  mit  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz
verkündigt  ist;  sofern  die  Erfordernisse  des  §.  2.  sich  erst  später  ergeben,  mit  dem
Tage,  an  welchem  dieselben  eingetreten  sind.

§.  5.
Durch  die  Einstellung  des  Verfahrens  wird  insbesondere  der  Lauf  aller
Prozeßfristen,  einschließlich  der  Rechtsmittelfristen,  gehemmt.
  Nach  Beendigung  der  Einstellung  beginnt  die  volle  Frist  von  Neuem  zu
laufen.

§.  6.

Wenn  ein  Urtheil  erlassen  ist,  welches  in  Gemäßheit  der  §§.  2.  bis  5.  nicht
erlassen  werden  durfte,  so  hat  die  Militairperson  gegen  dasselbe  auf  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  Anspruch.  Die  Wiedereinsetzung  ist  mit  einer  besonderen
Klage  zu  beantragen.  Für  die  Klage  ist  das  Gericht  zuständig,  welches  das
Urtheil  erlassen  hat.  Die  Klage  muß  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des
Tages  angebracht  werden,  an  welchem  das  Hinderniß  gehoben  ist.  Ueber  die
Wiedereinsetzung  und  über  die  Hauptsache  wird  gleichzeitig  verhandelt  und  entschieden.
  Konnte  die  Militairperson  mit  einem  anderen  Rechtsmittel  Abhülfe
erlangen,  so  steht  ihr  die  erwähnte  Klage  nicht  zu.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Rechtsmittel  der  Restitution
und  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  soweit  sie  die  Anfechtung  des  Urtheils  in  einem
noch  weiteren  Umfange  gestatten,  bleiben  unberührt.

§.  7.
Die  Einstellung  des  Verfahrens  endet,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  §.  15:
1)  wenn  vier  Wochen  seit  Ablauf  des  Tages  verstrichen  sind,  an  welchem
das  nach  §.  2.  maaßgebende  Verhältniß  aufhört;
2)  wenn  die  Militairperson  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  in  Antrag  bringt.
Ist  die  Fortsetzung  beantragt,  so  endet  die  Einstellung  auch  in  Bezug
auf  eine  gegen  die  Militairperson  erhobene  Widerklage.

§.  8.

Wenn  die  Militairperson  als  Mitkläger  oder  als  Mitverklagter  in  dem
Prozesse  betheiligt  ist,  so  tritt  die  Einstellung  des  Verfahrens  nur  in  Ansehung
der  Militairperson,  nicht  in  Ansehung  der  übrigen  Streitgenossen  ein.  Das
Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  der  einen  oder  der  anderen  Partei  oder  auch
von  Amtswegen  die  Einstellung  des  Verfahrens  in  Ansehung  aller  Parteien
anordnen.  §. 9.
        <pb n="507" />
        —  495  —

§.  9.

Hat  die  Militairperson  eine  Hauptintervention  erhoben,  so  wird  das  Verfahren
  in  dem  Hauptprozesse  nicht  eingestellt.  Aus  dem  Erkenntnisse  in  dem
Hauptprozesse  findet  die  Zwangsvollstreckung  nur  insoweit  statt,  als  es  ohne  Nachtheil
  für  die  Militairperson  geschehen  kann.

§.  10.

Durch  die  Bestimmungen  über  die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  nicht
ausgeschlossen,  daß  zur  Sicherung  der  Rechte  des  Gegners  ein  Arrest  angeordnet
oder  eine  andere  einstweilige  Anordnung  erlassen  wird,  soweit  solche  Anordnungen
ohne  vorgängiges  Gehör  der  Militairperson  zulässig  sind.  Ein  Arrest  ist  insofern
unstatthaft,  als  nach  den  Bestimmungen  des  §.  12.  die  Zwangsvollstreckung  nicht
zulässig  ist.

§.  11.

Die  Einleitung  und  Fortsetzung  des  Konkursverfahrens  (Falliment,  Debitverfahren,
  konkursmäßige  Einleitung  u.  s.  w.),  der  Liquidations-,  Prioritäts-  und
Aufgebots-Prozesse,  sowie  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §.  12.  der  Subhastationsprozesse
  wird  durch  den  Kriegszustand  nicht  gehindert.  Es  gelten  jedoch
hierbei  folgende  nähere  Bestimmungen:

1)  Den  Militairpersonen  gehen,  ohne  Unterschied,  ob  ihre  Sachbetheiligung
bekannt  ist  oder  nicht,  ihre  Rechte  weder  durch  ein  Kontumazialverfahren
oder  ein  Präklusionsurtheil,  noch  durch  Vertheilung  einer  Masse  oder
durch  eine  andere  Verwirklichung  eines  Kontumazial-  oder  Präklusionsnachtheils
  verloren.  Sie  haben  jedoch  binnen  sechs  Monaten  nach  Ablauf
  des  Tages,  an  welchem  der  Kriegszustand  beendet  ist  (§.  15.),  oder
an  welchem  das  nach  §.  2.  maaßgebende  Verhältniß  aufhört,  sofern
dieser  Zeitpunkt  früher  eintritt,  die  Rechte,  welche  ihnen  nach  der  vorstehenden
  Bestimmung  vorbehalten  bleiben,  erforderlichen  Falls  im  Wege
der  Klage  gegen  diejenigen  geltend  zu  machen,  welche  zu  ihrem  Nachtheile
einen  Vortheil  erlangt  haben.

Ist  ein  Recht  von  der  Militairperson  angemeldet,  oder  ist  nach
den  Akten  anzunehmen,  daß  ein  solches  ihr  zusteht,  so  wird  ihr  dasselbe in
  der  betreffenden  Entscheidung  oder  Verfügung  ausdrücklich  vorbehalten.


2)  Wenn  bei  einer  vorzunehmenden  Vertheilung  die  Akten  ergeben,  daß
eine  Militairperson  eine  bei  der  Vertheilung  zu  berücksichtigende  Forderung
  angemeldet  hat,  oder  daß  eine  solche  Forderung  ihr  muthmaaßlich
zusteht,  so  muß  bei  der  Vertheilung  so  verfahren  werden,  als  wenn
die  Forderung  und  das  für  sie  in  Anspruch  genommene  oder  anscheinend
begründete  Vorrecht  endgültig  festgestellt  wäre.  Die  auf  die  Forderung
fallenden  Beträge  sind  als  Spezialmassen  im  Depositum  zurückzubehalten.

3)  Ergiebt  sich  bei  einer  nothwendigen  Subhastation  nach  Beendigung  der
        <pb n="508" />
        —  496  —

Lizitation  aus  den  Subhastationsakten,  daß  eine  Militairperson  wegen
einer  Forderung,  für  welche  der  Gegenstand  der  Subhastation  zur  Hypothek
  haftet  oder  zu  deren  Beitreibung  die  Subhastation  nachgesucht  ist,
durch  das  Meistgebot  nicht  gedeckt  wird,  so  ist  das  Subhastationsgericht
befugt,  den  Zuschlag  nicht  zu  ertheilen  und  Behufs  Fortsetzung  der  Subhastation
  einen  neuen  Bietungstermin  anzusetzen,  sofern  die  Umstände  die
Annahme  begründen,  daß  ein  höheres,  zur  gänzlichen  oder  theilweisen
Befriedigung  der  Militairperson  genügendes  Gebot  erfolgen  werde.

4)  Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1.  bis  3.  gelten  nicht  zu  Gunsten  derjenigen
  Militairpersonen,  welche  unter  väterlicher  Gewalt,  Vormundschaft
oder  Kuratel  stehen.

§.  12.

So  lange  das  im  §.  2.  bezeichnete  Verhältniß  besteht,  ist  gegen  die  Militairperson
  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  nur  mit  folgenden  Beschränkungen
  zulässig:

1)  Bei  der  Zwangsvollstreckung  in  bewegliche  körperliche  Sachen  darf  der
Besitz  nicht  entzogen  werden.

2)  Die  Zwangsvollstreckung  mittelst  Verkaufs  einer  unbeweglichen  Sache
und  mittelst  Beschlagnahme  des  Gehalts  oder  der  Besoldung  ist  unstatthaft.

3)  Bei  einer  anderweiten  Vollstreckung  muß  der  Militairperson  so  viel  belassen

  werden,  als  dieselbe  zur  Bestreitung  der  auf  den  Dienst  sich  beziehenden
  Ausgaben  nothwendig  bedarf.

§.  13.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gelten  auch  zu  Gunsten  der  Ehefrauen
und  Pflegebefohlenen  der  Militairpersonen,  sowie  der  ihrer  väterlichen  Gewalt
unterworfenen  Kinder,  soweit  nicht  nachstehend  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  kommen  nicht  zur  Anwendung:

1)  wenn  die  Ehefrau  oder  das  Kind  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  in  dem
betreffenden  Falle  zur  selbstständigen  Prozeßführung  befugt  ist.

2)  Die  im  §.  2.  vorgeschriebene  Einstellung  des  Verfahrens  tritt  nicht  ein:
a)  wenn  die  Ehefrau,  das  Kind  oder  der  Pflegebefohlene  aus  einer
unerlaubten  Handlung,  welche  von  ihnen  begangen  wurde,  nachdem
der  Ehemann,  Vater  oder  Vormund  in  das  nach  §.  2.  maaßgebende
Verhältniß  getreten  war,  oder  aus  einem  erst  nach  diesem  Zeitpunkte

von  ihnen  eingegangenen  Vertrage  belangt  ist;
b)  wenn  die  Ehefrau  auf  Zahlung  eines  nach  dem  erwähnten  Zeitpunkte
  fällig  gewordenen  Miethszinses  oder  auf  Räumung  einer

Miethswohnung  belangt  ist.

In  solchen  Fällen  sind  großjährige  Kinder  und  Ehefrauen zur
selbst-
        <pb n="509" />
        —  497  —
selbstständigen  Führung  des  Prozesses  befugt;  einem  Minderjährigen
ist  von  dem  Prozeßgerichte  für  die  Prozeßführung  ein  Vertreter  zuzuordnen.


3)  Die  Bestimmungen  des  §.  12.  finden  nur  insoweit  Anwendungt  als
die  Zwangsvollstreckung  die  Vermögensrechte  des  Ehemannes  oder  Vaters
berührt.

§.  14.

Von  dem  Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetes  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
in  welchem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,  ruht  die  Verjährung  sowohl
  zu  Gunsten  der  Militairpersonen,  als  zu  Gunsten  der  Gegner  derselben.
§.  15.
Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,
wird  durch  Verordnung  des  Bundespräsidiums  bestimmt.
§.  16.

Dieses  Gesetz  tritt  in  Kraft  an  dem  Tage,  an  welchem  es  durch  das
Bundesgesetzblatt  verkündigt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes  -  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1870.
(L.   S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  538.)
        <pb n="510" />
        —  498  —

(Nr.  538.)  Gesetz,  betreffend  die  Wirksamkeit  der  §§.  17.  und  20.  des  Gesetzes  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom
1.  Juni  1870.  (Bundesgesetzbl.  S.  355.).  Vom  21.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  §§.  17.  und  20.  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870.  (Bundesgesetzbl.
S.  355.)  treten  am  Tage  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  539.)  Gesetz,  betreffend  eine  zusätzliche  Bestimmung  zum  ersten  Satz  des  Artikels  24.
der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  21.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  verfassungsmäßiger
  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Legislatur-Periode  des  am  31.  August  1867.  gewählten  Reichstages
wird  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  mit  Frankreich,  jedoch  nicht  über
den  31.  Dezember  1870.  hinaus,  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="511" />
        Besondere  Beilage  zu  №  29.  des  Bundesgesetzblattes
des  Norddeutschen  Bundes.

Bekanntmachung,  betreffend  die  vom  1.  Januar  1872.  ab  innerhalb  des
Norddeutschen  Bundes  unzulässigen  älteren  Gewichte.  Vom  23.  Februar
  1870.

In Gemäßheit  des  §.  90.  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869.  werden  im
Nachfolgenden  diejenigen  Gewichtsstücke  der  in  den  einzelnen  Bundesländern  bis
zum  Ende  des  Jahres  1871.  geltenden  Gewichtssysteme  bezeichnet,  welche  nach
ihrer  Größe  und  Größenbezeichnung  den  Vorschriften  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung
  vom  17.  August  1868.  nicht  entsprechen  und  deshalb  vom  1.  Januar
1872.  im  öffentlichen  Verkehr  nicht  mehr  zugelassen  werden  können.

I.  Unzulässig  werden  vom  1.  Januar  1872.  ab  alle  diejenigen  Gewichts-Stücke,
  deren  Gewichts-Größe  in  der  Reihe  der  folgenden  Größen  nicht  vorkommt:

50  Kilogramm  =  100  Pfund  =  1  Centner
50
40

20  "  =  "D

10  "  —  20  -
5  -  —  10  "
5  "

1  .
500  Gramm

200  -
100  -
50
20
10
5
2
1  1
5,  2,  1  Decigramm.
5,  2,  1  Centigramm.
5,  2,  1  Milligramm.
Danach  werden  im  besonderen  unzulässig  alle  1/4  Centner-  Stücke,  alle  3  Pfund-Stücke,
  und  in  den  verschiedenen  Arten  der  Eintheilung  des  Pfundes:
Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  a

L
—dseg

*
*#
2
r*
-
I

a)  in
        <pb n="512" />
        II

a)  in  der  Decimal-Eintheilung  die  Stücke  von
0,05  Pfund  oder  5  Quint,
0,005

  5  Halbgramm  oder  Oertgen,
0,0005  "  "  0,5  "  "  "
0,00005  0,05  "  "

b)  in  der  30  Loth-Eintheilung  alle  Stücke,  mit  Ausnahme  des  1/2  Pfund
oder  15  Loth-  Stückes,  so  wie  der  3  Loth-,  3  Quentchen-,  3  Cent-  und
3  Korn-Stücke;

c)  in  der  32  Loth-Eintheilung  alle  Stücke  mit  Ausnahme  des  1/2  Pfundoder
  16  Loth-Stückes.

II.  Unzulässig  werden  ferner  vom  1.  Januar  1872.  ab  diejenigen  Gewichts-Stücke,
  welche,  obwohl  nach  ihrer  Größe  zufolge  der  Bestimmungen
unter  I.  zulässig,  doch  der  Größen-Bezeichnung  nach  entweder  den  Bestimmungen
  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung  direkt  zuwider  laufen,  oder  doch
gegenüber  den  Vorschriften  derselben  zu  technischen  Bedenken  Veranlassung  geben,
nämlich:

A.  alle  diejenigen  Stücke,  welche  Namen  oder  abgekürzte  Bezeichnungen
von  Namen  enthalten,  die  in  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung  entweder
  gar  nicht,  oder  nicht  in  dem  bisherigen  Sinne  gebraucht  werden,
also  alle  nach  Lothen,  Neulothen,  Quinten,  Halbgrammen,  Oertgen,
Quentchen,  Cent,  Korn  oder  Richtpfennigen  bezeichneten  Stücke.

Bei  der  Mehrzahl  der  Gewichtsstücke,  welche  durch  diese  Bestimmung
  getroffen  werden,  sonst  aber  nach  der  Bestimmung  unter  I.  zulässig
  bleiben  würden,  wird  sich  die  alte  Bezeichnung  tilgen  und  die  neue
aufschlagen  lassen,  ohne  daß  das  Gewicht  der  Stücke  dadurch  eine  Veränderung
  erleidet.  Bei  den  1  Pfund-Stücken  und  den  nach  der  Bestimmung
  unter  I.  zulässig  bleibenden  anderen  Stücken  der  bisherigen  Decimal-Unterabtheilungen
  des  Pfundes  ist  auch  die  neben  der  zu  duldenden

Bezeichnung  nach  Bruchtheilen  des  Pfundes  etwa  noch  vorhandene  Bezeichnung

  nach  Lothen,  Neu-Lothen,  Halbgrammen  etc.  unkenntlich  zu
machen,  wenn  diese  Stücke  künftig  zulässig  bleiben  sollen;

B.  alle  diejenigen  Stücke,  welche  nur  mit  Zahlen  ohne  Angabe  des  Einheits-Namens
  bezeichnet  sind,  mit  Ausnahme  der  gußeisernen  Stücke  dieser  Beschaffenheit
  von  1/2  Pfd.  an  aufwärts.  Die  letzteren,  sofern  sie  von  den
Bestimmungen  unter  I.  nicht  getroffen  werden,  bleiben  in  ihrer  bisherigen
Beschaffenheit  innerhalb  der  Grenzen  des  Landes,  dessen  bisherigen  Stempel
  sie  tragen,  oder  in  welchem  ihre  Stempelung  bisher  anerkannt  war,
bis  dahin  zulässig,  daß  eine  neue  Berichtigung  und  Stempelung  erforderlich
  wird.  Die  Stempelung  mit  dem  Bundes-Eichungs-Stempel,  welche
die  Zulässigkeit  innerhalb  des  gesammten  Bundesgebietes  bedingt,  darf
bei  Gewichtsstücken  von  der  hier  in  Rede  stehenden  Beschaffenheit  ausnahmslos
  nur  dann  stattfinden,  nachdem  auf  denselben  mindestens  eine
Andeutung  des  zugehörigen  Einheits-Namens,  z.  B.  auf  den  Pfundstücken
irgend  eine  von  dem  Kilogramm  -Zeichen  K.  abweichende  und  auf  dasselbe

nicht
        <pb n="513" />
        III

nicht  zu  beziehende,  dagegen  auf  Pfund  oder  Centner  hinweisende  Bezeichnung
  hinzugefügt  worden  ist,  was  bei  gußeisernen  Gewichten  etwa
mittelst  einer  eingelassenen  Messingplatte  ausgeführt  werden  kann.

Alle  durch  die  Vorschriften  unter  I.  nicht  ausgeschlossenen  Stücke  der
Pfundreihe,  welche  außer  der  Zahl  irgend  eine  auf  Pfund,  Zoll-Pfund,  Centner,
Zoll-Centner  zu  beziehende,  überhaupt  von  K.  abweichende  Bezeichnung  enthalten,
bleiben,  auch  wenn  die  Bezeichnung  den  Vorschriften  der  Eichordnung  vom
16.  Juli  1869.  nicht  entspricht,  ohne  Veschränkung  zulässig  und  können,  nachdem
ihre  genügende  Richtigkeit  konstatirt  worden  ist,  den  Bundes-  Eichungsstempel
vor  dem  1.  Januar  1872.  unbedingt  und  nach  dem  1.  Januar  1872.  unter  der
Bedingung  empfangen,  daß  sie  auch  den  anderweitigen  Vorschriften  der  Eichordnung
  genügen.

III.  Die  Einsatzgewichte,  deren  bisherige  Zusammensetzung  zufolge  der
durch  die  Bestimmungen  unter  I.  bedingten  Unzulässigkeit  einzelner  ihrer  Theilstücke
  nicht  zulässig  bleiben  kann,  sind  nach  dem  1.  Januar  1872.  im  öffentlichen
Verkehr  nicht  mehr  zu  dulden,  da  gegen  die  Gestattung  eines  Fortgebrauches  einzelner
  ihrer  durch  die  Bestimmung  unter  I.  nicht  getroffenen  Theilstücke  oder  unvollständiger
  Zusammensetzungen  derselben  entscheidende  Bedenken  obwalten.

IV.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  zwar  nach  Artikel  8.  der
Maaß-  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868.  keine  Geltung  bezüglich
der  Münzgewichts-Stücke,  welche  sich  nach  Artikel  1.  des  Münzvertrages  vom
24.  Januar  1857.  im  Gebrauche  der  Münzstätten  befinden,  dagegen  finden  sie
Anwendung  auf  diejenigen  Münzgewichts-  Stücke,  welche  zum  Zuwägen  von  Münzmetallen
  im  öffentlichen  Verkehr  dienen.

Berlin,  den  23.  Februar  1870.

Die  Normal-Eichungskommission  des  Norddeutschen  Bundes.
Foerster.

Nach-
        <pb n="514" />
        IV

Nachtrage  zur  Eichordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  16.  Juli
1869.  (besondere  Beilage  zu  Nr.  32.  des  Bundesgesetzblattes)  und
zur  Eichgebührentaxe  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  12.  Dezember
  1869.  (besondere  Beilage  zu  Nr.  40.  des  Bundesgesetzblattes
für  1869.).  Vom  30.  Juni  1870.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  18.  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  erläßt  die  unterzeichnete
Normal-Eichungskommission  die  nachstehenden  Nachträge  zur  Eichordnung  und
zur  Eichgebührentaxe.

Erster  Nachtrag  zur  Eichordnung
vom  16.  Juli  1869.
Zu  §.  4.,

die  Stempelung  der  Längenmaaße  betreffend.
Wenn  es  nicht  möglich  ist,  den  Stempel  gleichzeitig  auf  die  Kappe  und
das  Holz  zu  setzen,  so  wird  das  Holz  unmittelbar  an  der  Kappe  gestempelt.
Stählerne  Bandmaaße  sind  auf  eingesetzten  Messingplättchen  zu  stempeln.
Zu  §.  13.,
die  Stempelung  der  Fässer  betreffend.

Ist  das  Aufbrennen  des  Stempels  nicht  ausführbar  (Fässer  aus  Metall),
so  hat  die  Stempelung  auf  einer  aufgelötheten  Metallplatte,  deren  Verbindung
mit  dem  Fasse  ebenfalls  durch  Stempelung  zu  sichern  ist,  zu  erfolgen.

Zu  §.  39.,
die  Stempelung  der  Waagen  betreffend.

Alle  Waagebalken  von  hartem  Eisen  oder  Material  derselben  Härte  müssen
mit  eingelassenen  und  solide  befestigten  Pfropfen  oder  Platten  aus  weicherem
Metalle  zur  Aufnahme  des  Stempels  versehen  sein.

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  bei  der  wiederholten  Stempelung  der  in
dem  gegenwärtigen  Zeitpunkt  bereits  vorhandenen  und  bereits  gestempelten
Waagen  zugelassen  werden.

Zu  §§.  50  -71.,
die  Herstellung  und  Prüfung  von  Normalen  für  andere  als
Eichungsbehörden  und  für  Private  betreffend.

Maaße  und  Gewichte,  welche  bezüglich  ihrer  Genauigkeit  mit  den  Gebrauchs-
        <pb n="515" />
        V

brauchsnormalen,  Kontrolnormalen  oder  Hauptnormalen  übereinstimmen  sollen,
können  von  der  Normal-Eichungskommission  und  von  den  Aufsichtsbehörden,  von
letzteren  soweit  sie  nach  §§.  55.  und  60.  der  Eichordnung  zur  Herstellung  derselben
  befugt  sind,  geliefert  oder  von  den  genannten  Behörden  auf  die  für  die
angeführten  Normale  zugelassenen  Fehlergrenzen  untersucht  werden.  Die  Bezeichnung
  und  Beglaubigung  erfolgt  wie  bei  den  für  Eichungsbehörden  bestimmten
Normalen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  bezüglich  der  Waagen  und

der  die  Normale  ersetzenden  und  ergänzenden  Apparate.

Zu  §.  92..,
Uebergangsbestimmung.

Da  in  mehreren  Theilen  des  Bundesgebietes  die  Eichung  der  Gasmesser
noch  nicht  vorgeschrieben  ist,  die  Maaß-  und  Gewichtsordnung  aber  vom  1.  Januar
1872.  an  nur  den  Gebrauch  gestempelter  Gasmesser  zuläßt,  so  wird  in  solchen
Landestheilen  für  die  Uebergangszeit  auch  die  Stempelung  der  bereits  im  Gebrauche
  befindlichen  noch  nicht  gestempelten  Gasmesser,  dafern  sie  bei  der  Prüfung
sich  als  zulässig  erweisen,  mit  dem  neuen  Stempel,  trotzdem  daß  diese  Gasmesser
nicht  nach  metrischem  Maaß  registriren,  gestattet.

Um  die  bedeutenden  hierdurch  entstehenden  Eichungsarbeiten,  welche  zum
Theil  an  Orten  vorzunehmen  sein  werden,  an  denen  sich  eine  Eichungsstelle  nicht
befindet,  übersehen  und  ohne  zu  große  Belästigung  der  Gasanstalten  und  Konsumenten
  durchführen  zu  können,  wird  bestimmt:

daß  eine  Anmeldung  solcher  Gasmesser  zur  Stempelung  innerhalb  des
Jahres  1870.  zu  erfolgen  hat,

daß  an  solchen  Orten,  wo  ein  Kubicir-Apparat  für  Gasmesser  nicht  vorhanden
  ist,  ausnahmsweise  auch  die  Prüfung  kleinerer  Gasmesser  durch
Kontrolgasmesser  vorgenommen  werden  kann.
Die  Aufsichtsbehörden  werden  wegen  des  Orts  der  Anmeldung  und
wegen  der  zweckentsprechenden  Einrichtung  der  Eichungsarbeiten  das  Erforderliche
verordnen.

Erster  Nachtrag  zur  Eichgebührentaxe
vom  12.  Dezember  1869.
Zu  IV.  Hohlmaaße  für  trockene  Körper.

Bei  metallenen  Hohlmaaßen  für  trockene  Körper  von  2  L.  abwärts,  welche
durch  Wasserfüllung  wie  die  Flüssigkeitsmaaße  geprüft  werden  können,  tritt  eine
Ermäßigung  der  Gebühren  in  Kolumne  A.  um  20  Prozent  ein,  sobald  Jemand
50  Stück  und  mehr  von  derselben  Größe  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt;
die  Ansätze  in  Kolumne  B.  und  C.  bleiben  ungeändert.

Bundes-  Gesetzbl.  1870.  b  Zu
        <pb n="516" />
        VI

 

Zu  VIII.  Gasmesser.  
In  Kolumne  C.  ist  in  der  zweiten  Zeile  zu  setzen:  12  statt  10.
Für  die  Prüfungen  und  Beglaubigungen  im  Sinne  des  obigen  Nachtrages
zu  §§.  50—71.  der  Eichordnung  gelten  folgende  Gebührensätze:

a)  für  Maaße  und  Gewichte,  bei  denen  die  größte  Abweichung  die  für  Gebrauchsnormale
  noch  statthafte  nicht  übersteigen  soll,  sowie  für  Eichkolben
und  für  die  zur  Beurtheilung  der  Richtigkeit  von  Gewichten  dienenden
Fehlergewichte:  der  doppelte  Betrag,

b)  für  Maaße  und  Gewichte,  bei  denen  die  größte  Abweichung  die  für
Kontrolnormale  noch  statthafte  nicht  übersteigen  soll:  der  dreifache

Betrag,

c)  für  Maaße  und  Gewichte,  welche  wie  Hauptnormale  behandelt  werden
sollen,  für  Waagen  mit  der  in  §.  67.  der  Eichordnung  angegebenen
Empfindlichkeit,  sowie  für  Kontrolgasmesser:  der  vierfache  Betrag

der  für  Verkehrsgegenstände  entsprechender  Art  geltenden  Sätze
der  Taxe  vom  12.  Dezember  1869.

d)  Für  die  Prüfung  eines  Kubicir-Apparates  für  Gasmesser  durch  Füllung

der  Glocke  mit  Wasser  werden  berechnet:

bei  einem  Glockeninhat  bis  zu  400  L.  6  Thlr.,
--  ·  von mehr als 400 L.    "     "     600 L.   8   Thlr.,
--  -  von mehr als 600 L.  bis zu  800 L.  10 Thlr.,

..  .  von mehr als 800 L. bis zu 1000 L.  12 Thlr.,
für  jedes  volle  oder  unvollständige  Hundert  Liter  Mehrinhalt  1  Thlr.,
e)  für  die  Prüfung  eines  Kubicir-Apparates  für  Fässer  und  zwar  für  Apparate
der  kleinsten  Art  von  40  L.  Inhalt  4  Thlr.,
der  mittleren  160 L.  "  6  Thlr.,
der  größten Art von  640L. Inhalt    8 Thlr.
Für  Nachprüfungen  wird  in  den  Fällen  d.  und  e.  nur  die  Hälfte  der
obigen  Gebühren  berechnet.
Berlin,  den  30.  Juni  1870.

Die  Normal-Eichungskommission  des  Norddeutschen  Bundes.
Foerster.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="517" />
        —  499  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

№ 30.

 

(Nr.  540.)  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  öffentlicher  Darlehnskassen  und  die  Ausgabe
von  Darlehnskassenscheinen.  Vom  21.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

An  denjenigen  Orten  innerhalb  des  Bundesgebietes,  an  welchen  sich  ein
Bedürfniß  dazu  herausstellt,  sollen  auf  Anordnung  des  Bundeskanzlers,  nach
Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Handel  und  Verkehr,  Darlehnskassen
  errichtet  werden  mit  der  Bestimmung,  zur  Abhülfe  des  Kreditbedürfnisses,
  vorzüglich  zur  Beförderung  des  Handels  und  Gewerbebetriebes  gegen
Sicherheit  Darlehne  zu  geben.

Zur  Vermittelung  der  Darlehnsgeschäfte  und  zur  Bildung  von  Depots
können  die  Darlehnskassen  an  geeigneten  Orten  Agenturen  errichten.

§. 2.

Für  den  ganzen  Betrag  der  bewilligten  Darlehne  soll  unter  der  Benennung
  „Darlehnskassenscheine“  ein  besonderes  Geldzeichen  ausgegeben  werden.  Es
vertreten  diese  Scheine  in  Zahlungen  die  Stelle  des  baaren  Geldes;  sie  werden
bei  allen  Bundeskassen,  sowie  bei  allen  öffentlichen  Kassen  in  sämmtlichen  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  nach  ihrem  vollen  Nennwerthe  angenommen;

  im  Privatverkehr  tritt  ein  Zwang  zu  deren  Annahme  nicht  ein.
Es  darf  kein  Darlehnskassenschein  ausgegeben  werden,  für  welchen  nicht
nach  der  Bestimmung  des  §.  4.  genügende  Sicherheit  gegeben  worden  ist.  Der
Gesammtbetrag  der  Darlehnskassenscheine  soll  30  Millionen  Thaler  nicht  übersteigen.


Vor  ihrer  Ausgabe  ist  eine  genaue  Beschreibung  derselben  öffentlich  bekannt
zu  machen.
Bundes-Gesetzbl.  1870.  *76  §.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1870.
        <pb n="518" />
        —  500  —
§.  3.

Die  Darlehen  können  nur  im  Betrage  von  wenigstens  50  Thlrn.,  in  der

Regel  nicht  auf  längere  Zeit  als  auf  drei  und  nur  ausnahmsweise  bis  zu  sechs
Monaten  gewährt  werden.  
§.  4.

Die  Sicherheit  kann  bestehen:

a)  in  Verpfändung  innerhalb  des  Bundesgebietes  lagernder,  dem  Verderben
nicht  ausgesetzter  Waaren,  Boden-  und  Bergwerks-Erzeugnisse  und
Fabrikate  in  der  Regel  bis  zur  Hälfte,  ausnahmsweise  bis  zu  zwei
Dritteln  ihres  Schätzungswerthes  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände
und  ihrer  Verkäuflichkeit;

b)  in  Verpfändung  von  Werthpapieren,  welche  vom  Norddeutschen  Bunde
oder  von  der  Regierung  eines  Bundesstaates  oder  unter  Beobachtung
der  gesetzlichen  Vorschriften  von  Korporationen,  Aktiengesellschaften  oder
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  ihren  Sitz  haben,  ausgegeben  sind,  mit  einem  Abschlage  vom
Kurse  oder  marktgängigen  Preise.  Papiere,  welche  nicht  auf  den  Inhaber
lauten,  müssen  der  Darlehnskasse  cedirt  werden.





§.  5.

Fabrikate,  welche  einem  bedeutenden  Preiswechsel  unterliegen,  werden  nur

dann  als  Unterpfand  angenommen,  wenn  sich  zugleich  eine  dritte  sichere  Person
für  die  Erfüllung  des  Darlehnsvertrages  verbürgt.

§.  6.

Bei  Waaren,  Boden-  und  Bergwerks--Erzeugnissen  und  Fabrikaten,  welche
nach  ihrer  Natur  oder  nach  der  in  Handelsstädten  üblichen  Art  der  Aufbewahrung
oder  weil  sie  sich  nicht  in  Gewahrsam  des  Verpfänders  befinden,  entweder  gar
nicht  oder  doch  nicht  ohne  erhebliche  Schwierigkeit  und  Kosten  dem  Pfandgläubiger
  körperlich  übergeben  werden  können,  darf  ausnahmsweise,  ohne  Rücksicht
auf  etwa  entgegenstehende  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  die  Verpfändung
durch  symbolische  Uebergabe  verwirklicht  werden.

§.  7.

Der  Zinsfuß  bei  der  Bewilligung  der  Darlehne  darf  der  Regel  nach  nicht
unter  den  für  den  Lombardverkehr  der  Preußischen  Bank  bestehenden  Sätzen
bestimmt  werden.

§.  8.

Das  Unterpfand  haftet  für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten;  diese  letzteren
Nebenforderungen  können  von  der  Darlehnssumme  sogleich  gekürzt  werden.

§.  9.
Wird  zur  Verfallzeit  nicht  Zahlung  geleistet,  so  kann  die  Darlehnskasse
durch
        <pb n="519" />
        durch  einen  ihrer  Beamten  oder  einen  vereideten  Makler  das  Unterpfand  verkaufen
und  sich  aus  dem  Erlöse  bezahlt  machen.  Selbst  erwerben  kann  die  Darlehnskasse
  das  Unterpfand  nur  im  Wege  des  Meistgebots  bei  einem  öffentlichen  Verkauf.

Die  Eintragung  des  Darlehnsvertrages  in  die  Bücher  der  Darlehnskasse
hat  die  rechtliche  Wirkung  einer  öffentlichen  Urkunde.

§.  10.

Auch  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  geräth,  bleibt  die  Darlehnskasse
zum  außergerichtlichen  Verkauf  des  Unterpfandes  berechtigt.

§.  11.

Die  Darlehnskassen  bilden  selbstständige  Institute  mit  den  Eigenschaften
und  Rechten  juristischer  Personen.  Sie  genießen  Freiheit  von  Stempeln  und
Sporteln.

§.  12.

Die  Verwaltung  der  Darlehnskassen  übernimmt  für  Rechnung  des  Bundes
unter  der  oberen  Leitung  des  Preußischen  Finanzministers  die  Preußische  Bank,
jedoch  mit  strenger  Absonderung  von  ihren  übrigen  Geschäften.  Die  allgemeine
Administration  wird  in  Berlin  durch  eine  besondere  Bankabtheilung  unter  der
Benennung  „Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen“  geführt.  Außerdem  wird
für  jede  Darlehnskasse  ein  besonderer  von  ihr  ressortirender  Vorstand  ernannt,
wozu  auch  Mitglieder  des  Handels-  oder  Gewerbestandes  gehören  sollen.

Das  Interesse  des  Bundes  wird  bei  jeder  Darlehnskasse  durch  einen  besonderen
  Bundesbevollmächtigten  vertreten,  welcher  von  der  Regierung  desjenigen
Bundesstaates,  in  dessen  Gebiete  die  betreffende  Darlehnskasse  belegen  ist,  ernannt
  wird.

§.  13.

Die  Eröffnung  der  Darlehnskassen  ist  nebst  dem  Namen  des  Bundesbevollmächtigten
  und  der  Mitglieder  des  Vorstandes  durch  die  für  amtliche  Bekanntmachungen
  bestimmten  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  14.  
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels- oder Gewerbestande
haben  stets  je  zwei  im  wöchentlichen  Wechsel  die  Geschäfte  der  Darlehnskassen  zu
begleiten  und  die  Beobachtung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  überwachen.

§.  15.

Der  Bundesbevollmächtigte  muß  von  sämmtlichen  Geschäften  Kenntniß
nehmen,  und  hat  bei  allen  Anträgen  auf  Bewilligung  von  Darlehnen  das  Versagungsrecht.
  Die  Bestimmung  des  Abschlags  von  dem  Kurse  oder  marktgängigen
Preise  der  verpfändeten  Papiere  steht  nach  Anhörung  des  Vorstandes  dem  Bundesbevollmächtigten
  zu.

§.  16.

Der  Zinsertrag  der  Darlehnskassen  soll  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten
        <pb n="520" />
        —  502  —

kosten  zur  Deckung  etwaiger  Ausfälle  und  zur  Wiedereinlösung  der  Darlehnskassenscheine
  verwendet  werden.  Ein  etwaiger  Ueberschuß  fällt  der  Bundeskasse

  zu.
§.  17.  

Die  Darlehnskassenscheine  werden  auf  Beträge  von  5  Rthlr.,  10  Rthlr.
und  25  Rthlr.  ausgestellt.  Ueber  das  Verhältniß,  in  welchem  bei  der  Ausgabe
von  30  Millionen  Thaler  von  den  einzelnen  Abschnitten  Gebrauch  zu  machen
ist,  werden  von  dem  Preußischen  Finanzminister  maaßgebende  Bestimmungen
getroffen.

Die  Darlehnskassenscheine  werden  von  der  Preußischen  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  ausgefertigt  und  nach  der  Anordnung  des  Preußischen  Finanzministers
  den  Darlehnskassen  übergeben.

Die  Kontrole  über  die  Ausfertigung  und  Ausgabe  der  Darlehnskassenscheine
  übt  die  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Juni  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  339.)
eingesetzte  Bundesschulden-Kommission.

Der  Preußische  Finanzminister  hat  den  Betrag  der  umlaufenden  Darlehnskassenscheine
  monatlich  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  18.

Sobald  das  Bedürfniß  zur  Fortdauer  einer  Darlehnskasse  nicht  mehr  besteht,
  hat  der  Bundeskanzler  deren  Auflösung  zu  verfügen  und  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Nach  Erfüllung  des  Zweckes  der  Darlehnskassen,  spätestens  in  drei  Jahren,
sollen  alle  Darlehnskassenscheine  wieder  eingezogen  werden.

§.  19.
Wer  einen  Darlehnskassenschein  nachmacht  oder  verfälscht,  oder  dergleichen
nachgemachte  oder  verfälschte  wissentlich  verbreitet  oder  verbreiten  hilft,  hat  die
gesetzliche  Strafe  der  Fälschung  von  Papiergeld  und,  in  Ermangelung  besonderer
Strafvorschriften  über  diesen  Gegenstand,  die  Strafe  der  Fälschung  öffentlicher
Urkunden  verwirkt.  
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.  
Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="521" />
        503  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  31.

 

(Nr.  541.)  Verordnung,  betreffend  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  in  den  Bezirken  des
achten,  eilften,  zehnten,  neunten,  zweiten  und  ersten  Armeekorps.  Vom
21.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  68.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
  im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Die  Bezirke  des  achten,  eilften,  zehnten,  neunten,  zweiten  und  ersten
Armeekorps  werden  hierdurch  in  Kriegszustand  erklärt.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Bundes-Gesetzbl.  1870.  “77
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1870.
        <pb n="522" />
        <pb n="523" />
        —  505  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  32.

 

 

(Nr.  542.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Juli  1870.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  21.  Juli  1870.  zur  Deckung  des  außerordentlichen  Geldbedarfs
der  Militair-  und  Marineverwaltung  aufzunehmende  Anleihe.

Auf  Ihren  Bericht  vom  23.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  21.  d.  M.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militairund
  Marineverwaltung  (Bundesgesetzbl.  S.  491.),  ein  Betrag  von  Einhundert
Millionen  Thaler  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni
1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  339.)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem
Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar  über
Fünfzig  Thaler,  Einhundert  Thaler,  Fünfhundert  Thaler,  Eintausend  Thaler
und  Zehntausend  Thaler  ausgegeben  werde.  Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  fünf
vom  Hundert  am  2.  Januar  und  1.  Juli  zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Bundeshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Norddeutschen  Bunde
bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen
zur  Einlösung  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
  Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht
ein  Kündigungsrecht  gegen  den  Norddeutschen  Bund  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Bundesgesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  Juli  1870.

Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  -  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Bundes-Gesetzbl.  1870.  78
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1870.
        <pb n="524" />
        <pb n="525" />
        —  507  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  33.

 

 

(Nr.  543.)  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld.  Vom  16.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission  von
Papiergeld  (Art.  4.  Nr.  3.  der  Bundes-Verfassung)  darf  von  den  Staaten
des  Norddeutschen  Bundes  nur  auf  Grund  eines  auf  den  Antrag  der  betheiligten
Landesregierung  erlassenen  Bundesgesetzes  Papiergeld  ausgegeben  oder  dessen
Ausgabe  gestattet  werden.

§. 2.
Das  zur  Zeit  umlaufende  Papiergeld  nach  stattgefundener  Einziehung
durch  neue  Werthzeichen  zu  ersetzen,  beziehungsweise  dagegen  umzutauschen,  ist
gestattet.

Hierbei  darf  jedoch  Papiergeld  von  geringerem  Nennwerthe  an  die  Stelle
von  Papiergeld  höheren  Nennwerths  nicht  gesetzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  16.  Juni  1870.
(L.  S.) Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  79*  (Nr.  544.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  August  1870.
        <pb n="526" />
        —  508  —

(Nr.  544.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im
Betrage  von  20,000,000  Thaler.  Vom  31.  Juli  1870.

Auf  Grund  der  mir  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  d.  J.,  betreffend  den
außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair-  und  Marineverwaltung  (Bundesgesetzbl.
S.  491.),  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  zur  Deckung  der  durch
die  angeordnete  Mobilmachung  der  Armee  und  durch  die  Kriegführung  entstehenden
außerordentlichen  Ausgaben  der  Militair-  und  Marineverwaltung  verzinsliche
Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zwanzig  Millionen  Thaler  nach
Maaßgabe  der  Vorschriften  im  §.  8.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  157.)  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  Einhundert,  Eintausend
und  zehntausend  Thalern  ausgegeben  werden.

Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  ich  auf  fünf  Prozent  für  das
Jahr  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  für  eine  Serie  von  zehn  Millionen  Thaler
(Serie  III.  der  Bundes-Schatzanweisungen  vom  Jahre  1870.)  auf  vier  Monate  —
vom  1.  August  1870.  bis  zum  1.  Dezember  1870.  —  und  für  eine  weitere  Serie
von  zehn  Millionen  Thaler  (Serie  IV.  der  Bundes-Schatzanweisungen  vom  Jahre
1870.)  auf  sechs  Monate  —  vom  1.  August  1870.  bis  zum  1.  Februar  1871.—
festgesetzt.

Die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  wegen  Ausfertigung
der  Schatzanweisungen  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  31.  Juli  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  545.)  Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,
die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  81.)  ist  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll,  und  Handelsvereins,
  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zoll-  und
Steuerwesen,  dem  im  Königreich  Bayern  belegenen  Hauptamte  zu  Lindau
an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Steuerinspektors
  Thormann,  der  den  Hauptämtern  zu  Mittenwald,  Pfronten  und  Kempten
  mit  dem  Wohnsitz  in  Kempten  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Königlich
Preußische  Steuerinspektor  Lehmann,  unter  Belassung  in  seiner  Stellung  zu
diesen  Hauptämtern  und  unter  vorläufiger  Beibehaltung  seines  bisherigen  Wohnsitzes,
  als  Vereinskontroleur  beigeordnet  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="527" />
        —  509  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  34.

 

(Nr.  546.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen,
Kriegsmunition,  Blei,  Schwefel  und  Salpeter.  Vom  8.  August  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes,  was  folgt:
§.  1.

Die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen  aller  Art,  von  Kriegsmunition
aller  Art,  insbesondere  Geschosse,  Schießpulver  und  Zündhütchen,  von  Blei,
Schwefel,  Kali-  und  Natron-Salpeter  ist  fortan  über  sämmtliche  Grenzen  gegen
das  Vereinsausland  verboten.

Die  Bestimmung  im  §.  2.  Unserer  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen  und  Kriegsbedarf,  vom  16.  v.  Mts.
(Bundesgesetzbl.  S.  483.)  findet  auf  dieses  Verbot  Anwendung.

§.  2.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-  Insiegel.
Gegeben  Hauptquartier  Kaiserslautern,  den  8.  August  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  *80  (Nr.  547.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1870.
        <pb n="528" />
        —  510  —

(Nr.  547.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  
den  Kaufmann  Louis  Heldbeck
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Lagos  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  548.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  P.  Olsson
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Helsingborg  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  549.)  Dem  zum  Konsul  der  Republik  Venezuela,  mit  der  Residenz
in  Hamburg,  ernannten  Herrn  H.  R.  Jany  ist  das  Exequatur  zu  dieser  Ernennung
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  ertheilt  worden.

(Nr.  550.)  Dem  Freiherrn  Alphons  von  Rothschild  in  Paris  ist  auf
sein  Ansuchen  die  Entlassung  von  dem  Posten  eines  Generalkonsuls  des  Norddeutschen
  Bundes  daselbst  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="529" />
        —  511  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  35.

 

 

(Nr.  551.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Pferden.
Vom  25.  August  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes,  was  foldgt:
§.  1.

Die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Pferden  ist  fortan  über  sämmtliche
Grenzen  gegen  das  Vereinsausland  verboten.

Die  Bestimmung  im  §.  2.  Unserer  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen  und  Kriegsbedarf,  vom  16.  v.  M.
(Bundesgesetzbl.  S.  483.)  findet  auf  dieses  Verbot  Anwendung.

§.  2.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Hauptquartier  Bar  le  Duc,  den  25.  August  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  81*  (Nr.  552.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  August  1870.
        <pb n="530" />
        —  612  —
(Nr.  552.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Heinrich  Werlemann  zu  Lüttich
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  553.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  John  Makintosh
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Inverness  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  554.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  P.  S.  B.  Wesenberg
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Laurvig,  und
den  Kaufmann  A.  Natvig
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Krageroe  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  555.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Joseph  Strangmann
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Waterford  zu  ernennen  geruht.

 

(Nr.  556.)  Dem  Kaufmann  H.  Kock  zu  Heiligenhafen  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Schwedisch-Norwegischer
Vizekonsul  daselbst  an  Stelle  des  verstorbenen  Vizekonsuls  Branman  ertheilt  worden.

 

Berichtigung.

In  der  im  26.  Stück  des  Bundesgesetzblattes  für  1869.  abgedruckten  Gewerbeorbnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869.  ist  S.  280.
§.  150.  Z.  I.  statt  „130  zu  setzen:  131.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="531" />
        —  513  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№ 36.



  

(Nr.  557.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  unterm  20.  Juli  d.  J.  erlassenen
Verbotes  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.  über  die
Grenze  von  Nordhorn  bis  Saarbrücken.  Vom  21.  September  1870.


Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes,  was  folgt:

§.  1.

Das  im  §.  1.  der  Verordnung  vom  20.  Juli  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  487.)  enthaltene  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  sowie  von  Mühlenfabrikaten  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  über  die
Grenze  von  Nordhorn  bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen,  ist  aufgehoben.
Das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Hafer  und  Kleie  über  die  Grenzen
von  Memel  bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen  (§.  1.  derselben  Verordnung),
wird  hierdurch  nicht  berührt.

§.  2.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Hauptquartier  Ferrière,  den  21.  September  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  82  (Nr.  558.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  September  1870.
        <pb n="532" />
        —  514  —

(Nr.  558.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen  Behörden
verschiedener  Bundesstaaten.  Vom  29.  August  1870.

Für  die  Behandlung  der  portopflichtigen  Korrespondenz  zwischen  Behörden  verschiedener
  Bundesstaaten  kommen  im  ganzen  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,
auf  Grund  der  zwischen  sämmtlichen  Bundesregierungen  getroffenen  Verständigung,
  die  nachstehenden  Grundsätze  zur  Anwendung:
1)  Portopflichtige  Sendungen  sind  stets  von  der  absendenden  Behörde  zu
frankiren.
2)  Bei  Korrespondenz  zwischen  Behörden  in  Parteisachen  entrichtet  die  absendende
  Stelle  das  Porto  auch  in  solchen  Fällen,  in  welchen  die  Pflicht

zur  Portozahlung  einer  im  Gebiete  der  empfangenden  Stelle  befindlichen
Partei  obliegt.

3)  Die  empfangende  Stelle  ist  zwar  befugt,  den  Portobetrag  von  der  Partei
einzuziehen,  jedoch  soll  von  einer  Erstattung  desselben  an  die  absendende
Behörde  des  anderen  Staates  bis  auf  Weiteres  Abstand  genommen
werden.

Berlin,  den  29.  August  1870.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

(Nr.  559.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  September  1870.,  betreffend  die  Abänderung  des
§.  15.  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  wegen  der
Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes
vom  25.  Juni  1868.

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  24.  August  d.  J.  genehmige  Ich  im
Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  daß  an  die  Stelle  des  dritten  Absatzes  des
§.  15.  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  31.  Dezember  1868.  (Bundesgesetzbl.  für
1869.  S.  1.)  genehmigten  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes,  betreffend
die  Quartierleistung  fur  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,  vom
25.  Jumi  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  523.  ff.)  die  nachstehende  Vorschrift  tritt:

Auf  Grund  dieser  Bescheinigungen  liquidiren  in  den  Städten  die
Gemeindevorstände,  auf  dem  Lande  die  Kommunal-Aufsichtsbehörden  die
Servisentschädigungen  nach  dem  unter  Littr.  F.  beigefügten  Formular

in
        <pb n="533" />
        —  515  —

in  Zeitabschnitten  von  drei  Monaten  bei  derjenigen  Intendantur,  zu  deren
Bezirk  die  mit  Einquartierung  belegten  Ortschaften  gehören.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  das  Bundesgesetzblatt  zu  veröffentlichen.
Hauptquartier  Vendresse,  den  3.  September  1870.

Wilhelm.

In  Vertretung  des  Bundeskanzlers:
Delbrück.  v.  Roon.

An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  und  den  Kriegsminister.

 

(Nr.  560.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Legationsrath  v.  Jasmund
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Egypten  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  561.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Legationssekretair  Theodor  v.  Bunsen

zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Peru  zu  ernennen  geruht.
Derselbe  ist  zugleich  als  Geschäftsträger  des  Norddeutschen  Bundes  bei  der  Regierung
  der  genannten  Republik  beglaubigt  worden.

(Nr.  562.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
dem  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Serajewo  Dr.  Blau
den  Karakter  als  Generalkonsul  zu  verleihen  geruht.

(Nr.  563.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Eduard  Koelle
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Paramaribo  zu  ernennen  geruht.

–

(Nr.  564)
        <pb n="534" />
        —  516  —
(Nr.  564.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Paul  Govenius
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Luleä  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  565.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Konsularagenten  Simeon  Murad
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Jaffa  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  566.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Emanuele  Alcala
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Pizzo  zu  ernennen  geruht.

 

Berichtigung.

In  dem  in  dem  30.  Stück  des  Bundesgesetzblattes  für  1869.  abgedruckten
Vereinszollgesetz  vom  1.  Juli  1869.  ist  S.  357.  Z.  12.  v.  u.  statt  §.  119."
zu  setzen:  §.  124.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
  Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
  (R. v. Decker).
        <pb n="535" />
        Abdruck  als  Beilage  —  —
zur  Gesetz-Sammlung  für  die  517
königlichen  Preußischen  Staaten.

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  37.

 

(Nr.  567.)  Bekanntmachung  des  vierten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind.  Vom
24.  September  1870.

Im  Verfolg  meiner  Bekanntmachungen  vom  2.  September  1868.  (Bundesgesetzbl.
  S.  497.),  vom  10.  März  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  47.)  und  vom
14.  April  1870.  (Bundesgesetzbl.  S.  79.)  und  in  Gemäßheit  des  §.  154.  der
Militair-  Ersatzinstruktion  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  26.  März  1868.
bringe  ich  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  diejenigen  höheren  Lehranstalten,
  welche  in  dem  anliegenden  vierten  Verzeichnisse  aufgeführt  sind,  die
Fortdauer  ihrer,  den  Anforderungen  genügenden  Einrichtung  vorausgesetzt,  zur
Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig
  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind.

Die  unter  Littr.  F.  Nr.  2.  des  Verzeichnisses  aufgeführten  Lehranstalten
dürfen  dergleichen  Qualifikationszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines
Regierungskommissarius  abgehaltenen  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,
  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.

Berlin,  den  24.  September  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Im  Auftrage:
Eck.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  83  Vier-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  28.  September  1870.
        <pb n="536" />
        —  518  —

Viertes  Verzeichniß
der
höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über
die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen
Militairdienste  berechtigt  sind.

A.  Gymnasien.
Königreich  Preußen.
Provinz  Pommern.
Das  Gymnasium  zu  Demmin.

B.  Realschulen  erster  Ordnung.
Königreich  Preußen.
Provinz  Schlesien.
Die  Realschule  zu  Reichenbach,
»Sprottau.
C.  Progymnasien.
Königreich  Preußen.
Provinz  Hessen-Nassau.
Das  Progymnasium  zu  Montabaur.

D.  Realschulen  zweiter  Ordnung.
Königreich  Preußen.
Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Realschule  zu  Homburg  v.  d.  H.

E.  Höhere  Bürgerschulen.

1)  Die  den  Gymnasien,  beziehungsweise  den  Realschulen  erster
Ordnung  in  den  entsprechenden  Klassen  gleichgestellten  höheren
  Bürgerschulen.

(Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  2.  d.)

Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.

Die  Realschule  zu  Coburg.  2)  Die
ie
        <pb n="537" />
        —  519  —

2)  Die  übrigen  zu  Entlassungsprüfungen  berechtigten  höheren
Bürgerschulen.
(Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  2.  f.)

Königreich  Preußen.
a.  Provinz  Pommern.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Wolgast.
b.  Provinz  Westphalen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bochum,
"  »  »  »  Witten.

c.  Rheinprovinz.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lennep.
d.  Provinz  Hannover.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Lingen,
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Uelzen.
e.  Provinz  Hessen-Nassau.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Cassel,
"  Limburg,
"  Geisenheim,
Die  Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  M.

F.  Andere  Lehranstalten.
(Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  4.)
1.  Oeffentliche  Lehranstalten.
Großherzogthum  Hessen.
Die  polytechnische  Schule  zu  Darmstadt.
2.  Privat-Lehranstalten.
I.  Königreich  Preußen.
Die  mathematische  Abtheilung  der  höheren  Gewerbeschule  zu  Frankfurt  a.  M.

II.  Großherzogthum  Hessen.
Die  Lehr-  und  Erziehungsanstalt  von  Scharvogel  zu  Mainz,
"  Dr.  Nägler  zu  Offenbach.

III.  freie  Stadt  Lübeck.

Die  von  Großheim'sche  (Brun'sche  Realschule  zu  Lübeck
Die  Real-Lehranstalt  von  F.  H.  Petri  daselbst.  

 

(Nr.  568.)
        <pb n="538" />
        —  520  —

(Nr.  568.)  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  Gymnasien,  welche  hinsichtlich  ihrer  vom
Unterrichte  in  der  Griechischen  Sprache  dispensirten  Schüler  zu  den  im
§.  154.  Nr.  2.  c.  der  Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  bezeichneten
  Lehranstalten  gehören.  Vom  24.  September  1870.

Im  Verfolg  meiner  Bekanntmachung  vom  14.  April  1870.  (Bundesgesetzbl.
S.  82.)  und  in  Gemäßheit  des  §.  154.  Nr.  3.  der  Militair-Ersatzinstruktion
für  den  Norddeutschen  Bund  vom  26.  März  1868.  mache  ich  hierdurch  bekannt,
daß  zu  denjenigen  Gymnasien,  deren  vom  Unterrichte  in  der  Griechischen  Sprache
dispensirten  Schülern  nach  Maaßgabe  des  §.  154.  Nr.  2.  c.  a.  a.  O.  ein  gültiges
  Zeugniß  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen
Militairdienst  ausgestellt  werden  darf,  auch  die  in  dem  anliegenden  zweiten  Verzeichniß
  nachgewiesenen  Gymnasien  gehören.
Berlin,  den  24.  September  1870.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Im  Auftrage:
Eck.

Zweites  Verzeichniß
derjenigen
Gymnasien,  welche  hinsichtlich  ihrer  vom  Unterrichte  in  der  Griechischen
Sprache  dispensirten  Schüler  zu  den  im  §.  154.  Nr.  2.  c.  der  Militair-Ersatzinstruktion
  vom  26.  März  1868.  bezeichneten  Lehranstalten
gehören.

Königreich  Preußen.
a.  Provinz  Brandenburg.
Das  Gymnasium  zu  Wittstock.
b.  Provinz  Pommern.
Das  Gymnasium  zu  Demmin.
c.  Provinz  Hannover.
Das  Gymnasium  zu  Verden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="539" />
        —  521  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  38.

 

(Nr.  569.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr
von  Hafer  und  Kleie.  Vom  3.  Oktober  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes,  was  folgt:
§.  1.

Das  im  §.  1.  der  Verordnung  vom  20.  Juli  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  487.)

enthaltene  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Hafer  und  Kleie  über  die

Grenzen  von  Memel  bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen,  ist  aufgehoben.
§.  2.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Hauptquartier  Ferrieres,  den  3.  Oktober  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  *84  (Nr.  570.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1870.
        <pb n="540" />
        —  522  —
Nr.  570.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen


des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  N.  H.  Heydemann
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Bradford  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="541" />
        —  523  —

Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen  Bundes.
№  39.

 

(Nr.  571.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  September  1870.,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  6,500,000  Thalern.

Auf  Ihren  Bericht  vom  24.  September  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen
Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes-Kriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.  vom
Jahre  1867.  S.  157.  ff.),  und  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  v.  J.  wegen  Abänderung
des  vorbezeichneten  Gesetzes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1869.  S.  137.)  verzinsliche
  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  sechs  Millionen  fünfmalhundert
Tausend  Thalern  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  Einhundert  Thalern,  Eintausend
Thalern  und  zehntausend  Thalern  ausgegeben  werden.  Zugleich  ermächtige  Ich
Sie,  den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,
welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten  darf,  den  Verhältnissen
entsprechend  nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.  Ich  überlasse  Ihnen,  die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch
das  Bundesgesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Hauptquartier  Ferrièeres,  den  30.  September  1870.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  85  (Nr.  572.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Oktober  1870.
        <pb n="542" />
        —  524  —

(Nr.  572.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Peter  Le  Coq

zum  Konsularagenten  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Guernsey  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  -  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="543" />
        —  525

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

№ 40.

(Nr.  573.)  Freundschafts-,  Handels-  und
Schiffahrtsvertrag  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
  und  des  Zollvereins  und  den
Vereinigten  Staaten  von  Mexiko.
Vom  28.  August  1869.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
und  der  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörigen
  Mitglieder  des  Deutschen  Zoll-  und
Handelsvereins,  nämlich:  der  Krone  von

Bayern,  der  Krone  von  Württemberg,
des  Großherzogthums  Baden  und  des
Großherzogthums  Hessen,  für  dessen  südlich
  des  Main  belegenen  Theile,  sowie  in
Vertretung  des  Ihrem  Zoll-  und  Steuersysteme
  angeschlossenen  Großherzogthums

Luxemburg  einerseits  und  die  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko  andererseits,  von
dem  Wunsche  geleitet,  Ihre  Beziehungen
und  Interessen  gegenseitig  zu  fördern  und
zu  befestigen,  haben  beschlossen,  einen
Freundschafts.,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  abzuschließen.

Zu  diesem  Ende  haben  Sie  zu  Ihren
beiderseitigen  Bevollmächtigten  ernannt,
nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von

Preußen:

Seinen  Legationsrath  Kurd  von
Bundes-  Gesetzbl.  1870.

40.

(Nr.  573.)  Tratado  de  amistad,  comercio
navegacion,  entre  los  Estados
  Unidos.  Mexicanos  y  S.  M.
Wel  Rey  de  Prusia  en  nombre
de  la  Confederacion  Norte-Alemana
  y  del  Zollverein.  Del
28.  de  Agosto  1869.

Los  Estados  Unidos  Mexicanos,  de
una  Parte,  y  de  la  otra,  Su  Magestad
el  Rey  de  Prusia,  en  nombre  de  la
Confederacion  Norte-Alemana,  y  de
los  miembros  de  la  Union  aduanera
alemana,  lamada  el  Zollverein,  no
pertenecientes  d  dicha  Confederacion,
à  saber:  la  Corona  de  Baviera,  la  Corona
  de  Wurtemberg,  el  Gran  Ducado
de  Baden,  el  Gran  Ducado  de  Hesse
Dor  susposesioncs  situadas  al  Sur  del
Main,  y  cl  Gran  Ducado  de  Luxemburgo
  comprendido  en  su  sistema  de
aduanas  y  de  impucstos,  descando
fomentar  y  consolidar  reciprocamente
sus  relaciones  &amp;amp;  intereses,  han  determinado
  celebrar  un  Tratado  de  amistad,
  comercio  y  navegacion.

Con  este  fin,  han  nombrado  sus
respectivos  plenipotenciarios  à  saber:

l  Presidente  de  los  Estados  Unidos
  Mexicanos,
à  Sebastian  Lerdo  de  Te-86


Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Oktober  1870.
        <pb n="544" />
        Schlözer,  Geschäftsträger  des
Norddeutschen  Bundes  in
Mexiko,

und

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:
den  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten  Sebastian
Lerdo  de  Tejada,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  Vollmachten,  sich  über  nachstehende
Artikel  geeinigt  haben:

Art.  I.

Es  soll  dauernde  und  unwandelbare
Freundschaft  bestehen  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  sowie  dem  Zollvereine
und  deren  Staatsangehörigen  einerseits
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko
und  ihren  Bürgern  andererseits.

Art.  II.

Ebenso  soll  zwischen  den  kontrahirenden
  Staaten  gegenseitige  Freiheit  des
Handels  und  der  Schiffahrt  stattfinden.

Die  Angehörigen  eines  Jeden  derselben
dürfen  frei  und  ungehindert  mit  ihren
Schiffen  und  Ladungen  nach  allen  Plätzen,
Häfen  und  Flüssen  der  Gebiete  des  Anderen
fahren,  wo  es  anderen  Fremden  einzulaufen
gestattet  ist  oder  in  Zukunft  gestattet  werden
wird,  um  daselbst  sich  aufzuhalten  und  niederzulassen,
  sowie  zum  Zwecke  ihres  Handels
  Häuser  und  sonstige  Lokalitäten  innezuhaben
  und  zu  miethen,  wobei  sie  sich  aber
den  Gesetzen  und  Vorschriften  unterwerfen
müssen,  welche  in  den  betreffenden  Gebieten
  bestehen.

Die  Kriegsschiffe  beider  Länder  sollen
die  Befugniß  haben,  ohne  Hinderniß  und
sicher  in  allen  Häfen,  Flüssen  und  Orten

526

ada,  Ministro  de  relaciones
eteriores;

y
Su  Magestad  el  Rey  de  Prusia,

à  su  Consejero  de  Legacion.
Kurd  de  Schloezer,  Encargado
  de  Negocios  de  la  Confederacion
  Norte-Alemana  en
Mexico.

Quienes,  despues  de  haberse  comunicado
  sus  plenos  poderes,  han  convenido
  en  los  articulos  siguientes:

Art.  I.

Habrä  firme  6&amp;amp;  invariable  amistad
entre  los  Estados  Unidos  Mexicanos
yFsus  ciudadanos,  por  una  parte,  y  la
Confederacion  Norte  -  Alemana  y  el
-Zollvereine  F  sus  cindadanos,  por
la  otra.

Art.  II.

Asi  mismo,  habräá  reciproca  libertad
de  comereio  V  navegacion  entre  los
Estados  contratantes,  teniendo  los  ciudadanos
  de  cada  uno  de  ellos,  seguridad
  y  libertad  para  dirigirse  con  sus
buques  y  cargamentos  à  todas  las
Plazas,  puertos  F  rios  de  los  territorios
  del  otro,  adonde  ahora  se  permite
6  en  adelante  se  permitiere  entrar
ä  otros  extrangeros,  asi  como  para
Permanecer  y  establecersc,  ocupar  y
arrendar  casas,  yFotras  localidades
Para  su  comercio;  sometiéndose  à  las
leyes  y  reglamentos  vigentes  en  los
Fespectivos  territorios.

Los  buqdues  de  guerra  de  los  dos
Paises  tendrän  libertad  de  legar  sin
obstäculo  V  con  seguridad,  d  todos
        <pb n="545" />
        —  527

anzulegen,  wo  den  Kriegsschiffen  anderer
Nationen  das  Anlaufen  gegenwärtig  gestattet
  ist  oder  künftig  gestattet  werden
wird,  jedoch  mit  Unterwerfung  unter  die
Gesetze  und  Verordnungen  der  kontrahirenden
  Staaten.

Das  Recht  des  Einlaufens  und  Löschens
  der  Schiffe  der  beiden  Länder,  auf
welches  sich  dieser  Artikel  bezieht,  umfaßt
weder  die  Befugniß  zum  Küstenhandel
(comercio  de  escala),  noch  zur  Kabotage,
  welche  allein  den  einheimischen  Schiffen
  vorbehalten  bleiben  soll.

Art.  III.

Es  sollen  den  Schiffen  jedes  der  kontrahirenden
  Staaten  in  den  Gebieten  oder
Häfen  des  Anderen  bei  ihrem  Eingange,
Ausgange  und  während  ihres  Aufenthalts
nicht  andere,  noch  höhere  Abgaben  oder
Lasten  für  Tonnen-,  Leucht-,  Hafen.,
Lootsen-,  Quarantainegelder,  Bergelohn
bei  Havarie  oder  Schiffbruch,  noch  andere
  allgemeine  oder  lokale  Lasten  oder
Gebühren  auferlegt  werden,  als  diejenien,

  welche  die  Schiffe  der  meistbegüngen
  Nationen  zahlen  oder  in  Zukunft
zahlen  werden.

In  denjenigen  Fällen,  wo  dieser  oder
andere  Artikel  des  gegenwärtigen  Vertrages
  zur  Anwendung  kommen,  sollen
unter  der  Bezeichnung  Deutscher  oder
Mexikanischer  Häfen  diejenigen  verstanden
werden,  welche  von  den  betreffenden  Regierungen

  für  den  Einfuhr-  und  Ausfuhrhandel
  bereits  geöffnet  sind  oder  in  Zukunft
  geöffnet  werden  sollten.

Art.  IV.

Wenn  im  Laufe  der  Zeiten  zwischen
den  kontrahirenden  Staaten  eine  regelmäßige
  Dampfschiffsverbindung  eingerichtet
  werden  sollte,  so  werden  die  betreffenden
  Schiffe  beim  Einlaufen,  Dispachiren
  und  Auslaufen  dieselben  Erleichlos

  puertos,  rios  y  lugares,  adonde  los
buques  de  guerra  de  cualquiera  otra
nacion  tengan  ahora,  6  tuvieren  en  lo
sucesivo  libertad  de  entrar,  sometiendose
  à  las  leyes  y  reglamentos  de  los
Estados  contratantes.

La  lbertad  de  entrar  y  descargar
los  buques  de  los  dos  paises,  à  que
se  refiere  este  articulo,  no  se  entenderä
  due  autoriza  el  comercio  de
escala  y  cabotage,  permitido  solamente
à  los  buques  nacionales.

Art.  III.

No  se  impondrän  à  los  buques  de
cada  uno  de  los  Estados  contratantes
een  los  territorios  y  puertos  del  otro,
4  su  entrada,  salida  5  permanencis,
otros  ni  mas  altos  derechos  ni  cargas,
Por  razon  de  toneladas,  faro,  puerto,
Dilotage,  cuarentena,  salvamento  en
caso  de  averia  6  naufragio,  ni  otras
cargas  6  derechos,  generales  6  locales,
  que  los  que  pagan  pagaren  en
adelante  los  buques  de  la  nacion  mas
favorecida.—

Para  la  aplicacion  de  este  y  otros
articulos  del  presente  Tratado,  se  deberáä
  entender  por  puertos  mexicanos
6  alemanes,  aquellos  que  estän  6  en
adelante  estuvieren  habilitados  por  los
Gobiernos  respectivos  para  el  comercio
  de  importacion  y  exportacion.

Art.  IV.

Si  con  el  tiempo  se  estableciere
entre  los  Estados  contratantes  una  comunicacion
  regular  por  medio  de  budues
  de  vapor,  estos  gozarän  de  las
mismas  facilidades  para  su  entrada,
despacho  y  salda,  due  esten  conce-86
        <pb n="546" />
        terungen  genießen,  welche  den  Schiffen
anderer  Nationen,  die  sich  in  gleichem
Falle  und  in  ähnlichen  Verhältnissen  befinden,
  zugestanden  sind  oder  ihnen  in
Zukunft  eingeräumt  werden  sollten.

Art.  V.

Alle  Handelsgegenstände,  ohne  Unterschied
  des  Ursprungs,  deren  Einfuhr  in
Deutsche  Häfen  und  deren  Ausfuhr  und
Wiederausfuhr  aus  Deutschen  Häfen  in
Schiffen  einer  anderen  Nation,  welche
von  irgend  einem  fremden  Lande  kommen,
  oder  dahin  ihre  Bestimmurg  haben,

gestattet  ist,  dürfen  auch  in  Mexikanischen
Schiffen  eingeführt,  ausgeführt  und  wieder
  ausgeführt  werden,  ohne  andere  oder
höhere  Abgaben  als  diejenigen  zu  entrichten,
  welche  sie  in  den  Schiffen  irgend
einer  anderen  Nation  zahlen.  Ebenso
sollen  auch  alle  Handelsgegenstände,  ohne
Unterschied  des  Ursprungs,  deren  Einfuhr
  in  Mexikanische  Häfen  und  deren
Ausfuhr  und  Wiederausfuhr  aus  Mexikanischen
  Häfen  in  Schiffen  einer  anderen
Nation,  welche  von  irgend  einem  fremden
  Lande  kommen,  oder  dahin  ihre  Bestimmung
  haben,  gestattet  ist,  berechtigt
sein,  in  Deutschen  Schiffen  eingeführt,
ausgeführt  oder  wieder  ausgeführt  zu  werden,
  ohne  andere  oder  höhere  Abgaben
zu  entrichten,  als  diejenigen,  welche  sie  in
den  Schiffen  irgend  einer  anderen  Nation
zahlen.

Art.  VI.

Die  kontrahirenden  Staaten  sind  übereingekommen,
  gegenseitig  als  Schiffe  des
Einen  oder  des  Anderen  diejenigen  zu
betrachten  und  zu  behandeln,  welche  als
solche  in  ihrer  respektiven  Heimath  zufolge
  der  dort  bestehenden  oder  künftig
noch  einzuführenden  Gesetze  und  Bestimmungen
  anerkannt  sind,  und  sollen  solche
Gesetze  und  Bestimmungen  von  einem
Theile  dem  anderen  zur  gehörigen  Zeit

528  —

didas  6  en  adelante  se  concedieren
los  buques  de  otras  naciones,  due
se  hallen  en  igual  caso  yF  en  condiciones
  semejantes.

Art.  V.

Todos  los  objetos  de  comercio,  sim
distincion  de  origen,  cuya  importacion,
exportacion  6  reexportacion  se  permita
  en  los  puertos  Alemanes  en  budues
  de  otra  nacion,  procedentes  de
cualquier  pais  extrangero,  ö  destinados
à  èl,  podràn  tambien  importarse,  ex-Dortarse
  56  reexportarse  en  buques
mexicanos,  sin  pagar  otros  ni  mas
altos  derechos  que  los  due  paguen  en
buques  de  cualquiera  otra  nacion;
yreciprocamente,  todos  los  objetos
de  comercio,  sin  distincion  de  origen,
cuya  importacion,  exportacion  6  regexportacion
  se  permita  en  los  puertos
Mexicanos,  en  buques  de  otra  nacion,
Procedentes  de  cualquier  pais  extrangero,
  0  destinados  à  el,  podrän  im-Portarse,
  exportarse  0  reexportarse  en
buques  alemanes,  sin  pagar  otros  ni
mas  altos  derechos  due  los  qdue  paguen
  en  budques  de  cualquiera  otra
nacion.

Art.  VI.

Los  Estados  contratantes  han  convenido
  en  considerar  y  tratar,  reci-Drocamente,
  como  buques  del  und
del  otro,  los  reconocidos  como  tales
  en  sus  respectivos  paises,  conforme
A  las  leyes  y  reglamentos  vigentes,
6  due  en  adelante  se  promulguen,
qdue  8e  comunicarän  una  y  otra
parte  en  tiempo  oportuno.  Bien  entendido,
  due  los  comandantes  de  los
        <pb n="547" />
        bemerken,  daß  die  Führer  jener  Schiffe
ihre  Nationalität  durch  Seebriefe  nachzuweisen
  haben,  welche  letztere  in  der  gebräuchlichen
  Form  abgefaßt  und  mit  der
Unterschrift  der  kompetenten  heimathlichen
Behörden  versehen  sein  müssen.

mitgetheilt  werden.  Dabei  ist  wohl  zu

Art.  VII.

Es  sollen  weder  in  den  Gebieten  des
Norddeutschen  Bundes  und  Zollvereins
bei  der  Einfuhr,  Wiederausfuhr  und
Durchfuhr  der  Erzeugnisse  des  Bodens
und  des  Gewerbefleißes  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko,  noch  in  dem  Gebiete
  der  Letzteren  bei  der  Einfuhr,
Wiederausfuhr  und  Durchfuhr  der  Erzeugnisse
  des  Bodens  und  des  Gewerbefleißes
  des  Norddeutschen  Bundes  und
Zollvereins  andere  oder  höhere  Abgaben
entrichtet  werden,  als  diejenigen,  welche
die  gleichen  Produkte  irgend  einer  anderen
  Nation  zahlen  oder  in  Zukunft  zahlen
sollten.  Ebenso  sollen  in  keinem  der
kontrahirenden  Staaten  bei  der  von  dem
Einen  nach  dem  Andern  stattfindenden
Ausfuhr  von  Handelsgegenständen  andere
oder  höhere  Abgaben  entrichtet  werden,
als  diejenigen,  welche  jetzt  oder  künftig
bei  der  Ausfuhr  derselben  Gegenstände
nach  irgend  welchem  fremden  Lande  zu
zahlen  sind.  Auch  soll  in  keinem  der
kontrahirenden  Staaten  die  Einfuhr,  Ausfuhr,
  Wiederausfuhr  und  Durchfuhr  von
Erzeugnissen  des  Bodens  und  Gewerbefleißes
  der  betreffenden  Länder  verboten
werden,  falls  nicht  ein  solches  Verbot  sich
auch  auf  den  Handel  mit  allen  anderen
Nationen  erstreckt.

Art.  VIll.

In  Allem,  was  sich  auf  die  Hafenpolizei,
  Ladung  und  Löschung  der  Schiffe,

529  —

buques  deberän  probar  su  nacionalidad
Ccon  patentes  de  mar  expedidas  en  la
forma  de  costumbre,  y  firmadas  por.
las  autoridades  competentes  del  pais
à  due  pertenezcan.

Art.  VII.

No  se  impondrän  otros  ni  mas  altos
  derechos  en  el  territorio  de  le
Confederacion  Norte-Alemana  y  de  los
Estados  del  Zollverein,  à  la  importacion,
  reexportacion  y  tränsito  de  les
productos  naturales  6  manufacturados
de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  nie
en  el  territorio  de  estos  se  impondrän
L  unnportscion,  reexportacion  y  tränsito
  de  los  productos  naturales  6  manufacturados
  de  la  Confederacien
Norte-Alemana  y7  de  los  Estados  del
Zollverein,  sino  los  due  pagan  6  en
adelante  pagaren  los  mismos  produetos
  de  cualquiera  otra  nacion.  Tampoeo
  se  impondrän  en  ninguno  de
los  Estados  contratantes,  otres  ni  mas
altos  derechos  à  la  expertacion  due
se  haga  del  und  para  el  otro,  de  cualesquiera
  objetos  de  comereio,  dues
los  due  se  pagan  6  en  adelante  8e
Pagaren  à  la  exportacion  de  los  mismos
  objetos  para  cualquiers  pais  ertrangero;
  y  no  se  prohibirän  en  ninguno
  de  los  Estados  contratantes  la
importacion,  exportacion,  reexportacion
  y  tränsito  de  productos  naturales
6  manufacturados  de  los  respeetivos
territorios,  ä  menos  qdue  esta  prchibicion
  se  extienda  al  comercio  con  todas
  las  demas  naciones.

Art.  VIII.

En  todo  lo  relativo  d  la  policia  de
los  puertos,  à  la  carga  7  descarnga  de
        <pb n="548" />
        auf  die  Sicherheit  und  Bewachung  der
Waaren  und  Effekten  bezieht,  sind  die
Angehörigen  der  kontrahirenden  Staaten
gegenseitig  den  Gesetzen  und  Lokalverordnungen
  der  betreffenden  Gebiete  unterworfen.


Art.  IX.

So  oft  sich  die  Angehörigen  Eines
der  kontrahirenden  Staaten  genöthigt
sehen,  in  den  Häfen,  Buchten,  Flüssen
oder  Gebieten  des  Anderen  mit  ihren
Schiffen  wegen  schlechten  Wetters  oder
Verfolgung  durch  Piraten  oder  Feinde
Schutz  zu  suchen,  sollen  sie  mit  Freundschaft
  aufgenommen  und  behandelt  werden,
  unter  Berücksichtigung  der  Vorsichtsmaaßregeln,
  welche  zur  Verhütung  von
Zollunterschleifen  als  geeignet  Seitens
der  betreffenden  Regierungen  befunden
sind.  Es  soll  ihnen  ferner  jede  Begünstigung
  und  jeder  Schutz  zu  Theil  werden,
um  die  erlittenen  Schäden  zu  repariren,
Lebensmittel  einzunehmen  und  sich  zur
Weiterreise  in  den  Stand  zu  setzen,  ohne
Hinderniß  oder  Belästigung  irgend  einer
Art.  In  dem  Gebiete  jedes  der  kontrahirenden
  Staaten  soll  es  den  Handelsschiffen
  des  Anderen,  deren  Mannschaft
durch  Krankheit  oder  sonstige  Ursachen
vermindert  worden,  gestattet  sein,  die  zu
ihrer  Weiterreise  erforderlichen  Seeleute,
jedoch  unter  Beobachtung  der  in  den
Gesetzen  und  Verordnungen  enthaltenen
Bestimmungen  und  unter  der  Bedingung
anzuwerben,  daß  die  Verheuerung  der
Seeleute  Seitens  der  Letzteren  eine  freiwillige
  sei.

Art.  X.

Wenn  das  Schiff  eines  Angehörigen
Eines  der  kontrahirenden  Staaten  an  den
Küsten  oder  innerhalb  des  Gebietes  des
Anderen  Schiffbruch,  Strandung  oder
sonstige  Havarie  erleidet,  so  wird  dem-530

  —

buques,  V  á  la  seguridad  y  custodia
de  las  mercancias  y  efectos,  los  cindadanos
  de  los  Estados  contratantes
estarän  reciprocamente  sujetos  à  las
leyes  y  reglamentos  locales  de  los
territorios  respectivos.

Art.  IX.

Siempre  due  los  ciudadanos  de  alguno
  de  los  Estados  contratantes  se
vieren  precisados  à  refugiarse  con  sus
buques  en  los  puertos,  rios  territorios
  del  otro,  d4  causa  de  mal  tiempo
5  de  la  persecucion  de  piratas  6  enemigos,
  serän  recibidos  y  tratados  con
humanidad,  previas  las  precauciones
due  se  juzguen  convenientes  por  parte
de  los  Gobiernos  respectivos,  Para
evitar  el  frande,  concedièndoles  todo
favor  y  proteccion,  para  due  puedan
reparar  los  daßos  sufridos,  proporcionarse
  Provisiones,  yF  ponerse  en  estado
de  continuar  su  viage,  sin  obstäculo
6  impedimento  de  ninguna  clase.  Se
Permitirá  en  el  territorio  de  cada  und
de  los  Estados  contratantes,  qdue  los
buques  mercantes  del  otro,  cuya  tri-Pulacion
  se  haya  disminuido  por  enfermedad,
  56  por  cualquiera  otro  motivo,
  puedan  enganchar  4  los  marineros
  dque  necesiten  para  continuar  su
viage,  con  tal  que  observen  las  leyes
yJbvreglamentos  locales,  y  qdue  sea  voluntario
  el  enganche  por  parte  de  los
marineros.

Art.  X.

Cuando  algun  buque  perteneciente
à  cindadanos  de  uno  de  los  Estados
contratantes,  naufrague,  encalle  Gö  sufra
alguna  averia  en  las  costas  d  dentro
del  territorio  del  otro,  se  le  dispen-
        <pb n="549" />
        —  531  —

selben  gleiche  Hülfe  und  gleicher  Schutz
bewilligt,  wie  solcher  gewohnheitsmäßig
in  dem  Lande  geleistet  wird,  wo  die
Havarie  stattgefunden  hat.  Falls  es  erforderlich
  sein  sollte,  darf  die  Ladung
unter  Beobachtung  derjenigen  Vorsichtsmaaßregeln,
  welche  von  den  betreffenden
Regierungen  zur  Verhütung  von  Zollunterschleif
  für  angemessen  erachtet  sind,
gelöscht  werden,  ohne  dafür  irgend  eine
Abgabe  oder  Kontribution  zu  entrichten,
es  sei  denn,  daß  die  gelöschten  Waaren
oder  Effekten  in  den  Handel  übergehen
sollten.

Art.  XI.

Die  Schiffe,  Waaren  und  Effekten
des  Angehörigen  Eines  der  kontrahirenden
Staaten,  welche  entweder  innerhalb  der
Jurisdiktionsgrenzen  des  Anderen  oder
auf  hoher  See  von  Piraten  genommen
und  demnächst  nach  den  Häfen,  Buchten,
Flüssen  oder  Gebieten  des  Anderen  gebracht
  werden,  sollen  ihren  Eigenthümern
zurückgestellt  werden,  sobald  die  Letzteren
ihr  Eigenthumsrecht  in  gehöriger  Form
vor  den  kompetenten  Gerichten  nachgewiesen
  haben.  Wohlverstanden  jedoch
muß  die  desfallsige  Reklamation  innerhalb
  eines  Jahres,  von  der  Zeit  der
Wegnahme  der  gedachten  Schiffe  oder
Waaren  an  gerechnet,  durch  die  Betheiligten
  selbst  oder  durch  deren  Bevollmächtigte
  oder  durch  die  Agenten  der
betreffenden  Regierungen  vorgebracht

werden.
Art.  XII.

