48 §. 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1 . Minister, 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig  in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volkschullehrer; dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver- waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. §. 35. Die  Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; 2.  Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; 3. Aerzte; 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; 5. Persone,) welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Auf- stellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen. §. 36. Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich der Ge- meinde gleichstehenden Verbandes hat alljährlich ein Verzeichniß der in der Ge- meinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden können, aufzustellen (Urliste). Die Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. §. 37 Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb der eimwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden.