— 102 — Beamten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baaren Auslagen, sowie der Stempelsteuer; 2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten; 3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zu= stellungen und von Vollstreckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. §. 108. Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten keinen Einfluß. §. 109. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei aus= gestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Ge= werbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Be= streitung der Peozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Für Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormund= schaftlichen Behörde ausgestellt werden. In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen. §. 110. Die Bewilligung des Anmenrechts erfolgt für jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschleißlich der Zwangsvollstreckung. In der höheren Instarz bedarf es des Nachweises des Unvermögens nicht, wenn das Armerrecht in der vorherigen Instanz bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechisverfolgung oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder aus= sichtslos erscheint. § 111 Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den Berufungskläger und den Revisionsklöger hat zugleich für den Gegner die einstweilige Befreiung von den im §. 107 Nr. 1 bezeichneten Kosten zur Folge. §. 112. Das Armerrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergiebt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist. §.  113 Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person, welcher es bewilligt ist.