Die  Angehörigen  Jedes  der  kontrahirenden
  Staaten,  welche  in  den  Gebieten
des  Anderen  wohnen  oder  sich  dort  vorübergehend
  aufhalten,  sollen  für  ihre  Person,
  für  ihre  Güter,  ferner  in  der  Ausübung
  ihrer  Geschäfte  und  Gewerbe,  wie
auch  für  ihre  Religion  denselben  Schutz
und  dieselben  Rechte  genießen,  welche  die

sará  todo  auxilio  y  la  misma  proteccion
  due  se  acostumbre  prestar  à  los
buques  de  la  nacion  en  donde  acontezea
  el  daño;  permitiendole  descargar
las  mercancias  y  efectos,  si  füere  necesario,
  con  las  precauciones  due  se
estimen  convenientes  por  parte  de  los
Gobiernos  respectivos,  para  evitar  el
fraude,  sin  exigir  por  la  descarga  ningunos
  impuestos  6  Contribuciones,
ä  meénor  que  las  mercancias  y  efectos
desembarcados  se  destinen  al  consumo.


Art.  XI.

Los  buques,  mercancias  y  efectos
pertenecientes  à  ciudadanos  de  uno
de  los  Estados  contratantes  que  sean
apresados  por  piratas  dentro  de  los
limites  de  su  jurisdiccion,  6  en  alta
mar,  y  qdue  fueren  conducidos  6  encontrados
  en  los  puertos,  bahias,  rios
territorios  del  otro,  serän  entregados
4  sus  duenos,  probando  estos  sus  derechos
  en  debida  forma  ante  los  tribunales
  competentes;  bien  entendido,
due  la  reclamacion  deberä  presentarse
dentro  del  trmino  de  un  al#d,  contado
  desde  la  captura  de  dichos  buques
  6  mercancias,  por  los  mismos
interesados  6  sus  apoderados,  6  por
los  agentes  de  los  gobiernos  respectivos.


Art.  XII.

Los  ciudadanos  de  cada  uno  de
Ios  Estados  contratantes,  residentes
transeuntes  en  el  territorio  del  otro,
gozarän  en  sus  personas,  en  sus  bienes
y  en  el  ejercicio  de  su  profesion  6  industria,
  asi  como  en  su  religion,  las
mismas  garantias  y  derechos  concedidos
  0  due  en  adelante  se  concedie-
        <pb n="550" />
        Angehörigen  jeder  anderen  Nation  jetzt
oder  in  Zukunft  genießen.  Sie  sollen
freien  und  leichten  Zutritt  bei  Gericht
haben  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
ihrer  legitimen  Gerechtsame  und  Interessen,
  und  in  Angelegenheiten  der  Rechtspflege
  sollen  sie  im  Allgemeinen  gleiche
Rechte  und  Verpflichtungen  wie  die  Angehörigen
  desjenigen  Staates  haben,  in
welchem  sie  sich  aufhalten.

Art.  XIII.

Die  Angehörigen  Jedes  der  kontrahirenden
  Staaten  sollen  beiderseitig  von
jeglichem  gezwungenen  Militairdienste  im
Landheere  oder  in  der  Marine,  in  der
Miliz  oder  in  der  Nationalgarde  befreit
sein.  Sie  sollen  keinen  anderen  Auflagen,
Kontributionen  und  Abgaben  unterworfen
sein  als  denjenigen,  welche  die  Angehörigen
  des  Landes  zahlen,  in  dem  sie  sich
aufhalten.  Ihre  Schiffe,  Schiffsmannschaften,
  Waaren  und  andere  Güter  und

Effekten  dürfen  weder  zum  Zwecke  einer
militairischen  Unternehmung,  noch  irgend
welchen  sonstigen  öffentlichen  Dienstes,
welcher  Art  dieser  auch  sei,  ohne  entsprechende
  Entschädigung  mit  Beschlag
belegt  oder  angehalten  werden.

Art.  XIV.

Was  das  Recht  betrifft,  über  bewegliches
  Eigenthum  durch  Verkauf,  Tausch,
Schenkung,  letztwillige  Bestimmung  oder
irgend  welche  andere  Art  zu  verfügen;
ebenso  was  die  Berechtigung  anbetrifft,
in  die  Erbschaft  solchen  beweglichen  Eigenthums
  durch  Testament  oder  ab  intestato
einzutreten,  so  haben  die  Angehörigen  der
kontrahirenden  Staaten  dieselben  Freiheiten,
  Rechte  urd  Verpflichtungen,  als
ob  sie  Eingeborene  wären  und  sind  in
keinem  dieser  Fälle  größeren  Abgaben  und
Auflagen  unterworfen,  als  denjenigen,

532

gDren  á  los  ciudadanos  de  cualquiera
otra  nacion.  Tendrän  libre  y  fäcil
acceso  à  los  tribunales  de  justicia,
Para  sostener  y  defender  sus  legitimos
derechos  6é  intereses;  y  generalmente
en  lo  que  se  resfiere  à  la  administracion
  de  justicia,  tendrän  los  mismos
derechos  y  obligaciones  due  los  diudadanos
  del  pais  en  que  residan.

Art.  XlIII.

Los  ciudadanos  de  cada  uno  de
lLos  Estados  contratantes  estarän  respPectivamentos
  exentos  de  todo  servicio
  militar  forzoso  en  el  ejercito
6  armada,  y  en  la  milicia  0  guardia
nacional.  No  estarän  sujetos  à  ningunos
  otros  impuestos,  contribuciones
6  cargas,  due  las  due  se  paguen  por
los  ciudadanos  del  pais  en  que  residan.
  Tampoco  se  podrän  ocupar  ni
detener  sus  buques,  tripulaciones,  mercancias
  y  otros  bienes  6  efectos,  para
alguna  expedicion  militar,  ni  para  otro
objeto  de  servicio  püblico,  cualquiera
dqdue  sea,  sin  una  compensacion  correspondiente.


Art.  XIV.

En  cuanto  al  derecho  de  disponer
de  los  bienes  muebles  por  venta,  permuta,
  donacion,  testamento,  de  otro
modo  cualquiera,  y  en  lo  que  toca
à  la  sucesion  de  los  bienes  muebles
Por  testamento  6  abintestato,  los  ciudadanos
  de  los  Estados  contratantes
tendrän  las  mismas  libertades,  derechos
yobligaciones  due  si  fueran  ciudadanos
  nativos,  7  Dno  se  les  cargará  en
ninguno  de  esos  casos  mayores  impuestos
  0  derechos,  due  los  due  pagan
  6  en  adelante  pagaren  los  ciuda-
        <pb n="551" />
        welche  jetzt  oder  in  Zukunft  die  Eingeborenen
  des  Landes  zahlen,  wo  sie  sich
aufhalten.

Wenn  durch  den  Tod  einer  Person,
welche  in  dem  Gebiete  eines  der  kontrahirenden
  Staaten  Grundeigenthum  besitzt,
das  Letztere  nach  den  Landesgesetzen  einem
Angehörigen  des  anderen  Staates  zufallen,
  dieser  aber  in  seiner  Eigenschaft
als  Fremder  dasselbe  zu  besitzen  nicht
fähig  sein  sollte,  so  wird  ihm,  von  dem

Termine  an  gerechnet,  wo  er  gesetzlich
darüber  verfügen  darf,  eine  Frist  von
einem  Jahre  eingeräumt,  um  die  Grundstücke
  nach  Gutdünken  zu  veräußern,  wobei
  ihm  erlaubt  sein  wird,  den  Erlös
ohne  Hinderniß  und  frei  von  allen  Retentionsrechten
  Seitens  der  Regierung
des  betreffenden  Staates  aus  dem  Lande

zu  führen.
Art.  XV.

Für  den  Fall,  daß  Einer  der  kontrahirenden
  Staaten  sich  im  Kriege  befände,
während  der  Andere  neutral  verbliebe,
werden  folgende  zwei  Grundsätze  anerkannt
und  beobachtet  werden:  daß  die  neutrale
Flagge  Feindes  Gut  deckt,  das  heißt,  daß
die  Waaren,  welche  Eigenthum  des  Angehörigen
  eines  im  Kriege  befindlichen

Landes  und  zwar  nicht  Kriegskontrebande
sind,  der  Wegnahme  und  Konfiskation
nicht  unterliegen  sollen,  sobald  sie  sich  am
Bord  eines  neutralen  Schiffes  befinden,
und  daß  ebenso  neutrales  Gut,  mit  Ausnahme
  der  Kriegskontrebande,  von  der
Wegnahme  und  Konfiskation  frei  sein  soll,
sobald  es  in  dem  Kauffahrteischiffe  des
feindlichen  Landes  verladen  ist.

Unter  Kriegskontrebande  sind  folgende
Artikel  zu  verstehen:

1)  Kanonen,  Mörser,  Haubitzen,  Flinten
Büchsen,  Karabiner,  Pistolen,  Degen,
Säbel,  Lanzen,  Hellebarden,  Granaten,
  Bomben,  Kugeln,  Pulver,

Bundes-Gesetzbl.  1870.

533

danos  nativos  de  la  potencia  en  cuyo
territorio  residan.

Si  por  muerte  de  alguna  persona
due  poseyera  bienes  raices  en  el  territorio
  de  uno  de  los  Estados  contratantes,
  recayesen  aquellos  segun  las
leyes  del  pais  en  ciudadanos  del  otro,
estos,  en  el  caso  de  qdue  por  su  calidad
  de  extrangeros  fuesen  inhäbiles
Para  poseer  dichos  bienes,  tendrän  un
plazo  de  un  abo  contado  desde  due
legalmente  puedan  disponer  de  ellos,
Para  enagenarlos  como  lo  juzguen  conveniente,
  permitièndoseles  exportar  su
Pproducido  sin  obstäculo  ninguno,
J  exento  de  todo  derecho  de  redencion
  por  parte  del  Gobierno  del  pais
respectivo.

Art.  XV.

En  el  caso  de  due  uno  de  los
Estados  contratantes  se  halle  en
guerra,  mièntras  due  el  otro  permanezca
  neutral,  se  reconocerän  y  observarän
  estos  dos  principios:  due  la
bandera  neutral  cubre  la  mercancia
eenemiga,  esto  es,  due  las  mercancias
pertenecientes  à  ciudadanos  de  un
Pais  due  este  en  guerra,  à  excepcion
del  contrabando  de  guerra,  son  libres
de  captura  y  confiscacion,  enconträndose
  à  bordo  de  un  buque  neutral;
Fcdue  asi  mismo,  las  mercancias  neutrales,
  con  igual  excepcion  del  contrabando
  de  guerra,  son  libres  de  captura
  yFConfiscacion  enconträndose
¾-  bordo  de  un  buque  mercante  de
pais  enemigo.

Bajo  la  denominacion  de  contrabando
  de  guerra  se  comprenderän  los
objetos  siguientes:

1°.  Cabones,  morteros,  obuses,  fusiles,

rifles,  carabinas,  pistolas,  espadas,

sables,  lanzas,  alabardas,  granadas,

bombas,  balas,  pôlvora,  azuffe,
87
        <pb n="552" />
        —  334

Schwefel,  Salpeter,  Lunten,  Zündhütchen
  und  alle  anderen  Gegenstände,
welche  zum  Kriegsgebrauch  dienen
können.

2)  Helme,  Kürasse  und  alle  für  den

Militairgebrauch  geeigneten  Ausrüstungsgegenstände,
  Uniformen  oder
Kleidungsstücke.

3)  Pferde  mit  ihren  Geschirren  und  andere
  für  den  Gebrauch  der  Kavallerie

geeigneten  Gegenstände.

4)  Im  Allgemeinen  alle  Arten  Waffen,
Instrumente  und  Geräthschaften  von
Eisen,  Stahl,  Kupfer  oder  Bronze
und  alle  übrigen  für  den  Kriegsgebrauch
  zu  Lande  oder  zu  Wasser
geeigneten  Gegenstände.

Art.  XVI.

Diejenigen  Waaren,  welche  unter  den
als  Kriegskontrebande  bezeichneten  Gegenständen
  nicht  mit  einbegriffen  sind,  sollen
zum  freien  Handelsbetriebe  zugelassen
werden,  und  es  dürfen  die  Angehörigen
eines  jeden  der  kontrahirenden  Staaten
dieselben  sogar  nach  solchen  Orten  bringen
und  schicken,  welche  dem  Anderen  feindlich
sind,  nur  allein  nicht  nach  denjenigen
Plätzen,  welche  zu  Wasser  oder  zu  Lande
blokirt  oder  belagert  sind.  Und  um  in
dieser  Hinsicht  jeden  Zweifel  zu  beseitigen,
wird  erklärt,  daß  nur  solche  Punkte  als
blokirt  oder  belagert  betrachtet  werden
sollen,  welche  durch  eine  kriegführende
Macht,  die  den  Neutralen  den  Eintritt
zu  verwehren  im  Stande  ist,  wirklich
blokirt  oder  belagert  sind.

Dessenungeachtet,  und  in  Berücksichtigung
  der  Ungewißheit,  welche  bei  großen
Entfernungen  leicht  zu  entstehen  pflegt,
ist  man  jedoch  hinsichtlich  der  Handelsschiffe
  Eines  oder  des  Anderen  der  kontrahirenden
  Staaten,  welche  nach  einem
in  Händen  des  Feindes  befindlichen  Platze
gehen,    ohne  zu  wissen,  daß  letzterer

blokirt  ist,  dahin  übereingekommen,  daß

salitre,  mechas,  cäpsules  y  cualesquiera
  otros  objetos  due  puedan
  servir  para  el  uso  de  armas.

r

2%.  Cascos,  corazas  y  toda  clase  de
equipo  y  de  uniformes  d  vestidos

Propios  Para  el  servicio  militar.

0

3.  Caballos,  con  sus  arneses  y  cualesquiera
  otros  utensilios  para  el
servicio  militar  de  caballeria.
generalmente,  toda  clase  de
armas,  6  instrumentos  6  utensilios
  de  hierro,  acero,  cobre
5  bronce,  y  cualesquiera  otros
materiales  d  propösito  Para  hacer
la  guerra  por  mar  por  tierra.

Art.  XVI.

Las  mercancias  no  comprendidas
en  los  articulos  que  qruedan  clasificados
  como  contrabando  de  guerra,  se
considerarän  de  libre  comercio,  y  podrän
  llevarse  y  trasportarse  por  ciudadanos
  de  cada  uno  de  los  Estados
contratantes,  aun  d  lugares  enemigos
del  otro,  exceptuando  solo  adquellos
due  estuvieren  bloqueados  60  siftiados
por  mar  6  por  tierra;  y  para  evitar
toda  duda  en  este  particular,  se  declara
  due  solo  se  considerarän  blodueados
  6  sitiados,  aquellos  puntos
due  lo  esten  por  una  fuerza  beligerante
  capaz  de  impedir  la  entrada
à  los  neutrales.

2

4.

Sin  embargo,  en  consideracion
à  la  incertidumbre  que  suele  resultar
de  las  distancias,  se  ha  convenido,  en
due  d  los  buques  mercantes  de  alguno
de  los  Estados  contratantes,  que  Salgan
  para  un  puerto  perteneciente  al
enemigo,  sin  saber  due  se  halla  blodueado,
  no  se  les  permitirä  entrar  en
%.  pero  no  serän  detenidos,  ni  sera
        <pb n="553" />
        solchen  Schiffen  zwar  das  Einlaufen  dort
verweigert  werden  soll,  daß  sie  aber  nicht
angehalten  und  auch  ihre  Ladungen  —
vorausgesetzt,  daß  sie  keine  Kriegskontrebande
  führen  —  nicht  konfiszirt  werden
dürfen,  es  sei  denn,  daß  man  entweder
ihnen  nachweisen  kann,  daß  sie  während
ihrer  Fahrt  sich  vom  Fortbestande  der
Blokade  zu  vergewissern  Gelegenheit  gehabt,
  oder  daß  sie,  nachdem  sie  sicher
von  dem  Blokadezustande  unterrichtet
waren,  von  Neuem,  und  zwar  auf  derselben
  Reise,  in  den  Hafen  einzulaufen
versuchen  sollten.
Art.  XVII.

Für  den  Fall,  daß  ein  Kriegsschiff
oder  bewaffnetes  Fahrzeug  Eines  der  kontrahirenden
  Staaten,  welcher  sich  im  Kriege
befindet,  die  Visitation  eines  Handelsschiffes
  des  Anderen  auf  hohem  Meere
vornehmen  will,  so  muß  Ersteres  außerhalb
  Kanonenschußweite  anhalten  und  die
zum  Visitiren  bestimmten  Personen  in
einem  Boote  absenden,  welches  nur  die
zu  seiner  Führung  nöthige  Mannschaft
halten  darf.  Die  Prüfung  der  Papiere
geschieht  nur  am  Bord des  visitirten  Schiffes
und  dürfen  dieselben  nicht  mitgenommen,
noch  auch  der  Kapitain,  die  Offzziere  oder
Mannschaft  unter  irgend  welchem  Vorwande
  genöthigt  werden,  sich  an  Bord
des  visitirenden  Schiffes  zu  begeben.  Die
Befehlshaber  der  für  Rechnung  von  Privatleuten
  bewaffneten  Schiffe  haften  mit
ihrer  Person  und  ihrem  Vermögen  für
jede  Uebertretung  dieser  Regeln  und  für
jedes  ungesetzmäßige  Vorgehen,  zu  welchem
Ende  dieselben  vor  Empfang  ihrer  Patente hinreichende
  Bürgschaft  leisten  müssen,
um  für  Schaden,  den  sie  herbeiführen
könnten,  aufzukommen.

Art.  XVIII.

Zur  Beseitigung  jedes  Zweifels  und
zur  Verhütung  jedes  Mißbrauches  bei  Prüfung
  der  auf  das  Schiffseigenthum  von

535

confiscada  parte  alguna  de  su  cargamento,
  sino  hubiere  en  é1  alguno  de
los  articulos  de  contrabando  de  guerra,
à  ménos  qdue  se  les  pueda  probar,  que
durante  su  navegacion  pudieron  y  debieron
  saber  que  todavia  continuaba
el  bloqueo,  6  tambien  en  el  caso  de
duc  despues  de  prevenidos  del  bloduec,
  pretendiesen  de  nuevo  entrar  en
eel  puerto,  en  el  mismo  viage.

Art.  XVII.

En  el  caso  de  qdue  un  buque  de
guerra,  6  armado,  de  alguno  de  los
Estados  contratantes  due  se  halle  en
Zuerra,  practique  en  alta  mar  la  visita
de  un  buque  mercante  del  otro,  el
Primero  se  mantendrä  à  distancia  füera
de  tiro  de  cabon,  y  enviará  la  visita
en  un  bote  con  solo  la  tripulacion  necesaria
  para  sus  maniobras.  Los  papeles
  se  examinarän  precisamente
a  bordo  del  buque  visitado,  sin  llevarlos
  fnera  de  el,  ni  exigir  tampocwo,
bajo  ningun  pretexto,  due  su  capitan,
oficiales  6  tripulacion,  pasen  à  bordo
del  buque  due  pPractique  la  visita-Los
  comandantes  de  los  buques  armados
  por  cuenta  de  particulares,  serän
  responsables  personalmente  y  con
sus  bienes,  de  cualquiera  infraccion  de
estas  reglas,  y  de  todo  procedimiento
iegal,  à  cuyo  fin,  äntes  de  recibir  sus
Patentes,  darän  fianzas  suficientes  Ppara
responder  de  los  da5bos  due  puedan
causar.

Art.  XVIII.

Para  evitar  dudas  y  precaver  abusos,
  en  el  exämen  de  los  papeles  relativos
  à  la  propiedad  de  los  buques

67
        <pb n="554" />
        Angehörigen  der  kontrahirenden  Staaten
bezüglichen  Papiere  sollen,  im  Falle  daß
Einer  derselben  sich  im  Kriege  befindet,
die  Schiffe  der  Angehörigen  des  Anderen
Seebriefe  oder  Pässe  führen,  welche  in
üblicher  Form  von  der  Behörde  ihres
Heimathsortes  ausgestellt  sein  und  den
Namen,  Eigenthümer  und  Gehalt  des
Schiffes,  sowie  den  Namen  des  Kapitains
oder  Befehlshabers  und  sein  Domizil  angeben
  müssen.  Wenn  die  Schiffe  Ladung
haben  sollen  sie  ebenfalls  Certifikate
führen,  welche  in  gleicher  Weise  ausgestellt
  sein  und  den  Inhalt  der  Ladung,
sowie  den  Ort  ihrer  Herkunft  angeben
müssen.  Wegen  etwaigen  Mangels  der
genannten  Erfordernisse  oder  wegen  eines
anderen,  auf  das  Eigenthumsrecht  oder
die  Beschaffenheit  der  Ladung  bezüglichen
Grundes  darf  aber  ein  Schiff  nicht  angehalten
  werden,  wenn  vor  seiner  Abfahrt
an  dem  Abgangsorte  der  Ausbruch  des
Krieges  noch  nicht  bekannt  war.

Art.  XIX.

In  Prisensachen  sollen  nur  die  Gerichte
  desjenigen  Staates  entscheiden,  wohin
  die  Prisen  gebracht  sind,  und  wenn
dieselben  ein  Urtheil  fällen  gegen  irgend
ein  von  einem  Angehörigen  des  anderen
Staates  reklamirtes  Schiff,  Gut  oder
Eigenthum,  so  müssen  in  dem  Urtheile
die  Entscheidungsgründe  und  Motive  angegeben
  sein,  auf  welche  es  sich  begründet
und  es  muß  dem  Führer  des  Schiffes
oder  dem  Agenten  der  Interessenten,  wenn
sie  es  verlangen,  eine  beglaubigte  Ausfertigung
  des  Urtheils  oder  des  ganzen
Prozesses  in  Uebereinstimmung  mit  den
Gebräuchen  des  Landes,  gegen  Entrichtung
der  gesetzlichen  Gebühren,  ohne  Verzug
mitgetheilt  werden.

Art.  XX.

Falls  zu  irgend  einer  Zeit  zwischen

den  kontrahirenden  Staaten  unglücklicher-536

  —

de  ciudadanos  de  los  Estados  contratantes,
  se  ha  convenido  en  que  cuando
se  halle  en  guerra  alguno  de  ellos,
los  buques  pertenecientes  à  ciudadanos
del  otro  deberän  llevar  patentes  de
mar,  6  Pasaportes  expedidos  en  la
forma  acostumbrada  por  las  autoridades
  del  lugar  de  su  procedencia,
due  expresenel  nombre,  propiedad.
Fldimensiones  del  buque,  asi  como  el
nombre  del  capitan  6  comandante,
el  lugar  de  su  domicilio.  Si  los
buques  condujeren  cargamento,  deberän
  ademas  llevar  certilicados  expedidos
  de  la  misma  manera,  qdue  ex-Pliquen
  los  pormenores  del  cargamento
yel  lugar  de  qdue  proceda.  No  podra
ser  detenido  un  buque  por  falta  de
los  requisitos  expresados,  ni  por  algun
otro  motivo  quc  se  refiera  à  la  propieded
  y  naturaleza  de  su  cargamento,
tsi  äntes  de  su  salida  no  se  tenia  conocimiento
  del  estado  de  guerra  en  el
Dunto  de  su  Procedencia.

Art.  XIX.

En  las  causas  de  presas  maritimas,
solo  conocerän  los  tribunales  establecidos
  en  el  Estado  adon  de  sean  conducidas;
  y  cuando  pronuncien  sentencia
  contra  algun  buque,  eftectos
6  bienes  reclamados  por  ciudadanos
del  otro  Estado,  se  mencionarän  en
la  sentencia  las  razones  legales  y  motivos
  en  que  se  haya  fundado,  y  se
daräá  sin  demora  al  comandante  del
buque  6  agente  de  los  interesados,  si
lo  pPidieren,  testimonio  legalizado  de
la  sentencia,  6  de  todo  el  proceso,
en  conformidad  con  los  usos  yF  leyes
del  pais,  pagando  por  el  testimonio
los  derechos  legales.

Art.  XX.5
Si  en  algun  tiempo  ocurriere  por
desgracia,  un  rompimiento  hostil  entre
        <pb n="555" />
        weise  ein  offener  Zwiespalt  einträte,  in

Folge  dessen  die  freundschaftlichen  und

Handelsbeziehungen  unterbrochen  würden,

so  sollen  doch  die  Angehörigen  Eines
jeden  der  Staaten,  welche  sich  in  dem

Gebiete  des  Anderen  aufhalten,  das  Recht

haben,  dort  zu  bleiben  und  ihren  Handel,

Gewerbe  oder  Geschäfte  fortzusetzen,  so
lange  sie  sich  friedlich  verhalten  und  sich
dieser  Vergünstigung  durch  keine  Handlung
unwürdig  machen,  welche  nach  Ansicht
der  höchsten  Behörden  den  Interessen  des

Landes,  in  welchem  sie  sich  befinden,  zuwiderläuft;
  ihr  Eigenthum  und  Gut,

welcher  Art  es  auch  sei,  soll  weder  mit

Beschlag  belegt,  noch  sequestrirt,  noch  zu
anderen  Auflagen  und  Steuern  als  das
der  Inländer  herangezogen  werden;  desgleichen
  sollen  Privatschuldforderungen,
öffentliche  Fonds  oder  Gesellschaftsaktien
nicht  mit  Beschlag  belegt,  sequestrirt  oder
konfiszirt  werden.

Art.  XXI.

Die  kontrahirenden  Staaten  sind  übereingekommen,
  den  Gesandten,  Ministern
und  öffentlichen  Agenten  gegenseitig  dieselben
  Privilegien,  Bevorzugungen  und
Vorrechte  einzuräumen,  welche  diejenigen
der  meistbegünstigten  Nationen  genießen
oder  in  Zukunft  genießen  sollten.

Art.  XXII.

Ebenso  sind  sie  übrreingekommen  gegenseitig
  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  in  denjenigen

  Häfen  und  Handelsplätzen,  für  welche

sie  ernannt  sind,  zuzulassen;  dabei  behalten
sich  die  kontrahirenden  Staaten  aber  das

Recht  vor,  dieselben  von  solchen  Orten
auszuschließen,  welche  ein  Jeder  auszunehmen
  für  wünschenswerth  hält.  Die  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  oder

Konsularagenten  müssen  ihre  Patente  oder

Bestallungen  in  gehöriger  Form  vorlegen

und  zunächst  das  Exequatur  erlangen,

um  in  Funktion  treten  und  diejenigen

Rechte,  Vorzüge  und  Vergünstigungen  ge-537



los  Estados  contratantes,  por  el  que
se  interrumpan  las  buenas  relaciones
de  amistad  y  comercio,  los  ciudadanos
de  alguno  de  ellos  residentes  en  el
territorio  del  otro,  podrän  seguir  residiendo
  en  el,  y  continuar  en  el  ejercicio
  de  su  comercio,  industria  profesion,
  mièntras  vivan  pacificamente,
sin  desmerecer  ese  favor  por  una  conducta
  contraria  d  los  intereses  del
Pais  en  que  residan,  4  juicio  de  las
respectivas  autoridades  supremas;  y
sus  bienes  y  efectos,  de  cualquiera
clase  y  condicion,  no  estarän  sujetos
à  embargo  6  sechestro,  ni  à  otros  im-Puestos
  6  contribuciones  due  las  establecidas
  para  los  nacionales  del  pais;
6%  igualmente,  sus  créditos  por  deudas
Particulares,  ò  en  fondos  püblicos,
6  en  accimes  de  compahias,  no  podrän
ser  embargados,  secuestrados  ni  confiscados.

Art.  XXI.

Los  Estados  contratantes  convienen
een  conceder  mutuamente  à  los  Enviados,
  Ministros  y  agentes  püblicos,  los
mismos  privilegios,  exenciones  é  inmunidades
  due  gozan  6  gozaren  en
lo  sucesivo  los  de  la  nacion  mas  favorecida.


Art.  XXII.

Convienen  tambien  en  recibir  mutuamente,
  Cönsules  generales,  Consules,
  Vice-Cönsules  6  agentes  consulares,
  en  los  puertos  y  plazas  de  comercio
  para  donde  sean  nombrados,
duedando  no  obstante  en  libertad  los
Estados  contratantes,  para  no  admitirlos
  en  los  lugares  qdue  cada  und
duiera  exceptuar.  Los  Cönsules  generales,
  Cönsules,  Vice-Consules  6  Agentes
  consulares,  deberän  presentar  sus
patentes  0  despachos  en  debida  forma,
Jobtener  previamente  ssu  exequatur-,
Para  poder  entrar  en  ejercicio  de  sus
funciones,  y  para  gozar  de  los  de-
        <pb n="556" />
        nießen  zu  können,  die  ihrer  Stellung  entsprechen
  und  welche  denjenigen  gleich  sein
werden,  welche  der  meistbegünstigten  Nation
  eingeräumt  sind.

Art.  XXIII.

Die  Archive  und  amtlichen  Papiere
der  Konsuln  werden  als  unverletzlich  betrachtet,
  so  daß  die  Behörden  unter  keinem
Vorwande  dieselben  mit  Beschlag  belegen
oder  von  ihrem  Inhalte  Kenntniß  nehmen
dürfen.  Die  genannten  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten
  und  ihre  Kanzler,  falls  sie  nicht  Angehörige

  des  Landes  sind,  in  dem  sie  residiren,
    sollen  von  Verpflichtungen  zum
öffentlichen  Dienste  befreit  und  dagegen
nur  gebunden  sein,  für  ihren  Handelsund
  Industriebetrieb,  ihre  Gewerbe  und
Eigenthum  dieselben  Abgaben  und  Kontributionen
  zu  entrichten,  welche  die  Eingeborenen
  des  Landes,  in  welchem  sie  sich
befinden,  zu  zahlen  haben.  In  allem
Uebrigen  sind  sie  den  Gesetzen  der  respektiven
  Staaten  unterworfen.
Art.  XXIV.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  können  den
Beistand  der  Lokalbehörden  beanspruchen,
um  Deserteure  von  Kriegs-  oder  Handelsschiffen
  ihres  Landes  aufzusuchen,  festzunehmen
  und  in  sicheren  Gewahrsam  zu
bringen.  Zu  diesem  Ende  haben  sie  sich
an  die  kompetenten  Gerichte,  Richter  oder
Beamten  zu  wenden,  ihr  Anliegen  schriftlich
  zu  formuliren  und  durch  Vorlage
der  Schiffsregister,  Musterrolle  und
anderer  öffentlicher  Dokumente  nachzuweisen,
  daß  die  reklamirten  Individuen
zu  der  fraglichen  Schiffsmannschaft  gehören.
  Sobald  das  Gesuch  gerechtfertigt
ist,  darf  die  Auslieferung  nicht  verweigert
  werden,  es  sei  denn,  daß  sich  der

Beweis  des  Gegentheils  herausstellen
sollte.  Nach  Verhaftung  der  Deserteure
werden  dieselben  dem  Konsul  oder  Konsularagenten,
  welcher  sie  reklamirt  hat,

538

rechos,  prerogativas  &amp;amp;  inmunidades
due  les  correspondan  por  su  caräcter,
yque  serän  las  mismas  que  gocen  los
de  la  nacion  mas  favorecida.

Art.  XXIII.

Los  archivos  y  papeles  offciales
de  los  Cönsules  generales,  Consules,
Vice-Cönsules  y  Agentes  Consulares,
serän  respetados  inviolablemente,  sin
due  por  ningun  motivo  puedan  las
autoridades  embargarlos  ni  tomar  conocimiento
  de  ellos.  Dichos  Cönsules
generales,  Cönsules,  Vice  -  Cönsules
6  Agentes  consulares,  7  sus  candilleres,
no  siendo  estos  ciudadanos  del  pais
een  due  residan,  estarän  exentos  del
servicio  püblico  compulsivo,  y  solo
estarän  obligados  à  satisfacer  por  su
comercio,  industria,  profesion  6  propiedad,
  los  mismos  impuestos  6  contribuciones
  que  paguen  los  nacionales
del  pais  en  qdue  residan;  estando  en
todo  lo  demas  sujetos  à  las  leyes  de
los  Estados  respectivos.

Art.  XXIV.

Los  Cönsules  generales,  Consules,
Vice  -  Cönsules  6  Agentes  consulares,
Podrän  requerir  la  asistencia  de  las
autoridades  locales,  para  buscar,  aprehender
  y  arrestar  d  los  desertores  de
buques  de  guerra  0  mercantes  de  su
ais,  dirigiendose  para  ese  fin  à  los
tribunales,  pieces  y  funcionarios  com-Detentes,
  formulando  por  escrito  la
demanda,  y  probando  con  la  exhibicion
  de  los  registros  de  los  buques,
gro  de  la  tripulacion,  u  otros  documentos
  püblicos,  due  los  individuos
reclamados  hacian  parte  de  dichas
tripulaciones.  Justificada  asi  la  demanda,
  menos  no  obstante  cuando  se
Probare  lo  contrario,  no  se  rehusará
la  entrega.  Luego  que  los  desertores
fueren  aprehendidos,  se  pondrän
à  Gdisposicion  del  Cönsul  6  agente
consular  due  los  hubiere  reclamado,
        <pb n="557" />
        zur  Verfügung  gestellt  und  können  auf
dessen  Kosten  und  Verlangen  in  den
öffentlichen  Gefängnissen  gehalten  werden,
um  denjenigen  Schiffen,  von  welchen  sie
entwichen,  oder  anderen  derselben  Nation
überliefert  zu  werden.  Wenn  sie  aber
nicht  innerhalb  zweier  Monate,  vom  Verhaftungstage
  an  gerechnet,  überliefert  sind,
so  werden  sie  in  Freiheit  gesetzt  und  können
wegen  derselben  Sache  nicht  wieder  arretirt
  werden.  Falls  sich  der  Deserteur  in
dem  Lande,  wo  seine  Reklamation  erfolgt,
ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  hat  zu
Schulden  kommen  lassen,  so  wird  seine
Auslieferung  beanstandet,  bis  das  Verfahren
  beendet  und  das  Urtheil  vollzogen

  ist.
Art.  XXV.

Der  gegenwärtige  Vertrag  bleibt  in
Kraft  acht  Jahre,  welche  vom  Tage  der
Auswechselung  der  Ratifikationen  an  gerechnet
  werden.  Wenn  jedoch  keiner  der
kontrahirenden  Staaten  dem  Anderen  zwölf
Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  mittelst
offizieller  Erklärung  seine  Absicht  kund
giebt,  den  Vertrag  zu  lösen,  so  soll  letzterer

bis  nach  Verlauf  von  zwölf  Monaten
nach  Abgabe  einer  solchen  Erklärung  verbindlich
  bleiben.

Art.  XXVI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
und  die  Ratifikationen  sollen  in  der  Hauptstadt
  Mexiko  innerhalb  eines  Jahres  oder
womöglich  früher  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir,  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Traktat
unterschrieben  und  mit  unseren  Siegeln
versehen.

So  geschehen  in  der  Hauptstadt
Mexiko,  in  zwei  Original-Ausfertigungen,
am  achtundzwanzigsten  August  Eintausend
achthundert  neunundsechszig.

(L.  S.)  Kurd  v.  Schlözer.

(L.  S.)  Sebastian  Lerdo  de  Tejada.

539  —

podrän  ser  detenidos  en  las  prisiones
  püblicas,  à  peticion  y  expensas
de  duienes  los  reclamen,  para  ser  remitidos
  álos  buques  de  cuyo  servicio
desertaron,  6  à  otros  de  la  misma
nacion.  Pero  si  no  fueren  remitidos
dentro  de  dos  meses,  contados  desde
el  dia  de  su  arresto,  serän  puestos  en
libertad,  y  no  se  les  volverä  d  aprehender
  por  la  misma  causa.  Siempre
due  el  desertor  hubiere  cometido  algun
  crimen  6  delito  en  el  pais  donde
se  le  reclame,  se  sobreseerá  en  su
Dexitradicion,  hasta  qdue  termine  el  juicio
  criminal  relativo  y  la  sentencia
final  quede  ejecutada.

Art.  XXV.

El  presente  Tratado  subsistirä  en
vigor  durante  ocho  afbos,  contados
desde  el  dia  del  cange  de  las  ratificaciones.
  Sin  embargo,  si  doce  meses
äntes  de  cumplirse  este  trmino,  ninguno
  de  los  Estados  contratantes  declarase
  oficialmente  al  otro  su  intencion
de  hacerlo  cesar,  continnarä  siendo
obligatorio  hasta  doce  meses  despues
de  due  uno  de  los  Estados  contratantes
  haga  en  cualquiera  tiempo  dicha
declaracion.

Art.  XXVI.

El  presente  Tratado  serd  ratificado,
yFlas  ratificaciones  serän  cangeadas,
en  la  eindad  de  Mexico  en  el  trmino
de  un  alo,  6  äntes,  si  fuere  posible.

En  f  de  lo  cual,  los  plenipotenciarios
  firmamos  el  presente  Tratado
lo  sellamos  con  nuestros  sellos  respectivos.


Hecho  en  la  ciudad  de  Meéexico,  en
dos  originales,  el  dia  veinte  y  ocho
de  Agosto  del  aßo  mil  ochocientos
sesenta  y  nueve.

(L.  S.)  Sebastian  Lerdo  de  Tejada.
(L.  S.)  Kurd  v.  Schlözer.
        <pb n="558" />
        Zusatz-  Protokoll
zu  dem
am  28.  August  1869.  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
und  Zollvereins  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko  abgeschlossenen
Freundschafts.,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrages.


 

Die  Endesunterschriebenen,  der  Bevollmächtigte
  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  zu  diesem  Bunde
nicht  gehörigen  Mitglieder  des  Zollvereins
und  der  Bevollmächtigte  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko,  ernannt,  um  einen
Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrts-Vertrag
  abzuschließen,  welcher  am  28.  August
  d.  J.  unterzeichnet  worden  ist,  haben
über  einige  Seitens  des  Bevollmächtigten
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
vorgebrachte  Erklärungen  konferirt  und
sind  übereingekommen,  in  Betreff  einiger
Artikel  des  gedachten  Vertrages  folgende
Erklärungen  abzugeben.

1)  In  den  Artikeln  V.,  VII.  und  XII.
versteht  es  sich,  daß  die  Worte:  —
"irgend  eine  andere  Nation“"  —  so
viel  bedeuten,  wie:  —  „die  meistbegünstigte
  Nation.“  —

2)  In  dem  Artikel  V.,  welcher  sich  auf
Handelsgegenstände  bezieht  und  wo es
zweimal  heißt:  —  „ohne  andere  oder
höhere  Abgaben  als  diejenigen  zu
entrichten,  welche  sie  in  den  Schiffen
irgend  einer  anderen  Nation  zahlen“
—  soll  das  Wort:  „zahlen“  in  dem

Sinne  verstanden  werden,  daß  dasselbe

  durch  die  Worte:  —  zahlen

540

Protocolo  adicional
al
Tratado  de  amistad,  comercio
y  navegacion,  firmado  el  28  de
Agosto  de  1869,  entre  los  Estados
  Unidos  Mexicanos  y  Su
Magestad  el  Rey  de  Prusia  en
nombre  de  la  Confederacion
Norte-Alemana  y  del  Zollverein.


 

Los  infrascritos,  Plenipotenciario  de
los  Estados  Unidos  Mexicanos,  y  Plenipotenciario
  de  Su  Magestad  el  Rer
de  Prusia  en  nombre  de  la  Confederacion
  Norte-Alemana  y  de  los  miembros
  del  Zollverein  no  pertenecientes
à  dicha  Confederacion,  nombrados  para
celebrar  un  Tratado  de  amistad,  comercio
  y  navegacion,  firmado  en  veinte
J  ocho  de  Agosto  del  presente  allo,
han  conferenciado  sobre  unas  declaraciones
  promovidas  por  parte  del  Plenipotenciario
  de  Su  Magestad  el  Rey
de  Prusia,  y  han  convenido  en  hacer
respecto  de  algunos  Articulos  de  dicho
Tratado  las  declaraciones  siguientes.

1)  En  los  Articulos  V,  VII  y  XII,  se
entenderä  due  las  palabras  —
„eualquiera  otra  nacion  —  tienen
el  mismo  sentido  que  estas  otras
Palabras  —  Ja  nacion  mas  favorecida.
  «

2)  En  el  Articulo  V,  que  se  refiere
à  objetos  de  comercio,  donde  se
dice  dos  veces  —  sin  pagar  otros
ni  mas  altos  derechos  due  los  due
paguen  en  buques  de  cualquiera
otra  nacion=  —  8e  entenderä  la
palabra  —  paguen  —  en  el
sentido  de  considerarla  esplicada
sustituida  por  estas  otras  pala-
        <pb n="559" />
        oder  in  Zukunft  zahlen  werden“—  als
erklärt  oder  ersetzt  zu  betrachten  ist.

3)  In  dem  Artikel  XXII.,  wo  gesagt
ist,  daß  die  Konsuln  —  „Rechte,
Vorzüge  und  Vergünstigungen  genießen,
  die  ihrer  Stellung  entsprechen
und  die  denjenigen  gleich  sein  werden,
  welche  denen  der  meistbegünstigten
  Nation  eingeräumt  sind“  —  soll
das  Wort:  eingeräumt  sind“  in
dem  Sinne  verstanden  werden,  daß
dasselbe  durch  die  Worte:  —  "eingeräumt
  sind  oder  in  Zukunft  eingeräumt
  werden“  —  als  erklärt  oder
ersetzt  zu  betrachten  ist.

4)  In  demselben  Artikel  XXII.,  wo  gesagt
  ist,  daß  gegenseitig  Konsuln  zugelassen
  werden  —  „die  kontrahirenden
  Staaten  sich  aber  dabei  das  Recht
vorbehalten,  dieselben  von  solchen
Orten  auszuschließen,  welche  Jeder
auszunehmen  für  wünschenswerth
hält“  —  sind  folgende  Worte  als
hinzugefügt  zu  betrachten:  —  „vorausgesetzt,
  daß  diese  Ausnahme  sich
auch  auf  die  Konsularagenten  der
anderen  Nationen  erstreckt.“

Das  gegenwärtige  Protokoll  soll  als
integrirender  Theil  des  Vertrages  angesehen,
  wie  dieser  ratifizirt  und  demselben
zum  Schlusse  angehängt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir,  dieselben
  Bevollmächtigten,  welche  den  genannten
  Vertrag  unterzeichneten,  auch  das
gegenwärtige  Protokoll  unterzeichnet  und
mit  unseren  Siegeln  versehen.

So  geschehen  in  der  Stadt  Mexiko,
in  zwei Original-Ausfertigungen,  am  sechsundzwanzigsten
  November  des  Jahres
Eintausend  achthundert  neunundsechszig.

(L.  S.)  Kurd  von  Schlözer.

(L.  S.)  Sebastian  Lerdo
de  Tejada.

541

bras  —  »pagan  6  pagaren  en  adelante.-

  En  el  Articulo  XXllI,  donde  se

dice  due  los  Cönsules  gozarän  —
„de  los  derechos,  prerogativas  èé
inmunidades  duc  les  correspondan
bor  su  caräcter,  y  due  serän  las
mismas  qdue  gocen  los  de  la  nacion
  mas  favorecida“  —  8e  entenderä
  la  palabra  —  gocen.  —
een  el  sentido  de  considerarla  explicada
  6  sustituida  por  estas
otras  palabras  —  gozan  60  go-Zaren
  en  adelante.

4)  En  el  mismo  Articulo  XXII,  donde
se  dice  due  se  recibirän  mutuamente
  Cönsules.  „quedando
no  obstante  en  libertad  los  Estados
  contratantes  para  no  admitirlos
  en  los  lugares  due  cada
uno  quiera  exceptuar“  —  se  tendrän
  como  agregadas  estas  otras
Palabras  —  Ssiempre  que  esta
exceprion  se  extienda  à  los  agentes
  consulares  de  las  demas  naciones.


El  presente  Protocolo  se  considerarà
  como  parte  integrante  del  Tratado,
siendo  como  el  ratificadeo,  é  insertändose
  al  fin  del  mismo.

En  fe  de  lo  cual,  los  mismos  Plenipotenciarios
  due  firmamos  dicho  Tratado
  firmamos  el  presente  Protocolo,
Flo  sellamos  con  nuestros  sellos  reshectivos.


Hecho  en  la  ciudad  de  Mexico,  en
dos  originales.  el  dia  veinte  y  seis  de
Noviembre  del  alio  mil  oehocientos
sesenta  y  nueve.

(L.  S.)  Sebastian  Lerdo
de  Tejada.

Kurd  v.  Schlözer.

(I.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Mexiko  stattgefunden.

Bundes-Gesetzbl.  1870.

88
        <pb n="560" />
        Protokoll

der  Verhandlung,  welche  heute  den
26.  August  1870.  zwischen  dem  Geschäftsträger
  des  Norddeutschen  Bundes
  und  dem  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  der  Republik
Mexiko  stattgefunden  hat.

Nachdem  die  Unterzeichneten,  der  Geschäftsträger
  des  Norddeutschen  Bundes
und  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  der  Republik  Mexiko,  am
heutigen  Tage  die  Ratifikationen  des  am
28.  August  1869.  zwischen  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Preußen  im  Namen
  des  Norddeutschen  Bundes  und  Zollvereins
  einerseits  und  den  Vereinigten
Staaten  Mexikos  andererseits  abgeschlossenen
  und  unterzeichneten  Freundschafts-,
Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  ausgewechselt,
  haben  dieselben,  auf  Antrag
des  Vertreters  des  Norddeutschen  Bundes,
eine  Besprechung  über  den  Sinn  und
die  Bedeutung  zweier  Punkte  des  gedachten
  Vertrages  gehabt  und  sind  übereingekommen,
  in  dem  gegenwärtigen  Protokolle
  die  von  ihnen  gemeinschaftlich
festgestellte  Bedeutung  der  beiden  Punkte
in  folgender  Weise  aufzuzeichnen:

Erstens.  Nach  dem  zweiten  Artikel
des  Vertrages  ist  die  Freiheit  des  Handels
  und  der  Schiffahrt  zwischen  den
kontrahirenden  Staaten  nicht  so  zu  verstehen,
  daß  sie  Küstenhandel  und  Kabotage,
  welches  Beides  nur  den  nationalen
Schiffen  eingeräumt  ist,  gestattet.  Die
Unterzeichneten  sind  jedoch  darüber  einerlei
Meinung,  daß  diese  Ausnahme,  welche

Protocolo

de  la  Conterencia  celebradahoy,
26  de  Agosto  de  1870.  entre  el
Ministro  de  Relaciones  Exteriores
  de  la  Republica  Mexicana  y
el  Encargado  de  Negocios  de
la  Confederacion  Norte-Alemana.


Los  infrascritos,  Ministro  de  Relaciones
  Exteriores  de  la  Republica
Aexicana  y  Encargado  de  Negocios
de  la  Confederacion  Norte-Alemana.
despues  de  haber  hecho  el  dia  de
hoy,  el  cange  de  las  ratificaciones
del  Tratado  de  amistad,  comercio  x
havegacion,  concluido  y  firmado  en
28  de  Agosto  de  1869,  entre  los
Estados  Unidos  Mexicanos  por  una
parte  y  por  la  otra  S.  M.  el  Rey
de  Prusia  en  nombre  de  la  Confederacion
  Norte-Alemana  y  del  Zollverein,
  han  celebrado  una  conferencia
  promovida  por  el  Representante
de  la  Confederacion  Norte-Alemana,
respecto  del  sentido  é  inteligencia
de  dos  puntos  de  dicho  Tratado,  y
han  convenido,  consignar  en  el  presente
  Protocolo  la  inteligencia  en
duc  estän  de  acuerdo  sobre  los  dos
Puntos,  en  los  terminos  siguientes:
Primero.  Conforme  al  articulo
segundo  del  Tratado,  la  libertad  de
comercio  y  havegacion  entre  los
Estados  contratantes  no  se  entenderá
due  autoriza  el  comercio  de  escala
ycecabotage,  permitido  solamente  à
los  buques  nacionales;  pero  los  inlrascritos
  estän  de  acuerdo  en  la  uuteligencia
  de  due  esta  ecepcion,  due
        <pb n="561" />
        in  Folge  des  Vertrages  besteht,  es  nicht
ausschließt,  daß  die  Mexikanischen  Schiffe
nach  verschiedenen  Häfen  der  Staaten
des  Norddeutschen  Bundes  und  Zollvereins
  Frachten  bringen  und  in  verschiedenen
  Häfen  Frachten  einnehmen  können,
in  der  Weise,  wie  die  Gesetze  jener  Staaten
  es  jetzt  gestatten  oder  in  Zukunft  gestatten
  mögen;  und  ebenso  ist  es  nicht
ausgeschlossen,  daß  die  Deutschen  Schiffe
nach  zwei  oder  drei  Häfen  der  Mexikanischen
  Staaten  Frachten  bringen  und  in
verschiedenen  Häfen  Frachten  einnehmen
können,  in  der  Weise,  wie  die  Mexikanischen
  Gesetze  es  jetzt  gestatten  oder  in
Zukunft  gestatten  mögen.

Zweitens.  Nach  der  Erklärung  des
Vertreters  des  Norddeutschen  Bundes
besteht  zwischen  dem  Spanischen  und
Deutschen  Texte  des  vierten  Absatzes  des
fünfzehnten  Artikels  des  Vertrages,  welcher
  zuerst  Spanisch  abgefaßt  und  dann
ins  Deutsche  übersetzt  ist,  keine  volle
Uebereinstimmung.  Die  Unterzeichneten
sind  nun  darin  einerlei  Meinung,  daß
der  Spanische  Text  seinem  Sinn  und
ganzen  Wortlaute  nach,  wie  er  weiter
unten  im  Spanischen  Texte  des  gegenwärtigen
  Protokolls  genau  kopirt  ist,
bestehen  bleibt,  und  daß  ebenso  im  Deutschen
  Texte  desselben  Protokolls  eine  Abschrift
  aufgenommen  wird,  wie  sie  nach
der  Ansicht  des  Vertreters  des  Norddeutschen
  Bundes  genau  dem  Spanischen
Texte  entspricht.

Der  gedachte  Absatz  ist  folgender:

IV.  Und  im  Allgemeinen  alle  Arten
von  Waffen  und  Instrumenten  oder
Geräthschaften  von  Eisen,  Stahl,
Kupfer  oder  Bronze  und  irgend
welchem  anderen  Material,  welche
für  den  Kriegsgebrauch  zu  Lande
oder  zu  Wasser  geeignet  sind.

543

aubsiste  por  virtud  del  Tratado,  no
impide  due  los  buques  merxicanos
puedan  llevar  carga  para  diversos
Puertos,  V  recibir  carga  en  diversos
Puertos  de  los  Estados  de  la  Contederacion
  Norte-Alemana  y  del  Zollverein,
  segun  lo  permiten  ahora  0
lo  permitieren  en  adelante  las  leyes
de  los  mismos  Estados;  6  iguahmente,
no  impide  due  los  buques  alemanes
pucdan  traer  Carga  para  dos  6  tres
Puertos,  y  recibir  carga  en  diversos
Puertos  de  los  Estados  Hlexicanos,
Segun  lo  permiten  ahora  6  lo  permitieren
  en  adelante  las  leyes  Mexi-Canas.


Segundo.  JNo  habiendo,  segun
la  declaracion  del  Representante  de
la  Confederacion  Norte  -  Alemana,
una  completa  armonia  entre  el  texto
castellano  y  el  texto  aleman  de  la
fraccion  cuarta  del  articulo  quince
del  Tratado,  la  cual  fué  primeramente
escrita  en  castellano  y  luego  traducida
  al  aleman,  los  infrascritos  estän
de  acuerdo  en  la  inteligencia  de  que
deben  subsistir  el  sentido  y  todas
las  palabras  del  texto  castellano,  que
aqui  se  copia  exactamente  à  continuacion
  en  el  texto  castellano  del
Presente  Protocolo,  poniendose  tambien
  la  copia  en  el  texto  aleman  de
este  mismo  Protocolo,  segun  considera
  el  Representante  de  la  Conlederacion
  Norte-Alemana,  que  corresponde
  exactamente  al  texto  castellano.

  La  expresada  fraccion  es  la
Siguiente:

IV.  V  genecralmentc,  toda  clase  de
armas  &amp;amp;  instrumentos  6  uten-Silios
  de  hierro,  acero,  cobre  6
bronce,  V  Cualesquiera  otros
materiales  6  proposito  Para
hacer  la  guerra  por  mar  6  por
tierra.
        <pb n="562" />
        Zu  Urkund  dessen  haben  wir  Unterzeichnete
  das  gegenwärtige  Protokoll  unterschrieben
  und  mit  unseren  Siegeln  versehen.


So  geschehen  in  der  Hauptstadt
Mexiko,  26.  August  1870.

K.  v.  Schlözer.
(L.  S.)
S.  Lerdo  de  Tejada.
(L.  S.)



544

En  fe  de  lo  qduel,  los  infrascritos
firmamos  el  presente  Protocolo  y
lo  sellamos  con  nuestros  sellos  respectivos.


Hecho  en  la  ciudad  de  Mérxico,
en  dos  originales,  el  dia  26  de  Agosto
de  1870.

Sebastian  Lerdo  de  Tejada.
(L.  S.)

K.  v.  Schlözer.
(L.  S.)

(Nr.  574.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des

Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Carl  Ostermayer
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Zacatecas  (Mexiko)  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker.)
        <pb n="563" />
        Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№ 41.

 

(Nr.  575.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Oktober  1870.  wegen  Abänderung  des  Allerhöchsten
Erlasses  vom  24.  Juli  1870.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  21.  Juli  1870.  zur  Deckung  des  außerordentlichen  Geldbedarfs  der
Militair-  und  Marineverwaltung  aufzunehmende  Anleihe.

Durch  Meinen  Erlaß  vom  24.  Juli  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  505.)  habe  Ich
bestimmt,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.  desselben  Monats,  betreffend  den
außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair-  und  Marineverwaltung  (Bundesgesetzbl.
S. 491.),  ein  Betrag  —  von  Einhundert  Millionen  Thaler  durch  eine  nach den

Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  339.)  zu
verwaltende  Anleihe  beschafft  werde.  Auf  Ihren  Bericht  vom  26.  September

d. J.  genehmige  Ich  die  Herabsetzung  dieses  Betrages  von  Einhundert  Millionen
  Thaler  auf    Achtzig  Millionen  Thaler.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Bundesgesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Hauptquartier  Ferrières,  den  2.  Oktober  1870.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei

 

Bundes-  Gesetzbl.  1870.  *89
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Oktober  1870.
        <pb n="564" />
        <pb n="565" />
        —  547  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  42.

 

 

(Nr.  576.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Niederlanden.  Vom
1.  September  1868.



Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande  haben  in  der  Absicht,  den  Postverkehr
  zwischen  beiden  Gebieten  zu  erleichtern,  den  Abschluß  eines  neuen  Postvertrages
  beschlossen  und  zu  diesem  Zwecke  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amtes,  Allerhöchstihren  Wirklichen
  Geheimen  Rath  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,


Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande:
Allerhöchstihren  Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  Carl  Malcolm  Ernst  Georg  Grafen
van  Bylandt,

welche  kraft  der  ihnen  verliehenen  Vollmachten  die  nachstehenden  Bestimmungen
vereinbart  haben.  
Artikel  1.

Der  Ausdruck:  Norddeutsches  Postgebiet    in  diesem  Vertrage  umfaßt
das  Postwesen  in  den  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Gebieten,  sowie  die
Postanstalten  derjenigen  Gebietstheile  des  Großherzogthums  Hessen,  welche  dem
Norddeutschen  Bunde  nicht  angehören.

Der  Ausdruck:  Niederländisches  Postgebiet  in  diesem  Vertrage  umfaßt
das  Niederländische  Staatsgebiet  mit  Ausnahme  der  Kolonien.

Artikel  2.

Postgebiete.

Zwischen  dem  Norddeutschen  und  dem  Niederländischen  Postgebiete  sollen  zum  Austausch der
Zweck  einer  gesicherten  und  pünktlichen  Beförderung  der  gegenseitig  auszutauschen-  Briefpostsendungen.
den

Bundes-Gesetzbl.  1870.  90
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Oktober  1870.
        <pb n="566" />
        Ueberführung
der  Posttransporte
  auf  den
Grenzen.

Briefpostsendungen.


—  548  —

den  Briefpostgegenstände  regelmäßige  Briefpostverbindungen  auf  den  Eisenbahnen
und  den  Landstraßen  unterhalten  werden.

Ueber  die  Zahl  und  die  Gattung  dieser  Verbindungen,  die  Routen,  auf
welchen  dieselben  einzurichten  und  die  Transportmittel,  welche  dabei  zu  benutzen
sind,  werden  die  Norddeutsche  Postverwaltung  und  die  Niederländische  Postverwaltung
  sich  untereinander  verständigen.

Dieselben  werden  auch  die  näheren  Bedingungen,  unter  denen  die  Einrichtung
  des  Postenganges  und  Postbetriebes  auf  den  Grenzstrecken  und  den  Uebergabepunkten
  stattzufinden  hat,  in  gemeinschaftlichem  Einverständnisse  festsetzen
und  nach  Bedürfniß  abändern.

Für  die  Benutzung  der  Eisenbahnen  zur  Briefpostbeförderung  und  die  Regelung

  der  desfallsigen  Verhältnisse  auf  den  Grenzstrecken  sind  die,  den  Eisenbahnverwaltungen
  gegenüber  beiderseits  bestehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen
  Bestimmungen,  sowie  die  Festsetzungen  der  den  Bau  und  den  Betrieb  der
Eisenbahnen  betreffenden  Staatsverträge,  und  der  zwischen  den  Eisenbahnverwaltungen
  wegen  Regelung  des  Betriebes  auf  den  Grenzstrecken  bestehenden,  von  den
beiden  Staatsregierungen  genehmigten  Verträge  als  maaßgebend  zu  erachten.

Artikel  3.

Jede  der  beiden  Postverwaltungen  trägt  die  Kosten  für  die  Beförderung  der
Postsendungen  bis  zur  gegenüberliegenden  Grenzstation.

Erachten  beide  Verwaltungen  für  zweckmäßig,  mit  einem  und  demselben
Unternehmer  über  die  Hin-  und  Zurückbeförderung  der  Postsendungen  zwischen  den
Grenzstationen  zu  kontrahiren,  so  werden  die  Kosten  des  Transports  gemeinschaftlich
  zu  gleichen  Theilen  getragen.

Die  Felleisen,  Briefbeutel,  Kursuhren  und  sonstigen  bei  den  Briefposten
erforderlichen  Kurs-Inventarien  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  angeschafft
und  unterhalten.

Die  Pferde  und  Wagen  der  Staatsposten  sind  sowohl  auf  dem  Hin-  als
Rückwege  von  Erlegung  der  Wege-,  Brücken-,  Pflaster-,  Fährgelder  und  sonstigen
Kommunikationsabgaben  befreit,  soweit  solche  nicht  an  Gemeinden,  Korporationen
oder  Private,  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  auch  für  die  Staatsposten  zu
entrichten  sind.

Artikel  4.

Der  Begriff  „Briefpostgegenstände“  umfaßt:

a)  die  gewöhnlichen  Briefe,

b)  die  Drucksachen,

c)  die  Waarenproben,

d)  die  rekommandirten  Sendungen,

e)  die  Expreßsendungen,  
f)   die Briefe mit deklarirtem Werthe,

g)   die Postanweisungen,
h)  die
        <pb n="567" />
        —  549  —
h)  die  im  Abonnementswege  zum  Austausch  gelangenden  Zeitungen  und

Zeitschriften.
Das  Gewicht  der  sub  a.  bis  f.  bezeichneten  Gegenstände  darf  im  Einzelnen
ein  halbes  Pfund  =  250  Grammen  nicht  überschreiten.  

Artikel  5.

Das  Porto  für  die  Briefe  zwischen  dem  Norddeutschen  und  dem  Niederländischen
  Postgebiete  soll  betragen:
1)  für  den  einfachen  frankirten  Brief:
aus  Norddeutschland  nach  den  Niederlanden  2  Silbergroschen,  aus
den  Niederlanden  nach  Norddeutschland  10  Cents;

2)  für  den  einfachen  unfrankirten  Brief:
aus  den  Niederlanden  nach  Norddeutschland  4  Silbergroschen,
aus  Norddeutschland  nach  den  Niederlanden  20  Cents.

Als  Ausnahme  von  dieser  Bestimmung  wird  das  Porto  für  die  zwischen
den  beiden  Gebieten  gewechselten  Briefe  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  Entfernung
in  gerader  Linie  zwischen  der  Abgangs-  und  der  Bestimmungs-Postanstalt
30  Kilometer  nicht  übersteigt  —  Grenz.  Rayon  —  wie  folgt  ermäßigt:

1)  für  den  einfachen  frankirten  Brief:
aus  Norddeutschland  nach  den  Niederlanden  auf  1  Silbergroschen,
aus  den  Niederlanden  nach  Norddeutschland  auf  5  Cents;

2)  für  den  einfachen  unfrankirten  Brief:
aus  den  Niederlanden  nach  Norddeutschland  auf  2  Silbergroschen,
aus  Norddeutschland  nach  den  Niederlanden  auf  10  Cents.

Als  ein  einfacher  Brief  ist  ein  solcher  anzusehen,  dessen  Gewicht  15  Grammen
nicht  übersteigt.  

Für  schwerere  Briefe  tritt  für  je  15  Grammen,  oder  einen  Theil  derselben,
ein  einfacher  Portosatz  hinzu.

Es  soll  der  Verständigung  der  beiderseitigen  Postverwaltungen  vorbehalten
sein,  von  einem  im  gemeinsamen  Einverständniß  festzusetzenden  Termine  ab,  das
Porto  für  die  Briefe  über  30  bis  250  Grammen  auf  den  zweifachen  Betrag
des  Portos  für  den  einfachen  Brief  einzuschränken,  sobald  die  Niederländische
Postverwaltung  darauf  nach  Maaßgabe  der  für  den  inneren  Verkehr  Anwendung
findenden  Grundsätze  einzugehen  vermag.

Artikel  6.

Das  Porto  für  Drucksachen  zwischen  dem  Norddeutschen  Postgebiet  und
dem  Niederländischen  Postgebiet  soll  betragen  für  je  40  Grammen  oder  einen
Theil  davon

a)  bei  der  Erhebung  in  Norddeutschland  neun  Pfennige,
90*  b)  bei

Briefporto.

Drucksachen.
        <pb n="568" />
        Waarenproben.


—  550  —

b)  bei  der  Erhebung  in  den  Niederlanden  fünf  Cents.

Die  Sendungen  müssen  frankirt  werden.

Zur  Versenduug  als  „Drucksache“  gegen  die  ermäßigte  Taxe  werden  zugelassen:
  alle  gedruckten,  lithographirten,  metallographirten,  photographirten  oder
sonst  auf  mechanischem  Wege  hergestellten,  nach  ihrem  Format  und  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten  Gegenstände.  Ausgenommen

  hiervon  sind  die  mittelst  der  Kopirmaschine  oder  mittelst  Durchdrucks
hergestellten  Schriftstücke.

Die  Sendungen  müssen  offen  und  zwar  entweder  unter  schmalem  Streifoder
  Kreuzband,  oder  in  einfacher  Art  zusammengefaltet  eingeliefert  werden.  Dieselben
  können  auch  aus  offenen  Karten  bestehen.

Außer  der  Adresse  des  Empfängers  dürfen  die  Unterschrift  des  Absenders,
Ort  und  Datum  handschriftlich  hinzugefügt  werden.

Bei  Preiscouranten,  Courszetteln  und  Handelscirkularen  ist  außerdem  die
handschriftliche  Eintragung  oder  Abänderung  der  Preise,  sowie  des  Namens  des
Reisenden  gestattet.

Anstriche  am  Rande  zu  dem  Zwecke,  die  Aufmerksamkeit  des  Lesers  auf
eine  bestimmte  Stelle  hinzulenken,  sind  zulässig.

Den  Korrekturbogen  können  Aenderungen  und  Zusätze,  welche  die  Korrektur,
die  Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,  hinzugefügt,  auch  kann  denselben  das
Manuskript  beigelegt  werden.  Die  bei  Korrekturbogen  erlaubten  Zusätze  können
in  Ermangelung  des  Raumes  auch  auf  besonderen,  den  Korrekturbogen  beigefügten
Zetteln  angebracht  sein.

Im  Uebrigen  dürfen  bei  den  gegen  das  ermäßigte  Porto  zu  versendenden
Gegenständen  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.  irgend  welche  Zusätze
oder  Aenderungen  am  Inhalte,  sei  es  durch  handschriftliche  oder  sonstige  Vermerke
oder  Zeichen,  nicht  angebracht  sein.

Drucksachen,  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung
gelangen,  oder  welche  den  sonstigen  für  sie  geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt  und  taxirt,  jedoch  unter  Anrechnung  des
Werths  der  etwa  verwendeten  Freimarken.

Artikel  7.

Für  Waarenproben  sollen  hinsichtlich  des  Portosatzes  die  nämlichen  Bestimmungen
  maaßgebend  sein,  wie  solche  im  vorhergehenden  Artikel  bezüglich  der
Drucksachen  getroffen  sind.

Dies  gilt  auch  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  Waarenproben  mit  Drucksachen
  zusammengepackt  werden.

Die  Sendungen  müssen  frankirt  werden.

Zur  Versendung  gegen  die  ermäßigte  Taxe  werden  nur  wirkliche  Waarenproben
  und  Muster  zugelassen,  die  an  sich  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben  und
zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  überhaupt  geeignet  sind.  Sie  müssen  unter
Band  gelegt  oder  anderweit,  z.  B.  in  zugebundenen,  aber  nicht  versiegelten
Säckchen,  dergestalt  verpackt  sein,  daß  der  Inhalt  als  in  Waarenproben  bestehend
  leicht  erkannt  werden  kann.  

Ein
        <pb n="569" />
        —  551  —

Ein  Brief  darf  diesen  Sendungen  nicht  beigefügt  sein,  auch  dürfen  dieselben
  keine  anderen  handschriftlichen  Vermerke  tragen,  als  die  Adresse  des  Empfängers,
  den  Namen  oder  die  Firma  des  Absenders,  die  Fabrik-  oder  Handelszeichen,
    einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der  Waare,  die  Nummern  und
die  Preise.

Waarenproben,  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung
gelangen,  oder  welche  den  sonstigen  für  sie  geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,
  werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt  und  taxirt,  jedoch  unter  Anrechnung
  des  Werths  der  etwa  verwendeten  Freimarken.  

Artikel  8.

Sofern  die  in  den  Artikeln  6.  und  7.  enthaltenen  Abreden  über  die  formelle    
Beschaffenheit  der  gegen  ermäßigtes  Porto  zu  befördernden  Drucksachen  und    
Waarenproben  mit  den  im  innern  Verkehr  dieserhalb  geltenden  Grundsätzen  nicht  
genau  zusammentreffen,  sollen  die  letzteren  auch  bei  den  aus  dem  betreffenden  

Gebiete  abgehenden  derartigen  Sendungen  als  maaßgebend  angesehen  werden  können

Den  beiderseitigen  Postverwaltungen  soll  vorbehalten  sein,  sich  nach  Maaßgabe
  der  Erfahrung  und  des  wechselnden  Bedürfnisses  über  etwaige  Ermäßigung
des  Portos  für  Drucksachen  und  für  Waarenproben  unmittelbar  zu  verständigen.

Artikel  9.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  unter  Rekom-  Rekommanmandation
  abzusenden.  dation.

Für  dieselben  ist  vom  Absender  das  gewöhnliche  Porto  der  frankirten
Briefpostsendungen  gleicher  Gattung  und  außerdem  eine  feste  Rekommandationsgebühr
  von  2  Silbergroschen  bei  der  Erhebung  im  Norddeutschen  Postgebiete  und
von  10  Cents  bei  der  Erhebung  in  dem  Niederländischen  Postgebiete  im  Voraus
zu  entrichten.  

Der  Absender  kann  begehren  und  hat  in  solchem  Falle  das  Verlangen
auf  der  Adresse  auszudrücken,  daß  ihm  eine  Empfangsbescheinigung  des  Adressaten
  „Rückschein“  zugestellt  werde.  Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  ist  bei
der  Auflieferung  des  Briefes  u.  s.  w.  eine  weitere  Gebühr  von  2  Silbergroschen
für  Sendungen  aus  dem  Norddeutschen  Postgebiete  und  von  10  Cents  für  Sendungen
  aus  dem  Niederländischen  Postgebiete  zu  entrichten.

Geht  eine  rekommandirte  Briefpostsendung  verloren,  so  soll  die  Postverwaltung
  des  Aufgabegebiets  verpflichtet  sein,  dem  Absender,  sobald  der  Verlust
festgestellt  ist,  eine  Entschädigung  von  14  Thalern  des  Dreißigthalerfußes,  beziehungsweise
  von  25  Gulden  Niederländisch,  zu  leisten,  vorbehaltlich  des  Rückgriffs
auf  die  andere  Postverwaltung,  sofern  in  deren  Bereich  der  Verlust  erweislich
stattgefunden  hat.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  muß  innerhalb  sechs  Monate,  vom  Tage  der
Aufgabe  der  Briefpostsendung  an  gerechnet,  geltend  gemacht  werden,  widrigenfalls
die  Entschädigungsverbindlichkeit  der  Postverwaltungen  erlischt.  Die  Verjährung
wird  durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  der  Postbehörde  des  Aufgabegebiets
unterbrochen.  Er-
        <pb n="570" />
        —  562  —

Ergeht  hierauf  eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange
derselben  eine  neue  Verjährungsfrist  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation
  gegen  jenen  Bescheid  nicht  unterbrochen  wird.

Für  die  durch  Krieg,  durch  unabwendbare  Folge  von  Naturereignissen  oder
durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der  Sendung  herbeigeführten  Verluste  wird
ein  Ersatz  nicht  gewährt.

Artikel  10.

Briefe  mit  Für  die  zwischen  dem  Norddeutschen  und  dem  Niederländischen  Postgebiete
deklarirtem  zur  Versendung  gelangenden  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe  ist  die  Taxe  im
Werthe  Voraus  zu  entrichten.

Diese  Taxe  setzt  sich  zusammen:
a)  aus  dem  Porto  für  gewöhnliche  frankirte  Briefe,
b)  aus  der  Assekuranzgebühr;  dieselbe  beträgt:

1)  bei  Briefen  aus  dem  Norddeutschen  Postgebiete  sechs  Pfennige  für
jede  20  Thaler  oder  einen  Theil  dieses  Betrages,  als  Minimum
jedoch  2  Sgr.;

2)  bei  Briefen  aus  dem  Niederländischen  Postgebiete  zwei  Cents  für
jede  20  Gulden  oder  einen  Theil  dieses  Betrages,  als  Minimum
jedoch  10  Cents.

Artikel  11.

Zur  Frankirung  der  Briefpostsendungen  können  die  im  Ursprungslande
Anwendung  findenden  Postfreimarken  benutzt  werden.  Bei  Verwendung  von
Frankocouverts  sind  die  Festsetzungen  der  betreffenden  Postverwaltung  maaßgebend.

Auf  die  mit  Freimarken  oder  Frankocouverts  unzureichend  frankirten  Briefpostsendungen
  kommt  die  Taxe  für  unfrankirte  Briefe  zur  Anwendung,  jedoch
unter  Anrechnung  des  Werthes  der  verwendeten  Freimarken  oder  Couvertstempel.

Die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  gilt  für  eine  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung.

Der  Betrag  der  verwendeten  Marken  bei  unzureichend  frankirten  Briefpostsendungen
  wird  derjenigen  Verwaltung,  an  welche  die  Ueberlieferung  der
Sendung  erfolgt,  in  Vergütung  gestellt,  unter  gleichzeitiger  Anrechnung  des
Portobetrages,  welchen  die  absendende  Verwaltung  zu  beziehen  haben  würde,  im
Falle  die  Sendung  unfrankirt  abgesandt  worden  wäre.

Sind  von  dem  Absender  zu  viel  Marken  verwendet,  so  kann  eine  Erstattung
  des  Mehrbetrages  nicht  beansprucht  werden.  Der  Ueberschuß  über  den
tarifmäßigen  Portobetrag  verbleibt  der  absendenden  Postverwaltung.

In  den  Fällen,  wo  das  von  dem  Empfänger  eines  ungenügend  frankirten
Briefes  zu  entrichtende  Ergänzungsporto  in  einen  Bruch  unter  einem  halben
Silbergroschen  oder  in  einen  Betrag  unter  fünf  Cents  ausgeht,  wird  dafür  Seitens
  der  Norddeutschen  Postverwaltung  für  ihre  Rechnung  der  Betrag  von  einem
halben  Silbergroschen  und  Seitens  der  Niederländischen  Verwaltung  für  ihre
Rechnung  der  Betrag  von  fünf  Cents  erhoben  werden.

Postfreimarken.


Art.
        <pb n="571" />
        —  553  —

Artikel  12.

Briefpostgegenstände,  auf  deren  Adresse  der  Absender  das  schriftliche  Ver-  Expreßbestellangen
  ausgedrückt  hat,  „durch  Expressen  zu  bestellen“  oder  „buitengewone  be-  lung.
stelling",  müssen  von  den  Postanstalten  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten
durch  einen  besonderen  Boten  zugestellt  werden.

Eine  Rekommandation  der  Expreßsendungen  ist  nicht  erforderlich.

Bei  Expreßbriefen,  wenn  dieselben  rekommandirt  sind,  oder  eine  Werthsdeklaration
  haben,  bestimmt  die  Verwaltung,  in  deren  Gebiete  der  Empfänger
wohnt,  nach  Maaßgabe  der  für  den  internen  Verkehr  bestehenden  Grundsätze,
inwieweit  der  Brief  zugleich  mit  dem  Formular  zum  Ablieferungsschein,  oder
nur  dieses  letztere  allein,  durch  den  expressen  Boten  zu  bestellen  ist.

Für  Expreß-  Briefpostsendungen  nach  dem  Ortsbestellbezirk  der  Bestimmungspostanstalt
  ist  die  Expreßbestellgebühr  nach  dem  Satze  von  23  Silbergroschen
  oder  15  Cents  zu  erheben.  

Die  Entrichtung  dieser  Gebühr  kann  vom  Absender  erfolgen  oder  dem
Adressaten  überlassen  werden.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Landbestellbezirke  gilt  als  Regel,
daß  die  Expreßbestellgebühr  von  dem  Adressaten  zu  entrichten  ist,  und  zwar  in
dem  Betrage,  welcher  dem  Boten  für  die  Ausführung  der  Expreßbestellung  nach
dem  ortsüblichen  Satze  vergütet  wird.

Die  Expreßgebühr  wird  stets  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsortes
bezogen.  War  dieselbe  nicht  vorausbezahlt,  so  darf  sie  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
  an  den  Aufgabeort  zurückgerechnet  werden.  

Artikel  13.
Die  Theilung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren  soll  in  folgender  Portotheilung.
Weise  stattfinden:
1)  Das  Porto  für  Briefe  des  Grenzrayons  wird  zwischen  den  beiden  Postverwaltungen
  halbscheidlich  getheilt.
2)  Von  dem  Porto  für  die  übrigen  Briefe  erhält  die  Niederländische  Postverwaltung:

a)  im  Frankirungsfalle:  
in  der  Richtung  nach  den  Niederlanden  ¾  Silbergroschen,
in  der  Richtung  aus  den  Niederlanden  4  Cents
pro  Briefrate,
b)  im  Nichtfrankirungsfalle:
in  der  Richtung  aus  den  Niederlanden  1½   Silbergroschen,
in  der  Richtung  nach  den  Niederlanden  8  Cents
pro  Briefrate,
wogegen  der  verbleibende  Theil  von  der  Norddeutschen  Postverwaltung
bezogen  wird.
3)  Für
        <pb n="572" />
        Garantie  für
Briefe  mit  deklarirtem
  Werthe.


—  554  —

3)  Für  Drucksachen  und  Waarenproben  bezieht  die  Niederländische  Postverwaltung
  nach  dem  Maaßstabe  des  einfachen  Portosatzes  in  der  Richtung
  nach  dem  Norddeutschen  Postgebiete  zwei  Cents,  in  der  Richtung
aus  dem  Norddeutschen  Postgebiete  drei  Pfennige,  wogegen  der  Norddeutschen
  Postverwaltung  der  übrige  Theil  angehört.

4)  Die  Rekommandationsgebühr,  sowie  die  Gebühr  für  den  etwaigen  Rückschein,
  verbleibt  ungetheilt  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets.

5)  Die  Assekuranzgebühr  für  Briefe  mit  deklarirtem  Werth  wird  zwischen
den  beiden  Postverwaltungen  halbscheidlich  getheilt.

6)  Die  Norddeutsche  Postverwaltung  hat  aus  dem  auf  ihren  Theil  entfallenden
  Betrage  der  Portosätze  für  die  Korrespondenzen  nach  und  aus
Oesterreich,  Bayern,  Württemberg  und  Baden  die  Ausgleichung  mit  den
resp.  Postverwaltungen  der  gedachten  Länder  zu  übernehmen.

Artikel  14.

Dem  Absender  wird  für  den  Verlust  und  die  Beschädigung  der  zur  Postbeförderung
  reglementsmäßig  eingelieferten  Briefe  mit  deklarirtem  Werth  Ersatz
geleistet.

Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  dieser  Briefe  entstandenen
  Schaden  wird  nur  dann  Ersatz  geleistet,  wenn  der  Gegenstand,  welcher
den  Inhalt  der  Briefe  bildet,  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung
seinen  Werth  bleibend  ganz  oder  theilweise  verloren  hat.  Auf  eine  Veränderung
des  Kurses  oder  marktgängigen  Preises  wird  jedoch  hierbei  keine  Rücksicht
genommen.

Die  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung  bleibt  ausgeschlossen,  wenn  der  Verlust,
  die  Beschädigung  oder  die  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung

a)  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  oder

b)  durch  Krieg,  oder

c)  durch  die  unabwendbaren  Folgen  eines  Naturereignisses  oder  durch  die
natürliche  Beschaffenheit  des  Gegenstandes

herbeigeführt  worden  ist.

Wenn  der  Verschluß  und  die  Emballage  der  zur  Post  gegebenen  Gegenstände
  bei  der  Aushändigung  an  den  Empfänger  äußerlich  unverletzt,  und  zugleich
  das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung  ausgemittelten  übereinstimmend
befunden  wird,  so  hat  die  Post  nicht  die  Verpflichtung,  das  bei  der  Eröffnung
an  dem  angegebenen  Inhalte  Fehlende  zu  vertreten.

Die  ohne  Erinnerung  geschehene  Annahme  einer  Sendung  begründet  die
Vermuthung,  daß  bei  der  Aushändigung  Verschluß  und  Emballage  unverletzt
und  das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung  ausgemittelten  übereinstimmend

gewesen  ist.

  Bei  der  Feststellung  des  Betrages  des  von  der  Post  zu  leistenden  Schadenersatzes

  wird  der  deklarirte  Werth  zum  Grunde  gelegt.  Wird  jedoch  von der
Post
        <pb n="573" />
        —  655  —

Post  nachgewiesen,  daß  der  deklarirte  Werth  den  gemeinen  Werth  der  Sache
übersteigt,  so  ist  nur  dieser  zu  ersetzen.  

Weitere  als  die  vorstehend  bestimmten  Entschädigungen  werden  von  der
Post  nicht  geleistet,  insbesondere  findet  gegen  dieselbe  ein  Anspruch  wegen  eines
durch  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  einer  Sendung  entstandenen  mittelbaren
Schadens  oder  entgangenen  Gewinnes  nicht  statt.

Dem  Absender  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung
ob,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Post  erlischt  mit  Ablauf  von
einem  Jahre,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet.  Die  Verjährung
  wird  durch  Anbringung  der  Reklamation  bei  derjenigen  Postverwaltung
unterbrochen,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.  Ergeht  hierauf  eine
abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine  neue  Verjährungsfrist
  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reklamation  gegen  jenen  Bescheid
  nicht  unterbrochen  wird.

Der  Ersatzanspruch  kann  auch  von  dem  Adressaten  in  denjenigen  Fällen
erhoben  werden,  in  welchen  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  ist  oder  die  Verfolgung
  seines  Anspruchs  dem  Adressaten  zuweist.

Der  den  Ersatz  leistenden  Verwaltung  bleibt  es  überlassen,  eintretenden
Falles  den  Regret  an  die  andere  Verwaltung  zu  nehmen,  in  deren  Gebiet  der
Verlust  oder  die  Beschädigung  entstanden  ist.    

Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des  Gegenbeweises  diejenige  Postverwaltung,
  welche  die  Sendung  von  der  anderen  Verwaltung  unbeanstandet  übernommen
  hat  und  die  Ablieferung  an  den  Adressaten  nicht  nachzuweisen  vermag.

Artikel  15.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen  werden  ermächtigt,  ein  Postanweisungs-  Postanweiverfahren
  auf  folgenden  Grundlagen  einzuführen.  sungen.
Der  Betrag  einer  einzelnen  Postanweisung  darf  50  Thaler  Nominalwerth,
wenn  die  Auszahlung  im  Norddeutschen  Postgebiete  erfolgen  soll,  und  87  Gulden
  und  50  Cents  Nominalwerth,  wenn  die  Auszahlung  in  dem  Niederländischen

Postgebiete  erfolgen  soll,  nicht  übersteigen.
Die  Gebühr  wird  wie  folgt  festgesetzt:
a)  für  Beträge  bis  25  Thaler  oder  43  Gulden  und  75  Cents  auf  4  Sgr.
resp.  25  Cents;
b)  für  größere  Beträge  bis  zum  zulässigen  Maximum  auf  8  Sgr.  resp.
50  Cents.

