— 72 — §. 169. Die in einem Bundesstaate bestehenden Vorschriften über die Mittheilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Bundesstaates kommen auch dann zur Anwendung, wenn das ersuchende Gericht einem anderen Bundesstaate angehört. Vierzehnter Titel. Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei. §. 170. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Ver- kündung der Urtheile und Beschlüsse desselben, erfolgt öffentlich. §. 171. In Ehesachen ist die Oeffentlichkeit auszuschließen, wenn eine der Parteien es beantragt. §. 172. In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederaufhebung der Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit eingeleiteten Verfahren (§§. 605, 620 der Civilprozeßordnung) ist die Oeffentlichkeit während der Ver- nehmung des Entmündigten auszuschließen, auch kann auf Antrag einer der Parteien die Oeffentlichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen werden. Das Verfahren wegen Entmündigung oder Wiederaufhebung der Ent- mündigung (§§. 593—604, 616—619 der Civilprozeßordnung) ist nicht öffentlich. §. 173. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt. §. 174. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. §. 175. Über die Ausschließung der Oeffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Der Beschluß) welcher die Oeffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich ver- kündet werden. §. 176. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren- rechte befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechendem Weise erscheinen. Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen von dem Vorsitzenden gestattet werden.