— 69 — §. 152. Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden. §. 153. Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Be- stimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen. Elfter Titel. Gerichtsschreiber. §. 154. Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Die Geschäfts= einrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichskanzler, bei den Landes= gerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. Zwölfter Titel. Zustellungs= und Vollstreckungsbeamte. §. 155. Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Reichsgerichte durch den Reichskanzler, bei den Landesgerichten durch die Landes- justizverwaltung bestimmt. §. 156. Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen: I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist, oder zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht; 2. wenn seine Ehefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. wenn eine Person Partei ist, mit welcher er in gerader Linie verwandt) verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;