Die  Gebühr  ist  stets  von  dem  Absender  der  Postanweisung  zu  entrichten
und  wird  zwischen  den  beiden  Postverwaltungen  halbscheidlich  getheilt.
Die  beiderseitigen  Postverwaltungen  werden  die  Auszahlung  der  zur  Uebermittelung
  bestimmten  Beträge  garantiren.

Artikel  16.
Soweit  Zeitungen  und  periodische  Schriften  von  Postanstalten  des  Nord-  Zeitungen.
Bundes-Gesetzbl.  1870.  91  deut-
        <pb n="574" />
        —  556  —

deutschen  Postgebiets  bei  Niederländischen  Postanstalten  oder  von  Niederländischen
Postanstalten  bei  Postanstalten  des  Norddeutschen  Postgebiets  im  Wege  des
Abonnements  bezogen  werden,  sollen  dafür  den  bestellenden  Postanstalten  keine
höheren  Preise  als  diejenigen  in  Rechnung  gestellt  werden,  welche  sich  aus  der
Zusammensetzung  des  Einkaufspreises  und  der  für  abonnirte  Zeitungen  im  internen
  Verkehr  Anwendung  findenden  Gebühren  ergeben.

Hiernach  aufgestellte  Preisverzeichnisse  mit  Angabe  der  Abonnementsbedingungen
  werden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen  sich  einander  mittheilen.

Durch  die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Artikels  und  des  Artikels  6.
wird  in  keiner  Weise  das  Recht  der  Hohen  kontrahirenden  Theile  beschränkt,  auf
Ihren  Gebieten  die  Beförderung  und  die  Bestellung  solcher  Zeitungen  und  sonstiger
  Druckschriften  zu  versagen,  deren  Vertrieb  nach  den  in  dem  betreffenden
Gebiet  bestehenden  Gesetzen  und  Vorschriften  über  die  Erzeugnisse  der  Presse  als
statthaft  nicht  zu  erachten  ist,  sowie  überhaupt  die  Lieferung  oder  den  Absatz  von
Zeitungen  im  Postdebitswege  zu  beanstanden.

Artikel  17.

  Auf  die  Briefpostsendungen  zwischen  den  drei  Süddeutschen  Staaten:
    Bayern,  Württemberg  und  Baden,  sowie  dem  Kaiserthum  Oesterreich  einerseits
    und  den  Niederlanden  andererseits  sollen,  insoweit  diese  Briefpostsendungen  durch
    Vermittelung  der  Norddeutschen  Postverwaltung  ausgewechselt  werden,  dieselben

  Bestimmungen  Anwendung  finden,  welche  nach  den  vorhergehenden  Artikeln  für

die  Briefpostsendungen  zwischen  dem  Postgebiet  des  Norddeutschen  Bundes  und
dem  Niederländischen  Postgebiet  rücksichtlich  der  Portotaxe,  des  Portobezuges,  der
Versendungsbedingungen  u.  s.  w.  maaßgebend  sind.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  übernimmt  ausschließlich  und  für  ihre
alleinige  Rechnung  —  gegenüber  der  Niederländischen  Postverwaltung  —  die
desfallsige  Ausgleichung  und  Abrechnung  mit  den  Postverwaltungen  der  vorgedachten
  Staaten.

Diese  Festsetzungen  beziehen  sich  auch  auf  die  Postanweisungen  mit  der
Maaßgabe,  daß  im  Verkehr  mit  Oesterreich  Postanweisungen  bis  auf  Weiteres
nicht  zulässig  sind.

Artikel  18.

  Die  Norddeutsche  Postverwaltung  wird  die  Umrechnung  der  in  dem  gegen-
    wärtigen  Vertrage  nach  der  Thalerwährung  angegebenen  Portosätze  in  die  Süd-
    deutsche  Guldenwährung  u.  s.  w.  möglichst  genau  bewirken  und  die  Abrundung
    in  die  landesüblichen  Münzsorten  unter  Berücksichtigung  der  bei  der  Erhebung
  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  stattfinden  lassen.

Artikel  19.

  In  allen  Fällen,  wo  die  Auslieferung  der  Korrespondenz  etc.  nach  dem  Ge-
    sammtgewichte  zur  Erleichterung  des  technischen  Betriebes  und  zur  Vereinfachung
    des  Abrechnungsverfahrens  gereicht,  soll  von  diesem  Modus  der  Auslieferung

  nach  näherer  Verständigung  der  beiden  Postverwaltungen  Gebrauch  gemacht
werden.
Die
        <pb n="575" />
        —  557  —

Die  Portoantheile,  welche  jede  der  beiden  Verwaltungen  in  Gemäßheit
der  vorhergehenden  Artikel  bezieht,  werden  zu  diesem  Behufe  nach  dem  Ergebnisse
einer,  den  Zeitraum  von  vier  Wochen  umfassenden,  speziellen  Notirung  in  die
Karten  auf  Durchschnittssätze  pro  500  Grammen  zurückgeführt.

Die  Durchschnittssätze  können  von  Zeit  zu  Zeit  auf  den  Antrag  einer  oder
der  anderen  der  beiden  Postverwaltungen  revidirt  werden.

Artikel  20.

Die  speziellen  Bedingungen,  welche  in  Gemäßheit  der  zur  Zeit  bestehenden
  oder  in  der  Folge  abzuschließenden  Postverträge  mit  dritten  Ländern  auf  die
im  Einzeltransit  durch  Deutschland,  resp.  Oesterreich  oder  durch  die  Niederlande
zu  befördernde  Korrespondenz,  mit  Einschluß  der  Briefe  mit  deklarirtem  Werth
aus  oder  nach  dritten  Ländern  Anwendung  zu  finden  haben,  werden  von  den
beiderseitigen  Postverwaltungen  im  gegenseitigen  Einverständniß  festgestellt  werden.

Dabei  soll  der  Grundsatz  maaßgebend  sein,  daß  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  einander  für  die  Beförderung  der  gedachten  Briefpostsendungen  auf
Deutschen  oder  Deutsch-Oesterreichischen,  beziehungsweise  Niederländischen  Gebietsstrecken
  dieselben  Portobeträge  zu  vergüten  oder  in  Anrechnung  zu  bringen  haben,
welche  ihnen  nach  Maaßgabe  des  Artikels  13.  für  die  internationale  Korrespondenz
  zustehen.

Außer  diesen  Portobeträgen  ist  an  die  transitleistende  Verwaltung  das
nach  den  Verträgen  derselben  mit  den  Postverwaltungen  der  betreffenden  dritten
Länder  sich  ergebende  fremde  Porto  zu  vergüten.

Das  aus  dem  internationalen  und  fremden  Porto  sich  bildende  Gesammtporto
  für  Briefe  nach  und  aus  fremden  Ländern  soll  in  der  Weise  abgerundet
werden,  daß  überschießende  Beträge  bei  der  Erhebung  im  Norddeutschen  Postgebiet
  auf  halbe  Silbergroschen,  bei  der  Erhebung  im  Niederländischen  Postgebiet
auf  5  Cents  erhöht  werden.

Artikel  21.

Hinsichtlich  des  Transits  geschlossener  Briefpackete  sollen  nachstehende  Verabredungen

  in  Anwendung  kommen.

I.  Unentgeltlicher  Transit.
Die  Norddeutsche  Postverwaltung  gestattet  der  Niederländischen  Postverwaltung
  den  unentgeltlichen  Transit  für  solche  geschlossene  Briefpackete,  welche
1)  zwischen  den  Postanstalten  des  Niederländischen  Postgebiets  untereinander
ausgewechselt  werden  und  durch  das  Norddeutsche  Postgebiet  transitiren,

2)  zwischen  dem  Niederländischen  Postgebiet  und  dem  Großherzogthum
Luxemburg  ausgetauscht  und  im  Transit  durch  das  Norddeutsche  Postgebiet
  befördert  werden.

91*  Die

Einzeltransit.

Geschlossener
Transit.
        <pb n="576" />
        —  558  —

Die  Niederländische  Postverwaltung  gestattet  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  den  unentgeltlichen  Transit  für  solche  geschlossene  Briefpackete,  welche

1)  zwischen  Postanstalten  des  Norddeutschen  Postgebiets  untereinander
ausgewechselt  und  im  Transit  durch  das  Niederländische  Postgebiet  befördert
  werden,

2)  zwischen  Postanstalten  des  Norddeutschen  Postgebiets  und  fremden  Postanstalten
  gewechselt  werden  und  das  Niederländische  Gebiet  auf  der
Eisenbahnlinie  der  Richtung  Mastricht-  Aachen  et  vice  versa  transitiren.
  

II.  Transit  gegen  Entgelt.

Der  Niederländischen  Postverwaltung  wird  Seitens  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  der  Transit  geschlossener  Briefpackete  nach  und  aus  folgenden  Ländern
gegen  Entrichtung  der  nachstehenden  Vergütungssätze  eingeräumt:

1)  Nach  und  aus:

Dänemark,
Schweden,  2  Sgr.  für  je  30  Grammen  Netto  der

Norwegen,  Briefe,
Nord-Amerika,  via  ¼  Sgr.  für  je  40  Grammen  Netto  der
Bremen  oder  Drucksachen  und  Waarenproben.

Hamburg

Sofern  Briefpackete  aus  den  Niederlanden  nach  Schweden  und
Norwegen  et  vice  versa  auf  dem  Wege  über  Stralsund  befördert
werden,  ist  Seitens  der  Niederländischen  Pofstverwaltung  für  die  Seebeförderung
  außerdem  eine  Vergütung  zu  entrichten,  welche  jedoch  in
keinem  Falle  höher  sein  soll,  als  diejenige,  welche  die  Schwedische  Postverwaltung
  für  die  Seebeförderung  geschlossener  Briefpackete  mit  fremden
Ländern  auf  der  Route  über  Stralsund  an  die  Norddeutsche  Postkasse

 

vergütet.
2)  Nach  und  aus:
der Schweiz, Italien und den     Niederländischen Besitzungen  2  Sgr.    für  je  30  Grammen  Netto  der
  ¼  Sgr.  für  je  40  Grammen  Netto  der
in Indien  Drucksachen  und  Waarenproben.

Gegen  die  sub  2.  aufgeführten  Vergütungssätze  findet  die  Beförderung
sowohl  auf  dem  Norddeutschen  Postgebiete,  als  auch  auf  den  Postgebieten  von
Süddeutschland,  resp.  Oesterreich  statt.

Was  die  Briefpackete  aus  der  Schweiz,  Italien  und  den  Niederländischen
Besitzungen  in  Indien  betrifft,  so  bleibt  das  Zugeständniß  der  vorbezeichneten
Vergütungssätze  von  der  Zustimmung  der  Süddeutschen  Staaten,  resp.  des  Kaiserreichs
  Oesterreich  abhängig.  Fall

Falls
        <pb n="577" />
        —  559  —

Falls  die  Niederländische  Postverwaltung  von  dem  Transit  geschlossener
Briefpackete  mit  anderen  als  den  vorbezeichneten  Ländern,  und  die  Norddeutsche
Postverwaltung  von  dem  Transit  geschlossener  Briefpackete  mit  fremden  Ländern
auf  anderen  als  der  vorbezeichneten  Route  Gebrauch  zu  machen  wünschen,  werden
die  beiderseitigen  Postverwaltungen  sich  über  die  Bedingungen  gemeinsam  verständigen.


Soweit  es  sich  jedoch  um  den  Transit  geschlossener  Norddeutscher  Briefpackete
  nach  und  aus  fremden  Ländern  auf  dem  Wege  über  Venlo  und  Mastricht
handelt,  so  soll  das  Maximum  der  dafür  an  die  Niederländische  Postkasse  zu  entrichtenden
  Vergütung  betragen:

a)  für  je  30  Grammen  Netto  Briefe  5  Cents,
b)  pro  Kilogramm  Drucksachen  und  Waarenproben  12½  Cents.

In  die  Niederländischen  Briefpackete  nach  und  aus  fremden  Ländern
dürfen  andere  geschlossene  Briefpackete  nicht  mit  verpackt  werden.

In  die  Norddeutschen  Briefpackete  nach  und  aus  fremden  Staaten  sollen
andere  geschlossene  Briefpackete  gleichfalls  nicht  eingeschlossen  werden.

Portofreie  Korrespondenz,  unbestellbare  und  nachgesandte  Briefpostsendungen,
sowie  Postanweisungen  unterliegen  einem  Transitporto  nicht.

Für  zurückgehende  unanbringliche  unfrankirte  Briefe  soll  beiderseits  das
zur  Berechnung  gekommene  Transitporto  zurückvergütet  werden.

Artikel  22.

Wenn  in  Ausnahmefällen  in  Folge  der  Unterbrechung  von  bestehenden  Außergewöhnlicher
Verbindungen  die  eine  der  beiden  Verwaltungen  genöthigt  ist,  das  Gebiet  der    Transit.
anderen  Verwaltung  zum  Transit  solcher  Korrespondenzen  zu  benutzen,  welche
unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  auf  einem  anderen  Wege  befördert  werden,  so
werden  die  beiden  Postverwaltungen  die  Transitbeförderung  unentgeltlich  übernehmen,
  vorbehaltlich  der  Erstattung  der  extraordinairen  Kosten,  welche  etwa  durch
die  ausnahmsweise  Transitleistung  entstehen.

Artikel  23.

Die  beiden  Postverwaltungen  werden  darüber  wachen,  daß  im  gegenseiti-  Postkontragen
  Verkehr  die  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen  zur  Aufrechthaltung  des  ventionen.
Postregals  befolgt  werden.  Uebertretungen,  welche  von  Unterthanen  des  einen
Gebietes  ausgegangen  und  in  dem  anderen  Gebiete  entdeckt  worden  sind,  werden
Behufs  Einleitung  des  weiteren  Verfahrens  nach  den  Gesetzen  eines  jeden  Landes
sogleich  zur  Kenntniß  der  betreffenden  Postverwaltung  gebracht  werden.

Artikel  24.

Die  Korrespondenz,  welche  die  Souveraine  und  die  Mitglieder  der  Re-  Portofreiheit.
gentenfamilien  in  den  Gebieten  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  unter  einander
  wechseln,  wird  portofrei  befördert.  
Fer-
        <pb n="578" />
        —  560  —

Ferner  soll  die  Korrespondenz  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten,
welche  zwischen  den  beiderseitigen  Behörden  oder  Beamten  unter  einander  geführt
wird,  einem  Portoansatze  nicht  unterliegen.  Diese  Korrespondenz  muß  als  Offizialsache
  bezeichnet  und  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossen  sein,  auch  auf  der
Adresse  die  Bezeichnung  der  absendenden  Behörde  oder  des  absendenden  Beamten
enthalten.

Artikel  25.

Generalabrech-  Die  Generalabrechnung  zwischen  der  Norddeutschen  und  der  Niederlännung.
  dischen  Postverwaltung  soll  monatlich  durch  das  Post-Abrechnungsbüreau  in
Berlin  und  die  Rechnungsabtheilung  der  Niederländischen  Postverwaltung  im
Haag  bewirkt  werden.
Der  Abschluß  der  Abrechnung  ist  in  der  Währung  desjenigen  Postgebietes
auszudrücken,  für  welches  sich  eine  Forderung  herausstellt.
Die  hiernach  nöthig  werdenden  Reduktionen  der  einen  Währung  in  die
andere  erfolgen  beiderseits  nach  dem  festen  Verhältniß  von  einem  Thaler  gleich
1,76  Gulden.
Nach  Feststellung  der  Abrechnung  soll  die  Zahlung  vorbehaltlich  etwaiger
Notate  vierteljährlich  erfolgen,  und  zwar:
a)  in  Wechseln  auf  Berlin,  wenn  eine  Forderung  für  die  Norddeutsche
Postverwaltung  entfällt;
b)  in  Wechseln  auf  den  Haag,  wenn  eine  Forderung  für  die  Niederländische
Postverwaltung  entfällt.

Die  durch  die  Leistung  der  Zahlung  entstehenden  Kosten  werden  stets  von
dem  zahlungspflichtigen  Theil  getragen.

Artikel  26.
Ausführungs-  Die  Norddeutsche  Postverwaltung  und  die  Niederländische  Postverwaltung
Reglement.  werden  im  Anschluß  an  diesen  Vertrag  auf  reglementarischem  Wege  die  Ausführungsbestimmungen
  vereinbaren,  insbesondere  über:

1)  die  Regelung  der  Postverbindungen  an  den  Grenzen,

2)  die  Einrichtung  der  Kartenschlüsse  zwischen  den  Auswechselungs-Postanstalten,


3)  die  spezielleren  Versendungsbedingungen  in  Ansehung  der  rekommandirten
  und  Werthbriefe  und  das  Verfahren  beim  Uebergang  derselben  von
einer  Verwaltung  an  die  andere,

4)  die  gegenseitigen  Vergütungssätze  und  sonstigen  Bedingungen  für  die  zum
Einzeltransit  überlieferten  Korrespondenzen,

5)  die  technischen  Formen  des  Expeditionsdienstes  und  des  Abrechnungswesens,


6)  die  Behandlung  der  Laufzettel,  der  unbestellbaren,  nachzusendenden  und
unrichtig  spedirten  Gegenstände,  7)  die
        <pb n="579" />
        —  561  —

7)  die  Behandlung  des  Austausches  der  Postanweisungen  und  die  gesammte
Abrechnung  und  Ausgleichung  über  diesen  Verkehrszweig.
Artikel  27.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1868.,  mit  welchem  Tage  Beginn  und
der  unterm  18.  September  1863.  im  Haag  abgeschlossene  Postvertrag  erlischt,  Ablauf  des
in  Kraft.  Vertrages.

Derselbe  bleibt  so  lange  von  Jahr  zu  Jahr  verbindlich,  bis  einer  der  beiden
  kontrahirenden  Theile  dem  anderen,  und  zwar  Ein  Jahr  zum  Voraus,  seine
Absicht,  dessen  Wirksamkeit  aufzuheben,  angezeigt  haben  wird.

Artikel  28.

Die  Ratifikation  dieses  Vertrages  wird  sobald  als  möglich  erfolgen,  und  Ratifikation.
der  Austausch  der  Ratifikationen  in  Berlin  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag
in  doppelter  Ausfertigung  unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  1.  September  1868.

Delbrück.  C.  van  Bylandt.
(L.  S.)  (L.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin  stattgefunden.


 

(Nr.  577.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Arnd  Nicolai  Brodtkorb

zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Vardö  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        —  563  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  43.

 

(Nr.  578.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr
  von  Rindvieh,  Schweinen  und  Schaafvieh,  sowie  die  Aufhebung  des
Verbots  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Steinkohlen  und  Koaks  für
die  Grenze  südlich  von  Malmedy  bis  Saarbrücken  einschließlich.  Vom
13.  Oktober  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes,  was  folgt:  
§.  1.

Das  im  §.  1.  der  Verordnung  vom  20.  Juli  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  487.)
enthaltene  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh,  Schweinen  und
Schaafvieh  über  die  Grenze  von  Nordhorn  bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen,

  ist  aufgehoben.  §.  2.

Das  im  §.  1.  der  Verordnung  vom  16.  Juli  d.  J.  (Bundesgesetzbl.

S.  483.)  enthaltene  Verbot  der  Ausführ  und  Durchfuhr  von  Steinkohlen  und

Koaks  über  die  Grenzen  von  Memel  bis  Saarbrücken,  beide  Orte  eingeschlossen,

tritt  für  die  Grenze  südlich  von  Malmedy  bis  Saarbrücken  einschließlich  außer
Kraft.

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben  Hauptquartier  Versailles,  den  13.  Oktober  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes-Gesetzbl.  1870.  **92  (Nr.  579.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Oktober  1870.
        <pb n="582" />
        —  564  —

(Nr.  579.)  Dem  Kaufmann  Isidor  Meyer  zu  Stettin  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Kaiserlich  Brasilianischer  Vizekonsul
daselbst  ertheilt  worden.

 



Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="583" />
        -  565  -



Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

№ 44.
  

(Nr.  580.)  Vertrag  zwischen  dem  General-Postamte
  des  Norddeutschen  Bundes
  und  dem  General-Postamte
des  Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland.  Vom
25.  April  1870.

Nachdem  die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  und  die  Postverwaltung
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland  übereingekommen
sind,  die  Postverhältnisse  zwischen  den
beiden  Gebieten  durch  einen  Vertrag  anderweit
  zu  regeln,  haben  die  unterzeichneten
Bevollmächtigten  nach  erfolgter  Auswechselung
  ihrer  in  guter  und  gehöriger
Form  befundenen  Vollmachten  sich,  vorbehaltlich
  der  Ratifikation,  über  folgende
Punkte  geeinigt:

I.  Internationaler  Verkehr.

Artikel  1.
Austausch  der  Korrespondenz.
Zwischen  der  Postverwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  Postverwaltung
  des  Vereinigten  Königreichs  von
Bundes-Gesetzbl.  1870.  

44.

(No.  580.)  Convention  between  the  General
  Post  Offico  of  the  North
German  Confederation  and  the
General  Post  Ofücce  ol  the  United
  Kingdom  of  Great  Britain
and  Ireland.  Of  the  25th  April
1870.

The  General  Post  ollce  of  the
North  German  Confederation,  and
the  General  Post  Office  of  the  United
Kingdom  of  Great  Britain  and  lreland,
  being  desirous  of  further  regulating
  by  means  of  a  convention  the
Postal  relations  between  the  two
countries,  the  undersigned  furnished
  with  full  powers  after  having
communicated  to  each  other  their
respective  full  powers,  "ound  to  be
in  good  and  duc  form,  havc,  subject
to  ratification,  agreed  upon  the  following
  articles:

I.  International  Correspondence.


Article  I.

Exchange  of  Correspondence.
There  shall  be  a  regular  exchange
of  correspondence,  as  well  international
  as  transit,  between  the  Post
93

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Oktober  1870.
        <pb n="584" />
        Großbritannien  und  Irland  soll  ein  regelmäßiger
  Austausch  der  Briefpostsendungen,
sowohl  im  internationalen,  als  auch  im
Transitverkehr,  stattfinden.  Der  Ausdruck
„Briefpostsendungen“  umfaßt:

Briefe,
Zeitungen  und andere gedruckte
Sachen
und
Waarenproben.

Der  Austausch  von  Postanweisungen
wird  den  Gegenstand  einer  besonderen
Vereinbarung  bilden.

Artikel  2.
Beförderungswege.

Die  Briefpostsendungen  sollen  mittelst
geschlossener  Briefpackete  auf  der  Route
über  Belgien  ausgewechselt  werden.

Im  Weiteren  sollen  die  in  regelmäßiger
  Fahrt  zwischen  den  Häfen  der
beiderseitigen  Gebiete  coursirenden  Privatdampfschiffe,
  soweit  es  für  den  Korrespondenzverkehr
  vortheilhaft  befunden  wird,
zur  Beförderung  von  Briefpostsendungen
benutzt  werden.  Es  soll  auf  dem  Wege
durch  Frankreich  ein  regelmäßiger  Austausch
  von  geschlossenen  Briefpacketen  eintreten,
  sobald  die  Bedingungen  für  die
Durchführung  derselben  durch  zwischenliegendes
  Gebiet  solches  gestatten;  inzwischen
  sollen  auf  dem  Wege  über  Frankreich
  im  Einzeltransit  diejenigen  Briefpostsendungen
  befördert  werden,  welche
vom  Absender  mit  einem,  auf  die  Benutzung
  dieses  Weges  hinweisenden  Vermerk
  versehen  sind.

Artikel  3.
Kosten  des  Transits  resp.  der  Seebeförderung.
Die  Kosten  des  Transits  der  Briefpackete
  durch  das  Postgebiet  von  Belgien
werden  zu  gleichen  Theilen  von  den  bei-

  

566  —

Office  of  the  North  German  Confederation
  and  the  Post  Office  of  the
United  Kingdom  of  Great  Britain
and  lreland.
The  term  „Correspondence  shall
comprise:
Letters;
Newspapers  and  other  printed
Papers;
and
Patterns  of  merchandise.

An  exchange  of  money-orders  shall
form  the  subject  of  a  separate  convention.


Article  2.
Routes  of  Transmission.

The  correspondence  shall  be  exchanged
  in  closed  mails  by  the  route
of  Belgium.

Moreover,  the  private  steam  vessels
plying  regularly  between  the  ports
of  the  two  countries  shall  be  made
use  of  for  the  conveyance  of  mails,
so  far  as  may  be  found  acvantageous
for  the  exchange  of  correspondence.

There  shall  be  a  regular  exchange
of  closed  mails  by  the  route  of  France,
as  soon  as  the  conditions  for  the
transmission  of  the  same  through
such  intermediate  territory  shall  be
agreed  to;  in  the  meantime,  those
Articles  shall  be  forwarded  through
France  in  open  mails  which  are
tspecially  addressed  to  be  sent  by
that  route.

Article  3.
Costs  of  transit  and  sea  conveyance.
The  cost  of  the  transit  of  the  mails
through  Belgium  shall  be  borne  in
edual  proportions  between  the  two
        <pb n="585" />
        derseitigen  Postverwaltungen  getragen.
Diejenige  Verwaltung,  welche  nach  Maaßgabe
  ihrer  Vereinbarungen  mit  der  Belgischen
  Postverwaltung  die  niedrigsten
Transitsätze  erlangt  hat,  soll  die  Kosten
des  betreffenden  Transits  in  beiden  Richtungen
  auszahlen  und  die  Hälfte  der
verauslagten  Summen  von  der  andern
Verwaltung  erstattet  erhalten.

Nach  entsprechenden  Grundsätzen  soll
bei  eintretender  Benutzung  des  Weges
durch  Frankreich,  für  die  Beförderung
geschlossener  Briefpackete,  rücksichtlich  der

Verauslagung  und  gemeinschaftlichen
Tragung  der  Transitkosten  verfahren
werden.

Bei  der  Benutzung  von  Privatschiffen
zur  Beförderung  von  Briefpacketen  sollen
die  Schiffsführer  oder  Schiffseigenthümer
die  Vergütung  für  die  Mitnahme  der  Briefpackete
  von  derjenigen  Postverwaltung,
welche  die  Briefpackete  empfängt,  nach
Maaßgabe  der  daselbst  geltenden  Landesgesetze
  oder  Verordnungen  ausgezahlt  erhalten;
  diese  Vergütung  wird  durch  Abzug
  von  der  betreffenden  Porto-Einnahme
gemeinsam  von  beiden  Postverwaltungen
getragen.

Artikel  4.
Auswechselungs-  Postanstalten.

Der  regelmäßige  Austausch  von  Briefpacketen
  zwischen  der  Norddeutschen  und
der  Britischen  Postverwaltung  soll  bis
auf  Weiteres  durch  folgende  Postanstalten
erfolgen:

Norddeutscher  Seits:

1)  Berlin,

2)  Eisenbahn-Postbüreau  Nr.  10.  zwischen

  Cöln  und  Verviers,

3)  Hamburg;

Britischer  Seits:

1)  London,

2)  Dover.

Post  Oflices.  That  Office  which,  br
its  agreement  with  the  Belgian  Post
Office,  may  have  obtained  the  lowest
transit  rates  shall  pay  the  cost  ol
the  said  transit  in  both  directions,
and  shall  receive  from  the  other  the
half  of  the  sums  Sso  paicd.

Upon  corresponding  principles,  in
the  event  ofthe  route  through  France
being  adopted  for  the  transmission
of  closed  mails,  the  expenses  of  the
transit  shall  be  paid  for  and  mutually
shared.

In  the  use  of  private  ships  for  the
transmission  of  mails,  the  commander
or  owner  of  the  ship  shall  obtain
Payment  for  the  conveyance  of  the
mails  from  that  Oflcce  which  receives
the  mails,  according  to  the  laws  or
regulations  in  force  in  that  country;
this  payment  to  be  made  mutually
by  the  two  Post  Offlices  out  of  their
own  postal  revenues.

Article  4.
Offices  of  Exchange.

The  regular  exchange  of  mails
between  the  North  German  Post
Offüce  and  the  British  Post  Office
Shall  be  effected,  until  fürther  notice,
throughthefollowing  Post  Offices,  viz:
On  the  side  of  North  Germany:

1.  Berlin.

2.  The  Travelling  Post  Office  No.  10

between  Cologne  and  Verviers.

3.  Hamburg.

On  the  side  of  Great  Britain:

.  London.

2.  Dover.
        <pb n="586" />
        Die  weitere  Verständigung  über  die
Kartenschluß-Postanstalten  nach  Maaßgabe
des  wechselnden  Bedürfnisses  bleibt  den
beiderseitigen  Postverwaltungen  vorbehalten.


Artikel  5.
Entrichtung  des  Portos.

Gewöhnliche,  d.  i.  nicht  rekommandirte
Briefe  können  im  internationalen  Verkehr
  bis  zum  Bestimmungsorte  frankirt
oder  unfrankirt  abgesandt  werden.

Für  rekommandirte  Briefe  ist  das
Porto  stets  vom  Absender  im  Voraus
zu  bezahlen.

Artikel  6.
Briefporto.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes  zwischen
  Norddeutschland  und  dem  Vereinigten
Königreich  von  Großbritannien  und  Irland
  via  Belgien  soll  betragen:

für  einen  frankirten  Brief  aus  dem
Norddeutschen  Postbezirk  2½  Gr.,

für  einen  frankirten  Brief  aus  dem
Vereinigten  Königreich  3  Pence,

für  einen  unfrankirten  Brief  aus
dem  Norddeutschen  Postbezirk
6  Pence,

für  einen  unfrankirten  Brief  aus
dem  Vereinigten  Königreich  5  Gr.

Das  Gewicht  des  einfachen  Briefes
wird  festgesetzt:
auf  15  Grammen  —  oder  bis  zur
Anwendung  des  metrischen  Gewichts
  durch  die  Postanstalten  in
Norddeutschland  auf  1  Loth  —
für  alle  Briefe  aus  dem  Norddeutschen
  Postbezirk,
auf  ½  Unze  für  alle  Briefe  aus  dem
Vereinigten  Königreich.
Bei  schwereren  Briefen  wird  für  jedes
Gewicht  von  15  Grammen  resp.  1  Loth
oder  einen  Theil  davon,  und  für  jede

568

It  is  reserved  to  the  two  Offcces
to  make  any  further  arrangements
as  to  ollices  ol  exchange  which  the
exigencies  of  the  service  may  call  for.

Article  5.
Pazment  of  Postage.
Ordinary  letters,  that  is,  letters  not
registerel,  may  be  forwarded  between
  the  two  countrics  either  paid
to  destination  or  unpaid.
For  registered  letters  the  postage
must  always  be  paid  in  advance  by
the  senders.

Article  6.
Postage  on  Letters.

The  postage  of  à  single  letter  between
  North  Germany  and  the  United
  Kingdom  of  Great  Britain  and
Ireland,  viä  Belgium,  shall  bei

For  a  paid  letter  from
North  Germany)z  .  ..
For  a  paid  letter  from  the
United  Kingdom
For  an  unpaid  letter  from
North  Germany  .  .  .  .  .  .

21  Gr.

For  an  unpaid  letter  from
the  United  Kingdom  5  Gr.

The  weighr  of  a  single  letter  is
fixed  at:  "
15  grammes  (or  until  the  introduction
  of  the  metric  scale  into
the  North  German  Post  Office,
at  1  Loth)  for  all  letters  from

North  Germany;  and  at  —

half  an  ounce  for  all  letters  from

the  United  Kingdom.
For  heavier  letters  an  additional
single  rate  shall  be  charged  for  each
15  grammes  or  1  Loth  respectively,
        <pb n="587" />
        halbe  Unze  oder  einen  Theil  davon  ein
einfacher  Briefportosatz  mehr  erhoben.
Die  vorstehend  bezeichneten  Portosätze
und  die  Gewichtsprogression  sollen  auch
auf  diejenigen  Briefe  Anwendung  finden,
welche  mit  den  zwischen  den  Häfen  der
beiderseitigen  Gebiete  koursirenden  Privat-Dampfschiffen
  zur  Absendung  gelangen.
Es  wird  dahin  gewirkt  werden,  daß
auch  bei  Einführung  direkter  Briefpackete
auf  dem  Wege  durch  Frankreich  für  die
innerhalb  derselben  zu  befördernden  Briefe
die  vorstehenden  Portosätze  und  die  Gewichts-Progression
  beibehalten  werden
können.  Sollte  dies  jedoch  wegen  der
Bedingungen  des  Transits  durch  zwischenliegendes
  Gebiet  nicht  thunlich  sein,  so
bleibt  die  Normirung  entsprechend  anderweiter
  Sätze  für  die  vermittelst  dieser
Packete  auszuwechselnde  Korrespondenz
der  Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen
  Postverwaltungen  vorbehalten.

Artikel  7.
Unzureichende  Frankatur.

Auf  die  durch  Freimarken  oder  Franko-Couverts
  unzureichend  frankirten  Briefe
kommt  die  Taxe  für  unfrankirte  Briefe
in  Anwendung,  jedoch  nach  Abzug  des
Werthes  der  verwendeten  Freimarken
oder  Couvertstempel.

Wenn  bei  Berechnung  des  Ergänzungs-Porto
  ein  Penny-  oder  ein  Groschenbruch
sich  ergiebt,  so  soll  so  viel  hinzugerechnet
werden,  als  erforderlich  ist,  um  je  nach
Verschiedenheit  des  Falles  den  Betrag
bis  zu  einem  halben  Penny  oder  bis  zu
einem  halben  Groschen  zu  ergänzen.

Artikel  8.
Zeitungen  und  andere  Drucksachen.
Das  Porto  für  die  im  internationalen
Verkehr  zur  Absendung  gelangenden  Zeitungen
  und  anderen  gedruckten  Sachen
soll  für  die  Sendungen  nach  dem  Ver-569

  —

or  fraction  thereof,  and  for  each  half
bunce,  or  fraction  thereof.

The  above  —  mentioned  rates  of
postage  and  scale  of  progression  shall
alsc  be  applied  to  those  letters  which
are  transmitted  by  the  private  ships

Plying  between  the  ports  of  both

countries.

Efforts  shall  be  made  that  in  the
event  of  the  establishment  of  direct
mails  by  the  route  of  France,  the
above  rates  and  scale  of  progression
may  alsc  be  applicd  to  all  letters  forwarded
  in  those  mails.

If,  however,  on  account  of  the  conditions
  of  transit  trough  intermediate
territory,  this  should  not  be  practicable,
  it  is  reserved  to  the  two  Offlices
to  impose  like  additional  rates  for  the
correspondence  to  be  exchanged  in
these  mails.

Article  7.
Insufficient  Payment.

For  letters  insufficiently  paid  by
means  of  postage  stamps  or  stamped
eenvelopes,  the  charge  for  unpaidletters
  shall  be  applicable,  atter
deducting,  however,  the  value  of
the  stamps  or  envelopes  used.

In  computing  the  supplementary)
Postage,  whenever  a  fraction  of  a
benny,  or  of  a  groschen  occurs,
such  an  amount  shall  be  added  as
is  requirel  to  make  up  the  sum  to
Wa  full  half-penny  or  half-groschen,
as  the  case  may  be.

Article  8.
Newspapers  and  other  printed  Papers.
The  postage  upon  international
newspapers  and  other  printed  papers
shall  be  fixed  by  the  North-German
Post  Office  for  packets  sent  to  the
        <pb n="588" />
        —  570  —

einigten  Königreich  von  der  Norddeutschen
Postverwaltung  und  für  die  Sendungen
nach  dem  Norddeutschen  Postbezirke  von
der  Britischen  Postverwaltung  festgestellt
werden,  und  zwar  auf  Sätze,  welche  dem
Gebrauche  und  den  Bedürfnissen  in  jedem

der  beiden  Postgebiete,  wie  solche  im  inländischen

  Verkehr  hervortreten,  sich  anschließen.
  Die  beiden  Postverwaltungen
werden  sich  gegenseitig  von  den  desfallsigen
  Portosätzen  und  den  darin  eintretenden
  Aenderungen  Mittheilungmachen.

Für  den  gegenseitigen  Austausch  von
Zeitungen  und  anderen  gedruckten  Sachen
sollen  beiderseits  —  vorbehaltlich  etwaiger
anderweiter  Verständigung  zwischen  den
Postverwaltungen  —  folgende  Grundsätze
  beobachtet  werden:

1)  Das  Porto  muß  vorausbezahlt
werden.

2)  Unzureichend  frankirte  Sendungen
mit  Zeitungen  sollen  nicht  befördert
werden.

3)  Andere  gedruckte  Sachen,  als  Zeitungen,
  sollen,  wenn  sie  unzureichend
frankirt  sind,  gegen  Zuschlag  des
doppelten  Betrages  des  fehlenden
Portotheils  befördert  werden.

4)  Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Zeitungen  soll  2500  Grammen,  und
das  Gewicht  einer  Sendung  mit  anderen
  gedruckten  Sachen  1500  Grammen,
  der  Umfang  der  einzelnen  Sendung
  zwei  Fuß  in  der  Länge  und
Einen  Fuß  in  den  anderen  Dimensionen
  nicht  überschreiten.

5)  Die  Versendung  der  Drucksachen
muß  entweder  ohne  Umhüllung  oder
mit  einer  an  den  Enden  oder  Seiten
offenen  Umhüllung  erfolgen.  Sofern
  die  Drucksachen  mit  einer  Umhüllung
  versehen  werden,  muß  dieselbe
  dergestalt  angelegt  sein,  daß
ohne  Schwierigkeit  geprüft  werden

United  Kingdom,  and  by  the  British
Post  Office  for  packets  sent  to  the
North-German  Confederation  at  rates
adapted  to  the  practice  and  reduirements
  of  cach  country  as  regards
  its  inland  transmission.  The
two  Post  Ollices  shall  mutually)
communicate  to  cach  other  the  rates
of  postage  chargeable  upon  tbis
description  of  correspondence  and
the  alterations  to  be  made  therein.

For  the  mutual  exchange  of  news-Papers
  and  other  printed  papers  the
following  regulations  shall  be  observed
  on  both  sides,  subject  to
fürther  agreement  between  the  two
Offices.

1)  The  postage  must  be  paid  in
advance.

2)  Newspapers  insuffciently  Frepaid
  shall  not  be  forwarded.

3)  Printed  papers  other  than  news-Papers
  which  are  insufficiently
prepaid  shall  be  forwarded  surcharged
  with  double  the  amount
of  the  deficient  postage.

4)  A  packet  of  newspapers  shall
not  exceed  2500  Grammes  in
weight  and  a  packet  of  other
Printed  papers  shall  not  exceed
1500  Grammes  in  weight;  neither
must  exceed  2  feet  in  length,
and  1  foot  in  the  other  dimen-Ssions.


5)  The  packet  must  be  sent  either
without  a  cover  or  with  a  cover
Oben  at  the  ends  or  sides.  If
à  cover  be  used,  it  must  be  of
such  a  nature  as  to  admit  of
an  examination  being  made
without  difficulty  to  ascertain
whether  the  contents  are  con-
        <pb n="589" />
        kann,  ob  der  Inhalt  sich  auf  die
zur  Versendung  gegen  die  Drucksachentaxe
  geeigneten  Gegenstände
beschränkt.

6)  Die  Sendung  darf  Bücher  und  andere

Drucksachen,  sowie  Landkarten  enthalten,
  gleichviel  ob  dieselben  gedruckt,
gestochen  oder  lithographirt,  und
gleichviel  ob  dieselben  auf  Papier,
Pergament  oder  Velin  hergestellt  sind;
imgleichen  darf  eine  Sendung  mit
Drucksachen  aus  Photographien  auf
Papier,    Pergament  oder  Velin  bestehen.


Es  ist  gestattet,  den  vorbezeichneten
  Sendungen  alle  zur  unversehrten
  Ueberkunft  literarischer  oder
künstlerischer  Erzeugnisse  nothwendigen
  oder  gewöhnlich  dazu  gehörigen
Gegenstände  beizufügen.  Insbesondere
  darf  mit  einem  Buche  oder
einer  anderen  Drucksache  der  dazu
gehörige  Einband,  Deckel  oder  Umschlag
  oder  ein  Theil  davon,  gleichviel
  ob  der  Einband  u.  s.  w.  sich  an
dem  Gegenstande  selbst  befindet  oder
lose  beigefügt  ist,  gleichzeitig  versendet
werden.  Es  dürfen  die  Drucksachen
und  Landkarten  auf  Rollen  gelegt,
den  Büchern  etwaige  Zeichen  von
Papier  oder  anderem  Stoff  beigeschlossen
  werden.

Die  Adresse  kann  auf  die  Sendung
selbst  oder  auf  die  Umhüllung  geschrieben
  sein.  Ausgenommen  bei
Sendungen  mit  Zeitungen,  welche
keinerlei  andere  Schriftzeichen,
sei  es  auf  der  Sendung  selbst
oder  auf  der  Umhüllung  enthalten
  dürfen,  kann  ferner  handschriftlich
  der  Name,  die  Firma  und
der  Wohnort  des  Absenders,  sowie
das  Datum  angegeben  werden.  Den
Korrekturbogen  können  Aenderungen
und  Zusätze,  welche  die  Korrektur,

571

–

lined  to  articles  entitled  to  transmission
  at  the  rates  for  printed

Papers.

The  packet  may  consist  of  bocks
and  other  printed  papers,  as
well  as  maps,  whether  they  are
Printed,  engraved,  or  lithographed,
  and  whether  on  paper,
Parchment,  or  vellum;  moreover,
a  packet  may  consist  of  photographs
  on  paper,  parchment,  or
vellum.

It  is  permitted  to  add  to  all
such  packets  whatever  is  ne-Cessary
  for  the  safe  transmission
of  literary  or  artistic  matter,  or
usually  appertains  thereto.  More
especially  all  legitimate  binding,
Covering,  or  mounting  of  a  bock
or  other  printed  publication,  or
a  part  thereof,  whether  the  binding
  etc.,  be  attached  to  the
object  or  loose,  may  be  sent.
Rollers  may  be  sent  with  prints
and  maps  and  markers  of  paper
or  other  material  with  boocks.

7)  The  address  may  be  written  on

the  packet  itself  or  on  the  cover.
Except  on  packets  of  newspabers,
  which  must  not  contain
  any  other  wvriting
either  on  the  packets  themselves
  or  on  their  covers,
there  may  further  be  given  in
manuscript  the  name,  firm  and
residencc  of  the  sender,  as  well
as  the  date.  In  proof  Sheets,
alterations  and  additions  which
concern  the  proof,  the  revision
        <pb n="590" />
        die  Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,
  handschriftlich  hinzugefügt,
auch  kann  denselben  das  Manuskript
beigelegt  werden.  Die  hiernach  bei
Korrekturbogen  erlaubten  Zusätze
können  in  Ermangelung  des  Raumes
auf  besonderen,  den  Korrekturbogen
beigefügten  Zetteln  angebracht  sein.

Bei  Preiscouranten,  Courszetteln
und  Handelscirkularen  soll  auch  die
handschriftliche  Eintragung  der  Preise,
sowie  die  handschriftliche  oder  auf
mechanischem  Wege  bewirkte  Aenderung
  der  Preisansätze  gestattet  sein.

Mit  Ausnahme  der  nach  Vorstehendem
  erlaubten  Fälle  dürfen  die
Drucksachen  handschriftliche  Mittheilungen,
  Zusätze  oder  Aenderungen
nicht  enthalten.

Soweit  es  mit  den  vorstehenden
Grundsätzen  nicht  in  Widerspruch
tritt,  sollen  in  der  weiteren  speziellen
Ausführung  bei  den  Drucksachen
nach  dem  Vereinigten  Königreich  die
im  internen  Norddeutschen  Verkehr
bestehenden  Versendungsbedingungen,
und  bei  den  Drucksachen  aus  dem
Vereinigten  Königreich  die  im  internen
  Britischen  Verkehr  bestehenden
Versendungsbedingungen  in  Anwendung
  kommen,  unbeschadet  des  den
betreffenden  Regierungen  etwa  zustehenden
  Rechts,  diejenigen  Zeitungen
und  sonstigen  Drucksachen  auf  ihren
Gebieten  nicht  befördern  zu  lassen,
in  Betreff  deren  den  bestehenden
Gesetzen  und  Vorschriften  des  Landes
  über  die  Bedingungen  ihrer  Veröffentlichung
  und  Verbreitung  nicht
genügt  sein  sollte.

and  the  printing,  may  be  made
in  writing,  and  manuscript  may
also  be  enclosed  therein.  The
additions  hereby  permitted  in
Proof  sheets  may,  for  want  of
spacc,  be  made  on  Sseparate
Pieces  of  paper  annexed  to  the
Proof  sheets.

In  the  cases  of  prices  current,
elchange  lists,  and  trade  circulars,
  the  entry  in  manuscript  of
the  prices,  as  well  as  the  alterations
  in  quotations  made  either
in  manuscript  or  by  mechanical
mmans,  is  alsc  permitted.

With  the  exceptions  mentionel
above,  no  written  communications,
  additions,  or  alferations

may  be  made  on  packets  oft

Printed  Papers.

So  far  as  they  may  not  be
contrary  to  the  foregoing  regulations,
  in  carrying  out  the  details
  of  the  measure,  the  conditions
  of  inland  transmission
in  force  in  North-Germany  shall
be  adopted  in  the  case  of  book

ackets  sent  to  the  United
inglom,  and  the  conditions
#of  inland  transmission  in  torce
in  the  United  Kingdom  shall  be
adopted  in  the  case  of  bock
Fkets  sent  from  the  United
inglom;  without  prejudice  to
the  right  belonging  to  the  Governments
  concerned  of  prohibiting
  the  transmission  within
their  territories  of  those  newspa-Pers
  and  bocks  in  respect  of
which  the  conditions  of  publication
  and  circulation  are  not  in
accordance  with  the  cxisting  laws
and  ordinances  of  the  country.
        <pb n="591" />
        Artikel  9.
Waarenproben.

Das  Porto  für  die  im  internationalen
Verkehr  zur  Absendung  gelangenden
Waarenproben  soll  für  die  Sendungen
nach  dem  Vereinigten  Königreiche  von
der  Norddeutschen  Postverwaltung,  und
für  die  Sendungen  nach  dem  Norddeutschen
  Postbezirke  von  der  Britischen  Postverwaltung
  festgestellt  werden,  und  zwar
auf  Sätze,  welche  dem  Gebrauche  und
den  Bedürfnissen  in  jedem  der  beiden
Postgebiete,  wie  solche  im  inländischen
Verkehr  hervortreten,  sich  anschließen.  Die
beiden  Postverwaltungen  werden  sich  gegenseitig
  von  den  desfallsigen  Portosätzen  und

den  darin  eintretenden  Aenderungen  Mittheilung
  machen.

Für  den  gegenseitigen  Austausch  von
Waarenproben  sollen  beiderseits,  vorbehaltlich etwaiger
  anderweiter  Verständigung
zwischen  den  Postverwaltungen,  folgende
Grundsätze  beobachtet  werden:

1)  Das  Porto  muß  vorausbezahlt
werden.

2)  Waarenproben,  welche  unzureichend
frankirt  sind,  werden  mit  dem  doppelten
  Betrage  des  fehlenden  Portotheils
belegt.

3)  Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Waarenproben  soll  250  Grammen
nicht  übersteigen.

4)  Die  Waarenproben  dürfen  an  sich
keinen  eigenen  Werth  haben.  Gegenstände,
  die  an  sich  schon  zum  Verkauf
  sich  eignen  oder  bereits  einen

Handelswerth  haben,  sei  es  nach
ihrer  Qualität  oder  Quantität,  und
von  welchen  daher  auf  andere  Weise
als  zum  Zwecke  einer  Probe  Gebrauch
  gemacht  werden  könnte,  sollen,
mit  Ausnahme  der  nachstehend  sub
5)  6  und  7  bezeichneten  Sendungen,

Bundes-Gesetzbl.  1870.

Article  9.
Patterns  of  merchandise.

The  postage  upon  international
Patterns  of  merchandise  shall  for
Packets  sent  to  the  United  Kingdom,
be  fixed  by  the  North  German  Post
Office,  and  for  packets  sent  to  the
North  German  Confederation  by  the
British  Post  COflicce,  at  rates  adapted
to  the  practice  and  requirements  of
each  country  as  regards  its  inland
transmission.  The  two  Post  Oflices
shall  mutually  communicate  to  cach
other  the  rates  of  postage  chargeable
  on  this  description  correspondence,
  and  the  alterations  to  be  made
therein.

For  the  mutual  exchange  of  patterns,
  the  following  regulations  shall
be  observed  on  both  sides,  subject
to  further  agreement  between  the
two  Offices:

1)  IThe  postage  must  be  paid  in
advance.

2)  Patterns  which  are  insufficiently

brepai"  shall  be  surcharged  with.

ouble  the  amount  of  the  deficient
  postage.

3)  Theweight  ofa  packetof  patterns
shall  not  exceed  250  grammes.

4)  The  patterns  of  merchandise
must  not  be  of  intrinsic  value.
No  article  of  a  saleable  nature
or  which  has  a  mercantile  value,
either  by  reason  of  its  quality
or  qduantity,  and  of  which  a  use
might  be  made  otherwise  than
as  à  pattern,  shall,  with  the  exception
  ofthe  Articles  mentionedin
  regulations  5.  6.  and  7.,  be
forwarded  at  the  reduced  rates
94

—
        <pb n="592" />
        —  574  —

für  das  auf  Waarenproben  Anwendung
  findende  niedrigere  Porto  nicht
befördert  werden.

5)  Scheeren,  Messer  und  Gabeln  oder
ähnliche  Gegenstände  sollen  zur  Versendung
  als  Proben  innerhalb  der
sub  3  bezeichneten  Gewichtsgrenze  zugelassen
  werden.

6)  Taback  soll  in  der  Richtung  nach  dem

Vereinigten  Königreich  bis  zum  Gewichte
  von  8  Unzen  und  in  der  Richtung
  nach  Norddeutschland  bis  zum
Gewichte  von  250  Grammen  zugelassen
  werden.

7)  Rohe  und  gesponnene  Seide,  sowie
gefärbte  und  gezwirnte  Seide  soll,
wenn  sie  einen  Kaufwerth  hat,  bis
zum  Gewichte  von  100  Grammen
als  Waarenprobe  zugelassen  werden.

8)  Die  etwa  entfallende  Zollgebühr  darf
dem  Adressaten  in  Ansatz  gebracht
werden.  Wird  die  Annahme  der  betreffenden
  Sendung  verweigert,  oder
kann  dieselbe  aus  irgend  einem  anderen
  Grunde  nicht  ausgehändigt
werden,  so  soll  die  Zollgebühr  dem
Absender  nicht  zur  Last  fallen.

9)  Die  Waarenproben  müssen  in  einer
Umhüllung  versandt  werden,  welche
entweder  an  einer  Seite  offen  oder
in  solcher  Weise  eingerichtet  ist,  daß
die  Waarenproben  ohne  Schwierigkeit
  als  zur  derartigen  Versendung
geeignet  erkannt  werden  können.
Wenn  Scheeren,  Messer  und  Gabeln
oder ähnliche  Gegenstände als  Waarenproben
  versandt  werden,  so  muß  die
Umhüllung  und  Befestigung  derselben
  zugleich  darauf  berechnet  sein,
daß  einer  Beschädigung  der  Beamten
der  Postanstalt  oder  der  Postsendungen
  vorgebeugt  ist.

10)  Die  Adresse  kann  außer  dem  Verapplicable

  to  patterns  of  merchandise.


5)  Scissors,  knives  and  forks,  or
Similar  articles,  shall  be  admitted
as  patterns  within  the  limit  of
weight  specified  in  regulation  3.

6)  Tobacco  shall  be  admissible  as
a  Pattern  into  the  United  Kingdom
  up  to  the  weight  of  8  ounces
and  into  North  Germany  up  to
the  weight  of  250  grammes.

7)  Raw  and  spun  silk,  as  well  as
coloured  and  twisted  silk,  shall,
although  it  have  a  saleable  value,
be  admitted  as  a  pattern  up  to
the  weight  of  100  grammes.

8)  The  customs  duties  which  may
be  leviable  shall  be  charged  to
the  addressece.  If  the  packet
transmitted  be  refused,  or  its,
from  any  other  cause,  it  be  not
delivered,  the  payment  of  the
duty  shall  not  fall  upon  the.
sender.

9)  The  patterns  of  merchandise
must  be  sent  in  a  cover  which
is  either  open  at  one  end,  or
made  up  in  such  a  manner  that
the  patterns  of  merchandise  can,
Without  difliculty,  be  seen  to  be
entitled  to  transmission.  II  scis-Sors,
  knives  and  forks,  or  other
similar  articles,  be  sent  as  patterns
  of  merchandise,  the  cover
and  fastening  of  the  same  must
be  so  arranged  as  to  prevent  injury
  to  the  officers  of  the  Post
Office,  or  to  the  mails.

The  address,  besides  the  indi-
        <pb n="593" />
        —  575

merk:  „Proben“  („Muster“)  folgende
  Zusätze  enthalten:

den  Namen  oder  die  Firma  des
Absenders,

die  Fabrik-  oder  Handelszeichen,
einschließlich  der  näheren  Bezeichnung
  der  Waare,

die  Nummern  und
die  Preise.

Die  Fabrik-  oder  Handelszeichen,
Nummern  und  Preise  können  auch
auf  den  Waarenproben  selbst  verzeichnet,
  ferner  auf  kleinen  Marken
ausgedrückt  sein,  welche  auf  den  Proben
  selbst,  oder  den  dieselben  enthaltenden
  Säckchen  oder  Kästchen  u.  s.  w.
sich  befinden.  Im  Uebrigen  dürfen
die  Sendungen  keine  handschriftlichen
Mittheilungen  enthalten.

11)  Flüssigkeiten,  oder  solche  Gegenstände,

welche  Gefahr  für  die  Beamten  oder
Nachtheil  für  die  Postsendungen  mit
sich  bringen  könnten,  sollen  nicht  befördert
  werden.

Soweit  es  mit  den  vorstehenden
Grundsätzen  nicht  in  Widerspruch
tritt,  sollen  in  der  weiteren  speziellen
Ausführung  bei  den  Waarenproben
nach  dem  Vereinigten  Königreich  die
im  internen  Norddeutschen  Verkehr
bestehenden  Versendungsbedingungen
und  bei  den  Waarenproben  nach
dem  Norddeutschen  Postbezirke  die
im  internen  Britischen  Verkehr  bestehenden
  Versendungsbedingungen
in  Anwendung  kommen.

Artikel  10.

Rekommandation.

cation  „  patterns=  (Samples),
may  in  addition  give  the  following
  particulars:

The  name  or  the  flirm  of
the  sender.

The  manufacturer's  or  trade
mark,  as  well  as  other
descriptive  detailsrelating
to  the  goods.

The  numbers  and

the  prices.

The  manufacturer's  or  trade
mark,  numbers  and  prices,  may
also  be  placed  on  the  patterns
of  merchandise  themselves,  fürther,
  they  may  be  stated  on
small  labels  attached  to  the  patterns
  themselves,  or  to  the  bags
or  boxes,  ete.  containing  them.
With  the  above  exceptions,  the
patterns  must  not  contain  any
written  Communications.

11)  No  liquids  or  articles  which

might  endanger  the  officers  of
the  Post  Office,  or  injure  the
mails,  shall  be  transmitted.

So  far  as  they  may  not  be
contrary  to  the  foregoing  regulations,
  the  conditions  of  transmission
  in  force  in  the  inland
Postal  system  of  North  German)
shall  be  adopted  in  the  case  of
Patterns  sent  to  the  United  Kingdom,
  and  the  conditions  of  transmission
  in  force  in  the  inland
Postal  system  of  Great  Britain
shall  be  adopted  for  patterns
sent  to  North  Germany.

Article  10.
Registration.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  kann  Lhe  North  German  Post  Office
der  Britischen  Postverwaltung  rekom-  may  deliver  to  the  British  Post  Office
94*
        <pb n="594" />
        mandirte  Briefe  überliefern,  welche  in
Norddeutschland  entsprungen  und  nach
dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbritannien
  und  Irland  bestimmt  sind,
und  die  Britische  Postverwaltung  kann
der  Norddeutschen  Postverwaltung  rekommandirte
  Briefe  überliefern,  welche
in  dem  Vereinigten  Königreiche  entsprungen
  und  nach  Norddeutschland  bestimmt
sind.

Ferner  können  für  so  lange,  als  im
inländischen  Verkehr  des  Vereinigten  Königreichs
  für  Zeitungen  und  andere  gedruckte
  Sachen,  sowie  für  Waarenproben
Rekommandation  nachgelassen  ist,  derartige
  Gegenstände  auch  bei  der  Beförderung
  aus  Norddeutschland  nach  dem
Vereinigten  Königreiche  oder  aus  dem
Vereinigten  Königreiche  nach  Norddeutschland
  rekommandirt  werden.

Für  solche  Briefe  und  andere  Gegenstände
  soll  das  vom  Absender  vorauszuzahlende
  Porto  dem  gewöhnlichen  Franko
gleich  sein  und  außerdem  eine  feste  Rekommandationsgebühr
  erhoben  werden,
welche  in  Norddeutschland  zwei  Groschen
und  in  dem  Vereinigten  Königreiche  vier
Pence  betragen  soll.  Die  Hälfte  der
solchergestalt  erhobenen  Rekommandationsgebühr
  soll  durch  die  absendende  Verwaltung
  der  anderen  vergütet  werden.

Artikel  11.
Portotheilung.

Das  Porto  für  die  im  internationalen
Verkehr  ausgewechselten  Briefe,  Zeitungen
und  anderen  gedruckten  Sachen  und  Waarenproben
  wird  zwischen  den  beiderseitigen
  Postverwaltungen  halbscheidlich  getheilt.


Artikel  12.
Expreßbriefe.

Briefpostgegenstände  aus  dem  Vereinigten
  Königreiche  nach  Norddeutschland,  auf
deren  Adresse  der  Absender  den  Vermerk

576

registered  letters  originating  in  North.
Germany  and  addressed  to  the  United
Kingdom  of  Great  Britain  andlreland,
and  the  British  Post  Oflice  may  deliver
  to  the  North  German  Post
Oflice  registered  letters  originating
in  the  United  Kingdom  and  addressed
to  North  Germany.

Further,  so  long  as  newspapers
and  other  printed  papers  and  patterus
  of  merchandise  are  permitted
to  be  registered  in  the  United  Kingdom
  for  inland  transmission  such
articIes  may  be  registered  when  forwarded
  from  North  Germany  to  the
United  Kingdom  or  from  the  United
Kingdom  to  North  Germany.

For  such  letters  and  other  articles
the  postage,  to  be  paid  in  advance
by  the  sender,  shall  be  the  ordinary
prepaid  postage  and  in  addition,
there  may  be  levied  a  fixed  registration
  fee,  which  shall  be  two  groschen
in  North  Germany  and  four  pence
in  the  United  Kingdom.  One  half
of  the  registration  fee  so  levied  shall
be  accounted  for  by  the  despatching
Office  to  the  other  Office.

Arlicle  11.
Division  of  Postage.

The  postage  upon  the  international
letters,  newspapers  and  other  printed
Papers,  and  patterns  of  merchandise,
shall  be  shared  between  the  two
Post  Offices  in  equal  proportions.

Article  12.

Express  letters.
Articles  sent  in  the  mails  from  the
United  Kingdom  to  North  Germany
upon  the  address  of  which  the  sen-
        <pb n="595" />
        „durch  Expressen“  niedergeschrieben  hat,
werden  dem  Abdressaten  sogleich  nach  der
Ankunft  durch  einen  besonderen  Boten
zugestellt.

Für  die  Expreßbestellung  wird  außer
dem  Porto  eine  besondere  Gebühr  erhoben,
  welche  vom  Adressaten  einzuziehen
  ist.

Artikel  13.

Korrespondenz  mit  dem  Großherzogthum  Hessen,
den  Süddeutschen  Staaten  und  der  Oesterreichisch-
  Ungarischen  Monarchie.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
finden  in  gleicher  Weise  Anwendung  auf
die  Briefpostsendungen  aus  und  nach
denjenigen  Provinzen  des  Großherzogthums
  Hesen,  welche  nicht  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehören.

Desgleichen  finden  auf  die  Briefpostsendungen
  zwischen  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  einerseits  und  Großbritannien
  und  Irland  andererseits,  falls
diese  Briefpostsendungen  einzeln  durch
Vermittelung  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  ausgewechselt  werden,  dieselben
  Bestimmungen  Anwendung,  welche
nach  den  vorhergehenden  Artikeln  für  die
Briefpostsendungen  zwischen  dem  Gebiet
des  Norddeutschen  Bundes  und  dem
Vereinigten  Königreiche  maaßgebend  sind.
Die  Norddeutsche  Postverwaltung  übernimmt
  ausschließlich  und  für  ihre  alleinige
  Rechnung  —  gegenüber  der  Großbritannischen
  Postverwaltung  —  die  desfallsige
  Ausgleichung  mit  den  Süddeutschen
  Staaten.

Ferner  hat  die  Postverwaltung  des
Norddeutschen  Bundes  sich  mit  der  Kaiserlich
  Königlich  Oesterreichisch  -  Ungarischen
Postverwaltung  dahin  verständigt,  daß
die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  auch  auf  die  Briefpostsendungen
aus  dem  Vereinigten  Königreiche  von

577

der  has  written  the  words  -By  Ex-Presse
  shall  be  delivered  to  the
addressee  immediately  on  arrival  by.
a  Special  messenger.  «

ortheexpressdeliveryaspecial
see,  which  must  be  paid  by  the  addressee,
  will  be  charged  in  addition
to  the  postage.

Article  13.
Correspondence  with  the  Grand  Duchy  of
Hesse,  the  South  German  States  and  the

Austro-Hungarian  Empire.

The  conditions  of  this  Convention
apply  equally  to  the  correspondence
sent  from  and  to  those  provinces  of
the  Grand  Duchy  of  Hesse  which  do
not  belong  to  the  North  German
Confederation.

In  like  manner,  the  several  conditions
  which,  according  to  the
foregoing  articles,  are  prescribed,
for  the  correspondence  exchanged
between  the  territory  of  the  North
German  Confederation  and  the  United
Kingdom  shall  apply  to  the  correspondence
  between  Bavaria,  Wurtemberg
  and  Baden  on  the  one  side,
and  Great  Britain  and  Ireland  on
the  other,  in  case  such  correspondence
  shall  be  sent  in  the  open
mails  through  the  medium  of  the
North  German  Post  Office.  The
North  German  Post  Office  undertakes
  exclusively  and  at  its  own
charge,  so  far  as  the  British  Post
Office  is  concerned,  the  settlement
#f  the  accounts  with  the  South  German
  states.

Further,  the  North  German  Post
Oflice  has  agreed  with  the  Post  Of.
fice  of  the  Austro-Hungarian  Empire
that  the  conditions  of  the  present
Convention  shall  also  apply  to  the
correspondence  from  the  United
Kingdom  of  Great  Britain  and  lre-
        <pb n="596" />
        Großbritannien  und  Irland  nach  dem
Oesterreichisch-Ungarischen  Reiche  et  vice
versa,  soweit  dieselben  im  offenen  Transit
durch  Norddeutschland  befördert  werden,
in  Anwendung  kommen.

Artikel  14.

Umrechnung  in  andere  Münzwährungen.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  wird
die  Umrechnung  der  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  in  der  Thalerwährung
angegebenen  Portoätze  in  die  Süddeutsche
Guldenwährung  u.  s.  w.  möglichst  genau
bewirken  und  die  Abrundung  in  den
landesüblichen  Münzsorten  unter  Berücksichtigung
  der  bei  der  Erhebung  in  Betracht
  kommenden  Verhältnisse  stattfinden
lassen.

II.  Transitverkehr.

Artikel  15.
Einzel-Transit.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
können  sich  auf  den  für  den  internationalen
  Verkehr  vereinbarten  Wegen  auch
Briefe,  Zeitungen  und  andere  Drucksachen
und  Waarenproben  nach  und  aus  solchen
Ländern,  denen  sie  zur  Vermittelung
dienen,  gegenseitig  zum  Einzel  -  Transit
überliefern.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  die
speziellen  Bedingungen  dieses  Austausches
unter  Beobachtung  folgender  Grundsätze
festsetzen:

1)  Die  Norddeutsche  Postverwaltung  vergütet

  der  Britischen  Postverwaltung
für  die  durch  Norddeutschland  transitirenden

frankirten  Briefe,  Zeitungen  und
anderen  Drucksachen  und  Waarenproben
  aus  fremden  Ländern
nach  dem  Vereinigten  Königreiche,

578

land  to  the  Austro-Hungarian  Empire,
and  vice  versd,  8o  far  as  such  correspondence
  may  be  forwarded  in
the  open  mailthrough  North  Germany.

Article  14.
Reduction  into  other  currencies.

The  North  German  Post  Office
Will  efflect,  as  accurately  as  possible,
the  reduction  into  the  gullen  currency
  of  South  Germany  etc.  of  the
rates  of  postage  specified  in  the  pre-#sent
  Convention  in  thaler  currency,
and  will  reduce  those  rates  into  the
Various  coins  of  each  country  with
a  due  regard  to  the  circumstances
affecting  the  collection  ofthe  postage.

II.  Transit  Correspondence.

Article  15.
Open  Mails.

The  two  Post  Offices  may  mutually
  deliver  to  each  other  in  open
mails,  by  the  routes  available  for  the
international  correspondence,  letters,
newspapers  and  other  printed  papers,
and  patterns  of  merchandise,  to  and
from  those  countries  for  which  they
serve  as  the  route.

The  two  Offices  shall  settle  the
special  conditions  of  this  exchange,
pon  the  basis  of  the  following  regulations:


1)  The  North  German  Post  Offlce

shall  pay  to  the  British  Post
Office:

For  paid  letters,  newspapers
and  other  printed  papers
and  patterns  of  merchandise
  from  foreign  countries
        <pb n="597" />
        —  579

und

für  die  nach  jenen  Ländern  bestimmten
  unfrankirten  Briefe
aus  dem  Vereinigten  Königreiche

dieselben  Beträge,  wie  für  die  gleichartigen
  Sendungen  aus  Norddeutschland
  nach  dem  Vereinigten  Königreiche,
  beziehungsweise  aus  dem  Vereinigten
  Königreiche  nach  Norddeutschland.


2)  Die  Britische  Postverwaltung  vergütet

  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  für  die  durch  das  Vereinigte
Königreich  transitirenden

frankirten  Briefe,  Zeitungen  und
anderen  Drucksachen  und  Waarenproben
  aus  Britischen  Kolonien
  oder  fremden  Ländern
nach  Norddeutschland,  Bayern,
Württemberg,  Baden  und
dem  Oesterreichisch-Ungarischen
Reiche,
sowie

für  die  nach  jenen  Kolonien
oder  Ländern  bestimmten  unfrankirten
  Briefe  aus  Norddeutschland
  und  den  übrigen
vorbezeichneten  Staaten,

dieselben  Beträge  wie  für  die  gleichartigen
  Sendungen  aus  dem  Vereinigten
  Königreiche  nach  Norddeutschland,
  beziehungsweise  aus
Norddeutschland  nach  dem  Vereinigten
Königreiche.

3)  Die  Norddeutsche  Postverwaltung

vergütet  der  Britischen  Postver-3)



addressed  to  the  United
Kingdom,

and

for  unpaid  letters  from  the
United  Kingdom  destinedfor
  thosc  countries,

assing  in  transit  through  North
Jermany,  the  same  rates  as  for
articles  of  a  like  nature  sent
from  Nort.i  Germany  to  the
United  Kingdom,  or  from  the
United  Kingdom  to  North  Germany
  respectively.

The  British  Post  Office  shall
ay  to  the  North  German  Post
füce  for

Paid  letters,  newspapers
and  other  printed  papers
and  patterns  of  merchandise
from  British  colonies  or
foreign  countries  addressed.
to  North  Germany,  or  to
Bavaria,  Wurtemberg  or
Baden,  or  to  the  Austro-Hungarian
  Empire,
as  well  as  for  unpaid
letters  destined  for  those
colonies  or  countries,  originating
  in  North  Germany,
or  in  the  further  states
above  specified,
assing  in  transit  throug  the
nited  Kingdom,  the  same  rates
as  for  articles  of  a  like  nature
sent  from  the  United  Kingdom
to  North  Germany,  or  from
North  Germany  to  the  United
Kingdom  respectively.

The  North  German  Post  Office
shall  pay  to  the  British  Pos.
        <pb n="598" />
        —  580

waltung  für  den  Landtransit
durch  das  Vereinigte  Königreich  der

frankirten,  aus  Norddeutschland
herrührenden  oder  im  Transit
durch  Norddeutschland  beförderten
  Korrespondenz  nach  überseeischen
  Ländern  oder  Kolonien,

sowie  der
unfrankirten,  aus  überseeischen
Ländern  oder  Kolonien  herrührenden
  Korrespondenz  nach
Norddeutschland  oder  darüber
hinaus,

dieselben  Beträge,  wie  für  die  internationale
  Korrespondenz  und  außerdem
  für  die  Seebeförderung  nach
und  von  den  überseeischen  Ländern
und  Kolonien:

a)  bei  Briefen

dieselben  Beträge,  welche  von  den
Bewohnern  des  Vereinigten  Königreichs
  für  Briefe  nach  demselben  Bestimmungsorte
  oder  beziehungsweise
aus  demselben  Abgangsorte  zu  entrichten
  sind,  jedoch  nach  Abzug  des
auf  die  Britische  Landbeförderungsstrecke
  fallenden  Theiles;

b)  bei  Zeitungen
sechs  (6)  Pence  für  je  1000  Grammen
  Nettogewicht;

c)  bei  anderen  gedruckten
Sachen  und  bei  Waarenproben


zehn  (10)  Pence  für  je  1000  Grammen
  Nettogewicht.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung
  vergütet  ferner  für  die  Beförderung
  von  Zeitungen  und  anderen  ge-Office

  for  the  territorial

transit  throungh  the  United

Kingdom
of  paid  correspondence  originating
  in  North  Germany,
or  sent  in  transit  through
North  Germany  addressed
to  countries  or  colonies
beyond  sea

and

of  unpaid  correspondence
originating  in  countries  or
colonies  beyond  sea  and  addressed
  to  North  Germany,
or  sent  in  transit  through
North  Germany:

the  same  rates  as  for  internatiomnal
  correspondence  and,  in  addition,
  for  the  sea  conveyance
to  or  from  the  countries  or  co-Lonies
  beyond  sea:

a)  For  letters.

The  same  rates  that  have  to
be  weia  by  the  inhabitants  of
the  United  Kingdom  for  letters
having  the  same  destination  or
rorigin,  from  which  rates,  however,
  the  portion  representing  the
charge  for  the  British  territorial
  service  shall  be  flrst  deducted.


b)  For  newspapers:

Six  pence  per  1000  grammes
net  weight.

)  For  other  printed  papers
and  patterns  of  merchandise:


Ten  pence  per  1000  grammes
net  weight.  6
The  North  German  Post  Of--fice
  shall  fürther  pay  for  the
conveyance  of  newspapers  and
        <pb n="599" />
        Bundes-Gesetzbl.

druckten  Sachen  und  von  Waarenproben,
  sofern  dieselben  über  den  Isthmus
von  Suezzur  Versendung gelangen,  ein
Transitporto  von  zwei  Pence  für  je
1000  Grammen  Nettogewicht,  und
bei  der  Beförderung  über  den  Isthmus
von  Darien  ein  Transitporto  von
acht  Pence  für  je  1000  Grammen
Nettogewicht.

4)  Die  Britische  Postverwaltung  vergütet

  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  für  die  durch  Norddeutschland
  und,  wenn  erforderlich,  durch
Bayern,  Württemberg,  Baden  oder
durch  das  Oesterreich-  Ungarische
Reich  transitirende,
aus  dem  Vereinigten  Königreich
herrührende  oder  im  Transit
durch  das  Vereinigte  Königreich
beförderte  frankirte  Korrespondenz
  nach  einem  derjenigen
Länder,  nach  und  aus  welchen
die  Korrespondenz  im  Transit
durch  Norddeutschland  befördert
wird,
sowie
für  die  unfrankirte,  aus  einem
dieser  Länder  herrührende  Korrespondenz
  nach  dem  Vereinigten
Königreich  oder  dritten  Ländern
im  Transit  durch  das  Vereinigte
Königreich
dieselben  Beträge  wie  für  die  internationale
  Korrespondenz  und  außerdem:

die  Beträge,  welche  von  den
Bewohnern  von  Norddeutschland
  für  Korrespondenz  nach
demselben  Bestimmungsorte
oder  beziehungsweise  aus  demselben
  Abgangsorte  zu  entrichten
  sind,  jedoch  nach  Abzug
des  auf  die  Deutsche  Land-Beförderungsstrecke
  fallenden
Theiles.
1870.

581

other  printed  papers  and  patterns
  of  merchandise  across  the
Isthmus  of  Suez  a  transit  rate
of  two  pence  per  1000  grammes
net  weight,  and  for  the  conveyance
  across  the  Isthmus  of
Darien  a  transit  rate  of  eight
pPence  per  1000  grammes  net
weight.

The  British  Post  Oflice  shall
pay  to  the  North  German  Post
Offtice  for  the  territorial  transit
throngh  North  Germany,  and,
whenever  necessary,  through
Bavaria,  Wurtemberg,  Baden,  or
the  Austro-Hungarian  Empire,
of  paid  correspondence  originating
  in  the  United  Kingom
  or  sent  in  transit
through  the  United  Kingdom
  addressed  to  any  of
the  countries  to  which  North
Germany  may  serve  as  the
route,

and

of  unpaid  correspondence

originating  in  any  of  such

Countries  and  addressed  to

the  United  Kingdom,  or  sent

in  transit  through  the  United
  Kingdom,
the  same  rates  as  for  international
  correspondence  and  in  addition:


The  rates  that  have  to  be
aid  by  the  inbabitants  of
sorth  Germany  for  correspondence

  having  the

same  destination  or  origin,
from  which  rates,  however,
the  portion  representing  the
charge  for  the  German  territorial
  service  shall  be  first
deducted.

9v5
        <pb n="600" />
        Die  Norddeutsche  Postverwaltung
verpflichtet  sich,  durch  Berechnungen,
welche  für  diesen  Zweck  vorzunehmen
sind,  die  von  der  Britischen  Postverwaltung
  für  je  1000  Grammen
Zeitungen  und  anderer  gedruckter
Sachen,  sowie  Waarenproben,  die
im  Transit  durch  Norddeutschland
gesandt  werden,  zu  vergütenden
Durchschnittsbeträge  feststellen  zu
lassen  und  auf  die  Bezahlung  nach
solchen  Durchschnittsbeträgen  einzugehen.


Artikel  16.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  zahlt
der  Britischen  Postverwaltung  für  jeden
nach  dem  Vereinigten  Königreiche  gerichteten
  rekommandirten  Brief  oder  anderen
rekommandirten  Gegenstand,  welcher  im
Transit  durch  Norddeutschland  befördert
wird,  an  Rekommandationsgebühr  den
Betrag  von  Einem  Groschen  und  die  Britische
  Postverwaltung  zahlt  der  Norddeutschen
  Postverwaltung  für  jeden  nach  Norddeutschland
  gerichteten  rekommandirten
Brief  oder  anderen  rekommandirten  Gegenstand,
  welcher  im  Transit  durch  das  Vereinigte
  Königreich  befördert  wird,  an  Rekommandationsgebühr
  den  Betrag  von
Zwei  Pence.

Für  rekommandirte  Briefe  oder  andere
rekommandirte  Gegenstände,  welche  aus
Norddeutschland  im  Transit  durch  das
Vereinigte  Königreich  befördert  werden,
zahlt  die  Norddeutsche  Postverwaltung
der  Britischen  Postverwaltung  an  Rekommandationsgebühr
  den  Betrag  von
Fünf  Pence,  und  für  rekommandirte
Briefe  oder  andere  rekommandirte  Gegenstände,
  welche  aus  dem  Vereinigten  Königreiche
  im  Transit  durch  Norddeutschland
befördert  werden,  zahlt  die  Britische  Postverwaltung
  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  an  Rekommandationsgebühr  den
Betrag  von  Zwei  Pence.

582  —

The  North  German  Post  Office
  engages  to  ascertain,  by
means  of  accounts  to  be  taken
for  the  purpose,  what  are  the
average  rates  Dper  1000  grammes
to  be  accounted  for  by  the  British
  Ofüce  on  the  newspapers
and  other  printed  papers  and.
Patterns  of  merchandise  sent  in
transit  throngh  the  North  German
  Contederation,  and  to  accept
  payment  at  such  average
rates.

Article  16.

Tlr  North  German  Post  Office
shall  Day  to  the  British  Post  Offkee,
Oon  account  of  the  registration  fee,
pon  every  registered  letter  or  other
artiche  passing  in  transit  through
North  Germany  and  adressed  to  the
United  Kingadom,  the  sum  of  one
Groschen  and  the  British  Post  Oflice
shall  pay  to  the  North  German  Post
Office,  on  account  of  the  registration
fee,  upon  every  registered  letter  or
other  article  passing  in  transitthrough
the  United  Kingdom  and  addressed
to  North  Germany,  the  sum  of  two
Pence.

For  registered  letters  or  other
articIes  forwarded  from  North  Germany
  in  transit  through  the  United
Kingdom,  the  North  German  Post
Office  shall  pay  to  the  British  Post
Office,  on  account  of  the  registration
fee,  the  sum  of  five  pence  and  for  re-Eistered
  letters  or  other  articles  forwWarded
  from  the  United  Kingdom  in
transit  through  North  Germany  the
British  Post  Office  shall  pay  to  the
North  German  Post  Office,  on  account
of  the  registration  fee,  the  sum  of
two  pence.
        <pb n="601" />
        —  583  —

Artikel  17.
Transit  geschlossener  Briefpackete  durch  Norddeutschland.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  gestattet
  der  Britischen  Postverwaltung  den
Transit  geschlossener  Briefpackete  nach  und
aus  fremden  Ländern  und  Britischen
Kolonien  durch  das  Norddeutsche  Postgebiet
  gegen  Entrichtung  folgender  Vergütungssätze:

2  Groschen  für  je  30  Grammen  Briefe
Nettogewicht,

5  Groschen  für  je  1000  Grammen
Zeitungen  und andere  gedruckte  Sachen
und  Waarenproben,  Nettogewicht.

Die  obigen  Vergütungssätze  kommen
auf  die  Posten  aus  dem  Vereinigten
Königreiche  nach  Ostindien,  China,  Japan
und  Australien  et  vice  versa  nicht  in
Anwendung.

Nach  der  mit  den  Postverwaltungen
der  Süddeutschen  Staaten  und  mit  der
Postverwaltung  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  getroffenen  Verständigung
  sind  das  Transitrecht  für  geschlossene
Briefpackete  und  die  Vergütung  für  Beförderung
  derselben  durch  die  Süddeutschen
  Staaten  und  durch  das  Oesterreichisch-Ungarische
  Staatsgebiet  in  die
obigen  Festsetzungen  mit  eingeschlossen.

Was  die  Britischen  geschlossenen  Briefpackete
  nach  und  aus  Norwegen  betrifft,
so  beziehen  sich  die  in  gegenwärtigem
Artikel  bestimmten  Vergütungssätze  auf
die  Beförderung  durch  Norddeutschland,
schließen  aber  die  Kosten  für  die  Beförderung
  über  die  Ostsee  oder  durch  Dänemark
  nicht  mit  ein;  für  diese  Beförderung
muß  die  Vergütung  zwischen  der  Britischen
  Postverwaltung  und  den  Postverwaltungen
  von  Norwegen  und  Dänemark
vereinbart  werden.

Von  den  in  geschlossenen  Briefpacketen

Article  17.
Transit  of  closed  Mails  throngh  North
Germany.

The  North  German  Post  office
Lrants  to  the  British  Post  Office  the
transit  of  closed  Mails  to  and  from
Foreign  countries  and  British  colonies
  through  the  territory  of  North
Germany  on  payment  of  the  following
  rates;  Viz,

2  groschen  for  every  30  grammes

net  weight  of  letters;

5  groschen  for  every  1000  grammes
net  weight  of  newspapers  and
other  printed  papers  and  patterns
  of  merchandise.

The  above  rates  do  not  apply  to
the  mails  from  the  United  Kingdom
to  the  Kast  Indies,  China,  Japan  and
Australia,  and  vice  versd.

By  an  agreement  made  with  the
Post  Offices  of  the  South  German
States  and  with  the  Post  Office  ofthe
Austro-Hungarian  Empire,  the  right
of  transit  for  closel  mails  and  the
payment  fortheir  conveyancethrough
the  States  of  South  Germany  and
Austro-Hungary  are  included  in  the
above  stipulations.

As  regards  British  closed  mails  to
and  from  Norway,  the  rates  stipulated
  for  in  this  Article  provide  for  the
conweyance  through  the  territory  of
North  Germany,  but  do  not  include
the  cost  of  the  conveyance  across  the
Baltic,  or  throngh  Denmark,  payment
for  which  must  be  arranged  between
the  British  and  the  Norwegian  and
Danish  Post  Offices.

Of  the  articles  sent  in  closed  mails,
r*
        <pb n="602" />
        abgesandten  Gegenständen  sind  vom  Transitporto
  befreit:  die  unbestellbaren  Sendungen,
  die  unrichtig  spedirten  oder  wegen
Veränderung  des  Aufenthaltsorts  des
Adressaten  nachgesandten  Sendungen  und
die  portofreien  Korrespondenzen  in  Postdienst-Angelegenheiten.


Für  diejenigen  in  geschlossenen  Briefpacketen
  beförderten  unfrankirten  Briefe,
deren  Rücksendung  wegen  Unbestellbarkeit
erfolgt,  soll  das  für  den  Hinweg  gezahlte
Transitporto  auf  Verlangen  abgesetzt
werden,  wobei  eine  einfache  Deklaration
über  den  betreffenden  Betrag  zum  Belage

dient.

Es  ist  vorausgesetzt,  daß  bei  den  auf
Grund  gegenwärtigen  Artikels  zu  befördernden
  Briefpacketen  die  Britische  Postverwaltung
  die  Kosten  des  Transits  derselben
  durch  Belgien  resp.  Frankreich
trägt.

Artikel  18.

