— 4 — wird, daß der Inhaber im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und einen unbescholtenen Leumund genießt. Artikel 3. Die Schweizer werden in Deutschland, unter der im Artikel 2 des gegen- wärtigen Vertrages enthaltenen Voraussetzung, die nämlichen Rechte und Vor- theile genießen, wie sie der Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages den Deutschen in der Schweiz zusichert. Artikel 4. Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dem anderen wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen, und können des- halb in dem Lande, in welchem sie sich aufhalten, weder zu persönlichem Militär- dienste irgend einer Art, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden. Artikel 5. Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nutzen sollen die Bürger des einen Landes, die in dem anderen wohnen oder nieder- gelassen sind, den Bürgern des Landes bezüglich des Schadensersatzes für die erlittenen Beschädigungen gEhalten werden. Artikel 6. Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, den der eine der vertragenden- Theile irgend einer dritten Macht, auf welche Weise es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen vertragenden Theile zur Anwendung kommen, ohne daß hierfür der Abschluß einer besonderen Ueber- einkunft nöthig wird. Artikel 7. Die Angehörigen des einen Theiles, welche sich auf dem Gebiete des an- deren Theiles befinden, aufhalten oder niedergelassen haben und in die Lage kommen sollten, weggewiesen zu werden, entweder durch gerichtliches Urtheil, oder weil sie die innere oder außere Sicherheit des Staates gefährden, oder in Folge der Gesetze und Verordnungen über die Armen, und Sittenpolizei, sollen sammt Familie auf Verlangen des ausweisenden Theiles jederzeit von dem an- eren Theile wieder übernommen werden. Unter gleichen Voraussetzungen verpflichtet sich jeder Theil, seine vor- maligen Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange sie nicht in dem anderen oder einem dritten Staate angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen Theiles wieder zu übernehmen.