— 53 — der einzelnen Kanmern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden. Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung einer Kammer oder in Folge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. §. 63. Die im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erfolgen durch das Präsidium. Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, die Direk= toren und das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied gebildet. Das Präsidium entscheidet nach Stimmen- mehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. §. 64 Der Präsident kann bestimmen, daß einzelne Untersuchungen von dem Untersuchungsrichter, dessen Bestellung mit dem Ablaufe des Geschäftsjahres erlischt, zu Ende geführt werden, sowie daß in einzelnen Sachen, in welchen während des Geschäftsjahres eine Verhandlung bereits stattgefunden hat, die Kammer in ihrer früheren Zusammensetzung auch nach Ablauf des Geschäfts- jahres verhandle und entscheide. §. 65. In Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer dasjenige Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. " Der Präsident wird in seinen übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Ge- schäften durch denjenigen Direktor vertreten, welcher dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der älteste ist. §. 66. Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes wird ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten bestimmt. §. 67. Die Bestimmungen der §§. 61—66 finden auf die Kammern für Handels= sachen keine Anwendung. S. 68. Innerhalb der Kammer vertheilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. §.69. Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, erfolgt die Anordnung derselben auf den Antrag des Prä= sidiums durch die Landesjustizverwaltung.