Der  Vergütungssatz  von  Zwei  Groschen
für  Dreißig  Grammen  Briefe  Nettogewicht
für  geschlossene  Briefpackete  zwischen

dem  Vereinigten  Königreich
einerseits  und
Dänemark,  Schweden,  Norwegen
und  Rußland  (soweit  der  Transit
nach  und  aus  Rußland  nicht  zugleich
  durch  Oesterreichisches  Gebiet
stattfindet)
andererseits  wird  vom  1.  Januar  1873.
ab  auf  den  Satz  von  Einem  Groschen  für
Dreißig  Grammen  Briefe  Nettogewicht
ermäßigt.  
Artikel  19.

Transit  der  geschlossenen  Britischen  Posten  nach
und  aus  Ostindien,  China,  Japan  und
Australien.

Der  Britischen  Postverwaltung  wird  in
Folge  der  Verständigung,  welche  von  der

584  —

the  following  are  exempt  from  transit
Ppostage,  viz.  —  undelivered  correspondence,
  articles  missent  or  redirected
  in  consequence  of  the  change
#f  residence  of  the  addressee,  and  otficial
  correspondence  on  the  service
of  the  Post  Office.

For  those  unpaid  letters  forwarded
in  closed  mails  which  are  returned
in  consequence  of  non-delivery  the
transit  postage  brought  to  account
for  their  conveyance  to  destination
shall  be  allowed  on  being  claimed,
for  which  a  simple  declaration  as  to
the  amount  in  question  shall  serve  as
a  sufficient  voucher.  -

It  is  understood  that  the  British
Post  Office  will  bear  the  expense  of
thetransitthrough  Belgium  and  France
respectivelr  of  the  mails  to  be  forwarded
  under  the  provisions  of  the
Present  Article.

Article  18.

The  rate  ot  accounting  of  two  groschen
  per  thirty  grammes  net  weight
for  letters  contained  in  closed  mails
egchanged  between  the  United  Kingdom
  on  the  one  side  and  Denmark,
Sweden,  Norway  and  Russia  (50  far
as  the  transit  to  and  from  Russia  is
not  through  Austrian  territory)  on
the  other,  shall  be  reduced,  on  and
from  the  1“  January  1873.  to  the  rate
of  onc  groschen  for  thirty  grammes
of  letters  net  weight.

Article  19.

Transit  of  British  closed  mails  to  and
from  the  East  Indies,  China,  Japan  and
Australia.

The  British  Post  Office  shall,  in
conseqduence  of  the  agreement  which
        <pb n="603" />
        Norddeutschen  Postverwaltung  dieserhalb
mit  den  Postverwaltungen  der  Süddeutschen
  Staaten  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  stattgefunden  hat,
das  Recht  der  Durchführung  der  geschlossenen
  Britischen  Posten  nach  und  aus
Ostindien,  China,  Japan  und  Australien
auf  der  Strecke  von  der  Preußischen
Grenze  bei  Herbesthal  bis  zur  Italienischen
Grenze  bei  Ala  et  vice  versa  unter
folgenden  Bedingungen  eingeräumt:

Die  von  der  Britischen  Postverwaltung
  zu  entrichtende  Vergütung  für  die
Durchführung  der  gedachten  Posten  auf
der  oben  bezeichneten  Strecke  soll  betragen:


80  Gr.  pro  Kilogramm  Briefe,

10  Gr.  pro  Kilogramm  Zeitungen
und  andere  gedruckte  Sachen  und
Waarenproben.

Die  vorbezeichneten  Posten  sollen  mit
den  meist  beschleunigten  fahrplanmäßigen
Eisenbahnzügen  befördert  werden.

Sofern  die  Britische  Postverwaltung  zur
Beförderung  geschlossener  Britischer  Posten,
nach  und  aus  Ostindien,  China,  Japan
und  Australien  von  verschiedenen  Routen
Gebrauch  macht,  sollen  bei  Benutzung
des  Weges  Herbesthal-Ala  mit  den
Zeitungen  und  anderen  gedruckten  Sachen
und  mit  den  Waarenproben  auch  die
gleichzeitig  vorliegenden  Briefe  diesem
Transitwege  zugeführt  werden.

Der  jedesmalige  Haupt-Transport
kann  von  einem  Beamten  der  Britischen
Postverwaltung  begleitet  werden,  welchem
nebst  eigenem  Gepäck  bis  zu  100  Pfund
freie  Fahrt  gewährt  wird.  Derselbe  übernimmt
  die  spezielle  Aufsicht  über  die
Britische  Post  und  wird  bei  deren  etwaiger
Desinfizirung  zugegen  sein.

585

has  been  made  by  the  North  German
Post  Office  with  the  Post  Offices  of
the  South  German  States  and  of  the
Austro-Hungarian  Empire,  have  the
right  of  forwarding  British  closed
mails  to  and  from  the  East  Indies,
China,  Japan  and  Australia,  over  the
territory  between  the  Prussian  frontier
  at  Herbesthal,  and  the  ltalian
frontier  at  Ala,  and  vice  versä,  under
the  following  conditions:

The  payments  to  be  made  by  the
British  Post  Office  for  the  conveyance
#of  the  said  closed  mails  over  the
eqtent  of  country  above  named
shall  be:

For  letters,  80  groschen  per
kilogram;

for  newspapers  and  other  printed
  pabers  and  patterns  of
merchandise,  10  groschen  per
kilogram.

The  above-mentioned  mails  shall
be  forwarded  by  the  most  accelerated
  of  the  ordinary  railway  trains.

In  case  the  British  Post  Offce
makes  use  of  various  routes  for  the
transmission  of  the  British  closed
mails  to  and  from  the  East  Indies,
China,  Japan  and  Australia,  if  news-Papers
  and  other  printed  papers  and
atterns  of  merchandise  are  sent  by
the  Herbesthal-Ala  route,  letters  must
also  be  sent  at  the  same  time  by  the
saäme  routc.

When  the  bulk  mails  are  despat
ched  they  may  on  each  occasion  be
accompanied  by  an  offlicer  of  the
,-British  Post  Office,  who  will  be  allowed
  to  travel  frec,  with  an  amount
of  personal  luggage  up  to  the  weight
of  100  lbs.  This  oflicer  will  take  the
British  mails  under  his  especial
charge,  and  will  have  the  right  of
being  present  at  the  purification  of
        <pb n="604" />
        —  586  —
the  same,  if  it  should  at  any  time

take  place.
Artikel  20.  Article  20.
Transit  in  geschlossenen  Briefpacketen  durch  Transit  of  closed  mails  through  Great-Großbritannien
  und  Irland.  Britain  and  lreland.

Die  Postverwaltung  des  Vereinigten  The  Post  Office  of  the  United
Königreichs  gestattet  der  Postverwaltung  Kingom  grants  to  the  Post  Office
des  Norddeutschen  Bundes  den  Transit  of  the  North  German  Contederation
geschlossener  Briespackete  nach  und  aus  the  transit  of  closed  mails  to  and
überseeischen  Ländern  durch  das  Britische  from  countries  beyond  sea,  through
Postgebiet  und  vermittelt  den  Transport  the  British  territory,  and  untertakes
zur  See  gegen  Entrichtung  folgender  their  conveyance  b)y  sea,  on  payment

Vergütungssätze:  of  the  following  rates:
1)  Für  die  Landbeförderung:  1)  For  Territorial  Transit:
14  Pence  für  je  30  Grammen  14  d.  for  every  30  grammes  net
Briefe  Nettogewicht,  und  weight  of  letters,  and
5  BPerce  für  je  1000  Grammen  5  d.  for  every  1000  grammes
Zeitungen  und  anderer  gedruck-  net  weight  of  newspapers
ter  Sachen  und  Waarenproben  and  other  printed  papers
Nettogewicht,  and  patterns  of  merchandise,
einschließlich  der  Beförderung  über  including  the  conveyance  across
den  Kanal.  the  channel.
2)  Für  die  Seebeförderung  und  zwar:  2)  For  the  Sea  Conveyance:
3  Pernce  für  je  30  Grammen  Briefe  3  d.  per  30  grammes  net  weight
Nettogewicht,  of  letters,
6  Pence  für  je  1000  Grammen  6  d.  per  1000  grammes  net
Zeitungen  Nettogewicht  und  weight  of  newspapers  and
10  Pence  ür  je  1000  Grammen  an-  10  d.  per  1000  grammes  net
derer  gedruckter  Sachen  und  weight  of  other  printed  pa-Waarenproben
  Nettogewicht  pers  and  patterns  of  merchandise

nach  und  aus  den  Vereinigten  Staaten  to  and  from  the  United  States
von  Amerikaz  of  America;
2  Schill.  6  Pence  für  je  30  Gram-  2  s.  6  d.  per  30  grammes  net
men  Briefe  Rettogewicht,  weight  of  letters,
6  Pence  für  je  1000  Grammen  Zei-  6  d.  per  1000  grammes  net
tungen  Nettogewicht  und  weight  of  newspapers  and
10  Pence  für  je  1000  Grammen  an-  10  d.  per  1000  grammes  net
derer  gedruckter  Sachen  und  Waa-  weight  of  other  printed  parenproben
  Nettogewicht  Pers  and  patterns  of  merchandise

nach  und  von  allen  anderen  Ländern  to  and  from  all  other  countries

oder  Plätzen.  or  places.
        <pb n="605" />
        —  587

Für  die  Beförderung  von  Zeitungen  und
anderen  gedruckten  Sachen,  sowie  von
Waarenproben,  über  den  Isthmus  von
Suez  ist  von  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  eine  weitere  Vergütung  von
zwei  Pence  für  1000  Grammen  Nettogewicht
  und  für  die  Beförderung  von

Zeitungen  und  anderen  gedruckten  Sachen,
sowie  von  Waarenproben,  über  den
Isthmus  von  Darien  eine  weitere  Vergütung
  von  acht  Pence  für  1000  Grammen
  Nettogewicht  zu  zahlen.

Sollte  das  Britische  Porto  für  Briefe
zwischen  dem  Vereinigten  Königreiche  und
solchen  überseeischen  Ländern,  mit  welchen
die  Norddeutsche  Postverwaltung  geschlossene
  Briefpackete  im  Transit  durch  Großbritannien
  zu  wechseln  beabsichtigen  möchte,
später  ermäßigt  werden,  so  daß  das  Porto
für  einen  einfachen  Brief  zwischen  Norddeutschland
  und  dem  betreffenden  überseeischen
  Lande  bei  der  Einzel-Auslieferung
an  die  Britische  Postverwaltung  sich  auf
einen  geringeren  Betrag  stellen  würde,  als
bei  der  Beförderung  in  einem  geschlossenen
Packet,  auf  welches  die  vorstehenden  Vergütungssätze
  Anwendung  finden,  so  macht
die  Britische  Postverwaltung  sich  anheischig,
eine  entsprechende  Ermäßigung  dieser  Vergütungssätze
  in  Betracht  zu  nehmen.

Sollte  die  Britische  Postverwaltung
die  in  England  anlegenden  Dampfschiffe
des  Norddeutschen  Lloyd  zu  Bremen  und
der  Hamburg-Amerikanischen  Packetfahrt-Aktiengesellschaft
  zu  Hamburg  zur  Beförderung
  Britischer  Posten  nch  Amerika
nicht  benutzen,  so  wird  dieselbe  gleichwohl
diesen  Dampfschiffen  diejenigen    geschlossenen
Briefpackete  aus  Norddeutschland  nach
Amerika  überliefern  lassen,  welche  ihr  zu
diesem  Behuf  von  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  überwiesen  werden.  In
analoger  Weise  wird  die  Britische  Postverwaltung
  die  von  diesen  Schiffen  in
einem  Britischen  Hafen  abgelieferten
geschlossenen  Briefpackete  aus  Amerika

—

For  the  conveyance  of  newspapers
and  other  printed  papers  and.  betterns
of  merchandise  across  the  Isthmus
of  Suez  a  fürther  payment  of  two
Pence  per  1000  grammcs  net  weight,
and  for  the  conveyance  of  news-Papers
  and  other  printed  papers  and
Patterns  of  merchandise  across  the
sthmus  of  Darien  a  further  payment
ot  eight  pence  per  1000  grammes  net
weight,  shall  be  made  b)  the  North
German  Post  Office.

In  the  event  of  the  British  rate
of  postage  on  letters  passing  between
  the  United  Kingdom  and  any
country  beyond  sea,  with  which  the
North  German  Post  COffice  may  desire
  to  exchange  closed  mails  through
the  British  territory,  being  hereafter
reduced,  so  that  the  charge  for  àa
single  letter  sent  between  North  Germany
  and  such  country  in  the  open
mail  would  be  lower  than  the  charge
if  it  were  sent  in  a  closed  mail,  calculated
  at  the  foregoing  rate  of
accounting,  the  British  Post  Office
hrngages  to  consider  whether  some
reduction  may  not  equitably  be  made
in  such  rate  of  accounting.

Should  the  British  Post  Office
not  make  use,  for  the  transmission
#0f  British  closed  mails  to  America,
#f  the  vessels  of  the  North  German
Lloyd  of  Bremen  and  the  Hamburg
American  Steam  Packet  Compan
of  Hamburg,  which  call  at  Englisl.
ports,  it  shall  nevertheless  place  on
board  those  vessels  the  closed  mails
from  North  Germany  for  America
which  are  sent  to  it  for  that  purpbose
  by  the  North  German  Post
Office.  In  like  manner,  the  British
Post  Office  shall  take  means  for  for-Warding
  to  the  North  German  Post
Office  the  closed  mails  from  America
        <pb n="606" />
        nach  Norddeutschland  der  Norddeutschen
Postverwaltung  zuführen  lassen.  In  solchen
Fällen  wird  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  der  Britischen  Postverwaltung
nur  das  Transitporto  für  die  Landbeförderung
  entrichten  und  wegen  der  Seebeförderung
  sich  mit  den  erwähnten  Dampfschiffs-
  Gesellschaften  direkt  verständigen.

Von  den  in  geschlossenen  Briefpacketen
abgesandten  Gegenständen  sind  vom  Transit-
  und  Seeporto  befreit:  die  unbestellbaren
  Sendungen,  die  unrichtig  spedirten
oder  wegen  Veränderung  des  Aufenthaltsorts
  des  Adressaten  nachgesandten  Sendungen,
  und  die  portofreien  Korrespondenzen
in  Postdienst-Angelegenheiten.

Für  diejenigen  in  geschlossenen  Briefpacketen
  beförderten  unfrankirten  Briefe,
deren  Rücksendung  wegen  Unbestellbarkeit
erfolgt,  soll  das  für  den  Hinweg  gezahlte
Transit-  und  Seeporto  auf  Verlangen
abgesetzt  werden,  wobei  eine  einfache  Deklaration
  über  den  betreffenden  Betrag
zum  Belage  dient.

Es  ist  vorausgesetzt,  daß  bei  den  auf
Grund  gegenwärtigen  Artikels  zu  befördernden
  Briefpacketen  die  Norddeutsche
Postverwaltung  die  Kosten  des  Transits
durch  Belgien  resp.  Frankreich  trägt.

Artikel  21.

Austausch  Norddeutscher  Briefpackete  mit
Alexandrien.

Die  Britische  Postverwaltung  ist  damit
  einverstanden,  daß  die  Postverwaltung
des  Norddeutschen  Bundes  direkte  Briefpackete
  mit  dem  Britischen  Postamte  in
Alexandrien  auswechselt.

Ueber  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung
  der  Briefpackete  mittelst  Britischer
Postdampfschiffe  auf  der  Strecke  Marseille-Alexandrien,
  beziehungsweise  Brin-588

  —

for  North  Germany  which  are  landed
from  those  vessels  at  a  British  port.
In  such  cases  the  North  German
Post  Oflice  shall  pay  the  British
Post  Oflice  only  for  the  land  conveyance,
  and  shall  make  its  own
arrangements  with  the  said  steamship
  companies  with  reference  to
the  sea  conveyance.

Of  the  articles  sent  in  the  closed
mails  the  following  are  exempt  from
transit  and  sea  postage:  the  undelivered
  correspondence;  the  articles  missent
  or  redirected  in  consequencc  of
the  change  of  residence  of  the  addressee;
  and  the  official  correspondence
#on  the  service  of  the  Post  Office.

For  those  unpaid  letters  forwarded
  in  closed  mails  which  are
returned  in  consequence  of  nondelivery
  the  transit  and  sea  postage
brought  to  account  shall  be  allowed.
on  being  claimed,  for  which  a  simple
declaration  as  to  the  amount  in
qduestion  shall  serve  as  a  sufficient
voucher.

It  is  understood  that  the  North
German  Post  Office  will  bear  the
expense  of  the  transit  through  Belgium
  and  France  resperctikel  of  the
mails  to  be  forwarded  under  the  provisions
  of  the  present  article.

Article  21.

Exchange  of  North  German  Mails
with  Alexandria.

The  British  Post  Office  agrees  that
the  Post  Offlice  of  the  North  German
Confederation  may  exchange  direct
mails  with  the  British  Post  Office  of
Alexandria.

The  sum  to  be  paid  for  the  sea
conveyance  of  the  mails  by  British
packets  between  Marseilles  and
Alexandria  or  Brindisi  and  Alexan-
        <pb n="607" />
        589  —

disi.  Alexandrien  werden  die  beiden  Postverwaltungen
  sich  eintretenden  Falles  verständigen.


Die  vorbezeichneten  Briefpackete  sollen
Korrespondenzen  nach  und  aus  östlich  von
Suez  belegenen  Ländern,  namentlich  Ostindien,
  China,  Japan  und  Australien
enthalten  dürfen.

Für  die  Beförderung  dieser  Korrespondenzen
  auf  der  Strecke  zwischen  Alexandrien
und  Suez,  und  die  Seebeförderung  mittelst
  Britischer  Postdampfschiffe  ostwärts
von  Suez  soll  die  Postverwaltung  des
Norddeutschen  Bundes  die  niedrigsten
Sätze,  welche  dafür  von  anderen  Postverwaltungen
  an  die  Britische  Postverwaltung
  entrichtet  werden,  derselben  vergüten.



Die  Britische  Postverwaltung  übernimmt
  es,  thunlichst  dahin  zu  wirken,  daß
die  Norddeutsche  Postverwaltung  die
Wahl  haben  soll,  die  auf  jenem  Wege
zur  Auswechselung  gelangenden  Briefe
entweder  unfrankirt  oder  bis  zum  Bestimmungsorte
  frankirt  abzusenden  und
von  dort  zu  empfangen.

Für  den  Fall,  daß  der  Norddeutsche
Bund  künftig  eine  eigene  Postanstalt  in
Alexandrien  einrichten  sollte,  übernimmt
es  die  Britische  Postverwaltung,  für  den
Norddeutschen  Bund  geschlossene  Posten
nach  und  von  der  Norddeutschen  Postanstalt
  in  Alexandrien  gegen  später  zu
vereinbarende  Vergütungssätze  vermittelst
der  Britischen  Postdampfschiffe  auf  der
Strecke  zwischen  Marseille  und  Alexandrien,
und  eintretenden  Falls  auf  der  Strecke
zwischen  Brindisi  und  Alexandrien  zu
befördern.  

Soweit  in  den  vorstehenden  Bestimmungen
  Alexandrien  als  Vermittelungspunkt
  in  Egypten  für  die  Korrespondenz
nach  und  aus  Ostindien  etc.  genannt  ist,
sollen  die  gleichen  Bestimmungen  auch  auf
jeden  anderen  Hafenpunkt  in  Egypten
Anwendung  finden,  welcher  etwa  an  Stelle

Bundes-Gesetzbl.  1870.

dria  respectively  shall  be  fixed  by
the  two  Post  Oflices  in  the  event
of  the  arrangement  taking  effect.

The  above-mentioned  mails  shall
comprise  correspondence  to  and  from
countries  Iing  to  the  eastward  of
Sucz,  viz,  India,  China,  Japan  and
Australia.

For  the  conveyance  of  this  correspondence
  between  Alexandria  and
Suez,  and  the  sea  conveyance  by
British  Packets  eastward  of  Suez,
the  Post  Oflice  of  the  North  German
Confederation  shall  pay  as  low  rates
as  are  paid  by  any  other  Post  Ollice
to  the  British  Post  Office  for  the
same  service.

The  British  Post  Office  undertakes
to  arrange,  if  possible,  that  the  North
German  Post  Oflce  shall  have  the
oPtion  of  sending  and  receiving  by
this  route  letters  either  unpaid  or
Paid  to  destination.

In  case  the  North  German  Confederation
  should  hereafter  establish
a  Post  Office  of  its  own  at  Alexandria,
  the  British  Post  Office  engages
to  forward,  for  the  North  German
Confederation,  closed  mails  to  and
from  the  North  German  Post  Offce
at  Alexandria  by  British  packets  between
  Marseilles  and  Alexandria  or
between  Brindisi  and  Alexandria,  in
the  event  of  packets  being  established.
at  rates  of  payment  to  be  hereafter
determined.

So  far  as  the  foregoing  stipulations
refer  to  Alexandria  as  the  peint  of
communication  in  Egypt  for  the  correspondence
  to  and  from  the  East
Indies  etc.,  they  shall  in  like  manner
apply  to  any  other  port  in  Egypt
which  may  be  appointed  in  place  of

96
        <pb n="608" />
        von  Alexandrien  als  Vermittelungspunkt
eintreten  sollte.

Artikel  22.
Postbeförderungen  in  außergewöhnlichen  Fällen.

Falls  in  einem  Hafenorte  des  Britischen
Postgebiets  geschlossene  Briefpackete  von
einem  Deutschen  Schiffe  auf  ein  anderes
Deutsches  Schiff,  beziehungsweise  in  einem
Hafenorte  des  Norddeutschen  Postgebiets
geschlossene  Briefpackete  von  einem  Britischen
  Schiffe  auf  ein  anderes  Britisches
Schiff  übergehen,  ohne  daß  dadurch  für
die  Verwaltung  desjenigen  Gebiets,  in
welchem  der  Hafen  belegen  ist,  Kosten
entstehen,  soll  eine  solche  Umladung  nicht
als  ein  Landtransit  angesehen  werden,
und  demnach  nicht  Veranlassung  zum
Ansatz  eines  Landtransitportos  geben.

Sollte  in  Folge  eines  Unfalles  ein
Postdampfschiff  des  einen  Gebiets  gezwungen
  sein,  in  einen  Hafen  des  anderen
Gebiets  einzulaufen,  und  wegen  Behinderung
  an  der  Fortsetzung  der  Fahrt  die
an  Bord  befindliche  Post  landen,  welche
ohne  einen  solchen  Unfall  nicht  in  dem
betreffenden  Lande  abgeliefert  sein  würde,
so  soll  die  Postverwaltung  des  betreffenden
  Landungshafens  eine  derartige  Post
ohne  Anspruch  auf  Transitporto  weiter
befördern  lassen.  Für  solche  Posten  sollen
nur  die  wirklich  aus  Anlaß  der  Beförderung
  entstandenen  Transportkosten  in
Rechnung  gestellt  werden.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  23.

Ausschließung  von  Zuschlag-  Gebühren  für

frankirte  Sendungen.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  wird
für  frankirte  Briefe,  Zeitungen  und
andere  gedruckte  Sachen,  sowie  für  Waarenproben,
  welche  aus  dem  Vereinigten

590

Alexandria  as  the  point  of  communication.


Article  22.  ,
Transmission  of  Mails  under  exceptional
circumstances.

II  in  a  port  of  the  United  Kingdom
  a  closed  mail  should  be  transferred
  from  one  German  ship  to
another  German  ship,  or  i#  in  a  port
f  North  Germany  a  closed  mail
should  be  transterred  from  one  British
  ship  to  another  British  sbip.
without  any  expenses  devolving  upon
the  Post  Office  of  the  country  in
which  such  port  is  situated,  such
transfer  shall  not  be  deemed  a  territorial
  transit,  and  shall  not  therefore
  give  rise  to  any  claim  for  territorial
  transit.  postage.

If,  in  consequence  of  accident,  a
mail  packet  of  one  country  should
be  compelled  to  put  into  à  port  of
the  other  country,  and,  being  prevented
  from  continuing  its  voyage,
should  land  mails,  which,  but  tor
such  accident,  would  not  have  been
landed  at  such  port,  the  Post  Office
of  the  country  in  which  the  port  of
landing  is  situated  shall  cause  the
mails  to  be  forwarded  without  any
claim  for  transit  postage.  For  such
mails  no  more  than  the  actual  cost
attending  their  transmission  shall  be
brought  to  account.

III.  General  Stipulations.

Article  23.

No  additional  charge  on  prepaid  correspondence.



No  postage  whatever  shall  be  charged
  by  the  North  German  Post  Office
upon  the  delivery  of  prepaid  letters,
newspapers  or  other  printed  papers,
        <pb n="609" />
        —  591  —

Königreiche  von  Großbritannien  und  Irland
herrühren  oder  im  Transit  durch  das  Vereinigte
  Königreich  befördert  worden  sind,
bei  der  Auslieferung  an  die  Empfänger
in  Norddeutschland  kein  weiteres  Porto
erheben,  und  in  gleicher  Weise  wird  die
Britische  Postverwaltung  für  frankirte
Briefe,  Zeitungen  und  andere  gedruckte
Sachen,  sowie  für  Waarenproben,  welche
aus  Norddeutschland  herrühren  oder  im
Transit  durch  Norddeutschland  befördert
worden  sind,  bei  der  Auslieferung  an  die
Empfänger  im  Vereinigten  Königreiche
von  Großbritannien  und  Irland  ein
weiteres  Porto  nicht  zum  Ansatz  bringen.

Diese  Bestimmung  soll  jedoch  das
Recht  der  beiden  Postverwaltungen  nicht
beschränken,  eine  Gebühr  für  die  Bestellung
  von  Briefen,  Zeitungen  und
anderen  gedruckten  Sachen  und  von
Waarenproben  zu  erheben,  wenn  solche
an  Personen  gerichtet  sind,  die  in  Norddeutschland
  oder  beziehungsweise  im  Vereinigten
  Königreiche  außerhalb  der  für
die  unentgeltliche  Bestellung  in  den  Städten
und  Dörfern  festgesetzten  Grenzen  wohnen.

Artikel  24.
Auslieferung  der  Korrespondenz  nach  dem  Gesammtgewicht.


In  allen  Fällen,  in  denen  die  Auslieferung
  der  Korrespondenzen  nach  dem
Gesammt-Nettogewicht  zur  Erleichterung
des  technischen  Betriebes  und  zur  Vereinfachung
  des  Abrechnungsverfahrens
gereichen  kann,  soll  von  dieser  Art  der
Auslieferung  nach  näherer  Verständigung
der  beiden  Postverwaltungen  Gebrauch
gemacht  werden.

Artikel  25.
Unbestellbare  Korrespondenzen.
Gewöhnliche  und  rekommandirte  Briefe,
Zeitungen  und  andere  gedruckte  Sachen
und  Waarenproben,  die  aus  irgend  einem

or  of  patterns  of  merchandise,  origihating
  in  the  United  Kingdom  ol  Great
Britain  and  Ilreland,  or  passing  in
transit  through  the  United  Kingdom,
and  addresscc  to  North  Germany,
and,  in  like  manner,  no  postage  whatever
  shall  be  charged  by  the  British
Post  Office  upon  the  delivery  of  pre-Paid
  letters,  newspapers  or  other
Printed  papers,  or  of  patterns  of  merchandise
  originating  in  North  Germany,
  or  passing  in  transit  through
North  Germany,  and  addressed  to  the
United  Kingdom  of  Great  Britain  and
TIreland.

This  provision,  however,  does  not
in  any  way  invalidate  the  right  of
either  office  to  collect  a  fee  for  the
delivery  of  letters,  newspapers,  or
other  printed  papers,  or  of  patterns
of  merchandise  addressed  to  persons
residing  beyond  the  prescribed  limits
within  which  à  free  delivery  takes
place  in  any  town  or  village  in  North
Germany  er  in  the  United  Kingdom.

Article  24.
Exchange  of  correspondence  according  to
net  weight  in  bulk.

In  all  cases  in  which  the  exchange
of  correspondence  according  to  its
net  weight  in  bulk  would  tend  to
the  relief  of  the  departmental  business
and  to  a  simplification  of  the  system
of  accounting,  the  egchange  by  such
a  Plan  shall  be  adopted  under  arrangements
  to  be  agreed  upon  between
  the  two  Post  Offices.

Article  25.
Undelivered  Correspondence.
Ordinary  and  registered  letters,
newspapers  and  other  printed  papers,
and  patterns  of  merchandise,  which
96“
        <pb n="610" />
        Grunde  nicht  bestellt  werden  können,  sollen
gegenseitig  am  Ende  jeder  Woche  zurückgesandt
  werden,  und  zwar  erst  dann,
nachdem  die  Woche,  in  welcher  die  Retourbriefe
  bei  den  Retourbriefämtern  eingegangen,
  und  die  darauf  folgende  Woche
verflossen  sind.  Diejenigen  dieser  Gegenstände,
  welche  mit  Porto  belastet  sind,
sollen  für  denselben  Betrag  zurückgesandt
werden,  der  ursprünglich  von  der  absendenden
  Postanstalt  angerechnet  worden  ist.
Diejenigen  Gegenstände,  welche  bis  zum
Bestimmungsort  frankirt  waren,  werden
ohne  Porto  oder  sonstige  Anrechnung
zurückgesandt.

Artikel  26.
Nachgesandte  Briefe.

Briefe,  Zeitungen  und  andere  gedruckte
Sachen  und  Waarenproben,  welche  für
Personen  bestimmt  sind,  die  ihren  Aufenthaltsort
  verändert  haben,  sollen  gegenseitig
nach-  oder  zurückgesandt  werden,  ohne
daß  für  die  Nach-  beziehungsweise  Rücksendung
  ein  Portobetrag  in  Ansatz  gebracht
  wird.

Hat  indeß  einerseits  die  Norddeutsche
Postverwaltung  oder  andererseits  die
Postverwaltung  von  Großbritannien  und

Irland  für  eine  zur  Nachsendung  gelangende

  Briefpostsendung  einen  Portoantheil
für  ihre  Beförderungsstrecke  überhaupt
noch  nicht  bezogen,  so  tritt  die  betreffende
Verwaltung  in  den  Genuß  des  nach
Maaßgabe  ihrer  internen  Taxe  von  der
Eingangsgrenze  ab  bis  zum  Ort  der  Nachsendung
  sich  ergebenden  Portos.

Artikel  27.
Portofreiheit.

Die  Korrespondenzen  in  Postdienst-Angelegenheiten
  werden  gegenseitig  portofrei
  befördert.  Eine  weitere  portofreie
Beförderung  findet  nicht  statt.

592

cannot  be  delivered,  from  whatever
cause,  shall  be  mutually  returned  at
the  cexpiration  of  each  week,  counting
  from  the  expiration  of  the  week
sollowing  that  in  which  they  bave
reached  the  Returned  Letter  Office.
Such  of  those  articles  as  are  chargeable
  with  postage  shall  be  returned
for  the  amount  of  postage  which
Was  originally  charged  by  the  des-Patching
  offlice.  Those  which  were
sent  Daid  to  destination  shall  be  returned
  without  postage  or  any  other
charge.

Article  26.
Redirected  Letters.

Letters,  newspapers  and  other
Printed  papers,  and  patterns  of  merchandise
  which  are  intended  for
persons  who  have  changed  their
residence  shall  be  mutually  forwarded,
  or  returned,  without  any'
Postage  for  suchservice  beingcharged.

If.  however,  the  North  German
Post  Office,  on  the  one  side,  or  the
Post  Cffice  of  Great  Britain  and  Ireland
  on  the  other,  has  not  yet  received
a  share  of  postage  for  the  transmission
  over  its  territory  of  a  letter
requiring  retransmission,  the  Post
Oflice  concerned  shall  be  entitled  to
the  postage  chargeable  according  to
its  inland  rate  from  the  frontier  of
entry  to  the  place  to  which  the  letter
is  redirected.

Article  27.
Exemption  from  Postage.

The  correspondence  on  the  service
of  the  Post  Office  shall  be  mutuall)
forwarded  free  of  postage.  No  other
transmission  free  of  postage  shall
take  place.
        <pb n="611" />
        —  593  —

Artikel  28.
Abrechnung.

Die  Abrechnung  über  den  Korrespondenzverkehr
  wird  monatlich  aufgestellt
und  zwar  von  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  für  die  Kartenschlüsse  aus  dem
Vereinigten  Königreich  und  von  der  Britischen
  Postverwaltung  für  die  Kartenschlüsse
  aus  Norddeutschland.

Die  in  dieser  Weise  aufgestellten  Rechnungen
  werden  gegenseitig  geprüft  und
demnächst  monatlich  von  der  Großbritannischen
  Postverwaltung  für  beide
Richtungen  in  eine  General-Abrechnung
zusammengefaßt.  Der  Abschluß  der  monatlichen
  Abrechnung  ist  in  der  Währung
desjenigen  Gebietes  auszudrücken,  für
welches  sich  eine  Forderung  herausstellt.

Die  hiernach  nöthig  werdenden  Reduktionen
  der  einen  Währung  in  die  andere
erfolgen  beiderseits  nach  dem  festen  Verhältniß
  von  1  Thaler  gleich  3  Schillingen.

Nach  Feststellung  der  General-Abrechnung
  soll  die  Zahlung  vorbehaltlich
etwaiger  Notate  monatlich  erfolgen,  und
zwar:

1)  in  Wechseln  auf  Berlin,  wenn  eine
Forderung  für  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  entfällt,

2)  in  Wechseln  auf  London,  wenn  eine
Forderung  für  die  Britische  Postverwaltung
  entfällt.

Die  durch  die  Leistung  der  Zahlung
entstehenden  Kosten  werden  stets  von  der
zahlenden  Verwaltung  getragen.

Den  beiderseitigen  Postverwaltungen
bleibt  vorbehalten,  die  Modalitäten  der
Abrechnung  im  gegenseitigen  Einverständnisse
  des  Näheren  zu  bestimmen  und  die
im  gegenwärtigen.  Artikel  getroffenen  Verabredungen
  nach  Maaßgabe  des  wechselnden
  Bedürfnisses  und  auf  Grund  desfallsiger
  Verständigung  abzuändern.

Article  28.
Accounts.

The  account  ofthe  correspondence
exchanged  shall  be  prepared  monthly
by  the  North  German  Post  Office  as
regards  the  mails  from  the  United
Kingadom,  and  by  the  British  Post
Office  as  regards  the  mails  from  North
Germany.

The  accounts  so  prepared  shall  be
mutually  examined  and  shall  then
be  embodied  in  a  general  account
monthly  by  the  British  Post  Office
for  the  mails  in  both  (iirections.
The  balance  of  the  monthly  account
  is  to  be  expressed  in  the  currrency
  of  that  country  to  which  the
Payment  is  shown  to  be  due.

The  necessary)  reductions  from  one
currency  to  the  other  shall  be  computed
  at  the  fiukxed  equivalent  of  one
thaler  to  three  shillings.

According  to  the  result  of  the  general
  account,  the  payment  shall  be
effected,  subject  to  corrections,
monthly  as  follows:

1)  By  bills  of  exchange  on  Berlin
if  the  balance  be  in  favour  of
the  North  German  Post  Oftfice;

2)  By  bills  of  exchange  on  London
if  the  balance  be  in  favour  of
the  British  Post  Office.

The  expenses  attending  the  remittance
  of  the  balance  shall  invariably)
be  borne  by  the  Post  Ollice  having
to  make  the  payment.

The  two  Post  Offices  reserre  to
themselves  the  right  of  fxing  by
mutual  agreement  the  forms  ol  account,
  and  of  altering  the  stipulations
  of  the  present  article,  should
the  conditions  of  Exchange  require
it,  and  by  agreement  to  that  effect.
        <pb n="612" />
        Artikel  29.

Beginn  des  Vertrages  etc.  
Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit
dem  1.  Juli  1870.  in  Kraft  und  bleibt
so  lange  in  Gültigkeit,  bis  einer  der
beiden  vertragschließenden  Theile  dem
anderen  ein  Jahr  im  Voraus  die  Absicht
  ankündigt,  den  Vertrag  aufzuheben.
Die  bisherigen  Postverträge  und  Vereinbarungen
  zwischen  den  jetzt  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörigen  Gebieten  und
Großbritannien  und  Irland  verlieren  vom

1.  Juli  1870.  ab  ihre  Gültigkeit.

Doppelt  ausgefertigt  zu  Berlin  am
fünf  und  zwanzigsten  April  Ein  Tausend
Acht  Hundert  und  Siebzig.
R.  v.  Philipsborn.
Wilhelm  Wiebe.

594  —

Article  29.

Commencement  of  the  Convention.

The  present  convention  shall  come
into  operation  on  the  1.  July  1870,
and  shall  continue  in  force  until  one
of  the  two  contracting  parties  shall
anmnounce  to  the  other  one  Fear  in
advance  its  intention  to  terminate  it.

The  previous  postal  conventions
and  agreements  between  the  territories
  now  belonging  to  the  North
German  Confederation  and  Great
Britain  and  Ireland  shall  cease  to
have  effect  on  the  1.  July  1870.

Done  in  duplicate  in  Berlin  the
twenty-Jfifth  day  of  April,  one  Thousand,
  eight  hundred  and  seventy.

Page.

Die  Auswechselung  der  Ratifikationen  hat  stattgefunden.

(Nr.  581.)  Additional-Vertrag  zu  dem  zwischen
den  Postverwaltungen  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika
abgeschlossenen  Vertrag  für  die
Verbesserung  des  Postdienstes
zwischen  den  beiden  Ländern,  unterzeichnet
  zu  Berlin,  den  21.  Oktober
Ein  Tausend  Acht  Hundert  Sieben
und  Sechszig.  Vom  7./23.  April
1870.

Nachdem  durch  einen  zwischen  dem  General-Postamte
  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  und  dem  General-Postamte

 

(No.  581.)  Additional-Convention  to  the
Convention  agreed  upon  between
  the  Post  Departments
of  the  North  German  Union
and  of  the  United  States  of
America  for  the  amelioration
#f  the  Postal  service  between
the  two  countries,  signed  at
Berlin  the  twent)y  first  day  of
October,  one  thousand  eight.
hundred  and  sixty  seven.  Of
the  .  April  1870.

As  by  an  Additional  Convention
concluded  between  the  General  Post
Office  of  the  United  States  of  America
        <pb n="613" />
        des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland  abgeschlossenen
Additional-Vertrag  die  für  die  Seebeförderung
  über  den  Atlantischen  Ocean  zu
zahlende  Vergütung  für  solche  Briefe,
welche  in  geschlossenen  Briefpacketen  aus
und  nach  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  durch  das  Vereinigte  Königreich
gesandt  werden,  auf  sechs  Cents  für  die
Unze  oder  dreißig  Grammen  festgestellt
worden  ist,  und  nachdem  die  Gesellschaften
  der  zwischen  Bremen  und  New-York
und  der  zwischen  Hamburg  und  New-York
  bestehenden  regelmäßigen  Dampfschiffverbindungen
  sich  zur  Ermäßigung
derjenigen  Vergütungen  bereit  erklärt  haben,
  welche  dieselben  für  die  direkte  Ueberführung
  von  Briefen  zwischen  den  genannten
  Deutschen  Häfen  und  New-York  beziehen,
  so  haben  die  Unterzeichneten,  mit
gehöriger  Vollmacht  von  ihren  Auftraggebern
  versehen,  sich  über  die  folgenden
Additional-Artikel  zu  der  unter  dem  21.
Oktober  1867.  zu  Berlin  abgeschlossenen
Konvention  verständigt.

Artikel  1.

Der  einfache  Brief-Portosatz  bei  der
zwischen  den  beiden  Verwaltungen  direkt
ausgewechselten  Korrespondenz  soll  betragen:


I.  Bei  dem  direkten  Austausch  via
Bremen  oder  Hamburg:

1)  Für  Briefe  aus  dem  Gebiete  des
Norddeutschen  Bundes
a)  bei  der  Vorausbezahlung  in
Deutschland,  3  Sgr.,
b)  bei  der  Bezahlung  in  den  Vereinigten
  Staaten,  14  Cents.
2)  Für  Briefe  aus  den  Vereinigten
Staaten:

a)  bei  der  Vorausbezahlung  in
Amerika,  7  Cents,

595

and  the  General  Post  Offcc  of  the
United  Kingidom  of  Great  Britain
and  Ireland,  the  compensation  to  be
Paid  for  the  sea  conveyance  across
the  Atlantic  ocean  of  such  letters
as  are  sent  in  closed  mails  from  and
to  the  United  States  of  America
through  the  United  Kingdom  has
been  fixed  at  sikx  cents  per  ounce
or  per  thirty  grammes,  and  as  the
companies  of  the  regular  Steamship
lines  between  Bremen  and  New  Vor

and  between  Hamburg  and  New  Tork
have  agreed  to  reduce  the  compensation
  which  they  receive  for  the
direct  conveyance  of  letters  between
the  Said  German  Ports  and  New  Tork,
the  undersigned,  duly  authorized  by
their  respective  Governments,  bave
agreed  upon  the  following  Additional
Articles  to  the  Convention  concludedat
  Berlin  the  2141  October  1867.

Article  I1.

The  single  letter  rate  on  the
correspondence  exchanged  directly
between  the  two  Acdministrations
shall  bei-I.

  In  the  direct  exchange  vid
Bremen  or  Hamburg.
1)  Forlettersfrom  the  North  German
Union:
a)  when  prepaid  in  Germany
3  silbergroschen,
b)  when  paid  in  the  United
States,  14  cents.
2)  For  letters  from  the  United
tates:
a)  when  prepaid  in  America,
7  cents,
        <pb n="614" />
        —  596

b)  bei  der  Bezahlung  in  Deutschland,
  6  Sgr.

II.  Bei  dem  direkten  Austausch
im  geschlossenen  Transit  durch
England:
1)  Für  Briefe  aus  dem  Gebiete  des
Norddeutschen  Bundes:
a)  bei  der  Vorausbezahlung  in
Deutschland,  4  Sgr.,
b)  bei  der  Bezahlung  in  den  Vereinigten
  Staaten,  20  Cents.

2)  Für  Briefe  aus  den  Vereinigten
Staaten:
a)  bei  der  Vorausbezahlung  in
Amerika,  10  Cents,
b)  bei  der  Bezahlung  in  Deutschland,
  8  Sgr.

Artikel  2.
Unzureichend  frankirte  Briefe  werden
mit  dem  Porto  für  unfrankirte  Briefe
nach  Abzug  des  vorausbezahlten  Betrages

belegt.
Artikel  3.

Zeitungen,  andere  Drucksachen  und
Waarenproben  genießen  ferner  ein  ermäßigtes
  Porto.  Dergleichen  Gegenstände
  gelangen  übrigens  nur  zur  Absendung,
  wenn  dieselben  vollständig  bis
zum  Bestimmungsorte  frankirt  oder  bis
zu  dem  Punkte,  bis  zu  welchem  die  Vorausbezahlung
  möglich  ist,  frankirt  sind.

Artikel  4.

Der  Gesammtertrag  des  gemeinschaftlichen
  Portos  und  der  Rekommandationsgebühr
  wird  zusammengeworfen.  Die
Kosten  des  Transits  durch  zwischenliegendes
  Gebiet  und  die  Kosten  der  Seebeförderung
  werden  in  Gegenrechnung  gebracht.
Der  Nettoertrag  gelangt  zur  halbscheidlichen
  Theilung  zwischen  beiden  Verwaltungen.
  Um  den  Gesammtertrag  des

b)  when  paid  in  Germany,
6  silbergroschen.

II.  In  the  direct  exchange  in
closed  transit  through  England.

1)  Forlettersfrom  the  North  German
nion:
a)  when  prepaid  in  Germany,
4  silbergroschen,
b)  when  paid  in  the  United
States,  20  cents.
2)  For  letters  from  the
States:
a)  when  prepaid  in  America,
10  cents,
b)  when  paid  in  Germany,
8  silbergroschen.

Article  2.
Insufliciently  paid  letters  shall  be
charged  with  the  postage  for  unpaid
letters  after  deduction  of  the  prepaid
amount.

United

Article  3.

Newspapers,  other  printed  matter,
and  samples  shall  also  have  the
benefit  of  à  moderated  postage.  Such
artiches  moreover  can  only  be  despatched
  when  they  are  fully  prepaid
to  the  place  of  destination  or  to  the
boin  to  which  prepayment  is  possible.
  —

Article  4.

The  total  proceeds  of  the  common
  postage  and  of  the  register  fees
shall  be  added  together.  The  cost
#  f  transit  through  intermediary  territory
  and  the  cost  of  the  ocean  trans-Portation
  shall  be  brought  into  mutual
account,  and  the  net  proceeds  shall
be  divided  equally  between  the  two
Administrations.  In  order  to  state
        <pb n="615" />
        gemeinschaftlichen  Portos  möglichst  einfach
  festzustellen,  werden  die  beiderseitigen
Verwaltungen  sich  darüber  verständigen,
daß  die  gegenseitige  Ueberlieferung  der
Sendungen,  soweit  möglich,  nach  Maaßgabe
  des  Gesammtgewichts  und  die  Aufstellung
  der  Abrechnungen  nach  dem
Maaßstabe  von  Durchschnittsraten  erfolgt.
Außerdem  sind  die  Beträge  an  fremdem
Porto  für  die  im  offenen  Transit  sich  bewegende
  Korrespondenz  gegenseitig  zu  den
vollen  Sätzen  zu  vergüten.

Artikel  5.

Die  vorstehenden  Verabredungen  treten
  an  die  Stelle  der  in  dem  Artikel  5.  sub
1—5.  und  in  den  Artikeln  7.  und  11.
der  Konvention  vom  21.  Oktober  1867.
enthaltenen  Bestimmungen.

Gegenwärtiger  Additional-Vertrag  tritt
mit  dem  1.  Juli  1870.  in  Wirksamkeit
und  hat  von  da  ab  gleiche  Dauer  mit
dem  erwähnten  Vertrage.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung,
und  unterzeichnet  zu  Washington  am  7.
April  Ein  Tausend  Acht  Hundert  Siebenzig,
  und  zu  Berlin  am  23.  April  Ein
Tausend  Acht  Hundert  Siebenzig.

v.  Philipsborn.

597

the  total  receipts  as  simply  as  pos-Sible
  the  two  Administrations  agree
that  the  reciprocal  delivery  of  the
despatches  shall,  as  far  as  practicable,
take  placc  according  to  the  measure
of  the  total  weight,  and  the  preparation
  of  the  accounts  according  to
the  measurc  of  average  rates.  Moreover
  the  amounts  of  foreign  postage
on  correspondence  in  open  transit
shall  be  reciprocally  accounted  for
at  the  full  rates.

Article  5.

The  foregoing  Articles  shall  replace
  the  provisions  contained  in
Articke  5,  sub  1—5.,  and  in  Articles
  7.  and  11.  of  the  Convention
of  21“  October  1867.

The  present  Additional  Convention
goes  into  operation  the  1“  of  July
1870,  and  trom  that  date  forward
has  the  same  duration  as  the  above
named  Convention.

Done  in  Duplicate  and  signed  in
Washington  the  seventh  day  of  April,
One  thousand  eight  hundred  and
seventy;  and  in  Berlin  the  twent)
third  of  April  One  thousand  eight
hundred  and  seventy.

Creswell.

Die  Auswechselung  der  Ratifikationen  hat  stattgefunden.

–..  —  ——

(Nr.  582.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im
Betrage  von  20,000,000  Thalern.  Vom  16.  Oktober  1870.

Auf  Grund  der  mir  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  d.  J.,  betreffend  den
außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair-  und  Marineverwaltung  (Bundesgesetzbl.



S.  491.),  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich  bestimmt,  daß  zur  Deckung

der  durch  die  Kriegführung  entstehenden  außerordentlichen  Ausgaben  der  Mili-Bundes-

  Gesetzbl.  1870.

97  tair-
        <pb n="616" />
        —  398  —

tair-  und  Marineverwaltung  fernerweit  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage
  von  zwanzig  Millionen  Thaler  nach  Maaßgabe  der  Vorschriften
im  §.  8.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1867.
S.  157.)  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  Einhundert,  Eintausend  und  zehntausend
  Thalern  ausgegeben  werden.

Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  ich  auf  drei  und  einhalb  Prozent
  für  das  Jahr  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  auf  vier  Monate  —  und
zwar  für  eine  Serie  von  zehn  Millionen  Thaler  (Serie  VII.  der  Bundesschatzanweisungen
  vom  Jahre  1870.)  vom  1.  November  d.  J.  ab  und  für  eine  weitere
Serie  von  zehn  Millionen  Thaler  (Serie  VIII.  der  Bundesschatzanweisungen
vom  Jahre  1870.)  vom  1.  Dezember  d.  J.  ab  —  festgesetzt.

Die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  wegen  Ausfertigung
  der  Schatzanweisungen  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Versailles,  den  16.  Oktober  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

 

(Nr.  583.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Oktober  1870.,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  3,700,000  Thalern.

Auf  Ihren  Bericht  vom  14.  Oktober  cr.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes-Kriegsmarine
und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1867.
S.  157.  ff.),  und  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  v.  J.  wegen  Abänderung  des  vorbezeichneten
  Gesetzes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1869.  S.  137.)  verzinsliche
Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  3,700,000  Thalern  und  zwar  in  Abschnitten
  von  je  100  Thalern,  1000  Thalern  und  10,000  Thalern  ausgegeben
werden.,  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die
Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten
darf,  den  Verhältnissen  entsprechend  nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Ich  überlasse  Ihnen,  die  Preußische
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und
diesen  Meinen  Erlaß  durch  das  Bundesgesetzblatt  bekannt  zu  machen.
Hauptquartier  Versailles,  den  18.  Oktober  1870.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,    gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="617" />
        —  699  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  45.

 

 

(Nr.  584.)  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
von  Bundesangehörigen  im  Auslande.  Vom  4.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Der  Bundeskanzler  kann  einem  diplomatischen  Vertreter  des  Bundes  für  I.  Allgemeine
das  ganze  Gebiet  des  Staates,  bei  dessen  Hofe  oder  Regierung  derselbe  beglaubigt  Bestimmungen.
ist,  und  einem  Bundeskonsul  für  dessen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung
ertheilen,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Bundesangehörigen  vorzunehmen,
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Bundesangehörigen  zu  beurkunden.
  §. 2.

Die  zur  Eheschließung  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes  ermächtigten
  Beamten  (§.  1.)  haben  über  die  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  getrennte  Register  zu  führen.  Die  vorkommenden  Fälle  sind  in
protokollarischer  Form  unter  fortlaufender  Nummer  in  die  Register  einzutragen.
Jedes  Register  wird  in  zwei  gleichlautenden  Originalen  nach  einem  Formulare
geführt,  welches  von  dem  Bundeskanzler  vorgeschrieben  wird.  Das  Formular
soll  für  alle  Beamten  ein  übereinstimmendes  sein.

Am  Jahresschlusse  hat  der  Beamte  die  Register  abzuschließen  und  das  eine
Exemplar  derselben  dem  Bundeskanzler  einzusenden.  Gleichzeitig  hat  er  den  Regierungen
  der  einzelnen  Bundesstaaten  aus  den  Registern  einen  Auszug  der  Fälle
mitzutheilen,  welche  Angehörige  derselben  betreffen.

Wenn  im  Laufe  des  Jahres  in  ein  Register  eine  Eintragung  nicht  erfolgt
ist,  so  hat  der  Beamte  eine  amtliche  Bescheinigung  hierüber  am  Jahresschlusse
dem  Bundeskanzler  einzusenden.

§.  3.
Der  Schließung  der  Ehe  muß  das  Aufgebot  vorangehen.  Vor  Beginn  zur  II. Eheschlie-Bundes-Gesetzbl.
  1870.  98  des-  ßung und  Beurkundung

derselben.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Oktober  1870.
        <pb n="618" />
        —  600  —

desselben  sind  dem  Beamten  die  zur  Eingehung  einer  Ehe  nach  den  Gesetzen  der
Heimath  der  Verlobten  nothwendigen  Erfordernisse  als  vorhanden  nachzuweisen.
Insbesondere  haben  die  Verlobten  in  beglaubigter  Form  beizubringen:
1)  ihre  Geburtsurkunden;
2)  die  zustimmende  Erklärung  derjenigen  Personen,  deren  Einwilligung  nach
den  Gesetzen  der  Heimath  der  Verlobten  erforderlich  ist.

Der  Beamte  kann  die  Beibringung  dieser  Urkunden  erlassen,  wenn  ihm  die
Thatsachen,  welche  durch  dieselben  festgestellt  werden  sollen,  persönlich  bekannt  oder
auf  andere  Weise  glaubhaft  nachgewiesen  sind.

Auch  kann  er  von  unbedeutenden  Abweichungen  in  den  Urkunden,  beispielsweise
  von  einer  verschiedenen  Schreibart  der  Namen,  oder  einer  Verschiedenheit
der  Vornamen  absehen,  wenn  in  anderer  Weise  die  Identität  der  Betheiligten
festgestellt  wird.  

Der  Beamte  ist  berechtigt,  den  Verlobten  die  eidesstattliche  Versicherung
über  die  Richtigkeit  der  Thatsachen  abzunehmen,  welche  durch  die  vorliegenden
Urkunden  oder  die  sonst  beigebrachten  Beweismittel  ihm  nicht  als  hinreichend
festgestellt  erscheinen.  §. 4.

Das  Aufgebot  geschieht  durch  eine  Bekanntmachung  des  Beamten,  welche
die  Vornamen,  die  Familiennamen,  das  Alter,  den  Stand  oder  das  Gewerbe  und
den  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  enthalten  muß.  Diese  Bekanntmachung
  muß  an  der  Thüre  oder  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  vor  oder
in  der  Kanzlei  des  Beamten  eine  Woche  hindurch  ausgehängt  bleiben.  Erscheint
an  dem  Amtssitze  des  Beamten  eine  Zeitung,  so  ist  die  Bekanntmachung  außerdem
einmal  darin  einzurücken,  und  die  Eheschließung  nicht  vor  Ablauf  des  dritten
Tages  von  dem  Tage  an  zulässig,  an  welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende
  Blatt  ausgegeben  ist.  Unter  mehreren  an  dem  bezeichneten  Orte  erscheinenden
  Zeitungen  hat  der  Beamte  die  Wahl.

§.  5.

Wenn  eine  der  aufzubietenden  Personen  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate
ihren  Wohnsitz  außerhalb  des  Amtsbereichs  (§.  1.)  des  Beamten  gehabt  hat,  so
muß  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  auch  an  dem  früheren  Wohnsitze  nach
den  dort  geltenden  Vorschriften  erfolgen,  oder  ein  gehörig  beglaubigtes  Zeugniß
der  Obrigkeit  des  früheren  Wohnortes  darüber  beigebracht  werden,  daß  daselbst
Ehehindernisse  in  Betreff  der  einzugehenden  Ehe  nicht  bekannt  seien.

§.  6.

Der  Beamte  kann  aus  besonders  dringenden  Gründen  von  dem  Aufgebote

(§.  4.  und  5.)  ganz  dispensiren.

Die  Schließung  der  Ehe  erfolgt  in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  durch  die

an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  gerichtete  feierliche  Frage  des  Beamten:

ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  dem  gegenwärtigen  anderen  Theile
eingehen  wollen,

und
        <pb n="619" />
        —  601  —
und  durch  die  bejahende  Antwort  der  Verlobten  und  durch  den  hierauf  erfolgenden
Ausspruch  des  Beamten,

daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig  verbundene  Eheleute
  erkläre.

§.  8.
Die  Ehe  erlangt  mit  dem  Abschlusse  vor  dem  Beamten  bürgerliche
Gültigkeit.
§.  9.

Die  über  die  geschlossene  Ehe  in  die  Register  einzutragende  Urkunde  (Heiraths-Urkunde)
  muß  enthalten:

1)  Vor-  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Alter,  Stand  oder
Gewerbe,  Geburts-  und  Wohnort  der  die  Ehe  eingehenden  Personen;

2)  Vor-  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
ihrer  Eltern;

3)  Vor-  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
der  zugezogenen  Zeugen;

4)  die  auf  Befragen  des  Beamten  abgegebene  Erklärung  der  Verlobten,
sowie  die  erfolgte  Verkündigung  ihrer  Verbindung;

5)  die  Unterschrift  der  anwesenden  Personen.

§.  10.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Eheschließung  (§§.  3—9.)  finden
auch  Anwendung,  wenn  nicht  beide  Verlobte,  sondern  nur  einer  derselben  ein
Bundesangehöriger  ist.

§.  11.

Die  Eintragung  der  Geburt  eines  Kindes  in  die  Register  kann  von  dem  III.  Geburts-Beamten
  nur  vorgenommen  werden,  nachdem  sich  derselbe  durch  Vernehmung  des  urkunden.
Vaters  des  Kindes  oder  anderer  Personen  die  Ueberzeugung  von  der  Richtigkeit
der  einzutragenden  Thatsachen  verschafft  hat.

Diese  Eintragung  muß  enthalten:

1)  den  Ort,  den  Tag  und  die  Stunde  der  Geburt;

2)  das  Geschlecht  des  Kindes;

3)  die  ihm  beigelegten  Vornamen;

4)  Vor-  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Stand  oder  Gewerbe,
sowie  den  Wohnort  der  Eltern  und  zweier  bei  der  Eintragung  zuzuziehender
  Zeugen;

5)  die  Unterschrift  des  Vaters,  wenn  er  anwesend  ist,  und  der  vorgedachten
Zeugen.

§.  12.

Die  Eintragung  eines  Todesfalles  in  die  Register  erfolgt  auf  Grund  der  IV.  Urkunden
Erklärung  zweier  Zeugen.  Sie  muß  enthalten:    über Sterbefälle.
1)  Vor-
        <pb n="620" />
        —  602  —

1)  Vor-  und  Familiennamen  des  Verstorbenen,  dessen  Staatsangehörigkeit,
Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohn-  und  Geburtsort;

2)  Vor-  und  Familiennamen  seines  Ehegatten;

3)  Vor-  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Stand  oder  Gewerbe
und  Wohnort  der  Eltern  des  Verstorbenen;

4)  Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes,
soweit  diese  Verhältnisse  bekannt  sind;  
5)  Vor-  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort

der  Zeugen,  welche  die  Erklärung  abgeben,  und,  wenn  es  Verwandte
des  Verstorbenen  sind,  den  Grad  ihrer  Verwandtschaft,

6)  Unterschrift  der  Zeugen.
§.  13.

V.  Schlußbe-  Insoweit  durch  die  Gesetze  eines  Bundesstaates  den  diplomatischen  Verstimmungen.

  tretern  und  Konsuln  in  Ansehung  der  Eheschließungen,  sowie  der  Beurkundung
der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  der  Angehörigen  dieses  Staates  von
einer  besonderen  Ermächtigung  nicht  abhängige  oder  ausgedehntere  Befugnisse,
als  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten,  beigelegt  sind  oder  künftig  beigelegt
  werden,  stehen  diese  Befugnisse  für  die  bezeichneten  Angehörigen  auch  den
diplomatischen  Vertretern  des  Bundes  und  den  Bundeskonsuln  zu.

§.  14.

Auf  die  Gebühren,  welche  für  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  den
Beamten  des  Bundes  überwiesenen  Geschäfte  und  insbesondere  für  die  Ausfertigungen
  und  Abschriften  aus  den  Personenstands-Registern  zu  erheben  sind,  findet
der  §.  38.  des  Bundesgesetzes,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,
sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom  8.  November  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  137.)  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

  Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="621" />
        —  603  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  46.

 

 

Nr.  585.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im
Betrage  von  10,000,000  Thaler.  Vom  7.  November  1870.

Auf  Grund  des  §.  4.  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  d.  J.,  betreffend  den  außerordentlichen
  Geldbedarf  der  Militair-  und  Marineverwaltung  (Bundesgesetzbl.
S.  491.),  babe  ich  bestimmt,  daß  an  Stelle  der  am  1.  Dezember  d.  J.  fällig
werdenden,  laut  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  508.)
  Gemäßheit  des  gedachten  Gesetzes  ausgegebenen  zehn  Millionen  Thaler  Schatzanweisungen
  (Serie  III.  der  Bundes-Schatzanweisungen  vom  Jahre  1870.)
wiederum  neue  verzinsliche  Schatzanweisungen  in  dem  Gesammtbetrage  von  zehn
Millionen  Thaler  nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  im  §.  8.  des  Gesetzes  vom
November  1867.  (Bundesgesetzbl.  S.  157.),  und  zwar  in  Abschnitten  von
Einhundert,  Eintausend  und  zehntausend  Thalern,  ausgegeben  werden.

Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  ich  auf  fünf  Prozent  für  das
Jahr  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  für  eine  Serie  von  fünf  Millionen  Thaler
Serie  X.  der  Bundes-Schatzanweisungen  vom  Jahre  1870.)  auf  drei  Monate  —
vom  1.  Dezember  1870.  bis  zum  1.  März  1871.  —  und  für  eine  weitere  Serie
von  fünf  Millionen  Thaler  (Serie  XI.  der  Bundes-Schatzanweisungen  vom
Jahre  1870.)  auf  vier  Monate  —  vom  1.  Dezember  1870.  bis  zum  1.  April
1871.  —  festgesetzt.

Die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  wegen  Ausfertigung
  der  Schatzanweisungen  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Versailles,  den  7.  November  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

—  —  —

Bundes-Gesetzbl.  1870.  *99  (Nr.  586.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  November  1870.
        <pb n="622" />
        —  604  —

(Nr.  586.)  Dem  Kaufmann  Ludwig  Brügmann  in  Papenburg  ist
Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Schwedisch-Norwegischer
Vizekonsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="623" />
        —  605  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

(Nr.  587.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstages  des  Norddeutschen
Bundes.  Vom  12.  November  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  wird  berufen,  am  24.  November
  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler
mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Hauptquartier  Versailles,  den  12.  November  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  100

Ausgegeben  zu  Berlin  den.  17.  November  1870.
        <pb n="624" />
        <pb n="625" />
        —  607  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  48.

 

 

(Nr.  588.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Großherzogthum  Hessen
wegen  wechselseitiger  Gewährung  der  Rechtshülfe.  Vom  18.  März  1870.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen,  von  dem  Wunsche
geleitet  die  gegenseitig  zu  gewährende  Rechtshülfe  zwischen  dem  Norddeutschen

Bunde  und  dem  Großherzogthum    Hessen  südlich  des  Mains  durch  Uebereinkunft
zu  regeln,  haben  zum  Abschluß  eines  Vertrages  hierüber  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Bernhard  König
und
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Justizrath  Herrmann  von
Schelling,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Staatsrath  Heinrich  Franck,

welche  auf  Grund  ihrer  Vollmachten  sich  über  die  nachstehenden  Artikel  geeinigt
haben.  

I.  Von  der  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

Artikel  1.
Die  Gerichte  der  beiden  vertragenden  Theile  haben  sich  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten.
Das  ersuchte  Gericht  darf  die  Rechtshülfe  selbst  dann  nicht  verweigern,
wenn  es  die  Zuständigkeit  des  ersuchenden  Gerichts  nicht  für  begründet  hält.
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  101  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1870.
        <pb n="626" />
        —  608  —

Artikel  2.
Die  Rechtshülfe    wird  auf  Requisition  von  Gericht  zu  Gericht  geleistet,
soweit  nicht  in  den  Artikeln  3.  bis  6.  ein  Anderes  bestimmnt  ist.

Artikel  3.

Wenn  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  die  erforderliche  Prozeßhandlung
vorzunehmen  ist,  diese  zum  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  (Gerichtsvollzieher,
  Gerichtsvögte  u.  s.  w.)  gehört  oder  von  der  betheiligten  Partei  bei  dem
Gerichte  unmittelbar  zu  betreiben  ist,  so  hat  das  ersuchte  Gericht  selbst  oder  die
bei  ihm  bestehende  Staatsanwaltschaft  einen  zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme
  der  Prozeßhandlung  zu  beauftragen  oder,  soweit  es  erforderlich  ist,  die
Sache  einem  Anwalte  oder  einer  sonst  geeigneten  Person  zur  Betreibung  zu

übergeben.
Artikel  4.

Durch  die  Vorschriften  des  Artikels  3.  wird  nicht  ausgeschlossen,  daß  die
betheiligte  Partei  unmittelbar  einen  zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme
der  Prozeßhandlung  beauftragt  oder  die  Sache  bei  dem  Gerichte  betreibt.

Artikel  5.

Wird  in  einem  anhängigen  oder  anhängig  zu  machenden  Rechtsstreite  eine
Prozeßhandlung  erforderlich,  welche  nach  dem  für  das  Prozeßgericht  geltenden
Rechte  nicht  von  den  Gerichten  verfügt,  sondern  im  Auftrage  der  Parteien  durch
besondere  Beamte  bewirkt  wird,  dagegen  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  die
Handlung  vorzunehmen  ist,  zu  dem  Geschäftskreise  der  Gerichte  gehört,  so  hat
das  zuständige  Gericht  dieses  Orts  auf  den  von  der  Partei  unter  Vorlegung  der
zuzustellenden  oder  der  sonst  erforderlichen  Schriftstücke  gestellten  Antrag  die  Prozeßhandlung
  anzuordnen.

Artikel  6.

Requisitionen  und  Parteianträge,  welche  durch  Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft
  an  die  Gerichte  gelangen,  sind  in  derselben  Weise  zu  erledigen,  als
wenn  sie  unmittelbar  von  dem  Prozeßgerichte  eingesendet  oder  von  der  Partei

gestellt  wären.
  Artikel  7.

Eine  im  Wege  der  Rechtshülfe  zu  bewirkende  Zwangsvollstreckung  (Exekution)
  erfolgt  nach den  am  Orte  der  Vollstreckung  geltenden  Vorschriften.  

Artikel  8.

Ueber  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Rechtshülfe  (Artikel  37.),
die  Art  und  Weise  der  Vollstreckung  oder  das  bei  derselben  zu  beobachtende  Verfahren
  betreffen,  hat  das  Gericht  des  Vollstreckungsorts  zu  entscheiden.

Dasselbe  gilt  von  Einwendungen,  welche  von  dritten  Personen  wegen
eines  Anspruchs  auf  den  Gegenstand  der  Vollstreckung  erhoben  werden.

Alle  anderen  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung  unterliegen  der  Entscheidung

  des  Prozeßgerichts.
Art.
        <pb n="627" />
        —  609  —
Artikel  9.

Werden  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  Einwendungen  erhoben,  über  welche
in  Gemäßheit  des  Artikels  8.  das  Prozeßgericht  zu  entscheiden  hat,  so  kann  das
erstere,  wenn  ihm  die  Einwendungen  erheblich  und  in  thatsächlicher  Beziehung
glaubhaft  erscheinen,  die  Vollstreckung  vorläufig  einstellen.

Im  Falle  der  Einstellung  ist  für  die  Beibringung  der  Anordnung  des
Prozeßgerichts  eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  die  Vollstreckung
  fortgesetzt  wird.

Artikel  10.

Sollen  die  in  einem  Rechtsgebiete,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung

um  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  gehört,  erlassenen  Erkenntnisse  in  einem

Rechtsgebiete  vollstreckt  werden,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung  von  den

Gerichten  geleitet  wird,  so  hat  das  zuständige  Gericht  die  Zwangsvollstreckung

auf  Antrag  der  Partei  anzuordnen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  eine  mit  dem  gerichtlichen

  Zeugnisse  der  Vollstreckbarkeit  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses
vorzulegen.

Artikel  11.

Wenn  nach  dem  für  das  Prozeßgericht  geltenden  Rechte  die  Vollstreckung
durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  gehemmt  werden  kann,  so  ist  in  dem  Zeugnisse
  der  Vollstreckbarkeit  (Artikel  10.)  zu  bemerken,  welche  Rechtsmittel  die  Vollstreckung
  hemmen,  und  binnen  welcher  Frist  dieselben  einzulegen  sind.

Wird  dem  Vollstreckungsgerichte  glaubhaft  gemacht,  daß  ein  Rechtsmittel,
durch  welches  die  Vollstreckung  gehemmt  wird,  binnen  der  gesetzlichen  Frist  eingelegt
  ist,  so  hat  dasselbe  die  Vollstreckung  einzustellen.

Ein  solches  Rechtsmittel  kann  bei  dem  Vollstreckungsgericht  ohne  Beobachtung
  einer  besonderen  Form  eingelegt  werden.  Diese  Einlegung  wird  jedoch
wirkungslos,  wenn  sie  nicht  innerhalb  der  Nothfrist  und  spätestens  binnen  vierzehn
  Tagen  seit  dem  Tage  der  Einlegung  nach  den  am  Orte  des  Prozeßgerichts
geltenden  Vorschriften  wiederholt  wird.

Hat  das  Vollstreckungsgericht  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  dieses  Artikels
  die  Einstellung  der  Vollstreckung  angeordnet,  so  kann  die  betreibende  Partei
die  Fortsetzung  der  Vollstreckung  nur  dann  verlangen,  wenn  sie  ein  die  Fortsetzung
  anordnendes  oder  das  eingelegte  Rechtsmittel  verwerfendes  Erkenntniß
des  Prozeßgerichts  beibringt.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  keine  Anwendung,  wenn  für
das  Prozeßgericht  dasselbe  Prozeßrecht  gilt,  wie  für  das  Vollstreckungsgericht.

Artikel  12.

Sollen  die  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils  erlassenen  Erkenntnisse
  oder  sonstigen  richterlichen  Verfügungen  in  einem  Rechtsgebiete
des  anderen  Theils,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung  zum  Geschäftskreise
besonderer  Beamten  gehört,  vollstreckt  werden,  so  sind  sie  von  der  zuständigen
gerichtlichen  Behörde  des  Orts  der  Vollstreckung  mit  der  Vollstreckungsklausel

101*  zu
        <pb n="628" />
        —  610  —

zu  versehen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Behörde  eine  von  dem  Prozeßgerichte
mit  dem  Zeugnisse  der  Vollstreckbarkeit  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses
oder  der  Verfügung  vorzulegen.

Die  Vollstreckungsklausel  wird  ohne  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  Entscheidung
  oder  Verfügung  und  ohne  Anhörung  der  Parteien  ertheilt.

Artikel  13.

Das  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils  eröffnete  Konkursverfahren
  (Falliment,  Debitverfahren,  konkursmäßige  Einleitung,  Gantverfahren
  u.  s.  w.)  äußert  in  Bezug  auf  das  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen
seine  Wirkung  auch  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils.  Dies  gilt  insbesondere
von  den  Beschränkungen,  welche  die  Verfügungs-  und  Verwaltungsrechte  des
Gemeinschuldners  erleiden,  und  von  dem  Uebergange  dieser  Rechte  auf  die
Gläubigerschaft.

Artikel  14.

Auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  oder  auf  Antrag  des  Konkursvertreters
  ist  das  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  von  den  Gerichten  des  Orts,  wo  sich  dasselbe  befindet,  nach
Maaßgabe  der  daselbst  für  den  Fall  des  Konkursverfahrens  zur  Anwendung
kommenden  Gesetze  sicher  zu  stellen,  zu  inventarisiren  und  zur  Konkursmasse  abzuliefern.
  

Artikel  15.
Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  sich  abzulieferndes  Vermögen
(Art.  14.)  befindet,  gewisse  Personen  für  den  Fall  eines  daselbst  eröffneten
Konkurses  berechtigt  sind;,
1)  Vindikations-Ansprüche  in  Bezug  auf  dieses  Vermögen  oder  auf  einzelne
  Theile  desselben  geltend  zu  machen,    
2)  ihre  abgesonderte  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen  oder  aus  einzelnen
  Theilen  desselben  zu  verlangen,  oder
3)  auf  Grund  eines  auf  bestimmte  Gegenstände  dieses  Vermögens  beschränkten
  dinglichen  oder  persönlichen.  Rechts  aus  diesen  Gegenständen
ihre  vorzugsweise  Befriedigung  zu  beanspruchen,
stehen  ihnen  diese  Rechte  in  derselben  Weise  zu,  als  wenn  der  Konkurs  an  diesem
Orte  eröffnet  wäre.

Vorzugsrechte  anderer  Art  bestimmen  sich  nach  dem  für  das  Konkursgericht

geltenden  Rechte.

Artikel  16.  

Die  in  Artikel  15.  Ziff.  1.  und  2.  bezeichneten  Recht  können,  so  lange

die  Ablieferung  der  Vermögenstheile,  auf  welche  sich  die  Rechte  beziehen,  noch

nicht  erfolgt  ist,  bei  den  Gerichten  des  Orts  geltend  gemacht  werden,  wo  sich
diese  Vermögenstheile  befinden.

Nach  der  Ablieferung  sind  diese  Rechte  bei  den  Gerichten  des  Orts  der

Konkurseröffnung  geltend  zu  machen.  

Die
        <pb n="629" />
        —  611  —

Die  in  Artikel  15.  Ziff.  3.  bezeichneten  Gläubiger  haben  sich  in  den  Konkurs
  einzulassen  und  ihre  Rechte  bei  dem  Konkursgerichte  zu  verfolgen.

Artikel  17.

Gläubiger,  welche  sich  kraft  eines  Pfand-  oder  Retentionsrechts  in  dem
Besitze  eines  abzuliefernden  Vermögensstücks  befinden,  sind  in  keinem  Falle  verpflichtet
  vor  ihrer  Befriedigung  das  Vermögensstück  zur  Konkursmasse  abzuliefern.


Inwieweit  dieselben  berechtigt  sind,  ihre  Forderung  im  Konkurse  anzumelden,
  ohne  gleichzeitig  das  von  ihnen  als  Pfand  oder  retentionsweise  besessene
Vermögensstück  der  Konkursmasse  zur  Verfügung  zu  stellen,  entscheidet  sich  nach
den  Gesetzen  des  Orts,  wo  der  Konkurs  anhängig  ist.

Artikel  18.

Der  Verkauf  der  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theils  belegenen

  unbeweglichen  Sachen  und  die  Befriedigung  der  Gläubiger  welche  aus
der  durch  den  Kaufpreis  gebildeten  Masse  ihre  abgesonderte  Befriedigung  zu
verlangen  berechtigt  sind,  erfolgt  am  Orte  der  belegenen  Sache  nach  den  Vorschriften,
  welche  gelten  würden,  wenn  der  Konkurs  daselbst  eröffnet  wäre.  Sofern
  nach  den  Gesetzen  dieses  Orts  die  bezeichneten  Gläubiger  ihre  Rechte  bei
dem  Konkursgerichte  geltend  zu  machen  hätten,  tritt  an  Stelle  des  letzteren  das
zuständige  Gericht  des  Orts  der  belegenen  Sache.

Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  sich  abzulieferndes  Vermögen
befindet,  im  Falle  der  daselbst  erfolgten  Eröffnung  des  Konkurses  ein  Spezialoder
  Partikular-Konkurs  über  das  abzuliefernde  Vermögen  oder  einzelne  Theile
desselben  zu  eröffnen  wäre,  wird  dieser  Konkurs  eröffnet.

Der  Betrag,  welcher  nach  Befriedigung  der  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
dieses  Artikels  zu  berücksichtigenden  Gläubiger  übrig  bleibt,  ist  zur  Konkursmasse

abzuliefern.
Artikel  19.

Ist  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden

  Theils  rechtshängig  geworden  oder  rechtskräftig  entschieden,  so  kann  die

Rechtshängigkeit  oder  die  Rechtskraft  vor  jedem  Gerichte  des  anderen  Theils
geltend  gemacht  werden.

II.  Von  der  Rechtshülfe  in  Strafssachen.

Artikel  20.

Die  Gerichte  der  beiden  vertragenden  Theile  haben  sich  in  Strafsachen
auf  Requisition  gegenseitig  dieselbe  Rechtshülfe  zu  leisten,  wie  den  Gerichten
des  Inlandes,  insoweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  21.  bis  33.  ein  Anderes  ergiebt.

Artikel  21.

Die  Gerichte  eines  jeden  der  vertragenden  Theile  sind  —  vorbehaltlich
der  aus  den  Artikeln  23.  bis  26.  sich  ergebenden  Ausnahmen  —  verpflichtet,
Per-
        <pb n="630" />
        —  612  —

Personen,  welche  von  den  Gerichten  des  anderen  Theils  wegen  einer  strafbaren
Handlung  verfolgt  werden  oder  verurtheilt  sind,  diesen  Gerichten  auf  Ersuchen
auszuliefern,  wenn  die  strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die  Auslieferung  beantragt
  wird,  in  dem  Gebiete  des  Staates  verübt  ist,  welchem  das  ersuchende.
Gericht  angehört.

Bei  Anwendung  dieser  Vorschrift  wird  angenommen,  daß  eine  mittelst  der
Presse  verübte  strafbare  Handlung  nur  an  dem  Orte  verübt  sei,  an  welchem  das
Preßerzeugniß  erschienen  ist.

Artikel  22.

Die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  (Art.  21.)  erstreckt  sich  auf  die  Auslieferung
  der  Theilnehmer,  einschließlich  der  intellektuellen  Urheber,  der  Gehülfen
und  derjenigen  Begünstiger,  welche  die  Begünstigung  vor  Verübung  der  That
zugesagt  haben,  auch  dann,  wenn  die  denselben  zur  Last  fallenden  Handlungen
nicht  in  dem  Gebiete  des  Staates  begangen  sind,  in  welchem  das  ersuchende
Gericht  sich  befindet.

Artikel  23.

Von  Seiten  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  wird  kein  Norddeutscher,
  von  Großherzoglich  Hessischer  Seite  kein  Angehöriger  des  südlich  vom
Main  belegenen  Hessischen  Gebiets  ausgeliefert.

Artikel  24.

Die  Auslieferung  findet  nicht  statt,  wenn  in  Ansehung  der  strafbaren
Handlung  in  dem  Staate,  welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  ein  Gerichtsstand
  begründet  und  das  Strafverfahren  früher  anhängig  geworden  ist,  als  in

dem  Staate,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört.  

Befindet  sich  die  Person,  deren  Auslieferung  verlangt  wird,  in dem  Staate,
welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlung
in  Untersuchung  oder  in  Strafhaft,  so  kann  die  Auslieferung  bis  nach  Erledigung
  der  Untersuchung  oder  der  Strafhaft  abgelehnt  werden.

Artikel  25.
Auch  dann  findet  die  Auslieferung  nicht  statt,  wenn  die  Handlung
1)  ein  politisches  Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  mittelst  der  Presse  verübt
worden,  oder
2)  nicht  mit  Strafe  bedroht  oder  in  Betreff  ihrer  die  Strafverfolgung
oder  die  Strafvollstreckung  durch  Verjährung  ausgeschlossen  ist.
Ob  einer  dieser  Fälle  vorliegt,  ist  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  dessen
Gebiete  der  Beschuldigte  oder  Verurtheilte  sich  befindet,  zu  beurtheilen,  und  bei
dieser  Beurtheilung  die  Handlung  als  im  Gebiete  dieses  Staates  verübt  anzusehen.

Artikel  26.

Die  Auslieferung  darf  aus  den  im  vorigen  Artikel  bezeichneten  Gründen,
gleichviel  ob  sie  zum  Zwecke  der  Untersuchung  oder  zu  dem  der  Strafvollstreckung
nach-
        <pb n="631" />
        —  613  —

nachgesucht  wird,  nicht  abgelehnt  werden,  wenn  während  des  Aufenthalts  in
dem  Staate,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört,  dem  Angeschuldigten  der
Beschluß  oder  die  Verfügung,  durch  welche  die  Untersuchung  gegen  ihn  eröffnet
worden  ist,  persönlich  zugestellt  oder  er  als  Angeschuldigter  über  die  That  verhört
oder  zum  Zwecke  der  Einleitung  der  Untersuchung  in  Last  genommen  war.

Artikel  27.

Wenn  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  Artikel  23.  und  Artikel  25.
Ziff.  1.  eine  Auslieferung  nicht  stattfindet,  so  ist  der  Angeschuldigte  in  dem
Staate,  in  dessen  Gebiete  er  sich  befindet,  und  zwar,  falls  nach  den  Gesetzen
dieses  Staates  ein  anderer  Gerichtsstand  nicht  begründet  ist,  von  dem  Gerichte,
in  dessen  Bezirke  er  sich  aufhält,  wegen  der  ihm  zur  Last  gelegten  Handlung
zur  Untersuchung  zu  ziehen.  Es  wird  jedoch  hierzu  in  den  Fällen  des  Artikels  25.
Ziff.  1.  noch  der  Antrag  der  zuständigen  Behörde  des  Staates,  in  dessen  Gebiete
die  Handlung  verübt  worden,  vorausgesetzt.
Bei  der  Untersuchung  und  der  Aburtheilung  ist  die  Handlung  so  anzusehen,
  als  ob  sie  in  dem  Gebiete  des  Staates,  welchem  das  untersuchende  Gericht
angehört,  verübt  worden.  Sollte  jedoch  die  Handlung  in  den  Gesetzen  des
Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  verübt  worden,  mit  einer  geringeren  Strafe  bedroht
sein,  so  sind  bei  der  Aburtheilung  diese  Gesetze  zur  Anwendung  zu  bringen.

Artikel  28.

Dem  Ersuchen  um  Auslieferung  ist  eine  Ausfertigung    des  gegen  den
Auszuliefernden  erlassenen  gerichtlichen  Verhaftsbefehls  oder  des  gegen  ergangenen
  rechtskräftigen  Strafurtheils beizufügen.

  In  dem  Verhaftsbefehle  ist  die  Beschuldigung  und  das  auf  sie  anzuwen-

    
dende  Strafgesetz  genau  zu  bezeichnen,  insbesondere  Zeit  und  Ort  der  That  anzugeben.

Artikel  29.

In  dringenden  Fällen  kann,  unter  Vorbehalt  unverzüglicher  Nachbringung
eines  vorschriftsmäßigen  Auslieferungsantrages,  die  einstweilige  Verhaftung  des
Auszuliefernden  auf  dem  kürzesten,  selbst  auf  telegraphischem  Wege  erwirkt  werden.

Artikel  30.

