— 9 — Reichs-Gesetzblatt. No 2. Inbalt: Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen 2c. S. 9. (Nr. 1159.) Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben und Aus- fuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervor- bringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben be- ziehungsweise bewilligt werden. Vom 15. Januar 1877. In Folge der jetzt eingeführten Reichsmarkwährung ist die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz beziehungs- weise der Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse bewirkt worden. Der Bundesrath hat beschlossen, daß die hiernach neu aufgestellte nach- stehend abgedruckte Uebersicht nunmehr an die Stelle der unter dem 18. Juli 1872 in dem Reichs-Gesetzblatt Seite 293 veröffentlichten Uebersicht der Steuer- sätze 2c. zu treten hat. Berlin, den 15. Januar 1877. Der Reichskanzler. In Vertretung: Ea. Reichs-Gesetzbl. 1877. 2 Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1877.