Die  Sicherheitsbeamten  eines  jeden  der  vertragenden  Theile,  insbesondere
die  Gendarmen  sind  ermächtigt,  die  einer  strafbaren  Handlung  verdächtigen  Personen
  unmittelbar  nach  verübter  That,  oder  unmittelbar  nachdem  dieselben
betroffen  worden  sind,  im  Wege  der  Nacheile  bis  in  benachbarte  Gebiete  des
anderen  Theils  zu  verfolgen  und  daselbst  festzunehmen.  Der  Festgenommene  ist
unverzüglich  an  die  nächste  Gerichts-  oder  Polizeibehörde  des  Staates,  in
welchem  er  ergriffen  wurde,  abzuliefern.

Zur  selbstständigen  Vornahme  von  Haussuchungen  sind  Sicherheitsbeamte
des  anderen  Theils  nicht  befugt.  
Art.
        <pb n="632" />
        —  614  —

Artikel  31.

Bei  Auslieferung  der  Person  sind    zugleich  die  zum  Beweise  der  strafbaren
  Handlung  dienlichen  Gegenstände,  vorbehaltlich  der  Rechte  dritter  Personen,
zu  übergeben.

Artikel  32.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  die  Durchführung  von
Personen  und  Gegenständen  durch  sein  Gebiet  zum  Behuf  der  Ueberlieferung  
an  die  Behörden  des  anderen  vertragenden  Theils  zu  gestatten.

Artikel  33.

Zur  Vollstreckung  eines  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils
erlassenen  Strafurtheils  sind  die  Gerichte  des  anderen  Theils  nur  dann  verpflichtet,
  wenn  die  strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die  Strafe  erkannt  ist,  im
Gebiete  des  Staates,  in  welchem  sich  das  ersuchende  Gericht  befindet,  verübt  ist
Art.  21.  22.),  und  wenn  außerdem  die  Strafe  nur  in  das  Vermögen  des

Verurtheilten  zu  vollstrecken  ist.  

Dem  Ersuchen  um  Vollstreckung  ist  eine  Ausfertigung  des  rechtskräftigen
Strafurtheils  beizufügen.

Artikel  34.

Im  Falle  der  Auslieferung  darf  die  Untersuchung  oder  Strafvollstreckung
auf  andere  Handlungen  oder  Strafen,  als  diejenigen,  wegen  welcher  die  Auslieferung
  erfolgt  war,  nicht  erstreckt  werden.  

Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Ausgelieferten nach
der  Auslieferung  im  Gebiete  des  Staates,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört,
  verübten  strafbaren  Handlungen  keine  Anwendung.

Artikel  35.

Ist  gegen  eine  Person  von  den  Gerichten  des  einen  vertragenden  Theils
wegen  einer  in  dem  Gebiete  desselben  begangenen  strafbaren  Handlung  die  Untersuchung eingeleitet,
  so  findet,  sofern  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  durch  die
Bestimmungen  der  Artikel  23.  bis  26.  nicht  ausgeschlossen  war,  gegen  diese
Person  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  wegen  derselben  strafbaren  Handlung
eine  Untersuchung  nicht  statt.

Artikel  36.

Insoweit  nach  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  die  Requisitionen  um
Rechtshülfe  in  Strafsachen  zu  dem  Geschäftskreise  der  Staatsanwaltschaft  gehören,
finden  in  Ansehung  der  von  beiden  Theilen  gegenseitig  zu  gewährenden  Rechtshülfe
  die  Vorschriften,  welche  für  die  von  den  Gerichten  erlassenen  oder  an  diese
gerichteten  Requisitionen  gelten,  auch  auf  die  von  der  Staatsanwaltschaft  erlassenen

oder
        <pb n="633" />
        —  615  —

oder  an  dieselbe  gerichteten  Requisitionen  Anwendung.  Eine  Verhaftung,  Haussuchung,
  Beschlagnahme,  Auslieferung  oder  Strafvollstreckung  kann  jedoch  bei
einem  Gerichte  nur  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Beschlusses  verlangt  werden
und  nur  auf  Grund  eines  solchen  Beschlusses  erfolgen.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  37.

Die  Rechtshülfe  findet  nicht  statt,  wenn  die  Vornahme  der  beantragten

Handlung  nicht  zu  dem  Geschäftskreise  des  ersuchten  Gerichts  gehört,  oder  wenn

eine  Handlung  des  Gerichts,  einer  Partei  oder  eines  Dritten  beantragt  wird,
deren  Vornahme  nach  dem  für  dieses  Gericht  geltenden  Rechte  verboten  ist.

Artikel  38.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  nach  diesem  Vertrage  zu  leistenden  Rechtshülfe
und  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Verweigerung  derselben  wird  ausschließlich  von
den  Gerichten  des  Staates,  welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  im  geordneten
Instanzenzuge  entschieden.

Artikel  39.

Bei  Anwendung  der  Civil-  und  Straf-Prozeßgesetze,  welche  Vorschriften
zum  Nachtheile  der  Ausländer  enthalten,  sind  von  den  Gerichten  eines  jeden  der
beiden  vertragenden  Theile  die  Angehörigen  des  anderen  Theils  als  Inländer
anzusehen.  Eben  dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Gesetze,  welche  sich  auf  den  Konkurs
über  das  Vermögen  der  Ausländer  beziehen.

Insoweit  nach  Vorschrift  der  Prozeßgesetze  Zustellungen  an  Personen,
welche  im  Auslande  wohnen,  oder  sich  aufhalten,  an  die  Staatsanwaltschaft  mit
derselben  Wirkung,  wie  an  diese  Personen  selbst,  erfolgen,  ist  das  Gebiet  des
anderen  vertragenden  Theils  als  Ausland  nicht  anzusehen.

Artikel  40.

Jeder  Angehörige  eines  der  beiden  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,
auf  Anordnung  eines  im  Gebiete  des  anderen  Theils  belegenen  Civil-  oder
Strafgerichts  vor  demselben  zum  Zwecke  seiner  Vernehmung  als  Zeuge  zu
erscheinen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Personen,  welche  nach
dem  am  Wohnsitze  derselben  geltenden  Rechte  nicht  verbunden  sind,  persönlich
vor  Gericht  zu  erscheinen  oder  in  der  betreffenden  Sache  Zeugniß  abzulegen.

Die  Ladung  des  Zeugen,  dessen  Erscheinen  gefordert  wird,  ist  bei  dem
Gerichte  seines  Wohnsitzes  zu  beantragen.  Der  Zeuge  ist  befugt,  die  Zahlung
der  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  und  Reisekosten  nach  der  an  seinem  Wohnsitze
  oder  nach  der  am  Sitze  des  Prozeßgerichts  geltenden  Taxordnung  zu
fordern.  Die  Zahlung  ist  dem  Zeugen  auf  Verlangen  vorschußweise  zu  leisten.


Bundes-  Gesetzbl.  1870.  102  Art.
        <pb n="634" />
        —  616  —

Artikel  41.

Die  Injuriensachen,  welche  im  Wege  des  Civilprozesses  verhandelt  werden,
gelten  in  Ansehung  der  Gewährung  der  Rechtshülfe  als  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.
  Soweit  jedoch  eine  Strafe  zu  vollstrecken  ist,  kommen  die  Vorschriften

des  Artikels  33.  zur  Anwendung.

Artikel  42.

Ist  von  dem  Strafrichter  auf  Civilentschädigung  erkannt,  so  bestimmt
sich  die  Gewährung  der  Rechtshülfe  für  die  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  nach
den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
erlassenen  Erkenntnisse.

Artikel  43.

Die  Kosten  der  Rechtshülfe  sind  von  der  ersuchenden  Behörde  zu  bezahlen.

Wenn  eine  zahlungspflichtige  Partei  nicht  vorhanden,  oder  wenn  die  zahlungspflichtige
  Partei  unvermögend  ist,  so  wird  die  Rechtshülfe  kosten-  und  gebührenfrei
  geleistet.  Es  sind  jedoch  die  baaren  Auslagen,  welche  durch  eine  Auslieferung
  entstehen,  der  ersuchten  Behörde  zu  erstatten.

Artikel  44.

Wird  ein  Gesuch  um  Rechtshülfe  an  eine  nicht  zuständige  Behörde  gerichtet,
  so  hat  diese  das  Gesuch  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben.

Artikel  45.

In  den  Beziehungen  der  Großherzoglich  Hessischen  Gerichte  nördlich  und
südlich  des  Mains  untereinander  behält  es  bei  dem  bestehenden  Rechte  insoweit
sein  Bewenden,  als  durch  dasselbe  die  Gewährung  der  Rechtshülfe,  insbesondere
die  Verpflichtung  zu  Auslieferungen  in  weiterem  Umfange,  als  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  begründet  wird.

Artikel  46.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  finden  auch  auf  bereits  anhängige
Sachen  unter  folgenden  Beschränkungen  Anwendung:  

1)  die  Vollstreckung  eines  Civil-  oder  Straferkenntnisses,  welches  vor  dem
Zeitpunkte,  in  welchem  dieser  Vertrag  in  Kraft  tritt,  im  Wege  des
Kontumazial-Verfahrens  ergangen  ist,  kann  auf  Grund  dieses  Vertrages
nicht  verlangt  werden;

2)  die  Bestimmungen  der  Artikel  13—18.  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Konkurs  vor  dem  Zeitpunkte  eröffnet  ist,  in  welchem  dieser  Vertrag
in  Kraft  tritt.

Art.
        <pb n="635" />
        —  617  —

Artikel  47.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  1.  Januar  1871.  in  Kraft  treten.

Gleichzeitig  mit  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Vertrages
treten  alle  zwischen  dem  Großherzogthum  Hessen  südlich  des  Mains  und  einzelnen
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  bestehenden  Verträge  und  Verabredungen
über  Leistung  der  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen
insoweit  außer  Kraft,  als  sie  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  welche  durch  den
gegenwärtigen  Vertrag  geregelt  sind.

Artikel  48.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  thunlichst  bald  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  Berlin,  am  18.  März  1870.

König.  v.  Schelling.  Franck.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Protokoll.

Nachdem  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Namens  des  Norddeutschen
Bundes,  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein
unterm  28.  Oktober,  beziehungsweise  11.  l.  Mts.,  dem  wegen  wechselseitiger  Gewährung
  der  Rechtshülfe  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Großherzogthum
  Hessen  bezüglich  der  Landestheile  südlich  des  Mains  am  18.  März
1870.  zu  Berlin  durch  beiderseitige  Kommissarien  abgeschlossenen  Vertrage
Allerhöchstihre  Ratifikation  zu  ertheilen  geruht  haben,  so  sind
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  des  Norddeutschen
  Bundes  am  Großherzoglich  Hessischen  Hofe,  Geheimer  Legationsrath
  v.  Wentzel,  sowie
der  Ministerialrath  im  Großherzoglich  Hessischen  Ministerium  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  des  Aeußern  Dr.  Neidhardt
—  für  den  abwesenden  Großherzoglichen  Minister  Freiherrn
v.  Dalwigk  —
heute  dahier  zusammengetreten  und  haben  den  Austausch  der  desfallsigen,  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Ratifikations-Instrumente  vorgenommen.
Bei
        <pb n="636" />
        —  618  —

Bei  diesem  Anlaß  ist  bezüglich  der  Auslegung  des  Art.  45.  gedachten
Vertrages  das  Einverständniß  beider  kontrahirenden  Theile  darüber  konstatirt  worden,
  daß  durch  den  erwähnten  Artikel  eine  Verpflichtung  oder  Berechtigung  Oberhessischer
  Behörden,  Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes,  welche  nicht  dem
Hessischen  Staatsverband  angehören,  nach  Südhessen  auszuliefern,  nicht  begründet
werden  soll.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  Unterzeichneten  das  gegenwärtige,  doppelt
ausgefertigte  Protokoll  unterschrieben  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

So  geschehen  Darmstadt,  den  15.  November  1870.
(L.  S.)  v.  Wentzel.  (L.  S.)  Neidhardt.

 

(Nr.  589.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  14.  November  1870.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  32.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen  Bund

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:



an  Stelle  des  verstorbenen  Staatsministers  Wirklichen  Geheimen  Rathes
Dr.  v.  Watzdorf

der  Geheime  Staatsrath  Dr.  Stichling
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannt
worden  ist.

Berlin,  den  14.  November  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Im  Auftrage:
Eck.

—-–-.———

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="637" />
        —  619  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  49.

 

 

(Nr.  590.)  Gesetz,  betreffend  den  ferneren  Geldbedarf  für  die  Kriegführung.  Vom  29.  November
  1870.

Wir  Wilhelm,    von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Der  Bundeskanzler  wird  ermächtig,  zur  Bestreitung  der  durch  die  Kriegführung
  entstehenden  außerordentlichen  Ausgaben  der  Militair-  und  Marineverwaltung
  über  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1870.  (Bundesgesetzbl.
S.  491.)  festgestellten  Betrag  von  120  Millionen  Thaler  hinaus  weitere  Geldmittel
  bis  zur  Höhe  von  Einhundert  Millionen  Thaler  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung
  von  Einhundert  Millionen  Thaler  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868.  (Bundesgesetzbl.
S.  339.)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  2.

Die  Umlaufszeit  der  Schatzanweisungen  kann  auf  einen  längeren  Zeitraum
als  den  eines  Jahres  festgesetzt,  auch  können  denselben  nach  Anordnung  des
Bundeskanzlers  besondere  Zinsscheine  beigegeben  werden.

Die  zur  Ausgabe  gelangenden  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen,
  sowie  die  zugehörigen  Zinskupons  können  sämmtlich  oder  theilweise  auf  ausländische,
  oder  auch  nach  einem  bestimmten  Werthverhältniß  gleichzeitig  auf  inund
  ausländische  Währungen,  sowie  im  Auslande  zahlbar  gestellt  werden.

  Die  Festsetzung  des  Werthverhältnisses,  sowie  der  näheren  Modalitäten  für
Zahlungen  im  Auslande,  bleibt  dem  Bundeskanzler  überlassen.
Bundes-  Gesetzbl.  1870.  103*  Im

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1870.
        <pb n="638" />
        —  620  —

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Anleihe  und  auf  die  Schatzanweisungen  die
Bestimmungen  des  angezogenen  Gesetzes  vom  21.  Juli  1870.  (Bundesgesetzbl.
S.  491.)  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Hauptquartier  Versailles,  den  29.  November  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  591.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Agenten  des  Lloyd  Robert  Langford  in  Padstow
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="639" />
        —  621  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.
№  50.

 

 

(Nr.  592.)  Instruktion  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine.
  Vom  12.  Dezember  1870.

In  Gemäßheit  der  §§.  31.  und  49.  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870.,  betreffend
das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  u.  s.  w.  (Bundesgesetzbl.  S.  339.),  welche
lauten:

§.  31.

„In  allen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  sollen  aus  Gelehrten,
  Schriftstellern  und  anderen  geeigneten  Personen  Sachverständigen-Vereine
  gebildet  werden,  welche  auf  Erfordern  des  Richters  Gutachten
über  die  an  sie  gerichteten  Fragen  abzugeben  verpflichtet  sind.  Es  bleibt
den  einzelnen  Staaten  überlassen,  sich  zu  diesem  Behufe  an  andere  Staaten
des  Norddeutschen  Bundes  anzuschließen  oder  auch  mit  denselben  sich  zur
Bildung  gemeinschaftlicher  Sachverständigen-Vereine  zu  verbinden.

Die  Sachverständigen-Vereine  sind  befugt,  auf  Anrufen  der  Betheiligten
  über  streitige  Entschädigungsansprüche  und  die  Einziehung  nach
Maaßgabe  der  §§.  18.  bis  21.  als  Schiedsrichter  zu  verhandeln  und  zu
entscheiden.

Das  Bundeskanzler-Amt  erläßt  die  Instruktion  über  die  Zusammensetzung
  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine.“

§.  49.

„Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  Maaßgabe  des  §.  31.

Gutachten  über  den  Nachdruck  musikalischer  Kompositionen  abzugeben

haben,  sollen  aus  Komponisten,  Musikverständigen  und  Musikalienhändlern
bestehen.“

Bundes-  Gesetzbl.  1870.  wird

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1870.
        <pb n="640" />
        —  622  —

wird  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine
  Folgendes  bestimmt:  §. 1.

Die  Sachverständigen-Vereine  sind  entweder
a)  literarische
oder
b)  musikalische
Sachverständigen-Vereine.  In  keinem  Staate  des  Norddeutschen  Bundes  darf
mehr  als  ein  literarischer  und  ein  musikalischer  Sachverständigen-Verein  bestehen.

§.  2.
Jeder  Verein  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden.

Für  den  Fall  der  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  wird  eine  Anzahl  Stellvertreter
  ernannt.  §.  3.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  erfolgt  durch  die  zuständige
  Centralbehörde,  welche  auch  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
aus  der  Zahl  der  Vereinsmitglieder  bestimmt.  Die  Mitglieder  und  Stellvertreter
werden  als  Sachverständige  ein  für  alle  Mal  gerichtlich  vereidet.

§.  4.
Der  literarische  Sachverständigen-Verein  ist  berufen,  auf  Erfordern  der
Gerichte  Gutachten  über  technische  Fragen  abzugeben,  von  welchen

a)  der  Thatbestand  des  Nachdrucks  von  Schriftwerken  oder  Abbildungen
(§§.  1.  ff.,  §§.  43.  und  44.  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870.)

oder
b)  der  Thatbestand  der  unerlaubten  Aufführung  eines  dramatischen  Werkes
(§§.  50.  ff.  a.  a.  O.)

oder
c)  der  Betrag  des  durch  den  Nachdruck  oder  die  unerlaubte  Aufführung  entstandenen
  Schadens,  beziehungsweise  der  Bereicherung
abhängt.
Ein  Mitglied  des  Vereins  muß  als  Zeichner,  Kupferstecher  etc.  mit  der  Anfertigung
  der  im  §.  43.  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870.  erwähnten  Zeichnungen
  und  Abbildungen  vertraut  sein.

§.  5.
Der  musikalische  Sachverständigen-Verein  ist  berufen,  auf  Erfordern  der
Gerichte  Gutachten  über  technische  Fragen  abzugeben,  von  welchen
a)  der  Thatbestand  des  Nachdrucks  von  musikalischen  Kompositionen  (§§.  45.  ff.
a.  a.  O.)

oder
b)  der
        <pb n="641" />
        —  623  —

b)  der  Thatbestand  der  unerlaubten  Aufführung  eines  musikalischen  oder
dramatisch-musikalischen  Werkes  (§§.  50.  ff.  a.  a.  O.)
oder
c)  der  Betrag  des  durch  den  Nachdruck  oder  die  unerlaubte  Aufführung  entstandenen
  Schadens,  beziehungsweise  der  Bereicherung
abhängt.
§.  6.
Das  verlangte  Gutachten  hat  der  Verein  nur  dann  abzugeben,  wenn  ihm
zuvor  von  dem  requirirenden  Gerichte  übersendet  sind:

1)  die  gerichtlichen  Akten,

2)  eine  aktenmäßige  Darstellung  des  Sach-  und  Streitverhältnisses,  in  welcher
  zugleich  die  zu  begutachtenden  Fragen  einzeln  aufgeführt  sind,  unter
Beifügung  der  Angabe,  ob  und  eventuell  welche  Erklärung  von  den
Parteien  über  jene  Darstellung  abgegeben  oder  aus  welchen  Gründen  die
Abgabe  solcher  Erklärung  unterblieben  ist,

3)  die  zu  vergleichenden  Gegenstände,  deren  Identität  durch  Anhängung  des
Gerichtssiegels  oder  auf  andere  Art  außer  Zweifel  gestellt  und  gegen
Verwechselung  gesichert  ist.    

Die  Darstellung  zu  2.  verbleibt  bei  den  Akten  des  Vereins.

§.  7.

Sobald  der  Antrag  auf  Erstattung  eines  Gutachtens  von  Seiten  des  Vereins
  an  den  Vorsitzenden  desselben  gelangt  ist,  ernennt  der  letztere  zwei  Mitglieder
zu  Referenten,  welche  unabhängig  von  einander  ihre  Meinung  schriftlich  abzugeben
und  in  einer  demnächst  anzuberaumenden  Sitzung  des  Vereins  vorzutragen  haben.
Nach  stattgehabter  Berathung  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit  der  Beschluß.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Handelt  es  sich  um  den  Nachdruck  einer  Zeichnung  oder  Abbildung  (§.  43.
des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870.),  so  muß  einer  der  beiden  Referenten  als
Zeichner,  Kupferstecher  etc.  mit  der  Anfertigung  der  betreffenden  Zeichnungen  oder
Abbildungen  vertraut  sein.

§.  8.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  der  etwa  zugezogenen  Stellvertreter,
  erforderlich.  Mehr  als  sieben  Mitglieder  dürfen  an  dem  Beschlusse
nicht  Theil  nehmen.

§.  9.

Nach  Maaßgabe  des  gefaßten  Beschlusses  wird  das  Gutachten  ausgefertigt,
von  den  bei  der  Beschlußfassung  anwesend  gewesenen  Mitgliedern  des  Vereins
unterschrieben  und  mit  dem  dem  Vereine  zu  überweisenden  Siegel  untersiegelt.
Die  etwaige  Verwendung  von  Stempeln  zu  dem  Gutachten  richtet  sich  nach  den
Gesetzen  der  einzelnen  Bundesstaaten.  §. 10.
        <pb n="642" />
        —  624  —

§.  10.

Der  Verein  ist  befugt,  an  Gebühren  für  das  Gutachten  zehn  bis  Einhundert
  Thaler  zu  liquidiren,  welche  vom  requirirenden  Gerichte  sofort  nach  Eingang
  des  Gutachtens  dem  Vorsitzenden  des  Vereins  kostenfrei  übersandt  werden.

§.  11.

Wenn  die  betheiligten  Parteien  in  Gemäßheit  des  §.  31.  Absatz  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Juni  1870.  einen  Sachverständigen-Verein  als  Schiedsrichter
anzurufen  beabsichtigen,  so  haben  sie  ihre  desfallsigen  Anträge  in  beglaubigter
Form  an  den  Verein  gelangen  zu  lassen.  

Die in den §§ 6. bis 10. enthaltenen Bestimmungen kommen auch in
diesem  Falle  analog  in  Anwendung.

Berlin,  den  12.  Dezember  1870.

Das  Bundeskanzler-Amt.
Delbrück.

 

(Nr.  593.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  fünfjähriger  fünfprozentiger  Schatzanweisungen
  im  Betrage  von  51,000,000  Thaler  oder  7,500,000  Livres
Sterling.  Vom  13.  Dezember  1870.  

Auf  Grund  des  Bundesgesetzes  vom  29.  November  1870.,  betreffend  den  ferneren
  Geldbedarf  für  die  Kriegführung  (Bundesgesetzbl.  S.  619.),  sollen  fünfjährige
  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  Einundfunfzig
Millionen  Thaler  oder  sieben  Millionen  fünfhundert  Tausend  Livres  Sterling
nach  Maaßgabe  folgender  Bestimmungen  ausgegeben  werden:

§.  1.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  der  Königlich  Preußischen  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  in  fünf  Serien,  jede  zu  10,200,000  Thaler  oder
1,500,000  ₤  Sterling,  und  in  Abschnitten  über  200  Thaler,  500  Thaler  und
1000  Thaler,  ferner  über  100  ₤  Sterling  (680  Thaler),  500  ₤  Sterling
(3400  Thaler)  und  1000  ₤  Sterling  (6800  Thaler)  ausgefertigt.  Sie  lauten
auf  den  Inhaber  und  werden  —  nebst  den  zugehörigen  Zinsscheinen  (§.  3.)  —
nach  dem  Werthverhältniß  von  6  Rthlr.  24  Sgr.  für  1  ₤  Sterling  gleichzeitig
  auf  inländische  Silberwährung  und  auf  Englische  Goldwährung  zahlbar
gestellt.
sest  §.  2.

Die  Umlaufszeit  der  Schatzanweisungen  ist  auf  fünf  Jahre,  vom  1.  November

  1870.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Am  1.  November  1875.  werden  dieselben
gegen  Zahlung  ihres  Nennwerths  eingelöst.  
Je-
        <pb n="643" />
        —  625  —

Jedoch  bleibt  dem  Bundeskanzler  das  Recht  vorbehalten,  die  Schatzanweisungen
  innerhalb  der  fünfjährigen  Umlaufszeit  mit  der  Wirkung  aufzukündigen,
daß  ihre  Einlösung  gegen  Zahlung  des  Nennwerths  sechs  Monate  nach  der
Kündigung  erfolgt  und  ihre  Verzinsung  mit  dem  Ablauf  dieser  Frist  aufhört.
Die  Kündigung  erfolgt  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  im  Preußischen
Staatsanzeiger  oder  dem  etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  amtlichen  Blatte  und
in  der  in  London  erscheinenden  „Times"  und  kann  auf  eine  oder  mehrere  Serien,
welche  durch  das  Loos  bestimmt  werden,  oder  auf  den  ganzen  Emissionsbetrag
gerichtet  werden.  

§.  3.

Die  Schatzanweisungen  werden  mit  fünf  vom  Hundert  für  das  Jahr  in
halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Mai  und  1.  November  jeden  Jahres,  verzinst.

Zur  Erhebung  der  vom  1.  November  1870.  ab  laufenden  Zinsen  werden
den  Schatzanweisungen  zehn  halbjährliche,  am  1.  Mai  und  1.  November  jeden
Jahres  fällige  Zinsscheine  beigefügt.

§.  4.  

Die  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußische
Staatsschulden-Tilgungskasse  in  Thalerwährung,  in  London  bei  der  durch  das
Bundeskanzler-Amt  noch  bekannt  zu  machenden  Einlösungsstelle  in  Englischer  Goldwährung
  nach  dem  im  §.  1.  angegebenen  Werthverhältniß  beider  Währungen.
Der  Stelle,  bei  welcher  die  Rückzahlung  des  Nennwerths  verlangt  wird,  ist
acht  Tage  zuvor  davon  Anmeldung  zu  machen.

Die  Zinsscheine  sind,  wie  die  Schatzanweisungen  in  Deutschland  in  Thalerwährung,
  in  England  in  Englischer  Goldwährung  zahlbar.

§. 5.  

Findet  die  Einlösung  der  Schatzanweisungen  in  Folge  eingetretener  Kündigung
  vor  Ablauf  der  fünfjährigen  Umlaufszeit  statt,  so  sind  von  dem  Inhaber
bei  Erhebung  des  Kapitalbetrages  mit  der  Schatzanweisung  die  dazu  gehörigen
an  dem  für  die  Einlösung  festgesetzten  Termine  noch  nicht  fälligen  Zinsscheine
zurückzuliefern,  widrigenfalls  der  Betrag,  auf  welchen  dieselben  lauten,  an  der
Kapitalzahlung  gekürzt  wird,  um  zur  Einlösung  der  fehlenden  Kupons  verwendet
zu  werden.

Berlin,  den  13.  Dezember  1870.

Der  Bundeskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  *105  (Nr.  591.)
        <pb n="644" />
        —  626  —

(Nr.  594.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Kaufmann  C.  E.  Gerner  zum  Vizekonsul  des
Norddeutschen  Bundes  zu  Moß  (Norwegen)  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  595.)  Dem  Kaufmann  Francis  Blair  Stoddart  zu  Danzig  ist
Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Britischer  Vizekonsul
daselbst  ertheilt  worden.

(Nr.  596.)  Dem  zum  Konsul  der  Republik  Peru,  mit  der  Residenz  in
Hamburg  ernannten  Kaufmann  G.  R.  Enet  ist  das  Exequatur  zu  dieser  Ernennung
  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  ertheilt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="645" />
        —  627  —

Bundes-Gesetzblatt des

Norddeutschen  Bundes.

 

 

(Nr.  597.)  Verfassung
des
Deutschen  Bundes.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit
  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die  südlich  vom  Main  belegenen
  Theile  des  Großherzogthums  Hessen  schließen  einen  ewigen  Bund  zum
Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,  sowie
zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen
Deutsches  Reich  führen  und  wird  nachstehende

Verfassung haben.

I.  Bundesgebiet.

Artikel  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit  Lauenburg,
Sachsen,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg.  Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,
  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-  Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
Sachsen-  Koburg-  Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Waldeck,  Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,
  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.

 



II.  Bundesgesetzgebung.

Artikel  2.

Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  der  Bund  das  Recht  der  Gesetzgebung
nach  Maaßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß
Bundes-Gesetzbl.  1870.  106  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1870.
        <pb n="646" />
        die  Bundesgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Bundesgesetze  erhalten  ihre
verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Bundes  wegen,  welche  vermittelst
  eines  Bundesgesetzblattes  geschieht.  Sofern  nicht  in  dem  publizirten  Gesetze
ein  anderer  Anfangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die
letztere  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem
das  betreffende  Stück  des  Bundesgesetzblattes  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  3.

Für  den  ganzen  Umfang  des  Bundesgebietes  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat
  mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Unterthan,  Staatsbürger)  eines
jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln
und  demgemäß  zum  festen  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Aemtern,
  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes
und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen
  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung
und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

  In  der  Ausübung  dieser  Befugniß  darf  der  Bundesangehörige  weder  durch
die  Obrigkeit  seiner  Heimath,  noch  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates
  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im  ersten  Absatz
ausgesprochenen  Grundsatz  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen
den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,
  die  Verpflegung  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen
  bestehen.  

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militairpflicht  im  Verhältniß  zu  dem  Heimathslande
  wird  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  das  Nöthige  geordnet
werden.  
Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Bundesangehörigen  gleichmäßig  Anspruch
  auf  den  Bundesschutz.  

Artikel  4.

Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Bundes  und  der  Gesetzgebung  desselben
unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1)  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths-  und  Niederlassungsverhältnisse,
  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  und  über
den  Gewerbebetrieb,  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit  diese
Gegenstände  nicht  schon  durch  den  Artikel  3.  dieser  Verfassung  erledigt
sind,  desgleichen  über  die  Kolonisation  und  die  Auswanderung  nach
außerdeutschen  Ländern;

2)  die  Zoll-  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  Bundeszwecke  zu  verwendenden
  Steuern;  
3)  die
        <pb n="647" />
        —  629  —

3)  die  Ordnung  des  Maaß-,  Münz-  und  Gewichtssystems.  nebst  Feststellung
der  Grundsätze  über  die  Emission  von  fundirtem  und  unfundirtem
Papiergelde;

4)  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5)  die  Erfindungspatente;

6)  der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums;

7)  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  Deutschen  Handels  im
Auslande,  der  Deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und
Anordnung  gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Bunde
ausgestattet  wird;

8)  das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung  von  Land-  und  Wasserstraßen
im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9)  der  Flößerei-  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß-  und
sonstigen  Wasserzölle;

10)  das  Post-  und  Telegraphenwesen;

11)  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen  in
Civilsachen  und  Erledigung  von  Requisitionen  überhaupt;

12)  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13)  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  Obligationenrecht,  Strafrecht,  Handels-
  und  Wechselrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren;

14)  das  Militairwesen  des  Bundes  und  die  Kriegsmarine;

15)  Maaßregeln  der  Medizinal-  und  Veterinairpolizei;

16)  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen.

Artikel  5.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath  und  den
Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen
ist  zu  einem  Bundesgesetze  erforderlich  und  ausreichend.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militairwesen,  die  Kriegsmarine  und
die  im  Artikel  35.  bezeichneten  Abgaben  giebt,  wenn  im  Bundesrathe  eine
Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,
wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.

III.  Bundesrath.

Artikel  6.

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes,
unter  welchen  die  Stimmführung  sich  nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  für das
106*  Ple-
        <pb n="648" />
        —  630  —

Plenum  des  ehemaligen  Deutschen  Bundes  vertheilt,  so  daß  Preußen  mit  den
ehemaligen  Stimmen  von
Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt  17  Stimmen

führt,  Sachsen  .  ..  4
Baden  ..  3
Hessen  .  ..  3
Mecklenburg-Schwerin  2
Sachsen·  Weimar  .  .  .  ..  .  .  .  ..  1
Mecklenburg-Strelitz  1
Oldenburg  .  ..  1
Braunschweig  2
Sachsen-Meiningen  1
Sachsen-Altenburg  1

1

Sachsen-Koburg-  Gotha
Anhalt  .  ..  .  .  .  .
Schwarzburg-  Rudolstadt  .  ..  1
Schwarzburg  -  Sondershausen  1
1

Waldeck  ...  .  ..  ...  ..  ..  ..  ...
Reuß  älterer  Linie...  .  .  .  .  .  .  1
Reuß  jüngerer  Linie  1
Schaumburg-  Lippe.  1
Lippe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ...  1
Lübeck......  .  ....  .  .....  .  ..  .  1
Bremen  .  .  .  ..  ..  .  ....  .  .....  1
Hamburg  .  .  .  .  .....  ....  .  .  ..  1

zusammen  48  Stimmen.
Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrathe
  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen
Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden.

Artikel  7.

Der  Bundesrath  beschließt:

1)  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben
gefaßten  Beschlüsse;

2)  über  die  zur  Ausführung  der  Bundesgesetze  erforderlichen  allgemeinen
Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Bundesgesetz
  etwas  Anderes  bestimmt  ist;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Bundesgesetze  oder  der
vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder  Einrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu
bringen  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Berathung  zu  übergeben.
  Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln
  5.  37.  und  78.,  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte
        <pb n="649" />
        —  631  —

struirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidialstimme
  den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Bunde  gemeinschaftlich  ist,  werden
die  Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit
gemeinschaftlich  ist.

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse
1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;
2)  für  das  Seewesen;  
3)  für  Zoll-  und  Steuerwesen;
4)  für  Handel  und  Verkehr;
5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;
6)  für  Justizwesen;
7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  vier
Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine
Stimme.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  zu  1.  und  2.  werden  von  dem  Bundesfeldherrn
  ernannt,  die  der  übrigen  von  dem  Bundesrathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung
  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrathes  resp.  mit
jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar
sind.  Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten  zur
Verfügung  gestellt.  

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im  Reichstage  zu  erscheinen
und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner
Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes
  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes
  und  des  Reichstages  sein.

Artikel  10.

Dem  Bundespräsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes  den
üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.  Bundespräsidium.

Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu  welcher
den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich
zu
        <pb n="650" />
        —  632  —

zu  vertreten,  im  Namen  des  Reiches  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu
beglaubigen  und  zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Bundes  ist  die  Zustimmung
des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet
oder  dessen  Küsten  erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände
beziehen,  welche  nach  Artikel  4.  in  den  Bereich  der  Bundesgesetzgebung  gehören,
ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit
die  Genehmigung  des  Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.

Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag  zu  berufen,
  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.

Artikel  13.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  findet  alljährlich
statt  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,
  letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem
Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem
Bundeskanzler  zu,  welcher  vom  Präsidium  zu  ernennen  ist.  

Derselbe  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes  vermöge
schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse
  des  Bundesrathes  an  den  Reichstag  zu  bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder
des  Bundesrathes  oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien
vertreten  werden.

  Artikel  17.

Dem  Plräsidium  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Bundesgesetze
  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen
und  Verfügungen  des  Bundespräsidiums  werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen
und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,  welcher
dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.  

Art.
        <pb n="651" />
        —  633  —

Artikel  18.

Das  Präsidium  ernennt  die  Bundesbeamten,  hat  dieselben  für  den  Bund
zu  vereidigen  und  erforderlichen  Falles  ihre  Entlassung  zu  verfügen.

Den  zu  einem  Bundesamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates  stehen,
sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Bundesdienst  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  dem  Bunde  gegenüber  diejenigen  Rechte
zu,  welche  ihnen  in  ihrem  Heimathlande  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden
  hatten.

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  nicht  erfüllen,
  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese
Exekution  ist  vom  Bundesrathe  zu  beschließen  und  vom  Bundespräsidium  zu
vollstrecken.

V.  Reichstag.

Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer
Abstimmung  hervor.    

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Gesetzes vom 31. Mai
1869. (Art. 80. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in Baden 14, in Hessen südlich
  des  Mains  6  Abgeordnete  gewählt,  und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl
der  Abgeordneten  317.

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  in  dem  Bunde  oder  einem  Bundesstaat
  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Bundes-  oder  Staatsdienste  in
ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine
Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.

Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz  des  Bundes  Gesetze
vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrathe  resp.  Bundeskanzler
  zu  überweisen.

Art.
        <pb n="652" />
        —  634  —

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.  Zur  Auflösung
des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrathes  unter  Zustimmung
  des  Präsidiums  erforderlich.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist
von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt
werden.

Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet
darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäfts-
  Ordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und
Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit
der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der
Mitglieder  erforderlich.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Bunde  gemeinschaftlich  ist,  werden
die  Stimmen  nur  derjenigen  Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt
sind,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.

  Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten  Volkes  und
an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.
Artikel  30.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen  Aeußerungen
gerichtich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur

Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  31.

Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied  desselben  während
der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
ge-
        <pb n="653" />
        —  635  —

gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  That  oder  im
Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.
Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  erforderlich.
Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
  desselben  und  jede  Untersuchungs-  oder  Civilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode
  aufgehoben.

Artikel  32.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine  Besoldung  oder
Entschädigung  beziehen.  

VI.  Zoll-  und  Handelswesen.

Artikel  33.

Der  Bund  bildet  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben  von  gemeinschaftlicher
  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer  Lage  zur  Einschließung
in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  befindlich
sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  letzterem
einer  Abgabe  nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische
Erzeugnisse  einer  inneren  Steuer  unterliegen.

Artikel  34.
Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck  entsprechenden
  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb
der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.

Artikel  35.

Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte  Zollwesen,
  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,
  bereiteten  Branntweins  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen
Erzeugnissen  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen  Schutz  der
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,
  sowie  über  die  Maaßregeln,  welche  in  den  Zollausschüssen  zur  Sicherung
  der  gemeinsamen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und  Bieres
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten  werden  jedoch  ihr  Bestreben
  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung
  auch  dieser  Gegenstände  herbeizuführen.

  Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  (Art.  35.)
bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb
seines  Gebietes  überlassen.

Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  107  Das
        <pb n="654" />
        —  636  —

Das  Bundespräsidium  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens
durch  Bundesbeamte,  welche  es  den  Zoll-  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden
  der  einzelnen  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
  für  Zoll-  und  Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  gemachten  Anzeigen  werden  dem  Bundesrathe
zur  Beschlußnahme  vorgelegt.

Artikel  37.

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
Gesetzgebung  (Art.  35.)  dienenden  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen
giebt  die  Stimme  des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung
  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht.

Artikel  38.
Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen,  in  Artikel  35.  bezeichneten  Abgaben,
letzterer  soweit  sie  der  Bundesgesetzgebung  unterliegen,  fließt  in  die  Bundeskasse.
Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen  und  den  übrigen
Abgaben  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:
1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,
2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,
3)  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

a)  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen
  Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die
Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind,

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der  mit  Erhebung
  und  Kontrolirung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten
  Beamten  aufgewendet  werden,

c)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer  der  Vergütung,  welche
nach  den  jeweiligen  Beschlüssen  des  Bundesrathes  den  einzelnen
Bundesregierungen  für  die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern
zu  gewähren  ist,  

d)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  funfzehn  Prozent  der  Gesammteinnahme.


Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen
zu  den  Bundesausgaben  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Baden  hat  an  dem  in  die  Bundeskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuern  von
Branntwein  und  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile  des
vorstehend  erwähnten  Aversums  keinen  Theil.

Artikel  39.
Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf  eines  jeden

Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal  -  Extrakte  und  die  nach  dem  Jahres-  und
Bücher-
        <pb n="655" />
        —  637  —

Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres
beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen  an
Zöllen  und  nach  Artikel  38.  zur  Bundeskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden
  von  den  Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,
in  Hauptübersichten  zusammengestellt,  in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen
  ist,  und  es  werden  diese  Uebersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes
für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei  zu  drei  Monaten
den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Bundeskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig
  fest  und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten
  in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge
mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  vor.  Der  Bundesrath  beschließt  über
diese  Feststellung.

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom  8.  Juli  1867.
bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser  Verfassung  abgeändert
  sind  und  so  lange  sie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7.,  beziehungsweise  78.
bezeichneten  Wege  abgeändert  werden.

VII.  Eisenbahnwesen.

Artikel  41.

Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  des  Bundesgebietes
oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet  werden,
können  kraft  eines  Bundesgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,
deren  Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte,
für  Rechnung  des  Bundes  angelegt  oder  an  Privatunternehmer  zur  Ausführung
konzessionirt  und  mit  dem  Expropriationsrechte  ausgestattet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß  neu
angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn-  Unternehmungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel-  oder  Konkurrenzbahnen
  einräumen,  werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das
ganze  Bundesgebiet  hierdurch  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht  kann
auch  in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen  werden.

Artikel  42.

Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  im  Bundesgebiete  belegenen
Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches  Netz  verwalten
  und  zu  diesem  Behuf  auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen
  Normen  anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.  

107  *  Art.
        <pb n="656" />
        —  638  —

Artikel  43.

Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende  Betriebseinrichtungen
  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizei-Reglements  eingeführt
  werden.  Der  Bund  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen
  die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige  Sicherheit  gewährenden
baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie
das  Verkehrsbedürfniß  es  erheischt.

Artikel  44.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den  durchgehenden
Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender  Fahrpläne  nöthigen  Personenzüge
  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen  die  zur  Bewältigung  des
Güterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte  Expeditionen  im  Personen-
  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung  des  Ueberganges  der  Transportmittel
von  einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.

Artikel  45.

Dem  Bunde  steht  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  zu.  Derselbe  wird
namentlich  dahin  wirken:

1)  daß  baldigst  auf  den  Eisenbahnen  im  Gebiete  des  Bundes  übereinstimmende
  Betriebsreglements  eingeführt  werden;

2)  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife  erzielt,
insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport  von
Kohlen,  Koaks,  Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln
und  ähnlichen  Gegenständen  ein  dem  Bedürfniß  der  Landwirthschaft  und
Industrie  entsprechender  ermäßigter  Tarif,  und  zwar  zunächst  thunlichst
der  Einpfennig-Tarif  eingeführt  werde.

Artikel  46.

Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher  Theuerung
der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen  verpflichtet,  für  den  Transport,
namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,  zeitweise  einen
dem  Bedürfniß  entsprechenden,  von  dem  Bundespräsidium  auf  Vorschlag  des
betreffenden  Bundesraths-Ausschusses  festzustellenden,  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,
  welcher  jedoch  nicht  unter  den  niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn
für  Rohprodukte  geltenden  Satz  herabgehen  darf.

Artikel  47.

Den  Anforderungen  der  Bundesbehörden  in  Betreff  der  Benutzung  der
Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung  des  Bundesgebietes  haben  sämmtliche
Eisenbahnverwaltungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das
Militair  und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII. Post-
        <pb n="657" />
        —  639  —

VIII.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.

Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das  gesammte
Gebiet  des  Deutschen  Bundes  als  einheitliche  Staatsverkehrs-Anstalten  eingerichtet
und  verwaltet.

Die  im  Artikel  4.  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Bundes  in  Post-  und
Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren
Regelung  nach  den  gegenwärtig  in  der  Norddeutschen  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  maaßgebenden  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder
administrativen  Anordnung  überlassen  ist.

Artikel  49.

Die  Einnahmen  des  Post-  und  Telegraphenwesens  sind  für  den  ganzen
Bund  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
  bestritten.  Die  Ueberschüsse  fließen  in  die  Bundeskasse  (Abschnitt  XII.).

Artikel  50.

Dem  Bundespräsidium  gehört  die  obere  Leitung  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  an.  Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu
sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe  des
Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und
allgemeinen  administrativen  Anordnungen,  sowie  für  die  ausschließliche  Wahrnehmung
  der  Beziehungen  zu  anderen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  Sorge
zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  sind  verpflichtet,
  den  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
  ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Artikel  51.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie
in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z. B.  der  Direktoren,
  Räthe,  Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung
des  Aufsichts-  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten
  Behörden  fungirenden  Post-  und  Telegraphenbeamten  (z.  B.  Inspektoren,
Kontroleure)  geht  für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen  Bundes  von  dem
Präsidium  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen
Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben
ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und  Publikation
rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie
erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimm-
        <pb n="658" />
        —  640  —

stimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.
werden  von  den  betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landespost-  resp.  Telegraphenverwaltung  nicht  besteht,
  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Artikel  52.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung  für  allgemeine
Bundeszwecke  (Artikel  49.)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen  Verschiedenheit  der
von  den  Landes-Postverwaltungen  der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Reineinnahmen,
zum  Zwecke  einer  entsprechenden  Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten
Uebergangszeit  folgendes  Verfahren  beobachtet  werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken  während
der  fünf  Jahre  1861.  bis  1865.  aufgekommen  sind,  wird  ein  durchschnittlicher
Jahresüberschuß  berechnet,  und  der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an
dem  für  das  gesammte  Gebiet  des  Bundes  sich  darnach  herausstellenden  Postüberschusse
  gehabt  hat,  nach  Prozenten  festgestellt.

Nach  Maaßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden
den  einzelnen  Staaten  während  der  auf  ihren  Eintritt  in  die  Bundes-Postverwaltung
  folgenden  acht  Jahre,  die  sich  für  sie  aus  den  im  Bunde  aufkommenden
Postüberschüssen  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu  Bundeszwecken
zu  Gute  gerechnet.  

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,  und  fließen  die
Postüberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach  dem  im  Artikel  49.  enthaltenen
Grundsatz  der  Bundeskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte  sich
herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte
dem  Bundespräsidium  zur  Disposition  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst
die  Kosten  für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten
zu  bestreiten.

IX.  Marine  und  Schiffahrt.

Artikel  53.

Die  Bundes-Kriegsmarine  ist  eine  einheitliche  unter  Preußischem  Oberbefehl.
  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Preußen  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine
ernennt,  und  für  welchen  dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu
nehmen  sind.  

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Bundeskriegshäfen.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit  zusammenhängenden
  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Bundeskasse

bestritten.

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Bundes,  einschließlich  des
Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker,  ist  vom  Dienste  im  Landheere
befreit,  dagegen  zum  Dienste  in  der  Bundesmarine  verpflichtet.  

Die
        <pb n="659" />
        —  641  —

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfes  findet  nach  Maaßgabe  der  vorhandenen
seemännischen  Bevölkerung  statt,  und  die  hiernach  von  jedem  Staate  gestellte
Quote  kommt  auf  die  Gestellung  zum  Landheere  in  Abrechnung.

Artikel  54.

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche  Handelsmarine.


Der  Bund  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der
Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  sowie  der  Schiffscertifikate
zu  regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubniß  zur
Führung  eines  Seeschiffes  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen
der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten
  gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen
  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schifffahrtsanstalten
  erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
Herstellung  dieser  Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen
  Wasserstraßen,  welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung
und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten
nicht  übersteigen.  Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,
  als  dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben  zu
legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten
sind,  steht  keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Bunde  zu.

  Artikel  55.
Die  Flagge  der  Kriegs-  und  Handelsmarine  ist  schwarz-  weiß-  roth.

X.  Konsulatwesen.

Artikel  56.

Das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Bundes  steht  unter  der  Aufsicht
  des  Bundespräsidiums,  welches  die  Konsuln,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
  des  Bundesrathes  für  Handel  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Bundeskonsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate  nicht
errichtet  werden.  Die  Bundeskonsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen
  Bundesstaaten  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämmtlichen
bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation  der
Bundeskonsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen
aller  Bundesstaaten  als  durch  die  Bundeskonsulate  gesichert  von  dem  Bundesrathe
  anerkannt  wird.  

XI.  Bundes-
        <pb n="660" />
        —  642  —

XI.  Bundeskriegswesen.

Artikel  57.

Jeder  Bundesangehörige  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.    

Artikel  58.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des  Bundes  sind  von
allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder
Bevorzugungen,  noch  Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich
zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der  Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen
  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach
den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.

Jeder  wehrfähige  Bundesangehörige  gehört  sieben  Jahre  lang,  in  der
Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre,  dem  stehenden
Heere  —  und  zwar  die  ersten  drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre
in  der  Reserve  —  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  an.  In
denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige  Gesammtdienstzeit
  gesetzlich  war,  findet  die  allmälige  Herabsetzung  der  Verpflichtung  nur
in  dem  Maaße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Bundesheeres
  zuläßt.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
Bestimmungen  maaßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehrmänner
  gelten.  

Artikel  60.

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Bundesheeres  wird  bis  zum  31.  Dezember
1871.  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867.  normirt,  und  wird  pro  rata
derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird  die
Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  festgestellt.

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Bundesgebiete  die
gesammte  Preußische  Militairgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die  Gesetze
selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,
  Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich  also  das  Militair-Strafgesetzbuch  
vom  3.  April  1845.,  die  Militair  -  Strafgerichtsordnung  vom  3.  April  1845.
die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843.,  die  Bestimmungen
über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,
Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung  u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden.
Die  Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch  ausgeschlossen.  Nach
        <pb n="661" />
        —  643  —

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Bundes-Kriegsorganisation  wird  das
Bundespräsidium  ein  umfassendes  Bundes-Militairgesetz  dem  Reichstage  und  dem
Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorlegen.

Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Bundesheer  und  die

zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum  31.  Dezember  1871.  dem

Bundesfeldherrn  jährlich  sovielmal  225  Thaler,  in  Worten  zweihundert  fünf  und

zwanzig  Thaler,  als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60.
beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XlII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871.  müssen  dis  Beiträge  von  den  einzelnen
Staaten  des  Bundes  zur  Bundeskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung
derselben  wird  die  im  Artikel  60.  interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenzstärke
so  lange  festgehalten,  bis  sie  durch  ein  Bundesgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte  Bundesheer  und
dessen  Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.  

Bei  der  Feststellung  des  Militair-Ausgabe-Etats  wird  die  auf  Grundlage  dieser
Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Bundesheeres  zu  Grunde  gelegt.

Artikel  63.

Die  gesammte  Landmacht  des  Bundes  wird  ein  einheitliches  Heer  bilden,
welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preußen  als  Bundesfeldherrn  steht.  

Die  Regimenter  etc.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  die  ganze  Bundesarmee.
  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich
Preußischen  Armee  maaßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es
überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  etc.)  zu  bestimmen.

Der  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  innerhalb  des  Bundesheeres  alle  Truppentheile  vollzählig  und  kriegstüchtig
vorhanden  sind  und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der
Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist
der  Bundesfeldherr  berechtigt,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung
der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
  Mängel  anzuordnen.

Der  Bundesfeldherr  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Eintheilung
  der  Kontingente  der  Bundesarmee,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr,
und  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,
sowie  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theils  der  Bundesarmee  anzuordnen.


Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,
Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppentheile  des  Bundesheeres
sind  die  bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee
den  Kommandeuren  der  übrigen  Bundeskontingente,  durch  den  Artikel  8.  Nr.  1.
bezeichneten  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,  zur  Nachachtung  in
geeigneter  Weise  mitzutheilen.

—  108  Art.
        <pb n="662" />
        —  644  —

Artikel  64.

Alle  Bundestruppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Bundesfeldherrn
unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.
  

Der  Höchstkommandirende  eines  Kontingents,  sowie  alle  Offiziere,  welche
Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  und  alle  Festungskommandanten
werden  von  dem  Bundesfeldherrn  ernannt.  Die  von  Demselben  ernannten
Offiziere  leisten  Ihm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den  Generalstellungen
versehenden  Offizieren  innerhalb  des  Bundeskontingents  ist  die  Ernennung  von
der  jedesmaligen  Zustimmung  des  Bundesfeldherrn  abhängig  zu  machen.

Der  Bundesfeldherr  ist  berechtigt,  Behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung
  für  die  von  Ihm  im  Bundesdienste,  sei  es  im  Preußischen  Heere,
oder  in  anderen  Kontingenten  zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller
Kontingente  des  Bundesheeres  zu  wählen.

Artikel  65.
Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes  anzulegen,  steht  dem
Bundesfeldherrn  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit
  das  Ordinarium  sie  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt  XII.  beantragt.

Artikel  66.

Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  bestimmen,  ernennen  die
Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere  ihrer  Kontingente,  mit  der
Einschränkung  des  Artikels  64.  Sie  sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten  angehörenden
  Truppentheile  und  genießen  die  damit  verbundenen  Ehren.  Sie  haben  namentlich
  das  Recht  der  Inspizirung  zu  jeder  Zeit  und  erhalten,  außer  den  regelmäßigen
  Rapporten  und  Meldungen  über  vorkommende  Veränderungen,  Behufs
der  nöthigen  landesherrlichen  Publikation,  rechtzeitige  Mittheilung  von  den  die
betreffenden  Truppentheile  berührenden  Avancements  und  Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  blos  ihre
eigenen  Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  anderen  Truppentheile  der
Bundesarmee,  welche  in  ihren  Ländergebieten  dislocirt  sind,  zu  requiriren.

Artikel  67.

Ersparnisse  an  dem  Militair-Etat  fallen  unter  keinen  Umständen  einer  einzelnen
  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Bundeskasse  zu.

Artikel  68.

Der  Bundesfeldherr  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete
  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Bis
zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen
  einer  solchen  Erklärung  regelnden  Bundesgesetzes  gelten  dafür  die  Vorschriften
  des  Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.  (Gesetz-  Samml.  für  1851. S. 451 ff.).

XII.  Bundes-
        <pb n="663" />
        —  645  —

XII.  Bundesfinanzen.

Artikel  69.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Bundes  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt
  und  auf  den  Bundeshaushalts-Etat  gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor
Beginn  des  Etatsjahres  nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Artikel  70.

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die
etwaigen  Ueberschüsse  der  Vorjahre,  sowie  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen
  Verbrauchssteuern  und  aus  dem  Post-  und  Telegraphenwesen  fließenden
gemeinschaftlichen  Einnahmen.  Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht
gedeckt  werden,  sind  sie,  so  lange  Bundessteuern  nicht  eingeführt  sind,  durch  Beiträge
  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maaßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,
welche  bis  zur  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrages  durch  das  Präsidium  ausgeschrieben
  werden.

Artikel  71.

Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für  ein  Jahr  bewilligt,
  können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere  Dauer  bewilligt
  werden.

Während  der  im  Artikel  60.  normirten  Uebergangszeit  ist  der  nach  Titeln
geordnete  Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Bundesheer  dem  Bundesrathe  und
dem  Reichstage  nur  zur  Kenntnißnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.

Artikel  72.
Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Bundes  ist  von  dem  Präsidium

  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung
zu  legen.

Artikel  73.
In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  können  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung

  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie  die  Uebernahme  einer  Garantie
zu  Lasten  des  Bundes  erfolgen.

XIII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.

Artikel  74.

Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,  die  Sicherheit  oder
die  Verfassung  des  Deutschen  Bundes,  endlich  die  Beleidigung  des  Bundesrathes,
  des  Reichstages,  eines  Mitgliedes  des  Bundesrathes  oder  des  Reichstages,

108*  einer
        <pb n="664" />
        —  646  —

einer  Behörde  oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Bundes,  während  dieselben  in
der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen  sind  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,
durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,  werden
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beurtheilt  und  bestraft  nach  Maaßgabe  der  in  den
letzteren  bestehenden  oder  künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen
eine  gleiche  gegen  den  einzelnen  Bundesstaat,  seine  Verfassung,  seine  Kammern
oder  Stände,  seine  Kammer-  oder  Ständemitglieder,  seine  Behörden  und  Beamten
begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

Artikel  75.

Für  diejenigen  in  Artikel  74.  bezeichneten  Unternehmungen  gegen  den
Deutschen  Bund,  welche,  wenn  gegen  einen  der  einzelnen  Bundesstaaten  gerichtet,
als  Hochverrath  oder  Landesverrath  zu  qualifiziren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche
  Ober-  Appellationsgericht  der  drei  freien  und  Hansestädte  in  Lübeck  die  zuständige
  Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz.  

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  des
Ober-Appellationsgerichts  erfolgen  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung.  Bis  zum
Erlasse  eines  Bundesgesetzes  bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit  der  Gerichte
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  und  den  auf  das  Verfahren  dieser  Gerichte
sich  beziehenden  Bestimmungen.

Artikel  76.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern  dieselben  nicht
privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden
  sind,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Theils  von  dem  Bundesrathe  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung  nicht
eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen
  eines  Theiles  der  Bundesrath  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das  nicht
gelingt,  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.

Artikel  77.

Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung  eintritt,
und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  so
liegt  dem  Bundesrathe  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden
Gesetzen  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurtheilende  Beschwerden  über  verweigerte
  oder  gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen,  und  darauf  die  gerichtliche
Hülfe  bei  der  Bundesregierung,  die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu
bewirken.

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  78.

Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung,  jedoch
ist  zu  denselben  im  Bundesrathe  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  vertretenen
  Stimmen  erforderlich.

Art.
        <pb n="665" />
        —  647  —

Artikel  79.
Der  Eintritt  eines  dem  Bunde  nicht  angehörenden  Deutschen  Staates  in
den  Bund  erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Bundespräsidiums  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung.


XV.  Uebergangsbestimmung.

Artikel  80.

Die  nachstehend  genannten,  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetze
werden  zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes  erklärt  und  als  solche  von  den  nachstehend
  genannten  Zeitpunkten  an  in  das  gesammte  Bundesgebiet  mit  der  Wirkung
  eingeführt,  daß,  wo  in  diesen  Gesetzen  von  dem  Norddeutschen  Bunde,
dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen
  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  der
Deutsche  Bund  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu  verstehen  sind,  nämlich:

I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Verfassung  an:

1)  das  Gesetz  über  das  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867.,

2)  das  Gesetz,  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugniß
  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  1867.,

3)  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.,

4)  das  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  sowie  die
Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom  8.  November  1867.,

5)  das  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  vom  9.  November
  1867.,

6)  das  Gesetz,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom  14.  November  1867.,

7)  das  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung
  vom  4.  Mai  1868.,

8)  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft,  vom  29.  Mai  1868.,

9)  das  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen  Pensionen
und  Unterstützungen  an  Offiziere  und  obere  Militairbeamte  der  vormaligen
  Schleswig-Holsteinschen  Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und
Waisen,  vom  14.  Juni  1868.,

10)  das  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und
Wirthschafts-  Genossenschaften,  vom  4.  Juli  1868.,

11)  die  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
17.  August  1868.,

12)  das  Gesetz,    Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  vom  7.  April

1869.,

13)  das  Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom
31.  Mai  1869.,
14)  das
        <pb n="666" />
        —  648  —
14)  das  Gesetz,  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni 1869.,

15)  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  allgemeinen  Wechselordnung,
der  Nürnberger  Wechselnovellen  und  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
  als  Bundesgesetze,  vom  5.  Juni  1869.,

16)  das  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde,
vom  10.  Juni  1869.,

17)  das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für
Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869.,

18)  das  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes.
vom  21.  Juni  1869.,

19)  das  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  der  Rechtshülfe,  vom  21.  Juni  1869.,

20)  das  Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen  in  bürgerlicher
  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,  vom  3.  Juli  1869.,

21)  das  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen  Pensionen
und  Unterstützungen  an  Militairpersonen  der  Unterklassen  der  vormaligen
Schleswig-Holsteinischen      Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen,
vom  3.  März  1870.,

22)  das  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870.,
23)  das  Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei  vom  1.  Juni  1870.,
24)  das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und
Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870.,
25)  das  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,
musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken,  vom  11.  Juni 1870.,
26)  das  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die
Aktiengesellschaften,  vom  11.  Juni  1870.,
27)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld  vom  16.  Juni  1870.,
28)  das  Gesetz  über  die  Befugniß  der  Bundeskonsuln  zu  Eheschließungen
u.  s.  w.  vom  4.  Mai  1870.;
II.  vom  1.  Januar  1872.  an,  jedoch  unbeschadet  der  früheren  Geltung
im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes:
1)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten  vom  27.  März  1870.
und
mit  Ausschluß  von  Hessen  südlich  des  Main,

2)  das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund
vom  31.  Mai  1870.,
3)  das
        <pb n="667" />
        —  649  —

3)  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870.  und

4)  die  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom  2.  November
  1867.,  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  vom  4.  November  1867.,  betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken
  vom  16.  Mai  1869.  und  betreffend  die  Portofreiheiten
  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  vom  5.  Juni  1869.

In  Hessen,  südlich  des  Main,  werden  als  Bundesgesetze  eingeführt,  und  zwar:
vom  Tage  der  Wirksamkeit  dieser  Verfassung  an:
das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung  der  öffentlichen
  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868.,
das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken,
vom  16.  Mai  1869.,
die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21. Juni  1869.,
das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  31.  Mai  1870.  und
das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870.

vom  1.  Juli  1871.  an:
das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870.

In  die  Hohenzollernschen  Lande  wird  vom  Tage  der  Wirksamkeit  dieser
Verfassung  an  eingeführt  das  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen
  Bunde,  vom  10.  Juni  1869.

Die  Erklärung  der  übrigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetze
zu  Bundesgesetzen  bleibt,  soweit  diese  Gesetze  sich  auf  Angelegenheiten  beziehen,
welche  verfassungsmäßig  der  Gesetzgebung  des  Deutschen  Bundes  unterliegen,  der
Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

(Nr.  598.)
        <pb n="668" />
        —  650  —

(Nr.  598.)  Protokoll,  betreffend  die  Vereinbarung  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Baden  und  Hessen  über  Gründung  des  Deutschen  Bundes  und  Annahme
der  Bundesverfassung.  Vom  15.  November  1870.

Verhandelt  Versailles,  den  15.  November  1870.

Nachdem  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  übereingekommen
sind,  über  die  Gründung  eines  Deutschen  Bundes  in  Verhandlung  zu  treten  und
zu  diesem  Zwecke  bevollmächtigt  haben,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes:
den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,  Allerhöchstihren  Präsidenten
des  Staatsministeriums  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Grafen  Otto  v.  Bismarck-Schönhausen,
den  Königlich  Sächsischen  Staatsminister  der  Finanzen  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten  Richard  Freiherrn  v.  Friesen

und

den  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amts,  Allerhöchstihren  Staats-Minister
  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Staatsministeriums  und  Staatsminister
  des  Innern  Dr.  Julius  Jolly  und
Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Rudolf
v.  Freydorf;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein:

Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Gesammtministeriums  und  Minister
  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern  sowie  des
Innern,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Freiherrn  Reinhard
v.  Dalwigk  zu  Lichtenfels  und

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Geheimen  Legationsrath  Karl  Hofmann,

sind  diese  Bevollmächtigten  in  Versailles  zusammengetreten  und  haben  sich,  nach
gegenseitiger  Vorlegung  und  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  über  die  anliegende
Verfassung  des  Deutschen  Bundes  verständigt.  

Sie
        <pb n="669" />
        —  651  —

Sie  sind  ferner  darüber  einverstanden,  daß  diese  Verfassung,  vorbehaltlich
der  weiter  unten  zu  erwähnenden  Maaßgaben,  mit  dem  1.  Januar  1871.  in
Wirksamkeit  treten  soll,  und  ertheilen  sich  deshalb  gegenseitig  die  Zusage,  daß
sie  unverzüglich  den  gesetzgebenden  Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes,  beziehungsweise
  Badens  und  Hessens,  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt
und,  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung,  im  Laufe  des  Monats  Dezember  ratifizirt
  werden  soll.  Der  Austausch  der  Ratifikations-Erklärungen  soll  in  Berlin
erfolgen.

In  Betracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils  die  vorgerückte  Zeit,
theils  die  Fortdauer  des  Krieges,  theils  endlich  die  in  einigen  betheiligten  Staaten
  bereits  erfolgte  Regulirung  des  Landesbudgets  der  Aufstellung  eines  Etats
für  die  Militairverwaltung  des  Deutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871.  entgegenstellen,
  ist  man  übereingekommen,  daß  die  Gemeinschaft  der  Ausgaben  für  das
Landheer  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  beginnen  soll.  Bis  zu  diesem  Tage
wird  daher  der  Ertrag  der  im  Artikel  35.  bezeichneten  gemeinschaftlichen  Abgaben
  nicht  zur  Bundeskasse  fließen,  sondern  den  Staatskassen  Badens  und  Hessens,
letzterer  rücksichtlich  des  auf  Südhessen  fallenden  Antheils,  verbleiben  und  es  wird
der  Beitrag  dieser  Staaten  zu  den  Bundesausgaben  durch  Matrikularbeiträge
aufgebracht  werden,  wegen  deren  Feststellung  dem  im  nächsten  Jahre  zu  berufenden
  Reichstage  eine  Vorlage  gemacht  werden  wird.

Auch  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  49  —  52.  der  Bundesverfassung
sollen  für  Baden  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  in  Wirksamkeit  treten,  damit
die  für  die  Ueberleitung  der  Landesverwaltung  der  Posten  und  Telegraphen  in
die  Bundesverwaltung  erforderliche  Zeit  gewonnen  werde.

Im  Uebrigen  wurden  noch  nachstehende,  im  Laufe  der  Verhandlungen  abgegebene
  Erklärungen  in  gegenwärtiges  Protokoll  niedergelegt:

Man  war  darüber  einverstanden,

1)  zu  Artikel  18.  der  Verfassung,  daß  zu  den,  einem  Beamten  zustehenden
  Rechten  im  Sinne  des  zweiten  Absatzes  dieses  Artikels  diejenigen
Rechte  nicht  gehören,  welche  seinen  Hinterbliebenen  in  Beziehung  auf
Pensionen  oder  Unterstützungen  etwa  zustehen;

2)  zu  den  Artikeln  35.  und  38.  der  Verfassung,  daß  die  nach  Maaßgabe

  der  Zollvereinsverträge  auch  ferner  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben

von  Branntwein  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,  wie  die  auf  die  Bereitung
  dieser  Getränke  gelegten  Abgaben;

zu  Artikel  38.  der  Verfassung,  daß,  so  lange  die  jetzige  Besteuerung

  des  Bieres  in  Hessen  fortbesteht,  nur  der  dem  Betrage  der  Norddeutschen

  Braumalzsteuer  entsprechende  Theil  der  Hessischen  Biersteuer  in
die  Bundeskasse  fließen  wird;

zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung,  daß  die  Verträge,  durch

welche  das  Verhältniß  des  Post-  und  Telegraphenwesens  in  Hessen  zum

Norddeutschen  Bunde  jetzt  geregelt  ist,  durch  die  Bundesverfassung  nicht

aufgehoben  sind.  Insbesondere  behält  es  hinsichtlich  der  Zahlung  des

Kanons  und  der  Chausseegeld  -  Entschädigung,  sowie  der  Entschädigung

Bundes-  Gesetzbl.  1870.  109  für

3)

4)
        <pb n="670" />
        —  652  —

für  Wege-  und  Brückengelder  und  sonstige  Kommunikationsabgaben,
ferner  hinsichtlich  der  Vergütung  für  Benutzung  der  Staats-  und  Privatbahnen,
  und  hinsichtlich  der  Behandlung  des  Portofreiheitswesens  in
Südhessen,  bis  zum  Ende  des  Jahres  1875.  sein  Bewenden  bei  dem
jetzt  bestehenden  Zustande.  Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1876.  ab  fällt
die  Zahlung  des  Kanons  und  der  Chausseegeld-Entschädigung  weg.  Wie
es  in  Bezug  auf  die  Vergütung  für  die  postalische  Benutzung  der  Eisenbahnen,
  sowie  in  Bezug  auf  die  Südhessischen  Portofreiheiten  für  die

 

Zeit  nach  dem  1.  Januar  1876.  zu  halten  sei,  bleibt  späterer  Verständigung

  vorbehalten.  Die  Entschädigung  für  Wege-  und  Brückengelder
und  sonstige  Kommunikationsabgaben  wird  auch  nach  dem  1.  Januar  1876.
an  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  gezahlt,  wogegen  diese  die  Entschädigung
  der  Berechtigten  auch  für  die  Zukunft  wie  bisher  übernimmt;
5)  zu  Artikel  52.  der  Verfassung  wurde  von  den  Badischen  Bevollmächtigten
  bemerkt,  daß  die  finanziellen  Ergebnisse    der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  des  Bundes,  wie  sie  sich  bisher  gestaltet  hätten  und
in  dem  Bundeshaushalts-Etat  für  1871.  veranschlagt  seien,  ungeachtet
der  in  Artikel  52.  getroffenen  Bestimmung,  keine  Gewähr  dafür  leisteten,
daß  der  auf  Baden  fallende  Antheil  an  den  Einnahmen  dieser  Verwaltungen
  auch  nur  annähernd  diejenige  Einnahme  ergeben  werde,  welche
es  gegenwärtig  aus  seiner  eigenen  Verwaltung  zum  Betrage  von  durchschnittlich
  130,000  Rthlrn.  beziehe.  Sie  hielten  es  deshalb  für  billig,
daß  Baden  durch  eine  besondere  Verabredung  vor  einem,  seinen  Haushalt
  empfindlich  berührenden  Einnahme-  Ausfall  gesichert  werde.
Wenngleich  von  anderen  Seiten  die  Besorgniß  der  Badischen  Bevollmächtigten
  als  begründet  nicht  anerkannt  werden  konnte,  so  einigte
man  sich  doch  dahin,  daß,  wenn  im  Laufe  der  Uebergangsperiode  der
nach  dem  Prozentverhältniß  sich  ergebende  Antheil  Badens  an  den  im
Bunde  aufkommenden  Postüberschüssen  in  einem  Jahre  die  Summe  von
100,000  Rthlrn.  nicht  erreichen  sollte,  der  an  dieser  Summe  fehlende
Betrag  Baden  auf  seine  Matrikularbeiträge  zu  Gute  gerechnet  werden
soll.  Eine  solche  Anrechnung  wird  jedoch  nicht  stattfinden  in  einem
Jahre,  in  welches  kriegerische  Ereignisse  fallen,  an  denen  der  Bund  betheiligt
  ist
6)  zu  Artikel  56.  der  Verfassung  bemerkten  die  Bevollmächtigten  des
Norddeutschen  Bundes  auf  Anfrage  der  Großherzoglich  Badischen  Bevollmächtigten,
  daß  das  Bundespräsidium  schon  bisher,  nach  Vernehmung
  des  zuständigen  Ausschusses  des  Bundesrathes,  Bundeskonsulate
errichtet  habe,  wenn  eine  solche  Einrichtung  an  einem  bestimmten  Platze
durch  das  Interesse  auch  nur  Eines  Bundesstaates  geboten  worden  sei.
Sie  verbanden  damit  die  Zusage,  daß  in  diesem  Sinne  auch  in  Zukunft
werde  verfahren  werden;

7)  zu  Artikel  62.  der  Verfassung  wurde  verabredet,  daß  die  Zahlung

der  nach  diesem  Artikel  von  Baden  aufzubringenden  Beiträge  mit  dem
ersten  Tage  des  Monats  beginnen  soll,  welcher  auf  die  Anordnung  zur
Rück-
        <pb n="671" />
        —  653  —

Rückkehr  der  Badischen  Truppen  von  dem  Kriegszustande  auf  den  Friedensfuß
  folgt;  

8)  zu  Artikel  78.  der  Verfassung  wurde  allseitig  als  selbstverständlich
angesehen,  daß  diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung  durch  welche  bestimmte
  Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit
  festgestellt  sind,  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
  abgeändert  werden  können;  

9)  zu  Artikel  80.  der  Verfassung  war  man  in  Beziehung  auf  das
Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen,
  vom  12.  Juni  v.  J.  darüber  einig,  daß  eine  entsprechende  Vermehrung
  der  Mitglieder  dieses  Gerichtshofes  durch  einen  Nachtrag  zu
dessen  Etat  für  1871.  in  Vorschlag  zu  bringen  sein  werde.

Es  wurde  ferner  allseitig  anerkannt,  daß  zu  den  im  Norddeutschen
Bunde  ergangenen  Gesetzen,  deren  Erklärung  zu  Gesetzen  des  Deutschen
Bundes  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten  bleibt,  das  Gesetz  vom
21.  Juli  d.  I.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militairund
  Marineverwaltung,  nicht  gehört,  und  daß  das  Gesetz  vom  31.  Mai  d.  J.,
betreffend  die  St.  Gotthard-Eisenbahn,  jedenfalls  nicht  ohne  Veränderung
seines  Inhalts  zum  Bundesgesetze  würde  erklärt  werden  können.

Gegenwärtiges  Protokoll  ist  vorgelesen,  genehmigt  und  von  den  im  Eingange
  genannten  Bevollmächtigten  in  Einem,  in  das  Archiv  des  Bundeskanzler-Amts
  zu  Berlin  niederzulegenden  Exemplare  vollzogen  worden.

v.  Bismarck.  Jolly.  v.  Dalwigk.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
v.  Friesen.  v.  Freydorf.  Hofmann.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Delbrück.
(L.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin  stattgefunden.
        <pb n="672" />
        —  654  —

(Nr.  599.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  einerseits  und
Württemberg  andererseits,  betreffend  den  Beitritt  Württembergs  zur  Verfassung
  des  Deutschen  Bundes,  nebst  dazu  gehörigem  Protokoll.  Vom
25.  November  1870.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  einerseits  und  Seine  Majestät
der  König  von  Württemberg  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Geltung
der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung
  des  Deutschen  Bundes,  den  über  dieselbe  gepflogenen  Verhandlungen
entsprechend,  auf  Württemberg  auszudehnen,  haben  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte
  ernannt,  und  zwar:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes:
den  Königlich  Sächsischen  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  Richard  Freiherrn  v.  Friesen  und
den  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amts,  Allerhöchstihren  Staatsminister
  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen
Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Rudolf  v.  Freydorf
  und
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Hans  Freiherrn  v.  Türckheim,  
und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Geheimen  Legationsrath  Karl  Hofmann,

und
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchstihren  Justizminister  Hermann  v.  Mittnacht  und
Allerhöchstihren  Kriegsminister  und  Generallieutenant  Albert
v.  Suckow,

von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  gegenseitiger  Vorlegung  und  Anerkennung
ihrer  Vollmachten,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet  und  geschlossen  ist.

Artikel  1.

Württemberg  tritt  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und

Hessen  vereinbarten,  der  Verhandlung  d.  d.  Versailles  den  15.  November  d. J.
  bei-
        <pb n="673" />
        —  655  —

beigefügten  Verfassung  dergestalt  bei,  daß  alle  in  dieser  Verfassung  enthaltenen
Bestimmungen,  mit  den  im  nachstehenden  Artikel  2.  näher  bezeichneten  Maaßgaben
  auf  Württemberg  volle  Anwendung  finden.

Artikel  2.

Die  Maaßgaben,  unter  welchen  die  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  auf
Württemberg  Anwendung  findet,  sind  folgende:  

1)  Zu  Artikel  6.  der  Verfassung.  
Im  Bundesrathe  führt  Württemberg  vier  Stimmen,  und  es  beträgt
daher  die  Gesammtzahl  der  Stimmen  im  Bundesrathe  52.

2)  Zu  Artikel  20.  der  Verfassung.
In  Württemberg  werden,  bis  zu  der  im  §.  5.  des  Wahlgesetzes
vom  31.  Mai  1869.  vorbehaltenen  gesetzlichen  Regelung,  17  Abgeordnete
  gewählt,  und  es  beträgt  daher  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten
  334.

3).  Zu  den  Artikeln  35.  und  38.  der  Verfassung.
Die  im  letzten  Absatze  der  vorgenannten  Artikel  in  Beziehung  auf
Baden  getroffene  Bestimmung  findet  auch  auf  Württemberg  Anwendung.


4)  Zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung.

An  Stelle  der  im  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung  enthaltenen
gelten  für  Württemberg  folgende  Bestimmungen:

Dem  Bunde  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die
Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse
  beider  Anstalten  zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten  und
das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich  der  reglementarischen  und
Tarif-Bestimmungen  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Württembergs,
  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung  der  Gebühren
  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Bunde  die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphenverkehrs
  mit  dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den  eigenen
unmittelbaren  Verkehr  Württembergs  mit  seinen  dem  Deutschen
Bunde  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,  wegen  dessen  Regelung
es  bei  der  Bestimmung  im  Artikel  49.  des  Postvertrages  vom
23.  November  1867.  bewendet.

An  den  zur  Bundeskasse  fließenden  Einnahmen  des  Postund
  Telegraphenwesens  hat  Württemberg  keinen  Theil.

5)  Zum  XI.  Abschnitt  der  Verfassung.
In  Württemberg  kommen  die  im  XI.  Abschnitt  der  Verfassung
enthaltenen  Vorschriften  nach  näherer  Bestimmung  der  Militair-Konvention
  vom  21./25.  November  1870.  in  Anwendung.

6)  Zum
        <pb n="674" />
        —  656  —

6)  Zum  Artikel  80.  der  Verfassung.
Die  Einführung  der  nachstehend  genannten  Gesetze  des  Norddeutschen
Bundes  als  Bundesgesetze  erfolgt  für  Württemberg,  statt  von  den
im  Artikel  80.  festgesetzten,  von  den  nachstehend  genannten  Zeitpunkten
  an,  nämlich:
I.  vom  1.  Juli  1871.  an:
1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom

14.  November  1867.,

2)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes

  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869.;

II.  vom  1.  Januar  1872.  an:  
1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder

Dienstlohns,  vom  21.  Juni  1869.,

2)  des  Gesetzes  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld  vom

16.  Juni  1870.

Die  Einführung  des  Gesetzes  Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest
betreffend,  vom  7.  April  1869.  als  Bundesgesetz  bleibt  für  Württemberg
  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.  Dasselbe  gilt  mit  der,
aus  der  vorstehenden  Bestimmung  unter  Nr.  4.  sich  ergebenden
Beschränkung  von  den  im  Artikel  80.  unter  II.  Nr.  4.  genannten,
auf  das  Post-  und  Telegraphenwesen  bezüglichen  Gesetzen.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung  der
öffentlichen  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868.  wird  in  Württemberg,
vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  Bundesverfassung  an,  als  Bundesgesetz
  eingeführt.  

Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  unverzüglich  den  gesetzgebenden  Faktoren
des  Norddeutschen  Bundes,  Badens  und  Hessens,  beziehungsweise  Württembergs
zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt  und,  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung,
  ratifizirt  werden.  

Der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Laufe  des  Monats
Dezember  d.  J.  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  25.  November  1870.
v.  Friesen.  v.  Freydorf.  Hofmann.  Mittnacht.

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Delbrück.  Türckheim.  v.  Suckow.

(L.  S.)  (L. S.)  (L. S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin  stattgefunden.

 

Ver-
        <pb n="675" />
        —  657  —

Verhandelt  Berlin,  den  25.  November  1870.

Bei  Unterzeichnung  des  am  heutigen  Tage  über  den  Beitritt  Württembergs  zu
der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung
  des  Deutschen  Bundes  abgeschlossenen  Vertrages  haben  sich  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  über  nachstehende  Punkte  verständigt:

1)  die  in  dem  Protokoll  d.  d.  Versailles  den  15.  November  d.  J.  zwischen
den  Bevollmächtigten  des  Norddeutschen  Bundes,  Badens  und  Hessens
getroffenen  Verabredungen  beziehungsweise  von  den  Bevollmächtigten  des
Norddeutschen  Bundes  abgegebenen  Erklärungen:

a)  über  den  Beginn  der  Wirksamkeit  der  Verfassung,
b)  über  den  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Gemeinschaft  der  Ausgaben
für  das  Landheer,
c)  zu  Artikel  18.  der  Verfassung,
d)  zu  den  Artikeln  35.  und  38.  der  Verfassung,
e)  zu  Artikel  56.  der  Verfassung,
f)  zu  Artikel  62.  der  Verfassung,
g)  zu  Artikel  78.  der  Verfassung,  und
h)  zu  Artikel  80.  der  Verfassung
finden  auch  auf  Württemberg  Anwendung.

2)  Zu  Artikel  45.  der  Verfassung  wurde  anerkannt,  daß  auf  den  Württembergischen
  Eisenbahnen  bei  ihren  Bau-,  Betriebs-  und  Verkehrsverhältnissen
  nicht  alle  in  diesem  Artikel  aufgeführten  Transportgegenstände  in
allen  Gattungen  von  Verkehren  zum  Einpfennig-Satz  befördert  werden
können.

3)  Zum  Artikel  2.  Nr.  4.  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  war  man
darüber  einverstanden,  daß  die  Ausdehnung  der  im  Norddeutschen  Bunde
über  die  Vorrechte  der  Post  geltenden  Bestimmungen  auf  den  internen
Verkehr  Württembergs  insoweit  von  der  Zustimmung  Württembergs  abhängen
  soll,  als  diese  Bestimmungen  der  Post  Vorrechte  beilegen,  welche
derselben  nach  der  gegenwärtigen  Gesetzgebung  in  Württemberg  nicht
zustehen.

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.

v.  Friesen.  v.  Freydorf.  Hofmann.  Mittnacht.
Delbrück.  Türckheim.  v.  Suckow.

Mili-
        <pb n="676" />
        —  658  —

Militair-Konvention
zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  und  Württemberg,

d.d. Versailles/Berlin,  den 21./25. November 1870.
            

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
und  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,  in  der  Absicht,  die  Bestimmungen
  der  zwischen  Ihnen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  über
das  Bundeskriegswesen  den  besonderen  Verhältnissen  des  Königreichs  Württemberg
  anzupassen,  haben  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  und  zwar:  

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staats.,  Kriegs-  und  Marineminister,  General  der
Infanterie  Albrecht  v.  Roon,
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchstihren  Kriegsminister,  Generallieutenant  Albert  v.  Suckow,

von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  Vorlegung  und  gegenseitiger  Anerkennung
ihrer  Vollmachten,  die  nachstehende
Militair-Konvention
verabredet  und  geschlossen  ist.
Artikel  1.
Die  Königlich  Württembergischen  Truppen  als  Theil  des  Deutschen  Bundesheeres

  bilden  ein  in  sich  geschlossenes  Armeekorps  nach  der  anliegenden  Formation

nebst  der  entsprechenden  Anzahl  von  Ersatz-  und  Besatzungstruppen  nach  Preußischen

  Normen  im  Falle  der  Mobilmachung  oder  Kriegsbereitschaft.

Artikel  2.
Die  hierdurch  bedingte  neue  Organisation  der  Königlich  Württembergischen
Truppen  soll  in  drei  Jahren  nach  erfolgter  Anordnung  zur  Rückkehr  von  dem
gegenwärtigen  Kriegsstand  auf  den  Friedensfuß  vollendet  sein.

Artikel  3.

Von  dieser  Rückkehr  an  bilden,  beginnend  mit  einem  noch  näher  zu  bestimmenden
  Tage,  die  Königlich  Württembergischen  Truppen  das  vierzehnte  Deutsche
Bundes-Armeekorps  mit  ihren  eigenen  Fahnen  und  Feldzeichen  und  erhalten  die
Divisionen,  Brigaden,  Regimenter  und  selbstständigen  Bataillone  des  Armeekorps
die  entsprechende  laufende  Nummer  in  dem  Deutschen  Bundesheere  neben  der
Nummerirung  im  Königlich  Württembergischen  Verbande.  

Art.
        <pb n="677" />
        —  659  —

Artikel  4.

Die  Unterstellung  der  Königlich  Württembergischen  Truppen  unter  den
Oberbefehl  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  als  Bundesfeldberrn  beginnt
  ebenfalls  an  einem  noch  näher  zu  bestimmenden  Tage  und  wird  in  den
bisherigen  Fahneneid  in  der  Weise  aufgenommen,  daß  es  an  der  betreffenden
Stelle  heißt:

"daß  ich  Seiner  Majestät  dem  Könige  während  meiner  Dienstzeit  als
Soldat  treu  dienen,  dem  Bundesfeldherrn  und  den  Kriegsgesetzen  Gehorsam
  leisten  und  mich  stets  als  tapferer  und  ehrliebender  Soldat  verhalten
  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Artikel  5.

Die  Ernennung,  Beförderung,  Versetzung  u.  s.  w.  der  Offiziere  und  Beamten
  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  erfolgt  durch  Seine  Majestät
  den  König  von  Württemberg,  diejenige  des  Höchstkommandirenden  für  das
Armeekorps  nach  vorgängiger  Zustimmung  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Preußen  als  Bundesfeldherr.  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  genießt
  als  Chef  Seiner  Truppen  die  Ihm  Allerhöchst  zustehenden  Ehren  und
Rechte  und  übt  die  entsprechenden  gerichtsherrlichen  Befugnisse  sammt  dem  Bestätigungs-
  und  Begnadigungsrecht  bei  Erkenntnissen  gegen  Angehörige  des  Armeekorps
  aus,  welche  über  die  Befugnisse  des  Armeekorps-Kommandanten,  beziehungsweise
  des  Königlich  Württembergischen  Kriegsministeriums  hinausgehen.

Artikel  6.

Unbeschadet  der  dem  Bundesfeldherrn  gemäß  der  Bundesverfassung  zustehenden
  Rechte  der  Disponirung  über  alle  Bundestruppen  und  ihrer  Dislocirung
  soll  für  die  Dauer  friedlicher  Verhältnisse  das  Württembergische
Armeekorps  in  seinem  Verband  und  in  seiner  Gliederung  erhalten  bleiben  und
im  eigenen  Lande  dislocirt  sein;  eine  hiervon  abweichende  Anordnung  des  Bundesfeldherrn,
  sowie  die  Dislocirung  anderer  Deutscher  Truppentheile  in  das  Königreich
  Württemberg  soll  in  friedlichen  Zeiten  nur  mit  Zustimmung  Seiner  Majestät
  des  Königs  von  Württemberg  erfolgen,  sofern  es  sich  nicht  um  Besetzung
Süddeutscher  oder  Westdeutscher  Festungen  handeit.

Artikel  7.

Ueber  die  Ernennung  der  Kommandanten  für  die  im  Königreiche  Württemberg
  gelegenen  festen  Plätze,  welche  nach  Artikel  64.  der  Bundesverfassung
dem  Bundesfeldherrn  zusteht,  sowie  über  die  Demselben  gleichermaßen  zustehende
Berechtigung,  neue  Befestigungen  innerhalb  des  Königreichs  anzulegen,  wird  sich
der  Bundesfeldherr  eintretenden  Falls  mit  dem  Könige  von  Württemberg  vorher  in
Vernehmen  setzen;  ebenso  wenn  der  Bundesfeldherr  einen  von  Ihm  zu  ernennenden
  Offizier  aus  dem  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  wählen  will.

Bundes-Gesetzbl.  1870.  110  Um
        <pb n="678" />
        —  660  —

Um  der  Beurtheilung  dieser  Ernennungen  eine  Grundlage  zu  gewähren,
werden  über  die  Offiziere  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  vom
Stabsoffizier  aufwärts  alljährlich  Personal-  und  Qualifikationsberichte  nach  Preußischem
  Schema  aufgestellt  und  Seiner  Majestät  dem  Bundesfeldherrn  vorgelegt.

Artikel  8.

Zur  Beförderung  der  Gleichmäßigkeit  in  der  Ausbildung  und  dem  inneren
Dienst  der  Truppen  werden  nach  gegenseitiger  Verabredung  einige  Königlich
Württembergische  Offiziere  je  auf  1—2  Jahre  in  die  Königlich  Preußische  Armee
und  Königlich  Preußische  Offiziere  in  das  Königlich  Württembergische  Armeekorps
kommandirt.

Hinsichtlich  etwa  wünschenswerther  Versetzung  einzelner  Offiziere  aus  Königlich
  Württembergischen  Diensten  in  die  Königlich  Preußische  Armee  oder  umgekehrt
  haben  in  jedem  Spezialfalle  besondere  Verabredungen  stattzufinden.

Artikel  9.

Der  Bundesfeldherr,  welchem  nach  Artikel  63.  das  Recht  zusteht,  sich  jederzeit
  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen,
  wird  die  Königlich  Württembergischen  Truppen  alljährlich  mindestens  einmal
  entweder  Allerhöchstselbst  inspiziren,  oder  durch  zu  ernennende  Inspekteure,
deren  Personen  vorher  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  bezeichnet
werden  sollen,  in  den  Garnisonen  oder  bei  den  Uebungen  inspiziren  lassen.

Die  in  Folge  solcher  Inspizirungen  bemerkten  sachlichen  und  persönlichen
Mißstände  wird  der  Bundesfeldherr  dem  Könige  von  Württemberg  mittheilen,
welcher  Seinerseits  dieselben  abstellen  und  von  dem  Geschehenen  alsdann  dem
Bundesfeldherrn  Anzeige  machen  läßt.

Artikel  10.

Für  die  Organisation  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  sind  —
so  lange  und  insoweit  nicht  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  anders  bestimmt
  wird  —  die  derzeitigen  Preußischen  Normen  maaßgebend.

Es  kommen  demgemäß  in  dem  Königreiche  Württemberg,  außer  dem  Norddeutschen
  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  9.  November  1867.,
nebst  der  dazu  gehörigen  Militair-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.,  insbesondere
  alle  Preußischen  Exerzier-  und  sonstigen  Reglements,  Instruktionen  und
Restripte  zur  Ausführung,  namentlich  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte
vom  20.  Juli  1843.,  die  für  Krieg  und  Frieden  gegebenen  Bestimmungen  über
Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-,  Verpflegungs-  und  Invalidenwesen,  Mobilmachung
  u.  s.  w.,  über  den  Ersatz  des  Offizierkorps  und  über  das  Militair-Erziehungs-
  und  Bildungswesen.

Ausgenommen  sind  von  der  Gemeinsamkeit  in  den  Einrichtungen  des  Königlich
  Württembergischen  Armeekorps  mit  denjenigen  der  Königlich  Preußischen
Armee:  die  Militair-  Kirchenordnung,  das  Militair-  Strafgesetzbuch  und  die
Militair  -  Strafgerichtsordnung,  sowie  die  Bestimmungen  über  Einquartierung  und
        <pb n="679" />
        —  661  —

Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  worüber  in  dem  Königreiche  Württemberg  die
derzeit  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen  vorerst  und  bis  zur  Regelung  im
Wege  der  Bundesgesetzgebung  in  Geltung  verbleiben.

Die  Gradabzeichen,  sowie  die  Benennungen  und  der  Modus  der  Verwaltung
  sind  in  dem  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  dieselben  wie  in  der
Königlich  Preußischen  Armee.  Die  Bestimmungen  über  die  Bekleidung  für  das
Königlich  Württembergische  Armeekorps  werden  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Württemberg  gegeben  und  es  soll  dabei  den  Verhältnissen  der  Bundesarmee
die  möglichste  Rechnung  getragen  werden.

Artikel  I11.

Im  Falle  eines  Krieges  steht  von  dessen  Ausbruch  bis  zu  dessen  Beendigung
die  obere  Leitung  des  Telegraphenwesens,  soweit  solches  für  die  Kriegszwecke  eingerichtet
  ist,  dem  Bundesfeldherrn  zu.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  bereits  während  des
Friedens  die  bezüglichen  Einrichtungen  in  Uebereinstimmung  mit  denjenigen  des
Norddeutschen  Bundes  treffen,  und  insbesondere  bei  dem  Ausbau  des  Telegraphennetzes
  darauf  Bedacht  nehmen,  auch  eine  der  Kriegsstärke  Ihres  Armeekorps  entsprechende
  Feldtelegraphie  zu  organisiren.

Artikel  12.

Aus  der  von  Württemberg  nach  Artikel  62.  der  Bundesverfassung  zur  Verfügung
  zu  stellenden  Summe  bestreitet  die  Königlich  Württembergische  Regierung,
nach  Maaßgabe  des  Bundeshaushalts-Etats,  den  Aufwand  für  die  Unterhaltung
des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps,  einschließlich  Neuanschaffungen,
Bauten,  Einrichtungen  u.  s.  w.  in  selbstständiger  Verwaltung,  sowie  den  Antheil
Württembergs  an  den  Kosten  für  die  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  des  Gesammtheeres
  —  Central-  Administration,  Festungen,  Unterhaltung  der  Militairbildungs-Anstalten,
  einschließlich  der  Kriegsschulen  und  militairärztlichen  Bildungs-Anstalten,
  der  Examinations-Kommissionen,  der  militairwissenschaftlichen  und  technischen
  Institute,  des  Lehrbataillons,  der  Militair-  und  Artillerie-Schießschule,
der  Militair-Reitschule,  der  Central-Turnanstalt  und  des  großen  Generalstabs.
Ersparnisse,  welche  unter  voller  Erfüllung  der  Bundespflichten  als  Ergebnisse  der
obwaltenden  besonderen  Verhältnisse  möglich  werden,  verbleiben  zur  Verfügung
Württembergs.

Das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  partizipirt  an  den  gemeinschaftlichen
  Einrichtungen  und  wird  im  großen  Generalstabe  verhältnißmäßig  vertreten
  sein.

Artikel  13.

Die  Zahlung  der  von  Württemberg  nach  Artikel  62,  der  Bundesverfassung
aufzubringenden  Summe  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  des  Monats,  welcher  auf
die  Anordnung  zur  Rückkehr  der  Königlich  Württembergischen  Truppen  von  dem
Kriegszustande  auf  den  Friedensfuß  folgt.  In  den  Etat  und  die  Abrechnung
des  Bundesheeres  tritt  das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  jedoch  erst
mit  dem  1.  Januar  1872.  ein.  

110*  Wäh-
        <pb n="680" />
        —  662  —

Während  der  im  Artikel  2.  verabredeten  dreijährigen  Uebergangszeit  wird
für  den  Etat  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  die  Rücksicht  auf  die,
in  dieser  Periode  zu  vollziehende  neue  Organisation  maaßgebend  sein,  und  zwar
sowohl  in  Beziehung  auf  die  in  Ansatz  zu  bringenden  Beträge,  als  auch  in  Beziehung
  auf  die  Zulässigkeit  der  gegenseitigen  Uebertragung  einzelner  Titel  und  der
Uebertragung  gleichnamiger  Titel  aus  einem  Jahre  ins  andere.

Artikel  14.

Verstärkungen  der  Königlich  Württembergischen  Truppen  durch  Einziehung
der  Beurlaubten,  sowie  die  Kriegsformationen  derselben  und  endlich  deren  Mobilmachung
  hängen  von  den  Anordnungen  des  Bundesfeldherrn  ab.  Solchen  Anordnungen
  ist  allezeit  und  im  ganzen  Umfange  Folge  zu  leisten.  Die  hierdurch
erwachsenden  Kosten  trägt  die  Bundeskasse,  jedoch  sind  die  Königlich  Württembergischen
  Kassen  verpflichtet,  insoweit  ihre  vorhandenen  Fonds  ausreichen,  die
nothwendigen  Gelder  vorzuschießen.

Artikel  15.

Zur  Vermittelung  der  dienstlichen  Beziehungen  des  Königlich  Württembergischen
  Armeekorps  zu  dem  Deutschen  Bundesheer  findet  ein  direkter  Schriftwechsel
  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  und  dem  Königlich  Württembergischen
Kriegsministerium  statt  und  erhält  letzteres  auf  diese  Weise  alle  betreffenden  zur
Zeit  gültigen  oder  später  zu  erlassenden  Reglements,  Bestimmungen  u.  s.  w.  zur
entsprechenden  Ausführung.

Nebendem  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung  jederzeit  in  dem
Bundesausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  vertreten  sein.

Artikel  16.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll  nach  erfolgter  Genehmigung  durch  die
legislativen  Organe  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  gleichzeitig
mit  den  Erklärungen  über  die  Ratifikation  der  am  heutigen  Tage  vereinbarten
Verfassung  des  Deutschen  Bundes  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Konvention
in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen  und  untersiegelt.

Hauptquartier  Versailles,  den  21.  November  1870.

 

So  geschehen  Berlin,  den  25.  Novemher  1870.
von  Roon.  von  Suckow.
(L.  S.)  (L.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin  stattgefunden.

Frie-
        <pb n="681" />
        —  663  —

Friedens-Formation
des
Königlich  Württembergischen  Armee-Korps.

Ein  General-Kommando,
zwei  Divisions-Kommandos,
vier  Infanterie-Brigade-Kommandos,
zwei  Kavallerie-Brigade-Kommandos,
ein  Artillerie-Brigade-Kommando,
acht  Infanterie-Regimenter  à  drei  Bataillone,
vier  Kavallerie-  Regimenter  à  fünf  Eskadrons,
ein  Feld-Artillerie.  Regiment  mit
drei  Fuß-Abtheilungen  à  vier  Batterien,
eine  Festungs-Artillerie-Abtheilung  mit
vier  Festungs-  Kompagnien,
ein  Pionier-  Bataillon,
ein  Train-  Bataillon
sechszehn  Landwehr-Bezirks-Kommandos,
die  entsprechenden  Administrationen.

Kriegs-Formation
des
Königlich  Württembergischen  Armee-Korps.

I.  Feldtruppen:

a)  Kommando-Behörden:

ein  General-  Kommando  (nebst  Feld-Gendarmerie-Detachement  und
Stabswache),  

zwei  Infanterte-Divisions-Kommandos,
zwei  Kavallerie-Brigade-Kommandos,
ein  Kommando  der  Reserve-Artillerie.

b)  Infanterie,  die  Regimenter  à  3  Bataillone,

c)  Kavallerie,  die  Regimenter  à  4  Eskadrons,
d)  Ar-
        <pb n="682" />
        —  664  —

d)  Artillerie.  Die  im  Frieden  vorhandenen  Abtheilungsstäbe;
die  Batterien  à  6  Geschütze,
dazu  eine  Kolonnen-  Abtheilung,    bestehend  aus  dem  Stabe,  4  Infanterie-
  und  4  Artillerie.  Munitions-Kolonnen.
e)  Pioniere,  3  selbstständige  Kompagnien,  nebst  leichtem  Feldbrückentrain,
Schanzzeug-  Kolonne  und  Ponton-Kolonne.
f)  Trains:
Stab  des  Train-Bataillons,
5  Proviant-Kolonnen
3  Sanitäts,  Detachements,    einschließlich  Krankenträger-Kompagnien,
1  Pferde-Depot,
1  Feldbäckerei-Kolonne,
1  Train-Begleitungs-Eskadron,
Fuhrpark-Kolonnen  (circa  5  à  80  Fahrzeuge).

8)  Administrationen:

1)  die  Itendanturen  und  zwar:
die  Korps-Intendantur,
drei  Divisions-Intendanturen  (je  eine  für  die  beiden  Infanterie-Divisionen,
  eine  für  die  Reserve-Artillerie),
2)  die  Korps-Kriegs-Kasse,  
3)  die  Feld-Proviant-  Aemter,  und  zwar:
ein  Feld-    Haupt-Proviant-Amt,
drei  Feld-  Proviant-Aemter  (je  eins  für  die  beiden  Infanterie-Divisionen,
  eins  für  die  Reserve-Artillerie),
ein  Feldbäckerei-Amt,
4)  das  dirigirende  ärztliche  Personal,
5)  zwölf  Feld-Lazarethe,
6)  das  Lazareth-Reserve-Personal,
7)  ein  Lazareth-Reserve-  Depot,
8)  die  Feldpost,  und  zwar:
ein  Feldpost-Amt,
vier  Feldpost-  Expeditionen,  von  welchen  letzteren  je  eine  für  die
beiden  Infanterie-Divisionen,  eine  für  die  Reserve  (Kavallerie
und  Artillerie)  bestimmt  ist;  die  vierte  bleibt  zunächst  dem

Feldpost-Amt  attachirt  und  wird  nach  Maaßgabe  des  eintretenden
  Bedürfnisses  der  Avantgarde  etc.  überwiesen,

9)  das  Auditoriat,
10)  die  Geistlichkeit.
II.  Im-
        <pb n="683" />
        —  6865  —

II.  Immobile  Behörden:
ein  stellvertretendes  General-Kommando,
vier  stellvertretende  Infanterie-Brigade-Kommandos,
eine  Inspektion  der  Ersatz-Eskadrons,
ein  Kommando  der  immobilen  Artillerie,
eine  immobile  Intendantur,
ein  stellvertretender  Korps-  General-Arzt.
III.  Ersatz-Truppen:
acht  Ersatz-Bataillone,
vier  Ersatz-Eskadrons,
eine  Artillerie-Ersatz-Abtheilung  à  2  Batterien  zu  je  6  Geschützen,
eine  Pionier-  Ersatz-Kompagnie,
eine  Train-Ersatz-Abtheilung.
IV.  Besatzungs-Truppen:
16  Landwehr-Bataillone,
1  bis  2  Besatzungs-Kavallerie-Regimenter,
3  Reserve-Fuß-Batterien  à  6  Oeschütze,
8  Festungs-  Artillerie-Kompagnien,  mit  den  erforderlichen  Abtheilungsstäben,


3  Festungs-Pionier-Kompagnien.

Sämmtliche  Truppen  in  Kriegs-  und  Friedens-Formation  nach  Königlich
Preußischen  Etatsstärken;  insoweit  hiernach  die  Friedensstärke  den  verfassungsmäßigen
  Prozentsatz  der  Bevölkerungsziffer  übersteigt,  bleiben  die  erforderlichen
Modifikationen  besonderer  Vereinbarung  vorbehalten.

————.  ——

(Nr.  600.)
        <pb n="684" />
        —  666  —

(Nr.  600.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  der  Wechselstempelsteuer  in  die
Hohenzollernschen  Lande.  Vom  30.  Dezember  1870.

Nachdem  durch  Artikel  80.  der  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  bestimmt  ist,
daß  in  den  Hohenzollernschen  Landen  von  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieser  Verfassung
  an  das  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde,
vom  10.  Juni  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  193.)  in  Geltung  tritt,  werden  hierdurch
  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  ergangenen  Erlasse,  nämlich:

1)  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer
  im  Norddeutschen  Bunde,  vom  13.  Dezember  1869.  (Bundesgesetzbl.
  S.  691.),

2)  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  der  Bundesstempelmarken
und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer,
sowie  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Stempelmarken  und
Blankets,  vom  13.  Dezember  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  695.),  endlich

3)  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von  Bundesstempelmarken
und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  zum
Betrage  von  22½  Groschen,  vom  21.  Februar  1870.  (Bundesgesetzbl.

S. 36.)
mit  dem  1.  Januar  k.  J.  für  die  Hohenzollernschen  Lande  in  Kraft  gesetzt.

Es  ist  Anordnung  getroffen,  daß  die  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  (nach  §.  13.  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869.)  erforderlichen  Bundesstempelmarken
  und  gestempelten  Blankets  bei  den  Postanstalten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  zu  dem  Preise  des  Stempelbetrages,  auf  welchen  dieselben
lauten,  nach  dem  Verhältniß  von  1  Groschen  =  3½  Kr.  Süddeutscher  Währung
vom  1.  Januar  k.  J.  ab  verkauft  werden.

Berlin,  den  30.  Dezember  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Im  Auftrage:
Eck.

 

(Nr.  601.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Herrn  Charles  Tulin  de  la  Tunisie
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Tunis  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="685" />
        Sachregister
zum  Bundes-Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes.

Jahrgang  1870.

A.

Abbildung,  strafbare  Abbildungen  und  die  zu  ihrer  Herstellung
  bestimmten  Platten  und  Formen  sind  unbrauchbar
zu  machen  (Str.  G.  B.  .  41.  42.)  203.  —  Verkauf,
Verbreitung  und  Ausstellung  unzüchtiger  Abbildungen
(das.  §.  184.)  232.  —  Beleidigung  durch  Verbreitung
von  Abbildungen  (das.  ##  186.  187.  200.)  232.  —  Anfertigung
  und  Verbreitung  von  Abbildungen,  welche  dem
Papiergeld  ähnlich  sind  (das.  §.  360.  Nr.  6.)  264.  —
Unbefugte  Abbildung  von  Wappen  eines  Bundesfürsten
zur  Bezeichnung  von  Waaren  (das.  S.  360.  Nr.  7.)  265.

Geographische,  topographische,  naturwissenschaftliche,
architektonische,  technische  und  ähnliche  Abbildungen:  Urheberrecht
  an  denselben  (G.  v.  1I.  Juni  &amp;amp;#.  1—3.  43.)
339;  Verbot  der  mechanischen  Vervielfältigung  solcher
Abbildungen  (das.  &amp;amp;#.  4—6.  44.)  339]  Strafen  für
widerrechtlichen  Nachdruck  (das.  S.  18—25.  43.  44.)  343;
Eintragung  in  die  Eintragsrolle  (das.  8#  39—42.)  348.

Abdruck,  unbefugter  Abdruck  von  Stempeln,  Siegeln,
Stichen,  Platten  oder  Formen,  welche  zur  Anfertigung
von  Metall-  oder  Papiergeld  bestimmt  sind  (Str.  G.  B.
g.  360.  Nr.  5.)  264.  —  s.  auch  Nachdruck.

Abkfälle  sind  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  steuerfrei
(Zolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  I.)  146.  —  Be.
steuerung  derselben  bei  der  Ausfuhr  (das.  II.  Abth.)  188.

Abgaben  von  der  Flößerei  (G.  v.  1.  Juni)  312;  insbesondere
  auf  der  Saale  und  der  Werra  (V.  v.  1.  Juni)
314.  —  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Abgaben  von
der  Flößerei  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.
80.  I.  Nr.  23.)  648.  —  f.  auch  Steuern.

Bundes-Gesetzblatt.  Jahrg.  1870.

A.

Abgeordnete,  Redefreiheit  derselben  (Str.  G.  B.  K.  11.)
198.  —  Abgeordnete  des  Reichstages,  s.  Reichstag.
Abgraben  (Abpflügen),  Verringerung  eines  fremden
Grundstücks,  eines  Weges  oder  Grenzrains  durch  Abgraben
  oder  Abpflügen  (Str.  G.  B.  F.  370.  Nr.  1.)  271.
Abschreiben,  in  welchem  Falle  dasselbe  als  mechanische
Vervielfältigung  anzusehen  ist  (G.  v.  11.  Juni  F.  4.)  339.

Absperrungsmaßregelu  zur  Verhütung  ansteckender
Krankheiten  und  Viehseuchen  (Str.  G.  B.  I#  327.  328.)
258.

Abstammung  begründet  die  Staatsangehörigkeit  (G.  v.
1.  Juni  §&amp;amp;#.  2.  3.)  355.  —  Erwerb  des  Unterstützungs.
wohnsitzes  durch  Abstammung  (G.  v.  6.  Juni  §##.  9.  18.
bis  21.)  362.

Abtreibung  der  Leibeefrucht  (Str.  G.  B.  §S#.  218  bis
220.)  236.

Acker,  Gehen  2c.  über  fremde  Acker  (Str.  G.  B.  J.  368.
Nr.  9.)  270.

Adel,  unbefugte  Annahme  von  Adelsprädikaten  (Str.  G.
B.  §.  360.  Nr.  8.)  265.

Additional-Vertrag  zu  dem  Postvertrage  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  und  Schweden  (v.  20.  März)
87.  —  desgl.  zu  dem  Vertrage  zwischen  den  Postverwaltungen
  des  Norddeutschen  Bundes  und  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  (v.  7./23.  April)  594.

Adoptiv-Eltern,  Bestrafung  derselben  wegen  Vornahme
unzüchtiger  Handlungen  mit  ihren  Kindern  (Str.  G.  B.
S.  174.  Nr.  1.)  229.  —  s.  Angehörige,  Eltern.

Advokaten,  s.  Anwalte.

A  Aerz--
        <pb n="686" />
        2  Sachregister.

Aerzte,  Unzucht  derselben  in  Kranken-  2c.  Anstalten  (Str.
G.  B.  F.  174.  Nr.  3.)  230.  —  Zum  Oweikampf  zugezogene
Aerzte  sind  straflos  (das.  9.  209.)  235.  —  Ausstellung
und  Gebrauch  falscher  ärztlicher  Zeugnisse  (das.  9#.  277
bis  280.)  248.  —  Unbefugte  Offenbarung  von  Privatgeheimnissen
  (das.  F.  300.)  253.

Akademien,  Schug  der  von  ihnen  herausgegebenen  Werke
gegen  Nachdruck  (G.  v.  11.  Juni  S§#.  13.  43.  45.  52.)
342.

Akten,  Bestrafung  desjenigen,  welcher  geheime  Akten  an
eine  andere  Regierung  mittheilt  oder  öffentlich  bekannt
macht  (Str.  G.  B.  F.  92.  Nr.  1.)  214.  —  Beschädigung,
Vernichtung  2c.  amtlicher  Akten  (das.  K.  133.)  222.  —
Vervielfältigung  öffentlicher  Akten  ist  kein  Nachdruck  (G.
v.  11.  Juni  F.  7.  lit.  c.)  341.

Abktien,  Nachmachung  und  Verfälschung  derselben  (Str.
G.  B.  §§.  149.  360.  Nr.  6.  und  Schlußsatz)  225.

Abtiengesellschaften,,  Abänderung  verschiedener  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuches  über  die  Aktiengesell.
schaften  (G.  v.  11.  Juni  §.  1.)  375.  —  Einführung
dieses  Gesetzes  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.
Art.  80.  I.  Nr.  26.)  648.

Aktionalre,  ihre  Rechtsverhältnisse  (G.  v.  11.  Juni
§.  1.  —  Hand.  G.  B.  Art.  216—226)  381.

Alter,  Einfluß  desselben  auf  die  Strafbarkeit  (Str.  G.  B.
&amp;amp;.  55—57.  173.  Schlußsat)  206.

Amerika,  Abdditional.  Vertrag  zu  dem  Vertrage  zwischen
den  Dostverwaltungen  des  Norddeutschen  Bundes  und  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (v.  7./23.  April)  594.

Amt  (Staatsamt),  öffentliche  Aemter  im  Sinne  des  Strafgesetzes
  (Str.  G.  B.  F.  31.)  201.  —  Dauernde  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  (das.  .  31.  34
bis  36.  319.  320.)  201.  —  Zeitige  Unfähigkeit  zur  Be.
kleidung  öffentlicher  Aemter  (das.  S#  128.  129.  331.
339—341.  353  —  355.  357.  358.)  221.  —  Verlust  des
Amtes  (das.  ##  33.  35.  81.  83.  84.  87—  91.  94.  95.
und  g.  5.  des  Einführungs.Gesetzes  v.  31.  Mai)  202.—
Unbefugte  Ausübung  eines  Amtes  (das.  s.  132.)  222.  —
Beleidigung  im  Amte  (das.  §.  196.)  234.  —  Verbrechen
und  Vergehen  im  Amte  (das.  #.  331—359.)  259.

Zulassung  der  Bundesangehörigen  zu  aismiüchen
Aemtern  im  Bundesgebiet  (Verf.  Art.  3.)  628

Annahme  eines  besoldeten  Staatsamtetz  von  Seiten
eines  Reichstags-Mitgliedes  (Verf.  Art.  21.)  633.

Amtsgeheimniß,  s.  Geheimniß.

Amtsgewalt,  Mißbrauch  derselben  (Str.  G.  B.  F.  339.)
260.

Amtskleidung,  unbefugtes  Tragen  derselben  (Str.  G.  B.
K.  360.  Nr.  8.)  265.

1870.

Angehörige,  Begriff  (Str.  G.  B.  §.  52.)  205.  —
Diebstahl  und  Unterschlagung  gegen  Angehörige  (das.
5.  247.)  242.  —  Begünstigung  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  durch  Aspehörige  (das.  F.  257.)  244.  —
Hehlerei  durch  Angehörige  (das.  g.  258.)  244.  —  Betrug
gegen  Angehörige  (das.  §.  263.)  245.

Angriff,  gegen  Beamte  in  Ausübung  ihres  Amtes  (St.
G.  B.  I##  113.  117.  118.  122.)  218.  —  Bestrafung
desjenigen,  welcher  sich  beim  Angriffe  einer  Waffe  bedient
(das.  S.  367.  Nr.  10.)  268.  —  Strafe  wenn  durch
einen  Angriff  der  Tod  eines  Menschen  oder  schwere  Kör.
perverletzung  herbeigeführt  worden  ist  (das.  &amp;amp;.  227.)  238.
—  Abwehr  des  Angriffs  (das.  S.  53.)  206.

Anhalt  (Herzogthum),  Abfindung  an  dasselbe  für  den
Elbzoll  (G.  v.  11.  Juni  d§.  2.  3.)  416.  —  gehört  zum
Bundesgebiet  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrath
  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Ankauf  von  Sachen,  welche  mittels  einer  sttafbaren  Hand--lung
  erlangt  sind  (Str.  G.  B.  §F.  259.)  245.  —  von
Montirungs-  oder  Armaturstücken  (das.  F.  370.  Nr.  3.)
271.

Ankündigungen,  welche  dem  Papiergelde  ähnlich  sind
(Str.  G.  B.  K.  360.  Nr.  6.  und  Schlußsah)  264

Aulagen,  Beschäbigung  oder  -  öffcutlicher  Anlagen
  (Str.  G.  B.  F.  304.

Anleihe,  s.

Anonyme  Schrift.  2c.  Werke,  Schutz  derselben  gegen
Nachdruck  (G.  v.  11.  Juni  #.  11.  43.  45.  52.)  342.
—  Ulheberrecht  bei  anonymen  Werken  (das.  S#  28.  43.
45.  56.)  345.

Anreizung  der  Soldaten  zum  Ungehorsam  (Str.  G.  B.
S.  112.)  218.  —  Anreizung  zu  Gewaltthätigkeiten  (das.
K.  130.)  222..  —  zum  Iweikampf  (das.  K.  210.)  235.

Anschlag,  Aufforderung  zum  Hechverrath  und  anderen
strafbaren  Handlungen  durch  öffentlichen  Anschlag  (Str.  G.  B.
S&amp;amp;.  85.  110.  111.)  212.  —  Anschlag  ungächtiger  Schif.
ten  u.  s.  w.  (das.  K.  184.)  232.

Anschuldigung,  Bestrafung  falscher
(Str.  G.  B.  I##.  164.  165.)  227.

Anstalten,  unbefugte  Errichtung  von  Versicherungs-  und
ähnlichen  Anstalten  (Str.  G.  B.  J.  360.  Nr.  9.)  264.

Anstifter,  Bestrafung  des  Anstifters  einer  strasbaren  Handlung
  (Str.  G.  B.  .  48.  50.  111.)  205.

Antrag  auf  Bestrafung,  allgemeine  Bestimmungen
(Str.  G.  B.  A#.  61—65)  207.  —  wenn  das  Verbrechen
im  Auslonde  begangen  ist  (das.  K.  4.  Schlußsatz;  &amp;amp;.  5.
Nr.  3.)  197.  —  wegen  Nachdrucks  (G.  v.  I1.  Juni
§.  27.  36.  43.  45.)  345.

An-Anschuldigung
        <pb n="687" />
        Sachregister.

Anwälte  (Advokaten))  Bestrafung  derselben  bei  Gebührenüberhebung
  (Str.  G.  B.  #  352.  358.)  262.  —  deögl.,
wenn  sie  in  derselben  Rechtssache  beiden  Parteien  pflichtwidrig
  dienen  (das.  F.  356.)  263.  —  desgl.  bei  unbesugter
  Offenbarung  von  Privatgeheimnissen  (das.  .  300.)
253.

Anwerben  zum  Militairdienst  einer  ausländischen  Macht
(Str.  G.  B.  K.  141.)  223.

Anzeigen,  Abreißen  2c.  öffentlicher  Anzeigen  (Str.  G.  B.
S.  134.)  222.  —  Unterlassene  Anzeige  von  dem  Vorhaben
  eines  Hochverraths  (das.  §.  139.)  223.

Apotheker,  Bestrafung  derselben  bei  unbefugter  Offenbarung
  von  Privatgeheimnissen  (Str.  G.  B.  F.  300.)  253.

Apothekerwaaren,  Besteuerung  derselben  bei  der  Einfuhr
  über  die  Grenze  (Jolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.
Nr.  5.)  148.

Arbeitshaus,  Einsperrung  der  Landstreicher,  Bettler  2c.
in  ein  Arbeitshaus  (Str.  G.  B.  8.  362.)  266.

Arbeitslohn,  Einführung  bes  Gesetzes  über  die  Beschlagnahme
  des  Arbeitslohnes  v.  21.  Juni  1869.  als  Gesetz
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  18.)  648.

—8  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  S.  361.
362.3  2

urcseerronise  Abbildungen,  s.  Abbildung.

Armaturstücke,  Bestrafung  des  Ankaufs  derselben
(Str.  G.  B.  J.  370.  Nr.  3.)  271.

Armee,  s.  Bundesheer,  Bundesmarine.

Armenverbände,  s.  LTandarmenverbände,  Orts.
armenverbände.

Armenversorgung,  Bestimmungen  über  die  Armenversorgung
  und  Armenpflege  im  Bundesgebicte  (Verf.
Art.  3.)  628.

Arzenei,  unbefugte  Zubereitung,  Aufbewahrung  und  Verkauf
  von  Arzeneien  (Str.  G.  B.  F.  367.  Nr.  3.  5.)  268.

Arzt,  .  Aerzte.

Aufbringung  Französischer  Handelsschiffe  (V.  v.  18.  Juli)

5

Aufenthalt,,  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  durch
Aufenthalt  (G.  v.  6.  Juni  §§.  9—I14.)  362.

Aufforderung  zum  Hochverrath  und  anderen  strafbaren
Handlungen  (Str.  G.  B.  JIF.  85.  110.  111.)  212.  —
der  Soldaten  zum  Ungehorsam  (das.  8.  112.)  218.  —  an
die  im  Französischen  Heere  dienenden  Norddeutschen  zur
Rückkehr  in  die  Heimath  (Bek.  v.  19.  Juli)  486.

Aufführung  dramatischer,  musikalischer  oder  dramatisch.
musikalischer  Werke  (G.  v.  11.  Juni  S#.  50—56.)  350.

Aufgebot  Verlobter  durch  diplomatische  Vertreter  des
Bundes  oder  durch  Bundeskonsuln  (G.  v.  4.  Mai  §I.  3
bis  6.)  599.

1870.  3
Auflauf,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  F.  116.)  219.
Auflösung  des  Reichstages  (Verf.  Art.  24.  25.)  634.

Aufrahe,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  9#.  115.  116.)
219.  —  Brandstiftung  zur  Erregung  eines  Aufruhrs
(bas.  §.  307.  Nr.  2.)  254.

Aufsichtsrath  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(G.  v.  11.  Juni  K.  1.  —  Hand.  G.  B.  §.  206.)  377.  —
desgl.  bei  Aktiengesellschaften  (das.  §.  1.  —  Hand.  G.  B.
SS.  225.  249.)  382.

Aufstand,  Erregung  eines  Aufstandes  unter  den  Truppen
während  des  Krieges  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  6.  und
Einf.  Ges.  v.  31.  Mai)  213.

Ausfuhrverbote  aus  Anlaß  des  Krieges  mit  Frankreich
  (V.  v.  16.  Juli)  483.;  (V.  v.  20.  Juli)  487.)  (V.
v.  Z.  Aug.)  509.j  (V.  v.  25.  Aug.)  511.  —  Aufhebung
von  Ausfuhrverboten  (V.  v.  21.  Septbr.)  513.]  (V.  v.
3.  Oktbr.)  521.;  (V.  v.  13.  Oktbr.  .  1.)  563.;  (V.  v.
13.  Oktbr.  §.  2.)  563.

Ausgaben  des  Bundes,  allgemeine  Bestimmungen  (Verf.
Art.  69—71.)  645.  —  Ausgaben  für  konsularische  Vertretung
  (das.  Art.  4.  Nr.  7.)  629.  —  für  das  Yost.  und
Telegraphenwesen  (das.  Art.  49.)  639.  —  für  die  Kriegsslotte
  (das.  Art.  53.)  640.  —  für  das  Bundesheer  (das.
Art.  62.  71.)  643.

Aushebung  der  Militairpflichtigen  (Verf.  Art.  61.)  642.

Anusland,  Begriff  (Str.  G.  B.  §.  8.)  198.  —  Bestrafung
der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  u.  s.  w.  (dafs.
§.  4—7.  37.)  197.  —  Feindliche  Handlungen  im  Auslande
  gegen  befreundete  Staaten  (das.  §.  102.)  216.  —
Bestrafung  der  Schiffsleute,  welche  im  Auslande  entlaufen
(das.  §.  298.)  252.  —  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
durch  Aufenthalt  im  Auslande  (G.  v.  1.  Juni  §.  13.
20.  21.)  357.  —  Eheschließung  und  Beurkundung  des
Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Auslande
(G.  v.  4.  Mai)  599.  —  Schutz  der  Bundesangehörigen
dem  Auslande  gegenüber  (Verf.  Art.  3)  628.  —  Schutz
des  Deutschen  Handels  im  Auslande  (das.  Art.  4.  Nr.  7.)
629.

Ausländer,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  68.  3.  4.
Nr.  1.  91.  102.  281.)  197.  —  Ausweisung  derselben
(das.  §§.  39.  Nr.  2.  284.  361.  Nr.  2.  362.)  203.  —
Schutz  ausländischer  Fabrikanten  und  Kaufleute  gegen
Mißbrauch  ihrer  Firma  bei  Waarenbezeichnungen  (das.
§.  287.)  251.  —  Naturalisation  der  Ausländer  in  einem
Bundesstaate  (G.  v.  1.  Juni  I#.  2.  6.  8—  11.)  355.  —
Oeffentliche  Unterstützung  hälfsbedürftiger  Ausländer  (G.
v.  6.  Juni  J.  60.)  371.

A-  Aus-
        <pb n="688" />
        4  Sachregister.

Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Belgien  (v.  9.  Febr.)  53.;  Protokoll  hierzu
(v.  9.  Febr.)  63.

Ausschüssee  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Reiches
(Verf.  Art.  8.  36.  39.  46.  56.  63.)  631.

Aussetzung  hülfloser  Personen  (Str.  G.  B.  SF.  221.  234.)
237.

Ausspielung,  Veranstaltung  öffentlicher  Ausspielungen
(Str.  G.  B.  F.  286.)  250.

Aussteuerkassen,,  unbefugte  Errichtung  derselben  (Str.
G.  B.  J.  360.  Nr.  9.)  265.

Auswanderung,  um  sich  dem  Militairdienste  zu  ent.
Kiehen  (Str.  G.  B.  F.  140.)  223.  —  Verleitung  Norddeutscher
  zur  Auswanderung  (das.  S.  144.)  224.  —  Auswanderung
  der  Reservisten  und  Wehrleute  (das.  S.  360.
Nr.  3.)  264.  (Verf.  Art.  59.)  642.  —  Die  Bestimmungen
über  die  Auswanderung  unterliegen  der  Aufsicht  und
Gesetzgebung  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  1.)  628.

Ausweisung,  Verträge  unter  den  Bundesstaaten  wegen
Uebernahme  der  Auszuweisenden  (Verf.  Art.  3.)  628.  —
s.  auch  Landesverweisung.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Freundschafts-,  Hanbels-  und
Schifffahrtsvertrag  mit  Japan  (v.  20.  Febr.  1869.)  1.  —
desgl.  mit  Mexiko  (v.  28.  Ang.  1869.)  525)  Protokoll
hierzu  (v.  26.  Aug.)  542.  —  Vertrag  mit  dem  Norddeutschen
  Bunde  wegen  wechselseitiger  Gewährung  der
Rechtshülfe  (v.  14.  Janr.)  67.  —  Naturalisation  von
Angehörigen  des  Großherzogthums  Baden  in  einem
Bundesstaate  (G.  v.  1.  Juni  §.  8.)  3566.  —  Auswanderung
  Norddeutscher  nach  Baden  (das.  &amp;amp;.  16.)  358.

Baden  gehört  zum  Bundesgebiet  (Verf.  Art  1.)  627.
—  führt  im  Bundesrathe  drei  Stimmen  (das.  Art.  6.)  629.
—  wählt  14  Abgeordnete  in  den  Reichstag  (das  Art.  20.)
633.  —  In  Baden  blelbt  die  Besteuerung  des  inländischen
  Branntweins  und  Biers  der  Landesgesetzgebung
vorbehalten  (das.  Art.  35.)  635.  —  Baden  hat  an  dem
Ertrage  der  Vundessteuern  von  Branntwein  und  Bier
keinen  Antheil  (das.  Art.  38.)  636.  —  Welche  von  den
im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen  in  Baden
Gültigkeit  erlangen  (das.  Art.  80.)  647.

Vereinbarung  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Hessen  über  Gründung  des  Deutschen  Bundes  und  Annahme
  der  Bundesverfassung  (Prot.  v.  15.  Nov.)  650.
—  Vertrag  mit  Württemberg  über  dessen  Beitritt  zur
Verfassung  des  Deurschen  Bundes  (v.  25.  Nov.)  654.

-

1870.

Bahuhof,  s.  Eisenbahnhof.

Bahupolizei-Beamte  (Bek.  v  3.  Juni  56.  69.  70.
72.  73—78.)  476.

Bahnpollzei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  im
Norddeutschen  Bunde  (Bek.  v.  3.  Juni)  461.  —  Einfübrung
  gleicher  Reglements  für  alle  Eisenbahnen  im
Deutschen  Reiche  (Verf.  Art.  43.)  638.

Banken,  die  in  Betreff  der  Kaufleute  geltenden  Vorschriften
  finden  auch  auf  öffentliche  Banken  Anwendung  (G.
v.  11.  Juni  .  1.  —  Hand.  G.  B.  Art.  5.)  375.

Bankerutt,  betrüglicher  (Str.  G.  B.  .  281.  282.)
249.  —  einfacher  (das.  K.  283.)  250.

Banknoten,  die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten
kann  nur  durch  ein  Bundesgesetz  erworben  werden  (G.  v.
27.  März)  51.  —  Einführung  dieses  Gesetzes  als  Gesetz
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  II.  Nr.  1.)  648.
—  Nachmachung  und  Verfälschung  von  Banknoten  (Str.
G.  B.  F.  149.)  225.  —  Anfertigung  von  Empfehlungs.
karten  2c.,  welche  den  Banknoten  ähnlich  sind  (das.  §.  360.
Nr.  6.)  264

Bankwesen,  die  allgemeinen  Bestimmungen  darüber
unterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes
(Verf.  Art.  4.  Nr.  4.)  629.

Bastwaaren,  Eingangszoll  dafür  (Jolltarif  v.  23.  Mai
I.  Abth.  Nr.  35.)  182.

Baumwolle  (Baumwollenwaaren),  Besteuerung  derselben
bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  (Solltarif  v.  23.  Mai
I.  Abthb.  Nr.  2.)  146.

Bauten,  ordnungswidrige  Ausföhrung  eines  Baues  (Str.
G.  B.  F.  330.)  259.  —  Uebertretung  baupolizeilicher
Vorschriften  (das.  §.  367.  Nr.  13—15.)  269.

Bayern  (Königreich),  Freundschafts.,  Handels-  und  Schiff.
fahrts  Vertrag  mit  Japan  (v.  20.  Febr.  1869)  1.  —
desgl.  mit  Mexiko  (v.  28.  Aug.  1869)  525  Protokoll
hierzu  (v.  26.  Aug.)  542.  —  Naturalisation  von  Angehörigen
  des  Königreichs  Bayern  in  einem  Bundesstaate
(G.  v.  1.  Juni  F.  8.)  356.  —  Auswanderung  Norddeutscher
  nach  Bayern  (das.  §.  16.)  358.

Beamte,  Begriff  (Str.  G.  B.  F.  359.)  264.  —  Widerstand
  gegen  Beamte  (das.  S.  113.)  218.  —  Nöthigung
von  Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlossung  von
Amtshandlungen  (das.  §.  114.)  219.  —  Theilnahme  derselben
  an  geheimen  Verbindungen  (das.  I#.  128.  129.)
221.  —  Beleidigung  eines  Beamten  bei  Ausübung  seines
Berufs  (das.  .  196.)  234.  —  Bestrafung  eines  Beamten
  wegen  fahrlässiger  Tödtung  (das.  §.  222.)  237.5  desgl.
wegen  fahrlässiger  Körperverletzung  (das.  &amp;amp;#.  230.  232.)
238.  —  Verbrechen  und  Vergehen  der  Beamten  (das.

K.
        <pb n="689" />
        Sachregister.

Beamte,  (Forts.)
§  331  —359.)  259.  —  Versicherung  eines  Beamten
unter  Berufung  auf  seinen  Diensteid  (das.  &amp;amp;.  155.  Nr.  3.)
226.  —  Beamte,  welche  in  den  Reichstag  gewählt  werden
  (Verf.  Art.  21.)  633.

Beerdigung  ohne  Vorwissen  der  Behörde  (Str.  G.  B.
§.  367.  Nr.  1.)  268.  —  Vorzeitige  Beerdigung  (das.
5.  367.  Nr.  2.)  268.

Verträge  unter  den  Bundesstaaten  über  die  Beerdigung
  verstorbener  Staatsangehöriger  (Verf.  Art.  3.)  628.

Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden,  die  Bestim.
mungen  darüber  unterliegen  der  Aussicht  und  Gesetzgebung
des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  12.)  629.  —  Beglaubigung
  der  Gesandten  durch  den  Deutschen  Kaiser  (das.
Nrt.  11.)  631.

Begünstigung  von  Verbrechen  und  Vergehen  (Str.  G.
B.  98.  257.  258.  247.)  244.

Bebhörde,  Nöthigung  einer  Behörde  zur  Vornahme  oder
Unterlassung  einer  Amtshandlung  (Str.  G.  B.  J.  114.)
219.  —  Beleidigung  einer  Behörde  (das.  §.  196.)  234.
—  Verzeichniß  der  nach  den  Bestimmungen  des  Wahlreglements
  für  den  Reichstag  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  zuständigen  Behörden  (Anl.  D.  zum  Wahlreglement
vom  28.  Mai)  306.  —  Dortopflichtige  Korrespondenz
zwischen  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  (Bek.  v.
29.  Aug.)  514.

Beischlaf  zwischen  Verwandten  und  Verschwägerten  (Str.
G.  B.  F.  173.)  229.
kranken  Frauenspersonen  (das.  F.  176.  Nr.  2.)  230.  —
Nöthigung  zum  Beischlaf  durch  Gewalt  2c.  (das.  S.  177.)
230.  —  Verleitung  zum  Beischlaf  durch  Vorspiegelung
einer  Trauung  2c.  (das.  §.  179.)  231.  —  Verführung
eines  unbescholtenen  Mädchens  unter  16  Jahren  zum  Beischlaf
  (das.  SC.  182.)  231.

Beiträge  zu  Schriftwerken,  Schutz  derselben  gegen  Nachdruck
  (G.  v.  11.  Juni  F.  I1.)  342.  —  Urheberrecht  an
einem  aus  Beiträgen  Mehrerer  bestehenden  Werk  (das.
K.  2.).  339.

Beleidigung  des  Bundesoberhauptes,  des  Landesherrn,
des  Regenten  und  der  Mitglieder  des  landesherrlichen
Hauses  (Str.  G.  B.  N.  94—97.)  214.  —  eines  Bundesfürsten
  (das.  FF.  98  —  101.)  215.  —  fremder  Landesherren
  und  Regenten  (das.  &amp;amp;.  103.)  216.  —  ausländischer
  Gesandten  (das.  §.  104)  217.  —  anderer  Personen
(das.  &amp;amp;§.  185  —  200.)  232.  —  des  Bundesrthes,  des
Reichstages,  der  Mitglieder  desselben,  der  Bundesbehörden
und  Beamten  (Verf.  Art.  74.)  645.

Belgien,  Auslieferungsvertrag  mit  dem  Norddeutschen
Bunde  (v.  9.  Febr.)  53.  —  Protokoll  hierzu  (v.
9.  Febr.)  63.

—  mit  bewußtlosen  oder  geistes-1870.

  5

Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Reichstages  (Verf.
Art.  22.)  633.

Berlin,  Sitz  des  Bundesamtes  für  das  Heimathswesen
(G.  v.  6.  Juni  F.  42.)  368.

Berufung  des  Bundesrathes  des  Duhen  Reiches  und
bes  Reichstages  (V.  Art.  12—14.)  6

Beschädigung  amtlicher  Urkunden,  7  Register,  Siegel,
  öffenllicher  Bekanntmachungen,  der  Soheltszeichen
eines  Bundesstaats  (Str.  G.  B.  JI#.  134—  136.)  222.  —
anderer  Urkunden  (das.  K.  274.  Nr.  1.)  248.  —  öffentlicher
  Urkunden  2c.  durch  Beamte  (das.  S##  348.  349.
351.  262.

Beschädigung  eines  Grabes  (das.  §.  168.)  228.  —
der  Gesundheit  (das.  g.  223.)  237.  —  Beschädigung  und
Lerstörung  fremder  Sachen  (das.  I#.  303—305.)  253.

Beschimpfung  Verstorbener  (Str.  G.  B.  F.  189.)  233.
Beschlagnahme  deß  Vermögens  (Str.  G.  B.  J#.  93.
140.)  214.  —  Beseitigung,  Zerstörung  oder  Entziehung
in  Beschlag  genommener  Sachen  (das.  S.  137.)  223.
Beschlüsse  des  Bundesrathes,  Fassung  des  Beschlusses
(Verf.  Art.  5.  7.  37.  78.)  629.  —  Beschlußfassung  des
Reichstages  (das.  Art.  28.)  634.
Beschwerden  über  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege
  in  den  Bundesstaaten  (Verf.  Art.  77.)  646.
Besoldung,  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche
keine  Besoldung  beziehen  (Verf.  Art.  32.)  635.
Besserungsaustalten,  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher
  in  Besserungsanstalten  (Str.  G.  B.  &amp;amp;.  56.)  206.
Bestallung  vertritt  die  Stelle  der  Naturalisations=  bezw.
Aufnahme-Urkunde  (G.  v.  1.  Juni  K.  9.)  357.
Bestechung  eines  Beamten,  Richters,  Geschworenen  2c.
(Sr.  G.  B.  §#.  332—335.)  259.
Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen
  Bunde  (Bek.  v.  10.  Juni)  419.

Einführung  übereinstimmender  Reglements  auf  allen
Eisenbahnen  im  Deutschen  Reiche  (Verf.  Art.  45.  Nr.  1.)
638.

Vetras,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  &amp;amp;.  263—265.)

Bettelei,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  K.  361.
Nr.  4.  362.)  265.  —  Entführung  eines  Minderjährigen,
um  ihn  zum  Betteln  zu  gebrauchen  (das.  K.  235.)  239.

Beurkundung  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen
  im  Auslande  (G.  v.  4.  Mai)  599.
Beurlaubung  von  Gefangenen)  s.  Entlassung.
Be-
        <pb n="690" />
        6  Sachregister.

Bevölkerung  in  den  Bundesstaaten,  die  Friedens-Präsenzstärke
  des  Bundesheeres  wird  auf  Ein  Prozent  der
Bevölkerung  normirt  (Verf.  Art.  60.)  642.  —  Nach
Maßgabe  der  Bevölkerung  sind  die  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  zu  den  Ausgaben  aufzubringen  (das.  Art.  70.)
615.  —  Bestimmung  über  die  seemännische  Bevölkerung
(das.  Art.  53.)  640.

Bevollmächtigte,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue
(Str.  G.  B.  §.  266.  Nr.  2.)  246.  —  Bevollmächtigte
zum  Bundesrath  (Verf.  Art.  6.)  629.

Bier,  Besteuerung  des  Biers  im  Bundesgebiete  (Verf.
Art.  35.  38.)  635.  —  Bestimmungen  über  die  Hessische
Biersteuer  (Drotok.  v.  15.  Nov.  Nr.  3.)  651.  —  Besteuerung
  des  Biers  in  Württemberg  (V.  v.  25.  Nov.
Urt.  2.  Nr.  3.)  655.

Bierstener-Kontraventionen,  Verjährung  derselben  (Einführ..G.
  zum  Str.  G.  B.  —  v.  31.  Mai  —  (.  7.)  196.

Bigamie,  (.  Ehe.

Bilanz  der  Aktiengesellschaften,  ihre  Aufftellung  2c.  (G.  v.
11.  Juni  §.  1.  —  Hand.  G.  B.  Art.  209.  Nr.  7.  Art.
217.  239.  240.)  378.

Billets,  s.  Eisenbahn.  Fahrbillets.

Blei  (Bleiwaaren),  Besteuerung  desselben  bei  der  Einfuhr
über  die  Grenze  (Jolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  3.)
148.  —  Verbot  der  Ausfuhr  von  Blei  (V.  v.  16.  Juli)
483.  (V.  v.  8.  Aug.)  509.  "

Blutschande,  s.  Beischlaf.

Börsenblatt  für  den  Deutschen  Buchhandel,  offielles
Organ  zur  Veröffentlichung  der  Eintragungen  in  die  Eintragsrolle
  für  Schriftwerke,  Abbildungen,  musikalische  Kom  ·
posttlonen  und  dramatische  Werke  (G.  v.  11.  Juni  §.  41.)
348.

Borsten,  Eingangsabgabe  fär  dieselben  (Zolltarif  v.
23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  11.)  156.

Botschafter,  s.  Gesandte.

Brandstiftung,  vorsöhliche  (Str.  G.  B.  I#  306  —308.
310.  325.)  254.  —  fahrlässige  (das.  I#§.  309.  310.)  255.
—  Brandstiftung  in  betrügerischer  Absicht  (das.  F.  265.)
246.  —  Bedrohung  mit  Brandstiftung  (das.  §.  254.)
243.

Branntwein,  Bestenerung  desselben  im  Bundesgebiete
(Verf.  Art.  35.  38.)  635.  —  in  Württemberg  (Vertr.
v.  25.  Nov.  Art.  2.  Nr.  3.)  655.

Brauntwelusteuer-Kontraventionen,  Verjährung  derselben
  (Einführ.-Ges.  zum  Str.  G.  B.  —  v.  31.  Mai  —
KS.  7.)  196.

Braunkohlen  sind  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  zoll.
fcei  (Zolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  34.)  182.

1870.

Braunschweig  (Herzogthum),  gehört  zum  Bundesgebiet
(Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrath  des  Deutschen
  Reiches  zwei  Stimmen  (das.  Art.  6.)  629.

Bremen  (freie  Hansestadt),  gehört  zum  Bundesgebiet
(Verf.  Art.  1.).  627.  —  führt  im  Bundesrath  eine
Stimme  (das.  Art.  6.)  629.  —  bleibt  als  Freihafen
außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Lollgrenze  (das.  Ant.  34.)
635.

Bremsvorrichtungen  an  Lokomotiven,  Tendern  und
Eisenbahnwagen  (Bek.  v.  3.  Juni  S.  11.  13.)  465.
Briefcouverts  (Briefmarken),  Gebrauch  falscher,  Anfertigung
  unechter,  Fälschung  echter  gestempelter  Briefcouverts

  (Str.  G.  B.  K.  275.)  248.

Briefe,  unbefugte  Eröffnung  verschlossener  Briefe  (Str.
G.  B.  K.  299.)  252.  —  Bestrafung  der  Postbeamten
wegen  Eröffnung  oder  Unterdrückung  von  Briefen  (das.
SS.  354.  353.)  263.

Brüchken,  Zerstörung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  2.
305.  321.  325.  326.)  213.  —  Ausbesserung  von  Brücken
ohne  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  (das.  §.  367.
Nr.  14.)  269.

Brunnen,  Vergiftung  derselben  (Str.  G.  B.  S§.  324—326.)
257.  —  Unterlassene  Bedeckung  derselben  (das.  §.  367.
Nr.  I12.)  269.  —  Ausbesserung  derselben  ohne  die  ersorderlichen
  Sicherungsmaßregeln  (das.  §.  367.  Nr.  14.)

kre  Begriff  (Zolltarif  v.  23.  Mai  III.  Abth.
Nr.  III.  a.)  188

Bültenhauen  auf  fremden  Grundstücken  (Str.  G.  I.—
#.  370.  Nr.  2.)  271.

Bund:
1)  Norddeutscher  Bund.

Hochverrath  gegen  den  Bund  (Str.  G.  B.  K.  81.
Nr.  2.  3.  K.  84.)  211.  —  Landesverrath  gegen  denselben
  (das.  66.  87—93.)  212.  —  Strafbare  Handlungen
  gegen  eine  gesehgebende  Versammlung  des
Bundes  und  gegen  deren  Mitglieder  (das.  S#.  105.
106.  339.)  217.  —  Beleidigung  derselben  (dafs.
S.  197.)  234.

2)  Deutscher  Bund  (Deutsches  Reich).

Verfassung  des  Bundes  627.  —  Gebiet  defselben
(Verf.  Art.  1.)  627.  —  Aufsicht  und  Gesegebung
des  Bundes  (Art.  2—5.)  627.  —  Völkerrechtliche
Vertretung  desselben  (Art.  11I.)  631.  —  Zoll.  und
Handelswesen  des  Bundes  (Urt.  33.  ff.)  635.  —
Einnahmen  und  Ausgaben  des  Bundes  (das.  Art.
69—73.)  645.  —  Strafbare  Unternehmungen  gegen
den  Bund  (das.  Art.  74.  75.)  645.

Wel-
        <pb n="691" />
        Sachregister.

Bund:  (Jorts.)

Welche  von  den  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
  Gesetzen  zu  Gesetzen  deß  Deutschen  Bundes  er.
kärt  sind  (Verf.  Art.  80.)  647.

Vereinbarung  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Baden  und  Hessen  über  Gründung  des  Deutschen
Bundes  (Prot.  v.  15.  Nopbr.)  650.

Beitritt  Württembergs  zur  Verfassung  des  Deutschen
  Bundes  (V.  v.  25.  Nov.)  654;  Verhandlung
hierüber  (v.  25.  Nov.)  657.

Bundesamt  für  das  Heimathswesen  (dbes  Norddeutschen
Bundes),  Siß,  Rechtsverhältnisse,  Kompetenzen  2c.  desselben
  (G.  v.  6.  Juni  96.  42—52.)  368.

Bundesangehörige,  öffentliche  Unterstätzung,  Unterstützungswohnsitz
  derselben  (G.  v.  6.  Juni)  360.
Cheschließung  und  Beurkundung  des  Personenstandes
von  Bundesangehörigen  im  Auslande  (G.  v.  4.  Mai)
599.  (Verf.  Art.  80.  Nr.  28.)  648.
Allgemeine  Rechte  der  Ungehorigen  des  Deutschen
Bundes  (Verf.  Art.  3.)  628

Bundesangehörigkeit,  Erwerbung  und  Verlust  der.
selben  (G.  v.  1.  Juni)  355.  —  Wirksamkeit  der  §#.  17.
und  20.  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
  der  Bundesangehörigkeit  (G.  v.  21.  Juli)  498.

Einführung  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den
Verlust  der  Bundesangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870.  als
Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  24.)
648.

Bundesanleihen:

1)  Des  Norddeutschen  Bundes.

Aenderung  des  Verfahrens  bei  Tilgung  der  Bundesanleihe
  zur  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine  und
zur  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (G.  v.  6.
April)  65.

Ermächtigung  des  Bundeskanzlers  zur  Aufnahme
von  Anleihen  zum  Zwecke  der  Kriegführung  (G.  v.
21.  Juli)  491.  (G.  v.  29.  Nov.)  619.

Kriegsanleihe  von  100  Millionen  Thalern  (A.  E.
v.  24.  Juli)  505;  Herabsetzung  dieser  Wite  auf
80  Millionen  Thaler  (A.  E.  v.  2.  Okt.)  5

Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen,  T.  Schab—
anweisungen.

2)  Des  Deutschen  Bundes.
Allgemeine  Bestimmungen  über  Bundesanleihen
(Verf.  Art.  73.)  645.
Bundesbeamte,  Ernennung,  Vereidigung  und  Entlassung
  derselben  (Verf.  Art.  18.)  633.

1870.  7

Bundesbeamte,  (Forts.)
Verhältniß  der  Bundesbeamten,  wenn  sie  zu  Mitgliedern
  des  Reichstags  gewählt  werden  (das.  Art.  21.)  633.
Beiordnung  von  Bundesbeamten  an  die  Zoll-  und
Steuerämter  der  Bundesstaaten  (das.  Art.  36.)  636.  —
Beleidigung  der  Bundesbeamten  (das.  Art.  74.)  645.
Einführung  des  Gesetzes  über  die  Kautionen  der
Bundesbeamten  vom  2.  Juni  1869.  als  Geseb  des  Deutschen
  Bundes  (Verf.-Art.  80.  I.  Nr.  14.)  648.
s.  auch  Beamte,  Bundesdienst.
Bundesbehörden,  Beleidigung  derselben  (Verf.  Art.
74.)  645.  -
Bundesdienst,  Besteuerung  von  in  Bundesdiensten
stehenden  Norddeutschen  (G.  v.  13.  Mai)  119.  —  Ausländer
  erwerben  durch  die  Anstellung  im  Bundesdienste
die  Staatsangehörigkeit  (G.  v.  1.  Juni  F.  9.)  357.

Bundesfeldherr  (Verf.  Art.  8.  11.  63—65.  68.)  631.
—  Befugnisse  desselben  hinsichtlich  des  Württembergischen
Armeekorps  (Milit.-Konv.  v.  21./25.  Novbr.)  658.

Bundesftnanzen  (Verf.  Art.  69—73.)  645.

Bundesflagge,  s.  Flagge.

Bundes  fürsten,  strafbare  Handlungen  gegen  Bundesfürsten
  (Str.  G.  B.  F.  4.  Nr.  2.  81.  Nr.  1.  98.  99.
135.)  197.

Rechte  der  Bundesfürsten  in  Bezug  auf  die  ihrem
Lande  angehörenden  Truppentheile  (Verf.  Art.  63.  64.  66.)
643.

Bundesgebiet,  Umfang  desselben  (Verf.  Art.  1.)  627.
—  Das  Bundesgebiet  bildet  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet
mit  gemeinschaftlicher  Jollgrenze  (das.  Art.  33.)  635.  —
Sicherheit  und  Vertheidigung  des  Bundesgebiets  (das.
Art.  41.  47.  65.  68.)  637.

Bundesgesandte,  Ernennung  derselben  für:  Baden,
27.  Bayern,  37.  Hessen,  28.  Württemberg,  28.
Beglaubigung  derselben  durch  den  Deutschen  Kaiser
(Verf.  Art.  11.)  631.

Bundes-Gesetzblatt,  Verkündigung  der  Bundeßgesetze
durch  dasselbe  (Verf.  Art.  2.)  627.

Bundesgesetze  gehen  den  Landesgesetzen  vor  (Verf.  Art.
2.)  627.  —  Entstehung,  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Bundesgesetze  (das.  Art.  2.  5.  7.17.  23.  37.  78.)
627.  —  Einführung  von  Gesezen  des  Norddeutschen
Sundes  als  Geseze  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.)

647.

Bundesgesetzgebung  (Verf.  Art.  2—5.)  627.  —
Gegenstände  derselben  (das.  Art.  4.  35.  41.  48.  60.  73.
75.  76.  78.  79.)  628.

Bun-
        <pb n="692" />
        Sahrenistet  1870.

Bundeshaushalt:
)  des  Norddeutschen  Bundes.
Iweiter  Nachtrag  zum  Haushalts-Etat  für  1870.
(G.  v.  10.  März)  42.  —  Feststellung  des  Haushalts  ·
Etats  für  1871.  (G.  v.  15.  Mai)  387.  —  Abänderung
  des  Haushalts-Etats  für  1870.  (G.  v.  11.  Juni)
415.

Konttol,  bes  Hundeshanshalts  für  870.  *-*
11.  Närg)  4

2)  des  rze  Bundes.

Bestimmungen  über  den  Bundet  haubhalts  Etat
(Verf.  Art.  69.  71.)  645.

Bundesbeer,  Landheer,  Landmacht,  Gundestruppen,  Unfähigkeit
  zum  Dienste  im  Bundesheer  in  bei  strafrechtlicher
  Verurtheilung  (Str.  G.  B.  §#.  31.  34.  Nr.  2.)
201.  —  (.  auch  Militairdienst,  #e

Das  Bundesheer  steht  unter  dem  Befehle  des
Bundesfeldherrn  (Verf.  Art.  63.  64.)  643.

Ausschuß  im  Bundesrath  für  das  Landheer  (Verf.
Art.  8.  Nr.  1.)  631.

Verpflichtung  der  Bundesangehbrigen  zum  Dienste
im  Bundesheer  (Verf.  Art.  53.  57.  59.)  640.

Orgamsation  und  Eintheilung  des  Bundezheeres
(Verf.  Art.  63.)  643.  —  Feststellung  der  Friedens.
Dräsenzstärke  (das.  Art.  60.)  642.  —  Beiträge  zur  Bestreitung
  des  Aufwandes  für  das  Heer  (das.  Art.  62.)
643.  —  Etat  für  das  Bundesheer  (das.  Art.  71.)  645.

Ausgaben  für  das  Landheer  in  Baden  und  Hessen
(Drotok.  v.  15.  Nov.)  650.

Bestimmungen  über  die  Württembergischen  Truppen
(Milit.-Konv.  v.  21./25.  Nov.)  658.

Bundes-Indigenat,  s.  Indigenat.

Bundeskanzler  ,  Ermächtigung  desselben  zur  Aufnahme
von  Kriegsanleihen  (G.  v.  21.  Juli)  491.  (G.  v.  29.  Nov.)
619.  —  Errichtung  von  Darlehnskassen  auf  Anordnung
des  Bundebkanzlers  (G.  v.  21.  Juli  S.  1.)  499.  —  Der
Bundeskanzler  kann  die  diplomatischen  Vertreter  des  Bundes
und  die  Bundeskonsuln  zur  Vornahme  von  Eheschließungen
  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes  von
Bundesangehhrigen  ermächtigen  (G.  v.  4.  Mai  §.  1.)
599.

Ernennung,  Rechte  und  Verantwortlichkeit  des
Bundeskanzlers  (Verf.  Art.  15.  17.  23.)  632.

Bundeskanzler-Amt,  erläßt  die  Instruktion  über  die
Fährung  der  Eintragsrolle  für  Schriftwerke  2c.  (G.  v.
11.  Juni  §.  41.)  348.  —  desgl.  die  Instruktion  über
das  Verfahren  bei  Aufstellung  des  Inventariums  über
die  bisher  rechtmäßig  angefertigten  Nachdrucksvorrichtun.

Bundeskantler-Amt,  (Hortfh)#6

*
.  1  r  6

gen  2c.  (das.  &amp;amp;.  58.)  351.  —  kann  Ausnahmen  von  den
———  gestatten  (V.  v.  16.  ß.  Julh  483
(V.  v.  20.  Juli)  487.

Bundeskasse,  Einnahmen  derselben  (Verf.  urt.  38.  39.
49.  52.  62.  67.  69—79.)  636.  —  Ausgaben  (das.  Art.
53.  62.  65.  69—71.)  640.

Bundeskonsulate,  (Verf.  Art.  4.  Nr.  7.)  629.  —
stehen  unter  der  Aussicht  des  Bunbespräsidiums  (das.
Art.  56.)  641.  —  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Organisation
  der  Bundeskonsulate  #.  vom  8.  Nov.  1867.
als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  Gerf.  Art.  80.  I.  Nr.  4.)
647.

Bundeskonsuln  (Generalkonsuln,  Virekonsuln),  Ernennung
  zu  Bundeskonsuln  in:

Adra,  122.  Amasia,  117.  Umsterdam,  97.  Ancona,
121.  Aux  Cayes,  86.

Barcelona,  38.  Belgrad,  37.  Bradford,  522.  Bristol,
50.  Bukarest,  49.

Callao,  50.  Carloforte,  121.  Catanzaro,  122.  ehelee
(China)  482.  Chinandega  (Nicaragua))  482.  Ehristlanio,
193.  Coquimbo  (Chile),  38.  Cowes  (Insel  Wight),  28

Deal,  97.  Drammen,  193

Egypten,  515.

Frederikshald,  193.  Frederikstadt,  193.  Friedrichs.
hafen,  50.

Greytown  (Nicaragua),  86.  Grimstad,  193.  Guernsey,

24.

Halifax,  38.  Kap  Hayti,  354.  Helsingborg,  510.
Hiogo  (Japan),  482.

Jaffa,  516.  Jersey,  97.  Inverneß,  512.  St.  Johus
(New-Foundland),  482.

Krageroe,  512.

Lagos,  510.  Laurrig,  512.  Lillesand,  193.  Luleä,
516.  Lüttich,  512.

Maceio  (Brasilien),  50.  Mahon,  38.  Mailand,  23.
Matanzas,  192.  Mexiko,  34.  Middlesborough,  193.  Moskau,
38.  Moß  (Norwegen),  626.

Nelson  (Neu-  Seeland))  193.  Niutschwang  (China),
482.  Nottingham,  97.

Ostende,  482.

Padstow,  97.  620.  Palermo,  38.  Palma,  50.
Paramaribo,  515.  Paris,  37.  Peru,  515.  St.  Petersburg,
  49.  Pizzo,  516.

Reval,  30.  .

Serajewo,  515.  Simonstown,  50.  Singapore,  49.
Smyrna,  37.  Swatow  (China),  482.

Tientfin,  49.  Torrox,  50.  Tunis,  666.

Vords,  561.  St.  Vicente  (Kap  Verdische  Inseln),
121.  Viktoria  (British  Columbia),  37.

War-
        <pb n="693" />
        Sachregister.
Bundes-Oberbandelsgericht,  (FSsttttte

Bundeskonfuln  (Generallensuln),  „IeuGort.  )

Warschau,  37.  Waterford,  512.

Zacatecas,  644.

Entlassung  von  dem  Vosten  eines  Generakkonfuls  in
Paris,  510.

Eheschließung  und  Veurkundung  des  Persoueustandes
von  Bundesangehörigen  im  Auslande  durch  de  Bundeslonsuln
  (G.  v.  4.  Mai)  599.

Anstellung  und  Funktionen  der  Munteskonfuin  Geif
Art.  56.)  641.

Einführung  des  Gesetzes  über  die  Amtorechte  und
Pflichten  der  Bundeskonsuln  vom  3.  November  1867.  als
Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  4.)
647.  —  dezsgl.  dee  Gesetzes  über  die  Befugniß  der  Bun.
deskonsuln  zu  Eheschließungen  2c.  vom  4.  Mai  1870.  (bas.
Art.  80.  I.  Nr.  28.)  648.

Bundeskriegsstotte,  Gründung  und  Erhaltung  derselben
  (Verf.  Art.  53.)  640.

Bundeskriegshafen  sind  der  Kieler  Hasen  und  der
Jadehafen  (Verf.  Art.  53.)  640.

Bundeskriegsmarine  (Bundesmarine),  Aenderung  des
Verfahrens  bei  Tilgung  der  Bundesanleihe  zur  Erweiterung
  der  Bundeskriegsmarine  (G.  r.  6.  April)  65.  —
Ausgabe  von  Schatzanweisungen  behufs  Deckung  des  Geldbedarfs
  zur  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine  (A.  E.
v.  6.  Febr.)  35.;  (A.  E.  v.  30.  Sept.)  523.;  (A.  E.  v.
18.  Okt.)  598.

Verurtheilung  zur  Juchthausstrafe  hat  daueinde  Un.
fähigkeit  zum  Dienste  in  der  Bundesmarine  zur  Folge
(Str.  G.  B.  &amp;amp;X  31.)  201.  —  Die  Aberkennung  börger.
licher  Ehrenrechte  bewirkt  die  Unfähigkeit  zum  Eintritte
in  die  Bundesmarine  (das.  §.  34.  Nr.  2.)  202.  —  Bestrafung
  desjenigen,  welcher  Fahrzeuge  der  Kriegsmarine
zerstsrt  oder  in  feindliche  Gewalt  bringt  (das.  .  90.
Nr.  2.)  213.  —  s.  auch  Marine.

Die  Bestimmungen  über  die  Kriegsmarine  des  Deut.
schen  Bundes  unterliegen  der  Aussicht  und  Gesetzgebung
des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  14.  Art.  5.)  629.

Flagge  derselben  (Verf.  Art.  55.)  641.

Organisation  und  Dienst  in  der  Marine  (Verf.
Art.  53.)  640.  *

Bunbeskriegswesen,  allgemeine  Bestimmungen  darüber
(Verf.  Art.  57—  68.)  642

Bundes-Oberhandelsgericht,  Ernennung  von  Mitgliedern
  27.  374.  6

Zuständigkeit  desselben  in  bürgerlichen  Nechtsstreitig.
keiten  und  in  Strassachen  wegen  Verletzung  des  Urheberrechts
  an  Schriftwerken  rc.  (G.  v.  11.  Juni  §.  32.)  346.

Bandes=  Gesehbl.  Jahrg.  1870.

1870.  9

Ausführung  des  Gesetzes  wegen  Errichtung  eines
obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen  (V.  v.  22.  Juni)
418.  s  «

Einführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung.
eines  obersten  Gerichtshofes  für  Bandelssachen,  vom
12.  Juni  1869.,  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.

Art.  80.  I.  17.)  648.

Bundesoberhaupt,  strafbare  Handlangen  gegen  dasselbe

(Str.  G.  B.  J#.  80.  94.  95.)  211.  —  s.  auch  Bundes.
präsidium,  Kalser.

Bundespräsidiom  setzt  den  Tag  der  Wahl  zum  Reichstage

  fest  (Wahlreglement  vom  28.  Mai  §.  9.)  277.—

Befugnisse  desselben  in  Betreff  der  Aufhebung  von  Flößereiabgaben

  (G.  v.  1.  Juni)  312.  —  desgl.  wegen  Ent.

lassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  (G.  v.  1.  Juni  §F.  17.)
58.

Dasselbe  ernennt  den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder
des  Bundesamtes  für  das  Heimathswesen  (G.  v.  6.  Juni
F.  42.)  368

Das  Präsidium  des  Deutschen  Bundes  steht  dem

Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher

Kaiser  führt  (Verf.  Art.  11.)  631.  —  Rechte  und  Pflich.
teu  desselben  in  Bezug  auf  die  völkerrechtliche  Vertretung
des  Bundes  (das.  Art.  11.)  631.  —  in  Bezug  auf  den
Bundesrath  und  dessen  Mitglieder  (das.  Art.  5.  7.  8.  10.
15.  37.)  629;  in  Bezug  auf  den  Reichstag  (daf.
A#t.  16.  24.)  632;  in  Betreff  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  (das.  Art.  50  —  52.)  639)  in  Betreff  der
Bundeskriegsverfassung  und  des  Militairwesens  (dafs.
Art.  61.)  642.  —  Sonstige  Rechte  des  Bundespräsidiums
(das.  Art.  16—  18.  24.  36.  46.  56.  70.  72.  79.)  632.

Bundesrath:  1)  des  Norddeutschen  Bundes.

Einberufung  des  Bundesrathes  (V.  v.  19.  Janr.)  29.

Ernennung  von  Bevollmächtigten  26.  32.  33.  34.
46.  117.  192.  488.  618.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Bundesamtes
  für  das  Heimathewesen  werden  auf  Vorschlag  des
Bundesrathes  ernannt  (G.  v.  6.  Juni  §.  42.)  368.  —
Der  Bundesrath  hat  ein  Regulativ  über  den  Geschäftsgang
  bei  dem  Bundesamte  für  das  Heimathswesen  zu
entwerfen  (das.  F.  45.)  369.

2)  Bundesrath  des  Deutschen  Jollvereins.
Einberufung  des  Bundesrathes  (V.  v.  25.  März)  47.
Ernennung  von  Bevollmächtigten  26.  36.  46.  83.  192.

3)  Bundesrath  des  Deutschen  Bundes.
Zusammensetzung  und  Absiimmung  desselben  (Verf.

Art.  5—7.)  629.  —  Alsschüsse  des  Bundesrathes  (daf.
Art.  8.)  631.  —  Net  und  Pflichten  der  Mitglieder
des.
        <pb n="694" />
        10  Sachregister.  1870.

Bundesrath:  (Borts.)  I
desselben  (das.  Art.  9.  10.  16.)  631.  —  Berufung  des
Bundesrathes,  Vorsitz  und  Leitung  (das.  Art.  12—  15.)
632.  —  Geschäfte  und  Beschlässe  desselben  (das.  Art.  5
19.  23.  24.  39.  56.  71.  72.  76—78.)  629.  —  Beleidigung
  des  Bundesrathes  und  der  Mitglieder  desselben
(das.  Art.  74.)  645.

Bundesschutz  für  die  Bundesangehörigen  dem  Auslande
gegenüber  (Verf.  Art.  3.)  628.  —  deegl.  für  den  Ganbel,
die  Schifffahrt,  Flagge  2c.  (das.  Art.  4.  Nr.  7.)  629.  —
Diplomatischer  Schutz  für  die  Mitglieder  des  Bundesrathes
  (das.  Art.  10.)  631.

Bundesstaaten  (Bundesglieder):

1)  des  Norddeutschen  Bundes.

Beiträge  der  Bundesstaaten  zu  dem  durch  den  zweiten
  Nachtrag  zum  Haushalts-Etat  für  1870.  festgestellten
Mehrbedarf  (G.  v.  10.  März)  42.

Antheile  derselben  an  den  durch  die  Aufhebung  von
Portofreiheiten  zu  gewinnenden  Postüberschässen  (G.  v.
10.  März)  42.

Strafbare  Handlungen  gegen  Bundesstaaten  (Str.
G.  B.  J.  81.  Nr.  2.  4.  #.  92.  135.)  211.  —  strafbarc
Handlungen  gegen  die  gesetzgebende  Versammlung  eines
Bundesstaates  und  deren  Mitglieder  (das.  #.  105.  106.
197.)  217.

Verzeichniß  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach
den  Bestimmungen  des  Wahlreglements  für  den  Melchstag
  zuständigen  Behörden  (Anlage  D.  zum  Wahlreglement
  v.  28.  Mai)  306.

Bildung  von  Sachverständigen-Vereinen  aus  Gelehrten,
Schriftstellern,  Buchhändlern,  Komponisten  2c  in  den
Bundesstaaten  (G.  v.  11.  Juni  ##.  31.  49.)  346.

Erstattung  der  von  den  Bundesstaaten  für  die  Kriegführung
  zur  Verfügung  gestellten  Gelderbeträge  (G.  v.
21.  Juli  F.  2.)  491

Portopflichtige  Korrespondenz  zwischen  Behörden  verschiedener
  Bundesstaaten  (Bek.  v.  29.  Aug.)  514.

2)  des  Deutschen  Bundes.

Gemeinsames  Indigenat  r2c.  (Verf.  Art.  3.)  628.  —
Rechte  der  Bundesglieder  in  Bezug  auf  den  Bundesrath
(Verf.  Art.  7.  8.)  630.  —  Erhebung  und  Verwaltung
der  Steuern  und  Zölle  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
(das.  Art.  33.  36.  39.)  635.  —  Eisenbahmwesen  (das.
Art.  41—47.)  637.  —  Dost-  und  Telegraphenwesen
(das.  Art.  48—  52.)  639.  —  Marine  und  Schifffahrt  (das.
Art.  53—55.)  640.  —  Kosten  und  Lasten  des  Bundes.
kriegswesens  (das.  Art.  58—60.  62.)  642.  —  Streitigkeiten
zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten  (das.  Art.  76.)  646.  —

Bundesstaaten  (Bundesglieder):  (Forts.)
Verfassungsstreitigkeiten  in  elnem  Bundesstaale  (das.
Art.  76.)  646.  —  Beschwerden  über  Justizverweigerung
  in  einem  Bundesstaate  (das.  Art.  77.)  646.  —
Exekutivische  Maßregeln  gegen  säumige  Bundesglieder
(das.  Art.  19.)  633.

Bundesstempelmarken,  s.  Wech  selst  empelzeichen.

Bundesverfassung,  zusätliche  Bestimmung  zum  Art.  24
der  Verfassung  des  Norbdeutschen  Bundes  (G.  v.
21.  Juli)  498.

Verfassung  des  Deutschen  Bundes:  627  —649.  —
strafbare  Unternehmungen  gegen  dieselbe  (Verf.  Art.  74.
75.)  645.  —  Veränderungen  der  Verfassung  (das.  Art.  *—
646.

Vereinbarung  zwischen  dem  Norddeutschen  *i
Baden  und  Hessen  über  Annahme  der  Bundesverfassung
(Protok.  v.  15.  Nov.)  650.

Vertrag  über  den  Beitritt  Wörttenbergs  zur  Verfassung
  des  Deutschen  Bundes  (v.  25.  Nov.)  654.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  tritt  am
1.  Januar  1871.  In  Kraft  (Drotok.  v.  5.  Rob.)  650.
(Verh.  v.  25.  Nov.)  657.  »---BußcfurBelethgung(SttGBs

  188)  232;  für
Körperverletzung  (das.  K.  231.)  239.

C.

Certtsikate  der  Seeschiffe,  Ausstellung  derselben  (Verf.
Art.  64.)  641.

Civilbeamte,  Besteuerung  des  Einkommens  von  Cipilbeamten
  und  deren  Hinterbliebenen  (G.  v.  13.  Mai)  119.

ECivil-Prozeßverfahren,  Einstellung  desselben  zu
Gunsten  der  Militairpersonen  (G.  v.  21.  Juli)  493.

Coupons,  s.  Zinsscheine.  #

Conuverts,  s.  Briefcouverts.

D.

Damm,  Bestrafung  der  Beschädigung  ober  Zerstörung
eines  Dammes  (Str.  G.  B.  W.  305.  321.  325.  326.)
254.

Darlehnskassen,  Gründung  öffentlicher  Darlehnskassen
(G.  v.  21.  Juli)  499.  —.  Verwaltung  derselben  (das.
KC.  12,)  501.

Dar-
        <pb n="695" />
        Sachregister.

Darlebnssassenscheine  Ausgabe  bersetten  G.)  v.
Juli).  499.  s-Detch,
  Beschãbigung  und  Zerstörung  eines  solchen  (Str.
G.  B.  .  321.  325.  326.)  257.

Denkmäler,  Beschädigung  und  Zerstörung  derselben
(Etr.  G.  V.  K.  304.)  254.

Depeschen,  Fälschung,  efr  und  Veseitigung  sele
graphischer  Depeschen  (Str.  G.  B.  ##.  355.  358.  263.

Desertion,  Verleitung  hierzu  r2c.  (Str.  G.  B.  8.  141.)
223.

Deutscher  Bund,  s.  Bund.

Diäten,  s.  Besoldung.

Diebstahl,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  K.  242
bis  245.  247.  248.)  241.  —  Diebstahl  mit  Gewaltthätig.
keiten  oder  Drohungen  gegen  eine  Person  (das.  &amp;amp;.  252.)
243.  —  Hehlerei  beim  Diebstahl  (das.  §#  258.  261.)
244.

Diensteid,  Versicherung  eines  Beamten  unter  Berufung
auf  seinen  Diensteid  (Str.  G.  B.  K.  155.  Nr.  3.)  226.
—  Strafrechtliche  Wirkung  desselben  (das.  S.  359.)  264.

Diensteid  der  Bundesbeamten  (Verf.  Art.  18.  50.)
633;  der  Marine.  Offiziere,  Beamten  und  Mannschaften
(das.  Art.  53.)  640.  —  f.  auch  Eid,  Versicherung.

Dienstlohn,  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Beschlagnahme
  des  Dienstlohnes  vom  21.  Juni  1869.  als  Gesetz
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  18.)  648.

Dienstzeit  der  Militairpersonen,  (Verf.  Art.  59.  61.)
642.

Dietrich,  Unbefugte  Verabfolgung  von  Dietrichen  (Str.
G.  B.  F.  369.  Nr.  1.)  270.  —  Diebstahl  mit  Dietrichen
(aa.  S.  243.  Nr.  3.  und  4.)  241.

Disziplinarverfahren  gegen  Mitglieder  des  Reichs.
tages  (Verf.  Art.  30.)  634.
Doppelbesteuerung,  Beseitigung  derselben  (G.  v.
13.  Mal)  119.
Einführung  dieses  beset  als  Gelet  des  Deutschen
Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  22.)  6

Dramatische  Werke,  Urheberrecht  an  denselben  (G.  v.
11.  Juni)  339.  —  Oeffentliche  Aufführung  dramatischer
und  dramatisch-  musikalischer  Werke  (das.  I#  50  —  56.)
350.  ·

DkoguekiewaareiyBesteuerungdekselbenbeiderEiui
fuhr  über  die  Grenze  (Zolltarlf  v.  23.  Mai  1.  Abth.
Nr.  5.)  148.

1870.  11

Drohung,  strafbare  (Str.  G.  B.  W.#48.  240.  241
253—255.)  205.  —  Ausschließung  der  Strafe  bei  Nöthigung
  durch  Drohung  (das.  S.  52.)  205.  —  Drohungen
gegen  Beamte  (das.  F.  113.  114.)  218.  —  Drohung
durch  Beamte  (das.  F.  339.)  260.

Drucksachen,  s.  Schriften.
Duell,  s.  Iweikampf.
Durchfuhr,  s.  Ausfuhr.

E.

Ehe,  Bestrafung  der  Doppelehe  (Str.  G.  B.  .  171.
338.)  229.  —  Amtsvergehen  von  Geistlichen  bei  der  Eheschließung
  (das.  §.  337.)  260.  —  Entführung  einer
Frauensperson,  um  sie  zur  Ehe  zu  bringen  (das.  ##.  236.
bis  238.)  239.  —  s.  auch  Eheschließung.

Ehebruch,  Bestrafung  desselben  (Str.  G.  B.  F.  172.)
229.

Ebefrau,  Staatsangehörigkeit  derselben  (G.  v.  1.  Juni
SS.  2.  5.  11.  19.)  355.  —  Unterstützungswohnsitz  derselben
  (G.  v.  6.  Juni  S#.  15—17.)  363.

Ebegatten,  s.  Ehe,  Ehebruch,  Angehörige.

Ebeschließung  von  Angehörigen  des  Norddeutschen
Bundes  im  Auslande  und  Beurkundung  derselben  (G.  v.
4.  Mai)  599.  —  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Aufhebung
  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung
vom  4.  Mai  1868.  in  das  gesammte  Gebiet  des  Deutschen
  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  7.)  647;  desgl.  des
Gesetzes  über  die  Befugniß  der  Bundeskonsuln  zu  Eheschließungen
  vom  4.  Mai  1870.  (das.  Art.  80.  I.  Nr.  28.)
648.

Ehre  (Ehrenwort),  Bestrafung  desjenigen,  welcher  in  gewinnsüchtiger
  Absicht  2c.  einem  Minderjährigen  gegen  Verpfändung
  der  Ehre  oder  auf  Ehrenwort  Kredit  gewährt
(Str.  G.  B.  §.  301.)  253.

Ephrengerichte  ,  Einführung  der  Preußischen  Verordnung
  vom  20.  Juli  1843.  über  die  Ehrengerichte  in  den
Deutschen  Bund  (Verf.  Art.  61.)  642.

Ehrenrechte,  Verlust  der  bärgerlichen  Ehrenrechte  (Sir.
G.  B.  §  32—37.)  202.

Ehrenzeichen,  Verlust  derselben  in  golge  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  (Str.  G.  B.  .  33.).202.—
Unfähigkeit  zur  Erlangung  von  Ehrenzeichen  aus  demselbeu
  Grunde  (das.  F.  34.)  202.  —  Unbesugtes  Tragen
von  Ehrenzeichen  (das.  &amp;amp;.  360.  Nr.  8.)  265.

B'  Ebr-
        <pb n="696" />
        12

Ehrverletzung,  s.  Beleidigung.

Eichordnung,  erster  Nachtrag  hierzu  (Anl.  zu  Stück  29.).

Elchsebhrentare  erster  Nachtrag  hierzu  (Anl.  zu
Stück  29

Eid,  s-t  zum  falschen  Eide  (Str.  G.  B.  .  160.)
277.  —  (.  auch  Meineid,  Diensteis,  Versich--rrung,
  Fahneneid.  ,-Eidesstatt,
  falsche  Versicherung  an  ibestatt  En.  .
B.  S&amp;amp;  156  —  158.)  226.  —  Verleitung  zur  falschen  Versicherung
  an  Eidesstatt  (das.  F.  159.  160.)  227.  —
Fahrlässigkeit  bei  solchen  Versicherungen  (das.  K.  163.)
227.  —  Berechtigung  der  diplomatischen  Vertreter  des
Bundes  und  der  Bundeskonsuln  zur  Abnahme  eldesstattlicher
  Versi  Fisee  bei  bheschließungen  im  Auslande
(G.  v.  4.  Mai  g.  3.)  599.

Eier,  unbefugtes  Ausnehmen  der  Eier  von  Federwild  2c.
(Str.  G.  B.  F.  368.  Nr.  11.)  270.

Eigennutz,  strafbarer  (Str.  G.  B.  K.  284  —  302.)
250.

Eigenthum  (geistiges),  die  Bestimmungen  über  den  Schut#
desselben  unterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des
Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  6.)  629.

Eigenthümer,  Bestrafung  desselben  wegen  Wegnahme
eigener  Sachen  (Str.  G.  B.  F.  289.)  251.

Einbruch  und  Einsteigen  beim  Diebstahl  (Str.  G.  B.

NJ.  243.  Nr.  2.)  241.

S#tefabrverbot,  glebertrttung  desselben  (Str.  G.  B.
&amp;amp;&amp;amp;  327.  328.)  2

Einnahmen.  66.  vrus  Vundes,  aus  den  Zöllen
und  Verbrauchsabgaben  (Verf.  Art.  38.  39.)  636.—
aus  dem  Post-  und  Telegraphenwesen  (das.  Art.  49.)
639.  —  Veranschlagung  und  Verrechnung  der  Einnahmen
(das.  Art.  69.  70.  72.)  645.

Einquartierung  der  Militairpersonen  (Verf.  Art.  61.)
642.  (Millt.  Konvent.  v.  21.225  Nov.  Art.  10.)  660.
Eirschleichen  beim  Diebstahl  (Str.  G.  B.  F.  243.

Nr.  7.)  241

Sintreeree  für  Schriftwerke,  Abbildungen,  musikalische
  Kompositionen  und  dramatische  Werke  wird  bei  dem
Stadbtrathe  in  Leipzig  geführt  (G.  v.  11.  Juni  .  39.)
348.  —  Eintragungen  in  dieselbe  und  Gebühren  dafür
(das.  G.  40—42.  43.  45.  56.)  348.

Einzelhaft,  Vollziehung  derselben  (Str.  G.  B.  F.  22.)
200.

Einziehung  (Konfiskation)  der  zu  strafbaren  Handlungen
gebrauchten  oder  bestimmten  Gegenstände  (Str.  G.  B.
&amp;amp;.  40  42.  152.  295.)  203.  —  Einziehung  bei  Uebertretungen
  (das.  #.  360.  367.  369.)  264.

*7  i7  „

Sachregister.

1870.

Cinziebung  (Konfiskation)  (Fortf.)
Einzichung  von  Nachdrucks-  Erenplaten.  und  der  zur
widerrechtlichen  Vervielfältigung  von  Schriftwerken  2c.
bestimmten  Vorrichtungen  (G.  v.  11.  Juni  G.  21.  22.
25.  36.  43.  15.)  344.  m

Eisen  (Eisenwaaren),  Besteuerung  desselben  bei  der  Ein.
fuhr  über  die  Grenze  Golltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.
Nr.  6.)  152.

Eisenbahn,  Strafe  der  Beschädigung,  Zerstörung  und
Gefährdung  von  Eisenbahnen  (Str.  G.  B.  X.  90.  Nr.  2.
Einf.  G.  hierzu  v.  21.  Mai  §F.  1.  Str.  G.  B.  &amp;amp;.  305.
315.  316.)  213.  #

Diebstahl  an  Reisegeväck  2c.  auf  Eisenbahtien  (das.
F.  250.  Nr.  4.)  241.  —  Raub  auf  einer  Eisenbahn  (das.
&amp;amp;.  250.  Nr.  3.)  243.

Betriebs  Reglement  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen
  Bunde  (Bek.  v.  10.  Juni)  419..  ,

Bahnpolizei.  Reglement  für  die  Eisenbahnen  im  Nord.
deutschen  Bunde  (Bek.  v.  3.  Juni)  461..Bahmpolizei-Beamte
  (das.  N.  72—78.)  477.
Die  Bestimmungen  über  das  Eisenbahnwesen  im
Bundesgehiet  unterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  8.)  629.  —  Ausschuß
im  Bundesrathe  für  Eisenbahnen  2c.  (das.  Art.  8.  Nr.  5.)
631.  —  Anlegung,  Benutzung  und  Verwaltung  der  Eisenbahnen
  (das.  Art.  41  47.)  637.

Eisenbahnbeamte,  Bestrafung  derselben,  wenn  sie
durch  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten
einen  Transport  in  Gefahr  setzen  (Str.  G.  B.  N.  316.
319.  320.)  256.  —  Ausübung  der  Bahnpolizei  durch
Eisenbahnbeamte  (Bek!  v.  3.  Juni  §.  72)  477.  —  (.
Beamte,  Eisenbahn-  Dienstpersonal,  Bahnpolizeibcamte.


Eis.  hn-Dienstpers  I,  Wflichten  desselben  (Bek.
F.  10.  Juni  A.  §.  1.)  419.  —  Rechte  desselben  (das.
§.  2.)  420  —  Streitigkeiten  zwischen  demselben  und  dem
Publikum  (das.  §.  3.)  420.  —  s.  Eisenbahn  beamte.

Eisenbahnpolizei-Reglement,  s.  Bahnpolizei-Reglement.


Elbzoll,  Aufhebung  der  Elbzölle  (G.  v.  11.  Juni)  416.
—  Verlrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Oesterreich  wegen  Aufhebung  des  Elbzolles  (v.  22.  Juni)  4r7  7.

Eltern,  eishiel  zwischen  Eltern  und  Kiüdern  (Str.  G.
B.  F.  173.)  229.  —  Kuppelei  derselben  (das.  F.  181.
Nr.  2.)  231.  —  Bestrafung  der  Eltern,  welche  ihr  Kind
aussetzen  oder  in  hülfloser  Lage  vorsätzlich  verlassen  (das.
KS.  221.)  237.  —  Todtschlag  an  Eltern  und  Groheltern
(das.  §.  215.)  236;  körperliche  Verletzung  derselben  (das.
S&amp;amp;.  223.  228.)  237.  —  f.  auch  Angehörige.

Emish)ah

  BVmi  #  "0.
        <pb n="697" />
        Sachregister,

Emission  von  Papiergeld  (G.  v.  16.  Juyi)#  50  —#  I#

Entführung  einer  Frauenspersen  (Str.  G.  B.  .  236.
bis  238.)  229.

Entlassung,  vorläufige  Entlassung  der  zu  einer  zunen„
Suchthaus=  oder  Gefängnißstrafe  verurtheilten  Personen
(Str.  G.  B.  9§.  23—26.)  200.  —  Entlassung  and'  ver
Staataangehörigkeit  (G.  v.  1.  Juni  ##.  13.  fl.)  357

Erben,  das  Urheberrecht  an  Schriftwerten  rcr.n  geht  auf
die  Erben  des  Urhebers  über  (G.  v.  11.  JInskK.h  *

Erstndungspatente,  die  Vestimmungen  darüher.  unterliegen
  der  Aufsicht  und  Gesehgebung  des  Deutschen  Vun..
des  (Verf.  Art.  1.  Nr.  5.)  629.

Erbhebung  der  Zölle  und  Verbrauchsstenern  in  den  Staaien
  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  36.)  635.  —  Kosten
der  Erhebung  (das.  Art.  38.  Nr.  3.)  636.  "

Erkenntnisse,  die  Bestimmungen  über  die  wechselseitige
Vollstreckung  von  Erkenntnissen  der  Gerichte  in  Civllsachen
unterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes
(Verf.  Art.  4.  Nr.  11.)  629.

Erpressung,  Begriff  und  Straseé  (Ste.  G.  B.  I#.  253
bis  256.)  243...  durch  Beamte  (das.  K.  339.  343.
358.)  260.

Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  (G.  v.
K.  1.  9—21.)  360.  —  f.  Erxwerbung.

#  1.4  K·.rzs  „J.  Genossenschaften.

Erwerhung  der  Bundes.  ud  Staatsangehörigkeit  (G.
v.  1.  Juni)  355.  —  Wirksamkeit  der  §#.  17.  und  20.
des  Gesezes  über  die  Erwerbung  der  Bundes=  und  Staats,
angehörigkeit  (G.  v.  21.  Juli)  498.  —  s.  auch  Exwerb.

Erze  siud  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  steuerfrei  (Loll.
tarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  7.)  154

Erzieher,  Unzucht  mit  ihren  Schülern  und  Zöglingen
(Str.  G.  B.  F.  174.  Nr.  1.)  229.  —  Kuppelei  derselben
(das.  §.  181.  Nr.  2.)  231.  —  Diebstahl  und  Unterschlagung
  gegen  den  Erzieher  (das.  §.  247.)  242.  —  Betrug
und  Untrene  hegen.  benselben  (das.  263.)  25.  6

Eßwaaren,  Verkauf  verfälschter  oder  verdorbeuer,  ejwaaren
  (Str.  G.  B.  .  367.  Nr.  7.)  268.  —  Entwendung
  von  Eßwaaren  zum  alsbaldigen  Verbrauche  chos.
g.  370.  Nr.  5.)  271.

Etat  des  Norddeutschen  Bundes,  s.  Bundeshauszhalt.
—  der  Militairverwaltung  für  1871.  (V.  v.  15.  Mai)
404.  *7

Exebution,  s.  Jwangsvollstreckung.

Exequatur,  Ertheilung  desselben  an  „sländisße  Konsularbeamte,
  s.  Konsuln.

SSn  der  Eisenbahnen  Geef.  Art.
41)°  6

6.  Juni

1870.  13

Fabneneid  der  Offiziere  und  Soldaten  der  Bundestruppen,
Ableistung  desselben  (Verf.  Art.  64.)

Fahren,  Uebertretungen  beim  Fahren  in  Städten  und
Dörfern  (Str.  G.  B.  K.  366.  Nr.  2—4.),  368.  Nr.  9.)
267.  «

Fähren,  Beschädigung  oder  Zestbrung  derselben  (Str.
G.  B.  N.  321.  325.  326)  2

Fabrlässigkeit,  Destasung  ruuunn  begangener  Hand.
lungen  (Str.  G.  B.  S.  59.)  207.  —  Fahrlässigkeit  be-Entweichung
  eines  *  (das.  S&amp;amp;.  121.  347.)  220.  —
beim  Meineide  und  bei  ciner  falschen  Versicherung  an
Eidesstatt  (das.  §.  163.)  227.  —  Tödtung  durch  Fahrlässigkeit
  (das.  §.  222.)  237.  —  Kärperverletzung  durch
Fahrlässigkeit  (das.  36.  230.  232.)  238.  —  Herbeiführung
eines  Brandes  durch  Fahrlässigkeit  (das.  §.  309.)  255.
—  desgl.  einer  Ueberschwemmung  (das.  F.  314.)  256.—
Gefährdung  von  Eisenbahnen  und  Störung  von  Telegraphen
  durch  Fahrlässigkeit  (das.  K#.  316.  318.  319.)  256.
—  Fahrlässigkeit  bei  anderen,  gemeingefährlichen  Verbrechen
und  Vergehen  (das.  §.  326.)  258.  —  Nichterfüllung  von
Lieferungsverträgen  im  Fall  eines  Krieges  oder  Nothstandes
  aus  Fahrlässigkeit  (das.  §.  329.)  258.  —  Fahrlässigkeit
  bei  Vollstreckung  einer  Strafe  (das.  §.  345.)  261.—
Nachdruck  ans  Fahrlässigkeit  (G.  v.  11.  Juni  16=  18.  20.
13.  45.  54.)  343.

Fahrzeuge,  Eingangsabgabe  f  dleselben  (Zolltarif  v.
23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  15.)  160

Falschmünzerei,  s.  mshverbrechen

Fälschung  von  Wahl.-  und  Stimmzetteln  (Str.  G.  B.
S.  108.)  217)  von  Metall=  und  Papiergeld.  (das.  6n  146
bis.  150.)  224;  von  Stempelpapier,  Freimanken,  Briefcouverts
  2c.  (das.  S.  275.)  218  von  GErsunggettniugoiseng
(das.  &amp;amp;.  277.)248)  von  Legitimationspapieren  cbaf  W.  963.)
266)  von  telegraphischen  Depeschen  (das.  F.  355.)  263.
—  (#.  auch  Urkunden  fälschung.  Fazn77

Farbewaaren,  Besteuerung  derselben  beai  der  Einfuhr
über  die  reuze  (Zolltarif  v.  28.  Mai  J.  übth.  5.)

148.

Fässer,  Stempelung  derselben  z  Nachtrag,  ur.  *n*!
nung)  Anl.  zu  Stück  29.
Federn,  Eingangsabgabe  für  dieselben  (3  olltarif  *3n.  i
I.  Abth,  Nr.  11.)  156.  "“
Wee  Ausnehmen  von  Eier  von  Federwilb  (Etr.
B.  F.  368.  Nr.  11.)  27
Feind-
        <pb n="698" />
        14  Sachregister.

N#lche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten  (Str.
B.  N.  102—104.)  216.

Jalhnurrher  „  Bestrafung  derselben  wegen  **-  (Str.
G.  B.  L.  266.  Nr.  3.)  246.

Felle  sind  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  steuerfrei.  Goll.
tarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  12.)  168.

Festungen,  strafbare  Handlungen  in  Betref  von  Festungen
  und  Festungsplänen  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  1.  2.
4.  g.  92.  Nr.  1.  und  Einf.  G.  dazu  v.  31.  Mai  &amp;amp;#  4.
360.  Nr.  1.)  213.

Aulegung  von  Festungen  im  Bundesgebiete  (Verf.
Art.  65.)  644.  —  Ausschuß  des  Bundesrathes  für
Festungsangelegenheiten  (das.  Art.  8.  Nr.  I.)  631.

Festungshaft,  Begriff  und  Dauer  derselben  (Str.  G.  B.
8.  17.)  199.  —  Wahl  zwischen  Juchthaus  und  Festungshaft
  (das.  §.  20.)  200.  —  Verhältniß  der  Festungshaft
zur  Gefängnißstrafe  (das.  §.  21.)  200.  —  Verjährung  bei
Verurtheilung  zu  Festungshaft  (das.  §.  70.)  209.  —  Zu.
sammentreffen  der  Festungshaft  mit  Gefängniß  (das.
K.  75.)  210.

Tog  45  8
Art.  64.)  644.

Fette,  Eingangsabgabe  dafür  (Zolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.
Nr.  26.)  176.

Feuer,  Betretung  von  Räumen,  welche  zur  Aufbewahrung
feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer
oder  Licht  (Str.  G.  B.  §.  368.  Nr.  5.)  269.  —  Anzündung
  von  Feuer  in  Wäldern  und  Haiden  oder  in  der
Nähe  von  Gebäuden  (das.  F.  368.  Nr.  6.)  270.  —  s.
Brandstiftung.

Feuerlöschgeräthschaften,  Entfernung  oder  Unbrauch.

„Ernennung  derselben  (Verf.

barmachung  derselben  durch  Brandstifter  (Stt.  G.  B.

§  307.  Nr.  3.)  255.  —  Nachlässigkeit  in  der  Unterhaltung
  derselben  (das.  F.  368.  Nr.  8.)  270.

Feuerstätten,  Uebertretungen  bei  Errichtung  und  Unterhaltung
  von  Feuerstätten  (Str.  G.  B.  .  368.  Nr.  3.  4.)
269.  «

Feuerwerke,  Uebertretungen  in  Betreff  derselben  (Str.
G.  B.  g.  367.  Nr.  4.  5.  S.  368.  Nr.  7.).268.

Feuerzeichen,  vorsähliche  Jerstsrung,  Beseitigung  r.
der  zur  Sicherung  der  Schifffahrt  bestimmten  Feuerzeichen
(Str.  G.  B.  .  322.  325.  326.)  257.

Firma,  Mißbrauch  einer  fremden  Firma  bei  Waarenbezeichnung
  (Str.  G.  B.  J.  287.)  251.

Fischen,  unberechtigtes  Fischen  zur  Nachtzeit  bei  Factellicht
  2c.  (Str.  G.  B.  §.  296.)  252.  —  uuonberechtigtes
Fischen  überhaupt  (das.  F.  370.  Nr.  4.)  271.

1870.

Flachs  ist  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenz##  stenersrei
(Golltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  8.)  154.

Flagge,  Schutz  der  Deutschen  Flagge  (ma  Art.  4.
Nr.  7.)  629.  —  Zlagge  der  Marine  des  Deutschen
Bundes  (das.  Art.  55.)  641.  —  Einführung  dfs  Gesetzes
vom  25.  Okt.  1867.,  betresfeud  die  Befuguiß  der  Kauffahrteischiffe
  zur  ährung  der  utbresagte  ü,  als  Gesetz
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  1.  Nr.  2.)  647.

Fleisch,  Verkauf  trichinenhaltigen  Fachr  (Str.  G.  B.
K  367.  Nr.  7.)  268.

Flößereii,  Abgaben  von  derselben  (G.  v.  l  den  312.
inbb  rde  auf  der  Saale  und  der  Berra  G.  v.

.Juni)  314.

Die  Bestimmungen  über  den  guöfeurlbei  h  anf  den
mehreren  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  unterliegen
der  Aufsicht  und  Gesezgebung  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.
Nr.  9.)  629.  —  Nähere  Anordnung  über  die  Flößerei
auf  den  natürlichen  Wasserstraßen  (das.  Art.  54.)  641.

Einführung  des  Gesetzen  über  die  Abgaben  von  der
Flößerei  v.  1.  Juni  1870.  als  Gesetz  des  Deutschen
Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  23.)  648.

Flotte,  s.  Bundeskriegsflotte.

Flüsse,  s.  Wasserstraßen.

Flußzölle  in  den  Bundesstaaten,  die  Sehimsunger  dar.
über  zuterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes
(Verf.  Art.  4.  Nr.  9.)  629.

Formen,  s.  Platten
Forstarbeit  an  Stelle  der  Gefängniß.  *  Eincnfe
(Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  v.  31.  Mai.  S.  6.)  196.
Forstbeamte  (orste-wehr)  Wihersean  gegen  dieselben

  (Str.  G.  B.  .  117.)  2

Jorstvlleigs  bleiben  in  rt  (Einf.  G.  zum

tr.  G.  B.  v.  31.  Mai  §.  2.)  19

Jaechüter,  Beförderung  *7t  auf  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  10.  Juni  B.  K.  1  —  26.)  434.  —  (.  auch
Güter.

Freibäsen,,  Bremen  und  Hamburg  (Verf.  Art.  34.)  635.

Freihelt,Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  persönliche
Freiheit  (Str.  G.  B.  &amp;amp;#  234  —  241.)  239.  —  Verlän.
gerung  der  Freiheitsentziehung  durch  einen  Beamten  (das.

#  341.  358.)  261.

Freimarken,  s.  Briefcouverts,  Telegraphenfreimarken.


Freizügigkeit,  die  Bestimmungen  darüber  unterliegen
der  Aufsicht  und  Gesehgebung  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.
Nr.  1.)  628.  —  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Frei-##0
  igkeit  v.  1.  Nov.  1867.  als  Gesetz  des  Deutschen
Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  3.)  647.

Fremnl

  n
        <pb n="699" />
        Sachregister.

Frembenpolizei,  die  Bestimmungen  darüber  unterliegen
der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.
Nr.  1.)  628

Feeundschafésverträhe,  s.  Gandelsverträͤde.

Frieden  zu  schließen  im  Ramen  des  Bundes,  ist  ein  Recht
des  Deutschen  Kaisers  (Verf.  Art.  11.)  631.

Friedens.Präsenzstärke  des  Bundesheeres  (das.  Art.  60.
62)  642.

Fürsten,  s.  Bundesfürsten.

Jel  unbesugtes  Legen  derselben  (Str.  G.  B.
S.  367.  Nr.  8.)  268.

J.snerbleb-gad  Bestrafung  desselben  (Sir.
K.  370.  Nr.  6.)  271.

G.  B.

G.

Garautie,  Uebernahme  einer  Garantie  zu  Lasten  des
Bundes  (Verf.  Art.  73.)  645.

Garnison,  Bestimmung  der  Garnisonen  für  die  Bundestruppen
  (Verf.  Art.  63.)  643.

Gärten,  unbefugtes  Betreten  derselben  (Str.  G.  B.  J.368.
Nr.  9.)  270.

Gasmesser,  Stempelung  derselben  (1.  Nachtr.  zur  Eichordnung)
  Anl.  zu  Stücck  29.

Gebäude,  Dlebstahl  aus  und  in  Gebäuden  (Str.  G.  B.
#S  243.  Nr.  1.  2.  7.)  241.  —  Lerstörung  von  Gebänden
(das.  §.  305.)  254.  —  Brandstiftung  an  Gebäuden  (das.
K.  306—310.  325.)  254.  —  Ausbesserungen  an  Ge.
bäuden  ohne  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln
(das.  K.  367.  Nr.  13.  14.)  269.

Gebühren,,  widerrechtliche  Exhebung  derselben  (Str.  G.
B.  9#.  252.  353.  358.)  262.

Geburten,  Beurkundung  derselben  durch  die  diplomati.
schen  Vertreter  und  Konsuln  des  Bundes  (G.  v.  4.  Mai)
599.

Gefangene,  Beauffichtigung  und  Beschäftigung  derselben
(Str.  G.  B.  I##.  15—  17.)  199.  —  Befreiung  und  Entweichung
  derselben  (das.  S§.  120.  I21.  347.)  220.  —
Meuterei  derselben  (das.  &amp;amp;.  122.)  220.  —  Ungucht  mit
Gefangenen  (das.  .  174.  Nr.  3.)  230.

Gefängnißstrafe,  Vollstreckung  und  Dauer  derselben
(Str.  G.  B.  F.  16.)  199.  —  Verhältniß  zur  Luchthansstrafe
  und  Festungshaft  (das.  S.  29.)  200.  —  Zusammentreffen
  mit  Festungshaft  (das.  &amp;amp;.  75.)  210.  —

1870.  15

Gefängnißstrafe,  (Forts.)

Einzelhaft  (das.  S.  22.)  200.  —  Vorläufige  Entlassung  der  zu
Gefängnißstrafe  verurtheilten  Personen  (das.  W#.  23—26.)
200.  —  Umwandlung  einer  Geldstrase  in  Gefängnißstrafe
(das.  S§#  28.  29.)  201.

Gehalt,,  Besteuerung  des  Gehaltes  der  Militairpersenen
und  Civilbeamten  (G.  v.  13.  Mai)  119.

s.  auch  Besoldung.

Geheimniß,  Offenbarung  von  Staatsgeheimnissen  (Str.
G.  B.  §.  92.)  214.;  von  Privatgeheimnissen  (das.  S.  300.)
253.

Gehülfe  bei  strafbaren  Handlungen  (Str.  G.  B.  8.  18.
50.)  205.

Geisteskranke,  Ausschließung  derselben  von  der  Straft
(Str.  G.  B.  §F.  51.)  205.  —  Beischlaf  mit  einer  geisteskranken
  Frauensperson  (das.  &amp;amp;.  176.  Nr.  2.)  230.  —
Geisteskrankheit  in  Folge  erlittener  Körperverletzung  (das.
S#.  224.  225.)  238.

Geistliche  (Religionsdiener),  Bestrafung  derselben  wegen
Unzucht  mit  ihren  Zöglingen  (Str.  G.  B.  8.  174.  Nr.  1.)
229;  desgl.  wegen  Kuppelei  (das.  §.  181.  Nr.  2.)  231;
desgl.  wegen  Einsegnung  der  Ehe  vor  Aufnahme  der  ersforderlichen
  Heirathsurkunde  (das.  §.  337.)  260;)  desgl.
wegen  Mitwirkung  bei  einer  Doppelehe  (das.  K.  338.)
260.

Geldbedarf,  außerordentlicher  Geldbedarf  der  Militairund
  Marineverwaltung  (G.  v.  21.  Juli)  491.  —  (G.  v.
29.  Nov.)  619.

s.  Bundesanleihe,  Schatzanweisungen.

Geldstrafe,  Vollstreckung  und  Umwandlung  in  Freiheitsstrafe
  (Str.  G.  B.  88.  27—  30.  8)  271.  —!
Buße.

Gemeindearbeit  an  Stelle  der  snnne  oder  Geld.
strafe  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  F.  6.)  196

Gemeindeverband,  Bestimmung  über  die  Aufnahme
in  denselben  (Verf.  Art.  3.)  628.

Gemeingefährliche  Verbrechen  und  Vergehen  Eu.
G.  B.  K.  300—330.)  254.

General,  Ernennung  der  Gencrale  (Verf.  Art.G4.)  644.

Genossenschaften,  Einführung  des  Gesetzes  über  die
privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschafts-Genossenschaften
  v.  4.  Juli  1868.  als  Gesey  des  Deut.
schen  Bundes  (Verf.  Art.  30.  1.  Nr.  10.)  647.

Geographische  Abbildungen,  s.  Abbildung.

Gerichtshof  (oberster)  für  Handelssachen,  s.  Bundes.
Oberhandelsgericht.

Gesandte,  Beleidigung  fremder  Gesandten  (Str.  G.  B.
K.  104.)  217.

s.  auch  Bundesgesandte.
Ge-
        <pb n="700" />
        16  Sachregister.

Geschäftsordnung  des  Reichstages  (Verf  At.  3V.)
634.

Geschosse,  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Geschossen  (V.  v.  16.  Juli)  483.  (V.  v.  8.  Ang.)  509.

Geschwister,  Beischlaf  zwischen  Geschwistern  (Str.  G.
B.  X.  173.)  229.  —  ##.  auch  Angehörige.

yelckwonche,  Vorschätzung  unwahrer  Thatsachen  als
Entschuldigung  Seitens  Geschworener  (Str.  G.  B.  F.  138.)
223.  —  Bestechung  derselben  (das.  .  334.)  299#

Geschworenendienst  gilt  als  ein  öffentliches  Amt
(Str.  G.  B.  F.  31.)  201.

Gesellen,  Kur  und  Verpflegung  derselben  in  Krankheitefällen
  auf  Kosten  des  Orisarmenverbandes  (G.  v.  6.  Juni
g.  29.)  365.

Gesellschaften,  Schuhfrist  für  die  von  gelehrten  oder
anderen  Gesellschaften  herausgegebenen  Werke  E4  v.  I1.
Juni  .  13.  43.  45.  52.)  342.

Gesetze  (Gesetzbücher),  die  mechanische  Vervielfältigung  derselben
  ist  nicht  als  Nachdruck  anzusehen  (G.  v.  11.  Juni
S.  7.  lit.  c.)  341.  —  s.  auch  Zunde  gesetze,  Bundesgesebgebung.
  «-foksgebendeVersammlungen,besBul-Ides,dessolls


vereinobereinethtabeöstaats,strafbaresanblungcn
gegen  dieselben  und  gegen  ihre  Mitglieder  (Str.  G.
.  105.  106.  339.)  217.  —  Beleidigung  derselden  67
F.  197.)  234.  —  s.  auch  Landtag.

Gesindedienst,  Kur  und  Verpflegung  der  im  Gesindedienst
  stehenden  Personen  in  Krankheitsfällen  (G.  v.
6.  Juni  §.  29.)  365.

Getränke,  Verkauf  verfälschter  und  verdorbener  cetlänee
(Str.  G.  B.  K.  367.  Nr.  7.)  268.  —  Entwendung  von
Getränken  zum  Verbrauche  (das.  &amp;amp;.  370.  Nr.  5.)  271.

Getreide  ist  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  steuersrei
(Zolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  9.)  154  —  Verbot
der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Getreide  (V.  v.  20.  Juli)
487.  —  Aufhebung  dieses  Verbots  (V.  v.  21.  Sept.)
513.

Gewalt,  Bestimmung  zu  einer  strafbaren  Handlung
durch  Mißbrauch  der  Gewalt  (Str.  G.  B.  K.  48.)  205.
—  Nöthigung  zu  einer  strafbaren  Handlung  durch  Gewalt
  (das.  F.  52.)  205.  —  Wiberstand  gegen  Beamte
umnd  Behörden  unter  Anwendung  ven  Gewalt  (dbas.
W.  113—117.  122.)  218.  —  Entführung  eines  Menschen
  durch  Gewalt  (das.  S#§.  234—236.)  239.  —  86.
thigung  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen  durch  Gewalt
(das.  .  240.)  240.  —  Wegnahme  fremder  beweglicher
Sachen  mit  Gewalt  (das.  §.  249.)  242.  —  Erpressung
durch  Gewalt  (das.  &amp;amp;6.  253—255.)  243.

16870.

Gewehre,  s.  Schießgu##ohre

Gewerbebetrieb,  Besteuerung  desselben  (S.  v.  13.  Mai)
119.  —  Die  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb
umterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes
(Verf.  Art.  4.  Nr.  I.)  628.

Gewerbegehflfen,  Kur  und  Verpflegung  derselben  in
Krankheitsfällen  (G.  v.  6.  Juni  §.  29.)  365.

Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
21.  Juni  1869.,  Einführung  derselben  in  die  südlichen
Provinzen  des  Großherzogthums  Hessen  (Verf.  Art.  80.)
647.

Iw7sßenmrri.

Gewerbtreibende,  Bestrafung  derselben  wegen  Ver.
ursachung  des  Todeseines  Menschen  aus  Fahrlässikeit
(Str.  G.  B.  §.  222.)  237;  desgl  wegen  fahrlässiger
Körperverletzung  (das.  K.  230.  232.)  238;  desgl.  wegen
Untreue  (das.  K.  266.  Nr.  3.)  246)  desgl.  wegen  Verletzung
  der  Vorschriften  über  die  Maaß-  und  Gewichtspolizei,
  sowie  der  —  Vorschriften  (das.
K.  369.  Nr.  2.  3.)  2

Gewichte,  Besit  nin  Gewichte  (Str.  G.  B.
§.  369.  Nr.  2.)  270.  —  Welche  Gewichtt  Lem  #1.  Jonuar
  1872.  ab  im  öffentlichen  Verkehre  nicht  mehr  zugelassen
  werden  (Bek.  v.  23.  Febr.)  #-  4  t  3  —
s.  auch  Maaß.

Gewichtsordnung,  l(.
ordnung.

Gift,  vorsätzliche  Beibringung  von  Gift  E.,  G.  B.
5.  229.)  238.  —  Vergistung  von  Brunnen)  Wasser
behältern  2c.  (das.  &amp;amp;.  324—326.)  257.  —  Zubereitung
und  Verkauf  von  Gift  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  (das.
S.  367.  Nr.  3.)  268.  —  Aufbewahrung  von  Giftwaaren
das.  S.  367.  Nr.  5.)  268.

Glas  (Glaswaaren),  Eingangsabgabe  für  dasselbe  (Lell.
tarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  10.)  156.

Glücksspiel,  gewerbmäßiges  (Str.  G.  B.  S.  284.)  250.
—  Bestrafung  der  Inhaber  öffentlicher  Versammlungsorte,
  welche  Glücksspiele  daselbst  gestatten  2c.  (das.  &amp;amp;.  285.)
250.  —  Unbefugtes  Halten  von  Glücksspielen  (das.  K.  360.
Nr.  14.)  265

Gottesdienst,  Beschimpfung  desselben  (Str.  G.  B.
5.  166.)  228.  —  Verhinderung  und  Störung  desselben
(das.  &amp;amp;.  167.)  228.  —  Diebstahl  an  Gegenständen,  welche
dem  Gottesdienste  gewidmet  sind  (das.  S.  243.  Nr.  1.)
241;N  Beschädigung  und  Zerstörung  solcher  Gegenstände
(das.  §.  304.)  254.  —  Brandstifstung  an  einem  zum
Gottesdienst  bestimmten  Gebäude  (das.  &amp;amp;.  306.  Nr.  I1.)
254.

Maaß  ·  und  Gewichts-Gotteslästerung,

  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.
K.  166.)  228.
St.
        <pb n="701" />
        Sachregister:

St.  Gotthard-Eisenb###  Ermächtigung  denn###
despräsidiums,  danm  #wischen  Italten  aup-#er  Schwsiz  über
die  Herstellung,  und.  Subventionirung  der  Gotthardbahn
abgeschlossenen,  Staatävertrage  beizutreten  (G.  v.  31.  Mai)
312.  —  Das  Gesetz  über,  die  St.  Gotthard-Eisenbahn
vom  31.  Mai  1870.  soll  nicht  ohne  Beränderung  seines
Jnhalts  zum  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  erhoben  werden
  (Wotok.  v.  15.  Nov.)  660.

Gräber  (Grabmäler),  Zerstsrung  oder  descharigang  der.
selben  (Str.  G.  B.  §.  168.  304.)  2

Grenze  (Grenzrain),  Vernichtung,  einn  #c.  eines
zur  Bezeichnung  einer  Grenze  bestimmten  Merkmakl  (Sir.
G.  B.  S.  274.  Nr.  2.  S.  280.)  248.  —  Verringerung
eines  Grenzrains  darch  Abgraben  oder  Abpflägen  (bas.
S.  370.  Nr.  1.)  271.

Großbritannien,  otrertra  mit  dem  Nordbeutschen
Bunde  (v.  25.  April)  5

Erunbbens,  *  desselben  (G.  v.  13.  Mai)

—nms  „  Erwerbung  von  Ermmdstücken  durch  Buin  ·
desangehörige  (Verf.  Art.  3.)  628.

Güter,  Beförderung  von  Gütern  auf  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  10.  Juni  B.  S.  1—26.)  434

Guttapercha,  Eingangsabgabe
23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  17.)  162.

Gymnaslen,  s.  Lehranstalten.

davon  (Lolltarif  v.

H.

Haare,  Eingaygsabgabe  für  diesotten  (Zolltauf  v.  23.
Mai  I.  Abth.  Nr.  I1.)  156.

Hasen,  s.  Bundeskriegshäfen,  Seehafen.

Hafer,  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Hafer
(V.  v.  20.  Juli)  487.  —  Auphebung  dieses  Verbots  (V.
v.  3.  Okt.)  521.

Haft,  Vollstreckung  und  Dauer  derselben  (Str.  G.  B.
F.  18.)  200.  —  Umwandlung  einer  Geldstrafe  in  Haft
(das.  8#.  28.  29.)  201.  —  Verjährung  der  Verurtheilung
  zur  Haft  (das.  §.  70.  Nr.  6.)  209.  —  Zusammentreffen
  der  Haft  mit  anderen  Freiheitsstrafen  (das.  §.  77.)
210.

Haftpflicht  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  10.  Juni  4A.
K.  29—31.  38.  39.  44.  45.  B.  SI.  17—25.)  47.

Bundes-Gesetzbl.  Jahrg.  1870.

1876.  17

Hamburg  (freie  und  Hausestadt))  Vereintgung  der  Telegraphendirektion
  in  Schwerin  mit  der  in  Famburg  (N.  E.
v.  16.  Mai)  274.

Hamburg  gehört  zum  Gebiete  des  Deutschen  Bundes
(Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrathe  einc
Stimme  (das.  Art.  6.)  629.  —  bleibt  als  Freihafen  vorläufig
  *  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  (das.
Art.  34.)  6

Handel,  FS#mnngen  unter  welchen  der  Handel  Deutschlands
  in  Japan  getrieben  werden  soll.  10—24.  —  Termin,
  von  welchem  ab  diese  Bestimmungen  in  Wirksamkeit
  treten  (Bek.  v.  20.  Dez.  1869.)  25.  —  Abänderung
berselben  (Bek.  v.  19.  Janr.)  31.

Die  Handelsgesetzgebung  gehört  zur  Kompetenz  des
Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  2.)  628;  desgl.  der  Schutz
des  Deutschen  Handels  im  Auslande  (das.  Art.  4.  Nr.  7.)
629.

Ausschuß  im  Bundesrath  für  Handel  und  Verkehr
(Verf.  Art.  8.  Nr.  4.)  631.

Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Handelswesen  des
Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  33.  ff.)  635.

Handelsbücher,  unterlassene  Fährung  derselben  (Str.
G.  B.  g.  281.  Nr.  3.  4)  K&amp;amp;.  283.  Nr.  2.)  249.  —  Fährung
  derselben  bei  Aktiengesellschaften  (G.  v.  11.  Jum
§.  1.  Hand.  G.  B.  Art.  239.)  383.

Handelsgesellschaften,  die  in  Betreff  der  Kaufleute
ertheilten  Bestimmongen  gelten  auch  in  Betreff  der  Handelsgesellschaften
  (G.  v.  11.  Juni  §.  1.  Hand.  G.  B.
Art.  5.)  375.  —  (.  auch  Aktiengesellschaften  un#d
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.

Handelsgesetzbuch  (Allgemeines  Deutsches),  Abänderung
  verschiedener  Bestimmungen  desselben  über  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften
(G.  v.  11.  Juni  F.  1.)  375.

Einführung  des  Allgemeinen  Deutschen  Haudelsgesetzbuches
  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.
Nr.  15.)  648.

Handelsmarine  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.
54.  55.)  641.

Handelsrecht,  die  Gesetzgebung  über  das  Hanbekerccht
steht  dem  Bunde  zu  (Verf.  Art.  4.  Nr.  13.)  629.

Handelsregister,,  Eintragung  in  dasselbe  bei  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  11.  Juni  §.  1.  Hand.
G.  B.  Art.  176.  178.  198.  199.)  376.  —  desgl.  bei
Aktiengesellschaften  (das.  §.  1.  Hand.  G.  B.  Art.  210.
211.  214.  247.  Nr.  4.)  380.  —  Uebergangsbestimmungen
hierfär  (das.  &amp;amp;.  4.)  385.

Handelssachen,  oberster  Gerichtshof  für  Handelssachen,
s.  Bundes.  Oberhandelsgericht.

C  Han-
        <pb n="702" />
        18
Handelsschiffe,  s.  Kauffahrteischiffe,  Haudelst

marine.

Handelsverträge,  Freundschafte-,  Handels-  und  Schiff.
fahrtsvertrag  des  Deutschen  Jollvereins  mit  Japan  (v.
20.  Febr.  1869.)  1.  —  desgl.  mit  Mexiko  (v.  28.  Aug.
1869.)  525)  Protokoll  hierzu  (v.  26.  Aug.)  542.

Hausfriedensbruch,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
SK.  123.  124.  342.)  220.

Haushalts-Etat  des  Norddeutschen  Bundes)  s.  Bun.
deshanshalt.

Haussuchung  bei  Persenen,  welche  unter  Dolizeiaufsicht
  stehen  (Str.  G.  B.  F.  39.  Nr.  3.)  203.

Häute  find  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  steuerfrei
Golltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  12.)  158.

Hazardspiel,  s.  Glücksspiel.

Hebammen,  Bestrafung  derselben  wegen  Offenbarung
von  Privatgeheimnissen  (Str.  G.  B.  F.  300.)  253.

Heer,  s.  Bundesheer.

Heblerei,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B  K.  258  bis
262.  244.)  244.

Heimathsverhältnisse,  die  Bestimmungen  darüber
unterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes
(Verf.  Art.  4.  Nr.  1.)  628.  —  Exhaltung  des  Heimathsrechts
  bei  Aufenthalt  im  Auslande  (G.  v.  1.  Juni  §.  21.)
358.

Heimathswesen,  Bundesamt  für  dasselbe  (G.  v.  6.  Juni
K.  42—52,)  368.

Hetrath,  Befugniß  der  diplomatischen  Vertreter  und  der
Konsuln  des  Bundes  zur  Beurkundung  von  Heirathen  im
Auslande  (G.  v.  4.  Mai)  599.  —  (.  auch  Verheirathung.


Herausgeber  eines  aus  Beiträgen  Mehrerer  bestehenden
Werkes,  Urheberrecht  desselben  (G.  v.  11.  Juni  §#..  2.43.
45.)  —  Herausgeber  anonymer  oder  pseudonymer  Werke
(das.  SS.  28.  43.  45.  56.)  345.

Hessen  (Großherzogthum),  Anwendung  des  Freundschafts,
Handels.  u.  Schifffahrtsvertrages  mit  Japan  auf  die  südlichen
Provinzen  von  Hessen  (V.  v.  20.  Febr.  1869.)  1.  —  desgl.
des  Vertrages  mit  Mexiko  (V.  v.  28.  Aug.  1869.)  525.
—  Vertrag  mit  Hessen  wegen  wechselseitiger  Rechtshülfe
(v.  18.  März)  607)  Protokoll  hierzu  (v.  15.  Nov.)  617.

Hessen  gehört  zum  Gebiete  des  Deutschen  Bundes
(Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrath  3  Stimmen
(das.  Art.  6.)  629.  —  hat  für  die  südlichen  Provinzen
6  Abgeordnete  in  den  Reichstag  zu  wählen  (das.  Art.  20.)
633.

Sachregister.

1870.

Hessen  (Großherzogthum),  Forts.)

Gesetze  des  Norddeutschen  Bundes,  welche  in  die
südmainischen  Provinzen  des  Großherzogthums  Hessen
eingeführt  werden  (Verf.  Art.  80.)  647.

Vereinbarung  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Baden  über  Gründung  des  Deutschen  Bunbes  ünd  An.
nahme  der  Bundesverfassung  (Protok.  v.  15.  Nov.)  650.

Vertrag  mit  Württemberg  wegen  dessen  Beitrittes
zur  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  (V.  v.  25.  Nov.)
654.

Hen,  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  defselben  (V.  v.
16.  Juli)  483.

Hochverrath,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  ##80
bis  86.  93.)  211.  —  Bestrafung  einer  im  Auslande  begangenen
  hochverrätherischen  Handlung  (das.  F.  4.  Nr.  1.  2.)
197.  —  Anzeigepflicht  von  dem  Vorhaben  eines  Hochverraths
  (das.  S.  139.)  223.

Hochverrath  gegen  den  Deutschen  Bund  (Verf.  Art.
75.)  646.  ·

Hoheitszeichen,  Wegnahme,  Zerstörung  oder  Beschädigung
  von  Hoheitszeichen  eines  Bundesstaats  (Sir.
G.  B.  K.  135.)  222.

Hohenzollern,  Einführung  der  Wechselstempelsteuer  in
die  Hohenzollernschen  Lande  (Bek.  v.  30.  Dez.)  666.

Holz  (Holzwaaren),  Eingangsabgabe  dafür  (Zolltarif  v.
23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  13.)  158.

Holzdiebstahl,  die  besonderen  Vorschriften  darüber  bleiben
  in  Kraft  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  v.  31.  Mai  §.  2.)
195.

Hopfsen,  Eingangsabgabe  dafür  (Jolltarif  v.  23.  Mai
I.  Abth.  Nr.  14.)  160.

Hülfe,  bei  Verbrechen  und  Vergehen  (Str.  G.  B.  S#.  49.
50.)  205.  —  Hüälfeleistung  nach  Begehung  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens,  um  den  Thäter  der  Bestrafung
zu  entziehen  2c.  (das.  K.  257.)  244.  —  Verweigerung  der
Hülfe  bei  Unglückefällen,  gemeiner  Gefahr  oder  Noth  (das.
3260.  Nr.  10.)  265.  —  s.  auch  Begünstigung,
Theilnahme.

Hülsenfrüchte,  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Hülsenfrüchten  (V.  v.  20.  Juli)  487.  —  Aufhebung  dieses
Verbotes  (V.  v.  21.  Sept.)  513.

Hunde,  Einziehung  derselben  bei  Jagdvergehen  (Str.  G.
B.  §.  295.)  252.  —  Hetzen  derselben  auf  Menschen  (das.
5.  366.  Nr.  6.)  267.

Hurerel,  s.  Beischlaf,  Unzucht.
        <pb n="703" />
        Sachregister.

6  *t

J.

Jadehafen,  ist  Bundeskriegshafen  (Verf.  Art.  53.)  640.

Jaad,  unbefugte  Ausübung  derselben  (Str.  G.  B.  &amp;amp;#  292
bis  295.  368.  Nr.  10.  11.)  252.  —  Die  Strafbestim.
mungen  der  Jagdpolizeigesetze  bleiben  in  Kraft  (Einf.  G
zum  Str.  G.  B.  v.  31.  Mai  Nr.  2.)  195.

Jagdbeamte  (Jagdberechtigte),  Widerstand  gegen  diesel
ben  (Str.  G.  B.  F.  117.)  219.

Japan,  Freundschafts,  Handels,  und  Schifffahrts-Vertrag
des  Deutschen  Jollvereins  mit  Japan  (v.  20.  Febr.  1869.)
1—9.  —  Regulativ  hierzu  10—24.  —  Termin,  von
welchem  ab  dasselbe  in  Wirksamkeit  tritt  (Bek.  v.  20.  Dez.
1869.)  25.  —  Abänderungen  dieses  Regulativs  (Bek.
v.  19.  Janr.)  31.

Jndigenat,  gemeinsames  Indigenat  für  den  ganzen  Um.
fang  des  Bundesgebiets  (Verf.  Art.  3#)28#

Juhaber,  Aktien,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  *  v.
11.  Juni  g.  1.  —  Hand.  G.  B.  Art.  222.)  382.

Iniurien,  s.  Beleidigung.

Instrumente,  Eingangsabgabe  sit  dieselben  Goliart
v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  15.)  160

Interimsscheine  zu  Aktien,  Urestellung  derselben  6.
v.  11.  Juni  F.  1.  Hand.  G.  B.  Nrt.  173.  207e#  222.
375.

Junge,  Ausnehmen  der  Jungen  von  Federwild  (Et.  G.
B.  g.  368.  Nr.  11.)  270.

Justizangelegenhelten,  Ausschuß  im  Bundertathe
fũr  das  Justizwesen  (Verf.  Art.  8.  Nr.  6.)  631.  —  Beschwerde
  über  Justizverweigerung  (das.  Art.  77.)  646.

K.

Kaiser,  das  Präsibium  des  Deutschen  Bunbes  steht  dem
Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher
Kaiser  führt  (Verf.  Art.  11.)  631.  —  s.  Bundesfeld.
herr,  Bundesoberhaupt,  Bundespräsidium.

Kalender,  Stempelabgabe  für  bieselten  (Lolltarif  v.
23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  16.)  160.

Kaltl-Salpeter,  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr
desselben  (V.  v.  16.  Juli)  483.  (V.  v.  8.  Aug.)  509.

Kammer,  s.  Landtag.

1870.  19

Kanal,  Störung  beß  Fahrwassers  in  einem  Kanal-(Str.
G.  B.  g.  321.)  257.  —  s.  auch  Wasserstraßen.

Kartellträger  beim  Iweikampf,  nus  und  Bestrafung
(St.  G.  B.  .  203.  204.  209.)  2

Kassenbeamte,  strafbare  73  derselben  (Str.
G.  B.  .  360.  351.)  263.

Kauffahrteischisfe  (Handelsschiffe),  Prüfung  der  Seeschiffer
  und  Seesteuerleute  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen
(Bek.  v.  30.  Nai)  314.—  Aufbringung  und  Wegnahme
Französischer  Handelsschiffe  (V.  v.  18.  Juli)  485.

Gleichmäßige  Behandlung  der  Kauffahrteischiffe  der
Bundesstaaten  (Verf.  Art.  54.)  641.  —  Flagge  derselben
(das.  Art.  55.)  641.  —  Einführung  des  Gesetzes  vom
25.  Oktober  1867.,  betreffend  die  Nationalität  der  Kauf.
fahrteischiffe  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesslagge,
  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.1.
Nr.  2.)  647.  —  s.  auch  Seeschiffe,  Schiffe.

Kaufleute,  Bestrafung  derselben  wegen  Bankerutt  (Stir.
G.  B.  I#  281—283.)  249.  —  Schug  derselben  gegen
Mißbrauch  ihrer  Firma  oder  ihres  Namens  bei  Waarenbezeichnungen
  (das.  &amp;amp;.  287.)  251.  —  die  in  Betreff  der
Kaufleute  geltenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Han.
delsgesellschaften  und  öffentliche  Banken  Anwendung  (G.
v.  11.  Juni  §.  1.  Hand.  G.  B.  Art.  5.)  375.

Kautionen,  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Kaulionen
der  Bundesbeamten  vom  2.  Juni  1869.  als  Gesetz  des
Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  14.)  648.

Kautschuck,  Eingangsabgabe  davon  (Holltarif  v.  23.  Mai
I.  Abih.  Nr.  17.)  162.

Kiel  (Holstein))  der  Kieler  Hasen  ist  Bundeskriegshafen
(Verf.  Art.  53.)  640

Kinder  unter  12  Jahren  können  nicht  strafrechtlich  verfolgt
  werden  (Str.  G.  B.  F.  55.)  206.  —  Beischlaf
zwischen  Kindern  und  Eltern  (das.  K.  173.)  229.  —  Un.
zucht  mit  Kindern  (das.  &amp;amp;#.  174.  176.  Nr.  3.)  229.  —
Beleidigung  der  Kinder  (das.  &amp;amp;.  195.)  234.  —  Entfäh.
rung  eines  Kindes  (das.  §.  235,)  239.  —  Unterschiebung
oder  Verwechselung  eines  Kinde  (das.  &amp;amp;.  169.)  228.  —
Tödtung  eines  Kindes  (das.  S.  217.)  236.  —  Aussezung
eines  Kindes  (das.  8.  221.)  237.  —  Staatsangehsrigkeit
der  Kinder  (G.  v.  1.  Juni  §#.  3.  4.  11.  13.  19.)  355.
—  Unterstützungswohnsitz  derselben  (G.  v.  6.  Juni  .  9
18—21.)  362.

Kindesmord  (Stir.  G.  B.  F.  217.)  236.

Kirche,  Beschimpfung  derselben  (Str.  G.  B.  F.  166.)  228.
—  Verhinderung  oder  Störung  des  Gottesdienstes  in
einer  Kirche  (das.  K.  167.)  228.  —  fl  auch  Gottes.
dienst.

C-  Klei-
        <pb n="704" />
        20

Kleider,  Eingangsabgabe  für  fertige  Kleider  (Zolltarif  v.
23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  18.)  162.

Kleie,  Verbot  der  Ausfuhr  und  Dutchfuhr  von  Kleie  (V.
v.  20.  Juli)  487;  Aufhebang  dieses  Verbots  (V.  v.
3.  Okt.)  521.

Koaks,  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Koaks
(V.  v.  16.  Juli)  483.  —  heilweise  Aufhebung  dieses
Verbots  (V.  v.  13.  Okt.)  563

1  244  MV

„  Abänderung  verschiedener
Bestimmungen  !  des  Handeclogese  hbuches  über  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  11.  Juni  &amp;amp;.  1.)  375.—
die  in  Betreff  der  Kaufleute  geltenden  Bestimmungen  fin.
den  auch  auf  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  Anwendung
  (das.  K.  1.  Hand.  G.  B.  Art.  5.)  375.  —  Gesellschaftsvertrag
  (das.  K.  1.  Hand.  G.  B.  Art.  175.
176.  198.  199.)  376.  —  Staatliche  Genehmigung  und
Beaufsichtigung  (G.  v.  11.  Juni  .  2.  3.)  385.  —
Uebergangsbestimmungen  hiosichtlich  der  Eintragung  in  das
Handelsregister  (das.  S.  4.)  385.  —  Einführung  des  Ge.-setzes
  vom  11.  Juni  1870.  über  die  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.
80.  I.  Nr.  26.)  648.

Kompositionen,  s.  musikalische  Komposttionen.

Konditorelwaaren,  Eingangsabgabe  für  dieselben
(HBolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  25.)  170.

Konfession,  Einfährung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1869.,
betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen  in  bürgerlicher
  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,  als  Gesehh  des
Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  20.)  648.

Konfiskation,  s.  Einziehung.

Konkurrenz,  s.  Zusammentreffen.

Konkurs,  die  besonderen  Strafvorschriften  über  de##  Kön.
kurs  bleiben  in  Kraft  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  v.
31.  Mai  &amp;amp;.  2.)  195.  —  s.  Bankerntt.

Konkurs  bei  Aktiengesellschaften  (G.  v.  11.  Juni  J.  1.
Hand.  G.  B.  Art.  240.  242.)  383.

Kousular-Konvention  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Spanien  (v.  22.  Febr.)  99.

Konsuln  (Generalkonsuln,  Vizekonsulu),  Ertheilung  des
Exequatur  an  Konsuln  auswärtiger  Mächte  für:

Altona,  50.  193.

Berlin,  64.  354.  488.  Burg  auf  Fchmam,  64.
Colberg,  354.

Danzig,  77.  626.

Flensburg,  64.  Frankfurt  a.  M.,  122.  274.
Göttingen,  34.
Homburg,  50.  64.  77.  510.  626.  Heiligenhafen,  512.
Kiel,  193.  Königeberg,  374.

Sachregister.

1870.

Konsuln  (Generalkonsuln,  Vizekonsuln),  (Forts.)
Papenburg,  604
Stettin,  122.  564.  Stralsund,  374.
Westphalen,  122.
s.  Bundeskonfuln.
Konsumtibilien,  Eingangsabgabe  für  dleselben  (Zoll.
tarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  25.)  170.
Kontingentsherren,  s.  Bundesfürsten.
Körperverletzung,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.
8§.  223—233.)  237.  —  Körperverletzung  eines  Beamten
(das.  .  II8.)  219.  —  Körperverletzung  in  Folge  der
Uebertretung  der  Regeln  des  Lweikampfs  (das.  §.  207.)
235.  —  bei  Aussetzung  hülfloser  Personen  (das.  §.  221.)
237.  —  bei  Freiheitsentziehung  (das.  S.  239.)  240.  —.
beim  Raube  (das.  §.  251.)  243.  —  in  Folge  der  Beschädigung
  oder  Zerstörung  von  Eisenbahnanlagen,  Wasserleitungen,
  Brücken  r2c.  (das.  6&amp;amp;.  315.  316.  321.  325.)  256.
—  Verletzung  eines  Anderen  durch  einen  Beamten  bei
Ausäbung  seines  Amtes  (das.  I  340.  358.)  260.
Korrespondenz,,  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen
Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  (Bek.  v.  29.  Aug.)
514.

Kranke,  Verträge  unter  den  Bundesstaaten  über  dir  Ver.
pflegung  erkrankter  Personen  (Verf.  Art.  3)  628.
Krankheit,  Verletzung  der  Vorschriften  zur  k

ansteckender  Krankheiten  (Str.  G.  B.  K.  327.)  258

r  mbsuge  Krebsen  (Str.  G.  B.  .  206.  370.
Nr.  4.)  2

Krieg,  die  umuen  besselben  auf  Bestrafung  gewisser
schwerer  Verbrechen  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  v.  31.  Mai
S.  4.)  196.  —  s.  Landesverrath.

Recht  des  Kaisers  zur  Kriegserklärung  (Verf.  Art.
11.)  631.  —  Wann  die  Zustimmung  des  Bundesrathes
hierzu  erforderlich  ist  (Verf.  Art.  11.)  631.

Kriegführung,  Geldbedarf  für  dieselbe  (G.  v.  21.  Juli)
491.  (G.  v.  29.  Novbr.)  619.

Kriegsbedürfnisse,  strafbare  Handlungen  in  Betreff
derselben  (Str.  G.  B.  §&amp;amp;.  90.  Nr.  2.  F.  329.)  213.  —
Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Kriegsbedarf
(V.  v.  16.  Juli)  483.  (V.  v.  8.  Aug.)  509.

Kriegsdienst,  s.  Militairdieust.

Kriegsflotte,  s.  Bundeskriege  flotte.

Kriegshafen,  s.  Bundeskriegshafen.

Kriegsmarine,  s.  Bundeskriegsmarinec.

Kriegsmunition,  Verbot  der  Ausfahr  und  Durchfahr
von  Kriegsmunition  (V.  v.  16.  Juß)  483.  (U.  v.  S.  Ang.)
609.

Kriegs.
        <pb n="705" />
        Sachregister.  1870.  A

Kriegswesen,  s.  Bundeskriegswesen
Kriegszustand,  Einwirkung  deffelben  auf  die  Bestrafung
gewisser  schwerer  Verbrechen  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B
v.  31.  Mai  F.  4.)  196.
Erklärung  des  Kriegszustandes  in  den  Bezirken  des
1.  2.  8.  9.  10.  und  11.  Armeekorps  (V.  v.  21.  Juli)  503.
Befugniß  des  Bundesfeldherru,  den  Kriegszustand  zu
erklären  (Verf.  Art.  68.)  644.

Kugeln,  widerrechtliche  Zueignung  derselben  Et.  6  z.
§.  291.)  251.

Kunstgegenstände,  Arten  derselben,  welche  bei  der
Einfuhr  steuerfrei  sind  (Jolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.
Nr.  24.)  170.

Kupfer  (Kupferwaaren),  Eingangsabgabe  dafür  (Zolltarif
v.  2.).  Mai  I.  Abth.  Nr.  19.)  164.

Kreli,  Begriff  und  Strase  (Str.  G.  B.  .  180.
181.)  2

u##er  „  Unfshigkeit  diesem  Amte  bei  Aberkennung
der  Ehrenrechte  (Str.  G.  B.  §.  34.  Nr.  6.)  202.  —.
Bestrafung  des  Kurators  wegen  Umtrene  (das.  §.  266.
Nr.  1.)  246.

Kurze  Waaren,  Eingangsabgabe  für  dieselben  (Solltarif
  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  20.)  164.

Küstenvertheidigung,  Aenderung  des  Verfahrens  bei
Tilgung  der  Bundesanleihe  zur  Herstellung  der  Kufter
verthridigung  (G.  v.  6.  April)  65.

Ausgabe  von  Schaßanweifungen  behufs  Deckung  des
Geldbedarfs  zur  Herstellung  der  Küstruvertheidigung  (A.
E.  v.  6.  Febr.)  35.  (A.  E.  v.  30.  Sept.)  523.  (A.  E.
v.  18.  Ost.)  598.

L.

Landarmenverbäude,  Einrichtung  und  Zusammen.
setzung  derselben  (G.  v.  C.  Juni  &amp;amp;8.  5  —  S.)  361.  —
Pflichten  und  Rechte  derselben  (das.  Fh.  28  —  33.)  365.
—  Verfahren  in  Streitsachen  der  Landarmenverbände  (das.
.  34  —  4I.)  366.  —  Exekution  der  Entscheidung  in
solchen  Streitsachen  (das.  §.  53—59.)  370.  —  Verhältniß
  der  Landarmenverbäyde  zu  einander  und  zu  Orts.
armenverbänden,  sowie  zu  anderweit  Verpflichteten  (daf.
N.  61.  62.)  372.  —  desgl.  zu  Behörden  (das.  #.  63.
64.)  372.  «

Landbau,EzeugntsseMLandbiuessmhbu  de)  Ein  ·
fuhr  steuerfrei  (Zolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  9.)
154.

Landesgesetzgebung,  Einschränkung  und  Kompctenz
derselben  in  Betreff  des  Strafrechts  (Einf.  G.  zum  Str.
G.  B.  v.  31.  Mai  §§.  2.  3.  5.  8.)  195.

Landesgesehe  stehen  den  Bundesgeseten  nach  (Verf.  Art.
627.

Lanudesherr,  Bestrafung  des  Mordes  und  des  Versuchs
des  Mordes  an  den  Landesherrn  (Str.  G.  B.  F.  80.)
211.  —  Beleidigung  des  Landesherrn  (das.  86.  94—97.)
214.  —  Feindliche  Handlungen  gegen  den  Landesherrn
eines  fremden  Staates  (das.  S#  102.  103.)  216.  —  (.
auch  Bundesfürsten,  Bundesoberhaupt.

Landeskokarde,  Unfähigkeit  zum  Tragen  derselben
(Str.  G.  B.  F.  34.  Nr.  1.)  202.

Landesverrath,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  W#.  80
bis  93.)  211.  —  Brstrafung  des  im  Auslande  begangenen
  Landesverraths  (das.  §.  4.  Nr.  2.)  197.  —  Agzeigepflicht
  von  dem  Vorhaben  eines  Landesverraths  „(das.
S.  139.)  223.

Landesverrath  gegen  den  Deutschen  Bund  (Verf.
Art.  76.)  646.

Laudesverwelsung  von  Ausländern  wegen  strafbarer
Handlungen  (Str.  G.  B.  F.  39.  Nr.  2.  I6.  284.  362.)
203.  —  Bestrafung  von  Landesverwiesenen  im  Falle  unerlaubter
  Rückkehr  (das.  K.  361.  Nr.  2.)  265.  —  s.  auch
Ausweisung.

Vdfreesb  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
5.  125

eno  1  Bundesheer.

Landstraßen,  die  Bestimmungen  über  die  Herstellung
von  Landstraßen  tunterligen  der  Aufsicht  und  —ndes
  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  8.)  629.

ondstrescher,  Sehufun  derselben  Enr  G.  B.  8  201.
Nr.  3.  K.  362.)  26

Landtag  —  Straffreiheit  der  Mitglisder  derselben
  wegen  ihrer  Abstimmungen  und  wegen  der  in  Ausübung
  ihres  Berufs  gethauen  Aeußerungen  (Str.  G.  B.
.  11.)  198.  —  Straffreiheit  der  Berichte  über  Landtags
  ·  2c.  Verhandlungen  (das.  S.  12.)  198.  —  auch
Gesetzgebende  Versammlungen.  "

v!  r„c  .  N.

Landwehr,  Auswanderung  eines  Landwehrmannes  ohne
Erlaubniß  (Str.  G.  B.  F.  360.  Nr.  3.)  264.  —  (..  auch
Militairpersonen.

Entlassung  der  zur  Landwehr  gehörigen  Personen
aus  der  Staatsangehörigkeit  (G.  v.  1.  Juni.  S.  15.  Nr.  3.)
358.

Bestimmung  der  Dienstzeit  für  die  Laudweht  (Verf.
Art.  59.)  642.  —  Organisation  derselben  (das.  Art.  63.)
643.  .

Län-
        <pb n="706" />
        22

Längenmaße,  Stempelung  derselben  (1.  Nachtr.  zur
Eichordn.)  Anl.  zu  Stück  29.

Lauenburg  (Herzogthum)  gehört  zum  Gebiete  des  Deut.
schen  Bundes  (Verf.  Art.  1.)  627.

Leben,  Verbrechen  und  Vergehen  wider  dat  Leben  (Str.
O.  B.  G.  211—222.)  236.

Leder  (Lederwaaren))  Eingangsabgabe  dafür  (Holltarif
v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  21.)  166.

Legislatur-Periode,  Verlängerung  der  Legislatur-Periode
  des  Reichstages  (G.  v.  21.  Juli)  498.  —  Dauer
der  Legislatur-Periode  des  Reichstages  (Verf.  Art.  24.)
634.

Legitimation,„  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  durch
Legitimation  (G.  v.  1.  Juni  F.  4.)  355.  —  Legitimation
der  Mitglieder  des  Reichstages  (Verf.  Art.  27.)  634.

Legitimations-Papiere,  Anfertigung  und  Gebrauch
falscher  Legitimations-Vapiere  (Str.  G.  B.  .  363.)  266.

Lehraustalten,  drittes  Verzeichniß  höherer  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  von  Leugnissen  über  die  Qualifikation
  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt
sind  (Bek.  v.  14.  April)  79.  —  Nachtrag  hierzu  (Bek.
v.  3.  Mai)  120.  —  Viertes  Verzeichniß  solcher  Lehr.
anstalten  (Vek.  v.  24.  Sept.)  517.

Erstes  Verzeichniß  von  Gymnasien,  welche  hinsicht.
lich  ihrer  vom  Unterrichte  im  Griechischen  dispenfirten
Schüler  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  berechtigt  sind
(Bek.  v.  14.  April)  82  zweltes  Verzeichniß  solcher  Lehranstalten
  (Bek.  v.  24.  Sept.)  520.

Lehrer,,  Unzucht  mit  ihren  Schölern  (Str.  Ge  B.  K.  174.
Nr.  1.)  229.  —  Bestrafung  derselben  wegen  Kuppelei
(das.  S.  181.  Nr.  2.)  231.  —  (.  auch  Erzie  her.

Lehrlinge,  Kur.  und  Verpflegung  derselben  in  Krank.
beitsfällen  (G.  v.  6.  Juni  §.  29.)  365.

Lelbesfrucht,  Abtreibung  und  Tödtung  derselben  (Str.
G.  B.  #.  218—220.)  236.

Leibwäsche,  Eingangsabgabe  dafür  (Zolltarif  v.  23.  Mai
I.  Abth.  Nr.  18.)  162.

Leiche  (Leichnam),  Beerdigung  oder  Wegschaffung  eines
Leichnams  ohne  Vorwissen  der  Behörde  (Str.  G.  B.
K.  367.  Nr.  1.)  268.  —  Vorzeitige  Beerdigung  einer
Leiche  (das.  .  367.  Nr.  2.)  268.

Leichendiebstahl,  Bestrafung  desselben  (Str.  G.  B.
#.  168.)  228.  —  Unbefugte  Wegnahme  von  Theilen
einer  Leiche  (das.  K.  367.  Nr.  1.)  268.

Leinengarn  (Leinwand,  Leinenwaaren),  Eingangsabgabe
bafür  (Holltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  22.)  166.

Sachregister.

1870.

Leipzig,  bei  dem  Stadtrathe  in  Leipzig,  wird  die  Eintragsrolle
  für  Schriftwerke,  Abbildungen  k.  zur  Wahrung
des  Urheberrechts  geführt  (G.  v.  11.  Juni  .  39.  43.
45.  56.)  348.

Licht,,  unvorsichtiges  Umgehen  mit  Feuer  und  Sct  (Str.
G.  B.  g.  368.  Nr.  5.)  269.

Lichte,  Eingangsabgabe  für  dieselben  (Lolltarif  v.  23.  Mai
I.  Abth.  Nr.  23.)  168.

Lieferungsverträge,  Nichterfüllung  derselben  im  Fall
eines  Krieges  oder  Nothstandes  (Sr.  2.  B.  .  329.)
268.  ---Lippe

  (Fũrstenthum),  gehört  zum  Gebiet  des  D  Deutschen
Bundes  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt.  im  Bundesrathe
eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.  -

LiterarifcheGegenstäabesab  bei  der  Einfuhr  über  die
Grenze  steuerfrei  (Zolltarif  v.  23.  Mai  1.  Abth.  M  74.)
170.  —  Literarische  Sachverständigen-Vereine,  Errichtung
derselben  (G.  v.  11.  Juni  F.  31.)  346.  —  Jufuummen.
sehung  und  Geschäftsbetrieb  derselben  (Instr.  v.  12.  Dez.)
621.

Lokomotiven,  Vorschriften  über  dieselben  (Bek.  vr
3.  Juni  &amp;amp;.  7—11.  37.  38.  60.)  463.

Lotterie,  unbefugte  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien
Er.  G.  B.  K.  286.)  250.

Lübeck  (freie  und  Hansestadt),  gehört  zum  Gebiete  des
Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  I.)  627.  —  führt  im
Bundesrath  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.  —  Das
Ober=  Appellatiousgericht  in  Lübeck  it.  die  zuständige
Spruchbehörde  in  Untersuchungen  wegen  strafbarer  Unternehmungen
  gegen  den  Deutschen  Bund  (das.  Art.  75.)
646.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Freundschafts.,  Handelsund
  Schifffahrtsvertrag  mit  Japan  (v.  20.  Febr.  1869.)
1.  —  desgl.  mit  Mexiko  (v.  28.  Aug.  1869.)  525  Pro.
tokoll  hierzu  (v.  26.  Aug.)  542.

M.

Maaß,  Anwendung  nicht  gestempelter  Maaße  (Str.  G.  B.
##.  369.  Nr.  2.)  270.  —  Die  Ordnung  des  Maaß-  und
*  ist  Sache  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.
Nr.  3.)  6

Maasß=
        <pb n="707" />
        Sachregister.

Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Nordbeint
schen  Bund,  Ergänzung  derselben  (G.  v.  10.  März)  46.
—  Uebertretung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  369.  Nr.  2.)
270.

Einführung  der  Maaß  ·  und  Gewichtsordnung  fuͤr  den
Norddeutschen  Bund  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes
(Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  11.)  647.

Mädchen,  Verführung  eines  unbescholte  uen  Mädchens
unter  16  Jahren  (Str.  G.  B.  F.  182.)  231.

Magazin,  Bestrafung  desjenigen,  welcher  im  Krtiege  Ma.

gazine  zerstört  oder  in  feindliche  Gewalt  bringt  (Str.  G.

B.  §.  90.  Nr.  2.)  213.  —  Anzündung  eines  Magazins
Obas.  &amp;amp;.  308—310.  325.)  255.
Westäitsbeleidigung.  Bestrafung  derselben  (Sir.
G.  B.  S#.  p4.  95.  1.  Nr.  2.)  214.
Mäterr  *  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.
B.  §.  266.  Nr.  3.)  246.
——  s.  Offenbarungseid.
Manuskripte,  Abdruck  derselben  (G.  v.  11.  Juni  §.  5.
bt.  a.)  F.  45.)  340.

Marine,  Bewilligung  von  Pensionen  2c.  an  Personen  der
vormaligen  Schlesrosg-Holsteinischen  Marine  (G.  v.  3.  März)
41.  —  s.  auch  Bundeskriegsmarine,  Schleswig-Holstein.


Marineverwaltung,  s.  Militairverwaltung.

Maschinen,  Eingangsabgabe  für  dieselben  (Jolltarif  v.
33.  Mai  I.  Abth.  Nr.  15.)  160.

Materialwaaren,  Eingangsabgaben  für  dieselben  (Joll.
tarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  25.)  170.

Matrikularbeiträge,  Anrechnung  der  Mehrerträge
der  Postverwaltung  aus  der  Aufhebung  von  Portofreiheiten
  auf  die  Matrikularbeiträge  für  1870.  (G.  v.  10.
März  Anl.  B.)  45.

Mecklenburg-Schwerin  (Großherzogthum),  Abfindung
  desselben  für  den  Wegfall  des  Elbzolles  (G.  v.
11.  Juni  &amp;amp;#.  2.  3.)  416.  —  gehört  zum  Gebiete  des
Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  I.)  627.  —  fährt  im
Bundesrathe  zwei  Stimmen  (das.  Art.  6.)  629.

Mecklenburg-Strelitz  (Großherzogthum),  gehört  zum
Gebiete  des  Deutschen  Bundetz  (Verf.  Art.  I1.)  627.  —
führt  im  Bundesrathe  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Medizinalpersonen,  s.  Aerzte.
Medizinalpolizei,  unterliegt  der  Aufsicht  und  Geseggebung
  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  15.)  629.

Meineid,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  S#  153  bis
163))  225.

1870.  2

Menschenraub,  Begriff  und  Strafe  (Str.G.  B.  S#.  234
235.)  239.  —  unterlassene  Anzeige  von  dem  Vorhaben
eines  solchen  Verbrechens  (das.  §.  139.)  223.

Messer  (verpflichtete),  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue
(Str.  G.  B.  .  266.  Nr.  3.)  246.

Messer  (Instrument),  Gebrauch  desselben  bei
Schlägerei  (Str.  G.  B.  S.  367.  Nr.  10.)  268.
Meßbriefe  der  Seeschisse,  ihre  Ausstellung  (Verf.  Art.

54.)  641.

Mectalle,  edle  Metalle  sind  bei  der  Einfuhr  über  die
Grenze  steuerfrei  (Lolltarif  v.  23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  7.)
154.  —  Eingangsabgabe  für  unedle  Metalle,  Legirungen
aus  unedlen  Metallen  und  Waaren  daraus  (Holltarif  v.
23.  Mai  I.  Abth.  Nr.  6.  19.)  152.

Menterei,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  J.  122.)
220.

einer

Mexiko,  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
mit  dem  Deutschen  Zollverein  (v.  28.  Ang.  1869.)  525;
Protokoll  hierzu  (v.  26.  Aug.)  542.

Militairabschied,  Anfertigung  und  Gebrauch  falscher
Militairabschiede  (Str.  G.  B.  §F.  363.)  266.

Militairbeamte,  Einführung  des  Gesetzes  vom  14.  Juni
1868.,  betr.  die  Bewilligung  von  Pensionen  2c.  an  Militalrbeamte
  der  vormaligen  Schleswig.  Holsteinischen  Armee  2c.,
als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art  80.  I.  Nr.  9.)

647.  —  Ernennung  und  Beförderung  2c.  der  Militairbrnun
  in  Württemberg  (Milit.-Konv.  v.  21./25.  Nov.)
658.

Militalrdienst  (Kriegsdi  flicht,  (Wehrpflicht),
Qualißkation  um  einjährig  eminnn  Militaidienst  (Bek.
v.  14.  April)  79.  (Bek.  v.  3.  Mai)  120.  (Bek.  v.  24.  Sept.)
517.  (Bek.  14.  April)  82.  (Bek.  v.  24.  Sept.)  520.

s.  Lehranstalten.

Aufforderung,  der  Einberufung  zum  Oienste  nicht  zu
folgen  (Str.  G.  B.  F.  112.)  218.  —  Auswanderung,
um  sich  dem  Eintritte  in  den  Militairdienst  zu  entziehen
(das.  §.  140.)  223.  —  Verstümmelung,  um  sich  oder
Andere  zur  Erfüllung  der  Militairpflicht  untauglich  zu
machen  (das.  .  142.)  224.  —  Anwendung  auf  Täuschung
berechneter  Mittel,  um  sich  der  Wcehrpflicht  zu  entziehen
(das.  &amp;amp;.  143.)  224.  —  Anwerbung  zum  NMilitairdienste
fremder  Mächte  (das.  &amp;amp;.  141.)  223.

Erfüllung  der  Militairpflicht  im  Verhältniß  zum
Heimathslande  (Verf.  Art.  3.)  628.  —  Jeder  Bundesangehörige
  ist  wehrpflichtig  (das.  Art.  57.  59.)  642.  —
Einführung  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienste,  vom  9.  November  1867.,  als  Gesetz  des
Deutschen  Bundes  (das.  Art.  80.  I.  Nr.  5.)  647.

Mi-.

  W
        <pb n="708" />
        24
Militair-Etat,  s.  Militairverwaltung.

Militatrgesetzgebung,  Einführung  der  Preußischen
Militairgesetzgebung  im  Gebiete  des  Deutschen  Bundes
(Verf.  Art.  61.)  642.
Bundesrathe  soll  ein  umfassendes  Bundes-Militairgesetz
vorgelegt  werden  (das.  Art.  61.)  642.

Militair-  Kirchenordnung,  die  Preußische  Militair-Kirchenordnung
  wird  im  Gebiete  des  Deutschen  Bundes.
nicht  eingeführt  (Verf.  Art.  61.)  642.

Militair-Konvention  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Wärttemberg  (v.  21./25.  Nov.)  658.

Militatrpersonen,  Unterstützung  von  Militairpersonen
der  vormaligen  Schleswig  Holsteinischen  Armer  (G.  v.
3.  März)  39.  —  Einführung  bieses  Gesezes  als  Geseh
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  1.  Nr.  21.)  648.
—  Besteuerung  des  Gehaltes  2c.  der  Militairpersonen
(G.  v.  13.  Mai)  119.

Anwendung  der  allgemeinen  Strafgesetze  auf  Mlli.
tairpersonen  (Str.  G.  B.  K.  10.)  198.  —  Widerstand
gegen  Militairpersonen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  (das.
S.  113.)  218.
234.  —  Bestechung  derselben  (das.  &amp;amp;##  333.  335.)  259.
—  .  auch  Bundesheer,  Bundeskriegsmarine,
Soldaten.

Entlassung  von  Militairpersonen  aus  der  Staatsangehörigkeit
  (G.  v.  1.  Juni  F.  15.  Nr.  2.)  357.  —  Einstel.
lung  des  Civilprozeßverfahrens  zu  Gunsten  der  Militairversonen
  (G.  v.  21.  Juli)  493.

Militairpersonen  sind  auf  den  Eisenbahnen  zu  ermäßigten
  Preisen  zu  befördern  (Verf.  Art.  47.)  638.

Milltatryflicht,  s.  Militairdienst.

####1n  tzd  „Str  4.  4MA4  5

Einführung  derselben
  in  das  eebirt  des  Derutschen  Bundes  (Berf.  Art.
61.)  642.  —  mit  Ausnahme  von  Württemberg  (Milit.=Konv.
  v.  21.,25.  Nov.  Art.  10.)  660.

Militalr-Strafgesetzbuch,  Einführung  desselben  in
das  Gebiet  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  61.)  642.—
Wärttemberg  bleibt  davon  ausgeschlossen  (Milit.-Konv.  v.
21./25.  Nov.  Art.  10.)  660.

Millitairverwaltung,,  Etat  derselben  für  1871.  (V.  v.
15.  Mai)  404.

Militair.  Etat  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  62.
67.)  643.  —  Außerordentlicher  Geldbedarf  der  Militairund
  Marineverwaltung,  s.  Geldbedarf.

Militairwesen,  unterliegt  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  14.)  629.

Minderjährige,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  #.
56.  57.)  206.  —  Berechtigung  derselben  zum  Antrage

Sachregister.

—  Dem  Reichstage  und  dem

—  Beleidigung  derselben  (das.  K.  196.)

1870.

Minderlährige,  (Forts.)
auf  Bestrafung  (das.  .  65.)  208.—  Handlungen  er
die  Sittlichkeit  mit  Minderjährigen  (das.  &amp;amp;.  173.  174.
Nr.  1.  176.  Nr.  3.  182.)  229.  —.  Entführung  von
Minderjährigen,  um  sie  zum  Betteln  oder  zu  gewinnsüchtigen
  oder  zu  unsttlichen  Lwecken  zu  gebrauchen  (das.
S.  235.)  239.  —  Entführung  einer  minderjährigen
Frauensperson  (das.  S.  237.)  240.  —  Unerlaubtes  Kreditgeben
  an  Minderjährige  (das.  S#.  301.  302.)  253.  —
s.  auch  Kinder.

Mineralien,  unbefugte  Gewinnung  von  Mincralien  (Str.

G.  B.  .  370.  Nr.  2.)  271.

Mißhandlung,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  F.  223.)
237.  —  Mißhandlung  der  Thiere  (das.  K.  360  Nr.  13.)
275.  —  s.  Beleidigung,  Körperverletzung.

Moklmachseg.  Bestimmungen  darüber  (Verf.  Art.  61.)

—  h  desselben  bei  Freiheitsstrafen  (Str.
G.  B.  F.  19.)  200.

#raononaut,  unbefugter  erwert  berselben  Ett.
G.  B.  F.  370.  Nr.  3.)  271.

Mord,  Begriff  und  Strafe  (Str.,  G.  B.  5.  211.)  266.  —
Nord  oder  Versuch  des  Mordes  an  dem  Bandesoberhaupt
  oder  an  dem  Landesherrn  (das.  §.  80.)  211.  —
Bedrohung  mit  Mord  (das.  S.  254.)  243.  —  Brandstiftung
  zum  Jwecke  der  Begehung  eines  Mordes  (das.  .  307.
Nr.  2.)  254.  —  Anzeigepflicht  von  dem  Vorhab'n  eines
Mordes  (das.  §.  139.)  223.

Munition,  widerrechtliche  Lueignung  berselben  (Str.  #.
B.  S.  291.)  251  —  s.  auch  Kriegsbedürfnisse,  Schießpulver,
  Kriegsmunition.

Münzangelegenbeiten,  die  Ordnung  des  Münzfystems
  in  den  Deutschen  Bundesstaaten  unterliegt  der
Aufsicht  und  Gesehgebung  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.
Nr.  3.)  629.

Miüzverbrechen  (Münzvergehen),  Begriff  und  Strase
(Str.  G.  B.  &amp;amp;.  146—152.)  224.  —  Begehung  derselben
im  Auslande  (das.  .  4.  Nr.  1.  2.)  197.  —  Anzeigepflicht
  bei  Münzverbrechen.  (das.  F.  139.)  223.

Musikalische  Kompositionen,  Urheberrecht  an  devselben
(G.  v.  11.  Juni  §.  45.)  349)  Nachdruck  derselben  (das.
W.  46—  49.)  349),  öffentliche  Aufführung  derselben  (das.
S&amp;amp;.  50  —56.)  350.  —  Musikalische  Sachverständigen-Vereine,
  Errichtung  derselben  (das.  &amp;amp;.  49.)  349.  —  Zusammensetzung
  und  Geschäftsbetrieb  dieser  Vereine  (Instr.  v.
12.  Oez.)  631.

Mäsiggang,  strafbarer  (Str.  G.  B.  F.  361.  Nr.  5.
K.  362.)  266.
Mut-
        <pb n="709" />
        Sachregister.

Mutter,  Bestrafung  derselben  wegen  Kindemordes  (Sir.
G.  B.  K.  217.)  236.  —  desgl.  wegen  Abtreibung  der
Leibesfrucht  (das.  &amp;amp;.  218.)  236.  —  desgl.  wegen  Aussetzung
ihres  Kindes  (das.  K.  221.)  237.  —  s.  auch  Eltern.

Uneheliche  Kinder  erwerben  durch  die  Geburt  die
Staatsangehörigkeit  der  Mutter  (G.  v.  1.  Juni  F.  3.)
365.

N.

Nachdruck,  Begriff  und  Verbot  desselben  (G.  v.  11.  Juni
K.  4  —6.  46.)  339.  —  Strafen  des  Nachdrucks  (das.
K.  18  —  25.)  343.  —  Verfolgung  des  Nachdrucks  (das.
§S.  28.)  345.  —  Verjährung  (das.  S#.  33—38.)  347.  —
Schuhfrift  gegen  Nachbruck  (dos.  K.  8—16.)  341.

Nachdrucks-Exemplare,  Einziehung  derselben  (G.  v.
I1.  Juni  &amp;amp;.  21.  25.  26.  36))  344.  —  Verbreltung  derselben
  (das.  S##  25.  34.  **  345.

Nachdrucks  n,  Einziehung  derselben  (G.
W  Juni  .  21.  22.n  26.  36.)  344.  —  Bestimmungen
  über  bieher  vorhandene  Nachdrucksvorrichtungen  (das.
K  ös.  df.  3.  4.)  351.

Nachlaß,  Vollstreckung  einer  Strafe  in  denselben  (Str.
C.  B.  K.  30.)  20l.

Nachtzeit,  Begehung  strafbarer  Gandlungen  zur  Nachtzeit
  (Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  7.  §.  250.  Nr.  4.  SF.  293.
296.  322.  325.  326.)  241.

Namen,  Führung  eines  falschen  Namens  (Str.  G.  B.
&amp;amp;  360.  Nr.  8.)  265.  —  Mißbrauch  des  Namens  bei
Waarenbezeichnungen  (das.  F.  287.)  251.

Nationalltät,  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Nationalität

  der  Kauffahrteischiffe  v.  25.  Olt.  1867.  als  Ceset
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  2.)  647.

Nationalkokarde,  s.  Landeskokarde.

Naturalisation,  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit
durch  Naturalisation  (G.  v.  1.  Juni  &amp;amp;&amp;amp;#.  2.  6.  8.  10.)
355.

4244

Naturwissenschastliche  Abbilbungen,  s.  Abbil-«
bung.
Nettogewicht,  Begriff  (Zolltarif  v.  23.  Mai  III.  Abth.
Nr.  III.  a.)  188.
Niederlande,  Postvertrag  mit  dem  Norddeutschen  Bunde
(v.  1.  Sept.  1868.)  547.
Omdes-Gesetzbl.  Jahrg.  1870.

1870.  25

Niederlassung,  die  Bestimmungen  über  die  Nieder.
lassungsverhältnisse  unterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  1.)  628.

Norddeutsche,  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  derselben
  (G.  v.  13.  Mai)  119.  —  Anuforderung  an  die
im  Französischen  Heere  dienenden  Norddeutschen  zur  Rückkehr
  in  die  Heimath  (Bek.  v.  19.  Juli)  486.

Norddeutscher  Bund,  s.  Bund.

Notare,  ihre  Bestrafung  wegen  Offenbarung  von  Privatgeheimnissen
  (Str.  G.  B.  §.  300.)  253.  —  sind  als
Beamte  anzusehen  (das.  S.  359.)  264.

Notariat  gilt  als  öffentliches  Amt  (Str.  G.  B.  K.  31.)
201.

Nothstand,  bei  Begehung  strafbarer  Handlungen  (Str.
G.  B.  §.  54.)  206.  —  Nichterfüllung  von  Lieferungsverträgen
  zur  Abwendung  eines  Nothstandes  (das.  §F.  329.)

NoGthwehr,  r  und  Straflosigkeit  derselben  (Str.
G.  B.  F.  53.)

Nothzucht,  s.  WWi

Nürnbeger  Wechselnovellen,  das  Gesetz  wegen  Einfüh.
rung  derselben  vom  5.  Juni  1869.  wird  Gesetz  des  Deutschen
  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  15.)  648.

O.

Obligatlonenrecht,  die  Gesetzgebung  über  ein  gemeinsames
  Obligationenrecht  ist  Sache  des  Bundes  (Verf.
Art.  4.  Nr.  13.)  629.

Obrigkeit,  Aufforderung  zum  Ungehorsam  gegen  die
Obrigkeit  (Str.  G.  B.  K.  110.)  218.  —  Verbreitung
falscher  Thatsachen  über  Anordnungen  der  Obrigkeit  (das.
K.  131.)  222.

Oesterreich,  Vertrag  mit  dem  Norddeutschen  Bunde
wegen  Aufhebung  des  Elbzolles  (v.  22.  Juni)  417.

Offenbarungseid,  Verletzung  desselben  (Str.  G.  B.
S.  162.)  227.  —  s.  auch  Eid,  Meineid.  —

Offiziere  der  Bundeskriegsmarine,  Ernennung  und  Ver.
eidigung  derselben  (Verf.  Art.  53.)  640.  —  der  Bundestruppen,
  Ernennung  und  Qualifikation  derselben  (das.
Art.  63.  64.  66.)  643.  —  Einführung  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1868.)  betr.  die  Bewilligung  von  Pensionen
an  Offiziere  der  vormaligen  Schleswig  Holsteinschen  Armee
  2c.  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.
Nr.  9.)  647.  —  Ernennung  2c.  der  Offiziere  in  Württemberg
  (Milit.-Konv.  v.  21./25.  Nov.)  658.

D  Ol-
        <pb n="710" />
        26

Oldenburg  (Großherzogthum),  gehört  zum  Gebiet  des
Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im
Bundesrathe  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Orden,  Verlust  und  Unfähigkeit  zur  Erlangung  derselben
in  Folge  strafrechtlicher  Verurtheilung  (Str.  G.  B.
&amp;amp;¾  33.  34.  Nr.  3.)  202.  —  Unbefugtes  Tragen  derselben
  (das.  J.  360.  Nr.  8.)  265.

Ordnung,  Vergehen  und  Verbrechen  wider  die  öffentliche
Ordnung  (Str.  G.  B.  G.  123—145.)  220.  “

Originalwerke,  s.  Schriftwerke,  Abbildung,
dramatische  Werke,  musikalische  Kompositionen.


Ortsarmenverbände,  EEinrichtung  und  Jusammensebung
  derselben  (G.  v.  6.  Juni  I§6.  5  —  8.)  361.  —
Pflichten  und  Rechte  (das.  §#.  28  —  33.)  365.  —  Verfahren
  in  Streitsachen  (das.  &amp;amp;#.  34—41.)  366.  —  Verhältniß
  zu  anderen  Verpflichteten  (das.  S§.  61.  62.)  372)
zu  Behörden  (das.  8#.  63.  64.)  372.

P.

Papiergeld,  Nachmachung  und  Verfälschung  desselben,
  Verausgabung  falschen  Papiergeldes  (Str.  G.  B.
,  146  —  149.  151.  152.  360.  Nr.  4.  5.  6.)  224.

Ausgabe  von  Papiergeld  (G.  v.  16.  Juni)  507.  —
Einführung  dieses  Gesetzes  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes
  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  27.)  648.

Die  Grundsätze  über  Emission  von  Papiergeld  unterliegen
  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes  (Verf.
Art.  4.  Nr.  3.)  629.

Parteisachen,  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen  Behörden
  verschiedener  Bundesstagten  in  Parteisachen  (Bek.
v.  29.  Aug.  Nr.  2.  3.)  514.

Paß,  Anfertigung  und  Gebrauch  falscher  Pässe  (Str.  G.
B.  J.  363.)  266.

Paßwesen,  unterliegt  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des
Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  I.)  628.  —  Einführung  des
Gesetzes  über  das  Paßwesen  vom  12.  Okt.  1867.  als
Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.)  647.

Pensionen  für  Militairs  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinschen
  Armee  (G.  v.  3.  März)  39  —  41.  —  Einführung
  dieses  Gesetzes,  sowie  des  Gesetzes  über  Pensionen
für  Offiziere  2c.  derselben  Armee,  vom  14.  Juni  1868.,
als  Gesetze  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.
Nr.  9.  u.  21.)  647.  —  Besteuerung  der  Pensionen  von
Militairpersonen  und  Civilbeamten  (G.  v.  13.  Mai)  119.

Sachregister.

1870.

Personenstand,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Beziehung
auf  den  Persenenstand  (Str.  G.  B.  9#  169.  170.)  228.
—  Beurkundung  des  Dersonenstandes  von  Bundesangehörlgen
  im  Auslande  (G.  v.  4.  Mai)  599.

Personenstandsbeamte,  Bestrafung  derselben  für  ihre
Mitwirkung  zu  einer  Doppelehe  (Str.  G.  B.  F.  338.)  260.

Petitionen  an  den  Reichstag,  Behandlung  derselben
(Verf.  Art.  23.)  633.

Pfandleiher,  Bestrafung  derselben  wegen  unbefugten
Gebrauchs  der  ihnen  verpfändeten  Sachen  (Str.  G.  B.
§.  29;0.)  251.  —  desgl.  wegen  Zuwiderhaudelns  gegen
Gewerbevorschriften  (das.  .  360.  Nr.  12.)  265.

Plaggenhauen  auf  fremden  Grundstücken  (Str.  G.  B.
S.  370.  Nr.  2)  271

Platten  (Formen)  zu  strafbaren  Schriften  und  Abbildun.
gen  sind  unbrauchbar  zu  machen  (Str.  G.  B.  #.  41.
42.)  203.  —  Platten  zum  Zwecke  eines  Münzverbrechens
(das.  §.  151.)  225.  —  Anfertigung  von  latten  zur
Herstellung  von  Metall-  oder  Papiergeld  2c.  ohne  Auftrag
einer  Behörde  (das.  §.  360.  Nr.  4—6.)  264.

Einziehung  der  zum  Nachdruck  bestimmten  Formen,
Platten  2c.  (G.  v.  I1.  Juni  #.  21.  22.  26.  36.)  344;
s.  auch  Nachdrucksvorrichtungen.

Polizei,,  die  Bestimmungen  über  die  Fremdenpolizei  unterliegen
  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes  (Verf.
Art.  4.  Nr.  1.)  628.  —  dedgl.  die  Maaßregeln  der
Vcterinairpelizei  (das.  Art.  4.  Nr.  15.)  629.

Pobiele  ai#u#ch  Stellung  unter  Polizei.  Aufsicht  (Str.

B.  K.

38.  39.  45.  57.  Nr.  5.  76.  361.  Nr.  I.)
28.

Polizeistunde  „,  Uebertretung  derselben  (Str.  G.  B.
K.  365.)  207.

Portofreiheiten,  Einführung  des  Gesetzes  über  die
Portofreiheiten  vom  5.  Juni  1869.  als  Gesetz  des  Deut.
schen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  II.  Nr.  4.)  649.

Postbeamte,  Bestrafung  derselben  wegen  unbefugter  Eröffnung
  rc.  von  Briefen  (Str.  G.  B.  S#.  354.  358.)

Anstellung,  Dienstverhältuiß  und  Vereidigung  der
Postbeamten  (Verf.  Art.  50.)

Postfreimarken,  s.  Briefcouverts.
Postgebände,  Diebstahl  in  einem  Postgebäude  (Str.
G.  B.  J.  243.  Nr.  4.)  241.

Postkontraventionen,  die  Bestimmungen  darüber
bleiben  in  Kraft  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  v.  31.  Mai
§.  2.)  195.  —  Verjährung  derselben  (das.  S.  7.)  196.

Post=
        <pb n="711" />
        Sachregister.

Posttaxwesen,  Einführung  des  Gesetzes  über  das  Post.
taxwesen  v.  4.  Nov.  1867.  als  Gesetz  des  Deutschen
Bundes  (Verf.  Art.  80.  II.  Nr.  4.)  6419.

Postüberschüsse,  Vertheilung  der  Ueberschüsse  durch  die
Aufhebung  von  Portofreiheiten  (G.  v.  10.  März)  42.

ostüberschüsse  fließen  in  die  Bundeskasse  (Verf.
Art.  49.  70.)  639.  —  Feststellung  und  Vertheilung  derselben
  (das.  Art.  52.)  640.  —  Postüberschüsse  in  Baden
(Protok.  v.  15.  Nov.  Nr.  5.)  652.

Postvertrag,  Additional=  Vertrag  zum  Postvertrage
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Schweden  (v.
20.  März)  87.  —  Poltvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  den  Niederlanden  (v.  1.  Sept.  1868.)
547.  —  deögl.  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Großbritannien  (v.  25.  April)  565.  —  Additional-Vertrag
  zum  Postvertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  den  Vereinigten.  Staaten  von  Amerika  (v.  7./23.  April)
594.  «

Positurerunterliegtdetsufsichtuad  Gesehgebnng  des
Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  10.  Art.  48—  52.)  629.  —
Ausschuß  im  Bundesrathe  für  Eisenbahnen,  Post  und
Telegraphen  (das.  Art.  8.  Nr.  5.)  631.  —  Einführung
des  Gesetzes  über  das  Postwesen  v.  2.  Nov.  1867.  als
Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (das.  Art.  80.  1I.  Nr.  4.)
649.—

Bestimmungen  über  das  Postwesen  in  Baden  und
Hessen  (Protok.  v.  15.  Nov.)  650)  desgl.  in  Württemberg
  (V.  v.  25.  Nov.  Art.  2.  Nr.  4.)  655;  (Verh.  v.
25.  Nov.  Nr.  3.)  657.

Präsident  und  Vizepräsidenten  des  Reichstoges,  Wahl
derselben  (Verf.  Art.  27.)  634.

Präsidium  des  Norddeutschen,  bezw.  des  Deutschen  Bundes,
  s.  Bundespräsidium.

Presse,  die  Bestimmungen  darüber  unterliegen  der  Aufficht
und  Gesetzgebung  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  4.
Nr.  16.)  629.

Preßpolizeigesetze,  die  Strafbestimmungen  derselben
bleiben  in  Kraft  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  v.  31.  Mai

r.  2.)  195.

Preußen  gehört  zum  Gebiete  des  Deutschen  Bundes
(Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrath  17  Stimmen
  (das.  Art.  6.)  629.

Einführung  der  Preuhischen  Militairgesetze  im  Gebiete
  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  61.)  642.  —
s.  auch  Bundespräsidium,  Bundesfeldherr,
Kaiser.

Privatgeheimnisse,  s.  Geheimnisse.

Veoitese  zum  Schutze  des  Urheberrechts  (G.  v.  11.  Juni
S.  60.)  352

1870.  27

Promessen  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.
v.  11.  Juni  §.  1.  Hand.  G.  B.  Art.  173.)  375.  —
der  Aktiengesellschaften  (das.  §.  1.  Hand.  G.  B.  Art.  207.  a.
222.)  378.

Prozesse,  s.  Rechtssachen.

Prozeßverfahren,  die  Gesetgebung  über  ein  gemeinsames
  Prozeßverfahren  ist  Sache  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.
Nr.  13.)  629

Prüfung  der  Seeschiffer  und  Steuerleute  auf  Kauffahrteischifen
  (Bek.  v.  30.  Mai)  314.

Pseudonyme  Schrift.  rc.  Werke,  Schutz  derselben  gegen
Nachdruck  (G.  v.  11.  Juni  IS§.  11.  43.  45.  52.)  342.  —
Urheberrecht  in  Betreff  derselben  (das.  S#  28.  43.  45.
56.)  345.

Pulver,  Zerstörung  fremder  Sachen  durch  Pulver  (Str.
C.  B.  ##.  311.  325.  Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  K.  4.)
255.  —  s.  auch  Schießpulver.

O.

Quartierleistung,  Abänderung  der  Instruktion  zum
Gesehe  wegen  der  Quartierleistung  (A.  E.  v.  3.  Sept.)
514.  —  s.  auch  Einquartierung.

R.
Nasen,  unbefagte  Wegnahme  desselben  (Str.  G.  B.  F.  370.
Nr.  2.)  271.

Raub,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §#.  249  —252.
255.  256.  244.)  242.  —  Hehlerei  beim  Raube  (das.
S&amp;amp;  258.  261.)  244.  —  Brandstiftung,  um  Raub  zu
begehen  (das.  S.  307.  Nr.  2.)  254.  —  Anzeigepflicht
beim  Raube  (das.  F.  139.)  223.  —  s.  auch  Menschenraub.


Raupen,  Unterlassung  desselben  (Str.  G.  B.  .  368.
Nr.  2.)  269.

Realinjurien,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  S.  185.)
232.

Rechnungswesen,  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das
Rechnungswesen  (Verf.  Art.  8.  Nr.  7.  39.)  631.  —
Jährliche  Rechnunzelegung  (das.  Art.  72.)  645.

Rechts-
        <pb n="712" />
        28
Rechtsanwalte,  s.  Anwalte.

Rechtshülfe,  Vertrag  zwischen  dem  Nordbeutschen  Bunde
und  Baden  wegen  Gewährung  der  Rechtshülfe  (v.  14.  Jan.)
67.  —  dehgl.  mit  Hessen  (v.  18.  März)  607)  Protokoll
hierzu  (v.  15.  Nov.)  617.

Einführung  des  Gesetzes  über  die  Gewährung  der
Rechtshülfe  v.  21.  Juni  1869.  als  Gesetz  des  Deutschen
Bumdes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  19.)  648.

Rechtspflege,  Beschwerde  über  verweigerte  oder  gehemmte
  Rechtspflege  (Verf.  Art.  77.)  646.

Rechtssachen,  Bestechung  des  Richters  2c.  in  einer
Rechtssache  (Str.  G.  B.  I§#  334.  335.)  259.  —  Bestrafung
  des  Richters  2c.  wegen  Beugung  des  Rechts  bei
Entscheidung  von  Rechtssachen  (das.  S.  336.)  260.  —
s.  auch  Untersuchungssachen.

Rechtsschutz  der  Bundesangehörigen  (Verf.  Art.  3.)  628.

Redefreiheit  der  Abgeordneten  (Str.  G.  B.  S.  11.)
198.  —  desgl.  der  Reichstagsmitglieder  (Verf.  Art.  30.)
634.

Reden,  wieweit  der  Abdruck  von  Reden  als  Nachdruck
gilt  (G.  v.  11.  Juni  K.  7.  lit.  d.)  341.

Regent,  Thätlichkeiten  gegen  denselben  (Str.  G.  B.
S#.  96.  100.)  215.  —  Beleidigung  desselben  (das.  &amp;amp;.  97.
101.  103.)  215.  —  f(.  auch  Landesherr,  Bundes.
oberhaupt,  Bundesfürsten.

Reglement  zum  Wahlgesetze  für  den  Reichstag  (v.  28.  Mai)
275.

Reich  (Deutsches),  s.  Bund.
Reichstag:
1)  des  Norddeutschen  Bundes,  Einberufung  desselben
  (V.  v.  6.  Febr.)  31.  (V.  v.  15.  Juli)  481.  (V.
v.  12.  Nov.)  605.  —  Verlängerung  der  Legislaturperiode
des  Reichstages  (G.  v.  21.  Juli)  498.
Reglement  zum  Wahlgesetze  für  den  Reichstag  (v.
28.  Mail)  275.
s.  Gesetzgebende  Versammlungen,  Landtag.
2)  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  20—32.)
633.  —  Geschäfte  des  Reichstages  (das.  Art.  5.  11.  16.
23.  71.  72.  79.)  629.  —  Beleidigung  des  Reichstages
und  der  Mitglieder  desselben  (das.  Art.  74.)  645.
Einführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  vom
31.  Mai  1869.  als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.
Art.  80.  I.  Nr.  13.)  647.
Reisegepäck,  Strafe  für  Entwendung  desselben  (Str.
B.  6.  243.  Nr.  4.)  241.

Reiten,  Uebertretungen  in  Betreff  desselben  (Str.  G.  B.
S.  366.  Nr.  2.  F.  368.  Nr.  9.)  267.

Sachregister.

1870.

Religion,  Vergehen,  welche  sich  auf  die  Religion.  beziehen
(Str.  G.  B.  .  166—168.)  228.

Religionsdiener,  s.  Geistliche.

Rentenanstalten,  unbefugte  Errichtung  berselben  (Str.
G.  B.  §.  360.  Nr.  9.)  265.

Reparaturen  an  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken  2c.  (Str.
G.  B.  F.  367.  Nr.  13  —15.)  269.

Requisitionen  von  Behörden  2c.  in  den  Bundesstaaten
unterliegen  der  Aufsicht  und  Gesezgebung  des  Bundes
(Verf.  Art.  4.  Nr.  11.)  629.

Reuß  älterer  Linie  (Fürstenthum),  gehört  zum  Gebiet
  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt
im  Bundesrathe  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

RNeuß  jüngerer  Linie  (Fürstenthum),  gehört  zum  Gebiet
  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt
im  Bundesrathe  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Nichter,  Bestechung  derselben  (Str.  G.  B.  #.  334.  335.)
259.  —  Strafe  derselben  wegen  Beugung  bdes  Rechts
(das.  S.  336.)  260.

Rinderpest,  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Maß.
regeln  gegen  die  Rinderpest  v.  7.  April  1869.  als  Gesetz
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  12.)  647;
Württemberg  bleibt  davon  ausgenommen  (V.  v.  25.  Nov.
Art.  2.  Nr.  6.)  656.

NRübenzucker,  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Be.
steuerung  des  inländischen  Rübenzuckers  (G.  v.  2.  Mai)
311.  —  Besteuerung  des  Rübenzuckers  im  Deutschen
Bunde  (Verf.  Art.  35.  38.)  635.

Näückfall  beim  Diebstahl  (Str.  G.  B.  ##.  244.245.  241;
beim  Raube  (bas.  §F.  250.  Nr.  5.)  243)  bei  Hehlerei  (das.
§.  261.)  245;  beim  Betruge  (das.  &amp;amp;.  264.)  246/  beim
Nachdruck  (G.  v.  11.  Juni  §.  23.)  344.

S.

Saale,  Beschränkung  der  Asbe  von  der  Flößerei  auf
der  Saale  (V.  v.  1.  Juni)  3
Sachen,  Beschädigung  und  ’-  derselben  (Str.
G.  B.  .  303—305.)  253.

Sachsen  (Königreich),  gehört  zum  Deutschen  Bunde  (Verf.
Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrathe  4  Stimmen  (das.
urt.  6.)  629.

Sach-
        <pb n="713" />
        Sachregister.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  gehört  zum.  Dent.
schen  Bunde  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrathe
  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Sachsen-Coburg-Gotba  Gerzogthuw),  gehoͤrt  zum
Deutschen  Bunde  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrathe
  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Sachsen-Meiningen  (Hetzogthum),  gehört  zum  Deutschen
  Bunde  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrathe
  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Sachsen-Weimar  (Großherzogthum),  gehört  zum  Deutschen
  Bunde  (Verf.  Art.  1I.)  627.  —  führt  im  Bundesrathe
  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Sachverständige,  strafbares  Ausbleiben  derselben  (Str.
E.  B.  g.  138.)  223.  —  Bestrafung  derselben  wegen  Abgabe
  .  Gutachten  (das.  §§.  154.  155.  Nr.  2.  .  157.
161.)

3  rr**  AE..#  #  4

„Bildung  und  Mitwirkung
  derselben  bei  Pachdrukssachen  (G.  v.  11.  Juni
K.  31.  43.  49.  56.)  346.  —  Zusammensezung  und  Geschäftsbetrieb
  der  Sachverständigen-  Verelne  (Insftr.  v.
12.  Dez.)  621.

Salz,  Besteuerung  desselben  (Verf.  Art.  35.  38.  Nr.  3  b.)
635.

Schaffner,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.
G.  B.  K.  266.  Nr.  3.)  246.

Schankstube,,  Uebertretung  in  Betreff  derselben  (Etr.
G.  B.  .  365.)  267.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen
  (A.  E.  v.  6.  Febr.)  35.  —  (G.  v.  21.  Juli)
491.  —  (Bek.  v.  31.  Juli)  5o8.  —  (N.  E.  v.  30.  Sept.)
523.  —  (Bek.  v.  16.  Okt.)  597.  —  (M.  E.  v.  18.  Okt.)
598.  —  (Bek.  v.  7.  Nov.)  603.  —  (G.  v.  29.  Nov.)
619.  —  (Bek.  v.  13.  Dez.)  624.

Schauer,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.
B.  .  266.  Nr.  3.)  246.

Schaumburg-Lippe  (Fürstenthum),  gehört  zum  Deutschen
  Bunde  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrathe
  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Schiedsrichter,  Bestechung  derselben  (Str.  G.  B.  #.  334.
335.)  259.  —  Bestrafung  derselben  wegen  Beugung  des
Rechts  (bas.  F.  336.)  260.

Schießen,  Uebertretungen  in  Betreff  desselben  (Str.  G.
B.  g.  367.  Nr.  8.  J.  368.  Nr.  7.)  268

Schießpalver,  Uebertretungen  in  Betreff  desselben  (Str.
G.  B.  K.  367.  Nr.  45.)  268.  —  f.  auch  Pulver.

Schleßstäude  der  Truppen,  widerrechtliche  Zucignung
von  Bleikugeln  aus  denselben  (Str.  G.  B.  F.  291.)  251.

1870.  29

Schiffe,  Jerstörung  und  Ueberlieferung  derselben  in  feind.
liche  Gewalt  (Str.  G.  B.  J.  90.  Nr.  2.)  213.  —  Uebertretung
  der  Verordnungen  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  (das.  &amp;amp;.  145.)  224.  —.  Diebstahl  auf
Schiffen  (das.  §.  243.  Nr.  7.)  241.  —  Vorsälich  verursachtes
  Stranden  oder  Sinken  eines  Schiffes  (das.
S&amp;amp;.  322.  323.  325.  326.  265.)  257.  —  Zerstörung
fremder  Schiffe  (das.  §.  305.)  254.  —  Brandstiftung  auf
Schiffen  (das.  S#  306—310.  325.)  254.  —  (.  auch
Kauffahrteischiffe,  Seeschiffe.

Schisser  (Schiffsmann),  strafbare  Handlungen  derselben
(Str.  G.  B.  J&amp;amp;§N.  297.  298.)  252.  —  Prüfung  der  Schiffer
auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  30.  Mai)  314.

Schifffahrt,  Schutz  derselben  (Verf.  Art.  4.  Nr.  7.)629.
—  Schifffahrtsbetrieb  auf  gemeinsamen  Wasserstraßen  unterliegt
  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes  (Verf.
Art.  4.  Nr.  F.)  629

Schifffahrtsabgaben  (Verf.  Art.  54.)  641.
Schifffahrtsverträge,  s.  Haudelsverträge.
Schiffscertisikate,  s.  Certifikate.

Schiffshandwerker,  Verpflichtung  derselben  zum  Die  ste
in  der  Bundesmarine  (Verf.  Art.  53.)  640.

Schlägerei  mit  Tödtung  und  Körperverletzung  (Str.  G.
B.  J6.  227.  228.)  238.  —  mit  Gebrauch  von  Waffen
(dos.  &amp;amp;.  367.  Nr.  10.)  2068.

Schleswig-Holstein,  Pensionen  und  Unterstützungen
für  Militairs  der  vormaligen  Schleswig  Holsteinschen
Armee  (G.  v.  3.  März  1870.)  39.

Einführung  dieses  Gesetzes,  sowie  des  Gesetzes  über
Pensionen  2c.  für  Offiziere  derselben  Armee  als  Gesetze
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  1.  Nr.  9.  21.)  647.

Schleusen,  Beschädigung  und  Herstörung  ders.  (Str.  G.  B.
S.  321.  325.  326.)  257.—  Reparatur  ders.  (das.  §.  367.
Nr.  14.)  269.

Schlitten,  Uebertretung  in  Betreff  des  Schlittenfahrens
(Str.  G.  B.  F.  366.  Nr.  4.)  267.

Schlosser,  Bestrafung  derselben  für  unbefugte  Anfertigung
von  Schlüsseln)  Oeffnen  von  Schlössern  2c.  (Str.  G.  B.
KH.  369.  Nr.  1.)  270.

Schlüssel,  unbefugte  Anfertigung  derselben  (Str.  G.  B.
§S.  369.  Nr.  1.)  270.  —  Diebstahl  unter  Anwendung
falscher  Schlüssel  (das.  S.  243.  Nr.  3.  4.)  241.

Schöffen,  Schöffendienst  ist  als  ein  öffentliches  Amt  anzusehen
  (Str.  G.  B.  F.  31.)  201.  —  Vorschützung  unwahrer
  Thatsachen  als  Entschuldigung  von  Seiten  eines
Schöffen  (das.  S.  138.)  223.—  Bestechung  eines  Schöffen
(das.  §.  334.)  259.

Schorn-
        <pb n="714" />
        30

Schornusteine,  unterlassene  Reinigung  derselben  (Str.  G.
B.  F.  368.  Nr.  4.)  269.

Schriften  mit  strafbarem  Inhalte  sind  unbrauchbar  zu
machen  (Str.  G.  B.  .  41.  42.)  203.  —  Aufforderung
zum  Hochverrath  durch  Schriften  (das.  S.  85.)  212;  desgl.
zum  Ungehersam  (das.  S.  110.)  218;  desgl.  zu  strafbaren
Handlungen  (das.  F.  111.)  216.  —  Verkauf  2c.  unzüchtiger
  Schriften  (das.  §.  184.)  232;)  desgl.  beleidigender
Schriften  (das.  98.  186.  187.)  232.

s.  auch  Schriftwerke.

Schriftführer  des  Reichstages  (Verf.  Art.  27.)  634.

Schriftstücke,  s.  Schriftwerke.

Schriftwerke,  Urheberrccht  an  denselben  (G.  v.  11.  Juni
§§.  1—3.)  339.  —  Nachdruck  derselben  (das.  .  4—7.
18—38.)  339.  —  Eintragung  der  Schriftwerke  in  die
Eintragsrolle  (das.  90.39—44.)  348.  —  s.  auch  Schriften.

Schuldhaft,,  Einführung  deß  Gesetzes  über  die  Aufhebung
der  Schuldhaft  vom  29.  Mai  1868.  als  Gesetz  des  Deut.-schen
  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  8.)  647.

Schuldverschreibungen,  welche  auf  den  Inhaber
lauten,  werden  dem  Papiergelde  gleich  geachtet  (Str.  G.  B.
S.  149.  360.  Nr.  6.)  225.  —  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  zu  Bundesanleihen  (G.  v.  21.  Juli)  491;
(A.  C.  v.  24.  Juli  505)  (G.  v.  29.  Nov.)  619.

Schwangere,  Bestrafung  derselben  wegen  Abtreibung
oder  Tödtung  der  Leibesfrucht  (Str.  G.  B.  8§.218—220.)
236.

Schwarzburg-Rudolstadt  Gürstenthum))  gehört  zum
Deutschen  Zunde  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt  im
Bundedrathe  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Schw  Sondershausen  (Fürstenthum),  gehört
  zum  Deutschen  Bunde  (Verf.  Art.  1.)  627.  —  führt
im  Bundesrathe  eine  Stimme  (das.  Art.  6.)  629.

Schweden  (Königreich),  Additional-Vertrag  zu  dem  Postvertrage
  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  (v.  20.  März)  87
bis  96.

Schwerin  (Mecklenburg),  Aufhebung  der  Telegraphendirektion
  daselbst  und  Vereinigung  ihres  Bezirks  mit  dem
der  Telegraphendirektion  in  Hamburg  (A.  E.  v.  16.  Mal)

74.

Schwiegereltern,  Bestrafung  des  Beischlafs  mit  Schwiegerkindern
  (Str.  G.  B.  §.  173.)  229.  —  (.  auch  Angehörige,
  Eltern.

Seehäfen,  gleichmäßige  Behandlung  der  Kauffahrteischiffe
  in  den  Seehäfen  (Verf.  Art.  54.)  641.

Seeschiffe,  Ermittelung  ihrer  Ladungsfähigkeit,  Führung,
Abgaben  rc.  (Verf.  Art.  54.)  641.

Seeschiffer,  s.  Schiffer.

Seesteuerleute  auf  Kauffahrteischiffen,  Prüfung  derselben
  (Bek.  v.  30.  Mai)  314.

Sachregister.

1870.

Seewesen,  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  Seewesen
(Verf.  Art.  8.  Nr.  2.)  631.

Selbstgeschofse,  unbefugtes  Legen  derselben  (Str.  G.
B.  §.  367.  Nr.  8.)  268.

Selbstverstämmelung,  strafbare  (Str.  G.  B.  F.  142.)

——  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.
B.  J.  266.  Nr.  I.)  246.

Servis,  Aufnahme  des  Ortes  Sudenburg  in  die  erste
Servisklasse  (A.  E.  v.  17.  März)  52.  —  Bestimmungen
über  das  Serviswesen  (Verf.  Art.  61.)  642.

Siegel,  Erbrechen  2c.  amtlicher  Siegel  (Str.  G.  B.  F.  136.)
223.  —  Aufertigung  derselben  zu  Münzverbrechen  (das.
P.  151.)  225.  —  Unbefugte  Anfertigung  derselben  (das.
§.  360.  Nr.  4—6.)  264.

Singoögel.  Schutz  derselben  (Str.  G.  B.  8.  368.  nrr.  11.)

unbichken  Verbrechen  und  Vergehen,  wiher  die  Sitt.
lichkeit  (Str.  G.  B.  F.  171—184.)  228.

Sklaverei,  Bemächtigung  eines  Menschen,  um  ihn  in
Sklaverei  zu  bringen  (Str.  G.  B.  F.  234.)  239.

Soldaten,  Landesverrath  in  Betreff  derselben  (Str.  G.
B.  J.  90.  Nr.  1.3.)  213.  —  Aussorderung  derselben  zum  Ungehorsam
  (das.  F.  112.)  218.  —  s.  auch  Bundesheer,
Militairpersonen.

Sonntagsfeier,  Störung  derselben  (Str.  G.  B.  g.  366.
Nr.  1.)  267.

Spanien,  Konsular-Konvention  mit  dem  Norddeutschen
Bunde  (vom  22.  Febr.)  99—116.

Spielbanken,  Einführung  des  Gesetzes  über,  Schließung
der  Spielbanken  vom  1.  Juli  1868.  in  die  südlichen  Provinzen
  von  Hessen  (Verf.  Art.  80.  II.)  647.

Staat,  feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten
(Str.  G.  B.  I§.  102  —  104.)  216.  —  s.  auch  Bundes.
staaten.

Staatsangehörigkeit,  Erwerbung  und  Verlust  derselben
  (G.  v.  1.  Juni)  355.  —  Einführung  dieses  Gesetzes
als  Gesetz  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.
Nr.  24.)  648.  —  Bestimmung  wegen  §5.  17.  und  20
bieses  Gesetzes  (G.  v.  21.  Juli)  498.

Staatsbürgerrecht  im  Bundesgebiete  (Verf.  Art.  3.)
628.  —  Die  Bestimmungen  über  das  Staatsbürgerrecht
unterliegen  der  Aussicht  und  Gesetzgebung  des  Bundes
(das.  Art.  4.  Nr.  1.)  628.  —  f.  Heimathsverhält
nisse,  Indigenat.

Staatsdienst,  Besteuerung  des  Einkommens  aus  dem
Staatsdienst  (G.  v.  13.  Mai)  119.  —  Ausländer  erwerben
  durch  die  Anstellung  im  Staatsdienste  die  Staatsangehörigkeit
  (G.  v.  1.  Juni  §.  9.)  357.

Staatspapiergeld,  Beschränkung  der  Ausgabe  desselben
(G.  v.  27.  März)  52.

Staats-
        <pb n="715" />
        Sachregister.

Staatsverträge,  s.  Verträge.

Stauer,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.  B.
KE.  266.  Nr.  3.)  246.

Steine,  strafbares  Werfen  mit  Steinen  (Str.  G.  B.  V.  366.
Nr.  7.)  267.  —  Wegnahme  derselben  (das.  S.  370.  Nr.  2.)
271.

Einziehung  der  zum  Nachdruck  bestimmten  Steine
(G.  v.  11.  Juui  99.  21.  22.  26.  36.)  344;  s.  auch
Nachdrucksvorrichtungen.  «

Stempel  zu  Münzverbrechen  (Str.  G.  B.  F.  151.)  225.  —
Unbefugte  Anfertigung  amtlicher  Stempel  (das.  F.  360.
Nr.  4—6.)  264.

Sterbekassen,  unbefugte  Errichtung  derselben  (Str.  G.
B.  §.  360.  Nr.  9.)  265.

Stereotypabgüsse  zum  Zwecke  des  Nachbrucke  (G.  v.
II.  Juni  I  .  21.  22.  26.  36.)  344;  s.  auch  Nachdrucksvorrichtungen.


Stenerämter,  s.  JLoll-  und  Steuerämter.

Steuerkontraventionen,  die  Strafbestimmungen
darüber  bleiben  in  Kraft  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  v.
31.  Mai  F.  2.)  195.—  Verjährung  der  Bier-  und  Branntweinsteuer-Kontraventionen
  (das.  .  7.)  106.

Steuerleute,  s.  Seesteuerleute-Steuern,

  rechtswidrige  Erhebung  derselben  (Str.  G.  B.
K.  353.)  263.

Zuständigkeit  des  Bundes  in  Betreff  der  Steuern
(Verf.  Art.  4.  Nr.  2.  Art.  33.  35.  36.  38.  70.)  628.
—  Ausschuß  im  Bundesrathe  für  das  Zoll.  und  Steuerwesen
  (Verf.  Art.  8.  Nr.  3.)  631.

Stimmzettel  bei  Wahlen  zum  Reichstage  (Wahlreglement
v.  28.  Mai)  275.  *-1*

Stockdegen  (Str.  G.  B.  ð.  367.  Nr.  9.)  268.

Strafen,  gesehliche  Bestimmung  derselben  (Str.  G.  B.  J.  2.
Einf.  G.  F.  6.)  197.  —  Arten  derselben  (das.  #.  13
bis  42.)  199.  —  Strafausschließung  und  Milderung.
(Str.  G.  B.  9#.  51—  72.)  205.  —  Widerrechtliche  Vollstreckung
  von  Strafen  (das.  S#  345.  346.)  261.  —  (.
auch  Geldstrafe,  Todesstrafe.

Strafen  beim  Nachdruck  (G.  v.  11.  Juni  &amp;amp;#.  18  bis
25)  343.

Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  (v.  31.  Mai)
197.  —  Einführungsgesetz  hierzu  (v.  31.  Mai)  195.  —
Einführung  derselben  als  Bundesgesehe  (Verf.  Art.  80.
II.  Nr.  2.  und  3.)  648.

Strafgesetze,  Anwendung  derselben  (Str.  G.  B.  #  3
bis  6.  10.)  197.  —  Besondere  Strafgesetze,  welche  in
Kraft  bleiben  (Einf.  G.  v.  31.  Mai  §.  2.)  195.

Strafrecht,  die  Gesetzgebung  darüber  ist  Sache  des  Bundes
  (Verf.  Art.  4.  Nr.  13.)  629.

Strafverfahren,  die  Gesehgebung  darüber  ist  Sache
des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  13.)  629.  —  Strafver-1870.

  31

Strafverfahren,  (Forts.)
fahren  gegen  Mitglieder  des  Reichstages  (das.  Art.  31.)
634.—  Strafverfahren  wegen  Nachdrucks  (G.  v.  11.  Juni
K.  26—32.)  345.

Strandung  von  Schiffen  (Str.  G.  B.  /#.  265.  322.
323.  325.  326.  Einf.  G.  .  4)  246.

Straße,  Diebstahl  an  Reisegepäck  2c.  auf  Straßen  (Str.
G.  B.  §.  243.  Nr.  4.)  241.  —  Ranb  auf  einer  Straße
(das.  §.  250.  Nr.  3.)  243.  —  Zerstörung  einer  Straße
(das.  &amp;amp;.  305.)  254.  —  Uebertretungen  gegen  die  Sicherheit,
  Reinlichkeit  und  den  Verkehr  auf  den  Straßen  (das.
K.  366.  Nr.  2—5.  8—10.  8.  367.  Nr.  12.  14.)  267.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,
Erledigung  derselben  (Verf.  Art.  76.)  646.

Sudenburg  (Preußen),  Aufnahme  dieses  Ortes  in  die

erste  Serwisklasse  (A.  E.  v.  17.  März)  52.

T.

Taback,  Besteuerung  desselben  (Verf.  Art.  35.  38.  40.)  635.

Tage,  Berechnung  derselben  bei  Freiheitsstrafen  (Str.  G.
B.  J.  19.)  200.

Tarif  für  die  Eisenbahnen  (Verf.  Art.  45.)  638.  —  (.
auch  Vereins-Zolltarif.

Technische  Abbildungen,  s.  Abbildung.

Telegraphenanstalt,  Beschädigung  oder  Störung  derselben
  (Str.  G.  B.  d&amp;amp;§.  317—320.)  256.

Telegraphenbeamte,  Bestrafung  derselben  wegen  Vernachlässigung
  ihrer  Pflichten  (Str.  G.  B.  88.  318—320.)
256,  desgl.  wegen  Verfälschung  oder  Eröffnung  2c.  von
Depeschen  (das.  S.  355.  358.)  263.

Anstellung,  Dienstverhältniß  und  Vereidigung  der

Telegraphenbeamten  (Verf.  Art.  50.)  639.

Telegraphendirektion,  Aufhebung  der  Telegraphendirektion
  in  Schwerin  und  Vereinigung  ihres  Bezirks  mit
dem  von  Hamburg  (A.  E.  v.  16.  Mai)  274.

Telegraphenfreimarken,  Fälschung  2c.  derselben  (Str.
G.  B.  §.  275.)  248.  —  Einführung  des  Gesetzes  über
die  Telegraphenfreimarken  vom  16.  Mai  1869.  als  Gesetz
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  II.  Nr.  4.)  649.

Telegraphenwesen  unterliegt  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  10.  Art.  48.)
629.  —  Ausschuß  im  Bundesrathe  für  Eisenbahnen,  Post
und  Telegraphen  (das.  Art.  8.  Nr.  5.)  631.  —  Nähere
Anordnungen  über  das  Telegraphenwesen  (das.  Art.  48
bis  51.  70.)  639.

Besondere  Bestimmungen  über  das  Telegraphenwesen
in  Baden  und  Hessen  (Protok.  v.  15.  Nov.)  650;  desgl.
in  Württemberg  (V.  v.  25.  Nov.  Art.  2.  Nr.  4.)  655.

Testa-
        <pb n="716" />
        32

Testaments-Exekutoren,  Bestrafung  derselben  wegen
Untreue  (Str.  G.  B.  F.  266.  Nr.  1.)  246.

Thätlichkeiten  gegen  das  Bundesoberhaupt,  den  Landesherrn
  oder  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hausesz#(Str.
G.  B.  .  94.  96.)  214;  gegen  einen  Bundesfürsten  (das.
S.  98.)  215.  —  Beleidigung  mittels  einer  Thätlichkeit
(das.  S.  185.)  232.

Theilnahme  an  strafbaren  Handlungen  (Str.  G.  B.
.  47—50.  143.  243.  Nr.  6.  §.  247.  289.)  205.
Thiere,  Unzucht  mit  denselben  (Str.  G.  B.  F.  175.)  230.
—  Uebertretungen  in  Betreff  derselben  (das.  §.  366.

Nr.  5.  F.  367.  Nr.  11.)  267.

Thierqnälerei,  Bestrofung  derselben  (Str.  G.  B.  K.  360.
Nr.  13.)  265.

Thronfolge,  Unternehmen  zur  gewaltsamen  Aenderung
der  Thronfolge  (Str.  G.  B.  §.  81.  Nr.  2.)  211.

Titel,  Verlust,  bezw.  Unfähigkeit  zur  Erlangung  derselben
in  Folge  strafrechtlicher  Verurtheilung  (Str.  G.  B.  J#.  33.
34.  Nr.  3.)  202.  —  Unbefugte  Annahme  von  Titeln
(das.  §.  360.  Nr.  8.)  265.

Todesstrafe,  Vollstreckung  derselben  (Str.  G.  B.  F.  13.)
199.  —  Verlust  der  Ehrenrechte  neben  der  Todesstrafe
(das.  §.  32.)  202.  —  Verjährung  der  Todesstrafe  (das.
S.  67.  70.  Nr.  1.)  208.  —  Fälle,  in  denen  die  Todesstrafe
  eintritt  (das.  ##  80.  211.  Einf.  G.  §F.  4.)  211.

Todtschlag,,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  .  212
bis  215.  227.  228.)  236

Tödtung  bei  der  Nothzucht  (Str.  G.  B.  .  178.)  231;
im  Zweikampf  (das.  98.  206.  207.)  235)  im  Zorn  (das.
§.  213.)  236;  bei  Unternehmung  einer  strafbaren  Handlung
  (das.  S.  214.)  236;  auf  Verlangen  des  Getödteten
(das.  .  216.)  236j  eines  unehelichen  Kindes  (das.  .  217.)
236;  der  Leibesfrucht  (das.  ##.  218—220.)  236  durch
Fahrlässigkeit  (das.  §.  222.)  237;  bei  einer  Schlägerei
(das.  86.  227.  228.)  2385  durch  Glft  (das.  F.  229.)  238;
bei  Beraubung  der  Freiheit  (das.  S.  239.)  240;  belm
Raube  (das.  §.  251.)  243)  bei  gemeingefährlichen  Verbrechen
  2c.  (das.  &amp;amp;.  307.  Nr.  1.  .  309.  312.  314  bis
316.  321—326.)  254.

Trunksucht,  Strafe  derselben  (Str.  G.  B.  F.  361.  Nr.  5.)
266.

□—

u.

Ueberschwemmung,  Herbeiführung  einer  solchen  (Str.
G.  B.  &amp;amp;.  312  —  314.)  255.  —  Erpressung  durch  Bedrohung
  mit  Ueberschwemmung  (das.  K.  254.)  243.

Uebersetzungen  von  Schriftwerken  (G.  v.  11.  Juni
S.  6.  50.)  340.

Sachregister.

1870.

Uebertretung,  Begriff  (Str.  G.  B.  §.  1.)  197.
—  Bestrafung  derselben  (das.  ##.  6.  43.  49.  57.  Nr.  4.
G.  78.  360—370.)  198.  —  Verjährung  derselben  (das.
S.  07.  70.)  208.

Umwandlung  der  Strafen  (Str.  G.  B.  #.  28.  29.
44.  49.  57.  157.  158.)  201.

Uufug,  Strafe  deffelben  (Str.  G.  B.  .  360.  Ar.  11.)
265.

Ungehorsam,  Aufforderung  hierzu  (Str.  G.  B.  .  110.
112.)  218.

Unglücksfälle  ,  Verweigerung  der  Hülfe  bei  Unglücksfällen
  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  10.)  265.

Unisorm,  unbefugtes  Tragen  derselben  (Str.  G.  B.
K.  360.  Nr.  8.)  265.

Univerfitäten,  Schutz  der  von  denselben  herausgegebenen
Werke  gegen  Nachdruck  (G.  v.  11.  Juni  I§.  13.  43.  45.
52.)  342.

Unrath,  Werfen  mit  Unrath  (Str.  G.  B.  F.  366.  Nr.  7.)
267.

Unterrichtsanstalten,  Schutz  der  von  denselben  herausgegebenen
  Werke  gegen  Nachdruck  (G.  v.  11.  Juni
S#.  13.  43.  45.  52.)  342.

Unterschiebung  eines  Kindes  (Str.  G.  B.  C.  169.)  228.

Unterschlagung,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
K&amp;amp;.  246  —248.  258.  259.  350.  351.)  242.

Unterstiützung  von  Militairs  der  vormaligen  Schleswig.
Holsteinschen  Armee  (G.  v.  3.  März)  39—41.  —  (.
Schleswig-Holstein.

Unterstützung  hülfsbedürftiger  Dersonen  (G.  v.  6.  Juni)
360.

Unterstützungswohnsitz,  Erwerb  und  Verlust  desselben
(G.  v.  6.  Juni)  360.  —  Einführung  dieses  Gesetzes  in
den  süblichen  Provinzen  von  Hessen  (Verf.  Art.  80.  II.)
647.

Untersuchungssachen  (Strafsachen),  strafbare  Handlungen
  in  Betreff  derselben  (Str.  G.  B.  S.  174.  Nr.  2.
&amp;amp;.  343.  344.  346.)  230.  —  s.  Rechtssachen.

Mites  seirahtn  gegen  Mitglieder  des  Reichstages
  (Verf.  Art.  31.)  634

Untrenue,  Bestrafung  verselben  (Str.  G.  B.  F.  266.)  246.

Unwissenheit,  Fn  derselben  auf  die  Strafbarkeit
(Str.  G.  B.  F.  59.

Unzucht,  Strafe  Foees  (Str.  G.  B.  S##  173—178.)
229.  —  Verschaffung  von  Gelegenheit  zur  Unzucht  (das.
K.  180.  181.)  231.  —  Oeffentliches  Aergerniß  durch
unzüchtige  Handlungen  (das.  §.  183.)  231.  —  Verkauf
unzüchtiger  Schriften  (das.  S.  184.)  232.  —  Entführung
zur  Unzucht  (das.  S#  236.  237.)  239.

Unzurechnungsfähigkeit  als  trafausschließungsgrund
(Str.  G.  B.  F.  51.)  205.

Ur-
        <pb n="717" />
        Sachregister.

Urheber  von  Schriftwerken,  Abbilbungen,  musikalischen
Kompositionen  und  dramatischen  Werken,  Rechte  derselben
(G.  v.  11.  Juni)  339.  —  s.  Nachdruck.

Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen)  musikalischen
  Kompositionen  und  dramatischen  Werken  (G.  v.
11.  Juni)  339.  —  Einführung  dieses  Gesetzes  als  Gesetz
des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  25.)  648.

Urkunden,  Verrath  an  Urkunden  (Str.  G.  B.  F.  92.
Nr.  1.  2.)  214.  —  Vernichtung,  Verfälschung  oder  Unterdrückung
  von  Urkunden  (das.  .  133.  267—2980.  348.)
214.  —  Unbefugte  Eröffnung  verschlossener  Urkunden
(das.  §.  299.)  252.

Urkunden  über  Personenstandsverhältnisse  im  Auslande
  (G.  v.  4.  Mai  §§8.  9—  12.)  601

Die  Bestimmungen  über  die  Beglaubigung  öffentlicher
  Urkunden  unterliegen  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  12.)  629.

Urkundenfälschung,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
&amp;amp;  267—280.)  246;  durch  Beamte  (das.  §#  348.  349.
351.)  262.

Urlaub,  Beamte  bedürfen  teines  urlaubs  zum  Eintritt
in  den  Reichstag  (Verf.  Art.  21.)  633.

V.

Vater,  Beleidigung  von  Kindern  unter  vaäterlicher  Gewalt
  (Str.  G.  B.  J#.  189.  195.)  234;  s.  Eltern.

Verbindung,  Bestrafung  der  Theilnahme  an  geheimen
Verbindungen  (Str.  G.  B.  S#.  128.  129.)  221.

Verbrauchssteuern,  die  Gesegebung  darüber  steht
dem  Bunde  zu  (Verf.  Art.  35.)  635.  —  Erhebung  und
Verwaltung  (das.  Art.  36.  38.)  635.

Verbrechen,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  J.  1.  4.
5.  13.  14.)  197.  —  Verjährung  derselben  (das.  S#.  67.
70.)  208.

Verbreitung  erdichteter  Thatsachen  als  Vergehen  gegen
die  öffentliche  Ordnung  (Str.  G.  B.  F.  131.)  222.  —
Beleidigung  durch  Verbreitung  unwahrer  Thatsachen  (das.
K.  186—  191.)  232.  —  Verbreitung  unzüchtiger  Schriften
  #k.  (das.  &amp;amp;.  184.)  232.  —  widerrechtlicher  Abdrücke
von  Schriftwerken  2c.  (G.  v.  11.  Juni  K.  25.)  345.

Verehelichung,  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes
durch  Verehelichung  (G.  v.  6.  Juni  S.  9.  15—17.)  362.
—  (.  auch  Verheirathung,  Heirath.

Bergidiguns  der  Bundesbeamten  (Verf.  Urt.  18.  50.)

633.

Bereinswesen#n  unterliegt  der  Noffcht  und  Gesetzgebung  des
Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  16.)  629.
Bundes-Gesetzbl.  Jahrg.  1870.

1870.  33

Vereins-Zolltarif  (v.  1.  Okt.)  143—191.  —  Ubänderung
  des  Vereins--Zolltarifs  v.  1.  Juli  1865.  (G.  v.
17.  Mai)  123.  —  Neue  Redaktion  des  Vereins-ZSolltarifs
(Bek.  v.  23.  Mai)  143.

Verfälschung,  s.  Fälschung,  Urkunden  fälschung.

Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  desgl.  des  Deutschen
  Bundes,  s.  Bundesverfassung.

Erledigung  von  Verfassungsstreitigkeiten  in  den  Bundesstaaten
  (Verf.  Art.  76.)  646.

Verführung  zum  Beischlafe  (Str.  G.  B.  F.  182.)  231.

Vergehen,  Begriff  (Str.  G.  B.  §F.  1.)  197.  —  Bestrafung
  (das.  S#.  4.  5.  57.  Nr.  4.  #  61—65.)  197.—
Verjährung  (das.  S#.  67.  70.)  208.

Vergiftung  eines  Menschen  (Str.  G.  B.  §.  229.)  238;
von  Brunnen  2c.  (das.  S&amp;amp;§.  324—  326.)  257.

Verhaftung,  rechtswidrige  (Str.  G.  B.  §.  341.)  261.
—  Vorhaftung  eines  Reichstagsmitgliedes  (Verf.  Art.  31.)
634.

Verhandlungen  des  Reichstages  (Verf.  Art.  22.)  633.

Verheirathung,  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  durch  Verheirathung  (G.  v.  1.  Juni  §§.  2.  5.
13.)  355.  —  f.  auch  Verehelichung,  Heirath.

Verjährung  der  Strafverfolgung  (Str.  G.  B.  S#.  61.
66—69.  171.  198.  232.)  207.  —  der  Strafvollstreckung
(das.  IS§.  66.  70—72.)  208.  —  der  Bier-  und  Brannt  ·
weinsteuer-  und  der  Post-  2c.  Kontraventionen  (Einf.  G.
zum  Str.  G.  B.  g.  7.)  196.  —  beim  Nachdruck  (.  v.
11.  Juni  &amp;amp;&amp;amp;.  33—38.  43.  45.  56.)  347.

Verkehr,  Land-  und  Wasserstraßen,  sowie  Eisenbahnen
im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  (Verf.  Art.  4.
Nr.  8.  41.  42.)  629.  —  Ausschuß  im  Bundesrathe  für
Handel  und  Verkehr  (das.  Art.  8.  Nr.  4.)  631.

Verleger,  Berechtigung  desselben  zur  Nachdruckeverfol.
gung  (G.  v.  11.  Juni  .  28.  43.  45.  56.)  345.

Verleitung  zu  strafbaren  %  (Str.  G.  B.  S.  48.
141.  144.  159.  160.  179.  182.)  2

Verleumduns,  Begriff  und  2  b#en.  G.  B.  F.  187.)

ESs  der  Bundes=  und  Staatßangehörigkeit  (G.  v.
1.  Juni)  355.  —  des  Unterstützungswohnsitzes  (G.  v.
6.  Juni  8#.  1.  22—27.)  360.  —  Verlust  der  Ehrenrechte
(Str.  G.  B.  ##  32—34.)  202.

Vermögen,  Beschlagnahme  desselben  (Str.  G.  B.  K.  93.
140.)  214.

Vernichtung  von  Urkunden  (Str.  G.  B.  .  92.  Nr.  2.
S.  133.  348.  280.  274.  Nr.  1.)  214j)  gepfändeter  und  in
Beschlag  genommener  Sachen  (das.  K.  137.)  223.  —  von
Nachdrucks-Exemplaren  und  Vorrichtungen  zum  Nachdruck
(G.  v.  11.  Juni  ##.  21.  25.  36.  43.  45.)  344.

Verpflegung  erkrankter  Personen  (Verf.  Art.  3.)  628.
—  der  Militairpersonen  (das.  Art.  61.  63.)  642.

E  Ver-
        <pb n="718" />
        34

Versetzung  der  Offiziere  (Verf.  Art.  64.)  644.

Versicherung,  Brandstiftung  an  versicherten  Sachen  2c.
(Str.  G.  B.  §.  265.)  246.  —  Versicherung  auf  den
Diensteid  oder  an  Eidesstatt,  s.  Diensteid,  Eidesstatt.

Versicherungs-Anstalten,  unbefugte  Errichtung  derselben
  (Str.  G.  B.  J.  360.  *'  9  265.

Versich  s-Gesellsch  „Täuschung  derselben
(Err.  G.  B.  r#  277—  280.)  248.

Versicherungswesen  unterliegt  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  1.)  628.

Verstümmelung,  um  sich  der  Wehrfpflicht  zu  entziehen
(Str.  G.  B.  J.  142.)  224.  —  Verstümmelung  bei  Kör.
perverletzung  (das.  F.  224.)  238.

Versuch  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  Begriff  und
Strafe  (Str.  G.  B.  §§6.  43—46.)  204.  —  bes  Nach.-drucks
  (G.  v.  11.  Juni  &amp;amp;#.  22.  43.  45.)  344.

Verschwägerte,  s.  Angehörige.

Vertrag,  Abschluß  von  Verträgen  im  Namen  des  Bundes
  (Verf.  Art.  11.)  631.  —  Verträge  zwischen  den
Bundesstaaten,  welche  in  Kraft  bleiben  (das.  Art.  3.)
628.

s.  auch  Additional-Vertrag,  Auslieferungs.
vertrag,  Postvertrag,  Rechtshülfe.

Vervielfältigung  von  Schriftwerken,  Abbildungen  rc.

(G.  v.  11.  Juni)  339.

Verwaltung  der  Lölle  und  Steuern  (Verf.  Art.  36.)
635.  —  Verwaltungskosten  (das.  Art.  38.  Nr.  3.)  636.

Verwandte,  s.  Angehörige.

Verweis  bei  strafbaren  Handlungen  jugendlicher  Personen
(Str.  G.  B.  §.  57.  Nr.  4.)  207.

Veterinärpolizei.,  unterliegt  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  15.)  629.

Viehseuche,  Verletzung  der  Maßregeln  zur  Verhütung  von
Viehseuchen  (Str.  G.  B.  F.  328.)  258.

Vögel,  s.  Federwild,  Singvögel.

Vorgesetzte,  beleidigende  Rügen  derselben  (Str.  G.  B.
KE.  193.)  233.  —  bei  Beleidigung  von  Untergebeuen  (das.
5K.  196.)  234.  —  Berleitung  durch  Vorgesetzte  (das.
S#.-357.  358.)  263.

Vormund,  Verlust  der  Ehrenrechte  macht  unfähig  Vormund
zu  sein  (Str.  G.  B.  F.  34.  Nr.  G.)  202.  —  Berechtigung  desselben
  zu  dem  Antrage  auf  Bestrasung  (das.  F.  65.)  208.
—  Bestrafung  desselben  wegen  Unzucht  mit  Pflegebefohlc.
nen  (das.  F.  174.  Nr.  1.)  229/  wegen  Kuppelei  (das.
F.  181.)  231;  wegen  Untreuc  (das.  §.  266.  Nr.  1.)  246.

Vorstand  der  Abtiengesellschaften,  Pflichten  desselben  2c.
(G.  v.  11.  Juni  §.  1.  Hand.  G.  B.  Art.  239.  240.)
383.  —  Bestrafung  der  Mitglieder  desselben  (das.  §.  1.
Hand.  G.  B.  Art.  249.)  384.

Sachregister.

1870.

Vorträge,  zum  Zwecke  der  Erbauung,  der  Belehtung
oder  Unchaltuns  /  chener  Abdruck  derselben  (G.
v.  11.  Juni  §.  6.  lit.  b.)  340.

W.

Waage,  Führung  unrichtiger  Waagen  (Str.  G.  B.  g.  369.
Nr.  2.)  270.  —  Stempelung  der  Waagen  (I.  Nachtr.
zur  Eichordn.)  Anl.  zu  Stück  29.

Waaren,  fälschliche  Bezeichnung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  267.)  251.

Wassen,  beim  Hochverrath  und  Landchverrath  (Str.  G.
B.  #.  84.  88.  90.  Nr.  2.)  212.  —  unbefugte  Bewaffnung
  von  Mannschaften  (das.  &amp;amp;.  127.)  221.  —  Auffammlung
  von  Vorräthen  an  Waffen  (das.  S.  360.  Nr.  2.)
264.  —  Hausfriedensbruch  mit  Waffen  (das.  S.  123.)
220.  —  Diebstahl,  Raub,  Bettelei  mit  Waffen  (das.
6.  243.  Nr.  5.  S.  250.  Nr.  1.  F.  362.)  241.  —  verbotene
  Waffen  (das.  §.  367.  Nr.  9.  10.)  268.  —  s.  auch
Schießgewehre.

Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen  über
die  Grenzen  (V.  v.  16.  Juli)  483.  (V.  v.  S.  Aug.)  509.

Wahl  zum  Reichstag  (Verf.  Art.  20.  21.  25.)  633.  —
Vergehen  bei  Wahlen  in  öffentlichen  Angelegenheiten  (Str.
G.  B.  S§##  107—  109.)  217.

Wahlbezirke  bei  äichtagsmhlen,  Abgrenzung  dersel.
ben  (Wahlregl.  v.  28.  Mai)  27

Wählerlisten  ao  Fesen#en  Wahlregl.  v.  28.
Mai  g8.  1  —5.)  2

Wahlgesetz,  7  zum  Wahlgesetze  für  den  Reichstag
  vom  31.  Mai  1869.  (v.  28.  Mal)  275.  —  Einführung
dieses  Wahlgesetzes  als  Gesetz  des  Bundes  (Verf.  Art.  80.
I.  Nr.  13.)  647.

Wahlkreise  zu  den  Wahlen  für  den  Reichstag,  Verzeichniß
  derselben  (Wahlregl.  v.  28.  Mai  Anl.  C.)  289.

Wahlrecht,  strafbare  Verhinderung  in  der  Ausübung  des
Wahlrechts  (Str.  G.  B.  IF.  107.339.)  217.  —  Verlust  des
Wahlrechts  in  Folge  strafrechtlicher  Verurtheilung  (das.
§.  34.  Nr.  4.)  202.

Wahlreglement  zum  Wahlgesetze  für  den  Reichstag
vom  31.  Mai  1869.  (v.  28.  Mai)  275.

Wahlstimme,  Kauf  und  Verkauf  derselben  (Str.  G.  B.
K.  10.)  218.

Wald,  Jubrandsetzung  von  Waldungen  (Str.  G.  B.
S#.  108.  110.  325.)  255.  —  Anzündung  von  Feuer  in
Wäldern  (das.  S.  368.  Nr.  6.)  270.

Waldeck  (Fürstenthum),  gehört  zum  Bundesgebiet  (Verf.
Art.  1.)  627.  —  führt  im  Bundesrathe  eine  Stimme
(das.  Art.  6.)  629.
        <pb n="719" />
        Sachregister.
Wanderbücher  ,  Anfertigang  und  Gebrauch  falscher
266.

Wanderbücher  (Str.  G.  B.  F.  363.)
Wappen,  unbefugte  Abbildung  von  Wappen  zur  Bezeichnung
  von  Waaren  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  7.)  265.
Wasserstand,  strafbare  Veränderung  von  Merkmalen  zur
Bezeichnung  des  Wasserstandes  (St.  G.  B.  J.  274.  Nr.  2.)
248.

Wasserstraßen,  Abgaben  von  der  Flößerei  auf  natürlichen
  Wasserstraßen  (G.  v.  1.  Juni)  312.  —  Die  Bestimmungen
  über  die  Wasserstraßen  unterliegen  der  Aufsicht
und  Gesetzgebung  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  8.  9.)
629.  —  Schifffahrt  auf  den  Wasserstraßen  im  Bundesgebiet
  (das.  Art.  54.)  641.

Wasserwerke,  Flößereiabgaben  an  Besiter  von  Wasserwerken
  (G.  v.  1.  Juni  §.  3.)  313.

Wassergzöle  „  im  Bundesgebiete  (Verf.  Art.  4.  Nr.  9.  54.)

—t  allgemeine  Deutsche,  das  Gesetz  wegen
  Einführung  derselben  vom  5.  Juni  1869.  lerhölt  Gültigkeit
  für  das  gesammte  Bundesgebiet  (Verf.  Art.  80.  I.
Nr.  15.)  648.

Wechfelrecht,  die  Grshochun  über  baeh  ist  Sache
des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  13.)  6

—*33  Einführung.  °.  Gesetzes  über
die  Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni  1869.  als  Geset
des  Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  16.)  648.

Einführung  der  Wechselstempelsteuer  in  den-  Sohen  ·
zollernschen  Landen  (Bek.  v.  30.  Dez.)  666.

Wechselstempelzeichen,  Debit  von  Wechselstempelzeichen
  zum  Werthbetrage  von  227  Sgr.  (Bek.  v.  21.  Febr.)36.

Wege,  Diebstahl  auf  öffentlichen  Wegen  (Str.  G.  B.
K§.  243.  Nr.  4.)  241.  —  Naub  auf  einem  öffentlichen
Wege  (das.  &amp;amp;.  250.  Nr.  3.)  243.  —  Beschädigung  2c.  von
Gegenständen  zur  Verschönerung  jöffentlicher  Wege  (das.
&amp;amp;.  304.)  254.  —  Verringerung  von  Wegen  durch  Abgtaben
  ober  Abpflugen  (das.  §.  370.  Nr.  1.)  271.

Weg  zösischer  5  (V.  v.  18.Juli)  485.

Wer·  hrseb  und  Zerstörung  derselben  (Str.  G.
B.  S.  321.)  257.  —  Abgaben  von  der  Flößerei  an  Besitzer
  von  *-i  (G.  v.  1.  Juni  §.  3.)  313.

Wehrpflicht,  s.  Militairdienst.

Wehrpflichtige,  Entlassung  derselben  aus  der  Staatsongehörigkeit
  (G.  v.  1.  Juni  K.  15.  Nr.  I.)  357.  —  (.
auch  Militairpersonen,  Soldaten.

Weiden,  unbefugtes  Gehen,  Reiten,  Fahren  über  Weiden
(Str.  G.  B.  S.  368.  Nr.  9.)  270.

Werke,  s.  Schriftwerke,  dramatische  Werke,  musi.
kalische  Kompositionen.

Werra,  Abgaben  von  der  Flößerei  auf  der  Werra  (V.
v.  1.  Juni)  314.

I

1870.  35

Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt  (Str.  G.  B.  .  110
bis  122.)  218.

Wiesen,  unbefugtes  Gehen,  Reiten  2c.  über  Wiesen  (Str.
G.  B.  S.  368.  Nr.  9.)  270.

Wilddieberei,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  F.  294.)
252.

Wirthe,  Bestrafung  derselben  wegen  Gestattung  von
Glücksspielen  (Str.  G.  B.  J.  285.)  250;  desgl.  wegen
Uebertretung  der  Polizeistunde  (das.  &amp;amp;.  365.)  267.

Wirthschaftsgenossenschaften,  s.  Genossenschaften.


Wittwen,  Unterstützungswohnsitz  derselben  (G.  v.  6.  Juni
K.  16.)  363.

Wittwenkassen,  unbefugte  Errichtung  derselben  (Str.
G.  B.  K.  360.  Nr.  9.)  265.

Woche,  Berechnung  derselben  bei  Freiheitsstrafen  (Str.
G.  B.  §F.  19.)  200.  —  Freiheitsentziehung  über  eine
Woche  (das.  S.  239.)  240.

Wohnung,  widerrechtliches  Eindringen  in  eine  solche
(eir.  G.  B.  8#.  123.  124.)  220.

Wohust  allein  begründet  die  Staatsangehörigkeit  nicht

(G.  v.  1.  Juni  §.  12.)  357.  —  Berechtigung  zur  Begründung
  des  Wohnsitzes  im  Bundesgebiete  (Verf.  Art.  3.)
628.  —  K.  auch  Unterstützungswohnsitz.

Wundärzte,  s.  Aerzte.

Würden,  Verlust  und  Unfähigkeit  zur  Erlangung  von
Würden  in  Folge  strafrechtlichen  Erkenntnisses  (Str.  G.
B.  §§.  33.  34.  Nr.  3.)  202.  —  Unbefugte  Annahme
von  Würden  (das.  §.  360.  Nr.  8.)  265.

Württemberg  (Königreich),  Handelsvertrag  mit  Japan
(v.  20.  Febr.  1869.)  1.  —  desgl.  mit  Mexiko  (v.  28.  Aug.
1869.)  525;  Protokoll  hierzu  (v.  26.  Aug.)  542.

Naturalisation  von  Württembergern  in  einem  Bundesstaate
  (G.  v.  1.  Juni  §.  8.)  356.  —  Auswanderung
nach  Württemberg  (das.  S.  16.)  358.

Vertrag  wegen  des  Beitrittes  Württembergs  zum
Deutschen  Bunde  (v.  25.  Nov.)  654.  —  Wärttemberg
führt  im  Bundesrathe  vier  Stimmen  (das.  Art.  2.  Nr.  1.)
655.  —  wählt  17  Abgeordnete  in  den  Reichstag  (das.
Art.  2.  Nr.  2.)  655.  —  Vorbehalt  wegen  der  Bier-  und
Branntweinsteuer  in  Württemberg  (das.  Art.  2.  Nr.  3.)
655.  —  Bestimmungen  über  das  Post-  und  Telegraphenwesen
  (das.  Art.  2.  Nr.  4.  und  Verh.  v.  25.  Nov.  Nr.  3.)
655.  —  Modifkationen  in  Betreff  des  Kriegswesens
(V.  v.  25.  Nov.  Art.  2.  Nr.  5.)  655.  —  Gesetze  des
Norddeutschen  Bundesz,  welche  in  Württemberg  Geltung
erlangen  (das.  Art.  2.  Nr.  6.  und  Verh.  v.  25.  Nov.)
656.

Militair-Konvention  mit  dem  Norddeutschen  Bunde
(v.  21./25.  Nov.)  658.

Z.
        <pb n="720" />
        Z.

Zeichnungen,  s.  Abbildung.

Zerstörung,  s.  Vernichtung,  Beschädigung.

Zeuge,  Beschränkung  der  Fähigkeit,  Zeuge  zu  sein,  in
Folge  strafrechtlicher  Verurtheilung  (Str.  G.  B.  &amp;amp;.  34.
Nr.  5.  S.  161.)  202.  —  Falsche  Entschuldigung  ausgebliebener
  Zeugen  (das.  .  138.)  223.  —  Bestrafung  mein.
eidiger  Zeugen  (das.  #.  154.  155.  157.  161.)  226.

3Jub  JZerstörung  2c.  derselben  (Str.  G.  B.  V.  90.
Nr.  2.)

§  sn  namentlich  in  Strafsachen  (Str.  G.
B.  g.  154.)  226)  —  falsche  Gesundheits-  und  Führungszeugnisse
  (das.  §#.  277—280.  363.)  248.

Zinsen,  Einfũührung  des  Gesehes  über  die  vertragsmäßigen
Zinsen  v.  14.  Nov.  1867.  als  Gesetz  des  Deutschen
Bundes  (Verf.  Art.  80.  I.  Nr.  6.)  647.

Zinsscheine  (Kupons),  Anfertigung  und  Gebrauch  falscher
Zinsscheine  (Str.  G.  B.  #.  149.  360.  Nr.  6.)  225.

Jollangelegenheiten,  die  Zollgesetzgebung  in  den
Bundesstaaten  ist  Sache  des  Bundes  (Verf.  Art.  4.  Nr.  2.;
Ar#t.  35.)  628.  —  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das
Zollwesen  (das.  Art.  8.  Nr.  3.)  631.  —  Bestimmungen
über  das  HLollwesen  (das.  Art.  33—40.  70.)  635.

s.  auch  Flußzölle,  Wasserzölle,  Steuern.

Jollgesetzgebung  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  4.
Nr.  2.;  Art.  35.)  628.

Sr’n  des  Deutschen  Bundes  (Verf.  Art.  33—35.)

Jollgonstravensionen,  die  besonderen  Bestimmungen
darüber  bleiben  in  Kraft  (Einf.  G.  zum  Str.  G.  B.  v.
3l.  Mai  K.  2.)  195.

Sellwarlasent,  Einberufung  desselben  (V.  v.  8.  April)

Soerzk,  s.  Vereins-ZLolltarif.
Joll=  und  Handelsverein,  Deutscher,  Freundschafts.,
Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  desselben  mit  Japan

Sachregister.

1870.

Zou-  und  Handelsverein,  (Forts.)
(v.  20.  Febr.  1869.)  1.  —  deegl.  mit  den  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko  (v.  28.  Aug.  1869.)  525.  —  Drotokoll
  dazu  (v.  26.  Aug.  1870.)  542.  —  Strafbare
Handlungen  gegen  eine  gesetzgebende  Versammlung  des
Zollvereins  und  gegen  deren  Mitglieder  (Str.  G.  B.
.  105.  106.  339.)  217;  Beleidigung  derselben  (das.
S.  197.)  234.

Gältigkeit  der  von  dem  Zoll-  und  Handelsverein  geschlossenen

  Verträge  (Verf.  Art.  40.)  637.

Joll=  und  Stenerämter  in  den  Bundesstaaten  (Verf.
Art.  36.)  635.

Zollvereinsbeamte,  Ernennungen  derselben  48.  49.
121.  274.  508.

Jollvertrag  vom  8.  Juli  1867.)  Anwendung  desselben
im  Bundesgebiete  (Verf.  Art.  40.)  637.

Jollzentner  (gleich  50  Kilogramm)  ist  in  100  Pfund
getheilt  (Zolltarif  v.  23.  Mai  III.  Abth.  Nr.  II.)  188.

Jorn,,Tödtung  im  Jorn  (Str.  G.  B.  F.  213.)  236.

Zuchthausstrafe,  Dauer,  Berechnung,  Verhältniß  derselben
  zur  Gefängnißstrase  2c.  (Str.  G.  B.  S#.  14.  15.
19—26.  28.)  199.  —  Folgen  derselben  (das.  S§.  31.  32.)
201.  —  Bei  jugendkichen  Verbrechern  ist  statt  der  Zuchthausstrafe
  auf  Gefängnißstrafe  zu  erkennen  (das.  F.  57.
Nr.  1.  3.)  206.  —  Milderung  der  Zuchthausstrafe  (das.
S.n  44.  49.  157.)  204.  —  Verjährung  derselben  (das.
S.  70.  Nr.  1—3.)  209.

Jucker,  Besteuerung  desselben  im  Bundesgebiete  (Verf.
Urt.  35.  38.  Nr.  3.c.)  635.

Zusammenrottung  zu  stsberen  gandlungen  (Str.
G.  B.  S§.  115.  122.  124.  125.)  2

3  trefen  —N  —  Handlungen  (Str.

A.  B.  S  73—79.)  20

Snassslligeackung  strafbare  Vereitelung  derselben
(Str.  G.  B.  F.  288.)  251.  —  Zwangsvollstreckung  gegen
Bundesglieder  (Verf.  Art.  19.)  633.

Zweigniederlassungen  von  Aktiengesellschaften  (G.  v.
11.  Juni  .  1.  —  Hand.  G.  B.  Art.  212.)  381.

3We  Bestrafung  desselben  (Str.  G.  B.  S#.  201  bis

210.)  2

 

Redigirt  im  Böreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
8  zur
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
